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Rentenrechtliche Zeiten und ihre Auswirkungen [pdf] - Wert

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Versicherung<br />

BfA-INFORMATION<br />

B<strong>und</strong>esversicherungsanstalt für Angestellte


Hinweis:<br />

Wir haben auf die Wiedergabe von Fotos verzichtet,<br />

um den Seitenaufbau zu beschleunigen.<br />

Herausgegeben von der B<strong>und</strong>esversicherungsanstalt für Angestellte<br />

Dezernat für Presse- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit<br />

Berlin-Wilmersdorf, Ruhrstraße 2<br />

Postanschrift: 10704 Berlin<br />

☎ (0 30) 8 65-1, Telefax (0 30) 86 52 73 79<br />

Internet: www.bfa-berlin.de<br />

E-Mail: bfa@bfa-berlin.de<br />

Titelgestaltung: Dipl.-Des. Christiane Fritz<br />

Titelfoto: Thomas Blie<br />

Druck: H. Heenemann GmbH & Co, Berlin<br />

20. Auflage<br />

Stand: Januar 2001


Jeder Monat zählt<br />

Die meisten Bürger haben in <strong>ihre</strong>r Lebensbiographie bereits wichtige <strong>Zeiten</strong> zurückgelegt,<br />

die bei der späteren Rente berücksichtigt werden. Andere sind gerade erst<br />

dabei, mitunter noch für viele Jahre solche rentenrechtlichen <strong>Zeiten</strong> zu erwirtschaften.<br />

Die Möglichkeiten des <strong>Zeiten</strong>erwerbs sind je nach den unterschiedlichen persönlichen<br />

Lebensläufen <strong>und</strong> Schicksalsschlägen des Einzelnen entsprechend vielfältig.<br />

Sei es, weil jemand – mit mehr oder minder großem Erfolg – nach Vollendung des<br />

17. Lebensjahres die Schule besucht, Monat für Monat als Arbeitnehmer Pflichtbeiträge<br />

in die Rentenkasse zahlt, voller Freude den jüngsten Familiennachwuchs<br />

erzieht oder hingebungsvoll den pflegebedürftigen Erbonkel im Rahmen nicht<br />

erwerbsmäßiger Pflege betreut.<br />

Diese vier Beispiele aus dem bunten <strong>Zeiten</strong>-Spektrum zeigen bereits, dass fast jeder<br />

Deutsche ein festes Standbein in der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Deshalb<br />

verw<strong>und</strong>ert es nicht, wenn im Hinblick auf die enge persönliche Verbindung mit dem<br />

wohl unbestritten wichtigsten Alterssicherungssystem<br />

für die meisten Bürger<br />

eine der brennendsten Fragen ist:<br />

„Welche <strong>Zeiten</strong> werden bei der Rente<br />

berücksichtigt, <strong>und</strong> wie wirken sie sich<br />

auf die Rentenhöhe aus?“ Die „Rentenfrage“<br />

ist damit heute zwangsläufig für<br />

viele mit Blick in die Zukunft zu einem<br />

aktuellen Dauerthema geworden.<br />

Anspruch <strong>und</strong> Höhe der Rente werden<br />

nach dem gesamtdeutschen Rentenrecht<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage des Sozialgesetzbuchs<br />

– Sechstes Buch (SGB VI) aus den während<br />

des ganzen Lebens zurückgelegten<br />

rechtserheblichen <strong>Zeiten</strong> festgestellt. Es<br />

kommt also nicht bloß auf die letzten<br />

Monate oder Jahre an.<br />

3


Deshalb gilt: Jeder einzelne Monat zählt bei der späteren Rente mit <strong>und</strong> erhöht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich den Zahlbetrag. Aus diesem Gr<strong>und</strong> müssen alle wichtigen Nachweise<br />

über anzurechnende <strong>Zeiten</strong> gewissenhaft gesammelt werden. Das setzt aber die<br />

Kenntnis voraus, was bei der Rente im Einzelnen überhaupt mitrechnet. Berücksichtigt<br />

werden – mit unterschiedlichen <strong>Auswirkungen</strong> – alle sog. „rentenrechtlichen<br />

<strong>Zeiten</strong>“.<br />

Berlin, Januar 2001<br />

Martin Löschau<br />

4


Inhaltsverzeichnis<br />

Jeder Monat zählt ............................................. 3<br />

<strong>Rentenrechtliche</strong> <strong>Zeiten</strong> ........................................ 7<br />

Beitragszeiten ................................................ 10<br />

Pflichtbeiträge............................................... 12<br />

Pflichtbeiträge auf Gr<strong>und</strong> einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit . . 12<br />

630-Mark-Jobs .............................................. 13<br />

Arbeitsentgelte aus den neuen B<strong>und</strong>esländern ....................... 14<br />

Besitzstandsentgelte . . . . . . . . . . . . . . . ........................... 15<br />

Fiktive Pflichtbeiträge für Behinderte . . . ........................... 16<br />

Pflichtbeiträge bei Berufsausbildung . . . ........................... 17<br />

Pflichtbeiträge für Kindererziehung . . . . ........................... 17<br />

Pflichtbeiträge bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

Pflichtbeiträge während Wehr- oder Zivildienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Pflichtbeiträge für nicht berufsmäßig tätige Pflegepersonen . . . . . . . . . . . . 20<br />

Pflichtbeiträge für Verfolgungszeiten in der DDR ..................... 21<br />

Pflichtbeiträge als Schadenersatz . . . . . ........................... 22<br />

Freiwillige Beiträge ........................................... 22<br />

Ausländische Beiträge . . . . . . . . . . . . . . ........................... 24<br />

Über- <strong>und</strong> zwischenstaatliches Recht . . . ........................... 25<br />

Beitrags- <strong>und</strong> Beschäftigungszeiten<br />

von Vertriebenen, Aussiedlern <strong>und</strong> Spätaussiedlern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />

Ersatzzeiten .................................................. 27<br />

Militärischer bzw. militärähnlicher Dienst <strong>und</strong> Kriegsgefangenschaft . . . . . . 28<br />

Militärischer Dienst ........................................... 28<br />

Militärähnlicher Dienst . . . . . . . . . . . . . ........................... 29<br />

Kriegsgefangenschaft . . . . . . . . . . . . . . ........................... 29<br />

Minenräumdienst ............................................ 30<br />

Internierung <strong>und</strong> Verschleppung . . . . . . ........................... 30<br />

Unfreiwilliger Auslandsaufenthalt . . . . . ........................... 32<br />

5


Verfolgung durch den Nationalsozialismus .......................... 32<br />

Politische Haft ............................................... 33<br />

Freiheitsentzug in der DDR . . . . . . ............................... 34<br />

Vertreibung <strong>und</strong> Flucht . . . . . . . . . ............................... 35<br />

Anschließende Krankheit oder Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

Anrechnungszeiten ............................................ 39<br />

Krankheit <strong>und</strong> Rehabilitation . . . . . ............................... 40<br />

Unterbrechung ............................................... 40<br />

Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschutzfristen .......................... 42<br />

Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . ............................... 43<br />

Schulbesuch <strong>und</strong> Studium . . . . . . . ............................... 45<br />

Höchstbegrenzung . . . . . . . . . . . . . ............................... 48<br />

Rentenbezug vor dem 55. bzw. 60. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

Versicherungsfreie Lehrzeiten . . . . ............................... 50<br />

Schlechtwettergeldbezug . . . . . . . . ............................... 50<br />

Arbeitsausfalltage . . . . . . . . . . . . . ............................... 51<br />

Pauschale Anrechnungszeit . . . . . . ............................... 53<br />

Zurechnungszeit ............................................... 54<br />

Berücksichtigungszeiten ........................................ 56<br />

Wirkungsbereich . . . . . . . . . . . . . . ............................... 57<br />

Unterlagen zum Rentenantrag ................................... 58<br />

Antrag auf Versichertenrente.................................... 59<br />

Antrag auf Hinterbliebenenrente . . ............................... 61<br />

Unser Service: Kostenlos Auskunft, Beratung, Hilfe .................. 64<br />

Stichwortverzeichnis ........................................... 68<br />

6


<strong>Rentenrechtliche</strong> <strong>Zeiten</strong><br />

Zu den rentenrechtlichen <strong>Zeiten</strong> gehören sämtliche Monate, die in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung bei der Prüfung des Rentenanspruchs oder bei der Berechnung<br />

der Rentenhöhe von Bedeutung sind. Die rentenrechtlichen <strong>Zeiten</strong> können also<br />

sowohl anspruchsbegründend als auch anspruchserhöhend sein. Anspruchsbegründend<br />

sind sie in erster Linie, wenn sie bei der für die Rentenbewilligung erforderlichen<br />

Mindestversicherungszeit (sog. Wartezeit) mitzählen. Haben <strong>Zeiten</strong> den<br />

Charakter von – ggf. auch fiktiven – Pflichtbeiträgen, können sie bei bestimmten<br />

Rentenarten, für die in gesetzlich festgelegten Zeiträumen eine Mindestzahl<br />

derartiger Beiträge vorgeschrieben ist (insbesondere bei Renten wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit sowie bei Altersrenten für Frauen oder bei Arbeitslosigkeit),<br />

den Anspruch rechtzeitig realisieren. <strong>Zeiten</strong> sind anspruchserhöhend, wenn sie<br />

direkt oder indirekt durch Beeinflussung anderer <strong>Zeiten</strong> in die Rentenberechnung<br />

einbezogen werden <strong>und</strong> sich dadurch positiv auf den Zahlbetrag der Rente auswirken.<br />

Bei Anspruchsprüfung <strong>und</strong> Rentenberechnung werden in verschiedenen Zweigen<br />

der Rentenversicherung (Angestelltenversicherung, Arbeiterrentenversicherung,<br />

knappschaftliche Rentenversicherung) zurückgelegte <strong>Zeiten</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich zusammengerechnet<br />

<strong>und</strong> als Gesamtleistung festgestellt. Für erstmalige Ansprüche ist im<br />

Allgemeinen der Versicherungsträger (B<strong>und</strong>esversicherungsanstalt für Angestellte<br />

[BfA], Landesversicherungsanstalt<br />

[LVA], B<strong>und</strong>esknappschaft,<br />

Bahnversicherungsanstalt<br />

[BVA] oder Seekasse)<br />

zuständig, an den vor Antragstellung<br />

der letzte wirksame<br />

Pflichtbeitrag gezahlt<br />

wurde. Bei Folgerenten (z. B.<br />

Altersrente nach Erwerbsminderungsrente<br />

oder Witwenrente<br />

nach Altersrente)<br />

verändert sich die Zuständigkeit<br />

meistens nicht mehr.<br />

Im Einzelfall gelten Sonderzuständigkeiten<br />

bei Beiträgen<br />

zur B<strong>und</strong>esknappschaft,<br />

Seekasse oder Bahnversicherungsanstalt.<br />

Versicherte<br />

7


auchen die komplizierten Zuständigkeitsregelungen nicht im Einzelnen zu kennen.<br />

Ihnen entstehen keine Rechtsnachteile, wenn eine Leistung beim falschen Versicherungsträger<br />

beantragt wird. Dieser hat den Antrag dann an den „richtigen“<br />

Träger weiterzuleiten.<br />

Liegt der Rentenanspruch noch in weiter Ferne, dann übernimmt die Sammlung <strong>und</strong><br />

Speicherung rentenrechtlicher <strong>Zeiten</strong> <strong>und</strong> sonstiger wichtiger Daten der dem Versicherten<br />

meistens bereits bekannte kontoführende Versicherungsträger. Dieser<br />

klärt frühzeitig <strong>und</strong> vorbereitend für den späteren Leistungsfall eventuelle Lücken im<br />

bisherigen Versicherungsverlauf (sog. Kontenklärung).<br />

Nach Vollendung des 55. Lebensjahres haben Versicherte Anspruch auf Rentenauskunft<br />

über die künftig zu erwartende Rentenhöhe aus den bisher zurückgelegten rentenrechtlichen<br />

<strong>Zeiten</strong>. Im Einzelfall kann auch jüngeren Versicherten die Auskunft<br />

erteilt werden. Rentenauskünfte sind nicht rechtsverbindlich (§ 109 SGB VI).<br />

In der Rentenversicherung werden folgende rentenrechtliche <strong>Zeiten</strong> anerkannt:<br />

■ Beitragszeiten<br />

■ Ersatzzeiten<br />

■ Anrechnungszeiten<br />

■ Zurechnungszeit<br />

■ Berücksichtigungszeiten<br />

}<br />

beitragsfreie<br />

<strong>Zeiten</strong><br />

Eine Sonderstellung nehmen bei Scheidungsfällen nach dem 30. 6. 1977 (in den<br />

neuen B<strong>und</strong>esländern in der Regel nach dem 31. 12. 1991) vom ausgleichsberechtigten<br />

Ehegatten erworbene Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich ein.<br />

Sie sind im eigentlichen Sinn keine rentenrechtlichen <strong>Zeiten</strong>, bewirken aber, wenn<br />

ohne sie die Wartezeit nicht erfüllt wäre, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen<br />

den Rentenanspruch. Wartezeitmonate, die auf Gr<strong>und</strong> des Versorgungsausgleichs<br />

beim Ausgleichsberechtigten hinzukommen, führen im Übrigen zu keiner<br />

Minderung der Wartezeitmonate beim anderen Ehegatten, der Rentenanwartschaften<br />

abzugeben hat (Ausgleichspflichtiger). Zusätzliche Wartezeitmonate ergeben<br />

sich aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 52 SGB VI).<br />

Die Wartezeitregelungen sind für die einzelnen Rentenarten sehr unterschiedlich.<br />

In der Angestellten- <strong>und</strong> Arbeiterrentenversicherung sind als Mindestversicherung<br />

für den Erwerb des Rentenanspruchs folgende Wartezeiten vorgeschrieben:<br />

■ Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate)<br />

Sie gilt für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Regelaltersrente mit<br />

65 Jahren sowie Renten wegen Todes (Erziehungsrente, Witwen- bzw. Witwerrenten<br />

<strong>und</strong> Waisenrenten).<br />

8


■ Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate)<br />

Sie gilt für die Altersrenten an Frauen oder bei Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeitarbeit.<br />

Diese Renten gibt es für Geburtsjahrgänge vor 1952 – ggf. mit Rentenabschlägen<br />

– frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />

■ Wartezeit von 20 Jahren (240 Monate)<br />

Sie gilt nur für die Rente wegen voller Erwerbsminderung <strong>und</strong> ist maßgebend, wenn<br />

die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt dieser Erwerbsminderung nicht<br />

erfüllt ist. Bei der besonderen Wartezeit von 20 Jahren rechnen auch <strong>Zeiten</strong> nach<br />

Eintritt der vollen Erwerbsminderung mit.<br />

■ Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate)<br />

Sie gilt für die Altersrente an langjährig Versicherte mit 63 Jahren <strong>und</strong> für die Altersrente<br />

an Schwerbehinderte mit 60 Jahren. Die Altersgrenzen werden schrittweise auf<br />

das 65. bzw. 63. Lebensjahr angehoben. Eine frühere Inanspruchnahme – ggf. mit<br />

Rentenabschlägen – ist möglich.<br />

Bei den Wartezeiten werden zum Teil unterschiedliche Arten von <strong>Zeiten</strong> angerechnet.<br />

So können die Wartezeiten von 5, 15 <strong>und</strong> 20 Jahren nur durch Beitrags- <strong>und</strong><br />

Ersatzzeiten sowie durch Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich <strong>und</strong> aus<br />

geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (630-Mark-Jobs) erfüllt werden.<br />

Die Wartezeit von 35 Jahren lässt sich dagegen durch sämtliche rentenrechtliche<br />

<strong>Zeiten</strong> – zusätzlich also auch mit Anrechnungs- <strong>und</strong> Berücksichtigungszeiten –<br />

erreichen.<br />

Wer erst heute oder später in Rente geht, wird in der Regel nach 1934 geboren sein<br />

<strong>und</strong> dementsprechend rentenrechtliche <strong>Zeiten</strong> erst nach Ende des Zweiten Weltkrieges<br />

zurückgelegt haben. Weiter in der Vergangenheit liegende Monate treten allenfalls<br />

noch bei jetzt festzustellenden Hinterbliebenenrenten (insbesondere an Witwen<br />

älterer Verstorbener), bei Neuberechnung von Altrenten (z. B. in den neuen B<strong>und</strong>esländern<br />

bei Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der DDR)<br />

oder bei Spätaussiedlern auf. Deshalb werden rechtserhebliche <strong>Zeiten</strong> vor 1945<br />

lediglich kurz erwähnt.<br />

9


Beitragszeiten<br />

Nicht jeder weiß, dass er Beitragszeiten erworben hat. Das hat nichts mit Erinnerungslücken<br />

zu tun; denn eigene Beitragszahlungen oder die mitunter schmerzlichen<br />

„gesetzlichen“ Abzüge vom Lohn, die schnell den Unterschied von brutto <strong>und</strong><br />

netto lernwirksam erkennbar machen, vergisst man natürlich nicht. Aber es gibt<br />

noch weitere Beitragszeiten, von deren Existenz der Einzelne nicht zwangsläufig<br />

weiß, weil andere hierfür die Finanzierung tragen (z. B. B<strong>und</strong>, Versichertengemeinschaft,<br />

Steuerzahler) <strong>und</strong> die <strong>Zeiten</strong> dem Betroffenen fast unbemerkt zugesprochen<br />

werden.<br />

Beitragszeiten sind die eigentliche Gr<strong>und</strong>lage für den Aufbau des individuellen<br />

Rentenanspruchs <strong>und</strong> steigern Monat für Monat die spätere Rentenhöhe. Zunächst<br />

einmal lässt sich durch Beiträge<br />

jede für den Rentenanspruch<br />

notwendige – als<br />

Wartezeit bezeichnete – Mindestversicherungszeit<br />

erfüllen.<br />

Darüber hinaus steigert<br />

jeder einzelne Beitrag auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage des für ihn maßgebenden<br />

Einkommens die<br />

künftige Rente. Man spricht<br />

deshalb auch von der lohnbezogenen<br />

Rente. Der<br />

Gesamtwert aller Beiträge im belegungsfähigen Zeitraum des Versicherten ist ferner<br />

dafür ausschlaggebend, wie hoch seine beitragsfreien <strong>Zeiten</strong> (z. B. Schulbesuch<br />

oder die wichtige Zurechnungszeit) bewertet werden.<br />

Zu den Beitragszeiten gehören in erster Linie Monate, für die nach B<strong>und</strong>esrecht<br />

bzw. früherem Reichsrecht Beiträge gezahlt sind oder als gezahlt gelten. Weltkriege<br />

<strong>und</strong> Währungsreformen konnten der gesetzlichen Rentenversicherung – im Gegensatz<br />

zu Lebensversicherungen oder Geldanlageformen der Geldinstitute – nichts<br />

anhaben. Somit ist für die Rente von untergeordneter Bedeutung, ob die Beiträge<br />

beispielsweise in Reichsmark, Mark, DM oder in Euro gezahlt sind.<br />

Den Beiträgen nach B<strong>und</strong>esrecht gleichgestellt sind nach Kriegsende (8. 5. 1945)<br />

Beitragszeiten bis 2. 10. 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR sowie Beiträge, die<br />

nach Berliner Sonderrecht in den Jahren 1945 bis 1952 zur Versicherungsanstalt<br />

10


Berlin (VAB) geleistet wurden. Das Gleiche gilt für Beitragszeiten im Saarland, die<br />

Versicherte dort vor Einführung des deutschen Versicherungsrechts vom Kriegsende<br />

an bis zum 31. 12. 1956 zahlten.<br />

Es wird zwischen Pflichtbeiträgen <strong>und</strong> freiwilligen Beiträgen unterschieden. Pflichtbeiträge<br />

sind im Allgemeinen „wertvoller“, weil bei den meisten Renten aus eigener<br />

Versicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in bestimmten Zeiträumen eine<br />

Mindestanzahl von Pflichtbeiträgen vorliegen muss. Diese Kenntnis ist auch deshalb<br />

wichtig, weil eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen, die nicht von der Rentenversicherungspflicht<br />

erfasst ist, die Möglichkeit hat, auf eigenen Wunsch die<br />

Pflichtversicherung zu wählen (z. B. Selbständige, Entwicklungshelfer, Arbeitsunfähige<br />

ohne Krankengeldanspruch oder auch Beschäftigte in sog. 630-Mark-Jobs).<br />

Originalunterlagen für Beiträge zur Rentenversicherung sind insbesondere Versicherungskarten,<br />

