BUK-RS 356/2005 - Anlage 1
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GUV-G 9102<br />
• Hydraulikschläuche, Seile, Zahnräder, Federringe, Splinte, Schrauben, Muttern,<br />
Bolzen einschließlich sonstiger Sicherungen, elektronische und elektrische Verbindungen<br />
(insbesondere auf Korrosion) und Schalter,<br />
• äußere Dichtheit von hydraulischen Leitungen, Zylindern, Pumpen und Motoren,<br />
• Zubehör auf Vollständigkeit.<br />
Sichtprüfung des Rettungskorbes einschließlich Aufnahme- und Transporteinrichtung<br />
siehe Abschnitt 14.2.1.<br />
13.2.1.2 Funktionsprüfung<br />
Es sind zu prüfen:<br />
• Sperre zwischen Fahrgetriebe und Antrieb des Hubrettungssatzes einschließlich<br />
Anzeige,<br />
• Wirksamkeit der Einrichtung, welche die Inbetriebnahme des Hubrettungssatzes<br />
verhindert, bis die Federabstellung und die Abstützung wirken,<br />
• Bewegungen der Abstützeinrichtungen,<br />
• elektrisch leitende Verbindung zwischen Hubrettungssatz und Standfläche (Unterlegklötze<br />
mit Eisenbändern),<br />
• Federabstelleinrichtung an Hinterachse,<br />
• maschinelle Bewegungen von Aufrichten, Neigen, Ausfahren, Einfahren, Drehen<br />
links und rechts,<br />
• Geländeausgleichseinrichtung links und rechts,<br />
• gleichzeitiges Betätigen aller drei maschinellen Bewegungen (Ausfahren, Aufrichten,<br />
Drehen bzw. Einfahren, Neigen, Drehen) innerhalb der zulässigen Grenzen,<br />
• Wirksamkeit der zwangsläufigen Sprossenüberdeckung (soweit vorhanden) bzw.<br />
der Anzeige für die Sprossenüberdeckung,<br />
• Wirksamkeit der selbsttätigen Endabstellung für „Aufrichten“, „Neigen“, „Ausfahren“<br />
und „Einfahren“,<br />
• Wirksamkeit der selbsttätigen Abstellung der Bewegungen für „Neigen“, „Ausfahren“<br />
und „Drehen“ bei Erreichen der Freistandsgrenze,<br />
• Wirksamkeit der Einrichtung, welche die zuvor angegebenen Bewegungen über die<br />
Freistandsgrenze hinaus bis zur jeweiligen Benutzungsgrenze wieder zulässt,<br />
• selbsttätiges Ansprechen der Geländeausgleichsvorrichtung (Mindestforderung:<br />
Ansprechen bei Abweichung von der Lotrechten und bei Aufrichtwinkel ≥ 40°,<br />
wobei der Nachlauf höchstens 1,5° betragen darf),<br />
• Überprüfung des maschinellen Notbetriebes und Ansprechen des Warnsignals,<br />
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