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emskurier-harsewinkel_28-11-2014

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TÜV NORD-Statistik<br />

Erfreulich viele Autos ohne Mängel<br />

Glühbäumchen-Treff<br />

in Clarholz<br />

Insgesamt 63,8 Prozent der Autos,<br />

die im vergangenen Jahr an der TÜV-<br />

STATION in Harsewinkel von den<br />

Sachverständigen vor Ort auf Herz<br />

und Handbremse gecheckt wurden,<br />

hatten überhaupt keine Mängel. Das<br />

ist ein durchaus erfreuliches Ergebnis.<br />

Bemerkenswert ist aber auch<br />

die andere Seite der Plakette: Bei<br />

immerhin <strong>28</strong>,8 Prozent wurden erhebliche<br />

Mängel festgestellt. Sie<br />

mussten umgehend repariert werden,<br />

damit sie nicht zu einem Risiko<br />

im Straßenverkehr werden konnten.<br />

Schließlich wurden bei 7,5 Prozent<br />

geringe Mängel festgestellt, die<br />

ebenfalls schleunigst behoben werden<br />

mussten. Als völlig verkehrsunsicher<br />

wurde kein Auto eingestuft.<br />

Dies ist zusammengefasst das Ergebnis<br />

der Statistik vor Ort, die jetzt<br />

von TÜV NORD veröffentlicht wurde.<br />

Telefonisch unter 0800 80 70 600<br />

oder online bei www.tuev-nord.de<br />

können Autofahrer Termine zur<br />

Hauptuntersuchung vereinbaren.<br />

Der Weihnachtsbaumverkauf findet,<br />

wie auch in den letzten Jahren,<br />

auf dem Parkplatz der Gaststätte<br />

Schlüter in Clarholz ab dem 10.12.14<br />

täglich ab 9 Uhr statt. Es wird eine<br />

große Auswahl an Nordmanntannen,<br />

Blaufichten, Frasertannen …<br />

mit und ohne Ballen geboten (Weihnachtsbaumtransport<br />

frei Haus).<br />

Glühwein, Kakao und Waffeln sowie<br />

Verkaufsstände laden ein zum gemütlichen<br />

Beisammensein. Sonntags<br />

von 17 bis 18 Uhr kommt der<br />

Weihnachtsmann. Folgende Events<br />

erwarten Sie: 13.12. ab 19 Uhr Shanty-Chor<br />

Clarholz, 14.12. ab 16.30<br />

Uhr Schulchor der Wilbrandschule<br />

Clarholz, 20.12. ab 19 Uhr Spielmannszug<br />

Clarholz-Heerde. 21.12.<br />

ab 16.30 Uhr Männergesangverein<br />

Eintracht Clarholz. Wir freuen uns<br />

auf Ihren Besuch.<br />

Nicht nur zur Weihnachtszeit – Umtausch & Co.<br />

§<br />

Wer kennt die Situation nicht? Man kauft etwas ein, ist ganz begeistert, aber<br />

schon zuhause bereut man seine Entscheidung. Ein Festtag steht vor der Tür<br />

und das gut gemeinte Geschenk kommt nicht so an, wie erwartet … Landläufig<br />

geht man davon aus, dass man einen »Anspruch« auf den Umtausch<br />

oder sogar»Geld zurück« habe. So ist es nicht! Nur dann, wenn die gekaufte<br />

Waren mangelhaft, z.B. beschädigt ist oder einen Fehler hat, handelt es sich<br />

um einen Fall der Sachmängelhaftung. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine<br />

mangelfreie Sache zu liefern. Der Kunde hat bei Mangelhaftigkeit einen gesetzlichen<br />

Nacherfüllungsanspruch. Er kann vom Verkäufer nach seiner Wahl<br />

entweder die Reparatur der mangelhaften Sache (Nachbesserung) oder aber<br />

die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen.<br />

Ist dies nicht möglich, kann der Kunde den Rücktritt vom Vertrag erklären.<br />

Dies setzt aber voraus, dass der Kunde zunächst erfolglos eine Frist zu Nacherfüllung<br />

gesetzt hat. Dieser Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verkäufer<br />

die Nacherfüllung verweigert bzw. die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder<br />

für den Kunden unzumutbar ist.<br />

Ein »Umtauschrecht« gibt es im deutschen Recht nicht. Wer eine Sache gekauft<br />

hat, kann sie nicht einfach rückwirkend gegen eine andere eintauschen<br />

oder das Geld gegen Rückgabe der Sache zurückverlangen, nur weil<br />

sie ihm etwa nicht gefällt. Grundsätzlich gilt: Gekauft ist gekauft. Dennoch<br />

räumen viele Geschäfte ein solches Umtauschrecht ein. Dies ist aber immer<br />

entweder eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder er hat sich unter Umständen<br />

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) selbst dazu verpflichtet,<br />

so dass dann auch ein entsprechender Anspruch des Kunden besteht.<br />

Dabei steht es im Ermessen des Verkäufers, wie er das Umtauschrecht konkret<br />

ausgestaltet. So kann der Verkäufer z. B. bestimmen, dass der Kaufpreis<br />

nicht erstattet wird oder der Kunde nur einen Gutschein erhält. Der Verkäufer<br />

kann beispielsweise auch bestimmen, dass ein Umtausch nur innerhalb<br />

einer bestimmten Frist erfolgen darf. In jedem Falle sollte sich der Kunde<br />

schon vor dem Kauf hierüber informieren. Er sollte sich bei Bedarf ein Umtauschrecht<br />

konkret einräumen lassen und dies mit dem Verkäufer schriftlich<br />

im Vertrag, wenn nicht eigens ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird,<br />

wenigstens durch Erklärung des Verkäufers auf einem gesonderten Blatt<br />

oder durch seine ausdrückliche Erklärung z.B. auf dem Kaufbeleg, vereinbaren,<br />

damit es später nicht zu ärgerlichen Überraschungen kommt.<br />

Mehr Rechte haben Käufer, sofern sie als »Verbraucher« handeln, wenn Sie<br />

die Ware bestellen und sich nach Hause liefern lassen. Egal ob per Post, telefonisch<br />

oder via Internet; Nach Zusendung der Ware haben Käufer zwei Wochen<br />

Zeit zu widerrufen und die Ware zurückzusenden. Als Widerruf gilt auch<br />

die rechtzeitige Rücksendung der Ware. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt<br />

voraus, dass der Verkäufer seine Informationspflichten zuvor vollständig erfüllt<br />

hat und der Käufer in Textform (z.B. per Fax, E-Mail oder schriftlich) ordnungsgemäß<br />

über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Sie beginnt dann beim<br />

Kauf von Waren, wenn der Käufer die Ware erhalten hat. Bei bestellten<br />

Dienstleistungen hingegen bereits mit Vertragsschluss. Hat der Verkäufer<br />

nicht informiert, beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Es<br />

kann dann noch für sechs Monate der Widerruf erklärt werden. Der Kunde<br />

muss die Rücksendung bzw. den Widerruf nicht einmal begründen.<br />

Seit 20 Jahren<br />

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Unternehmen und Privatpersonen<br />

Dirk Gehrs Rechtsanwalt<br />

Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten<br />

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