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Gewohnte Werte: Wir kaufen… - Österreichischer ...

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P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien · Erscheinungsort Wien · 02Z032542M ISSN 1605-2544<br />

297 – 350<br />

309 Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos,<br />

diese bezahlen zu müssen<br />

RA Dr. Helgar Schneider<br />

317 Die Entwicklung der Wiederaufnahmepraxis<br />

des Verfassungsgerichtshofs<br />

OR Dr. Martin Hiesel<br />

321 „Rom III“ anwendbar ab dem 21. 6. 2012<br />

RA Peter Pietsch<br />

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06<br />

2012


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Reform für einen starken Rechtsstaat<br />

Unser Rechtsstaat scheint gut entwickelt, gereift<br />

und ausgestattet zu sein. In allen Bereichen des<br />

Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts gibt es Rechtsschutzmöglichkeiten,<br />

werden neue Verfahren erdacht<br />

und finden Reformen mit dem Zweck der Steigerung<br />

eines effizienten Rechtsschutzes statt. Trotzdem wächst<br />

das Unbehagen der Bevölkerung und der Presse über<br />

das Justizsystem, häufig wird bereits Misstrauen geäußert.<br />

Eine Umfrage der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich<br />

ergab einen deutlichen Rückgang des Vertrauens<br />

in die Justiz. All diese Warnsignale sollten mit<br />

gehöriger Aufmerksamkeit wahrgenommen werden.<br />

Die Politik verlangt vom Justizsystem Beiträge zur<br />

Budgetsanierung. Dabei wird gerne so getan, als ob<br />

der Steuerzahler das Justizsystem bezahlen müsste.<br />

Tatsache ist aber, dass die Gerichte sich durch die erhobenen<br />

Gebühren, also Pauschalgebühren, Gebühren<br />

für Aktenabschriften, Firmenbucheintragungen und<br />

vor allem für Grundbuchshandlungen vollständig selbst<br />

erhalten und darüber hinaus auch den Strafvollzug, der<br />

eine ureigene staatliche Aufgabe darstellt, mitfinanzieren.<br />

Es ist also die rechtsuchende Bevölkerung, die<br />

ihr Justizsystem trägt und finanziert. Ständigen „Sparwünschen“<br />

seitens der Politik könnte also unsere Justizministerin<br />

durchaus begründet entgegentreten.<br />

Das Kaputtsparen ist aber nur eine der Bedrohungen<br />

für unser Gerichtssystem. Ein prohibitives Gebührenund<br />

Kostensystem, das den Einzelnen davon abhält,<br />

sein Recht durchzusetzen, ist langfristig eine gefährliche<br />

Bedrohung für den Rechtsfrieden und die Legitimität<br />

der staatlichen Hoheit. Tatsächlich geht seit<br />

den letzten Gebührenerhöhungswellen der Aktenanfall<br />

der Gerichte zurück.<br />

Die Vertrauenskrise in das Justizsystem ist aber nur<br />

zum geringsten Teil vom Zivilrechtssystem ausgelöst.<br />

Die negativen Pressemeldungen betreffen zumeist<br />

Strafsachen und bei diesen den deutlichen Unterschied<br />

in der Vehemenz des Vorgehens bei glamourösen Fällen<br />

und bei normalen Verfahren. Die Krise des Justizvertrauens<br />

ist also primär eine Krise des Vertrauens in<br />

das Strafverfahren und dort vor allem in das staatsan-<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

waltliche Verfahren. Wenn in der Öffentlichkeit der<br />

Eindruck entsteht, dass manche es sich richten können,<br />

gegen andere aber mit Härte, Untersuchungshaft und<br />

allen strafrechtlichen Instrumenten vorgegangen wird,<br />

ist damit die wesentliche Grundlage der Rechtsprechung<br />

betroffen: Das Vertrauen darauf, dass Justitia<br />

ohne Ansehung der Person und ohne persönliche Bevorzugung<br />

sachgerecht urteilt. Es ist dringend geboten,<br />

schleunigst Maßnahmen zu setzen, um dieses Vertrauen<br />

der Öffentlichkeit wiederherzustellen. Die Maßnahmen<br />

können einerseits in Öffentlichkeitsarbeit bestehen, andererseits<br />

ist aber wohl auch eine tiefergehende Reform<br />

notwendig. Moringer hat im März-Anwaltsblatt 2012,<br />

148 profund die Defizite im Strafverfahren als auch<br />

Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt.<br />

Auch das gegenwärtige richterliche Disziplinarsystem,<br />

das aus einem Katalog von Berufspflichten und<br />

Sanktionen bei Nichteinhaltung besteht, ist dringend<br />

überarbeitungsbedürftig. Neue Erkenntnisse des Personalmanagements<br />

und Methoden der Human-Resource-Entwicklung,<br />

die sich in der <strong>Wir</strong>tschaft bereits<br />

durchgesetzt haben, sollten auch in die Justiz Einzug<br />

finden.<br />

Gefährlich ist auch die Ignoranz der Politik gegenüber<br />

Verfassung und Grundwerten, die dazu führt, dass<br />

aus Bequemlichkeitsgründen materiengesetzliche Bestimmungen<br />

im Verfassungsrang beschlossen werden<br />

oder dass, wie etwa bei der Vorratsdatenspeicherung,<br />

zugunsten geringer Bequemlichkeitsvorteile der Strafverfolgung<br />

Teile der hart erkämpften Grundrechte<br />

über Bord geworfen werden.<br />

<strong>Wir</strong> Rechtsanwälte erheben zu Recht unsere<br />

Stimme, um auf die übergeordneten <strong>Werte</strong> und Ziele<br />

hinzuweisen. <strong>Wir</strong> sind in einem Bereich der geregelten<br />

Wahrheitsfindung tätig, die nicht von Machtinteressen,<br />

Lobbying oder undurchsichtigen Parallelstrukturen beherrscht<br />

wird. <strong>Wir</strong> verteidigen die zugrunde liegenden<br />

<strong>Werte</strong> und das ihrer Erhaltung dienende System. Ein<br />

starker Rechtsstaat gibt den Menschen Vertrauen und<br />

Sicherheit. Um ihn nachhaltig zu sichern, bedarf es einiger<br />

Reformen.<br />

Editorial<br />

RA Dr. Thomas<br />

Schreiner<br />

297


Inhalt<br />

298<br />

Autoren dieses Heftes:<br />

RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />

Mag. Manuela Bruckner, ÖRAK<br />

RA Dr. Rudolf Denzel, Villach<br />

Mag. Petra Eggerer, Klagenfurt<br />

RA Mag. Franz Galla, Wien<br />

RAA Mag. Wolfgang Gappmayer, Wien<br />

RA Dr. Markus Heidinger, Wien<br />

OR Dr. Martin Hiesel, Wien<br />

RAA Mag. Jakob E. Hütthaler, Wien<br />

RA Dr. Eduard Klingsbigl, Wien<br />

RA Dr. Christian Klotz, Innsbruck<br />

Mag. Monika Krol, ÖRAK<br />

Mag. Johannes Lentner, Innsbruck<br />

RA Mag. Christoph Luegmair, Linz<br />

Mag. Dominik Manzenreiter, ÖRAK<br />

RA Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck<br />

RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />

RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />

RA Dr. Helgar Schneider, LL. M., Bregenz<br />

RA Dr. Thomas Schreiner, Eisenstadt<br />

Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />

RA Dr. Viktor Thurnher, Dornbirn<br />

Impressum<br />

Medieninhaber und Verleger: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />

Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w,<br />

HG Wien.<br />

Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />

für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />

Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und der österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammern.<br />

Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />

Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist<br />

Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />

Herausgeber: RA Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages,<br />

A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />

Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />

E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />

Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges. m. b. H., 3580 Horn<br />

Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz<br />

sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der<br />

Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />

Layout: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien<br />

Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />

Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,<br />

RA Dr. Georg Fialka, RAA Dr. Michael Grubhofer, em. RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />

RA Dr. Wolfgang Kleibel, RA Dr. Elisabeth Scheuba, RA Dr. Rupert Wolff<br />

Redakteurin: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des Österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammertages<br />

Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages,<br />

A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />

Fax (01) 535 12 75-13, E-Mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />

Anzeigen: Heidrun R. Engel, Tel (01) 531 61-310, Fax (01) 531 61-181,<br />

E-Mail: heidrun.engel@manz.at<br />

Zitiervorschlag: AnwBl 2012, Seite<br />

Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />

Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen im<br />

Inland beträgt jährlich EUR 273,–, Auslandspreise auf Anfrage. Das Einzelheft<br />

kostet EUR 29,80. Nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements<br />

gelten für ein weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis<br />

spätestens sechs Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />

<strong>Wir</strong>d an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter<br />

Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben<br />

ausschließlich die Meinung der Autoren wieder.<br />

Editorial<br />

RA Dr. Thomas Schreiner<br />

Reform für einen starken Rechtsstaat 297<br />

Wichtige Informationen 299<br />

Werbung und PR 301<br />

Termine 302<br />

Recht kurz & bündig<br />

Abhandlungen<br />

RA Dr. Helgar Schneider<br />

304<br />

Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />

OR Dr. Martin Hiesel<br />

309<br />

Die Entwicklung der Wiederaufnahmepraxis des Verfassungsgerichtshofs<br />

RA Peter Pietsch<br />

317<br />

„Rom III“ anwendbar ab dem 21. 6. 2012 321<br />

Aus- und Fortbildung 324<br />

Amtliche Mitteilung 328<br />

Chronik 329<br />

Rechtsprechung 334<br />

Zeitschriftenübersicht 340<br />

Rezensionen 344<br />

Indexzahlen 348<br />

Inserate 349<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


2. Stabilitätsgesetz 2012<br />

Mit dem 2. Stabilitätsgesetz (BGBl I 2012/35) werden<br />

folgende Änderungen in Kraft treten:<br />

Änderung der Streitwertgrenzen<br />

Ab 1. 1. 2013 gehören Streitigkeiten bis zu einem<br />

Streitwert von a 15.000,– (derzeit noch a 10.000,–)<br />

vor die Bezirksgerichte. Ab 1. 1. 2015 wird diese<br />

Grenze auf a 20.000,– und ab 1. 1. 2016 auf<br />

a 25.000,– erhöht.<br />

Betroffen von der ersten Erhöhung sind jene Streitsachen,<br />

bei denen die Klage oder der verfahrenseinleitende<br />

Antrag nach dem 31. 12. 2012 bei Gericht eingebracht<br />

werden.<br />

Abschaffung der Gerichtstage<br />

Mit Ablauf des 30. 9. 2012 tritt die Gerichtstagsverordnung<br />

(BGBl 1986/174) außer Kraft. Ab 1. 10. 2012<br />

werden keine Gerichtstage (auch nicht in Arbeitsund<br />

Sozialrechtssachen) mehr abgehalten.<br />

Gerichtsgebühren<br />

Durch das Erkenntnis des VfGH v 13. 12. 2011 hatte<br />

sich die Notwendigkeit ergeben, Änderungen in<br />

§ 29 a TP 15 sowie Anmerkung 6 zu TP 15 GGG vor-<br />

zunehmen. Es wird nun klar formuliert, dass das Anfertigen<br />

von Ablichtungen durch die Partei selbst – ohne<br />

Nutzung der gerichtlichen Infrastruktur – nicht gebührenpflichtig<br />

ist. Zugleich wird durch die Änderung in<br />

§ 29 a GGG klargestellt, dass die Regelung nicht nur<br />

bei Gericht, sondern auch auf die bei der Staatsanwaltschaft<br />

oder der Kriminalpolizei hergestellten Ablichtungen<br />

anzuwenden ist (bisher war dies in einer eigenen<br />

Verordnung geregelt, die ob ihrer Gesetzwidrigkeit<br />

aufgehoben wurde).<br />

Diese Änderungen gelten rückwirkend ab 1. 1. 2012.<br />

Valorisierung der Gebühren für<br />

Grundbuchsabfragen<br />

Die Valorisierung der Gebührentatbestände für<br />

Grundbuchsabfragen im Wege der Verrechnungsstellen<br />

und für die Beiziehung von Amtsdolmetschern soll<br />

künftig im Gesetz, statt in einer Verordnung, erfolgen,<br />

um die Übersichtlichkeit zu erhöhen. Zugleich werden<br />

die Gebühren für Abfragen aus dem Grundbuch (TP 9<br />

lit d und e GGG) sowie die Pauschalgebühr für die Beiziehung<br />

von Amtsdolmetschern (TP 1 Z II GGG) erhöht.<br />

Diese Änderungen treten mit 7. 5. 2012 in Kraft.<br />

MB<br />

Änderungen im Elektronischen Rechtsverkehr<br />

Mit BGBl I 2012/26 sind folgende Änderungen im<br />

Gerichtsorganisationsgesetz in Kraft getreten:<br />

Mit dem neu formulierten § 89 c Abs 5 GOG wird<br />

klargestellt, dass nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten<br />

Rechtsanwälte, Notare, Kredit- und Finanzinstitute<br />

und inländische Versicherungsunternehmen<br />

zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr<br />

(ERV) verpflichtet sind. Die ERV-Pflicht wird darin<br />

auch auf die – bisher davon ausgenommenen – Sozialversicherungsträger,<br />

Pensionsinstitute, Bauarbeiter-<br />

Urlaubs- und Abfertigungskasse, Pharmazeutische Gehaltskasse,<br />

den Insolvenz-Entgelt-Fonds und die IEF-<br />

Service GmbH sowie den Hauptverband der österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger ausgedehnt. Der<br />

zwingende Charakter dieser Norm wird durch § 89 c<br />

Abs 6 GOG verdeutlicht: Dieser sieht vor, dass ein Verstoß<br />

gegen Abs 5 wie ein Formmangel zu behandeln ist,<br />

der zu verbessern ist. Letztere Vorschrift sowie die Verpflichtung<br />

für Rechtsanwälte und Notare sind mit<br />

1. 5. 2012 in Kraft getreten. Für Kredit- und Finanzinstitute<br />

und inländische Versicherungsunternehmen gilt<br />

diese Vorschrift ab 1. 10. 2012, für die restlichen Genannten<br />

gilt die ERV-Pflicht ab dem 1. 1. 2014.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Wichtige Informationen<br />

Ferner wird ein neuer Zustellungszeitpunkt im ERV<br />

festgelegt. In § 89 d Abs 2 GOG gilt als Zustellungszeitpunkt<br />

elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen<br />

und Eingaben (§ 89 a Abs 2) jeweils der auf<br />

das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich<br />

des Empfängers folgende Werktag. Hievon betroffen<br />

sind lediglich die gerichtsseitigen Zustellungen.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Samstage<br />

nicht als Werktage gelten. Diese Bestimmung ist<br />

mit 1. 5. 2012 in Kraft getreten.<br />

In den Erläuternden Bemerkungen wird als Begründung<br />

für die Verlegung des ERV-Zustellungszeitpunkts<br />

angegeben, dass im Laufe des Jahres 2012 der<br />

ERV so umgestellt werden soll, dass die meisten Zustellungen<br />

nicht wie bisher einmal täglich gebündelt, sondern<br />

sofort erfolgen (siehe auch BGBl II 141/2012,<br />

Wegfall der Zustellsperre nach § 1 Abs 4 ERV 2006).<br />

Um eine damit mögliche Benachteiligung der ERV-<br />

Teilnehmer zu vermeiden, wird der Zustellungszeitpunkt<br />

auf den dem elektronischen Eingang folgenden<br />

Werktag verschoben.<br />

MK<br />

299


Wichtige Informationen<br />

300<br />

Änderung des § 112 StPO: Sicherstellung von<br />

schriftlichen Aufzeichnungen und Datenträgern<br />

Im Zuge der Reform des Strafregistergesetzes, des<br />

Tilgungsgesetzes und der StPO ist es der Rechtsanwaltschaft<br />

durch ihr beherztes Auftreten letztlich gelungen,<br />

gravierende Eingriffe in Berufsgeheimnisse abzuwenden.<br />

Im Mittelpunkt dieser Reform steht § 112 StPO.<br />

Diese Bestimmung regelt die Sicherstellung von<br />

schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern von<br />

Berufsgruppen, denen ein gesetzliches Recht auf Verschwiegenheit<br />

eingeräumt ist.<br />

Nach massiven Protesten und Interventionen, insbesondere<br />

der Rechtsanwaltschaft, aber auch anderer betroffener<br />

Berufsgruppen, wurde letztlich die Regierungsvorlage<br />

in geänderter Fassung beschlossen und<br />

am 20. 4. 2012 im BGBl I 2012/29 kundgemacht. Die<br />

Regelung tritt mit 1. 6. 2012 in Kraft.<br />

Sie sieht vor, dass auch jener Person, die selbst der<br />

Tat beschuldigt ist, ein Widerspruchsrecht eingeräumt<br />

ist. Verankert wurde zudem, dass ein gesetzlich anerkanntes<br />

Recht auf Verschwiegenheit bei sonstiger<br />

Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden<br />

darf. Im Falle des Widerspruchs sind die Unterlagen<br />

auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme<br />

oder Veränderung zu sichern und bei Gericht<br />

zu hinterlegen. Der Betroffene kann jedoch auch<br />

beantragen, dass die Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft<br />

hinterlegt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft<br />

die Unterlagen vom Ermittlungsakt getrennt<br />

aufzubewahren.<br />

Gemäß § 112 Abs 2 ist der Betroffene aufzufordern,<br />

binnen einer 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene<br />

Teile der Aufzeichnungen und Datenträger konkret zu<br />

bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner<br />

Verschwiegenheit bedeuten würde. Er ist dabei berechtigt,<br />

in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen.<br />

Insgesamt bedeutet die nunmehrige Fassung des<br />

§ 112 StPO eine wesentliche Verbesserung für die Betroffenen,<br />

auch im Vergleich zu der bisher geltenden<br />

Rechtslage. Insbesondere die vorgesehene Nichtigkeitssanktion<br />

im Falle einer Umgehung von gesetzlich<br />

anerkannten Verschwiegenheitsrechten durch Sicherstellung<br />

von Aufzeichnungen und anschließende Verwendung<br />

für weitere Ermittlungen oder Verwertung<br />

als Beweis ist hier zu erwähnen.<br />

Weiters wurde im Zuge der Novelle § 116 Abs 6 StPO<br />

geändert. Dieser regelt die Auskunft über Bankkonten<br />

und Bankgeschäfte. Erhebt die Bank gegen eine gerichtliche<br />

Bewilligung Beschwerde, so kommt dieser nach der<br />

neuen Rechtslage aufschiebende <strong>Wir</strong>kung zu. Im Übrigen<br />

verweist § 116 Abs 6 StPO wie bisher auf § 93 Abs 2<br />

und § 112 StPO für den Fall, dass das Kredit- oder Finanzinstitut<br />

erklärt, bestimmte Auskünfte nicht zu erteilen<br />

oder Unterlagen nicht herauszugeben. Es ist dabei<br />

mit der Maßgabe vorzugehen, dass das Gericht nach<br />

§ 112 Abs 2 StPO zu entscheiden hat, in welchem Ausmaß<br />

Auskünfte zu erteilen bzw in welchem Umfang Unterlagen<br />

für weitere Ermittlungen zu verwenden sind.<br />

Mag. Dominik Manzenreiter,<br />

ÖRAK<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


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Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

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301


Termine<br />

302<br />

Inland<br />

14. Mai bis 18. Juni 2012 WIEN<br />

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät,<br />

Institut für Unternehmens- und <strong>Wir</strong>tschaftsrecht,<br />

19. Seminar: Aktuelle Entwicklungen im Unternehmens-<br />

und Steuerrecht, Podiumsdiskussion<br />

Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel<br />

11. Juni 2012 WIEN<br />

Österreichische Bankwissenschaftliche Gesellschaft:<br />

Aktuelles aus der Legistik zum Prospektrecht:<br />

Die Regierungsvorlage zur KMG-Novelle 2012<br />

und die neuen delegierten Rechtsakte der Kommission<br />

zur Prospektrichtlinie<br />

RA Dr. Alexander Russ<br />

11. und 12. Juni 2012 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />

Jahrestagung: Familienrecht 2012<br />

Referententeam<br />

12. Juni 2012 WIEN<br />

LeitnerLeitner: Finanzstrafrecht 2012 – Forum<br />

für Praktiker<br />

Referententeam<br />

12. und 13. Juni 2012 LINZ<br />

Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />

Klartext schreiben – Für <strong>Wir</strong>tschaftsexperten &<br />

Juristen<br />

13. Juni 2012 INNSBRUCK<br />

Falk GmbH: Impulsvortrag Business & Project<br />

Mediation<br />

Univ.-Lekt. Mag. Dr. Gerhard Falk<br />

14. Juni 2012 KLAGENFURT<br />

Falk GmbH: Impulsvortrag Business & Project<br />

Mediation<br />

Univ.-Lekt. Mag. Dr. Gerhard Falk<br />

14. und 15. Juni 2012 STEGERSBACH<br />

Business Circle: Unternehmensjuristen-Circle<br />

2012 – Aktuellstes Wissen, Best Practice & Erfahrungsaustausch<br />

15. Juni 2012 SALZBURG<br />

ÖRAV-Seminar: Grundbuch I<br />

RegR Anton Jauk<br />

15. Juni 2012 GRAZ<br />

Falk GmbH: Impulsvortrag Business & Project<br />

Mediation<br />

Univ.-Lekt. Mag. Dr. Gerhard Falk<br />

18. Juni 2012 SALZBURG<br />

Falk GmbH: Impulsvortrag Business & Project<br />

Mediation<br />

Univ.-Lekt. Mag. Dr. Gerhard Falk<br />

19. Juni 2012 WIEN<br />

Falk GmbH: Impulsvortrag Business & Project<br />

Mediation<br />

Univ.-Lekt. Mag. Dr. Gerhard Falk<br />

19. Juni 2012 INNSBRUCK<br />

<strong>Wir</strong>tschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />

Gesellschaft mbH: Spezialseminar Korrekte<br />

Errichtung von Bauträgerverträgen<br />

20. Juni 2012 SALZBURG<br />

<strong>Wir</strong>tschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />

Gesellschaft mbH: Spezialseminar Korrekte<br />

Errichtung von Bauträgerverträgen<br />

21. Juni 2012 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />

Vertriebskartellrecht<br />

Dr. Florian Neumayr, LL. M., RA Dr. Stephan Polster,<br />

M. A.<br />

21. und 22. Juni 2012 LINZ<br />

Institut für Umweltrecht der Universität Linz und<br />

Institut für Umwelt- und Technikrecht Trier:<br />

1. Symposium zum Europäischen Umweltrecht:<br />

Europäisches Klimaschutzrecht<br />

22. Juni 2012 WIEN<br />

International Fiscal Association (IFA): 19. Wiener<br />

Symposion zum Internationalen Steuerrecht:<br />

Die österreichische DBA-Politik – Das österreichische<br />

Musterabkommen<br />

26. Juni 2012 WIEN<br />

<strong>Wir</strong>tschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />

Gesellschaft mbH: Spezialseminar Korrekte<br />

Errichtung von Bauträgerverträgen<br />

27. und 28. Juni 2012 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />

Jahrestagung Arbeitsrecht<br />

Referententeam<br />

28. Juni 2012 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />

Aktualisierte Musterverträge im Wohnungseigentum<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


