Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert
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Die Höhe einer <strong>Hinterbliebene</strong>nrente leitet sich aus den persönlichen Entgeltpunkten<br />
des Versicherten ab, die sich im Zeitpunkt seines Todes ergeben. Hat der Versicherte<br />
bis zu seinem Tode eine Rente aus eigener Versicherung bezogen, sind, wenn die<br />
<strong>Hinterbliebene</strong>nrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende dieses<br />
<strong>Renten</strong>bezugs beginnt, mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des<br />
verstorbenen Versicherten zu berücksichtigen.<br />
Bei der Rente <strong>an</strong> die Witwe, den Witwer und den geschiedenen Ehegatten<br />
ist zwischen einer großen und einer kleinen Rente zu unterscheiden. Der<br />
<strong>Renten</strong>artfaktor für die große Rente beträgt 0,6, der für die kleine Rente 0,25. Aus<br />
45 persönlichen Entgeltpunkten (vgl. das oben aufgeführte Berechnungsbeispiel der<br />
Altersrente) und einem maßgebenden Zug<strong>an</strong>gsfaktor von 1,0 ergibt sich somit a) die<br />
große Rente und b) die kleine Rente wie folgt:<br />
a) 45 pers. Entgeltpunkte x 0,6 x 48,58 DM = 1.311,66 DM<br />
b) 45 pers. Entgeltpunkte x 0,25 x 48,58 DM = 546,53 DM<br />
Für die ersten 3 Kalendermonate nach dem Tod des versicherten Ehegatten wird<br />
sowohl eine große als auch eine kleine Rente <strong>an</strong> die Witwe / den Witwer unter<br />
Berücksichtigung des <strong>Renten</strong>artfaktors 1,0 berechnet. Wegen der durch den Tod des<br />
Versicherten entst<strong>an</strong>denen besonderen fin<strong>an</strong>ziellen Aufwendungen erhält die Witwe /<br />
der Witwer für die ersten 3 Kalendermonate die Rente, die dem verstorbenen Versicherten<br />
als Altersrente bzw. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugest<strong>an</strong>den hätte.<br />
Geschiedene Ehegatten erhalten für die ersten Kalendermonate keine höhere <strong>Hinterbliebene</strong>nrente.<br />
Ist nach dem Tod des Versicherten nicht nur ein rentenberechtigter Ehegatte, sondern<br />
sind mehrere Berechtigte vorh<strong>an</strong>den (z.B. eine Witwe und eine vor dem 01.07.1977<br />
geschiedene Ehefrau), so wird die Rente aufgeteilt. Jeder von Ihnen erhält d<strong>an</strong>n nur<br />
den Teil der Rente, der im Verhältnis zu dem <strong>an</strong>deren Berechtigten der Dauer seiner<br />
Ehe mit dem Versicherten entspricht.<br />
Bei Ehescheidungen nach dem 30.06.1977 k<strong>an</strong>n sich ein durchgeführter<br />
Versorgungsausgleich auf die Höhe der <strong>Hinterbliebene</strong>nrente auswirken. Näheres zum<br />
Versorgungsausgleich können Sie der BfA-Information Nr. 9 entnehmen.<br />
Beim Zusammentreffen zweier <strong>Renten</strong> aus der <strong>Renten</strong>versicherung oder einer<br />
Rente aus der <strong>Renten</strong>versicherung mit einer Leistung aus der Unfallversicherung (z.B.<br />
Unfallrente, Abfindung der Unfallrente, Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Altersoder<br />
Pflegeheim) darf u.U. ein Teil der Rente aus der <strong>Renten</strong>versicherung nicht geleistet<br />
werden. Insoweit ist der Empfänger einer Rente aus der gesetzlichen<br />
<strong>Renten</strong>versicherung auch verpflichtet, der BfA den Bezug weiterer Sozialleistungen<br />
oder sonstiger Bezüge mitzuteilen.<br />
Die <strong>Renten</strong> <strong>an</strong> Witwen und Witwer nach dem SGB VI