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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 43 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 43<br />

Kassenmittel, Betriebsmittel<br />

(1) Das <strong>Finanzministerium</strong> ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden<br />

Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines<br />

bestimmten Zeitraumes die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten<br />

Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).<br />

(2) Das <strong>Finanzministerium</strong> soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über<br />

sie bei Bedarf verfügt werden kann.<br />

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