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Steuerrecht


3. und 4. Juli 2012 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />

Neuerungen & aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank<br />

4. Juli 2012 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />

Jahrestagung Einkauf & Vergabe im Gesundheitswesen<br />

Referententeam<br />

5. bis 7. Juli 2012 RUST<br />

Institute for Austrian and International Tax Law –<br />

Conference: Tax secrecy and tax transparency –<br />

the relevance of confidentiality in tax law<br />

9. Juli 2012 WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Sommerblockseminar (BU-<br />

Kurs)<br />

Referententeam<br />

11. bis 13. Juli 2012 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />

Jahrestagung: Banken – Basel III, Bankenrecht<br />

& FATCA im Fokus<br />

Referententeam<br />

16. Juli 2012 SALZBURG<br />

Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />

Aktualisierte Musterverträge im Wohnungseigentum<br />

Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />

19. Juli 2012 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />

Grundstücksverträge für Praktiker<br />

Dr. Christoph Beer und StB Mag. Roland Reisch<br />

8. August 2012 LINZ<br />

Akademie für Recht, Steuern und <strong>Wir</strong>tschaft (ARS):<br />

Aktualisierte Musterverträge im Wohnungseigentum<br />

Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />

22. Sept. 2012 WIEN<br />

Juristenverband: Tennis-Turnier<br />

24. bis 26. Sept. 2012 TRAUNKIRCHEN<br />

Universität Linz, Rechtswissenschaftliche Fakultät:<br />

Seminar für absolvierte Juristen<br />

Ausland<br />

1. bis 10. Juni 2012 ROVINJ/KROATIEN<br />

Fußballweltmeisterschaft der Anwälte: 16. Mundiavocat<br />

Classic<br />

3. Mundiavocat Master<br />

7. und 8. Juni 2012 FEZ<br />

Union Internationale des Avocats (UIA): Local seminar:<br />

The Civil and Criminal Liability of the<br />

Business Manager<br />

11. und 12. Juni 2012 PARIS<br />

Union Internationale des Avocats (UIA): 4th Business<br />

Law Forum: Corporate Governance – The<br />

Role of Directors in a new Environment<br />

14. und 15. Juni 2012 BUDAPEST<br />

Union Internationale des Avocats (UIA): Trading<br />

in Europe and Internationally – Substantive<br />

and Procedural Aspects<br />

21. und 22. Juni 2012 AMSTERDAM<br />

Union Internationale des Avocats (UIA): Mediation<br />

2. bis 6. Juli 2012 TRIER<br />

Academy of European Law (ERA): Summer<br />

Course on European Criminal Justice<br />

30. Sept. bis 4. Okt. 2012 BOSTON<br />

International Fiscal Association (IFA): 66th gressCon-<br />

30. Sept. bis 5. Okt. 2012 DUBLIN<br />

International Bar Association (IBA): Annual Conference<br />

Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten<br />

324 ff.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Termine<br />

303


Recht kurz & bündig<br />

Diese Ausgabe<br />

von „Recht kurz &<br />

bündig“ entstand<br />

unter Mitwirkung<br />

von RA Dr. Manfred<br />

Ainedter,<br />

RA Mag. Franz Galla<br />

und RA Dr. Ullrich<br />

Saurer<br />

304<br />

" §§ 47 a, 52, 65 Abs 2 AktG; § 225 Abs 5 UGB:<br />

Verbot der Einlagenrückgewähr<br />

1. Ein Rückerwerb von Aktien ist als Einlagenrückgewähr<br />

sogar dann verboten, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 65 AktG erfüllt sind, so ein Missverhältnis<br />

zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.<br />

Ein solches ist etwa gegeben, wenn der Kauf<br />

zu einem Preis über dem Börsekurs erfolgt, ohne<br />

durch zusätzliche Vorteile für die Gesellschaft gerechtfertigt<br />

zu sein.<br />

2. Für die Zulässigkeit der Ausgabe von Put-Optionen<br />

auf eigene Aktien ist ausschlaggebend, dass die<br />

Bedingungen des § 65 AktG bereits im Zeitpunkt<br />

der Ausgabe der Optionen erfüllt sind.<br />

3. Eine Barausgleichsvereinbarung, der zufolge die<br />

Gesellschaft einem Aktionär die Differenz zwischen<br />

dem garantierten Aktienpreis und dem tatsächlich<br />

niedrigeren Erlös bezahlt, verstößt gegen das Verbot<br />

der Einlagenrückgewähr.<br />

OGH 18. 7. 2011, 6 Ob 33/11 p GesRZ 2011, 361<br />

(Hügel) = wbl 2012/13, 49.<br />

Dieser E lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vorstand<br />

der beklagten AG wurde mit Hauptversammlungsbeschluss<br />

v 8. 1. 2004 für die Dauer von 18 Monaten<br />

zum Erwerb eigener Aktien bis maximal 10% des<br />

Grundkapitals ermächtigt. Die beklagte AG schloss am<br />

8. 3. 2005 mit der F GmbH einen Kaufvertrag über<br />

118.100 Stück Nennbetragsaktien der beklagten AG zu<br />

je a 7,28. Dieser Aktienkaufvertrag wurde nach Abschluss<br />

durchgeführt. Am selben Tag schloss die F GmbH<br />

mit der klagenden Bank eine Vereinbarung, in welcher<br />

der F GmbH eine Put-Option hinsichtlich 118.100 Stück<br />

Nennbetragsaktien der beklagten AG eingeräumt wurde<br />

(Put-Option 1). In dieser verpflichtete sich die klagende<br />

Bank, von der F GmbH 118.100 Stück Aktien der beklagten<br />

AG zu je a 7,54 zu kaufen, sofern diese ihre<br />

Put-Option im Zeitpunkt v 10. bis 18. 4. 2006 ausüben<br />

sollte. Weiters schloss die beklagte AG am selben Tag eine<br />

Vereinbarung mit der klagenden Bank, in welcher sich die<br />

beklagte AG verpflichtete, von der klagenden Bank<br />

118.100 Stück eigener Nennbetragsaktien zu je a 7,54<br />

zu kaufen, sofern die klagende Bank von diesem Recht<br />

im Zeitraum vom 10. bis 28. 4. 2006 Gebrauch machen<br />

sollte (Put-Option 2). Bei Vertragsabschluss erbrachte die<br />

beklagte AG bei der klagenden Bank eine Sicherheitsleistung<br />

von a 445.237,– und zahlte eine Transaktionsgebühr<br />

von a 12.000,–. Für die beklagte AG lag der Zweck<br />

des Abschlusses der Vereinbarung mit der F GmbH in der<br />

Umplatzierung der Aktien auf einen Großinvestor. Bei<br />

einem Paketverkauf der eigenen Aktien über die Börse<br />

wäre es zu erheblichen Kursverlusten gekommen. Die F<br />

GmbH forderte eine Garantie durch eine Bank für eine<br />

allfällige negative Kursentwicklung der Aktien. Die F<br />

GmbH machte innerhalb des vereinbarten Zeitraums Gebrauch<br />

von ihrer Put-Option 1 und veräußerte die Aktien<br />

an die klagende Bank. In weiterer Folge wollte auch die<br />

klagende Bank von ihrer Put-Option Gebrauch machen.<br />

Tatsächlich kam es zu keinem Erwerb der Aktien durch<br />

die beklagte AG. Zu diesem Zeitpunkt lag der Kurs der<br />

Aktien der beklagten AG bei a 4,80 pro Stück. Der letzte<br />

Börsenkurs betrug a 1,10. Die beklagte AG war durchgehend<br />

nicht in der Lage, die gem § 65 Abs 2 AktG<br />

iVm § 225 Abs 5 HGB (jetzt UGB) erforderliche Rücklagenbildung<br />

vorzunehmen. Der OGH hat zur Zulässigkeit<br />

des Erwerbs eigener Aktien ausgeführt, dass ein<br />

schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien<br />

ua rechtsunwirksam ist, soweit der Erwerb gegen<br />

§ 65 Abs 2 AktG verstößt. Das Geschäft ist in einem solchen<br />

Fall nichtig, die noch offenen Leistungspflichten aus<br />

dem Titelgeschäft können nicht durchgesetzt werden. Es<br />

müssen daher bei Ausgabe von Put-Optionen auf eigene<br />

Aktien der Gesellschaft die Voraussetzungen des § 65<br />

AktG bereits im Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen<br />

durch die Gesellschaft erfüllt sein. Dabei ist ein Verstoß<br />

gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr jedenfalls dann<br />

anzunehmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis über den<br />

Börsekurs der Aktie hinausgeht, und dieser höhere Kaufpreis<br />

nicht durch zusätzliche Vorteile für die Gesellschaft<br />

gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die Konstruktion einer<br />

Put-Option samt Recht zum Cash-Settlement (= Put-<br />

Option, die die Gesellschaft bei Ausübung nach ihrer<br />

Wahl auch durch Zahlung in Geld erfüllen kann). Den<br />

Aktionären droht im Fall des Cash-Settlement wirtschaftlich<br />

dieselbe Beeinträchtigung wie im Fall des effektiven<br />

Erwerbs eigener Aktien. Siehe hiezu auch Saurer in<br />

Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz 2<br />

(2012) § 52 Rz 56.<br />

" § 118 Abs 1 und 2 aF (jetzt § 130), § 196 Abs 1 Z 1<br />

AktG:<br />

Antrag auf Sonderprüfung durch Minderheitsaktionär<br />

1. Als Gegenstand einer Sonderprüfung kommt<br />

auch die Gewährung eines Darlehens an den Mehrheitsaktionär<br />

in Frage. Die Tatsache, dass diese Sonderprüfung<br />

möglicherweise zu keiner vollständigen<br />

Aufklärung führen kann, weil Einsichts- und Auskunftsrechte<br />

bei einer anderen Gesellschaft fehlen,<br />

macht sie nicht von vornherein unzulässig.<br />

2. Zur Wahrung der Informationsrechte eines Minderheitsaktionärs<br />

mit weniger als 10% der Anteile ist<br />

sein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers zur<br />

Abstimmung zu bringen, wenn der Zweck der Sonderprüfung<br />

in der Erforschung vermuteter Pflichtwidrigkeiten<br />

des Vorstands und des Aufsichtsrates<br />

liegt.<br />

3. Wurde der Antrag des Minderheitsaktionärs auf<br />

Sonderprüfung zu Unrecht nicht zur Abstimmung<br />

gebracht, dann kommt dem Minderheitsaktionär<br />

ein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Entlastungsbeschlüsse<br />

zu.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


4. Ein Widerspruch ist während der gesamten<br />

Dauer der Hauptversammlung gegen jeden Beschluss<br />

zulässig.<br />

OGH 18. 7. 2011, 6 Ob 31/11 v RdW 2012/32.<br />

" § 27 Abs 2, § 40 PSG:<br />

Antragslegitimation auf Abberufung eines Vorstandsmitglieds<br />

einer Privatstiftung<br />

Ein einzelnes Beiratsmitglied eines Beirats mit Organqualität<br />

ist legitimiert, einen Antrag auf Abberufung<br />

eines Vorstandsmitgliedes zu stellen. Dies gilt<br />

auch, wenn im Beirat grundsätzlich das Einvernehmlichkeitsprinzip<br />

gilt und der Beirat nach der Satzung<br />

möglicherweise selbst nicht zur Abberufung von<br />

Vorstandsmitgliedern berufen ist.<br />

OGH 18. 7. 2011, 6 Ob 98/11 x RdW 2011/685 =<br />

ZFS 2011, 172.<br />

" §§ 6, 914 ABGB; §§ 21, 50 Abs 1 GmbHG:<br />

Auslegung einer GmbH-Satzung<br />

1. Ergibt sich die Vertretungsbefugnis von zwei<br />

oder mehreren Geschäftsführern nicht aus der vertraglich<br />

angeordneten Bestellung, so wird die<br />

Vertretungsart durch Gesellschafterbeschluss bestimmt.<br />

2. Ist in der Satzung ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis<br />

für eine „Änderung der Geschäftsführungsbefugnis“<br />

normiert, so bezieht sich dies nur<br />

auf die Änderungen von Art und Umfang der Geschäftsführerbefugnis<br />

und nicht auf die Bestellung<br />

eines weiteren Geschäftsführers.<br />

OGH 18. 7. 2011, 6 Ob 121/11 d RdW 2011/750 =<br />

ecolex 2011/359.<br />

" §§ 879, 1052, 1391 ABGB:<br />

Befugnisse eines Schiedsgutachters bei gesellschaftsrechtlichen<br />

Umstrukturierungen<br />

1. Verstößt ein Schiedsgutachten gegen § 879<br />

ABGB, ist es offenbar unbillig oder überschreitet es<br />

die vertraglich festgelegten Grenzen, so unterliegt<br />

es einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle.<br />

2. Der Umfang der Schiedsgutachterabrede ist im<br />

Einzelfall zu ermitteln. Sie kann auf die Feststellung<br />

von Tatsachen, Tatbestandselementen oder die Ergänzung<br />

des Parteiwillens gerichtet sein. Nicht erlaubt<br />

ist einem Schiedsgutachter jedoch die rechtliche<br />

Beurteilung.<br />

3. Nimmt ein Schiedsgutachter eine rechtliche Beurteilung<br />

vor, so kommt seinem Gutachten nicht<br />

die sonst einem Schiedsgutachten zukommende verbindliche<br />

<strong>Wir</strong>kung zu.<br />

OGH 27. 4. 2011, 9 Ob 42/10 g GesRZ 2011, 372<br />

(Reich-Rohrwig).<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

" §§ 331 bis 333 EO; § 9 Abs 1 und 2, § 10 Abs 1 und<br />

2, §§ 12, 17 Abs 1 und 2, §§ 27, 29, 36 Abs 4 PSG:<br />

Verwertung der Stiftergesamtrechte im Exekutionsverfahren<br />

1. Behält sich der Stifter entweder das Recht auf Widerruf<br />

vor und ist er wenigstens zum Teil Letztbegünstigter<br />

oder behält er sich ein Änderungsrecht<br />

vor, so ist eine Exekution der Gesamtrechte nach<br />

§§ 331 f EO möglich.<br />

2. Der Betreibende erhält identische Rechte wie der<br />

Verpflichtete und darf diese an Stelle des Verpflichteten<br />

ausüben. Die Rechte sind auch in seinem Fall<br />

nach der Stiftungsurkunde auszulegen.<br />

3. Stehen Regelungen der Stiftungszusatzurkunde<br />

im Widerspruch zu den entsprechenden Regelungen<br />

der Stiftungsurkunde und sind diese gem § 9 PSG<br />

verpflichtend in letzterer festzulegen, so sind sie unwirksam<br />

und unbeachtlich.<br />

4. Die Pfändung der Gesamtrechte bedeutet nicht<br />

automatisch die Zulässigkeit zur Ausübung aller Einzelrechte.<br />

Das Recht des Begünstigten neue Beiratsmitglieder<br />

zu bestellen besteht erst, wenn die Versorgungszuwendungen<br />

an den Verpflichteten trotz sei-<br />

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Recht kurz & bündig<br />

305


Recht kurz & bündig<br />

306<br />

ner Bestimmung zum Begünstigten rechtswidrig unterlassen<br />

werden.<br />

OGH 14. 7. 2011, 3 Ob 177/10 s GesRZ 2011, 317 =<br />

RdW 2011/686 = ZFS 2011, 162 (Karollus) = PSR<br />

2011, 183 (Rassi/Zollner).<br />

" § 118 AktG:<br />

Auskunftsrecht eines Aktionärs<br />

Ein Aktionär hat sein Auskunftsrecht nach § 118<br />

AktG im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen<br />

und durchzusetzen.<br />

OGH 12. 1. 2012, 6 Ob 155/11 d RdW 2012/155.<br />

" §§ 1175 ff, 1212 ABGB; §§ 39, 41, 66 GmbHG;<br />

§ 1 GesAusG:<br />

Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters<br />

1. Ist im Gesellschaftsvertrag keine Ausschlussmöglichkeit<br />

und kein Ausschlussverfahren vorgesehen, so<br />

ist der zwangsweise Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters<br />

auch weiterhin grundsätzlich unzulässig.<br />

Die Einführung des GesAusG vermag dies nicht zu<br />

ändern.<br />

2. Eine als „Beteiligungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung,<br />

welche die Ausübung der Stimmrechte<br />

der Gesellschafter regelt und den Gesellschaftsvertrag<br />

ergänzen soll, stellt einen Stimmrechtsbindungs-<br />

bzw Syndikatsvertrag dar.<br />

3. Ein Syndikatsvertrag kann grundsätzlich ohne<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,<br />

wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.<br />

Es ist aber immer die Absicht der Parteien maßgebend,<br />

die uU darauf gerichtet sein kann, die freie<br />

Kündbarkeit – auch nur für einen gewissen Zeitraum<br />

– ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen<br />

4. Ist der Syndikatsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen<br />

worden, ist er nur aus wichtigem Grund<br />

kündbar.<br />

OGH 14. 9. 2011, 6 Ob 80/11 z ecolex 2012/60 =<br />

RdW 2012/92 = GeS 2011, 438 = NZ 2012/23 =<br />

GesRZ 2012, 129 (Artmann).<br />

" § 381 StPO (§ 390 Abs 4 StPO):<br />

Privatbeteiligten-Erkenntnis bei polizeilichem Einschreiten<br />

aufgrund einer Anzeige<br />

Kosten der Ermittlungen der KriminalPol zählen zu<br />

den in § 381 Abs 1 StPO erschöpfend aufgezählten<br />

Kosten des Strafverfahrens, die – soweit sich aus besonderen<br />

ges Vorschriften nichts anderes ergibt –<br />

vom Bund vorgeschossen (Abs 2) und sodann durch<br />

einen nach § 381 Abs 3 und 5 StPO zu bestimmenden<br />

Pauschalbeitrag als Anteil an den „im Folgenden<br />

nicht besonders angeführten“ Kosten des Strafverfahrens<br />

abgegolten werden (Z 1), zu deren Ersatz<br />

der nach § 389 Abs 1 StPO hiezu verpflichtete Verurteilte<br />

oder – im Fall der Verfahrensbeendigung<br />

ohne Schuldspruch – derjenige verhalten ist, der<br />

durch eine wissentlich falsche Anzeige ein Strafverfahren<br />

veranlasst hat.<br />

OGH 13. 12. 2011, 14 Os 100/11 d, 101/11 a, 102/<br />

11 y, 103/11 w, 104/11 t, 105/11 i, 106/11 m (LGSt<br />

Wien 66 Hv 1/10 i; 43 Hv 159/10 f) EvBl 2012/42.<br />

" § 107 b Abs 4 zweiter Satz StGB = EvBl-LS 2012/47:<br />

Berechnung des Zeitraums „länger als ein Jahr“<br />

Das den von § 107 b Abs 4 zweiter Satz StGB verlangten<br />

Zeitraum „länger als ein Jahr“ auslösende<br />

Ereignis besteht im ersten nach § 107 b Abs 1 und<br />

3 StGB tatbestandsmäßigen Aggressionsakt.<br />

OGH 15. 12. 2011, 13 Os 143/11 w.<br />

" § 111 StGB (§ 67 Abs 2 StGB; § 36 Abs 3 zweiter<br />

Satz StPO) = EvBl-LS 2012/48:<br />

Üble Nachrede nach § 111 StGB ist ein sog Erfolgsdelikt<br />

Das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1<br />

StGB verlangt den Eintritt einer Gefahr für das<br />

Schutzobjekt „Ehre“. Das Gesetz drückt dies aus, indem<br />

es fordert, dass die Tathandlungen „in einer für<br />

einen Dritten wahrnehmbaren Weise“ gesetzt werden.<br />

Die zum Tatbild gehörende Rechtsgutgefährdung<br />

besteht somit in der Möglichkeit der Wahrnehmung<br />

der Tathandlung durch einen Dritten. Demnach<br />

stellt der Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB<br />

ein Erfolgsdelikt dar, weil er solcherart den Eintritt<br />

einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren<br />

<strong>Wir</strong>kung in der Außenwelt, nämlich der<br />

Wahrnehmbarkeit der Tathandlung durch einen<br />

Dritten, voraussetzt.<br />

OGH 15. 12. 2011, 13 Ns 75/11 z.<br />

" § 9 Abs 2 und § 177 Abs 1 StPO:<br />

Grundrechtsverletzung durch Säumigkeit in Haftsachen<br />

Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen<br />

ist auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 Satz 2<br />

StPO grundrechtswidrig iS einer Verletzung von<br />

§ 9 Abs 2 und § 177 Abs 1 StPO. Nach § 177 Abs 1<br />

Satz 1 StPO haben sämtliche am Strafverfahren beteiligte<br />

Behörden darauf hinzuwirken, dass die Haft<br />

so kurz wie möglich dauere. Eine erst am zwölften<br />

Tag nach Einlangen der Haftbeschwerde erfolgte<br />

Vorlage des Ermittlungsakts an das Beschwerdegericht<br />

stellt eine ins Gewicht fallende Verzögerung<br />

und somit eine Verletzung des § 177 Abs 1 StPO dar.<br />

OGH 16. 11. 2010, 14 Os 154/10 v (OLG Wien<br />

16. 9. 2010, 23 Bs 309/10 z) JBl 2012, 198.<br />

" § 28 a Abs 1 SMG; § 12 SGG<br />

Voraussetzungen einer Vorverurteilung nach § 28 a<br />

Abs 1 SMG<br />

Enthält ein nach früherer Rechtslage (§ 12 SGG) ergangenes<br />

Urteil keine Feststellungen zum Reinheitsgrad<br />

der seinerzeit manipulierten Suchtgiftmenge, be-<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


darf es zur abschließenden Beurteilung der Qualifikation<br />

des § 28 a Abs 2 Z 1 SMG originärer, die damalige<br />

Aktenlage würdigender Tatsachenfeststellungen.<br />

OGH 30. 6. 2011, 11 Os 75/11 f (LGSt Wien<br />

17. 3. 2011, 64 Hv 7/11 h) JBl 2012, 199.<br />

" § 252 Abs 1 Z 1 StPO (§§ 247 a, 281 Abs 1 Z 3 und<br />

4 StPO; Art 6 Abs 3 lit d EMRK; Art 10 Abs 3 und letzter<br />

Absatz EU-RHÜ):<br />

Grundrechtliche Grenzen der Verlesungserlaubnis nach<br />

§ 252 Abs 1 Z 1 StPO = EvBl 2012/48<br />

Die Möglichkeit, die Vernehmung gem § 247 a Abs 2<br />

StPO im Wege einer Videokonferenz durchzuführen,<br />

ändert nichts an der Verlesungszulässigkeit nach<br />

§ 252 Abs 1 Z 1 StPO. Ein Begehren um Vernehmung<br />

in Form einer Videokonferenz (im RHWeg)<br />

ist dem Antrag auf Befragung eines Zeugen nicht ohne<br />

weiteres zu unterstellen, weil eine derartige Vernehmung<br />

– wie sich aus § 247 a StPO und Art 10 Abs 3<br />

und letzter Absatz EU-RHÜ unzweifelhaft ergibt –<br />

bloß ein Surrogat der unmittelbaren, pers Befragung<br />

vor dem erkennenden Gericht darstellt und dem Antragsgegenstand<br />

daher nicht gleichzuhalten ist.<br />

OGH 15. 12. 2011, 13 Os 135/11 v (LG Innsbruck<br />

25 Hv 69/11 k).<br />

" § 31 Abs 1 StGB (§ 1 Abs 2 TilgG):<br />

Schutzzweck der Tilgung von Verurteilungen = EvBl<br />

2012/49<br />

Der Umstand, dass eine Vorverurteilung bereits getilgt<br />

ist, hindert die Bedachtnahme darauf nicht, weil<br />

mit der Tilgung zwar die nachteiligen Folgen einer<br />

Verurteilung erlöschen, § 31 Abs 1 StGB aber den<br />

Angekl nur begünstigen will.<br />

OGH 15. 12. 2011, 13 Os 136/11 s (LGSt Wien<br />

53 Hv 216/04 b).<br />

" § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG:<br />

Erweiterter Vorsatz beim Anbau erforderlich = EvBl-LS<br />

2012/55<br />

Ausgehend davon, dass die Strafnorm mit Blick auf<br />

Bezeichnung („Vorbereitung von Suchtgifthandel“)<br />

und systematische Einordnung der strafbaren Handlung<br />

gezielt Verhaltensweisen im Vorfeld von Suchtgifthandel<br />

umfassen soll, ist eine teleologische Reduktion<br />

dahin angezeigt, den nur im ersten Satz<br />

des § 28 Abs 1 SMG ausdrücklich verlangten (erweiterten)<br />

Vorsatz, dass das Suchtgift in Verkehr gesetzt<br />

werde, auch hier als erforderlich anzusehen.<br />

OGH 20. 12. 2011, 12 Os 160/11 p.<br />

" § 129 Z 2 StGB:<br />

Wegnahme verschlossener Behältnisse zwecks späteren<br />

Aufbrechens begründet keine Einbruchsqualifikation<br />

= EvBl-LS 2012/56<br />

Wegnahme eines Behältnisses, um dieses anderswo<br />

aufzubrechen oder zu öffnen, fällt nicht unter die<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Qualifikationsnorm des § 129 Z 2 StGB, weil die<br />

