Gewohnte Werte: Wir kaufen… - Österreichischer ...
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P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien · Erscheinungsort Wien · 02Z032542M ISSN 1605-2544<br />
297 – 350<br />
309 Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos,<br />
diese bezahlen zu müssen<br />
RA Dr. Helgar Schneider<br />
317 Die Entwicklung der Wiederaufnahmepraxis<br />
des Verfassungsgerichtshofs<br />
OR Dr. Martin Hiesel<br />
321 „Rom III“ anwendbar ab dem 21. 6. 2012<br />
RA Peter Pietsch<br />
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06<br />
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Reform für einen starken Rechtsstaat<br />
Unser Rechtsstaat scheint gut entwickelt, gereift<br />
und ausgestattet zu sein. In allen Bereichen des<br />
Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts gibt es Rechtsschutzmöglichkeiten,<br />
werden neue Verfahren erdacht<br />
und finden Reformen mit dem Zweck der Steigerung<br />
eines effizienten Rechtsschutzes statt. Trotzdem wächst<br />
das Unbehagen der Bevölkerung und der Presse über<br />
das Justizsystem, häufig wird bereits Misstrauen geäußert.<br />
Eine Umfrage der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich<br />
ergab einen deutlichen Rückgang des Vertrauens<br />
in die Justiz. All diese Warnsignale sollten mit<br />
gehöriger Aufmerksamkeit wahrgenommen werden.<br />
Die Politik verlangt vom Justizsystem Beiträge zur<br />
Budgetsanierung. Dabei wird gerne so getan, als ob<br />
der Steuerzahler das Justizsystem bezahlen müsste.<br />
Tatsache ist aber, dass die Gerichte sich durch die erhobenen<br />
Gebühren, also Pauschalgebühren, Gebühren<br />
für Aktenabschriften, Firmenbucheintragungen und<br />
vor allem für Grundbuchshandlungen vollständig selbst<br />
erhalten und darüber hinaus auch den Strafvollzug, der<br />
eine ureigene staatliche Aufgabe darstellt, mitfinanzieren.<br />
Es ist also die rechtsuchende Bevölkerung, die<br />
ihr Justizsystem trägt und finanziert. Ständigen „Sparwünschen“<br />
seitens der Politik könnte also unsere Justizministerin<br />
durchaus begründet entgegentreten.<br />
Das Kaputtsparen ist aber nur eine der Bedrohungen<br />
für unser Gerichtssystem. Ein prohibitives Gebührenund<br />
Kostensystem, das den Einzelnen davon abhält,<br />
sein Recht durchzusetzen, ist langfristig eine gefährliche<br />
Bedrohung für den Rechtsfrieden und die Legitimität<br />
der staatlichen Hoheit. Tatsächlich geht seit<br />
den letzten Gebührenerhöhungswellen der Aktenanfall<br />
der Gerichte zurück.<br />
Die Vertrauenskrise in das Justizsystem ist aber nur<br />
zum geringsten Teil vom Zivilrechtssystem ausgelöst.<br />
Die negativen Pressemeldungen betreffen zumeist<br />
Strafsachen und bei diesen den deutlichen Unterschied<br />
in der Vehemenz des Vorgehens bei glamourösen Fällen<br />
und bei normalen Verfahren. Die Krise des Justizvertrauens<br />
ist also primär eine Krise des Vertrauens in<br />
das Strafverfahren und dort vor allem in das staatsan-<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
waltliche Verfahren. Wenn in der Öffentlichkeit der<br />
Eindruck entsteht, dass manche es sich richten können,<br />
gegen andere aber mit Härte, Untersuchungshaft und<br />
allen strafrechtlichen Instrumenten vorgegangen wird,<br />
ist damit die wesentliche Grundlage der Rechtsprechung<br />
betroffen: Das Vertrauen darauf, dass Justitia<br />
ohne Ansehung der Person und ohne persönliche Bevorzugung<br />
sachgerecht urteilt. Es ist dringend geboten,<br />
schleunigst Maßnahmen zu setzen, um dieses Vertrauen<br />
der Öffentlichkeit wiederherzustellen. Die Maßnahmen<br />
können einerseits in Öffentlichkeitsarbeit bestehen, andererseits<br />
ist aber wohl auch eine tiefergehende Reform<br />
notwendig. Moringer hat im März-Anwaltsblatt 2012,<br />
148 profund die Defizite im Strafverfahren als auch<br />
Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt.<br />
Auch das gegenwärtige richterliche Disziplinarsystem,<br />
das aus einem Katalog von Berufspflichten und<br />
Sanktionen bei Nichteinhaltung besteht, ist dringend<br />
überarbeitungsbedürftig. Neue Erkenntnisse des Personalmanagements<br />
und Methoden der Human-Resource-Entwicklung,<br />
die sich in der <strong>Wir</strong>tschaft bereits<br />
durchgesetzt haben, sollten auch in die Justiz Einzug<br />
finden.<br />
Gefährlich ist auch die Ignoranz der Politik gegenüber<br />
Verfassung und Grundwerten, die dazu führt, dass<br />
aus Bequemlichkeitsgründen materiengesetzliche Bestimmungen<br />
im Verfassungsrang beschlossen werden<br />
oder dass, wie etwa bei der Vorratsdatenspeicherung,<br />
zugunsten geringer Bequemlichkeitsvorteile der Strafverfolgung<br />
Teile der hart erkämpften Grundrechte<br />
über Bord geworfen werden.<br />
<strong>Wir</strong> Rechtsanwälte erheben zu Recht unsere<br />
Stimme, um auf die übergeordneten <strong>Werte</strong> und Ziele<br />
hinzuweisen. <strong>Wir</strong> sind in einem Bereich der geregelten<br />
Wahrheitsfindung tätig, die nicht von Machtinteressen,<br />
Lobbying oder undurchsichtigen Parallelstrukturen beherrscht<br />
wird. <strong>Wir</strong> verteidigen die zugrunde liegenden<br />
<strong>Werte</strong> und das ihrer Erhaltung dienende System. Ein<br />
starker Rechtsstaat gibt den Menschen Vertrauen und<br />
Sicherheit. Um ihn nachhaltig zu sichern, bedarf es einiger<br />
Reformen.<br />
Editorial<br />
RA Dr. Thomas<br />
Schreiner<br />
297
Inhalt<br />
298<br />
Autoren dieses Heftes:<br />
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />
Mag. Manuela Bruckner, ÖRAK<br />
RA Dr. Rudolf Denzel, Villach<br />
Mag. Petra Eggerer, Klagenfurt<br />
RA Mag. Franz Galla, Wien<br />
RAA Mag. Wolfgang Gappmayer, Wien<br />
RA Dr. Markus Heidinger, Wien<br />
OR Dr. Martin Hiesel, Wien<br />
RAA Mag. Jakob E. Hütthaler, Wien<br />
RA Dr. Eduard Klingsbigl, Wien<br />
RA Dr. Christian Klotz, Innsbruck<br />
Mag. Monika Krol, ÖRAK<br />
Mag. Johannes Lentner, Innsbruck<br />
RA Mag. Christoph Luegmair, Linz<br />
Mag. Dominik Manzenreiter, ÖRAK<br />
RA Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck<br />
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />
RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />
RA Dr. Helgar Schneider, LL. M., Bregenz<br />
RA Dr. Thomas Schreiner, Eisenstadt<br />
Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />
RA Dr. Viktor Thurnher, Dornbirn<br />
Impressum<br />
Medieninhaber und Verleger: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />
Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w,<br />
HG Wien.<br />
Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />
für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />
Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und der österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammern.<br />
Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />
Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist<br />
Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />
Herausgeber: RA Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages,<br />
A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />
Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />
E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />
Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges. m. b. H., 3580 Horn<br />
Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz<br />
sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der<br />
Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />
Layout: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien<br />
Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />
Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,<br />
RA Dr. Georg Fialka, RAA Dr. Michael Grubhofer, em. RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />
RA Dr. Wolfgang Kleibel, RA Dr. Elisabeth Scheuba, RA Dr. Rupert Wolff<br />
Redakteurin: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des Österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammertages<br />
Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages,<br />
A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />
Fax (01) 535 12 75-13, E-Mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />
Anzeigen: Heidrun R. Engel, Tel (01) 531 61-310, Fax (01) 531 61-181,<br />
E-Mail: heidrun.engel@manz.at<br />
Zitiervorschlag: AnwBl 2012, Seite<br />
Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />
Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen im<br />
Inland beträgt jährlich EUR 273,–, Auslandspreise auf Anfrage. Das Einzelheft<br />
kostet EUR 29,80. Nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements<br />
gelten für ein weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis<br />
spätestens sechs Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />
<strong>Wir</strong>d an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter<br />
Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben<br />
ausschließlich die Meinung der Autoren wieder.<br />
Editorial<br />
RA Dr. Thomas Schreiner<br />
Reform für einen starken Rechtsstaat 297<br />
Wichtige Informationen 299<br />
Werbung und PR 301<br />
Termine 302<br />
Recht kurz & bündig<br />
Abhandlungen<br />
RA Dr. Helgar Schneider<br />
304<br />
Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />
OR Dr. Martin Hiesel<br />
309<br />
Die Entwicklung der Wiederaufnahmepraxis des Verfassungsgerichtshofs<br />
RA Peter Pietsch<br />
317<br />
„Rom III“ anwendbar ab dem 21. 6. 2012 321<br />
Aus- und Fortbildung 324<br />
Amtliche Mitteilung 328<br />
Chronik 329<br />
Rechtsprechung 334<br />
Zeitschriftenübersicht 340<br />
Rezensionen 344<br />
Indexzahlen 348<br />
Inserate 349<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
2. Stabilitätsgesetz 2012<br />
Mit dem 2. Stabilitätsgesetz (BGBl I 2012/35) werden<br />
folgende Änderungen in Kraft treten:<br />
Änderung der Streitwertgrenzen<br />
Ab 1. 1. 2013 gehören Streitigkeiten bis zu einem<br />
Streitwert von a 15.000,– (derzeit noch a 10.000,–)<br />
vor die Bezirksgerichte. Ab 1. 1. 2015 wird diese<br />
Grenze auf a 20.000,– und ab 1. 1. 2016 auf<br />
a 25.000,– erhöht.<br />
Betroffen von der ersten Erhöhung sind jene Streitsachen,<br />
bei denen die Klage oder der verfahrenseinleitende<br />
Antrag nach dem 31. 12. 2012 bei Gericht eingebracht<br />
werden.<br />
Abschaffung der Gerichtstage<br />
Mit Ablauf des 30. 9. 2012 tritt die Gerichtstagsverordnung<br />
(BGBl 1986/174) außer Kraft. Ab 1. 10. 2012<br />
werden keine Gerichtstage (auch nicht in Arbeitsund<br />
Sozialrechtssachen) mehr abgehalten.<br />
Gerichtsgebühren<br />
Durch das Erkenntnis des VfGH v 13. 12. 2011 hatte<br />
sich die Notwendigkeit ergeben, Änderungen in<br />
§ 29 a TP 15 sowie Anmerkung 6 zu TP 15 GGG vor-<br />
zunehmen. Es wird nun klar formuliert, dass das Anfertigen<br />
von Ablichtungen durch die Partei selbst – ohne<br />
Nutzung der gerichtlichen Infrastruktur – nicht gebührenpflichtig<br />
ist. Zugleich wird durch die Änderung in<br />
§ 29 a GGG klargestellt, dass die Regelung nicht nur<br />
bei Gericht, sondern auch auf die bei der Staatsanwaltschaft<br />
oder der Kriminalpolizei hergestellten Ablichtungen<br />
anzuwenden ist (bisher war dies in einer eigenen<br />
Verordnung geregelt, die ob ihrer Gesetzwidrigkeit<br />
aufgehoben wurde).<br />
Diese Änderungen gelten rückwirkend ab 1. 1. 2012.<br />
Valorisierung der Gebühren für<br />
Grundbuchsabfragen<br />
Die Valorisierung der Gebührentatbestände für<br />
Grundbuchsabfragen im Wege der Verrechnungsstellen<br />
und für die Beiziehung von Amtsdolmetschern soll<br />
künftig im Gesetz, statt in einer Verordnung, erfolgen,<br />
um die Übersichtlichkeit zu erhöhen. Zugleich werden<br />
die Gebühren für Abfragen aus dem Grundbuch (TP 9<br />
lit d und e GGG) sowie die Pauschalgebühr für die Beiziehung<br />
von Amtsdolmetschern (TP 1 Z II GGG) erhöht.<br />
Diese Änderungen treten mit 7. 5. 2012 in Kraft.<br />
MB<br />
Änderungen im Elektronischen Rechtsverkehr<br />
Mit BGBl I 2012/26 sind folgende Änderungen im<br />
Gerichtsorganisationsgesetz in Kraft getreten:<br />
Mit dem neu formulierten § 89 c Abs 5 GOG wird<br />
klargestellt, dass nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten<br />
Rechtsanwälte, Notare, Kredit- und Finanzinstitute<br />
und inländische Versicherungsunternehmen<br />
zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr<br />
(ERV) verpflichtet sind. Die ERV-Pflicht wird darin<br />
auch auf die – bisher davon ausgenommenen – Sozialversicherungsträger,<br />
Pensionsinstitute, Bauarbeiter-<br />
Urlaubs- und Abfertigungskasse, Pharmazeutische Gehaltskasse,<br />
den Insolvenz-Entgelt-Fonds und die IEF-<br />
Service GmbH sowie den Hauptverband der österreichischen<br />
Sozialversicherungsträger ausgedehnt. Der<br />
zwingende Charakter dieser Norm wird durch § 89 c<br />
Abs 6 GOG verdeutlicht: Dieser sieht vor, dass ein Verstoß<br />
gegen Abs 5 wie ein Formmangel zu behandeln ist,<br />
der zu verbessern ist. Letztere Vorschrift sowie die Verpflichtung<br />
für Rechtsanwälte und Notare sind mit<br />
1. 5. 2012 in Kraft getreten. Für Kredit- und Finanzinstitute<br />
und inländische Versicherungsunternehmen gilt<br />
diese Vorschrift ab 1. 10. 2012, für die restlichen Genannten<br />
gilt die ERV-Pflicht ab dem 1. 1. 2014.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Wichtige Informationen<br />
Ferner wird ein neuer Zustellungszeitpunkt im ERV<br />
festgelegt. In § 89 d Abs 2 GOG gilt als Zustellungszeitpunkt<br />
elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen<br />
und Eingaben (§ 89 a Abs 2) jeweils der auf<br />
das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich<br />
des Empfängers folgende Werktag. Hievon betroffen<br />
sind lediglich die gerichtsseitigen Zustellungen.<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Samstage<br />
nicht als Werktage gelten. Diese Bestimmung ist<br />
mit 1. 5. 2012 in Kraft getreten.<br />
In den Erläuternden Bemerkungen wird als Begründung<br />
für die Verlegung des ERV-Zustellungszeitpunkts<br />
angegeben, dass im Laufe des Jahres 2012 der<br />
ERV so umgestellt werden soll, dass die meisten Zustellungen<br />
nicht wie bisher einmal täglich gebündelt, sondern<br />
sofort erfolgen (siehe auch BGBl II 141/2012,<br />
Wegfall der Zustellsperre nach § 1 Abs 4 ERV 2006).<br />
Um eine damit mögliche Benachteiligung der ERV-<br />
Teilnehmer zu vermeiden, wird der Zustellungszeitpunkt<br />
auf den dem elektronischen Eingang folgenden<br />
Werktag verschoben.<br />
MK<br />
299
Wichtige Informationen<br />
300<br />
Änderung des § 112 StPO: Sicherstellung von<br />
schriftlichen Aufzeichnungen und Datenträgern<br />
Im Zuge der Reform des Strafregistergesetzes, des<br />
Tilgungsgesetzes und der StPO ist es der Rechtsanwaltschaft<br />
durch ihr beherztes Auftreten letztlich gelungen,<br />
gravierende Eingriffe in Berufsgeheimnisse abzuwenden.<br />
Im Mittelpunkt dieser Reform steht § 112 StPO.<br />
Diese Bestimmung regelt die Sicherstellung von<br />
schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern von<br />
Berufsgruppen, denen ein gesetzliches Recht auf Verschwiegenheit<br />
eingeräumt ist.<br />
Nach massiven Protesten und Interventionen, insbesondere<br />
der Rechtsanwaltschaft, aber auch anderer betroffener<br />
Berufsgruppen, wurde letztlich die Regierungsvorlage<br />
in geänderter Fassung beschlossen und<br />
am 20. 4. 2012 im BGBl I 2012/29 kundgemacht. Die<br />
Regelung tritt mit 1. 6. 2012 in Kraft.<br />
Sie sieht vor, dass auch jener Person, die selbst der<br />
Tat beschuldigt ist, ein Widerspruchsrecht eingeräumt<br />
ist. Verankert wurde zudem, dass ein gesetzlich anerkanntes<br />
Recht auf Verschwiegenheit bei sonstiger<br />
Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden<br />
darf. Im Falle des Widerspruchs sind die Unterlagen<br />
auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme<br />
oder Veränderung zu sichern und bei Gericht<br />
zu hinterlegen. Der Betroffene kann jedoch auch<br />
beantragen, dass die Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft<br />
hinterlegt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft<br />
die Unterlagen vom Ermittlungsakt getrennt<br />
aufzubewahren.<br />
Gemäß § 112 Abs 2 ist der Betroffene aufzufordern,<br />
binnen einer 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene<br />
Teile der Aufzeichnungen und Datenträger konkret zu<br />
bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner<br />
Verschwiegenheit bedeuten würde. Er ist dabei berechtigt,<br />
in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen.<br />
Insgesamt bedeutet die nunmehrige Fassung des<br />
§ 112 StPO eine wesentliche Verbesserung für die Betroffenen,<br />
auch im Vergleich zu der bisher geltenden<br />
Rechtslage. Insbesondere die vorgesehene Nichtigkeitssanktion<br />
im Falle einer Umgehung von gesetzlich<br />
anerkannten Verschwiegenheitsrechten durch Sicherstellung<br />
von Aufzeichnungen und anschließende Verwendung<br />
für weitere Ermittlungen oder Verwertung<br />
als Beweis ist hier zu erwähnen.<br />
Weiters wurde im Zuge der Novelle § 116 Abs 6 StPO<br />
geändert. Dieser regelt die Auskunft über Bankkonten<br />
und Bankgeschäfte. Erhebt die Bank gegen eine gerichtliche<br />
Bewilligung Beschwerde, so kommt dieser nach der<br />
neuen Rechtslage aufschiebende <strong>Wir</strong>kung zu. Im Übrigen<br />
verweist § 116 Abs 6 StPO wie bisher auf § 93 Abs 2<br />
und § 112 StPO für den Fall, dass das Kredit- oder Finanzinstitut<br />
erklärt, bestimmte Auskünfte nicht zu erteilen<br />
oder Unterlagen nicht herauszugeben. Es ist dabei<br />
mit der Maßgabe vorzugehen, dass das Gericht nach<br />
§ 112 Abs 2 StPO zu entscheiden hat, in welchem Ausmaß<br />
Auskünfte zu erteilen bzw in welchem Umfang Unterlagen<br />
für weitere Ermittlungen zu verwenden sind.<br />
Mag. Dominik Manzenreiter,<br />
ÖRAK<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
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Termine<br />
302<br />
Inland<br />
14. Mai bis 18. Juni 2012 WIEN<br />
Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät,<br />
Institut für Unternehmens- und <strong>Wir</strong>tschaftsrecht,<br />
19. Seminar: Aktuelle Entwicklungen im Unternehmens-<br />
und Steuerrecht, Podiumsdiskussion<br />
Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel<br />
11. Juni 2012 WIEN<br />
Österreichische Bankwissenschaftliche Gesellschaft:<br />
Aktuelles aus der Legistik zum Prospektrecht:<br />
Die Regierungsvorlage zur KMG-Novelle 2012<br />
und die neuen delegierten Rechtsakte der Kommission<br />
zur Prospektrichtlinie<br />
RA Dr. Alexander Russ<br />
11. und 12. Juni 2012 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />
Jahrestagung: Familienrecht 2012<br />
Referententeam<br />
12. Juni 2012 WIEN<br />
LeitnerLeitner: Finanzstrafrecht 2012 – Forum<br />
für Praktiker<br />
Referententeam<br />
12. und 13. Juni 2012 LINZ<br />
Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />
Klartext schreiben – Für <strong>Wir</strong>tschaftsexperten &<br />
Juristen<br />
13. Juni 2012 INNSBRUCK<br />
Falk GmbH: Impulsvortrag Business & Project<br />
Mediation<br />
Univ.-Lekt. Mag. Dr. Gerhard Falk<br />
14. Juni 2012 KLAGENFURT<br />
Falk GmbH: Impulsvortrag Business & Project<br />
Mediation<br />
Univ.-Lekt. Mag. Dr. Gerhard Falk<br />
14. und 15. Juni 2012 STEGERSBACH<br />
Business Circle: Unternehmensjuristen-Circle<br />
2012 – Aktuellstes Wissen, Best Practice & Erfahrungsaustausch<br />
15. Juni 2012 SALZBURG<br />
ÖRAV-Seminar: Grundbuch I<br />
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15. Juni 2012 GRAZ<br />
Falk GmbH: Impulsvortrag Business & Project<br />
Mediation<br />
Univ.-Lekt. Mag. Dr. Gerhard Falk<br />
18. Juni 2012 SALZBURG<br />
Falk GmbH: Impulsvortrag Business & Project<br />
Mediation<br />
Univ.-Lekt. Mag. Dr. Gerhard Falk<br />
19. Juni 2012 WIEN<br />
Falk GmbH: Impulsvortrag Business & Project<br />
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19. Juni 2012 INNSBRUCK<br />
<strong>Wir</strong>tschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />
Gesellschaft mbH: Spezialseminar Korrekte<br />
Errichtung von Bauträgerverträgen<br />
20. Juni 2012 SALZBURG<br />
<strong>Wir</strong>tschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />
Gesellschaft mbH: Spezialseminar Korrekte<br />
Errichtung von Bauträgerverträgen<br />
21. Juni 2012 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />
Vertriebskartellrecht<br />
Dr. Florian Neumayr, LL. M., RA Dr. Stephan Polster,<br />
M. A.<br />
21. und 22. Juni 2012 LINZ<br />
Institut für Umweltrecht der Universität Linz und<br />
Institut für Umwelt- und Technikrecht Trier:<br />
1. Symposium zum Europäischen Umweltrecht:<br />
Europäisches Klimaschutzrecht<br />
22. Juni 2012 WIEN<br />
International Fiscal Association (IFA): 19. Wiener<br />
Symposion zum Internationalen Steuerrecht:<br />
Die österreichische DBA-Politik – Das österreichische<br />
Musterabkommen<br />
26. Juni 2012 WIEN<br />
<strong>Wir</strong>tschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />
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Errichtung von Bauträgerverträgen<br />
27. und 28. Juni 2012 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />
Jahrestagung Arbeitsrecht<br />
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28. Juni 2012 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />
Aktualisierte Musterverträge im Wohnungseigentum<br />
Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
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Steuerrecht
3. und 4. Juli 2012 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />
Neuerungen & aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank<br />
4. Juli 2012 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />
Jahrestagung Einkauf & Vergabe im Gesundheitswesen<br />
Referententeam<br />
5. bis 7. Juli 2012 RUST<br />
Institute for Austrian and International Tax Law –<br />
Conference: Tax secrecy and tax transparency –<br />
the relevance of confidentiality in tax law<br />
9. Juli 2012 WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Sommerblockseminar (BU-<br />
Kurs)<br />
Referententeam<br />
11. bis 13. Juli 2012 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />
Jahrestagung: Banken – Basel III, Bankenrecht<br />
& FATCA im Fokus<br />
Referententeam<br />
16. Juli 2012 SALZBURG<br />
Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />
Aktualisierte Musterverträge im Wohnungseigentum<br />
Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />
19. Juli 2012 WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />
Grundstücksverträge für Praktiker<br />
Dr. Christoph Beer und StB Mag. Roland Reisch<br />
8. August 2012 LINZ<br />
Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />
Aktualisierte Musterverträge im Wohnungseigentum<br />
Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />
22. Sept. 2012 WIEN<br />
Juristenverband: Tennis-Turnier<br />
24. bis 26. Sept. 2012 TRAUNKIRCHEN<br />
Universität Linz, Rechtswissenschaftliche Fakultät:<br />
Seminar für absolvierte Juristen<br />
Ausland<br />
1. bis 10. Juni 2012 ROVINJ/KROATIEN<br />
Fußballweltmeisterschaft der Anwälte: 16. Mundiavocat<br />
Classic<br />
3. Mundiavocat Master<br />
7. und 8. Juni 2012 FEZ<br />
Union Internationale des Avocats (UIA): Local seminar:<br />
The Civil and Criminal Liability of the<br />
Business Manager<br />
11. und 12. Juni 2012 PARIS<br />
Union Internationale des Avocats (UIA): 4th Business<br />
Law Forum: Corporate Governance – The<br />
Role of Directors in a new Environment<br />
14. und 15. Juni 2012 BUDAPEST<br />
Union Internationale des Avocats (UIA): Trading<br />
in Europe and Internationally – Substantive<br />
and Procedural Aspects<br />
21. und 22. Juni 2012 AMSTERDAM<br />
Union Internationale des Avocats (UIA): Mediation<br />
2. bis 6. Juli 2012 TRIER<br />
Academy of European Law (ERA): Summer<br />
Course on European Criminal Justice<br />
30. Sept. bis 4. Okt. 2012 BOSTON<br />
International Fiscal Association (IFA): 66th gressCon-<br />
30. Sept. bis 5. Okt. 2012 DUBLIN<br />
International Bar Association (IBA): Annual Conference<br />
Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten<br />
324 ff.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Termine<br />
303
Recht kurz & bündig<br />
Diese Ausgabe<br />
von „Recht kurz &<br />
bündig“ entstand<br />
unter Mitwirkung<br />
von RA Dr. Manfred<br />
Ainedter,<br />
RA Mag. Franz Galla<br />
und RA Dr. Ullrich<br />
Saurer<br />
304<br />
" §§ 47 a, 52, 65 Abs 2 AktG; § 225 Abs 5 UGB:<br />
Verbot der Einlagenrückgewähr<br />
1. Ein Rückerwerb von Aktien ist als Einlagenrückgewähr<br />
sogar dann verboten, wenn die Voraussetzungen<br />
des § 65 AktG erfüllt sind, so ein Missverhältnis<br />
zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.<br />
Ein solches ist etwa gegeben, wenn der Kauf<br />
zu einem Preis über dem Börsekurs erfolgt, ohne<br />
durch zusätzliche Vorteile für die Gesellschaft gerechtfertigt<br />
zu sein.<br />
2. Für die Zulässigkeit der Ausgabe von Put-Optionen<br />
auf eigene Aktien ist ausschlaggebend, dass die<br />
Bedingungen des § 65 AktG bereits im Zeitpunkt<br />
der Ausgabe der Optionen erfüllt sind.<br />
3. Eine Barausgleichsvereinbarung, der zufolge die<br />
Gesellschaft einem Aktionär die Differenz zwischen<br />
dem garantierten Aktienpreis und dem tatsächlich<br />
niedrigeren Erlös bezahlt, verstößt gegen das Verbot<br />
der Einlagenrückgewähr.<br />
OGH 18. 7. 2011, 6 Ob 33/11 p GesRZ 2011, 361<br />
(Hügel) = wbl 2012/13, 49.<br />
Dieser E lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vorstand<br />
der beklagten AG wurde mit Hauptversammlungsbeschluss<br />
v 8. 1. 2004 für die Dauer von 18 Monaten<br />
zum Erwerb eigener Aktien bis maximal 10% des<br />
Grundkapitals ermächtigt. Die beklagte AG schloss am<br />
8. 3. 2005 mit der F GmbH einen Kaufvertrag über<br />
118.100 Stück Nennbetragsaktien der beklagten AG zu<br />
je a 7,28. Dieser Aktienkaufvertrag wurde nach Abschluss<br />
durchgeführt. Am selben Tag schloss die F GmbH<br />
mit der klagenden Bank eine Vereinbarung, in welcher<br />
der F GmbH eine Put-Option hinsichtlich 118.100 Stück<br />
Nennbetragsaktien der beklagten AG eingeräumt wurde<br />
(Put-Option 1). In dieser verpflichtete sich die klagende<br />
Bank, von der F GmbH 118.100 Stück Aktien der beklagten<br />
AG zu je a 7,54 zu kaufen, sofern diese ihre<br />
Put-Option im Zeitpunkt v 10. bis 18. 4. 2006 ausüben<br />
sollte. Weiters schloss die beklagte AG am selben Tag eine<br />
Vereinbarung mit der klagenden Bank, in welcher sich die<br />
beklagte AG verpflichtete, von der klagenden Bank<br />
118.100 Stück eigener Nennbetragsaktien zu je a 7,54<br />
zu kaufen, sofern die klagende Bank von diesem Recht<br />
im Zeitraum vom 10. bis 28. 4. 2006 Gebrauch machen<br />
sollte (Put-Option 2). Bei Vertragsabschluss erbrachte die<br />
beklagte AG bei der klagenden Bank eine Sicherheitsleistung<br />
von a 445.237,– und zahlte eine Transaktionsgebühr<br />
von a 12.000,–. Für die beklagte AG lag der Zweck<br />
des Abschlusses der Vereinbarung mit der F GmbH in der<br />
Umplatzierung der Aktien auf einen Großinvestor. Bei<br />
einem Paketverkauf der eigenen Aktien über die Börse<br />
wäre es zu erheblichen Kursverlusten gekommen. Die F<br />
GmbH forderte eine Garantie durch eine Bank für eine<br />
allfällige negative Kursentwicklung der Aktien. Die F<br />
GmbH machte innerhalb des vereinbarten Zeitraums Gebrauch<br />
von ihrer Put-Option 1 und veräußerte die Aktien<br />
an die klagende Bank. In weiterer Folge wollte auch die<br />
klagende Bank von ihrer Put-Option Gebrauch machen.<br />
Tatsächlich kam es zu keinem Erwerb der Aktien durch<br />
die beklagte AG. Zu diesem Zeitpunkt lag der Kurs der<br />
Aktien der beklagten AG bei a 4,80 pro Stück. Der letzte<br />
Börsenkurs betrug a 1,10. Die beklagte AG war durchgehend<br />
nicht in der Lage, die gem § 65 Abs 2 AktG<br />
iVm § 225 Abs 5 HGB (jetzt UGB) erforderliche Rücklagenbildung<br />
vorzunehmen. Der OGH hat zur Zulässigkeit<br />
des Erwerbs eigener Aktien ausgeführt, dass ein<br />
schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien<br />
ua rechtsunwirksam ist, soweit der Erwerb gegen<br />
§ 65 Abs 2 AktG verstößt. Das Geschäft ist in einem solchen<br />
Fall nichtig, die noch offenen Leistungspflichten aus<br />
dem Titelgeschäft können nicht durchgesetzt werden. Es<br />
müssen daher bei Ausgabe von Put-Optionen auf eigene<br />
Aktien der Gesellschaft die Voraussetzungen des § 65<br />
AktG bereits im Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen<br />
durch die Gesellschaft erfüllt sein. Dabei ist ein Verstoß<br />
gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr jedenfalls dann<br />
anzunehmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis über den<br />
Börsekurs der Aktie hinausgeht, und dieser höhere Kaufpreis<br />
nicht durch zusätzliche Vorteile für die Gesellschaft<br />
gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die Konstruktion einer<br />
Put-Option samt Recht zum Cash-Settlement (= Put-<br />
Option, die die Gesellschaft bei Ausübung nach ihrer<br />
Wahl auch durch Zahlung in Geld erfüllen kann). Den<br />
Aktionären droht im Fall des Cash-Settlement wirtschaftlich<br />
dieselbe Beeinträchtigung wie im Fall des effektiven<br />
Erwerbs eigener Aktien. Siehe hiezu auch Saurer in<br />
Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz 2<br />
(2012) § 52 Rz 56.<br />
" § 118 Abs 1 und 2 aF (jetzt § 130), § 196 Abs 1 Z 1<br />
AktG:<br />
Antrag auf Sonderprüfung durch Minderheitsaktionär<br />
1. Als Gegenstand einer Sonderprüfung kommt<br />
auch die Gewährung eines Darlehens an den Mehrheitsaktionär<br />
in Frage. Die Tatsache, dass diese Sonderprüfung<br />
möglicherweise zu keiner vollständigen<br />
Aufklärung führen kann, weil Einsichts- und Auskunftsrechte<br />
bei einer anderen Gesellschaft fehlen,<br />
macht sie nicht von vornherein unzulässig.<br />
2. Zur Wahrung der Informationsrechte eines Minderheitsaktionärs<br />
mit weniger als 10% der Anteile ist<br />
sein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers zur<br />
Abstimmung zu bringen, wenn der Zweck der Sonderprüfung<br />
in der Erforschung vermuteter Pflichtwidrigkeiten<br />
des Vorstands und des Aufsichtsrates<br />
liegt.<br />
3. Wurde der Antrag des Minderheitsaktionärs auf<br />
Sonderprüfung zu Unrecht nicht zur Abstimmung<br />
gebracht, dann kommt dem Minderheitsaktionär<br />
ein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Entlastungsbeschlüsse<br />
zu.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
4. Ein Widerspruch ist während der gesamten<br />
Dauer der Hauptversammlung gegen jeden Beschluss<br />
zulässig.<br />
OGH 18. 7. 2011, 6 Ob 31/11 v RdW 2012/32.<br />
" § 27 Abs 2, § 40 PSG:<br />
Antragslegitimation auf Abberufung eines Vorstandsmitglieds<br />
einer Privatstiftung<br />
Ein einzelnes Beiratsmitglied eines Beirats mit Organqualität<br />
ist legitimiert, einen Antrag auf Abberufung<br />
eines Vorstandsmitgliedes zu stellen. Dies gilt<br />
auch, wenn im Beirat grundsätzlich das Einvernehmlichkeitsprinzip<br />
gilt und der Beirat nach der Satzung<br />
möglicherweise selbst nicht zur Abberufung von<br />
Vorstandsmitgliedern berufen ist.<br />
OGH 18. 7. 2011, 6 Ob 98/11 x RdW 2011/685 =<br />
ZFS 2011, 172.<br />
" §§ 6, 914 ABGB; §§ 21, 50 Abs 1 GmbHG:<br />
Auslegung einer GmbH-Satzung<br />
1. Ergibt sich die Vertretungsbefugnis von zwei<br />
oder mehreren Geschäftsführern nicht aus der vertraglich<br />
angeordneten Bestellung, so wird die<br />
Vertretungsart durch Gesellschafterbeschluss bestimmt.<br />
2. Ist in der Satzung ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis<br />
für eine „Änderung der Geschäftsführungsbefugnis“<br />
normiert, so bezieht sich dies nur<br />
auf die Änderungen von Art und Umfang der Geschäftsführerbefugnis<br />
und nicht auf die Bestellung<br />
eines weiteren Geschäftsführers.<br />
OGH 18. 7. 2011, 6 Ob 121/11 d RdW 2011/750 =<br />
ecolex 2011/359.<br />
" §§ 879, 1052, 1391 ABGB:<br />
Befugnisse eines Schiedsgutachters bei gesellschaftsrechtlichen<br />
Umstrukturierungen<br />
1. Verstößt ein Schiedsgutachten gegen § 879<br />
ABGB, ist es offenbar unbillig oder überschreitet es<br />
die vertraglich festgelegten Grenzen, so unterliegt<br />
es einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle.<br />
2. Der Umfang der Schiedsgutachterabrede ist im<br />
Einzelfall zu ermitteln. Sie kann auf die Feststellung<br />
von Tatsachen, Tatbestandselementen oder die Ergänzung<br />
des Parteiwillens gerichtet sein. Nicht erlaubt<br />
ist einem Schiedsgutachter jedoch die rechtliche<br />
Beurteilung.<br />
3. Nimmt ein Schiedsgutachter eine rechtliche Beurteilung<br />
vor, so kommt seinem Gutachten nicht<br />
die sonst einem Schiedsgutachten zukommende verbindliche<br />
<strong>Wir</strong>kung zu.<br />
OGH 27. 4. 2011, 9 Ob 42/10 g GesRZ 2011, 372<br />
(Reich-Rohrwig).<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