Sozialversicherungsausweise, Versicherungsnachweise <strong>und</strong> seit<br />

1999 die vom Arbeitgeber ausgefüllten „amtlichen“ Meldevordrucke. Nachdem die<br />

alten Karten <strong>und</strong> Ausweise abgeschafft sind, weisen freiwillig Versicherte <strong>und</strong> Selbständige<br />

<strong>ihre</strong> Beiträge durch Belege über die bargeldlose Beitragszahlung nach.<br />

Sollten die Beitragszeiten bereits in den maschinell ausgedruckten Versicherungsverläufen<br />

der Rentenversicherungsträger enthalten sein, liegen entsprechende<br />

Nachweise dort vor, <strong>und</strong> es braucht seitens des Versicherten nichts weiter veranlasst<br />

zu werden. Ist der Versicherungsträger dagegen noch nicht im Besitz von Nachweisen<br />

über bestimmte Beitragszeiten, müssen Belege eingereicht werden, damit das<br />

Rentenkonto ergänzt werden kann. Folgende Unterlagen kommen als Nachweise in<br />

Betracht:<br />

■ Aufrechnungsbescheinigungen<br />

■ alte Beitragsaufstellungen<br />

■ Wiederherstellungsbescheide<br />

■ Bescheinigungen über eingezahlte Beiträge<br />

■ Zahlkartenabschnitte<br />

■ Seefahrtsbücher<br />

■ Abschriften aus der Seemannskartei der Seeberufsgenossenschaft<br />

■ Abkehrscheine von Bergleuten<br />

■ Bergmannsbücher<br />

Fehlen derartige Unterlagen über Beitragszeiten, kann mitunter die damalige Krankenkasse<br />

(z. B. AOK) als Einzugsstelle weiterhelfen. Da Krankenkassen <strong>ihre</strong> Belege<br />

nur begrenzte Zeit aufbewahren, sollte bei Verlust von Unterlagen möglichst bald<br />

11


nachgefragt werden. Sonst könnten dort lagernde wertvolle Nachweise zwischenzeitlich<br />

dem Reißwolf zum Opfer gefallen sein. Bei Anfragen an Krankenkassen sind<br />

die betreffenden Zeiträume <strong>und</strong> der damalige Arbeitgeber anzugeben.<br />

<strong>Wert</strong>volle Ersatzdokumente für nicht auffindbare Originalbelege sind im Einzelfall<br />

auch folgende Urk<strong>und</strong>en:<br />

■ Originalzeugnisse<br />

■ Geschäftsbücher<br />

■ Abschriften aus Personalakten<br />

■ Gehalts- oder Lohnstreifen<br />

■ Verdienstbescheinigungen<br />

■ Steuererklärungen <strong>und</strong> Steuerbescheide<br />

■ Arbeitsverträge<br />

■ Arbeitsbücher<br />

Manchmal helfen auch Zeugenerklärungen (wahrheitsgemäße Erklärungen) über<br />

die Beschäftigung <strong>und</strong> Beitragsentrichtung weiter. Für Zeugenerklärungen kommen<br />

in Frage:<br />

■ Arbeitgeber<br />

■ Personalsachbearbeiter<br />

■ Arbeitskollegen<br />

■ sonstige Personen, die zuverlässig über das frühere Arbeitsverhältnis Auskunft<br />

geben können<br />

Pflichtbeiträge<br />

Als Pflichtbeiträge bezeichnet man Beiträge, die auf Gr<strong>und</strong> staatlichen Zwangs<br />

oder auf persönlichen Antrag gezahlt werden bzw. wegen gesetzlicher Fiktion<br />

(z. B. bei Nachversicherung) als solche gelten. Zu den Pflichtbeiträgen gehören<br />

insbesondere:<br />

Pflichtbeiträge auf Gr<strong>und</strong> einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit<br />

Derartige Beitragszeiten erwerben hauptsächlich Angestellte <strong>und</strong> Arbeiter, die<br />

gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung (z. B. als Lehrling) beschäftigt sind.<br />

Für versicherte Behinderte in anerkannten Werkstätten oder besonderen Einrichtungen<br />

werden ebenfalls regelmäßig Pflichtbeiträge entrichtet.<br />

12


630-Mark-Jobs<br />

Auch die sog. 630-Mark-Jobs<br />

führen zu den mitunter<br />

begehrten echten Pflichtbeiträgen,<br />

wenn der geringfügig<br />

Beschäftigte gegenüber seinem<br />

Arbeitgeber den Verzicht<br />

auf die Versicherungsfreiheit<br />

erklärt. Neben dem Pauschalbeitrag<br />

des Arbeitgebers in<br />

Höhe von 12 % des Lohnes<br />

zahlt der „Jobber“ dann einen geringeren Aufstockungsanteil, mit dem der volle Beitrag<br />

erreicht wird (z. B. 2001 7,1 % vom Lohn, weil der volle Beitrag 19,1 %<br />

beträgt). Wird dagegen auf die Versicherungsfreiheit nicht verzichtet, zahlt lediglich<br />

der Arbeitgeber den 12 %igen Pauschalbeitrag (kein echter Beitrag). Dieser wirkt<br />

sich nur in reduziertem Maße auf Wartezeit <strong>und</strong> Rentenhöhe aus.<br />

Bei selbständig Tätigen unterliegt nur eine vergleichsweise kleine Personengruppe<br />

der Versicherungspflicht. Hierzu gehören z. B. Lehrer <strong>und</strong> Erzieher, die keine versicherten<br />

Beschäftigten haben, sowie Künstler, Hausgewerbetreibende <strong>und</strong> Handwerker,<br />

die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Nicht von der Versicherungspflicht<br />

erfasste Selbständige (z. B. Gemüsehändler) haben im Rahmen einer fünfjährigen<br />

Frist dennoch die Möglichkeit, auf Antrag der Pflichtversicherung beizutreten<br />

(§ 4 SGB VI).<br />

Die <strong>Auswirkungen</strong> dieser Pflichtbeiträge auf die Höhe der Rente ist unterschiedlich<br />

<strong>und</strong> hängt davon ab, welcher Arbeitsverdienst der Beitragsentrichtung zu Gr<strong>und</strong>e<br />

liegt. Dieser persönliche Verdienst wird dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller<br />

Beschäftigten des betreffenden<br />

Kalenderjahres gegenübergestellt.<br />

Je günstiger das<br />

Verhältnis des Individualentgelts<br />

zum Durchschnittsverdienst<br />

aller ist, umso höher ist<br />

der Rentengewinn daraus.<br />

Wer ein Jahr lang ebenso viel<br />

wie der Durchschnitt verdient,<br />

erzielt aus seinen Beiträgen<br />

einen Rentengewinn, der<br />

13


genau dem sog. aktuellen Rentenwert entspricht. Ein Jahr Durchschnittsbeiträge<br />

bewirken im Westen damit einen Rentenzuwachs von 48,58 DM (Stand Juni 2001)<br />

<strong>und</strong> im Osten – bedingt durch das leider noch niedrigere Einkommensniveau – von<br />

42,26 DM (Stand Juni 2001). Mit jeder Rentenanpassung erhöhen sich diese Beträge<br />

entsprechend den zwischenzeitlichen Lohnzuwächsen in den betreffenden Landesteilen.<br />

Im Jahr 2000 gab es aus Sparzwängen allerdings nur einen Inflationsausgleich.<br />

Wer lediglich halbtags arbeitet, muss keine Minderung seiner Rente befürchten.<br />

Auch Beiträge aus Teilzeitbeschäftigung steigern die Rente. Allerdings führt ein halber<br />

Lohn auch nur zu einem halb so hohen Rentengewinn.<br />

Arbeitsentgelte aus den neuen B<strong>und</strong>esländern<br />

Arbeitsentgelte aus der früheren DDR bzw. den neuen B<strong>und</strong>esländern werden bei der<br />

Rentenberechnung zunächst auf Westniveau hochgewertet. Befürchtungen, dass<br />

vergleichsweise niedrige Ostverdienste zu entsprechend geringen Renten führen,<br />

sind also unbegründet. Auch die alte Beitragsbemessungsgrenze in der DDR von<br />

monatlich 600 M bildet nicht unbedingt die Obergrenze bei der Rentenberechnung.<br />

Arbeitsverdienste oberhalb dieser Bemessungsgrenze werden ebenfalls berücksich-<br />

14


tigt, sofern sie in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versichert<br />

waren. Höhere Verdienste vor Einführung der FZR (1. 3. 1971) zählen ebenfalls mit.<br />

Jedoch darf – nach der Umrechnung auf Westniveau – in keinem Fall die Beitragsbemessungsgrenze<br />

der alten B<strong>und</strong>esländer überschritten werden. Deshalb wirken<br />

sich die über 600 M monatlich bzw. 7 200 M jährlich liegenden Verdienste vor Einführung<br />

der FZR nur für das Jahr 1950 <strong>und</strong> vom 1. 9. 1952 bis 28. 2. 1971 aus. Bei<br />

bergbaulich Versicherten können zusätzliche Arbeitsverdienste berücksichtigt werden,<br />

wenn der Arbeitsverdienst in der Zeit vom 1. 6. 1949 bis 28. 2. 1971 monatlich<br />

600 M <strong>und</strong> vom 1. 1. 1974 bis 31. 12. 1976 1 200 M überschritten hat.<br />

Beschäftigungszeiten mit Anwartschaften aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem<br />

der DDR gelten gleichfalls als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung.<br />

Die tatsächlichen Arbeitsverdienste werden auch berücksichtigt, wenn<br />

sie über 600 M monatlich liegen. Das gilt ebenso für gleichartige Vorsystemzeiten.<br />

Wie bei FZR-<strong>Zeiten</strong> darf nach Hochwertung der Ostverdienste auf Westniveau die<br />

Beitragsbemessungsgrenze der alten B<strong>und</strong>esländer nicht überschritten werden. Bei<br />

besonderer – fingierter oder tatsächlicher – damaliger Systemnähe kam es in der<br />

Vergangenheit in bestimmten Fällen zu ungerechtfertigten Entgeltbegrenzungen.<br />

Diese wurden jetzt im Wesentlichen für verfassungswidrig erklärt, so dass sich<br />

höhere Renten ergeben.<br />

Sollten frühere Arbeitsverdienste aus der DDR-Zeit nicht mehr nachzuweisen sein,<br />

weil die Originalunterlagen beim Versicherten in Verlust geraten sind <strong>und</strong> der ehemalige<br />

Arbeitgeber nicht mehr existiert, so ist für die Rente noch nichts verloren. In<br />

diesen Fällen werden unter Beachtung des beruflichen Werdegangs <strong>und</strong> der seinerzeit<br />

ausgeübten Tätigkeit ersatzweise gesetzlich festgelegte „Tabellenentgelte“ zu<br />

Gr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

Besitzstandsentgelte<br />

Bei Versicherten, die vor 1937 geboren sind <strong>und</strong> <strong>ihre</strong>n gewöhnlichen Aufenthalt vor<br />

dem 19. 5. 1990 bereits im alten B<strong>und</strong>esgebiet hatten, werden Pflichtbeiträge aus<br />

der DDR nicht nach den tatsächlichen Verdiensten berücksichtigt, sondern stattdessen<br />

– als eine Art Besitzstand – die seinerzeit maßgebenden pauschalen Tabellenentgelte<br />

des Fremdrentengesetzes angerechnet (§ 259 a SGB VI).<br />

Als Nachweis bzw. Mittel der Glaubhaftmachung für Beitragszeiten aus der<br />

DDR-Zeit sind insbesondere folgende Unterlagen geeignet:<br />

■ Versicherten- <strong>und</strong> Versicherungsausweise bzw. Sozialversicherungsausweise<br />

oder Ausweise für Arbeit <strong>und</strong> Sozialversicherung<br />

15


■ Bescheinigungen der Einzugsstellen <strong>und</strong> Träger (SVK, DVA, FDGB, Staatliche<br />

Versicherung, Rat des Kreises/Abteilung Finanzen)<br />

■ Steuer-, Beitrags-, Feststellungs- <strong>und</strong> Abrechnungsbescheide von Selbständigen<br />

■ Arbeits- <strong>und</strong> Verdienstbescheinigungen sowie Zeugnisse der früheren Betriebe<br />

■ Rentenbescheide<br />

■ Arbeitsbücher, Arbeitsverträge, Mitteilungen über Gehaltsveränderungen, Lohnoder<br />

Gehaltsstreifen<br />

■ „Nachweis über wichtige Daten der Rentenberechnung“ aus der DDR-Zeit (für<br />

sich allein oft kein ausreichender Nachweis über rentenrechtliche <strong>Zeiten</strong>)<br />

■ Versicherungen an Eides statt<br />

■ Zeugenerklärungen (wahrheitsgemäße Erklärungen)<br />

Fiktive Pflichtbeiträge für Behinderte<br />

Für denjenigen, der bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren<br />

voll erwerbsgemindert war <strong>und</strong> dies ununterbrochen geblieben ist, gelten <strong>Zeiten</strong> des<br />

gewöhnlichen Aufenthalts in der DDR bzw. den neuen B<strong>und</strong>esländern nach Vollendung<br />

des 16. Lebensjahres <strong>und</strong> nach<br />

Eintritt der vollen Erwerbsminderung als<br />

kostenlose Pflichtbeitragszeiten. Betroffen<br />

ist der Zeitraum vom 1. 7. 1975 bis<br />

31. 12. 1991 (§ 248 SGB VI). Mit dieser<br />

Regelung werden Behinderte der DDR<br />

wie entsprechende Personen in Westdeutschland<br />

gestellt, die in Behindertenwerkstätten<br />

arbeiteten <strong>und</strong> in der Rentenversicherung<br />

pflichtversichert waren.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der Beitragsfiktion können maximal 161/ 2 Beitragsjahre erworben werden.<br />

Mit 31/ 2 zusätzlichen Beitragsjahren – beispielsweise durch freiwillige Beiträge,<br />

die erst heute gezahlt werden – ist es in diesen Fällen möglich, die für den<br />

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung notwendige besondere Wartezeit<br />

von 20 Jahren zu erfüllen.<br />

Die für den Behinderten kostenfreien fiktiven Pflichtbeitragszeiten werden bei der<br />

Rentenberechnung so bewertet, als wenn ein Einkommen erzielt worden wäre, das<br />

75 % des Durchschnittsverdienstes aller Beschäftigten entspricht (§ 256 a SGB VI).<br />

16


Pflichtbeiträge<br />

bei Berufsausbildung<br />

Arbeitsverdienste sind, ob in<br />

Ost oder West, am Anfang des<br />

Berufslebens erfahrungsgemäß<br />

oft sehr gering. Damit die<br />

niedrigen Pflichtbeiträge in<br />

dieser Zeit dennoch zu einer<br />

angemessenen Rente führen,<br />

werden die versicherten Ausbildungszeiten<br />

(z. B. Lehre)<br />

als sog. beitragsgeminderte<br />

<strong>Zeiten</strong> ggf. höher bewertet. Bei einem Rentenbeginn vom Jahr 2001 an werden die<br />

betreffenden Monate maximal auf 75 % des persönlichen Gesamtleistungswerts<br />

aller Beiträge, aber höchstens auf 75 % des Durchschnittsverdienstes aller Beschäftigten<br />

angehoben (§ 74 SGB VI).<br />

Für die ersten 36 Kalendermonate, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf<br />

Gr<strong>und</strong> einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeiträgen belegt sind, wird<br />

unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen stets eine Ausbildung unterstellt<br />

<strong>und</strong> ggf. die Anhebung vorgenommen.<br />

Sollte jemand in der Zeit vom 1. 6. 1945 bis 30. 6. 1965 als Lehrling o. Ä. zur Berufsausbildung<br />

beschäftigt gewesen sein, ohne dass – trotz an sich bestehender Versicherungspflicht<br />

– eine Beitragsentrichtung erfolgte, so gelten diese <strong>Zeiten</strong> dennoch<br />

als Pflichtbeitragsmonate (§ 247 SGB VI). Bei der Rentenberechnung werden<br />

sie mit 30 % des allgemeinen Durchschnittsverdienstes berücksichtigt. Bloße Glaubhaftmachung<br />

der Zeit reduziert diesen Anrechnungswert.<br />

Unterlagen über Lehrzeiten sind hauptsächlich:<br />

■ Lehrbriefe<br />

■ Lehrzeugnisse<br />

■ Gesellenbriefe<br />

■ Bescheinigungen des Arbeitgebers<br />

Pflichtbeiträge für Kindererziehung<br />

Die Kindererziehung in Deutschland wirkt sich regelmäßig für ein Elternteil als<br />

kostenlose Pflichtversicherung aus. Bei Geburten bis Ende 1991 werden pro Kind die<br />

ersten 12 Monate nach dem Geburtsmonat als Kindererziehungszeit angerechnet.<br />

17


Bei Geburten von 1992 an sind es die<br />

ersten drei Jahre. Bei Zwillingen, die an<br />

sich zeitgleich erzogen werden, gibt es<br />

für jedes Kind die entsprechende Zeit, bei<br />

den heutigen Geburten also insgesamt<br />

sechs Jahre. Kindererziehung im Ausland<br />

kommt nur unter besonderen Voraussetzungen<br />

als deutsche Pflichtbeitragszeit<br />

in Frage. Für Personen, die nicht der<br />

Rentenversicherung, sondern schwerpunktmäßig<br />

anderen Altersversorgungssystemen<br />

angehören (z. B. Beamte, Mitglieder<br />

berufsständischer Versorgungseinrichtungen,<br />

die von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreit sind), sind Kindererziehungszeiten<br />

in der Rentenversicherung<br />

nicht vorgesehen.<br />

Kindererziehungszeiten gibt es für jeden Monat jeweils nur für einen Versicherten,<br />

auch wenn mehrere Personen das Kind gleichzeitig erzogen haben. Bei gemeinsamer<br />

Erziehung beider Elternteile erhält die Mutter die Erziehungsmonate, es sei denn,<br />

dass – ggf. innerhalb bestimmter Fristen – eine anders lautende Erklärung zu Gunsten<br />

des Vaters abgegeben wurde.<br />

Bewertet wird die Kindererziehungszeit im Ergebnis so, als hätte der Betreffende den<br />

Durchschnittsverdienst aller Beschäftigten bezogen. Bei Geburten von 1992 an<br />

führen die drei Erziehungsjahre pro Kind somit zu einem monatlichen Rentengewinn<br />

von knapp 150 DM.<br />

In den neuen B<strong>und</strong>esländern orientiert sich der Rentenzuwachs infolge Kindererziehung<br />

am dortigen Lohndurchschnitt (zz. 87 % des Westniveaus).<br />

Sollten neben der Kindererziehungszeit Kalendermonate zeitgleich mit weiteren Beiträgen<br />

(z. B. auf Gr<strong>und</strong> einer Berufstätigkeit) belegt sein, wird bei der Rente beides<br />

zusammen – bis zur rentenrechtlichen Höchstgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) –<br />

bewertet.<br />

Den Nachweis über Kindererziehungszeiten erhalten die Rentenversicherungsträger<br />

heute fast schon automatisch. Denn die örtlichen Meldebehörden teilen der<br />

zentralen Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat <strong>und</strong> das Jahr der<br />

Geburt des Kindes sowie die Personalien der Mutter mit. Die Datenstelle wiederum<br />

18


leitet die Angaben anhand der Versicherungsnummer der Mutter an den zuständigen<br />

Rentenversicherungsträger weiter. Dieser speichert die Geburt des Kindes im Versicherungskonto<br />

der Mutter. Sie erhält gleichzeitig ein Informationsschreiben, mit<br />

dem über die Versicherungspflicht <strong>und</strong> das Wahlrecht gemeinsam erziehender Eltern<br />

aufgeklärt wird.<br />

Dieses unbürokratische Nachweisverfahren wird seit Inkrafttreten der Regelungen<br />

über die Kindererziehungszeiten durchgeführt, d. h. in den alten B<strong>und</strong>esländern bei<br />

Geburten von 1986 an <strong>und</strong> in den neuen B<strong>und</strong>esländern bei Geburten seit 1992. Bei<br />

Geburten, die vor diesen Stichtagen liegen, werden die Kindererziehungszeiten<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich erst anlässlich eines Kontenklärungs- bzw. Rentenverfahrens festgestellt.<br />