Überwindung der Sperrvorrichtung das Mittel der<br />

Sachwegnahme sein und demnach am Tatort erfolgen<br />

muss.<br />

OGH 19. 1. 2012, 11 Os 157/11 i.<br />

" § 879 Abs 3, §§ 1096, 1336 ABGB; § 6 Abs 3,<br />

§§ 28, 29 Abs 1 KSchG; § 3 MRG:<br />

Neue Entscheidung zu Mietvertragsklauseln in Verbandsklageverfahren<br />

Aus der ausführlichen OGH-Entscheidung wird folgende<br />

Klausel herausgegriffen: „Das Mietobjekt ist<br />

bei Beendigung ordnungsgemäß in weißer Farbe<br />

ausgemalt zurückzustellen.“<br />

Die Klausel fällt nach Meinung des OGH unter die<br />

Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB, weil „Endausmal-“<br />

und vergleichbare „Endrenovierungspflichten“<br />

trotz deren „funktionellen“ Entgeltcharakters<br />

als Nebenleistungen zu qualifizieren sind. Die Klausel<br />

erfasse (bei „kundenfeindlichster“ Auslegung)<br />

auch jene Fälle, in denen sich das Mietobjekt am<br />

Ende der Mietzeit im Zustand „normaler“ Abnutzung<br />

befindet und der Mieter daher auch geringfügige<br />

Gebrauchsspuren zu beseitigen hätte. Bei Abwägung<br />

aller Umstände ergibt sich für den OGH, dass<br />

die Klausel, soweit sie die Rückstellung des Mietobjekts<br />

„ordnungsgemäß weiß ausgemalt“ anordnet, die<br />

Interessen des Vermieters einseitig bevorzugt. Sie ist<br />

daher für den Mieter im Vollanwendungsbereich wie<br />

im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG<br />

gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB<br />

und zwar sowohl im Geltungsbereich des KSchG<br />

wie auch im Verhältnis zwischen zwei Verbrauchern.<br />

OGH 27. 2. 2012, 2 Ob 215/10 x ZAK 2012/217,<br />

112 (Heft 6).<br />

" §§ 1300, 1323 ABGB:<br />

Haftung eines Gutachters für den Vermögensschaden<br />

eines Dritten<br />

Grundsätzlich wird nach § 1300 erster Satz ABGB<br />

nur demjenigen gegenüber gehaftet, dem Rat oder<br />

Auskunft erteilt wird. Eine Haftung gegenüber Dritten<br />

kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag<br />

mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter vorliegt<br />

oder – was nunmehr überwiegend vertreten wird –<br />

die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den<br />

Dritten zu erstrecken sind. Dies ist dann der Fall,<br />

wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also<br />

ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten<br />

eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll.<br />

Entscheidend ist somit der Zweck des Gutachtens.<br />

Im gegenständlichen Sachverhalt war das Ergebnis<br />

des Gutachtens, wonach auf der Parzelle des Käufers<br />

ein unterkellertes Einfamilienhaus auf Streifenfundamenten<br />

kostengünstig „gegründet“ werden kann,<br />

kaufentscheidend. Der Sachverständige haftet daher<br />

Recht kurz & bündig<br />

307


Recht kurz & bündig<br />

308<br />

dem Käufer für sein unrichtiges Gutachten, auch<br />

wenn zwischen diesen kein Vertragsverhältnis bestand.<br />

OGH 7. 9. 2011, 7 Ob 77/11 s ZAK 2012/223, 115<br />

(Heft 6).<br />

" §§ 112, 505 Abs 4, § 507 Abs 2 ZPO:<br />

Folgen der Unterlassung der Direktzustellung einer<br />

außerordentlichen Revision<br />

Eine Prozesspartei brachte eine außerordentliche<br />

Revision ein, auf dieser fehlte jedoch der Übersendungsvermerk<br />

nach § 112 ZPO. Das ErstG erteilte<br />

unter Einräumung einer Frist von drei Tagen einen<br />

Verbesserungsauftrag des (alleinigen) Inhalts „auf<br />

§ 112 ZPO wird hingewiesen“. Die Prozesspartei<br />

nahm die fristgerechte Direktzustellung vor, informierte<br />

aber hiervon das ErstG nicht, welches sodann<br />

die Revision zurückwies. Das OLG Wien hatte den<br />

gegen die Zurückweisung erhobenen Rekurs zu be-<br />

TREUHANDKONTEN NACH MASS<br />

arbeiten und hob den Beschluss des ErstG auf. Dazu<br />

führt es aus:<br />

Gemäß § 507 Abs 2 ZPO hat das ErstG vor Vorlage<br />

der Revision – ungeachtet deren Art – stets die Zustellung<br />

einer Gleichschrift an den Revisionsgegner<br />

zu bewirken. Diese Regelung schließt als speziellere<br />

Regelung die Anwendbarkeit des § 112 ZPO aus,<br />

auch wenn die Zustellung einer außerordentlichen<br />

Revision keine Notfrist auslöst.<br />

Überdies liegt nach Meinung des OLG Wien hier<br />

ein Mangel auch deshalb nicht vor, weil der Rekurswerber<br />

im Rekurs bescheinigt hat, dass die Direktzustellung<br />

an die andere Prozesspartei innerhalb<br />

der Verbesserungsfrist erfolgte. Die ursprüngliche<br />

Mangelhaftigkeit wurde damit auftragsgemäß beseitigt.<br />

OLG Wien 27. 2. 2012, 9 Rs 9/12 b ZAK 2012/235,<br />

119 (Heft 6).<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos,<br />

diese bezahlen zu müssen<br />

Praxisorientierte Überlegungen für Rechtsvertreter der Nutzer<br />

Von RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz. 1) Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Preisl &<br />

Schneider.<br />

Der Siegeszug der Smartphones hält an. Groß ist die Freude der Nutzer über all die Möglichkeiten dieser technischen<br />

Wunderwerke und über die scheinbar immer günstiger werdenden Tarife der österreichischen Telekomunternehmen<br />

für die Sprachtelefonie und für den Datenverkehr. Ernüchterung tritt ein, sobald eine „Schockrechnung“<br />

im (oft nur noch virtuellen) Briefkasten liegt. Wie kann der Anwalt als Rechtsfreund des betroffenen Nutzers<br />

helfen?<br />

I. Einleitende Bemerkungen<br />

Eine Schockrechnung ist – so die Definition des<br />

gleichbedeutenden Begriffs „bill shock“ durch die<br />

US-amerikanische Telekomregulierungsbehörde Federal<br />

Communication Commission FCC – eine „plötzliche<br />

und unerwartete Erhöhung der Monatsrechnung<br />

eines Verwenders von Mobiltelefonen, welche nicht<br />

durch die Änderung eines Tarifs entsteht, hervorgerufen<br />

durch unklare oder missverstandene Werbung und<br />

nicht erwartete Roaminggebühren“. 2) , 3) Der Begriff beschreibt<br />

somit va den Zustand, in den der Nutzer angesichts<br />

einer exorbitant hohen Rechnung seines Netzbetreibers<br />

versetzt wird. 4)<br />

Schockrechnungen scheinen immer mehr ein Massenphänomen<br />

zu werden. 5) Während etwa die Konsumentenschutzabteilungen<br />

der Vorarlberger Arbeiterkammer<br />

im Jahr 2009 nur 478 Anfragen wegen überhöhter<br />

Telekomrechnungen verzeichnet hatten, waren<br />

es im Jahre 2010 schon 921 Anfragen und im Jahre 2011<br />

sogar 2.310 Anfragen. Dies entspricht einer jährlichen<br />

Steigerung von immerhin über 100%. Der „Rekord“<br />

in Vorarlberg liegt bei a 24.972,54 – diesen Betrag begehrte<br />

ein Telekomunternehmen von einem Skilehrer<br />

für den Verbrauch eines Datenvolumens von 7,58 GB.<br />

In der Praxis haben Schockrechnungen meist zwei<br />

Ursachen. Erstens, der Nutzer überschreitet die von<br />

ihm eingekauften Sprachtelefonie-, Daten- und SMS-<br />

Pakete, und der Netzbetreiber verrechnet ihm dann<br />

die Leistungen gemäß den (Überschreitungs-)Tarifen.<br />

Zweitens, der Nutzer ist in einem ausländischen Netz,<br />

entweder weil er im grenznahen Bereich ist und – insb<br />

aufgrund eines technischen Defekts des Heimnetzes –<br />

in ein ausländisches Netz eingebucht wird oder weil<br />

er während eines Auslandsaufenthalts vom automatischen<br />

Einwählen des Smartphones und der im Smartphone<br />

enthaltenen Software (App) keine Kenntnis hat.<br />

Die Datenroaminggebühren sind meist um mehr als<br />

das Tausendfache höher als die Inlandstarife. 6) Die<br />

Überschreitung von eingekauften (Inlands-)Paketen<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Abhandlungen<br />

kann durchaus 250 Mal teurer sein als die Inanspruchnahme<br />

der gleichen Leistung innerhalb des Pakets. 7)<br />

Nach Abklingen des ersten Schockzustands stellt sich<br />

für den Nutzer und in weiterer Folge für dessen<br />

Rechtsanwalt die Frage, ob die Schockrechnung bezahlt<br />

werden muss.<br />

1) Der Autor dankt Hofrat Dr. Richard Höfle vom Landesgericht Feldkirch,<br />

Vorsteher Dr. Bertram Metzler vom BG Bezau, Amtsleiter<br />

Mag. Thomas Walter vom BG Montafon, Vorsteherin Mag. Karin<br />

Seidl-Wehinger vom BG Feldkirch, Richter Mag. Wolfgang Schwarz<br />

vom BG Bludenz und Vorsteherin Mag. Yvonne Summer und Richter<br />

Dr. Walter Schneider, jeweils vom Bezirksgericht Dornbirn, für die<br />

Unterstützung bei der Judikatursuche und bei der Überprüfung der<br />

Register.<br />

2) Siehe www.fcc.gov/topic/bill-shock; so wie bei sämtlichen anderen<br />

Hinweisen auf Websites wurde diese Seite am 23. 2. 2012 abgerufen.<br />

3) Unter dem Begriff „Roaming“ wird allgemein die Fähigkeit eines<br />

Nutzers, in einem anderen, fremden Netz als dem Netz des eigenen<br />

Vertragspartners Daten schicken und empfangen zu können oder Zugriff<br />

auf andere Mobilfunknetzdienstleistungen zu haben, verstanden.<br />

4) Spätestens zu diesem Zeitpunkt erweisen sich die preisgestützten,<br />

oft sogar kostenlosen Smartphones als Danaergeschenke der (nichtgriechischen!)<br />

Telekomunternehmen und manch Nutzer wird sich<br />

denken, dass er auf Laokoon hören hätte sollen, als dieser meinte:<br />

„Traut nicht dem Pferde, Trojaner! Was immer es ist, ich fürchte<br />

die Danaer, selbst wenn sie Geschenke bringen“ (Vergil, Aeneis,<br />

Buch II, Verse 48 – 49).<br />

5) Dies nicht nur in den EU-Ländern, sondern auch in den USA: Der Vorsitzende<br />

der Regulierungsbehörde FCC, Julius Genachowski, hat –<br />

nachdem im Jahre 2010 fast 20% der Kunden von diesem Problem<br />

betroffen war – das „bill shock“-Problem jüngst als eine der größten<br />

Herausforderungen der Behörde und der Branche bezeichnet; s dessen<br />

Rede v 17. 10. 2011 beim „Bill Shock Event“ der Brookings Institution<br />

in Washington, DC.<br />

6) Bei einem Telekomunternehmen beträgt der Unterschied sogar das<br />

Zehntausendfache, solche Beträge werden von diesem Telekomunternehmen<br />

sogar – wenn auch wenig erfolgreich – tatsächlich eingeklagt,<br />

s etwa BG Feldkirch 23. 11. 2011, 8 C 583/11, wo für<br />

198,83 MB Roamingvolumen ein Betrag von a 2.239,84, also<br />

a 11,26 pro MB, eingeklagt wurde.<br />

7) ZB kostet ein Datenpaket von 9.000 MB pro Monat monatlich a 9,–<br />

(ein MB also a 0,001), pro zusätzlichem MB werden a 0,25 verrechnet.<br />

2012, 309<br />

Telekommunikationsrecht;<br />

Schockrechnungen;<br />

bill stock;<br />

Rechte der Nutzer;<br />

Argumente gegen<br />

Zahlungspflicht<br />

Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />

Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />

309


Abhandlungen<br />

310<br />

II. Argumente gegen<br />

eine Zahlungspflicht<br />

Nach dem Prinzip der Vertragstreue 8) müssen Verträge<br />

eingehalten werden. Grundsätzlich hat also ein<br />

Kunde die für den Verbrauch von Sprachtelefonie und<br />

Datenverkehr vertraglich vereinbarten Gebühren zu bezahlen.<br />

Die österreichische Rechtsordnung lässt aber<br />

dieses Prinzip nicht schrankenlos zu, sondern setzt dort<br />

Grenzen, wo dies – va zum Schutz eines schwächeren<br />

Vertragspartners – notwendig ist. Besonders iZm den<br />

Schockrechnungen zeigt sich geradezu eine Spielwiese<br />

der Juristen, um zu begründen, warum im Einzelfall<br />

eine Schockrechnung nicht zu bezahlen ist. 9)<br />

In erster Linie stellt sich die Frage, ob das Telekomunternehmen<br />

gegenüber dem Kunden die (vor)vertraglichen<br />

Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten<br />

erfüllt hat. Dieser Ansatz wird etwa vom<br />

BG Feldkirch im Urteil v 14. 6. 2010, 7 C 713/09 b,<br />

und vom LG Feldkirch im diesbezüglichen Urteil v<br />

7. 9. 2010, 2 R 284/10 w, 10) verfolgt: Eine Kundin aus<br />

dem grenznahen Feldkirch war im Internet und hatte<br />

nicht bemerkt, dass sie in einem ausländischen Netz<br />

war. In den klagsabweisenden Urteilen haben das BG<br />

Feldkirch und das LG Feldkirch darauf hingewiesen,<br />

dass das Telekomunternehmen verpflichtet gewesen<br />

wäre, auf zumutbare Kontrollmaßnahmen hinzuweisen.<br />

Die Kundin habe nicht damit rechnen müssen, dass<br />

bei einem „Surfen“ im Inland Roaminggebühren anfallen<br />

können. Die Kundin hätte darüber aufgeklärt werden<br />

müssen, dass es bei der Einstellung „automatische<br />

Netzauswahl“ sein kann, dass sich der Kunde in Grenznähe<br />

auch auf österreichischem Staatsgebiet in ein ausländisches<br />

Netz einbucht. Die Kundin hätte, unabhängig<br />

von der Kenntnis des Verkaufsberaters über den<br />

Wissensstand des Kunden, auch auf die technischen<br />

Möglichkeiten, eine Einwahl in das ausländische Netz<br />

zu verhindern, hingewiesen werden müssen.<br />

Dieser Judikatur, welche durchaus als ständig bezeichnet<br />

werden kann 11) und im Wesentlichen auch<br />

von der Telekom-Regulierungsbehörde RTR 12) und<br />

der spärlichen Rechtsliteratur 13) geteilt wird, ist voll beizupflichten.<br />

Gerade deshalb, da die Telekomunternehmen<br />

wissen, dass – was die Telekomunternehmen mit<br />

8) Statt vieler: Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 13 98.<br />

9) Wiewohl – was angesichts der großen praktischen Relevanz dieser<br />

Problematik etwas überrascht – dieser Bereich bisher noch kaum<br />

durch die Rechtsliteratur untersucht worden ist.<br />

10) Abrufbar unter www.verbraucherrecht.at/cms/uploads/media/<br />

LG_Feldkirch_7. 9. 2010_2_R_284_10 w.pdf<br />

11) Siehe etwa BG Donaustadt 27. 5. 2008, 3 C 579/07 f; BG Dornbirn<br />

3. 5. 2010, 3 C 2190/09 a; BG Feldkirch 23. 11. 2011, 8 C 583/11 w.<br />

12) Siehe Lösungsvorschlag der RTR 15. 12. 2010, RSTR 1094/10.<br />

13) Lehofer, Zivilrechtliche Fragen des Telefondienstvertrags, MR 2003,<br />

342.<br />

Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />

Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />

verblüffender Offenheit auch eingestehen 14) – der<br />

Kunde oftmals überfordert ist, sind – trotz einer gewissen<br />

Selbstverantwortung des Kunden 15) – sehr strenge<br />

Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten anzunehmen.<br />

Wenn der Kunde beim Telekomunternehmen<br />

preisgestützte Mobilgeräte mitkauft, haben die Mitarbeiter<br />

des Telekomunternehmens weitreichende Aufklärungspflichten,<br />

auch hinsichtlich der Gefahren, 16)<br />

und können diese Verantwortung nicht auf einen Geräteverkäufer<br />

abschieben. Diese Aufklärung wird aber in<br />

der Praxis oft unterlassen. 17)<br />

14) Dass den österreichischen Telekomunternehmen sehr wohl bewusst<br />

ist, dass die Kunden oftmals überfordert sind und Hilfestellung benötigen,<br />

unterstreicht die Präambel zum „Branchenkodex der österreichischen<br />

Mobilfunkbetreiber betreffend die Möglichkeiten der<br />

Kostenkontrolle bei mobilen Datendiensten“ v 14. 3. 2011: „Der<br />

Umgang mit innovativen Produkten bedarf immer einer gewissen Eingewöhnungszeit<br />

seitens der Nutzer. Wie die Entwicklung schon bei<br />

Einführung anderer Neuerungen gezeigt hat, müssen die Nutzer lernen<br />

und lernen es auch, mit der neuen Technik umzugehen und deren<br />

Kosten und Nutzen für sie abzuwägen. Dieser Prozess dauert naturgemäß<br />

eine Weile und ist bei mobilen Datendiensten noch in vollem<br />

Gang. Die Betreiber wollen die Konsumenten dabei unterstützen, sich<br />

mit den neuen Techniken und Diensten vertraut zu machen und einschätzen<br />

zu lernen, welche Nutzungskosten anfallen.“<br />

15) Siehe Landgericht Münster 21. 1. 2011, 06 S 93/10: „Zwar ist im<br />

Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich jede Partei selbst dafür<br />

verantwortlich, die eigenen Interessen wahrzunehmen und sich die<br />

für sie relevanten Informationen zu beschaffen (vgl insoweit LG Bonn,<br />

Urteil vom 8. 5. 2009, Az: 10 O 395/08). Eine Aufklärungspflicht gemäß<br />

§ 242 BGB besteht jedoch, wenn der Vertragspartner nach Treu<br />

und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise<br />

Aufklärung erwarten darf – beispielsweise im Hinblick auf<br />

die Umstände, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung<br />

sind (Grüneberg in: Palandt, BGB 70. Auflage, 2011, § 242<br />

Rdn. 37). Nach diesem Maßstab konnte der Beklagte von der Mobilfunkanbieterin<br />

die Aufklärung über die Gefahren bei Nutzung des<br />

Smartphones ‚SGH i 900‘ in Kombination mit einer verbrauchsabhängigen<br />

Datenabrechnung erwarten.“<br />

16) Siehe Landgericht Münster 21. 1. 2011, 06 S 93/10: Die Aufklärungspflicht<br />

gelte besonders deshalb, da dem Anbieter bekannt gewesen<br />

sein muss, „dass dieses Gerät Internet- und WAP-Verbindungen mit erheblichem<br />

Datenvolumen herstellen könnte – zB um Softwareupdates<br />

sowie aktuelles Kartenmaterial für die Navigationssoftware im Umfang<br />

von mehr als 150 MB herunterzuladen“. Daher wäre der Mitarbeiter<br />

dazu verpflichtet gewesen, „den Beklagten auf die Gefahren<br />

(. . .) hinzuweisen und ihm eine Datenflatrate zur Vermeidung dieser<br />

Kostenfalle zu empfehlen“. Ähnlich OLG Schleswig-Holstein 15. 9.<br />

2011, 16 U 140/10: „Jedenfalls hat die Klägerin ihre Nebenpflicht<br />

aus dem Dauerschuldverhältnis verletzt, das Vermögen ihres Kunden<br />

zu schützen, indem sie ihm im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses<br />

Mobilfunkvertrag durch gesonderten Vertrag ein Mobiltelefon mit einer<br />

Navigationssoftware verkaufte, ohne nachdrücklich darauf hinzuweisen,<br />

dass die automatisch startende Kartenaktualisierung bei seinem<br />

Vertrag, der sich nach ihrer Nutzungsempfehlung nur bis<br />

0,5 MB rechnete, wegen sonst entstehender besonders hoher Kosten<br />

unbedingt abgebrochen werden müsse. Sie ist deshalb nach Treu und<br />

Glauben gehindert, das Entgelt für die Internetnutzung am Abend des<br />

20. Dezember 2008, bestehend aus den Kosten für Datentransfer und<br />

Stundennutzung, geltend zu machen.“<br />

17) Eine Mandantin hat kürzlich gegenüber dem Autor gemeint, dass ihr<br />

das neue Smartphone ohne jegliche Beratung „wie eine Semmel<br />

beim Bäcker“ verkauft worden sei.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