" §§ 331 bis 333 EO; § 9 Abs 1 und 2, § 10 Abs 1 und<br />
2, §§ 12, 17 Abs 1 und 2, §§ 27, 29, 36 Abs 4 PSG:<br />
Verwertung der Stiftergesamtrechte im Exekutionsverfahren<br />
1. Behält sich der Stifter entweder das Recht auf Widerruf<br />
vor und ist er wenigstens zum Teil Letztbegünstigter<br />
oder behält er sich ein Änderungsrecht<br />
vor, so ist eine Exekution der Gesamtrechte nach<br />
§§ 331 f EO möglich.<br />
2. Der Betreibende erhält identische Rechte wie der<br />
Verpflichtete und darf diese an Stelle des Verpflichteten<br />
ausüben. Die Rechte sind auch in seinem Fall<br />
nach der Stiftungsurkunde auszulegen.<br />
3. Stehen Regelungen der Stiftungszusatzurkunde<br />
im Widerspruch zu den entsprechenden Regelungen<br />
der Stiftungsurkunde und sind diese gem § 9 PSG<br />
verpflichtend in letzterer festzulegen, so sind sie unwirksam<br />
und unbeachtlich.<br />
4. Die Pfändung der Gesamtrechte bedeutet nicht<br />
automatisch die Zulässigkeit zur Ausübung aller Einzelrechte.<br />
Das Recht des Begünstigten neue Beiratsmitglieder<br />
zu bestellen besteht erst, wenn die Versorgungszuwendungen<br />
an den Verpflichteten trotz sei-<br />
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Recht kurz & bündig<br />
305
Recht kurz & bündig<br />
306<br />
ner Bestimmung zum Begünstigten rechtswidrig unterlassen<br />
werden.<br />
OGH 14. 7. 2011, 3 Ob 177/10 s GesRZ 2011, 317 =<br />
RdW 2011/686 = ZFS 2011, 162 (Karollus) = PSR<br />
2011, 183 (Rassi/Zollner).<br />
" § 118 AktG:<br />
Auskunftsrecht eines Aktionärs<br />
Ein Aktionär hat sein Auskunftsrecht nach § 118<br />
AktG im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen<br />
und durchzusetzen.<br />
OGH 12. 1. 2012, 6 Ob 155/11 d RdW 2012/155.<br />
" §§ 1175 ff, 1212 ABGB; §§ 39, 41, 66 GmbHG;<br />
§ 1 GesAusG:<br />
Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters<br />
1. Ist im Gesellschaftsvertrag keine Ausschlussmöglichkeit<br />
und kein Ausschlussverfahren vorgesehen, so<br />
ist der zwangsweise Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters<br />
auch weiterhin grundsätzlich unzulässig.<br />
Die Einführung des GesAusG vermag dies nicht zu<br />
ändern.<br />
2. Eine als „Beteiligungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung,<br />
welche die Ausübung der Stimmrechte<br />
der Gesellschafter regelt und den Gesellschaftsvertrag<br />
ergänzen soll, stellt einen Stimmrechtsbindungs-<br />
bzw Syndikatsvertrag dar.<br />
3. Ein Syndikatsvertrag kann grundsätzlich ohne<br />
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,<br />
wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.<br />
Es ist aber immer die Absicht der Parteien maßgebend,<br />
die uU darauf gerichtet sein kann, die freie<br />
Kündbarkeit – auch nur für einen gewissen Zeitraum<br />
– ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen<br />
4. Ist der Syndikatsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen<br />
worden, ist er nur aus wichtigem Grund<br />
kündbar.<br />
OGH 14. 9. 2011, 6 Ob 80/11 z ecolex 2012/60 =<br />
RdW 2012/92 = GeS 2011, 438 = NZ 2012/23 =<br />
GesRZ 2012, 129 (Artmann).<br />
" § 381 StPO (§ 390 Abs 4 StPO):<br />
Privatbeteiligten-Erkenntnis bei polizeilichem Einschreiten<br />
aufgrund einer Anzeige<br />
Kosten der Ermittlungen der KriminalPol zählen zu<br />
den in § 381 Abs 1 StPO erschöpfend aufgezählten<br />
Kosten des Strafverfahrens, die – soweit sich aus besonderen<br />
ges Vorschriften nichts anderes ergibt –<br />
vom Bund vorgeschossen (Abs 2) und sodann durch<br />
einen nach § 381 Abs 3 und 5 StPO zu bestimmenden<br />
Pauschalbeitrag als Anteil an den „im Folgenden<br />
nicht besonders angeführten“ Kosten des Strafverfahrens<br />
abgegolten werden (Z 1), zu deren Ersatz<br />
der nach § 389 Abs 1 StPO hiezu verpflichtete Verurteilte<br />
oder – im Fall der Verfahrensbeendigung<br />
ohne Schuldspruch – derjenige verhalten ist, der<br />
durch eine wissentlich falsche Anzeige ein Strafverfahren<br />
veranlasst hat.<br />
OGH 13. 12. 2011, 14 Os 100/11 d, 101/11 a, 102/<br />
11 y, 103/11 w, 104/11 t, 105/11 i, 106/11 m (LGSt<br />
Wien 66 Hv 1/10 i; 43 Hv 159/10 f) EvBl 2012/42.<br />
" § 107 b Abs 4 zweiter Satz StGB = EvBl-LS 2012/47:<br />
Berechnung des Zeitraums „länger als ein Jahr“<br />
Das den von § 107 b Abs 4 zweiter Satz StGB verlangten<br />
Zeitraum „länger als ein Jahr“ auslösende<br />
Ereignis besteht im ersten nach § 107 b Abs 1 und<br />
3 StGB tatbestandsmäßigen Aggressionsakt.<br />
OGH 15. 12. 2011, 13 Os 143/11 w.<br />
" § 111 StGB (§ 67 Abs 2 StGB; § 36 Abs 3 zweiter<br />
Satz StPO) = EvBl-LS 2012/48:<br />
Üble Nachrede nach § 111 StGB ist ein sog Erfolgsdelikt<br />
Das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1<br />
StGB verlangt den Eintritt einer Gefahr für das<br />
Schutzobjekt „Ehre“. Das Gesetz drückt dies aus, indem<br />
es fordert, dass die Tathandlungen „in einer für<br />
einen Dritten wahrnehmbaren Weise“ gesetzt werden.<br />
Die zum Tatbild gehörende Rechtsgutgefährdung<br />
besteht somit in der Möglichkeit der Wahrnehmung<br />
der Tathandlung durch einen Dritten. Demnach<br />
stellt der Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB<br />
ein Erfolgsdelikt dar, weil er solcherart den Eintritt<br />
einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren<br />
<strong>Wir</strong>kung in der Außenwelt, nämlich der<br />
Wahrnehmbarkeit der Tathandlung durch einen<br />
Dritten, voraussetzt.<br />
OGH 15. 12. 2011, 13 Ns 75/11 z.<br />
" § 9 Abs 2 und § 177 Abs 1 StPO:<br />
Grundrechtsverletzung durch Säumigkeit in Haftsachen<br />
Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen<br />
ist auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 Satz 2<br />
StPO grundrechtswidrig iS einer Verletzung von<br />
§ 9 Abs 2 und § 177 Abs 1 StPO. Nach § 177 Abs 1<br />
Satz 1 StPO haben sämtliche am Strafverfahren beteiligte<br />
Behörden darauf hinzuwirken, dass die Haft<br />
so kurz wie möglich dauere. Eine erst am zwölften<br />
Tag nach Einlangen der Haftbeschwerde erfolgte<br />
Vorlage des Ermittlungsakts an das Beschwerdegericht<br />
stellt eine ins Gewicht fallende Verzögerung<br />
und somit eine Verletzung des § 177 Abs 1 StPO dar.<br />
OGH 16. 11. 2010, 14 Os 154/10 v (OLG Wien<br />
16. 9. 2010, 23 Bs 309/10 z) JBl 2012, 198.<br />
" § 28 a Abs 1 SMG; § 12 SGG<br />
Voraussetzungen einer Vorverurteilung nach § 28 a<br />
Abs 1 SMG<br />
Enthält ein nach früherer Rechtslage (§ 12 SGG) ergangenes<br />
Urteil keine Feststellungen zum Reinheitsgrad<br />
der seinerzeit manipulierten Suchtgiftmenge, be-<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
darf es zur abschließenden Beurteilung der Qualifikation<br />
des § 28 a Abs 2 Z 1 SMG originärer, die damalige<br />
Aktenlage würdigender Tatsachenfeststellungen.<br />
OGH 30. 6. 2011, 11 Os 75/11 f (LGSt Wien<br />
17. 3. 2011, 64 Hv 7/11 h) JBl 2012, 199.<br />
" § 252 Abs 1 Z 1 StPO (§§ 247 a, 281 Abs 1 Z 3 und<br />
4 StPO; Art 6 Abs 3 lit d EMRK; Art 10 Abs 3 und letzter<br />
Absatz EU-RHÜ):<br />
Grundrechtliche Grenzen der Verlesungserlaubnis nach<br />
§ 252 Abs 1 Z 1 StPO = EvBl 2012/48<br />
Die Möglichkeit, die Vernehmung gem § 247 a Abs 2<br />
StPO im Wege einer Videokonferenz durchzuführen,<br />
ändert nichts an der Verlesungszulässigkeit nach<br />
§ 252 Abs 1 Z 1 StPO. Ein Begehren um Vernehmung<br />
in Form einer Videokonferenz (im RHWeg)<br />
ist dem Antrag auf Befragung eines Zeugen nicht ohne<br />
weiteres zu unterstellen, weil eine derartige Vernehmung<br />
– wie sich aus § 247 a StPO und Art 10 Abs 3<br />
und letzter Absatz EU-RHÜ unzweifelhaft ergibt –<br />
bloß ein Surrogat der unmittelbaren, pers Befragung<br />
vor dem erkennenden Gericht darstellt und dem Antragsgegenstand<br />
daher nicht gleichzuhalten ist.<br />
OGH 15. 12. 2011, 13 Os 135/11 v (LG Innsbruck<br />
25 Hv 69/11 k).<br />
" § 31 Abs 1 StGB (§ 1 Abs 2 TilgG):<br />
Schutzzweck der Tilgung von Verurteilungen = EvBl<br />
2012/49<br />
Der Umstand, dass eine Vorverurteilung bereits getilgt<br />
ist, hindert die Bedachtnahme darauf nicht, weil<br />
mit der Tilgung zwar die nachteiligen Folgen einer<br />
Verurteilung erlöschen, § 31 Abs 1 StGB aber den<br />
Angekl nur begünstigen will.<br />
OGH 15. 12. 2011, 13 Os 136/11 s (LGSt Wien<br />
53 Hv 216/04 b).<br />
" § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG:<br />
Erweiterter Vorsatz beim Anbau erforderlich = EvBl-LS<br />
2012/55<br />
Ausgehend davon, dass die Strafnorm mit Blick auf<br />
Bezeichnung („Vorbereitung von Suchtgifthandel“)<br />
und systematische Einordnung der strafbaren Handlung<br />
gezielt Verhaltensweisen im Vorfeld von Suchtgifthandel<br />
umfassen soll, ist eine teleologische Reduktion<br />
dahin angezeigt, den nur im ersten Satz<br />
des § 28 Abs 1 SMG ausdrücklich verlangten (erweiterten)<br />
Vorsatz, dass das Suchtgift in Verkehr gesetzt<br />
werde, auch hier als erforderlich anzusehen.<br />
OGH 20. 12. 2011, 12 Os 160/11 p.<br />
" § 129 Z 2 StGB:<br />
Wegnahme verschlossener Behältnisse zwecks späteren<br />
Aufbrechens begründet keine Einbruchsqualifikation<br />
= EvBl-LS 2012/56<br />
Wegnahme eines Behältnisses, um dieses anderswo<br />
aufzubrechen oder zu öffnen, fällt nicht unter die<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Qualifikationsnorm des § 129 Z 2 StGB, weil die<br />
Überwindung der Sperrvorrichtung das Mittel der<br />
Sachwegnahme sein und demnach am Tatort erfolgen<br />
muss.<br />
OGH 19. 1. 2012, 11 Os 157/11 i.<br />
" § 879 Abs 3, §§ 1096, 1336 ABGB; § 6 Abs 3,<br />
§§ 28, 29 Abs 1 KSchG; § 3 MRG:<br />
Neue Entscheidung zu Mietvertragsklauseln in Verbandsklageverfahren<br />
Aus der ausführlichen OGH-Entscheidung wird folgende<br />
Klausel herausgegriffen: „Das Mietobjekt ist<br />
bei Beendigung ordnungsgemäß in weißer Farbe<br />
ausgemalt zurückzustellen.“<br />
Die Klausel fällt nach Meinung des OGH unter die<br />
Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB, weil „Endausmal-“<br />
und vergleichbare „Endrenovierungspflichten“<br />
trotz deren „funktionellen“ Entgeltcharakters<br />
als Nebenleistungen zu qualifizieren sind. Die Klausel<br />
erfasse (bei „kundenfeindlichster“ Auslegung)<br />
auch jene Fälle, in denen sich das Mietobjekt am<br />
Ende der Mietzeit im Zustand „normaler“ Abnutzung<br />
befindet und der Mieter daher auch geringfügige<br />
Gebrauchsspuren zu beseitigen hätte. Bei Abwägung<br />
aller Umstände ergibt sich für den OGH, dass<br />
die Klausel, soweit sie die Rückstellung des Mietobjekts<br />
„ordnungsgemäß weiß ausgemalt“ anordnet, die<br />
Interessen des Vermieters einseitig bevorzugt. Sie ist<br />
daher für den Mieter im Vollanwendungsbereich wie<br />
im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG<br />
gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB<br />
und zwar sowohl im Geltungsbereich des KSchG<br />
wie auch im Verhältnis zwischen zwei Verbrauchern.<br />
OGH 27. 2. 2012, 2 Ob 215/10 x ZAK 2012/217,<br />
112 (Heft 6).<br />
" §§ 1300, 1323 ABGB:<br />
Haftung eines Gutachters für den Vermögensschaden<br />
eines Dritten<br />
Grundsätzlich wird nach § 1300 erster Satz ABGB<br />
nur demjenigen gegenüber gehaftet, dem Rat oder<br />
Auskunft erteilt wird. Eine Haftung gegenüber Dritten<br />
kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag<br />
mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter vorliegt<br />
oder – was nunmehr überwiegend vertreten wird –<br />
die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den<br />
Dritten zu erstrecken sind. Dies ist dann der Fall,<br />
wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also<br />
ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten<br />
eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll.<br />
Entscheidend ist somit der Zweck des Gutachtens.<br />
Im gegenständlichen Sachverhalt war das Ergebnis<br />
des Gutachtens, wonach auf der Parzelle des Käufers<br />
ein unterkellertes Einfamilienhaus auf Streifenfundamenten<br />
kostengünstig „gegründet“ werden kann,<br />
kaufentscheidend. Der Sachverständige haftet daher<br />
Recht kurz & bündig<br />
307
Recht kurz & bündig<br />
308<br />
dem Käufer für sein unrichtiges Gutachten, auch<br />
wenn zwischen diesen kein Vertragsverhältnis bestand.<br />
OGH 7. 9. 2011, 7 Ob 77/11 s ZAK 2012/223, 115<br />
(Heft 6).<br />
" §§ 112, 505 Abs 4, § 507 Abs 2 ZPO:<br />
Folgen der Unterlassung der Direktzustellung einer<br />
außerordentlichen Revision<br />
Eine Prozesspartei brachte eine außerordentliche<br />
Revision ein, auf dieser fehlte jedoch der Übersendungsvermerk<br />
nach § 112 ZPO. Das ErstG erteilte<br />
unter Einräumung einer Frist von drei Tagen einen<br />
Verbesserungsauftrag des (alleinigen) Inhalts „auf<br />
§ 112 ZPO wird hingewiesen“. Die Prozesspartei<br />
nahm die fristgerechte Direktzustellung vor, informierte<br />
aber hiervon das ErstG nicht, welches sodann<br />
die Revision zurückwies. Das OLG Wien hatte den<br />
gegen die Zurückweisung erhobenen Rekurs zu be-<br />
TREUHANDKONTEN NACH MASS<br />
arbeiten und hob den Beschluss des ErstG auf. Dazu<br />
führt es aus:<br />
Gemäß § 507 Abs 2 ZPO hat das ErstG vor Vorlage<br />
der Revision – ungeachtet deren Art – stets die Zustellung<br />
einer Gleichschrift an den Revisionsgegner<br />
zu bewirken. Diese Regelung schließt als speziellere<br />
Regelung die Anwendbarkeit des § 112 ZPO aus,<br />
auch wenn die Zustellung einer außerordentlichen<br />
Revision keine Notfrist auslöst.<br />
Überdies liegt nach Meinung des OLG Wien hier<br />
ein Mangel auch deshalb nicht vor, weil der Rekurswerber<br />
im Rekurs bescheinigt hat, dass die Direktzustellung<br />
an die andere Prozesspartei innerhalb<br />
der Verbesserungsfrist erfolgte. Die ursprüngliche<br />
Mangelhaftigkeit wurde damit auftragsgemäß beseitigt.<br />
OLG Wien 27. 2. 2012, 9 Rs 9/12 b ZAK 2012/235,<br />
119 (Heft 6).<br />
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Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos,<br />
diese bezahlen zu müssen<br />
Praxisorientierte Überlegungen für Rechtsvertreter der Nutzer<br />
Von RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz. 1) Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Preisl &<br />
Schneider.<br />
Der Siegeszug der Smartphones hält an. Groß ist die Freude der Nutzer über all die Möglichkeiten dieser technischen<br />
Wunderwerke und über die scheinbar immer günstiger werdenden Tarife der österreichischen Telekomunternehmen<br />
für die Sprachtelefonie und für den Datenverkehr. Ernüchterung tritt ein, sobald eine „Schockrechnung“<br />
im (oft nur noch virtuellen) Briefkasten liegt. Wie kann der Anwalt als Rechtsfreund des betroffenen Nutzers<br />
helfen?<br />
I. Einleitende Bemerkungen<br />
Eine Schockrechnung ist – so die Definition des<br />
gleichbedeutenden Begriffs „bill shock“ durch die<br />
US-amerikanische Telekomregulierungsbehörde Federal<br />
Communication Commission FCC – eine „plötzliche<br />
und unerwartete Erhöhung der Monatsrechnung<br />
eines Verwenders von Mobiltelefonen, welche nicht<br />
durch die Änderung eines Tarifs entsteht, hervorgerufen<br />
durch unklare oder missverstandene Werbung und<br />
nicht erwartete Roaminggebühren“. 2) , 3) Der Begriff beschreibt<br />
somit va den Zustand, in den der Nutzer angesichts<br />
einer exorbitant hohen Rechnung seines Netzbetreibers<br />
versetzt wird. 4)<br />
Schockrechnungen scheinen immer mehr ein Massenphänomen<br />
zu werden. 5) Während etwa die Konsumentenschutzabteilungen<br />
der Vorarlberger Arbeiterkammer<br />
im Jahr 2009 nur 478 Anfragen wegen überhöhter<br />
Telekomrechnungen verzeichnet hatten, waren<br />
es im Jahre 2010 schon 921 Anfragen und im Jahre 2011<br />
sogar 2.310 Anfragen. Dies entspricht einer jährlichen<br />
Steigerung von immerhin über 100%. Der „Rekord“<br />
in Vorarlberg liegt bei a 24.972,54 – diesen Betrag begehrte<br />
ein Telekomunternehmen von einem Skilehrer<br />
für den Verbrauch eines Datenvolumens von 7,58 GB.<br />
In der Praxis haben Schockrechnungen meist zwei<br />
Ursachen. Erstens, der Nutzer überschreitet die von<br />
ihm eingekauften Sprachtelefonie-, Daten- und SMS-<br />
Pakete, und der Netzbetreiber verrechnet ihm dann<br />
die Leistungen gemäß den (Überschreitungs-)Tarifen.<br />
Zweitens, der Nutzer ist in einem ausländischen Netz,<br />
entweder weil er im grenznahen Bereich ist und – insb<br />
aufgrund eines technischen Defekts des Heimnetzes –<br />
in ein ausländisches Netz eingebucht wird oder weil<br />
er während eines Auslandsaufenthalts vom automatischen<br />
Einwählen des Smartphones und der im Smartphone<br />
enthaltenen Software (App) keine Kenntnis hat.<br />
Die Datenroaminggebühren sind meist um mehr als<br />
das Tausendfache höher als die Inlandstarife. 6) Die<br />
Überschreitung von eingekauften (Inlands-)Paketen<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Abhandlungen<br />
kann durchaus 250 Mal teurer sein als die Inanspruchnahme<br />
der gleichen Leistung innerhalb des Pakets. 7)<br />
Nach Abklingen des ersten Schockzustands stellt sich<br />
für den Nutzer und in weiterer Folge für dessen<br />
Rechtsanwalt die Frage, ob die Schockrechnung bezahlt<br />
werden muss.<br />
1) Der Autor dankt Hofrat Dr. Richard Höfle vom Landesgericht Feldkirch,<br />
Vorsteher Dr. Bertram Metzler vom BG Bezau, Amtsleiter<br />
Mag. Thomas Walter vom BG Montafon, Vorsteherin Mag. Karin<br />
Seidl-Wehinger vom BG Feldkirch, Richter Mag. Wolfgang Schwarz<br />
vom BG Bludenz und Vorsteherin Mag. Yvonne Summer und Richter<br />
Dr. Walter Schneider, jeweils vom Bezirksgericht Dornbirn, für die<br />
Unterstützung bei der Judikatursuche und bei der Überprüfung der<br />
Register.<br />
2) Siehe www.fcc.gov/topic/bill-shock; so wie bei sämtlichen anderen<br />
Hinweisen auf Websites wurde diese Seite am 23. 2. 2012 abgerufen.<br />
3) Unter dem Begriff „Roaming“ wird allgemein die Fähigkeit eines<br />
Nutzers, in einem anderen, fremden Netz als dem Netz des eigenen<br />
Vertragspartners Daten schicken und empfangen zu können oder Zugriff<br />
auf andere Mobilfunknetzdienstleistungen zu haben, verstanden.<br />
4) Spätestens zu diesem Zeitpunkt erweisen sich die preisgestützten,<br />
oft sogar kostenlosen Smartphones als Danaergeschenke der (nichtgriechischen!)<br />
Telekomunternehmen und manch Nutzer wird sich<br />
denken, dass er auf Laokoon hören hätte sollen, als dieser meinte:<br />
„Traut nicht dem Pferde, Trojaner! Was immer es ist, ich fürchte<br />
die Danaer, selbst wenn sie Geschenke bringen“ (Vergil, Aeneis,<br />
Buch II, Verse 48 – 49).<br />
5) Dies nicht nur in den EU-Ländern, sondern auch in den USA: Der Vorsitzende<br />
der Regulierungsbehörde FCC, Julius Genachowski, hat –<br />
nachdem im Jahre 2010 fast 20% der Kunden von diesem Problem<br />
betroffen war – das „bill shock“-Problem jüngst als eine der größten<br />
Herausforderungen der Behörde und der Branche bezeichnet; s dessen<br />
Rede v 17. 10. 2011 beim „Bill Shock Event“ der Brookings Institution<br />
in Washington, DC.<br />
6) Bei einem Telekomunternehmen beträgt der Unterschied sogar das<br />
Zehntausendfache, solche Beträge werden von diesem Telekomunternehmen<br />
sogar – wenn auch wenig erfolgreich – tatsächlich eingeklagt,<br />
s etwa BG Feldkirch 23. 11. 2011, 8 C 583/11, wo für<br />
198,83 MB Roamingvolumen ein Betrag von a 2.239,84, also<br />
a 11,26 pro MB, eingeklagt wurde.<br />
7) ZB kostet ein Datenpaket von 9.000 MB pro Monat monatlich a 9,–<br />
(ein MB also a 0,001), pro zusätzlichem MB werden a 0,25 verrechnet.<br />
2012, 309<br />
Telekommunikationsrecht;<br />
Schockrechnungen;<br />
bill stock;<br />
Rechte der Nutzer;<br />
Argumente gegen<br />
Zahlungspflicht<br />
Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />
Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />
309
Abhandlungen<br />
310<br />
II. Argumente gegen<br />
eine Zahlungspflicht<br />
Nach dem Prinzip der Vertragstreue 8) müssen Verträge<br />
eingehalten werden. Grundsätzlich hat also ein<br />
Kunde die für den Verbrauch von Sprachtelefonie und<br />
Datenverkehr vertraglich vereinbarten Gebühren zu bezahlen.<br />
Die österreichische Rechtsordnung lässt aber<br />
dieses Prinzip nicht schrankenlos zu, sondern setzt dort<br />
Grenzen, wo dies – va zum Schutz eines schwächeren<br />
Vertragspartners – notwendig ist. Besonders iZm den<br />
Schockrechnungen zeigt sich geradezu eine Spielwiese<br />
der Juristen, um zu begründen, warum im Einzelfall<br />
eine Schockrechnung nicht zu bezahlen ist. 9)<br />
In erster Linie stellt sich die Frage, ob das Telekomunternehmen<br />
gegenüber dem Kunden die (vor)vertraglichen<br />
Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten<br />
erfüllt hat. Dieser Ansatz wird etwa vom<br />
BG Feldkirch im Urteil v 14. 6. 2010, 7 C 713/09 b,<br />
und vom LG Feldkirch im diesbezüglichen Urteil v<br />
7. 9. 2010, 2 R 284/10 w, 10) verfolgt: Eine Kundin aus<br />
dem grenznahen Feldkirch war im Internet und hatte<br />
nicht bemerkt, dass sie in einem ausländischen Netz<br />
war. In den klagsabweisenden Urteilen haben das BG<br />
Feldkirch und das LG Feldkirch darauf hingewiesen,<br />
dass das Telekomunternehmen verpflichtet gewesen<br />
wäre, auf zumutbare Kontrollmaßnahmen hinzuweisen.<br />
Die Kundin habe nicht damit rechnen müssen, dass<br />
bei einem „Surfen“ im Inland Roaminggebühren anfallen<br />
können. Die Kundin hätte darüber aufgeklärt werden<br />
müssen, dass es bei der Einstellung „automatische<br />
Netzauswahl“ sein kann, dass sich der Kunde in Grenznähe<br />
auch auf österreichischem Staatsgebiet in ein ausländisches<br />
Netz einbucht. Die Kundin hätte, unabhängig<br />
von der Kenntnis des Verkaufsberaters über den<br />
Wissensstand des Kunden, auch auf die technischen<br />
Möglichkeiten, eine Einwahl in das ausländische Netz<br />
zu verhindern, hingewiesen werden müssen.<br />
Dieser Judikatur, welche durchaus als ständig bezeichnet<br />
werden kann 11) und im Wesentlichen auch<br />
von der Telekom-Regulierungsbehörde RTR 12) und<br />
der spärlichen Rechtsliteratur 13) geteilt wird, ist voll beizupflichten.<br />
Gerade deshalb, da die Telekomunternehmen<br />
wissen, dass – was die Telekomunternehmen mit<br />
8) Statt vieler: Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 13 98.<br />
9) Wiewohl – was angesichts der großen praktischen Relevanz dieser<br />
Problematik etwas überrascht – dieser Bereich bisher noch kaum<br />
durch die Rechtsliteratur untersucht worden ist.<br />
10) Abrufbar unter www.verbraucherrecht.at/cms/uploads/media/<br />
LG_Feldkirch_7. 9. 2010_2_R_284_10 w.pdf<br />
11) Siehe etwa BG Donaustadt 27. 5. 2008, 3 C 579/07 f; BG Dornbirn<br />
3. 5. 2010, 3 C 2190/09 a; BG Feldkirch 23. 11. 2011, 8 C 583/11 w.<br />
12) Siehe Lösungsvorschlag der RTR 15. 12. 2010, RSTR 1094/10.<br />
13) Lehofer, Zivilrechtliche Fragen des Telefondienstvertrags, MR 2003,<br />
342.<br />
Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />
Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />
verblüffender Offenheit auch eingestehen 14) – der<br />
Kunde oftmals überfordert ist, sind – trotz einer gewissen<br />
Selbstverantwortung des Kunden 15) – sehr strenge<br />
Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten anzunehmen.<br />
Wenn der Kunde beim Telekomunternehmen<br />
preisgestützte Mobilgeräte mitkauft, haben die Mitarbeiter<br />
des Telekomunternehmens weitreichende Aufklärungspflichten,<br />
auch hinsichtlich der Gefahren, 16)<br />
und können diese Verantwortung nicht auf einen Geräteverkäufer<br />
abschieben. Diese Aufklärung wird aber in<br />
der Praxis oft unterlassen. 17)<br />
14) Dass den österreichischen Telekomunternehmen sehr wohl bewusst<br />
ist, dass die Kunden oftmals überfordert sind und Hilfestellung benötigen,<br />
unterstreicht die Präambel zum „Branchenkodex der österreichischen<br />
Mobilfunkbetreiber betreffend die Möglichkeiten der<br />
Kostenkontrolle bei mobilen Datendiensten“ v 14. 3. 2011: „Der<br />
Umgang mit innovativen Produkten bedarf immer einer gewissen Eingewöhnungszeit<br />
seitens der Nutzer. Wie die Entwicklung schon bei<br />
Einführung anderer Neuerungen gezeigt hat, müssen die Nutzer lernen<br />
und lernen es auch, mit der neuen Technik umzugehen und deren<br />
Kosten und Nutzen für sie abzuwägen. Dieser Prozess dauert naturgemäß<br />
eine Weile und ist bei mobilen Datendiensten noch in vollem<br />
Gang. Die Betreiber wollen die Konsumenten dabei unterstützen, sich<br />
mit den neuen Techniken und Diensten vertraut zu machen und einschätzen<br />
zu lernen, welche Nutzungskosten anfallen.“<br />
15) Siehe Landgericht Münster 21. 1. 2011, 06 S 93/10: „Zwar ist im<br />
Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich jede Partei selbst dafür<br />
verantwortlich, die eigenen Interessen wahrzunehmen und sich die<br />
für sie relevanten Informationen zu beschaffen (vgl insoweit LG Bonn,<br />
Urteil vom 8. 5. 2009, Az: 10 O 395/08). Eine Aufklärungspflicht gemäß<br />
§ 242 BGB besteht jedoch, wenn der Vertragspartner nach Treu<br />
und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise<br />
Aufklärung erwarten darf – beispielsweise im Hinblick auf<br />
die Umstände, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung<br />
sind (Grüneberg in: Palandt, BGB 70. Auflage, 2011, § 242<br />
Rdn. 37). Nach diesem Maßstab konnte der Beklagte von der Mobilfunkanbieterin<br />
die Aufklärung über die Gefahren bei Nutzung des<br />
Smartphones ‚SGH i 900‘ in Kombination mit einer verbrauchsabhängigen<br />
Datenabrechnung erwarten.“<br />
16) Siehe Landgericht Münster 21. 1. 2011, 06 S 93/10: Die Aufklärungspflicht<br />
gelte besonders deshalb, da dem Anbieter bekannt gewesen<br />
sein muss, „dass dieses Gerät Internet- und WAP-Verbindungen mit erheblichem<br />
Datenvolumen herstellen könnte – zB um Softwareupdates<br />
sowie aktuelles Kartenmaterial für die Navigationssoftware im Umfang<br />
von mehr als 150 MB herunterzuladen“. Daher wäre der Mitarbeiter<br />
dazu verpflichtet gewesen, „den Beklagten auf die Gefahren<br />
(. . .) hinzuweisen und ihm eine Datenflatrate zur Vermeidung dieser<br />
Kostenfalle zu empfehlen“. Ähnlich OLG Schleswig-Holstein 15. 9.<br />
2011, 16 U 140/10: „Jedenfalls hat die Klägerin ihre Nebenpflicht<br />
aus dem Dauerschuldverhältnis verletzt, das Vermögen ihres Kunden<br />
zu schützen, indem sie ihm im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses<br />
Mobilfunkvertrag durch gesonderten Vertrag ein Mobiltelefon mit einer<br />
Navigationssoftware verkaufte, ohne nachdrücklich darauf hinzuweisen,<br />
dass die automatisch startende Kartenaktualisierung bei seinem<br />
Vertrag, der sich nach ihrer Nutzungsempfehlung nur bis<br />
0,5 MB rechnete, wegen sonst entstehender besonders hoher Kosten<br />
unbedingt abgebrochen werden müsse. Sie ist deshalb nach Treu und<br />
Glauben gehindert, das Entgelt für die Internetnutzung am Abend des<br />
20. Dezember 2008, bestehend aus den Kosten für Datentransfer und<br />
Stundennutzung, geltend zu machen.“<br />
17) Eine Mandantin hat kürzlich gegenüber dem Autor gemeint, dass ihr<br />
das neue Smartphone ohne jegliche Beratung „wie eine Semmel<br />
beim Bäcker“ verkauft worden sei.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
Die vertraglichen Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten<br />
sind aber nicht nur beim Gebrauch der<br />
Mobilgeräte in Grenznähe von großer Bedeutung, sondern<br />
allgemein zu beachten. 18) Grundsätzlich treffen<br />
nämlich nach stRsp Schutz- und Aufklärungspflichten<br />
denjenigen, der die dem Vertragspartner drohende Gefahr<br />
erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen<br />
ergreifen kann. Es ist den Telekomunternehmen<br />
technisch ohne Weiteres möglich, den oftmals mit<br />
moderner Technologie überforderten Kunden durch<br />
Warn-SMS oder mit anderen Maßnahmen auf ein<br />
Nutzerverhalten, welches ungewöhnlich ist und zu hohen<br />
Kosten führt, 19) hinzuweisen. Wenn also ein Kunde<br />
im Begriff ist, sein Sprachtelefoniepaket oder Datenpaket<br />
zu überschreiten, ist der Telekomunternehmer aus<br />
diesem Aspekt verpflichtet, den Kunden frühzeitig zu<br />
warnen. 20)<br />
Bisweilen verletzt ein Telekomunternehmen nicht<br />
nur die vertraglichen Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten,<br />
sondern begünstigt sogar noch Schockrechnungen<br />
durch unvollständige und gefährliche Ratschläge.<br />
So empfiehlt ein Telekomunternehmen ihren<br />
Kunden Folgendes unter dem Punkt „Automatische<br />
Einstellung“: „Wenn Sie auf Ihrem Handy unter Netzwahl<br />
die Einstellung ‚automatische Netzwahl‘ aktiv haben,<br />
wählt das Mobiltelefon im Ausland automatisch ein Netz<br />
unserer bevorzugten Roamingpartner – und spart Ihnen dadurch<br />
Geld bei Roaminggebühren. Lässt die Verbindungsqualität<br />
nach (zB auf Grund geografischer Verfügbarkeit)<br />
und die Netzverbindung geht verloren, sucht Ihr Handy automatisch<br />
ein anderes, an diesem Ort stärkeres Netz. Das<br />
Handy wird dann weiterhin versuchen, wieder in das Netz<br />
des bevorzugten Roamingpartners zu kommen. Sobald das<br />
gelingt, zB weil Sie den Ort ohne Netzversorgung verlassen<br />
haben, telefonieren Sie wieder automatisch in dem für Sie<br />
günstigeren Netz. Dieses Service der automatischen Netzverbindung<br />
mit einem bevorzugten Roamingpartner funktioniert<br />
nicht, wenn Sie am Handy die Einstellung ‚manuelle<br />
Netzwahl‘ gewählt haben.“ Ein Hinweis darauf, wie gefährlich<br />
dies im inländischen Grenzgebiet sein kann,<br />
fehlt völlig.<br />
Einer weiterer Ansatz, warum Schockrechnungen<br />
nicht (oder zumindest nicht in voller Höhe) zu bezahlen<br />
sind, ergibt sich aus der Laesio-enormis-Bestimmung<br />
des § 934 ABGB. Dieser Ansatz wird von der<br />
RTR verfolgt und wurde erstmals im Lösungsvorschlag<br />
vom 5. 3. 2010, RSTR 3190/07, vorgestellt: Das österreichische<br />
Recht kenne zwar kein Gebot der Äquivalenz<br />
von Leistung und Gegenleistung, also keine Verpflichtung<br />
zu einem iustum pretium, doch biete die<br />
Bestimmung des § 934 ABGB die Möglichkeit, ein<br />
Rechtsgeschäft anzufechten, wenn eine Leistung im<br />
Wert um mindestens 51% niedriger sei als die Gegenleistung.<br />
Im konkreten Fall hätten anstatt des vom<br />
betroffenen Telekomunternehmen verlangten Betrags<br />
von a 611,13 die Mitbewerber für den Verbrauch ei-<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
nes Datenvolumens von 27,96 MB „nur“ a 53,12,<br />
a 121,47, a 139,80 und a 858,93, somit durchschnittlich<br />
a 293,33 verlangt, sodass nur dieser Betrag gerechtfertigt<br />
sei.<br />
Diesem Ansatz 21) ist zwar grundsätzlich zuzustimmen,<br />
doch ist die im Lösungsvorschlag vorgenommene<br />
Berechnung des „gemeinen Werts“ verfehlt. Es wird<br />
nämlich übersehen, dass nur im Bereich der Pakete<br />
ein Wettbewerb zwischen den Telekomunternehmen<br />
herrscht (es gibt schließlich keine Werbung eines Telekomunternehmens,<br />
in welcher damit geworben wird,<br />
dass bei Überschreiten von Paketen „nur“ das Hundertfache<br />
verrechnet wird und nicht – wie bei der Konkurrenz<br />
– das Tausendfache). 22) Der „gemeine Wert“<br />
einer Leistung muss folglich aufgrund der Besonderheiten<br />
des relevanten Markts 23) anders berechnet werden.<br />
Dieser ergibt sich in Wahrheit qua den Bestimmungen<br />
der §§ 305, 1152 ABGB aus dem „Kostenund<br />
Herstellungswert“, also den durchschnittlichen tatsächlichen<br />
Gestehungskosten für diese Leistung, zuzüglich<br />
eines durchschnittlichen Gewinnanteils. 24)<br />
Interessant ist auch der Ansatz, der sich aus der E des<br />
OLG Wien 29. 11. 2010, 15 R 197/10 s, ergibt: Die<br />
18) Siehe dazu etwa die „Telefonsex“-Judikatur des OGH 12. 6. 2003,<br />
2 Ob 23/03 a ÖJZ-LSK 2003/215 = ecolex 2003, 741 (Wilhelm) =<br />
Hasberger, MR 2003, 333 = MR 2003, 335 = RdW 2004, 19, in welcher<br />
ebenso ausdrücklich auf die nebenvertraglichen Schutz- und<br />
Sorgfaltspflichten des Telekomunternehmens hingewiesen wird.<br />
19) Das bisherige Nutzerverhalten ist zu berücksichtigen, siehe OLG<br />
Schleswig-Holstein 15. 9. 2011, 16 U 140/10: „Hinzu kommt, dass<br />
das bisherige Nutzungsverhalten des Beklagten in dem seit 2005 laufenden<br />
Vertrag mit einer so hohen Datenmenge nicht vereinbar ist.<br />
Die Klägerin konnte selbst nur eine Rechnung vom 9. Mai 2008 über<br />
einen Datentransfer von 810 KB vorlegen, der Kosten von a 12,94<br />
verursacht hat. Die Datenmenge lag über der für seinen Tarif empfohlenen<br />
Datenmenge [. . .]. Nicht nur, dass es die einzige Rechnung<br />
geblieben ist, sondern auch, dass der Beklagte anschließend seinen<br />
Tarif nicht geändert hat, zeigt, dass sich aus der Rechnung kein geändertes<br />
Nutzungsverhalten ableiten lässt.“<br />
20) So etwa Landgericht Münster 21. 1. 2011, 06 S 93/10: „(Aus dem<br />
Nutzerverhalten) musste der Mobilfunkanbieter den Schluss ziehen,<br />
dass der Kunde, dem die durch sein Handy abgerufenen Datenmengen<br />
und Kosten nicht unmittelbar mitgeteilt werden, sich offensichtlich<br />