Pflichtbeiträge bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit<br />

Wer 1992 oder später Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe bzw. andere<br />

Lohnersatzleistungen („Sozialleistungen“) erhalten hat, ist gr<strong>und</strong>sätzlich versicherungspflichtig<br />

<strong>und</strong> erwirbt Beitragszeiten in der Rentenversicherung.<br />

Voraussetzung ist, dass im letzten Jahr vor Beginn der Lohnersatzleistung<br />

zuletzt – wenigstens an einem Tag – Rentenversicherungspflicht bestand. Daneben<br />

kommt es für <strong>Zeiten</strong> bis Ende 1997 zu Anrechnungszeiten, so dass bei der Rentenberechnung<br />

zum Vorteil des Versicherten Vergleichsbewertungen <strong>und</strong> ggf.<br />

Zuschläge erfolgen.<br />

Die oft geäußerte Befürchtung, eine Arbeitslosigkeit mindere die spätere Rente,<br />

ist im Hinblick auf die Pflichtbeitragszahlungen in dieser Zeit im Wesentlichen<br />

unbegründet. Allerdings steigt<br />

die Rente nicht im gleichen Maße wie<br />

bei einer Weiterarbeit, weil den<br />

Pflichtbeiträgen für Lohnersatzleistungen<br />

(wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld)<br />

in der Regel nur 80 % des<br />

Bruttoarbeitsentgelts zu Gr<strong>und</strong>e liegen,<br />

aus denen sich die Rente berechnet.<br />

Bei der Arbeitslosenhilfe wird von 2000<br />

an in der Regel als beitragspflichtige Einnahme<br />

lediglich der tatsächlich gezahlte<br />

Betrag berücksichtigt (§ 166 SGB VI).<br />

19


Pflichtbeiträge während<br />

Wehr- oder Zivildienstpflicht<br />

Beitragszeiten entstehen regelmäßig während<br />

der Wehr- oder Zivildienstpflicht. Das gilt auch<br />

für <strong>Zeiten</strong> der Wehrdienstpflicht in der DDR<br />

(1962 bis 1990). Der B<strong>und</strong> übernimmt dann<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die Beitragszahlung. Vom Jahr<br />

2000 an werden als „Verdienst“ 60 % (vorher<br />

80 %) des allgemeinen Durchschnittsentgelts<br />

in der Rentenversicherung aus dem vorletzten<br />

Jahr (sog. Bezugsgröße) angerechnet<br />

(§ 166 SGB VI). Abweichungen der Verdienste<br />

gelten bei Personen, die eine Verdienstausfallentschädigung<br />

erhalten haben bzw. deren<br />

Dienstpflicht vor 1992 abgeleistet wurde.<br />

Pflichtbeiträge für nicht berufsmäßig tätige Pflegepersonen<br />

Seit 1. 4. 1995 können Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung auch von nicht<br />

berufsmäßig tätigen Pflegepersonen erworben werden. Die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung.<br />

Pflegeperson ist, wer einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 St<strong>und</strong>en<br />

wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt, sofern<br />

dieser Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung<br />

hat.<br />

Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen<br />

setzt voraus, dass die häusliche Pflege nicht<br />

erwerbsmäßig ausgeübt wird. Das ist der Fall,<br />

wenn die Pflegeperson für <strong>ihre</strong> Tätigkeit vom<br />

Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhält, das<br />

das für die entsprechende Pflegestufe vorgesehene<br />

Pflegegeld nicht übersteigt. Die monatliche<br />

Höhe des Pflegegeldes, das von der Pflegevergütung<br />

nicht überschritten werden darf,<br />

beträgt in:<br />

■ Pflegestufe I<br />

■ Pflegestufe II<br />

■ Pflegestufe III<br />

400 DM<br />

800 DM<br />

1 300 DM<br />

20


Zu beachten ist, dass nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nur dann auf Gr<strong>und</strong><br />

dieser Arbeit rentenversicherungspflichtig sein können, wenn sie daneben nicht<br />

mehr als 30 St<strong>und</strong>en wöchentlich berufstätig sind (§ 3 SGB VI).<br />

Für die Durchführung der Versicherungspflicht ist ein Antrag der Pflegeperson bei<br />

der Pflegekasse bzw. beim privaten Krankenversicherungsunternehmen erforderlich.<br />

Bei der Rente wird nicht das Pflegegeld bzw. das von Pflegebedürftigen gezahlte<br />

Arbeitsentgelt, sondern ein fiktiver Arbeitsverdienst zu Gr<strong>und</strong>e gelegt. Dieser ist<br />

vom zeitlichen Umfang der erforderlichen Pflegetätigkeit sowie vom Grad der Pflegebedürftigkeit<br />

– also von der Zuordnung in die Pflegestufe I, II oder III – abhängig<br />

<strong>und</strong> orientiert sich prozentual an der monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße<br />

entspricht – ger<strong>und</strong>et – dem Durchschnittsentgelt aller Versichertern des vorletzten<br />

Jahres.<br />

Je nach Pflegeumfang <strong>und</strong> Pflegestufe werden als versichertes Arbeitsentgelt<br />

zwischen exakt 26,6667 % <strong>und</strong> 80 % der Bezugsgröße zu Gr<strong>und</strong>e gelegt. Bei<br />

Schwerstpflegebedürftigen – also Personen der höchsten Pflegestufe III – <strong>und</strong> einem<br />

Pflegeumfang von mindestens 28 St<strong>und</strong>en wöchentlich gilt beispielsweise im Jahr<br />

2001 ein rentenversicherungspflichtiger Verdienst von monatlich 3 584 DM im<br />

Westen <strong>und</strong> 3 024 DM im Osten. Ein Jahr Pflegetätigkeit führt somit gegenwärtig zu<br />

einem monatlichen Rentengewinn von über 38 DM im Westen <strong>und</strong> über 33 DM im<br />

Osten. Bei reduziertem Pflegeaufwand bzw. niedrigerer Pflegestufe kommt es zu<br />

entsprechend geringerer Rentengutschrift. Die gegenwärtig unterschiedlichen<br />

Beträge zwischen Ost <strong>und</strong> West werden längerfristig durch die in der Regel stärkeren<br />

Rentenanpassungen in den neuen B<strong>und</strong>esländern angeglichen.<br />

Pflichtbeiträge für Verfolgungszeiten in der DDR<br />

Wer in der Zeit vom 8. 5. 1945 bis 2. 10. 1990 auf dem Territorium der früheren DDR<br />

Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war (z. B. Unrechtshaft, ausbildungsmäßige<br />

oder berufliche Benachteiligungen), kann als berufliche Rehabilitierung in der<br />

Rentenversicherung einen Ausgleich der dort wirksam gewordenen Benachteiligungen<br />

erfahren. Die Wiedergutmachung erfolgt ggf. durch Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten,<br />

denen je nach Berufsbild pauschale Tabellenverdienste zu Gr<strong>und</strong>e<br />

gelegt werden.<br />

Die Anerkennung erfolgt nicht durch die Rentenversicherungsträger, sondern durch<br />

eigens eingerichtete Rehabilitierungsbehörden, die für die Rentenversicherung verbindliche<br />

Rehabilitierungsbescheinigungen erstellen. Der erforderliche Antrag<br />

21


des Verfolgten oder seiner Hinterbliebenen muss gr<strong>und</strong>sätzlich bis 31. 12. 2001<br />

(danach bis 31. 12. 2006 durch den Rentenversicherungsträger) bei diesen in den<br />

neuen B<strong>und</strong>esländern eingerichteten Behörden gestellt sein.<br />

Auch für Verfolgungszeiten der NS-Zeit ist im Falle rentenrechtlicher Nachteile<br />

eine Wiedergutmachung vorgesehen. Bei Personen, die erst jetzt oder später in<br />

Rente gehen (rentennahe Jahrgänge), haben diese Verfolgungszeiten meistens nur<br />

noch untergeordnete Bedeutung.<br />

Pflichtbeiträge als Schadenersatz<br />

Als Pflichtbeiträge gelten auch diejenigen Beiträge, für die ein Schädiger aufkommen<br />

muss, wenn beim Versicherten infolge eines fremdverschuldeten Unfalls Beitragsausfälle<br />

oder Beitragsminderungen eingetreten sind. Die entsprechenden Schadenersatzansprüche<br />

sind vom Rentenversicherungsträger geltend zu machen, der<br />

von der zuständigen Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft unterrichtet wird,<br />

sobald diese unfallbedingte Sozialleistungen zu erbringen haben.<br />

Für den Versicherten selbst ist es empfehlenswert, den Rentenversicherungsträger<br />

durch ergänzende Informationen zu unterstützen, weil die Wiederherstellung eines<br />

„ungestörten“ Versicherungsverlaufs in seinem Interesse liegt. Rentenversicherungspflichtige<br />

Beschäftigte, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören, <strong>und</strong><br />

versicherungspflichtige Selbständige sollten beachten, dass der Rentenversicherungsträger<br />

nur dann tätig werden kann, wenn sie die unfallbedingten Beitragseinbußen<br />

selbst melden.<br />

Freiwillige Beiträge<br />

Wer nicht in der Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann diesem Alterssicherungssystem<br />

dennoch beitreten bzw. weiter angehören, indem er freiwillige Beiträge<br />

22


einzahlt. So ist es Personen im Inland – Deutschen <strong>und</strong> Ausländern – gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

möglich, sich nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig zu versichern. Für<br />

Deutsche gilt das auch ohne Einschränkung, wenn sie im Ausland wohnen (§ 7<br />

SGB VI).<br />

Im Normalfall dürfen freiwillige Beiträge für ein Kalenderjahr noch bis Ende März des<br />

folgenden Jahres gezahlt werden (z. B. bis 31. 3. 2000 für 1999). Darüber hinaus ist<br />

es unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, freiwillige Beiträge für die Vergangenheit<br />

nach Sondervorschriften nachzuzahlen.<br />

Die Möglichkeit der Sondernachzahlung von Beiträgen besteht insbesondere für<br />

<strong>Zeiten</strong> des Schulbesuchs <strong>und</strong> Studiums nach Vollendung des 16. Lebensjahres,<br />

soweit sie keine Anrechnungszeiten sind (z. B. weil die Höchstdauer von in der Regel<br />

insgesamt drei Jahren überschritten ist). Der Antrag auf Nachzahlung kann bis<br />

31. 12. 2004 unabhängig vom Lebensalter gestellt werden. Nach diesem Stichtag ist<br />

die Nachzahlung der Beiträge nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulässig<br />

(§ 207 SGB VI).<br />

Freiwillig Versicherte der alten <strong>und</strong> neuen B<strong>und</strong>esländer dürfen einheitlich nach<br />

eigenen Wünschen <strong>und</strong> finanziellen Möglichkeiten zwischen einem jährlich neu festgelegten<br />

Mindestbeitrag <strong>und</strong> einem Höchstbeitrag wählen. So erreichen die Beiträge<br />

im Jahr 2001 <strong>Wert</strong>e zwischen 120,33 <strong>und</strong> 1 661,70 DM monatlich. Dem niedrigsten<br />

Beitrag liegt ein Bruttoverdienst von 630 DM <strong>und</strong> dem höchsten ein solcher<br />

von 8 700 DM zu Gr<strong>und</strong>e. Abweichende Beträge können sich bei Zahlung von Beiträgen<br />

für andere Jahre ergeben.<br />

Die freiwillige Versicherung ermöglicht es dem Einzelnen nicht nur, sich nach eigenem<br />

Ermessen vollständig eine eigenständige Altersversorgung in der Rentenversicherung<br />

aufzubauen. Freiwillige Zahlungen sind auch geeignet, eventuell sonst in<br />

der Versicherungsbiographie<br />

vorhandene Lücken zu schließen.<br />

Dieser Gesichtspunkt ist<br />

heute für viele deshalb beachtenswert,<br />

weil nicht nur die<br />

Beiträge selbst die spätere<br />

Rente steigern. Darüber hinaus<br />

beeinflussen sie die Bewertung<br />

beitragsfreier <strong>Zeiten</strong>.<br />

Weil freiwillig Versicherte bei<br />

<strong>ihre</strong>n Beitragszahlungen frei<br />

disponieren können, fragen<br />

23


sie in der Regel besonders nachdrücklich nach dem Rentengewinn aus derartigen<br />

Beiträgen, zumal für sie außer der Rentenversicherung noch andere Formen der<br />

Alterssicherung in Betracht kommen. Wird ein Beitrag eingezahlt <strong>und</strong> allein daraus<br />

– also ohne <strong>Auswirkungen</strong> auf andere <strong>Zeiten</strong> – sofort der gegenwärtige Rentengewinn<br />

ermittelt, so ist der Ertrag von drei Faktoren abhängig: vom Beitragssatz, vom<br />

aktuellen Rentenwert <strong>und</strong> vom Durchschnittsverdienst aller Beschäftigten. Mit jeder<br />

künftigen Rentenanpassung steigt der Rentengewinn, weil sich der aktuelle Rentenwert<br />

unter Beachtung der Lohnentwicklung verändert.<br />

Bei einer Beitragszahlung im ersten Halbjahr 2001 ergibt sich hieraus sofort ein jährlicher<br />

Rentengewinn von 5,6 %. Das heißt, vom eingezahlten Geld gibt es bei 12<br />

Monaten Leistungsbezug 5,6 % als Rente zurück. Ein monatlicher Rentengewinn<br />

von 1 DM kostet im Juni 2001 also 215 DM. Für sich allein gesehen macht diese Prozentzahl<br />

die Rentenversicherung sicherlich nicht zur begehrenswertesten Geldanlage.<br />

Der Versicherte muss jedoch bedenken, dass sich die Beitragszahlungen auch<br />

rentensteigernd <strong>und</strong> damit gewinnerhöhend auf andere rentenrechtliche <strong>Zeiten</strong> auswirken.<br />

So erhalten beitragsfreie <strong>Zeiten</strong> wie Schulbesuch, Studium oder die Zurechnungszeit<br />

eine Bewertung, die sich nach dem Gesamtwert aller Beiträge im belegungsfähigen<br />

Zeitraum richtet. Je höher dieser Durchschnittswert aus den Beiträgen<br />

ist, umso effektiver ist die Bewertung der beitragsfreien <strong>Zeiten</strong>. Deshalb kann durch<br />

regelmäßige Beitragszahlungen der Rentengewinn im Hinblick auf weitere zu<br />

bewertende <strong>Zeiten</strong> regelrecht in die Höhe schnellen.<br />

Wer neben Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch Ansprüche aus<br />

betrieblicher Zusatzversorgung (z. B. Versorgungsanstalt des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der<br />

Länder – VBL) erwirbt, muss beachten, dass diese unter Umständen von der Höhe<br />

der Rente abhängig sind. Das bedeutet, dass eine durch eigene Beiträge gesteigerte<br />

Rente aus der Rentenversicherung zu einer entsprechenden Verringerung<br />

der Zusatzversorgung führen kann. Bevor sich hier jemand durch eventuell unrentable<br />

Beitragszahlungen in finanzielle Abenteuer stürzt, sollte deshalb mit der<br />

Zusatzversorgungsstelle Rücksprache gehalten werden.<br />

Ausländische Beiträge<br />

Hat jemand im Ausland gearbeitet, so zählen unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auch Beitragszahlungen zu einer ausländischen Versicherung für die Rente<br />

mit. Wichtig ist, dass für den Betroffenen über- oder zwischenstaatliches Recht<br />

gilt oder – insbesondere, wenn es sich um Vertriebene, Aussiedler oder Spätaussiedler<br />

handelt – die Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) anzuwenden<br />

sind.<br />

24


Über- <strong>und</strong> zwischenstaatliches Recht<br />

Bei der Prüfung des Anspruchs auf die deutsche<br />

Rente können ausländische Beiträge berücksichtigt<br />

werden, soweit über- bzw. zwischenstaatliches<br />

Recht zwischen Deutschland <strong>und</strong> dem ausländischen<br />

Staat dies vorsieht. Überstaatliches<br />

Recht (auf der Gr<strong>und</strong>lage von EWG-Verordnungen)<br />

besteht innerhalb der Europäischen<br />

Union (EU), der folgende 15 Staaten angehören:<br />

Belgien Griechenland Niederlande<br />

Dänemark Großbritannien Österreich<br />

Deutschland Irland Portugal<br />

Finnland Italien Schweden<br />

Frankreich Luxemburg Spanien<br />

Ferner wenden die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die nicht<br />

der EU angehören, das überstaatliche Recht der EU entsprechend an. Betroffen sind<br />

die Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen.<br />

Die Anwendung des überstaatlichen EU-Rechts führt dazu, dass deutsche <strong>und</strong> ausländische<br />

<strong>Zeiten</strong> bei der Prüfung des Rentenanspruchs – z. B. Feststellung der Wartezeit<br />

– zusammengezählt werden. Die Rentenberechnung wird zunächst ebenfalls<br />

aus allen <strong>Zeiten</strong> durchgeführt. Von der so ermittelten Rente erhält der Berechtigte<br />

aus der deutschen Rentenversicherung den Anteil des Betrages, der den in Deutschland<br />

zurückgelegten <strong>Zeiten</strong> entspricht. Sind die Voraussetzungen bereits allein aus<br />

deutschen <strong>Zeiten</strong> erfüllt, erfolgt nur aus diesen <strong>Zeiten</strong> eine zusätzliche Vergleichsberechnung.<br />

Für die Rentenversicherung bedeutsame Sozialversicherungsabkommen (SVA)<br />

als zwischenstaatliches Recht bestehen mit folgenden Ländern:<br />

Bulgarien Kanada/Quebec Schweiz Ungarn<br />

Chile Kroatien Slowenien USA<br />

Israel Marokko Tunesien<br />

Japan Polen Türkei<br />

Das alte Sozialversicherungsabkommen mit dem früheren Jugoslawien gilt für die<br />

jetzige B<strong>und</strong>esrepublik Jugoslawien (Serbien <strong>und</strong> Montenegro) <strong>und</strong> die neu entstandenen<br />

Staaten Bosnien-Herzegowina <strong>und</strong> Mazedonien. Weitere Abkommen werden<br />

erwartet (z. B. mit Australien, China, Korea, Slowakei <strong>und</strong> Tschechien).<br />

25


Zum zwischenstaatlichen Recht gehört auch das Rheinschiffer-Übereinkommen<br />

zwischen Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden <strong>und</strong> der<br />

Schweiz.<br />

Als Nachweis der ausländischen <strong>Zeiten</strong> nach über- oder zwischenstaatlichem Recht<br />

gelten im Einzelfall die vom nichtdeutschen Versicherungsträger vorgeschriebenen<br />

Belege.<br />

Beitrags- <strong>und</strong> Beschäftigungszeiten<br />

von Vertriebenen, Aussiedlern <strong>und</strong> Spätaussiedlern<br />

Die von Vertriebenen, Aussiedlern, Spätaussiedlern (Aussiedler nach 1992) <strong>und</strong><br />

anderen Personengruppen zurückgelegten nichtdeutschen Beitragszeiten können<br />

nach dem Fremdrentenrecht in gewissem Umfang deutschen <strong>Zeiten</strong> gleichgestellt<br />

werden. Die Anerkennung erfolgt unter Beachtung des beruflichen Werdeganges<br />

<strong>und</strong> der ausgeübten Tätigkeiten anhand von gesenkten „Tabellen-Verdiensten“.<br />

Häufig bestand im Herkunftsland zur Zeit der früheren Beschäftigung noch keine<br />

Rentenversicherung, oder der Betreffende wurde von ihr nicht erfasst. Um in diesen<br />

Fällen rentenrechtliche Nachteile zu vermeiden, können die in einem Vertreibungsland<br />

(z. B. osteuropäische Staaten) zurückgelegten beitragslosen <strong>Zeiten</strong> einer<br />

Beschäftigung ebenfalls Beitragszeiten nach deutschem B<strong>und</strong>esrecht gleichgestellt<br />

werden (sog. Beschäftigungszeiten).<br />

Über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Vertriebenen, Aussiedler oder<br />

Spätaussiedler entscheidet nicht der Rentenversicherungsträger, sondern die örtlich<br />

zuständige Vertriebenen- bzw. Aussiedlerbehörde. Sie stellt dem Versicherten<br />

auf Ersuchen des Rentenversicherungsträgers die erforderliche Bescheinigung aus.<br />

