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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen –VV zu § 8 <strong>LHO</strong>-<br />

VV zu § 8<br />

1<br />

Eine Beschränkung der Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke<br />

(Zweckbindung) durch Gesetz liegt nur vor, wenn im Gesetz eine Zweckbindung<br />

ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dasselbe gilt für Einnahmen, die von dritter Seite mit einer<br />

verbindlichen Verwendungsauflage zur Verfügung gestellt werden. Wegen der Kenntlichmachung<br />

der Zweckbindung im Haushaltsplan wird auf Nr. 3 zu § 17 hingewiesen.<br />

2<br />

Bei einer Zweckbindung dürfen Ausgaben nur bis zur Höhe der zweckgebundenen<br />

Einnahmen geleistet werden. Können überplanmäßige Einnahmen eingehen, sollte bei dem<br />

Ausgabetitel ein Verstärkungsvermerk ausgebracht werden. Ist ein Verstärkungsvermerk bei<br />

einem übertragbaren Titel ausgebracht und gehen überplanmäßige Einnahmen ein, so dürfen<br />

die Beträge solcher Mehreinnahmen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres für die Zwecke<br />

des Ausgabetitels nicht verwendet worden sind, in der Haushaltsrechnung als Ausgaberest<br />

(vgl. § 45 Abs. 2) nachgewiesen werden. Der aus einer Veränderung der Bemessungsgrundlage<br />

für den Finanzausgleich mit den Gemeinden sich ergebende Ausgleich kann<br />

überplanmäßig geleistet oder als Rest übertragen werden.<br />

3<br />

Sind für die von dritter Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellten Einnahmen Ausgaben<br />

nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt und ist kein Verstärkungsvermerk<br />

ausgebracht, so ist § 37 bereits vor der Annahme der Einnahmen anzuwenden. Ist mit der<br />

Annahme der Einnahmen der Einsatz von Haushaltsmitteln des Landes in späteren<br />

Haushaltsjahren verbunden, so dürfen die zweckgebundenen Einnahmen nur angenommen<br />

werden, wenn die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen oder gestellt werden. Im Übrigen<br />

setzt die Annahme voraus, dass die Zweckbindung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen<br />

oder allgemeine Verwaltungsgrundsätze verstößt.<br />

20

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