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Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 3/2011 - OSZ Farbtechnik und ...

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Darüber hinaus weise ich auf folgendes hin:<br />

Nach den derzeit geltenden Verordnungsregelungen bleibt das Fach „Sport/Ges<strong>und</strong>heitsförderung“<br />

für die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges außer Betracht. Von<br />

daher muss ein „o.B.“ in diesem Fach für die Entscheidung über den Rücktritt ebenfalls außer<br />

Betracht bleiben. Dies erfährt jedoch eine Änderung mit dem Erlass der Änderungsverordnungen.<br />

Künftig werden Leistungen im Fach „Sport/Ges<strong>und</strong>heitsförderung“ bei künftigen Probezeit- <strong>und</strong><br />

Abschlussentscheidungen berücksichtigt.<br />

Für Fächer, in denen kein Unterricht erteilt werden konnte (Unterrichtsausfall), darf kein „o.B.“ auf<br />

den Zeugnissen ausgewiesen werden. Der Vermerk „ohne Bewertung“ ist nur dann zulässig, wenn<br />

Unterricht erteilt wurde, in dessen Verlauf auch Leistungen zur Bewertung standen (vgl. auch §<br />

58 Absatz 3 Satz 3 <strong>und</strong> 4 SchulG!). Die zu verwendenden Zeugnisvermerke sind in den<br />

Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse) vom 26. August 2010 u. a. in Nummer 5<br />

Absatz 4 geregelt. Danach sind für nicht erteilten Unterricht der Vermerk „n.e.“ <strong>und</strong> für<br />

Unterrichtsbefreiung der Vermerk „bf.“ zu verwenden.<br />

Im Auftrag<br />

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