Merkblatt ‚Sicht an Knoten und Ausfahrten - Eggenwil
Merkblatt ‚Sicht an Knoten und Ausfahrten - Eggenwil
Merkblatt ‚Sicht an Knoten und Ausfahrten - Eggenwil
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G E M E I N D E E G G E N W I L<br />
Telefon 056 641 90 90<br />
Telefax 056 641 90 91<br />
E-Mail gemeindek<strong>an</strong>zlei@eggenwil.ch<br />
Internet www.eggenwil.ch<br />
Verwaltungsabteilung:<br />
Gemeinderat/Bauverwaltung<br />
5445 <strong>Eggenwil</strong>, 10. Juli 2009/bü<br />
Geht <strong>an</strong> alle <strong>Eggenwil</strong>er Haushaltungen,<br />
auswärts wohnhaften Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />
<strong>und</strong> privaten Liegenschaftsverwaltungen<br />
Zurückschneiden von Bäumen <strong>und</strong> Sträuchern <strong>an</strong> öffentlichen Strassen,<br />
Wegen <strong>und</strong> Plätzen bis spätestens 14. August 2009<br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren<br />
Bäume <strong>und</strong> Sträucher beleben <strong>und</strong> verschönern das Ortsbild <strong>und</strong> tragen zu einem intakten,<br />
attraktiven Lebensraum für Mensch <strong>und</strong> Tier bei. Leider müssen wir aber immer wieder feststellen,<br />
dass durch Pfl<strong>an</strong>zen die öffentlichen Strassen <strong>und</strong> der Verkehr auf ihnen beeinträchtigt werden.<br />
Nicht selten werden dadurch erhebliche Gefahren für die Verkehrsteilnehmer hervorgerufen.<br />
Der Gemeinderat ersucht daher erneut alle EigentümerInnen von Gr<strong>und</strong>stücken <strong>an</strong> öffentlichen<br />
Strassen, Wegen <strong>und</strong> Trottoirs, ihre Bäume, Sträucher, Hecken <strong>und</strong> Einfriedigungen periodisch <strong>und</strong><br />
vorschriftsgemäss auf- <strong>und</strong> zurückzuschneiden (§ 109 BauG). Als öffentliche Strassen gelten auch<br />
die im Eigentum Privater stehenden Strassen <strong>und</strong> Wege, die dem Gemeingebrauch zugänglich sind.<br />
Die vom Strassenmark gemessenen Abstände betragen für Einfriedigungen bis zu 80 cm Höhe<br />
gegenüber K<strong>an</strong>tonsstrassen 1 m, gegenüber Gemeindestrassen 60 cm; für Einfriedigungen von<br />
mehr als 80 cm bis zu 1.80 m Höhe <strong>und</strong> für einzelne Bäume (Stamm) gegenüber K<strong>an</strong>tonsstrassen<br />
2 m, gegenüber Gemeindestrassen 60 cm. Die für einzelne Bäume vorgeschriebenen Abstände<br />
ermässigen sich um 1 m <strong>und</strong> der Abst<strong>an</strong>d für Einfriedigungen wird aufgehoben, wo neben der<br />
Fahrbahn Geh- <strong>und</strong> Radwege liegen (§ 111 BauG).<br />
Das Ast- <strong>und</strong> Blattwerk von Bäumen <strong>und</strong> Sträuchern darf bis auf 4.50 m Höhe<br />
über der Fahrbahn nicht in den Strassenraum hineinreichen. Über Gehwegen<br />
muss die lichte Höhe mindestens 2.50 m betragen. Ebenfalls sind R<strong>an</strong>d- <strong>und</strong><br />
Wassersteine von Sträuchern <strong>und</strong> Bodendeckern freizuhalten. Verkehrssignale,<br />
Strassenlampen, Strassenbezeichnungen <strong>und</strong> Hausnummern dürfen<br />
nicht verdeckt sein. Der Zug<strong>an</strong>g zu K<strong>an</strong>delabern, Verteilkabinen, Hydr<strong>an</strong>ten<br />
<strong>und</strong> <strong>an</strong>deren öffentlichen Anlagen muss dauernd sichergestellt sein.<br />