Die vertraglichen Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten<br />

sind aber nicht nur beim Gebrauch der<br />

Mobilgeräte in Grenznähe von großer Bedeutung, sondern<br />

allgemein zu beachten. 18) Grundsätzlich treffen<br />

nämlich nach stRsp Schutz- und Aufklärungspflichten<br />

denjenigen, der die dem Vertragspartner drohende Gefahr<br />

erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen<br />

ergreifen kann. Es ist den Telekomunternehmen<br />

technisch ohne Weiteres möglich, den oftmals mit<br />

moderner Technologie überforderten Kunden durch<br />

Warn-SMS oder mit anderen Maßnahmen auf ein<br />

Nutzerverhalten, welches ungewöhnlich ist und zu hohen<br />

Kosten führt, 19) hinzuweisen. Wenn also ein Kunde<br />

im Begriff ist, sein Sprachtelefoniepaket oder Datenpaket<br />

zu überschreiten, ist der Telekomunternehmer aus<br />

diesem Aspekt verpflichtet, den Kunden frühzeitig zu<br />

warnen. 20)<br />

Bisweilen verletzt ein Telekomunternehmen nicht<br />

nur die vertraglichen Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten,<br />

sondern begünstigt sogar noch Schockrechnungen<br />

durch unvollständige und gefährliche Ratschläge.<br />

So empfiehlt ein Telekomunternehmen ihren<br />

Kunden Folgendes unter dem Punkt „Automatische<br />

Einstellung“: „Wenn Sie auf Ihrem Handy unter Netzwahl<br />

die Einstellung ‚automatische Netzwahl‘ aktiv haben,<br />

wählt das Mobiltelefon im Ausland automatisch ein Netz<br />

unserer bevorzugten Roamingpartner – und spart Ihnen dadurch<br />

Geld bei Roaminggebühren. Lässt die Verbindungsqualität<br />

nach (zB auf Grund geografischer Verfügbarkeit)<br />

und die Netzverbindung geht verloren, sucht Ihr Handy automatisch<br />

ein anderes, an diesem Ort stärkeres Netz. Das<br />

Handy wird dann weiterhin versuchen, wieder in das Netz<br />

des bevorzugten Roamingpartners zu kommen. Sobald das<br />

gelingt, zB weil Sie den Ort ohne Netzversorgung verlassen<br />

haben, telefonieren Sie wieder automatisch in dem für Sie<br />

günstigeren Netz. Dieses Service der automatischen Netzverbindung<br />

mit einem bevorzugten Roamingpartner funktioniert<br />

nicht, wenn Sie am Handy die Einstellung ‚manuelle<br />

Netzwahl‘ gewählt haben.“ Ein Hinweis darauf, wie gefährlich<br />

dies im inländischen Grenzgebiet sein kann,<br />

fehlt völlig.<br />

Einer weiterer Ansatz, warum Schockrechnungen<br />

nicht (oder zumindest nicht in voller Höhe) zu bezahlen<br />

sind, ergibt sich aus der Laesio-enormis-Bestimmung<br />

des § 934 ABGB. Dieser Ansatz wird von der<br />

RTR verfolgt und wurde erstmals im Lösungsvorschlag<br />

vom 5. 3. 2010, RSTR 3190/07, vorgestellt: Das österreichische<br />

Recht kenne zwar kein Gebot der Äquivalenz<br />

von Leistung und Gegenleistung, also keine Verpflichtung<br />

zu einem iustum pretium, doch biete die<br />

Bestimmung des § 934 ABGB die Möglichkeit, ein<br />

Rechtsgeschäft anzufechten, wenn eine Leistung im<br />

Wert um mindestens 51% niedriger sei als die Gegenleistung.<br />

Im konkreten Fall hätten anstatt des vom<br />

betroffenen Telekomunternehmen verlangten Betrags<br />

von a 611,13 die Mitbewerber für den Verbrauch ei-<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

nes Datenvolumens von 27,96 MB „nur“ a 53,12,<br />

a 121,47, a 139,80 und a 858,93, somit durchschnittlich<br />

a 293,33 verlangt, sodass nur dieser Betrag gerechtfertigt<br />

sei.<br />

Diesem Ansatz 21) ist zwar grundsätzlich zuzustimmen,<br />

doch ist die im Lösungsvorschlag vorgenommene<br />

Berechnung des „gemeinen Werts“ verfehlt. Es wird<br />

nämlich übersehen, dass nur im Bereich der Pakete<br />

ein Wettbewerb zwischen den Telekomunternehmen<br />

herrscht (es gibt schließlich keine Werbung eines Telekomunternehmens,<br />

in welcher damit geworben wird,<br />

dass bei Überschreiten von Paketen „nur“ das Hundertfache<br />

verrechnet wird und nicht – wie bei der Konkurrenz<br />

– das Tausendfache). 22) Der „gemeine Wert“<br />

einer Leistung muss folglich aufgrund der Besonderheiten<br />

des relevanten Markts 23) anders berechnet werden.<br />

Dieser ergibt sich in Wahrheit qua den Bestimmungen<br />

der §§ 305, 1152 ABGB aus dem „Kostenund<br />

Herstellungswert“, also den durchschnittlichen tatsächlichen<br />

Gestehungskosten für diese Leistung, zuzüglich<br />

eines durchschnittlichen Gewinnanteils. 24)<br />

Interessant ist auch der Ansatz, der sich aus der E des<br />

OLG Wien 29. 11. 2010, 15 R 197/10 s, ergibt: Die<br />

18) Siehe dazu etwa die „Telefonsex“-Judikatur des OGH 12. 6. 2003,<br />

2 Ob 23/03 a ÖJZ-LSK 2003/215 = ecolex 2003, 741 (Wilhelm) =<br />

Hasberger, MR 2003, 333 = MR 2003, 335 = RdW 2004, 19, in welcher<br />

ebenso ausdrücklich auf die nebenvertraglichen Schutz- und<br />

Sorgfaltspflichten des Telekomunternehmens hingewiesen wird.<br />

19) Das bisherige Nutzerverhalten ist zu berücksichtigen, siehe OLG<br />

Schleswig-Holstein 15. 9. 2011, 16 U 140/10: „Hinzu kommt, dass<br />

das bisherige Nutzungsverhalten des Beklagten in dem seit 2005 laufenden<br />

Vertrag mit einer so hohen Datenmenge nicht vereinbar ist.<br />

Die Klägerin konnte selbst nur eine Rechnung vom 9. Mai 2008 über<br />

einen Datentransfer von 810 KB vorlegen, der Kosten von a 12,94<br />

verursacht hat. Die Datenmenge lag über der für seinen Tarif empfohlenen<br />

Datenmenge [. . .]. Nicht nur, dass es die einzige Rechnung<br />

geblieben ist, sondern auch, dass der Beklagte anschließend seinen<br />

Tarif nicht geändert hat, zeigt, dass sich aus der Rechnung kein geändertes<br />

Nutzungsverhalten ableiten lässt.“<br />

20) So etwa Landgericht Münster 21. 1. 2011, 06 S 93/10: „(Aus dem<br />

Nutzerverhalten) musste der Mobilfunkanbieter den Schluss ziehen,<br />

dass der Kunde, dem die durch sein Handy abgerufenen Datenmengen<br />

und Kosten nicht unmittelbar mitgeteilt werden, sich offensichtlich<br />

unbewusst selbst schädigt. Die dargestellte Interessenslage<br />

spricht daher auch für eine Warnpflicht des Mobilfunkanbieters<br />

[. . .], beispielsweise durch eine automatisch generierte SMS bei Erreichen<br />

bestimmter Kostenmarken.“<br />

21) Siehe dazu auch F. Klicka, Anwendung der laesio enormis bei Mobilfunkentgelten?<br />

– Zur Äquivalenz bei Tarifen im TK-Bereich, MuR 4/<br />

10, 239.<br />

22) Auf den fehlenden Wettbewerb wird immer wieder hingewiesen, so<br />

etwa Erwägungsgrund 16 des Vorschlags für Verordnung des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen<br />

Mobilfunknetzen in der Union vom 6. 7. 2011, 2011/0187 („Roaming<br />

III-Vorordnung“).<br />

23) Schon der Umstand, dass für die gleiche Leistung der billigste Anbieter<br />

das 16-Fache des teuersten Anbieters verlangt, zeigt das Fehlen<br />

eines Marktpreises.<br />

24) Siehe Reischauer in Rummel 3 § 934 Rz 4; Gschnitzer in Klang 558;<br />

OGH 12. 4. 1983, 4 Ob 536/83 RZ 1984/29; OGH 29. 5. 2008,<br />

2 Ob 176/07 g ecolex 2008, 809.<br />

Abhandlungen<br />

Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />

Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />

311


Abhandlungen<br />

312<br />

Klausel „Nach Verbrauch der inkludierten Datenmenge erfolgt<br />

die Verrechnung laut dem Standardtarif“ wurde in einer<br />

VKI-Verbandsklage als intransparent iSd § 6<br />

Abs 3 KSchG gesehen, da es selbst einem interessierten<br />

Verbraucher kaum gelingen konnte, auf der Website<br />

des Telekomunternehmens den „Standardtarif“<br />

aufzufinden. Nachdem die mangelnde Intransparenz<br />

der Tarife – vor allem in der Vergangenheit – bei mehreren,<br />

wenn nicht sogar bei allen Telekomunternehmen<br />

zu kritisieren ist, kann dieses Argument der Unwirksamkeit<br />

der Überschreitungs- und Auslandstarife<br />

im Einzelfall durchaus erfolgreich sein. 25) Auch die geringe<br />

Größe der Schrift kann zu einer Intransparenz<br />

(und damit zu einer Ungültigkeit) der Tarifansätze führen.<br />

26)<br />

Ein weiteres Argument ergibt sich aus dem am<br />

14. 3. 2011 zwischen den österreichischen Telekomunternehmen<br />

und dem Fachverband der Telekommunikations-<br />

und Rundfunkunternehmungen der <strong>Wir</strong>tschaftskammer<br />

Österreich abgeschlossenen „Branchenkodex<br />

der österreichischen Mobilfunkbetreiber betreffend<br />

die Möglichkeiten der Kostenkontrolle bei<br />

mobilen Datendiensten“. In diesem Vertrag haben<br />

sich die Telekomunternehmen verpflichtet, die Kunden<br />

bei Vertragsabschluss über mögliche Kosten und über<br />

die Gefahren des Roaming in Grenznähe zu informieren<br />

und über Kundenwunsch eine Roamingsperre einzurichten.<br />

27) Des Weiteren haben die Telekomunternehmen<br />

vereinbart, den Kunden Warnmechanismen<br />

(zB Warn-SMS) anzubieten und etwa im Falle einer automatischen<br />

Netzwahl über die Verbindungssoftware<br />

vor bzw bei Verbindungsaufbau sowie während der Verbindung<br />

das jeweils verwendete Netz zu zeigen, „damit<br />

leicht erkennbar ist, wenn eine Roamingverbindung aufgebaut<br />

wurde“. Außerdem ist „vor dem Wechsel oder bei Ersteinwahl<br />

in ein Roamingnetz dies vom Nutzer zu bestätigen“.<br />

In der Praxis werden diese Verpflichtungen kaum eingehalten.<br />

28) Bei Einhalten dieser Verpflichtung dürfte somit<br />

ein „unwissentliches Roaming“ nicht passieren.<br />

Die Frage ist nun, ob diesem „Branchenkodex“ eine<br />

rechtlich relevante Qualität zukommt, auf die sich der<br />

Kunde berufen kann. Die RTR verneint eine rechtliche<br />

Verbindlichkeit mit dem Hinweis darauf, dass es sich<br />

nur um einen Vertrag zwischen den Mobilfunkbetreibern<br />

handle und der Kodex nur dann, wenn – was aber<br />

nicht der Fall sei – explizit mit dem Kunden als Vertragsgrundlage<br />

vereinbart wird, eine rechtliche Relevanz<br />

habe. 29) Dies ist wohl kaum richtig: Die österreichischen<br />

Telekomunternehmen haben diesen Vertragsabschluss,<br />

mit welchem sie sich wechselseitig zu einer gewissen<br />

Fairness gegenüber ihren Kunden verpflichten,<br />

öffentlich gemacht. 30) Der Kunde darf nun in der Erwartung,<br />

dass es sich bei seinem Netzbetreiber um einen<br />

vertragstreuen Partner handelt, davon ausgehen, dass<br />

sein Netzbetreiber auch die Verpflichtungen aus diesem<br />

Vertragswerk einhält. Eben diese – berechtigte! – Er-<br />

Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />

Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />

wartung darf der Netzbetreiber nicht enttäuschen, insb<br />

wenn ein Netzbetreiber die Umsetzung des Branchenkodex<br />

sogar bewirbt. 31)<br />

Auch das Argument der Verletzung der Wucherbestimmung<br />

nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB kann uU<br />

greifen. Die Voraussetzungen sind zwar relativ hoch<br />

angesetzt, zumal – neben dem auffallenden objektiven<br />

Wertmissverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung<br />

(was bei Schockrechnungen in der Regel der Fall<br />

sein wird) – auch eine Störung der freien Willensbildung<br />

der benachteiligten Partei und ein zumindest<br />

fahrlässiges Ausnutzen des Telekomunternehmens gegeben<br />

sein muss. Da nach der Rsp auch ein Mangel<br />

an Lebenserfahrung und allgemeinen Geschäftskenntnissen<br />

ausreicht 32) und auch ein großes Wertmissverhältnis<br />

im Allgemeinen den Schluss auf die Beeinträchtigung<br />

der Willensbildung zulässt und die Fahrlässigkeit<br />

des Telekomunternehmens schon dann vorwerfbar<br />

sein kann, wenn die Vertreter des Telekomunternehmens<br />

Kenntnis von der Störung der Willensbildung<br />

hatten, sind Fälle einer erfolgreichen Argumentation<br />

durchaus denkbar.<br />

Ein wichtiges Argument lässt sich auch aus der Berücksichtigung<br />

von „Werbeaussagen“ der Telekomunternehmen<br />

konstruieren: Werbeaussagen bewirken<br />

– dies ist schließlich gerade der Zweck einer Werbung<br />

– gewisse Vorstellungen beim potenziellen Kunden.<br />

25) Dem Autor ist jedoch noch kein Urteil bekannt geworden, in welchem<br />

ein Gericht in einem „Schockrechnungsfall“ dieses Argument<br />

thematisiert hat.<br />

26) Siehe OLG Wien 14. 9. 2010, 1 R 66/10 y.<br />

27) Die Telekomunternehmen verweigern den Kunden aber bisweilen die<br />

Einrichtung einer Roamingsperre. So hat etwa ein Telekomunternehmen<br />

dem Autor über sein Ersuchen, eine Roamingsperre einzurichten,<br />

mit Mail vom 10. 5. 2011 Folgendes mitgeteilt: „[. . .] Eine<br />

Sperre für eine Einbuchung Ihres Telefons im ausländischen Netz ist<br />

leider nicht möglich. Ihr Telefon weist Sie darauf hin, dass Sie sich<br />

in einem Fremdnetz befinden. [. . .]“ (Rechtschreib- und Satzzeichenfehler<br />

entfernt).<br />

28) Schon aufgrund des Umstands, dass in- und ausländische Netze auf<br />

dem Display bzw Screen sehr ähnliche, verwechslungsfähige Bezeichnungen<br />

haben – oft nur durch die nachgestellten Landesabkürzungen<br />

„A“ bzw „CH“ bzw „D“ –, ist es für den Kunden keineswegs<br />

„leicht“ erkennbar, dass er in einem ausländischen Netz ist.<br />

29) Siehe Erläut zur KostbeV I. Abschnitt Punkt 3.1.1, abrufbar unter<br />

www.rtr.at/de/tk/KostbeV<br />

30) Siehe etwa www.krone.at/Digital/Mobilfunker_warnen_kuenftig_<br />

vor_Daten-Ueberschreitung-Branchenkodex-Story-250818;<br />

http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=604179&<br />

dstid=5000<br />

31) Ein Vertrag zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB wird eher nicht vorliegen,<br />

da eine Auslegung des Willens der vertragsabschließenden<br />

Telekomunternehmen wohl dagegen sprechen würde. Eher denkbar<br />

ist ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, sodass<br />

iSd § 1295 ABGB Schadenersatzforderungen in Höhe der Entgeltforderungen<br />

des Telekomunternehmens bestehen könnten – aber auch<br />

hier könnte von den Telekomunternehmen eingewandt werden, dass<br />

von den vertragsabschließenden Telekomunternehmen eine solche<br />

Schutzwirkung nicht gewollt war.<br />

32) OGH 27. 5. 1998, 3 Ob 2199/96 w; OGH 16. 11. 1950, 2 Ob 411/<br />

50 SZ 23/335.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


Bei der Vertragsauslegung spielen Werbeaussagen daher<br />

eine entsprechend bedeutende Rolle, 33) die Nichterfüllung<br />

einer aus einer Werbung hervorgerufenen<br />

Erwartung kann deshalb auch eine Irrtumsanfechtung<br />

nach § 871 ABGB rechtfertigen. Ein Beispiel sei hier<br />

angeführt: Die meisten Telekomunternehmen werben<br />

damit, dass im Rahmen des Pakets „österreichweit“ telefoniert<br />

und gesurft werden könne. Ein durchschnittlich<br />

informierter, verständiger Nutzer 34) wird dies dahingehend<br />

verstehen, dass hier der geografische Begriff<br />

gemeint ist und folglich jegliches Telefonieren und<br />

Surfen innerhalb der geografischen Grenzen Österreichs<br />

nicht zu Roamingkosten führen kann. Aus dieser<br />

Überlegung heraus kann auch argumentiert werden,<br />

dass sogar ein vertraglicher Anspruch des Kunden,<br />

beim Telefonieren und beim Surfen innerhalb der geografischen<br />

Grenzen Österreich nur den Inlandstarif bezahlen<br />

zu müssen, besteht. 35)<br />

Aber aus der listigen Irreführung des Kunden<br />

kann sich ein beachtliches Argument gegen eine Zahlungspflicht<br />

ergeben, sodass im Einzelfall auch eine Anfechtung<br />

nach § 870 ABGB möglich sein kann. In einem<br />

Tarifblatt eines Telekomunternehmens wird etwa<br />

Folgendes erklärt: „Im Ausland gelten die aktuellen Preise<br />

unserer Roamingpartner.“ Tatsächlich hat das österreichische<br />

Telekomunternehmen dem ausländischen<br />

Roamingpartner aber nur ein Entgelt („Großkundenentgelt“<br />

oder auch „Vorleistungsentgelt“), welches<br />

weit unter dem Betrag, den das österreichische Telekomunternehmen<br />

dem Kunden verrechnet („Endkundenentgelt“),<br />

zu bezahlen. 36) So gilt etwa innerhalb<br />

der EU zwischen den Telekomunternehmen seit<br />

1. 7. 2011 ein Großkundenentgelt in der Höhe von<br />

a 0,50 pro MB, eines der österreichischen Telekomunternehmen<br />

verrechnet seinen Kunden aber a 0,80 pro<br />

100-KB-Block, also mindestens das Sechzehnfache<br />

des Großhandelspreises. 37) Ein anderes österreichisches<br />

Telekomunternehmen verrechnet seinen Kunden für<br />

ein Datenvolumen von unter 100 KB a 0,79, für ein<br />

Datenvolumen zwischen 101 KB und 1 MB pro<br />

100-KB-Block a 0,69 und für ein Datenvolumen von<br />

über 1 MB a 0,29 pro 100-KB-Block und ist damit<br />

zwar etwas günstiger, aber immer noch ein Mehrfaches<br />

über dem Großhandelspreis. Wenn man nun bedenkt,<br />

dass die eigentliche Leistung (nämlich das Zurverfügungstellen<br />

von Datenvolumina) vom ausländischen<br />

Roamingpartner übernommen wird und der inländische<br />

Netzbetreiber „nur“ die Abrechnung vornimmt,<br />

ist dieser Aufschlag eines Mehrfachen der Kosten der<br />

Leistungserbringung in keiner Weise nachvollziehbar<br />

und widerspricht in der Regel der Vorstellung des<br />

Nutzers, wie sich der Roamingpreis ergibt.<br />

Schließlich können angesichts der Beweispflicht<br />

des Telekomunternehmens für die Inanspruchnahme<br />

der Leistung 38) auch die „allgemeinen Einwände“<br />

gegen Schockrechnungen erfolgreich sein, insb<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

die Einwendung, das Telefon zum betreffenden Zeitpunkt<br />

gar nicht genutzt zu haben, 39) oder die Einwendung,<br />

dass möglicherweise ein technischer Fehler 40)<br />

oder ein Abrechnungsfehler 41) vorliegt.<br />

In Anbetracht dieser vielen Argumente, die gegen<br />

eine Zahlungspflicht einer Schockrechnung sprechen,<br />

stellt sich die Frage, warum die Telekomunternehmen<br />

weiterhin ihre Kunden mit solchen Rechnungen schockieren<br />

und massenhaft ihre Schockrechnungen einklagen.<br />

Darüber kann nur gemutmaßt werden. Eine mögliche<br />

Antwort liegt darin, dass dieses Verhalten der<br />

Telekomunternehmen trotz der Rsp und trotz manch<br />

verlorener Prozesse weithin ein lukratives Geschäfts-<br />

33) Siehe etwa OGH 22. 6. 2011, 2 Ob 176/10 m; OGH 20. 10. 2005,<br />

3 Ob 24/05 h; P. Bydlinski in KBB 3 § 922 Rz 10; Riss, Die Haftung<br />

des Veräußerers für öffentliche Äußerungen Dritter – insbesondere<br />

durch Werbung – nach § 922 Abs 2 ABGB, JBl 2007, 156.<br />

34) Die Auslegung des Bedeutungsinhalts der (Werbe-)Äußerung hat<br />

nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers<br />

(iSd § 1297 ABGB) zu erfolgen, s RIS-Justiz<br />

RS0115084.<br />

35) Siehe dazu auch die E des BG Feldkirch 23. 11. 2011, 8 C 583/11 w,<br />

wonach „für im Inland erfolgtes Surfen“ keine Roaminggebühren verrechnet<br />

werden dürfen.<br />

36) Siehe dazu den Erwägungsgrund 2 des Vorschlags für die Verordnung<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen<br />

Mobilfunknetzen in der Union v 6. 7. 2011, 2011/0187<br />

(„Roaming III-Verordnung“): „Die überhöhten Endkundentarife ergeben<br />

sich aus hohen Vorleistungsentgelten der ausländischen Netzbetreiber,<br />

in vielen Fällen aber auch aus hohen Endkundenaufschlägen<br />

des Heimatanbieters des Kunden. Preissenkungen bei den Vorleistungsentgelten<br />

werden oft nicht an den Endkunden weitergegeben.<br />

Einige Betreiber haben zwar vor kurzem Tarifsysteme eingeführt,<br />

die den Kunden günstigere Bedingungen und etwas geringere Preise<br />

bieten, doch bestehen noch immer Anzeichen dafür, dass das Verhältnis<br />

zwischen Kosten und Entgelten nicht so weit davon entfernt<br />

ist, wie es auf wettbewerbsbestimmten Märkten der Fall wäre.“<br />

37) Wenn die Effekte des sog „Blockroundings“ berücksichtigt werden,<br />

kann der Endkundenpreis sogar über das Zwanzigfache des Großkundenpreises<br />

betragen.<br />

38) LG Wuppertal NJW-RR 97, 701: Bei der Geltendmachung von Telefongebühren<br />

verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Netzbetreiber<br />

als Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme<br />

der Fernmeldeeinrichtung durch den Kunden in Höhe der behaupteten<br />

Tarifeinheiten trägt.<br />

39) Siehe etwa BG Feldkirch 20. 12. 2011, 4 C 1063/10 b: Nach dem<br />

Klagsvorbringen habe der Nutzer bei einer Überfahrt mit einer Fähre<br />

in Italien während einer einzigen Stunde bei einer Mehrwertnummer<br />

a 775,50 vertelefoniert. Da das sonstige Nutzungsverhalten des<br />

Nutzers dem widersprochen hat und mitfahrende Personen bezeugten,<br />

dass das Mobiltelefon damals nicht benutzt worden war, wurde<br />

eine Negativfeststellung getroffen und die Klage abgewiesen.<br />

40) Nach der E des LG Berlin NJW-RR 96, 895 gibt es keinen Anscheinsbeweis<br />

für Netzbetreiber dahin, dass die automatische Gebührenerfassung<br />

richtig arbeitet und die Gebührenforderungen richtig sind,<br />

wenn innerhalb von vier Tagen mit zwei Mobiltelefonen von netto<br />

a 9.000,– vertelefoniert worden sein sollen. In einem solchen Fall<br />

sei die Möglichkeit, dass teure Auslandsgespräche geführt worden<br />

sind, nicht wahrscheinlicher als die eines technischen Fehlers oder einer<br />

fehlerhaften Gebührenerfassung.<br />

41) Siehe etwa BG Dornbirn 10. 6. 2010, 2 C 299/10 g, bestätigt durch<br />

LG Feldkirch vom 24. 8. 2010, 1 R 264/10 x.<br />

Abhandlungen<br />

Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />

Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />

313


Abhandlungen<br />

314<br />

modell 42) darstellt: Einige Kunden suchen die Fehler<br />

bei sich und schämen sich, dass sie in eine „Handy-<br />

Kostenfalle“ hineingetappt sind. Andere Kunden<br />

scheuen die Auseinandersetzung oder fürchten Anwalt,<br />

Gericht und Prozessrisiko. Wiederum andere Kunden<br />

sind sozial zu schwach, um den Zugang zum Recht zu<br />

finden. Diese Kunden wehren sich nicht, sondern bitten<br />

den Netzbetreiber allenfalls um eine Ratenzahlung.<br />

Nur wenige Kunden erkennen die Unrechtmäßigkeit<br />

des Begehrens ihres Netzbetreibers und erheben<br />

gegen von den Telekomunternehmen beantragten<br />

Zahlungsbefehlen Einspruch. 43) Die Praxis zeigt, dass<br />

die Telekomunternehmen – insb wenn der Kunde anwaltlich<br />

vertreten ist – die Klage dann oft wieder unter<br />

Forderungsverzicht zurückziehen, 44) die Kosten des<br />

Anwalts werden – so scheint es – aus der „Portokassa“<br />

gezahlt.<br />

42) Siehe auch den Kommentar von Helmut Spudich im Standard,<br />

25. 3. 2011, unter der Überschrift „Der schlechte Ruf der Mobilfunker<br />

zahlt sich aus“: „Es gibt nur eine Annahme, warum die Betreiber<br />

an der üblen Praxis eisern festhalten: Weil durch viele kleinere Überschreitungen<br />

unterhalb der Schmerzgrenze von Kunden soviel Körberlgeld<br />

entsteht, dass sich der schlechte Ruf auszahlt. Dem sollte<br />

der Regulator endlich einen Riegel vorschieben. Und wenn er sagt,<br />

dass er dazu keine Handhabe hat (das bisherige Standardargument),<br />

braucht es ein besseres Gesetz.“<br />

43) Bei den Bezirksgerichten des Landes Vorarlberg werden derzeit nur ca<br />

5% der Zahlungsbefehle der Telekomunternehmen beeinsprucht. Die<br />

Erfolgschancen im Falle der Erhebung eines Einspruchs gegen<br />

Schockrechnungen sind – statistisch gesehen – sehr gut. Eine Untersuchung<br />

der beim BG Feldkirch in den Jahren 2009 bis 2011 aufgrund<br />

von Einsprüchen gegen die Zahlungsbefehle anhängigen Gerichtsfälle<br />

hat Folgendes ergeben: Im Jahre 2009 wurde sieben<br />

„Schockrechnungs-Zahlungsbefehle“ beeinsprucht, davon endete<br />

ein Verfahren mit einem Vergleich, zwei Verfahren mit einem Ruhen,<br />

eine Klage wurde vom kl Netzbetreiber nach Beinspruchung unter<br />

Anspruchsverzicht wieder zurückgezogen, und es ist zu drei Urteilen<br />

gekommen (davon zwei Versäumungsurteile). Im Jahre 2010 wurde<br />

sechs „Schockrechnungs-Zahlungsbefehle“ beeinsprucht, davon endeten<br />

zwei Verfahren mit einem Vergleich, ein Verfahren mit einem<br />

Ruhen, eine Klage wurde nach Beinspruchung unter Anspruchsverzicht<br />

wieder zurückgezogen und es ist zu zwei Versäumungsurteilen<br />

gekommen. Im Jahre 2011 wurde acht „Schockrechnungs-Zahlungsbefehle“<br />

beeinsprucht, davon endete ein Verfahren mit einem Vergleich,<br />

drei Verfahren mit einem Ruhen, drei Klagen wurde nach<br />

Beinspruchung unter Anspruchsverzicht wieder zurückgezogen und<br />

es ist zu einem Versäumungsurteil gekommen. Ähnlich die Statistik<br />

des BG Dornbirn: In den Jahren 2009 bis 2011 wurden insgesamt<br />

bei 33 Einsprüchen sechs Vergleiche abgeschlossen, drei Klagen unter<br />

Anspruchsverzicht zurückgezogen, zwei Verfahren unterbrochen,<br />

sechsmal ein Ruhen vereinbart und 16 Urteile (davon neun Versäumungsurteile)<br />

gefällt. Beim BG Bludenz hat sich folgende Statistik<br />

ergeben: In dieser Zeit wurde 14 Zahlungsbefehle fristgerecht beeinsprucht.<br />

