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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 8 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 8<br />

Grundsatz der Gesamtdeckung<br />

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für<br />

bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz<br />

vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite<br />

zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.<br />

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