Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung
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- Störungen in der Wärmezu- oder -abfuhr;<br />
- unbeabsichtigte Energiezufuhr, z.B. Reibungswärme, Heißlaufen drehender<br />
Teile;<br />
- Leckagen;<br />
- Verstopfen, z.B. von Ausblase- oder Entspannungsleitungen;<br />
- Unfälle beim innerbetrieblichen Transport.<br />
b) Betriebliche Gefahrenquellen sind ferner sicherheitswidrige Handlungen, z.B.<br />
- Außerachtlassen von öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften,<br />
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften oder Betriebsvorschriften,<br />
- Bedienungsfehler, einschließlich Stoffverwechslungen,<br />
- Fehler bei Überwachung und Instandhaltung, z.B. bei der Kontrolle des<br />
Betriebs sicherheitsrelevanter Anlageteile oder der Versorgung der Anlage<br />
mit sicherheitsrelevanten Betriebsmitteln.<br />
9.2.6.1.2 Umgebungsbedingte Gefahrenquellen<br />
Umgebungsbedingte Gefahrenquellen sind von außen auf den Betriebsbereich<br />
einwirkende Einflüsse, die zu einer Beeinträchtigung der Funktion<br />
sicherheitsrelevanter Anlageteile führen können.<br />
Ausgangspunkte für Einwirkungen aus der Umgebung des Betriebsbereichs können<br />
sein<br />
- benachbarte Betriebsbereiche oder Anlagen,<br />
- benachbarte Verkehrsanlagen und<br />
- naturbedingte Zustände oder Ereignisse,<br />
sofern diese nach Maßgabe der Buchstaben a) bis c) ein erhöhtes Risiko für den<br />
sicheren Betrieb darstellen.<br />
a) Bei benachbarten Betriebsbereichen oder Anlagen können nicht nur unmittelbar<br />
angrenzende Betriebsbereiche oder Anlagen als umgebungsbedingte<br />
Gefahrenquelle angesehen werden, sondern auch entfernter liegende<br />
Betriebsbereiche oder Anlagen, sofern der betrachtete Betriebsbereich in deren<br />
Gefährdungsbereich (z.B. bei Druckauswirkungen oder Trümmerflug) liegt. Dabei<br />
sind in der Regel nur solche Betriebsbereiche oder Anlagen zu berücksichtigen,<br />
von denen eine ernste Gefahr durch Brände, Explosionen, Erschütterungen oder<br />
Freisetzung toxischer Stoffe ausgehen kann.<br />
b) Benachbarte Verkehrsanlagen (Straßen, Schienen, Wasserstraßen) sind als<br />
umgebungsbedingte Gefahrenquellen anzusehen, wenn das erhöhte Risiko auf die<br />
Verkehrsbedingungen in der Umgebung des Betriebsbereichs (z.B.<br />
Verkehrsdichte, Linien- und Verkehrsführung, Art der Transporte,<br />
Witterungsbedingungen) <strong>zur</strong>ückzuführen ist. Diese Voraussetzung ist in der Regel<br />
bei folgenden benachbarten Verkehrsanlagen erfüllt:<br />
- Öl- oder Gashafen,<br />
- Verschiebebahnhof für Kesselwagen,<br />
- Verkehrsfläche eines Großtanklagers oder einer entsprechenden Abfüllstelle,<br />
- Werkstraßen einschließlich der Zufahrten, auf denen brennbare Gase oder<br />
Flüssigkeiten transportiert oder verladen werden.<br />
Der Verkehr durch Flugzeuge kann als umgebungsbedingte Gefahrenquelle nur<br />
dann außer Betracht bleiben, wenn ein Betriebsbereich<br />
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