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BUK-RS 356/2005 - Anlage 1

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GUV-G 9102<br />

4.2 Luftheber mit einem zulässigen Betriebsüberdruck 1,0 bar<br />

(Hebekissen)<br />

4.2.1 Prüffrist<br />

4.2.1.1 Nach Benutzung und jährlich<br />

Nach jeder Benutzung ist eine Sichtprüfung durch den Benutzer sowie mindestens einmal<br />

jährlich eine Sicht- und Funktionsprüfung nach Abschnitt 4.2.2 von einem Sachkundigen<br />

durchzuführen.<br />

4.2.1.2 Fünfjahresprüfung<br />

Luftheber (ohne Druckluftflasche) sind, wenn Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit<br />

bestehen, mindestens jedoch alle 5 Jahre nach dem Abschnitt 4.2.3 von<br />

einem Sachkundigen (siehe Vorbemerkung) mit einer Zusatzausbildung durch den<br />

Hersteller bzw. einen durch ihn autorisierten Ausbilder oder dem Hersteller selbst<br />

untersuchen zu lassen.<br />

4.2.2 Prüfanordnung für die jährliche Prüfung nach 4.2.1.1<br />

Die Funktion der Einzelteile (z.B. Überdruckmessgeräte, Schläuche, Ventile, Stellteile,<br />

Kupplungen) wird nach der Betriebsanleitung geprüft.<br />

Mit der Sichtprüfung wird das Druckkissen bis zum 0,2fachen des zulässigen Betriebsüberdrucks<br />

aufgeblasen, mit Seifenwasser gereinigt und auf Risse, Schnitte, Stiche,<br />

Abspaltungen oder andere Schäden untersucht.<br />

Für die Funktionsprüfung wird anschließend das Druckkissen bis zum 0,5fachen des<br />

zulässigen Betriebsüberdrucks aufgeblasen und auf Dichtheit geprüft.<br />

Der Ansprechdruck des Sicherheitsventils wird durch Steigern des Drucks geprüft.<br />

Die Abweichung des Ansprechdrucks darf ±10 % des zulässigen Betriebsüberdrucks<br />

betragen.<br />

4.2.3 Prüfanordnung für die Prüfung nach 4.2.1.2<br />

Sicht- und Funktionsprüfung nach Abschnitt 4.2.2. Darüber hinaus ist das Druckkissen<br />

einer Druckprüfung zu unterziehen.<br />

Die Druckprüfung ist ausschließlich mit Wasser durchzuführen. Der anzuwendende<br />

Prüfdruck ist das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.<br />

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