Davon wurde drei Verfahren durch „Ruhen“ erledigt, zwei<br />

Verfahren endeten mit einem Vergleich und in einem Verfahren<br />

wurde die Klage wieder zurückgezogen.<br />

44) So geschehen zB bei Rechtsfällen des Autors – Verfahren BG Feldkirch<br />

7 C 892/11 d; BG Bregenz 4 C 254/10 b.<br />

Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />

Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />

III. Verfahrensrechtliche<br />

Überlegungen<br />

Nach § 71 Abs 1 TKG kann ein Nutzer dann, wenn er<br />

die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte bezweifelt,<br />

in schriftlicher Form verlangen, dass das Telekomunternehmen<br />

alle der Ermittlung dieses Betrags zugrunde<br />

gelegten Faktoren überprüft und anhand des Ergebnisses<br />

dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung<br />

schriftlich bestätigt oder die Verrechnung<br />

entsprechend ändert. Insbesondere um frühzeitig die<br />

Fakten für einen späteren Prozess zu verifizieren und<br />

um dem Telekomunternehmen das „Nachschieben“<br />

von unbekannten Sachverhaltsbehauptungen zu verunmöglichen,<br />

empfiehlt sich für den Rechtsanwalt des<br />

Nutzers, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.<br />

Nach § 122 Abs 1 TKG können Nutzer – unbeschadet<br />

der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte –<br />

bei der Regulierungsbehörde RTR ein Streitbeilegungsverfahren<br />

initiieren, insb bei Zahlungsstreitigkeiten<br />

mit dem Telekomunternehmen. Die Telekomunternehmen<br />

sind diesfalls verpflichtet, an einem solchen<br />

Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der<br />

Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche<br />

Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde<br />

hat nach Möglichkeit eine einvernehmliche<br />

Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht<br />

zum herangetragenen Fall mitzuteilen.<br />

Dieses Verfahren ist in der anwaltlichen Praxis leider<br />

nur bedingt tauglich: Einerseits wird bei der RTR den<br />

zivilrechtlichen Argumenten der Nutzer oft zu wenig<br />

Beachtung gegeben, 45) andererseits ist das Verfahren<br />

formalistisch ausgestaltet. 46) Auch die Verfahrensdauern<br />

können unangemessen lange sein. 47) Schließlich ist<br />

45) So hat etwa die RTR im Schlichtungsverfahren RSTR 3113/07 den<br />

Einwand des Nutzers, er sei bei Vertragsabschluss nicht auf die Gefahr<br />

des Datenroamings in Grenznähe aufmerksam gemacht worden<br />

und er habe keine diesbezüglichen Unterlagen bekommen, damit abgetan,<br />

dass auf der Website des Telekomunternehmens Informationen<br />

über die „Problematik hinsichtlich des Auslandsroaming in<br />

Grenznähe“ abrufbar wäre und deshalb die Roaminggebühren in<br />

der Höhe von a 1.284,67 zu bezahlen wären. In weiterer Folge hat<br />

das Telekomunternehmen diesen Betrag beim BG Feldkirch eingeklagt.<br />

Nachdem der (nunmehr durch den Autor anwaltlich vertretene)<br />

Nutzer Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte,<br />

hat das Telekomunternehmen die Klage unter Anspruchsverzicht<br />

wieder zurückgezogen (Verfahren BG Feldkirch 7 C 892/11 d). Auch<br />

aus mehreren Gerichtsurteilen ergibt sich, dass die RTR in ihrer<br />

Schlichtungsentscheidung aufgrund von Rechtsfehlern eine Zahlungspflicht<br />

des Nutzers angenommen hatte, die ordentlichen Gerichte<br />

aber gegenteiliger Meinung waren, zB BG Dornbirn 3. 5.<br />

2010, 3 C 210/09 a.<br />

46) Es sind etwa zwingend die Verfahrensformulare zu verwenden, s § 2<br />

lit c RTR-VerfahrensRL.<br />

47) So dauerte zB das Schlichtungsverfahren RSTR 3113/07 über zwei<br />

Jahre, diese lange Dauer wurde von der RTR lapidar mit einem „unerwarteten<br />

und starken Anstieg bei neuen Verfahrenseingaben“ begründet.<br />

Auch das Schlichtungsverfahren RSTR 3190/07 hat weit<br />

über zwei Jahre gedauert.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


auch zu berücksichtigen, dass in diesem Verfahren kein<br />

Kostenersatz vorgesehen ist 48) und die Rechtschutzversicherungen<br />

die Kosten des Schlichtungsverfahrens nur<br />

selten übernehmen.<br />

IV. Einschlägige legistische<br />

Maßnahmen gegen<br />

Schockrechnungen<br />

„Unbeabsichtigtes Datenroaming ist für den Kunden eine<br />

ganz lästige und für den Netzbetreiber eine zuweilen sehr<br />

lukrative Sache.“ – Ein treffender Satz aus dem Urteil<br />

des BG Dornbirn 3. 5. 2010, 3 C 2190/09 a. Damit sich<br />

diese „Binsenwahrheit“ ändert, sind in den letzten<br />

Jahren legistische Bestrebungen im Gange, das „bill<br />

shock“-Problem in den Griff zu bekommen.<br />

Per 1. 7. 2010 haben die österreichischen Telekomunternehmen<br />

die von den EU-Behörden durch die<br />

„Roaming II-VO“ 49) als verpflichtend verordnete Datenroaming-Kostenobergrenze<br />

umsetzen müssen,<br />

wonach der Kunde grundsätzlich dann, wenn er mehr<br />

als a 48,– in einem ausländischen Netz „versurft“ hat,<br />

eine entsprechende Benachrichtigungs-SMS erhält<br />

und bei Kosten von mehr als a 60,– einstweilen die<br />

Verbindung unterbrochen wird. Diese Regelung gilt<br />

aber nur in anderen EU- und EWR-Ländern und bei<br />

den Grenzen zu anderen EU- und EWR-Ländern, sodass<br />

etwa in Vorarlberg – die Schweiz ist nicht in der<br />

EU bzw im EWR – das Problem des versehentlichen<br />

Roaming im Grenzbereich weiterhin besteht. Auch<br />

bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU, zB in Urlaubsländern<br />

wie Kroatien und der Türkei, gilt die Datenroaming-Kostenobergrenze<br />

nicht.<br />

Mit der TKG-Novelle 2011 50) wurden die Nutzerrechte<br />

erheblich verstärkt. Insbesondere sieht die Bestimmung<br />

des § 25 a TKG nun vor, dass die Regulierungsbehörde<br />

RTR zum Setzen von Maßnahmen zur<br />

Kostenkontrolle und Kostenbeschränkung eine Verordnung<br />

erlassen kann. Diese Verordnung, die Kostenbeschränkungsverordnung<br />

(KostbeV), wurde am<br />

20. 2. 2012 im BGBl 51) veröffentlicht und ist nun am<br />

1. 5. 2012 in Kraft getreten. Schon der erste Entw der<br />

RTR hatte einen für das Zustandekommen von Schockrechnungen<br />

wesentlichen Bereich, nämlich die Roamingdienste<br />

in ausländischen Mobilfunknetzen, vom<br />

Anwendungsbereich ausgenommen. 52) Leider wurden<br />

– über massiven Druck der Telekombranche 53) , 54) – im<br />

Laufe der Konsultationen noch weitere Bereiche ausgenommen:<br />

So wird nach § 2 Abs 3 KostbeV ein Unternehmer<br />

nur dann durch die KostbeV geschützt, wenn<br />

dieser vorher ausdrücklich die Anwendbarkeit verlangt<br />

hatte. Weiters ist nur bei Datendiensten eine Sicherheitssperre<br />

bei Erreichen eines Entgelts von a 60,– vorgesehen,<br />

nicht jedoch bei Telefon- und SMS-Diens-<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

ten. 55) Bemerkenswert ist dabei der Umstand, wie die<br />

RTR etwa das Wegstreichen des Schutzes bei Telefondiensten<br />

und SMS-Diensten begründet hat: Im Entw zu<br />

den Erläut zur KostbeV wurde eine Statistik, wonach<br />

bei einer IFES-Umfrage einen Schutz bei mobilen<br />

Sprachdiensten und SMS 30% der befragten Personen<br />

als „sehr wichtig“, 17% als „wichtig“, 10% als „neutral“,<br />

7% als „weniger wichtig“ und 29% als „überhaupt nicht<br />

wichtig“ angegeben hatten, wie folgt kommentiert:<br />

„Unter Einbeziehung dieser Überlegungen ist aufgrund des<br />

klaren Überwiegens der Einschätzungen der Kostenbeschränkung<br />

als ‚wichtig‘ bzw ‚sehr wichtig‘ von einem Bedürfnis<br />

nach Kostentransparenz und Ausgabensteuerung<br />

auszugehen.“ 56) In der Endfassung zu den Erläut zur<br />

KostbeV wird dieselbe (!) Statistik dann aber wie folgt<br />

kommentiert: „Unter Einbeziehung dieser Überlegungen<br />

und der Tatsache, dass zumindest auch 29% der befragten<br />

Nutzer einen Kostenschutz in diesem Segment als überhaupt<br />

nicht wichtig erachten, ist aus derzeitiger Sicht ohne weitere<br />

Erhebung einschlägiger Beschwerdestatistiken auch aus<br />

Nutzersicht keine abschließende Beurteilung des Bedürfnisses<br />

nach erhöhter Kostentransparenz möglich.“ 57)<br />

Aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs<br />

ist die KostbeV leider kein „Heilmittel“ gegen die<br />

Schockrechnungen geworden und es muss gehofft werden,<br />

dass mit einer Novelle zur KostbeV für die Zukunft<br />

das Problem besser in den Griff bekommen wird.<br />

Auf europäischer Ebene wird – nachdem die Roaming<br />

II-VO am 30. 6. 2012 auslaufen wird – wohl<br />

zum 1. 7. 2012 die „Roaming III-VO“ in Kraft treten.<br />

48) Siehe § 2 lit h RTR-VerfahrensRL.<br />

49) VO (EG) 2009/544 des Europäischen Parlaments v 18. 6. 2009, ABl L<br />

2009/167, 12, in Änderung der VO (EG) 2007/717 über das Roaming<br />

in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft, ABl L 2007/<br />

171, 32 („Roaming I-VO“). Diese Verordnung ist bis zum 30. 6.<br />

2012 befristet und wird demnächst durch eine neue EU-Roamingverordnung<br />

(„Roaming III-VO“) ersetzt.<br />

50) BGBl I 2011/102.<br />

51) BGBl II 2012/45.<br />

52) Siehe dazu die Kritik der Bundesarbeiterkammer in der Stellungnahme<br />

zum Entwurf der KostbeV, www.rtr.at/de/komp/<br />

Stellungnahmen_KobeV<br />

53) Siehe die Stellungnahmen der Telekomunternehmen auf www.rtr.at/<br />

de/komp/Stellungnahmen_KobeV<br />

54) Interessant ist auch die Stellungnahme des Vertreters der Gewerkschaft<br />

GPA-djp, Johannes Hofmeister: Durch die Umsetzung der Verordnung<br />

befürchtet er Umsatzrückgänge in der Höhe von jährlich bis<br />

zu a 30,000.000,–, was„ein erhebliches Risiko für die Investitionsneigung<br />

der Unternehmungen und damit für die Arbeitsplätze in<br />

der Branche und seiner Zulieferindustrie darstelle“, s www.rtr.at/de/<br />

komp/Stellungnahmen_KobeV. Diese Zahl gibt einen Hinweis darauf,<br />

welche immensen Beträge die Telekomunternehmen von ihren Kunden<br />

durch unbewusstes Roaming und durch Überschreiten der Pakete<br />

lukrieren.<br />

55) Gemäß § 6 Abs 2 des Entw der KostbeV war bei Telefon- und SMS-<br />

Diensten noch eine Sicherheitssperre bei einem Betrag von a 150,–<br />

vorgesehen, siehe www.rtr.at/de/komp/Konsultation_KobeV<br />

56) Siehe www.rtr.at/de/komp/Konsultation_KobeV<br />

57) www.rtr.at/de/tk/kostbev Ein imposantes Negativbeispiel, wie Behörden<br />

statische Ergebnisse (miss)brauchen können.<br />

Abhandlungen<br />

Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />

Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />

315


Abhandlungen<br />

316<br />

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diesen Beitrag<br />

am 19. 3. 2012 stand der endgültige Verordnungstext<br />

noch nicht fest. 58) Die Verordnung wird aber bei<br />

den Datendiensten neben dem schon nach der „Roaming<br />

II-VO“ bestehenden Höchstbetrag auf der Vorleistungsebene<br />

59) auch Höchstbeträge bei der Endkundenebene<br />

einführen, 60) wodurch es im EU-/EWR-<br />

Raum zu einer Verbesserung des Schutzes vor Schockrechnungen<br />

wegen Datenverbrauchs kommen wird. 61)<br />

Weiters werden weiterhin die Höchstbeträge für<br />

Sprachtelefonie und SMS-Nachrichten schrittweise gesenkt<br />

und sekundengenaue bzw kilobytegenaue 62) Abrechnungen<br />

verpflichtend vorgeschrieben. Die Preisinformationspflichten<br />

der Netzbetreiber werden ausgeweitet<br />

und die Nutzer können für Datendienste<br />

Höchstbeträge in Euro oder maximale Datenvolumina<br />

festlegen, die ohne Zustimmung nicht überschritten<br />

werden dürfen. 63)<br />

V. Schlussbetrachtung und Ausblick<br />

Nachdem die legistischen Maßnahmen (vorerst) keinen<br />

umfassenden Schutz der Nutzer vor Schockrechnungen<br />

bieten und es nach wie vor viele Bereiche gibt,<br />

in denen kein spezieller Schutz durch das österreichische<br />

bzw europäische Telekomrecht besteht, wird es<br />

weiterhin an den Gerichten liegen, die Nutzer unter<br />

Berücksichtigung allgemeiner zivilrechtlicher Überlegungen<br />

vor „Kostenfallen“ zu schützen. Damit die Gerichte<br />

den Nutzer schützen können, ist es aber notwendig,<br />

dass im Zivilprozess die Parteienvertreter –<br />

oder im Falle von anwaltlich nicht vertretenen Parteien<br />

die Partei über Anleitung des Gerichts – entsprechende<br />

Behauptungen aufstellen und Beweis dazu anzubieten.<br />

Allzu oft scheitert nämlich ein Nutzer in einer<br />

Prozessauseinandersetzung deshalb, weil in erster<br />

Instanz ein unzureichendes Vorbringen erstattet worden<br />

ist. 64)<br />

Es ist zu hoffen, dass dann, wenn sich das „Geschäftsmodell“<br />

der Telekomunternehmen, Schockrechnungen<br />

einzuklagen, aufgrund von vermehrten Einsprüchen<br />

der Nutzer und engagierten Vertretungen durch<br />

Rechtsanwälte als unwirtschaftlich erweist, die Telekomunternehmen<br />

sich überlegen, ob es für sie grundsätzlich<br />

wirtschaftlich gerechtfertigt ist, Schockrechnungen<br />

einzuklagen. Von dieser Entwicklung würden<br />

vor allem diejenigen, die – sei es aus Angst vor Gerichtsverfahren,<br />

sei es aus fehlendem Bewusstsein der<br />

eigenen Rechte, sei es aus anderen Gründen – Schockrechnungen<br />

widerspruchlos akzeptieren, profitieren. 65)<br />

Abschließend noch ein „Rechtsgleichnis“: Ein<br />

Kunde erscheint in einem Lebensmittelladen, um Reis<br />

zu kaufen. Der Kaufmann teilt dem Kunden mit, dass er<br />

ein ganz spezielles Sonderangebot habe. Bis zu tausend<br />

Reiskörner kosten nur a 1,– und der Kunde dürfe in einen<br />

offenen Reissack, welcher mit genau 10.000 Reis-<br />

Von „Schockrechnungen“ und dem Mythos, diese bezahlen zu müssen<br />

Autor: RA Dr. Helgar Schneider, LL. M. (Virginia), Bregenz<br />

körnern befüllt ist, greifen, um sich den Reis selbst herauszunehmen.<br />

Sollte er aber mehr als tausend Reiskörner<br />

herausnehmen, müsse er für jedes einzelne zusätzliche<br />

Reiskorn 25 Cent bezahlen. Der Kunde ist über<br />

das Angebot etwas verwundert, greift in den Reissack,<br />

nimmt eine Handvoll Reis heraus, zahlt einen<br />

Euro und geht heim. Der Kaufmann zählt sodann die<br />

im Reissack verbliebenen Reiskörner und stellt fest,<br />

dass der Kunde 1.789 Reiskörner herausgenommen<br />

hat. Der Kaufmann verlangt daraufhin vom Kunden<br />

die Zahlung eines weiteren Betrags von a 197,25<br />

(789 Reiskörner zu je a 0,25). Der Kunde verweigert<br />

die Zahlung und der Kaufmann klagt bei Gericht den<br />

Betrag von a 197,25 ein. Kann der Kaufmann mit seiner<br />

Klage (voll) durchdringen?<br />

Übrigens: Der Vorarlberger Skilehrer musste den<br />

Betrag von a 24.972,54 nicht bezahlen. Er hat ein<br />

„Kulanzangebot“ seines Netzbetreibers angenommen,<br />

gemäß welchem er als Gegenleistung für den Verzicht<br />

des Betrags für die Dauer von 24 Monaten um a 20,–<br />

pro Monat ein Datenpaket für unlimitiertes Surfen abzuschließen<br />

hatte. Angesichts der vorhin dargestellten<br />

Judikatur der Vorarlberger Gerichte hätte er sich auf<br />

den Streit einlassen können. Der Netzbetreiber hätte<br />

wohl ohnehin keine Klage eingereicht oder hätte –<br />

falls er diese Kühnheit gehabt hätte – den Prozess verloren.<br />

58) Das Plenum des Europäischen Parlaments hat sich erst im April 2012<br />

über diese Verordnung beraten.<br />

59) Ab 1. 7. 2012 wird das Vorleistungsentgelt auf netto a 0,30 pro MB,<br />

ab 1. 7. 2013 auf netto a 0,20 und ab 1. 7. 2014 auf netto a 0,10<br />

beschränkt. Der Industrieausschuss des Europäischen Parlaments fordert<br />

eine zusätzliche Absenkung.<br />

60) Ab 1. 7. 2012 wird das Endkundenentgelt auf netto a 0,70 pro MB,<br />

ab 1. 7. 2013 auf netto a 0,45 und ab 1. 7. 2014 auf netto a 0,20<br />

beschränkt. Der Industrieausschuss des Europäischen Parlaments fordert<br />

auch hier eine zusätzliche Absenkung, nämlich auf a 0,50 per<br />

1. 7. 2012, a 0,30 per 1. 7. 2012 und a 0,20 per 1. 7. 2014.<br />

61) Derzeit verrechnet ein österreichisches Telekomunternehmen EUweit<br />

noch einen Betrag in der Höhe von a 0,80 pro 100-KB-Block,<br />

somit a 8,– pro MB plus Blockrounding-Effekt.<br />

62) Es wird somit beim Datenroaming innerhalb der EU keinen Blockrounding-Effekt<br />

mehr geben.<br />

63) Bei Nichtfestlegung eines Limits gilt eine Pauschalobergrenze von<br />

netto a 50,–, siehe Art 15 Abs 3 UAbs 5 des Entwurfs.<br />

64) Eine Analyse der E, in denen die Netzbetreiber obsiegten, zeigt dies,<br />

zB HG Wien 27. 4. 2009, 60 R 111/08 s; LG Feldkirch 30. 6. 2009,<br />

3 R 188/09 h.<br />

65) Es darf hier nicht die bedeutende soziale Dimension von Verschuldungen<br />

der Bevölkerung durch Telekomrechnungen übersehen werden.<br />

Bei den unter 25-Jährigen sind Telekomschulden bereits die<br />

Hauptursache von (Privat-)Konkursen: Während im Jahre 1996 die<br />

Telekomschulden nur 5% der Schulden dieser Altersgruppe ausgemacht<br />

hatten, waren es im Jahre 2010 bereits 33% – es wird geradezu<br />

eine „Schuldengeneration“ herangezogen, was volkswirtschaftlich<br />

überaus gefährlich ist –, s Stellungnahme der Schuldnerberatung<br />

Wien gGmbH zum Entwurf der KostbeV, www.rtr.at/de/komp/<br />

Stellungnahmen_KobeV<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


Die Entwicklung der Wiederaufnahmepraxis<br />

des Verfassungsgerichtshofs<br />

Von OR Dr. Martin Hiesel, Wien. Der Autor arbeitet seit 2002 als Jurist in der Volksanwaltschaft. Zuvor war er<br />

jahrelang zunächst verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH und anschließend Referent im BKA-VD. Zahlreiche<br />

Publikationen auf dem Gebiet des Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie der Rechtsvergleichung.<br />

Unter welchen Voraussetzungen kann einem Wiederaufnahmeantrag vom VfGH stattgegeben werden? Welche<br />

