D. Korrekt abrechnen mit der GOÄ - medical text online
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D. <strong>Korrekt</strong> <strong>abrechnen</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> <strong>GOÄ</strong><br />
Durch den Abschlag soll <strong>der</strong> Zahlungspflichtige vor einer Doppelbelastung geschützt<br />
werden, die entstehen würde, wenn dieser Sach- und Personal-Kostenanteile <strong>der</strong><br />
(voll-/teil-)stationären Leistungen einmal zu 100% über den Pflegesatz und einmal zu<br />
100 % über die Arztrechnung begleichen müsste.<br />
Sofern aus sachlichen Gründen, z. B. weil die stationäre Einrichtung dies nicht anbietet,<br />
bestimmte Leistungen außerhalb erbracht werden, z. B. durch einen nie<strong>der</strong>gelassenen<br />
Konsiliararzt, ist eine Min<strong>der</strong>ung nach § 6a <strong>GOÄ</strong> nicht gerechtfertigt.<br />
Die entsprechenden Sach- und Personalkosten entstehen dem Konsiliararzt nämlich<br />
tatsächlich, da er die Einrichtungen des Krankenhauses nicht in Anspruch nimmt. In<br />
diesen Fällen ist <strong>der</strong> Patient darauf hinzuweisen, dass ihm jene Kosten geson<strong>der</strong>t in<br />
Rechnung gestellt werden (durch den Konsiliararzt); es empfiehlt sich eine entsprechende<br />
Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 <strong>GOÄ</strong> und § 7 Abs. 3 Bundespflegesatzverordnung.<br />
Der „Interministerielle Koordinierungsausschuss für Fragen auf dem Gebiet des<br />
Gesundheitswesens“ hat bereits 1985 festgestellt, dass die prozentuale Min<strong>der</strong>ung<br />
(25 bzw. 15%) pauschal erfolgen soll, ohne Rücksicht darauf, ob, bei wem und in<br />
welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die betreffenden Leistungen im Einzelfall<br />
entstehen. Dies gilt selbst dann, wenn <strong>der</strong> (z.B. Beleg-)Arzt eigenes Personal, Gerätschaften<br />
und Material einsetzt (ihm hierfür also Kosten entstehen).<br />
Leistungen in <strong>der</strong> stationären Einrichtung unterliegen grundsätzlich einer Min<strong>der</strong>ung<br />
um 25%. Ausgenommen hiervon sind nach § 6a Abs. 1 Buchst. a <strong>GOÄ</strong> Leistungen von<br />
Belegärzten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en nie<strong>der</strong>gelassenen Ärzten (z. B. Konsil-Ärzte), die um 15%<br />
gemin<strong>der</strong>t werden.<br />
§ 7 Entschädigungen<br />
Kurz-Kommentar:<br />
Wegegeld (§ 8 <strong>GOÄ</strong>) und Reiseentschädigung (§ 9 <strong>GOÄ</strong>) werden nur im Zusammenhang<br />
<strong>mit</strong> Besuchen gezahlt! Das Aufsuchen <strong>der</strong> Praxis bzw. Belegarzt-Stelle zur Versorgung<br />
dortiger Patienten ist kein Besuch!<br />
Bei Besuchen durch das Praxispersonal nach Nr. 52 <strong>GOÄ</strong> kann kein Wegegeld berechnet<br />
werden !<br />
§ 8 Wegegeld<br />
Kurz-Kommentar:<br />
1. bis zu 2 Kilometern Radius um die Praxis<br />
2. mehr als 2 Kilometern bis zu 5 Kilometern Radius um die Praxis<br />
3. mehr als 5 Kilometern bis zu 10 Kilometern Radius um die Praxis<br />
4. mehr als 19 Kilometern bis zu 25 Kilometern Radius um die Praxis<br />
Bei Besuchen zwischen 20 und 8 Uhr erhöht sich das Wegegeld.<br />
Besucht <strong>der</strong> Arzt auf einem Weg mehrere Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt<br />
nur einmal und bei jedem Patienten nur anteilig berechnen (z. B. bei 2 Patienten je<br />
50%, bei 4 je 25% etc.). Werden auf <strong>der</strong> Besuchsfahrt Privat- und GKV-Patienten besucht,<br />
könnte streng genommen nur anteilig berechnet werden. Der EBM sieht eine<br />
„Konfliktlösung“ für diesen Fall nicht vor, so dass neben dem anteiligen <strong>GOÄ</strong> das volle<br />
EBM-Wegegeld berechnet werden könnte.<br />
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Hinweise auf die <strong>GOÄ</strong>-§§ 7 – 8