Rentenrechtliche Zeiten und ihre Auswirkungen [pdf] - Wert
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Versicherung<br />
BfA-INFORMATION<br />
B<strong>und</strong>esversicherungsanstalt für Angestellte
Hinweis:<br />
Wir haben auf die Wiedergabe von Fotos verzichtet,<br />
um den Seitenaufbau zu beschleunigen.<br />
Herausgegeben von der B<strong>und</strong>esversicherungsanstalt für Angestellte<br />
Dezernat für Presse- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit<br />
Berlin-Wilmersdorf, Ruhrstraße 2<br />
Postanschrift: 10704 Berlin<br />
☎ (0 30) 8 65-1, Telefax (0 30) 86 52 73 79<br />
Internet: www.bfa-berlin.de<br />
E-Mail: bfa@bfa-berlin.de<br />
Titelgestaltung: Dipl.-Des. Christiane Fritz<br />
Titelfoto: Thomas Blie<br />
Druck: H. Heenemann GmbH & Co, Berlin<br />
20. Auflage<br />
Stand: Januar 2001
Jeder Monat zählt<br />
Die meisten Bürger haben in <strong>ihre</strong>r Lebensbiographie bereits wichtige <strong>Zeiten</strong> zurückgelegt,<br />
die bei der späteren Rente berücksichtigt werden. Andere sind gerade erst<br />
dabei, mitunter noch für viele Jahre solche rentenrechtlichen <strong>Zeiten</strong> zu erwirtschaften.<br />
Die Möglichkeiten des <strong>Zeiten</strong>erwerbs sind je nach den unterschiedlichen persönlichen<br />
Lebensläufen <strong>und</strong> Schicksalsschlägen des Einzelnen entsprechend vielfältig.<br />
Sei es, weil jemand – mit mehr oder minder großem Erfolg – nach Vollendung des<br />
17. Lebensjahres die Schule besucht, Monat für Monat als Arbeitnehmer Pflichtbeiträge<br />
in die Rentenkasse zahlt, voller Freude den jüngsten Familiennachwuchs<br />
erzieht oder hingebungsvoll den pflegebedürftigen Erbonkel im Rahmen nicht<br />
erwerbsmäßiger Pflege betreut.<br />
Diese vier Beispiele aus dem bunten <strong>Zeiten</strong>-Spektrum zeigen bereits, dass fast jeder<br />
Deutsche ein festes Standbein in der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Deshalb<br />
verw<strong>und</strong>ert es nicht, wenn im Hinblick auf die enge persönliche Verbindung mit dem<br />
wohl unbestritten wichtigsten Alterssicherungssystem<br />
für die meisten Bürger<br />
eine der brennendsten Fragen ist:<br />
„Welche <strong>Zeiten</strong> werden bei der Rente<br />
berücksichtigt, <strong>und</strong> wie wirken sie sich<br />
auf die Rentenhöhe aus?“ Die „Rentenfrage“<br />
ist damit heute zwangsläufig für<br />
viele mit Blick in die Zukunft zu einem<br />
aktuellen Dauerthema geworden.<br />
Anspruch <strong>und</strong> Höhe der Rente werden<br />
nach dem gesamtdeutschen Rentenrecht<br />
auf der Gr<strong>und</strong>lage des Sozialgesetzbuchs<br />
– Sechstes Buch (SGB VI) aus den während<br />
des ganzen Lebens zurückgelegten<br />
rechtserheblichen <strong>Zeiten</strong> festgestellt. Es<br />
kommt also nicht bloß auf die letzten<br />
Monate oder Jahre an.<br />
3
Deshalb gilt: Jeder einzelne Monat zählt bei der späteren Rente mit <strong>und</strong> erhöht<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich den Zahlbetrag. Aus diesem Gr<strong>und</strong> müssen alle wichtigen Nachweise<br />
über anzurechnende <strong>Zeiten</strong> gewissenhaft gesammelt werden. Das setzt aber die<br />
Kenntnis voraus, was bei der Rente im Einzelnen überhaupt mitrechnet. Berücksichtigt<br />
werden – mit unterschiedlichen <strong>Auswirkungen</strong> – alle sog. „rentenrechtlichen<br />
<strong>Zeiten</strong>“.<br />
Berlin, Januar 2001<br />
Martin Löschau<br />
4
Inhaltsverzeichnis<br />
Jeder Monat zählt ............................................. 3<br />
<strong>Rentenrechtliche</strong> <strong>Zeiten</strong> ........................................ 7<br />
Beitragszeiten ................................................ 10<br />
Pflichtbeiträge............................................... 12<br />
Pflichtbeiträge auf Gr<strong>und</strong> einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit . . 12<br />
630-Mark-Jobs .............................................. 13<br />
Arbeitsentgelte aus den neuen B<strong>und</strong>esländern ....................... 14<br />
Besitzstandsentgelte . . . . . . . . . . . . . . . ........................... 15<br />
Fiktive Pflichtbeiträge für Behinderte . . . ........................... 16<br />
Pflichtbeiträge bei Berufsausbildung . . . ........................... 17<br />
Pflichtbeiträge für Kindererziehung . . . . ........................... 17<br />
Pflichtbeiträge bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
Pflichtbeiträge während Wehr- oder Zivildienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Pflichtbeiträge für nicht berufsmäßig tätige Pflegepersonen . . . . . . . . . . . . 20<br />
Pflichtbeiträge für Verfolgungszeiten in der DDR ..................... 21<br />
Pflichtbeiträge als Schadenersatz . . . . . ........................... 22<br />
Freiwillige Beiträge ........................................... 22<br />
Ausländische Beiträge . . . . . . . . . . . . . . ........................... 24<br />
Über- <strong>und</strong> zwischenstaatliches Recht . . . ........................... 25<br />
Beitrags- <strong>und</strong> Beschäftigungszeiten<br />
von Vertriebenen, Aussiedlern <strong>und</strong> Spätaussiedlern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
Ersatzzeiten .................................................. 27<br />
Militärischer bzw. militärähnlicher Dienst <strong>und</strong> Kriegsgefangenschaft . . . . . . 28<br />
Militärischer Dienst ........................................... 28<br />
Militärähnlicher Dienst . . . . . . . . . . . . . ........................... 29<br />
Kriegsgefangenschaft . . . . . . . . . . . . . . ........................... 29<br />
Minenräumdienst ............................................ 30<br />
Internierung <strong>und</strong> Verschleppung . . . . . . ........................... 30<br />
Unfreiwilliger Auslandsaufenthalt . . . . . ........................... 32<br />
5
Verfolgung durch den Nationalsozialismus .......................... 32<br />
Politische Haft ............................................... 33<br />
Freiheitsentzug in der DDR . . . . . . ............................... 34<br />
Vertreibung <strong>und</strong> Flucht . . . . . . . . . ............................... 35<br />
Anschließende Krankheit oder Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
Anrechnungszeiten ............................................ 39<br />
Krankheit <strong>und</strong> Rehabilitation . . . . . ............................... 40<br />
Unterbrechung ............................................... 40<br />
Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschutzfristen .......................... 42<br />
Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . ............................... 43<br />
Schulbesuch <strong>und</strong> Studium . . . . . . . ............................... 45<br />
Höchstbegrenzung . . . . . . . . . . . . . ............................... 48<br />
Rentenbezug vor dem 55. bzw. 60. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
Versicherungsfreie Lehrzeiten . . . . ............................... 50<br />
Schlechtwettergeldbezug . . . . . . . . ............................... 50<br />
Arbeitsausfalltage . . . . . . . . . . . . . ............................... 51<br />
Pauschale Anrechnungszeit . . . . . . ............................... 53<br />
Zurechnungszeit ............................................... 54<br />
Berücksichtigungszeiten ........................................ 56<br />
Wirkungsbereich . . . . . . . . . . . . . . ............................... 57<br />
Unterlagen zum Rentenantrag ................................... 58<br />
Antrag auf Versichertenrente.................................... 59<br />
Antrag auf Hinterbliebenenrente . . ............................... 61<br />
Unser Service: Kostenlos Auskunft, Beratung, Hilfe .................. 64<br />
Stichwortverzeichnis ........................................... 68<br />
6
<strong>Rentenrechtliche</strong> <strong>Zeiten</strong><br />
Zu den rentenrechtlichen <strong>Zeiten</strong> gehören sämtliche Monate, die in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung bei der Prüfung des Rentenanspruchs oder bei der Berechnung<br />
der Rentenhöhe von Bedeutung sind. Die rentenrechtlichen <strong>Zeiten</strong> können also<br />
sowohl anspruchsbegründend als auch anspruchserhöhend sein. Anspruchsbegründend<br />
sind sie in erster Linie, wenn sie bei der für die Rentenbewilligung erforderlichen<br />
Mindestversicherungszeit (sog. Wartezeit) mitzählen. Haben <strong>Zeiten</strong> den<br />
Charakter von – ggf. auch fiktiven – Pflichtbeiträgen, können sie bei bestimmten<br />
Rentenarten, für die in gesetzlich festgelegten Zeiträumen eine Mindestzahl<br />
derartiger Beiträge vorgeschrieben ist (insbesondere bei Renten wegen verminderter<br />
Erwerbsfähigkeit sowie bei Altersrenten für Frauen oder bei Arbeitslosigkeit),<br />
den Anspruch rechtzeitig realisieren. <strong>Zeiten</strong> sind anspruchserhöhend, wenn sie<br />
direkt oder indirekt durch Beeinflussung anderer <strong>Zeiten</strong> in die Rentenberechnung<br />
einbezogen werden <strong>und</strong> sich dadurch positiv auf den Zahlbetrag der Rente auswirken.<br />
Bei Anspruchsprüfung <strong>und</strong> Rentenberechnung werden in verschiedenen Zweigen<br />
der Rentenversicherung (Angestelltenversicherung, Arbeiterrentenversicherung,<br />
knappschaftliche Rentenversicherung) zurückgelegte <strong>Zeiten</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich zusammengerechnet<br />
<strong>und</strong> als Gesamtleistung festgestellt. Für erstmalige Ansprüche ist im<br />
Allgemeinen der Versicherungsträger (B<strong>und</strong>esversicherungsanstalt für Angestellte<br />
[BfA], Landesversicherungsanstalt<br />
[LVA], B<strong>und</strong>esknappschaft,<br />
Bahnversicherungsanstalt<br />
[BVA] oder Seekasse)<br />
zuständig, an den vor Antragstellung<br />
der letzte wirksame<br />
Pflichtbeitrag gezahlt<br />
wurde. Bei Folgerenten (z. B.<br />
Altersrente nach Erwerbsminderungsrente<br />
oder Witwenrente<br />
nach Altersrente)<br />
verändert sich die Zuständigkeit<br />
meistens nicht mehr.<br />
Im Einzelfall gelten Sonderzuständigkeiten<br />
bei Beiträgen<br />
zur B<strong>und</strong>esknappschaft,<br />
Seekasse oder Bahnversicherungsanstalt.<br />
Versicherte<br />
7
auchen die komplizierten Zuständigkeitsregelungen nicht im Einzelnen zu kennen.<br />
Ihnen entstehen keine Rechtsnachteile, wenn eine Leistung beim falschen Versicherungsträger<br />
beantragt wird. Dieser hat den Antrag dann an den „richtigen“<br />
Träger weiterzuleiten.<br />
Liegt der Rentenanspruch noch in weiter Ferne, dann übernimmt die Sammlung <strong>und</strong><br />
Speicherung rentenrechtlicher <strong>Zeiten</strong> <strong>und</strong> sonstiger wichtiger Daten der dem Versicherten<br />
meistens bereits bekannte kontoführende Versicherungsträger. Dieser<br />
klärt frühzeitig <strong>und</strong> vorbereitend für den späteren Leistungsfall eventuelle Lücken im<br />
bisherigen Versicherungsverlauf (sog. Kontenklärung).<br />
Nach Vollendung des 55. Lebensjahres haben Versicherte Anspruch auf Rentenauskunft<br />
über die künftig zu erwartende Rentenhöhe aus den bisher zurückgelegten rentenrechtlichen<br />
<strong>Zeiten</strong>. Im Einzelfall kann auch jüngeren Versicherten die Auskunft<br />
erteilt werden. Rentenauskünfte sind nicht rechtsverbindlich (§ 109 SGB VI).<br />
In der Rentenversicherung werden folgende rentenrechtliche <strong>Zeiten</strong> anerkannt:<br />
■ Beitragszeiten<br />
■ Ersatzzeiten<br />
■ Anrechnungszeiten<br />
■ Zurechnungszeit<br />
■ Berücksichtigungszeiten<br />
}<br />
beitragsfreie<br />
<strong>Zeiten</strong><br />
Eine Sonderstellung nehmen bei Scheidungsfällen nach dem 30. 6. 1977 (in den<br />
neuen B<strong>und</strong>esländern in der Regel nach dem 31. 12. 1991) vom ausgleichsberechtigten<br />
Ehegatten erworbene Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich ein.<br />
Sie sind im eigentlichen Sinn keine rentenrechtlichen <strong>Zeiten</strong>, bewirken aber, wenn<br />
ohne sie die Wartezeit nicht erfüllt wäre, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen<br />
den Rentenanspruch. Wartezeitmonate, die auf Gr<strong>und</strong> des Versorgungsausgleichs<br />
beim Ausgleichsberechtigten hinzukommen, führen im Übrigen zu keiner<br />
Minderung der Wartezeitmonate beim anderen Ehegatten, der Rentenanwartschaften<br />
abzugeben hat (Ausgleichspflichtiger). Zusätzliche Wartezeitmonate ergeben<br />
sich aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 52 SGB VI).<br />
Die Wartezeitregelungen sind für die einzelnen Rentenarten sehr unterschiedlich.<br />
In der Angestellten- <strong>und</strong> Arbeiterrentenversicherung sind als Mindestversicherung<br />
für den Erwerb des Rentenanspruchs folgende Wartezeiten vorgeschrieben:<br />
■ Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate)<br />
Sie gilt für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Regelaltersrente mit<br />
65 Jahren sowie Renten wegen Todes (Erziehungsrente, Witwen- bzw. Witwerrenten<br />
<strong>und</strong> Waisenrenten).<br />
8
■ Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate)<br />
Sie gilt für die Altersrenten an Frauen oder bei Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeitarbeit.<br />
Diese Renten gibt es für Geburtsjahrgänge vor 1952 – ggf. mit Rentenabschlägen<br />
– frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />
■ Wartezeit von 20 Jahren (240 Monate)<br />
Sie gilt nur für die Rente wegen voller Erwerbsminderung <strong>und</strong> ist maßgebend, wenn<br />
die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt dieser Erwerbsminderung nicht<br />
erfüllt ist. Bei der besonderen Wartezeit von 20 Jahren rechnen auch <strong>Zeiten</strong> nach<br />
Eintritt der vollen Erwerbsminderung mit.<br />
■ Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate)<br />
Sie gilt für die Altersrente an langjährig Versicherte mit 63 Jahren <strong>und</strong> für die Altersrente<br />
an Schwerbehinderte mit 60 Jahren. Die Altersgrenzen werden schrittweise auf<br />
das 65. bzw. 63. Lebensjahr angehoben. Eine frühere Inanspruchnahme – ggf. mit<br />
Rentenabschlägen – ist möglich.<br />
Bei den Wartezeiten werden zum Teil unterschiedliche Arten von <strong>Zeiten</strong> angerechnet.<br />
So können die Wartezeiten von 5, 15 <strong>und</strong> 20 Jahren nur durch Beitrags- <strong>und</strong><br />
Ersatzzeiten sowie durch Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich <strong>und</strong> aus<br />
geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (630-Mark-Jobs) erfüllt werden.<br />
Die Wartezeit von 35 Jahren lässt sich dagegen durch sämtliche rentenrechtliche<br />
<strong>Zeiten</strong> – zusätzlich also auch mit Anrechnungs- <strong>und</strong> Berücksichtigungszeiten –<br />
erreichen.<br />
Wer erst heute oder später in Rente geht, wird in der Regel nach 1934 geboren sein<br />
<strong>und</strong> dementsprechend rentenrechtliche <strong>Zeiten</strong> erst nach Ende des Zweiten Weltkrieges<br />
zurückgelegt haben. Weiter in der Vergangenheit liegende Monate treten allenfalls<br />
noch bei jetzt festzustellenden Hinterbliebenenrenten (insbesondere an Witwen<br />
älterer Verstorbener), bei Neuberechnung von Altrenten (z. B. in den neuen B<strong>und</strong>esländern<br />
bei Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der DDR)<br />
oder bei Spätaussiedlern auf. Deshalb werden rechtserhebliche <strong>Zeiten</strong> vor 1945<br />
lediglich kurz erwähnt.<br />
9
Beitragszeiten<br />
Nicht jeder weiß, dass er Beitragszeiten erworben hat. Das hat nichts mit Erinnerungslücken<br />
zu tun; denn eigene Beitragszahlungen oder die mitunter schmerzlichen<br />
„gesetzlichen“ Abzüge vom Lohn, die schnell den Unterschied von brutto <strong>und</strong><br />
netto lernwirksam erkennbar machen, vergisst man natürlich nicht. Aber es gibt<br />
noch weitere Beitragszeiten, von deren Existenz der Einzelne nicht zwangsläufig<br />
weiß, weil andere hierfür die Finanzierung tragen (z. B. B<strong>und</strong>, Versichertengemeinschaft,<br />
Steuerzahler) <strong>und</strong> die <strong>Zeiten</strong> dem Betroffenen fast unbemerkt zugesprochen<br />
werden.<br />
Beitragszeiten sind die eigentliche Gr<strong>und</strong>lage für den Aufbau des individuellen<br />
Rentenanspruchs <strong>und</strong> steigern Monat für Monat die spätere Rentenhöhe. Zunächst<br />
einmal lässt sich durch Beiträge<br />
jede für den Rentenanspruch<br />
notwendige – als<br />
Wartezeit bezeichnete – Mindestversicherungszeit<br />
erfüllen.<br />
Darüber hinaus steigert<br />
jeder einzelne Beitrag auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage des für ihn maßgebenden<br />
Einkommens die<br />
künftige Rente. Man spricht<br />
deshalb auch von der lohnbezogenen<br />
Rente. Der<br />
Gesamtwert aller Beiträge im belegungsfähigen Zeitraum des Versicherten ist ferner<br />
dafür ausschlaggebend, wie hoch seine beitragsfreien <strong>Zeiten</strong> (z. B. Schulbesuch<br />
oder die wichtige Zurechnungszeit) bewertet werden.<br />
Zu den Beitragszeiten gehören in erster Linie Monate, für die nach B<strong>und</strong>esrecht<br />
bzw. früherem Reichsrecht Beiträge gezahlt sind oder als gezahlt gelten. Weltkriege<br />
<strong>und</strong> Währungsreformen konnten der gesetzlichen Rentenversicherung – im Gegensatz<br />
zu Lebensversicherungen oder Geldanlageformen der Geldinstitute – nichts<br />
anhaben. Somit ist für die Rente von untergeordneter Bedeutung, ob die Beiträge<br />
beispielsweise in Reichsmark, Mark, DM oder in Euro gezahlt sind.<br />
