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Richtlinien für den Bau von Altersheimen der Stadt Zürich

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1.3 Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an Erschliessung<br />

und Nebenräume<br />

Allgemeines<br />

Behin<strong>der</strong>te<br />

Die Begriffe Erschliessung und Nebenräume beziehen sich<br />

auf die Räume und Bereiche, welche im Raumprogramm in<br />

Anzahl und Fläche nicht genau definiert sind. Es sind Räume,<br />

welche das Benutzen <strong>der</strong> Anlage überhaupt ermöglichen<br />

und haben daher eine wichtige Funktion im täglichen<br />

Leben.<br />

Altersheime sind als öffentliche <strong>Bau</strong>ten behin<strong>der</strong>tengängig<br />

auszuführen. In Neubauten sind grundsätzlich sämtliche<br />

Räume behin<strong>der</strong>tengerecht zu erschliessen. Einzelne betriebliche<br />

Nebenräume (Putzräume usw.) können <strong>von</strong> dieser<br />

Vorgabe entlastet wer<strong>den</strong>.<br />

1<br />

Glastüren und -fronten sind so zu gestalten, dass sie <strong>von</strong><br />

schlecht sehen<strong>den</strong> Personen als Hin<strong>der</strong>nis erkannt wer<strong>den</strong>.<br />

Somit müssen diese Glasflächen auf einer Höhe <strong>von</strong> min.<br />

1,40 m bis 1,60 m beson<strong>der</strong>s erkennbar gemacht wer<strong>den</strong>,<br />

indem <strong>der</strong> Kontrast erhöht wird (z. B. Siebdruck, Sandstrahlung,<br />

Bespannung usw.).<br />

In bestehen<strong>den</strong> Anlagen genügt es, wenn die Bereiche, die<br />

<strong>von</strong> <strong>den</strong> Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt wer<strong>den</strong>,<br />

behin<strong>der</strong>tengerecht gestaltet sind. Die Massnahmen und<br />

Eingriffstiefen für die behin<strong>der</strong>tengerechte Erschliessung<br />

und Nutzbarkeit sind bei Erneuerungen, Instandsetzungen<br />

und Umbauten im Einzelfall mit <strong>der</strong> zuständigen Verwaltung<br />

(UGZ) zu definieren.<br />

Siehe auch: § 239 Abs. 4 Planungs- und <strong>Bau</strong>gesetz sowie<br />

Behin<strong>der</strong>tengleichstellungsgesetz (BehiG) SR 151.3<br />

Eingänge<br />

Das Altersheim hat einen Haupteingang und sollte möglichst<br />

wenige Nebeneingänge aufweisen. Die Nebeneingänge<br />

sind so zu gestalten, dass sich die Wegführung für<br />

Besucherinnen und Besucher <strong>von</strong> <strong>der</strong> Wegführung für <strong>den</strong><br />

Betrieb (Personal, Lieferanten usw.) unterschei<strong>den</strong>.<br />

Im Aussenbereich des Eingangs sind Sitzgelegenheiten für<br />

eine geeignete Anzahl wartende Personen vorzusehen, die<br />

auch für die BewohnerInnen als Aufenthaltsort bei schönem<br />

Wetter dienen.<br />

Altersheime | Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

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