Im Weiteren sind zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Bereich von Einmündungen, <strong>Ausfahrten</strong><br />
<strong>und</strong> Kreuzungen die <strong>an</strong>stossenden Gr<strong>und</strong>stücke von sichtbehindernden Bauten, Pfl<strong>an</strong>zen,<br />
Einfriedigungen <strong>und</strong> weiteren Vorrichtungen freizuhalten. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier<br />
Raum zwischen einer Höhe von 80 cm <strong>und</strong> einer solchen von 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die<br />
Sicht nicht hemmende Bäume, St<strong>an</strong>gen <strong>und</strong> Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen<br />
(§ 45 ABauV; vgl. <strong>Merkblatt</strong> auf der Rückseite).<br />
Die Bäume <strong>und</strong> Sträucher sind bis spätestens 14. August 2009 vorschriftsgemäss zurückzuschneiden<br />
bzw. auszuasten. Nach Ablauf der gen<strong>an</strong>nten Frist wird der Gemeinderat die Arbeiten<br />
durch das Bauamt auf Kosten der säumigen Gr<strong>und</strong>eigentümer ver<strong>an</strong>lassen. Bitte beachten Sie, dass<br />
Eigentümer von verkehrsbehindernden Pfl<strong>an</strong>zen für dadurch verursachte Schäden haftbar sind.<br />
Zudem können Fehlbare nach den §§ 160 <strong>und</strong> 162 BauG sowie § 39 PolR bestraft werden.<br />
Auf Wunsch erledigt unser Forstamt gerne auch Gartenholzereien für Private (Fällen von Bäumen,<br />
Baumkronenschnitte <strong>und</strong> Heckenpflege). Nähere Informationen sind bei Förster Urs Huber unter<br />
Telefon 056 634 39 49, 079 241 61 40 oder E-Mail forstbetrieb@jonen.ch erhältlich.<br />
Vielen D<strong>an</strong>k für Ihre Mithilfe <strong>und</strong> Ihr Verständnis.<br />
GEMEINDERAT EGGENWIL
Departement<br />
Bau, Verkehr <strong>und</strong> Umwelt<br />
Abteilung Verkehr<br />
<strong>Merkblatt</strong> <strong>‚Sicht</strong> <strong>an</strong> <strong>Knoten</strong> <strong>und</strong> <strong>Ausfahrten</strong>‘<br />
Gültigkeit<br />
Gilt für alle Strassen mit pl<strong>an</strong>gleichen <strong>Knoten</strong> sowie für Radwege <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stückzufahrten (private <strong>Ausfahrten</strong>/Parkplätze). Die Angaben basieren<br />
v. a. auf der VSS-Norm SN 640 273 ‚<strong>Knoten</strong>, Sichtverhältnisse‘. Das <strong>Merkblatt</strong> ist kein Ersatz für die Norm. Bei offenen Fragen sind die<br />
AVK-Empfehlungen <strong>‚Sicht</strong> <strong>an</strong> <strong>Knoten</strong> <strong>und</strong> <strong>Ausfahrten</strong>‘ oder die massgebenden Normen her<strong>an</strong>zuziehen.<br />
Begriffe <strong>und</strong> Definitionen<br />
A <strong>Knoten</strong>sichtweite<br />
Abst<strong>an</strong>d zwischen Fahrzeug auf Fahrbahn<br />
<strong>und</strong> Beobachtungspunkt D<br />
B Beobachtungsdist<strong>an</strong>z Abst<strong>an</strong>d zwischen Fahrbahnr<strong>an</strong>d <strong>und</strong> Beobachtungspunkt<br />
D<br />
D Beobachtungspunkt<br />
d Abst<strong>an</strong>d zum Fahrbahnr<strong>an</strong>d<br />
Sichtlinie<br />
Sichtzone<br />
Festlegen der Sichtzonen<br />
In der Axe des Fahrbahnstreifens<br />
Abst<strong>an</strong>d zwischen Fahrbahnr<strong>an</strong>d <strong>und</strong> Bezugspunkt<br />
der Sichtlinie<br />