Den Beiträgen nach B<strong>und</strong>esrecht gleichgestellt sind nach Kriegsende (8. 5. 1945)<br />
Beitragszeiten bis 2. 10. 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR sowie Beiträge, die<br />
nach Berliner Sonderrecht in den Jahren 1945 bis 1952 zur Versicherungsanstalt<br />
10
Berlin (VAB) geleistet wurden. Das Gleiche gilt für Beitragszeiten im Saarland, die<br />
Versicherte dort vor Einführung des deutschen Versicherungsrechts vom Kriegsende<br />
an bis zum 31. 12. 1956 zahlten.<br />
Es wird zwischen Pflichtbeiträgen <strong>und</strong> freiwilligen Beiträgen unterschieden. Pflichtbeiträge<br />
sind im Allgemeinen „wertvoller“, weil bei den meisten Renten aus eigener<br />
Versicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in bestimmten Zeiträumen eine<br />
Mindestanzahl von Pflichtbeiträgen vorliegen muss. Diese Kenntnis ist auch deshalb<br />
wichtig, weil eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen, die nicht von der Rentenversicherungspflicht<br />
erfasst ist, die Möglichkeit hat, auf eigenen Wunsch die<br />
Pflichtversicherung zu wählen (z. B. Selbständige, Entwicklungshelfer, Arbeitsunfähige<br />
ohne Krankengeldanspruch oder auch Beschäftigte in sog. 630-Mark-Jobs).<br />
Originalunterlagen für Beiträge zur Rentenversicherung sind insbesondere Versicherungskarten,<br />
Sozialversicherungsausweise, Versicherungsnachweise <strong>und</strong> seit<br />
1999 die vom Arbeitgeber ausgefüllten „amtlichen“ Meldevordrucke. Nachdem die<br />
alten Karten <strong>und</strong> Ausweise abgeschafft sind, weisen freiwillig Versicherte <strong>und</strong> Selbständige<br />
<strong>ihre</strong> Beiträge durch Belege über die bargeldlose Beitragszahlung nach.<br />
Sollten die Beitragszeiten bereits in den maschinell ausgedruckten Versicherungsverläufen<br />
der Rentenversicherungsträger enthalten sein, liegen entsprechende<br />
Nachweise dort vor, <strong>und</strong> es braucht seitens des Versicherten nichts weiter veranlasst<br />
zu werden. Ist der Versicherungsträger dagegen noch nicht im Besitz von Nachweisen<br />
über bestimmte Beitragszeiten, müssen Belege eingereicht werden, damit das<br />
Rentenkonto ergänzt werden kann. Folgende Unterlagen kommen als Nachweise in<br />
Betracht:<br />
■ Aufrechnungsbescheinigungen<br />
■ alte Beitragsaufstellungen<br />
■ Wiederherstellungsbescheide<br />
■ Bescheinigungen über eingezahlte Beiträge<br />
■ Zahlkartenabschnitte<br />
■ Seefahrtsbücher<br />
■ Abschriften aus der Seemannskartei der Seeberufsgenossenschaft<br />
■ Abkehrscheine von Bergleuten<br />
■ Bergmannsbücher<br />
Fehlen derartige Unterlagen über Beitragszeiten, kann mitunter die damalige Krankenkasse<br />
(z. B. AOK) als Einzugsstelle weiterhelfen. Da Krankenkassen <strong>ihre</strong> Belege<br />
nur begrenzte Zeit aufbewahren, sollte bei Verlust von Unterlagen möglichst bald<br />
11
nachgefragt werden. Sonst könnten dort lagernde wertvolle Nachweise zwischenzeitlich<br />
dem Reißwolf zum Opfer gefallen sein. Bei Anfragen an Krankenkassen sind<br />
die betreffenden Zeiträume <strong>und</strong> der damalige Arbeitgeber anzugeben.<br />
<strong>Wert</strong>volle Ersatzdokumente für nicht auffindbare Originalbelege sind im Einzelfall<br />
auch folgende Urk<strong>und</strong>en:<br />
■ Originalzeugnisse<br />
■ Geschäftsbücher<br />
■ Abschriften aus Personalakten<br />
■ Gehalts- oder Lohnstreifen<br />
■ Verdienstbescheinigungen<br />
■ Steuererklärungen <strong>und</strong> Steuerbescheide<br />
■ Arbeitsverträge<br />
■ Arbeitsbücher<br />
Manchmal helfen auch Zeugenerklärungen (wahrheitsgemäße Erklärungen) über<br />
die Beschäftigung <strong>und</strong> Beitragsentrichtung weiter. Für Zeugenerklärungen kommen<br />
in Frage:<br />
■ Arbeitgeber<br />
■ Personalsachbearbeiter<br />
■ Arbeitskollegen<br />
■ sonstige Personen, die zuverlässig über das frühere Arbeitsverhältnis Auskunft<br />
geben können<br />
Pflichtbeiträge<br />
Als Pflichtbeiträge bezeichnet man Beiträge, die auf Gr<strong>und</strong> staatlichen Zwangs<br />
oder auf persönlichen Antrag gezahlt werden bzw. wegen gesetzlicher Fiktion<br />
(z. B. bei Nachversicherung) als solche gelten. Zu den Pflichtbeiträgen gehören<br />
insbesondere:<br />
Pflichtbeiträge auf Gr<strong>und</strong> einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit<br />
Derartige Beitragszeiten erwerben hauptsächlich Angestellte <strong>und</strong> Arbeiter, die<br />
gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung (z. B. als Lehrling) beschäftigt sind.<br />
Für versicherte Behinderte in anerkannten Werkstätten oder besonderen Einrichtungen<br />
werden ebenfalls regelmäßig Pflichtbeiträge entrichtet.<br />
12
630-Mark-Jobs<br />
Auch die sog. 630-Mark-Jobs<br />
führen zu den mitunter<br />
begehrten echten Pflichtbeiträgen,<br />
wenn der geringfügig<br />
Beschäftigte gegenüber seinem<br />
Arbeitgeber den Verzicht<br />
auf die Versicherungsfreiheit<br />
erklärt. Neben dem Pauschalbeitrag<br />
des Arbeitgebers in<br />
Höhe von 12 % des Lohnes<br />
zahlt der „Jobber“ dann einen geringeren Aufstockungsanteil, mit dem der volle Beitrag<br />
erreicht wird (z. B. 2001 7,1 % vom Lohn, weil der volle Beitrag 19,1 %<br />
beträgt). Wird dagegen auf die Versicherungsfreiheit nicht verzichtet, zahlt lediglich<br />
der Arbeitgeber den 12 %igen Pauschalbeitrag (kein echter Beitrag). Dieser wirkt<br />
sich nur in reduziertem Maße auf Wartezeit <strong>und</strong> Rentenhöhe aus.<br />
Bei selbständig Tätigen unterliegt nur eine vergleichsweise kleine Personengruppe<br />
der Versicherungspflicht. Hierzu gehören z. B. Lehrer <strong>und</strong> Erzieher, die keine versicherten<br />
Beschäftigten haben, sowie Künstler, Hausgewerbetreibende <strong>und</strong> Handwerker,<br />
die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Nicht von der Versicherungspflicht<br />
erfasste Selbständige (z. B. Gemüsehändler) haben im Rahmen einer fünfjährigen<br />
Frist dennoch die Möglichkeit, auf Antrag der Pflichtversicherung beizutreten<br />
(§ 4 SGB VI).<br />
Die <strong>Auswirkungen</strong> dieser Pflichtbeiträge auf die Höhe der Rente ist unterschiedlich<br />
<strong>und</strong> hängt davon ab, welcher Arbeitsverdienst der Beitragsentrichtung zu Gr<strong>und</strong>e<br />
liegt. Dieser persönliche Verdienst wird dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller<br />
Beschäftigten des betreffenden<br />
Kalenderjahres gegenübergestellt.<br />
Je günstiger das<br />
Verhältnis des Individualentgelts<br />
zum Durchschnittsverdienst<br />
aller ist, umso höher ist<br />
der Rentengewinn daraus.<br />
Wer ein Jahr lang ebenso viel<br />
wie der Durchschnitt verdient,<br />
erzielt aus seinen Beiträgen<br />
einen Rentengewinn, der<br />
13
genau dem sog. aktuellen Rentenwert entspricht. Ein Jahr Durchschnittsbeiträge<br />
bewirken im Westen damit einen Rentenzuwachs von 48,58 DM (Stand Juni 2001)<br />
<strong>und</strong> im Osten – bedingt durch das leider noch niedrigere Einkommensniveau – von<br />
42,26 DM (Stand Juni 2001). Mit jeder Rentenanpassung erhöhen sich diese Beträge<br />
entsprechend den zwischenzeitlichen Lohnzuwächsen in den betreffenden Landesteilen.<br />
Im Jahr 2000 gab es aus Sparzwängen allerdings nur einen Inflationsausgleich.<br />
Wer lediglich halbtags arbeitet, muss keine Minderung seiner Rente befürchten.<br />
Auch Beiträge aus Teilzeitbeschäftigung steigern die Rente. Allerdings führt ein halber<br />
Lohn auch nur zu einem halb so hohen Rentengewinn.<br />
Arbeitsentgelte aus den neuen B<strong>und</strong>esländern<br />
Arbeitsentgelte aus der früheren DDR bzw. den neuen B<strong>und</strong>esländern werden bei der<br />
Rentenberechnung zunächst auf Westniveau hochgewertet. Befürchtungen, dass<br />
vergleichsweise niedrige Ostverdienste zu entsprechend geringen Renten führen,<br />
sind also unbegründet. Auch die alte Beitragsbemessungsgrenze in der DDR von<br />
monatlich 600 M bildet nicht unbedingt die Obergrenze bei der Rentenberechnung.<br />
Arbeitsverdienste oberhalb dieser Bemessungsgrenze werden ebenfalls berücksich-<br />
14
tigt, sofern sie in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versichert<br />
waren. Höhere Verdienste vor Einführung der FZR (1. 3. 1971) zählen ebenfalls mit.<br />
Jedoch darf – nach der Umrechnung auf Westniveau – in keinem Fall die Beitragsbemessungsgrenze<br />
der alten B<strong>und</strong>esländer überschritten werden. Deshalb wirken<br />
sich die über 600 M monatlich bzw. 7 200 M jährlich liegenden Verdienste vor Einführung<br />
der FZR nur für das Jahr 1950 <strong>und</strong> vom 1. 9. 1952 bis 28. 2. 1971 aus. Bei<br />
bergbaulich Versicherten können zusätzliche Arbeitsverdienste berücksichtigt werden,<br />
wenn der Arbeitsverdienst in der Zeit vom 1. 6. 1949 bis 28. 2. 1971 monatlich<br />
600 M <strong>und</strong> vom 1. 1. 1974 bis 31. 12. 1976 1 200 M überschritten hat.<br />
Beschäftigungszeiten mit Anwartschaften aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem<br />
der DDR gelten gleichfalls als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung.<br />
Die tatsächlichen Arbeitsverdienste werden auch berücksichtigt, wenn<br />
sie über 600 M monatlich liegen. Das gilt ebenso für gleichartige Vorsystemzeiten.<br />
Wie bei FZR-<strong>Zeiten</strong> darf nach Hochwertung der Ostverdienste auf Westniveau die<br />
Beitragsbemessungsgrenze der alten B<strong>und</strong>esländer nicht überschritten werden. Bei<br />
besonderer – fingierter oder tatsächlicher – damaliger Systemnähe kam es in der<br />
Vergangenheit in bestimmten Fällen zu ungerechtfertigten Entgeltbegrenzungen.<br />
Diese wurden jetzt im Wesentlichen für verfassungswidrig erklärt, so dass sich<br />
höhere Renten ergeben.<br />
Sollten frühere Arbeitsverdienste aus der DDR-Zeit nicht mehr nachzuweisen sein,<br />
weil die Originalunterlagen beim Versicherten in Verlust geraten sind <strong>und</strong> der ehemalige<br />
Arbeitgeber nicht mehr existiert, so ist für die Rente noch nichts verloren. In<br />
diesen Fällen werden unter Beachtung des beruflichen Werdegangs <strong>und</strong> der seinerzeit<br />
ausgeübten Tätigkeit ersatzweise gesetzlich festgelegte „Tabellenentgelte“ zu<br />
Gr<strong>und</strong>e gelegt.<br />
Besitzstandsentgelte<br />
Bei Versicherten, die vor 1937 geboren sind <strong>und</strong> <strong>ihre</strong>n gewöhnlichen Aufenthalt vor<br />
dem 19. 5. 1990 bereits im alten B<strong>und</strong>esgebiet hatten, werden Pflichtbeiträge aus<br />
der DDR nicht nach den tatsächlichen Verdiensten berücksichtigt, sondern stattdessen<br />
– als eine Art Besitzstand – die seinerzeit maßgebenden pauschalen Tabellenentgelte<br />
des Fremdrentengesetzes angerechnet (§ 259 a SGB VI).<br />
Als Nachweis bzw. Mittel der Glaubhaftmachung für Beitragszeiten aus der<br />
DDR-Zeit sind insbesondere folgende Unterlagen geeignet:<br />
■ Versicherten- <strong>und</strong> Versicherungsausweise bzw. Sozialversicherungsausweise<br />
oder Ausweise für Arbeit <strong>und</strong> Sozialversicherung<br />
15
■ Bescheinigungen der Einzugsstellen <strong>und</strong> Träger (SVK, DVA, FDGB, Staatliche<br />
Versicherung, Rat des Kreises/Abteilung Finanzen)<br />
■ Steuer-, Beitrags-, Feststellungs- <strong>und</strong> Abrechnungsbescheide von Selbständigen<br />
■ Arbeits- <strong>und</strong> Verdienstbescheinigungen sowie Zeugnisse der früheren Betriebe<br />
■ Rentenbescheide<br />
■ Arbeitsbücher, Arbeitsverträge, Mitteilungen über Gehaltsveränderungen, Lohnoder<br />
Gehaltsstreifen<br />
■ „Nachweis über wichtige Daten der Rentenberechnung“ aus der DDR-Zeit (für<br />
sich allein oft kein ausreichender Nachweis über rentenrechtliche <strong>Zeiten</strong>)<br />
■ Versicherungen an Eides statt<br />
■ Zeugenerklärungen (wahrheitsgemäße Erklärungen)<br />
Fiktive Pflichtbeiträge für Behinderte<br />
Für denjenigen, der bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren<br />
voll erwerbsgemindert war <strong>und</strong> dies ununterbrochen geblieben ist, gelten <strong>Zeiten</strong> des<br />
gewöhnlichen Aufenthalts in der DDR bzw. den neuen B<strong>und</strong>esländern nach Vollendung<br />
des 16. Lebensjahres <strong>und</strong> nach<br />
Eintritt der vollen Erwerbsminderung als<br />
kostenlose Pflichtbeitragszeiten. Betroffen<br />
ist der Zeitraum vom 1. 7. 1975 bis<br />
31. 12. 1991 (§ 248 SGB VI). Mit dieser<br />
Regelung werden Behinderte der DDR<br />
wie entsprechende Personen in Westdeutschland<br />
gestellt, die in Behindertenwerkstätten<br />
arbeiteten <strong>und</strong> in der Rentenversicherung<br />
pflichtversichert waren.<br />
Auf Gr<strong>und</strong> der Beitragsfiktion können maximal 161/ 2 Beitragsjahre erworben werden.<br />
Mit 31/ 2 zusätzlichen Beitragsjahren – beispielsweise durch freiwillige Beiträge,<br />
die erst heute gezahlt werden – ist es in diesen Fällen möglich, die für den<br />
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung notwendige besondere Wartezeit<br />
von 20 Jahren zu erfüllen.<br />
Die für den Behinderten kostenfreien fiktiven Pflichtbeitragszeiten werden bei der<br />
Rentenberechnung so bewertet, als wenn ein Einkommen erzielt worden wäre, das<br />
75 % des Durchschnittsverdienstes aller Beschäftigten entspricht (§ 256 a SGB VI).<br />
16
Pflichtbeiträge<br />
bei Berufsausbildung<br />
Arbeitsverdienste sind, ob in<br />
Ost oder West, am Anfang des<br />
Berufslebens erfahrungsgemäß<br />
oft sehr gering. Damit die<br />
niedrigen Pflichtbeiträge in<br />
dieser Zeit dennoch zu einer<br />
angemessenen Rente führen,<br />
werden die versicherten Ausbildungszeiten<br />
(z. B. Lehre)<br />
als sog. beitragsgeminderte<br />
<strong>Zeiten</strong> ggf. höher bewertet. Bei einem Rentenbeginn vom Jahr 2001 an werden die<br />
betreffenden Monate maximal auf 75 % des persönlichen Gesamtleistungswerts<br />
aller Beiträge, aber höchstens auf 75 % des Durchschnittsverdienstes aller Beschäftigten<br />
angehoben (§ 74 SGB VI).<br />
Für die ersten 36 Kalendermonate, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf<br />
Gr<strong>und</strong> einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeiträgen belegt sind, wird<br />
unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen stets eine Ausbildung unterstellt<br />
<strong>und</strong> ggf. die Anhebung vorgenommen.<br />
Sollte jemand in der Zeit vom 1. 6. 1945 bis 30. 6. 1965 als Lehrling o. Ä. zur Berufsausbildung<br />
beschäftigt gewesen sein, ohne dass – trotz an sich bestehender Versicherungspflicht<br />
– eine Beitragsentrichtung erfolgte, so gelten diese <strong>Zeiten</strong> dennoch<br />
als Pflichtbeitragsmonate (§ 247 SGB VI). Bei der Rentenberechnung werden<br />
sie mit 30 % des allgemeinen Durchschnittsverdienstes berücksichtigt. Bloße Glaubhaftmachung<br />
der Zeit reduziert diesen Anrechnungswert.<br />
Unterlagen über Lehrzeiten sind hauptsächlich:<br />
■ Lehrbriefe<br />
■ Lehrzeugnisse<br />
■ Gesellenbriefe<br />
■ Bescheinigungen des Arbeitgebers<br />
Pflichtbeiträge für Kindererziehung<br />
Die Kindererziehung in Deutschland wirkt sich regelmäßig für ein Elternteil als<br />
kostenlose Pflichtversicherung aus. Bei Geburten bis Ende 1991 werden pro Kind die<br />
ersten 12 Monate nach dem Geburtsmonat als Kindererziehungszeit angerechnet.<br />
17
Bei Geburten von 1992 an sind es die<br />
ersten drei Jahre. Bei Zwillingen, die an<br />
sich zeitgleich erzogen werden, gibt es<br />
für jedes Kind die entsprechende Zeit, bei<br />
den heutigen Geburten also insgesamt<br />
sechs Jahre. Kindererziehung im Ausland<br />
kommt nur unter besonderen Voraussetzungen<br />
als deutsche Pflichtbeitragszeit<br />
in Frage. Für Personen, die nicht der<br />
Rentenversicherung, sondern schwerpunktmäßig<br />
anderen Altersversorgungssystemen<br />
angehören (z. B. Beamte, Mitglieder<br />
berufsständischer Versorgungseinrichtungen,<br />
die von der Rentenversicherungspflicht<br />
befreit sind), sind Kindererziehungszeiten<br />
in der Rentenversicherung<br />
nicht vorgesehen.<br />
Kindererziehungszeiten gibt es für jeden Monat jeweils nur für einen Versicherten,<br />
auch wenn mehrere Personen das Kind gleichzeitig erzogen haben. Bei gemeinsamer<br />
Erziehung beider Elternteile erhält die Mutter die Erziehungsmonate, es sei denn,<br />
dass – ggf. innerhalb bestimmter Fristen – eine anders lautende Erklärung zu Gunsten<br />
des Vaters abgegeben wurde.<br />
Bewertet wird die Kindererziehungszeit im Ergebnis so, als hätte der Betreffende den<br />
Durchschnittsverdienst aller Beschäftigten bezogen. Bei Geburten von 1992 an<br />
führen die drei Erziehungsjahre pro Kind somit zu einem monatlichen Rentengewinn<br />
von knapp 150 DM.<br />
In den neuen B<strong>und</strong>esländern orientiert sich der Rentenzuwachs infolge Kindererziehung<br />
am dortigen Lohndurchschnitt (zz. 87 % des Westniveaus).<br />
Sollten neben der Kindererziehungszeit Kalendermonate zeitgleich mit weiteren Beiträgen<br />
(z. B. auf Gr<strong>und</strong> einer Berufstätigkeit) belegt sein, wird bei der Rente beides<br />
zusammen – bis zur rentenrechtlichen Höchstgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) –<br />
bewertet.<br />
Den Nachweis über Kindererziehungszeiten erhalten die Rentenversicherungsträger<br />
heute fast schon automatisch. Denn die örtlichen Meldebehörden teilen der<br />
zentralen Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat <strong>und</strong> das Jahr der<br />
Geburt des Kindes sowie die Personalien der Mutter mit. Die Datenstelle wiederum<br />
18
leitet die Angaben anhand der Versicherungsnummer der Mutter an den zuständigen<br />