In der Vergangenheit wurden zum Nachweis der Vertriebenen- oder Aussiedlereigenschaft<br />

die grünen Vertriebenenausweise A oder B ausgefertigt.<br />

<strong>Zeiten</strong> nach dem Fremdrentenrecht können durch sämtliche vom fremden Versicherungsträger<br />

ausgegebenen Versicherungs- <strong>und</strong> Beitragsunterlagen nachgewiesen<br />

werden. Im Bedarfsfall sind auch Arbeitgeberbescheinigungen, Arbeitszeugnisse,<br />

Gehalts- oder Lohnabrechnungen, Zeugenerklärungen <strong>und</strong> Versicherungen an<br />

Eides statt wichtig.<br />

26


Ersatzzeiten<br />

Ersatzzeiten spiegeln in auffallender Weise die deutsche Geschichte in diesem Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

wider. Denn diese <strong>Zeiten</strong> sollen Beitragsverluste ausgleichen, die in der Vergangenheit<br />

durch außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, die nicht der Versicherte,<br />

sondern hauptverantwortlich der damalige Staat direkt oder indirekt zu<br />

vertreten hatte. Ersatzzeiten gibt es für <strong>Zeiten</strong> vor 1992, sofern das 14. Lebensjahr<br />

bereits vollendet war. Versicherungspflicht darf in der betreffenden Zeit nicht<br />

bestanden haben.<br />

Folgende Tatbestände kommen für Versicherte als Ersatzzeiten in Betracht (§ 250<br />

SGB VI):<br />

■ Militärischer bzw. militärähnlicher Dienst <strong>und</strong> Kriegsgefangenschaft<br />

■ Internierung <strong>und</strong> Verschleppung<br />

■ unfreiwilliger Auslandsaufenthalt<br />

■ Verfolgung durch den Nationalsozialismus<br />

■ politische Haft<br />

■ Unrechtshaft in der DDR<br />

■ Vertreibung <strong>und</strong> Flucht<br />

■ anschließende Krankheit oder Arbeitslosigkeit<br />

Die rechtlich zu den beitragsfreien <strong>Zeiten</strong> gehörenden Ersatzzeiten werden – wie<br />

Beiträge – bei allen für einen Rentenanspruch erforderlichen Wartezeiten (z. B. fünf<br />

Jahre bei Regelaltersrente, Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten)<br />

mitgezählt. Außerdem erhöhen sie die Rente nach dem Durchschnitt der<br />

Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum (§ 71 SGB VI).<br />

Sollten Ersatzzeiten – ggf. unter anderer Bezeichnung – bereits außerhalb der Rentenversicherung<br />

als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei einer beamtenmäßigen Versorgung<br />

anerkannt sein, so werden sie zwar bei der Anspruchsprüfung, nicht aber<br />

bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Mit dieser Einschränkung wird eine ungerechtfertigte<br />

Doppelanrechnung derselben Zeit in zwei verschiedenen Sicherungssystemen<br />

vermieden.<br />

Vor Ende des Zweiten Weltkrieges liegende Ersatzzeiten haben für Personen, die erst<br />

heute in Rente gehen, infolge der weit zurückliegenden Zeit nur noch untergeordnete<br />

Bedeutung. Allerdings können alte <strong>Zeiten</strong> – bis zum Ersten Weltkrieg zurück –<br />

noch für künftige Bezieher von Hinterbliebenenrenten (z. B. Witwenrenten) weiterhin<br />

wichtig sein. Berücksichtigt werden alte rentenrechtliche <strong>Zeiten</strong> aus weiter Ver-<br />

27


gangenheit auch bei den nach neuem Recht durchzuführenden Neuberechnungen<br />

von „Alt-Renten“ aus der DDR, wenn eine Zugehörigkeit zu früheren Zusatz- oder<br />

Sonderversorgungssystemen vorliegt (bekannt als sog. „307 b-Fälle“ – womit<br />

§ 307 b SGB VI gemeint ist).<br />

Militärischer bzw. militärähnlicher Dienst<br />

<strong>und</strong> Kriegsgefangenschaft<br />

<strong>Zeiten</strong> des militärischen oder militärähnlichen Dienstes sind Ersatzzeiten, wenn sie<br />

während der beiden Weltkriege (Zweiter Weltkrieg: 26. 8. 1939 bis 8. 5. 1945) liegen.<br />

Vor den Weltkriegen sind diese Dienste nur zu berücksichtigen, sofern sie auf<br />

Gr<strong>und</strong> gesetzlicher Verpflichtung (z. B. Wehrpflicht) geleistet wurden.<br />

Militärischer Dienst i. S. des Ersatzzeitenrechts ist der Dienst:<br />

■ als Soldat oder Wehrmachtbeamter (in der ehemaligen deutschen Wehrmacht)<br />

■ im deutschen Volkssturm (November 1944 bis Mai 1945)<br />

■ in der Feldgendarmerie<br />

■ in den Heimatflakbatterien<br />

28


Der von Vertriebenen im Herkunftsland geleistete Wehrdienst sowie der Dienst in<br />

Staaten, die mit dem Deutschen Reich verbündet waren, werden dem Dienst in der<br />

ehemaligen deutschen Wehrmacht gleichgestellt.<br />

Militärähnlicher Dienst sind hauptsächlich folgende Tatbestände:<br />

■ Reichsarbeitsdienst (RAD)<br />

■ Dienst als Wehrmachthelfer(in)<br />

■ freiwillige Krankenpflege (in der Wehrmacht während des Krieges)<br />

■ Notdienst<br />

■ Dienst in Wehrertüchtigungslagern<br />

■ Dienst in der Organisation Todt<br />

■ Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz<br />

■ Einsatz in Pferdebeschaffungskommissionen<br />

Sind die Ersatzzeiten noch nicht beim Rentenversicherungsträger gespeichert, dann<br />

sind als Beweismittel für den militärischen oder militärähnlichen Dienst geeignet:<br />

■ Militärpass, Wehrpass oder Soldbuch<br />

■ Einberufungsbefehl, Entlassungsschein der militärischen Stelle<br />

■ Dienstleistungsbescheinigung, Dienstbuch<br />

■ Urk<strong>und</strong>en über Ordensverleihungen oder Beförderungen<br />

■ Feldpostbriefe <strong>und</strong> Soldatenfotos<br />

■ Bescheinigungen des Einwohnermeldeamts <strong>und</strong> Versorgungsamts<br />

Sollten überhaupt keine Unterlagen vorhanden<br />

sein, kann mitunter das B<strong>und</strong>esarchiv<br />

– Zentralnachweisstelle – in Aachen<br />

oder die Deutsche Dienststelle – WASt –<br />

in Berlin weiterhelfen. Als „letztes Mittel“<br />

kommen Zeugenerklärungen <strong>und</strong> eigene<br />

Erklärungen in Betracht.<br />

Kriegsgefangenschaft<br />

Schließt an den militärischen oder militärähnlichen<br />

Dienst eine Kriegsgefangenschaft<br />

an, so ist diese ebenfalls Ersatzzeit.<br />

Kriegsgefangenschaft liegt nach internationalem<br />

Recht (Genfer Abkommen) vor,<br />

wenn die Gefangennahme wegen Zugehö-<br />

29


igkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband durch eine Feindmacht<br />

erfolgte. Gefangennahme aus anderen Gründen (z. B. sog. „Automatischer Arrest“<br />

aus politischen Gründen) oder von Zivilisten ist dagegen keine Kriegsgefangenschaft.<br />

Ist die Kriegsgefangenschaft beim Versicherungsträger noch nicht nachgewiesen, so<br />

genügen folgende Beweismittel:<br />

■ Entlassungsschein der Gewahrsamsmacht (z. B. „D 2-Schein“)<br />

■ Bescheinigung über die erste amtliche Anmeldung bei der Wohnsitzbehörde<br />

■ Feststellungsbescheid nach dem Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz<br />

■ Heimkehrerbescheinigung<br />

Umfangreiche Unterlagen über die Kriegsgefangenschaft besitzt auch die Deutsche<br />

Dienststelle – WASt – in Berlin.<br />

Minenräumdienst<br />

In gleicher Weise wie eine Kriegsgefangenschaft wird auch der deutsche Minenräumdienst<br />

nach dem 8. 5. 1945 (Kriegsende) als Ersatzzeit berücksichtigt. Zu diesem<br />

Dienst wurden von der britischen Besatzungsmacht deutsche Marinesoldaten<br />

<strong>und</strong> Kriegsgefangene verpflichtet, um in der Nord- <strong>und</strong> Ostsee Minen zu beseitigen.<br />

In Einzelfällen ist es im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen auch zur Entrichtung<br />

von Pflichtbeiträgen zur Seekasse (besonders ab 1948) oder zum britischen<br />

Rentenversicherungsträger gekommen. Derartige Pflichtbeiträge schließen den<br />

Erwerb von zeitgleichen Ersatzzeiten aus.<br />

Eine Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die an den militärischen bzw. militärähnlichen<br />

Dienst, die Kriegsgefangenschaft oder den Minenräumdienst anschließt, ist<br />

ebenfalls Ersatzzeit.<br />

Bei Nachweisschwierigkeiten hinsichtlich des deutschen Minenräumdienstes empfiehlt<br />

sich eine Rückfrage bei der Deutschen Dienststelle – WASt – in Berlin, die über<br />

vollständige Unterlagen verfügt.<br />

Internierung <strong>und</strong> Verschleppung<br />

Internierung <strong>und</strong> Verschleppung von deutschen Zivilpersonen sind Ersatzzeiten,<br />

wenn die Betreffenden wegen <strong>ihre</strong>r Volks- oder Staatsangehörigkeit bzw. im Zusammenhang<br />

mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges außerhalb der Grenzen des<br />

heutigen Deutschlands (z. B. in Dänemark) interniert oder in ein ausländisches<br />

30


Staatsgebiet (z. B. in die<br />

damalige Sowjetunion) verschleppt<br />

wurden. Voraussetzung<br />

für die Anerkennung als<br />

Ersatzzeit ist ferner, dass die<br />

Entlassung aus der Internierung<br />

oder Verschleppung<br />

nach Kriegsende (8. 5. 1945)<br />

erfolgte <strong>und</strong> der Versicherte<br />

regelmäßig innerhalb von<br />

zwei Monaten (eine unverschuldete<br />

Verzögerung ist<br />

unbeachtlich) nach der Entlassung seinen zuständigen Aufenthalt im Gebiet der heutigen<br />

B<strong>und</strong>esrepublik genommen hat.<br />

Eine Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die an die Internierung bzw. Verschleppung<br />

anschließt, ist ebenfalls Ersatzzeit.<br />

Für <strong>Zeiten</strong> nach 1956 ist der Erwerb dieser Ersatzzeiten stark eingeschränkt.<br />

Zunächst einmal steht eine ausgeübte Berufstätigkeit der Anrechnung einer zeitgleichen<br />

Ersatzzeit entgegen. Auch wenn in der betreffenden Zeit keine Beschäftigung<br />

oder Tätigkeit ausgeübt wurde, sind Ersatzzeiten ausgeschlossen, falls die „Berufslosigkeit“<br />

nicht ausschließlich auf der Internierung oder Verschleppung beruhte.<br />

Andere – der Ersatzzeit entgegenstehende – Gründe sind z. B.:<br />

■ Rentenbezug<br />

■ Kindererziehung<br />

■ Hausfrauentätigkeit<br />

Von diesem Ausschluss der Ersatzzeiten sind insbesondere Aussiedler bzw. Spätaussiedler<br />

betroffen.<br />

Geeignete Nachweise über <strong>Zeiten</strong> der Internierung bzw. Verschleppung sind hauptsächlich:<br />

■ Entlassungsschein der Gewahrsamsmacht oder des deutschen Heimkehrerlagers<br />

■ Heimkehrerbescheinigung der zuständigen Landesbehörde (bis 1991)<br />

■ Bescheid über Kriegsgefangenenentschädigung<br />

■ amtliche Bescheinigung über die Internierung<br />

■ Nachweis über Wohnsitz vor der Verschleppung<br />

■ Bescheinigung über die erste amtliche Anmeldung bei der Wohnsitzbehörde<br />

31


Unfreiwilliger Auslandsaufenthalt<br />

Durch Rückkehrverhinderung oder Festgehaltenwerden bedingter unfreiwilliger<br />

Aufenthalt von deutschen Zivilpersonen im Ausland oder in früheren deutschen Ostgebieten<br />

(z. B. Ostpreußen, Schlesien) während oder nach dem Zweiten Weltkrieg ist<br />

Ersatzzeit, sofern er auf feindlichen Maßnahmen beruhte. Das Aufenthaltsland<br />

brauchte die feindlichen Handlungen selbst nicht durchgeführt zu haben. Sie konnten<br />

auch durch Drittstaaten veranlasst worden sein (z. B. durch Seeblockade oder<br />

Kontrolle der Luftwege).<br />

Keine feindlichen Maßnahmen <strong>und</strong> damit keine Ersatzzeit sind allgemeine Ausreisebeschränkungen<br />

ausländischer Staaten, die sich unterschiedslos gegen die<br />

gesamte Bevölkerung <strong>und</strong> nicht speziell gegen den Versicherten als Deutschen richteten.<br />

Deshalb bewirken die nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges üblich gewesenen<br />

allgemeinen Ausreiseverbote in den damaligen Ostblockländern (z. B. Polen,<br />

Rumänien, Sowjetunion) keine Ersatzzeiten.<br />

Bei unfreiwilligem Auslandsaufenthalt sind anschließende <strong>Zeiten</strong> der Krankheit oder<br />

Arbeitslosigkeit nicht als zusätzliche Ersatzzeiten vorgesehen.<br />

Für <strong>Zeiten</strong> nach 1956 ist der Erwerb dieser Ersatzzeiten – in gleichem Maße wie bei<br />

der Internierung oder Verschleppung – nur eingeschränkt möglich.<br />

Sind <strong>Zeiten</strong> des unfreiwilligen Auslandsaufenthalts noch nicht beim Versicherungsträger<br />

gespeichert, lässt sich der Nachweis durch eine Bescheinigung der amtlichen<br />

Vertretung Deutschlands im Ausland führen. Auch andere Unterlagen, wie z. B. ein<br />

Repatriierungsschein, sind als Nachweis geeignet.<br />

Verfolgung durch den Nationalsozialismus<br />

Für Verfolgte des Nationalsozialismus i. S. des B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetzes<br />

(BEG) sind Verfolgungszeiten durch den nationalsozialistischen Staat von Bedeutung.<br />

Verfolgter ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft bzw. aus Gründen der<br />

Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen<br />

verfolgt worden ist.<br />

Zu den Verfolgungszeiten im Ersatzzeitenrecht gehören:<br />

■ Freiheitsentziehung, z. B. Haft im Konzentrationslager <strong>und</strong> Zwangsaufenthalt<br />

im Getto<br />

32


■ Freiheitseinschränkung, <strong>und</strong><br />

zwar Tragen des Judensterns oder<br />

Leben in der Illegalität unter menschenunwürdigen<br />

Bedingungen<br />

(z. B. unter falschem Namen)<br />

■ verfolgungsbedingte Arbeitslosigkeit<br />

bis zum 31. 12. 1946<br />

■ verfolgungsbedingter Auslandsaufenthalt<br />

bis zum<br />

31. 12. 1949<br />

Eine Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die an Freiheitsentziehung oder Freiheitseinschränkung<br />

anschließt, ist ebenfalls Ersatzzeit.<br />

Der Nachweis der Verfolgteneigenschaft wird in der Regel durch eine Bescheinigung<br />

der Entschädigungsbehörde erbracht.<br />

Politische Haft<br />

<strong>Zeiten</strong> der politischen Haft (Gewahrsam) sind längstens bis 31. 12. 1991 Ersatzzeiten,<br />

wenn der deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige unter das Häftlingshilfegesetz<br />

(HHG) fällt. Diese Zugehörigkeit ist nur dann nicht erforderlich,<br />

wenn jemand vor der Wiedervereinigung (3. 10. 1990) seinen Wohnsitz in der DDR<br />

hatte.<br />

Zum berechtigten Personenkreis gehören Versicherte, wenn folgende Voraussetzungen<br />

vorliegen:<br />

Der Versicherte muss<br />

■ nach Besetzung seines Aufenthaltsortes oder<br />

■ nach dem 8. 5. 1945 im Gebiet der ehemaligen DDR oder<br />

■ in den früheren Vertreibungsgebieten, d. h. in den früheren deutschen Ostgebieten<br />

oder in der Tschechoslowakei, der Sowjetunion, in Danzig, Estland, Lettland,<br />

Litauen, Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China<br />

aus politischen <strong>und</strong> nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu<br />

vertretenden Gründen in Haft genommen worden sein. Ferner zählen Hinterbliebene<br />

dieser Versicherten zu dem genannten Personenkreis.<br />

33


Eine Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die an die politische Haft anschließt, ist<br />

ebenfalls Ersatzzeit.<br />

Für <strong>Zeiten</strong> nach 1956 ist der Erwerb dieser Ersatzzeiten – in gleichem Maße wie bei<br />

der Internierung <strong>und</strong> Verschleppung bzw. dem unfreiwilligen Auslandsaufenthalt –<br />

eingeschränkt worden. Um Ersatzzeit zu sein, muss die Nichtausübung einer<br />

Beschäftigung oder Tätigkeit ausschließlich in der politischen Haft begründet gewesen<br />

sein. Kommen noch andere Gründe hinzu (z. B. Rentenbezug), ist eine Ersatzzeit<br />

ausgeschlossen.<br />

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis des HHG mit den zurückgelegten Haftzeiten<br />

wird normalerweise durch eine Bescheinigung nach dem genannten Gesetz<br />

nachgewiesen. Derartige Bescheinigungen wurden regelmäßig bis 1992 ausgestellt.<br />

Heute erhalten Versicherte entsprechende Bestätigungen gr<strong>und</strong>sätzlich nur noch auf<br />

Ersuchen des Rentenversicherungsträgers von der örtlich zuständigen Behörde (in<br />

den alten B<strong>und</strong>esländern: die Behörden der Stadt- <strong>und</strong> Landkreise, im Land Berlin:<br />

das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben <strong>und</strong> in den neuen B<strong>und</strong>esländern: die<br />

Stiftung für ehemalige politische Häftlinge).<br />

Freiheitsentzug in der DDR<br />

Außer den bereits genannten politischen Haftzeiten werden sonstige unrechtmäßige<br />

Inhaftierungen auf dem Territorium der ehemaligen DDR im Zeitraum vom 8. 5. 1945<br />

bis 30. 6. 1990 als Ersatzzeiten anerkannt. Voraussetzung ist, dass eine auf Rehabilitierung<br />

oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist.<br />

Rehabilitierung bedeutet die rechtliche<br />

Wiederherstellung des Ansehens,<br />

bewirkt eine politische <strong>und</strong><br />

moralische Genugtuung für den<br />

Betroffenen <strong>und</strong> begründet u. a.<br />

Ansprüche auf soziale Ausgleichszahlungen.<br />

Die Rehabilitierung ist<br />

meistens mit einer gerichtlichen Aufhebung<br />

des vorangegangenen Unrechtsurteils<br />

verb<strong>und</strong>en.<br />

Kassation ist die Beseitigung bzw.<br />

Kraftloserklärung eines rechtskräftigen<br />

Urteils. Ein Anspruch auf Rehabilitierung<br />

ist damit noch nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

34


Eine Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die an die unrechtmäßige Freiheitsentziehung<br />

in der DDR anschließt, ist – beschränkt auf die Zeit bis 31. 12. 1991 – ebenfalls<br />

Ersatzzeit. Eine darüber hinausgehende Krankheit oder Arbeitslosigkeit kommt als<br />

Anrechnungszeit in Betracht, falls vor dem Freiheitsentzug eine versicherungspflichtige<br />

Berufstätigkeit liegt.<br />

Nachgewiesen wird die Unrechtshaft durch Vorlage der entsprechenden Rehabilitierungs-<br />

oder Kassationsentscheidung.<br />

Vertreibung <strong>und</strong> Flucht<br />

Zu dieser Ersatzzeitengruppe gehören die Vertreibung, Flucht, Umsiedlung <strong>und</strong> Aussiedlung.<br />

