Emissions-Prospekt - Steiner Company
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16. Vertragswerk<br />
seite 136<br />
wegen Nichterreichens des Mindestfondsvolumens aufgelöst,<br />
sind zwischenzeitliche Auszahlungen, die die Kommanditisten<br />
von der Gesellschaft erhalten haben, auch solche unter Berücksichtigung<br />
des Gewinnvorab nach § 17 Abs. 2 lit. b), auf die<br />
nach Abs. 4 lit. a) zu erfolgende Rückzahlung der Kommanditeinlage<br />
in Bezug auf den betroffenen Kommanditisten anzurechnen.<br />
3. Alleiniger Liquidator ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />
oder ein von dieser benannter Dritter. Im Zusammenhang mit<br />
der Tätigkeit bei der Liquidation der Gesellschaft und der Verwertung<br />
des Gesellschaftsvermögens verauslagte Beträge sind<br />
zu erstatten, einschließlich derjenigen für die Beauftragung von<br />
Dritten.<br />
4. Ein nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibender<br />
Liquidationserlös wird in folgender Reihenfolge verteilt:<br />
a) Rückzahlung von Kommanditeinlagen (ohne Agio) an die Kommanditisten,<br />
sofern und soweit noch nicht erfolgt. Ist die volle<br />
Rückzahlung nicht möglich, so erfolgt die Rückzahlung pro rata<br />
im Verhältnis der Festkapitalkonten.<br />
b) Sofern und soweit die Kommanditisten für den Zeitraum ab der<br />
Schließung des Fonds bis zum Zeitpunkt der Auflösung nicht<br />
eine durchschnittliche rechnerische Verzinsung in Höhe von 9 %<br />
p. a. (nachfolgend „Zielverzinsung“ genannt) auf ihr jeweils gebundenes<br />
Kapital erhalten haben, erfolgt eine Zahlung an die<br />
Kommanditisten im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten bis zur<br />
Höhe eines Betrages, der erforderlich ist, um die Zielverzinsung<br />
rechnerisch zu erreichen. Gebundenes Kapital für die Zwecke<br />
dieser Bestimmung ist die an die Gesellschaft geleistete Pflichteinlage<br />
(ohne Agio) abzüglich aller erhaltenen Auszahlungen.<br />
c) Verteilung des sodann verbleibenden Liquidationserlöses zu 5 %<br />
auf die geschäftsführende Kommanditistin und zu 95 % auf die<br />
übrigen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten.<br />
§ 26 Kein Wettbewerbsverbot<br />
Die Komplementärin, ihre Organe und die in § 5 Abs. 2 genannten<br />
Kommanditisten sowie ihre Organe unterliegen keinem<br />
Wettbewerbsverbot.<br />
§ 27 Schlussbestimmungen<br />
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
können nur durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfolgen.<br />
2. Die Kommanditisten sind verpflichtet, der Gesellschaft Änderungen<br />
ihrer Adresse unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen an<br />
die Kommanditisten erfolgen an die letzte der Gesellschaft bekannt<br />
gegebene Adresse.<br />
3. Die Kosten dieses Gesellschaftsvertrages und seiner Durchführung<br />
trägt die Gesellschaft.<br />
4. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich deutschem<br />
Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig,<br />
der Sitz der Gesellschaft.<br />
5. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander aus<br />
diesem Gesellschaftsvertrag verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung,<br />
sofern nicht gesetzlich eine kürzere Frist besteht. Sie<br />
sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach<br />
Kenntnis des Schadens schriftlich geltend zu machen. Hinsichtlich<br />
der Haftung für Vorsatz beginnt die Verjährungsfrist mit dem<br />
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />
müsste. Insoweit gilt auch die Ausschlussfrist nach Satz 2 nicht.<br />
6. Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam<br />
oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die<br />
Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages im Übrigen nicht berühren.<br />
Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare<br />
Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die<br />
dem wirtschaftlichen Ergebnis des von den Parteien Gewollten<br />
möglichst nahe kommt. Sollte der Gesellschaftsvertrag eine Lücke<br />
aufweisen, insbesondere einen offensichtlich regelungsbedürftigen<br />
Punkt nicht regeln, so werden die Parteien die Lücke<br />
durch eine wirksame Bestimmung ausfüllen, deren wirtschaftliches<br />
Ergebnis dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten,<br />
wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.<br />
Hamburg, den 22. Februar 2008<br />
gez. Dr. Illya <strong>Steiner</strong><br />
PROTOS INVEST Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
gez. Dr. Illya <strong>Steiner</strong><br />
S + C Managementgesellschaft mbH<br />
gez. Thorsten Schuster<br />
Heimann GmbH Steuerberatungsgesellschaft