Wiederaufnahmegründe werden anerkannt? Diese und andere höchst praxisrelevante Fragen lassen sich anhand<br />

der neuen Wiederaufnahmepraxis des VfGH beantworten.<br />

I. Einleitung<br />

Der VfGH hat in den letzten Jahren zahlreiche Aussagen<br />

darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen<br />

eine Wiederaufnahme des verfassungsgerichtlichen<br />

Verfahrens (im Folgenden: Wiederaufnahme) zu bewilligen<br />

ist. Der für Wiederaufnahmeverfahren maßgebliche<br />

Gesetzestext ist solcherart in einer unterschiedlichste<br />

Fallkonstellationen berücksichtigenden<br />

Weise zusehends konkretisiert worden. Es ist daher gewiss<br />

keine Übertreibung zu sagen, dass sich ohne<br />

Kenntnis dieser Rsp komplexe Wiederaufnahmefälle<br />

nicht lösen lassen.<br />

Die einschlägige Rsp hat dabei inzwischen allerdings<br />

einen Umfang erreicht, der eine Beantwortung der<br />

Frage, ob ein Antrag auf Wiederaufnahme des verfassungsgerichtlichen<br />

Verfahrens in einer konkreten Fallkonstellation<br />

sinnvoll ist, in nicht wenigen Fällen erst<br />

nach einem sehr zeitintensiven, gründlichen Studium<br />

der maßgeblichen Aussagen des VfGH zulässt. Erschwert<br />

wird dieses jedoch durch den Umstand, dass<br />

einzelne Entscheidungen des VfGH stark einzelfallbezogen<br />

sind und sich ihnen daher verallgemeinerungsfähige<br />

Aussagen nur bedingt entnehmen lassen. So betrachtet<br />

birgt die allerdings unvermeidbare Fülle der<br />

Aussagen des VfGH letztlich auch die Gefahr einer<br />

tendenziellen Überforderung des (potenziell) Rechtsschutzsuchenden<br />

in sich.<br />

Mit dem vorliegenden Beitrag soll einer solchen Entwicklung<br />

gegengesteuert und die Zugänglichkeit zur<br />

einschlägigen neueren verfassungsgerichtlichen Rsp erleichtert<br />

werden. 1) Dabei wurde der Schwerpunkt der<br />

Darstellung auf die seit Anfang 1998 ergangene Rsp gelegt<br />

2) und der Fußnotenteil in Bezug auf Literaturhinweise<br />

auf das absolute Minimum beschränkt. 3)<br />

II. Rechtsgrundlagen<br />

Spezifische Regelungen betreffend die Wiederaufnahme<br />

im verfassungsgerichtlichen Verfahren finden<br />

sich in den §§ 34 und 35 VfGG.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Nachdem über viele Jahrzehnte hinweg eine Wiederaufnahme<br />

nur im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit<br />

nach Art 137 B-VG, der Staatsgerichtsbarkeit<br />

nach Art 143 B-VG und der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit<br />

nach Art 144 B-VG möglich war, bestimmt<br />

der durch das BGBl I 2008/4 geänderte § 34<br />

Satz 1 VfGG nunmehr, dass eine Wiederaufnahme<br />

des Verfahrens in den Fällen der Art 137, 143, 144<br />

und 144 a B-VG – also auch in Urteilsbeschwerdeverfahren<br />

gegen Entscheidungen des AsylGH –<br />

stattfinden kann. 4) Zufolge § 34 Satz 2 hat der VfGH<br />

über einen solchen Antrag in nicht öffentlicher Sitzung<br />

zu entscheiden.<br />

Im VfGG ungeregelt ist aber nach wie vor, unter<br />

welchen Voraussetzungen einem Antrag auf Wiederaufnahme<br />

stattzugeben ist.<br />

Aus dem Zusammenhalt der § 35 Abs 1, § 81 VfGG<br />

und § 43 GO VfGH ergibt sich jedoch, dass in allen<br />

Wiederaufnahmeverfahren – mit Ausnahme der auf<br />

Art 143 B-VG gestützten 5) – die Bestimmungen der<br />

ZPO und des EGZPO sinngemäß anzuwenden<br />

1) Die gegenständliche Arbeit wurde im Februar 2012 abgeschlossen.<br />

2) Zum aktuellen Stand der Rsp des VfGH zu diesem Zeitpunkt s Hiesel,<br />

Die Wiederaufnahmspraxis des Verfassungsgerichtshofes, AnwBl<br />

1998, 360. Die Gliederung dieses Aufsatzes wurde hier im Wesentlichen<br />

bewusst übernommen, sodass beide Beiträge gemeinsam einen<br />

vollständigen Überblick über die Rsp des VfGH zur Wiederaufnahme<br />

im verfassungsgerichtlichen Verfahren beinhalten.<br />

3) Siehe aus der neueren Literatur zur Wiederaufnahme im Verfahren<br />

vor dem VfGH mit jeweils ausführlichen weiteren Nachweisen<br />

Mayer, B-VG 4 (2007) § 34 VfGG; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen<br />

Rechts (2008) 114 f; Machacek (Hrsg), Verfahren vor dem<br />

VfGH und dem VwGH 6 (2008) 46 ff; Holzinger/Hiesel, Verfassungsgerichtsbarkeit<br />

3 (2009) 373 ff.<br />

4) Siehe zB VfSlg 16.309/2001, 16.781/2003; VfGH 22. 9. 2011,<br />

B 575/11. Der VfGH sieht diese Einschränkung offenkundig als verfassungsrechtlich<br />

unbedenklich an. Zur Unzulässigkeit der Wiederaufnahme<br />

in anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren s zB VfSlg<br />

16.781/2003 (in Bezug auf Gesetzesprüfungsverfahren gem Art 140<br />

B-VG) und VfSlg 16.309/2001 (in Bezug auf Wahlanfechtungen gem<br />

Art 141 B-VG).<br />

5) In diesen Verfahren wären zufolge § 81 VfGG iVm § 43 Abs 2 GO<br />

VfGH die §§ 352 StPO sinngemäß anwendbar. Da es bisher aber<br />

kein einziges derartiges Verfahren gegeben hat, ist auf diesen Sonderfall<br />

in den folgenden Ausführungen nicht weiter einzugehen.<br />

Abhandlungen<br />

2012, 317<br />

Art 137, 141, 144,<br />

144 a B-VG;<br />

§§ 34 und 35 VfGG;<br />

§ 530 ZPO;<br />

Wiederaufnahme;<br />

verfassungsgerichtliches<br />

Verfahren<br />

Die Entwicklung der Wiederaufnahmepraxis des Verfassungsgerichtshofs<br />

Autor: OR Dr. Martin Hiesel, Wien<br />

317


Abhandlungen<br />

318<br />

sind, soweit das VfGG keine anderen Bestimmungen<br />

enthält. 6) Daraus ergibt sich im gegenständlichen Zusammenhang<br />

die sinngemäße Anwendbarkeit der<br />

§§ 530 ff ZPO. 7)<br />

In jüngster Zeit hat sich die Frage gestellt, ob in<br />

bestimmten Fallkonstellationen aus der EMRK – und<br />

insbesondere aus deren Art 41 – ein Anspruch auf<br />

Wiederaufnahme abzuleiten ist. Dazu hat der VfGH<br />

ausgesprochen, dass Art 41 EMRK keinen im Verfassungsrang<br />

stehenden, unmittelbaren Wiederaufnahmegrund<br />

enthält und diese Verfassungsvorschrift auch<br />

keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme von Verfahren<br />

beinhaltet. Dementsprechend existiert nach Auffassung<br />

des VfGH auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers,<br />

in jedem Fall der Feststellung einer Rechtsverletzung<br />

durch ein Urteil des EGMR eine Wiederaufnahmemöglichkeit<br />

vorzusehen. 8)<br />

Die Frage, ob ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich<br />

eines Beschlusses über die Wiederaufnahme eines<br />

Verfahrens zulässig ist, wurde vom VfGH ausdrücklich<br />

offengelassen. 9)<br />

Zu bemerken ist, dass Wiederaufnahmeanträge im<br />

verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht durch einen<br />

bevollmächtigten RA eingebracht werden müssen (vgl<br />

§ 17 Abs 2 VfGG). Entsprechende Anträge unterliegen<br />

zudem weder der Eingabengebühr gem § 17 a VfGG<br />

noch der Eingabengebühr gem § 14 TP 6 Gebührengesetz.<br />

III. Voraussetzungen für<br />

die Stattgabe eines<br />

Wiederaufnahmeantrags<br />

Damit der VfGH einem Antrag auf Wiederaufnahme<br />

stattgeben kann, müssen – neben den für alle verfassungsgerichtlichen<br />

Verfahren maßgeblichen allgemeinen<br />

Prozessvoraussetzungen der §§ 15 ff VfGG 10) – kumulativ<br />

die nachfolgend ausführlich erörterten fünf<br />

spezifischen Prozessvoraussetzungen vorliegen:<br />

1. Antragstellung durch eine Partei<br />

Unabdingbare Voraussetzung der Zulässigkeit eines<br />

Wiederaufnahmeantrags ist, dass dem Antragsteller<br />

Parteistellung vor dem VfGH zukommt. Dies ist<br />

(nur) dann der Fall, wenn der Beschluss des VfGH,<br />

der im Wege der Wiederaufnahme aufgehoben werden<br />

soll, für den Antragsteller noch <strong>Wir</strong>kungen entfaltet. 11)<br />

2. Vorliegen einer die Sache<br />

erledigenden Entscheidung<br />

Diese in § 530 Abs 1 ZPO enthaltene Zulässigkeitsvoraussetzung<br />

für einen Wiederaufnahmeantrag liegt<br />

nach der Rsp des VfGH nicht nur dann vor, wenn<br />

Die Entwicklung der Wiederaufnahmepraxis des Verfassungsgerichtshofs<br />

Autor: OR Dr. Martin Hiesel, Wien<br />

durch eine Entscheidung der dem jeweiligen Verfahren<br />

zugrunde liegende Rechtsschutzantrag meritorisch erledigt<br />

wird, sondern immer schon dann, wenn durch<br />

sie das Verfahren beendet wird. 12) Auch ein Beschluss,<br />

mit dem die Behandlung einer Beschwerde vom VfGH<br />

abgelehnt wird, ist daher als verfahrensbeendende<br />

Entscheidung iSd § 530 Abs 1 ZPO zu qualifizieren. 13)<br />

Gleiches gilt in Bezug auf Zurückweisungsbeschlüsse.<br />

14)<br />

Keine die Sache erledigende Entscheidungen sind<br />

hingegen Beschlüsse, mit denen Verfahrenshilfeanträge<br />

ab- oder zurückgewiesen werden. 15)<br />

3. Fristgerechte Einbringung<br />

des Wiederaufnahmeantrags<br />

Zufolge § 534 Abs 1 ZPO muss der Antrag auf Wiederaufnahme<br />

innerhalb von vier Wochen gestellt werden.<br />

Nähere Bestimmungen betreffend den Beginn dieses<br />

Fristenlaufes enthalten § 534 Abs 2 und 3 ZPO.<br />

4. Bezeichnung des gesetzlichen<br />

Wiederaufnahmegrundes<br />

§ 536 ZPO enthält eine Aufzählung von mehreren<br />

Formerfordernissen, denen ein Wiederaufnahmean-<br />

6) Wobei auf Art 137 B-VG gestützte Anträge als „Wiederaufnahmeklagen“<br />

und auf Art 144 bzw Art 144 a B-VG gestützte Anträge als<br />

„Wiederaufnahmeanträge“ bezeichnet werden. In der gegenständlichen<br />

Abhandlung wird aus Gründen terminologischer Vereinfachung<br />

ausschließlich von Wiederaufnahmeanträgen gesprochen, weil auf<br />

Art 137 B-VG gestützte Wiederaufnahmeklagen äußerst selten sind.<br />

7) Siehe zB VfSlg 15.086/1998, 15.150/1998, 15.251/1998, 15.290/<br />

1998, 15.340/1998, 15.896/2000, 16.511/2002, 17.286/2004,<br />

17.799/2006, 17.908/2006 und 18.019/2006, wonach für die Wiederaufnahme<br />

gem § 35 Abs 1 VfGG sinngemäß die Bestimmungen<br />

der ZPO gelten, weil § 34 VfGG eine nähere Regelung nicht enthält,<br />

sowie VfSlg 18.772/2009 und VfGH 22. 9. 2011, B 575/11.<br />

8) VfGH 22. 9. 2011, B 575/11. Ein unmittelbar auf Art 41 EMRK gestützter<br />

Wiederaufnahmeantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen,<br />

weil er sich auf keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund<br />

stützt.<br />

9) VfGH 12. 6. 2006, B 1345/04 (nicht in Slg). Vgl dazu auch VfGH<br />

11. 6. 2007, B 3299/05 (ebenfalls nicht in Slg), wonach eine Wiedereinsetzung<br />

gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags<br />

mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich<br />

ist.<br />

10) Dazu näher Hiesel, Die Antragserfordernisse des § 15 VfGG, AnwBl<br />

2000, 17.<br />

11) VfGH 22. 9. 2011, B 575/11. Diesem Beschluss lag zugrunde, dass<br />

der Erstantragsteller das Baugrundstück inzwischen veräußerst<br />

hatte, das Gegenstand jenes abweisenden Baubescheids war, gegen<br />

den von ihm – erfolglos – VfGH-Beschwerde erhoben wurde. Der<br />

VfGH verneinte die Legitimation zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags,<br />

weil der Antragsteller infolge der Veräußerung vor dem<br />

VfGH keine Parteistellung mehr habe.<br />

12) VfSlg 15.086/1998, 15.340/1998, 16.511/2002, 17.278/2004,<br />

17.908/2006, 18.019/2006.<br />

13) VfSlg 15.086/1998, 15.340/1998, 16.511/2002, 17.908/2006,<br />

18.019/2006.<br />

14) VfSlg 16.511/2002, 17.278/2004.<br />

15) VfSlg 15.071/1998, 15.796/2000, 16.511/2002, 17.278/2004.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


trag entsprechen muss. Praktische Bedeutung erlangt<br />

hat in der Rsp des VfGH bisher allerdings lediglich<br />

dessen Z 2, wonach der Antrag die Bezeichnung des<br />

gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu enthalten<br />

hat.<br />

Die Unterlassung dieser Bezeichnung müsste zur<br />

Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags führen.<br />

16)<br />

5. Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes<br />

a) Allgemeines<br />

Das Institut der Wiederaufnahme geht stets von der<br />

Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung durch<br />

die Verwirklichung eines Wiederaufnahmegrundes<br />

aus. 17)<br />

Nach der stRsp des VfGH18) ist bei der Entscheidung<br />

über den Wiederaufnahmeantrag auch § 538 Abs 1<br />

ZPO sinngemäß anzuwenden, wonach entsprechende<br />

Anträge ua dann zurückzuweisen sind, wenn er nicht<br />

auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt ist<br />

oder die geltend gemachten Umstände von vornherein<br />

keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache<br />

haben könnten.<br />

In Bezug auf den Wiederaufnahmegrund des § 530<br />

Abs 1 Z 3 ZPO leitet der VfGH daraus ab, dass entweder<br />

das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung<br />

hinsichtlich der dort bezogenen Tatbestände oder zumindest<br />

die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens<br />

durch ein ordentliches Gericht erforderlich ist. 19)<br />

b) Der Wiederaufnahmegrund<br />

des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO<br />

Der in der verfassungsgerichtlichen Praxis bei weitem<br />

bedeutsamste Wiederaufnahmegrund ist jener des<br />

§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO. 20) Dieser Wiederaufnahmegrund<br />

setzt voraus, dass die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen<br />

gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen<br />

in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen<br />

und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere<br />

Entscheidung herbeigeführt haben würde.<br />

Der VfGH hat dazu ausgesprochen, dass neue Tatsachen<br />

und Beweismittel freilich nur dann einen<br />

Wiederaufnahmegrund bilden können, wenn sie solcher<br />

Art sind, dass ihre Berücksichtigung im Rahmen<br />

der dem VfGH zukommenden Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis<br />

im verfassungsgerichtlichen<br />

Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung<br />

möglich erscheinen lässt, wobei bei der Prüfung der<br />

Frage, ob die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses<br />

besteht, von der Rechtsansicht auszugehen ist, die<br />

der die Sache erledigenden Entscheidung zugrunde<br />

liegt. 21) Jedenfalls ausgeschlossen ist eine Wiederaufnahme<br />

aus rein rechtlichen Gründen, 22) weil mit<br />

dem Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

ZPO nur die Tat-, niemals aber die Rechtsfrage neu<br />

aufgerollt werden kann. 23)<br />

Sinn und Zweck des in § 530 Abs 1 Z 7 ZPO genannten<br />

Wiederaufnahmegrundes ist also ausschließlich<br />

die Beseitigung einer unrichtigen (oder die Ergänzung<br />

einer unvollständigen) Tatsachengrundlage<br />

des mit dem Antrag auf Wiederaufnahme angefochtenen<br />

Beschlusses. 24)<br />

Der VfGH hat diese Gesetzesvorschrift in stRsp 25)<br />

jahrzehntelang dahingehend ausgelegt, dass neue Tatsachen<br />

nur dann einen Wiederaufnahmegrund bilden<br />

können, wenn sie bereits vor der Entscheidung des<br />

VfGH entstanden sind. Allerdings kann auch ein nach<br />

dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt<br />

entstandenes Beweismittel für den Nachweis einer in<br />

16) So konsequenterweise VfSlg 11.620/1988, 12.615/1991, 14.468/<br />

1996, 14.734/1997; VfGH 23. 2. 1998, B 1271/97; 11. 3. 1998,<br />

B 393/98; 8. 6. 1998, B 394/98 (jeweils nicht in Slg); VfSlg<br />

15.478/1999, 15.484/1999; VfGH 14. 6. 1999, B 276/99; 25. 2.<br />

2002, B 726/01 (jeweils nicht in Slg); VfSlg 16.642/2002 und VfGH<br />

6. 10. 2004, B 972/04 (nicht in Slg). Anders jedoch VfGH 11. 3.<br />

2005, B 1527/04; 11. 3. 2005, B 1528/04, und 2. 11. 2005, B 839/<br />

05 (alle nicht in Slg), wo der Antrag auf Wiederaufnahme trotz<br />

Nichtbezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrunds jeweils<br />

abgewiesen wurde. Vgl ferner auch VfSlg 16.789/2003, wo ein Wiederaufnahmeantrag<br />

ebenfalls abgewiesen wurde, obwohl der Einschreiter<br />

offenbar keinen Wiederaufnahmegrund bezeichnet hatte.<br />

Auch wenn der VfGH es nirgends expressis verbis ausspricht, so ergibt<br />

eine Analyse der zitierten Rsp, dass es der VfGH in seiner neuesten<br />

Rsp als ausreichend ansieht, wenn sich der Wiederaufnahmewerber<br />

der Sache nach auf einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund<br />

stützt.<br />

17) VfGH 22. 9. 2011, B 575/11. Dem steht nach Auffassung des VfGH<br />

nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung absoluter<br />

Wiederaufnahmegründe eine solche Möglichkeit gleichsam unwiderleglich<br />

vermutet.<br />

18) VfSlg 15.150/1998, 15.251/1998, 15.290/1998, 15.594/1999,<br />

15.624/1999, 15.896/2000, 16.601/2002, 16.642/2002, 16.940/<br />

2003, 17.278/2004, 17.286/2004, 18.444/2008 uva.<br />

19) VfSlg 18.444/2008.<br />

20) Vgl zB VfSlg 18.050/2007, 18.845/2009, 18.865/2009, 18.906/<br />

2009, 19.152/2010.<br />

21) VfSlg 15.086/1998, 15.340/1998, 16.511/2002, 17.908/2006,<br />

18.019/2006. Ähnlich VfSlg 17.286/2004, 17.799/2006.<br />

22) VfSlg 15.086/1998, 15.340/1998, 15.896/2000, 16.511/2002,<br />

16.601/2002, 16.940/2003, 18.019/2006. Demnach kann ein Wiederaufnahmeantrag<br />

auch ausnahmslos nicht auf ein Gerichtsurteil<br />

(also auch nicht auf eines des EGMR oder des EuGH) gestützt werden.<br />

23) VfSlg 15.086/1998, 15.340/1998, 17.908/2006.<br />

24) VfSlg 15.716/2000, 16.511/2002. Nicht möglich ist daher, im Wege<br />

der Wiederaufnahme Fehler der Partei bzw ihres Vertreters bei der<br />

Führung des abgeschlossenen Verfahrens zu korrigieren.<br />

25) Siehe zB VfSlg Anh 22/1924 sowie VfSlg 7.079/1973 und 12.872/<br />

1991. Anders aber offenbar jüngst VfSlg 19.138/2010, worin der<br />

VfGH die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags damit begründete,<br />

dass die neu hervorgekommene Tatsache, dass der Einschreiter<br />

das Original eines Vermögensbekenntnisses 16 Tage nach dem verfahrensbeenden<br />