Rentenversicherungsträger weiter. Dieser speichert die Geburt des Kindes im Versicherungskonto<br />
der Mutter. Sie erhält gleichzeitig ein Informationsschreiben, mit<br />
dem über die Versicherungspflicht <strong>und</strong> das Wahlrecht gemeinsam erziehender Eltern<br />
aufgeklärt wird.<br />
Dieses unbürokratische Nachweisverfahren wird seit Inkrafttreten der Regelungen<br />
über die Kindererziehungszeiten durchgeführt, d. h. in den alten B<strong>und</strong>esländern bei<br />
Geburten von 1986 an <strong>und</strong> in den neuen B<strong>und</strong>esländern bei Geburten seit 1992. Bei<br />
Geburten, die vor diesen Stichtagen liegen, werden die Kindererziehungszeiten<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich erst anlässlich eines Kontenklärungs- bzw. Rentenverfahrens festgestellt.<br />
Pflichtbeiträge bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit<br />
Wer 1992 oder später Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe bzw. andere<br />
Lohnersatzleistungen („Sozialleistungen“) erhalten hat, ist gr<strong>und</strong>sätzlich versicherungspflichtig<br />
<strong>und</strong> erwirbt Beitragszeiten in der Rentenversicherung.<br />
Voraussetzung ist, dass im letzten Jahr vor Beginn der Lohnersatzleistung<br />
zuletzt – wenigstens an einem Tag – Rentenversicherungspflicht bestand. Daneben<br />
kommt es für <strong>Zeiten</strong> bis Ende 1997 zu Anrechnungszeiten, so dass bei der Rentenberechnung<br />
zum Vorteil des Versicherten Vergleichsbewertungen <strong>und</strong> ggf.<br />
Zuschläge erfolgen.<br />
Die oft geäußerte Befürchtung, eine Arbeitslosigkeit mindere die spätere Rente,<br />
ist im Hinblick auf die Pflichtbeitragszahlungen in dieser Zeit im Wesentlichen<br />
unbegründet. Allerdings steigt<br />
die Rente nicht im gleichen Maße wie<br />
bei einer Weiterarbeit, weil den<br />
Pflichtbeiträgen für Lohnersatzleistungen<br />
(wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld)<br />
in der Regel nur 80 % des<br />
Bruttoarbeitsentgelts zu Gr<strong>und</strong>e liegen,<br />
aus denen sich die Rente berechnet.<br />
Bei der Arbeitslosenhilfe wird von 2000<br />
an in der Regel als beitragspflichtige Einnahme<br />
lediglich der tatsächlich gezahlte<br />
Betrag berücksichtigt (§ 166 SGB VI).<br />
19
Pflichtbeiträge während<br />
Wehr- oder Zivildienstpflicht<br />
Beitragszeiten entstehen regelmäßig während<br />
der Wehr- oder Zivildienstpflicht. Das gilt auch<br />
für <strong>Zeiten</strong> der Wehrdienstpflicht in der DDR<br />
(1962 bis 1990). Der B<strong>und</strong> übernimmt dann<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich die Beitragszahlung. Vom Jahr<br />
2000 an werden als „Verdienst“ 60 % (vorher<br />
80 %) des allgemeinen Durchschnittsentgelts<br />
in der Rentenversicherung aus dem vorletzten<br />
Jahr (sog. Bezugsgröße) angerechnet<br />
(§ 166 SGB VI). Abweichungen der Verdienste<br />
gelten bei Personen, die eine Verdienstausfallentschädigung<br />
erhalten haben bzw. deren<br />
Dienstpflicht vor 1992 abgeleistet wurde.<br />
Pflichtbeiträge für nicht berufsmäßig tätige Pflegepersonen<br />
Seit 1. 4. 1995 können Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung auch von nicht<br />
berufsmäßig tätigen Pflegepersonen erworben werden. Die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung.<br />
Pflegeperson ist, wer einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 St<strong>und</strong>en<br />
wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt, sofern<br />
dieser Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung<br />
hat.<br />
Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen<br />
setzt voraus, dass die häusliche Pflege nicht<br />
erwerbsmäßig ausgeübt wird. Das ist der Fall,<br />
wenn die Pflegeperson für <strong>ihre</strong> Tätigkeit vom<br />
Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhält, das<br />
das für die entsprechende Pflegestufe vorgesehene<br />
Pflegegeld nicht übersteigt. Die monatliche<br />
Höhe des Pflegegeldes, das von der Pflegevergütung<br />
nicht überschritten werden darf,<br />
beträgt in:<br />
■ Pflegestufe I<br />
■ Pflegestufe II<br />
■ Pflegestufe III<br />
400 DM<br />
800 DM<br />
1 300 DM<br />
20
Zu beachten ist, dass nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nur dann auf Gr<strong>und</strong><br />
dieser Arbeit rentenversicherungspflichtig sein können, wenn sie daneben nicht<br />
mehr als 30 St<strong>und</strong>en wöchentlich berufstätig sind (§ 3 SGB VI).<br />
Für die Durchführung der Versicherungspflicht ist ein Antrag der Pflegeperson bei<br />
der Pflegekasse bzw. beim privaten Krankenversicherungsunternehmen erforderlich.<br />
Bei der Rente wird nicht das Pflegegeld bzw. das von Pflegebedürftigen gezahlte<br />
Arbeitsentgelt, sondern ein fiktiver Arbeitsverdienst zu Gr<strong>und</strong>e gelegt. Dieser ist<br />
vom zeitlichen Umfang der erforderlichen Pflegetätigkeit sowie vom Grad der Pflegebedürftigkeit<br />
– also von der Zuordnung in die Pflegestufe I, II oder III – abhängig<br />
<strong>und</strong> orientiert sich prozentual an der monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße<br />
entspricht – ger<strong>und</strong>et – dem Durchschnittsentgelt aller Versichertern des vorletzten<br />
Jahres.<br />
Je nach Pflegeumfang <strong>und</strong> Pflegestufe werden als versichertes Arbeitsentgelt<br />
zwischen exakt 26,6667 % <strong>und</strong> 80 % der Bezugsgröße zu Gr<strong>und</strong>e gelegt. Bei<br />
Schwerstpflegebedürftigen – also Personen der höchsten Pflegestufe III – <strong>und</strong> einem<br />
Pflegeumfang von mindestens 28 St<strong>und</strong>en wöchentlich gilt beispielsweise im Jahr<br />
2001 ein rentenversicherungspflichtiger Verdienst von monatlich 3 584 DM im<br />
Westen <strong>und</strong> 3 024 DM im Osten. Ein Jahr Pflegetätigkeit führt somit gegenwärtig zu<br />
einem monatlichen Rentengewinn von über 38 DM im Westen <strong>und</strong> über 33 DM im<br />
Osten. Bei reduziertem Pflegeaufwand bzw. niedrigerer Pflegestufe kommt es zu<br />
entsprechend geringerer Rentengutschrift. Die gegenwärtig unterschiedlichen<br />
Beträge zwischen Ost <strong>und</strong> West werden längerfristig durch die in der Regel stärkeren<br />
Rentenanpassungen in den neuen B<strong>und</strong>esländern angeglichen.<br />
Pflichtbeiträge für Verfolgungszeiten in der DDR<br />
Wer in der Zeit vom 8. 5. 1945 bis 2. 10. 1990 auf dem Territorium der früheren DDR<br />
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war (z. B. Unrechtshaft, ausbildungsmäßige<br />
oder berufliche Benachteiligungen), kann als berufliche Rehabilitierung in der<br />
Rentenversicherung einen Ausgleich der dort wirksam gewordenen Benachteiligungen<br />
erfahren. Die Wiedergutmachung erfolgt ggf. durch Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten,<br />
denen je nach Berufsbild pauschale Tabellenverdienste zu Gr<strong>und</strong>e<br />
gelegt werden.<br />
Die Anerkennung erfolgt nicht durch die Rentenversicherungsträger, sondern durch<br />
eigens eingerichtete Rehabilitierungsbehörden, die für die Rentenversicherung verbindliche<br />
Rehabilitierungsbescheinigungen erstellen. Der erforderliche Antrag<br />
21
des Verfolgten oder seiner Hinterbliebenen muss gr<strong>und</strong>sätzlich bis 31. 12. 2001<br />
(danach bis 31. 12. 2006 durch den Rentenversicherungsträger) bei diesen in den<br />
neuen B<strong>und</strong>esländern eingerichteten Behörden gestellt sein.<br />
Auch für Verfolgungszeiten der NS-Zeit ist im Falle rentenrechtlicher Nachteile<br />
eine Wiedergutmachung vorgesehen. Bei Personen, die erst jetzt oder später in<br />
Rente gehen (rentennahe Jahrgänge), haben diese Verfolgungszeiten meistens nur<br />
noch untergeordnete Bedeutung.<br />
Pflichtbeiträge als Schadenersatz<br />
Als Pflichtbeiträge gelten auch diejenigen Beiträge, für die ein Schädiger aufkommen<br />
muss, wenn beim Versicherten infolge eines fremdverschuldeten Unfalls Beitragsausfälle<br />
oder Beitragsminderungen eingetreten sind. Die entsprechenden Schadenersatzansprüche<br />
sind vom Rentenversicherungsträger geltend zu machen, der<br />
von der zuständigen Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft unterrichtet wird,<br />
sobald diese unfallbedingte Sozialleistungen zu erbringen haben.<br />
Für den Versicherten selbst ist es empfehlenswert, den Rentenversicherungsträger<br />
durch ergänzende Informationen zu unterstützen, weil die Wiederherstellung eines<br />
„ungestörten“ Versicherungsverlaufs in seinem Interesse liegt. Rentenversicherungspflichtige<br />
Beschäftigte, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören, <strong>und</strong><br />
versicherungspflichtige Selbständige sollten beachten, dass der Rentenversicherungsträger<br />
nur dann tätig werden kann, wenn sie die unfallbedingten Beitragseinbußen<br />
selbst melden.<br />
Freiwillige Beiträge<br />
Wer nicht in der Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann diesem Alterssicherungssystem<br />
dennoch beitreten bzw. weiter angehören, indem er freiwillige Beiträge<br />
22
einzahlt. So ist es Personen im Inland – Deutschen <strong>und</strong> Ausländern – gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
möglich, sich nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig zu versichern. Für<br />
Deutsche gilt das auch ohne Einschränkung, wenn sie im Ausland wohnen (§ 7<br />
SGB VI).<br />
Im Normalfall dürfen freiwillige Beiträge für ein Kalenderjahr noch bis Ende März des<br />
folgenden Jahres gezahlt werden (z. B. bis 31. 3. 2000 für 1999). Darüber hinaus ist<br />
es unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, freiwillige Beiträge für die Vergangenheit<br />
nach Sondervorschriften nachzuzahlen.<br />
Die Möglichkeit der Sondernachzahlung von Beiträgen besteht insbesondere für<br />
<strong>Zeiten</strong> des Schulbesuchs <strong>und</strong> Studiums nach Vollendung des 16. Lebensjahres,<br />
soweit sie keine Anrechnungszeiten sind (z. B. weil die Höchstdauer von in der Regel<br />
insgesamt drei Jahren überschritten ist). Der Antrag auf Nachzahlung kann bis<br />
31. 12. 2004 unabhängig vom Lebensalter gestellt werden. Nach diesem Stichtag ist<br />
die Nachzahlung der Beiträge nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulässig<br />
(§ 207 SGB VI).<br />
Freiwillig Versicherte der alten <strong>und</strong> neuen B<strong>und</strong>esländer dürfen einheitlich nach<br />
eigenen Wünschen <strong>und</strong> finanziellen Möglichkeiten zwischen einem jährlich neu festgelegten<br />
Mindestbeitrag <strong>und</strong> einem Höchstbeitrag wählen. So erreichen die Beiträge<br />
im Jahr 2001 <strong>Wert</strong>e zwischen 120,33 <strong>und</strong> 1 661,70 DM monatlich. Dem niedrigsten<br />
Beitrag liegt ein Bruttoverdienst von 630 DM <strong>und</strong> dem höchsten ein solcher<br />
von 8 700 DM zu Gr<strong>und</strong>e. Abweichende Beträge können sich bei Zahlung von Beiträgen<br />
für andere Jahre ergeben.<br />
Die freiwillige Versicherung ermöglicht es dem Einzelnen nicht nur, sich nach eigenem<br />
Ermessen vollständig eine eigenständige Altersversorgung in der Rentenversicherung<br />
aufzubauen. Freiwillige Zahlungen sind auch geeignet, eventuell sonst in<br />
der Versicherungsbiographie<br />
vorhandene Lücken zu schließen.<br />
Dieser Gesichtspunkt ist<br />
heute für viele deshalb beachtenswert,<br />
weil nicht nur die<br />
Beiträge selbst die spätere<br />
Rente steigern. Darüber hinaus<br />
beeinflussen sie die Bewertung<br />
beitragsfreier <strong>Zeiten</strong>.<br />
Weil freiwillig Versicherte bei<br />
<strong>ihre</strong>n Beitragszahlungen frei<br />
disponieren können, fragen<br />
23
sie in der Regel besonders nachdrücklich nach dem Rentengewinn aus derartigen<br />
Beiträgen, zumal für sie außer der Rentenversicherung noch andere Formen der<br />
Alterssicherung in Betracht kommen. Wird ein Beitrag eingezahlt <strong>und</strong> allein daraus<br />
– also ohne <strong>Auswirkungen</strong> auf andere <strong>Zeiten</strong> – sofort der gegenwärtige Rentengewinn<br />
ermittelt, so ist der Ertrag von drei Faktoren abhängig: vom Beitragssatz, vom<br />
aktuellen Rentenwert <strong>und</strong> vom Durchschnittsverdienst aller Beschäftigten. Mit jeder<br />
künftigen Rentenanpassung steigt der Rentengewinn, weil sich der aktuelle Rentenwert<br />
unter Beachtung der Lohnentwicklung verändert.<br />
Bei einer Beitragszahlung im ersten Halbjahr 2001 ergibt sich hieraus sofort ein jährlicher<br />
Rentengewinn von 5,6 %. Das heißt, vom eingezahlten Geld gibt es bei 12<br />
Monaten Leistungsbezug 5,6 % als Rente zurück. Ein monatlicher Rentengewinn<br />
von 1 DM kostet im Juni 2001 also 215 DM. Für sich allein gesehen macht diese Prozentzahl<br />
die Rentenversicherung sicherlich nicht zur begehrenswertesten Geldanlage.<br />
Der Versicherte muss jedoch bedenken, dass sich die Beitragszahlungen auch<br />
rentensteigernd <strong>und</strong> damit gewinnerhöhend auf andere rentenrechtliche <strong>Zeiten</strong> auswirken.<br />
So erhalten beitragsfreie <strong>Zeiten</strong> wie Schulbesuch, Studium oder die Zurechnungszeit<br />
eine Bewertung, die sich nach dem Gesamtwert aller Beiträge im belegungsfähigen<br />
Zeitraum richtet. Je höher dieser Durchschnittswert aus den Beiträgen<br />
ist, umso effektiver ist die Bewertung der beitragsfreien <strong>Zeiten</strong>. Deshalb kann durch<br />
regelmäßige Beitragszahlungen der Rentengewinn im Hinblick auf weitere zu<br />
bewertende <strong>Zeiten</strong> regelrecht in die Höhe schnellen.<br />
Wer neben Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch Ansprüche aus<br />
betrieblicher Zusatzversorgung (z. B. Versorgungsanstalt des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der<br />
Länder – VBL) erwirbt, muss beachten, dass diese unter Umständen von der Höhe<br />
der Rente abhängig sind. Das bedeutet, dass eine durch eigene Beiträge gesteigerte<br />
Rente aus der Rentenversicherung zu einer entsprechenden Verringerung<br />
der Zusatzversorgung führen kann. Bevor sich hier jemand durch eventuell unrentable<br />
Beitragszahlungen in finanzielle Abenteuer stürzt, sollte deshalb mit der<br />
Zusatzversorgungsstelle Rücksprache gehalten werden.<br />
Ausländische Beiträge<br />
Hat jemand im Ausland gearbeitet, so zählen unter bestimmten Voraussetzungen<br />
auch Beitragszahlungen zu einer ausländischen Versicherung für die Rente<br />
mit. Wichtig ist, dass für den Betroffenen über- oder zwischenstaatliches Recht<br />
gilt oder – insbesondere, wenn es sich um Vertriebene, Aussiedler oder Spätaussiedler<br />
handelt – die Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) anzuwenden<br />
sind.<br />
24
Über- <strong>und</strong> zwischenstaatliches Recht<br />
Bei der Prüfung des Anspruchs auf die deutsche<br />
Rente können ausländische Beiträge berücksichtigt<br />
werden, soweit über- bzw. zwischenstaatliches<br />
Recht zwischen Deutschland <strong>und</strong> dem ausländischen<br />
Staat dies vorsieht. Überstaatliches<br />
Recht (auf der Gr<strong>und</strong>lage von EWG-Verordnungen)<br />
besteht innerhalb der Europäischen<br />
Union (EU), der folgende 15 Staaten angehören:<br />
Belgien Griechenland Niederlande<br />
Dänemark Großbritannien Österreich<br />
Deutschland Irland Portugal<br />
Finnland Italien Schweden<br />
Frankreich Luxemburg Spanien<br />
Ferner wenden die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die nicht<br />
der EU angehören, das überstaatliche Recht der EU entsprechend an. Betroffen sind<br />
die Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen.<br />
Die Anwendung des überstaatlichen EU-Rechts führt dazu, dass deutsche <strong>und</strong> ausländische<br />
<strong>Zeiten</strong> bei der Prüfung des Rentenanspruchs – z. B. Feststellung der Wartezeit<br />
– zusammengezählt werden. Die Rentenberechnung wird zunächst ebenfalls<br />
aus allen <strong>Zeiten</strong> durchgeführt. Von der so ermittelten Rente erhält der Berechtigte<br />
aus der deutschen Rentenversicherung den Anteil des Betrages, der den in Deutschland<br />
zurückgelegten <strong>Zeiten</strong> entspricht. Sind die Voraussetzungen bereits allein aus<br />
deutschen <strong>Zeiten</strong> erfüllt, erfolgt nur aus diesen <strong>Zeiten</strong> eine zusätzliche Vergleichsberechnung.<br />
Für die Rentenversicherung bedeutsame Sozialversicherungsabkommen (SVA)<br />
als zwischenstaatliches Recht bestehen mit folgenden Ländern:<br />
Bulgarien Kanada/Quebec Schweiz Ungarn<br />
Chile Kroatien Slowenien USA<br />
Israel Marokko Tunesien<br />
Japan Polen Türkei<br />
Das alte Sozialversicherungsabkommen mit dem früheren Jugoslawien gilt für die<br />
jetzige B<strong>und</strong>esrepublik Jugoslawien (Serbien <strong>und</strong> Montenegro) <strong>und</strong> die neu entstandenen<br />
Staaten Bosnien-Herzegowina <strong>und</strong> Mazedonien. Weitere Abkommen werden<br />
erwartet (z. B. mit Australien, China, Korea, Slowakei <strong>und</strong> Tschechien).<br />
25
Zum zwischenstaatlichen Recht gehört auch das Rheinschiffer-Übereinkommen<br />
zwischen Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden <strong>und</strong> der<br />
Schweiz.<br />
Als Nachweis der ausländischen <strong>Zeiten</strong> nach über- oder zwischenstaatlichem Recht<br />
gelten im Einzelfall die vom nichtdeutschen Versicherungsträger vorgeschriebenen<br />
Belege.<br />
Beitrags- <strong>und</strong> Beschäftigungszeiten<br />
von Vertriebenen, Aussiedlern <strong>und</strong> Spätaussiedlern<br />
Die von Vertriebenen, Aussiedlern, Spätaussiedlern (Aussiedler nach 1992) <strong>und</strong><br />