unbewusst selbst schädigt. Die dargestellte Interessenslage<br />
spricht daher auch für eine Warnpflicht des Mobilfunkanbieters<br />
[. . .], beispielsweise durch eine automatisch generierte SMS bei Erreichen<br />
bestimmter Kostenmarken.“<br />
21) Siehe dazu auch F. Klicka, Anwendung der laesio enormis bei Mobilfunkentgelten?<br />
– Zur Äquivalenz bei Tarifen im TK-Bereich, MuR 4/<br />
10, 239.<br />
22) Auf den fehlenden Wettbewerb wird immer wieder hingewiesen, so<br />
etwa Erwägungsgrund 16 des Vorschlags für Verordnung des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen<br />
Mobilfunknetzen in der Union vom 6. 7. 2011, 2011/0187 („Roaming<br />
III-Vorordnung“).<br />
23) Schon der Umstand, dass für die gleiche Leistung der billigste Anbieter<br />
das 16-Fache des teuersten Anbieters verlangt, zeigt das Fehlen<br />
eines Marktpreises.<br />
24) Siehe Reischauer in Rummel 3 § 934 Rz 4; Gschnitzer in Klang 558;<br />
OGH 12. 4. 1983, 4 Ob 536/83 RZ 1984/29; OGH 29. 5. 2008,<br />
2 Ob 176/07 g ecolex 2008, 809.<br />
Abhandlungen<br />
Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />
Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />
311
Abhandlungen<br />
312<br />
Klausel „Nach Verbrauch der inkludierten Datenmenge erfolgt<br />
die Verrechnung laut dem Standardtarif“ wurde in einer<br />
VKI-Verbandsklage als intransparent iSd § 6<br />
Abs 3 KSchG gesehen, da es selbst einem interessierten<br />
Verbraucher kaum gelingen konnte, auf der Website<br />
des Telekomunternehmens den „Standardtarif“<br />
aufzufinden. Nachdem die mangelnde Intransparenz<br />
der Tarife – vor allem in der Vergangenheit – bei mehreren,<br />
wenn nicht sogar bei allen Telekomunternehmen<br />
zu kritisieren ist, kann dieses Argument der Unwirksamkeit<br />
der Überschreitungs- und Auslandstarife<br />
im Einzelfall durchaus erfolgreich sein. 25) Auch die geringe<br />
Größe der Schrift kann zu einer Intransparenz<br />
(und damit zu einer Ungültigkeit) der Tarifansätze führen.<br />
26)<br />
Ein weiteres Argument ergibt sich aus dem am<br />
14. 3. 2011 zwischen den österreichischen Telekomunternehmen<br />
und dem Fachverband der Telekommunikations-<br />
und Rundfunkunternehmungen der <strong>Wir</strong>tschaftskammer<br />
Österreich abgeschlossenen „Branchenkodex<br />
der österreichischen Mobilfunkbetreiber betreffend<br />
die Möglichkeiten der Kostenkontrolle bei<br />
mobilen Datendiensten“. In diesem Vertrag haben<br />
sich die Telekomunternehmen verpflichtet, die Kunden<br />
bei Vertragsabschluss über mögliche Kosten und über<br />
die Gefahren des Roaming in Grenznähe zu informieren<br />
und über Kundenwunsch eine Roamingsperre einzurichten.<br />
27) Des Weiteren haben die Telekomunternehmen<br />
vereinbart, den Kunden Warnmechanismen<br />
(zB Warn-SMS) anzubieten und etwa im Falle einer automatischen<br />
Netzwahl über die Verbindungssoftware<br />
vor bzw bei Verbindungsaufbau sowie während der Verbindung<br />
das jeweils verwendete Netz zu zeigen, „damit<br />
leicht erkennbar ist, wenn eine Roamingverbindung aufgebaut<br />
wurde“. Außerdem ist „vor dem Wechsel oder bei Ersteinwahl<br />
in ein Roamingnetz dies vom Nutzer zu bestätigen“.<br />
In der Praxis werden diese Verpflichtungen kaum eingehalten.<br />
28) Bei Einhalten dieser Verpflichtung dürfte somit<br />
ein „unwissentliches Roaming“ nicht passieren.<br />
Die Frage ist nun, ob diesem „Branchenkodex“ eine<br />
rechtlich relevante Qualität zukommt, auf die sich der<br />
Kunde berufen kann. Die RTR verneint eine rechtliche<br />
Verbindlichkeit mit dem Hinweis darauf, dass es sich<br />
nur um einen Vertrag zwischen den Mobilfunkbetreibern<br />
handle und der Kodex nur dann, wenn – was aber<br />
nicht der Fall sei – explizit mit dem Kunden als Vertragsgrundlage<br />
vereinbart wird, eine rechtliche Relevanz<br />
habe. 29) Dies ist wohl kaum richtig: Die österreichischen<br />
Telekomunternehmen haben diesen Vertragsabschluss,<br />
mit welchem sie sich wechselseitig zu einer gewissen<br />
Fairness gegenüber ihren Kunden verpflichten,<br />
öffentlich gemacht. 30) Der Kunde darf nun in der Erwartung,<br />
dass es sich bei seinem Netzbetreiber um einen<br />
vertragstreuen Partner handelt, davon ausgehen, dass<br />
sein Netzbetreiber auch die Verpflichtungen aus diesem<br />
Vertragswerk einhält. Eben diese – berechtigte! – Er-<br />
Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />
Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />
wartung darf der Netzbetreiber nicht enttäuschen, insb<br />
wenn ein Netzbetreiber die Umsetzung des Branchenkodex<br />
sogar bewirbt. 31)<br />
Auch das Argument der Verletzung der Wucherbestimmung<br />
nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB kann uU<br />
greifen. Die Voraussetzungen sind zwar relativ hoch<br />
angesetzt, zumal – neben dem auffallenden objektiven<br />
Wertmissverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung<br />
(was bei Schockrechnungen in der Regel der Fall<br />
sein wird) – auch eine Störung der freien Willensbildung<br />
der benachteiligten Partei und ein zumindest<br />
fahrlässiges Ausnutzen des Telekomunternehmens gegeben<br />
sein muss. Da nach der Rsp auch ein Mangel<br />
an Lebenserfahrung und allgemeinen Geschäftskenntnissen<br />
ausreicht 32) und auch ein großes Wertmissverhältnis<br />
im Allgemeinen den Schluss auf die Beeinträchtigung<br />
der Willensbildung zulässt und die Fahrlässigkeit<br />
des Telekomunternehmens schon dann vorwerfbar<br />
sein kann, wenn die Vertreter des Telekomunternehmens<br />
Kenntnis von der Störung der Willensbildung<br />
hatten, sind Fälle einer erfolgreichen Argumentation<br />
durchaus denkbar.<br />
Ein wichtiges Argument lässt sich auch aus der Berücksichtigung<br />
von „Werbeaussagen“ der Telekomunternehmen<br />
konstruieren: Werbeaussagen bewirken<br />
– dies ist schließlich gerade der Zweck einer Werbung<br />
– gewisse Vorstellungen beim potenziellen Kunden.<br />
25) Dem Autor ist jedoch noch kein Urteil bekannt geworden, in welchem<br />
ein Gericht in einem „Schockrechnungsfall“ dieses Argument<br />
thematisiert hat.<br />
26) Siehe OLG Wien 14. 9. 2010, 1 R 66/10 y.<br />
27) Die Telekomunternehmen verweigern den Kunden aber bisweilen die<br />
Einrichtung einer Roamingsperre. So hat etwa ein Telekomunternehmen<br />
dem Autor über sein Ersuchen, eine Roamingsperre einzurichten,<br />
mit Mail vom 10. 5. 2011 Folgendes mitgeteilt: „[. . .] Eine<br />
Sperre für eine Einbuchung Ihres Telefons im ausländischen Netz ist<br />
leider nicht möglich. Ihr Telefon weist Sie darauf hin, dass Sie sich<br />
in einem Fremdnetz befinden. [. . .]“ (Rechtschreib- und Satzzeichenfehler<br />
entfernt).<br />
28) Schon aufgrund des Umstands, dass in- und ausländische Netze auf<br />
dem Display bzw Screen sehr ähnliche, verwechslungsfähige Bezeichnungen<br />
haben – oft nur durch die nachgestellten Landesabkürzungen<br />
„A“ bzw „CH“ bzw „D“ –, ist es für den Kunden keineswegs<br />
„leicht“ erkennbar, dass er in einem ausländischen Netz ist.<br />
29) Siehe Erläut zur KostbeV I. Abschnitt Punkt 3.1.1, abrufbar unter<br />
www.rtr.at/de/tk/KostbeV<br />
30) Siehe etwa www.krone.at/Digital/Mobilfunker_warnen_kuenftig_<br />
vor_Daten-Ueberschreitung-Branchenkodex-Story-250818;<br />
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=604179&<br />
dstid=5000<br />
31) Ein Vertrag zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB wird eher nicht vorliegen,<br />
da eine Auslegung des Willens der vertragsabschließenden<br />
Telekomunternehmen wohl dagegen sprechen würde. Eher denkbar<br />
ist ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, sodass<br />
iSd § 1295 ABGB Schadenersatzforderungen in Höhe der Entgeltforderungen<br />
des Telekomunternehmens bestehen könnten – aber auch<br />
hier könnte von den Telekomunternehmen eingewandt werden, dass<br />
von den vertragsabschließenden Telekomunternehmen eine solche<br />
Schutzwirkung nicht gewollt war.<br />
32) OGH 27. 5. 1998, 3 Ob 2199/96 w; OGH 16. 11. 1950, 2 Ob 411/<br />
50 SZ 23/335.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
Bei der Vertragsauslegung spielen Werbeaussagen daher<br />
eine entsprechend bedeutende Rolle, 33) die Nichterfüllung<br />
einer aus einer Werbung hervorgerufenen<br />
Erwartung kann deshalb auch eine Irrtumsanfechtung<br />
nach § 871 ABGB rechtfertigen. Ein Beispiel sei hier<br />
angeführt: Die meisten Telekomunternehmen werben<br />
damit, dass im Rahmen des Pakets „österreichweit“ telefoniert<br />
und gesurft werden könne. Ein durchschnittlich<br />
informierter, verständiger Nutzer 34) wird dies dahingehend<br />
verstehen, dass hier der geografische Begriff<br />
gemeint ist und folglich jegliches Telefonieren und<br />
Surfen innerhalb der geografischen Grenzen Österreichs<br />
nicht zu Roamingkosten führen kann. Aus dieser<br />
Überlegung heraus kann auch argumentiert werden,<br />
dass sogar ein vertraglicher Anspruch des Kunden,<br />
beim Telefonieren und beim Surfen innerhalb der geografischen<br />
Grenzen Österreich nur den Inlandstarif bezahlen<br />
zu müssen, besteht. 35)<br />
Aber aus der listigen Irreführung des Kunden<br />
kann sich ein beachtliches Argument gegen eine Zahlungspflicht<br />
ergeben, sodass im Einzelfall auch eine Anfechtung<br />
nach § 870 ABGB möglich sein kann. In einem<br />
Tarifblatt eines Telekomunternehmens wird etwa<br />
Folgendes erklärt: „Im Ausland gelten die aktuellen Preise<br />
unserer Roamingpartner.“ Tatsächlich hat das österreichische<br />
Telekomunternehmen dem ausländischen<br />
Roamingpartner aber nur ein Entgelt („Großkundenentgelt“<br />
oder auch „Vorleistungsentgelt“), welches<br />
weit unter dem Betrag, den das österreichische Telekomunternehmen<br />
dem Kunden verrechnet („Endkundenentgelt“),<br />
zu bezahlen. 36) So gilt etwa innerhalb<br />
der EU zwischen den Telekomunternehmen seit<br />
1. 7. 2011 ein Großkundenentgelt in der Höhe von<br />
a 0,50 pro MB, eines der österreichischen Telekomunternehmen<br />
verrechnet seinen Kunden aber a 0,80 pro<br />
100-KB-Block, also mindestens das Sechzehnfache<br />
des Großhandelspreises. 37) Ein anderes österreichisches<br />
Telekomunternehmen verrechnet seinen Kunden für<br />
ein Datenvolumen von unter 100 KB a 0,79, für ein<br />
Datenvolumen zwischen 101 KB und 1 MB pro<br />
100-KB-Block a 0,69 und für ein Datenvolumen von<br />
über 1 MB a 0,29 pro 100-KB-Block und ist damit<br />
zwar etwas günstiger, aber immer noch ein Mehrfaches<br />
über dem Großhandelspreis. Wenn man nun bedenkt,<br />
dass die eigentliche Leistung (nämlich das Zurverfügungstellen<br />
von Datenvolumina) vom ausländischen<br />
Roamingpartner übernommen wird und der inländische<br />
Netzbetreiber „nur“ die Abrechnung vornimmt,<br />
ist dieser Aufschlag eines Mehrfachen der Kosten der<br />
Leistungserbringung in keiner Weise nachvollziehbar<br />
und widerspricht in der Regel der Vorstellung des<br />
Nutzers, wie sich der Roamingpreis ergibt.<br />
Schließlich können angesichts der Beweispflicht<br />
des Telekomunternehmens für die Inanspruchnahme<br />
der Leistung 38) auch die „allgemeinen Einwände“<br />
gegen Schockrechnungen erfolgreich sein, insb<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
die Einwendung, das Telefon zum betreffenden Zeitpunkt<br />
gar nicht genutzt zu haben, 39) oder die Einwendung,<br />
dass möglicherweise ein technischer Fehler 40)<br />
oder ein Abrechnungsfehler 41) vorliegt.<br />
In Anbetracht dieser vielen Argumente, die gegen<br />
eine Zahlungspflicht einer Schockrechnung sprechen,<br />
stellt sich die Frage, warum die Telekomunternehmen<br />
weiterhin ihre Kunden mit solchen Rechnungen schockieren<br />
und massenhaft ihre Schockrechnungen einklagen.<br />
Darüber kann nur gemutmaßt werden. Eine mögliche<br />
Antwort liegt darin, dass dieses Verhalten der<br />
Telekomunternehmen trotz der Rsp und trotz manch<br />
verlorener Prozesse weithin ein lukratives Geschäfts-<br />
33) Siehe etwa OGH 22. 6. 2011, 2 Ob 176/10 m; OGH 20. 10. 2005,<br />
3 Ob 24/05 h; P. Bydlinski in KBB 3 § 922 Rz 10; Riss, Die Haftung<br />
des Veräußerers für öffentliche Äußerungen Dritter – insbesondere<br />
durch Werbung – nach § 922 Abs 2 ABGB, JBl 2007, 156.<br />
34) Die Auslegung des Bedeutungsinhalts der (Werbe-)Äußerung hat<br />
nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers<br />
(iSd § 1297 ABGB) zu erfolgen, s RIS-Justiz<br />
RS0115084.<br />
35) Siehe dazu auch die E des BG Feldkirch 23. 11. 2011, 8 C 583/11 w,<br />
wonach „für im Inland erfolgtes Surfen“ keine Roaminggebühren verrechnet<br />
werden dürfen.<br />
36) Siehe dazu den Erwägungsgrund 2 des Vorschlags für die Verordnung<br />
des Europäischen Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen<br />
Mobilfunknetzen in der Union v 6. 7. 2011, 2011/0187<br />
(„Roaming III-Verordnung“): „Die überhöhten Endkundentarife ergeben<br />
sich aus hohen Vorleistungsentgelten der ausländischen Netzbetreiber,<br />
in vielen Fällen aber auch aus hohen Endkundenaufschlägen<br />
des Heimatanbieters des Kunden. Preissenkungen bei den Vorleistungsentgelten<br />
werden oft nicht an den Endkunden weitergegeben.<br />
Einige Betreiber haben zwar vor kurzem Tarifsysteme eingeführt,<br />
die den Kunden günstigere Bedingungen und etwas geringere Preise<br />
bieten, doch bestehen noch immer Anzeichen dafür, dass das Verhältnis<br />
zwischen Kosten und Entgelten nicht so weit davon entfernt<br />
ist, wie es auf wettbewerbsbestimmten Märkten der Fall wäre.“<br />
37) Wenn die Effekte des sog „Blockroundings“ berücksichtigt werden,<br />
kann der Endkundenpreis sogar über das Zwanzigfache des Großkundenpreises<br />
betragen.<br />
38) LG Wuppertal NJW-RR 97, 701: Bei der Geltendmachung von Telefongebühren<br />
verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Netzbetreiber<br />
als Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme<br />
der Fernmeldeeinrichtung durch den Kunden in Höhe der behaupteten<br />
Tarifeinheiten trägt.<br />
39) Siehe etwa BG Feldkirch 20. 12. 2011, 4 C 1063/10 b: Nach dem<br />
Klagsvorbringen habe der Nutzer bei einer Überfahrt mit einer Fähre<br />
in Italien während einer einzigen Stunde bei einer Mehrwertnummer<br />
a 775,50 vertelefoniert. Da das sonstige Nutzungsverhalten des<br />
Nutzers dem widersprochen hat und mitfahrende Personen bezeugten,<br />
dass das Mobiltelefon damals nicht benutzt worden war, wurde<br />
eine Negativfeststellung getroffen und die Klage abgewiesen.<br />
40) Nach der E des LG Berlin NJW-RR 96, 895 gibt es keinen Anscheinsbeweis<br />
für Netzbetreiber dahin, dass die automatische Gebührenerfassung<br />
richtig arbeitet und die Gebührenforderungen richtig sind,<br />
wenn innerhalb von vier Tagen mit zwei Mobiltelefonen von netto<br />
a 9.000,– vertelefoniert worden sein sollen. In einem solchen Fall<br />
sei die Möglichkeit, dass teure Auslandsgespräche geführt worden<br />
sind, nicht wahrscheinlicher als die eines technischen Fehlers oder einer<br />
fehlerhaften Gebührenerfassung.<br />
41) Siehe etwa BG Dornbirn 10. 6. 2010, 2 C 299/10 g, bestätigt durch<br />
LG Feldkirch vom 24. 8. 2010, 1 R 264/10 x.<br />
Abhandlungen<br />
Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />
Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />
313
Abhandlungen<br />
314<br />
modell 42) darstellt: Einige Kunden suchen die Fehler<br />
bei sich und schämen sich, dass sie in eine „Handy-<br />
Kostenfalle“ hineingetappt sind. Andere Kunden<br />
scheuen die Auseinandersetzung oder fürchten Anwalt,<br />
Gericht und Prozessrisiko. Wiederum andere Kunden<br />
sind sozial zu schwach, um den Zugang zum Recht zu<br />
finden. Diese Kunden wehren sich nicht, sondern bitten<br />
den Netzbetreiber allenfalls um eine Ratenzahlung.<br />
Nur wenige Kunden erkennen die Unrechtmäßigkeit<br />
des Begehrens ihres Netzbetreibers und erheben<br />
gegen von den Telekomunternehmen beantragten<br />
Zahlungsbefehlen Einspruch. 43) Die Praxis zeigt, dass<br />
die Telekomunternehmen – insb wenn der Kunde anwaltlich<br />
vertreten ist – die Klage dann oft wieder unter<br />
Forderungsverzicht zurückziehen, 44) die Kosten des<br />
Anwalts werden – so scheint es – aus der „Portokassa“<br />
gezahlt.<br />
42) Siehe auch den Kommentar von Helmut Spudich im Standard,<br />
25. 3. 2011, unter der Überschrift „Der schlechte Ruf der Mobilfunker<br />
zahlt sich aus“: „Es gibt nur eine Annahme, warum die Betreiber<br />
an der üblen Praxis eisern festhalten: Weil durch viele kleinere Überschreitungen<br />
unterhalb der Schmerzgrenze von Kunden soviel Körberlgeld<br />
entsteht, dass sich der schlechte Ruf auszahlt. Dem sollte<br />
der Regulator endlich einen Riegel vorschieben. Und wenn er sagt,<br />
dass er dazu keine Handhabe hat (das bisherige Standardargument),<br />
braucht es ein besseres Gesetz.“<br />
43) Bei den Bezirksgerichten des Landes Vorarlberg werden derzeit nur ca<br />
5% der Zahlungsbefehle der Telekomunternehmen beeinsprucht. Die<br />
Erfolgschancen im Falle der Erhebung eines Einspruchs gegen<br />
Schockrechnungen sind – statistisch gesehen – sehr gut. Eine Untersuchung<br />
der beim BG Feldkirch in den Jahren 2009 bis 2011 aufgrund<br />
von Einsprüchen gegen die Zahlungsbefehle anhängigen Gerichtsfälle<br />
hat Folgendes ergeben: Im Jahre 2009 wurde sieben<br />
„Schockrechnungs-Zahlungsbefehle“ beeinsprucht, davon endete<br />
ein Verfahren mit einem Vergleich, zwei Verfahren mit einem Ruhen,<br />
eine Klage wurde vom kl Netzbetreiber nach Beinspruchung unter<br />
Anspruchsverzicht wieder zurückgezogen, und es ist zu drei Urteilen<br />
gekommen (davon zwei Versäumungsurteile). Im Jahre 2010 wurde<br />
sechs „Schockrechnungs-Zahlungsbefehle“ beeinsprucht, davon endeten<br />
zwei Verfahren mit einem Vergleich, ein Verfahren mit einem<br />
Ruhen, eine Klage wurde nach Beinspruchung unter Anspruchsverzicht<br />
wieder zurückgezogen und es ist zu zwei Versäumungsurteilen<br />
gekommen. Im Jahre 2011 wurde acht „Schockrechnungs-Zahlungsbefehle“<br />
beeinsprucht, davon endete ein Verfahren mit einem Vergleich,<br />
drei Verfahren mit einem Ruhen, drei Klagen wurde nach<br />
Beinspruchung unter Anspruchsverzicht wieder zurückgezogen und<br />
es ist zu einem Versäumungsurteil gekommen. Ähnlich die Statistik<br />
des BG Dornbirn: In den Jahren 2009 bis 2011 wurden insgesamt<br />
bei 33 Einsprüchen sechs Vergleiche abgeschlossen, drei Klagen unter<br />
Anspruchsverzicht zurückgezogen, zwei Verfahren unterbrochen,<br />
sechsmal ein Ruhen vereinbart und 16 Urteile (davon neun Versäumungsurteile)<br />
gefällt. Beim BG Bludenz hat sich folgende Statistik<br />
ergeben: In dieser Zeit wurde 14 Zahlungsbefehle fristgerecht beeinsprucht.<br />
Davon wurde drei Verfahren durch „Ruhen“ erledigt, zwei<br />
Verfahren endeten mit einem Vergleich und in einem Verfahren<br />
wurde die Klage wieder zurückgezogen.<br />
44) So geschehen zB bei Rechtsfällen des Autors – Verfahren BG Feldkirch<br />
7 C 892/11 d; BG Bregenz 4 C 254/10 b.<br />
Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />
Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />
III. Verfahrensrechtliche<br />
Überlegungen<br />
Nach § 71 Abs 1 TKG kann ein Nutzer dann, wenn er<br />
die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte bezweifelt,<br />
in schriftlicher Form verlangen, dass das Telekomunternehmen<br />
alle der Ermittlung dieses Betrags zugrunde<br />
gelegten Faktoren überprüft und anhand des Ergebnisses<br />
dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung<br />
schriftlich bestätigt oder die Verrechnung<br />
entsprechend ändert. Insbesondere um frühzeitig die<br />
Fakten für einen späteren Prozess zu verifizieren und<br />
um dem Telekomunternehmen das „Nachschieben“<br />
von unbekannten Sachverhaltsbehauptungen zu verunmöglichen,<br />
empfiehlt sich für den Rechtsanwalt des<br />
Nutzers, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.<br />
Nach § 122 Abs 1 TKG können Nutzer – unbeschadet<br />
der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte –<br />
bei der Regulierungsbehörde RTR ein Streitbeilegungsverfahren<br />
initiieren, insb bei Zahlungsstreitigkeiten<br />
mit dem Telekomunternehmen. Die Telekomunternehmen<br />
sind diesfalls verpflichtet, an einem solchen<br />
Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der<br />
Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche<br />
Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde<br />
hat nach Möglichkeit eine einvernehmliche<br />
Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht<br />
zum herangetragenen Fall mitzuteilen.<br />
Dieses Verfahren ist in der anwaltlichen Praxis leider<br />
nur bedingt tauglich: Einerseits wird bei der RTR den<br />
zivilrechtlichen Argumenten der Nutzer oft zu wenig<br />
Beachtung gegeben, 45) andererseits ist das Verfahren<br />
formalistisch ausgestaltet. 46) Auch die Verfahrensdauern<br />
können unangemessen lange sein. 47) Schließlich ist<br />
45) So hat etwa die RTR im Schlichtungsverfahren RSTR 3113/07 den<br />
Einwand des Nutzers, er sei bei Vertragsabschluss nicht auf die Gefahr<br />
des Datenroamings in Grenznähe aufmerksam gemacht worden<br />
und er habe keine diesbezüglichen Unterlagen bekommen, damit abgetan,<br />
dass auf der Website des Telekomunternehmens Informationen<br />
über die „Problematik hinsichtlich des Auslandsroaming in<br />
Grenznähe“ abrufbar wäre und deshalb die Roaminggebühren in<br />
der Höhe von a 1.284,67 zu bezahlen wären. In weiterer Folge hat<br />
das Telekomunternehmen diesen Betrag beim BG Feldkirch eingeklagt.<br />
Nachdem der (nunmehr durch den Autor anwaltlich vertretene)<br />
Nutzer Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte,<br />
hat das Telekomunternehmen die Klage unter Anspruchsverzicht<br />
wieder zurückgezogen (Verfahren BG Feldkirch 7 C 892/11 d). Auch<br />
aus mehreren Gerichtsurteilen ergibt sich, dass die RTR in ihrer<br />
Schlichtungsentscheidung aufgrund von Rechtsfehlern eine Zahlungspflicht<br />
des Nutzers angenommen hatte, die ordentlichen Gerichte<br />
aber gegenteiliger Meinung waren, zB BG Dornbirn 3. 5.<br />
2010, 3 C 210/09 a.<br />
46) Es sind etwa zwingend die Verfahrensformulare zu verwenden, s § 2<br />
lit c RTR-VerfahrensRL.<br />
47) So dauerte zB das Schlichtungsverfahren RSTR 3113/07 über zwei<br />
Jahre, diese lange Dauer wurde von der RTR lapidar mit einem „unerwarteten<br />
und starken Anstieg bei neuen Verfahrenseingaben“ begründet.<br />
Auch das Schlichtungsverfahren RSTR 3190/07 hat weit<br />
über zwei Jahre gedauert.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
auch zu berücksichtigen, dass in diesem Verfahren kein<br />
Kostenersatz vorgesehen ist 48) und die Rechtschutzversicherungen<br />
die Kosten des Schlichtungsverfahrens nur<br />
selten übernehmen.<br />
IV. Einschlägige legistische<br />
Maßnahmen gegen<br />
Schockrechnungen<br />
„Unbeabsichtigtes Datenroaming ist für den Kunden eine<br />
ganz lästige und für den Netzbetreiber eine zuweilen sehr<br />
lukrative Sache.“ – Ein treffender Satz aus dem Urteil<br />
des BG Dornbirn 3. 5. 2010, 3 C 2190/09 a. Damit sich<br />
diese „Binsenwahrheit“ ändert, sind in den letzten<br />
Jahren legistische Bestrebungen im Gange, das „bill<br />
shock“-Problem in den Griff zu bekommen.<br />
Per 1. 7. 2010 haben die österreichischen Telekomunternehmen<br />
die von den EU-Behörden durch die<br />
„Roaming II-VO“ 49) als verpflichtend verordnete Datenroaming-Kostenobergrenze<br />
umsetzen müssen,<br />
wonach der Kunde grundsätzlich dann, wenn er mehr<br />
als a 48,– in einem ausländischen Netz „versurft“ hat,<br />
eine entsprechende Benachrichtigungs-SMS erhält<br />
und bei Kosten von mehr als a 60,– einstweilen die<br />
Verbindung unterbrochen wird. Diese Regelung gilt<br />
aber nur in anderen EU- und EWR-Ländern und bei<br />
den Grenzen zu anderen EU- und EWR-Ländern, sodass<br />
etwa in Vorarlberg – die Schweiz ist nicht in der<br />
EU bzw im EWR – das Problem des versehentlichen<br />
Roaming im Grenzbereich weiterhin besteht. Auch<br />
bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU, zB in Urlaubsländern<br />
wie Kroatien und der Türkei, gilt die Datenroaming-Kostenobergrenze<br />
nicht.<br />
Mit der TKG-Novelle 2011 50) wurden die Nutzerrechte<br />
erheblich verstärkt. Insbesondere sieht die Bestimmung<br />
des § 25 a TKG nun vor, dass die Regulierungsbehörde<br />
RTR zum Setzen von Maßnahmen zur<br />
Kostenkontrolle und Kostenbeschränkung eine Verordnung<br />
erlassen kann. Diese Verordnung, die Kostenbeschränkungsverordnung<br />
(KostbeV), wurde am<br />
20. 2. 2012 im BGBl 51) veröffentlicht und ist nun am<br />
1. 5. 2012 in Kraft getreten. Schon der erste Entw der<br />
RTR hatte einen für das Zustandekommen von Schockrechnungen<br />
wesentlichen Bereich, nämlich die Roamingdienste<br />
in ausländischen Mobilfunknetzen, vom<br />
Anwendungsbereich ausgenommen. 52) Leider wurden<br />
– über massiven Druck der Telekombranche 53) , 54) – im<br />
Laufe der Konsultationen noch weitere Bereiche ausgenommen:<br />
So wird nach § 2 Abs 3 KostbeV ein Unternehmer<br />
nur dann durch die KostbeV geschützt, wenn<br />
dieser vorher ausdrücklich die Anwendbarkeit verlangt<br />
hatte. Weiters ist nur bei Datendiensten eine Sicherheitssperre<br />
bei Erreichen eines Entgelts von a 60,– vorgesehen,<br />
nicht jedoch bei Telefon- und SMS-Diens-<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
ten. 55) Bemerkenswert ist dabei der Umstand, wie die<br />
RTR etwa das Wegstreichen des Schutzes bei Telefondiensten<br />
und SMS-Diensten begründet hat: Im Entw zu<br />
den Erläut zur KostbeV wurde eine Statistik, wonach<br />
bei einer IFES-Umfrage einen Schutz bei mobilen<br />
Sprachdiensten und SMS 30% der befragten Personen<br />
als „sehr wichtig“, 17% als „wichtig“, 10% als „neutral“,<br />
7% als „weniger wichtig“ und 29% als „überhaupt nicht<br />
wichtig“ angegeben hatten, wie folgt kommentiert:<br />
„Unter Einbeziehung dieser Überlegungen ist aufgrund des<br />
klaren Überwiegens der Einschätzungen der Kostenbeschränkung<br />
als ‚wichtig‘ bzw ‚sehr wichtig‘ von einem Bedürfnis<br />
nach Kostentransparenz und Ausgabensteuerung<br />
auszugehen.“ 56) In der Endfassung zu den Erläut zur<br />
KostbeV wird dieselbe (!) Statistik dann aber wie folgt<br />
kommentiert: „Unter Einbeziehung dieser Überlegungen<br />
und der Tatsache, dass zumindest auch 29% der befragten<br />
Nutzer einen Kostenschutz in diesem Segment als überhaupt<br />
nicht wichtig erachten, ist aus derzeitiger Sicht ohne weitere<br />
Erhebung einschlägiger Beschwerdestatistiken auch aus<br />
Nutzersicht keine abschließende Beurteilung des Bedürfnisses<br />
nach erhöhter Kostentransparenz möglich.“ 57)<br />
Aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs<br />
ist die KostbeV leider kein „Heilmittel“ gegen die<br />
Schockrechnungen geworden und es muss gehofft werden,<br />
dass mit einer Novelle zur KostbeV für die Zukunft<br />
das Problem besser in den Griff bekommen wird.<br />
Auf europäischer Ebene wird – nachdem die Roaming<br />
II-VO am 30. 6. 2012 auslaufen wird – wohl<br />
zum 1. 7. 2012 die „Roaming III-VO“ in Kraft treten.<br />
48) Siehe § 2 lit h RTR-VerfahrensRL.<br />
49) VO (EG) 2009/544 des Europäischen Parlaments v 18. 6. 2009, ABl L<br />
2009/167, 12, in Änderung der VO (EG) 2007/717 über das Roaming<br />
in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft, ABl L 2007/<br />
171, 32 („Roaming I-VO“). Diese Verordnung ist bis zum 30. 6.<br />
2012 befristet und wird demnächst durch eine neue EU-Roamingverordnung<br />
(„Roaming III-VO“) ersetzt.<br />
50) BGBl I 2011/102.<br />
51) BGBl II 2012/45.<br />
52) Siehe dazu die Kritik der Bundesarbeiterkammer in der Stellungnahme<br />
zum Entwurf der KostbeV, www.rtr.at/de/komp/<br />
Stellungnahmen_KobeV<br />
53) Siehe die Stellungnahmen der Telekomunternehmen auf www.rtr.at/<br />
de/komp/Stellungnahmen_KobeV<br />
54) Interessant ist auch die Stellungnahme des Vertreters der Gewerkschaft<br />
GPA-djp, Johannes Hofmeister: Durch die Umsetzung der Verordnung<br />
befürchtet er Umsatzrückgänge in der Höhe von jährlich bis<br />
zu a 30,000.000,–, was„ein erhebliches Risiko für die Investitionsneigung<br />
der Unternehmungen und damit für die Arbeitsplätze in<br />
der Branche und seiner Zulieferindustrie darstelle“, s www.rtr.at/de/<br />
komp/Stellungnahmen_KobeV. Diese Zahl gibt einen Hinweis darauf,<br />
welche immensen Beträge die Telekomunternehmen von ihren Kunden<br />
durch unbewusstes Roaming und durch Überschreiten der Pakete<br />
lukrieren.<br />
55) Gemäß § 6 Abs 2 des Entw der KostbeV war bei Telefon- und SMS-<br />
Diensten noch eine Sicherheitssperre bei einem Betrag von a 150,–<br />
vorgesehen, siehe www.rtr.at/de/komp/Konsultation_KobeV<br />
56) Siehe www.rtr.at/de/komp/Konsultation_KobeV<br />
57) www.rtr.at/de/tk/kostbev Ein imposantes Negativbeispiel, wie Behörden<br />
statische Ergebnisse (miss)brauchen können.<br />
Abhandlungen<br />
Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />
Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />
315
Abhandlungen<br />
316<br />
Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diesen Beitrag<br />
am 19. 3. 2012 stand der endgültige Verordnungstext<br />
noch nicht fest. 58) Die Verordnung wird aber bei<br />
den Datendiensten neben dem schon nach der „Roaming<br />
II-VO“ bestehenden Höchstbetrag auf der Vorleistungsebene<br />
59) auch Höchstbeträge bei der Endkundenebene<br />
einführen, 60) wodurch es im EU-/EWR-<br />
Raum zu einer Verbesserung des Schutzes vor Schockrechnungen<br />
wegen Datenverbrauchs kommen wird. 61)<br />
Weiters werden weiterhin die Höchstbeträge für<br />
Sprachtelefonie und SMS-Nachrichten schrittweise gesenkt<br />
und sekundengenaue bzw kilobytegenaue 62) Abrechnungen<br />
verpflichtend vorgeschrieben. Die Preisinformationspflichten<br />
der Netzbetreiber werden ausgeweitet<br />
und die Nutzer können für Datendienste<br />
Höchstbeträge in Euro oder maximale Datenvolumina<br />
festlegen, die ohne Zustimmung nicht überschritten<br />
werden dürfen. 63)<br />
V. Schlussbetrachtung und Ausblick<br />
Nachdem die legistischen Maßnahmen (vorerst) keinen<br />
umfassenden Schutz der Nutzer vor Schockrechnungen<br />
bieten und es nach wie vor viele Bereiche gibt,<br />
in denen kein spezieller Schutz durch das österreichische<br />
bzw europäische Telekomrecht besteht, wird es<br />
weiterhin an den Gerichten liegen, die Nutzer unter<br />
Berücksichtigung allgemeiner zivilrechtlicher Überlegungen<br />
vor „Kostenfallen“ zu schützen. Damit die Gerichte<br />
den Nutzer schützen können, ist es aber notwendig,<br />
dass im Zivilprozess die Parteienvertreter –<br />
oder im Falle von anwaltlich nicht vertretenen Parteien<br />
die Partei über Anleitung des Gerichts – entsprechende<br />
Behauptungen aufstellen und Beweis dazu anzubieten.<br />
Allzu oft scheitert nämlich ein Nutzer in einer<br />
Prozessauseinandersetzung deshalb, weil in erster<br />
Instanz ein unzureichendes Vorbringen erstattet worden<br />
ist. 64)<br />
Es ist zu hoffen, dass dann, wenn sich das „Geschäftsmodell“<br />
der Telekomunternehmen, Schockrechnungen<br />
einzuklagen, aufgrund von vermehrten Einsprüchen<br />
der Nutzer und engagierten Vertretungen durch<br />
Rechtsanwälte als unwirtschaftlich erweist, die Telekomunternehmen<br />
sich überlegen, ob es für sie grundsätzlich<br />
wirtschaftlich gerechtfertigt ist, Schockrechnungen<br />
einzuklagen. Von dieser Entwicklung würden<br />
vor allem diejenigen, die – sei es aus Angst vor Gerichtsverfahren,<br />
sei es aus fehlendem Bewusstsein der<br />
eigenen Rechte, sei es aus anderen Gründen – Schockrechnungen<br />
widerspruchlos akzeptieren, profitieren. 65)<br />
Abschließend noch ein „Rechtsgleichnis“: Ein<br />
Kunde erscheint in einem Lebensmittelladen, um Reis<br />
zu kaufen. Der Kaufmann teilt dem Kunden mit, dass er<br />
ein ganz spezielles Sonderangebot habe. Bis zu tausend<br />
Reiskörner kosten nur a 1,– und der Kunde dürfe in einen<br />
offenen Reissack, welcher mit genau 10.000 Reis-<br />
Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />
Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />
körnern befüllt ist, greifen, um sich den Reis selbst herauszunehmen.<br />
Sollte er aber mehr als tausend Reiskörner<br />
herausnehmen, müsse er für jedes einzelne zusätzliche<br />
Reiskorn 25 Cent bezahlen. Der Kunde ist über<br />
das Angebot etwas verwundert, greift in den Reissack,<br />
nimmt eine Handvoll Reis heraus, zahlt einen<br />
Euro und geht heim. Der Kaufmann zählt sodann die<br />
im Reissack verbliebenen Reiskörner und stellt fest,<br />
dass der Kunde 1.789 Reiskörner herausgenommen<br />
hat. Der Kaufmann verlangt daraufhin vom Kunden<br />
die Zahlung eines weiteren Betrags von a 197,25<br />
(789 Reiskörner zu je a 0,25). Der Kunde verweigert<br />
die Zahlung und der Kaufmann klagt bei Gericht den<br />
Betrag von a 197,25 ein. Kann der Kaufmann mit seiner<br />
Klage (voll) durchdringen?<br />
Übrigens: Der Vorarlberger Skilehrer musste den<br />
Betrag von a 24.972,54 nicht bezahlen. Er hat ein<br />
„Kulanzangebot“ seines Netzbetreibers angenommen,<br />
