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Emissions-Prospekt - Steiner Company

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11. Vertragliche Rahmenbedingungen<br />

seite 80<br />

Die Treuhänderin übt das Stimmrecht im Rahmen der<br />

Beschlussfassung dann entsprechend den Weisungen<br />

der Treugeber aus und gibt dementsprechend gegebenenfalls<br />

ihre Stimmen anteilig teilweise zustimmend<br />

und teilweise ablehnend ab. Werden der Treuhänderin<br />

keine Weisungen von einem Treugeber erteilt, übt die<br />

Treuhänderin die auf die Beteiligung dieses Treugebers<br />

entfallenden Stimmrechte nach Maßgabe des von dem<br />

die Beschlussfassung im Umlaufverfahren Einleitenden<br />

bzw. des von dem die Präsenzversammlung Einberufenden<br />

unterbreiteten Abstimmungsvorschlags aus.<br />

Des Weiteren gehört die Information der Treugeber zu<br />

den Aufgaben der Treuhänderin (§ 7 des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages). So stellt sie diesen Kopien der<br />

Jahresabschlüsse der Emittentinnen zur Verfügung und<br />

unterrichtet sie über Mitteilungen der Emittentinnen.<br />

Die Treuhänderin gibt – mit Ausnahme der ihr für<br />

ihre Tätigkeit nach dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

zustehenden Vergütungen – alles, was sie in<br />

Bezug auf die treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungen<br />

erlangt, an die jeweiligen Treugeber heraus.<br />

Andererseits ist der einzelne Treugeber verpflichtet,<br />

die Treuhänderin von sämtlichen Verbindlichkeiten und<br />

Verpflichtungen, die dieser im Zusammenhang mit<br />

dem Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch für<br />

den Treugeber übernommenen und verwalteten Beteiligungen<br />

an den Emittentinnen entstehen, freizuhalten<br />

und darauf bereits von der Treuhänderin geleistete<br />

Beträge zu erstatten.<br />

Jeder zunächst treugeberisch über die Treuhänderin<br />

an den Emittentinnen beteiligte Anleger hat das Recht,<br />

sich nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge<br />

der Emittentinnen unter Erteilung einer<br />

Handelsregistervollmacht an die Treuhänderin wie<br />

auch die geschäftsführende Kommanditistin selbst als<br />

Kommanditist in die Handelsregister der Emittentinnen<br />

eintragen zu lassen, wobei dieses Recht nur einheitlich<br />

in Bezug auf sämtliche Beteiligungen an den Emittentinnen<br />

ausgeübt werden kann. Der Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag wird in diesem Fall als Verwaltungstreuhandschaft<br />

fortgeführt.<br />

Für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrag erhält die Treuhänderin<br />

die auf Seite 67 erläuterteten Vergütungen. Die Vergütung<br />

ist von den Emittentinnen nicht geschuldet,<br />

soweit die Emittentinnen aus dem Grund rückabgewickelt<br />

werden, dass die Summe der Kommanditkapitalia<br />

der Emittentinnen zum 31. Mai 2010 ggf. zzgl. der<br />

möglichen Verlängerungsoption nicht mindestens EUR<br />

3.000.000 zzgl. Agio beträgt.<br />

Die Haftung der Treuhänderin für einen fahrlässig<br />

bei Ausübung ihrer Tätigkeiten nach dem Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrag verursachten Schaden ist<br />

auf EUR 1.000.000 begrenzt, es sei denn, es handelt<br />

sich um Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.<br />

Schadensersatzansprüche gegen die Treuhänderin verjähren<br />

– soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren<br />

Verjährungsfrist unterliegen – in drei Jahren von dem<br />

Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />

der Anspruchsberechtigte von den haftungsbegründenden<br />

Umständen und der Person des Schuldners<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

musste, jedenfalls aber innerhalb von fünf Jahren<br />

nach der Entstehung des Anspruchs, spätestens aber<br />

– ohne Rücksicht auf die Entstehung des Anspruchs<br />

und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis<br />

der haftungsbegründenden Umstände und der Person<br />

des Schuldners – innerhalb von zehn Jahren nach der<br />

Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder<br />

dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis.<br />

MITTELFREIGABE- UND MITTELVERWENDUNGSKON-<br />

TROLLVERTRAG<br />

Die Emittentinnen haben mit Datum vom 22.<br />

Februar 2008 mit der gleichzeitig als Treuhänderin<br />

im Rahmen des Beteiligungsangebotes PROTOS<br />

INVEST II fungierenden Heimann GmbH Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Hamburg, einen Vertrag über die formale<br />

Kontrolle der Freigabe und Verwendung der von<br />

den Anlegern eingezahlten Einlagen (auch „Mittelfreigabe-<br />

und Mittelverwendungskontrollvertrag“ genannt)<br />

abgeschlossen. Über die von den Anlegern eingezahlten<br />

Mittel kann danach nur nach Gegenzeichnung<br />

durch die Heimann GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

als Mittelverwendungskontrolleurin verfügt werden.<br />

Diese prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der<br />

von den Emittentinnen veranlassten Verfügungen über<br />

die Mittel mit den Angaben dieses Verkaufsprospektes,<br />

den Investitions- und Finanzierungsplänen der Emittentinnen,<br />

deren Gesellschaftsverträgen und den entsprechenden<br />

Verträgen und Honorarvereinbarungen.<br />

Sie ist dabei zur Unterzeichnung dieser Verfügungen<br />

berechtigt und verpflichtet, wenn die Zahlungen an die<br />

dort genannten Empfänger in der dort genannten Höhe<br />

gehen.<br />

Die Heimann GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

wird erst dann mit einer Freigabe von Mitteln<br />

nach Durchführung der Mittelverwendungskontrolle<br />

beginnen, wenn ihr gegenüber folgende Nachweise<br />

erbracht sind: unterzeichnete Gesellschaftsverträge<br />

der Emittentinnen, Eintragung der Emittentinnen in<br />

das Handelsregister oder Anmeldung von deren Eintragung,<br />

unterzeichneter Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

mit der Mittelverwendungskontrolleurin als<br />

Treuhänderin; Gestattung der Veröffentlichung des<br />

Verkaufsprospektes gemäß § 8 i Abs. 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes.<br />

Die Freigabe und Verwendung der sonstigen Eigenmittel<br />

sind nicht Gegenstand der Kontrolltätigkeit<br />

durch die Heimann GmbH Steuerberatungsgesellschaft.<br />

Ihre Prüfung beschränkt sich darauf, ob insbesondere<br />

die vorstehend genannten Voraussetzungen<br />

formal vorliegen. Über die formale Prüfung hinaus wird

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