anderen Personengruppen zurückgelegten nichtdeutschen Beitragszeiten können<br />
nach dem Fremdrentenrecht in gewissem Umfang deutschen <strong>Zeiten</strong> gleichgestellt<br />
werden. Die Anerkennung erfolgt unter Beachtung des beruflichen Werdeganges<br />
<strong>und</strong> der ausgeübten Tätigkeiten anhand von gesenkten „Tabellen-Verdiensten“.<br />
Häufig bestand im Herkunftsland zur Zeit der früheren Beschäftigung noch keine<br />
Rentenversicherung, oder der Betreffende wurde von ihr nicht erfasst. Um in diesen<br />
Fällen rentenrechtliche Nachteile zu vermeiden, können die in einem Vertreibungsland<br />
(z. B. osteuropäische Staaten) zurückgelegten beitragslosen <strong>Zeiten</strong> einer<br />
Beschäftigung ebenfalls Beitragszeiten nach deutschem B<strong>und</strong>esrecht gleichgestellt<br />
werden (sog. Beschäftigungszeiten).<br />
Über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Vertriebenen, Aussiedler oder<br />
Spätaussiedler entscheidet nicht der Rentenversicherungsträger, sondern die örtlich<br />
zuständige Vertriebenen- bzw. Aussiedlerbehörde. Sie stellt dem Versicherten<br />
auf Ersuchen des Rentenversicherungsträgers die erforderliche Bescheinigung aus.<br />
In der Vergangenheit wurden zum Nachweis der Vertriebenen- oder Aussiedlereigenschaft<br />
die grünen Vertriebenenausweise A oder B ausgefertigt.<br />
<strong>Zeiten</strong> nach dem Fremdrentenrecht können durch sämtliche vom fremden Versicherungsträger<br />
ausgegebenen Versicherungs- <strong>und</strong> Beitragsunterlagen nachgewiesen<br />
werden. Im Bedarfsfall sind auch Arbeitgeberbescheinigungen, Arbeitszeugnisse,<br />
Gehalts- oder Lohnabrechnungen, Zeugenerklärungen <strong>und</strong> Versicherungen an<br />
Eides statt wichtig.<br />
26
Ersatzzeiten<br />
Ersatzzeiten spiegeln in auffallender Weise die deutsche Geschichte in diesem Jahrh<strong>und</strong>ert<br />
wider. Denn diese <strong>Zeiten</strong> sollen Beitragsverluste ausgleichen, die in der Vergangenheit<br />
durch außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, die nicht der Versicherte,<br />
sondern hauptverantwortlich der damalige Staat direkt oder indirekt zu<br />
vertreten hatte. Ersatzzeiten gibt es für <strong>Zeiten</strong> vor 1992, sofern das 14. Lebensjahr<br />
bereits vollendet war. Versicherungspflicht darf in der betreffenden Zeit nicht<br />
bestanden haben.<br />
Folgende Tatbestände kommen für Versicherte als Ersatzzeiten in Betracht (§ 250<br />
SGB VI):<br />
■ Militärischer bzw. militärähnlicher Dienst <strong>und</strong> Kriegsgefangenschaft<br />
■ Internierung <strong>und</strong> Verschleppung<br />
■ unfreiwilliger Auslandsaufenthalt<br />
■ Verfolgung durch den Nationalsozialismus<br />
■ politische Haft<br />
■ Unrechtshaft in der DDR<br />
■ Vertreibung <strong>und</strong> Flucht<br />
■ anschließende Krankheit oder Arbeitslosigkeit<br />
Die rechtlich zu den beitragsfreien <strong>Zeiten</strong> gehörenden Ersatzzeiten werden – wie<br />
Beiträge – bei allen für einen Rentenanspruch erforderlichen Wartezeiten (z. B. fünf<br />
Jahre bei Regelaltersrente, Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrenten)<br />
mitgezählt. Außerdem erhöhen sie die Rente nach dem Durchschnitt der<br />
Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum (§ 71 SGB VI).<br />
Sollten Ersatzzeiten – ggf. unter anderer Bezeichnung – bereits außerhalb der Rentenversicherung<br />
als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei einer beamtenmäßigen Versorgung<br />
anerkannt sein, so werden sie zwar bei der Anspruchsprüfung, nicht aber<br />
bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Mit dieser Einschränkung wird eine ungerechtfertigte<br />
Doppelanrechnung derselben Zeit in zwei verschiedenen Sicherungssystemen<br />
vermieden.<br />
Vor Ende des Zweiten Weltkrieges liegende Ersatzzeiten haben für Personen, die erst<br />
heute in Rente gehen, infolge der weit zurückliegenden Zeit nur noch untergeordnete<br />
Bedeutung. Allerdings können alte <strong>Zeiten</strong> – bis zum Ersten Weltkrieg zurück –<br />
noch für künftige Bezieher von Hinterbliebenenrenten (z. B. Witwenrenten) weiterhin<br />
wichtig sein. Berücksichtigt werden alte rentenrechtliche <strong>Zeiten</strong> aus weiter Ver-<br />
27
gangenheit auch bei den nach neuem Recht durchzuführenden Neuberechnungen<br />
von „Alt-Renten“ aus der DDR, wenn eine Zugehörigkeit zu früheren Zusatz- oder<br />
Sonderversorgungssystemen vorliegt (bekannt als sog. „307 b-Fälle“ – womit<br />
§ 307 b SGB VI gemeint ist).<br />
Militärischer bzw. militärähnlicher Dienst<br />
<strong>und</strong> Kriegsgefangenschaft<br />
<strong>Zeiten</strong> des militärischen oder militärähnlichen Dienstes sind Ersatzzeiten, wenn sie<br />
während der beiden Weltkriege (Zweiter Weltkrieg: 26. 8. 1939 bis 8. 5. 1945) liegen.<br />
Vor den Weltkriegen sind diese Dienste nur zu berücksichtigen, sofern sie auf<br />
Gr<strong>und</strong> gesetzlicher Verpflichtung (z. B. Wehrpflicht) geleistet wurden.<br />
Militärischer Dienst i. S. des Ersatzzeitenrechts ist der Dienst:<br />
■ als Soldat oder Wehrmachtbeamter (in der ehemaligen deutschen Wehrmacht)<br />
■ im deutschen Volkssturm (November 1944 bis Mai 1945)<br />
■ in der Feldgendarmerie<br />
■ in den Heimatflakbatterien<br />
28
Der von Vertriebenen im Herkunftsland geleistete Wehrdienst sowie der Dienst in<br />
Staaten, die mit dem Deutschen Reich verbündet waren, werden dem Dienst in der<br />
ehemaligen deutschen Wehrmacht gleichgestellt.<br />
Militärähnlicher Dienst sind hauptsächlich folgende Tatbestände:<br />
■ Reichsarbeitsdienst (RAD)<br />
■ Dienst als Wehrmachthelfer(in)<br />
■ freiwillige Krankenpflege (in der Wehrmacht während des Krieges)<br />
■ Notdienst<br />
■ Dienst in Wehrertüchtigungslagern<br />
■ Dienst in der Organisation Todt<br />
■ Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz<br />
■ Einsatz in Pferdebeschaffungskommissionen<br />
Sind die Ersatzzeiten noch nicht beim Rentenversicherungsträger gespeichert, dann<br />
sind als Beweismittel für den militärischen oder militärähnlichen Dienst geeignet:<br />
■ Militärpass, Wehrpass oder Soldbuch<br />
■ Einberufungsbefehl, Entlassungsschein der militärischen Stelle<br />
■ Dienstleistungsbescheinigung, Dienstbuch<br />
■ Urk<strong>und</strong>en über Ordensverleihungen oder Beförderungen<br />
■ Feldpostbriefe <strong>und</strong> Soldatenfotos<br />
■ Bescheinigungen des Einwohnermeldeamts <strong>und</strong> Versorgungsamts<br />
Sollten überhaupt keine Unterlagen vorhanden<br />
sein, kann mitunter das B<strong>und</strong>esarchiv<br />
– Zentralnachweisstelle – in Aachen<br />
oder die Deutsche Dienststelle – WASt –<br />
in Berlin weiterhelfen. Als „letztes Mittel“<br />
kommen Zeugenerklärungen <strong>und</strong> eigene<br />
Erklärungen in Betracht.<br />
Kriegsgefangenschaft<br />
Schließt an den militärischen oder militärähnlichen<br />
Dienst eine Kriegsgefangenschaft<br />
an, so ist diese ebenfalls Ersatzzeit.<br />
Kriegsgefangenschaft liegt nach internationalem<br />
Recht (Genfer Abkommen) vor,<br />
wenn die Gefangennahme wegen Zugehö-<br />
29
igkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband durch eine Feindmacht<br />
erfolgte. Gefangennahme aus anderen Gründen (z. B. sog. „Automatischer Arrest“<br />
aus politischen Gründen) oder von Zivilisten ist dagegen keine Kriegsgefangenschaft.<br />
Ist die Kriegsgefangenschaft beim Versicherungsträger noch nicht nachgewiesen, so<br />
genügen folgende Beweismittel:<br />
■ Entlassungsschein der Gewahrsamsmacht (z. B. „D 2-Schein“)<br />
■ Bescheinigung über die erste amtliche Anmeldung bei der Wohnsitzbehörde<br />
■ Feststellungsbescheid nach dem Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz<br />
■ Heimkehrerbescheinigung<br />
Umfangreiche Unterlagen über die Kriegsgefangenschaft besitzt auch die Deutsche<br />
Dienststelle – WASt – in Berlin.<br />
Minenräumdienst<br />
In gleicher Weise wie eine Kriegsgefangenschaft wird auch der deutsche Minenräumdienst<br />
nach dem 8. 5. 1945 (Kriegsende) als Ersatzzeit berücksichtigt. Zu diesem<br />
Dienst wurden von der britischen Besatzungsmacht deutsche Marinesoldaten<br />
<strong>und</strong> Kriegsgefangene verpflichtet, um in der Nord- <strong>und</strong> Ostsee Minen zu beseitigen.<br />
In Einzelfällen ist es im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen auch zur Entrichtung<br />
von Pflichtbeiträgen zur Seekasse (besonders ab 1948) oder zum britischen<br />
Rentenversicherungsträger gekommen. Derartige Pflichtbeiträge schließen den<br />
Erwerb von zeitgleichen Ersatzzeiten aus.<br />
Eine Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die an den militärischen bzw. militärähnlichen<br />
Dienst, die Kriegsgefangenschaft oder den Minenräumdienst anschließt, ist<br />
ebenfalls Ersatzzeit.<br />
Bei Nachweisschwierigkeiten hinsichtlich des deutschen Minenräumdienstes empfiehlt<br />
sich eine Rückfrage bei der Deutschen Dienststelle – WASt – in Berlin, die über<br />
vollständige Unterlagen verfügt.<br />
Internierung <strong>und</strong> Verschleppung<br />
Internierung <strong>und</strong> Verschleppung von deutschen Zivilpersonen sind Ersatzzeiten,<br />
wenn die Betreffenden wegen <strong>ihre</strong>r Volks- oder Staatsangehörigkeit bzw. im Zusammenhang<br />
mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges außerhalb der Grenzen des<br />
heutigen Deutschlands (z. B. in Dänemark) interniert oder in ein ausländisches<br />
30
Staatsgebiet (z. B. in die<br />
damalige Sowjetunion) verschleppt<br />
wurden. Voraussetzung<br />
für die Anerkennung als<br />
Ersatzzeit ist ferner, dass die<br />
Entlassung aus der Internierung<br />
oder Verschleppung<br />
nach Kriegsende (8. 5. 1945)<br />
erfolgte <strong>und</strong> der Versicherte<br />
regelmäßig innerhalb von<br />
zwei Monaten (eine unverschuldete<br />
Verzögerung ist<br />
unbeachtlich) nach der Entlassung seinen zuständigen Aufenthalt im Gebiet der heutigen<br />
B<strong>und</strong>esrepublik genommen hat.<br />
Eine Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die an die Internierung bzw. Verschleppung<br />
anschließt, ist ebenfalls Ersatzzeit.<br />
Für <strong>Zeiten</strong> nach 1956 ist der Erwerb dieser Ersatzzeiten stark eingeschränkt.<br />
Zunächst einmal steht eine ausgeübte Berufstätigkeit der Anrechnung einer zeitgleichen<br />
Ersatzzeit entgegen. Auch wenn in der betreffenden Zeit keine Beschäftigung<br />
oder Tätigkeit ausgeübt wurde, sind Ersatzzeiten ausgeschlossen, falls die „Berufslosigkeit“<br />
nicht ausschließlich auf der Internierung oder Verschleppung beruhte.<br />
Andere – der Ersatzzeit entgegenstehende – Gründe sind z. B.:<br />
■ Rentenbezug<br />
■ Kindererziehung<br />
■ Hausfrauentätigkeit<br />
Von diesem Ausschluss der Ersatzzeiten sind insbesondere Aussiedler bzw. Spätaussiedler<br />
betroffen.<br />
Geeignete Nachweise über <strong>Zeiten</strong> der Internierung bzw. Verschleppung sind hauptsächlich:<br />
■ Entlassungsschein der Gewahrsamsmacht oder des deutschen Heimkehrerlagers<br />
■ Heimkehrerbescheinigung der zuständigen Landesbehörde (bis 1991)<br />
■ Bescheid über Kriegsgefangenenentschädigung<br />
■ amtliche Bescheinigung über die Internierung<br />
■ Nachweis über Wohnsitz vor der Verschleppung<br />
■ Bescheinigung über die erste amtliche Anmeldung bei der Wohnsitzbehörde<br />
31
Unfreiwilliger Auslandsaufenthalt<br />
Durch Rückkehrverhinderung oder Festgehaltenwerden bedingter unfreiwilliger<br />
Aufenthalt von deutschen Zivilpersonen im Ausland oder in früheren deutschen Ostgebieten<br />
(z. B. Ostpreußen, Schlesien) während oder nach dem Zweiten Weltkrieg ist<br />
Ersatzzeit, sofern er auf feindlichen Maßnahmen beruhte. Das Aufenthaltsland<br />
brauchte die feindlichen Handlungen selbst nicht durchgeführt zu haben. Sie konnten<br />
auch durch Drittstaaten veranlasst worden sein (z. B. durch Seeblockade oder<br />
Kontrolle der Luftwege).<br />
Keine feindlichen Maßnahmen <strong>und</strong> damit keine Ersatzzeit sind allgemeine Ausreisebeschränkungen<br />
ausländischer Staaten, die sich unterschiedslos gegen die<br />
gesamte Bevölkerung <strong>und</strong> nicht speziell gegen den Versicherten als Deutschen richteten.<br />
Deshalb bewirken die nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges üblich gewesenen<br />
allgemeinen Ausreiseverbote in den damaligen Ostblockländern (z. B. Polen,<br />
Rumänien, Sowjetunion) keine Ersatzzeiten.<br />
Bei unfreiwilligem Auslandsaufenthalt sind anschließende <strong>Zeiten</strong> der Krankheit oder<br />
Arbeitslosigkeit nicht als zusätzliche Ersatzzeiten vorgesehen.<br />
Für <strong>Zeiten</strong> nach 1956 ist der Erwerb dieser Ersatzzeiten – in gleichem Maße wie bei<br />
der Internierung oder Verschleppung – nur eingeschränkt möglich.<br />
Sind <strong>Zeiten</strong> des unfreiwilligen Auslandsaufenthalts noch nicht beim Versicherungsträger<br />
gespeichert, lässt sich der Nachweis durch eine Bescheinigung der amtlichen<br />
Vertretung Deutschlands im Ausland führen. Auch andere Unterlagen, wie z. B. ein<br />
Repatriierungsschein, sind als Nachweis geeignet.<br />
Verfolgung durch den Nationalsozialismus<br />
Für Verfolgte des Nationalsozialismus i. S. des B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetzes<br />
(BEG) sind Verfolgungszeiten durch den nationalsozialistischen Staat von Bedeutung.<br />
Verfolgter ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft bzw. aus Gründen der<br />
Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen<br />
verfolgt worden ist.<br />
Zu den Verfolgungszeiten im Ersatzzeitenrecht gehören:<br />
■ Freiheitsentziehung, z. B. Haft im Konzentrationslager <strong>und</strong> Zwangsaufenthalt<br />
im Getto<br />
32
■ Freiheitseinschränkung, <strong>und</strong><br />
zwar Tragen des Judensterns oder<br />
Leben in der Illegalität unter menschenunwürdigen<br />
Bedingungen<br />
(z. B. unter falschem Namen)<br />
■ verfolgungsbedingte Arbeitslosigkeit<br />
bis zum 31. 12. 1946<br />
■ verfolgungsbedingter Auslandsaufenthalt<br />
bis zum<br />
31. 12. 1949<br />
Eine Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die an Freiheitsentziehung oder Freiheitseinschränkung<br />
anschließt, ist ebenfalls Ersatzzeit.<br />
Der Nachweis der Verfolgteneigenschaft wird in der Regel durch eine Bescheinigung<br />
der Entschädigungsbehörde erbracht.<br />
Politische Haft<br />
<strong>Zeiten</strong> der politischen Haft (Gewahrsam) sind längstens bis 31. 12. 1991 Ersatzzeiten,<br />
wenn der deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige unter das Häftlingshilfegesetz<br />
(HHG) fällt. Diese Zugehörigkeit ist nur dann nicht erforderlich,<br />
wenn jemand vor der Wiedervereinigung (3. 10. 1990) seinen Wohnsitz in der DDR<br />
hatte.<br />
Zum berechtigten Personenkreis gehören Versicherte, wenn folgende Voraussetzungen<br />
vorliegen:<br />
Der Versicherte muss<br />
■ nach Besetzung seines Aufenthaltsortes oder<br />
■ nach dem 8. 5. 1945 im Gebiet der ehemaligen DDR oder<br />
■ in den früheren Vertreibungsgebieten, d. h. in den früheren deutschen Ostgebieten<br />
oder in der Tschechoslowakei, der Sowjetunion, in Danzig, Estland, Lettland,<br />
Litauen, Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China<br />
aus politischen <strong>und</strong> nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu<br />
vertretenden Gründen in Haft genommen worden sein. Ferner zählen Hinterbliebene<br />
dieser Versicherten zu dem genannten Personenkreis.<br />
33
Eine Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die an die politische Haft anschließt, ist<br />
ebenfalls Ersatzzeit.<br />
Für <strong>Zeiten</strong> nach 1956 ist der Erwerb dieser Ersatzzeiten – in gleichem Maße wie bei<br />
der Internierung <strong>und</strong> Verschleppung bzw. dem unfreiwilligen Auslandsaufenthalt –<br />
eingeschränkt worden. Um Ersatzzeit zu sein, muss die Nichtausübung einer<br />
Beschäftigung oder Tätigkeit ausschließlich in der politischen Haft begründet gewesen<br />
sein. Kommen noch andere Gründe hinzu (z. B. Rentenbezug), ist eine Ersatzzeit<br />
ausgeschlossen.<br />
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis des HHG mit den zurückgelegten Haftzeiten<br />
wird normalerweise durch eine Bescheinigung nach dem genannten Gesetz<br />
nachgewiesen. Derartige Bescheinigungen wurden regelmäßig bis 1992 ausgestellt.<br />
Heute erhalten Versicherte entsprechende Bestätigungen gr<strong>und</strong>sätzlich nur noch auf<br />
Ersuchen des Rentenversicherungsträgers von der örtlich zuständigen Behörde (in<br />
den alten B<strong>und</strong>esländern: die Behörden der Stadt- <strong>und</strong> Landkreise, im Land Berlin:<br />
das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben <strong>und</strong> in den neuen B<strong>und</strong>esländern: die<br />
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge).<br />
Freiheitsentzug in der DDR<br />
Außer den bereits genannten politischen Haftzeiten werden sonstige unrechtmäßige<br />
Inhaftierungen auf dem Territorium der ehemaligen DDR im Zeitraum vom 8. 5. 1945<br />
bis 30. 6. 1990 als Ersatzzeiten anerkannt. Voraussetzung ist, dass eine auf Rehabilitierung<br />
oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist.<br />
Rehabilitierung bedeutet die rechtliche<br />
Wiederherstellung des Ansehens,<br />
bewirkt eine politische <strong>und</strong><br />
moralische Genugtuung für den<br />
Betroffenen <strong>und</strong> begründet u. a.<br />
Ansprüche auf soziale Ausgleichszahlungen.<br />
Die Rehabilitierung ist<br />
meistens mit einer gerichtlichen Aufhebung<br />
des vorangegangenen Unrechtsurteils<br />
verb<strong>und</strong>en.<br />