Ferner wird pauschal die Zeit vom 1. 1. 1945 bis 31. 12. 1946 (24 Monate)<br />

anerkannt („pauschale Ersatzzeit“). Bei den in der Vergangenheit liegenden Monaten<br />

ist besonders die allgemeine Gr<strong>und</strong>bedingung zu beachten, dass das 14. Lebensjahr<br />

bereits vollendet gewesen sein muss <strong>und</strong> keine Versicherungspflicht bestanden<br />

haben darf.<br />

Voraussetzung für die Anerkennung der Vertreibung oder Flucht ist, dass der Versicherte<br />

zum Personenkreis des B<strong>und</strong>esvertriebenengesetzes (BVFG) gehört. Das sind:<br />

■ Vertriebene bzw. Heimatvertriebene<br />

■ Umsiedler<br />

■ Aussiedler<br />

■ DDR-Flüchtlinge<br />

■ Spätaussiedler<br />

Vertriebene sind deutsche<br />

Staatsangehörige bzw. Volkszugehörige,<br />

die im Zusammenhang<br />

mit dem Zweiten Weltkrieg <strong>ihre</strong>n<br />

Wohnsitz in den früheren deutschen<br />

Ostgebieten (Ostpreußen,<br />

Schlesien, Pommern, Ost-Brandenburg)<br />

oder in Gebieten außerhalb<br />

des Deutschen Reichs<br />

(Stand: 31. 12. 1937) infolge<br />

Vertreibung bzw. Ausweisung<br />

oder Flucht verloren haben.<br />

35


Heimatvertriebene sind besonders hart betroffene Vertriebene. Sie (bzw. der<br />

Ehegatte oder die Eltern) hatten <strong>ihre</strong>n Wohnsitz in den Vertreibungsgebieten bereits<br />

vor 1938. Auf Gr<strong>und</strong> der relativ langen Zeit des Wohnens in diesen Gebieten waren<br />

die betreffenden Landesteile für den Einzelnen bereits zur echten Heimat geworden.<br />

Umsiedler gehören im rechtlichen Sinne mit zu den Vertriebenen <strong>und</strong> sind deutsche<br />

Personen, die während des Zweiten Weltkrieges zwischen 1939 <strong>und</strong> 1941 durch<br />

nationalsozialistische Maßnahmen in Osteuropa zwangsumgesiedelt wurden. Die<br />

hauptsächlichen Umsiedlungsaktionen betrafen die Regionen: Wolhynien, Galizien,<br />

Narewgebiet, Bessarabien, Nordbukina, Estland, Lettland <strong>und</strong> Litauen.<br />

Aussiedler gehören im rechtlichen Sinne auch zu den Vertriebenen. Sie sind deutsche<br />

Staatsangehörige oder Volkszugehörige, die nach Beendigung der allgemeinen<br />

Vertreibungsmaßnahmen (1944/1946) die früheren deutschen Ostgebiete oder die<br />

damaligen Vertreibungsländer (Danzig, Estland, Lettland, Litauen, Sowjetunion,<br />

Polen, Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien <strong>und</strong><br />

China) vor dem 1. 7. 1990 oder<br />

danach im Wege des Aufnahmeverfahrens<br />

vor dem 1. 1. 1993<br />

verlassen haben.<br />

DDR-Flüchtlinge bzw. frühere<br />

Sowjetzonenflüchtlinge sind<br />

Deutsche, die aus politisch bedingter<br />

Zwangslage das Gebiet<br />

der DDR bzw. früheren Sowjetzone<br />

verlassen <strong>und</strong> <strong>ihre</strong>n Wohnsitz<br />

vor dem 1. 7. 1990 im alten<br />

B<strong>und</strong>esgebiet begründet haben.<br />

Spätaussiedler sind unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Volkszugehörige,<br />

die nach dem 31. 12. 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens die Gebiete der<br />

ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen bzw. sonstige Aussiedlungsgebiete<br />

verlassen <strong>und</strong> innerhalb von sechs Monaten den ständigen Aufenthalt<br />

in Deutschland genommen haben. Da eine Spätaussiedlung stets nach 1991 liegt,<br />

kommt diese selbst nicht mehr als Ersatzzeit in Betracht. Lediglich die pauschale<br />

Ersatzzeit (1. 1. 1945 bis 31. 12. 1946) kann bei dem betroffenen Personenkreis im<br />

Einzelfall berücksichtigt werden, soweit seinerzeit das 14. Lebensjahr bereits vollendet<br />

war.<br />

36


Der Nachweis über die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis lässt sich auf<br />

unterschiedliche Weise erbringen. Bei Anerkennungsanträgen vor 1993 haben Vertriebene<br />

bzw. Aussiedler die Ausweise A oder B <strong>und</strong> DDR-Flüchtlinge den Ausweis C<br />

erhalten. Diese Vertriebenen- <strong>und</strong> Flüchtlingsausweise sind für jeden verbindlich,<br />

also auch für den Rentenversicherungsträger. Werden z. B. Anträge von Spätaussiedlern<br />

erst jetzt gestellt, wird die Personenzugehörigkeit durch Bescheinigungen<br />

der vom betreffenden B<strong>und</strong>esland bestimmten Ausstellungsbehörden (z. B. Kreisverwaltungen)<br />

nachgewiesen.<br />

Eine Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die an die tatsächliche Vertreibung<br />

(Umsiedlung, Aussiedlung) oder Flucht anschließt, ist ebenfalls Ersatzzeit.<br />

Anschließende Krankheit oder Arbeitslosigkeit<br />

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) oder Arbeitslosigkeit, die<br />

an vorhergehende Ersatzzeiten – mit Ausnahme des unfreiwilligen Auslandsaufenthalts<br />

– anschließt, ist ebenfalls Ersatzzeit (sog. Anschluss-Ersatzzeit). Näheres<br />

hierzu ist bei den einzelnen Ersatzzeitarten dargestellt.<br />

Der Nachweis einer anschließenden Krankheit oder Arbeitslosigkeit kann insbesondere<br />

durch folgende Unterlagen erbracht werden:<br />

37


■ Bescheinigung der Krankenkasse, des behandelnden Arztes oder Krankenhauses<br />

■ Bescheinigung des Ges<strong>und</strong>heitsamts<br />

■ Meldekarte oder Bescheinigung des Arbeitsamts<br />

■ Bescheinigung des Wiedergutmachungsamts<br />

■ Bescheinigung des Versorgungsamts<br />

■ Rehabilitierungsbescheinigung<br />

■ Durchschriften von Bewerbungen <strong>und</strong> dazugehörige Antwortschreiben<br />

Für die erste Zeit nach dem Krieg (1945/1948) werden von den Rentenversicherungsträgern<br />

im Hinblick auf die damalige Situation an den Nachweis der Arbeitslosigkeit<br />

im Allgemeinen keine strengen Anforderungen gestellt. Als Nachweis können – insbesondere<br />

bei kürzerer Arbeitslosigkeit – auch eigene Erklärungen des Versicherten<br />

oder Zeugenaussagen genügen.<br />

38


Anrechnungszeiten<br />

Anrechnungszeiten sollen Beitragsverluste ausgleichen, die – im Gegensatz zu den<br />

Ersatzzeiten – durch schutzwürdige Umstände eingetreten sind, die ganz in der Person<br />

des Versicherten liegen.<br />

Folgende Tatbestände kommen für Versicherte als Anrechnungszeiten in<br />

Betracht (§§ 58, 252 ff. SGB VI):<br />

■ Krankheit <strong>und</strong> Rehabilitation<br />

■ Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschutzfristen<br />

■ Arbeitslosigkeit<br />

■ Schulbesuch <strong>und</strong> Studium<br />

■ Rentenbezug vor dem 55. bzw. 60. Lebensjahr<br />

■ versicherungsfreie Lehrzeiten<br />

■ Schlechtwettergeldbezug<br />

■ Arbeitsausfalltage<br />

■ pauschale Anrechnungszeit<br />

Die rechtlich zu den beitragsfreien <strong>Zeiten</strong> gehörenden Anrechnungszeiten sind<br />

„schwächer“ als Ersatzzeiten. Deshalb sind sie überwiegend auch nicht anspruchsbegründend,<br />

sondern nur anspruchserhöhend. Sie steigern die Rente entsprechend<br />

der Gesamtleistung der Beiträge im belegungsfähigen Zeitraum (§ 71 SGB VI).<br />

Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit werden gr<strong>und</strong>sätzlich auf<br />

80 % <strong>und</strong> für Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuch auf 75 % dieses Gesamtleistungswerts<br />

begrenzt. Dabei dürfen die genannten Ausbildungen bei einem Rentenbeginn<br />

ab 2001 nur zu einer Bewertung führen, die höchstens 75 % des Durchschnittsverdienstes<br />

aller Beschäftigten entspricht.<br />

In eingeschränktem Maße haben Anrechnungszeiten neben <strong>ihre</strong>r Eigenschaft, die<br />

Rente zu erhöhen, zusätzlich auch anspruchsbegründenden Charakter, wie z. B. bei<br />

der Wartezeit von 35 Jahren, bei der sie mitzählen.<br />

Sollten Anrechnungszeiten – ggf. unter anderer Bezeichnung – bereits außerhalb der<br />

Rentenversicherung als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei einer beamtenmäßigen<br />

Versorgung anerkannt sein, so werden sie zwar bei einer eventuellen Prüfung des<br />

Rentenanspruchs, nicht aber bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Mit dieser<br />

Einschränkung wird, wie bei den Ersatzzeiten, eine ungerechtfertigte Doppelanrechnung<br />

derselben Zeit in zwei verschiedenen Sicherungssystemen vermieden.<br />

39


Krankheit <strong>und</strong> Rehabilitation<br />

<strong>Zeiten</strong> der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) oder der Durchführung<br />

von Leistungen zur Rehabilitation (Heilbehandlung, Berufsförderung) sind unter<br />

bestimmten Voraussetzungen<br />

Anrechnungszeiten. Gr<strong>und</strong>bedingung<br />

ist in der Regel, dass<br />

eine rentenversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung oder Tätigkeit<br />

bzw. ein versicherter Wehroder<br />

Zivildienst durch die Krankheit<br />

oder Rehabilitation unterbrochen<br />

worden ist.<br />

Für <strong>Zeiten</strong> vor 1984 muss die<br />

Krankheit oder Rehabilitation<br />

außerdem vom Zeitpunkt der<br />

Unterbrechung an – also nach<br />

Ende der Gehaltsfortzahlung –<br />

mindestens einen vollen Kalendermonat angedauert haben. Mehrere unmittelbar<br />

aufeinander folgende <strong>Zeiten</strong> – einschl. Schlechtwettergeldbezug, Arbeitslosigkeit<br />

<strong>und</strong> Mutterschutz – werden bei der Mindestdauer zusammengerechnet.<br />

Wer wegen Bezuges von Krankengeld oder Übergangsgeld Pflichtbeiträge in die<br />

Rentenkasse zahlt, erhält für den Zeitraum von 1984 bis 1997 daneben zusätzliche<br />

Anrechnungszeiten. Diese doppelt belegten Monate gelten als beitragsgeminderte<br />

<strong>Zeiten</strong> <strong>und</strong> bewirken ggf. eine zusätzliche Bewertung der Beiträge. Für <strong>Zeiten</strong><br />

von 1998 an haben Pflichtbeiträge wegen Krankengeldbezuges dagegen uneingeschränkt<br />

den Ausschluss von zeitgleichen Anrechnungszeiten zur Folge. Das ist auch<br />

gerechtfertigt; denn die betreffenden Monate sind in der Rentenversicherung bereits<br />

ausreichend berücksichtigt.<br />

Nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. ohne Krankengeld versicherte<br />

Personen erhalten Anrechnungszeiten wegen Krankheit in der Zeit von 1984 bis<br />

1997 nur dann, wenn sie für diese Zeit – längstens für 18 Monate – die Anrechnungszeiten<br />

in bestimmter Mindesthöhe mitfinanziert haben. Krankheitszeiten nach<br />

1983 ohne Beitragszahlung erhalten trotz Anerkennung als Anrechnungszeit keine<br />

rentensteigernde Bewertung.<br />

Unterbrechung<br />

Damit die Krankheit zur Anrechnungszeit wird, muss gr<strong>und</strong>sätzlich eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung unterbrochen sein. Hiervon gehen die Rentenver-<br />

40


sicherungsträger aus, wenn die Krankheit bis zum Ablauf des Folgemonats nach dem<br />

Ende der Versicherungspflicht beginnt.<br />

Beispiel:<br />

Versicherungspflichtige Beschäftigung bis 2. 6. 1976<br />

Krankheit a) ab 31. 7. 1976 oder b) ab 1. 8. 1976<br />

Im Fall a) ist die Folgemonats-Frist eingehalten. Damit liegt eine Unterbrechung<br />

der Versicherungspflicht vor.<br />

Im Fall b) ist die Folgemonats-Frist um einen Tag versäumt, so dass keine Unterbrechung<br />

vorliegt.<br />

Eine Unterbrechung der versicherten Beschäftigung besteht auch dann, wenn die<br />

Krankheit zwar nicht selbst in Folgemonats-Frist beginnt, jedoch die Zwischenzeit<br />

mit unschädlichen Überbrückungszeiten belegt ist. Überbrückungszeiten in diesem<br />

Sinne sind insbesondere:<br />

■ Anrechnungszeiten<br />

■ Ersatzzeiten<br />

■ Kindererziehungszeiten<br />

■ Berücksichtigungszeiten<br />

■ <strong>Zeiten</strong> eines missglückten Eingliederungsversuchs<br />

(Arbeitsversuche bis ca. sechs Monate)<br />

■ <strong>Zeiten</strong> der Teilnahme an gewerkschaftlich geführtem Streik<br />

Bei Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung oder im Alter ist der<br />

Erwerb von Anrechnungszeiten allerdings eingeschränkt. Tritt Krankheit während<br />

Erwerbsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung ein, die ununterbrochen bis zum<br />

nächsten Rentenfall (Alter, Tod) fortbesteht, ist das Erwerbsleben nicht unterbrochen,<br />

sondern bereits beendet. Eine von<br />

der „Unterbrechung“ abhängige Anrechnungszeit<br />

kann dann nicht entstehen.<br />

Ebenso sind Anrechnungszeiten während<br />

eines Altersrentenbezuges (Vollrente)<br />

ausgeschlossen.<br />

Für <strong>Zeiten</strong> ohne Leistungsbezug (Krankengeld,<br />

Übergangsgeld) ist von 1998 an<br />

eine nicht versicherungspflichtige Zeit<br />

41


der Krankheit bei Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw.<br />

dort ohne Krankengeld versichert sind, nur unter weiteren Einschränkungen Anrechnungszeit.<br />

Besteht im Einzelfall konkret die Möglichkeit einer Versicherungspflicht auf<br />

Antrag, ist die Anerkennung als Anrechnungszeit erst nach Ablauf dieser so begründeten<br />

Versicherungspflicht – die auf längstens 18 Monate begrenzt ist – möglich.<br />

Heute wird eine als Anrechnungszeit in Frage kommende Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit<br />

regelmäßig von der Krankenkasse dem zuständigen Rentenversicherungsträger<br />

direkt gemeldet, so dass keine Nachweisschwierigkeiten entstehen. Sollten<br />

dem Versicherungsträger entsprechende Daten nicht vorliegen, können folgende<br />

Unterlagen weiterhelfen:<br />

■ Bescheinigung der Krankenkasse<br />

■ Bescheinigung des Arztes oder Zahnarztes<br />

■ Bescheinigung des Krankenhauses oder der Berufsgenossenschaft<br />

■ Bewilligungsbescheid über die Rehabilitationsleistung (z. B. Heilbehandlung,<br />

Weiterbildungsmaßnahme)<br />

Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschutzfristen<br />

Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschaft sind während der Mutterschutzfristen Anrechnungszeit.<br />

Bedingung ist auch hier, dass eine pflichtversicherte Berufstätigkeit<br />

unterbrochen wurde.<br />

Bei Geburten nach dem 30. 6. 1942 umfasst die Mutterschutzfrist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

einen Zeitraum von sechs Wochen vor <strong>und</strong> acht Wochen nach der Geburt. Der Tag der<br />

Geburt wird zusätzlich gezählt. Bei Früh- <strong>und</strong> Mehrlingsgeburten seit 1966 sind<br />

Schutzfristen von 12 Wochen nach der<br />

Geburt vorgesehen.<br />

Bei Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschaft<br />

in der ehemaligen DDR sind die jeweils<br />

dort maßgebend gewesenen Schutzfristen<br />

zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. Das bedeutet,<br />

dass z. B. bei Geburten in der Zeit vom<br />

27. 5. 1976 bis 2. 10. 1990 sechs<br />

Wochen vor <strong>und</strong> 20 Wochen nach der<br />

Geburt Anrechnungszeit sein können.<br />

Als Nachweis kommen Bescheinigungen<br />

der Krankenkasse, des Krankenhauses,<br />

Arztes oder der Hebamme in<br />

42


Betracht. Für Frauen, die im Ausnahmefall keiner Krankenkasse angehörten, genügt<br />

eine Bestätigung des Arbeitgebers. Sollten derartige Belege nicht mehr zu beschaffen<br />

sein, lassen sich kürzere, auf die Mutterschutzfristen zurückzuführende Beitragslücken<br />

durch Vorlage der Geburtsurk<strong>und</strong>e des Kindes belegen.<br />

Arbeitslosigkeit<br />

<strong>Zeiten</strong> der Arbeitslosigkeit sind Anrechnungszeiten, wenn bestimmte Voraussetzungen<br />

vorliegen. Der Versicherte muss bei einem deutschen Arbeitsamt gemeldet<br />

gewesen sein <strong>und</strong> Unterstützungsbezug erhalten haben. Das sind in diesem<br />

Zusammenhang insbesondere:<br />

■ Arbeitslosengeld<br />

■ Arbeitslosenhilfe<br />

■ Unterhaltsgeld<br />

■ Eingliederungsgeld<br />

■ Sozialhilfe<br />

Wurden entsprechende Leistungen lediglich wegen Einkommens oder Vermögens<br />

(auch des Ehegatten) nicht bezogen, so ist dies für die Anerkennung unschädlich.<br />

Sollte dagegen das Arbeitslosengeld aus anderen Gründen versagt worden sein oder<br />

wegen der Sperrfrist geruht haben, liegt keine Anrechnungszeit vor. Arbeitslosigkeit<br />

nach dem 30. 6. 1978, für die Arbeitslosengeld oder -hilfe nicht gezahlt wurde,<br />

erhält trotz Anerkennung als Anrechnungszeit keine rentensteigernde Bewertung.<br />

Gr<strong>und</strong>bedingung für die Anerkennung der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit ist in<br />

der Regel außerdem, wie bei der Krankheit, dass eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst durch<br />

die Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist.<br />

Für <strong>Zeiten</strong> der Arbeitslosigkeit vor dem 1. 7. 1978 mit Bezug von Arbeitslosengeld<br />

bzw. Arbeitslosenhilfe (oder anderen öffentlich-rechtlichen Leistungen) <strong>und</strong> vor dem<br />

1. 1. 1992 ohne diesen Leistungsbezug, ist für die Anerkennung als Anrechnungszeit<br />

außerdem erforderlich, dass die Unterbrechung der Versicherungspflicht durch die<br />

Arbeitslosigkeit mindestens einen Kalendermonat gedauert hat. Mehrere unmittelbar<br />

aufeinander folgende <strong>Zeiten</strong> – einschl. Krankheit, Schlechtwettergeldbezug<br />

<strong>und</strong> Mutterschutz – werden bei der notwendigen Mindestdauer zusammengerechnet.<br />

Bei Versicherten, für die das Arbeitsamt wegen Bezuges von Arbeitslosengeld,<br />

Arbeitslosenhilfe, Altersübergangsgeld oder anderer Geldleistungen nach dem<br />

Arbeitsförderungsrecht – unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitslosigkeit – für <strong>Zeiten</strong><br />

bis Ende 1997 Pflichtbeiträge in die Rentenkasse einzahlte, werden (ohne dass<br />

43


weitere Voraussetzungen vorliegen müssen) neben den Beiträgen zusätzlich Anrechnungszeiten<br />

anerkannt. Die doppelt belegten Monate gelten als beitragsgeminderte<br />

<strong>Zeiten</strong> <strong>und</strong> bewirken bei der Rentenberechnung ggf. eine bessere Bewertung<br />

der Beiträge. Auch in der Vergangenheit vom Arbeitsamt an die Rentenversicherungsträger<br />

gezahlte Finanzierungsbeiträge für Anrechnungszeiten führen ohne<br />

weitere Bedingungen zu deren Anerkennung.<br />

Für <strong>Zeiten</strong> von 1998 an haben Pflichtbeiträge wegen Leistungsbezuges vom Arbeitsamt<br />

