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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung

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- Störungen in der Wärmezu- oder -abfuhr;<br />

- unbeabsichtigte Energiezufuhr, z.B. Reibungswärme, Heißlaufen drehender<br />

Teile;<br />

- Leckagen;<br />

- Verstopfen, z.B. von Ausblase- oder Entspannungsleitungen;<br />

- Unfälle beim innerbetrieblichen Transport.<br />

b) Betriebliche Gefahrenquellen sind ferner sicherheitswidrige Handlungen, z.B.<br />

- Außerachtlassen von öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften,<br />

berufsgenossenschaftlichen Vorschriften oder Betriebsvorschriften,<br />

- Bedienungsfehler, einschließlich Stoffverwechslungen,<br />

- Fehler bei Überwachung und Instandhaltung, z.B. bei der Kontrolle des<br />

Betriebs sicherheitsrelevanter Anlageteile oder der Versorgung der Anlage<br />

mit sicherheitsrelevanten Betriebsmitteln.<br />

9.2.6.1.2 Umgebungsbedingte Gefahrenquellen<br />

Umgebungsbedingte Gefahrenquellen sind von außen auf den Betriebsbereich<br />

einwirkende Einflüsse, die zu einer Beeinträchtigung der Funktion<br />

sicherheitsrelevanter Anlageteile führen können.<br />

Ausgangspunkte für Einwirkungen aus der Umgebung des Betriebsbereichs können<br />

sein<br />

- benachbarte Betriebsbereiche oder Anlagen,<br />

- benachbarte Verkehrsanlagen und<br />

- naturbedingte Zustände oder Ereignisse,<br />

sofern diese nach Maßgabe der Buchstaben a) bis c) ein erhöhtes Risiko für den<br />

sicheren Betrieb darstellen.<br />

a) Bei benachbarten Betriebsbereichen oder Anlagen können nicht nur unmittelbar<br />

angrenzende Betriebsbereiche oder Anlagen als umgebungsbedingte<br />

Gefahrenquelle angesehen werden, sondern auch entfernter liegende<br />

Betriebsbereiche oder Anlagen, sofern der betrachtete Betriebsbereich in deren<br />

Gefährdungsbereich (z.B. bei Druckauswirkungen oder Trümmerflug) liegt. Dabei<br />

sind in der Regel nur solche Betriebsbereiche oder Anlagen zu berücksichtigen,<br />

von denen eine ernste Gefahr durch Brände, Explosionen, Erschütterungen oder<br />

Freisetzung toxischer Stoffe ausgehen kann.<br />

b) Benachbarte Verkehrsanlagen (Straßen, Schienen, Wasserstraßen) sind als<br />

umgebungsbedingte Gefahrenquellen anzusehen, wenn das erhöhte Risiko auf die<br />

Verkehrsbedingungen in der Umgebung des Betriebsbereichs (z.B.<br />

Verkehrsdichte, Linien- und Verkehrsführung, Art der Transporte,<br />

Witterungsbedingungen) <strong>zur</strong>ückzuführen ist. Diese Voraussetzung ist in der Regel<br />

bei folgenden benachbarten Verkehrsanlagen erfüllt:<br />

- Öl- oder Gashafen,<br />

- Verschiebebahnhof für Kesselwagen,<br />

- Verkehrsfläche eines Großtanklagers oder einer entsprechenden Abfüllstelle,<br />

- Werkstraßen einschließlich der Zufahrten, auf denen brennbare Gase oder<br />

Flüssigkeiten transportiert oder verladen werden.<br />

Der Verkehr durch Flugzeuge kann als umgebungsbedingte Gefahrenquelle nur<br />

dann außer Betracht bleiben, wenn ein Betriebsbereich<br />

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