Kassation ist die Beseitigung bzw.<br />
Kraftloserklärung eines rechtskräftigen<br />
Urteils. Ein Anspruch auf Rehabilitierung<br />
ist damit noch nicht verb<strong>und</strong>en.<br />
34
Eine Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die an die unrechtmäßige Freiheitsentziehung<br />
in der DDR anschließt, ist – beschränkt auf die Zeit bis 31. 12. 1991 – ebenfalls<br />
Ersatzzeit. Eine darüber hinausgehende Krankheit oder Arbeitslosigkeit kommt als<br />
Anrechnungszeit in Betracht, falls vor dem Freiheitsentzug eine versicherungspflichtige<br />
Berufstätigkeit liegt.<br />
Nachgewiesen wird die Unrechtshaft durch Vorlage der entsprechenden Rehabilitierungs-<br />
oder Kassationsentscheidung.<br />
Vertreibung <strong>und</strong> Flucht<br />
Zu dieser Ersatzzeitengruppe gehören die Vertreibung, Flucht, Umsiedlung <strong>und</strong> Aussiedlung.<br />
Ferner wird pauschal die Zeit vom 1. 1. 1945 bis 31. 12. 1946 (24 Monate)<br />
anerkannt („pauschale Ersatzzeit“). Bei den in der Vergangenheit liegenden Monaten<br />
ist besonders die allgemeine Gr<strong>und</strong>bedingung zu beachten, dass das 14. Lebensjahr<br />
bereits vollendet gewesen sein muss <strong>und</strong> keine Versicherungspflicht bestanden<br />
haben darf.<br />
Voraussetzung für die Anerkennung der Vertreibung oder Flucht ist, dass der Versicherte<br />
zum Personenkreis des B<strong>und</strong>esvertriebenengesetzes (BVFG) gehört. Das sind:<br />
■ Vertriebene bzw. Heimatvertriebene<br />
■ Umsiedler<br />
■ Aussiedler<br />
■ DDR-Flüchtlinge<br />
■ Spätaussiedler<br />
Vertriebene sind deutsche<br />
Staatsangehörige bzw. Volkszugehörige,<br />
die im Zusammenhang<br />
mit dem Zweiten Weltkrieg <strong>ihre</strong>n<br />
Wohnsitz in den früheren deutschen<br />
Ostgebieten (Ostpreußen,<br />
Schlesien, Pommern, Ost-Brandenburg)<br />
oder in Gebieten außerhalb<br />
des Deutschen Reichs<br />
(Stand: 31. 12. 1937) infolge<br />
Vertreibung bzw. Ausweisung<br />
oder Flucht verloren haben.<br />
35
Heimatvertriebene sind besonders hart betroffene Vertriebene. Sie (bzw. der<br />
Ehegatte oder die Eltern) hatten <strong>ihre</strong>n Wohnsitz in den Vertreibungsgebieten bereits<br />
vor 1938. Auf Gr<strong>und</strong> der relativ langen Zeit des Wohnens in diesen Gebieten waren<br />
die betreffenden Landesteile für den Einzelnen bereits zur echten Heimat geworden.<br />
Umsiedler gehören im rechtlichen Sinne mit zu den Vertriebenen <strong>und</strong> sind deutsche<br />
Personen, die während des Zweiten Weltkrieges zwischen 1939 <strong>und</strong> 1941 durch<br />
nationalsozialistische Maßnahmen in Osteuropa zwangsumgesiedelt wurden. Die<br />
hauptsächlichen Umsiedlungsaktionen betrafen die Regionen: Wolhynien, Galizien,<br />
Narewgebiet, Bessarabien, Nordbukina, Estland, Lettland <strong>und</strong> Litauen.<br />
Aussiedler gehören im rechtlichen Sinne auch zu den Vertriebenen. Sie sind deutsche<br />
Staatsangehörige oder Volkszugehörige, die nach Beendigung der allgemeinen<br />
Vertreibungsmaßnahmen (1944/1946) die früheren deutschen Ostgebiete oder die<br />
damaligen Vertreibungsländer (Danzig, Estland, Lettland, Litauen, Sowjetunion,<br />
Polen, Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien <strong>und</strong><br />
China) vor dem 1. 7. 1990 oder<br />
danach im Wege des Aufnahmeverfahrens<br />
vor dem 1. 1. 1993<br />
verlassen haben.<br />
DDR-Flüchtlinge bzw. frühere<br />
Sowjetzonenflüchtlinge sind<br />
Deutsche, die aus politisch bedingter<br />
Zwangslage das Gebiet<br />
der DDR bzw. früheren Sowjetzone<br />
verlassen <strong>und</strong> <strong>ihre</strong>n Wohnsitz<br />
vor dem 1. 7. 1990 im alten<br />
B<strong>und</strong>esgebiet begründet haben.<br />
Spätaussiedler sind unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Volkszugehörige,<br />
die nach dem 31. 12. 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens die Gebiete der<br />
ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen bzw. sonstige Aussiedlungsgebiete<br />
verlassen <strong>und</strong> innerhalb von sechs Monaten den ständigen Aufenthalt<br />
in Deutschland genommen haben. Da eine Spätaussiedlung stets nach 1991 liegt,<br />
kommt diese selbst nicht mehr als Ersatzzeit in Betracht. Lediglich die pauschale<br />
Ersatzzeit (1. 1. 1945 bis 31. 12. 1946) kann bei dem betroffenen Personenkreis im<br />
Einzelfall berücksichtigt werden, soweit seinerzeit das 14. Lebensjahr bereits vollendet<br />
war.<br />
36
Der Nachweis über die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis lässt sich auf<br />
unterschiedliche Weise erbringen. Bei Anerkennungsanträgen vor 1993 haben Vertriebene<br />
bzw. Aussiedler die Ausweise A oder B <strong>und</strong> DDR-Flüchtlinge den Ausweis C<br />
erhalten. Diese Vertriebenen- <strong>und</strong> Flüchtlingsausweise sind für jeden verbindlich,<br />
also auch für den Rentenversicherungsträger. Werden z. B. Anträge von Spätaussiedlern<br />
erst jetzt gestellt, wird die Personenzugehörigkeit durch Bescheinigungen<br />
der vom betreffenden B<strong>und</strong>esland bestimmten Ausstellungsbehörden (z. B. Kreisverwaltungen)<br />
nachgewiesen.<br />
Eine Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die an die tatsächliche Vertreibung<br />
(Umsiedlung, Aussiedlung) oder Flucht anschließt, ist ebenfalls Ersatzzeit.<br />
Anschließende Krankheit oder Arbeitslosigkeit<br />
Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) oder Arbeitslosigkeit, die<br />
an vorhergehende Ersatzzeiten – mit Ausnahme des unfreiwilligen Auslandsaufenthalts<br />
– anschließt, ist ebenfalls Ersatzzeit (sog. Anschluss-Ersatzzeit). Näheres<br />
hierzu ist bei den einzelnen Ersatzzeitarten dargestellt.<br />
Der Nachweis einer anschließenden Krankheit oder Arbeitslosigkeit kann insbesondere<br />
durch folgende Unterlagen erbracht werden:<br />
37
■ Bescheinigung der Krankenkasse, des behandelnden Arztes oder Krankenhauses<br />
■ Bescheinigung des Ges<strong>und</strong>heitsamts<br />
■ Meldekarte oder Bescheinigung des Arbeitsamts<br />
■ Bescheinigung des Wiedergutmachungsamts<br />
■ Bescheinigung des Versorgungsamts<br />
■ Rehabilitierungsbescheinigung<br />
■ Durchschriften von Bewerbungen <strong>und</strong> dazugehörige Antwortschreiben<br />
Für die erste Zeit nach dem Krieg (1945/1948) werden von den Rentenversicherungsträgern<br />
im Hinblick auf die damalige Situation an den Nachweis der Arbeitslosigkeit<br />
im Allgemeinen keine strengen Anforderungen gestellt. Als Nachweis können – insbesondere<br />
bei kürzerer Arbeitslosigkeit – auch eigene Erklärungen des Versicherten<br />
oder Zeugenaussagen genügen.<br />
38
Anrechnungszeiten<br />
Anrechnungszeiten sollen Beitragsverluste ausgleichen, die – im Gegensatz zu den<br />
Ersatzzeiten – durch schutzwürdige Umstände eingetreten sind, die ganz in der Person<br />
des Versicherten liegen.<br />
Folgende Tatbestände kommen für Versicherte als Anrechnungszeiten in<br />
Betracht (§§ 58, 252 ff. SGB VI):<br />
■ Krankheit <strong>und</strong> Rehabilitation<br />
■ Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschutzfristen<br />
■ Arbeitslosigkeit<br />
■ Schulbesuch <strong>und</strong> Studium<br />
■ Rentenbezug vor dem 55. bzw. 60. Lebensjahr<br />
■ versicherungsfreie Lehrzeiten<br />
■ Schlechtwettergeldbezug<br />
■ Arbeitsausfalltage<br />
■ pauschale Anrechnungszeit<br />
Die rechtlich zu den beitragsfreien <strong>Zeiten</strong> gehörenden Anrechnungszeiten sind<br />
„schwächer“ als Ersatzzeiten. Deshalb sind sie überwiegend auch nicht anspruchsbegründend,<br />
sondern nur anspruchserhöhend. Sie steigern die Rente entsprechend<br />
der Gesamtleistung der Beiträge im belegungsfähigen Zeitraum (§ 71 SGB VI).<br />
Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit werden gr<strong>und</strong>sätzlich auf<br />
80 % <strong>und</strong> für Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuch auf 75 % dieses Gesamtleistungswerts<br />
begrenzt. Dabei dürfen die genannten Ausbildungen bei einem Rentenbeginn<br />
ab 2001 nur zu einer Bewertung führen, die höchstens 75 % des Durchschnittsverdienstes<br />
aller Beschäftigten entspricht.<br />
In eingeschränktem Maße haben Anrechnungszeiten neben <strong>ihre</strong>r Eigenschaft, die<br />
Rente zu erhöhen, zusätzlich auch anspruchsbegründenden Charakter, wie z. B. bei<br />
der Wartezeit von 35 Jahren, bei der sie mitzählen.<br />
Sollten Anrechnungszeiten – ggf. unter anderer Bezeichnung – bereits außerhalb der<br />
Rentenversicherung als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei einer beamtenmäßigen<br />
Versorgung anerkannt sein, so werden sie zwar bei einer eventuellen Prüfung des<br />
Rentenanspruchs, nicht aber bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Mit dieser<br />
Einschränkung wird, wie bei den Ersatzzeiten, eine ungerechtfertigte Doppelanrechnung<br />
derselben Zeit in zwei verschiedenen Sicherungssystemen vermieden.<br />
39
Krankheit <strong>und</strong> Rehabilitation<br />
<strong>Zeiten</strong> der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) oder der Durchführung<br />
von Leistungen zur Rehabilitation (Heilbehandlung, Berufsförderung) sind unter<br />
bestimmten Voraussetzungen<br />
Anrechnungszeiten. Gr<strong>und</strong>bedingung<br />
ist in der Regel, dass<br />
eine rentenversicherungspflichtige<br />
Beschäftigung oder Tätigkeit<br />
bzw. ein versicherter Wehroder<br />
Zivildienst durch die Krankheit<br />
oder Rehabilitation unterbrochen<br />
worden ist.<br />
Für <strong>Zeiten</strong> vor 1984 muss die<br />
Krankheit oder Rehabilitation<br />
außerdem vom Zeitpunkt der<br />
Unterbrechung an – also nach<br />
Ende der Gehaltsfortzahlung –<br />
mindestens einen vollen Kalendermonat angedauert haben. Mehrere unmittelbar<br />
aufeinander folgende <strong>Zeiten</strong> – einschl. Schlechtwettergeldbezug, Arbeitslosigkeit<br />
<strong>und</strong> Mutterschutz – werden bei der Mindestdauer zusammengerechnet.<br />
Wer wegen Bezuges von Krankengeld oder Übergangsgeld Pflichtbeiträge in die<br />
Rentenkasse zahlt, erhält für den Zeitraum von 1984 bis 1997 daneben zusätzliche<br />
Anrechnungszeiten. Diese doppelt belegten Monate gelten als beitragsgeminderte<br />
<strong>Zeiten</strong> <strong>und</strong> bewirken ggf. eine zusätzliche Bewertung der Beiträge. Für <strong>Zeiten</strong><br />
von 1998 an haben Pflichtbeiträge wegen Krankengeldbezuges dagegen uneingeschränkt<br />
den Ausschluss von zeitgleichen Anrechnungszeiten zur Folge. Das ist auch<br />
gerechtfertigt; denn die betreffenden Monate sind in der Rentenversicherung bereits<br />
ausreichend berücksichtigt.<br />
Nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. ohne Krankengeld versicherte<br />
Personen erhalten Anrechnungszeiten wegen Krankheit in der Zeit von 1984 bis<br />
1997 nur dann, wenn sie für diese Zeit – längstens für 18 Monate – die Anrechnungszeiten<br />
in bestimmter Mindesthöhe mitfinanziert haben. Krankheitszeiten nach<br />
1983 ohne Beitragszahlung erhalten trotz Anerkennung als Anrechnungszeit keine<br />
rentensteigernde Bewertung.<br />
Unterbrechung<br />
Damit die Krankheit zur Anrechnungszeit wird, muss gr<strong>und</strong>sätzlich eine versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung unterbrochen sein. Hiervon gehen die Rentenver-<br />
40
sicherungsträger aus, wenn die Krankheit bis zum Ablauf des Folgemonats nach dem<br />
Ende der Versicherungspflicht beginnt.<br />
Beispiel:<br />
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis 2. 6. 1976<br />
Krankheit a) ab 31. 7. 1976 oder b) ab 1. 8. 1976<br />
Im Fall a) ist die Folgemonats-Frist eingehalten. Damit liegt eine Unterbrechung<br />
der Versicherungspflicht vor.<br />
Im Fall b) ist die Folgemonats-Frist um einen Tag versäumt, so dass keine Unterbrechung<br />
vorliegt.<br />
Eine Unterbrechung der versicherten Beschäftigung besteht auch dann, wenn die<br />
Krankheit zwar nicht selbst in Folgemonats-Frist beginnt, jedoch die Zwischenzeit<br />
mit unschädlichen Überbrückungszeiten belegt ist. Überbrückungszeiten in diesem<br />
Sinne sind insbesondere:<br />
■ Anrechnungszeiten<br />
■ Ersatzzeiten<br />
■ Kindererziehungszeiten<br />
■ Berücksichtigungszeiten<br />
■ <strong>Zeiten</strong> eines missglückten Eingliederungsversuchs<br />
(Arbeitsversuche bis ca. sechs Monate)<br />
■ <strong>Zeiten</strong> der Teilnahme an gewerkschaftlich geführtem Streik<br />
Bei Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung oder im Alter ist der<br />
Erwerb von Anrechnungszeiten allerdings eingeschränkt. Tritt Krankheit während<br />
Erwerbsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung ein, die ununterbrochen bis zum<br />
nächsten Rentenfall (Alter, Tod) fortbesteht, ist das Erwerbsleben nicht unterbrochen,<br />
sondern bereits beendet. Eine von<br />
der „Unterbrechung“ abhängige Anrechnungszeit<br />
kann dann nicht entstehen.<br />
Ebenso sind Anrechnungszeiten während<br />
eines Altersrentenbezuges (Vollrente)<br />
ausgeschlossen.<br />
Für <strong>Zeiten</strong> ohne Leistungsbezug (Krankengeld,<br />
Übergangsgeld) ist von 1998 an<br />
eine nicht versicherungspflichtige Zeit<br />
41
der Krankheit bei Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw.<br />
dort ohne Krankengeld versichert sind, nur unter weiteren Einschränkungen Anrechnungszeit.<br />
Besteht im Einzelfall konkret die Möglichkeit einer Versicherungspflicht auf<br />
Antrag, ist die Anerkennung als Anrechnungszeit erst nach Ablauf dieser so begründeten<br />
Versicherungspflicht – die auf längstens 18 Monate begrenzt ist – möglich.<br />
Heute wird eine als Anrechnungszeit in Frage kommende Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit<br />
regelmäßig von der Krankenkasse dem zuständigen Rentenversicherungsträger<br />
direkt gemeldet, so dass keine Nachweisschwierigkeiten entstehen. Sollten<br />
dem Versicherungsträger entsprechende Daten nicht vorliegen, können folgende<br />
Unterlagen weiterhelfen:<br />
■ Bescheinigung der Krankenkasse<br />
■ Bescheinigung des Arztes oder Zahnarztes<br />
■ Bescheinigung des Krankenhauses oder der Berufsgenossenschaft<br />
■ Bewilligungsbescheid über die Rehabilitationsleistung (z. B. Heilbehandlung,<br />
Weiterbildungsmaßnahme)<br />
Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschutzfristen<br />
Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschaft sind während der Mutterschutzfristen Anrechnungszeit.<br />
Bedingung ist auch hier, dass eine pflichtversicherte Berufstätigkeit<br />
unterbrochen wurde.<br />
Bei Geburten nach dem 30. 6. 1942 umfasst die Mutterschutzfrist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
einen Zeitraum von sechs Wochen vor <strong>und</strong> acht Wochen nach der Geburt. Der Tag der<br />
Geburt wird zusätzlich gezählt. Bei Früh- <strong>und</strong> Mehrlingsgeburten seit 1966 sind<br />
Schutzfristen von 12 Wochen nach der<br />
Geburt vorgesehen.<br />
Bei Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschaft<br />
in der ehemaligen DDR sind die jeweils<br />
dort maßgebend gewesenen Schutzfristen<br />
zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. Das bedeutet,<br />
dass z. B. bei Geburten in der Zeit vom<br />
27. 5. 1976 bis 2. 10. 1990 sechs<br />
Wochen vor <strong>und</strong> 20 Wochen nach der<br />
Geburt Anrechnungszeit sein können.<br />
Als Nachweis kommen Bescheinigungen<br />
der Krankenkasse, des Krankenhauses,<br />
Arztes oder der Hebamme in<br />
42
Betracht. Für Frauen, die im Ausnahmefall keiner Krankenkasse angehörten, genügt<br />
eine Bestätigung des Arbeitgebers. Sollten derartige Belege nicht mehr zu beschaffen<br />
sein, lassen sich kürzere, auf die Mutterschutzfristen zurückzuführende Beitragslücken<br />
durch Vorlage der Geburtsurk<strong>und</strong>e des Kindes belegen.<br />
Arbeitslosigkeit<br />
<strong>Zeiten</strong> der Arbeitslosigkeit sind Anrechnungszeiten, wenn bestimmte Voraussetzungen<br />
vorliegen. Der Versicherte muss bei einem deutschen Arbeitsamt gemeldet<br />
gewesen sein <strong>und</strong> Unterstützungsbezug erhalten haben. Das sind in diesem<br />
Zusammenhang insbesondere:<br />
■ Arbeitslosengeld<br />
■ Arbeitslosenhilfe<br />
■ Unterhaltsgeld<br />
■ Eingliederungsgeld<br />
■ Sozialhilfe<br />
Wurden entsprechende Leistungen lediglich wegen Einkommens oder Vermögens<br />
(auch des Ehegatten) nicht bezogen, so ist dies für die Anerkennung unschädlich.<br />
Sollte dagegen das Arbeitslosengeld aus anderen Gründen versagt worden sein oder<br />
wegen der Sperrfrist geruht haben, liegt keine Anrechnungszeit vor. Arbeitslosigkeit<br />
nach dem 30. 6. 1978, für die Arbeitslosengeld oder -hilfe nicht gezahlt wurde,<br />
erhält trotz Anerkennung als Anrechnungszeit keine rentensteigernde Bewertung.<br />
Gr<strong>und</strong>bedingung für die Anerkennung der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit ist in<br />
der Regel außerdem, wie bei der Krankheit, dass eine versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst durch<br />
die Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist.<br />
Für <strong>Zeiten</strong> der Arbeitslosigkeit vor dem 1. 7. 1978 mit Bezug von Arbeitslosengeld<br />
bzw. Arbeitslosenhilfe (oder anderen öffentlich-rechtlichen Leistungen) <strong>und</strong> vor dem<br />
1. 1. 1992 ohne diesen Leistungsbezug, ist für die Anerkennung als Anrechnungszeit<br />
außerdem erforderlich, dass die Unterbrechung der Versicherungspflicht durch die<br />
Arbeitslosigkeit mindestens einen Kalendermonat gedauert hat. Mehrere unmittelbar<br />
aufeinander folgende <strong>Zeiten</strong> – einschl. Krankheit, Schlechtwettergeldbezug<br />
