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Modernisierung (mit Kostenverteilung), Musterbeschluss*

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<strong>Modernisierung</strong> (<strong>mit</strong> <strong>Kostenverteilung</strong>), <strong>Musterbeschluss*</strong><br />

Mit doppelt qualifizierter Mehrheit können <strong>mit</strong> Inkrafttreten der WEG-Reform auch<br />

"<strong>Modernisierung</strong>en entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" oder<br />

Maßnahmen zur "Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik"<br />

beschlossen werden.<br />

Hinsichtlich der formellen Anforderungen an einen Beschluss gemäß § 22 Abs. 2 Satz<br />

1 WEG n. F. gilt wie zur abweichenden Verteilung von Sanierungs- oder<br />

<strong>Modernisierung</strong>skosten gemäß § 16 Abs. 4 WEG die Mehrheit von drei Vierteln aller<br />

Wohnungseigentümer nach dem Kopfprinzip, wobei diese gleichzeitig die Mehrheit von<br />

mehr als der Hälfte aller der Miteigentumsanteile repräsentieren müssen.<br />

Nach der mietrechtlichen Bestimmung des § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die<br />

Kosten von <strong>Modernisierung</strong>en unter bestimmten Voraussetzungen auf seine Mieter<br />

umlegen.<br />

Voraussetzung ist, dass die <strong>Modernisierung</strong>smaßnahme<br />

• den Gebrauchswert des Gemeinschaftseigentums nachhaltig erhöht bzw.<br />

• die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert bzw.<br />

• nachhaltig die Einsparung von Energie und Wasser bewirkt.<br />

Im Rahmen derartiger <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen erfasst die Mehrheitsmacht der<br />

Wohnungseigentümer kleine, <strong>mit</strong>tlere und größere Vorhaben, wie z. B. das Aufstellen<br />

eines Fahrradständers, das nachträgliche Anbringen einer Gegensprechanlage oder<br />

den Einbau eines Fahrstuhls.<br />

Wichtig im Rahmen der Beschlussfassung über derartige <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen<br />

ist stets die Abgrenzung zu Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des<br />

gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Abgrenzung zur modernisierenden<br />

Instandsetzung. Denn Maßnahmen der Instandhaltung bzw. Instandsetzung des<br />

gemeinschaftlichen Eigentums können gemäß § 21 Abs. 3 und Abs. 5 WEG stets <strong>mit</strong><br />

einfacher Mehrheit beschlossen werden. Gleiches gilt für Maßnahmen<br />

modernisierender Instandsetzung.<br />

Das Gesetz bringt in diesem Zusammenhang in § 22 Abs. 3 WEG n. F. nunmehr das<br />

zum Ausdruck, was längst gängige Praxis in Rechtsprechung und herrschender<br />

Meinung war, dass nämlich auch über Maßnahmen modernisierender Instandsetzung<br />

stets <strong>mit</strong> einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.<br />

Grobe Faustformel zur Abgrenzung der <strong>Modernisierung</strong> von Maßnahmen der<br />

Instandhaltung bzw. (modernisierenden) Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums<br />

i. S. v. § 22 Abs. 2 WEG n. F. ist, dass sämtliche Maßnahmen der Instandhaltung und<br />

Instandsetzung tatsächlichen Sanierungsbedarf aufweisen. Zwar muss der konkret<br />

betroffene Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. die konkret betroffene<br />

gemeinschaftliche Anlage noch nicht defekt sein, <strong>mit</strong> einem Defekt bzw. Schaden<br />

muss aber nach dem normalen Lauf der Dinge in Kürze zu rechnen sein.<br />

Anders ist dies bei <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen oder solchen zur Anpassung des<br />

gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik: Hier bedarf es gerade keines<br />

Sanierungsbedarfs. Voraussetzung ist jedoch, dass ein vernünftiger und wirtschaftlich<br />

denkender Hauseigentümer die konkret zur Beschlussfassung stehende<br />

<strong>Modernisierung</strong>smaßnahme durchführen würde und diese insbesondere ein<br />

ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist. Die Kosten der<br />

<strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen müssen sich nämlich in einem überschaubaren Zeitraum<br />

amortisieren - Anhaltspunkt 10 Jahre, korrespondierend <strong>mit</strong> der Rechtsprechung zur<br />

modernisierenden Instandsetzung.<br />

* Beschluss kann erst ab 1.7.2007 <strong>mit</strong> Inkrafttreten der WEG-Reform<br />

verwendet werden!<br />

Quelle: VerwalterPraxis<br />

Copyright: Haufe Mediengruppe<br />

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<strong>Modernisierung</strong> (<strong>mit</strong> <strong>Kostenverteilung</strong>), <strong>Musterbeschluss*</strong><br />

Die Gemeinschaft der Eigentümer fasste zu TOP _____ folgenden Beschluss:<br />

Einbau einer Gegensprechanlage - Finanzierung durch Erhebung einer<br />

Sonderumlage<br />

Die Wohnanlage wird <strong>mit</strong> einer Gegensprechanlage ausgestattet. In diesem<br />

Zusammenhang werden in die jeweiligen Sondereigentumseinheiten Sprechstellen<br />

eingebaut, die jeweils <strong>mit</strong> der zentralen Sprechstelle am Hauseingang verbunden<br />

werden. Vom Verwalter sind drei Vergleichsangebote einzuholen. Der Beirat wird<br />

ermächtigt, im Einvernehmen <strong>mit</strong> dem Verwalter den entsprechenden Auftrag zu<br />

erteilen. Die Finanzierung erfolgt durch Erhebung einer sofort fälligen Sonderumlage in<br />

Höhe von insgesamt __________________ EUR. Die Verteilung dieser Sonderumlage<br />

auf die einzelnen Miteigentümer erfolgt nach Sondereigentumseinheiten. Die anteiligen<br />

Beträge sind durch die einzelnen Wohnungseigentümer am Verrechnungstag<br />

_______________ auf das gemeinschaftliche Girokonto zu zahlen.<br />

Wohnungseigentümer, die dem Verwalter eine Einzugsermächtigung erteilt haben,<br />

haben zum Verrechnungstermin für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.<br />

Abstimmungsergebnis<br />

Ja<br />

Nein<br />

Enthaltung<br />

Der Versammlungsleiter verkündet folgendes Beschlussergebnis:<br />

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.<br />

Der Versammlungsleiter machte die Eigentümer vor der Abstimmung darauf<br />

aufmerksam, dass eine positive Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt<br />

einer Mehrheit von drei Viertel aller im Grundbuch eingetragenen<br />

Wohnungseigentümer bedarf, die gleichzeitig mehr als die Hälfte der<br />

Miteigentumsanteile repräsentieren muss.<br />

Ergänzend hat der Verwalter die Eigentümer darauf hingewiesen, dass die<br />

Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß § 16 Abs. 4 WEG und § 22<br />

Abs. 2 WEG abweichend von dem in der Teilungserklärung in § ____ vereinbarten<br />

Wertstimmrecht, nach dem gesetzlichen Kopfstimmrecht des § 25 Abs. 2 WEG zu<br />

erfolgen hat.<br />

* Beschluss kann erst ab 1.7.2007 <strong>mit</strong> Inkrafttreten der WEG-Reform<br />

verwendet werden!<br />

Quelle: VerwalterPraxis<br />

Copyright: Haufe Mediengruppe<br />

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