gemäß welchem er als Gegenleistung für den Verzicht<br />
des Betrags für die Dauer von 24 Monaten um a 20,–<br />
pro Monat ein Datenpaket für unlimitiertes Surfen abzuschließen<br />
hatte. Angesichts der vorhin dargestellten<br />
Judikatur der Vorarlberger Gerichte hätte er sich auf<br />
den Streit einlassen können. Der Netzbetreiber hätte<br />
wohl ohnehin keine Klage eingereicht oder hätte –<br />
falls er diese Kühnheit gehabt hätte – den Prozess verloren.<br />
58) Das Plenum des Europäischen Parlaments hat sich erst im April 2012<br />
über diese Verordnung beraten.<br />
59) Ab 1. 7. 2012 wird das Vorleistungsentgelt auf netto a 0,30 pro MB,<br />
ab 1. 7. 2013 auf netto a 0,20 und ab 1. 7. 2014 auf netto a 0,10<br />
beschränkt. Der Industrieausschuss des Europäischen Parlaments fordert<br />
eine zusätzliche Absenkung.<br />
60) Ab 1. 7. 2012 wird das Endkundenentgelt auf netto a 0,70 pro MB,<br />
ab 1. 7. 2013 auf netto a 0,45 und ab 1. 7. 2014 auf netto a 0,20<br />
beschränkt. Der Industrieausschuss des Europäischen Parlaments fordert<br />
auch hier eine zusätzliche Absenkung, nämlich auf a 0,50 per<br />
1. 7. 2012, a 0,30 per 1. 7. 2012 und a 0,20 per 1. 7. 2014.<br />
61) Derzeit verrechnet ein österreichisches Telekomunternehmen EUweit<br />
noch einen Betrag in der Höhe von a 0,80 pro 100-KB-Block,<br />
somit a 8,– pro MB plus Blockrounding-Effekt.<br />
62) Es wird somit beim Datenroaming innerhalb der EU keinen Blockrounding-Effekt<br />
mehr geben.<br />
63) Bei Nichtfestlegung eines Limits gilt eine Pauschalobergrenze von<br />
netto a 50,–, siehe Art 15 Abs 3 UAbs 5 des Entwurfs.<br />
64) Eine Analyse der E, in denen die Netzbetreiber obsiegten, zeigt dies,<br />
zB HG Wien 27. 4. 2009, 60 R 111/08 s; LG Feldkirch 30. 6. 2009,<br />
3 R 188/09 h.<br />
65) Es darf hier nicht die bedeutende soziale Dimension von Verschuldungen<br />
der Bevölkerung durch Telekomrechnungen übersehen werden.<br />
Bei den unter 25-Jährigen sind Telekomschulden bereits die<br />
Hauptursache von (Privat-)Konkursen: Während im Jahre 1996 die<br />
Telekomschulden nur 5% der Schulden dieser Altersgruppe ausgemacht<br />
hatten, waren es im Jahre 2010 bereits 33% – es wird geradezu<br />
eine „Schuldengeneration“ herangezogen, was volkswirtschaftlich<br />
überaus gefährlich ist –, s Stellungnahme der Schuldnerberatung<br />
Wien gGmbH zum Entwurf der KostbeV, www.rtr.at/de/komp/<br />
Stellungnahmen_KobeV<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
Die Entwicklung der Wiederaufnahmepraxis<br />
des Verfassungsgerichtshofs<br />
Von OR Dr. Martin Hiesel, Wien. Der Autor arbeitet seit 2002 als Jurist in der Volksanwaltschaft. Zuvor war er<br />
jahrelang zunächst verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH und anschließend Referent im BKA-VD. Zahlreiche<br />
Publikationen auf dem Gebiet des Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie der Rechtsvergleichung.<br />
Unter welchen Voraussetzungen kann einem Wiederaufnahmeantrag vom VfGH stattgegeben werden? Welche<br />
Wiederaufnahmegründe werden anerkannt? Diese und andere höchst praxisrelevante Fragen lassen sich anhand<br />
der neuen Wiederaufnahmepraxis des VfGH beantworten.<br />
I. Einleitung<br />
Der VfGH hat in den letzten Jahren zahlreiche Aussagen<br />
darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen<br />
eine Wiederaufnahme des verfassungsgerichtlichen<br />
Verfahrens (im Folgenden: Wiederaufnahme) zu bewilligen<br />
ist. Der für Wiederaufnahmeverfahren maßgebliche<br />
Gesetzestext ist solcherart in einer unterschiedlichste<br />
Fallkonstellationen berücksichtigenden<br />
Weise zusehends konkretisiert worden. Es ist daher gewiss<br />
keine Übertreibung zu sagen, dass sich ohne<br />
Kenntnis dieser Rsp komplexe Wiederaufnahmefälle<br />
nicht lösen lassen.<br />
Die einschlägige Rsp hat dabei inzwischen allerdings<br />
einen Umfang erreicht, der eine Beantwortung der<br />
Frage, ob ein Antrag auf Wiederaufnahme des verfassungsgerichtlichen<br />
Verfahrens in einer konkreten Fallkonstellation<br />
sinnvoll ist, in nicht wenigen Fällen erst<br />
nach einem sehr zeitintensiven, gründlichen Studium<br />
der maßgeblichen Aussagen des VfGH zulässt. Erschwert<br />
wird dieses jedoch durch den Umstand, dass<br />
einzelne Entscheidungen des VfGH stark einzelfallbezogen<br />
sind und sich ihnen daher verallgemeinerungsfähige<br />
Aussagen nur bedingt entnehmen lassen. So betrachtet<br />
birgt die allerdings unvermeidbare Fülle der<br />
Aussagen des VfGH letztlich auch die Gefahr einer<br />
tendenziellen Überforderung des (potenziell) Rechtsschutzsuchenden<br />
in sich.<br />
Mit dem vorliegenden Beitrag soll einer solchen Entwicklung<br />
gegengesteuert und die Zugänglichkeit zur<br />
einschlägigen neueren verfassungsgerichtlichen Rsp erleichtert<br />
werden. 1) Dabei wurde der Schwerpunkt der<br />
Darstellung auf die seit Anfang 1998 ergangene Rsp gelegt<br />
2) und der Fußnotenteil in Bezug auf Literaturhinweise<br />
auf das absolute Minimum beschränkt. 3)<br />
II. Rechtsgrundlagen<br />
Spezifische Regelungen betreffend die Wiederaufnahme<br />
im verfassungsgerichtlichen Verfahren finden<br />
sich in den §§ 34 und 35 VfGG.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Nachdem über viele Jahrzehnte hinweg eine Wiederaufnahme<br />
nur im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit<br />
nach Art 137 B-VG, der Staatsgerichtsbarkeit<br />
nach Art 143 B-VG und der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit<br />
nach Art 144 B-VG möglich war, bestimmt<br />
der durch das BGBl I 2008/4 geänderte § 34<br />
Satz 1 VfGG nunmehr, dass eine Wiederaufnahme<br />
des Verfahrens in den Fällen der Art 137, 143, 144<br />
und 144 a B-VG – also auch in Urteilsbeschwerdeverfahren<br />
gegen Entscheidungen des AsylGH –<br />
stattfinden kann. 4) Zufolge § 34 Satz 2 hat der VfGH<br />
über einen solchen Antrag in nicht öffentlicher Sitzung<br />
zu entscheiden.<br />
Im VfGG ungeregelt ist aber nach wie vor, unter<br />
welchen Voraussetzungen einem Antrag auf Wiederaufnahme<br />
stattzugeben ist.<br />
Aus dem Zusammenhalt der § 35 Abs 1, § 81 VfGG<br />
und § 43 GO VfGH ergibt sich jedoch, dass in allen<br />
Wiederaufnahmeverfahren – mit Ausnahme der auf<br />
Art 143 B-VG gestützten 5) – die Bestimmungen der<br />
ZPO und des EGZPO sinngemäß anzuwenden<br />
1) Die gegenständliche Arbeit wurde im Februar 2012 abgeschlossen.<br />
2) Zum aktuellen Stand der Rsp des VfGH zu diesem Zeitpunkt s Hiesel,<br />
Die Wiederaufnahmspraxis des Verfassungsgerichtshofes, AnwBl<br />
1998, 360. Die Gliederung dieses Aufsatzes wurde hier im Wesentlichen<br />
bewusst übernommen, sodass beide Beiträge gemeinsam einen<br />
vollständigen Überblick über die Rsp des VfGH zur Wiederaufnahme<br />
im verfassungsgerichtlichen Verfahren beinhalten.<br />
3) Siehe aus der neueren Literatur zur Wiederaufnahme im Verfahren<br />
vor dem VfGH mit jeweils ausführlichen weiteren Nachweisen<br />
Mayer, B-VG 4 (2007) § 34 VfGG; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen<br />
Rechts (2008) 114 f; Machacek (Hrsg), Verfahren vor dem<br />
VfGH und dem VwGH 6 (2008) 46 ff; Holzinger/Hiesel, Verfassungsgerichtsbarkeit<br />
3 (2009) 373 ff.<br />
4) Siehe zB VfSlg 16.309/2001, 16.781/2003; VfGH 22. 9. 2011,<br />
B 575/11. Der VfGH sieht diese Einschränkung offenkundig als verfassungsrechtlich<br />
unbedenklich an. Zur Unzulässigkeit der Wiederaufnahme<br />
in anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren s zB VfSlg<br />
16.781/2003 (in Bezug auf Gesetzesprüfungsverfahren gem Art 140<br />
B-VG) und VfSlg 16.309/2001 (in Bezug auf Wahlanfechtungen gem<br />
Art 141 B-VG).<br />
5) In diesen Verfahren wären zufolge § 81 VfGG iVm § 43 Abs 2 GO<br />
VfGH die §§ 352 StPO sinngemäß anwendbar. Da es bisher aber<br />
kein einziges derartiges Verfahren gegeben hat, ist auf diesen Sonderfall<br />
in den folgenden Ausführungen nicht weiter einzugehen.<br />
Abhandlungen<br />
2012, 317<br />
Art 137, 141, 144,<br />
144 a B-VG;<br />
§§ 34 und 35 VfGG;<br />
§ 530 ZPO;<br />
Wiederaufnahme;<br />
verfassungsgerichtliches<br />
Verfahren<br />
Die Entwicklung der Wiederaufnahmepraxis des Verfassungsgerichtshofs<br />
Autor: OR Dr. Martin Hiesel, Wien<br />
317
Abhandlungen<br />
318<br />
sind, soweit das VfGG keine anderen Bestimmungen<br />
enthält. 6) Daraus ergibt sich im gegenständlichen Zusammenhang<br />
die sinngemäße Anwendbarkeit der<br />
§§ 530 ff ZPO. 7)<br />
In jüngster Zeit hat sich die Frage gestellt, ob in<br />
bestimmten Fallkonstellationen aus der EMRK – und<br />
insbesondere aus deren Art 41 – ein Anspruch auf<br />
Wiederaufnahme abzuleiten ist. Dazu hat der VfGH<br />
ausgesprochen, dass Art 41 EMRK keinen im Verfassungsrang<br />
stehenden, unmittelbaren Wiederaufnahmegrund<br />
enthält und diese Verfassungsvorschrift auch<br />
keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme von Verfahren<br />
beinhaltet. Dementsprechend existiert nach Auffassung<br />
des VfGH auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers,<br />
in jedem Fall der Feststellung einer Rechtsverletzung<br />
durch ein Urteil des EGMR eine Wiederaufnahmemöglichkeit<br />
vorzusehen. 8)<br />
Die Frage, ob ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich<br />
eines Beschlusses über die Wiederaufnahme eines<br />
Verfahrens zulässig ist, wurde vom VfGH ausdrücklich<br />
offengelassen. 9)<br />
Zu bemerken ist, dass Wiederaufnahmeanträge im<br />
verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht durch einen<br />
bevollmächtigten RA eingebracht werden müssen (vgl<br />
§ 17 Abs 2 VfGG). Entsprechende Anträge unterliegen<br />
zudem weder der Eingabengebühr gem § 17 a VfGG<br />
noch der Eingabengebühr gem § 14 TP 6 Gebührengesetz.<br />
III. Voraussetzungen für<br />
die Stattgabe eines<br />
Wiederaufnahmeantrags<br />
Damit der VfGH einem Antrag auf Wiederaufnahme<br />
stattgeben kann, müssen – neben den für alle verfassungsgerichtlichen<br />
Verfahren maßgeblichen allgemeinen<br />
Prozessvoraussetzungen der §§ 15 ff VfGG 10) – kumulativ<br />
die nachfolgend ausführlich erörterten fünf<br />
spezifischen Prozessvoraussetzungen vorliegen:<br />
1. Antragstellung durch eine Partei<br />
Unabdingbare Voraussetzung der Zulässigkeit eines<br />
Wiederaufnahmeantrags ist, dass dem Antragsteller<br />
Parteistellung vor dem VfGH zukommt. Dies ist<br />
(nur) dann der Fall, wenn der Beschluss des VfGH,<br />
der im Wege der Wiederaufnahme aufgehoben werden<br />
soll, für den Antragsteller noch <strong>Wir</strong>kungen entfaltet. 11)<br />
2. Vorliegen einer die Sache<br />
erledigenden Entscheidung<br />
Diese in § 530 Abs 1 ZPO enthaltene Zulässigkeitsvoraussetzung<br />
für einen Wiederaufnahmeantrag liegt<br />
nach der Rsp des VfGH nicht nur dann vor, wenn<br />
Die Entwicklung der Wiederaufnahmepraxis des Verfassungsgerichtshofs<br />
Autor: OR Dr. Martin Hiesel, Wien<br />
durch eine Entscheidung der dem jeweiligen Verfahren<br />
zugrunde liegende Rechtsschutzantrag meritorisch erledigt<br />
wird, sondern immer schon dann, wenn durch<br />
sie das Verfahren beendet wird. 12) Auch ein Beschluss,<br />
mit dem die Behandlung einer Beschwerde vom VfGH<br />
abgelehnt wird, ist daher als verfahrensbeendende<br />
Entscheidung iSd § 530 Abs 1 ZPO zu qualifizieren. 13)<br />
Gleiches gilt in Bezug auf Zurückweisungsbeschlüsse.<br />
14)<br />
Keine die Sache erledigende Entscheidungen sind<br />
hingegen Beschlüsse, mit denen Verfahrenshilfeanträge<br />
ab- oder zurückgewiesen werden. 15)<br />
3. Fristgerechte Einbringung<br />
des Wiederaufnahmeantrags<br />
Zufolge § 534 Abs 1 ZPO muss der Antrag auf Wiederaufnahme<br />
innerhalb von vier Wochen gestellt werden.<br />
Nähere Bestimmungen betreffend den Beginn dieses<br />
Fristenlaufes enthalten § 534 Abs 2 und 3 ZPO.<br />
4. Bezeichnung des gesetzlichen<br />
Wiederaufnahmegrundes<br />
§ 536 ZPO enthält eine Aufzählung von mehreren<br />
Formerfordernissen, denen ein Wiederaufnahmean-<br />
6) Wobei auf Art 137 B-VG gestützte Anträge als „Wiederaufnahmeklagen“<br />
und auf Art 144 bzw Art 144 a B-VG gestützte Anträge als<br />
„Wiederaufnahmeanträge“ bezeichnet werden. In der gegenständlichen<br />
Abhandlung wird aus Gründen terminologischer Vereinfachung<br />
ausschließlich von Wiederaufnahmeanträgen gesprochen, weil auf<br />
Art 137 B-VG gestützte Wiederaufnahmeklagen äußerst selten sind.<br />
7) Siehe zB VfSlg 15.086/1998, 15.150/1998, 15.251/1998, 15.290/<br />
1998, 15.340/1998, 15.896/2000, 16.511/2002, 17.286/2004,<br />
17.799/2006, 17.908/2006 und 18.019/2006, wonach für die Wiederaufnahme<br />
gem § 35 Abs 1 VfGG sinngemäß die Bestimmungen<br />
der ZPO gelten, weil § 34 VfGG eine nähere Regelung nicht enthält,<br />
sowie VfSlg 18.772/2009 und VfGH 22. 9. 2011, B 575/11.<br />
8) VfGH 22. 9. 2011, B 575/11. Ein unmittelbar auf Art 41 EMRK gestützter<br />
Wiederaufnahmeantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen,<br />
weil er sich auf keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund<br />
stützt.<br />
9) VfGH 12. 6. 2006, B 1345/04 (nicht in Slg). Vgl dazu auch VfGH<br />
11. 6. 2007, B 3299/05 (ebenfalls nicht in Slg), wonach eine Wiedereinsetzung<br />
gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags<br />
mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich<br />
ist.<br />
10) Dazu näher Hiesel, Die Antragserfordernisse des § 15 VfGG, AnwBl<br />
2000, 17.<br />
11) VfGH 22. 9. 2011, B 575/11. Diesem Beschluss lag zugrunde, dass<br />
der Erstantragsteller das Baugrundstück inzwischen veräußerst<br />
hatte, das Gegenstand jenes abweisenden Baubescheids war, gegen<br />
den von ihm – erfolglos – VfGH-Beschwerde erhoben wurde. Der<br />
VfGH verneinte die Legitimation zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags,<br />
weil der Antragsteller infolge der Veräußerung vor dem<br />
VfGH keine Parteistellung mehr habe.<br />
12) VfSlg 15.086/1998, 15.340/1998, 16.511/2002, 17.278/2004,<br />
17.908/2006, 18.019/2006.<br />
13) VfSlg 15.086/1998, 15.340/1998, 16.511/2002, 17.908/2006,<br />
18.019/2006.<br />
14) VfSlg 16.511/2002, 17.278/2004.<br />
15) VfSlg 15.071/1998, 15.796/2000, 16.511/2002, 17.278/2004.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
trag entsprechen muss. Praktische Bedeutung erlangt<br />
hat in der Rsp des VfGH bisher allerdings lediglich<br />
dessen Z 2, wonach der Antrag die Bezeichnung des<br />
gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu enthalten<br />
hat.<br />
Die Unterlassung dieser Bezeichnung müsste zur<br />
Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags führen.<br />
16)<br />
5. Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes<br />
a) Allgemeines<br />
Das Institut der Wiederaufnahme geht stets von der<br />
Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung durch<br />
die Verwirklichung eines Wiederaufnahmegrundes<br />
aus. 17)<br />
Nach der stRsp des VfGH18) ist bei der Entscheidung<br />
über den Wiederaufnahmeantrag auch § 538 Abs 1<br />
ZPO sinngemäß anzuwenden, wonach entsprechende<br />
Anträge ua dann zurückzuweisen sind, wenn er nicht<br />
auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt ist<br />
oder die geltend gemachten Umstände von vornherein<br />
keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache<br />
haben könnten.<br />
In Bezug auf den Wiederaufnahmegrund des § 530<br />
Abs 1 Z 3 ZPO leitet der VfGH daraus ab, dass entweder<br />
das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung<br />
hinsichtlich der dort bezogenen Tatbestände oder zumindest<br />
die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens<br />
durch ein ordentliches Gericht erforderlich ist. 19)<br />
b) Der Wiederaufnahmegrund<br />
des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO<br />
Der in der verfassungsgerichtlichen Praxis bei weitem<br />
bedeutsamste Wiederaufnahmegrund ist jener des<br />
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO. 20) Dieser Wiederaufnahmegrund<br />
setzt voraus, dass die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen<br />
gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen<br />
in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen<br />
und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere<br />
Entscheidung herbeigeführt haben würde.<br />
Der VfGH hat dazu ausgesprochen, dass neue Tatsachen<br />
und Beweismittel freilich nur dann einen<br />
Wiederaufnahmegrund bilden können, wenn sie solcher<br />
Art sind, dass ihre Berücksichtigung im Rahmen<br />
der dem VfGH zukommenden Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis<br />
im verfassungsgerichtlichen<br />
Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung<br />
möglich erscheinen lässt, wobei bei der Prüfung der<br />
Frage, ob die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses<br />
besteht, von der Rechtsansicht auszugehen ist, die<br />
der die Sache erledigenden Entscheidung zugrunde<br />
liegt. 21) Jedenfalls ausgeschlossen ist eine Wiederaufnahme<br />
aus rein rechtlichen Gründen, 22) weil mit<br />
dem Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
ZPO nur die Tat-, niemals aber die Rechtsfrage neu<br />
aufgerollt werden kann. 23)<br />
Sinn und Zweck des in § 530 Abs 1 Z 7 ZPO genannten<br />
Wiederaufnahmegrundes ist also ausschließlich<br />
die Beseitigung einer unrichtigen (oder die Ergänzung<br />
einer unvollständigen) Tatsachengrundlage<br />
des mit dem Antrag auf Wiederaufnahme angefochtenen<br />
Beschlusses. 24)<br />
Der VfGH hat diese Gesetzesvorschrift in stRsp 25)<br />
jahrzehntelang dahingehend ausgelegt, dass neue Tatsachen<br />
nur dann einen Wiederaufnahmegrund bilden<br />
können, wenn sie bereits vor der Entscheidung des<br />
VfGH entstanden sind. Allerdings kann auch ein nach<br />
dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt<br />
entstandenes Beweismittel für den Nachweis einer in<br />
16) So konsequenterweise VfSlg 11.620/1988, 12.615/1991, 14.468/<br />
1996, 14.734/1997; VfGH 23. 2. 1998, B 1271/97; 11. 3. 1998,<br />
B 393/98; 8. 6. 1998, B 394/98 (jeweils nicht in Slg); VfSlg<br />
15.478/1999, 15.484/1999; VfGH 14. 6. 1999, B 276/99; 25. 2.<br />
2002, B 726/01 (jeweils nicht in Slg); VfSlg 16.642/2002 und VfGH<br />
6. 10. 2004, B 972/04 (nicht in Slg). Anders jedoch VfGH 11. 3.<br />
2005, B 1527/04; 11. 3. 2005, B 1528/04, und 2. 11. 2005, B 839/<br />
05 (alle nicht in Slg), wo der Antrag auf Wiederaufnahme trotz<br />
Nichtbezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrunds jeweils<br />
abgewiesen wurde. Vgl ferner auch VfSlg 16.789/2003, wo ein Wiederaufnahmeantrag<br />
ebenfalls abgewiesen wurde, obwohl der Einschreiter<br />
offenbar keinen Wiederaufnahmegrund bezeichnet hatte.<br />
Auch wenn der VfGH es nirgends expressis verbis ausspricht, so ergibt<br />
eine Analyse der zitierten Rsp, dass es der VfGH in seiner neuesten<br />
Rsp als ausreichend ansieht, wenn sich der Wiederaufnahmewerber<br />
der Sache nach auf einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund<br />
stützt.<br />
17) VfGH 22. 9. 2011, B 575/11. Dem steht nach Auffassung des VfGH<br />
nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung absoluter<br />
Wiederaufnahmegründe eine solche Möglichkeit gleichsam unwiderleglich<br />
vermutet.<br />
18) VfSlg 15.150/1998, 15.251/1998, 15.290/1998, 15.594/1999,<br />
15.624/1999, 15.896/2000, 16.601/2002, 16.642/2002, 16.940/<br />
2003, 17.278/2004, 17.286/2004, 18.444/2008 uva.<br />
19) VfSlg 18.444/2008.<br />
20) Vgl zB VfSlg 18.050/2007, 18.845/2009, 18.865/2009, 18.906/<br />
2009, 19.152/2010.<br />
21) VfSlg 15.086/1998, 15.340/1998, 16.511/2002, 17.908/2006,<br />
18.019/2006. Ähnlich VfSlg 17.286/2004, 17.799/2006.<br />
22) VfSlg 15.086/1998, 15.340/1998, 15.896/2000, 16.511/2002,<br />
16.601/2002, 16.940/2003, 18.019/2006. Demnach kann ein Wiederaufnahmeantrag<br />
auch ausnahmslos nicht auf ein Gerichtsurteil<br />
(also auch nicht auf eines des EGMR oder des EuGH) gestützt werden.<br />
23) VfSlg 15.086/1998, 15.340/1998, 17.908/2006.<br />
24) VfSlg 15.716/2000, 16.511/2002. Nicht möglich ist daher, im Wege<br />
der Wiederaufnahme Fehler der Partei bzw ihres Vertreters bei der<br />
Führung des abgeschlossenen Verfahrens zu korrigieren.<br />
25) Siehe zB VfSlg Anh 22/1924 sowie VfSlg 7.079/1973 und 12.872/<br />
1991. Anders aber offenbar jüngst VfSlg 19.138/2010, worin der<br />
VfGH die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags damit begründete,<br />
dass die neu hervorgekommene Tatsache, dass der Einschreiter<br />
das Original eines Vermögensbekenntnisses 16 Tage nach dem verfahrensbeenden<br />
Beschluss des VfGH vorgelegt hatte, an der darin<br />
festgestellten Versäumung der Verbesserungsfrist nichts zu ändern<br />
vermag.<br />
Abhandlungen<br />
Die Entwicklung der Wiederaufnahmepraxis des Verfassungsgerichtshofs<br />
Autor: OR Dr. Martin Hiesel, Wien<br />
319
Abhandlungen<br />
320<br />
diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Tatsache als<br />
Wiederaufnahmegrund in Betracht kommen. 26)<br />
Zu beachten ist, dass der VfGH in Bescheidbeschwerdeverfahren<br />
nach Art 144 B-VG die Sachund<br />
Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen<br />
Bescheides als Prüfungsmaßstab heranzuziehen<br />
hat. 27) Dies ist insofern von großer Bedeutung,<br />
als einer Behörde, die es unterlässt, im Zeitpunkt<br />
der Bescheiderlassung noch gar nicht vorhandene<br />
Beweismittel zu berücksichtigen, der Vorwurf<br />
der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter<br />
Rechte nicht gemacht werden kann. Nach diesem<br />
Zeitpunkt entstandene Beweismittel können daher<br />
niemals zur Stattgabe eines Wiederaufnahmeantrags<br />
führen. 28)<br />
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens bietet ferner<br />
keine Handhabe dafür, eine in dem abgeschlossenen<br />
Verfahren von der belangten Behörde ihrer Entscheidung<br />
zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme<br />
zu bekämpfen. 29)<br />
Zufolge § 530 Abs 2 ZPO findet die Wiederaufnahme<br />
zudem nur dann statt, wenn die Partei ohne<br />
ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen<br />
oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen<br />
Verhandlung geltend zu machen.<br />
Der VfGH geht in diesem Zusammenhang davon<br />
aus, dass in dem Wiederaufnahmeantrag darzulegen<br />
ist, weshalb der Antragsteller in Kenntnis von neuen<br />
Tatsachen gelangt ist oder Beweismittel aufgefunden<br />
hat oder zu benützen in Stand gesetzt wurde. 30)<br />
Ein die Bewilligung der Wiederaufnahme ausschließendes<br />
Verschulden des Wiederaufnahmewerbers an<br />
der Nichtvorlage einer neuen Tatsache erblickte der<br />
VfGH etwa darin, dass der Wiederaufnahmewerber<br />
dem VfGH einen den angefochtenen Bescheid kassierenden<br />
Bescheid eines Bundesministers nicht vorlegte.<br />
31)<br />
Kein Verschulden liegt hingegen etwa dann vor,<br />
wenn sich ein Wiederaufnahmewerber auf die Richtigkeit<br />
des Stempelaufdrucks der Post verlassen und daher<br />
dem VfGH keinen Aufgabeschein vorgelegt hat, aus<br />
dem die Fehlerhaftigkeit des – zur Zurückweisung der<br />
Eingabe als verspätet führenden – Poststempels ersichtlich<br />
gewesen wäre. 32)<br />
Bewilligt wurde die beantragte Wiederaufnahme in<br />
mehreren Fällen, in dem die als verspätet zurückgewiesene<br />
Klage bzw Urteilsbeschwerde entgegen der<br />
Annahme des Zurückweisungsbeschlusses rechtzeitig<br />
zur Post gegeben wurde. 33) Der VfGH sah es in dieser<br />
Fallkonstellation als offensichtlich an, dass die richtige<br />
Dokumentation des Postaufgabedatums seitens der<br />
Post – bzw die Verwendung des richtigen Zustelldatums<br />
in der Beschwerde – geeignet gewesen wäre,<br />
die Zurückweisung der Eingabe durch den VfGH zu<br />
verhindern. Zum anderen kann in solchen Fällen<br />
dem Einschreiter oft zugebilligt werden, dass er ohne<br />
Die Entwicklung der Wiederaufnahmepraxis des Verfassungsgerichtshofs<br />
Autor: OR Dr. Martin Hiesel, Wien<br />
sein Verschulden nicht im Stande war, die für den<br />
Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe erforderlichen<br />
Beweismittel vorzulegen. Der VfGH führte<br />
in diesem Zusammenhang aus, dass eine Partei sich<br />
(wie auch der VfGH selbst) auf die Richtigkeit des<br />
Stempelaufdrucks der Post verlassen kann. Folglich<br />
ist dem Bf auch kein Vorwurf zu machen, dass er<br />
den Aufgabeschein erst dann vorgelegt hat, als er<br />
durch die aufgrund eines falschen Poststempels erfolgte<br />
Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung<br />
hiervon Kenntnis erlangt hat. 34)<br />
Generell lässt sich festhalten, dass der VfGH in seiner<br />
Rsp in solchen Fallkonstellationen keine extensiven<br />
Sorgfaltspflichten des Einschreiters bei der Angabe des<br />
Zustelldatums annimmt. 35)<br />
Unverzichtbare Voraussetzung für die Bewilligung<br />
der Wiederaufnahme ist aber auch in der in Rede<br />
stehenden Fallkonstellation die ordnungsgemäße<br />
Angabe bzw der verlässliche Nachweis des Zustelldatums.<br />
Eine Übermittlung des angefochtenen<br />
Bescheids mit dem bloß handschriftlichen Vermerk<br />
des Zustelldatums erfüllt diese Voraussetzungen<br />
nicht. 36)<br />
26) VfSlg 17.908/2006. IdS auch VfSlg 15.594/1999, wo nachträglich<br />
hervorkam, dass die Bf bereits vor Fällung des Erk des VfGH verstorben<br />
war.<br />
27) VfSlg 15.150/1998, 15.290/1998, 17.286/2004.<br />
28) VfSlg 15.150/1998, 17.286/2004.<br />
29) VfSlg 16.655/2002.<br />
30) VfSlg 17.799/2006.<br />
31) VfSlg 16.356/2001.<br />
32) VfSlg 19.152/2010.<br />
33) VfSlg 18.050/2007, 18.845/2009, 18.865/2009, 18.906/2009,<br />
19.152/2010.<br />
34) So ausdrücklich VfSlg 19.152/2010. IdS bereits VfSlg 18.906/2009.<br />
Vgl auch VfSlg 18.865/2009, wo in einer dem VfGH bei Fällung<br />
des Zurückweisungsbeschlusses nicht bekannten Hinterlegung der<br />
Beginn der Abholfrist mit dem 3. 12. 2008 festgelegt wurde, während<br />
der dem VfGH von der Post übermittelte Zustellnachweis<br />
den 2. 12. 2008 als Beginn der Abholfrist bezeichnete. Ausgehend<br />
von der in der Hinterlegung genannten Frist erwies sich die Eingabe<br />
an den VfGH v 31. 12. 2008 als fristwahrend eingebracht.<br />
35) Vgl dazu illustrativ VfSlg 18.845/2009, wo der Einschreiter ohne<br />
Nachprüfung vom frühestmöglichen Zustelldatum ausging und dieses<br />
in weiterer Folge zu dem Zurückweisungsbeschluss des VfGH<br />
führte. Der VfGH sprach dazu aus, dass der Einschreiter die ihm<br />
vom Gesetz auferlegte Sorgfalt bei der Angabe des Zustelldatums<br />
nicht außer Acht gelassen habe, obwohl es ihm in diesem Fall möglich<br />
gewesen wäre, die Richtigkeit des von ihm lediglich angenommenen<br />
Zustelldatums zu überprüfen. In VfSlg 18.050/2007 führte<br />
ein Zustellmangel dazu, dass die Zustellung erst zu einem späteren<br />
Zeitpunkt erfolgte, sodass der Mängelbehebungsauftrag entgegen<br />
der Annahme des Zurückweisungsbeschlusses des VfGH fristgerecht<br />
erfüllt wurde.<br />
36) VfSlg 18.772/2009.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
„Rom III“ anwendbar ab dem 21. 6. 2012<br />
Von RA Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck. Der Verfasser ist deutscher Fachanwalt für Familienrecht und spezialisiert<br />
auf Internationales Privatrecht. Er ist Mitautor von Werken über den internationalen Rechtsverkehr und das internationale<br />
Kindschafts- und Eherecht. Verschiedene Publikationen befassen sich mit der internationalen Rechtsverfolgung<br />
und vor allem dem Vollstreckungsrecht.<br />
Am 20. 12. 2010 ist die VO (EU) 2010/1259 des Rates zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im<br />
Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts 1) in Kraft<br />
getreten. Sie ist ab dem 21. 6. 2012 unter den Teilnehmerstaaten anzuwenden. Sie regelt für die Beteiligten eines<br />
Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens die Rechtswahl, wenn eine Verbindung zum Recht verschiedener<br />
Staaten besteht. Die Verordnung enthält auch Vorschriften über das anzuwendende Recht ohne eine getroffene<br />
Rechtswahl.<br />
I. Historie<br />
Im sog „Wiener Aktionsplan“ vom 3. 12. 1998 2) war bereits<br />
von „Rom II“ die Rede, wonach binnen zwei Jahren<br />
ein Rechtsakt für die außervertraglichen Schuldverhältnisse<br />
erstellt werden sollte. 3) Daneben sollte binnen fünf<br />
Jahren die Möglichkeit für einen Rechtsakt betreffend<br />
das auf Ehesachen anzuwendende Recht in Form von<br />
„Rom III“ geprüft werden. 4) Die Idee, auf Unionsebene<br />
eine einheitliche Regelung des anzuwendenden Rechts<br />
für Ehescheidungsverfahren zu finden, ist demnach<br />
schon mehr als 13 Jahre alt; die angedachten fünf Jahre<br />
sind schon längst vorbei. Am 15. und 16. 10. 1999 fand<br />
in Tampere, Finnland, eine Sondertagung des Europäischen<br />
Rates über die Schaffung eines Raums der Freiheit,<br />
der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen<br />
Union statt. Neben der Forderung des Europäischen<br />
Rates für einen weiteren Abbau der Zwischenmaßnahmen,<br />
um die Anerkennung und die Vollstreckung einer<br />
Entscheidung oder eines Urteils im ersuchten Staat zu<br />
ermöglichen, sollten damit auch Mindeststandards für<br />
spezifische Aspekte des Zivilprozessrechts einhergehen.<br />
Mit dem Maßnahmenprogramm des Rates vom 30. 11.<br />
2000 5) wurde nicht nur die Abschaffung eines Exequaturverfahrens<br />
gefordert, es wurde gleichzeitig darauf hingewiesen,<br />
dass auf europäischer Ebene Verfahrensvorschriften<br />
festzulegen seien, die auf eine gewisse Harmonisierung<br />
des Verfahrens ausgerichtet sind. Die Gültigkeit<br />
dieses Programms wurde vom Europäischen Rat auf<br />
seiner Tagung im November 2004 mit der Annahme des<br />
„Haager Programms“ 6) bekräftigt, in dem es ua hieß,<br />
dass das Maßnahmenprogramm bis 2011 abgeschlossen<br />
sein soll.<br />
Zur Einführung eines gemeinsamen Rechts in Ehesachen<br />
legte die Kommission im Jahre 2006 einen Vorschlag<br />
für „Rom III“ vor, zu dem sich allerdings in der<br />
Tagung des Rates am 5./6. 6. 2008 in Luxemburg herausstellte,<br />
dass keine Einstimmigkeit herrschte, vielmehr<br />
unüberwindbare Schwierigkeiten bestanden, die<br />
nicht einmal in absehbarer Zukunft eine Verwirklichung<br />
versprachen. 7)<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Das Ergebnis ist nun „Rom III“ als eine Art Abschluss<br />
der Absichten von Tampere aus dem Jahre<br />
1999. Allerdings beteiligen sich an dieser neuen Verordnung<br />
bisher nur Belgien, Bulgarien, Deutschland,<br />
Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg,<br />
Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und<br />
Slowenien. Griechenland zog seinen Antrag auf Beteiligung<br />
zurück. 8) Weiteren EU-Staaten steht sie offen. 9)<br />
II. Anwendungsbereich<br />
Die Verordnung steht im engen Zusammenhang mit<br />
der VO 2003/2201 (EuEheVO), 10) lässt diese aber<br />
gem Art 2 ausdrücklich unberührt.<br />
Gemäß Art 1 ist die Verordnung anwendbar für die<br />
Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des<br />
Ehebandes, soweit ein Bezug zu verschiedenen Staaten<br />
besteht. Anzuwenden ist sie für alle solche Verfahren,<br />
die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ab dem<br />
21. 6. 2012 eingeleitet wurden. 11)<br />
Ausdrücklich nicht anwendbar ist die Verordnung<br />
für die abschließend in Art 1 Abs 2 aufgeführten Regelungsgegenstände,<br />
selbst wenn sie sich als Vorfrage für<br />
ein Ehescheidungs- oder Trennungsverfahren stellen.<br />
Die Verordnung lässt auch internationale Übereinkommen<br />
unberührt, denen Mitgliedstaaten angehören.<br />
Zwischen den teilnehmenden Staaten hat die Verord-<br />
1) ABl L 2010/343, 10 ff.<br />
2) Des Rates (Justiz und Inneres), ABl C 1999/19, 1 ff.<br />
3) Wiener Aktionsplan Teil II, Z 40, b.<br />
4) Wiener Aktionsplan Teil II, Z 41, a.<br />
5) ABl EU C 2001/12, 1 ff.<br />
6) ABl EU C 2005/53, 1 ff.<br />
7) Erwägungsgrund 5 der VO 2010/1259.<br />
8) Erwägungsgrund 6 der VO 2010/1259.<br />
9) Die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten wird gefördert; Erwägungsgrund<br />
8 der VO 2010/1259.<br />
10) Vom 27. 11. 2003 (ABl 2003, L 2003/338, 1); Kurzbezeichnungen<br />
auch: EheVO II, EheVVO, EuEheVO, Brüssel II a.<br />
11) Art 18 Abs 1.<br />
Abhandlungen<br />
2012, 321<br />
„Rom III“ anwendbar ab dem 21. 6. 2012<br />
Autor: RA Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck<br />
321
Abhandlungen<br />
322<br />
nung jedoch Vorrang, soweit Bereiche betroffen sind,<br />
welche auch die Verordnung regelt. 12)<br />
III. Rechtswahl der Parteien<br />
Kern der Verordnung ist die Rechtswahl, welche die<br />
Parteien für ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren<br />
treffen können. Während eine Rechtswahl für Scheidungs-<br />
und Trennungsverfahren mit internationalem<br />
Bezug in Österreich schon bisher nach § 11 IPRG<br />
möglich war, gilt diese Rechtswahlmöglichkeit nun<br />
auch in allen Teilnehmerstaaten, wenn die nationale<br />
Rechtsordnung solcherlei für Verfahren in Bezug auf<br />
