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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 5 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 5<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts-<br />

und Wirtschaftsführung erlässt das <strong>Finanzministerium</strong>.<br />

(2) Bei den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz beteiligt das <strong>Finanzministerium</strong><br />

die zuständigen Ministerien.<br />

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