– in gleicher Weise wie Pflichtbeiträge auf Gr<strong>und</strong> Krankengeldbezuges – dagegen<br />

den Ausschluss von zeitgleichen Anrechnungszeiten zur Folge. Ebenfalls zu keiner<br />

Anerkennung von Anrechnungszeiten führen <strong>Zeiten</strong> der Arbeitslosigkeit, wenn<br />

das Arbeitsamt die notwendigen Beiträge nicht in die Rentenkasse, sondern an<br />

andere Versicherungsunternehmen bzw. Versorgungseinrichtungen oder den Versicherten<br />

selbst zahlte.<br />

Zusätzliche Regelungen stellen sicher, dass <strong>Zeiten</strong> der Arbeitslosigkeit, auch unter<br />

Berücksichtigung der speziellen Situation in den neuen B<strong>und</strong>esländern vor 1992, als<br />

Anrechnungszeiten festgestellt werden können. Das gilt insbesondere für <strong>Zeiten</strong> vor<br />

dem 1. 3. 1990. Beim Vorliegen faktischer Arbeitslosigkeit – die es nach offizieller<br />

Verlautbarung der DDR an sich gar nicht gab – ist die Anerkennung von Anrechnungszeiten<br />

auch ohne Unterstützungsbezug zulässig. Betroffen sind z. B. Bürger<br />

44


der ehemaligen DDR, die seinerzeit <strong>ihre</strong>n Arbeitsplatz wegen eines Antrags auf Übersiedlung<br />

in die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland verloren hatten <strong>und</strong> trotz ständiger<br />

Bemühungen keine neue Beschäftigung erhielten.<br />

Heute wird eine als Anrechnungszeit in Frage kommende Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug<br />

regelmäßig vom Arbeitsamt dem zuständigen Rentenversicherungsträger<br />

direkt gemeldet, so dass keine Nachweisschwierigkeiten entstehen. Sollten dem<br />

Versicherungsträger entsprechende Daten nicht vorliegen, können folgende Unterlagen<br />

eingereicht werden:<br />

■ Meldekarten<br />

■ Leistungsempfänger-Karten<br />

■ Leistungsnachweise oder Bescheinigungen des Arbeitsamts<br />

■ Bescheinigungen des Sozialhilfeträgers<br />

Schulbesuch <strong>und</strong> Studium<br />

Eine nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende schulische Ausbildung zählt im<br />

Rahmen bestimmter Höchstgrenzen ebenfalls zu den Anrechnungszeiten. Hierzu<br />

gehören der Schul-, Fachschul- <strong>und</strong> Hochschulbesuch.<br />

Ein Abschluss ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

erforderlich.<br />

Schulausbildung liegt bei Besuch einer allgemeinbildenden<br />

öffentlichen oder privaten Schule<br />

vor. Der Besuch kann auch im Ausland erfolgen.<br />

Schulferien oder kürzere Krankheiten unterbrechen<br />

die schulische Ausbildung nicht.<br />

Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören insbesondere:<br />

■ Volksschulen <strong>und</strong> Aufbauschulen<br />

■ Hauptschulen, Sonderschulen <strong>und</strong> Mittelschulen<br />

■ Lyzeen <strong>und</strong> Höhere Schulen<br />

■ Realschulen, Oberschulen <strong>und</strong> Gymnasien<br />

Ist die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Schulausbildung noch nicht<br />

beim Versicherungsträger vorgemerkt, sind die Schulzeugnisse oder Bescheinigungen<br />

der Schulanstalt ein geeigneter Nachweis.<br />

45


Fachschulausbildung ist<br />

der Besuch einer schulischen<br />

Bildungsstätte mit überwiegend<br />

berufsbildendem Charakter<br />

(z. B. kaufmännische<br />

Fachschule). Sie kann auch<br />

im Ausland liegen. Die Fachschulausbildung<br />

muss mindestens<br />

einen Halbjahreskurs<br />

mit Ganztagsunterricht oder<br />

bei kürzerer Ausbildung mindestens<br />

600 Unterrichtsst<strong>und</strong>en<br />

umfassen.<br />

Zu den Fachschulen zählen im Allgemeinen folgende Anstalten:<br />

■ Altenpflegeschulen<br />

■ Bauschulen<br />

■ Bergschulen<br />

■ Büchereifachschulen<br />

■ Chemotechnikerschulen<br />

■ Diakonenausbildungsanstalten<br />

■ Forstschulen<br />

■ Frauenfachschulen<br />

■ Gartenbauschulen<br />

■ Gewerbliche Berufsfachschulen<br />

■ Gewerkschaftsschulen<br />

■ Handelsschulen<br />

■ Haushaltsschulen<br />

■ Hebammenschulen<br />

■ Hortnerinnenschulen<br />

■ Ingenieurschulen<br />

■ Kaufmännische Schulen<br />

■ Kindergärtnerinnenschulen<br />

■ Kinderpflegeschulen<br />

■ Krankengymnastikschulen<br />

■ Kunstschulen<br />

■ Landfrauenschulen<br />

■ Meisterschulen<br />

■ Missionsschulen<br />

■ Musikschulen<br />

■ Parteischulen<br />

■ Säuglingspflegeschulen<br />

■ Schauspielschulen<br />

■ Seefahrtsschulen<br />

■ Sozialpädagogische Schulen<br />

■ Sprachenschulen<br />

■ Telekolleg für Erzieher<br />

■ Wirtschaftsschulen<br />

■ Wohlfahrtsschulen<br />

46


<strong>Zeiten</strong> des Fernstudiums (oder Abendunterricht) vor dem 1. 7. 1990 in der DDR sind<br />

keine Anrechnungszeiten, sofern die Ausbildung neben einer versicherungspflichtigen<br />

Berufstätigkeit erfolgte.<br />

Als Nachweis der Fachschulausbildung kommen insbesondere in Betracht:<br />

■ Fachschulzeugnisse<br />

■ Studienbücher<br />

■ Bescheinigungen der Fachschule<br />

■ Rehabilitierungsbescheinigung<br />

Hochschulausbildung liegt beim Studium an einer Lehrstätte vor, die von der<br />

zuständigen Kultusbehörde des betreffenden B<strong>und</strong>eslandes als Hochschule anerkannt<br />

ist (z. B. Universität,<br />

Fachhochschule). Das gilt auch<br />

für Hochschulen im Ausland,<br />

wenn sie als Einrichtungen des<br />

Hochschulwesens anerkannt<br />

sind. Auch hier unterbrechen<br />

Semesterferien oder kürzere<br />

Erkrankungen nicht das Studium.<br />

Nach dem seit 1997 geltenden<br />

Recht braucht das Hochschulstudium<br />

nicht abgeschlossen zu<br />

sein.<br />

Auch für die Hochschulausbildung gilt, dass <strong>Zeiten</strong> des Fernstudiums in der DDR<br />

keine Anrechnungszeiten sind, sofern die Ausbildung während einer versicherungspflichtigen<br />

Berufstätigkeit erfolgte.<br />

Nachweise für die Hochschulausbildung sind:<br />

■ Hochschulzeugnisse<br />

■ Semesterbescheinigungen<br />

■ Studienbücher<br />

■ Bescheinigungen der Hochschule<br />

■ Diplom oder Promotionsurk<strong>und</strong>e<br />

■ Rehabilitierungsbescheinigung<br />

47


Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung können als Anrechnungszeiten anerkannt<br />

werden, falls Zeit <strong>und</strong> Arbeitskraft durch die Ausbildung (einschl. häusliche<br />

Vorbereitung, Schulweg u. Ä.) überwiegend in Anspruch genommen wurden. Hiervon<br />

ist auszugehen, wenn der gesamte Zeitaufwand mehr als 20 St<strong>und</strong>en pro Woche<br />

beträgt.<br />

Bei Werkstudenten während der Vorlesungszeit liegt ein vorrangiger Hochschulbesuch<br />

also nicht mehr vor, wenn daneben 20 <strong>und</strong> mehr St<strong>und</strong>en wöchentlich eine<br />

Berufstätigkeit ausgeübt wird. In diesen Fällen werden in der Regel aber Pflichtbeiträge<br />

zur Rentenversicherung gezahlt, so dass keine Lücken im Versicherungsleben<br />

entstehen.<br />

Höchstbegrenzung<br />

Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung werden insgesamt gr<strong>und</strong>sätzlich höchstens<br />

bis zu drei Jahren (36 Monate) als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Bei<br />

längerer Ausbildung zählen die am weitesten in der Vergangenheit liegenden<br />

Monate.<br />

Diese Begrenzung gilt bei einem Rentenbeginn vom Jahr 2001 an. Bei früherem<br />

Rentenbeginn wird aus Vertrauensschutzgründen ggf. eine längere Höchstdauer<br />

anerkannt, wenn das alte Vorgängerrecht insgesamt umfangreichere Anrechnungszeiten<br />

für Ausbildungen vorsah. In diesen Fällen kann weiterhin der Abschluss der<br />

Fach- oder Hochschulausbildung von Bedeutung sein. Im Rahmen der nächsten<br />

Rentenreform sind von 2002 an wieder günstigere Höchstgrenzen geplant.<br />

Für Ausbildungsabschnitte, die z. B. wegen Überschreitens der Höchstdauer keine<br />

Anrechnungszeiten sind, können nach geltendem Recht innerhalb bestimmter<br />

Fristen freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, um Lücken in der Versicherungsbiographie<br />

zu schließen (§ 207 SGB VI).<br />

Für Verfolgte der DDR <strong>und</strong> des Nationalsozialismus gelten bei der Höchstbegrenzung<br />

Sonderregelungen. Wurde der Schul-, Fach- oder Hochschulbesuch aus Verfolgungsgründen<br />

unterbrochen <strong>und</strong> später diese oder eine neue Ausbildung aufgenommen<br />

<strong>und</strong> abgeschlossen, werden Anrechnungszeiten bis zur doppelten allgemeinen<br />

Höchstdauer anerkannt.<br />

DDR-Verfolgte benötigen die bereits genannte Rehabilitierungsbescheinigung,<br />

damit die doppelte Höchstgrenze beachtet werden kann.<br />

48


Rentenbezug vor dem 55. bzw. 60. Lebensjahr<br />

Wurde in der Vergangenheit eine Rente aus eigener Versicherung (z. B. Rente wegen<br />

verminderter Erwerbsfähigkeit) bezogen, <strong>und</strong> wird nun eine neue Rente (z. B. Altersrente<br />

oder Witwenrente) festgestellt,<br />

dann ist der frühere Rentenbezug bei der<br />

neuen Rente Anrechnungszeit, soweit er<br />

während einer Zurechnungszeit – d. h.<br />

vor Vollendung des 55. bzw. 60. Lebensjahres<br />

– liegt.<br />

Außerdem ist auch die bereits vor Beginn<br />

der vorangegangenen Rente liegende<br />

Zurechnungszeit bei der neuen Rente als<br />

Anrechnungszeit anzuerkennen.<br />

Darüber hinaus werden zur Vermeidung von Nachteilen eigene, in der Vergangenheit<br />

liegende Rentenbezugszeiten des Versicherten vor Vollendung des 55. Lebensjahres<br />

ohne eine darin enthaltene Zurechnungszeit als Anrechnungszeiten anerkannt.<br />

Deshalb ist auch folgender Rentenbezug ohne Zurechnungszeit vor dem vollendeten<br />

55. Lebensjahr Anrechnungszeit:<br />

■ Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit<br />

■ Erziehungsrente<br />

■ Invalidenrente <strong>und</strong> Ruhegeld mit Leistungswegfall vor 1957<br />

■ Invalidenrente, Unfallrente (66 3 /4 % Kriegsschaden) <strong>und</strong> Kriegsbeschädigtenrente<br />

aus dem Beitrittsgebiet<br />

■ Versorgungen aus Zusatz- <strong>und</strong> Sonderversorgung der ehemaligen DDR wegen<br />

Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit<br />

Rentenbezugszeiten können, wenn sie nicht bereits beim Versicherungsträger vorgemerkt<br />

sind, durch alte Rentenbescheide, Bewilligungs-, Anpassungs- <strong>und</strong> Wegfallmitteilungen<br />

nachgewiesen werden.<br />

49


Versicherungsfreie Lehrzeiten<br />

An sich können nach dem Gesetz versicherungsfreie Lehrzeiten nach Vollendung<br />

des 17. Lebensjahres bei erfolgreichem Abschluss für <strong>Zeiten</strong> vor dem 1. 3. 1957<br />

(Saarland vor dem 1. 9. 1957) Anrechnungszeiten sein. Seit 1957 kommt es durch<br />

eine Lehrlingsausbildung normalerweise nicht zu ausgleichsbedürftigen Beitragslücken,<br />

weil unabhängig vom<br />

Lehrgeld Versicherungspflicht in<br />

der Rentenversicherung zu bejahen<br />

ist.<br />

Jedoch ist zu beachten, dass bei<br />

Lehrzeiten in der Zeit vom<br />

1. 6. 1945 bis 30. 6. 1965, für<br />

die trotz gr<strong>und</strong>sätzlich bestehender<br />

Versicherungspflicht keine<br />

Pflichtbeitragszahlung erfolgte,<br />

von den Versicherungsträgern<br />

fiktiv Pflichtbeiträge angerechnet<br />

werden. Insoweit entsteht<br />

dann keine Anrechnungszeit<br />

(§ 247 SGB VI).<br />

Schlechtwettergeldbezug<br />

Haben Versicherte in den alten B<strong>und</strong>esländern in der Zeit vom 1. 12. 1959 bis<br />

31. 12. 1978 Schlechtwettergeld vom Arbeitsamt bezogen, dann ist dieser Bezug<br />

Anrechnungszeit, sofern eine<br />

versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

oder Tätigkeit hierdurch<br />

unterbrochen ist. Die Unterbrechung<br />

durch Schlechtwettergeldbezug<br />

muss die Mindestdauer<br />

von einem Kalendermonat erreichen.<br />

Betroffen waren seinerzeit<br />

die Schlechtwettergeldmonate<br />

von November bis März, <strong>und</strong><br />

zwar hauptsächlich im Bau- bzw.<br />

Gartenbaugewerbe.<br />

50


Die Anerkennung ist auf den genannten Zeitraum beschränkt, weil es vor 1959 noch<br />

kein Schlechtwettergeld gab <strong>und</strong> nach 1978 der Bezug dieses Geldes zu Pflichtbeiträgen<br />

in der Rentenversicherung führte.<br />

Arbeitsausfalltage<br />

Sind Bürgern der früheren DDR vor dem 1. 7. 1990 Arbeitsausfalltage (ATA) im Ausweis<br />

für Arbeit <strong>und</strong> Sozialversicherung bescheinigt worden, so werden diese an<br />

Stelle der konkret zurückgelegten beitragslosen <strong>Zeiten</strong> in einem gesetzlich vorgegebenen<br />

Pauschalverfahren als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Zu den Arbeitsausfalltagen<br />

gehörten alle <strong>Zeiten</strong>, in denen Geldleistungen der damaligen Sozialversicherung<br />

bezogen wurden (z. B. Krankengeld, Schwangerschafts- oder Wochengeld)<br />

sowie <strong>Zeiten</strong> der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit in<br />

gesetzlich vorgesehenen Fällen.<br />

Arbeitsausfalltage konnten folgende Tatbestände sein:<br />

■ Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit<br />

■ Durchführung von Kuren<br />

■ Quarantänezeiten<br />

■ Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder<br />

■ Freistellung zur Betreuung der Kinder bei Erkrankung des Ehegatten<br />

■ Schwangerschafts- oder Wochenurlaub<br />

■ Bezug von Mütterunterstützung<br />

■ vereinbarte Freistellung bis zu drei Wochen<br />

Da seit 1974 bereits die 5-Tage-Woche galt, werden ausgefallene Arbeitstage<br />

zunächst unter Einbeziehung der beiden Wochenendtage pauschal in Kalendertage<br />

umgerechnet, indem die im Ausweis für jeweils ein Kalenderjahr eingetragene<br />

Summe an Arbeitsausfalltagen mit der Zahl 7 vervielfältigt <strong>und</strong> dann durch die Zahl 5<br />

geteilt wird. Das Ergebnis sind die maßgebenden Wochentage einschl. Sonnabend<br />

<strong>und</strong> Sonntag, an denen kein Arbeitsverdienst bezogen wurde (§ 252a Abs. 2 SGB VI).<br />

Auf diese Weise errechnete Ausfalltage sind unabhängig vom Zeitraum, in dem die<br />

betreffenden Tage in Wirklichkeit liegen, pauschal dem Ende der in einem Kalenderjahr<br />

bescheinigten Pflichtbeitragszeit zuzuordnen <strong>und</strong> als Anrechnungszeit anzuerkennen.<br />

Für <strong>Zeiten</strong> vor 1984 gilt dies aus Gründen der Gleichbehandlung nur, falls<br />

sich nach der Umrechnung mindestens ein voller Kalendermonat (also mindestens<br />

31 Tage, wenn vom 31. Dezember eines Jahres zurückgerechnet wird) ergibt. Die<br />

51


ursprünglich bescheinigte<br />

Pflichtbeitragszeit wird zu<br />

Gunsten der Betroffenen bei<br />

der Rentenberechnung um<br />

die entsprechenden Tage der<br />

nach diesem Verfahren festgestellten<br />

Anrechnungszeit<br />

gekürzt. Die jeweils fiktiv an<br />

das Ende eines Zeitraums<br />

gelegten pauschalen „ATA“-<br />

Anrechnungszeiten <strong>und</strong> die<br />

gekürzten Zeiträume des<br />

Arbeitsverdienstes stimmen<br />

also in der Regel mit den tatsächlichen<br />

Gegebenheiten<br />

nicht überein. Eingeführt<br />

wurde das Pauschalverfahren,<br />

um Beweisschwierigkeiten<br />

vorzubeugen <strong>und</strong> im Interesse der Versicherten die Rente schneller berechnen<br />

zu können.<br />

Beispiel:<br />

Im Ausweis für Arbeit <strong>und</strong> Sozialversicherung bescheinigt:<br />

versichertes Arbeitsverhältnis 1. 1. bis 31. 12. 1981<br />

Summe der Arbeitsausfalltage 49<br />

49 × 7<br />

Umrechnung in Kalendertage: = 69 Ausfalltage<br />

5<br />

pauschalierte Anrechnungszeit somit: 24. 10. bis 31. 12. 1981 (69 Tage)<br />

begrenzte Pflichtbeitragszeit als Folge davon: 1. 1. bis 23. 10. 1981.<br />

Damit dieses für die Rentenhöhe günstige Verfahren nicht im Einzelfall zu Nachteilen<br />

bei der Anspruchsprüfung (z. B. Wartezeit) führt, zählen dort die bescheinigten<br />

Pflichtbeiträge in vollem Umfang mit.<br />

Als Nachweis für Arbeitsausfalltage gelten die Eintragungen in den alten Sozialversicherungsausweisen<br />

aus der DDR-Zeit.<br />

52


Pauschale Anrechnungszeit<br />

Außer den tatsächlich zurückgelegten Anrechnungszeiten gibt es noch eine pauschale<br />

Anrechnungszeit. Sie betrifft <strong>Zeiten</strong> vor 1957 <strong>und</strong> wird bei der Rente berücksichtigt,<br />

sofern bis zum 31. 12. 1956 nicht in gleichem oder höherem Umfang tatsächliche<br />

Anrechnungszeiten nachgewiesen sind.<br />

Mit der pauschalen Anrechnung wird Beweisschwierigkeiten vorgebeugt, die mitunter<br />

entstehen, weil es im alten Rentenrecht vor 1957 keine Anrechnungszeiten<br />

gab. Deshalb sahen damals viele Versicherte zu Recht mangels hellseherischer<br />

Fähigkeiten keinen Gr<strong>und</strong>, für die Rente ursprünglich belanglose Unterlagen aufzubewahren,<br />

die erst viel später bedeutsam wurden. Die pauschale Anrechnungszeit,<br />

die vom Versicherungsträger im Rentenfall automatisch ohne Vorlage irgendwelcher<br />

