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Satzung und Finanzordnung der NRWSPD

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§ 10 Landesparteirat<br />

(1) Der Landesparteirat ist das höchste Gremium zwischen den<br />

Landesparteitagen.<br />

(2) Der Landesparteirat berät den Landesvorstand <strong>und</strong> för<strong>der</strong>t<br />

durch eigene Initiativen die Willensbildung in <strong>der</strong> Partei<br />

(3) Der Landesparteirat ist anzuhören vor Beschlüssen des Landesvorstandes<br />

über<br />

• gr<strong>und</strong>legende Entscheidungen<br />

• gr<strong>und</strong>sätzliche organisatorische Fragen<br />

• die Vorbereitung von Wahlen.<br />

(4) Über die von einem Landesparteitag an den Landesparteirat<br />

überwiesenen Anträge beschließt <strong>der</strong> Landesparteirat zeitnah<br />

<strong>und</strong> abschließend.<br />

(5) Über die von einem Landesparteitag an den Landesvorstand<br />

<strong>und</strong> Landesparteirat überwiesenen Anträge beschließt <strong>der</strong><br />

Landesvorstand, nachdem <strong>der</strong> Landesparteirat zuvor eine<br />

Empfehlung abgegeben hat.<br />

(6) Der Landesparteirat beschließt unter Beachtung <strong>der</strong> Vorschläge<br />

<strong>der</strong> Regionen über die Vorschläge des Landesverbandes<br />

zur Aufstellung <strong>der</strong> Liste für die Wahl zum Europäischen<br />

Parlament sowie für die Reserveliste für die Wahlen zu den<br />

Landschaftsverbänden durch die zuständige Vertreterversammlung<br />

<strong>und</strong> über die Aufstellung <strong>der</strong> Reserveliste für die<br />

Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr..<br />

(7) Der Landesparteirat fasst Beschlüsse im Rahmen seiner Aufgaben,<br />

soweit diese nicht durch Gesetz o<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Organen vorbehalten sind.<br />

(8) Der Landesparteirat berät bei <strong>der</strong> Abstimmung <strong>der</strong> Politik in<br />

Europa, im B<strong>und</strong>, in Land <strong>und</strong> Gemeinden.<br />

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