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zum Thema - Die Steirische Lehrervertretung

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<strong>zum</strong> <strong>Thema</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Thema</strong><br />

BILDUNGSKARENZ-<br />

3/2012<br />

2/2006<br />

Mandellstraße 38<br />

A-8010 Graz<br />

Tel. 0316/82 32 64 - 0<br />

Fax. 0316/82 32 64–6391<br />

www.die-steirische-lehrervertretung.at<br />

BILDUNGSKARENZ<br />

für Vertragslehrer/innen 1)<br />

§ 11 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz)<br />

Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Mindestbeschäftigungsdauer<br />

von sechs Monaten gegen Entfall des<br />

Arbeitsentgeltes (VBG §29b-Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge) für<br />

die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr<br />

vereinbart werden. <strong>Die</strong> Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten<br />

werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die<br />

Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine<br />

neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren<br />

ab Beginn des ersten Teiles der letzten Bildungskarenz, bzw. ab Beginn<br />

der letzten Bildungskarenz, angetreten werden.<br />

Gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVG) besteht für die Zeit der<br />

Bildungskarenz Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven<br />

Arbeitslosengeldes, sofern die Bildungskarenz in Anspruch nehmenden<br />

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die arbeitslosenversicherungsrechtliche<br />

Anwartschaft erfüllen und die Teilnahme an einer<br />

Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden<br />

nachweisen.<br />

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bildungskarenz.<br />

Während der Bildungskarenz ist man kranken-, unfall- und<br />

pensionsversichert, aber für dienstzeitenabhängige Rechtsansprüche<br />

bleibt die Zeit einer Bildungskarenz unberücksichtigt.<br />

Gerhard Hansmann<br />

0676 86660189<br />

Voraussetzungen:<br />

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen<br />

Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer<br />

o Formular Bildungskarenz:<br />

http://www.ams.at/_docs/001_avrag_11.pdf<br />

Dauer der Beschäftigung vor Antritt der Bildungskarenz:<br />

ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis über mindestens 6 Monate<br />

Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme<br />

Zuständige Stelle:<br />

Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der<br />

Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers<br />

12.3.2012 1/2<br />

L e h r e r b u n d - F r a k t i o n C h r i s t l i c h e r G e w e r k s c h a f t e r


<strong>zum</strong> <strong>Thema</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Thema</strong><br />

BILDUNGSKARENZ-<br />

3/2012<br />

2/2006<br />

Mandellstraße 38<br />

A-8010 Graz<br />

Tel. 0316/82 32 64 - 0<br />

Fax. 0316/82 32 64–6391<br />

www.die-steirische-lehrervertretung.at<br />

Weitere Informationen zur Bildungskarenz finden Sie auf den Seiten<br />

des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz<br />

(BMASK):<br />

Homepage: http://www.bmask.gv.at/cms/site/liste.html?channel=CH0660<br />

oder beim offiziellen Amtshelfer der Republik Österreich: help.gv<br />

Homepage:<br />

http://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/k17/Seite.171800.<br />

html<br />

Informationen <strong>zum</strong> Weiterbildungsgeld finden Sie auch auf den Seiten<br />

des AMS:<br />

http://www.ams.or.at/sfa/14080_18647.html<br />

1)<br />

Bildungsurlaub ist in Zusammenarbeit mit dem AMS nur für<br />

Vertragslehrer/innen möglich, da sie im Gegensatz zu pragmatisierten<br />

Lehrer/innen, einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag leisten.<br />

Für den Inhalt verantwortlich:<br />

Gerhard HANSMANN<br />

Vorsitzender des Zentralausschusses Steiermark<br />

Personalvertretung der Landeslehrer für Steiermark<br />

12.3.2012 2/2<br />

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