Unterlagen festgestellt wird, gleicht diese Nachweisprobleme wieder aus.<br />

Die Höhe der abstrakt in Monaten festzustellenden pauschalen Anrechnungszeit ist<br />

von der zeitlichen Verteilung der Pflichtbeiträge vor 1957, den Beitrags- <strong>und</strong> Ersatzzeitmonaten<br />

im maßgebenden Gesamtzeitraum sowie dem Umfang der Versicherungslücken<br />

abhängig (§ 253 SGB VI).<br />

53


Zurechnungszeit<br />

Die Zurechnungszeit nimmt eine Sonderstellung ein. Sie erhöht die Rente, obwohl<br />

der Versicherte sie gar nicht konkret zurückgelegt hat. Damit bei einem verhältnismäßig<br />

frühen – d. h. vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegenden – Leistungsfall<br />

die Rente dennoch angemessen hoch ist, wird die Zurechnungszeit den tatsächlichen<br />

<strong>Zeiten</strong> (Beitrags-, Ersatz- <strong>und</strong> Anrechnungszeiten) für den Rentner kostenfrei hinzugerechnet<br />

(§ 59 SGB VI).<br />

Die zu den beitragsfreien <strong>Zeiten</strong> gehörende Zurechnungszeit kann selbst keinen<br />

Rentenanspruch begründen. Sie steigert aber häufig in nicht unerheblichem Maße<br />

die Rentenhöhe. Die Bewertung erfolgt entsprechend der Gesamtleistung der Beiträge<br />

im belegungsfähigen Zeitraum.<br />

Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Monat, in dem der Rentenfall eingetreten ist.<br />

Das ist der Monat, der den Schlusspunkt für die Anrechnung der tatsächlich zurückgelegten<br />

rentenrechtlichen <strong>Zeiten</strong> bildet. Bei den Renten wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit beginnt die Zurechnungszeit gr<strong>und</strong>sätzlich mit dem Eintritt der<br />

Erwerbsminderung. Bei Hinterbliebenenrenten (z. B. Witwen- <strong>und</strong> Waisenrenten) ist<br />

der Todestag <strong>und</strong> bei Erziehungsrenten der Tag des Rentenbeginns für den Anfang<br />

der Zurechnungszeit maßgebend.<br />

Besonders interessant ist aus wirtschaftlicher Sicht das oft weit in der Zukunft<br />

liegende Ende der Zurechnungszeit. Sie endet gr<strong>und</strong>sätzlich mit Vollendung des<br />

60. Lebensjahres. Bei einem Rentenbeginn vor Dezember 2003 wird die Zeit zwischen<br />

dem 55. <strong>und</strong> 60. Lebensjahr nicht in vollem Umfang berücksichtigt.<br />

Weil die Zurechnungszeit bei frühzeitigem Rentenfall sehr wichtig ist, wird die<br />

Berechnung <strong>ihre</strong>s zeitlichen Umfanges anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht.<br />

Beispiel:<br />

Versicherter geboren am 10. 1. 1971<br />

Erwerbsminderung oder Tod am 19. 2. 2004<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres 9. 1. 2031<br />

Zurechnungszeit von Februar 2004 bis Januar 2031 = 324 Monate<br />

Welche beachtlichen <strong>Auswirkungen</strong> die Zurechnungszeit im Einzelfall auf die Rentenhöhe<br />

haben kann, verdeutlicht folgendes Beispiel:<br />

54


Ein junger Durchschnittsverdiener aus München wird im Jahr 2004 während des<br />

ersten Monats in seinem Arbeitsleben als 16-Jähriger wegen eines schweren Arbeitsunfalles<br />

zum Frührentner. Zusätzlich zu seinem einzigen Pflichtbeitrag erhält er eine<br />

Zurechnungszeit von rd. 44 Jahren. Ungeachtet seiner geringen Beitragsleistung<br />

bekommt er – wegen dieser Zurechnungszeit – aus der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung<br />

eine volle Erwerbsminderungsrente von über 2 100 DM. Daneben<br />

wird noch eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft gezahlt. Beide Renten<br />

zusammen dürfen allerdings einen individuellen Höchstbetrag, der sich im Wesentlichen<br />

am Jahresarbeitsverdienst der Unfallversicherung orientiert, nicht überschreiten.<br />

Anderenfalls kommt es in der Rentenversicherung insoweit zur Nichtleistung.<br />

Auch für die Zurechnungszeit als beitragsfreie Zeit gilt, dass sie zur Vermeidung von<br />

Doppelanrechnungen bei der Rentenberechnung außer Acht zu lassen ist, wenn sie<br />

bereits einer beamtenmäßigen Versorgung zu Gr<strong>und</strong>e liegt.<br />

Für die Zurechnungszeit gibt es keine Nachweisschwierigkeiten. Der Versicherungsträger<br />

benötigt lediglich einen Beleg, dass das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt des<br />

Rentenfalls noch nicht vollendet war. Das Alter eines Versicherten wird regelmäßig<br />

durch Vorlage einer Geburtsurk<strong>und</strong>e (bzw. einer bestätigten Kopie) oder durch den<br />

Personalausweis oder Reisepass nachgewiesen. Das sind Unterlagen, die ohnehin<br />

bei jedem Rentenantrag zum Nachweis der „Personenstandsdaten“ vorgelegt werden<br />

müssen.<br />

55


Berücksichtigungszeiten<br />

Berücksichtigungszeiten sind die rentenrechtlichen <strong>Zeiten</strong> mit den geringsten <strong>Auswirkungen</strong>.<br />

Anspruchsbegründenden Charakter besitzen sie nur für die Wartezeit<br />

von 35 Jahren sowie für bestimmte Anspruchsprüfungen bei Renten wegen Erwerbsminderung.<br />

Auf die Rentenhöhe wirken sie sich mittelbar aus, weil sie selbst nicht<br />

rentensteigernd sind, aber die Bewertung der beitragsfreien <strong>Zeiten</strong> (Ersatz-, Anrechnungs-<br />

<strong>und</strong> Zurechnungszeiten) positiv beeinflussen.<br />

Es gibt zwei Arten von Berücksichtigungszeiten, <strong>und</strong> zwar:<br />

■ Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung<br />

■ Berücksichtigungszeiten wegen Pflege<br />

Die Kinder-Berücksichtigungszeiten<br />

umfassen die ersten 10<br />

Jahre ab Geburt des Kindes (§ 57<br />

SGB VI). Voraussetzung ist, dass<br />

das Kind vom Versicherten erzogen<br />

wurde. Die Kinder-Berücksichtigungszeiten<br />

„überschneiden“<br />

sich in den ersten ein bis drei<br />

Jahren nach der Geburt mit den<br />

als Pflichtbeiträgen anzuerkennenden<br />

Kindererziehungszeiten.<br />

Personen, die nicht der Rentenversicherung,<br />

sondern schwerpunktmäßig<br />

anderen Alterssicherungssystemen<br />

angehören<br />

(z. B. Beamte, Mitglieder berufsständischer<br />

Versorgungseinrichtungen,<br />

die von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreit wurden), sind vom Erwerb der Kinder-Berücksichtigungszeiten<br />

ausgeschlossen. Ferner kommt eine Kindererziehung im Ausland als Berücksichtigungszeit<br />

nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.<br />

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gibt es pro Monat lediglich für<br />

einen Versicherten, auch wenn mehrere Personen das Kind gleichzeitig erzogen<br />

haben. Bei gemeinsamer Erziehung durch beide Elternteile erhält die Mutter die<br />

Erziehungsmonate, es sei denn, dass – ggf. innerhalb bestimmter Fristen – eine<br />

56


anders lautende Erklärung zu Gunsten des Vaters abgegeben worden ist. Die Zuordnung<br />

der Berücksichtigungszeit kann mehrfach gewechselt werden. Eine Berücksichtigungszeit,<br />

die monatsmäßig mit der Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit<br />

zusammentrifft, darf jedoch nur dem Elternteil zugesprochen werden, der auch die<br />

eigentliche Kindererziehungszeit erhält.<br />

Pflege-Berücksichtigungszeiten konnten auf Antrag in der Zeit vom 1. 1. 1992<br />

bis 31. 3. 1995 erworben werden. Sie betrafen die nicht erwerbsmäßig durchgeführte<br />

häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen. Für die Pflege mussten regelmäßig<br />

wöchentlich mindestens 10 St<strong>und</strong>en aufgewendet werden.<br />

Für <strong>Zeiten</strong> vom 1. 4. 1995 an führt die nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege in der<br />

Regel zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung <strong>und</strong> damit zu Pflichtbeiträgen,<br />

die die Pflegeversicherung zahlt. Berücksichtigungszeiten wegen Pflege<br />

haben infolge der kurz danach eingeführten Pflegeversicherung kaum Bedeutung.<br />

Wirkungsbereich<br />

Berücksichtigungszeiten wirken sich in folgenden Bereichen des Rentenrechts aus:<br />

■ Berücksichtigung als rentenrechtliche <strong>Zeiten</strong> zur Erfüllung der Wartezeit von<br />

35 Jahren bei Altersrenten für langjährig Versicherte <strong>und</strong> bei Altersrenten für<br />

Schwerbehinderte<br />

■ Streckung des Fünfjahreszeitraumes für die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge<br />

bei Renten wegen Erwerbsminderung bzw. als Anwartschaftserhaltungszeiten<br />

im Rahmen der Übergangsregelungen<br />

■ indirekte Bewertung bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie <strong>und</strong><br />

beitragsgeminderte <strong>Zeiten</strong> <strong>und</strong> damit Kompensierung vorhandener Lücken, ohne<br />

selbst direkt bewertet zu werden<br />

■ Berücksichtigung als rentenrechtliche <strong>Zeiten</strong> beim Erfordernis von 35 Jahren für<br />

die Anwendung der Regelungen über die Mindestbewertung bei geringen<br />

Arbeitsentgelten<br />

Die Berücksichtigungszeiten wirken sich in einigen Bereichen allerdings nicht aus,<br />

falls eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Nachweisprobleme<br />

im Zusammenhang mit den Berücksichtigungszeiten ergeben sich im<br />

Allgemeinen nicht. Die Nachweise <strong>und</strong> Erklärungen über Kinder-Berücksichtigungszeiten<br />

werden meistens im Zusammenhang mit der Feststellung der Kindererziehungszeiten<br />

als Pflichtbeitragszeiten erbracht. Über die selten auftretenden<br />

Pflege-Berücksichtigungszeiten erhielt der Versicherungsträger auf Gr<strong>und</strong> termingeb<strong>und</strong>ener<br />

Antragstellung rechtzeitig Kenntnis.<br />

57


Unterlagen zum Rentenantrag<br />

Sind alle rentenrechtlichen <strong>Zeiten</strong> ausreichend nachgewiesen oder glaubhaft<br />

gemacht, ist das Wesentliche getan, damit bei der späteren Bearbeitung des Rentenantrags<br />

keine unnötigen Verzögerungen entstehen. Dennoch müssen beim Rentenantrag<br />

meistens noch weitere Unterlagen vorgelegt werden, damit der Versicherungsträger<br />

über den Anspruch entscheiden kann.<br />

Oft steht der Versicherte oder sein Hinterbliebener vor der Frage, ob er in jedem Fall<br />

die wertvollen Originalunterlagen einreichen muss oder ob Kopien genügen.<br />

Soweit die Vorlage von Beitragsunterlagen erforderlich ist, wird gr<strong>und</strong>sätzlich das<br />

Original verlangt. Dabei bleibt es dem Antragsteller unbenommen, sich zur eigenen<br />

Sicherheit eine Kopie anzufertigen. Wer die erforderlichen Daten durch Eintragungen<br />

im Ausweis für Arbeit <strong>und</strong> Sozialversicherung (SV-Ausweis) nachweist, ist berechtigt,<br />

in einer einzureichenden<br />

Ablichtung (mit Übereinstimmungsbestätigung)<br />

die Daten<br />

unkenntlich zu machen, die für<br />

den Rentenversicherungsträger<br />

nicht erforderlich sind.<br />

Bei sonstigen Unterlagen <strong>und</strong><br />

Urk<strong>und</strong>en genügen Fotokopien<br />

bzw. Abschriften, deren Übereinstimmung<br />

mit dem Original<br />

entweder bestätigt oder amtlich<br />

beglaubigt sein muss. Die Versicherungsträger<br />

raten im Allgemeinen<br />

nicht zur amtlichen Beglaubigung, weil diese mitunter mit Kosten verb<strong>und</strong>en<br />

ist. Stattdessen wird empfohlen, sich die Übereinstimmung mit dem Original<br />

auf der Kopie kostenlos bestätigen zu lassen. Derartige Bestätigungen nehmen<br />

vor:<br />

■ Rentenversicherungsträger einschl. <strong>ihre</strong>r Auskunfts- <strong>und</strong> Beratungsstellen<br />

■ Versichertenälteste der Rentenversicherungsträger<br />

■ andere Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkassen)<br />

■ Versicherungsämter<br />

■ Stadt- <strong>und</strong> Gemeindeverwaltungen<br />

■ deutsche Auslandsvertretungen<br />

58


Es reicht nicht aus, wenn die Bestätigung vom Versicherten selbst oder vom Rechtsbeistand<br />

bzw. Rentenberater vorgenommen wird.<br />

Welche Nachweise zusätzlich zu den eigentlichen Versicherungsunterlagen benötigt<br />

werden, ist von der beantragten Rentenart abhängig.<br />

Antrag auf Versichertenrente<br />

Als Versichertenrenten bezeichnet man Renten, die aus dem eigenen Rentenkonto<br />

berechnet werden, <strong>und</strong> zwar:<br />

■ Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

■ Altersrenten<br />

■ Erziehungsrenten<br />

Für diese Renten ist ein amtlicher Nachweis der „Personenstandsdaten“, insbesondere<br />

über Namen <strong>und</strong> Geburtsdatum notwendig. Geeignete Unterlagen sind:<br />

■ Geburtsurk<strong>und</strong>e<br />

■ Geburtsschein<br />

■ Heiratsurk<strong>und</strong>e<br />

■ Taufschein<br />

Ersatzweise genügen auch Personalausweis,<br />

Reisepass bzw. eine bestätigte Kopie. Sofern<br />

eine Bestätigung der „Personenstandsdaten“<br />

von der den Rentenantrag aufnehmenden Stelle<br />

bereits auf dem Antragsvordruck vorgenommen<br />

wurde, ist das ausreichend. Geburtsurk<strong>und</strong>en<br />

oder sonstige Altersnachweise sind dann nicht<br />

nötig.<br />

Für Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, die<br />

– ggf. mit Rentenabschlägen vorzeitig – nach<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres (seit 1997<br />

schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf das<br />

65. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden<br />

können, sind außerdem Nachweise über das Vorliegen von insgesamt 52 Wochen<br />

(364 Tage) Arbeitslosigkeit nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren <strong>und</strong><br />

59


sechs Monaten erforderlich (§ 237 SGB VI). Unterlagen über die Arbeitslosigkeit<br />

sind:<br />

■ Leistungsempfänger-Karten<br />

■ Leistungsnachweise<br />

■ Bescheinigungen des Arbeitsamtes<br />

Für den Nachweis der Arbeitslosigkeit ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder die<br />

Meldung beim Arbeitsamt nicht zwingend erforderlich. Entsprechende Belege müssen<br />

dann auf andere Weise erbracht werden. Das können Durchschriften von Bewerbungsschreiben<br />

<strong>und</strong> die dazugehörigen Antworten sowie sonstige Unterlagen sein,<br />

aus denen ein ständiges Bemühen um Erlangung eines Arbeitsplatzes hervorgeht<br />

(z. B. eigene Zeitungsannoncen). <strong>Zeiten</strong> einer Krankheit zählen bei den 52 Wochen<br />

Arbeitslosigkeit nicht mit, weil der Versicherte dann dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />

nicht zur Verfügung steht.<br />

Großzügige Regelungen gelten bei mindestens 58-Jährigen, die der Arbeitsvermittlung<br />

nur deshalb nicht zur Verfügung stehen, weil sie nicht bereit sind, jede zumutbare<br />

Beschäftigung aufzunehmen. Derartige <strong>Zeiten</strong> werden bei dem Erfordernis von<br />

52 Wochen Arbeitslosigkeit mitgezählt. Der Nachweis über diese „bedingte“<br />

Arbeitslosigkeit wird durch eine Bescheinigung des Arbeitsamtes erbracht.<br />

Sollte frühestens mit 60 Jahren eine Altersrente wegen Schwerbehinderung<br />

beantragt werden, ist ein amtlicher Nachweis über die Schwerbehinderteneigenschaft<br />

erforderlich. Der Grad der Behinderung muss wenigstens 50 betragen. Belegen<br />

lässt sich dies durch den Schwerbehindertenausweis, eine Bescheinigung der<br />

Hauptfürsorgestelle oder auch durch Vorlage von Bescheiden, aus denen der<br />

Umfang der Behinderung zu ersehen ist.<br />

Sofern diese Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei vor 1951<br />

Geborenen beantragt wird, prüft der Rentenversicherungsträger die verminderte<br />

Erwerbsfähigkeit nach dem am 31. 12. 2000 geltenden Recht in eigener Zuständigkeit<br />

<strong>und</strong> fordert ggf. auf den Einzelfall bezogene Unterlagen an.<br />

Bei sämtlichen Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres sind ferner<br />

Nachweise über die Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit erforderlich,<br />

weil bestimmte, unter Umständen individuell berechnete Hinzuverdienstgrenzen<br />

nicht überschritten werden dürfen.<br />

60


Antrag auf Hinterbliebenenrente<br />

Als Hinterbliebenenrenten werden Renten wegen Todes bezeichnet, die aus der Versicherung<br />

eines verstorbenen Familienangehörigen gezahlt werden. Das sind:<br />

■ Witwen- <strong>und</strong> Witwerrenten<br />

■ Witwen- <strong>und</strong> Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten<br />

■ Witwen- <strong>und</strong> Witwerrenten an Geschiedene<br />

■ Waisenrenten<br />

Auch für diese Renten sind<br />

Nachweise über die „Personenstandsdaten“<br />

<strong>und</strong> den<br />

Tod des Versicherten erforderlich.<br />

Deshalb müssen Sterbeurk<strong>und</strong>e<br />

<strong>und</strong> ggf. Heiratsurk<strong>und</strong>e<br />

sowie Geburtsurk<strong>und</strong>en<br />

bzw. ersatzweise<br />

Personalausweis oder Reisepass<br />

der Hinterbliebenen vorgelegt<br />

werden. Es genügen<br />

auch hier bestätigte Kopien<br />

der Originale. Lediglich wenn<br />

die Vorlage von Beitragsunterlagen<br />

erforderlich ist,<br />

werden gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />

Originale benötigt.<br />

Bei Witwen, Witwern <strong>und</strong> mindestens 18-jährigen Waisen sind darüber hinaus<br />

Unterlagen über <strong>ihre</strong> Einkünfte vorzulegen, weil ggf. eine teilweise Einkommensanrechnung<br />

erfolgt.<br />

Wird bei alten Scheidungsfällen vor dem 1. 7. 1977 eine Witwen- oder Witwerrente<br />

an Geschiedene beantragt, sind zur Feststellung des Rentenanspruchs<br />

zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:<br />

■ Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk<br />

■ Unterhaltsurteil<br />

■ Unterhaltsvergleiche <strong>und</strong> Unterhaltsvereinbarungen<br />

■ Zahlungsbelege über Unterhaltszahlungen in den letzten 12 Monaten<br />

61


Bei Anträgen auf Waisenrente ist der Kinderstatus nachzuweisen. Zu den waisenrentenberechtigten<br />

Kindern gehören nicht nur die leiblichen Kinder eines Verstorbenen.<br />

Darüber hinaus sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Stiefkinder,<br />

Adoptivkinder, Pflegekinder <strong>und</strong> Geschwister rentenberechtigt. Neben der obligatorischen<br />

Geburtsurk<strong>und</strong>e ist bei ihnen – mit Ausnahme der Adoptivkinder – in der<br />

Regel eine polizeiliche Meldebestätigung erforderlich. Weitere wichtige Unterlagen<br />

sind bei Adoptivkindern der Annahmevertrag mit Bestätigung des Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichts,<br />

bei Pflegekindern eine amtliche Bestätigung über das Pflegekindschaftsverhältnis<br />

(z. B. Pflegebuch oder Vertrag) <strong>und</strong> bei Enkeln bzw. Geschwistern Belege<br />

