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Emissions-Prospekt - Steiner Company

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16. Vertragswerk<br />

seite 136<br />

wegen Nichterreichens des Mindestfondsvolumens aufgelöst,<br />

sind zwischenzeitliche Auszahlungen, die die Kommanditisten<br />

von der Gesellschaft erhalten haben, auch solche unter Berücksichtigung<br />

des Gewinnvorab nach § 17 Abs. 2 lit. b), auf die<br />

nach Abs. 4 lit. a) zu erfolgende Rückzahlung der Kommanditeinlage<br />

in Bezug auf den betroffenen Kommanditisten anzurechnen.<br />

3. Alleiniger Liquidator ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />

oder ein von dieser benannter Dritter. Im Zusammenhang mit<br />

der Tätigkeit bei der Liquidation der Gesellschaft und der Verwertung<br />

des Gesellschaftsvermögens verauslagte Beträge sind<br />

zu erstatten, einschließlich derjenigen für die Beauftragung von<br />

Dritten.<br />

4. Ein nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibender<br />

Liquidationserlös wird in folgender Reihenfolge verteilt:<br />

a) Rückzahlung von Kommanditeinlagen (ohne Agio) an die Kommanditisten,<br />

sofern und soweit noch nicht erfolgt. Ist die volle<br />

Rückzahlung nicht möglich, so erfolgt die Rückzahlung pro rata<br />

im Verhältnis der Festkapitalkonten.<br />

b) Sofern und soweit die Kommanditisten für den Zeitraum ab der<br />

Schließung des Fonds bis zum Zeitpunkt der Auflösung nicht<br />

eine durchschnittliche rechnerische Verzinsung in Höhe von 9 %<br />

p. a. (nachfolgend „Zielverzinsung“ genannt) auf ihr jeweils gebundenes<br />

Kapital erhalten haben, erfolgt eine Zahlung an die<br />

Kommanditisten im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten bis zur<br />

Höhe eines Betrages, der erforderlich ist, um die Zielverzinsung<br />

rechnerisch zu erreichen. Gebundenes Kapital für die Zwecke<br />

dieser Bestimmung ist die an die Gesellschaft geleistete Pflichteinlage<br />

(ohne Agio) abzüglich aller erhaltenen Auszahlungen.<br />

c) Verteilung des sodann verbleibenden Liquidationserlöses zu 5 %<br />

auf die geschäftsführende Kommanditistin und zu 95 % auf die<br />

übrigen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten.<br />

§ 26 Kein Wettbewerbsverbot<br />

Die Komplementärin, ihre Organe und die in § 5 Abs. 2 genannten<br />

Kommanditisten sowie ihre Organe unterliegen keinem<br />

Wettbewerbsverbot.<br />

§ 27 Schlussbestimmungen<br />

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

können nur durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfolgen.<br />

2. Die Kommanditisten sind verpflichtet, der Gesellschaft Änderungen<br />

ihrer Adresse unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen an<br />

die Kommanditisten erfolgen an die letzte der Gesellschaft bekannt<br />

gegebene Adresse.<br />

3. Die Kosten dieses Gesellschaftsvertrages und seiner Durchführung<br />

trägt die Gesellschaft.<br />

4. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich deutschem<br />

Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig,<br />

der Sitz der Gesellschaft.<br />

5. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander aus<br />

diesem Gesellschaftsvertrag verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung,<br />

sofern nicht gesetzlich eine kürzere Frist besteht. Sie<br />

sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach<br />

Kenntnis des Schadens schriftlich geltend zu machen. Hinsichtlich<br />

der Haftung für Vorsatz beginnt die Verjährungsfrist mit dem<br />

Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />

der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

müsste. Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 2 nicht.<br />

6. Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam<br />

oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die<br />

Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages im Übrigen nicht berühren.<br />

Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare<br />

Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die<br />

dem wirtschaftlichen Ergebnis des von den Parteien Gewollten<br />

möglichst nahe kommt. Sollte der Gesellschaftsvertrag eine Lücke<br />

aufweisen, insbesondere einen offensichtlich regelungsbedürftigen<br />

Punkt nicht regeln, so werden die Parteien die Lücke<br />

durch eine wirksame Bestimmung ausfüllen, deren wirtschaftliches<br />

Ergebnis dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten,<br />

wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.<br />

Hamburg, den 22. Februar 2008<br />

gez. Dr. Illya <strong>Steiner</strong><br />

PROTOS INVEST Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

gez. Dr. Illya <strong>Steiner</strong><br />

S + C Managementgesellschaft mbH<br />

gez. Thorsten Schuster<br />

Heimann GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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