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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 58 <strong>LHO</strong>-<br />

2.2<br />

Das zuständige Ministerium darf ohne Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s einen Vergleich<br />

abschließen, wenn der Abschluss des Vergleichs nicht zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben<br />

oder Verpflichtungsermächtigungen führen wird.<br />

2.3<br />

Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s seine Befugnisse<br />

zum Abschluss eines Vergleichs oder zur Zustimmung zu gerichtlichen oder<br />

außergerichtlichen Schuldenbereinigungen i.S. der Nr. 2.1 allgemein auf Landesober- und<br />

Landesmittelbehörden sowie auf Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des<br />

Landes übertragen, soweit ihnen entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen oder die<br />

in Nr. 3.2 genannte Wertgrenze nicht überschritten wird. Satz 2 der Nr. 1.6 gilt entsprechend.<br />

3<br />

Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung<br />

3.1<br />

Die Nrn. 1.5, 1.6, 2.2 und 2.3 gelten nicht, soweit es sich um Fälle von grundsätzlicher<br />

Bedeutung handelt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann<br />

anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen<br />

haben kann.<br />

3.2<br />

Bei Fällen, die zu Minderungen bei veranschlagten Einnahmen in den Ressorteinzelplänen im<br />

laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, ist die Zustimmung des <strong>Finanzministerium</strong>s<br />

dann erforderlich, soweit ein Gesamtbetrag von 500.000 EUR im Einzelfall<br />

überschritten wird.<br />

4<br />

Sonderregelungen<br />

Das <strong>Finanzministerium</strong> kann abweichend von den Nrn. 1.5, 1.6, 2.2 und 2.3 Sonderregelungen<br />

zulassen. Das <strong>Finanzministerium</strong> kann zusätzlich für Vergleiche im Rahmen eines<br />

Insolvenzverfahrens abweichend von der Nr. 3.2 Sonderregelungen zulassen.<br />

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