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BUK-RS 356/2005 - Anlage 1

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GUV-G 9102<br />

• Hydraulikschläuche, Seile, Zahnräder, Federringe, Splinte, Schrauben, Muttern,<br />

Bolzen einschließlich sonstiger Sicherungen, elektronische und elektrische Verbindungen<br />

(insbesondere auf Korrosion) und Schalter,<br />

• äußere Dichtheit von hydraulischen Leitungen, Zylindern, Pumpen und Motoren,<br />

• Zubehör auf Vollständigkeit.<br />

Sichtprüfung des Rettungskorbes einschließlich Aufnahme- und Transporteinrichtung<br />

siehe Abschnitt 14.2.1.<br />

13.2.1.2 Funktionsprüfung<br />

Es sind zu prüfen:<br />

• Sperre zwischen Fahrgetriebe und Antrieb des Hubrettungssatzes einschließlich<br />

Anzeige,<br />

• Wirksamkeit der Einrichtung, welche die Inbetriebnahme des Hubrettungssatzes<br />

verhindert, bis die Federabstellung und die Abstützung wirken,<br />

• Bewegungen der Abstützeinrichtungen,<br />

• elektrisch leitende Verbindung zwischen Hubrettungssatz und Standfläche (Unterlegklötze<br />

mit Eisenbändern),<br />

• Federabstelleinrichtung an Hinterachse,<br />

• maschinelle Bewegungen von Aufrichten, Neigen, Ausfahren, Einfahren, Drehen<br />

links und rechts,<br />

• Geländeausgleichseinrichtung links und rechts,<br />

• gleichzeitiges Betätigen aller drei maschinellen Bewegungen (Ausfahren, Aufrichten,<br />

Drehen bzw. Einfahren, Neigen, Drehen) innerhalb der zulässigen Grenzen,<br />

• Wirksamkeit der zwangsläufigen Sprossenüberdeckung (soweit vorhanden) bzw.<br />

der Anzeige für die Sprossenüberdeckung,<br />

• Wirksamkeit der selbsttätigen Endabstellung für „Aufrichten“, „Neigen“, „Ausfahren“<br />

und „Einfahren“,<br />

• Wirksamkeit der selbsttätigen Abstellung der Bewegungen für „Neigen“, „Ausfahren“<br />

und „Drehen“ bei Erreichen der Freistandsgrenze,<br />

• Wirksamkeit der Einrichtung, welche die zuvor angegebenen Bewegungen über die<br />

Freistandsgrenze hinaus bis zur jeweiligen Benutzungsgrenze wieder zulässt,<br />

• selbsttätiges Ansprechen der Geländeausgleichsvorrichtung (Mindestforderung:<br />

Ansprechen bei Abweichung von der Lotrechten und bei Aufrichtwinkel ≥ 40°,<br />

wobei der Nachlauf höchstens 1,5° betragen darf),<br />

• Überprüfung des maschinellen Notbetriebes und Ansprechen des Warnsignals,<br />

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