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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 16 <strong>LHO</strong>-<br />

VV zu § 16<br />

1<br />

Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 in den Haushaltsplan aufzunehmenden Verpflichtungsermächtigungen<br />

sind bei dem nach der Zweckbestimmung in Betracht kommenden<br />

Ausgabetitel gesondert zu veranschlagen (vgl. auch Nr. 2 zu § 11).<br />

2<br />

Innerhalb einer Titelgruppe sind Verpflichtungsermächtigungen grundsätzlich bei dem<br />

jeweiligen Einzeltitel zu veranschlagen.<br />

3<br />

Ist das Eingehen von Verpflichtungen vorgesehen, die zu Ausgaben in mehreren<br />

Haushaltsjahren führen können, ist der Gesamtbetrag der benötigten Verpflichtungsermächtigung<br />

auszubringen; außerdem sind die voraussichtlich fällig werdenden<br />

Zahlungsverpflichtungen betragsmäßig nach Jahren getrennt im Haushaltsplan anzugeben<br />

(Jahresbeträge).<br />

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