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D. Korrekt abrechnen mit der GOÄ - medical text online

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D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

§ 12 Fälligkeit und Abrechnung <strong>der</strong> Vergütung; Rechnung<br />

83<br />

Hinweis auf den <strong>GOÄ</strong>-§ 12<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Liquidation und Fälligkeit<br />

Die Vergütung wird erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung gestellt<br />

wird, <strong>der</strong>en Inhalte sich aus § 12 <strong>GOÄ</strong> ergeben.<br />

Bei <strong>der</strong> Er<strong>mit</strong>tlung <strong>der</strong> Euro-Beträge werden Centbeträge unter 0,5 abgerundet, über<br />

0,5 aufgerundet.<br />

Verjährungsfristen<br />

Der Abschluss <strong>der</strong> Behandlung ist maßgeblich für den Beginn <strong>der</strong> Verjährung des<br />

Honoraranspruchs.<br />

Die Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren beginnt ab dem Ende des Jahres,<br />

in welchem die Behandlung stattgefunden hat (§ 199 BGB).<br />

Angesichts dieser Verjährungsfrist und <strong>der</strong> Regelung in § 12, wonach die Vergütung<br />

erst nach Rechnungstellung fällig wird, ist es notwendig, die Rechung rechtzeitig vor<br />

Ablauf <strong>der</strong> Verjährungsfrist zu erstellen. Würde <strong>der</strong> Arzt die Rechnung erst sehr spät,<br />

z. B. nach 15 Jahren stellen, würde <strong>der</strong> Honoraranspruch zwar zu diesem Zeitpunkt<br />

fällig, wäre aber verjährt. So<strong>mit</strong> liegt es nicht im Belieben des Rechnungstellers, quasi<br />

den Verjährungsbeginn durch eine späte Rechnungslegung festzulegen.<br />

Umsatzsteuer<br />

Um bei späteren Betriebsprüfungen keine Rückzahlungen leisten zu müssen für nicht<br />

dem Patienten berechnete – aber gesetzlich vorgeschriebene – Umsatzsteuer, sollten in<br />

<strong>der</strong> Praxis Listen liegen <strong>mit</strong> den Leistungen, die auf alle Fälle umsatzsteuerpflichtig sind.<br />

Der Patient ist entsprechend zu informieren, da er bisher kaum ärztliche Rechnungen<br />

<strong>mit</strong> Umsatzsteuer erhalten haben dürfte. Weitere Informationen auf Seite 84 f.<br />

Inhalt <strong>der</strong> Rechnung<br />

Zwingend sind nach § 12 Abs. 2 <strong>GOÄ</strong> folgende Inhalte <strong>der</strong> Rechnung:<br />

• Datum <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Leistung<br />

• <strong>GOÄ</strong>-Ziffer/Nummer und die Bezeichnung <strong>der</strong> Leistung<br />

• ggf. die Mindestdauer einer Leistung, wenn dies in <strong>der</strong> Leistungslegende angegeben<br />

ist<br />

• den Steigerungsfaktor<br />

• bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art <strong>der</strong> Auslage<br />

• übersteigt <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> einzelnen Auslage 25,56 Euro, ist ein Beleg o<strong>der</strong><br />

sonstiger Nachweis beizufügen<br />

• überschreitet eine berechnete Gebühr nach § 2 Abs. 2 den 2,3fachen / *1,8fachen/<br />

1,15fachen Gebührensatz, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den<br />

Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziebar schriftlich zu begründen<br />

• Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 (analoger Ansatz) berechnet, so ist dies für den<br />

Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und <strong>mit</strong> dem Hinweis „entsprechend“<br />

sowie <strong>der</strong> Nummer und Bezeichnung <strong>der</strong> als gleichwertig erachteten<br />

Leistung zu versehen.<br />

• Leistungen, die auf Verlangen des Patienten erbracht wurden, sind als solche zu<br />

kennzeichnen.<br />

• Nach den Vorschriften <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong> wäre eine Diagnoseangabe zwar nicht zwingend,<br />

die Erstattungsstellen bestehen aber auf <strong>der</strong> Angabe; auch ist es dem Patienten nicht<br />

zuzumuten, eine Liquidation ohne Diagnoseangabe zu begleichen.<br />

• Eine ICD-Codierungspflicht besteht für den PKV-Bereich nicht.<br />

• Die Überschreitung <strong>der</strong> Schwellenwerte ist geson<strong>der</strong>t zu begründen (siehe zu § 2<br />

<strong>GOÄ</strong>). Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.

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