D. Korrekt abrechnen mit der GOÄ - medical text online
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D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
Wenn vom Schwellenwert abgewichen wird, kann dies <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Schwierigkeit <strong>der</strong> Leistungserbringung,<br />
einem beson<strong>der</strong>en Zeitaufwand o<strong>der</strong> den Umständen begründet<br />
werden. Insbeson<strong>der</strong>e Schwierigkeiten, <strong>mit</strong> denen in <strong>der</strong> Regel nicht zu rechnen ist,<br />
rechtfertigen die (volle) Ausschöpfung des Gebührenrahmens (so Verwaltungsgericht<br />
Frankfurt Urteil vom 07.07.1993 – IX/1 E 300/92).<br />
Fälle, die ein Abweichen vom Schwellenwert wegen Schwierigkeit, Zeitaufwand o<strong>der</strong><br />
Umständen <strong>der</strong> Leistungserbringung begründen, können sein:<br />
• Kombination mehrerer Erkrankungen <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Folge erschwerter Leistungserbringung<br />
• komplizierte Begleiterkrankung, unvorhergesehene Komplikationen bei einer Operation<br />
• unvorhersehbare Störung <strong>der</strong> Vitalfunktion, Versorgung außerhalb <strong>der</strong> Praxis z. B. bei<br />
einem Verkehrsunfall, schwieriger Eingriff, <strong>der</strong> üblicherweise in <strong>der</strong> Klinik durchgeführt<br />
wird, Verständigungsschwierigkeiten (z.B. Auslän<strong>der</strong>, Taube, Stumme) usw.<br />
Leistungen, die diese Kriterien bereits zum Inhalt <strong>der</strong> Legende haben (z. B. Zeitaufwand<br />
von über 5 Stunden bei Lumbalanästhesie nach Nr. 474 <strong>GOÄ</strong>) können <strong>mit</strong> <strong>der</strong>selben<br />
Begründung (hier: 5 Stunden Zeitaufwand) nicht <strong>mit</strong> einem höheren Steigerungsfaktor<br />
belegt werden.<br />
§ 5a Bemessung <strong>der</strong> Gebühren in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Diese Vorschrift beschränkt den Gebührenrahmen auf das maximal 1,8fache des<br />
Einfachsatzes, sofern es sich um Leistungen handelt, die im Zusammenhang <strong>mit</strong> einem<br />
nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch stehen. Diese Begrenzung geht wohl<br />
von <strong>der</strong> Vorstellung aus, dass in <strong>der</strong> Regel eine beson<strong>der</strong>e persönliche Notlage<br />
(„soziale Indikation“) die Schwangere zum Abbruch zwingt und dieser sozialen Lage<br />
Rechnung getragen werden soll.<br />
§ 5b Bemessung <strong>der</strong> Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Seit 1. Januar 2000 gilt in <strong>der</strong> amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (<strong>GOÄ</strong>) <strong>der</strong> neu<br />
eingeführte Paragraph 5 b, <strong>der</strong> alle Ärzte verpflichtet, Leistungen bei Standardtarifversicherten<br />
zu reduzierten Gebührensätzen zu berechnen. (siehe Leitartikel von<br />
Renate Hess, Bundesärztekammer, in Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 5, Februar 2000)<br />
Die privaten Krankenversicherungen, vertreten durch ihren Bundesverband, bestanden<br />
auf einer rechtlich verpflichtenden Verankerung des Standardtarifs in <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />
<strong>GOÄ</strong>, obwohl die Bundesärztekammer den privaten Krankenversicherungen<br />
eine Alternative in Form eines Vertrages zum Standardtarif angeboten hatte.<br />
Der Personenkreis <strong>mit</strong> Anspruch auf den Standardtarif (nach § 257, Abs. 2a, Nr. 2,<br />
Nr. 2a bis c aus SGB V.) wurde im Vergleich zum bisherigen Standardtarif seit 1.1.1993<br />
erheblich erweitert:<br />
• Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, <strong>mit</strong> einer Vorversicherungszeit<br />
von mindestens 10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz ohne<br />
Einkommensbegrenzung einschließlich <strong>der</strong> Ehegatten, sofern das jährliche<br />
Gesamteinkommen bei<strong>der</strong> Ehepartner 150% <strong>der</strong> Jahresentgeltgrenze (dies ist die<br />
Beitragsbemessungsgrenze) nicht übersteigt.<br />
• Personen ab 55 <strong>mit</strong> einer Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren und jährlichem<br />
Gesamteinkommen bis zu Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze)<br />
einschließlich Ehegatten, sofern das jährliche Gesamteinkommen<br />
bei<strong>der</strong> Ehepartner 150% <strong>der</strong> Jahresarbeitentgeltgrenze (= Beitragsbemessungsgrenze)<br />
nicht übersteigt.<br />
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Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§ 5a – 5b