Beschluss des VfGH vorgelegt hatte, an der darin<br />

festgestellten Versäumung der Verbesserungsfrist nichts zu ändern<br />

vermag.<br />

Abhandlungen<br />

Die Entwicklung der Wiederaufnahmepraxis des Verfassungsgerichtshofs<br />

Autor: OR Dr. Martin Hiesel, Wien<br />

319


Abhandlungen<br />

320<br />

diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Tatsache als<br />

Wiederaufnahmegrund in Betracht kommen. 26)<br />

Zu beachten ist, dass der VfGH in Bescheidbeschwerdeverfahren<br />

nach Art 144 B-VG die Sachund<br />

Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen<br />

Bescheides als Prüfungsmaßstab heranzuziehen<br />

hat. 27) Dies ist insofern von großer Bedeutung,<br />

als einer Behörde, die es unterlässt, im Zeitpunkt<br />

der Bescheiderlassung noch gar nicht vorhandene<br />

Beweismittel zu berücksichtigen, der Vorwurf<br />

der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter<br />

Rechte nicht gemacht werden kann. Nach diesem<br />

Zeitpunkt entstandene Beweismittel können daher<br />

niemals zur Stattgabe eines Wiederaufnahmeantrags<br />

führen. 28)<br />

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens bietet ferner<br />

keine Handhabe dafür, eine in dem abgeschlossenen<br />

Verfahren von der belangten Behörde ihrer Entscheidung<br />

zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme<br />

zu bekämpfen. 29)<br />

Zufolge § 530 Abs 2 ZPO findet die Wiederaufnahme<br />

zudem nur dann statt, wenn die Partei ohne<br />

ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen<br />

oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen<br />

Verhandlung geltend zu machen.<br />

Der VfGH geht in diesem Zusammenhang davon<br />

aus, dass in dem Wiederaufnahmeantrag darzulegen<br />

ist, weshalb der Antragsteller in Kenntnis von neuen<br />

Tatsachen gelangt ist oder Beweismittel aufgefunden<br />

hat oder zu benützen in Stand gesetzt wurde. 30)<br />

Ein die Bewilligung der Wiederaufnahme ausschließendes<br />

Verschulden des Wiederaufnahmewerbers an<br />

der Nichtvorlage einer neuen Tatsache erblickte der<br />

VfGH etwa darin, dass der Wiederaufnahmewerber<br />

dem VfGH einen den angefochtenen Bescheid kassierenden<br />

Bescheid eines Bundesministers nicht vorlegte.<br />

31)<br />

Kein Verschulden liegt hingegen etwa dann vor,<br />

wenn sich ein Wiederaufnahmewerber auf die Richtigkeit<br />

des Stempelaufdrucks der Post verlassen und daher<br />

dem VfGH keinen Aufgabeschein vorgelegt hat, aus<br />

dem die Fehlerhaftigkeit des – zur Zurückweisung der<br />

Eingabe als verspätet führenden – Poststempels ersichtlich<br />

gewesen wäre. 32)<br />

Bewilligt wurde die beantragte Wiederaufnahme in<br />

mehreren Fällen, in dem die als verspätet zurückgewiesene<br />

Klage bzw Urteilsbeschwerde entgegen der<br />

Annahme des Zurückweisungsbeschlusses rechtzeitig<br />

zur Post gegeben wurde. 33) Der VfGH sah es in dieser<br />

Fallkonstellation als offensichtlich an, dass die richtige<br />

Dokumentation des Postaufgabedatums seitens der<br />

Post – bzw die Verwendung des richtigen Zustelldatums<br />

in der Beschwerde – geeignet gewesen wäre,<br />

die Zurückweisung der Eingabe durch den VfGH zu<br />

verhindern. Zum anderen kann in solchen Fällen<br />

dem Einschreiter oft zugebilligt werden, dass er ohne<br />

Die Entwicklung der Wiederaufnahmepraxis des Verfassungsgerichtshofs<br />

Autor: OR Dr. Martin Hiesel, Wien<br />

sein Verschulden nicht im Stande war, die für den<br />

Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe erforderlichen<br />

Beweismittel vorzulegen. Der VfGH führte<br />

in diesem Zusammenhang aus, dass eine Partei sich<br />

(wie auch der VfGH selbst) auf die Richtigkeit des<br />

Stempelaufdrucks der Post verlassen kann. Folglich<br />

ist dem Bf auch kein Vorwurf zu machen, dass er<br />

den Aufgabeschein erst dann vorgelegt hat, als er<br />

durch die aufgrund eines falschen Poststempels erfolgte<br />

Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung<br />

hiervon Kenntnis erlangt hat. 34)<br />

Generell lässt sich festhalten, dass der VfGH in seiner<br />

Rsp in solchen Fallkonstellationen keine extensiven<br />

Sorgfaltspflichten des Einschreiters bei der Angabe des<br />

Zustelldatums annimmt. 35)<br />

Unverzichtbare Voraussetzung für die Bewilligung<br />

der Wiederaufnahme ist aber auch in der in Rede<br />

stehenden Fallkonstellation die ordnungsgemäße<br />

Angabe bzw der verlässliche Nachweis des Zustelldatums.<br />

Eine Übermittlung des angefochtenen<br />

Bescheids mit dem bloß handschriftlichen Vermerk<br />

des Zustelldatums erfüllt diese Voraussetzungen<br />

nicht. 36)<br />

26) VfSlg 17.908/2006. IdS auch VfSlg 15.594/1999, wo nachträglich<br />

hervorkam, dass die Bf bereits vor Fällung des Erk des VfGH verstorben<br />

war.<br />

27) VfSlg 15.150/1998, 15.290/1998, 17.286/2004.<br />

28) VfSlg 15.150/1998, 17.286/2004.<br />

29) VfSlg 16.655/2002.<br />

30) VfSlg 17.799/2006.<br />

31) VfSlg 16.356/2001.<br />

32) VfSlg 19.152/2010.<br />

33) VfSlg 18.050/2007, 18.845/2009, 18.865/2009, 18.906/2009,<br />

19.152/2010.<br />

34) So ausdrücklich VfSlg 19.152/2010. IdS bereits VfSlg 18.906/2009.<br />

Vgl auch VfSlg 18.865/2009, wo in einer dem VfGH bei Fällung<br />

des Zurückweisungsbeschlusses nicht bekannten Hinterlegung der<br />

Beginn der Abholfrist mit dem 3. 12. 2008 festgelegt wurde, während<br />

der dem VfGH von der Post übermittelte Zustellnachweis<br />

den 2. 12. 2008 als Beginn der Abholfrist bezeichnete. Ausgehend<br />

von der in der Hinterlegung genannten Frist erwies sich die Eingabe<br />

an den VfGH v 31. 12. 2008 als fristwahrend eingebracht.<br />

35) Vgl dazu illustrativ VfSlg 18.845/2009, wo der Einschreiter ohne<br />

Nachprüfung vom frühestmöglichen Zustelldatum ausging und dieses<br />

in weiterer Folge zu dem Zurückweisungsbeschluss des VfGH<br />

führte. Der VfGH sprach dazu aus, dass der Einschreiter die ihm<br />

vom Gesetz auferlegte Sorgfalt bei der Angabe des Zustelldatums<br />

nicht außer Acht gelassen habe, obwohl es ihm in diesem Fall möglich<br />

gewesen wäre, die Richtigkeit des von ihm lediglich angenommenen<br />

Zustelldatums zu überprüfen. In VfSlg 18.050/2007 führte<br />

ein Zustellmangel dazu, dass die Zustellung erst zu einem späteren<br />

Zeitpunkt erfolgte, sodass der Mängelbehebungsauftrag entgegen<br />

der Annahme des Zurückweisungsbeschlusses des VfGH fristgerecht<br />

erfüllt wurde.<br />

36) VfSlg 18.772/2009.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


„Rom III“ anwendbar ab dem 21. 6. 2012<br />

Von RA Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck. Der Verfasser ist deutscher Fachanwalt für Familienrecht und spezialisiert<br />

auf Internationales Privatrecht. Er ist Mitautor von Werken über den internationalen Rechtsverkehr und das internationale<br />

Kindschafts- und Eherecht. Verschiedene Publikationen befassen sich mit der internationalen Rechtsverfolgung<br />

und vor allem dem Vollstreckungsrecht.<br />

Am 20. 12. 2010 ist die VO (EU) 2010/1259 des Rates zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im<br />

Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts 1) in Kraft<br />

getreten. Sie ist ab dem 21. 6. 2012 unter den Teilnehmerstaaten anzuwenden. Sie regelt für die Beteiligten eines<br />

Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens die Rechtswahl, wenn eine Verbindung zum Recht verschiedener<br />

Staaten besteht. Die Verordnung enthält auch Vorschriften über das anzuwendende Recht ohne eine getroffene<br />

Rechtswahl.<br />

I. Historie<br />

Im sog „Wiener Aktionsplan“ vom 3. 12. 1998 2) war bereits<br />

von „Rom II“ die Rede, wonach binnen zwei Jahren<br />

ein Rechtsakt für die außervertraglichen Schuldverhältnisse<br />

erstellt werden sollte. 3) Daneben sollte binnen fünf<br />

Jahren die Möglichkeit für einen Rechtsakt betreffend<br />

das auf Ehesachen anzuwendende Recht in Form von<br />

„Rom III“ geprüft werden. 4) Die Idee, auf Unionsebene<br />

eine einheitliche Regelung des anzuwendenden Rechts<br />

für Ehescheidungsverfahren zu finden, ist demnach<br />

schon mehr als 13 Jahre alt; die angedachten fünf Jahre<br />

sind schon längst vorbei. Am 15. und 16. 10. 1999 fand<br />

in Tampere, Finnland, eine Sondertagung des Europäischen<br />

Rates über die Schaffung eines Raums der Freiheit,<br />

der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen<br />

Union statt. Neben der Forderung des Europäischen<br />

Rates für einen weiteren Abbau der Zwischenmaßnahmen,<br />

um die Anerkennung und die Vollstreckung einer<br />

Entscheidung oder eines Urteils im ersuchten Staat zu<br />

ermöglichen, sollten damit auch Mindeststandards für<br />

spezifische Aspekte des Zivilprozessrechts einhergehen.<br />

Mit dem Maßnahmenprogramm des Rates vom 30. 11.<br />

2000 5) wurde nicht nur die Abschaffung eines Exequaturverfahrens<br />

gefordert, es wurde gleichzeitig darauf hingewiesen,<br />

dass auf europäischer Ebene Verfahrensvorschriften<br />

festzulegen seien, die auf eine gewisse Harmonisierung<br />

des Verfahrens ausgerichtet sind. Die Gültigkeit<br />

dieses Programms wurde vom Europäischen Rat auf<br />

seiner Tagung im November 2004 mit der Annahme des<br />

„Haager Programms“ 6) bekräftigt, in dem es ua hieß,<br />

dass das Maßnahmenprogramm bis 2011 abgeschlossen<br />

sein soll.<br />

Zur Einführung eines gemeinsamen Rechts in Ehesachen<br />

legte die Kommission im Jahre 2006 einen Vorschlag<br />

für „Rom III“ vor, zu dem sich allerdings in der<br />

Tagung des Rates am 5./6. 6. 2008 in Luxemburg herausstellte,<br />

dass keine Einstimmigkeit herrschte, vielmehr<br />

unüberwindbare Schwierigkeiten bestanden, die<br />

nicht einmal in absehbarer Zukunft eine Verwirklichung<br />

versprachen. 7)<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Das Ergebnis ist nun „Rom III“ als eine Art Abschluss<br />

der Absichten von Tampere aus dem Jahre<br />

1999. Allerdings beteiligen sich an dieser neuen Verordnung<br />

bisher nur Belgien, Bulgarien, Deutschland,<br />

Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg,<br />

Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und<br />

Slowenien. Griechenland zog seinen Antrag auf Beteiligung<br />

zurück. 8) Weiteren EU-Staaten steht sie offen. 9)<br />

II. Anwendungsbereich<br />

Die Verordnung steht im engen Zusammenhang mit<br />

der VO 2003/2201 (EuEheVO), 10) lässt diese aber<br />

gem Art 2 ausdrücklich unberührt.<br />

Gemäß Art 1 ist die Verordnung anwendbar für die<br />

Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des<br />

Ehebandes, soweit ein Bezug zu verschiedenen Staaten<br />

besteht. Anzuwenden ist sie für alle solche Verfahren,<br />

die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ab dem<br />

21. 6. 2012 eingeleitet wurden. 11)<br />

Ausdrücklich nicht anwendbar ist die Verordnung<br />

für die abschließend in Art 1 Abs 2 aufgeführten Regelungsgegenstände,<br />

selbst wenn sie sich als Vorfrage für<br />

ein Ehescheidungs- oder Trennungsverfahren stellen.<br />

Die Verordnung lässt auch internationale Übereinkommen<br />

unberührt, denen Mitgliedstaaten angehören.<br />

Zwischen den teilnehmenden Staaten hat die Verord-<br />

1) ABl L 2010/343, 10 ff.<br />

2) Des Rates (Justiz und Inneres), ABl C 1999/19, 1 ff.<br />

3) Wiener Aktionsplan Teil II, Z 40, b.<br />

4) Wiener Aktionsplan Teil II, Z 41, a.<br />

5) ABl EU C 2001/12, 1 ff.<br />

6) ABl EU C 2005/53, 1 ff.<br />

7) Erwägungsgrund 5 der VO 2010/1259.<br />

8) Erwägungsgrund 6 der VO 2010/1259.<br />

9) Die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten wird gefördert; Erwägungsgrund<br />

8 der VO 2010/1259.<br />

10) Vom 27. 11. 2003 (ABl 2003, L 2003/338, 1); Kurzbezeichnungen<br />

auch: EheVO II, EheVVO, EuEheVO, Brüssel II a.<br />

11) Art 18 Abs 1.<br />

Abhandlungen<br />

2012, 321<br />

„Rom III“ anwendbar ab dem 21. 6. 2012<br />

Autor: RA Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck<br />

321


Abhandlungen<br />

322<br />

nung jedoch Vorrang, soweit Bereiche betroffen sind,<br />

welche auch die Verordnung regelt. 12)<br />

III. Rechtswahl der Parteien<br />

Kern der Verordnung ist die Rechtswahl, welche die<br />

Parteien für ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren<br />

treffen können. Während eine Rechtswahl für Scheidungs-<br />

und Trennungsverfahren mit internationalem<br />

Bezug in Österreich schon bisher nach § 11 IPRG<br />

möglich war, gilt diese Rechtswahlmöglichkeit nun<br />

auch in allen Teilnehmerstaaten, wenn die nationale<br />

Rechtsordnung solcherlei für Verfahren in Bezug auf<br />

verschiedene Länder bisher nicht vorgesehen hat. 13)<br />

Unter Anwendbarkeit der Verordnung innerhalb der<br />

an der Verordnung teilnehmenden Mitgliedstaaten<br />

kann dies nach Art 4 grundsätzlich auch eine Rechtsordnung<br />

eines Staates sein, der nicht Teilnehmer an<br />

der Verordnung oder nicht Mitglied der EU ist.<br />

1. Wählbares Recht<br />

Möglich ist im Zeitpunkt der Rechtswahl die alternative<br />

Wahl des Rechts jenes Staates,<br />

" in dem die Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art 5 Abs 1<br />

lit a);<br />

" in dem die Parteien den letzten gemeinsamen Aufenthalt<br />

hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 5 Abs 1 lit b);<br />

" dessen Staatsangehörigkeit eine der Parteien besitzt<br />

(Art 5 Abs 1 lit c);<br />

" in dem das Gericht angerufen wird (Art 5 Abs 1<br />

lit d).<br />

Soweit das gewählte Recht eines Staates mehrere<br />

Rechtssysteme aufweist, gilt die erfolgte Rechtswahl<br />

kollisionsrechtlich automatisch als Bezugnahme auf<br />

das in der entsprechenden Gebietseinheit geltende<br />

Recht. Das gilt auch für eine Bezugnahme auf den gewöhnlichen<br />

Aufenthalt. 14) Bei einer Bezugnahme auf<br />

die Staatsangehörigkeit ist jene Gebietseinheit zu verstehen,<br />

zu der einer oder beide Ehegatten die engste<br />

Verbindung haben. 15)<br />

2. Form der Rechtswahl<br />

Die Verordnung sieht als Formvorschrift nach Art 7<br />

Abs 1 die Schriftform mit Datum und Unterschrift<br />

der Ehegatten vor. Den teilnehmenden Mitgliedstaaten<br />

wird jedoch zugebilligt, dafür zusätzliche Formvorschriften<br />

aufzustellen. 16) Deutschland hat diesbezüglich<br />

die Formvorschrift erlassen, dass die Rechtswahlvereinbarung<br />

der notariellen Form bedarf. In Österreich<br />

wird unter Anwendung der Verordnung zukünftig die<br />

Schriftform als Mindestvoraussetzung notwendig sein.<br />

„Rom III“ anwendbar ab dem 21. 6. 2012<br />

Autor: RA Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck<br />

Soweit die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

in verschiedenen Teilnehmerstaaten haben, so genügt<br />

zur Formgültigkeit die Beachtung der Vorschriften<br />

nur eines der beiden Mitgliedstaaten. 17)<br />

Hat nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, so<br />

gelten dessen ggf zusätzlich bestehende Formvorschriften.<br />

18)<br />

3. Zeitpunkt der Rechtswahl<br />

Grundsätzlich geht die Verordnung in Art 18 Abs 1 davon<br />

aus, dass eine Rechtswahl erst ab dem 21. 6. 2012<br />

geschlossen werden kann. Dazu gibt es jedoch zwei<br />

Ausnahmen.<br />

Zum einen wird berücksichtigt, dass in verschiedenen<br />

Staaten, wie etwa Österreich, eine Rechtswahl für<br />

Scheidungs- und Trennungverfahren bereits bisher<br />

nach nationalem Recht vorzusehen ist. Wurde die Gerichtsbarkeit<br />

eines solchen Staates vor dem 21. 6. 2012<br />

angerufen, so soll sich daran nichts ändern und die<br />

wirksame Rechtswahlvereinbarung nach dem Recht<br />

dieses Staates bleibt unberührt. 19)<br />

Zum anderen sind Rechtswahlvereinbarungen nach<br />

Art 18 Abs 1 Satz 2, welche vor dem 21. 6. getroffen<br />

wurden, dann ebenfalls wirksam, wenn die Voraussetzungen<br />

der Art 6 und 7 erfüllt wurden.<br />

Mit dem Verweis auf Art 7 sind die dort genannten<br />

Formgültigkeitsvorschriften zu beachten. Art 6 sieht darüber<br />

hinaus vor, dass sich die <strong>Wir</strong>ksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung<br />

aus jenem Recht beantwortet, das aufgerufen<br />

wäre, wenn die Rechtswahlvereinbarung wirksam<br />

wäre. 20) Die Antwort soll also jenes Recht bieten,<br />

welches die Parteien zur Anwendung wünschen. Notwendigenfalls<br />

kann sich ein Ehegatte aber mit der Behauptung,<br />

er habe einer Rechtswahlvereinbarung nicht<br />

zugestimmt, auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts<br />

zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts stützen. 21)<br />

Eine bereits früher in wirksamer Weise getroffene<br />

Rechtswahl kann gem Art 5 Abs 2 auch geändert werden,<br />

allerdings nur bis zur Anrufung des Gerichts.<br />

Schließlich ist es in jenen Mitgliedstaaten, die solcherlei<br />

nach dem nationalen Recht vorsehen, auch<br />

möglich, die Rechtswahl im Laufe des Verfahrens vorzunehmen<br />

und bei Gericht zu Protokoll zu nehmen. 22)<br />

12) Art 19.<br />

13) So etwa Deutschland in Art 17 EGBGB.<br />

14) Art 14 lit a – b.<br />

15) Art 14 lit c.<br />

16) Welche nach Art 17 der Kommission bis zum 21. 9. 2011 mitzuteilen<br />

waren.<br />

17) Art 7 Abs 2.<br />

18) Art 7 Abs 4.<br />

19) Art 18 Abs 2.<br />

20) Art 6 Abs 1.<br />

21) Art 6 Abs 2, wobei diese Vorschrift reichlich verunglückt wirkt.<br />

22) Art 5 Abs 3.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


IV. Anwendbares Recht ohne<br />

Rechtswahl der Parteien<br />

Sofern keine (wirksame) Rechtswahl der Parteien vorliegt,<br />

schreibt die Verordnung die Anwendbarkeit des<br />

anzuwendenden Rechts in einer „Kegel’schen Leiter“<br />

vor, wonach das Recht desjenigen Staates anzuwenden<br />

ist,<br />

" in dem die Parteien im Zeitpunkt der Anrufung des<br />

Gerichts ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben (Art 8 lit a), hilfsweise<br />

" in dem die Parteien ein Jahr vor Anrufung des Gerichts<br />

ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten und eine<br />

der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch hat<br />

(Art 8 lit b), hilfsweise<br />

" dessen Staatsangehörigkeit beide Parteien im Zeitpunkt<br />

der Anrufung des Gerichts besitzen (Art 8<br />

lit c), hilfsweise<br />

" in dem das Gericht angerufen wird (Art 8 lit d).<br />

Nachdem die Verordnung als supranationales Recht<br />

vorgeht und auch internationale Übereinkommen bei<br />

gleichem Regelungsinhalt nachrangig sind, 23) sind diese<br />

wie auch § 11 IPRG in seiner bisherigen Form zwischen<br />

den Teilnehmerstaaten nicht mehr anwendbar.<br />

V. Sonstiges<br />

a) Eine Rück- oder Weiterverweisung schließt die Verordnung<br />

in Art 11 aus. Kollisionsrechtliche Vorschriften<br />

anderer Staaten bleiben damit unbeachtet.<br />

In einem Ausnahmefall bedient sich die Verordnung<br />

jedoch selbst des renvoi. Ist nämlich, mit oder ohne<br />

Rechtswahl, ein Recht zur Anwendung berufen, das<br />

keine Ehescheidung oder Trennungsentscheidung zulässt,<br />

so ist anstelle dessen nach Art 10 das Recht des angerufenen<br />

Gerichts anzuwenden.<br />

b) Andererseits wird nach Art 13 ein teilnehmender<br />

Staat nicht verpflichtet, eine Scheidung auszusprechen,<br />

wenn das nationale Recht eine Scheidung nicht vorsieht.<br />

Diese Vorschrift läuft aber bereits leer. Nachdem<br />

Malta zum 1. 10. 2011 ein Scheidungsrecht eingeführt<br />

hat, 24) gibt es keinen EU-Staat mehr ohne Scheidungsrecht.<br />

c) Bietet eine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift<br />

die Möglichkeit, von einem Trennungsverfahren<br />

in ein Scheidungsverfahren überzugehen, 25) so soll<br />

materiellrechtlich das Recht des Trennungsverfahrens<br />

weiter gelten, sofern die Parteien für die Ehescheidung<br />

nicht eine eigene Rechtswahl nach Art 5 getroffen haben.<br />

26) Ist eine solche Umwandlung nicht vorgesehen,<br />

so ist nach Art 9 Abs 2 der Art 8 anzuwenden, sofern<br />

die Parteien nicht ausdrücklich hierfür eine Rechtswahl<br />

getroffen haben.<br />

d) Die Verordnung steht selbstredend unter dem<br />

ordre public-Vorbehalt. Unanwendbar bleibt die Ver-<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

ordnung damit nur, wenn das angerufene Gericht einen<br />

Verstoß gegen den eigenen ordre public feststellen sollte<br />

(Art 12).<br />

VI. Resümee<br />

Das Kollisionsrecht wird in Scheidungs- und Trennungsverfahren<br />

in Österreich durch die Verordnung<br />

auf neue Füße gestellt. Die bisherige Anknüpfung des<br />

§ 20 IPRG an das Ehewirkungsstatut des § 18 IPRG<br />

entfällt mit der Anwendbarkeit der Verordnung insoweit,<br />

als in § 18 Abs 1 Z 1 IPRG in erster Linie auf<br />

das Personalstatut der Parteien verwiesen wird.<br />

Die Rechtswahl ist für Rechtsanwälte eine besondere<br />

Herausforderung, denn für eine ordnungsgemäße Beratung<br />

ist es unvermeidbar, sich mit den gegebenenfalls<br />

zu wählenden fremden Rechtsordnungen zu beschäftigen.<br />

Bedauerlich ist, dass die Verordnung nicht in den<br />

meisten EU-Staaten anzuwenden ist, 27) weil sich eine<br />

Vielzahl der Mitgliedstaaten verweigert hat. Ob weitere<br />

Staaten hinzukommen, bleibt zwar offen, erleichtert<br />

die Anwendbarkeit der Verordnung aber nicht,<br />

weil stets die Liste der Teilnehmerstaaten zu überprüfen<br />

ist.<br />

Das ursprüngliche Ziel der Europäischen Union, einen<br />

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts<br />

nicht nur zu erhalten, sondern weiterzuentwickeln, ist<br />

mit „Rom III“ nicht erreicht worden. Von einer Homogenität<br />

durch Anwendbarkeit der gleichen Vorschriften<br />

in allen Mitgliedsländern kann auf dem Gebiet<br />

des Familienrechts keine Rede sein. Die Verordnung<br />

ist wegen der wenigen Teilnehmerstaaten der<br />

klägliche Rest einer ehemals euphorischen Idee eines<br />

einheitlichen Rechtsraumes. Einmal mehr muss mit<br />

Bedauern festgestellt werden, dass der Kleister, der<br />

die EU zusammenhält, aus Kompromissen und Teillösungen<br />

besteht.<br />

23) Art 19 Abs 2.<br />

24) Vgl Pietsch, FamRZ 2012, 426 f und Pietsch, Länderteil Malta, in<br />

Bergann/Ferid/Henrich (Hrsg), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht.<br />

25) So etwa Malta in Art 66F des Zivilgesetzbuches.<br />

26) Art 9 Abs 1.<br />

27) Für Dänemark sind EU-Verordnungen ohnehin nicht anwendbar, weil<br />

es gemäß Protokoll zum Amsterdamer Vertrag seine Teilnahme ausgeschlossen<br />

hat. Allein die VO 2001/44 (EuGVO oder EuGVVO oder<br />

EVVO oder Brüssel I-VO) und VO 2007/1393 (EuZVO) sind seit<br />

1. 7. 2007 anwendbar, nach Abkommen der EU mit dem Königreich<br />

Dänemark (ABl L 2007/94, 70).<br />

Abhandlungen<br />

„Rom III“ anwendbar ab dem 21. 6. 2012<br />

Autor: RA Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck<br />

323


Aus- und Fortbildung<br />

324<br />

Anwaltsakademie<br />

Terminübersicht Juni 2012 bis August 2012<br />

Juni 2012<br />

1. 6. WIEN<br />

Update<br />

Amtshaftung<br />

Seminarnummer: 20120601A/8<br />

1. und 2. 6. WIEN<br />

Special<br />

Der Unternehmens- und Anteilskauf<br />

Seminarnummer: 20120601/8<br />

1. und 2 .6. ST. GEORGEN i. A.<br />

Special<br />

Strafverfahren II<br />

Seminarnummer: 20120601/3<br />

1. und 2. 6. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Gesellschaftsrecht II<br />

