Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 3/2011 - OSZ Farbtechnik und ...
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Darüber hinaus weise ich auf folgendes hin:<br />
Nach den derzeit geltenden Verordnungsregelungen bleibt das Fach „Sport/Ges<strong>und</strong>heitsförderung“<br />
für die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges außer Betracht. Von<br />
daher muss ein „o.B.“ in diesem Fach für die Entscheidung über den Rücktritt ebenfalls außer<br />
Betracht bleiben. Dies erfährt jedoch eine Änderung mit dem Erlass der Änderungsverordnungen.<br />
Künftig werden Leistungen im Fach „Sport/Ges<strong>und</strong>heitsförderung“ bei künftigen Probezeit- <strong>und</strong><br />
Abschlussentscheidungen berücksichtigt.<br />
Für Fächer, in denen kein Unterricht erteilt werden konnte (Unterrichtsausfall), darf kein „o.B.“ auf<br />
den Zeugnissen ausgewiesen werden. Der Vermerk „ohne Bewertung“ ist nur dann zulässig, wenn<br />
Unterricht erteilt wurde, in dessen Verlauf auch Leistungen zur Bewertung standen (vgl. auch §<br />
58 Absatz 3 Satz 3 <strong>und</strong> 4 SchulG!). Die zu verwendenden Zeugnisvermerke sind in den<br />
Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse) vom 26. August 2010 u. a. in Nummer 5<br />
Absatz 4 geregelt. Danach sind für nicht erteilten Unterricht der Vermerk „n.e.“ <strong>und</strong> für<br />
Unterrichtsbefreiung der Vermerk „bf.“ zu verwenden.<br />
Im Auftrag<br />
Pieper