<strong>und</strong> Mutterschutz – werden bei der notwendigen Mindestdauer zusammengerechnet.<br />
Bei Versicherten, für die das Arbeitsamt wegen Bezuges von Arbeitslosengeld,<br />
Arbeitslosenhilfe, Altersübergangsgeld oder anderer Geldleistungen nach dem<br />
Arbeitsförderungsrecht – unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitslosigkeit – für <strong>Zeiten</strong><br />
bis Ende 1997 Pflichtbeiträge in die Rentenkasse einzahlte, werden (ohne dass<br />
43
weitere Voraussetzungen vorliegen müssen) neben den Beiträgen zusätzlich Anrechnungszeiten<br />
anerkannt. Die doppelt belegten Monate gelten als beitragsgeminderte<br />
<strong>Zeiten</strong> <strong>und</strong> bewirken bei der Rentenberechnung ggf. eine bessere Bewertung<br />
der Beiträge. Auch in der Vergangenheit vom Arbeitsamt an die Rentenversicherungsträger<br />
gezahlte Finanzierungsbeiträge für Anrechnungszeiten führen ohne<br />
weitere Bedingungen zu deren Anerkennung.<br />
Für <strong>Zeiten</strong> von 1998 an haben Pflichtbeiträge wegen Leistungsbezuges vom Arbeitsamt<br />
– in gleicher Weise wie Pflichtbeiträge auf Gr<strong>und</strong> Krankengeldbezuges – dagegen<br />
den Ausschluss von zeitgleichen Anrechnungszeiten zur Folge. Ebenfalls zu keiner<br />
Anerkennung von Anrechnungszeiten führen <strong>Zeiten</strong> der Arbeitslosigkeit, wenn<br />
das Arbeitsamt die notwendigen Beiträge nicht in die Rentenkasse, sondern an<br />
andere Versicherungsunternehmen bzw. Versorgungseinrichtungen oder den Versicherten<br />
selbst zahlte.<br />
Zusätzliche Regelungen stellen sicher, dass <strong>Zeiten</strong> der Arbeitslosigkeit, auch unter<br />
Berücksichtigung der speziellen Situation in den neuen B<strong>und</strong>esländern vor 1992, als<br />
Anrechnungszeiten festgestellt werden können. Das gilt insbesondere für <strong>Zeiten</strong> vor<br />
dem 1. 3. 1990. Beim Vorliegen faktischer Arbeitslosigkeit – die es nach offizieller<br />
Verlautbarung der DDR an sich gar nicht gab – ist die Anerkennung von Anrechnungszeiten<br />
auch ohne Unterstützungsbezug zulässig. Betroffen sind z. B. Bürger<br />
44
der ehemaligen DDR, die seinerzeit <strong>ihre</strong>n Arbeitsplatz wegen eines Antrags auf Übersiedlung<br />
in die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland verloren hatten <strong>und</strong> trotz ständiger<br />
Bemühungen keine neue Beschäftigung erhielten.<br />
Heute wird eine als Anrechnungszeit in Frage kommende Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug<br />
regelmäßig vom Arbeitsamt dem zuständigen Rentenversicherungsträger<br />
direkt gemeldet, so dass keine Nachweisschwierigkeiten entstehen. Sollten dem<br />
Versicherungsträger entsprechende Daten nicht vorliegen, können folgende Unterlagen<br />
eingereicht werden:<br />
■ Meldekarten<br />
■ Leistungsempfänger-Karten<br />
■ Leistungsnachweise oder Bescheinigungen des Arbeitsamts<br />
■ Bescheinigungen des Sozialhilfeträgers<br />
Schulbesuch <strong>und</strong> Studium<br />
Eine nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende schulische Ausbildung zählt im<br />
Rahmen bestimmter Höchstgrenzen ebenfalls zu den Anrechnungszeiten. Hierzu<br />
gehören der Schul-, Fachschul- <strong>und</strong> Hochschulbesuch.<br />
Ein Abschluss ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />
erforderlich.<br />
Schulausbildung liegt bei Besuch einer allgemeinbildenden<br />
öffentlichen oder privaten Schule<br />
vor. Der Besuch kann auch im Ausland erfolgen.<br />
Schulferien oder kürzere Krankheiten unterbrechen<br />
die schulische Ausbildung nicht.<br />
Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören insbesondere:<br />
■ Volksschulen <strong>und</strong> Aufbauschulen<br />
■ Hauptschulen, Sonderschulen <strong>und</strong> Mittelschulen<br />
■ Lyzeen <strong>und</strong> Höhere Schulen<br />
■ Realschulen, Oberschulen <strong>und</strong> Gymnasien<br />
Ist die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Schulausbildung noch nicht<br />
beim Versicherungsträger vorgemerkt, sind die Schulzeugnisse oder Bescheinigungen<br />
der Schulanstalt ein geeigneter Nachweis.<br />
45
Fachschulausbildung ist<br />
der Besuch einer schulischen<br />
Bildungsstätte mit überwiegend<br />
berufsbildendem Charakter<br />
(z. B. kaufmännische<br />
Fachschule). Sie kann auch<br />
im Ausland liegen. Die Fachschulausbildung<br />
muss mindestens<br />
einen Halbjahreskurs<br />
mit Ganztagsunterricht oder<br />
bei kürzerer Ausbildung mindestens<br />
600 Unterrichtsst<strong>und</strong>en<br />
umfassen.<br />
Zu den Fachschulen zählen im Allgemeinen folgende Anstalten:<br />
■ Altenpflegeschulen<br />
■ Bauschulen<br />
■ Bergschulen<br />
■ Büchereifachschulen<br />
■ Chemotechnikerschulen<br />
■ Diakonenausbildungsanstalten<br />
■ Forstschulen<br />
■ Frauenfachschulen<br />
■ Gartenbauschulen<br />
■ Gewerbliche Berufsfachschulen<br />
■ Gewerkschaftsschulen<br />
■ Handelsschulen<br />
■ Haushaltsschulen<br />
■ Hebammenschulen<br />
■ Hortnerinnenschulen<br />
■ Ingenieurschulen<br />
■ Kaufmännische Schulen<br />
■ Kindergärtnerinnenschulen<br />
■ Kinderpflegeschulen<br />
■ Krankengymnastikschulen<br />
■ Kunstschulen<br />
■ Landfrauenschulen<br />
■ Meisterschulen<br />
■ Missionsschulen<br />
■ Musikschulen<br />
■ Parteischulen<br />
■ Säuglingspflegeschulen<br />
■ Schauspielschulen<br />
■ Seefahrtsschulen<br />
■ Sozialpädagogische Schulen<br />
■ Sprachenschulen<br />
■ Telekolleg für Erzieher<br />
■ Wirtschaftsschulen<br />
■ Wohlfahrtsschulen<br />
46
<strong>Zeiten</strong> des Fernstudiums (oder Abendunterricht) vor dem 1. 7. 1990 in der DDR sind<br />
keine Anrechnungszeiten, sofern die Ausbildung neben einer versicherungspflichtigen<br />
Berufstätigkeit erfolgte.<br />
Als Nachweis der Fachschulausbildung kommen insbesondere in Betracht:<br />
■ Fachschulzeugnisse<br />
■ Studienbücher<br />
■ Bescheinigungen der Fachschule<br />
■ Rehabilitierungsbescheinigung<br />
Hochschulausbildung liegt beim Studium an einer Lehrstätte vor, die von der<br />
zuständigen Kultusbehörde des betreffenden B<strong>und</strong>eslandes als Hochschule anerkannt<br />
ist (z. B. Universität,<br />
Fachhochschule). Das gilt auch<br />
für Hochschulen im Ausland,<br />
wenn sie als Einrichtungen des<br />
Hochschulwesens anerkannt<br />
sind. Auch hier unterbrechen<br />
Semesterferien oder kürzere<br />
Erkrankungen nicht das Studium.<br />
Nach dem seit 1997 geltenden<br />
Recht braucht das Hochschulstudium<br />
nicht abgeschlossen zu<br />
sein.<br />
Auch für die Hochschulausbildung gilt, dass <strong>Zeiten</strong> des Fernstudiums in der DDR<br />
keine Anrechnungszeiten sind, sofern die Ausbildung während einer versicherungspflichtigen<br />
Berufstätigkeit erfolgte.<br />
Nachweise für die Hochschulausbildung sind:<br />
■ Hochschulzeugnisse<br />
■ Semesterbescheinigungen<br />
■ Studienbücher<br />
■ Bescheinigungen der Hochschule<br />
■ Diplom oder Promotionsurk<strong>und</strong>e<br />
■ Rehabilitierungsbescheinigung<br />
47
Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung können als Anrechnungszeiten anerkannt<br />
werden, falls Zeit <strong>und</strong> Arbeitskraft durch die Ausbildung (einschl. häusliche<br />
Vorbereitung, Schulweg u. Ä.) überwiegend in Anspruch genommen wurden. Hiervon<br />
ist auszugehen, wenn der gesamte Zeitaufwand mehr als 20 St<strong>und</strong>en pro Woche<br />
beträgt.<br />
Bei Werkstudenten während der Vorlesungszeit liegt ein vorrangiger Hochschulbesuch<br />
also nicht mehr vor, wenn daneben 20 <strong>und</strong> mehr St<strong>und</strong>en wöchentlich eine<br />
Berufstätigkeit ausgeübt wird. In diesen Fällen werden in der Regel aber Pflichtbeiträge<br />
zur Rentenversicherung gezahlt, so dass keine Lücken im Versicherungsleben<br />
entstehen.<br />
Höchstbegrenzung<br />
Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung werden insgesamt gr<strong>und</strong>sätzlich höchstens<br />
bis zu drei Jahren (36 Monate) als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Bei<br />
längerer Ausbildung zählen die am weitesten in der Vergangenheit liegenden<br />
Monate.<br />
Diese Begrenzung gilt bei einem Rentenbeginn vom Jahr 2001 an. Bei früherem<br />
Rentenbeginn wird aus Vertrauensschutzgründen ggf. eine längere Höchstdauer<br />
anerkannt, wenn das alte Vorgängerrecht insgesamt umfangreichere Anrechnungszeiten<br />
für Ausbildungen vorsah. In diesen Fällen kann weiterhin der Abschluss der<br />
Fach- oder Hochschulausbildung von Bedeutung sein. Im Rahmen der nächsten<br />
Rentenreform sind von 2002 an wieder günstigere Höchstgrenzen geplant.<br />
Für Ausbildungsabschnitte, die z. B. wegen Überschreitens der Höchstdauer keine<br />
Anrechnungszeiten sind, können nach geltendem Recht innerhalb bestimmter<br />
Fristen freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, um Lücken in der Versicherungsbiographie<br />
zu schließen (§ 207 SGB VI).<br />
Für Verfolgte der DDR <strong>und</strong> des Nationalsozialismus gelten bei der Höchstbegrenzung<br />
Sonderregelungen. Wurde der Schul-, Fach- oder Hochschulbesuch aus Verfolgungsgründen<br />
unterbrochen <strong>und</strong> später diese oder eine neue Ausbildung aufgenommen<br />
<strong>und</strong> abgeschlossen, werden Anrechnungszeiten bis zur doppelten allgemeinen<br />
Höchstdauer anerkannt.<br />
DDR-Verfolgte benötigen die bereits genannte Rehabilitierungsbescheinigung,<br />
damit die doppelte Höchstgrenze beachtet werden kann.<br />
48
Rentenbezug vor dem 55. bzw. 60. Lebensjahr<br />
Wurde in der Vergangenheit eine Rente aus eigener Versicherung (z. B. Rente wegen<br />
verminderter Erwerbsfähigkeit) bezogen, <strong>und</strong> wird nun eine neue Rente (z. B. Altersrente<br />
oder Witwenrente) festgestellt,<br />
dann ist der frühere Rentenbezug bei der<br />
neuen Rente Anrechnungszeit, soweit er<br />
während einer Zurechnungszeit – d. h.<br />
vor Vollendung des 55. bzw. 60. Lebensjahres<br />
– liegt.<br />
Außerdem ist auch die bereits vor Beginn<br />
der vorangegangenen Rente liegende<br />
Zurechnungszeit bei der neuen Rente als<br />
Anrechnungszeit anzuerkennen.<br />
Darüber hinaus werden zur Vermeidung von Nachteilen eigene, in der Vergangenheit<br />
liegende Rentenbezugszeiten des Versicherten vor Vollendung des 55. Lebensjahres<br />
ohne eine darin enthaltene Zurechnungszeit als Anrechnungszeiten anerkannt.<br />
Deshalb ist auch folgender Rentenbezug ohne Zurechnungszeit vor dem vollendeten<br />
55. Lebensjahr Anrechnungszeit:<br />
■ Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit<br />
■ Erziehungsrente<br />
■ Invalidenrente <strong>und</strong> Ruhegeld mit Leistungswegfall vor 1957<br />
■ Invalidenrente, Unfallrente (66 3 /4 % Kriegsschaden) <strong>und</strong> Kriegsbeschädigtenrente<br />
aus dem Beitrittsgebiet<br />
■ Versorgungen aus Zusatz- <strong>und</strong> Sonderversorgung der ehemaligen DDR wegen<br />
Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit<br />
Rentenbezugszeiten können, wenn sie nicht bereits beim Versicherungsträger vorgemerkt<br />
sind, durch alte Rentenbescheide, Bewilligungs-, Anpassungs- <strong>und</strong> Wegfallmitteilungen<br />
nachgewiesen werden.<br />
49
Versicherungsfreie Lehrzeiten<br />
An sich können nach dem Gesetz versicherungsfreie Lehrzeiten nach Vollendung<br />
des 17. Lebensjahres bei erfolgreichem Abschluss für <strong>Zeiten</strong> vor dem 1. 3. 1957<br />
(Saarland vor dem 1. 9. 1957) Anrechnungszeiten sein. Seit 1957 kommt es durch<br />
eine Lehrlingsausbildung normalerweise nicht zu ausgleichsbedürftigen Beitragslücken,<br />
weil unabhängig vom<br />
Lehrgeld Versicherungspflicht in<br />
der Rentenversicherung zu bejahen<br />
ist.<br />
Jedoch ist zu beachten, dass bei<br />
Lehrzeiten in der Zeit vom<br />
1. 6. 1945 bis 30. 6. 1965, für<br />
die trotz gr<strong>und</strong>sätzlich bestehender<br />
Versicherungspflicht keine<br />
Pflichtbeitragszahlung erfolgte,<br />
von den Versicherungsträgern<br />
fiktiv Pflichtbeiträge angerechnet<br />
werden. Insoweit entsteht<br />
dann keine Anrechnungszeit<br />
(§ 247 SGB VI).<br />
Schlechtwettergeldbezug<br />
Haben Versicherte in den alten B<strong>und</strong>esländern in der Zeit vom 1. 12. 1959 bis<br />
31. 12. 1978 Schlechtwettergeld vom Arbeitsamt bezogen, dann ist dieser Bezug<br />
Anrechnungszeit, sofern eine<br />
versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
oder Tätigkeit hierdurch<br />
unterbrochen ist. Die Unterbrechung<br />
durch Schlechtwettergeldbezug<br />
muss die Mindestdauer<br />
von einem Kalendermonat erreichen.<br />
Betroffen waren seinerzeit<br />
die Schlechtwettergeldmonate<br />
von November bis März, <strong>und</strong><br />
zwar hauptsächlich im Bau- bzw.<br />
Gartenbaugewerbe.<br />
50
Die Anerkennung ist auf den genannten Zeitraum beschränkt, weil es vor 1959 noch<br />
kein Schlechtwettergeld gab <strong>und</strong> nach 1978 der Bezug dieses Geldes zu Pflichtbeiträgen<br />
in der Rentenversicherung führte.<br />
Arbeitsausfalltage<br />
Sind Bürgern der früheren DDR vor dem 1. 7. 1990 Arbeitsausfalltage (ATA) im Ausweis<br />
für Arbeit <strong>und</strong> Sozialversicherung bescheinigt worden, so werden diese an<br />
Stelle der konkret zurückgelegten beitragslosen <strong>Zeiten</strong> in einem gesetzlich vorgegebenen<br />
Pauschalverfahren als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Zu den Arbeitsausfalltagen<br />
gehörten alle <strong>Zeiten</strong>, in denen Geldleistungen der damaligen Sozialversicherung<br />
bezogen wurden (z. B. Krankengeld, Schwangerschafts- oder Wochengeld)<br />
sowie <strong>Zeiten</strong> der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit in<br />
gesetzlich vorgesehenen Fällen.<br />
Arbeitsausfalltage konnten folgende Tatbestände sein:<br />
■ Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit<br />
■ Durchführung von Kuren<br />
■ Quarantänezeiten<br />
■ Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder<br />
■ Freistellung zur Betreuung der Kinder bei Erkrankung des Ehegatten<br />
■ Schwangerschafts- oder Wochenurlaub<br />
■ Bezug von Mütterunterstützung<br />
■ vereinbarte Freistellung bis zu drei Wochen<br />
Da seit 1974 bereits die 5-Tage-Woche galt, werden ausgefallene Arbeitstage<br />
zunächst unter Einbeziehung der beiden Wochenendtage pauschal in Kalendertage<br />
umgerechnet, indem die im Ausweis für jeweils ein Kalenderjahr eingetragene<br />
Summe an Arbeitsausfalltagen mit der Zahl 7 vervielfältigt <strong>und</strong> dann durch die Zahl 5<br />
geteilt wird. Das Ergebnis sind die maßgebenden Wochentage einschl. Sonnabend<br />
<strong>und</strong> Sonntag, an denen kein Arbeitsverdienst bezogen wurde (§ 252a Abs. 2 SGB VI).<br />
Auf diese Weise errechnete Ausfalltage sind unabhängig vom Zeitraum, in dem die<br />
betreffenden Tage in Wirklichkeit liegen, pauschal dem Ende der in einem Kalenderjahr<br />
bescheinigten Pflichtbeitragszeit zuzuordnen <strong>und</strong> als Anrechnungszeit anzuerkennen.<br />
Für <strong>Zeiten</strong> vor 1984 gilt dies aus Gründen der Gleichbehandlung nur, falls<br />
sich nach der Umrechnung mindestens ein voller Kalendermonat (also mindestens<br />
31 Tage, wenn vom 31. Dezember eines Jahres zurückgerechnet wird) ergibt. Die<br />
51
ursprünglich bescheinigte<br />
Pflichtbeitragszeit wird zu<br />
Gunsten der Betroffenen bei<br />
der Rentenberechnung um<br />
die entsprechenden Tage der<br />
nach diesem Verfahren festgestellten<br />
Anrechnungszeit<br />
gekürzt. Die jeweils fiktiv an<br />
das Ende eines Zeitraums<br />
gelegten pauschalen „ATA“-<br />
Anrechnungszeiten <strong>und</strong> die<br />
gekürzten Zeiträume des<br />
Arbeitsverdienstes stimmen<br />
also in der Regel mit den tatsächlichen<br />
Gegebenheiten<br />
nicht überein. Eingeführt<br />
wurde das Pauschalverfahren,<br />
um Beweisschwierigkeiten<br />
vorzubeugen <strong>und</strong> im Interesse der Versicherten die Rente schneller berechnen<br />
zu können.<br />
Beispiel:<br />
Im Ausweis für Arbeit <strong>und</strong> Sozialversicherung bescheinigt:<br />
versichertes Arbeitsverhältnis 1. 1. bis 31. 12. 1981<br />
Summe der Arbeitsausfalltage 49<br />
49 × 7<br />
Umrechnung in Kalendertage: = 69 Ausfalltage<br />
5<br />
pauschalierte Anrechnungszeit somit: 24. 10. bis 31. 12. 1981 (69 Tage)<br />
begrenzte Pflichtbeitragszeit als Folge davon: 1. 1. bis 23. 10. 1981.<br />
Damit dieses für die Rentenhöhe günstige Verfahren nicht im Einzelfall zu Nachteilen<br />
bei der Anspruchsprüfung (z. B. Wartezeit) führt, zählen dort die bescheinigten<br />
Pflichtbeiträge in vollem Umfang mit.<br />
Als Nachweis für Arbeitsausfalltage gelten die Eintragungen in den alten Sozialversicherungsausweisen<br />
aus der DDR-Zeit.<br />
52
Pauschale Anrechnungszeit<br />
Außer den tatsächlich zurückgelegten Anrechnungszeiten gibt es noch eine pauschale<br />
Anrechnungszeit. Sie betrifft <strong>Zeiten</strong> vor 1957 <strong>und</strong> wird bei der Rente berücksichtigt,<br />
sofern bis zum 31. 12. 1956 nicht in gleichem oder höherem Umfang tatsächliche<br />
Anrechnungszeiten nachgewiesen sind.<br />
Mit der pauschalen Anrechnung wird Beweisschwierigkeiten vorgebeugt, die mitunter<br />
entstehen, weil es im alten Rentenrecht vor 1957 keine Anrechnungszeiten<br />
gab. Deshalb sahen damals viele Versicherte zu Recht mangels hellseherischer<br />
Fähigkeiten keinen Gr<strong>und</strong>, für die Rente ursprünglich belanglose Unterlagen aufzubewahren,<br />
die erst viel später bedeutsam wurden. Die pauschale Anrechnungszeit,<br />
die vom Versicherungsträger im Rentenfall automatisch ohne Vorlage irgendwelcher<br />
Unterlagen festgestellt wird, gleicht diese Nachweisprobleme wieder aus.<br />
