zum Thema - Die Steirische Lehrervertretung
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<strong>zum</strong> <strong>Thema</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>Thema</strong><br />
BILDUNGSKARENZ-<br />
3/2012<br />
2/2006<br />
Mandellstraße 38<br />
A-8010 Graz<br />
Tel. 0316/82 32 64 - 0<br />
Fax. 0316/82 32 64–6391<br />
www.die-steirische-lehrervertretung.at<br />
BILDUNGSKARENZ<br />
für Vertragslehrer/innen 1)<br />
§ 11 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz)<br />
Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und<br />
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Mindestbeschäftigungsdauer<br />
von sechs Monaten gegen Entfall des<br />
Arbeitsentgeltes (VBG §29b-Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge) für<br />
die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr<br />
vereinbart werden. <strong>Die</strong> Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten<br />
werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die<br />
Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine<br />
neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren<br />
ab Beginn des ersten Teiles der letzten Bildungskarenz, bzw. ab Beginn<br />
der letzten Bildungskarenz, angetreten werden.<br />
Gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVG) besteht für die Zeit der<br />
Bildungskarenz Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven<br />
Arbeitslosengeldes, sofern die Bildungskarenz in Anspruch nehmenden<br />
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die arbeitslosenversicherungsrechtliche<br />
Anwartschaft erfüllen und die Teilnahme an einer<br />
Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden<br />
nachweisen.<br />
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bildungskarenz.<br />
Während der Bildungskarenz ist man kranken-, unfall- und<br />
pensionsversichert, aber für dienstzeitenabhängige Rechtsansprüche<br />
bleibt die Zeit einer Bildungskarenz unberücksichtigt.<br />
Gerhard Hansmann<br />
0676 86660189<br />
Voraussetzungen:<br />
Eine schriftliche Vereinbarung zwischen<br />
Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer<br />
o Formular Bildungskarenz:<br />
http://www.ams.at/_docs/001_avrag_11.pdf<br />
Dauer der Beschäftigung vor Antritt der Bildungskarenz:<br />
ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis über mindestens 6 Monate<br />
Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme<br />
Zuständige Stelle:<br />
Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der<br />
Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers<br />
12.3.2012 1/2<br />
L e h r e r b u n d - F r a k t i o n C h r i s t l i c h e r G e w e r k s c h a f t e r
<strong>zum</strong> <strong>Thema</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>Thema</strong><br />
BILDUNGSKARENZ-<br />
3/2012<br />
2/2006<br />
Mandellstraße 38<br />
A-8010 Graz<br />
Tel. 0316/82 32 64 - 0<br />
Fax. 0316/82 32 64–6391<br />
www.die-steirische-lehrervertretung.at<br />
Weitere Informationen zur Bildungskarenz finden Sie auf den Seiten<br />
des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz<br />
(BMASK):<br />
Homepage: http://www.bmask.gv.at/cms/site/liste.html?channel=CH0660<br />
oder beim offiziellen Amtshelfer der Republik Österreich: help.gv<br />
Homepage:<br />
http://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/k17/Seite.171800.<br />
html<br />
Informationen <strong>zum</strong> Weiterbildungsgeld finden Sie auch auf den Seiten<br />
des AMS:<br />
http://www.ams.or.at/sfa/14080_18647.html<br />
1)<br />
Bildungsurlaub ist in Zusammenarbeit mit dem AMS nur für<br />
Vertragslehrer/innen möglich, da sie im Gegensatz zu pragmatisierten<br />
Lehrer/innen, einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag leisten.<br />
Für den Inhalt verantwortlich:<br />
Gerhard HANSMANN<br />
Vorsitzender des Zentralausschusses Steiermark<br />
Personalvertretung der Landeslehrer für Steiermark<br />
12.3.2012 2/2<br />
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