verschiedene Länder bisher nicht vorgesehen hat. 13)<br />
Unter Anwendbarkeit der Verordnung innerhalb der<br />
an der Verordnung teilnehmenden Mitgliedstaaten<br />
kann dies nach Art 4 grundsätzlich auch eine Rechtsordnung<br />
eines Staates sein, der nicht Teilnehmer an<br />
der Verordnung oder nicht Mitglied der EU ist.<br />
1. Wählbares Recht<br />
Möglich ist im Zeitpunkt der Rechtswahl die alternative<br />
Wahl des Rechts jenes Staates,<br />
" in dem die Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art 5 Abs 1<br />
lit a);<br />
" in dem die Parteien den letzten gemeinsamen Aufenthalt<br />
hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 5 Abs 1 lit b);<br />
" dessen Staatsangehörigkeit eine der Parteien besitzt<br />
(Art 5 Abs 1 lit c);<br />
" in dem das Gericht angerufen wird (Art 5 Abs 1<br />
lit d).<br />
Soweit das gewählte Recht eines Staates mehrere<br />
Rechtssysteme aufweist, gilt die erfolgte Rechtswahl<br />
kollisionsrechtlich automatisch als Bezugnahme auf<br />
das in der entsprechenden Gebietseinheit geltende<br />
Recht. Das gilt auch für eine Bezugnahme auf den gewöhnlichen<br />
Aufenthalt. 14) Bei einer Bezugnahme auf<br />
die Staatsangehörigkeit ist jene Gebietseinheit zu verstehen,<br />
zu der einer oder beide Ehegatten die engste<br />
Verbindung haben. 15)<br />
2. Form der Rechtswahl<br />
Die Verordnung sieht als Formvorschrift nach Art 7<br />
Abs 1 die Schriftform mit Datum und Unterschrift<br />
der Ehegatten vor. Den teilnehmenden Mitgliedstaaten<br />
wird jedoch zugebilligt, dafür zusätzliche Formvorschriften<br />
aufzustellen. 16) Deutschland hat diesbezüglich<br />
die Formvorschrift erlassen, dass die Rechtswahlvereinbarung<br />
der notariellen Form bedarf. In Österreich<br />
wird unter Anwendung der Verordnung zukünftig die<br />
Schriftform als Mindestvoraussetzung notwendig sein.<br />
„Rom III“ anwendbar ab dem 21. 6. 2012<br />
Autor: RA Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck<br />
Soweit die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in verschiedenen Teilnehmerstaaten haben, so genügt<br />
zur Formgültigkeit die Beachtung der Vorschriften<br />
nur eines der beiden Mitgliedstaaten. 17)<br />
Hat nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, so<br />
gelten dessen ggf zusätzlich bestehende Formvorschriften.<br />
18)<br />
3. Zeitpunkt der Rechtswahl<br />
Grundsätzlich geht die Verordnung in Art 18 Abs 1 davon<br />
aus, dass eine Rechtswahl erst ab dem 21. 6. 2012<br />
geschlossen werden kann. Dazu gibt es jedoch zwei<br />
Ausnahmen.<br />
Zum einen wird berücksichtigt, dass in verschiedenen<br />
Staaten, wie etwa Österreich, eine Rechtswahl für<br />
Scheidungs- und Trennungverfahren bereits bisher<br />
nach nationalem Recht vorzusehen ist. Wurde die Gerichtsbarkeit<br />
eines solchen Staates vor dem 21. 6. 2012<br />
angerufen, so soll sich daran nichts ändern und die<br />
wirksame Rechtswahlvereinbarung nach dem Recht<br />
dieses Staates bleibt unberührt. 19)<br />
Zum anderen sind Rechtswahlvereinbarungen nach<br />
Art 18 Abs 1 Satz 2, welche vor dem 21. 6. getroffen<br />
wurden, dann ebenfalls wirksam, wenn die Voraussetzungen<br />
der Art 6 und 7 erfüllt wurden.<br />
Mit dem Verweis auf Art 7 sind die dort genannten<br />
Formgültigkeitsvorschriften zu beachten. Art 6 sieht darüber<br />
hinaus vor, dass sich die <strong>Wir</strong>ksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung<br />
aus jenem Recht beantwortet, das aufgerufen<br />
wäre, wenn die Rechtswahlvereinbarung wirksam<br />
wäre. 20) Die Antwort soll also jenes Recht bieten,<br />
welches die Parteien zur Anwendung wünschen. Notwendigenfalls<br />
kann sich ein Ehegatte aber mit der Behauptung,<br />
er habe einer Rechtswahlvereinbarung nicht<br />
zugestimmt, auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts<br />
zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts stützen. 21)<br />
Eine bereits früher in wirksamer Weise getroffene<br />
Rechtswahl kann gem Art 5 Abs 2 auch geändert werden,<br />
allerdings nur bis zur Anrufung des Gerichts.<br />
Schließlich ist es in jenen Mitgliedstaaten, die solcherlei<br />
nach dem nationalen Recht vorsehen, auch<br />
möglich, die Rechtswahl im Laufe des Verfahrens vorzunehmen<br />
und bei Gericht zu Protokoll zu nehmen. 22)<br />
12) Art 19.<br />
13) So etwa Deutschland in Art 17 EGBGB.<br />
14) Art 14 lit a – b.<br />
15) Art 14 lit c.<br />
16) Welche nach Art 17 der Kommission bis zum 21. 9. 2011 mitzuteilen<br />
waren.<br />
17) Art 7 Abs 2.<br />
18) Art 7 Abs 4.<br />
19) Art 18 Abs 2.<br />
20) Art 6 Abs 1.<br />
21) Art 6 Abs 2, wobei diese Vorschrift reichlich verunglückt wirkt.<br />
22) Art 5 Abs 3.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
IV. Anwendbares Recht ohne<br />
Rechtswahl der Parteien<br />
Sofern keine (wirksame) Rechtswahl der Parteien vorliegt,<br />
schreibt die Verordnung die Anwendbarkeit des<br />
anzuwendenden Rechts in einer „Kegel’schen Leiter“<br />
vor, wonach das Recht desjenigen Staates anzuwenden<br />
ist,<br />
" in dem die Parteien im Zeitpunkt der Anrufung des<br />
Gerichts ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben (Art 8 lit a), hilfsweise<br />
" in dem die Parteien ein Jahr vor Anrufung des Gerichts<br />
ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten und eine<br />
der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch hat<br />
(Art 8 lit b), hilfsweise<br />
" dessen Staatsangehörigkeit beide Parteien im Zeitpunkt<br />
der Anrufung des Gerichts besitzen (Art 8<br />
lit c), hilfsweise<br />
" in dem das Gericht angerufen wird (Art 8 lit d).<br />
Nachdem die Verordnung als supranationales Recht<br />
vorgeht und auch internationale Übereinkommen bei<br />
gleichem Regelungsinhalt nachrangig sind, 23) sind diese<br />
wie auch § 11 IPRG in seiner bisherigen Form zwischen<br />
den Teilnehmerstaaten nicht mehr anwendbar.<br />
V. Sonstiges<br />
a) Eine Rück- oder Weiterverweisung schließt die Verordnung<br />
in Art 11 aus. Kollisionsrechtliche Vorschriften<br />
anderer Staaten bleiben damit unbeachtet.<br />
In einem Ausnahmefall bedient sich die Verordnung<br />
jedoch selbst des renvoi. Ist nämlich, mit oder ohne<br />
Rechtswahl, ein Recht zur Anwendung berufen, das<br />
keine Ehescheidung oder Trennungsentscheidung zulässt,<br />
so ist anstelle dessen nach Art 10 das Recht des angerufenen<br />
Gerichts anzuwenden.<br />
b) Andererseits wird nach Art 13 ein teilnehmender<br />
Staat nicht verpflichtet, eine Scheidung auszusprechen,<br />
wenn das nationale Recht eine Scheidung nicht vorsieht.<br />
Diese Vorschrift läuft aber bereits leer. Nachdem<br />
Malta zum 1. 10. 2011 ein Scheidungsrecht eingeführt<br />
hat, 24) gibt es keinen EU-Staat mehr ohne Scheidungsrecht.<br />
c) Bietet eine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift<br />
die Möglichkeit, von einem Trennungsverfahren<br />
in ein Scheidungsverfahren überzugehen, 25) so soll<br />
materiellrechtlich das Recht des Trennungsverfahrens<br />
weiter gelten, sofern die Parteien für die Ehescheidung<br />
nicht eine eigene Rechtswahl nach Art 5 getroffen haben.<br />
26) Ist eine solche Umwandlung nicht vorgesehen,<br />
so ist nach Art 9 Abs 2 der Art 8 anzuwenden, sofern<br />
die Parteien nicht ausdrücklich hierfür eine Rechtswahl<br />
getroffen haben.<br />
d) Die Verordnung steht selbstredend unter dem<br />
ordre public-Vorbehalt. Unanwendbar bleibt die Ver-<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
ordnung damit nur, wenn das angerufene Gericht einen<br />
Verstoß gegen den eigenen ordre public feststellen sollte<br />
(Art 12).<br />
VI. Resümee<br />
Das Kollisionsrecht wird in Scheidungs- und Trennungsverfahren<br />
in Österreich durch die Verordnung<br />
auf neue Füße gestellt. Die bisherige Anknüpfung des<br />
§ 20 IPRG an das Ehewirkungsstatut des § 18 IPRG<br />
entfällt mit der Anwendbarkeit der Verordnung insoweit,<br />
als in § 18 Abs 1 Z 1 IPRG in erster Linie auf<br />
das Personalstatut der Parteien verwiesen wird.<br />
Die Rechtswahl ist für Rechtsanwälte eine besondere<br />
Herausforderung, denn für eine ordnungsgemäße Beratung<br />
ist es unvermeidbar, sich mit den gegebenenfalls<br />
zu wählenden fremden Rechtsordnungen zu beschäftigen.<br />
Bedauerlich ist, dass die Verordnung nicht in den<br />
meisten EU-Staaten anzuwenden ist, 27) weil sich eine<br />
Vielzahl der Mitgliedstaaten verweigert hat. Ob weitere<br />
Staaten hinzukommen, bleibt zwar offen, erleichtert<br />
die Anwendbarkeit der Verordnung aber nicht,<br />
weil stets die Liste der Teilnehmerstaaten zu überprüfen<br />
ist.<br />
Das ursprüngliche Ziel der Europäischen Union, einen<br />
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts<br />
nicht nur zu erhalten, sondern weiterzuentwickeln, ist<br />
mit „Rom III“ nicht erreicht worden. Von einer Homogenität<br />
durch Anwendbarkeit der gleichen Vorschriften<br />
in allen Mitgliedsländern kann auf dem Gebiet<br />
des Familienrechts keine Rede sein. Die Verordnung<br />
ist wegen der wenigen Teilnehmerstaaten der<br />
klägliche Rest einer ehemals euphorischen Idee eines<br />
einheitlichen Rechtsraumes. Einmal mehr muss mit<br />
Bedauern festgestellt werden, dass der Kleister, der<br />
die EU zusammenhält, aus Kompromissen und Teillösungen<br />
besteht.<br />
23) Art 19 Abs 2.<br />
24) Vgl Pietsch, FamRZ 2012, 426 f und Pietsch, Länderteil Malta, in<br />
Bergann/Ferid/Henrich (Hrsg), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht.<br />
25) So etwa Malta in Art 66F des Zivilgesetzbuches.<br />
26) Art 9 Abs 1.<br />
27) Für Dänemark sind EU-Verordnungen ohnehin nicht anwendbar, weil<br />
es gemäß Protokoll zum Amsterdamer Vertrag seine Teilnahme ausgeschlossen<br />
hat. Allein die VO 2001/44 (EuGVO oder EuGVVO oder<br />
EVVO oder Brüssel I-VO) und VO 2007/1393 (EuZVO) sind seit<br />
1. 7. 2007 anwendbar, nach Abkommen der EU mit dem Königreich<br />
Dänemark (ABl L 2007/94, 70).<br />
Abhandlungen<br />
„Rom III“ anwendbar ab dem 21. 6. 2012<br />
Autor: RA Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck<br />
323
Aus- und Fortbildung<br />
324<br />
Anwaltsakademie<br />
Terminübersicht Juni 2012 bis August 2012<br />
Juni 2012<br />
1. 6. WIEN<br />
Update<br />
Amtshaftung<br />
Seminarnummer: 20120601A/8<br />
1. und 2. 6. WIEN<br />
Special<br />
Der Unternehmens- und Anteilskauf<br />
Seminarnummer: 20120601/8<br />
1. und 2 .6. ST. GEORGEN i. A.<br />
Special<br />
Strafverfahren II<br />
Seminarnummer: 20120601/3<br />
1. und 2. 6. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Gesellschaftsrecht II<br />
Seminarnummer: 20120601/6<br />
12. 6. WIEN<br />
Privatissimum<br />
Aktuelle Entwicklungen in der<br />
Judikatur des OGH in Strafsachen<br />
Seminarnummer: 20120612/8<br />
12. 6. SALZBURG<br />
Update<br />
Update zum Insolvenz- und Sanierungsrecht<br />
Seminarnummer: 20120612/4<br />
13. 6. WIEN<br />
Privatissimum<br />
Transactional Drafting<br />
Seminarnummer: 20120613/8<br />
15. und 16. 6. GRAZ<br />
Special<br />
Erbrecht<br />
Seminarnummer: 20120615/5<br />
15. und 16. 6. WIEN<br />
Special<br />
Medienrecht<br />
Seminarnummer: 20120615B/8<br />
15. und 16. 6. WIEN<br />
Special<br />
Schwerpunkt Leistungsstörungen:<br />
Gewährleistung und Schadenersatz<br />
Seminarnummer: 20120615/8<br />
15. und 16. 6.<br />
Special<br />
Ausgewählte Materien des Exekutionsrechts<br />
Seminarnummer: 20120615A/8<br />
WIEN<br />
18. 6.<br />
Privatissimum<br />
Die erfolgreiche Einstweilige Verfügung<br />
Seminarnummer: 20120618/8<br />
WIEN<br />
19. 6.<br />
Seminarreihe Steuerrecht:<br />
6. Finanzstrafrecht<br />
Seminarnummer: 20120619/8<br />
WIEN<br />
20. und 27. 6.<br />
Privatissimum<br />
Professional Legal Writing in English:<br />
Three Key Skills for New Associates<br />
Seminarnummer: 20120620/8<br />
WIEN<br />
22. und 23. 6.<br />
Special<br />
Der Anwalt als Vertragsverfasser<br />
Seminarnummer: 20120622/3<br />
ST. GEORGEN i. A.<br />
22. und 23. 6.<br />
Special<br />
Grundrechte<br />
Seminarnummer: 20120622/8<br />
WIEN<br />
22. und 23. 6.<br />
Key qualifications<br />
WIEN<br />
Erfolgreich kommunizieren mit Mandanten<br />
Seminarnummer: 20120622A/8<br />
22. und 23. 6.<br />
Special<br />
Schwerpunkt Leistungsstörungen:<br />
Gewährleistung und Schadenersatz<br />
Seminarnummer: 20120622/6<br />
INNSBRUCK<br />
26. 6.<br />
Special<br />
GRAZ<br />
„GELDWÄSCHEREI“: Aktuelle Rechts- und<br />
Standespflichten für Rechtsanwälte. Worauf Sie in<br />
der Praxis achten müssen!<br />
Seminarnummer: 20120626/5<br />
28. bis 30. 6.<br />
Basic<br />
Zivilverfahren<br />
Seminarnummer: 20120628/2<br />
BRUNN AM GEBIRGE<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
29. und 30. 6. WIEN<br />
Update<br />
Unternehmensbewertung für Rechtsanwälte<br />
Seminarnummer: 20120629/8<br />
29. und 30. 6. BREGENZ<br />
Special<br />
Der Anwalt als Vertragsverfasser<br />
Seminarnummer: 20120629/7<br />
Juli 2012<br />
5. bis 7. 7. WIEN<br />
Key qualifications<br />
Außergerichtliche Streitbeilegung: Mediation und<br />
Kommunikation/Vom Konflikt zum Konsens<br />
Seminarnummer: 20120705/8<br />
6. und 7. 7. INNSBRUCK<br />
Special<br />
Arbeitsgerichtliches Verfahren/Krankenversicherung<br />
Seminarnummer: 20120706/6<br />
6. und 7. 7. ST. GEORGEN I. A.<br />
Basic<br />
Exekutionsrecht<br />
Seminarnummer: 20120706/3<br />
19. bis 21. 7. GAMLITZ/SÜDSTEIERMARK<br />
Basic<br />
Zivilverfahren<br />
Seminarnummer: 20120719/5<br />
August 2012<br />
31. 8. und 1. 9. WIEN<br />
Special<br />
Strafverfahren II<br />
Seminarnummer: 20120831/8<br />
„GELDWÄSCHEREI“: Aktuelle Rechts- und Standespflichten<br />
für Rechtsanwälte. Worauf Sie in der Praxis achten müssen!<br />
Infopill<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Ihre berufliche Anforderung:<br />
Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, Rechtsanwaltsanwärter<br />
sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch<br />
geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der<br />
Verhinderung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung<br />
dienen, vertraut zu machen. Diese<br />
Maßnahmen schließen die Teilnahme an besonderen<br />
Fortbildungsprogrammen ein. Zudem ist der Rechtsanwalt<br />
angehalten, geeignete Strategien und Kontrollund<br />
Mitteilungsverfahren in seiner Kanzlei zu implementieren,<br />
um „geldwäschereigeneigten“ Geschäften<br />
vorzubeugen.<br />
Ihr Nutzen:<br />
Lange Zeit war lediglich der Bankensektor zu besonderen<br />
Pflichten bei der Bekämpfung von Geldwäscherei<br />
verpflichtet. 2003 wurde der Adressatenkreis dieser<br />
Sorgfaltsanforderungen auf rechtsberatende Berufe erweitert.<br />
Mit dem BRÄG 2008 wurde die 3. EU-Geldwäscherei-Richtlinie<br />
in der RAO umgesetzt; 2010<br />
wurde die RAO erneut novelliert. Jeder Anwalt unter-<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
liegt damit scharfen Pflichten in der Geldwäschereiprävention!<br />
– Was ist Geldwäscherei?<br />
– Wie erkenne ich „geldwäschereigeneigte“ Verhaltensmuster?<br />
– Welche Methoden und Formen von Geldwäscherei<br />
gibt es?<br />
– Welche Pflichten treffen den Rechtsanwalt?<br />
Schon der Verdacht, in eine Geldwäscherei-Transaktion<br />
involviert zu sein, kann für eine Rechtsanwaltskanzlei<br />
existenzbedrohend sein. Bringen Sie sich selbst<br />
und Ihre Kanzlei auf den neuesten Stand in der Geldwäscherei-Prävention.<br />
Planung: Dr. Martin Piaty, RA in Graz<br />
Referenten: MR Mag. Josef Mahr, Leiter der Geldwäschemeldestelle<br />
des Bundeskriminalamtes im Bundesministerium<br />
für Inneres (A-FIU – Austrian Financial<br />
Intelligence Unit)<br />
Dr. Alexander Wöß, RA in Linz<br />
Termin: Dienstag, 26. 6. 2012 = 1 Halbtag<br />
Seminarort: Graz, Hotel Wiesler<br />
Aus- und Fortbildung<br />
325
Aus- und Fortbildung<br />
326<br />
Unternehmensbewertung für Rechtsanwälte<br />
Update<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Juristen sind in vielfältiger Weise mit Fragen der Unternehmensbewertung<br />
konfrontiert. Insbesondere bei<br />
Unternehmenstransaktionen (Kauf und Verkauf von<br />
Unternehmen), Umgründungen, Ausscheiden von Gesellschaftern,<br />
Verlassenschaftsverfahren sowie zum<br />
Teil bei der Geltendmachung von Haftungen und<br />
Schadenersatzansprüchen ist ein solides Grundwissen<br />
über Unternehmensbewertung erforderlich.<br />
Das Seminar richtet sich vornehmlich an Juristen ohne<br />
umfassende betriebswirtschaftliche Ausbildung. Ziel ist<br />
es, die erforderlichen theoretischen und praktischen<br />
Kenntnisse zu vermitteln, um Unternehmensbewer-<br />
Arbeitsgerichtliches Verfahren/Krankenversicherung<br />
Special<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Im Seminarteil „Krankenversicherungsrecht“ werden<br />
den Teilnehmern anhand der hiezu vorliegenden Judikatur<br />
die Grenzen des Behandlungsanspruches aufgezeigt<br />
und diverse Einzelentscheidungen von allgemeinem<br />
Interesse besprochen.<br />
Im weiteren Verlauf des Seminars wird auf Besonderheiten<br />
des Sozialgerichtlichen Verfahrens mit besonderer<br />
Beachtung der Praxisrelevanz eingegangen und zB<br />
die korrekte Formulierung diverser Klagebegehren<br />
dargelegt; weiters wird auch das Thema „Kostenersatz<br />
im sozialgerichtlichen Verfahren“ behandelt.<br />
Im Seminarteil Insolvenzverwalter als Arbeitgeber werden<br />
den Teilnehmern sämtliche arbeitsrechtlich relevanten<br />
Bestimmungen der IO praxisnah vermittelt.<br />
Darüber hinaus wird das Entgeltsicherungsgesetz in<br />
Grundzügen erläutert.<br />
Der Seminarteil „Dienstzeugnisrecht“ befasst sich mit<br />
den in der Praxis immer wieder auftretenden Problemen<br />
bei der Ausstellung von Dienstzeugnissen.<br />
Exekutionsrecht<br />
Basic<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Seminarziel ist es, die Teilnehmer mit den Möglichkeiten<br />
vertraut zu machen, die die Exekutionsordnung zur<br />
erfolgreichen Eintreibung offener Forderungen, aber<br />
auch zur Erzwingung sonstiger Handlungen und Unterlassungen<br />
bietet.<br />
tungen sowie Bewertungsgutachten verstehen, nachvollziehen<br />
und diskutieren zu können.<br />
Planung: MMag. Alexander Enzinger, <strong>Wir</strong>tschaftsprüfer,<br />
Steuerberater, Unternehmensberater, Certified<br />
Valuation Analyst (CVA) und Sachverständiger, Graz<br />
Referenten: MMag. Alexander Enzinger, <strong>Wir</strong>tschaftsprüfer,<br />
Steuerberater, Unternehmensberater, Certified<br />
Valuation Analyst (CVA) und Sachverständiger, Graz<br />
Dr. Klaus Rabel, CVA, <strong>Wir</strong>tschaftsprüfer und Steuerberater<br />
in Graz<br />
Termin: Freitag, 29. 6. 2012 und Samstag, 30. 6. 2012<br />
= 3 Halbtage<br />
Seminarort: Wien, Hotel Modul<br />
Im Rahmen der „Stolpersteine“ bei der Durchsetzung/<br />
Abwehr arbeitsrechtlicher Ansprüche werden mit zahlreichen<br />
Judikaturbeispielen Fehlerquellen insbesondere<br />
im Zusammenhang mit der Aufrechnung bei<br />
Entgeltansprüchen, Konkurrenzverboten bzw Konkurrenzklauseln<br />
und Konventionalstrafvereinbarungen,<br />
Verfallsfragen und Schriftformgeboten, der Konkretisierung<br />
von arbeitsrechtlichen Ansprüchen bei deren<br />
Geltendmachung, Behauptungs- und Beweislasten,<br />
Krankenstand und Krankmeldung, der Durchsetzung<br />
und Ermittlung beendigungsabhängiger Ansprüche sowie<br />
der Rechtzeitigkeit bei bargeldloser Zahlung erarbeitet<br />
und dargestellt.<br />
Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />
Referenten: Dr. Stephan Rainer, RA in Innsbruck<br />
Mag. Reinhard Vötter, Richter des LG Innsbruck<br />
Dr. Peter Wallnöfer, LL. M., RA in Innsbruck<br />
Termin: Freitag, 6. 7. 2012 und Samstag, 7. 7. 2012 =<br />
3 Halbtage<br />
Seminarort: Innsbruck, Villa Blanka<br />
Wenngleich der Rolle des Rechtsanwalts als Vertreter<br />
des Betreibenden das Hauptgewicht zukommen wird,<br />
soll auch der Rolle des Vertreters des Verpflichteten<br />
und der Wahrung von Interessen „unbeteiligter“ Dritter<br />
Augenmerk geschenkt werden. Weiters werden die<br />
verschiedenen Einwendungen und Klagen im Exekutionsverfahren<br />
behandelt.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
<strong>Wir</strong> bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die Teilnehmerzahl<br />
auf 30 Personen beschränkt ist.<br />
Planung: Mag. Patrizia Rudolf, RA in Salzburg<br />
Referenten: Mag. Patrizia Rudolf, RA in Salzburg<br />
Insolvenzrecht<br />
Special<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Das Seminar richtet sich hauptsächlich an Berufsanfänger,<br />
die im Insolvenzrecht noch keine oder wenig Erfahrung<br />
erworben haben. Die wesentliche Betonung<br />
liegt in der Aufarbeitung des allgemeinen Teils des Insolvenzrechts<br />
(ohne Privatkonkurs). Die Aufgaben als<br />
Insolvenzverwalter, Gläubigervertreter und Schuldnervertreter<br />
werden anhand von Praxisfällen erörtert.<br />
Die Teilnehmer werden höflich ersucht, im Hinblick<br />
auf die zum 1. 7. 2010 eingetretenen gesetzlichen Än-<br />
Strafverfahren<br />
Basic<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Dieses Basisseminar macht mit den Grundbegriffen des<br />
Strafverfahrens sowohl in erster als auch in zweiter Instanz<br />
vertraut.<br />
Ein Schwergewicht liegt auf dem mit 1. 1. 2008 in Kraft<br />
getretenen neuen Vorverfahren und der hiezu bisher<br />
ergangenen Judikatur bzw den Erfahrungen mit den<br />
neuen Bestimmungen; aber auch alle aktuellen Ände-<br />
Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />
nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />
den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />
Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />
vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />
von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />
muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />
beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />
Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Dr. Christoph Ganzera, Richter des BG Salzburg<br />
Termin: Freitag, 6. 7. 2012 und Samstag, 7. 7. 2012 =<br />
3 Halbtage<br />
Seminarort: St. Georgen i. A., Hotel Attergauhof<br />
derungen aktuelle Gesetzestexte zum Seminar mitzubringen.<br />
Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />
Referenten: Dr. Christian J. Winder, RA in Innsbruck<br />
Dr. Herbert Matzunski, RA in Innsbruck<br />
Termin: Freitag, 7. 9. 2012 und Samstag, 8. 9. 2012 =<br />
3 Halbtage<br />
Seminarort: Innsbruck, Villa Blanka<br />
rungen im Hauptverfahren werden ausführlich dargestellt.<br />
Das Sponsoring für dieses Seminar übernimmt die Steiermärkische<br />
Sparkasse.<br />
Planung: Dr. Peter Bartl, RA in Graz<br />
Referenten: Dr. Peter Bartl, RA in Graz<br />
Mag. Gerd Obetzhofer, Richter des OLG Graz<br />
Termin: Freitag, 14. 9. 2012 und Samstag, 15. 9. 2012<br />
= 3 Halbtage<br />
Seminarort: Graz, Steiermärkische Sparkasse<br />
Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />
weiterhin fortzubilden.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />
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sich zu informieren und sich anzumelden.<br />
Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />
schriftlich Gültigkeit haben!<br />
Aus- und Fortbildung<br />
327
Amtliche Mitteilung<br />
328<br />
Beschluss<br />
Niederösterreich<br />
Vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ wird<br />
gemäß § 70 Abs. 1 DSt kundgemacht, dass über<br />
Mag. Felix Wallner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser<br />
Franz Ring 2, mit Beschluss des Disziplinarrates<br />
der Rechtsanwaltskammer NÖ zu D 9/12 gemäß § 19<br />
Abs. 1 a i.V.m. § 19 Abs. 3 Z. 1. lit. d DSt die einstweilige<br />
Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung<br />
verhängt wurde. Für die Dauer der Untersagung<br />
wurde Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt<br />
in 2500 Baden, Pergerstraße 12, zum mittlerweiligen<br />
Stellvertreter bestellt (Beschluss vom 11. 5. 2012).<br />
Roth<br />
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Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
Dr. Gernot Murko bleibt Präsident<br />
der Rechtsanwaltskammer für Kärnten<br />
Im Rahmen der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer<br />
für Kärnten wurden Ende März 2012<br />
im Klagenfurter Hotel „Sandwirth“ alle Funktionen<br />
der Rechtsanwaltskammer gewählt. Der neue Präsident<br />
ist gleichzeitig der alte: Dr. Gernot Murko wurde in seiner<br />
Funktion wiedergewählt und geht damit in seine<br />
dritte Amtsperiode.<br />
Dr. Bernhard Fink, Dr. Gernot Murko, Dr. Hannes<br />
Hammerschmidt (v. l.)<br />
„Ich freue mich auf die nächsten vier Jahre“, nahm<br />
Dr. Gernot Murko die Wahl zum Präsidenten der<br />
Rechtsanwaltskammer für Kärnten gerne an. Der Kla-<br />
Vollversammlung des Disziplinarrates<br />
der RAK für Kärnten<br />
Nachstehende Mitglieder des Disziplinarrates wurden<br />
in der Vollversammlung v 17. 4. 2012 zu<br />
Vizepräsidenten gewählt:<br />
Vizepräsidentin: Frau Dr. Gabriella Bardel, 9400 Wolfsberg<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
genfurter Rechtsanwalt geht damit in seine dritte Amtsperiode.<br />
Murko sieht in seiner Wiederwahl eine Bestätigung<br />
für seine geleistete Arbeit. „Ich werde auch weiterhin<br />
die Interessen der Kolleginnen und Kollegen<br />
nach bestem Wissen und Gewissen vertreten“, zeigt<br />
er selbst nach acht Jahren im Chefsessel der derzeit<br />
270 Rechtsanwälte in unserem Bundesland keine Amtsmüdigkeit.<br />
Ihm zur Seite als Vizepräsidenten stehen Dr. Hannes<br />
Hammerschmidt und Dr. Bernhard Fink. Auch sie wurden<br />
wieder in ihrem Amt bestätigt.<br />
Nicht mehr zur Wahl als Präsident des Disziplinarrats<br />
stand Dr. Peter Gradischnig. Insgesamt hatte der<br />
Villacher Rechtsanwalt 21 Jahre dieses Amt inne. In<br />
seine Fußstapfen tritt nun Dr. Rudolf Denzel, seines Zeichens<br />
Rechtsanwalt in der Draustadt und bereits langjähriges<br />
Mitglied des Disziplinarrats.<br />
Am Rande der Plenarversammlung und der damit<br />
verbundenen Wahl hieß es auch Abschied nehmen<br />
von Dr. Dieter Huainigg. Der Klagenfurter Rechtsanwalt<br />
verabschiedet sich in den wohlverdienten Ruhestand<br />
und verlässt damit auch den Ausschuss der<br />
Rechtsanwaltskammer für Kärnten. Huainigg übergibt<br />
sein Amt des Finanzreferenten an den Villacher<br />
Rechtsanwalt Dr. Klaus-Jürgen Karner.<br />
Chronik<br />
Mag. Petra Eggerer<br />
Vizepräsident: Herr Dr. Michael Ruhdorfer, 9020 Klagenfurt<br />
Dr. Rudolf Denzel,<br />
Präsident des Disziplinarrates der RAK<br />
für Kärnten<br />
Tiroler Anwaltskammer: Heis ist neuer Präsident<br />
Winder wird Vize, König neuer Präsident<br />
des Disziplinarrates<br />
Dr. Markus Heis ist neuer Präsident der Tiroler<br />
Rechtsanwaltskammer. Der 55-jährige Innsbrucker<br />
Anwalt und bisherige Vizepräsident folgt damit<br />
Dr. Harald Burmann, der sich nach sechs Jahren an der<br />
Spitze der Tiroler Rechtsanwaltskammer aus der Standesvertretung<br />
zurückzieht. Zum nunmehrigen Vizepräsidenten<br />
wurde der 50-jährige Innsbrucker Anwalt<br />
Dr. Christian J. Winder gewählt. Dr. Andreas König,<br />
52, wurde neuer Präsident des Disziplinarrates.<br />
329
Chronik<br />
330<br />
Rechtsanwalt Markus Heis wurde am Donnerstag,<br />
den 19. 4. 2012, von der Vollversammlung der Tiroler<br />
Rechtsanwaltskammer in Innsbruck zum neuen Präsidenten<br />
der Tiroler Anwälte gewählt. Heis, seit 2006<br />
Vizepräsident, tritt damit die Nachfolge von Harald<br />
Burmann an, der sich nach 31-jähriger ehrenamtlicher<br />
Tätigkeit für die Tiroler Rechtsanwaltskammer aus<br />
der Standesvertretung verabschiedet. Zum Vizepräsidenten<br />
wurde der 50-jährige Innsbrucker Rechtsanwalt<br />
Dr. Christian J. Winder gewählt.<br />
Für rechtsstaatliche Grundsätze einsetzen<br />
Heis möchte sich als oberster Standesvertreter der Tiroler<br />
Rechtsanwälte gegen die Einschränkung rechtsstaatlicher<br />
Grundsätze einsetzen, gerade in Verbindung<br />
mit vorschnellen Einsparungsmaßnahmen durch den<br />
Staat. „Denn ein funktionierender Rechtsstaat ist die<br />
Basis unserer demokratischen Gesellschaftsordnung“,<br />
so der neue Präsident.<br />
Zur Person Dr. Markus Heis<br />
Markus Heis wurde am 26. 4. 1957 in Innsbruck geboren.<br />
Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität<br />
Innsbruck, 1979 promovierte er zum Doktor der<br />
Rechte. 1984 wurde er in die Liste der Rechtsanwälte<br />
eingetragen und ist seitdem Rechtsanwalt in Innsbruck.<br />
Für die Kammer ist Heis seit 1994 ehrenamtlich tätig,<br />
zuerst als Mitglied des Disziplinarrates und anschließend,<br />
ab 1997, als Mitglied des Ausschusses. 2006<br />
wurde Heis zum Vizepräsidenten der Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />
gewählt.<br />
Zur Person Dr. Christian J. Winder, MBL<br />
Christian J. Winder wurde am 13. 7. 1961 in Innsbruck<br />
geboren. Winder studierte Rechtswissenschaften an der<br />
Universität Innsbruck. 1985 promovierte er zum Doktor<br />
der Rechte. 1990 wurde er in die Liste der Rechtsanwälte<br />
eingetragen. Von 2002 – 2003 war er für den<br />
Disziplinarrat tätig. Seit 2003 ist Winder Mitglied des<br />
Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer.<br />
Weitere personelle Veränderungen in der Kammer<br />
Neben der Wahl zum Präsidenten und Vizepräsidenten<br />
waren noch weitere bedeutende Positionen innerhalb<br />
der Gremien der Tiroler Rechtsanwaltskammer neu zu<br />
vergeben. Zum neuen Präsidenten des Disziplinarrates,<br />
dem obersten Kontrollorgan der Tiroler Rechtsanwaltskammer,<br />
wurde Dr. Andreas König, Rechtsanwalt<br />
in Innsbruck, gewählt. König folgt damit dem<br />
verdienstreichen Rechtsanwalt Dr. Georg Huber aus<br />
Kufstein nach, der seit 1994 die Geschicke des Disziplinarrates<br />
leitete. Neu in den Disziplinarrat der Tiroler<br />
Rechtsanwaltskammer wurden RA Dr. Markus Bachlechner,<br />
RA Dr. Teresa Zanon-Celigoj, RA Dr. Ralf Wenzel,<br />
RAA Dr. Cornelia Sander und RAA Dr. Cornelia<br />
Lantscherat gewählt. Neu in den Ausschuss der Tiroler<br />
Rechtsanwaltskammer wurden RA Dr. Hubert Stanglechner<br />
und RAA Mag. Daniel Pichler gewählt.<br />
Zur Person Dr. Andreas König<br />
Andreas König wurde am 2. 3. 1960 in Innsbruck geboren.<br />
König studierte Rechtswissenschaften an der Universität<br />
Innsbruck. Das Studium schloss er 1982 als<br />
Doktor der Rechte ab. Seit 1988 ist König Rechtsanwalt<br />
in Innsbruck. Für die Kammer ist König seit 1994 tätig.<br />
1997 wurde er zum Vizepräsidenten des Disziplinarrates<br />
gewählt.<br />
Mag. Johannes Lentner<br />
Die neue Führungsspitze der<br />
Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />
Foto: TRAK<br />
v. l. n. r.: Vizepräsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />
Dr. Christian J. Winder, Präsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />
Dr. Markus Heis, Präsident des Disziplinarrates<br />
der Tiroler Rechtsanwaltskammer Dr. Andreas<br />
König<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
Lehrgang MBA für Juristinnen und Juristen<br />
an der Johannes Kepler Universität Linz<br />
Der auf Initiative der OÖ Rechtsanwaltskammer an<br />
der JKU Linz erfolgreich ins Leben gerufene<br />
MBA für Juristinnen und Juristen startet im Herbst<br />
2012 in den 3. Jahrgang! Ab dann wird Rechtsanwälten,<br />
Staatsanwälten, Richtern und Mitarbeitern von Rechtsabteilungen<br />
in Unternehmen wieder <strong>Wir</strong>tschaftskompetenz<br />
für ihre tägliche Praxis vermittelt.<br />
Vortragende der JKU Linz und anderer Universitäten<br />
bieten praxisorientiertes betriebswirtschaftliches<br />
Wissen mit hoher wissenschaftlicher Fundierung.<br />
Unter der wissenschaftlichen Leitung von A. Univ.-<br />
Prof. Dr. Dietmar Aigner und Univ.-Prof. Dr. Michael<br />
Tumpel werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern<br />
des MBA für Juristinnen und Juristen in Modulen<br />
die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre speziell<br />
angepasst an die Bedürfnisse von juristischen Berufen<br />
näher gebracht. Die Lehrveranstaltungen werden in<br />
Form von Blockkursen an Freitagnachmittagen und<br />
Samstagen abgehalten, um besonders die Teilnahme<br />
berufstätiger Personen zu ermöglichen. Der überwiegende<br />
Teil der Vortragenden ist habilitiert und gleichzeitig<br />
in der Praxis tätig; sie können daher besonders<br />
www.tvg.at<br />
Wien:<br />
Wallackgasse 5<br />
A-1230 Wien<br />
01/690 69 0<br />
wien@tvg.at<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Klima & Entfeuchtung<br />
TVG Technische Vertriebs-Gesellschaft m.b.H<br />
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Linz:<br />
Deggendorfstraße 10<br />
A-4030 Linz<br />
0732/66 03 31 0<br />
linz@tvg.at<br />
auf die betriebswirtschaftlichen Anforderungen der juristischen<br />
Praxis eingehen.<br />
Die Ziele des MBA-Programms sind die Vermittlung<br />
der Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, die<br />
Erarbeitung von Leitfäden zur Lösung betriebswirtschaftlicher<br />
Fragestellungen und die praxisorientierte<br />
Vermittlung der betriebswirtschaftlichen Anforderungen<br />