über Unterhaltszahlungen, falls diese Kinder nicht im Haushalt des Verstorbenen<br />

aufgenommen waren, sondern von ihm überwiegend unterhalten wurden.<br />

Bei Waisen zwischen 18 <strong>und</strong> 27 Jahren sind zusätzliche Unterlagen über eine bestehende<br />

weitere Ausbildung einzureichen. Das kann sowohl eine berufliche Ausbildung<br />

(z. B. Lehrverhältnis) als auch eine schulische Ausbildung (Schulbesuch bzw.<br />

Studium) sein. Alternativ sind Nachweise über ein abgeleistetes freiwilliges soziales<br />

Jahr bzw. freiwilliges ökologisches Jahr oder über eine vorliegende erhebliche Behinderung<br />

vorzulegen.<br />

Sollte sich die Ausbildung durch gesetzliche Wehr- oder Zivildienstpflicht verzögert<br />

haben, sind auch hierüber Belege einzureichen, damit die Waisenrente bei Ausbildung<br />

über das 27. Lebensjahr hinaus für einen entsprechenden Zeitraum anerkannt<br />

werden kann.<br />

62


– Leerseite –<br />

63


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Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Besuchstermin.<br />

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bitte Ihre Versicherungsnummer, Ihre Versicherungsunterlagen<br />

<strong>und</strong> Ihren Personalausweis mit.<br />

Unsere besucherfre<strong>und</strong>lichen Öffnungszeiten können Sie<br />

ebenfalls telefonisch erfragen (siehe Anschriften <strong>und</strong><br />

Telefonnummern Seite 66 bis 67).<br />

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Ihre Hotline zur B<strong>und</strong>esversicherungsanstalt für Angestellte.<br />

Hier erhalten Sie<br />

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Anschriften <strong>und</strong> Öffnungszeiten unserer Auskunfts<strong>und</strong><br />

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9.00 bis 13.00 Uhr<br />

64


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Über Internet www.bfa-berlin.de erreichen Sie uns r<strong>und</strong><br />

um die Uhr.<br />

Sie können<br />

Vordrucke oder Broschüren herunterladen,<br />

bequem einen Versicherungsverlauf oder eine Rentenauskunft<br />

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sich über die Themenvielfalt in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

– Versicherung, Rente <strong>und</strong> Rehabilitation<br />

– informieren,<br />

statistische Erhebungen oder Daten, die die BfA selbst<br />

betreffen, abrufen,<br />

im Rentenlexikon nachschlagen.<br />

Schicken Sie uns eine E-Mail.<br />

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Durch unsere Versichertenältesten sind wir ortsnah mit<br />

Ihnen verb<strong>und</strong>en.<br />

Die b<strong>und</strong>esweit ehrenamtlich tätigen Versichertenältesten<br />

erteilen Ihnen nicht nur Auskünfte, sondern beraten Sie auch<br />

<strong>und</strong> sind Ihnen beim Ausfüllen von Anträgen behilflich.<br />

In Ausnahmefällen, wenn Sie bettlägerig oder schwer<br />

gehbehindert sind, kommt der Versichertenälteste auf<br />

Wunsch zu Ihnen nach Hause.<br />

Die Anschriften erfahren Sie bei den Auskunfts- <strong>und</strong> Beratungsstellen,<br />

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Damit unser Beratungsangebot jeden Winkel Deutschlands<br />

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65


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An BfA-eigenen Ständen erhalten Sie neben Auskünften<br />

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Die Versicherungsämter der Stadt- <strong>und</strong> Landkreise bieten<br />

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Dort können Sie Ihren Rentenantrag stellen oder um Weiterleitung<br />

Ihrer Versicherungsunterlagen bitten.<br />

Außerdem halten die Versicherungsämter verschiedene<br />

Vordrucke bereit.<br />

Unsere Auskunfts- <strong>und</strong> Beratungsstellen<br />

86150 Augsburg Bahnhofstr. 7 (08 21) 50 35-0<br />

10709 Berlin-Wilmersdorf Fehrbelliner Platz 5 (0 30) 86 88 80<br />

10179 Berlin-Mitte Wallstr. 9–13 (0 30) 2 02 47-5<br />

33602 Bielefeld Bahnhofstr. 28 (05 21) 52 54-0<br />

06749 Bitterfeld Walther-Rathenau-Str. 38 (0 34 93) 6 02 00<br />

53111 Bonn Poststr. 19–21 (02 28) 98 27-0<br />

14770 Brandenburg Nicolaiplatz 12 (0 33 81) 3 20 90<br />

38100 Braunschweig Friedrich-Wilhelm-Str. 3 (05 31) 12 30-0<br />

28195 Bremen Domshof 18–20 (04 21) 36 52-0<br />

09111 Chemnitz An der Markthalle 3–5 (03 71) 69 71-0<br />

03048 Cottbus Thiemstr. 130 (03 55) 4 94-0<br />

64283 Darmstadt Ludwigstr. 1 (0 61 51) 2 30 64<br />

06844 Dessau Zerbster Str. 32 (03 40) 2 21 00 26<br />

44137 Dortm<strong>und</strong> Hansastr. 95 (02 31) 90 63 50-0<br />

01307 Dresden Fetscherstr. 34 (03 51) 4 40 60-0<br />

40210 Düsseldorf Graf-Adolf-Str. 35–37 (02 11) 3 80 60<br />

99096 Erfurt Blosenburgstr. 20 (03 61) 30 27-0<br />

45127 Essen Lindenallee 6–8 (02 01) 2 40 33-0<br />

60313 Frankfurt/Main Stiftstr. 9–17 (0 69) 2 99 98-0<br />

15230 Frankfurt/Oder Karl-Marx-Str. 2 (03 35) 56 18-0<br />

79098 Freiburg i. Br. Friedrichring 1 (07 61) 3 87 10<br />

07545 Gera Reichsstr. 5 (03 65) 9 18 00-0<br />

35390 Gießen Katharinengasse 1 (06 41) 1 20 91<br />

02826 Görlitz Berliner Str. 57 (0 35 81) 40 63 46<br />

04668 Grimma Markt 10 (0 34 37) 9 24 10<br />

38820 Halberstadt Woort 3 (0 39 41) 5 73 26<br />

06108 Halle Leipziger Str. 91 (03 45) 2 92 50<br />

66


20354 Hamburg Jungfernstieg 7 (0 40) 34 89 10<br />

20535 Hamburg Bürgerweide 4 (0 40) 24 19 00<br />

30159 Hannover Bahnhofstr. 8 (05 11) 3 57 99-0<br />

74072 Heilbronn Lohtorstr. 2 (0 71 31) 2 03 93 60<br />

98693 Ilmenau Wallgraben 3 (0 36 77) 84 51 90<br />

07743 Jena Goethestr. 1 (0 36 41) 4 70 80<br />

67655 Kaiserslautern Schubertstr. 17 a (06 31) 36 67 30<br />

76133 Karlsruhe Kaiserstr. 215 (07 21) 18 04-0<br />

34117 Kassel Friedrich-Ebert-Str. 5 (05 61) 78 90-0<br />

24103 Kiel Haßstr. 17 (04 31) 98 78-0<br />

50676 Köln Lungengasse 35 (02 21) 33 17-01<br />

04105 Leipzig Nordstr. 17 (03 41) 7 11 35-0<br />

23552 Lübeck Beckergrube 2 (04 51) 7 99 47 01<br />

39108 Magdeburg Maxim-Gorki-Str. 14 (03 91) 73 99-0<br />

55116 Mainz Am Brand 31 (0 61 31) 27 40<br />

68159 Mannheim E 1, Nr. 16 (06 21) 15 91-0<br />

80331 München Viktualienmarkt 8 (0 89) 5 10 81-0<br />

48143 Münster Von-Steuben-Str. 20 (02 51) 53 82-0<br />

17033 Neubrandenburg Brodaer Str. 11 (03 95) 56 37-0<br />

90402 Nürnberg Kornmarkt 8 (09 11) 23 80-0<br />

26122 Oldenburg Bahnhofsplatz 2 a (04 41) 9 50 79 50<br />

49074 Osnabrück Neumarkt 7 (05 41) 33 57-0<br />

01796 Pirna Dohnaische Str. 68 (0 35 01) 4 66 70<br />

08523 Plauen Herrenstr. 20 (0 37 41) 22 80 99<br />

14473 Potsdam Heinrich-Mann-Allee 103 (03 31) 88 53-0<br />

93047 Regensburg Maximilianstr. 9 (09 41) 58 49-0<br />

18057 Rostock Doberaner Str. 10–12 (03 81) 4 59 45-0<br />

66111 Saarbrücken Großherzog-Friedrich-Str. 16–18 (06 81) 9 37 00<br />

19053 Schwerin Schmiedestr. 8–12 (03 85) 57 58-0<br />

18439 Strals<strong>und</strong> Langenstr. 54 (0 38 31) 28 01 51<br />

70174 Stuttgart Kronenstr. 25 (07 11) 18 71-5<br />

98527 Suhl Marienstieg 3 (0 36 81) 7 86-0<br />

54290 Trier Domfreihof 1 (06 51) 97 07 10<br />

89073 Ulm Karlstr. 33 (07 31) 9 67 35-0<br />

38855 Wernigerode Breite Str. 53 a (0 39 43) 6 96 30<br />

06886 Wittenberg Collegienstr. 59 c (0 34 91) 4 20 40<br />

97070 Würzburg Schönbornstr. 4–6 (09 31) 35 72-0<br />

42103 Wuppertal Wupperstr. 14 (02 02) 45 95-01<br />

06712 Zeitz Roßmarkt 13 (0 34 41) 8 58 80<br />

08056 Zwickau Hauptmarkt 24–25 (03 75) 27 74 80<br />

67


Stichwortverzeichnis<br />

Seite<br />

Aktueller Rentenwert . . . . . . . . . . 14<br />

Alter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

Altersrente . . . . . . . . . . . . . 9, 59, 60<br />

Angestellter . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

Anrechnungszeiten . . . . . . . 8, 35, 39<br />

Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

Arbeitsausfalltage . . . . . . . . . . . . 51<br />

Arbeitsentgelt . . . . . . . . . 12, 13, 14<br />

Arbeitslosengeld . . . . . . . . . . 19, 43<br />

Arbeitslosenhilfe . . . . . . . . . . 19, 43<br />

Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . 19, 27,<br />

30–39, 43, 59<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

– s. Krankheit<br />

Ausbildung . . . . . . . . . . . . 17, 45, 62<br />

Ausländische Beiträge . . . . . . 24, 30<br />

Auslandsaufenthalt . . . . . . . . 32, 33<br />

Aussiedler . . . . . . . . . 24, 26, 31, 36<br />

Automatischer Arrest . . . . . . . . . . 30<br />

Bahnversicherungsanstalt . . . . . . . . 7<br />

Baustab Speer/Osteinsatz . . . . . . 29<br />

Beamtenmäßige<br />

Versorgung . . . . . . . . . 27, 39, 55<br />

Behinderter . . . . . . . . . . . 12, 16, 62<br />

Beitragsbemessungsgrenze . . . 14, 18<br />

Beitragsfreie <strong>Zeiten</strong> . . . 8, 27, 39, 54<br />

Beitragsgeminderte <strong>Zeiten</strong> . . . 40, 44<br />

Beitragszeiten . . . . . . . . . . . . . 8, 10<br />

Berücksichtigungszeiten . . . . . . 8, 56<br />

Berufliche Rehabilitierung . . . . . . 21<br />

Berufsausbildung . . . . . . . . . . 17, 62<br />

Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . 60<br />

Bezugsgröße . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

B<strong>und</strong>esarchiv<br />

– Zentralnachweisstelle . . . . . . . . 29<br />

Seite<br />

B<strong>und</strong>esknappschaft . . . . . . . . . . . . 7<br />

B<strong>und</strong>esversicherungsanstalt<br />

für Angestellte . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

B<strong>und</strong>esvertriebenengesetz . . . . . . 35<br />

Deutsche Dienststelle<br />

– WASt . . . . . . . . . . . . . . . . . 29, 30<br />

Eingliederungsgeld . . . . . . . . . . . . 43<br />

Entgeltbegrenzungen . . . . . . . . . . 15<br />

Ersatzzeiten . . . . . . . . . . . . . . . 8, 27<br />

Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . 41, 60<br />

Erwerbsminderung . . 9, 16, 41, 54 ff.<br />

Europäische Union . . . . . . . . . . . . 25<br />

Europäischer Wirtschaftsraum . . . 25<br />

EWG-Verordnungen . . . . . . . . . . . 25<br />

Fachschulausbildung . . . . . . . . . . 46<br />

Feldgendarmerie . . . . . . . . . . . . . 28<br />

Flucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35, 36<br />

Flüchtling . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

Flüchtlingsausweis . . . . . . . . . . . . 37<br />

Freiheitseinschränkung . . . . . . . . . 33<br />

Freiheitsentziehung . . . . . . . . 32–34<br />

Freiwillige Beiträge . . . . . 11, 22, 48<br />

Freiwillige Zusatzrentenversicherung<br />

. . . . . . . . . . . . . . 14<br />

Fremdrentengesetz . . . . . . . . . 15, 24<br />

Gesamtleistungsbewertung<br />

. . . . . . . . . . 27, 39, 54<br />

Geschiedene . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />

Getto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />

Gewahrsam . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />

Glaubhaftmachung . . . . . . . . . . . . 15<br />

Häftlingshilfegesetz . . . . . . . . . . . 33<br />

68


Seite<br />

Haft . . . . . . . . . . . . . . . . . 32, 33, 34<br />

Heimatflakbatterie . . . . . . . . . . . . 28<br />

Heimatvertriebener . . . . . . . . . . . 36<br />

Hinterbliebenenrente . . . . . . . . 9, 61<br />

Hochschulausbildung . . . . . . . . . . 47<br />

Höchstbegrenzung . . . . . . . . . . . . 48<br />

Höchstbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

Internierung . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Kassation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />

Kind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17, 62<br />

Kinder-Berücksichtigungszeit . . . . 56<br />

Kindererziehung . . . . . . . . . . . 17, 56<br />

Kontenklärung . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

Konzentrationslager . . . . . . . . . . . 32<br />

Krankengeld . . . . . . . . . . . . . 19, 40<br />

Krankenkasse . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

Krankenpflege . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

Krankheit . . . . . . . . 19, 30–35, 37, 40<br />

Kriegsgefangenenschaft . . . . . . . . 29<br />

Landesversicherungsanstalt . . . . . . 7<br />

Lehrzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 17, 50<br />

Lohnbezogene Rente . . . . . . . . . . 10<br />

Lohnersatzleistungen . . . . . . . . . . 19<br />

Militärähnlicher Dienst . . . . . . . . . 29<br />

Militärischer Dienst . . . . . . . . . . . 28<br />

Mindestbeitrag . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

Mindestbewertung . . . . . . . . . . . . 57<br />

Mindestdauer . . . . . . . . . . . . 40, 43<br />

Mindestversicherungszeit<br />

– s. Wartezeit<br />

Minenräumdienst . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />

Mutterschutzfristen . . . . . . . . . . . 42<br />

Nachweis . . . . . . . . . . . . . 11, 15, 18<br />

Nationalsozialismus . . . . . . . . 32, 48<br />

Organisation Todt . . . . . . . . . . . . 29<br />

Seite<br />

Ostverdienst . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

Pauschale Anrechnungszeit . . . . . 53<br />

Pferdebeschaffungskommission<br />

. . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

Pflege-Berücksichtigungszeit . . . . 57<br />

Pflegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Pflegeperson . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . 20<br />

Pflegestufen . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Pflichtbeiträge . . . . . . . . . . . . 11, 12<br />

Politische Haft . . . . . . . . . . 21, 32, 33<br />

Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

Rehabilitierung . . . . . . . . . . . . . . 34<br />

Rehabilitierungsbescheinigung<br />

. . . . . . . . . . 21, 48<br />

Reichsarbeitsdienst . . . . . . . . . . . 29<br />

Rentenantrag . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

Rentenauskunft . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

Rentenberechnung . . . . . . . . . . . . . 7<br />

Rentenbezug . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

Rentengewinn . . . . . . . 14, 18, 21, 23<br />

<strong>Rentenrechtliche</strong> <strong>Zeiten</strong> . . . . . . . . . 7<br />

Ruhegehaltfähige<br />

Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . 27, 39<br />

Saarbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

Schadenersatz . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

Schlechtwettergeld . . . . . . . . . . . 50<br />

Schulausbildung . . . . . . . . . . . . . 45<br />

Schwangerschaft . . . . . . . . . . . . . 42<br />

Schwerbehinderung . . . . . . . . 60, 62<br />

Seekasse . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 30<br />

Selbständiger . . . . . . . . . . . . . 13, 57<br />

Soldat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />

Sondernachzahlung . . . . . . . . . . . 23<br />

Sonderversorgung . . . . . . . 9, 15, 28<br />

Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

69


Seite<br />

Sozialversicherungsabkommen<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

Spätaussiedler . . . . . . . . . . . . 26, 36<br />

Studium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

Überbrückungszeit . . . . . . . . . . . . 41<br />

Übergangsgeld . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

Überstaatliches Recht . . . . . . . . . . 25<br />

Umsiedler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

Unterbrechung . . . . . . . . . . . . 40, 43<br />

Unterhaltsgeld . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

Unterlagen zum Rentenantrag . . . 58<br />

Unterstützungsbezug . . . . . . . . . . 43<br />

Verfolgungszeit . . 21, 32, 33, 34, 48<br />

Verminderte Erwerbsfähigkeit<br />

– s. Erwerbsminderung<br />

Verschleppung . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Versichertenrente . . . . . . . . . . . . . 59<br />

Versicherungsanstalt Berlin . . . . . 10<br />

Versorgungsanstalt des B<strong>und</strong>es<br />

<strong>und</strong> der Länder – VBL . . . . . . . . 24<br />

Seite<br />

Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . 8<br />

Vertreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />

Vertriebenenausweis . . . . . . . 26, 37<br />

Vertriebener . . . . . . . . . . . . . . 26, 35<br />

Volkssturm . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />

Waisenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . 62<br />

Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . 7, 8, 57<br />

Wehrdienst . . . . . . . . . . . 20, 28, 62<br />

Wehrertüchtigungslager . . . . . . . . 29<br />

Wehrmachtbeamter . . . . . . . . . . . 28<br />

Wehrmachthelfer(in) . . . . . . . . . . 29<br />

Witwen-, Witwerrente . . . . . . . . . 61<br />

Zeugenerklärung . . . . . . . . . . . . . 12<br />

Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . 20, 62<br />

Zurechnungszeit . . . . . . . . . 8, 49, 54<br />

Zusatzversorgung . . . . . 9, 15, 24, 28<br />

Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

Zwischenstaatliches Recht . . . . . . 25<br />

630-Mark-Jobs . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

70


BfA-INFORMATION<br />

Die BfA: Ihr Rentenversicherungsträger<br />

Die B<strong>und</strong>esversicherungsanstalt für Angestellte<br />

– kurz BfA – ist der selbständige Träger<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung für alle<br />

pflichtversicherten Angestellten. Der BfA<br />

können freiwillig Hausfrauen, Freiberufler<br />

<strong>und</strong> Gewerbetreibende – Selbständige auch<br />

als Pflichtversicherte – beitreten.<br />

Die BfA erhält die Rentenversicherungsbeiträge<br />

der Versicherten <strong>und</strong> Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> zahlt sie als Renten <strong>und</strong> unterstützende<br />

Leistungen sofort wieder aus. Zu den<br />

wichtigsten Aufgaben der BfA gehört es:<br />

■ Renten im Alter, bei Erwerbsminderung<br />

<strong>und</strong> an Hinterbliebene zu zahlen,<br />

■ Rehabilitationsleistungen zur wesentlichen<br />

Besserung oder Wiederherstellung der<br />

Erwerbsfähigkeit zu finanzieren.<br />

Als einer der größten Rentenversicherungsträger<br />

Europas betreut die BfA mehr als<br />

24 Millionen Versicherte <strong>und</strong> nahezu sieben<br />

Millionen Rentner in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland. Die BfA hat <strong>ihre</strong>n Sitz in Berlin<br />

<strong>und</strong> ist mit <strong>ihre</strong>n Auskunfts- <strong>und</strong> Beratungsstellen<br />

in allen B<strong>und</strong>esländern vielfach<br />

vertreten, auch in Ihrer Nähe.<br />

Versicherung<br />

B<strong>und</strong>esversicherungsanstalt für Angestellte

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