Die Höhe der abstrakt in Monaten festzustellenden pauschalen Anrechnungszeit ist<br />
von der zeitlichen Verteilung der Pflichtbeiträge vor 1957, den Beitrags- <strong>und</strong> Ersatzzeitmonaten<br />
im maßgebenden Gesamtzeitraum sowie dem Umfang der Versicherungslücken<br />
abhängig (§ 253 SGB VI).<br />
53
Zurechnungszeit<br />
Die Zurechnungszeit nimmt eine Sonderstellung ein. Sie erhöht die Rente, obwohl<br />
der Versicherte sie gar nicht konkret zurückgelegt hat. Damit bei einem verhältnismäßig<br />
frühen – d. h. vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegenden – Leistungsfall<br />
die Rente dennoch angemessen hoch ist, wird die Zurechnungszeit den tatsächlichen<br />
<strong>Zeiten</strong> (Beitrags-, Ersatz- <strong>und</strong> Anrechnungszeiten) für den Rentner kostenfrei hinzugerechnet<br />
(§ 59 SGB VI).<br />
Die zu den beitragsfreien <strong>Zeiten</strong> gehörende Zurechnungszeit kann selbst keinen<br />
Rentenanspruch begründen. Sie steigert aber häufig in nicht unerheblichem Maße<br />
die Rentenhöhe. Die Bewertung erfolgt entsprechend der Gesamtleistung der Beiträge<br />
im belegungsfähigen Zeitraum.<br />
Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Monat, in dem der Rentenfall eingetreten ist.<br />
Das ist der Monat, der den Schlusspunkt für die Anrechnung der tatsächlich zurückgelegten<br />
rentenrechtlichen <strong>Zeiten</strong> bildet. Bei den Renten wegen verminderter<br />
Erwerbsfähigkeit beginnt die Zurechnungszeit gr<strong>und</strong>sätzlich mit dem Eintritt der<br />
Erwerbsminderung. Bei Hinterbliebenenrenten (z. B. Witwen- <strong>und</strong> Waisenrenten) ist<br />
der Todestag <strong>und</strong> bei Erziehungsrenten der Tag des Rentenbeginns für den Anfang<br />
der Zurechnungszeit maßgebend.<br />
Besonders interessant ist aus wirtschaftlicher Sicht das oft weit in der Zukunft<br />
liegende Ende der Zurechnungszeit. Sie endet gr<strong>und</strong>sätzlich mit Vollendung des<br />
60. Lebensjahres. Bei einem Rentenbeginn vor Dezember 2003 wird die Zeit zwischen<br />
dem 55. <strong>und</strong> 60. Lebensjahr nicht in vollem Umfang berücksichtigt.<br />
Weil die Zurechnungszeit bei frühzeitigem Rentenfall sehr wichtig ist, wird die<br />
Berechnung <strong>ihre</strong>s zeitlichen Umfanges anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht.<br />
Beispiel:<br />
Versicherter geboren am 10. 1. 1971<br />
Erwerbsminderung oder Tod am 19. 2. 2004<br />
Vollendung des 60. Lebensjahres 9. 1. 2031<br />
Zurechnungszeit von Februar 2004 bis Januar 2031 = 324 Monate<br />
Welche beachtlichen <strong>Auswirkungen</strong> die Zurechnungszeit im Einzelfall auf die Rentenhöhe<br />
haben kann, verdeutlicht folgendes Beispiel:<br />
54
Ein junger Durchschnittsverdiener aus München wird im Jahr 2004 während des<br />
ersten Monats in seinem Arbeitsleben als 16-Jähriger wegen eines schweren Arbeitsunfalles<br />
zum Frührentner. Zusätzlich zu seinem einzigen Pflichtbeitrag erhält er eine<br />
Zurechnungszeit von rd. 44 Jahren. Ungeachtet seiner geringen Beitragsleistung<br />
bekommt er – wegen dieser Zurechnungszeit – aus der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung<br />
eine volle Erwerbsminderungsrente von über 2 100 DM. Daneben<br />
wird noch eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft gezahlt. Beide Renten<br />
zusammen dürfen allerdings einen individuellen Höchstbetrag, der sich im Wesentlichen<br />
am Jahresarbeitsverdienst der Unfallversicherung orientiert, nicht überschreiten.<br />
Anderenfalls kommt es in der Rentenversicherung insoweit zur Nichtleistung.<br />
Auch für die Zurechnungszeit als beitragsfreie Zeit gilt, dass sie zur Vermeidung von<br />
Doppelanrechnungen bei der Rentenberechnung außer Acht zu lassen ist, wenn sie<br />
bereits einer beamtenmäßigen Versorgung zu Gr<strong>und</strong>e liegt.<br />
Für die Zurechnungszeit gibt es keine Nachweisschwierigkeiten. Der Versicherungsträger<br />
benötigt lediglich einen Beleg, dass das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt des<br />
Rentenfalls noch nicht vollendet war. Das Alter eines Versicherten wird regelmäßig<br />
durch Vorlage einer Geburtsurk<strong>und</strong>e (bzw. einer bestätigten Kopie) oder durch den<br />
Personalausweis oder Reisepass nachgewiesen. Das sind Unterlagen, die ohnehin<br />
bei jedem Rentenantrag zum Nachweis der „Personenstandsdaten“ vorgelegt werden<br />
müssen.<br />
55
Berücksichtigungszeiten<br />
Berücksichtigungszeiten sind die rentenrechtlichen <strong>Zeiten</strong> mit den geringsten <strong>Auswirkungen</strong>.<br />
Anspruchsbegründenden Charakter besitzen sie nur für die Wartezeit<br />
von 35 Jahren sowie für bestimmte Anspruchsprüfungen bei Renten wegen Erwerbsminderung.<br />
Auf die Rentenhöhe wirken sie sich mittelbar aus, weil sie selbst nicht<br />
rentensteigernd sind, aber die Bewertung der beitragsfreien <strong>Zeiten</strong> (Ersatz-, Anrechnungs-<br />
<strong>und</strong> Zurechnungszeiten) positiv beeinflussen.<br />
Es gibt zwei Arten von Berücksichtigungszeiten, <strong>und</strong> zwar:<br />
■ Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung<br />
■ Berücksichtigungszeiten wegen Pflege<br />
Die Kinder-Berücksichtigungszeiten<br />
umfassen die ersten 10<br />
Jahre ab Geburt des Kindes (§ 57<br />
SGB VI). Voraussetzung ist, dass<br />
das Kind vom Versicherten erzogen<br />
wurde. Die Kinder-Berücksichtigungszeiten<br />
„überschneiden“<br />
sich in den ersten ein bis drei<br />
Jahren nach der Geburt mit den<br />
als Pflichtbeiträgen anzuerkennenden<br />
Kindererziehungszeiten.<br />
Personen, die nicht der Rentenversicherung,<br />
sondern schwerpunktmäßig<br />
anderen Alterssicherungssystemen<br />
angehören<br />
(z. B. Beamte, Mitglieder berufsständischer<br />
Versorgungseinrichtungen,<br />
die von der Rentenversicherungspflicht<br />
befreit wurden), sind vom Erwerb der Kinder-Berücksichtigungszeiten<br />
ausgeschlossen. Ferner kommt eine Kindererziehung im Ausland als Berücksichtigungszeit<br />
nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.<br />
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gibt es pro Monat lediglich für<br />
einen Versicherten, auch wenn mehrere Personen das Kind gleichzeitig erzogen<br />
haben. Bei gemeinsamer Erziehung durch beide Elternteile erhält die Mutter die<br />
Erziehungsmonate, es sei denn, dass – ggf. innerhalb bestimmter Fristen – eine<br />
56
anders lautende Erklärung zu Gunsten des Vaters abgegeben worden ist. Die Zuordnung<br />
der Berücksichtigungszeit kann mehrfach gewechselt werden. Eine Berücksichtigungszeit,<br />
die monatsmäßig mit der Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit<br />
zusammentrifft, darf jedoch nur dem Elternteil zugesprochen werden, der auch die<br />
eigentliche Kindererziehungszeit erhält.<br />
Pflege-Berücksichtigungszeiten konnten auf Antrag in der Zeit vom 1. 1. 1992<br />
bis 31. 3. 1995 erworben werden. Sie betrafen die nicht erwerbsmäßig durchgeführte<br />
häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen. Für die Pflege mussten regelmäßig<br />
wöchentlich mindestens 10 St<strong>und</strong>en aufgewendet werden.<br />
Für <strong>Zeiten</strong> vom 1. 4. 1995 an führt die nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege in der<br />
Regel zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung <strong>und</strong> damit zu Pflichtbeiträgen,<br />
die die Pflegeversicherung zahlt. Berücksichtigungszeiten wegen Pflege<br />
haben infolge der kurz danach eingeführten Pflegeversicherung kaum Bedeutung.<br />
Wirkungsbereich<br />
Berücksichtigungszeiten wirken sich in folgenden Bereichen des Rentenrechts aus:<br />
■ Berücksichtigung als rentenrechtliche <strong>Zeiten</strong> zur Erfüllung der Wartezeit von<br />
35 Jahren bei Altersrenten für langjährig Versicherte <strong>und</strong> bei Altersrenten für<br />
Schwerbehinderte<br />
■ Streckung des Fünfjahreszeitraumes für die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge<br />
bei Renten wegen Erwerbsminderung bzw. als Anwartschaftserhaltungszeiten<br />
im Rahmen der Übergangsregelungen<br />
■ indirekte Bewertung bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie <strong>und</strong><br />
beitragsgeminderte <strong>Zeiten</strong> <strong>und</strong> damit Kompensierung vorhandener Lücken, ohne<br />
selbst direkt bewertet zu werden<br />
■ Berücksichtigung als rentenrechtliche <strong>Zeiten</strong> beim Erfordernis von 35 Jahren für<br />
die Anwendung der Regelungen über die Mindestbewertung bei geringen<br />
Arbeitsentgelten<br />
Die Berücksichtigungszeiten wirken sich in einigen Bereichen allerdings nicht aus,<br />
falls eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Nachweisprobleme<br />
im Zusammenhang mit den Berücksichtigungszeiten ergeben sich im<br />
Allgemeinen nicht. Die Nachweise <strong>und</strong> Erklärungen über Kinder-Berücksichtigungszeiten<br />
werden meistens im Zusammenhang mit der Feststellung der Kindererziehungszeiten<br />
als Pflichtbeitragszeiten erbracht. Über die selten auftretenden<br />
Pflege-Berücksichtigungszeiten erhielt der Versicherungsträger auf Gr<strong>und</strong> termingeb<strong>und</strong>ener<br />
Antragstellung rechtzeitig Kenntnis.<br />
57
Unterlagen zum Rentenantrag<br />
Sind alle rentenrechtlichen <strong>Zeiten</strong> ausreichend nachgewiesen oder glaubhaft<br />
gemacht, ist das Wesentliche getan, damit bei der späteren Bearbeitung des Rentenantrags<br />
keine unnötigen Verzögerungen entstehen. Dennoch müssen beim Rentenantrag<br />
meistens noch weitere Unterlagen vorgelegt werden, damit der Versicherungsträger<br />
über den Anspruch entscheiden kann.<br />
Oft steht der Versicherte oder sein Hinterbliebener vor der Frage, ob er in jedem Fall<br />
die wertvollen Originalunterlagen einreichen muss oder ob Kopien genügen.<br />
Soweit die Vorlage von Beitragsunterlagen erforderlich ist, wird gr<strong>und</strong>sätzlich das<br />
Original verlangt. Dabei bleibt es dem Antragsteller unbenommen, sich zur eigenen<br />
Sicherheit eine Kopie anzufertigen. Wer die erforderlichen Daten durch Eintragungen<br />
im Ausweis für Arbeit <strong>und</strong> Sozialversicherung (SV-Ausweis) nachweist, ist berechtigt,<br />
in einer einzureichenden<br />
Ablichtung (mit Übereinstimmungsbestätigung)<br />
die Daten<br />
unkenntlich zu machen, die für<br />
den Rentenversicherungsträger<br />
nicht erforderlich sind.<br />
Bei sonstigen Unterlagen <strong>und</strong><br />
Urk<strong>und</strong>en genügen Fotokopien<br />
bzw. Abschriften, deren Übereinstimmung<br />
mit dem Original<br />
entweder bestätigt oder amtlich<br />
beglaubigt sein muss. Die Versicherungsträger<br />
raten im Allgemeinen<br />
nicht zur amtlichen Beglaubigung, weil diese mitunter mit Kosten verb<strong>und</strong>en<br />
ist. Stattdessen wird empfohlen, sich die Übereinstimmung mit dem Original<br />
auf der Kopie kostenlos bestätigen zu lassen. Derartige Bestätigungen nehmen<br />
vor:<br />
■ Rentenversicherungsträger einschl. <strong>ihre</strong>r Auskunfts- <strong>und</strong> Beratungsstellen<br />
■ Versichertenälteste der Rentenversicherungsträger<br />
■ andere Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkassen)<br />
■ Versicherungsämter<br />
■ Stadt- <strong>und</strong> Gemeindeverwaltungen<br />
■ deutsche Auslandsvertretungen<br />
58
Es reicht nicht aus, wenn die Bestätigung vom Versicherten selbst oder vom Rechtsbeistand<br />
bzw. Rentenberater vorgenommen wird.<br />
Welche Nachweise zusätzlich zu den eigentlichen Versicherungsunterlagen benötigt<br />
werden, ist von der beantragten Rentenart abhängig.<br />
Antrag auf Versichertenrente<br />
Als Versichertenrenten bezeichnet man Renten, die aus dem eigenen Rentenkonto<br />
berechnet werden, <strong>und</strong> zwar:<br />
■ Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />
■ Altersrenten<br />
■ Erziehungsrenten<br />
Für diese Renten ist ein amtlicher Nachweis der „Personenstandsdaten“, insbesondere<br />
über Namen <strong>und</strong> Geburtsdatum notwendig. Geeignete Unterlagen sind:<br />
■ Geburtsurk<strong>und</strong>e<br />
■ Geburtsschein<br />
■ Heiratsurk<strong>und</strong>e<br />
■ Taufschein<br />
Ersatzweise genügen auch Personalausweis,<br />
Reisepass bzw. eine bestätigte Kopie. Sofern<br />
eine Bestätigung der „Personenstandsdaten“<br />
von der den Rentenantrag aufnehmenden Stelle<br />
bereits auf dem Antragsvordruck vorgenommen<br />
wurde, ist das ausreichend. Geburtsurk<strong>und</strong>en<br />
oder sonstige Altersnachweise sind dann nicht<br />
nötig.<br />
Für Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, die<br />
– ggf. mit Rentenabschlägen vorzeitig – nach<br />
Vollendung des 60. Lebensjahres (seit 1997<br />
schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf das<br />
65. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden<br />
können, sind außerdem Nachweise über das Vorliegen von insgesamt 52 Wochen<br />
(364 Tage) Arbeitslosigkeit nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren <strong>und</strong><br />
59
sechs Monaten erforderlich (§ 237 SGB VI). Unterlagen über die Arbeitslosigkeit<br />
sind:<br />
■ Leistungsempfänger-Karten<br />
■ Leistungsnachweise<br />
■ Bescheinigungen des Arbeitsamtes<br />
Für den Nachweis der Arbeitslosigkeit ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder die<br />
Meldung beim Arbeitsamt nicht zwingend erforderlich. Entsprechende Belege müssen<br />
dann auf andere Weise erbracht werden. Das können Durchschriften von Bewerbungsschreiben<br />
<strong>und</strong> die dazugehörigen Antworten sowie sonstige Unterlagen sein,<br />
aus denen ein ständiges Bemühen um Erlangung eines Arbeitsplatzes hervorgeht<br />
(z. B. eigene Zeitungsannoncen). <strong>Zeiten</strong> einer Krankheit zählen bei den 52 Wochen<br />
Arbeitslosigkeit nicht mit, weil der Versicherte dann dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />
nicht zur Verfügung steht.<br />
Großzügige Regelungen gelten bei mindestens 58-Jährigen, die der Arbeitsvermittlung<br />
nur deshalb nicht zur Verfügung stehen, weil sie nicht bereit sind, jede zumutbare<br />
Beschäftigung aufzunehmen. Derartige <strong>Zeiten</strong> werden bei dem Erfordernis von<br />
52 Wochen Arbeitslosigkeit mitgezählt. Der Nachweis über diese „bedingte“<br />
Arbeitslosigkeit wird durch eine Bescheinigung des Arbeitsamtes erbracht.<br />
Sollte frühestens mit 60 Jahren eine Altersrente wegen Schwerbehinderung<br />
beantragt werden, ist ein amtlicher Nachweis über die Schwerbehinderteneigenschaft<br />
erforderlich. Der Grad der Behinderung muss wenigstens 50 betragen. Belegen<br />
lässt sich dies durch den Schwerbehindertenausweis, eine Bescheinigung der<br />
Hauptfürsorgestelle oder auch durch Vorlage von Bescheiden, aus denen der<br />
Umfang der Behinderung zu ersehen ist.<br />
Sofern diese Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei vor 1951<br />
Geborenen beantragt wird, prüft der Rentenversicherungsträger die verminderte<br />
Erwerbsfähigkeit nach dem am 31. 12. 2000 geltenden Recht in eigener Zuständigkeit<br />
<strong>und</strong> fordert ggf. auf den Einzelfall bezogene Unterlagen an.<br />
Bei sämtlichen Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres sind ferner<br />
Nachweise über die Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit erforderlich,<br />
weil bestimmte, unter Umständen individuell berechnete Hinzuverdienstgrenzen<br />
nicht überschritten werden dürfen.<br />
60
Antrag auf Hinterbliebenenrente<br />
Als Hinterbliebenenrenten werden Renten wegen Todes bezeichnet, die aus der Versicherung<br />
eines verstorbenen Familienangehörigen gezahlt werden. Das sind:<br />
■ Witwen- <strong>und</strong> Witwerrenten<br />
■ Witwen- <strong>und</strong> Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten<br />
■ Witwen- <strong>und</strong> Witwerrenten an Geschiedene<br />
■ Waisenrenten<br />
Auch für diese Renten sind<br />
Nachweise über die „Personenstandsdaten“<br />
<strong>und</strong> den<br />
Tod des Versicherten erforderlich.<br />
Deshalb müssen Sterbeurk<strong>und</strong>e<br />
<strong>und</strong> ggf. Heiratsurk<strong>und</strong>e<br />
sowie Geburtsurk<strong>und</strong>en<br />
bzw. ersatzweise<br />
Personalausweis oder Reisepass<br />
der Hinterbliebenen vorgelegt<br />
werden. Es genügen<br />
auch hier bestätigte Kopien<br />
der Originale. Lediglich wenn<br />
die Vorlage von Beitragsunterlagen<br />
erforderlich ist,<br />
werden gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />
Originale benötigt.<br />
Bei Witwen, Witwern <strong>und</strong> mindestens 18-jährigen Waisen sind darüber hinaus<br />
Unterlagen über <strong>ihre</strong> Einkünfte vorzulegen, weil ggf. eine teilweise Einkommensanrechnung<br />
erfolgt.<br />
Wird bei alten Scheidungsfällen vor dem 1. 7. 1977 eine Witwen- oder Witwerrente<br />
an Geschiedene beantragt, sind zur Feststellung des Rentenanspruchs<br />
zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:<br />
■ Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk<br />
■ Unterhaltsurteil<br />
■ Unterhaltsvergleiche <strong>und</strong> Unterhaltsvereinbarungen<br />
■ Zahlungsbelege über Unterhaltszahlungen in den letzten 12 Monaten<br />
61
Bei Anträgen auf Waisenrente ist der Kinderstatus nachzuweisen. Zu den waisenrentenberechtigten<br />
Kindern gehören nicht nur die leiblichen Kinder eines Verstorbenen.<br />
Darüber hinaus sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Stiefkinder,<br />
Adoptivkinder, Pflegekinder <strong>und</strong> Geschwister rentenberechtigt. Neben der obligatorischen<br />