Linie zwischen Fahrzeug auf Fahrbahn <strong>und</strong><br />
Beobachtungspunkt D<br />
Zone ausserhalb Verkehrsfläche. Innerhalb<br />
der Sichtzone ist ein sichtfreier Raum in der<br />
Höhe von 0.6 - 3.0 m freizuhalten (Neu<strong>an</strong>lage<br />
ab 0.6 m, S<strong>an</strong>ierung ab 0.8 m).<br />
d<br />
A<br />
D<br />
Sichtlinie sofern Fahrzeuge auf linker Strassenseite<br />
möglich (Überholen / Parkieren auf rechter Seite)<br />
A<br />
B<br />
d<br />
d<br />
• Sichtzonen auf Motorfahrzeuge B/A (m) im Normfall mit d = 1.5 m<br />
Ausserorts (AO) Innerorts (IO) Bemerkungen:<br />
Vp (km/h) HVS / VS<br />
Untergeordnete<br />
VS orientiert orientiert vortritt Abs. 4 SSV <strong>und</strong> nicht nach BauG: massge-<br />
Verkehrs-<br />
Siedlungs-<br />
Rechts-<br />
- Die Abgrenzung AO/IO erfolgt nach Art. 1<br />
20 2.5 / 15 2.5 / 20 bend sind die signalisierten Geschwindigkeiten.<br />
30 2.5 / 25 2.5 / 20<br />
40 2.5 / 40 2.5 / 35 2.5 / 30<br />
50 2.5 / 60 2.5 / 50 2.5 / 40<br />
60 5.0 / 80 5.0 / 70 2.5 / 80<br />
70 5.0 / 100 5.0 / 90<br />
80 5.0 / 130 5.0 / 120<br />
• Sichtzonen auf leichte Zweiräder im Normfall mit d = 0.5 m 1<br />
Längsneigung i in % - 8 - 6 - 4 - 2 0 + 2 + 4 Bemerkung:<br />
- Die Sichtzonen sind entsprechend den Überholmöglichkeiten<br />
festzulegen.<br />
- Zurücksetzen der Haltelinie: Wenn vortrittsberechtigte<br />
Rad- <strong>und</strong>/oder Gehwege parallel<br />
zur Fahrbahn geführt werden.<br />
- Für Reduktionen von B bei ungenügenden<br />
Sichtweiten: vgl. SN 640 273, Ziffer 9.<br />
<strong>Knoten</strong>sichtweite A (m) 75 55 45 35 25 15 10 Beobachtungsdist<strong>an</strong>z : IO = 2.5 m, AO = 5.0 m<br />
1 Gilt für Mischverkehr. Bei Radstreifen bzw. Radwegen ist die Hälfte der Breite des Radstreifens bzw. des Radweges zu verwenden.<br />
Massgebende Sichtzone: Für die Festlegung der Sichtzone ist der ungünstigere Fall zwischen der Sicht<br />
auf Motorfahrzeuge bzw. der Sicht auf leichte Zweiräder massgebend.<br />
• Sichtzonen auf Fussgängerstreifen im Normfall mit d = 1.0 m 2/3<br />
40 km/h 50 km/h 60 km/h Bemerkung:<br />
B/A (m) 1.0 / 40 - 60 1.0 / 60 - 80 1.0 / 80 - 100 Die höheren Sichtweiten sind generell <strong>an</strong>zustreben.<br />
2 Aus Sicht des Fahrzeuglenkers sollte ein St<strong>an</strong>dplatz vor dem Fussgängerstreifen von 0.6 – 1.0 m Tiefe <strong>und</strong> 2.5 m Breite überblickbar sein.<br />
3 Bei Fussgängerquerungen mit Schutzinseln k<strong>an</strong>n die erforderliche Sichtweite nach rechts ab Mitte der Schutzinsel bemessen werden.<br />
• Spezielle Festlegungen von Sichtzonen (siehe AVK-Empfehlungen)<br />
- Sichtzonen bei Fussgängerstreifen über die Querfahrbahn - Sichtzonen bei Bushaltestellen<br />
- Sichtverhältnisse beim Kreisel - Sichtzonen bei Einmündungen in Aussenkurven<br />
Erhalten von Sichtzonen<br />
Es ist in der Regel die Aufgabe der Gemeinde, darüber zu wachen, dass Sichtzonen, die festgelegt <strong>und</strong> geschaffen wurden, auch ihrem ursprünglichen<br />
Sinn <strong>und</strong> Zweck erhalten bleiben (vgl. § 45 ABauV). Für die Erhaltung der Sichtzonen von K<strong>an</strong>tonsstrassen in K<strong>an</strong>tonsstrassen<br />
ist der K<strong>an</strong>ton zuständig.<br />
St<strong>an</strong>d: 13. November 2005 / BVU, AVK-VP, GT