BUK-RS 356/2005 - Anlage 1
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GUV-G 9102<br />
4.2 Luftheber mit einem zulässigen Betriebsüberdruck 1,0 bar<br />
(Hebekissen)<br />
4.2.1 Prüffrist<br />
4.2.1.1 Nach Benutzung und jährlich<br />
Nach jeder Benutzung ist eine Sichtprüfung durch den Benutzer sowie mindestens einmal<br />
jährlich eine Sicht- und Funktionsprüfung nach Abschnitt 4.2.2 von einem Sachkundigen<br />
durchzuführen.<br />
4.2.1.2 Fünfjahresprüfung<br />
Luftheber (ohne Druckluftflasche) sind, wenn Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit<br />
bestehen, mindestens jedoch alle 5 Jahre nach dem Abschnitt 4.2.3 von<br />
einem Sachkundigen (siehe Vorbemerkung) mit einer Zusatzausbildung durch den<br />
Hersteller bzw. einen durch ihn autorisierten Ausbilder oder dem Hersteller selbst<br />
untersuchen zu lassen.<br />
4.2.2 Prüfanordnung für die jährliche Prüfung nach 4.2.1.1<br />
Die Funktion der Einzelteile (z.B. Überdruckmessgeräte, Schläuche, Ventile, Stellteile,<br />
Kupplungen) wird nach der Betriebsanleitung geprüft.<br />
Mit der Sichtprüfung wird das Druckkissen bis zum 0,2fachen des zulässigen Betriebsüberdrucks<br />
aufgeblasen, mit Seifenwasser gereinigt und auf Risse, Schnitte, Stiche,<br />
Abspaltungen oder andere Schäden untersucht.<br />
Für die Funktionsprüfung wird anschließend das Druckkissen bis zum 0,5fachen des<br />
zulässigen Betriebsüberdrucks aufgeblasen und auf Dichtheit geprüft.<br />
Der Ansprechdruck des Sicherheitsventils wird durch Steigern des Drucks geprüft.<br />
Die Abweichung des Ansprechdrucks darf ±10 % des zulässigen Betriebsüberdrucks<br />
betragen.<br />
4.2.3 Prüfanordnung für die Prüfung nach 4.2.1.2<br />
Sicht- und Funktionsprüfung nach Abschnitt 4.2.2. Darüber hinaus ist das Druckkissen<br />
einer Druckprüfung zu unterziehen.<br />
Die Druckprüfung ist ausschließlich mit Wasser durchzuführen. Der anzuwendende<br />
Prüfdruck ist das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.<br />
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