Geburtsurk<strong>und</strong>e ist bei ihnen – mit Ausnahme der Adoptivkinder – in der<br />
Regel eine polizeiliche Meldebestätigung erforderlich. Weitere wichtige Unterlagen<br />
sind bei Adoptivkindern der Annahmevertrag mit Bestätigung des Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichts,<br />
bei Pflegekindern eine amtliche Bestätigung über das Pflegekindschaftsverhältnis<br />
(z. B. Pflegebuch oder Vertrag) <strong>und</strong> bei Enkeln bzw. Geschwistern Belege<br />
über Unterhaltszahlungen, falls diese Kinder nicht im Haushalt des Verstorbenen<br />
aufgenommen waren, sondern von ihm überwiegend unterhalten wurden.<br />
Bei Waisen zwischen 18 <strong>und</strong> 27 Jahren sind zusätzliche Unterlagen über eine bestehende<br />
weitere Ausbildung einzureichen. Das kann sowohl eine berufliche Ausbildung<br />
(z. B. Lehrverhältnis) als auch eine schulische Ausbildung (Schulbesuch bzw.<br />
Studium) sein. Alternativ sind Nachweise über ein abgeleistetes freiwilliges soziales<br />
Jahr bzw. freiwilliges ökologisches Jahr oder über eine vorliegende erhebliche Behinderung<br />
vorzulegen.<br />
Sollte sich die Ausbildung durch gesetzliche Wehr- oder Zivildienstpflicht verzögert<br />
haben, sind auch hierüber Belege einzureichen, damit die Waisenrente bei Ausbildung<br />
über das 27. Lebensjahr hinaus für einen entsprechenden Zeitraum anerkannt<br />
werden kann.<br />
62
– Leerseite –<br />
63
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bitte Ihre Versicherungsnummer, Ihre Versicherungsunterlagen<br />
<strong>und</strong> Ihren Personalausweis mit.<br />
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ebenfalls telefonisch erfragen (siehe Anschriften <strong>und</strong><br />
Telefonnummern Seite 66 bis 67).<br />
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64
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bequem einen Versicherungsverlauf oder eine Rentenauskunft<br />
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– Versicherung, Rente <strong>und</strong> Rehabilitation<br />
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betreffen, abrufen,<br />
im Rentenlexikon nachschlagen.<br />
Schicken Sie uns eine E-Mail.<br />
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Die b<strong>und</strong>esweit ehrenamtlich tätigen Versichertenältesten<br />
erteilen Ihnen nicht nur Auskünfte, sondern beraten Sie auch<br />
<strong>und</strong> sind Ihnen beim Ausfüllen von Anträgen behilflich.<br />
In Ausnahmefällen, wenn Sie bettlägerig oder schwer<br />
gehbehindert sind, kommt der Versichertenälteste auf<br />
Wunsch zu Ihnen nach Hause.<br />
Die Anschriften erfahren Sie bei den Auskunfts- <strong>und</strong> Beratungsstellen,<br />
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65
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Die Versicherungsämter der Stadt- <strong>und</strong> Landkreise bieten<br />
ebenfalls Auskünfte <strong>und</strong> Hilfestellung an.<br />
Dort können Sie Ihren Rentenantrag stellen oder um Weiterleitung<br />
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Außerdem halten die Versicherungsämter verschiedene<br />
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Unsere Auskunfts- <strong>und</strong> Beratungsstellen<br />
86150 Augsburg Bahnhofstr. 7 (08 21) 50 35-0<br />
10709 Berlin-Wilmersdorf Fehrbelliner Platz 5 (0 30) 86 88 80<br />
10179 Berlin-Mitte Wallstr. 9–13 (0 30) 2 02 47-5<br />
33602 Bielefeld Bahnhofstr. 28 (05 21) 52 54-0<br />
06749 Bitterfeld Walther-Rathenau-Str. 38 (0 34 93) 6 02 00<br />
53111 Bonn Poststr. 19–21 (02 28) 98 27-0<br />
14770 Brandenburg Nicolaiplatz 12 (0 33 81) 3 20 90<br />
38100 Braunschweig Friedrich-Wilhelm-Str. 3 (05 31) 12 30-0<br />
28195 Bremen Domshof 18–20 (04 21) 36 52-0<br />
09111 Chemnitz An der Markthalle 3–5 (03 71) 69 71-0<br />
03048 Cottbus Thiemstr. 130 (03 55) 4 94-0<br />
64283 Darmstadt Ludwigstr. 1 (0 61 51) 2 30 64<br />
06844 Dessau Zerbster Str. 32 (03 40) 2 21 00 26<br />
44137 Dortm<strong>und</strong> Hansastr. 95 (02 31) 90 63 50-0<br />
01307 Dresden Fetscherstr. 34 (03 51) 4 40 60-0<br />
40210 Düsseldorf Graf-Adolf-Str. 35–37 (02 11) 3 80 60<br />
99096 Erfurt Blosenburgstr. 20 (03 61) 30 27-0<br />
45127 Essen Lindenallee 6–8 (02 01) 2 40 33-0<br />
60313 Frankfurt/Main Stiftstr. 9–17 (0 69) 2 99 98-0<br />
15230 Frankfurt/Oder Karl-Marx-Str. 2 (03 35) 56 18-0<br />
79098 Freiburg i. Br. Friedrichring 1 (07 61) 3 87 10<br />
07545 Gera Reichsstr. 5 (03 65) 9 18 00-0<br />
35390 Gießen Katharinengasse 1 (06 41) 1 20 91<br />
02826 Görlitz Berliner Str. 57 (0 35 81) 40 63 46<br />
04668 Grimma Markt 10 (0 34 37) 9 24 10<br />
38820 Halberstadt Woort 3 (0 39 41) 5 73 26<br />
06108 Halle Leipziger Str. 91 (03 45) 2 92 50<br />
66
20354 Hamburg Jungfernstieg 7 (0 40) 34 89 10<br />
20535 Hamburg Bürgerweide 4 (0 40) 24 19 00<br />
30159 Hannover Bahnhofstr. 8 (05 11) 3 57 99-0<br />
74072 Heilbronn Lohtorstr. 2 (0 71 31) 2 03 93 60<br />
98693 Ilmenau Wallgraben 3 (0 36 77) 84 51 90<br />
07743 Jena Goethestr. 1 (0 36 41) 4 70 80<br />
67655 Kaiserslautern Schubertstr. 17 a (06 31) 36 67 30<br />
76133 Karlsruhe Kaiserstr. 215 (07 21) 18 04-0<br />
34117 Kassel Friedrich-Ebert-Str. 5 (05 61) 78 90-0<br />
24103 Kiel Haßstr. 17 (04 31) 98 78-0<br />
50676 Köln Lungengasse 35 (02 21) 33 17-01<br />
04105 Leipzig Nordstr. 17 (03 41) 7 11 35-0<br />
23552 Lübeck Beckergrube 2 (04 51) 7 99 47 01<br />
39108 Magdeburg Maxim-Gorki-Str. 14 (03 91) 73 99-0<br />
55116 Mainz Am Brand 31 (0 61 31) 27 40<br />
68159 Mannheim E 1, Nr. 16 (06 21) 15 91-0<br />
80331 München Viktualienmarkt 8 (0 89) 5 10 81-0<br />
48143 Münster Von-Steuben-Str. 20 (02 51) 53 82-0<br />
17033 Neubrandenburg Brodaer Str. 11 (03 95) 56 37-0<br />
90402 Nürnberg Kornmarkt 8 (09 11) 23 80-0<br />
26122 Oldenburg Bahnhofsplatz 2 a (04 41) 9 50 79 50<br />
49074 Osnabrück Neumarkt 7 (05 41) 33 57-0<br />
01796 Pirna Dohnaische Str. 68 (0 35 01) 4 66 70<br />
08523 Plauen Herrenstr. 20 (0 37 41) 22 80 99<br />
14473 Potsdam Heinrich-Mann-Allee 103 (03 31) 88 53-0<br />
93047 Regensburg Maximilianstr. 9 (09 41) 58 49-0<br />
18057 Rostock Doberaner Str. 10–12 (03 81) 4 59 45-0<br />
66111 Saarbrücken Großherzog-Friedrich-Str. 16–18 (06 81) 9 37 00<br />
19053 Schwerin Schmiedestr. 8–12 (03 85) 57 58-0<br />
18439 Strals<strong>und</strong> Langenstr. 54 (0 38 31) 28 01 51<br />
70174 Stuttgart Kronenstr. 25 (07 11) 18 71-5<br />
98527 Suhl Marienstieg 3 (0 36 81) 7 86-0<br />
54290 Trier Domfreihof 1 (06 51) 97 07 10<br />
89073 Ulm Karlstr. 33 (07 31) 9 67 35-0<br />
38855 Wernigerode Breite Str. 53 a (0 39 43) 6 96 30<br />
06886 Wittenberg Collegienstr. 59 c (0 34 91) 4 20 40<br />
97070 Würzburg Schönbornstr. 4–6 (09 31) 35 72-0<br />
42103 Wuppertal Wupperstr. 14 (02 02) 45 95-01<br />
06712 Zeitz Roßmarkt 13 (0 34 41) 8 58 80<br />
08056 Zwickau Hauptmarkt 24–25 (03 75) 27 74 80<br />
67
Stichwortverzeichnis<br />
Seite<br />
Aktueller Rentenwert . . . . . . . . . . 14<br />
Alter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
Altersrente . . . . . . . . . . . . . 9, 59, 60<br />
Angestellter . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
Anrechnungszeiten . . . . . . . 8, 35, 39<br />
Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
Arbeitsausfalltage . . . . . . . . . . . . 51<br />
Arbeitsentgelt . . . . . . . . . 12, 13, 14<br />
Arbeitslosengeld . . . . . . . . . . 19, 43<br />
Arbeitslosenhilfe . . . . . . . . . . 19, 43<br />
Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . 19, 27,<br />
30–39, 43, 59<br />
Arbeitsunfähigkeit<br />
– s. Krankheit<br />
Ausbildung . . . . . . . . . . . . 17, 45, 62<br />
Ausländische Beiträge . . . . . . 24, 30<br />
Auslandsaufenthalt . . . . . . . . 32, 33<br />
Aussiedler . . . . . . . . . 24, 26, 31, 36<br />
Automatischer Arrest . . . . . . . . . . 30<br />
Bahnversicherungsanstalt . . . . . . . . 7<br />
Baustab Speer/Osteinsatz . . . . . . 29<br />
Beamtenmäßige<br />
Versorgung . . . . . . . . . 27, 39, 55<br />
Behinderter . . . . . . . . . . . 12, 16, 62<br />
Beitragsbemessungsgrenze . . . 14, 18<br />
Beitragsfreie <strong>Zeiten</strong> . . . 8, 27, 39, 54<br />
Beitragsgeminderte <strong>Zeiten</strong> . . . 40, 44<br />
Beitragszeiten . . . . . . . . . . . . . 8, 10<br />
Berücksichtigungszeiten . . . . . . 8, 56<br />
Berufliche Rehabilitierung . . . . . . 21<br />
Berufsausbildung . . . . . . . . . . 17, 62<br />
Berufsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . 60<br />
Bezugsgröße . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
B<strong>und</strong>esarchiv<br />
– Zentralnachweisstelle . . . . . . . . 29<br />
Seite<br />
B<strong>und</strong>esknappschaft . . . . . . . . . . . . 7<br />
B<strong>und</strong>esversicherungsanstalt<br />
für Angestellte . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
B<strong>und</strong>esvertriebenengesetz . . . . . . 35<br />
Deutsche Dienststelle<br />
– WASt . . . . . . . . . . . . . . . . . 29, 30<br />
Eingliederungsgeld . . . . . . . . . . . . 43<br />
Entgeltbegrenzungen . . . . . . . . . . 15<br />
Ersatzzeiten . . . . . . . . . . . . . . . 8, 27<br />
Erwerbsunfähigkeit . . . . . . . . 41, 60<br />
Erwerbsminderung . . 9, 16, 41, 54 ff.<br />
Europäische Union . . . . . . . . . . . . 25<br />
Europäischer Wirtschaftsraum . . . 25<br />
EWG-Verordnungen . . . . . . . . . . . 25<br />
Fachschulausbildung . . . . . . . . . . 46<br />
Feldgendarmerie . . . . . . . . . . . . . 28<br />
Flucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35, 36<br />
Flüchtling . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
Flüchtlingsausweis . . . . . . . . . . . . 37<br />
Freiheitseinschränkung . . . . . . . . . 33<br />
Freiheitsentziehung . . . . . . . . 32–34<br />
Freiwillige Beiträge . . . . . 11, 22, 48<br />
Freiwillige Zusatzrentenversicherung<br />
. . . . . . . . . . . . . . 14<br />
Fremdrentengesetz . . . . . . . . . 15, 24<br />
Gesamtleistungsbewertung<br />
. . . . . . . . . . 27, 39, 54<br />
Geschiedene . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />
Getto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />
Gewahrsam . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />
Glaubhaftmachung . . . . . . . . . . . . 15<br />
Häftlingshilfegesetz . . . . . . . . . . . 33<br />
68
Seite<br />
Haft . . . . . . . . . . . . . . . . . 32, 33, 34<br />
Heimatflakbatterie . . . . . . . . . . . . 28<br />
Heimatvertriebener . . . . . . . . . . . 36<br />
Hinterbliebenenrente . . . . . . . . 9, 61<br />
Hochschulausbildung . . . . . . . . . . 47<br />
Höchstbegrenzung . . . . . . . . . . . . 48<br />
Höchstbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
Internierung . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Kassation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />
Kind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17, 62<br />
Kinder-Berücksichtigungszeit . . . . 56<br />
Kindererziehung . . . . . . . . . . . 17, 56<br />
Kontenklärung . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
Konzentrationslager . . . . . . . . . . . 32<br />
Krankengeld . . . . . . . . . . . . . 19, 40<br />
Krankenkasse . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
Krankenpflege . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />
Krankheit . . . . . . . . 19, 30–35, 37, 40<br />
Kriegsgefangenenschaft . . . . . . . . 29<br />
Landesversicherungsanstalt . . . . . . 7<br />
Lehrzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 17, 50<br />
Lohnbezogene Rente . . . . . . . . . . 10<br />
Lohnersatzleistungen . . . . . . . . . . 19<br />
Militärähnlicher Dienst . . . . . . . . . 29<br />
Militärischer Dienst . . . . . . . . . . . 28<br />
Mindestbeitrag . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
Mindestbewertung . . . . . . . . . . . . 57<br />
Mindestdauer . . . . . . . . . . . . 40, 43<br />
Mindestversicherungszeit<br />
– s. Wartezeit<br />
Minenräumdienst . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />
Mutterschutzfristen . . . . . . . . . . . 42<br />
Nachweis . . . . . . . . . . . . . 11, 15, 18<br />
Nationalsozialismus . . . . . . . . 32, 48<br />
Organisation Todt . . . . . . . . . . . . 29<br />
Seite<br />
Ostverdienst . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
Pauschale Anrechnungszeit . . . . . 53<br />
Pferdebeschaffungskommission<br />
. . . . . . . . . . . . . . . 29<br />
Pflege-Berücksichtigungszeit . . . . 57<br />
Pflegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Pflegeperson . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . 20<br />
Pflegestufen . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Pflichtbeiträge . . . . . . . . . . . . 11, 12<br />
Politische Haft . . . . . . . . . . 21, 32, 33<br />
Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
Rehabilitierung . . . . . . . . . . . . . . 34<br />
Rehabilitierungsbescheinigung<br />
. . . . . . . . . . 21, 48<br />
Reichsarbeitsdienst . . . . . . . . . . . 29<br />
Rentenantrag . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />
Rentenauskunft . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
Rentenberechnung . . . . . . . . . . . . . 7<br />
Rentenbezug . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
Rentengewinn . . . . . . . 14, 18, 21, 23<br />
<strong>Rentenrechtliche</strong> <strong>Zeiten</strong> . . . . . . . . . 7<br />
Ruhegehaltfähige<br />
Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . 27, 39<br />
Saarbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
Schadenersatz . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
Schlechtwettergeld . . . . . . . . . . . 50<br />
Schulausbildung . . . . . . . . . . . . . 45<br />
Schwangerschaft . . . . . . . . . . . . . 42<br />
Schwerbehinderung . . . . . . . . 60, 62<br />
Seekasse . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 30<br />
Selbständiger . . . . . . . . . . . . . 13, 57<br />
Soldat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />
Sondernachzahlung . . . . . . . . . . . 23<br />
Sonderversorgung . . . . . . . 9, 15, 28<br />
Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />
69
Seite<br />
Sozialversicherungsabkommen<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
Spätaussiedler . . . . . . . . . . . . 26, 36<br />
Studium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />
Überbrückungszeit . . . . . . . . . . . . 41<br />
Übergangsgeld . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
Überstaatliches Recht . . . . . . . . . . 25<br />
Umsiedler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
Unterbrechung . . . . . . . . . . . . 40, 43<br />
Unterhaltsgeld . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />
Unterlagen zum Rentenantrag . . . 58<br />
Unterstützungsbezug . . . . . . . . . . 43<br />
Verfolgungszeit . . 21, 32, 33, 34, 48<br />
Verminderte Erwerbsfähigkeit<br />
– s. Erwerbsminderung<br />
Verschleppung . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Versichertenrente . . . . . . . . . . . . . 59<br />
Versicherungsanstalt Berlin . . . . . 10<br />
Versorgungsanstalt des B<strong>und</strong>es<br />
<strong>und</strong> der Länder – VBL . . . . . . . . 24<br />
Seite<br />
Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . 8<br />
Vertreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />
Vertriebenenausweis . . . . . . . 26, 37<br />
Vertriebener . . . . . . . . . . . . . . 26, 35<br />
Volkssturm . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />
Waisenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . 62<br />
Wartezeit . . . . . . . . . . . . . . . 7, 8, 57<br />
Wehrdienst . . . . . . . . . . . 20, 28, 62<br />
Wehrertüchtigungslager . . . . . . . . 29<br />
Wehrmachtbeamter . . . . . . . . . . . 28<br />
Wehrmachthelfer(in) . . . . . . . . . . 29<br />
Witwen-, Witwerrente . . . . . . . . . 61<br />
Zeugenerklärung . . . . . . . . . . . . . 12<br />
Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . 20, 62<br />
Zurechnungszeit . . . . . . . . . 8, 49, 54<br />
Zusatzversorgung . . . . . 9, 15, 24, 28<br />
Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
Zwischenstaatliches Recht . . . . . . 25<br />
630-Mark-Jobs . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
70
BfA-INFORMATION<br />
Die BfA: Ihr Rentenversicherungsträger<br />
Die B<strong>und</strong>esversicherungsanstalt für Angestellte<br />
– kurz BfA – ist der selbständige Träger<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung für alle<br />
pflichtversicherten Angestellten. Der BfA<br />
können freiwillig Hausfrauen, Freiberufler<br />
<strong>und</strong> Gewerbetreibende – Selbständige auch<br />
als Pflichtversicherte – beitreten.<br />
Die BfA erhält die Rentenversicherungsbeiträge<br />
der Versicherten <strong>und</strong> Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> zahlt sie als Renten <strong>und</strong> unterstützende<br />
Leistungen sofort wieder aus. Zu den<br />
wichtigsten Aufgaben der BfA gehört es:<br />
■ Renten im Alter, bei Erwerbsminderung<br />
<strong>und</strong> an Hinterbliebene zu zahlen,<br />
■ Rehabilitationsleistungen zur wesentlichen<br />
Besserung oder Wiederherstellung der<br />
Erwerbsfähigkeit zu finanzieren.<br />
Als einer der größten Rentenversicherungsträger<br />
Europas betreut die BfA mehr als<br />
24 Millionen Versicherte <strong>und</strong> nahezu sieben<br />
Millionen Rentner in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland. Die BfA hat <strong>ihre</strong>n Sitz in Berlin<br />
<strong>und</strong> ist mit <strong>ihre</strong>n Auskunfts- <strong>und</strong> Beratungsstellen<br />
in allen B<strong>und</strong>esländern vielfach<br />
vertreten, auch in Ihrer Nähe.<br />
Versicherung<br />
B<strong>und</strong>esversicherungsanstalt für Angestellte