emskurier-harsewinkel_28-11-2014
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2<br />
TÜV NORD-Statistik<br />
Erfreulich viele Autos ohne Mängel<br />
Glühbäumchen-Treff<br />
in Clarholz<br />
Insgesamt 63,8 Prozent der Autos,<br />
die im vergangenen Jahr an der TÜV-<br />
STATION in Harsewinkel von den<br />
Sachverständigen vor Ort auf Herz<br />
und Handbremse gecheckt wurden,<br />
hatten überhaupt keine Mängel. Das<br />
ist ein durchaus erfreuliches Ergebnis.<br />
Bemerkenswert ist aber auch<br />
die andere Seite der Plakette: Bei<br />
immerhin <strong>28</strong>,8 Prozent wurden erhebliche<br />
Mängel festgestellt. Sie<br />
mussten umgehend repariert werden,<br />
damit sie nicht zu einem Risiko<br />
im Straßenverkehr werden konnten.<br />
Schließlich wurden bei 7,5 Prozent<br />
geringe Mängel festgestellt, die<br />
ebenfalls schleunigst behoben werden<br />
mussten. Als völlig verkehrsunsicher<br />
wurde kein Auto eingestuft.<br />
Dies ist zusammengefasst das Ergebnis<br />
der Statistik vor Ort, die jetzt<br />
von TÜV NORD veröffentlicht wurde.<br />
Telefonisch unter 0800 80 70 600<br />
oder online bei www.tuev-nord.de<br />
können Autofahrer Termine zur<br />
Hauptuntersuchung vereinbaren.<br />
Der Weihnachtsbaumverkauf findet,<br />
wie auch in den letzten Jahren,<br />
auf dem Parkplatz der Gaststätte<br />
Schlüter in Clarholz ab dem 10.12.14<br />
täglich ab 9 Uhr statt. Es wird eine<br />
große Auswahl an Nordmanntannen,<br />
Blaufichten, Frasertannen …<br />
mit und ohne Ballen geboten (Weihnachtsbaumtransport<br />
frei Haus).<br />
Glühwein, Kakao und Waffeln sowie<br />
Verkaufsstände laden ein zum gemütlichen<br />
Beisammensein. Sonntags<br />
von 17 bis 18 Uhr kommt der<br />
Weihnachtsmann. Folgende Events<br />
erwarten Sie: 13.12. ab 19 Uhr Shanty-Chor<br />
Clarholz, 14.12. ab 16.30<br />
Uhr Schulchor der Wilbrandschule<br />
Clarholz, 20.12. ab 19 Uhr Spielmannszug<br />
Clarholz-Heerde. 21.12.<br />
ab 16.30 Uhr Männergesangverein<br />
Eintracht Clarholz. Wir freuen uns<br />
auf Ihren Besuch.<br />
Nicht nur zur Weihnachtszeit – Umtausch & Co.<br />
§<br />
Wer kennt die Situation nicht? Man kauft etwas ein, ist ganz begeistert, aber<br />
schon zuhause bereut man seine Entscheidung. Ein Festtag steht vor der Tür<br />
und das gut gemeinte Geschenk kommt nicht so an, wie erwartet … Landläufig<br />
geht man davon aus, dass man einen »Anspruch« auf den Umtausch<br />
oder sogar»Geld zurück« habe. So ist es nicht! Nur dann, wenn die gekaufte<br />
Waren mangelhaft, z.B. beschädigt ist oder einen Fehler hat, handelt es sich<br />
um einen Fall der Sachmängelhaftung. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine<br />
mangelfreie Sache zu liefern. Der Kunde hat bei Mangelhaftigkeit einen gesetzlichen<br />
Nacherfüllungsanspruch. Er kann vom Verkäufer nach seiner Wahl<br />
entweder die Reparatur der mangelhaften Sache (Nachbesserung) oder aber<br />
die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen.<br />
Ist dies nicht möglich, kann der Kunde den Rücktritt vom Vertrag erklären.<br />
Dies setzt aber voraus, dass der Kunde zunächst erfolglos eine Frist zu Nacherfüllung<br />
gesetzt hat. Dieser Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verkäufer<br />
die Nacherfüllung verweigert bzw. die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder<br />
für den Kunden unzumutbar ist.<br />
Ein »Umtauschrecht« gibt es im deutschen Recht nicht. Wer eine Sache gekauft<br />
hat, kann sie nicht einfach rückwirkend gegen eine andere eintauschen<br />
oder das Geld gegen Rückgabe der Sache zurückverlangen, nur weil<br />
sie ihm etwa nicht gefällt. Grundsätzlich gilt: Gekauft ist gekauft. Dennoch<br />
räumen viele Geschäfte ein solches Umtauschrecht ein. Dies ist aber immer<br />
entweder eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder er hat sich unter Umständen<br />
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) selbst dazu verpflichtet,<br />
so dass dann auch ein entsprechender Anspruch des Kunden besteht.<br />
Dabei steht es im Ermessen des Verkäufers, wie er das Umtauschrecht konkret<br />
ausgestaltet. So kann der Verkäufer z. B. bestimmen, dass der Kaufpreis<br />
nicht erstattet wird oder der Kunde nur einen Gutschein erhält. Der Verkäufer<br />
kann beispielsweise auch bestimmen, dass ein Umtausch nur innerhalb<br />
einer bestimmten Frist erfolgen darf. In jedem Falle sollte sich der Kunde<br />
schon vor dem Kauf hierüber informieren. Er sollte sich bei Bedarf ein Umtauschrecht<br />
konkret einräumen lassen und dies mit dem Verkäufer schriftlich<br />
im Vertrag, wenn nicht eigens ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird,<br />
wenigstens durch Erklärung des Verkäufers auf einem gesonderten Blatt<br />
oder durch seine ausdrückliche Erklärung z.B. auf dem Kaufbeleg, vereinbaren,<br />
damit es später nicht zu ärgerlichen Überraschungen kommt.<br />
Mehr Rechte haben Käufer, sofern sie als »Verbraucher« handeln, wenn Sie<br />
die Ware bestellen und sich nach Hause liefern lassen. Egal ob per Post, telefonisch<br />
oder via Internet; Nach Zusendung der Ware haben Käufer zwei Wochen<br />
Zeit zu widerrufen und die Ware zurückzusenden. Als Widerruf gilt auch<br />
die rechtzeitige Rücksendung der Ware. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt<br />
voraus, dass der Verkäufer seine Informationspflichten zuvor vollständig erfüllt<br />
hat und der Käufer in Textform (z.B. per Fax, E-Mail oder schriftlich) ordnungsgemäß<br />
über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Sie beginnt dann beim<br />
Kauf von Waren, wenn der Käufer die Ware erhalten hat. Bei bestellten<br />
Dienstleistungen hingegen bereits mit Vertragsschluss. Hat der Verkäufer<br />
nicht informiert, beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Es<br />
kann dann noch für sechs Monate der Widerruf erklärt werden. Der Kunde<br />
muss die Rücksendung bzw. den Widerruf nicht einmal begründen.<br />
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