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D. Korrekt abrechnen mit der GOÄ - medical text online

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D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />

Wenn vom Schwellenwert abgewichen wird, kann dies <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Schwierigkeit <strong>der</strong> Leistungserbringung,<br />

einem beson<strong>der</strong>en Zeitaufwand o<strong>der</strong> den Umständen begründet<br />

werden. Insbeson<strong>der</strong>e Schwierigkeiten, <strong>mit</strong> denen in <strong>der</strong> Regel nicht zu rechnen ist,<br />

rechtfertigen die (volle) Ausschöpfung des Gebührenrahmens (so Verwaltungsgericht<br />

Frankfurt Urteil vom 07.07.1993 – IX/1 E 300/92).<br />

Fälle, die ein Abweichen vom Schwellenwert wegen Schwierigkeit, Zeitaufwand o<strong>der</strong><br />

Umständen <strong>der</strong> Leistungserbringung begründen, können sein:<br />

• Kombination mehrerer Erkrankungen <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Folge erschwerter Leistungserbringung<br />

• komplizierte Begleiterkrankung, unvorhergesehene Komplikationen bei einer Operation<br />

• unvorhersehbare Störung <strong>der</strong> Vitalfunktion, Versorgung außerhalb <strong>der</strong> Praxis z. B. bei<br />

einem Verkehrsunfall, schwieriger Eingriff, <strong>der</strong> üblicherweise in <strong>der</strong> Klinik durchgeführt<br />

wird, Verständigungsschwierigkeiten (z.B. Auslän<strong>der</strong>, Taube, Stumme) usw.<br />

Leistungen, die diese Kriterien bereits zum Inhalt <strong>der</strong> Legende haben (z. B. Zeitaufwand<br />

von über 5 Stunden bei Lumbalanästhesie nach Nr. 474 <strong>GOÄ</strong>) können <strong>mit</strong> <strong>der</strong>selben<br />

Begründung (hier: 5 Stunden Zeitaufwand) nicht <strong>mit</strong> einem höheren Steigerungsfaktor<br />

belegt werden.<br />

§ 5a Bemessung <strong>der</strong> Gebühren in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Diese Vorschrift beschränkt den Gebührenrahmen auf das maximal 1,8fache des<br />

Einfachsatzes, sofern es sich um Leistungen handelt, die im Zusammenhang <strong>mit</strong> einem<br />

nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch stehen. Diese Begrenzung geht wohl<br />

von <strong>der</strong> Vorstellung aus, dass in <strong>der</strong> Regel eine beson<strong>der</strong>e persönliche Notlage<br />

(„soziale Indikation“) die Schwangere zum Abbruch zwingt und dieser sozialen Lage<br />

Rechnung getragen werden soll.<br />

§ 5b Bemessung <strong>der</strong> Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung<br />

Kurz-Kommentar:<br />

Seit 1. Januar 2000 gilt in <strong>der</strong> amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (<strong>GOÄ</strong>) <strong>der</strong> neu<br />

eingeführte Paragraph 5 b, <strong>der</strong> alle Ärzte verpflichtet, Leistungen bei Standardtarifversicherten<br />

zu reduzierten Gebührensätzen zu berechnen. (siehe Leitartikel von<br />

Renate Hess, Bundesärztekammer, in Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 5, Februar 2000)<br />

Die privaten Krankenversicherungen, vertreten durch ihren Bundesverband, bestanden<br />

auf einer rechtlich verpflichtenden Verankerung des Standardtarifs in <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />

<strong>GOÄ</strong>, obwohl die Bundesärztekammer den privaten Krankenversicherungen<br />

eine Alternative in Form eines Vertrages zum Standardtarif angeboten hatte.<br />

Der Personenkreis <strong>mit</strong> Anspruch auf den Standardtarif (nach § 257, Abs. 2a, Nr. 2,<br />

Nr. 2a bis c aus SGB V.) wurde im Vergleich zum bisherigen Standardtarif seit 1.1.1993<br />

erheblich erweitert:<br />

• Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, <strong>mit</strong> einer Vorversicherungszeit<br />

von mindestens 10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz ohne<br />

Einkommensbegrenzung einschließlich <strong>der</strong> Ehegatten, sofern das jährliche<br />

Gesamteinkommen bei<strong>der</strong> Ehepartner 150% <strong>der</strong> Jahresentgeltgrenze (dies ist die<br />

Beitragsbemessungsgrenze) nicht übersteigt.<br />

• Personen ab 55 <strong>mit</strong> einer Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren und jährlichem<br />

Gesamteinkommen bis zu Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze)<br />

einschließlich Ehegatten, sofern das jährliche Gesamteinkommen<br />

bei<strong>der</strong> Ehepartner 150% <strong>der</strong> Jahresarbeitentgeltgrenze (= Beitragsbemessungsgrenze)<br />

nicht übersteigt.<br />

79<br />

Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§ 5a – 5b

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