spezifisch für juristische Berufe.<br />
Neben der reinen Wissensvermittlung steht aber<br />
auch der Austausch zwischen den rechtsberatenden Berufen<br />
und der Justiz im Vordergrund. Dies wurde durch<br />
eine längerfristige Kooperation mit dem Bundesministerium<br />
für Justiz möglich, wodurch hochrangige Teilnehmer<br />
aus dem Kreis der (Korruptions-)Staatsanwälte<br />
und Richter ins MBA-Programm aufgenommen wurden.<br />
Der MBA hat sich damit als wesentliches Standbein<br />
zur Erlangung von <strong>Wir</strong>tschaftskompetenz für die Justiz<br />
im Kampf gegen die <strong>Wir</strong>tschaftskriminalität etabliert.<br />
Der MBA 2012/2013 startet im September 2012; nähere<br />
Infos zum Programm und zur Anmeldung finden<br />
Sie unter: www.mba-jus.jku.at oder +43 (0)732 2468-<br />
9492 (A. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Aigner).<br />
<strong>Wir</strong> haben für jede Kanzlei das richtige Klima!<br />
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Chronik<br />
331
Chronik<br />
332<br />
Alpbacher Rechtsgespräche<br />
Das Europäische Forum Alpbach erweitert sein<br />
Themenrepertoire und widmet sich heuer erstmals<br />
dem Bereich „Recht“. Von 27. – 28. August diskutieren<br />
ExpertInnen aus Wissenschaft, Justiz und Politik die<br />
Frage nach der „Rechtsakzeptanz im freien Fall?“.<br />
Ein funktionierendes Rechtssystem gilt als ein Eckpfeiler<br />
einer jeden Demokratie. In jüngster Zeit kann<br />
man jedoch ein sinkendes Vertrauen der Bevölkerung<br />
in das Funktionieren selbigen und einen abgeschwächten<br />
Glauben in die Wertorientierung von Gesetzgebung<br />
und Rechtsstaat beobachten.<br />
Sinkt die Achtung vor dem Rechtsstaat in Österreich<br />
und Europa tatsächlich oder was steckt hinter dem<br />
scheinbaren Verfall der Rechtsakzeptanz?<br />
Mit den Rechtsgesprächen greift das Europäische<br />
Forum Alpbach eine Anregung besorgter Rechtsprofessoren<br />
auf widmet sich unter anderem folgenden Fragen:<br />
Werden rechtliche Bestimmungen nicht mehr<br />
ernst genug genommen? Welche Rolle spielen <strong>Werte</strong><br />
und Gesinnungen? Welche Erwartungen hat die Jugend<br />
an den Rechtsstaat? Und ist das Abrechnen mit<br />
dem Rechtsstaat etwa nur ein weiteres Abrechnen mit<br />
der Politik?<br />
„Die Alpbacher Rechtsgespräche<br />
sind eine neutrale Plattform für<br />
den aktuellen Diskus über das in<br />
letzter Zeit kritisch debattierte<br />
Rechtssystem.“<br />
„Franz Fischler, Präsident, Europäisches<br />
Forum Alpbach, Wien<br />
„Gesellschaftliche Diskurse ohne<br />
JuristInnen sind wie Butterbrote<br />
ohne Salz.“<br />
Richard Soyer, Rechtsanwalt, Soyer<br />
& Partner/in, Wien<br />
Aktuelle Statistiken belegen, dass nur noch 68% der Gesellschaft<br />
erwarten, Gerechtigkeit vor Gericht zu erfahren.<br />
„In einer Demokratie, die von der Grundannahme<br />
ausgeht, dass alles Recht vom Volk ausgeht, ist dies unannehmbar“,<br />
mahnt Univ.-Prof. Dr. Hannes Pichler von<br />
der Karl-Franzens-Universität Graz und Mitglied des<br />
Programmbeirats der Rechtsgespräche: „Es ist wirklich<br />
Feuer am Dach. Früher gab es den Kitt aus Religion,<br />
Observanz, Benehmen, Drill und ,Nichtauffallenwollen‘,<br />
der zu Angepasstheit führte. In einer pluralistischen<br />
Gesellschaft hingegen, die durch keine vor- und außerrechtlichen<br />
Konsense mehr zusammengehalten wird, ist<br />
das Recht die einzig verbindliche Grundfeste und Klammer<br />
des friedlichen Zusammenlebens.“ Er plädiert dafür,<br />
„keine gravierende Entfremdung zwischen Normadressat,<br />
Norm und dem Normerzeuger“ zuzulassen.<br />
Die Alpbacher Rechtsgespräche beleuchten vielseitige<br />
Aspekte zum Thema Rechtsakzeptanz und rufen ins Gedächtnis,<br />
dass diese vor allem dem dienen sollte, was Europa<br />
seit einem halben Jahrhundert kostbar erhalten geblieben<br />
ist – einem gesicherten sozialen Frieden.<br />
Nähere Informationen und Anmeldung unter: www.<br />
alpbach.org/recht<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
Programm<br />
Montag, 27. August 2012<br />
15.00 – 15.15 Uhr Liechtenstein-Hayek-Saal<br />
Eröffnung<br />
Caspar Einem, Vizepräsident, Europäisches Forum Alpbach;<br />
Präsident, Österreichisches Institut für Internationale<br />
Politik, Wien<br />
Beatrix Karl, Bundesministerin für Justiz der Republik<br />
Österreich, Wien<br />
15.15 – 16.45 Uhr Liechtenstein-Hayek-Saal<br />
Rechtsakzeptanz und <strong>Werte</strong>wandel<br />
Clemens Jabloner, Präsident, Verwaltungsgerichtshof<br />
der Republik Österreich, Wien<br />
Johannes Pichler, Direktor, Österreichisches Institut für<br />
Rechtspolitik sowie Professor für Europäische Rechtsentwicklung,<br />
Karl-Franzens-Universität Graz<br />
Manfred Prisching, Professor, Institut für Soziologie,<br />
Karl-Franzens-Universität Graz; Korrespondierendes<br />
Mitglied, Österreichische Akademie der Wissenschaften,<br />
Graz<br />
Chair: Irmgard Griss, Ehem. Präsidentin, Oberster Gerichtshof,<br />
Wien<br />
17.15 – 18.45 Uhr Liechtenstein-Hayek-Saal<br />
Funktioniert der Rechtsstaat noch?<br />
Barbara Helige, Präsidentin, Österreichische Liga für<br />
Menschenrechte; Ehem. Präsidentin, Vereinigung der<br />
Österreichischen Richterinnen und Richter, Wien<br />
Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht, VKI – Verein<br />
Für Konsumenteninformation, Wien<br />
Brigitta Lurger, Professorin für Zivilrecht, Rechtsvergleichung,<br />
Internationales Privatrecht, Unternehmensrecht<br />
und Europarecht sowie Stv. Leiterin, Institut für<br />
Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht,<br />
Karl-Franzens-Universität Graz<br />
Verica Trstenjak, Generalanwältin, Gerichtshof der Europäischen<br />
Gemeinschaften, Luxemburg<br />
Chair: Marcella Prunbauer-Glaser, President, CCBE<br />
19.15 – 20.45 Uhr Liechtenstein-Hayek-Saal<br />
Special Lecture: Die Verlorene Republik<br />
Lawrence Lessig Roy L. Furman, Professor of Law and<br />
Leadership, Harvard Law School; Director, Edmond<br />
J. Safra Center for Ethics, Harvard University, Cambridge<br />
(tbc)<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Chair: Christoph Grabenwarter, Professor für Öffentliches<br />
Recht, <strong>Wir</strong>tschaftsrecht und Völkerrecht, <strong>Wir</strong>tschaftsuniversität<br />
Wien<br />
Dienstag, 28. August 2012<br />
9.00 – 10.30 Uhr Liechtenstein-Hayek-Saal<br />
Strafjustiz zwischen Vertrauenskrise und <strong>Werte</strong>wandel<br />
Manfred Burgstaller, Rechtsschutzbeauftragter, Bundesministerium<br />
für Inneres der Republik Österreich; Professor<br />
Emeritus, Institut für Strafrecht und Kriminologie,<br />
Universität Wien<br />
Walter Geyer, Leitender Staatsanwalt, <strong>Wir</strong>tschafts- und<br />
Korruptionsstaatsanwaltschaft, Wien<br />
Monika Harms, Ehem. Generalbundesanwältin, Bundesgerichtshof<br />
der Bundesrepublik Deutschland, Karlsruhe<br />
Richard Soyer, Professor für Strafrecht mit dem Schwerpunkt<br />
Unternehmensstrafrecht und Strafrechtspraxis,<br />
Johannes Kepler Universität Linz; Rechtsanwalt, Soyer<br />
Stuefer Kier Kollmann Rechtsanwälte/in GesbR, Wien<br />
Chair: Susanne Reindl-Krauskopf, Vizedekanin, Rechtswissenschaftliche<br />
Fakultät sowie Professorin, Institut<br />
für Strafrecht und Kriminologie, Universität Wien<br />
11.00 – 12.30 Uhr Liechtenstein-Hayek-Saal<br />
Die verlorene Verfassung<br />
Gerhart Holzinger, Präsident, Verfassungsgerichtshof<br />
der Republik Österreich, Wien<br />
Jutta Limbach, Ehem. Präsidentin, Bundesverfassungsgericht<br />
der Bundesrepublik Deutschland, Karlsruhe<br />
(tbc)<br />
Heinz Mayer, Dekan, Rechtswissenschaftliche Fakultät<br />
sowie Professor, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht,<br />
Universität Wien<br />
Eva Weissenberger, Design. Chefredakteurin, Kleine<br />
Zeitung Kärnten, Klagenfurt<br />
Chair: Benedikt Kommenda, Chef vom Dienst, Rechtspanorama,<br />
Die Presse, Wien<br />
12.30 – 12.45 Uhr Liechtenstein-Hayek-Saal<br />
Schlussworte<br />
Franz Fischler, Präsident, Europäisches Forum Alpbach,<br />
Wien<br />
Chronik<br />
333
Rechtsprechung<br />
334<br />
8318<br />
Disziplinarrecht<br />
§§ 1, 61 StGB; § 12 a RL-BA – Anwendung des Günstigkeitsprinzips im Disziplinarrecht im Falle von<br />
Gesetzesänderungen<br />
Der erk Sen befasst sich – obiter dictum – mit der Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips gem § 61<br />
StGB iZm Art 7 EMRK.<br />
OBDK 27. 2. 2012, 9 Bkd 3/12<br />
Aus den Gründen:<br />
Der DB wurde vom DR vom Vorwurf der Doppelvertretung<br />
freigesprochen. Der dagegen erhobenen Berufung<br />
des KA gab die OBDK Folge, fällte einen Schuldspruch<br />
und verurteilte den DB zur DisStrafe des<br />
schriftlichen Verweises.<br />
Zunächst kann der Berufung insoweit nicht gefolgt<br />
werden, als sie sich gegen eine gs Anwendbarkeit der<br />
zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in Geltung<br />
gestandenen neuen Bestimmung des § 12 a RL-BA<br />
wendet, weil das strafrechtliche Günstigkeitsprinzip<br />
im DisRecht der RAe nicht gelten solle. Dem gegenüber<br />
hat der VfGH bereits erkannt, dass es zu einer<br />
sachlich nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen<br />
Behandlung (und damit zu einem im Lichte des Gleichheitssatzes<br />
verfassungswidrigen Ergebnis) führte, wenn<br />
das in § 61 StGB (letztlich als Ausgestaltung des in<br />
Art 7 EMRK normierten Grundgedankens) zum<br />
Ausdruck kommende Günstigkeitsprinzip im Dis-<br />
Recht der RAe keine Anwendung fände (B 1059/01<br />
vom 11. 6. 2002). Diese Auffassung hat auch die<br />
OBDK jüngst (1 Bkd 3/11 vom 10. 10. 2011) erneut<br />
bekräftigt.<br />
Dies vermag aber dem DB konkret nicht zum Vorteil<br />
zu gereichen, weil sich mit der durch die VVS des<br />
ÖRAK am 6. 5. 2011 beschlossenen neuen Regelung<br />
des § 12 a RL-BA, der VO-Charakter zukommt, nichts<br />
am gesetzlichen Verbot der Doppelvertretung nach<br />
§ 10 Abs 1 RAO geändert hat. Nach dieser Bestimmung<br />
ist einem RA die sog „echte Doppelvertretung“<br />
untersagt, worunter zum einen die eigentliche Doppelvertretung<br />
fällt, bei der der RA beide Teile im selben<br />
Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt<br />
(§ 10 Abs 1 Satz 2 RAO), sowie zum anderen die<br />
uneigentliche Doppelvertretung, bei der ein RA eine<br />
Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei<br />
in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache<br />
vertreten oder beraten hatte (§ 10 Abs 1 Satz 1<br />
RAO).<br />
Neben diesen Fällen der echten oder materiellen<br />
Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision<br />
erblickt die OBDK den Tatbestand der formellen<br />
Doppelvertretung darin, dass derselbe RA in<br />
zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als<br />
Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter<br />
ihres Prozessgegners, insb vor demselben Gericht, auftritt,<br />
weil durch dieses gleichzeitige Auftreten in der<br />
Öffentlichkeit – das eine Mal für und das andere Mal<br />
gegen ein und dieselbe Person – das Vertrauen der<br />
rechtsuchenden Bevölkerung erschüttert wird, es überdies<br />
zu einer Interessenkollision kommen kann und ein<br />
solches Verhalten daher geeignet ist, die Ehre und das<br />
Ansehen des Standes zu beeinträchtigen (1 Bkd 3/11<br />
mwN). Mit der neuen Bestimmung des § 12 a RL-BA<br />
sollte nur diese „formelle“ Doppelvertretung einer<br />
Konkretisierung zugeführt werden, wobei zweifelhaft<br />
sein kann, ob der Katalog der Z 1 bis 4 ein abschließender<br />
ist (siehe das Wort „insbesondere“ in Satz 1). Insb<br />
ist nicht zu unterstellen, dass der VO-Geber (ÖRAK)<br />
mit dieser RL-Bestimmung einer unverändert aufrechten<br />
Bestimmung im Gesetzesrang (§ 10 Abs 1 RAO)<br />
derogieren wollte.<br />
Da der DB, der in der Tagsatzung im Insolvenzverfahren<br />
als Vertreter der Schuldnerin aufgetreten ist, in<br />
derselben Tagsatzung auch von den ihm erteilten Vollmachten<br />
von drei Gläubigern zwecks Stimmrechtsausübung<br />
Gebrauch machen wollte, liegt der Tatbestand<br />
einer echten Doppelvertretung nach § 10 Abs 1<br />
RAO vor, wobei die in § 12 a RL-BA normierten, nur<br />
für die formelle Doppelvertretung aufgestellten Kriterien<br />
ohne Belang bleiben müssen. Die Frage einer Bedachtnahme<br />
auf das strafrechtliche Günstigkeitsprinzip<br />
stellt sich somit gegenständlich nicht. Dass es hinsichtlich<br />
der Vertretung der Gläubiger wegen der vom Insolvenzgericht<br />
verfügten Vertagung vor der Beschlussfassung<br />
beim Versuch geblieben ist, vermag die gs<br />
Berufspflichtenverletzung und Standeswidrigkeit des<br />
Verhaltens nicht zu beseitigen. Das Verbot der Doppelvertretung<br />
ist eine Vorschrift des öffentlichen<br />
Standesrechts, die der RA aus eigenem zu wahren hat<br />
und er kann von den Pflichten des § 10 Abs 1 RAO<br />
auch durch die Zustimmung einer Partei oder beider<br />
vertretenen Teile nicht entbunden werden (RIS-Justiz<br />
RS0109463).<br />
Dem DB musste daher bei der von ihm gewählten<br />
Vorgangsweise bewusst sein, dass er damit eine Handlung<br />
entgegen dem Verbot einer Vertretung beider in<br />
der Verhandlung einander gegenüberstehenden Parteien<br />
setzte und insoweit eine echte (eigentliche) Doppelvertretung<br />
unternahm. Sein Verhalten erfüllt daher<br />
den Tatbestand der DisVergehen der Verletzung von<br />
Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre<br />
und Ansehen des Standes nach § 1 DSt und § 10 Abs 1<br />
RAO.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
Anmerkung:<br />
Zu diesem Erk erreichte mich die – im Folgenden auszugsweise<br />
abgedruckte – Stellungnahme des Präsidenten des OÖ DR,<br />
Dr. Christian Slana, der darauf hinweist, dass das Günstigkeitsprinzip<br />
dort nicht zur Anwendung kommen könne, wo<br />
eine Norm einen bestimmten Regulierungseffekt oder Ordnungszweck<br />
habe. Dieser interessante Kommentar soll dem Leser<br />
nicht vorenthalten werden:<br />
„Aus meiner Sicht ist sowohl die inhaltliche Bezugnahme<br />
auf dieses VfGH-Erk als auch die im genannten Erk der<br />
OBDK so scheinbar uneingeschränkt ausgedrückte Anwendbarkeit<br />
des Günstigkeitsprinzips (analog § 61 StGB) für das<br />
anwaltliche DisRecht unrichtig bzw diese generalisierende<br />
Aussage der OBDK zumindest missverständlich.<br />
Das zitierte Erk des VfGH hatte sich mit einem Fall des<br />
§ 45 RL-BA 1977 zu beschäftigen, wobei der VfGH in diesem<br />
Erk darauf verwies, dass die DisVergehen der Berufspflichtenverletzung<br />
bzw Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des<br />
Standes Blankett-Strafnormen darstellen, welche inhaltlich<br />
durch andere Normen ausgefüllt werden, ähnlich der Blankett-Strafnorm<br />
des § 34 DevG.<br />
Bei derartigen Blankett-Strafnormen komme es daher darauf<br />
an, ob diese inhaltlich ausfüllenden Normen darauf abzielen,<br />
ob ihnen bloß Gehorsam zu leisten ist oder ob der Gesetzgeber<br />
mit ihnen einen bestimmten Regelungseffekt beabsichtige<br />
oder ein bestimmtes Ordnungsprinzip schützen wolle.<br />
<strong>Wir</strong>tschaftsstrafrecht<br />
Werde beispielsweise ein bestimmtes Waffenverbot aufgehoben,<br />
so verbindet der Gesetzgeber damit ein grundsätzliches<br />
Werturteil, sodass dieses einen weiteren Schutz der früher bestandenen<br />
Rechtslage ausschließt.<br />
Verfolgt der Gesetzgeber aber mit der das Blankett-Strafgesetz<br />
ausfüllenden Norm einen bestimmten Regelungseffekt,<br />
bewirke eine diesbezügliche Änderung keine Anwendbarkeit<br />
für die Vergangenheit. Damit kam der VfGH in diesem<br />
Erk zur Rechtsauffassung, dass aus der Änderung (inhaltlich<br />
damals natürlich Liberalisierung) der Werbe-RL nach § 45<br />
RL-BA 1977 Sachverhalte vor dem Inkrafttreten der neuen<br />
Werbe-RL unberührt bleiben.<br />
Der VfGH hat daher in diesem Erk meines Erachtens die<br />
generelle Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips im anwaltlichen<br />
DisRecht nicht bestätigt, sondern ganz im Gegenteil<br />
festgestellt, dass es auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten<br />
Zweck der Norm ankommt. Hat sie einen bestimmten Regulierungseffekt<br />
oder einen Ordnungszweck, so gilt die Regelung in<br />
ihrem zeitlichen Bedingungsbereich, auch wenn die Beurteilung<br />
(Erk von DR bzw OBDK) zu einem Zeitpunkt einer<br />
für den DB günstigeren Rechtslage erfolgt.<br />
Ich bin daher der Meinung, dass die im genannten Erk der<br />
OBDK so generalisierend dargestellte Anwendbarkeit des<br />
Günstigkeitsprinzips unrichtig bzw zumindest irreführend<br />
ist.“<br />
Klingsbigl<br />
§ 8 Abs 2, § 34 Abs 1 und 3 FinStrG – Sorgfaltspflicht des Rechtsanwaltes als Treuhänder –<br />
Abgabenverkürzung<br />
Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, ohne jegliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm zuteil<br />
gewordenen Information, die ihm von der Partei erteilten Informationen zu hinterfragen und auf<br />
ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gleiches gilt für die Übernahme einer Treuhandschaft, in deren Rahmen<br />
der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, ohne weiteren Anhaltspunkt oder insb auf Grund eines<br />
(wenn auch stillschweigend erteilten) Auftrages des Mandanten diese Information auf ihre Richtigkeit<br />
hin zu überprüfen.<br />
Mit seinem Entscheid v 9. 11. 2011 hat der VwGH den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle<br />
Wien (kurz der „UFS“) v 22. 12. 2010, FSRV/0113-W/06, demgemäß ein in der Funktion als<br />
Treuhandgesellschafter auftretender Rechtsanwalt das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung<br />
(Verkürzung von Grunderwerbsteuer) nach § 34 Abs 1 FinStrG begangen habe, aufgehoben.<br />
VwGH 9. 11. 2011, 2011/16/0039<br />
Sachverhalt:<br />
Gegenständlich hat der Rechtsanwalt mit Abtretungsvertrag<br />
v 4. 8. 1999 sämtliche Geschäftsanteile an der<br />
S. H. GesmbH um S 1,– treuhandschaftlich übernommen.<br />
In diesem Abtretungsvertrag erklärte der übernehmende<br />
Gesellschafter, die Gesellschaft und das Unternehmen<br />
aus eigener Anschauung zu kennen und dass<br />
ihm insb die zu übernehmende Bankverbindlichkeit bekannt<br />
sei. Im Übrigen wurde auf die Buchhaltungsunterlagen<br />
verwiesen. Die abtretenden Gesellschafter er-<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
klärten, neben diesen Verbindlichkeiten ergäbe sich aus<br />
den Geschäftsbüchern, welche zur Einsicht vorgelegt<br />
worden seien, dass keine Verbindlichkeiten vorhanden<br />
seien und dass sie den übernehmenden Gesellschafter<br />
(Treuhänder) sowie die Gesellschaft selbst dafür schadund<br />
klaglos hielten. Im Abtretungsvertrag wurde zudem<br />
„festgestellt“, dass die Gesellschaft über keine Liegenschaft<br />
verfüge.<br />
Tatsächlich war die Gesellschaft im Zeitpunkt der<br />
Anteilsabtretung Eigentümerin einer als Superädifikat<br />
Rechtsprechung<br />
8319<br />
335
Rechtsprechung<br />
336<br />
errichteten Tennishalle samt Squashplätzen mit gastgewerblichem<br />
Betrieb (Sporthallenrestaurant). Das Superädifikat<br />
war auch im A2-Blatt der betreffenden Liegenschaft<br />
ersichtlich gemacht.<br />
Mit weiterem Abtretungsvertrag vom 25. 5. 2000<br />
trat der Treuhänder seine Anteile an der Gesellschaft<br />
weiter ab.<br />
Das FA für Gebühren und Verkehrsteuern Wien<br />
als Finanzstrafbehörde erkannte in 1. Instanz, dass<br />
der Treuhänder als anzeige- und abgabenpflichtiger<br />
Veräußerer sämtlicher Anteile der Gesellschaft fahrlässig<br />
die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht<br />
(durch nicht ordnungsgemäße Anzeige iSd<br />
§ 10 GrEStG) verletzt und dadurch eine Verkürzung<br />
der Grunderwerbsteuer bewirkt habe und verhängte<br />
eine Geldstrafe von a 5.000,–. Der UFS bestätigte<br />
das erstinstanzliche Erk.<br />
Spruch:<br />
Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines<br />
Inhaltes.<br />
Aus den Gründen:<br />
Eine fahrlässige Handlung iSd § 8 Abs 2 FinStrG begeht,<br />
wer die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt,<br />
zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach<br />
seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt<br />
ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt<br />
verwirklichen könne, der einem gesetzlichen<br />
Tatbild entspricht. Es ist auch ausreichend, wenn die<br />
Verwirklichung des Sachverhaltes für möglich gehalten<br />
wird. Erfolgt eine fahrlässige Abgabenverkürzung<br />
durch einen Notar, Rechtsanwalt oder einen <strong>Wir</strong>tschaftstreuhänder<br />
(in Ausübung seines Berufes), ist dieser<br />
nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden<br />
trifft (§ 34 Abs 3 FinStrG). Im gegenständlichen<br />
Verfahren wurde dem Bf weder ein entschuldbarer Irrtum<br />
iSd § 9 FinStrG noch Strafbefreiung nach § 34<br />
Abs 3 FinStrG zugebilligt.<br />
Zur Beurteilung der Sorgfalt iSd § 8 Abs 2 FinStrG<br />
kommt es darauf an, welches Maß an Sorgfalt den Umständen<br />
nach zur Vermeidung tatbildmäßigen Unrechts<br />
objektiv geboten, dh pflichtgemäß aufzuwenden<br />
ist. In seinem Entscheid (Erk v 19. 3. 2003, 2002/16/<br />
0087, mwN) hat der VwGH dazu ausgesprochen, dass<br />
sich dieser Maßstab nicht nach einem allgemein besonnenen<br />
und einsichtigen Menschen richtet, sondern<br />
nach einem solchen Menschen in der Lage des Täters,<br />
dh der Mensch des objektiven Maßstabes muss dem Lebens-,<br />
Berufs- oder Bildungskreis des Täters angehören.<br />
Welches Maß an Sorgfalt pflichtgemäß ist, bestimme<br />
sich nach positiven Vorschriften, allenfalls nach<br />
der Verkehrssitte.<br />
Im Hinblick auf § 37 Z 2 b RAO ergibt sich, dass die<br />
Abwicklung von Treuhandschaften zum Berufsrecht<br />
der Rechtsanwälte zählt und auch einen zentralen Be-<br />
reich des anwaltlichen <strong>Wir</strong>kens bildet (vgl etwa RIS-<br />
Justiz RS0115041 mwN). Auch im entscheidungsgegenständlichen<br />
Fall erfolgt die Übernahme der Treuhandschaft<br />
durch den Bf in Ausübung des Rechtsanwaltsberufes,<br />
nähere Sorgfaltsregeln zur Treuhandschaft finden<br />
sich weder im Gesetz noch in der vom ÖRAK erlassenen<br />
und im Anlassfall geltenden RL-BA 1977. In der RAO<br />
finden sich keine Anhaltspunkte, wonach der Rechtsanwalt<br />
in Erfüllung eines Auftrages schon grundsätzlich,<br />
ohne hinzutretende besondere Umstände verpflichtet<br />
wäre, ihm von der Partei zuteil gewordene Informationen<br />
zu hinterfragen und auf ihre Richtigkeit hin zu<br />
überprüfen. Gleiches gilt für die Übernahme einer<br />
Treuhandschaft, in deren Rahmen der Rechtsanwalt<br />
nicht verpflichtet ist, ohne weiteren Anhaltspunkt oder<br />
insb auf Grund eines (wenn auch stillschweigend erteilten)<br />
Auftrages des Mandanten, diese Information auf<br />
ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.<br />
Anmerkung:<br />
Das vorliegende Erk des VwGH ist auch im Hinblick auf den<br />
Entscheid VwGH 5. 4. 2011, 2010/16/0168 (Vermeidung<br />
der Anteilsvereinigung als Missbrauchsfall iSd § 22 BAO) beachtenswert,<br />
zumal in der Vergangenheit regelmäßig solche<br />
Treuhandschaften übernommen wurden.<br />
Gegenständlich ist unbestritten, dass die Anteilsabtretung<br />
der Grunderwerbsteuer unterlag und die Pflicht zur Vorlage<br />
der Abgabenerklärung nach § 10 GrEStG objektiv<br />
verletzt wurde. Zutreffend erkannte der VwGH jedoch, dass<br />
dem RA keine Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht<br />
anzulasten ist, zumal selbst die Personenabfrage des Grundbuches<br />
(wozu wohl auch die Zustimmung der Gesellschaft, Geschäftsführung<br />
erforderlich gewesen wäre) keinen Hinweis<br />
auf das im Eigentum der Gesellschaft stehende Superädifikat<br />
gebracht hätte.<br />
Anderes könnte jedoch dann erwogen werden, wenn die Gesellschaft<br />
als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen<br />
gewesen wäre. Zu beachten ist weiters, dass der Maßstab,<br />
an dem die Sorgfalts- und Erkundigungspflichten des<br />
RA zu messen sind, durch die Judikatur geprägt wird. So<br />
hat der OGH in seinem Erk 6 Ob 189/10 b v 28. 1. 2011<br />
jüngst entschieden, dass dann, wenn ein Treuhänder das Treugut<br />
veräußert und dem Erwerber die Bezahlung des Kaufpreises<br />
kreditiert, den Treuhänder besondere Erkundigungspflichten<br />
hinsichtlich der Bonität des Erwerbers treffen.<br />
Wenngleich der Treuhänder hier kein RA war, so könnte<br />
für den Fall der Anteilsabtretung durchaus die Ansicht vertreten<br />
werden, dass der RA zumindest Einsicht in die Geschäftsbücher<br />
der Gesellschaft nehmen muss, deren Treuhandgesellschafter<br />
er ist oder wird.<br />
Jedenfalls gibt die E des UFS Anlass dazu, die Klausel im<br />
Abtretungsvertrag, wonach die „Gesellschaft über kein Liegenschaftsvermögen<br />
verfüge“, auch dann zu hinterfragen, wenn<br />
prima vista keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der<br />
Feststellung gegeben sind.<br />
Mag. Christoph Luegmair<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
Zivilprozessrecht<br />
§ 838 a ABGB – Kein Außerstreitverfahren zwischen Miteigentümern und Eigentümergemeinschaft<br />
Auseinandersetzungen zwischen einem Mit- und Wohnungseigentümer und der – mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />
ausgestatteten – Eigentümergemeinschaft (§ 2 Abs 5 Satz 2 WEG 2002) sind keine<br />
„Streitigkeiten zwischen den Teilhabern“ iSd § 838 a ABGB und daher im Streitverfahren auszutragen.<br />
OGH 20. 3. 2012, 5 Ob 17/12 d (LG Innsbruck 11. 11. 2011, 2 R 247/11 d)<br />
Sachverhalt:<br />
Der Kläger als Miteigentümer einer WE-Anlage hatte<br />
die desolaten Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten<br />
ausgetauscht und klagte den entsprechenden Aufwand<br />
mangels Rückersatz letztlich gegen die Eigentümergemeinschaft<br />
ein.<br />
Das BG Innsbruck als ErstG wies die Klage ab. Das<br />
LG Innsbruck als BerG erklärte das gesamte Verfahren<br />
für nichtig, hob die E des ErstG auf und verwies die<br />
Rechtssache zur neuerlichen Durchführung und Entscheidung<br />
im Außerstreitverfahren an das ErstG zurück.<br />
Rechtlich vertrat das BerG die Ansicht, dass<br />
gem § 838 a ABGB Streitigkeiten zwischen Teilhabern<br />
über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen<br />
Sache unmittelbar zusammenhängenden<br />
Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen<br />
zu entscheiden seien. Dies gelte auch für Aufwandersatz-<br />
oder Bereicherungsansprüche, die unmittelbar<br />
Verwaltungshandlungen entstammten.<br />
Der OGH gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen<br />
(jedenfalls zulässigen) Rekurs statt, hob den Beschluss<br />
des BerG auf und trug diesem die Sachentscheidung<br />
über die Berufung auf.<br />
Aus der Begründung:<br />
2. Der am 1. 5. 2005 in Kraft getretene § 838 a ABGB<br />
(idF FamErbRÄG 2004 BGBl I 2004/58) sieht vor, dass<br />
über alle „Streitigkeiten zwischen Miteigentümern<br />
über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen<br />
Sache unmittelbar zusammenhängenden<br />
Rechte und Pflichten“ im Verfahren außer Streitsachen<br />
zu entscheiden ist. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV<br />
471 BlgNR 22. GP 33) führen dazu aus:<br />
„Mit § 838 a ABGB werden [. . .] Streitigkeiten zwischen<br />
den Teilhabern einer Miteigentumsgemeinschaft<br />
über die Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen<br />
Sache in das Außerstreitverfahren verwiesen.<br />
Das gilt für Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern,<br />
nicht aber für Streitigkeiten mit Dritten. [. . .]<br />
In das Außerstreitverfahren fallen die mit der Verwaltung<br />
und Benützung unmittelbar zusammenhängenden<br />
Rechte und Pflichten der Teilhaber. Das betrifft<br />
jedenfalls die dem Richter nach den §§ 833 bis<br />
838 ABGB zukommenden Aufgaben, aber auch Streitigkeiten<br />
aus einer Benützungsregelung, den Anspruch<br />
auf Rechnungslegung und auf die Verteilung des Erlöses<br />
zwischen den Miteigentümern (§ 830 Satz 1 ABGB)<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
sowie die Verteilung des Nutzens und des Aufwandes<br />
unter ihnen (§ 839 ABGB). Dabei macht es keinen Unterschied,<br />
ob der Auseinandersetzung der Teilhaber<br />
eine Vereinbarung zu Grunde liegt oder nicht. In beiden<br />
Fällen ist der Außerstreitrichter zur Verhandlung<br />
und Entscheidung berufen. [. . .]“<br />
3. Gemäß § 2 Abs 5 Satz 2 WEG 2002 bilden alle<br />
Wohnungseigentümer zur Verwaltung der Liegenschaft<br />
die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische<br />
Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18<br />
Abs 1 und 2 WEG umschriebenen Umfang, also in Angelegenheiten<br />
der Verwaltung der Liegenschaft, in denen<br />
sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen<br />
sowie klagen und geklagt werden kann.<br />
4.1. Im vorliegenden Fall macht der Kläger, ein Mitund<br />
Wohnungseigentümer, Ansprüche nicht etwa gegen<br />
einen anderen Mit- und Wohnungseigentümer,<br />
sondern gegen die Eigentümergemeinschaft geltend.<br />
Damit liegt gerade keine „Streitigkeit zwischen den<br />
Teilhabern“ vor, wie sie von § 838 a ABGB angesprochen<br />
wird. Da die Rechtsdurchsetzung im außerstreitigen<br />
Verfahren nur stattfindet, wenn eine Sache durch<br />
das Gesetz ausdrücklich oder – was vorliegend nach<br />
den wiedergegebenen ErläutRV zu § 838 a ABGB<br />
ebenfalls nicht zu erkennen ist – zumindest schlüssig<br />
in diese Verfahrensart verwiesen ist (RIS-Justiz<br />
RS0012214; RS0005948; RS0109644), hat die vorliegende<br />
Auseinandersetzung zwischen dem klagenden<br />
Mit- und Wohnungseigentümer und der beklagten Eigentümergemeinschaft<br />
im Streitverfahren zu erfolgen.<br />
4.2. Diese Ansicht entspricht auch bislang nicht in<br />
Zweifel gezogener Praxis gerade bei der Geltendmachung<br />
von Ersatzansprüchen für Aufwendungen eines<br />
Mit- und Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft<br />
(jüngst 5 Ob 139/11 v; vgl auch 5 Ob 230/<br />
08 x) und in umgekehrter Konstellation etwa bei der Geltendmachung<br />
von Wohnbeiträgen (Bewirtschaftungskosten)<br />
durch die Eigentümergemeinschaft gegen einen<br />
Mit- und Wohnungseigentümer (jüngst 5 Ob 248/11 y).<br />
4.3. In der vom BerG herangezogenen E 5 Ob 40/<br />
11 k (5 Ob 51/11 b) handelte es sich nach dortiger Berichtigung<br />
der Bezeichnung der klagenden Partei(en)<br />
gerade um einen Streit zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern<br />
und nicht (mehr) zwischen Mitund<br />
Wohnungseigentümern einerseits und der Eigentümergemeinschaft<br />
andererseits. Auch die in RIS-Justiz<br />
RS0124971 und RS0122986 noch genannten E 7 Ob<br />
Rechtsprechung<br />
8320<br />
337
Rechtsprechung<br />
338<br />
8321<br />
204/07 m (wobl 2008/52 [Call]) und 4 Ob 56/09 b (EvBl<br />
2009/158, 1066 = NZ 2010/24, 82 = immolex 2010/39,<br />
124 [Neugebauer-Herl]) betrafen Auseinandersetzungen<br />
zwischen den Miteigentümern einer Liegenschaft.<br />
5. Zusammengefasst folgt:<br />
Auseinandersetzungen zwischen einem Mit- und<br />
Wohnungseigentümer und der – mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />
ausgestatteten – Eigentümergemeinschaft<br />
(§ 2 Abs 5 Satz 2 WEG 2002) sind keine „Streitigkeiten<br />
zwischen den Teilhabern“ iSd § 838 a ABGB<br />
und sind daher im Streitverfahren auszutragen.<br />
Anmerkung:<br />
Der Rückersatz von Aufwendungen eines Miteigentümers einer<br />
WE-Anlage, welche an sich die Allgemeinheit treffen wür-<br />
Gebühren- und Steuerrecht<br />
den, allein stellt den Rechtsuchenden vor zahlreiche Hürden<br />
(sowohl auf der Tatsachenebene als auch rechtlicher Art).<br />
Kommt nun wie im vorliegenden Verfahren die Frage hinzu,<br />
in welchem Verfahren dieser Anspruch gerichtlich geltend zu<br />
machen ist, braucht es nicht zu verwundern, dass von derartigen<br />
Rechtsstreiten (schon aus wirtschaftlichen Gründen) iaR<br />
Abstand genommen wird.<br />
Mit der vorliegenden E hat der OGH die Frage, ob auch gegen<br />
die Eigentümergemeinschaft ein Außerstreitverfahren in<br />
Frage kommt, klar und deutlich mit „Nein“ beantwortet.<br />
Es gilt nun, die Entscheidung der 2. Instanz in der Sache<br />
selbst abzuwarten. Angesichts der sich dort stellenden Fragen<br />
und Probleme ist mit (zumindest einer) weiteren interessanten<br />
Entscheidung(en) zu rechnen.<br />
Dr. Christian Klotz (als KV am Verfahren beteiligt)<br />
§ 20 EStG – Steuerliche Absetzbarkeit einer privat mitveranlassten Kongressreise<br />
Im Fall einer untrennbaren Gemengelage von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden<br />
Umständen in einer Reise bzw einem Reiseabschnitt führen die Reiseaufwendungen nicht zu<br />
Betriebsausgaben bzw Werbungskosten, es sei denn, der private Aspekt ist nur von untergeordneter<br />
Bedeutung. Im Rahmen einer reiseabschnittsbezogenen Betrachtung ist dabei jeder einzelne Reisetag<br />
getrennt zu beurteilen.<br />
VwGH 28. 2. 2012, 2009/15/0183<br />
Sachverhalt:<br />
Die mitbeteiligte Partei ist Arzt und bezieht Einkünfte<br />
aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen ihrer Erklärungen<br />
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung<br />
für das Jahr 2003 machte sie als Werbungskosten<br />
Aufwendungen für Reisekosten und Fortbildung geltend.<br />
Im Zuge einer Bescheidkontrolle gem § 299 Abs 1<br />
BAO ergingen geänderte ESt-B für die Jahre 2003 und<br />
2004, wobei nur mehr ein Teil der geltend gemachten<br />
Werbungskosten des Jahres 2003 anerkannt wurde. Begründend<br />
wurde darauf verwiesen, dass die Teilnahme<br />
an der Fortbildungsveranstaltung in St. Christoph am<br />
Arlberg (56. Fortbildungskurs für Sportmedizin mit<br />
dem Thema „Belastung und Beanspruchung zwischen<br />
Leistungssteigerung und Überlastung“ von Sonntag<br />
16. 3. bis Freitag 21. 3. 2003) nicht nahezu ausschließlich<br />
beruflich veranlasst gewesen sei.<br />
Dagegen erhob die Mitbeteiligte Berufung, woraufhin<br />
die bel Beh der Fortbildungsreise im Jahr 2003 iW<br />
die steuerliche Abzugsfähigkeit zubilligte. Nach Lehre<br />
und Rsp sei zur Prüfung des zeitlichen Überwiegens<br />
von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von<br />
acht Stunden täglich auszugehen, wobei An- und Abreisezeiten<br />
das Schicksal der Reise teilten. Unter Außerachtlassung<br />
der An- und Abreise jeweils an einem Samstag<br />
sei daher zu beurteilen gewesen, welchen zeitlichen<br />
Raum Programmpunkte ausschließlich von beruflichem<br />
Interesse gegenüber Programmpunkten auch von allgemeinem<br />
Interesse eingenommen hätten. Dazu summierte<br />
die bel Beh jene Programmpunkte auf, die dem<br />
berufsspezifischen Kreis zugeordnet werden könnten.<br />
Sie berechnete am Samstag 15. 3. 2003 (Anreisetag)<br />
für Fachvortrag samt Eröffnung 2,5 Stunden und am<br />
Sonntag 16. 3. 2003 für Kurse, Seminare, Übungen<br />
und Workshops 10,5 Stunden. In der Zeit von Montag<br />
17. 3. 2003 bis Freitag 21. 3. 2003 rechnete sie jeweils<br />
die Zeiträume zwischen 8.00 und 9.30 Uhr sowie von<br />
15.30 bis 18.30 Uhr und damit täglich jeweils 4,5 Stunden<br />
der beruflichen Sphäre zu, was an fünf Tagen<br />
insgesamt 22,5 Stunden ergab. Selbst wenn man nur<br />
ein Ausmaß von fünf Stunden (= ein Fünftel) der auf<br />
den „Ärztesport“ entfallenden Stunden im Ausmaß<br />
von insgesamt ca 25 Stunden (Montag – Freitag jeweils<br />
9.45 – 15.15 Uhr ohne Mittagspause) beruflichen Zwecken<br />
zuordne, habe die mitbeteiligte Partei die wöchentliche<br />
Normalarbeitszeit von 40 Stunden bereits erreicht.<br />
Gegen diesen B erhob das FA Amtsbeschwerde.<br />
Spruch:<br />
Aufhebung des B wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.<br />
Aus den Gründen:<br />
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den<br />
einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst<br />
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung<br />
des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur<br />
Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen<br />
erfolgen. Im vorliegenden Fall ist das Programm<br />
dadurch gekennzeichnet, dass täglich die Zeit<br />
von 9.30 bis 15.30 Uhr als vortragsfreier Zeitraum für<br />
die Teilnahme an im Programm vorgesehenen „Ärztesportstunden“<br />
zur Verfügung stand, wobei die Ärztesportstunden<br />
von professionellen Ausbildnern begleiteter<br />
Skisport unter Durchführung von dynamischen<br />
Übungen und anschließenden klinischen Untersuchungen<br />
oder Verwertung praktischer Erfahrungen darstellten.<br />
Die Durchführung derartiger Begleitübungen<br />
kann dabei den Ärztesportstunden aber nicht den Charakter<br />
einer wesentlichen Mitveranlassung durch private<br />
Freizeitgestaltungsinteressen nehmen. Daran ändert<br />
sich auch dadurch nichts, dass die Österreichische<br />
Ärztekammer in der ÖÄK-Diplomrichtlinie für die<br />
sportmedizinische Fortbildung ein Mindesterfordernis<br />
von 20 Stunden „Ärztesport“ festgesetzt hat und der<br />
Nachweis derartiger Ärztesportstunden damit die<br />
Erlangung eines „Sportarztdiploms“ ermöglicht bzw<br />
dafür erforderlich ist (vgl idS bereits VwGH 26. 1.<br />
1993, 88/14/0108). Reisen, die durch ein private Erholungs-<br />
und Bildungsinteressen mit betrieblichen<br />
bzw beruflichen Interessen untrennbar vermengendes<br />
Mischprogramm geprägt sind, bleibt auch nach dem<br />
Erk des VwGH v 27. 1. 2011, 2010/15/0197, der Abzug<br />
als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten versagt. Berücksichtigt<br />
man daher im vorliegenden Fall die „Ärztesportstunden“<br />
als Privatzeit, so erweist sich das gegenständliche<br />
Tagungsprogramm jedenfalls in der Zeit<br />
von Montag 17. 3. bis Freitag 21. 3. 2003 mit seiner<br />
starken praktischsportlichen, allgemein interessierenden<br />
Ausrichtung aufgrund der untrennbaren Gemengelage<br />
von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden<br />
Umständen im Lichte des § 20<br />
Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 als nicht geeignet, eine steuerliche<br />
Absetzbarkeit zu vermitteln.<br />
Der Ansatz der bel Beh einer Aufsummierung aller<br />
Theoriestunden in der Zeit zwischen der Anreise am<br />
Samstag 15. 3. und der Abreise am Samstag 22. 3. zur<br />
Überprüfung der Erreichung eines insgesamt 40-stündigen<br />
Normalarbeitszeitvolumens wird der hg Judikatur<br />
zu § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 und der daraus<br />
erfließenden Notwendigkeit einer reiseabschnittsbezogenen<br />
Betrachtung nicht gerecht, weil er die getrennte<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Beurteilung jedes einzelnen Reisetags unterlässt. Bei<br />
dem von der bel Beh festgestellten Verlauf der Reise<br />
könnte einzig der Sonntag 16. 3. mit seinem ganztägigen<br />
Fachprogramm als beruflich veranlasster Reiseabschnitt<br />
in Betracht gezogen werden.<br />
Anmerkung:<br />
1. Mit Erk v 27. 1. 2011, 2010/15/0197 AnwBl 7 – 8/2011,<br />
331 ff hat der VwGH – in Abkehr von seiner bisherigen Rsp –<br />
festgehalten, dass die von der Rsp geprägten Grundsätze für<br />
eine Anerkennung der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung<br />
von Reisekosten einer gesonderten Beurteilung der<br />
einzelnen Abschnitte einer Reise und einer Aufteilung nach<br />
den betrieblichen/beruflichen und privaten Zeitanteilen (Tagen)<br />
nicht entgegenstehen.<br />
2. Das vorliegende Erk präzisiert diese Judikatur nun entscheidend,<br />
indem es sich der Definition von Reiseabschnitten<br />
zuwendet und hierbei explizit auf eine tageweise Betrachtung<br />
abstellt. Damit tritt es einerseits einer Aufsummierung<br />
der beruflichen Anteile der einzelnen Reisetage über die<br />
ganze Woche zur Prüfung eines 40-Stunden-Ausmaßes entgegen<br />
und ist insofern restriktiver als die belangte Behörde.<br />
Andererseits fasst es auch nicht die gesamte Kongresszeit als<br />
einheitlichen Reiseabschnitt auf, in dem einem einzelnen beruflich<br />
geprägten Reisetag als einem von sechs Tagen einer Kongressreise<br />
iS der Vorjudikatur lediglich eine untergeordnete<br />
Rolle zukommt, die gar keine steuerliche Absetzbarkeit mehr<br />
vermitteln könnte. Insofern lässt der VwGH bei der Aufteilbarkeit<br />
der Reise doch tendenziell eine weite Linie erkennen.<br />
Die Wertung von „Ärztesportstunden“ als private (Mit-)Veranlassung<br />
für die Beurteilung der beruflichen oder privaten<br />
Anteile der einzelnen Reisetage war dagegen – angesichts der<br />
diesbezüglichen Vorjudikatur – wenig überraschend (vgl<br />
zum Erk auch Renner, ÖSTZ 10/2012).<br />
3. Die ohne vS erfolgte Judikaturänderung zum Reiserecht<br />
(Lockerung des Aufteilungsverbots) hat der VwGH im Jahr<br />
2011 hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit eines vS im<br />
Übrigen mit der Änderung der Rechtslage durch das BudgetBG<br />
2003, BGBl I 2003/71, das mit 21. 8. 2003 in Kraft<br />
getreten ist, begründet. Der vorliegende Fall betrifft auch bereits<br />
diese Rechtslage, obwohl die Reise selbst noch vor der<br />
Rechtsänderung stattgefunden hat (nämlich von 15. 3. bis<br />
21. 3. 2003), denn § 4 BAO stellt für die veranlagte Einkommensteuer<br />
auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Kalenderjahres ab<br />
(vgl Mairinger/Twardosz, ÖStZ 2007/14 [18]). Der VwGH<br />
musste sich daher nicht neuerlich mit der Frage der Bildung<br />
eines vS beschäftigen.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
Rechtsprechung<br />
339
Zeitschriftenübersicht<br />
340<br />
Zeitschriften<br />
" Aufsichtsrat aktuell<br />
2| 5 Schrank, Christopher und Thomas Meier: Neue<br />
Benimmregeln für Vorstand und Aufsichtsrat<br />
8 Melicharek, Peter und Veronika Haberler: Einberufungsmängel<br />
bei der GmbH-Generalversammlung:<br />
Vom weltreisenden Gesellschafter<br />
zur versteckten Einberufung<br />
11 Pickert, Ralf und Matthias Nau: Proxy Advisors –<br />
Einflussfaktoren auf das Abstimmungsergebnis<br />
österreichischer Hauptversammlungen<br />
" Bank Archiv<br />
4 | 229 Graf, Georg: Zur Aufklärungspflicht der Bank<br />
bei Einschaltung eines weiteren Finanzdienstleisters.<br />
Gleichzeitig ein Beitrag zur Auslegung<br />
des § 27 WAG 2007<br />
" bau aktuell<br />
2| 42 Schmidinger, Paul: Die Sicherstellung des Bauunternehmers<br />
nach § 1170 b ABGB. Die in fünfjähriger<br />
Praxis gewonnenen Erkenntnisse und<br />
aufgeworfenen Fragestellungen<br />
50 Gruber, Johannes Peter und Jörg Zehetner: Verhalten<br />
bei einer kartellrechtlichen Hausdurchsuchung<br />
53 Eypeltauer, Ernst: Geltungsbereich der Haftungsbestimmung<br />
des Punktes 12.6. der<br />
ÖNORM B 2110<br />
" ecolex<br />
3 | 202 Kulka, Andreas: Die Zulässigkeit von Kontoführungsgebühren<br />
im Verbraucherkreditvertrag<br />
216 Kainz, Thomas: Die Zulässigkeit von staatsanwaltschaftlichen<br />
Vernehmungsprotokollen im<br />
Zivilprozess<br />
234 Schuhmacher, Wolfgang und Jan-Günther Glanzer:<br />
Überholender Markenschutz?!<br />
238 Csáky, Claudia: EuGH-Urteil zu AdWords –<br />
Rechtliche Herausforderungen für Markeninhaber<br />
264 Schulz, Sascha: § 25 a AußWG – Genehmigungspflicht<br />
bei ausländischen Direktinvestitionen<br />
273 Jaeger, Thomas: AMA-Gütesiegel und -Biozeichen<br />
rechtswidrig?<br />
" Finanz Journal<br />
3| 72 Ludwig, Bernhard: Haftungsbestimmungen in<br />
der Bundesabgabenordnung<br />
" Der Gesellschafter<br />
2| 93 Gruber, Michael: Aktienrechtliche Zulässigkeit<br />
einer D&O-Versicherung?<br />
103 Schwab, Stefan: Das auf den Verschmelzungsplan<br />
anwendbare Recht<br />
111 Buxbaum, Doris: Grenzüberschreitende Verschmelzung<br />
– Lücken in der Harmonisierung<br />
der nationalen Rechtsvorschriften<br />
115 Keinert, Heinz: Ankündigung der Tagesordnung<br />
für die Mitgliederversammlung des Vereins<br />
" immolex<br />
4 | 102 Stingl, Walter: 1. Stabilitätsgesetz – Neue Bestimmungen<br />
zur Immobilienveranlagung<br />
107 Prader, Christian: Neue Klauselentscheidung zu<br />
Versorgungsleitungen, Ausmalen, Endrenovierung<br />
und Konventionalstrafe<br />
109 Geiger, Barbara: Veränderungen an allgemeinen<br />
Teilen des Hauses zur Ausübung des Gewerbebetriebes<br />
128 Kothbauer, Christoph: Zu den Aufklärungspflichten<br />
nach § 30 b KSchG<br />
" Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht<br />
2| 60 Ferrari, Susanne: EGMR fordert Besuchs- und<br />
Informationsrecht des biologischen Vaters<br />
67 Huber, Markus: Was geschieht mit Unterhaltsrückständen<br />
bei Aufenthaltswechsel des Kindes?<br />
70 Mahrhofer, Mariella: Zum Kostenersatz für Gutachten<br />
im Abstammungsverfahren<br />
107 Fucik, Robert und Martin Weber: Statutenwechsel<br />
nach dem Haager Unterhaltsprotokoll<br />
" Journal für Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />
1| 6 Niedermoser, Alexander: Anknüpfung an Einheitswerte<br />
als Bemessungsgrundlage zum wiederholten<br />
Male verfassungswidrig!<br />
14 Sprohar-Heimlich, Helga: Guter Rat ist nicht<br />
teuer. Erbvertrag – wechselseitiges Testament<br />
– Scheidung – Unternehmensnachfolge<br />
" Journal für Strafrecht<br />
1| 22 Mahler, Christian: „Grooming“: Anbahnung von<br />
Sexualkontakten zu Unmündigen<br />
30 Popp, Andreas: IT-Outsourcing und Cloud Computing<br />
– zwei neue Herausforderungen für die<br />
Criminal Compliance<br />
35 Stuefer, Alexia: <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrecht aktuell:<br />
Sponsoring – Eine Analyse aus strafrechtlicher<br />
Sicht<br />
37 Zeder, Fritz: Europastrafrecht aktuell: Erster<br />
Vorschlag zur „Annexkompetenz“: Insider-Geschäfte<br />
und Marktmanipulation<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
" Juristische Blätter<br />
3 | 141 Karner, Ernst und Helmut Koziol: Der Ersatz von<br />
Mangelfolgeschäden in Veräußerungsketten<br />
von Unternehmern. Am Beispiel von Aus- und<br />
Einbaukosten<br />
158 Kepplinger, Jakob: Zur vertraglichen Verlängerung<br />
der kurzen Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen<br />
" Neue Juristische Wochenschrift<br />
12 | 801 Ganter, Gerhard: Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung<br />
in der Haftung der rechtsberatenden<br />
Berufe<br />
" Der österreichische Hausbesitz<br />
3| 1 Ruckenbauer, Wolfgang: Grundsätze bei der Erhöhung<br />
der Hauptmietzinse nach § 18 MRG –<br />
Begriffbestimmungen (1. Teil). 2. Teil 4, 1<br />
" Österreichische Juristen-Zeitung<br />
6 | 245 Schauer, Martin: Das ABGB – Wesensmerkmale,<br />
Perspektiven und heutige Standortbestimmung<br />
252 Hiesel, Martin: Die Entwicklung der Wiedereinsetzungspraxis<br />
des Verfassungsgerichtshofs<br />
7 | 293 Fucik, Robert: Verfahrenshilfe bei grenzüberschreitendem<br />
Bezug<br />
297 Leitner, Roman: Die Finanzstrafgesetz-Novelle<br />
2010. Zentrale Neuregelung des Allgemeinen<br />
und Besonderen Teils<br />
" Österreichische Notariats-Zeitung<br />
3| 79 Rechberger, Walter H. und Friedrich Kieweler:<br />
Verpfändungsrangordnung und fremdfinanzierter<br />
Liegenschaftskauf – ein Widerspruch? Zugleich<br />
eine Besprechung der E OGH 5 Ob<br />
158/10 m<br />
" Österreichische Richterzeitung<br />
4| 74 Stummer, Patrick: Zur Auslegung des Begriffs<br />
der geschlechtlichen Handlung und ihren Auswirkungen<br />
im Geschlechterverhältnis<br />
82 Haselberger, Rudolf: Europa- und verfassungsrechtliche<br />
Aspekte des kontradiktorischen Verfahrens<br />
" Österreichische Steuerzeitung<br />
5 | 114 Novacek, Erich: Der Missbrauch von Formen<br />
und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen<br />
Rechts gem Art 15 FRL sowie § 22 BAO und<br />
§ 44 UmgrStG<br />
6 | 141 Thiele, Clemens: Umsatzsteuerliche Behandlung<br />
der Übertragung von Patentanmeldungen<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Zeitschriftenübersicht<br />
" Österreichische Zeitschrift für <strong>Wir</strong>tschaftsrecht<br />
1| 2 Raschauer, Nicolas: Sachgüterschutz in der UVP<br />
12 Reimer, Sebastian: Kann man für dieselben Daten<br />
sowohl Auftraggeber als auch Betroffener sein?<br />
" Österreichisches Recht der <strong>Wir</strong>tschaft<br />
3 | 137 Pesek, Reinhard: § 6 VKrG: Aktive Übermittlungspflicht<br />
des Kreditgebers für vorvertragliche<br />
Standardinformationen?<br />
143 Weissel, Georg: Schutz für Unternehmensgründer<br />
nach § 7 VKrG?<br />
157 Mosing, Florian: Weg- und Reisezeiten im Arbeitsrecht<br />
177 Doralt, Werner: Wohnungsmiete als außergewöhnliche<br />
Belastung bei Schwerstbehinderung?<br />
178 Atzmüller, Martin: Liebhabereirichtlinien 2012<br />
– was ist neu bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer?<br />
189 Varro, Daniel: Bestandvertrag: Gebührenreduktion<br />
mit MRG-Kenntnissen<br />
" Das Recht der Arbeit<br />
1a| 93 Mayr, Manuel: Sport als Nebentätigkeit – Zur<br />
rechtlichen Stellung von Amateuren<br />
100 Mosler, Rudolf: Anwendung des kollektiven Arbeitsrechts<br />
auf arbeitnehmerähnlich beschäftigte<br />
Selbstständige?<br />
123 Gahleitner, Sieglinde: Ausgewählte Rechtsfragen<br />
zur Beziehung zwischen Arbeitszeit und Entgelt<br />
143 Mayer, Susanne: Unfallversicherungsschutz im<br />
Vorfeld der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />
2 | 171 Höllbacher, Michael und Benjamin Kneihs: Zu den<br />
sozialrechtlichen Verordnungsbestimmungen<br />
über die Entsendung von Arbeitnehmern und<br />
Selbständigen – Schluss<br />
181 Schindler, René: Die BEinstG Novelle 2011 –<br />
Überblick und Zweifelsfragen<br />
191 Streithofer, Petra: Der kollisionsrechtliche<br />
Günstigkeitsvergleich gem Art 8 Abs 1 Satz 2<br />
der Rom I-VO<br />
" Recht der Medizin<br />
2| 44 Kletečka, Andreas und Georgia Neumayer: Die<br />
Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht, insbesondere<br />
bei Schulimpfaktionen<br />
50 Voglmair, Christoph: Führung von ärztlichen<br />
Hausapotheken bei standortübergreifenden<br />
Gruppenpraxen?<br />
67 Heissenberger, Wolfgang: Entnahme von Zellen<br />
und Geweben einer Fehl- oder Totgeburt<br />
" Recht der Umwelt<br />
2| 55 Bergthaler, Wilhelm: „Ingenieure versus Juristen“.<br />
Über die Schwierigkeit – und Leichtigkeit<br />
– des interdisziplinären Dialogs im Umweltrecht<br />
341
Zeitschriftenübersicht<br />
342<br />
61 Oberleitner, Franz: Rechtliche Aspekte des<br />
Grundwasserschutzes bei der Gewinnung von<br />
Sand und Kies. Teil 1<br />
Beilage Umwelt & Technik<br />
38 Berger, Wolfgang: UVP-Verfahren: Vereinbarkeit<br />
von Unionsrecht und Präklusion<br />
45 Paulitsch, Angelika: „Immissionsbeschränkung“<br />
nach § 33 d WRG als Instrument zur Umsetzung<br />
des NGP 2009<br />
" Sonderheft Recht der Umwelt<br />
2a| 18 Zauner, Roland und Andreas Doppler: Heranrückende<br />
Wohnbebauung – rechtliche Grundlagen,<br />
Praxisfälle und Lösungsansätze<br />
28 Raschauer, Nicolas: Arbeitnehmer- als Nachbarschutz?<br />
" Sachverständige<br />
1| 3 Krammer, Harald: Der Sachverständigenbeweis<br />
in einer künftigen Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
9 Kerschner, Ferdinand: Landwirtschaftliche Nebenschäden<br />
bei der Enteignungsentschädigung<br />
21 Stöbich, Alfred und Franz Triendl: Alkohol- und<br />
Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr<br />
(Teil II). Ein Einblick in die Verwaltungspraxis<br />
der UVS<br />
" Steuer- und <strong>Wir</strong>tschaftskartei<br />
10 | 546 Schrank, Christopher: Bilanzfälschung: Haftungsfalle<br />
für Steuerberater und <strong>Wir</strong>tschaftsprüfer.<br />
Die Strafbarkeit der <strong>Wir</strong>tschaftstreuhänder im<br />
Blickpunkt<br />
" <strong>Wir</strong>tschaftsrechtliche Blätter<br />
3 | 121 Lessiak, Rudolf: § 879 Abs 3 ABGB und Erhaltungskosten<br />
in Einkaufszentren<br />
127 Mayr, Manuel: Der Zweck einer Erwerbstätigkeit<br />
und die Sicherung durch das IESG. Anmerkungen<br />
zu OGH 8 ObS 13/11 m<br />
133 Reichmann, Gerhard und Margit Sommersguter-<br />
Reichmann: Wettbewerbsverzerrungen in der<br />
Gastronomie durch die Nichtraucherschutzbestimmungen<br />
des Tabakgesetzes<br />
" Zeitschrift der unabhängigen<br />
Verwaltungssenate<br />
1| 10 Grof, Alfred: Die verfassungsmäßige Garantie<br />
der Unschuldsvermutung und des Grundrechts,<br />
schweigen zu dürfen (nemo tenetur), im Rahmen<br />
der Beweiswürdigung im Verwaltungsstrafverfahren.<br />
Anmerkungen zu jüngeren Entscheidungen<br />
unterschiedlicher Instanzen des öffentlich-rechtlichen<br />
Rechtsschutzsystems<br />
" Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht<br />
2| 52 Pfeil, Walter J.: Einkommenssicherung für<br />
Schwangere während eines Beschäftigungsverbots.<br />
Probleme an der Schnittstelle von Entgelt<br />
(fortzahlungs)- und Wochengeldansprüchen<br />
61 Neumann, Thomas: Die Mutterschaftsleistungen<br />
für Unternehmerinnen<br />
92 Gerhartl, Andreas: Muster: Betriebsvereinbarung<br />
– Konfliktlösung und Mobbingprävention<br />
2 a | 100 Gärtner, Johannes, Karin Boonstra-Hörwein, Ruth<br />
Siglär und Werner Marschitz: Der blaue Montag<br />
und andere Dienstverhinderungen. Daten und<br />
Fakten<br />
118 Risak, Martin: Dienstverhinderung aufgrund<br />
psychischer und physischer Krankheiten. Eine<br />
kritische Analyse von Judikatur und Praxis<br />
127 Hainz, Bernhard: Der Detektiv als Retter in der<br />
(Beweis-)Not. Rechtsprobleme der Arbeiternehmerkontrolle<br />
131 Schima, Georg: Vulkanausbrüche, Naturkatastrophen<br />
und andere Fälle höherer Gewalt – arbeitsrechtliche<br />
Auswirkungen<br />
" Zeitschrift für Europarecht, Internationales<br />
Privatrecht und Rechtsvergleichung<br />
2| 52 Rihs, Martin: Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen<br />
nach Art 290 AEUV<br />
" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und<br />
angrenzendes Steuerrecht<br />
2| 71 Flume, Johannes W.: Marktkonformität? Überlegungen<br />
zur Durchführung des kapitalerhaltungsrechtlichen<br />
Fremdvergleichs<br />
75 Krejci, Heinz: Sind nachrangige Investments gegen<br />
bedingt gewährte Zinsen Schuldverschreibungen<br />
oder Genussrechte gemäß § 226 Abs 3<br />
AktG?<br />
83 Birnbauer, Wilhelm: Firmenbuch-Praxis: Löschung<br />
einer GmbH nach beendeter Liquidation<br />
86 Dziurdź, Kasper: § 12 Abs 1 Z 1 KStG: Aufwendungen<br />
für die Erfüllung von stiftungs- oder satzungsmäßigen<br />
Zwecken als Sonderausgaben abziehbar?<br />
97 Bergmann, Sebastian: „Verunglückte“ Realteilungen<br />
3 | 119 Gurmann, Stefan und Stephan Eberhardt: Organhaftung<br />
und Rechtsfolgen der Entlastung<br />
123 Feltl, Christian: Zur Zulässigkeit weisungsfreier<br />
Betriebsführungsverträge im Aktienrecht<br />
144 Birnbauer, Wilhelm: Firmenbuch-Praxis: Auflösung<br />
und Liquidation einer GmbH<br />
" Zeitschrift für Vergaberecht – RPA<br />
2| 61 Arztmann, Franz Josef: Arzneimittel-Vergaberecht<br />
in Deutschland und Österreich<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />
4 | 112 Riedler, Andreas und Stefan Lahnsteiner: Die grob<br />
fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls<br />
in der Kfz-Kaskoversicherung<br />
119 Kind, Martin: Gleitschutzvorrichtung im Kraftfahrrecht<br />
" Zivilrecht aktuell<br />
5| 83 Kolmasch, Wolfgang: Judikaturübersicht: Geltungskontrolle<br />
von AGB-Klauseln<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Bauernfeind · Fuhrmann · Pirker · Verweijen<br />
Vorsorgewohnungen<br />
2. Auflage<br />
2. Auf lage 2012. Ca. 150 Seiten.<br />
Br. Ca. EUR 28,–<br />
ISBN 978-3-214-00554-2<br />
88 Neuhauser, Franz: Die <strong>Wir</strong>kung der Restschuldbefreiung<br />
auf Unterhaltsforderungen in Österreich<br />
und Deutschland<br />
6 | 103 Ondreasova, Eva: Schadensberechnung bei Liegenschaften<br />
im Lichte der aktuellen OGH-<br />
Rsp: Parallele zu Anlegerschäden oder zu Kfz-<br />
Schäden? Aus Anlass von 7 Ob 77/11 s = Zak<br />
2012/223, 115<br />
107 Reischauer, Rudolf: Gewährleistungsrückgriff<br />
mittels Anweisung<br />
Vorsorgewohnungen stellen eine wertbeständige und langfristige Sicherheit garantierende Investition<br />
dar – auch in wirtschaftlich nicht so stabilen Zeiten.<br />
Das Buch stellt das Konzept der Vorsorgewohnungen vor und widmet sich ausführlich den rechtlichen<br />
und steuerlichen Aspekten, die beim Kauf einer Vorsorgewohnung berücksichtigt werden müssen.<br />
Aus dem Inhalt:<br />
• Überblick über das Konzept der Vorsorgewohnung<br />
• Der Weg zur Vorsorgewohnung<br />
• Rechtliche Aspekte<br />
• Steuerliche Behandlung der Vorsorgewohnung<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at<br />
Zeitschriftenübersicht<br />
343
Spracherkennung trifft Workflow –<br />
Philips SpeechExec Spracherkennungs-Workflowerweiterung<br />
Sind Sie an Spracherkennung interessiert oder arbeiten bereits damit? Arbeiten Sie in einem<br />
Umfeld, in dem Autoren und Schreibkräfte zusammenarbeiten? Es gibt nur eine Lösung, die alles<br />
kann: Die Philips SpeechExec Spracherkennungs-Workflowerweiterung.<br />
Wien, Österreich – Philips Speech Processing,<br />
Marktführer für professionelle Diktierlösungen,<br />
hält ein weiteres Mal sein Versprechen, das<br />
Leben am Arbeitsplatz einfacher zu gestalten –<br />
diesmal mit der SpeechExec Spracherkennungs-<br />
Workflowerweiterung.<br />
Spracherkennungssoftware heutzutage<br />
bietet zwar eine Erkennungsgenauigkeit von<br />
bis zu 99 %, ohne die Automatisierung des<br />
Dokumentenflusses zwischen Autoren und<br />
Schreibkräften gehen die Vorteile jedoch einfach<br />
verloren. Allein für den Import Ihrer Diktate in<br />
Spracherkennungssoftware müssen Sie häufig<br />
mehr als 10 Mal klicken, und das kostet viel<br />
wertvolle Zeit. Mit SpeechExec docken Sie Ihr<br />
Diktiergerät einfach an und die Diktate werden<br />
automatisch heruntergeladen und von einer<br />
Spracherkennungssoftware transkribiert.<br />
Nur Philips als führendes Unternehmen für<br />
professionelle Diktierlösungen bietet eine<br />
vollkommen zukunftsfähige Lösung – von<br />
Unternehmen, die Spracherkennung in<br />
gemischten Umgebungen an nur einigen<br />
Arbeitsplätzen verwenden wollen, bis hin<br />
zu Umgebungen, in denen ausschließlich<br />
Spracherkennung verwendet wird.<br />
Einzigartige Vorteile, mit denen Sie einfach<br />
intelligenter arbeiten<br />
„Mit der SpeechExec Spracherkennungs-<br />
Workflowerweiterung kann Spracherkennungs-<br />
Software komplett in den Unternehmens-<br />
Workflow integriert werden und es werden<br />
wichtige Funktionen wie die automatische<br />
Einreihung von Diktaten verschiedener<br />
Autoren an zuvor festgelegte Schreibkräfte,<br />
die Spracherkennung in Formularen und<br />
Vorlagen, die selektive Verteilung von<br />
Diktatdateien an Spracherkennungs-Software<br />
oder Schreibkräfte und vieles mehr unterstützt“,<br />
erklärt Thomas Brauner, Category Leader bei<br />
Philips Speech Processing.<br />
FÜR SPRACHERKENNUNG GERÜSTET<br />
From the no. 1<br />
in professional dictation<br />
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Processing Vorreiter für Diktierund<br />
Sprachverarbeitungslösungen<br />
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ist weltweiter Marktführer für<br />
professionelle digitale und analoge<br />
Diktierlösungen mit Hauptsitz und<br />
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Weitere Informationen zu Philips<br />
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14. Auf lage 2012. L, 270 Seiten. Br. EUR 36,–<br />
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StabilitätsG 2012!<br />
Mit der neuen Immobilienbesteuerung
Rezensionen<br />
344<br />
Für Sie gelesen<br />
" Kommentar zum ABGB – Klang-Kommentar. 3. Auflage Band<br />
§§ 1151 – 1164 a. Von Attila Fenyves/Ferdinand Kerschner/Andreas<br />
Vonkilch (Hrsg). Von Walter Schrammel (Bearbeiter). Verlag Österreich,<br />
Wien 2012, 304 Seiten, geb, a 78,–, Abopreis a 66,30.<br />
Kündigung.<br />
Nachdem im Jahr 2011 vier Bände des<br />
Klang-Kommentar erschienen sind, geht es<br />
im Jahr 2012 zügig weiter. Im gegenständlichen<br />
Band kommentiert Schrammel die<br />
§§ 1151 – 1164 a, also das 26. Hauptstück<br />
des ABGB, von Verträgen über Dienstleistungen.<br />
Es sind dies die in der Praxis äußerst<br />
relevanten Bestimmungen über den Dienstund<br />
Werkvertrag und damit zusammenhängende<br />
Fragen ua des Entgelts und der<br />
Wie auch in den anderen Bänden ist die Kommentierung<br />
derart aufgebaut, dass zunächst die bearbeitete Norm wiedergegeben<br />
wird, danach ist ein Literaturverzeichnis abgedruckt<br />
und ein Inhaltsverzeichnis über die Kommentierung.<br />
Dies für jede einzelne Norm. Fundstellen sind mittels<br />
Fußnoten angegeben, dadurch wird der Text nicht durch<br />
zeilenüberschreitende Literatur und Judikaturnachweise<br />
„zerrissen“.<br />
Zunächst hervorzuheben ist Schrammels ausführliche Erörterung<br />
der in der Praxis häufig vorkommenden Problemstellung<br />
der Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag<br />
(persönliche Abhängigkeit, Vertretungsbefugnis, Ablehnung<br />
einzelner Dienste, Weisungsrecht, wirtschaftliche Abhängigkeit).<br />
Ebenfalls ausführlich erörtert werden die Vorschriften<br />
über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die<br />
Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
und den damit verbundenen Rechtsfolgen. Die Kommentierung<br />
stellt dabei auch Verbindungen zu außerhalb<br />
des ABGB gelegenen Arbeitsrechtsvorschriften her, die für<br />
die Verständlichkeit der Erörterungen hilfreich sind. Dadurch<br />
wird ein Konnex zwischen den einschlägigen Bestimmungen<br />
des ABGB und den umfangreichen arbeitsrechtlichen<br />
Normen der österreichischen Rechtsordnung hergestellt.<br />
Schrammel stellt detailliert die Judikatur- und unterschiedlichen<br />
Literaturmeinungen dar und bezieht teils kritisch<br />
Stellung. (Das ist überhaupt ein wesentliches Merkmal der<br />
gesamten Kommentarreihe.) Trotz des Umfangs findet sich<br />
der Anwender aufgrund des hervorragenden Aufbaus schnell<br />
zurecht, kann sowohl einen Überblick bekommen als auch<br />
sich tiefgehend in die Materie einarbeiten.<br />
Wie jeder Band schließt auch dieser mit einem umfangreichen<br />
Stichwortverzeichnis.<br />
Jakob Hütthaler<br />
" <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit. Jahrbuch<br />
2011. Von Peter Lewisch (Hrsg). NWV Neuer Wissenschaftlicher<br />
Verlag, Wien-Graz 2011, 159 Seiten, br, a 38,–.<br />
Dieses erste Jahrbuch zu <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrecht<br />
und Organverantwortlichkeit fügt sich<br />
in die Reihe der bewährten NWV-Jahrbücher<br />
ein. Die Aufgabe des Herausgebers hat<br />
Peter Lewisch, Rechtsanwalt in einer bekannten<br />
Wiener Sozietät und Professor an der<br />
Universität Wien, übernommen. Ziel des<br />
Jahrbuchs ist einerseits, durch die Darstellung<br />
der aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung,<br />
Judikatur und anwaltlicher Praxis ein<br />
regelmäßiges Update zu Themen des <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrechts<br />
und der Organverantwortlichkeit zu bieten. Andererseits sollen<br />
ausgewählte Themen dieser Entwicklung herausgegriffen<br />
und in vertiefter – auch wissenschaftlicher – Weise analysiert<br />
werden. Die meisten Beiträge beruhen auf Vorträgen, die die<br />
Autoren im Rahmen eines Anfang 2011 vom BMJ veranstalteten<br />
Symposiums „Aktuelle Fragen aus <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrecht<br />
und Organverantwortlichkeit“ gehalten haben.<br />
Eine nützliche Übersicht zur aktuellen Rsp des OGH in<br />
<strong>Wir</strong>tschaftsstrafsachen, verfasst von der Generalanwältin<br />
bei der Generalprokuratur Gabriele Aicher, steht am Beginn.<br />
Daran schließt eine vom Herausgeber verfasste Analyse aktueller<br />
wirtschaftsstrafrechtlicher Praxisfragen am Beispiel<br />
konkreter Sachverhaltskonstellationen. Das Vorliegen einer<br />
strafrechtlichen Untreue bei Befriedigung nicht bestehender<br />
Verbindlichkeiten im Interesse des Unternehmenswohls<br />
wird von Lewisch zu Recht verneint, solange die Geschäftsführung<br />
nach Maßgabe eines utilitaristischen Gesamtkalküls<br />
davon ausgehen kann, dass die Vorteile für das Unternehmen<br />
den im Mittelabfluss gelegenen Vermögensverlust<br />
überkompensieren. Interessant und beachtenswert sind auch<br />
die Ausführungen zur Frage, ob und inwieweit Sponsoring<br />
als Untreue strafbar sein könnte, zur Beurteilung der Kreditvergabe<br />
an finanzschwache Schuldner als Untreue, und zu<br />
strafrechtlichen Themen von Beraterverträgen im internationalen<br />
Geschäftsverkehr. Überzeugend begründet Lewisch,<br />
dass „nützliche Bestechungen“ im Unternehmensinteresse<br />
nicht den Tatbestand der Untreue erfüllen, solange beim<br />
Vertretenen eine Nettonutzenerhöhung eintritt (an der<br />
Strafbarkeit der Bestechungshandlung nach den Bestechungsstraftatbeständen<br />
ändert dies aber natürlich nichts).<br />
Zu Recht lehnt Lewisch schließlich die in Deutschland verbreitete<br />
Auffassung ab, wonach das (eigenmächtige) Anlegen<br />
sog „schwarzer Kassen“ per se strafrechtliche Untreue sein<br />
soll. In diesem Zusammenhang ist der Beitrag von Christian<br />
Pelz, Rechtsanwalt in einer bekannten deutschen Anwaltsgesellschaft,<br />
zu erwähnen, der unter der Überschrift „Korruption<br />
als strafbare Untreue“ die Rsp des deutschen BGH analysiert<br />
und als in weiten Teilen nicht überzeugend beurteilt.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
Dem Bilanzstrafrecht widmet sich der in Vortragsform<br />
abgedruckte Beitrag von Georg Krakow, im Zeitpunkt des<br />
Symposiums Kabinettchef im BMJ, dessen Überlegungen<br />
durch den bekannten Wiener Rechtsanwalt Michael Rohregger<br />
mit gesellschaftsrechtlichen Überlegungen zur Reform<br />
des Bilanzstrafrechts eine wertvolle Ergänzung erfahren.<br />
Der Salzburger Universitätsprofessor Kurt Schmoller analysiert<br />
in seinem Beitrag zur Beteiligung bei Finanzdelikten<br />
durchaus kritisch die E des OGH v 17. 6. 2010, 13 Os 100/<br />
09 v, in der ein Brauereiunternehmer in der 1. Instanz in<br />
zwei Rechtsgängen jeweils freigesprochen worden war,<br />
vom OGH jedoch wegen der Beteiligung an einer Abgabenhinterziehung<br />
verurteilt wurde. Der Wiener Universitätsprofessor<br />
Helmut Fuchs stellt unter dem Titel „Reichweite<br />
