Modernisierung (mit Kostenverteilung), Musterbeschluss*
Modernisierung (mit Kostenverteilung), Musterbeschluss*
Modernisierung (mit Kostenverteilung), Musterbeschluss*
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Modernisierung</strong> (<strong>mit</strong> <strong>Kostenverteilung</strong>), <strong>Musterbeschluss*</strong><br />
Mit doppelt qualifizierter Mehrheit können <strong>mit</strong> Inkrafttreten der WEG-Reform auch<br />
"<strong>Modernisierung</strong>en entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" oder<br />
Maßnahmen zur "Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik"<br />
beschlossen werden.<br />
Hinsichtlich der formellen Anforderungen an einen Beschluss gemäß § 22 Abs. 2 Satz<br />
1 WEG n. F. gilt wie zur abweichenden Verteilung von Sanierungs- oder<br />
<strong>Modernisierung</strong>skosten gemäß § 16 Abs. 4 WEG die Mehrheit von drei Vierteln aller<br />
Wohnungseigentümer nach dem Kopfprinzip, wobei diese gleichzeitig die Mehrheit von<br />
mehr als der Hälfte aller der Miteigentumsanteile repräsentieren müssen.<br />
Nach der mietrechtlichen Bestimmung des § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die<br />
Kosten von <strong>Modernisierung</strong>en unter bestimmten Voraussetzungen auf seine Mieter<br />
umlegen.<br />
Voraussetzung ist, dass die <strong>Modernisierung</strong>smaßnahme<br />
• den Gebrauchswert des Gemeinschaftseigentums nachhaltig erhöht bzw.<br />
• die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert bzw.<br />
• nachhaltig die Einsparung von Energie und Wasser bewirkt.<br />
Im Rahmen derartiger <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen erfasst die Mehrheitsmacht der<br />
Wohnungseigentümer kleine, <strong>mit</strong>tlere und größere Vorhaben, wie z. B. das Aufstellen<br />
eines Fahrradständers, das nachträgliche Anbringen einer Gegensprechanlage oder<br />
den Einbau eines Fahrstuhls.<br />
Wichtig im Rahmen der Beschlussfassung über derartige <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen<br />
ist stets die Abgrenzung zu Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des<br />
gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Abgrenzung zur modernisierenden<br />
Instandsetzung. Denn Maßnahmen der Instandhaltung bzw. Instandsetzung des<br />
gemeinschaftlichen Eigentums können gemäß § 21 Abs. 3 und Abs. 5 WEG stets <strong>mit</strong><br />
einfacher Mehrheit beschlossen werden. Gleiches gilt für Maßnahmen<br />
modernisierender Instandsetzung.<br />
Das Gesetz bringt in diesem Zusammenhang in § 22 Abs. 3 WEG n. F. nunmehr das<br />
zum Ausdruck, was längst gängige Praxis in Rechtsprechung und herrschender<br />
Meinung war, dass nämlich auch über Maßnahmen modernisierender Instandsetzung<br />
stets <strong>mit</strong> einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.<br />
Grobe Faustformel zur Abgrenzung der <strong>Modernisierung</strong> von Maßnahmen der<br />
Instandhaltung bzw. (modernisierenden) Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums<br />
i. S. v. § 22 Abs. 2 WEG n. F. ist, dass sämtliche Maßnahmen der Instandhaltung und<br />
Instandsetzung tatsächlichen Sanierungsbedarf aufweisen. Zwar muss der konkret<br />
betroffene Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. die konkret betroffene<br />
gemeinschaftliche Anlage noch nicht defekt sein, <strong>mit</strong> einem Defekt bzw. Schaden<br />
muss aber nach dem normalen Lauf der Dinge in Kürze zu rechnen sein.<br />
Anders ist dies bei <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen oder solchen zur Anpassung des<br />
gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik: Hier bedarf es gerade keines<br />
Sanierungsbedarfs. Voraussetzung ist jedoch, dass ein vernünftiger und wirtschaftlich<br />
denkender Hauseigentümer die konkret zur Beschlussfassung stehende<br />
<strong>Modernisierung</strong>smaßnahme durchführen würde und diese insbesondere ein<br />
ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist. Die Kosten der<br />
<strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen müssen sich nämlich in einem überschaubaren Zeitraum<br />
amortisieren - Anhaltspunkt 10 Jahre, korrespondierend <strong>mit</strong> der Rechtsprechung zur<br />
modernisierenden Instandsetzung.<br />
* Beschluss kann erst ab 1.7.2007 <strong>mit</strong> Inkrafttreten der WEG-Reform<br />
verwendet werden!<br />
Quelle: VerwalterPraxis<br />
Copyright: Haufe Mediengruppe<br />
1
<strong>Modernisierung</strong> (<strong>mit</strong> <strong>Kostenverteilung</strong>), <strong>Musterbeschluss*</strong><br />
Die Gemeinschaft der Eigentümer fasste zu TOP _____ folgenden Beschluss:<br />
Einbau einer Gegensprechanlage - Finanzierung durch Erhebung einer<br />
Sonderumlage<br />
Die Wohnanlage wird <strong>mit</strong> einer Gegensprechanlage ausgestattet. In diesem<br />
Zusammenhang werden in die jeweiligen Sondereigentumseinheiten Sprechstellen<br />
eingebaut, die jeweils <strong>mit</strong> der zentralen Sprechstelle am Hauseingang verbunden<br />
werden. Vom Verwalter sind drei Vergleichsangebote einzuholen. Der Beirat wird<br />
ermächtigt, im Einvernehmen <strong>mit</strong> dem Verwalter den entsprechenden Auftrag zu<br />
erteilen. Die Finanzierung erfolgt durch Erhebung einer sofort fälligen Sonderumlage in<br />
Höhe von insgesamt __________________ EUR. Die Verteilung dieser Sonderumlage<br />
auf die einzelnen Miteigentümer erfolgt nach Sondereigentumseinheiten. Die anteiligen<br />
Beträge sind durch die einzelnen Wohnungseigentümer am Verrechnungstag<br />
_______________ auf das gemeinschaftliche Girokonto zu zahlen.<br />
Wohnungseigentümer, die dem Verwalter eine Einzugsermächtigung erteilt haben,<br />
haben zum Verrechnungstermin für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.<br />
Abstimmungsergebnis<br />
Ja<br />
Nein<br />
Enthaltung<br />
Der Versammlungsleiter verkündet folgendes Beschlussergebnis:<br />
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.<br />
Der Versammlungsleiter machte die Eigentümer vor der Abstimmung darauf<br />
aufmerksam, dass eine positive Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt<br />
einer Mehrheit von drei Viertel aller im Grundbuch eingetragenen<br />
Wohnungseigentümer bedarf, die gleichzeitig mehr als die Hälfte der<br />
Miteigentumsanteile repräsentieren muss.<br />
Ergänzend hat der Verwalter die Eigentümer darauf hingewiesen, dass die<br />
Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß § 16 Abs. 4 WEG und § 22<br />
Abs. 2 WEG abweichend von dem in der Teilungserklärung in § ____ vereinbarten<br />
Wertstimmrecht, nach dem gesetzlichen Kopfstimmrecht des § 25 Abs. 2 WEG zu<br />
erfolgen hat.<br />
* Beschluss kann erst ab 1.7.2007 <strong>mit</strong> Inkrafttreten der WEG-Reform<br />
verwendet werden!<br />
Quelle: VerwalterPraxis<br />
Copyright: Haufe Mediengruppe<br />
2