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Renten an Hinterbliebene - Erziehungsrente [pdf] - Wert

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Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei<br />

H<strong>an</strong>dwerkern sind Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen sie<br />

wegen Kr<strong>an</strong>kheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation<br />

erhalten haben,<br />

wegen Schw<strong>an</strong>gerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem<br />

Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,<br />

nur d<strong>an</strong>n Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines<br />

Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verw<strong>an</strong>dten ersten Grades Personen nicht<br />

beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.<br />

Anrechnungszeiten nach dem 30.04.1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit<br />

Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verw<strong>an</strong>dten ersten Grades<br />

Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig<br />

waren.<br />

Zeiten, in denen Versicherte<br />

vor dem 01.01.1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur Rehabilitation<br />

erhalten haben,<br />

vor dem 01.01.1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,<br />

wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende<br />

gemeldet waren und<br />

a) vor dem 01.07.1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder<br />

b) vor dem 01.01.1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu<br />

berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,<br />

werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat <strong>an</strong>dauern.<br />

Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufein<strong>an</strong>der, werden sie zusammengerechnet.<br />

Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind Zeiten nach dem 08.05.1945, in<br />

denen Versicherte<br />

1. wegen Schw<strong>an</strong>gerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen<br />

eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen und<br />

nicht ausgeübt haben,<br />

2. vor dem 01.01.1992<br />

a) Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,<br />

b) Vorruhest<strong>an</strong>dsgeld, Überg<strong>an</strong>gsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer<br />

Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder<br />

c) Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung bezogen haben,<br />

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