der Tatbeteiligung in <strong>Wir</strong>tschaftsstrafsachen“ die in Österreich<br />
verbreitete Beteiligungslehre in Frage und kritisiert<br />
zu Recht eine Tendenz zu einer uferlosen Ausdehnung der<br />
Strafverfolgung im <strong>Wir</strong>tschaftsbereich. Dem Rechtsanwalt<br />
als Tatbeteiligtem im <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrecht sowie den Grenzen<br />
strafprozessualer Zwangsmaßnahmen gegenüber Berufsgeheimnisträgern<br />
widmet sich der Wiener Rechtsanwalt<br />
Norbert Wess, eine für die anwaltliche Berufsausübung zunehmend<br />
wichtige Thematik. Ian Hargreaves und Tess Forge<br />
von einer Londoner Anwaltskanzlei stellen in ihrem englischsprachigen<br />
Beitrag den Bribery Act 2010 vor, der aufgrund<br />
seiner extraterritorial wirkenden Anwendungsbestimmungen<br />
in seiner Bedeutung für international tätige Unternehmen<br />
nicht unterschätzt werden darf.<br />
Die Brücke zu den gesellschaftsrechtlichen und schadenersatzrechtlichen<br />
Pflichten und Haftungen von Organmitgliedern<br />
iZm <strong>Wir</strong>tschaftsstrafdelikten wird von zwei Beiträgen<br />
geschlagen. Georg Kodek, Richter am OGH und Professor<br />
an der <strong>Wir</strong>tschaftsuniversität Wien, beschäftigt sich mit<br />
ausgewählten Fragen der Organhaftung im Gesellschaftsrecht,<br />
bspw der Beweislastverteilung und der in den USA<br />
geltenden Business Judgement Rule, deren Unterschiede<br />
zum „unternehmerischen Ermessenspielraum“ im österreichischen<br />
Recht er kurz, aber gut auf den Punkt gebracht darstellt.<br />
Mit den gesellschaftsrechtlichen Folgen strafrechtlich<br />
relevanten Handelns von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern<br />
in der Aktiengesellschaft befasst sich Professorin<br />
Susanne Kalss von der <strong>Wir</strong>tschaftsuniversität. Besonders interessant<br />
und praxisrelevant sind ihre Ausführungen zu den<br />
Pflichten des Aufsichtsrats im Zeitverlauf eines strafrechtlichen<br />
Verfahrens sowie zur Übernahme von Strafen gegen<br />
Organträger durch die Gesellschaft wie auch die Übernahme<br />
der Verteidigungs- und Verfahrenskosten.<br />
Das vorliegende Jahrbuch ist ein gelungener Auftakt. Ausgewiesene<br />
Autoren gleichermaßen wie gut ausgewählte Themen<br />
bieten sowohl einen Überblick über aktuelle Entwicklungen<br />
im <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrecht wie auch die vertiefte Behandlung<br />
ausgewählter höchst praxisrelevanter Fragen. Auf<br />
die Fortsetzung kann man sich freuen. Wer sich für Fragen<br />
des <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrechts und der Organverantwortlichkeit<br />
interessiert, wird dieses Werk mit Gewinn zur Hand nehmen.<br />
Markus Heidinger<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Rezensionen<br />
" Entschädigung für Betroffene des Menschenhandels in Österreich.<br />
Von Julia Planitzer/Evelyn Probst/Barbara Steiner/Barbara<br />
Unterlerchner. ÖGB Verlag, Wien 2011, 120 Seiten, br, a 19,80.<br />
Menschenhandel trat in den vergangenen<br />
Wochen in den Vordergrund öffentlicher<br />
Aufmerksamkeit. Betroffene von Menschenhandel<br />
sehen sich nicht nur mit der Problematik<br />
strafrechtlicher Konsequenzen für Täter<br />
konfrontiert. Für sie ist es häufig auch unmöglich,<br />
jenen Schaden (straf)gerichtlich zugesprochen<br />
zu bekommen, der ihnen durch<br />
Straftaten tatsächlich entstanden ist.<br />
Neben psychischen und physischen Schäden, die Opfer<br />
unmittelbar durch meist grausamste Tathandlungen erleiden,<br />
wird ihnen beim Menschenhandel häufig auch ihre<br />
Existenzgrundlage, ihre Arbeitskraft entzogen. Zugesprochene<br />
Entschädigungen stehen damit häufig außer jeglicher<br />
Relation.<br />
Sowohl Strafrechtspraxis als auch gesetzliche Rahmenbedingungen<br />
weisen diesbezüglich Lücken auf. Dies, obwohl<br />
Österreich nicht zuletzt aufgrund völker- und europarechtlicher<br />
Pflichten sicherzustellen hat, Betroffenen von Menschenhandel<br />
Schutz und materielle Entschädigung zu gewähren.<br />
Genau hier hakt die Studie der vier herausragenden<br />
Expertinnen Österreichs zum Thema Opferschutz, va auch<br />
von Betroffenen des Menschenhandels, ein.<br />
In der Publikation werden Rahmenbedingungen der<br />
Möglichkeiten des Schadenersatzes für Betroffene des Menschenhandels<br />
dargestellt. Durch detaillierte Analysen von<br />
Gerichtsakten und von Interviews mit Expertinnen und Experten<br />
zeigen die Autorinnen Diskrepanzen zwischen diesbezüglicher<br />
Theorie und Praxis auf. Den Abschluss der Publikation<br />
stellen fundierte Schlussfolgerungen und Empfehlungen<br />
dar.<br />
Interessant sind die Schlussfolgerungen, dass sich verbesserte<br />
Möglichkeiten von Opfern, Schadenersatz zu erhalten,<br />
auch auf deren Anzeige- bzw Aussageverhalten positiv auswirken<br />
würden. Weiters der Hinweis, dass in der gesellschaftspolitischen<br />
Auseinandersetzung das Bewusstsein fehlt,<br />
dass der Begriff der „Ausbeutung“ iS des Menschenhandels<br />
mehr als „sexuelle Ausbeutung“ umfasst. Für ausgebeutete<br />
Männer und etwa Menschen, deren Arbeitskraft oder die<br />
durch Organentnahme ausgebeutet werden, fehlt dieses Bewusstsein<br />
weitgehend. Auch der Gesichtspunkt, dass Anspruchsvoraussetzungen<br />
für Leistungen nach dem VOG<br />
vorsehen, dass sich Drittstaatsangehörige zum Tatzeitpunkt<br />
rechtmäßig in Österreich aufhalten müssen, ist erwähnenswert.<br />
Beim Menschenhandel werden Menschen verschleppt<br />
und gefangen gehalten. Aufenthaltsrechtliche Gesichtspunkte<br />
sind für sie häufig nicht beeinflussbar. Eine diesbezügliche<br />
Nachjustierung des VOG wird von den Autorinnen<br />
nachvollziehbar gefordert.<br />
Die Publikation bietet für die Praxis einen umfassenden<br />
Einblick für die gesetzlichen Möglichkeiten des Schadenersatzes,<br />
va für Opfer von Straftaten. Sie zeigt juristische Prob-<br />
345
Rezensionen<br />
346<br />
lemfelder des Menschenhandels verständlich auf und bietet<br />
realistische Empfehlungen für Verbesserungen und damit<br />
letztlich Wege zur Linderung des Leids von Betroffenen.<br />
Wolfgang Gappmayer<br />
" Miet- und Wohnrecht. Von Helmut Würth/Madeleine Zingher/<br />
Peter Kovanyi. 22. Auflage, Band II: WEG, HeizKG, BTVG und Maklerrecht.<br />
Verlag Manz, Wien 2011, XXXVI, 538 Seiten, geb, a 76,–.<br />
Wenn ein Werk, wie der Würth/Zingher/<br />
Kovanyi, 22 Auflagen erlebt, so kann daraus<br />
geschlossen werden, dass es zu den Standardwerken<br />
in einem Rechtsgebiet zählt. Die<br />
Akzeptanz dieses zweibändigen Werkes charakterisiert<br />
sich dadurch, dass jeder freiberufliche<br />
Praktiker (Rechtsanwalt, Notar), die<br />
erstinstanzlichen Richter, die Instanzgerichte<br />
und Höchstgerichte sowie die Lehre es ständig<br />
verwenden und zitieren.<br />
In der 22. Auflage ist nunmehr eine Aufteilung in zwei<br />
Bände, welche die Handhabung erleichtert, vorgenommen<br />
worden. Der nunmehr besprochene zweite Band enthält<br />
das WEG, das HeizKG, das BTVG und das Maklerrecht.<br />
Den größten Teil beinhaltet das WEG; das HeizKG, das<br />
BTVG als auch das MaklerG sowie das ImmMV 1996 sind<br />
ohne Kommentierung abgedruckt. Es stellt sich die Frage,<br />
ob in einer allfälligen 23. Auflage diese Gesetze nicht ebenfalls<br />
zumindest abschnittsweise kommentiert werden sollen.<br />
Jeder, der mit dem Miet- und Wohnrecht auch nur<br />
manchmal zu tun hat, kommt am Würth/Zingher/Kovanyi<br />
nicht vorbei.<br />
Wolf-Georg Schärf<br />
" „Graeca non leguntur“? – Zu den Ursprüngen des europäischen<br />
Rechts im antiken Griechenland. Von Heinz Barta. Band I,<br />
Verlag Harrassowitz, Wiesbaden 2010, XIX, 683 Seiten, geb,<br />
a 59,70.<br />
Warum soll sich der stressgeplagte Praktiker<br />
dieser Tage mit antiker Rechtsgeschichte befassen?<br />
Noch dazu unter der provokanten<br />
These, dass gar entwickeltes griechisches<br />
Recht und griechisches Rechtsdenken bestanden<br />
habe, das von den Römern „nur“ rezipiert<br />
und behutsam (eben pragmatisch römisch)<br />
weiterentwickelt wurde? Und damit<br />
vermeintliches Wissen seit frühen Studientagen<br />
um die Höchstleistungen der römischen<br />
Juristen in Frage stellen, die als erste eine entwickelte<br />
Rechtsordnung hervorgebracht haben sollen, das Grundlage<br />
des kanonischen, des gemeinen und großer Teile des heutigen<br />
„lebenden“ Rechts sein soll?<br />
Man muss den Buchdeckel von Band I über die Ursprünge<br />
des europäischen Rechts im antiken Griechenland noch gar<br />
nicht geöffnet haben, um zu erkennen, dass hier ein einzig-<br />
artiges Werk vorliegt. Band I werden drei weitere Teilbände<br />
folgen. Die folgenden Bände befassen sich etwa mit Drakon<br />
und Solon als Gesetzgeber und Rechtsdenker, den für das<br />
griechische Rechtsdenken wichtigen Gebieten der Dichtung<br />
(Aischylos und Euripides) und der Geschichtsschreibung (Thukydides).<br />
Ein weiterer Teilband ist den rechtsphilosophischen<br />
Werken von Platon, Aristoteles und Theophrast gewidmet. Die<br />
Abhandlungen gehen den Grundfragen des Rechts, der Religion,<br />
der Entstehung von Recht in sozialen Evolutionsprozessen<br />
sowie den Fragen der Gerechtigkeit in frühen Gesellschaften<br />
nach.<br />
Erst recht eröffnet sich ein Kosmos, wenn man in Band I<br />
dieses Opus magnum zu blättern beginnt oder – sofern man<br />
die Zeit dafür findet – darin liest; und die Zeit sollte man sich<br />
nehmen. Gleich in der Einleitung erinnert uns Barta an den<br />
hohen Wert der Zeit in der Antike und zitiert F. G. Jünger,<br />
wonach „keine Zeit haben“ die ärmlichste Form der Armut<br />
sei, das Kennzeichen der mechanisch gewordenen Arbeitsorganisation,<br />
in der wir leben (94). Barta plädiert für den Wert<br />
der Geschichte „gleich welcher Disziplin“, welche die „Summe<br />
der erlangten Erfahrung, die nicht ernst zu nehmen, nicht nur<br />
unklug, sondern auch gefährlich ist. Denn es ist die Geschichte unserer<br />
Evolution, die uns lehrt, Erfahrung – individuelle wie kollektive<br />
– ernst zu nehmen“ (in Anlehnung an Konrad Lorenz,<br />
91).<br />
Band I führt in die Thematik ein, geht den Querverbindungen<br />
der Entstehung von Religion und Recht aus der Mythologie<br />
früher Gesellschaften nach und legt Entwicklungslinien<br />
der Entstehung der Rechtsidee offen. So wird etwa mit<br />
K. Meuli der Prometheusmythos „entschlüsselt“ oder das rituelle<br />
Buphonienfest gedeutet (der Tötung des Opferstiers<br />
folgte eine rituelle Gerichtsverhandlung, in der am Ende<br />
das Messer für des Mordes am Stier schuldig befunden<br />
wurde). Dabei wird die Entwicklung vom Jägerritual zur Erfolgshaftung<br />
nachgezeichnet. Es geht dabei – so Barta – „um<br />
das Verständnis archetypischer Erfahrungen, die für das Recht von<br />
Bedeutung sind, weil auch dieses bestrebt ist, menschliche Erfahrungen<br />
zu verarbeiten; wenn auch auf andere Weise“ (235).<br />
Barta begnügt sich aber nicht mit der Aufarbeitung griechischer<br />
Quellen, sondern verfolgt die Spuren weiter nach Mesopotamien,<br />
nach Ägypten, zu jenen Hochkulturen also, von<br />
denen schon die Griechen lernen konnten. Rasch wird damit<br />
deutlich, was der Verfasser unter dem – für ihn typisch – bescheidenen<br />
Titel „Graeca non leguntur“? in Wahrheit vorgelegt<br />
hat: Eine umfassende Kulturgeschichte des abendländischen<br />
Rechts, ein in seiner Dimension und Aussagekraft<br />
geradezu atemberaubendes (Lebens-)Werk.<br />
Neben den rechtsanthropologischen, -soziologischen und<br />
-philosophischen „Vorstudien“, die Lust „auf Mehr“ erzeugen,<br />
widmet sich Band I dem frühen Kollisionsrecht und den<br />
Anfängen eines von den Griechen entwickelten Völkerrechts.<br />
Die Beweisführung des Vorhandenseins entwickelter<br />
Rechtssysteme ist verblüffend überzeugend, findet man doch<br />
über ca 700 Poleis, Kleinstaaten also, die in intensivem Leistungsaustausch<br />
zueinander standen, mit ihren Tochterstädten,<br />
Kolonien und fremden Völkern jahrhundertelang Han-<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
delsbeziehungen unterhielten, zu Friedens- und Kriegszeiten<br />
Bünde schlossen etc. Verwundert reibt man sich die Augen<br />
und fragt sich, wie sich die „herrschende Meinung“<br />
selbst genügen konnte, anstatt das Naheliegende zu hinterfragen<br />
und weiter zur erforschen. Der Band endet mit Ausführungen<br />
zur Rezeption des griechischen Rechts durch<br />
Rom, insbesondere in der Epoche der Republik.<br />
Barta ist ein großartiger Erzähler, der die Zusammenhänge<br />
lebhaft und anschaulich vermittelt, der durch seine<br />
persönlichen Zwischenbemerkungen – die gelegentlich zu<br />
Widerspruch einladen mögen – seinem Werk Aktualität, ja<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Brisanz verleiht. Band I des „Graeca non leguntur“? ist eine<br />
faszinierende Arbeit, die gerade für den Praktiker nützliche<br />
Anregungen enthält und nach hektischem Tagesgeschäft<br />
zu Einkehr und Nachdenken über Sinn (und vielleicht Unsinn)<br />
seiner Tätigkeit einlädt; gleichsam eine Einladung<br />
zur „Entschleunigung für Juristen“. Der Umfang des Werks<br />
mag abschrecken, dessen Konsum ist ein Genuss, der zu heller<br />
Vorfreude auf die künftigen Bände führt (Band II ist soeben<br />
in zwei Teilbänden erschienen), und daher – gerade<br />
auch – dem Praktiker zur Lektüre empfohlen sei.<br />
Viktor Thurnher<br />
Walter · Kolonovits · Muzak · Stöger<br />
Verwaltungsverfahrensrecht<br />
9. Auflage<br />
9. Auf lage 2011. XXXVI, 652 Seiten.<br />
Geb. EUR 61,–<br />
ISBN 978-3-214-18436-0<br />
Mit Hörerschein für Studierende<br />
Br. EUR 48,80<br />
ISBN 978-3-214-18435-3<br />
Dieses Standardwerk der österreichischen Rechtsliteratur liefert wie gewohnt auch in seiner<br />
9. Aufl age allen Studierenden und Praktikern Klarheit im öffentlichen Verfahrensrecht.<br />
Die Kernbereiche wie das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das Verwaltungsstrafgesetz<br />
(VStG) und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) werden umfassend und mit<br />
hohem Praxisbezug dargestellt, besonders lesefreundlich sind die weiterführenden Literatur-<br />
und Rechtsprechungshinweise.<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at<br />
Rezensionen<br />
347
Indexzahlen<br />
348<br />
Indexzahlen 2011: März 2012 April*)<br />
Berechnet von Statistik Austria<br />
Index der Verbraucherpreise 2010 (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105,4 105,8*)<br />
Großhandelsindex (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,6 111,5*)<br />
Verkettete Vergleichsziffern<br />
Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,4 115,9*)<br />
Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127,6 128,1*)<br />
Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134,3 134,8*)<br />
Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,6 176,3*)<br />
Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273,0 274,0*)<br />
Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479,0 480,9*)<br />
Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610,4 612,7*)<br />
Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612,4 614,7*)<br />
Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5363,3 5383,6*)<br />
Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4622,3 4639,9*)<br />
Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,7 123,5*)<br />
Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136,2 136,0*)<br />
Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,2 140,0*)<br />
Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146,2 146,1*)<br />
Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194,6 194,5*)<br />
Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324,1 323,8*)<br />
Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3161,4 3158,6*)<br />
*) vorläufige <strong>Werte</strong> Zahlenangaben ohne Gewähr<br />
immolex – Zeitschrift<br />
für Miet- und Wohnrecht<br />
Jährlich 11 Hefte (monatlich außer August). Erscheint 2012 im 16. Jahrgang.<br />
Jahresabonnement 2012 EUR 218,– inkl. Versand (in Österreich)<br />
Kennenlern-Abonnement 2012: 3 Hefte EUR 15,– inkl. Versand (in Österreich)<br />
5. Klausel-Entscheidung<br />
Namhafte Autoren nehmen zu den wesentlichen Aussagen der jüngst ergangenen Entscheidung des OGH zur<br />
Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln Stellung und bereiten diese lesergerecht und praxisbezogen auf.<br />
• Sinngleiche Klauseln −<br />
Kann auf die in den Vorentscheidungen ergangenen Ausführungen verwiesen werden?<br />
• Endrenovierungspfl ichten –<br />
Können Pfl ichten wie ausmalen, tapezieren oder Böden schleifen dem scheidenden Mieter auferlegt werden?<br />
Lesen Sie dazu die Beiträge von Böhm, Grau, Prader, Reichholf.<br />
Jetzt in der immolex 5/2012<br />
Einzelheft EUR 23,80 bestellen unter 01/531 61-100<br />
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Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06
Substitutionen<br />
Wien<br />
Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />
auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />
auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />
Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />
Lände 6, 1030 Wien. Telefon (01) 713 78 33 und<br />
(01) 712 32 28, auch außerhalb der Bürozeiten,<br />
Telefax (01) 713 78 33 – 74 oder Mobiltelefon<br />
(0664) 430 33 73 und (0676) 603 25 33,<br />
E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />
RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />
68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax<br />
(01) 369 59 34-4, übernimmt Substitutionen in<br />
Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung,<br />
insbesondere vor den Bezirksgerichten Döbling und<br />
Hernals.<br />
RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Verfahrenshilfe in Strafsachen.<br />
RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse 10, 1010<br />
Wien, Telefon (01) 512 22 90, (0664) 302 53 56,<br />
Telefax (01) 513 50 35, übernimmt Substitutionen,<br />
auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />
Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />
in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />
kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte<br />
Mag. Wolfgang Reiffenstuhl & Mag. Günther<br />
Reiffenstuhl, Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien<br />
(nächst Justizzentrum Wien-Mitte).<br />
Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />
RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />
steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />
Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />
erreichbar. Telefon (01) 712 55 20 und<br />
(0664) 144 79 00, Telefax (01) 712 55 20-20,<br />
E-Mail: iro@aon.at<br />
RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />
E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />
RA Dr. Claudia Stoitzner, 1060 Wien, Mariahilfer<br />
Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />
auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />
von Rechtsmitteln. Telefon (01) 585 33 00,<br />
Telefax (01) 585 33 05, Mobil (0664) 345 94 66,<br />
E-Mail: rechtsanwaltskanzlei@patleych.at<br />
Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />
5 – 7, Tür 6+7, vis-à-vis Justizzentrum<br />
Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />
Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I,<br />
BG für Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />
Wien. Telefon (01) 877 38 90,<br />
Telefax (01) 877 38 90-6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in<br />
Zivil- und Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei<br />
Dr. Gerhard Huber – Dr. Michael Sych, 1080 Wien,<br />
Laudongasse 25, Telefon (01) 405 25 55,<br />
Telefax (01) 405 25 55-24,<br />
E-Mail: huber-sych@aon.at<br />
Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian übernehmen – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch in<br />
Strafsachen), auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />
Ausarbeitung von Rechtsmitteln, dies in Wien und<br />
Umgebung. 1030 Wien, Hintzerstraße 11/4,<br />
Telefon (01) 712 63 14, (01) 713 23 20,<br />
Telefax (01) 713 07 96,<br />
E-Mail: ra-steiner-isbetcherian@aon.at<br />
Rechtsanwaltskanzlei Haase übernimmt Substitutionen<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten,<br />
kurzfristig, Wien und Umgebung.<br />
Telefon (0676) 528 3114 oder<br />
Telefon/Telefax (01) 888 24 71,<br />
E-Mail: irenehaase@A1.net, durchgehend erreichbar.<br />
Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe und<br />
Ausarbeitung von Rechtsmitteln) in ganz Wien übernimmt<br />
RA Mag. Christian Bammer, 1070 Wien,<br />
Kaiserstraße 57 – 59/1/14B. Telefon (01) 522 65 19,<br />
Telefax (01) 522 65 97, E-Mail: office@ra-bammer.at,<br />
www.ra-bammer.at<br />
Steiermark<br />
Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />
Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 65 54,<br />
Telefax DW 30, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />
Mobil erreichbar: (0676) 310 48 52.<br />
Oberösterreich<br />
Rechtsanwalt Mag. Benedikt Geusau, 4320 Perg,<br />
Hauptplatz 9, übernimmt Substitutionen in Linz und<br />
Umgebung sowie vor den Bezirksgerichten Perg,<br />
Mauthausen und Pregarten.<br />
Telefon (07262) 53 50 30, Telefax (07262) 53 50 34,<br />
E-Mail: office@geusau.com<br />
Salzburg<br />
RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />
Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
in der Stadt Salzburg. Telefon (0662) 84 12 22-0,<br />
Telefax (0662) 84 12 22-6.<br />
RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />
(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />
Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />
Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />
E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />
RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />
5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg und<br />
Umgebung. Telefon (0662) 84 38 52,<br />
Telefax (0662) 84 04 94,<br />
E-Mail: ra-meisthuber@aon.at<br />
Inserate<br />
Bezirksgericht St. Johann im Pongau: <strong>Wir</strong> übernehmen<br />
Substitutionen vor dem BG St. Johann im<br />
Pongau sowie im gesamten Sprengel (auch Exekutions-Interventionen)<br />
zu den üblichen kollegialen<br />
Konditionen. Kreuzberger und Stranimaier OEG,<br />
Moßhammerplatz 14, 5500 Bischofshofen,<br />
Telefon (06462) 41 81, Telefax (06462) 41 81 20,<br />
E-Mail: office@mein-rechtsanwalt.at<br />
Salzburg/Tirol<br />
Übernehme Substitutionen aller Art in Salzburg,<br />
Innsbruck und Kufstein, auch kurzfristig.<br />
Mag. Dr. Maria Lisa Doll-Aidin, RA in Salzburg,<br />
Rudolfskai 54, 5020 Salzburg. Kontaktdaten:<br />
Telefon +43/(0)662/84 02 01,<br />
Telefax +43/(0)662/84 02 01-10,<br />
Mobil +43/(0)664/45 42 670,<br />
E-Mail: office@doll-rechtsanwalt.com<br />
Tirol<br />
Übernehme Substitutionen vor den Gerichten in<br />
Innsbruck und Umgebung. RA Mag. Sebastian<br />
Ruckensteiner, Telefon (0512) 36 10 94,<br />
E-Mail: ruckensteiner@aon.at<br />
Vorarlberg<br />
Zentral im Vorarlberger Rheintal gelegene Rechtsanwaltskanzlei<br />
übernimmt Substitutionen aller Art<br />
vor allen Vorarlberger Gerichten, auch kurzfristig.<br />
RA Mag. Stefan Huchler, Hohenems.<br />
Telefon +43 5576 42562,<br />
E-Mail: kanzlei@anwalt-huchler.at<br />
International<br />
Deutschland: Feuerberg Rechtsanwälte München/<br />
Berlin, Mitglied RAK Berlin und RAK Tirol, übernimmt<br />
Mandate/Substitutionen/Zwangsvollstreckungen in<br />
Deutschland und Vertretungen in Kitzbühel/Tirol.<br />
München: Sonnenstraße 2, 80331 München;<br />
Telefon 0049/89/80 90 90 590;<br />
Telefax 0049/89/80 90 90 595.<br />
Berlin: Wittestraße 30K, 13509 Berlin;<br />
Telefon 0049/30/435 72 573;<br />
Telefax 0049/30/435 72 574.<br />
www.feuerberg.com, office@legale.pro<br />
Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />
Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />
sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />
Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />
Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,<br />
80538 München, Telefon (0049-89) 552 999 50,<br />
Telefax (0049-89) 552 999 90.<br />
Homepage: www.cllb.de<br />
Finnland: Unsere Rechtsanwälte in Helsinki übernehmen<br />
Mandate/Substitutionen in ganz Finnland:<br />
internationale Transaktionen, <strong>Wir</strong>tschaftsrecht,<br />
Schiedsverfahren und Prozesse. BJL Bergmann<br />
Attorneys at Law, Ansprechpartner: RA Dr. Hans<br />
Bergmann, Eteläranta 4 B 9, 00130 Helsinki,<br />
Telefon (+358 9) 696 207-0,<br />
Telefax (+358 9) 696 207-10,<br />
E-Mail: hans.bergmann@bjl-legal.com,<br />
www.bjl-legal.com<br />
349
Inserate<br />
350<br />
Griechenland: RA Dr. Eleni Diamanti, in Österreich<br />
und Griechenland (Athen) zugelassen, vertritt vor<br />
griechischen Gerichten und Behörden und steht<br />
österreichischen Kollegen für Fragen zum griechischen<br />
Recht zur Verfügung. Weyrgasse 6, 1030 Wien, und<br />
Vas. Sofias 90, 11528 Athen, Telefon (01) 713 14 25,<br />
Telefax DW 17, E-Mail: office@diamanti.at<br />
London: Philip Moser, MA(Cantab), Barrister, Europarecht,<br />
Kollisionsrecht und engl Recht, Beratung und<br />
Vertretung vor Gericht: Monckton Chambers, 1&2<br />
Raymond Buildings, Gray's Inn, London WC1R 5NR.<br />
Telefon (004420) 7405 7211;<br />
Telefax (004420) 7405 2084;<br />
E-Mail: pmoser@monckton.com<br />
Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in<br />
Österreich und Italien zugelassene Rechtsanwältin,<br />
Kärntner Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3,<br />
34170 Görz, und 33100 Udine, Viale Venezia 2,<br />
Italien, steht österreichischen Kollegen für<br />
Mandatsübernahmen und staatenübergreifende<br />
Substitutionen aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon 0039 (0432) 60 38 62,<br />
Telefax 0039 (0432) 52 62 37,<br />
Mobil 0039 334 162 68 13,<br />
E-Mail: walter@avvocatinordest.it;<br />
www.walter-ra.eu, www.avvocatinordest.it<br />
Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />
Rottensteiner, Hörtenbergstraße 1/B, I-39100 Bozen,<br />
steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
gerne zur Verfügung. Kontakt:<br />
Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />
Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />
E-Mail: info@ital-recht.com,<br />
www.ital-recht.com<br />
Niederlande: Rechtsanwaltskanzlei Croon Davidovich<br />
aus Amsterdam mit Zweigstelle in Österreich steht<br />
österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
und bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />
gerne zur Verfügung. Bei Fragen zum Niederländischen<br />
<strong>Wir</strong>tschaftsrecht, Urheberrecht und Allgemeinen<br />
Zivilrecht kontaktieren Sie RA Mag. J. Menno<br />
Schmidt (M: +43 (0)680 118 1515). Amsterdam,<br />
Herengracht 420, NL-1017 BZ,<br />
Telefon +31 (0)20 535 33 70,<br />
E-Mail: menno@croondavidovich.nl,<br />
www.croondavidovich.nl<br />
Polen: Mag. Tomasz Gaj, zugelassen in Österreich als<br />
„Rechtsanwalt“ und in Polen als „adwokat“, steht<br />
österreichischen Kollegen/innen für Mandatsübernahmen<br />
in grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />
zur Verfügung. Kontakt: Schloss Schönbrunn, Kavalierstrakt<br />
126, 1130 Wien, Telefon (01) 355 20 95,<br />
Telefax (01) 300 20 95-99, Homepage:<br />
www.blasoni-gaj.com, E-Mail: office@tomaszgaj.com<br />
Schweiz: Rechtsanwalt Fürsprecher Roland Padrutt,<br />
Argentinierstraße 21, Top 9, A-1040 Wien (niedergelassener<br />
europ RA/RAK Wien), mit Niederlassung<br />
Schweiz, Schützenmattstraße 7, CH-5600 Lenzburg 1,<br />
steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
in der Schweiz und cross-border-<br />
Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon Wien +43 (1) 504 73 22,<br />
E-Mail: padrutt@roland-padrutt.at,<br />
Telefon Schweiz +41 (62) 886 97 70,<br />
E-Mail: padrutt@roland-padrutt.ch<br />
Serbien: Rechtsanwälte Janjic/Tesmanovic/Protic,<br />
Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen besonders im<br />
Verkehrsunfallrecht, Versicherungsrecht und<br />
Internationalen Recht zur Verfügung.<br />
Telefon +381 (11) 262 04 02,<br />
Telefax +381 (11) 263 34 52,<br />
E-Mail: office@janjic.co.rs, www.advokatijtp.rs<br />
Slowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –<br />
Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:<br />
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova<br />
5, SI-1000 Ljubljana, Vertrauensanwalt der Österreichischen<br />
Botschaft, steht sämtlichen Kolleginnen<br />
und Kollegen für cross-border-Mandatsübernahmen<br />
in diversen Rechtssachen zur Verfügung.<br />
Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />
Telefax +384 (0)1 432 02 87,<br />
E-Mail: info@eu-rechtsanwalt.si,<br />
Web: www.eu-rechtsanwalt.si<br />
Ungarn: Die Rechtsanwaltskanzlei Noll, Podmanizky<br />
str. 33, H-1067 Budapest, steht österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen und cross-border-<br />
Rechtssachen aller Art zur Verfügung. RA Dr. Bálint<br />
Noll, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und<br />
Insolvenzrecht. Telefon +36 (1) 600 11 50,<br />
Mobil +36 (20) 92 40 172, Telefax +36 (1) 998 04 45,<br />
E-Mail: balint.noll@nolliroda.hu, www.nolliroda.hu<br />
Stellenangebote<br />
Tirol<br />
Unsere Kanzlei sucht eine/n Rechtsanwaltsanwärter/<br />
in mit großer LU. Verhandlungssicheres Auftreten<br />
setzen wir voraus. <strong>Wir</strong> bieten die Möglichkeit einer<br />
umfassenden und intensiven Ausbildung bei abwechslungsreicher<br />
Tätigkeit. <strong>Wir</strong> bieten ein ausgezeichnetes<br />
Betriebsklima und leistungsgerechte<br />
Entlohnung. Dienstort ist Innsbruck. Zuschriften bitte<br />
an den Verlag unter Chiffre A-100853.<br />
Partner<br />
Wien<br />
Rechtsanwaltspartnerschaft mit 2 Anwälten in 1010<br />
Wien bietet Kollegen/in in repräsentativen Räumlichkeiten<br />
einer Altbaukanzlei mit günstiger Verkehrsanbindung<br />
einen Raum (ca. 25 m 2 ) sowie Mitbenützung<br />
von Konferenzraum, Sekretariat (bei Bedarf<br />
eigener Arbeitsplatz vorhanden) einschließlich Infrastruktur<br />
(Telefonanlage, EDV) in Regiegemeinschaft<br />
an. Kontaktmöglichkeit: office@reiffenstuhl.com<br />
oder Telefon (01) 218 25 70.<br />
Dr. Othmar Slunsky in 1010 Wien, Schottenring, bietet<br />
ab sofort Regiegemeinschaft oder Miete mit Mitbenützung<br />
der Kanzleiinfrastruktur (komplette<br />
Büroeinrichtung, Sekretariat, EDV, Telefonanlage,<br />
umfangreiche Bibliothek etc.) zu günstigen Bedingungen.<br />
Kanzleiübernahme in absehbarer Zeit erwünscht.<br />
Kontakt: Telefon (01) 533 74 03.<br />
Rechtsanwalt Dr. Robert Csokay sucht Rechtsanwälte/innen<br />
als Regiepartner für seine erstklassig<br />
ausgestattete Kanzlei in 1010 Wien,<br />
Stephansplatz 10. Info: www.ra-csokay.at<br />
Regiegemeinschaft am Maurer Hauptplatz zu<br />
günstigen Konditionen. Telefon (0676) 528 3114<br />
oder E-Mail: irenehaase@A1.net,<br />
Telefon/Telefax (01) 888 24 71.<br />
Rechtsanwaltspartnerschaft mit 3 Anwälten in<br />
1010 Wien Nähe Stephansplatz bietet Kollegen/in<br />
in repräsentativen Räumlichkeiten einer Altbaukanzlei<br />
mit topausgestatteter Infrastruktur einen Raum<br />
(ca 30 m 2 ) und die Mitbenützung der gesamten<br />
Kanzleiinfrastruktur (Sekretariat mit 4 Angestellten,<br />
EDV, Telefonanlage, Bibliothek/Konferenzraum)<br />
gegen monatliche Regiekostenpauschale an.<br />
Kontakt: office@ra-kmem.at, Telefon (01) 5128152.<br />
Niederösterreich<br />
Rechtsanwältin bietet Kollegin/en hellen Büroraum<br />
(21 m 2 ) in schöner, geräumiger Kanzlei in Mödling<br />
(nächst Bahnhof und Bezirksgericht) gegen Pauschale<br />
und Mitbenutzung der neuen Kanzleiinfrastruktur<br />
inkl. Sekretariat gegen anteilige Kostenverrechnung.<br />
Kontakt: office@kanzlei-weinberger.at<br />
Oberösterreich/Wien<br />
Internationale <strong>Wir</strong>tschaftskanzlei mit einem umfassenden<br />
Netzwerk in Mittel- und Osteuropa beabsichtigt<br />
ihr Team aufzustocken und bietet Kollegen<br />
mit entsprechender Erfahrung an ihren Standorten in<br />
Linz und Wien interessante Kooperationsmöglichkeiten<br />
und Mitwirkung in dem in allen wirtschaftsrechtlich<br />
relevanten Themen tätigen Team. Zuschriften<br />
bitte an den Verlag unter Chiffre A-100852.<br />
Tirol<br />
Moderne RA-Kanzlei in Innsbruck (engagiertes Team<br />
mit 2 RA und mehreren juristische Mitarbeitern und<br />
Sekretärinnen) mit Parkmöglichkeiten für Personal<br />
und Klienten in hauseigener Tiefgarage, bietet<br />
Regiegemeinschaft für Kollegen/in zu moderaten<br />
Konditionen. Vertrauliche Behandlung garantiert.<br />
Kontakt: ppa64@gmx.at<br />
Immobilien<br />
Wien<br />
Adam & Adam Rechtsanwälte (www.anwalt-adam.at)<br />
bieten 1 – 2 Kollegen großzügige Räume in repräsentativer<br />
Kanzlei, Mitbenützung von Küche, Konferenzzimmer,<br />
Bibliothek, eigener Sekretariatsarbeitsplatz.<br />
Substitutionsmöglichkeit! Pauschalmiete a 800,–<br />
zuzüglich USt; Telefon (01) 505 73 71.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06