Seminarnummer: 20120601/6<br />

12. 6. WIEN<br />

Privatissimum<br />

Aktuelle Entwicklungen in der<br />

Judikatur des OGH in Strafsachen<br />

Seminarnummer: 20120612/8<br />

12. 6. SALZBURG<br />

Update<br />

Update zum Insolvenz- und Sanierungsrecht<br />

Seminarnummer: 20120612/4<br />

13. 6. WIEN<br />

Privatissimum<br />

Transactional Drafting<br />

Seminarnummer: 20120613/8<br />

15. und 16. 6. GRAZ<br />

Special<br />

Erbrecht<br />

Seminarnummer: 20120615/5<br />

15. und 16. 6. WIEN<br />

Special<br />

Medienrecht<br />

Seminarnummer: 20120615B/8<br />

15. und 16. 6. WIEN<br />

Special<br />

Schwerpunkt Leistungsstörungen:<br />

Gewährleistung und Schadenersatz<br />

Seminarnummer: 20120615/8<br />

15. und 16. 6.<br />

Special<br />

Ausgewählte Materien des Exekutionsrechts<br />

Seminarnummer: 20120615A/8<br />

WIEN<br />

18. 6.<br />

Privatissimum<br />

Die erfolgreiche Einstweilige Verfügung<br />

Seminarnummer: 20120618/8<br />

WIEN<br />

19. 6.<br />

Seminarreihe Steuerrecht:<br />

6. Finanzstrafrecht<br />

Seminarnummer: 20120619/8<br />

WIEN<br />

20. und 27. 6.<br />

Privatissimum<br />

Professional Legal Writing in English:<br />

Three Key Skills for New Associates<br />

Seminarnummer: 20120620/8<br />

WIEN<br />

22. und 23. 6.<br />

Special<br />

Der Anwalt als Vertragsverfasser<br />

Seminarnummer: 20120622/3<br />

ST. GEORGEN i. A.<br />

22. und 23. 6.<br />

Special<br />

Grundrechte<br />

Seminarnummer: 20120622/8<br />

WIEN<br />

22. und 23. 6.<br />

Key qualifications<br />

WIEN<br />

Erfolgreich kommunizieren mit Mandanten<br />

Seminarnummer: 20120622A/8<br />

22. und 23. 6.<br />

Special<br />

Schwerpunkt Leistungsstörungen:<br />

Gewährleistung und Schadenersatz<br />

Seminarnummer: 20120622/6<br />

INNSBRUCK<br />

26. 6.<br />

Special<br />

GRAZ<br />

„GELDWÄSCHEREI“: Aktuelle Rechts- und<br />

Standespflichten für Rechtsanwälte. Worauf Sie in<br />

der Praxis achten müssen!<br />

Seminarnummer: 20120626/5<br />

28. bis 30. 6.<br />

Basic<br />

Zivilverfahren<br />

Seminarnummer: 20120628/2<br />

BRUNN AM GEBIRGE<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


29. und 30. 6. WIEN<br />

Update<br />

Unternehmensbewertung für Rechtsanwälte<br />

Seminarnummer: 20120629/8<br />

29. und 30. 6. BREGENZ<br />

Special<br />

Der Anwalt als Vertragsverfasser<br />

Seminarnummer: 20120629/7<br />

Juli 2012<br />

5. bis 7. 7. WIEN<br />

Key qualifications<br />

Außergerichtliche Streitbeilegung: Mediation und<br />

Kommunikation/Vom Konflikt zum Konsens<br />

Seminarnummer: 20120705/8<br />

6. und 7. 7. INNSBRUCK<br />

Special<br />

Arbeitsgerichtliches Verfahren/Krankenversicherung<br />

Seminarnummer: 20120706/6<br />

6. und 7. 7. ST. GEORGEN I. A.<br />

Basic<br />

Exekutionsrecht<br />

Seminarnummer: 20120706/3<br />

19. bis 21. 7. GAMLITZ/SÜDSTEIERMARK<br />

Basic<br />

Zivilverfahren<br />

Seminarnummer: 20120719/5<br />

August 2012<br />

31. 8. und 1. 9. WIEN<br />

Special<br />

Strafverfahren II<br />

Seminarnummer: 20120831/8<br />

„GELDWÄSCHEREI“: Aktuelle Rechts- und Standespflichten<br />

für Rechtsanwälte. Worauf Sie in der Praxis achten müssen!<br />

Infopill<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Ihre berufliche Anforderung:<br />

Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, Rechtsanwaltsanwärter<br />

sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch<br />

geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der<br />

Verhinderung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung<br />

dienen, vertraut zu machen. Diese<br />

Maßnahmen schließen die Teilnahme an besonderen<br />

Fortbildungsprogrammen ein. Zudem ist der Rechtsanwalt<br />

angehalten, geeignete Strategien und Kontrollund<br />

Mitteilungsverfahren in seiner Kanzlei zu implementieren,<br />

um „geldwäschereigeneigten“ Geschäften<br />

vorzubeugen.<br />

Ihr Nutzen:<br />

Lange Zeit war lediglich der Bankensektor zu besonderen<br />

Pflichten bei der Bekämpfung von Geldwäscherei<br />

verpflichtet. 2003 wurde der Adressatenkreis dieser<br />

Sorgfaltsanforderungen auf rechtsberatende Berufe erweitert.<br />

Mit dem BRÄG 2008 wurde die 3. EU-Geldwäscherei-Richtlinie<br />

in der RAO umgesetzt; 2010<br />

wurde die RAO erneut novelliert. Jeder Anwalt unter-<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

liegt damit scharfen Pflichten in der Geldwäschereiprävention!<br />

– Was ist Geldwäscherei?<br />

– Wie erkenne ich „geldwäschereigeneigte“ Verhaltensmuster?<br />

– Welche Methoden und Formen von Geldwäscherei<br />

gibt es?<br />

– Welche Pflichten treffen den Rechtsanwalt?<br />

Schon der Verdacht, in eine Geldwäscherei-Transaktion<br />

involviert zu sein, kann für eine Rechtsanwaltskanzlei<br />

existenzbedrohend sein. Bringen Sie sich selbst<br />

und Ihre Kanzlei auf den neuesten Stand in der Geldwäscherei-Prävention.<br />

Planung: Dr. Martin Piaty, RA in Graz<br />

Referenten: MR Mag. Josef Mahr, Leiter der Geldwäschemeldestelle<br />

des Bundeskriminalamtes im Bundesministerium<br />

für Inneres (A-FIU – Austrian Financial<br />

Intelligence Unit)<br />

Dr. Alexander Wöß, RA in Linz<br />

Termin: Dienstag, 26. 6. 2012 = 1 Halbtag<br />

Seminarort: Graz, Hotel Wiesler<br />

Aus- und Fortbildung<br />

325


Aus- und Fortbildung<br />

326<br />

Unternehmensbewertung für Rechtsanwälte<br />

Update<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Juristen sind in vielfältiger Weise mit Fragen der Unternehmensbewertung<br />

konfrontiert. Insbesondere bei<br />

Unternehmenstransaktionen (Kauf und Verkauf von<br />

Unternehmen), Umgründungen, Ausscheiden von Gesellschaftern,<br />

Verlassenschaftsverfahren sowie zum<br />

Teil bei der Geltendmachung von Haftungen und<br />

Schadenersatzansprüchen ist ein solides Grundwissen<br />

über Unternehmensbewertung erforderlich.<br />

Das Seminar richtet sich vornehmlich an Juristen ohne<br />

umfassende betriebswirtschaftliche Ausbildung. Ziel ist<br />

es, die erforderlichen theoretischen und praktischen<br />

Kenntnisse zu vermitteln, um Unternehmensbewer-<br />

Arbeitsgerichtliches Verfahren/Krankenversicherung<br />

Special<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Im Seminarteil „Krankenversicherungsrecht“ werden<br />

den Teilnehmern anhand der hiezu vorliegenden Judikatur<br />

die Grenzen des Behandlungsanspruches aufgezeigt<br />

und diverse Einzelentscheidungen von allgemeinem<br />

Interesse besprochen.<br />

Im weiteren Verlauf des Seminars wird auf Besonderheiten<br />

des Sozialgerichtlichen Verfahrens mit besonderer<br />

Beachtung der Praxisrelevanz eingegangen und zB<br />

die korrekte Formulierung diverser Klagebegehren<br />

dargelegt; weiters wird auch das Thema „Kostenersatz<br />

im sozialgerichtlichen Verfahren“ behandelt.<br />

Im Seminarteil Insolvenzverwalter als Arbeitgeber werden<br />

den Teilnehmern sämtliche arbeitsrechtlich relevanten<br />

Bestimmungen der IO praxisnah vermittelt.<br />

Darüber hinaus wird das Entgeltsicherungsgesetz in<br />

Grundzügen erläutert.<br />

Der Seminarteil „Dienstzeugnisrecht“ befasst sich mit<br />

den in der Praxis immer wieder auftretenden Problemen<br />

bei der Ausstellung von Dienstzeugnissen.<br />

Exekutionsrecht<br />

Basic<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Seminarziel ist es, die Teilnehmer mit den Möglichkeiten<br />

vertraut zu machen, die die Exekutionsordnung zur<br />

erfolgreichen Eintreibung offener Forderungen, aber<br />

auch zur Erzwingung sonstiger Handlungen und Unterlassungen<br />

bietet.<br />

tungen sowie Bewertungsgutachten verstehen, nachvollziehen<br />

und diskutieren zu können.<br />

Planung: MMag. Alexander Enzinger, <strong>Wir</strong>tschaftsprüfer,<br />

Steuerberater, Unternehmensberater, Certified<br />

Valuation Analyst (CVA) und Sachverständiger, Graz<br />

Referenten: MMag. Alexander Enzinger, <strong>Wir</strong>tschaftsprüfer,<br />

Steuerberater, Unternehmensberater, Certified<br />

Valuation Analyst (CVA) und Sachverständiger, Graz<br />

Dr. Klaus Rabel, CVA, <strong>Wir</strong>tschaftsprüfer und Steuerberater<br />

in Graz<br />

Termin: Freitag, 29. 6. 2012 und Samstag, 30. 6. 2012<br />

= 3 Halbtage<br />

Seminarort: Wien, Hotel Modul<br />

Im Rahmen der „Stolpersteine“ bei der Durchsetzung/<br />

Abwehr arbeitsrechtlicher Ansprüche werden mit zahlreichen<br />

Judikaturbeispielen Fehlerquellen insbesondere<br />

im Zusammenhang mit der Aufrechnung bei<br />

Entgeltansprüchen, Konkurrenzverboten bzw Konkurrenzklauseln<br />

und Konventionalstrafvereinbarungen,<br />

Verfallsfragen und Schriftformgeboten, der Konkretisierung<br />

von arbeitsrechtlichen Ansprüchen bei deren<br />

Geltendmachung, Behauptungs- und Beweislasten,<br />

Krankenstand und Krankmeldung, der Durchsetzung<br />

und Ermittlung beendigungsabhängiger Ansprüche sowie<br />

der Rechtzeitigkeit bei bargeldloser Zahlung erarbeitet<br />

und dargestellt.<br />

Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />

Referenten: Dr. Stephan Rainer, RA in Innsbruck<br />

Mag. Reinhard Vötter, Richter des LG Innsbruck<br />

Dr. Peter Wallnöfer, LL. M., RA in Innsbruck<br />

Termin: Freitag, 6. 7. 2012 und Samstag, 7. 7. 2012 =<br />

3 Halbtage<br />

Seminarort: Innsbruck, Villa Blanka<br />

Wenngleich der Rolle des Rechtsanwalts als Vertreter<br />

des Betreibenden das Hauptgewicht zukommen wird,<br />

soll auch der Rolle des Vertreters des Verpflichteten<br />

und der Wahrung von Interessen „unbeteiligter“ Dritter<br />

Augenmerk geschenkt werden. Weiters werden die<br />

verschiedenen Einwendungen und Klagen im Exekutionsverfahren<br />

behandelt.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


<strong>Wir</strong> bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die Teilnehmerzahl<br />

auf 30 Personen beschränkt ist.<br />

Planung: Mag. Patrizia Rudolf, RA in Salzburg<br />

Referenten: Mag. Patrizia Rudolf, RA in Salzburg<br />

Insolvenzrecht<br />

Special<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Das Seminar richtet sich hauptsächlich an Berufsanfänger,<br />

die im Insolvenzrecht noch keine oder wenig Erfahrung<br />

erworben haben. Die wesentliche Betonung<br />

liegt in der Aufarbeitung des allgemeinen Teils des Insolvenzrechts<br />

(ohne Privatkonkurs). Die Aufgaben als<br />

Insolvenzverwalter, Gläubigervertreter und Schuldnervertreter<br />

werden anhand von Praxisfällen erörtert.<br />

Die Teilnehmer werden höflich ersucht, im Hinblick<br />

auf die zum 1. 7. 2010 eingetretenen gesetzlichen Än-<br />

Strafverfahren<br />

Basic<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Dieses Basisseminar macht mit den Grundbegriffen des<br />

Strafverfahrens sowohl in erster als auch in zweiter Instanz<br />

vertraut.<br />

Ein Schwergewicht liegt auf dem mit 1. 1. 2008 in Kraft<br />

getretenen neuen Vorverfahren und der hiezu bisher<br />

ergangenen Judikatur bzw den Erfahrungen mit den<br />

neuen Bestimmungen; aber auch alle aktuellen Ände-<br />

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />

nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />

den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />

Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />

vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />

von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />

muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />

beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />

Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Dr. Christoph Ganzera, Richter des BG Salzburg<br />

Termin: Freitag, 6. 7. 2012 und Samstag, 7. 7. 2012 =<br />

3 Halbtage<br />

Seminarort: St. Georgen i. A., Hotel Attergauhof<br />

derungen aktuelle Gesetzestexte zum Seminar mitzubringen.<br />

Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />

Referenten: Dr. Christian J. Winder, RA in Innsbruck<br />

Dr. Herbert Matzunski, RA in Innsbruck<br />

Termin: Freitag, 7. 9. 2012 und Samstag, 8. 9. 2012 =<br />

3 Halbtage<br />

Seminarort: Innsbruck, Villa Blanka<br />

rungen im Hauptverfahren werden ausführlich dargestellt.<br />

Das Sponsoring für dieses Seminar übernimmt die Steiermärkische<br />

Sparkasse.<br />

Planung: Dr. Peter Bartl, RA in Graz<br />

Referenten: Dr. Peter Bartl, RA in Graz<br />

Mag. Gerd Obetzhofer, Richter des OLG Graz<br />

Termin: Freitag, 14. 9. 2012 und Samstag, 15. 9. 2012<br />

= 3 Halbtage<br />

Seminarort: Graz, Steiermärkische Sparkasse<br />

Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />

weiterhin fortzubilden.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />

Tel: (01) 710 57 22-0 oder Fax: (01) 710 57 22-20<br />

oder E-Mail: office@awak.at<br />

Zusätzlich haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit,<br />

sich zu informieren und sich anzumelden.<br />

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />

schriftlich Gültigkeit haben!<br />

Aus- und Fortbildung<br />

327


Amtliche Mitteilung<br />

328<br />

Beschluss<br />

Niederösterreich<br />

Vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ wird<br />

gemäß § 70 Abs. 1 DSt kundgemacht, dass über<br />

Mag. Felix Wallner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser<br />

Franz Ring 2, mit Beschluss des Disziplinarrates<br />

der Rechtsanwaltskammer NÖ zu D 9/12 gemäß § 19<br />

Abs. 1 a i.V.m. § 19 Abs. 3 Z. 1. lit. d DSt die einstweilige<br />

Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung<br />

verhängt wurde. Für die Dauer der Untersagung<br />

wurde Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt<br />

in 2500 Baden, Pergerstraße 12, zum mittlerweiligen<br />

Stellvertreter bestellt (Beschluss vom 11. 5. 2012).<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


Dr. Gernot Murko bleibt Präsident<br />

der Rechtsanwaltskammer für Kärnten<br />

Im Rahmen der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer<br />

für Kärnten wurden Ende März 2012<br />

im Klagenfurter Hotel „Sandwirth“ alle Funktionen<br />

der Rechtsanwaltskammer gewählt. Der neue Präsident<br />

ist gleichzeitig der alte: Dr. Gernot Murko wurde in seiner<br />

Funktion wiedergewählt und geht damit in seine<br />

dritte Amtsperiode.<br />

Dr. Bernhard Fink, Dr. Gernot Murko, Dr. Hannes<br />

Hammerschmidt (v. l.)<br />

„Ich freue mich auf die nächsten vier Jahre“, nahm<br />

Dr. Gernot Murko die Wahl zum Präsidenten der<br />

Rechtsanwaltskammer für Kärnten gerne an. Der Kla-<br />

Vollversammlung des Disziplinarrates<br />

der RAK für Kärnten<br />

Nachstehende Mitglieder des Disziplinarrates wurden<br />

in der Vollversammlung v 17. 4. 2012 zu<br />

Vizepräsidenten gewählt:<br />

Vizepräsidentin: Frau Dr. Gabriella Bardel, 9400 Wolfsberg<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

genfurter Rechtsanwalt geht damit in seine dritte Amtsperiode.<br />

Murko sieht in seiner Wiederwahl eine Bestätigung<br />

für seine geleistete Arbeit. „Ich werde auch weiterhin<br />

die Interessen der Kolleginnen und Kollegen<br />

nach bestem Wissen und Gewissen vertreten“, zeigt<br />

er selbst nach acht Jahren im Chefsessel der derzeit<br />

270 Rechtsanwälte in unserem Bundesland keine Amtsmüdigkeit.<br />

Ihm zur Seite als Vizepräsidenten stehen Dr. Hannes<br />

Hammerschmidt und Dr. Bernhard Fink. Auch sie wurden<br />

wieder in ihrem Amt bestätigt.<br />

Nicht mehr zur Wahl als Präsident des Disziplinarrats<br />

stand Dr. Peter Gradischnig. Insgesamt hatte der<br />

Villacher Rechtsanwalt 21 Jahre dieses Amt inne. In<br />

seine Fußstapfen tritt nun Dr. Rudolf Denzel, seines Zeichens<br />

Rechtsanwalt in der Draustadt und bereits langjähriges<br />

Mitglied des Disziplinarrats.<br />

Am Rande der Plenarversammlung und der damit<br />

verbundenen Wahl hieß es auch Abschied nehmen<br />

von Dr. Dieter Huainigg. Der Klagenfurter Rechtsanwalt<br />

verabschiedet sich in den wohlverdienten Ruhestand<br />

und verlässt damit auch den Ausschuss der<br />

Rechtsanwaltskammer für Kärnten. Huainigg übergibt<br />

sein Amt des Finanzreferenten an den Villacher<br />

Rechtsanwalt Dr. Klaus-Jürgen Karner.<br />

Chronik<br />

Mag. Petra Eggerer<br />

Vizepräsident: Herr Dr. Michael Ruhdorfer, 9020 Klagenfurt<br />

Dr. Rudolf Denzel,<br />

Präsident des Disziplinarrates der RAK<br />

für Kärnten<br />

Tiroler Anwaltskammer: Heis ist neuer Präsident<br />

Winder wird Vize, König neuer Präsident<br />

des Disziplinarrates<br />

Dr. Markus Heis ist neuer Präsident der Tiroler<br />

Rechtsanwaltskammer. Der 55-jährige Innsbrucker<br />

Anwalt und bisherige Vizepräsident folgt damit<br />

Dr. Harald Burmann, der sich nach sechs Jahren an der<br />

Spitze der Tiroler Rechtsanwaltskammer aus der Standesvertretung<br />

zurückzieht. Zum nunmehrigen Vizepräsidenten<br />

wurde der 50-jährige Innsbrucker Anwalt<br />

Dr. Christian J. Winder gewählt. Dr. Andreas König,<br />

52, wurde neuer Präsident des Disziplinarrates.<br />

329


Chronik<br />

330<br />

Rechtsanwalt Markus Heis wurde am Donnerstag,<br />

den 19. 4. 2012, von der Vollversammlung der Tiroler<br />

Rechtsanwaltskammer in Innsbruck zum neuen Präsidenten<br />

der Tiroler Anwälte gewählt. Heis, seit 2006<br />

Vizepräsident, tritt damit die Nachfolge von Harald<br />

Burmann an, der sich nach 31-jähriger ehrenamtlicher<br />

Tätigkeit für die Tiroler Rechtsanwaltskammer aus<br />

der Standesvertretung verabschiedet. Zum Vizepräsidenten<br />

wurde der 50-jährige Innsbrucker Rechtsanwalt<br />

Dr. Christian J. Winder gewählt.<br />

Für rechtsstaatliche Grundsätze einsetzen<br />

Heis möchte sich als oberster Standesvertreter der Tiroler<br />

Rechtsanwälte gegen die Einschränkung rechtsstaatlicher<br />

Grundsätze einsetzen, gerade in Verbindung<br />

mit vorschnellen Einsparungsmaßnahmen durch den<br />

Staat. „Denn ein funktionierender Rechtsstaat ist die<br />

Basis unserer demokratischen Gesellschaftsordnung“,<br />

so der neue Präsident.<br />

Zur Person Dr. Markus Heis<br />

Markus Heis wurde am 26. 4. 1957 in Innsbruck geboren.<br />

Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität<br />

Innsbruck, 1979 promovierte er zum Doktor der<br />

Rechte. 1984 wurde er in die Liste der Rechtsanwälte<br />

eingetragen und ist seitdem Rechtsanwalt in Innsbruck.<br />

Für die Kammer ist Heis seit 1994 ehrenamtlich tätig,<br />

zuerst als Mitglied des Disziplinarrates und anschließend,<br />

ab 1997, als Mitglied des Ausschusses. 2006<br />

wurde Heis zum Vizepräsidenten der Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />

gewählt.<br />

Zur Person Dr. Christian J. Winder, MBL<br />

Christian J. Winder wurde am 13. 7. 1961 in Innsbruck<br />

geboren. Winder studierte Rechtswissenschaften an der<br />

Universität Innsbruck. 1985 promovierte er zum Doktor<br />

der Rechte. 1990 wurde er in die Liste der Rechtsanwälte<br />

eingetragen. Von 2002 – 2003 war er für den<br />

Disziplinarrat tätig. Seit 2003 ist Winder Mitglied des<br />

Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer.<br />

Weitere personelle Veränderungen in der Kammer<br />

Neben der Wahl zum Präsidenten und Vizepräsidenten<br />

waren noch weitere bedeutende Positionen innerhalb<br />

der Gremien der Tiroler Rechtsanwaltskammer neu zu<br />

vergeben. Zum neuen Präsidenten des Disziplinarrates,<br />

dem obersten Kontrollorgan der Tiroler Rechtsanwaltskammer,<br />

wurde Dr. Andreas König, Rechtsanwalt<br />

in Innsbruck, gewählt. König folgt damit dem<br />

verdienstreichen Rechtsanwalt Dr. Georg Huber aus<br />

Kufstein nach, der seit 1994 die Geschicke des Disziplinarrates<br />

leitete. Neu in den Disziplinarrat der Tiroler<br />

Rechtsanwaltskammer wurden RA Dr. Markus Bachlechner,<br />

RA Dr. Teresa Zanon-Celigoj, RA Dr. Ralf Wenzel,<br />

RAA Dr. Cornelia Sander und RAA Dr. Cornelia<br />

Lantscherat gewählt. Neu in den Ausschuss der Tiroler<br />

Rechtsanwaltskammer wurden RA Dr. Hubert Stanglechner<br />

und RAA Mag. Daniel Pichler gewählt.<br />

Zur Person Dr. Andreas König<br />

Andreas König wurde am 2. 3. 1960 in Innsbruck geboren.<br />

König studierte Rechtswissenschaften an der Universität<br />

Innsbruck. Das Studium schloss er 1982 als<br />

Doktor der Rechte ab. Seit 1988 ist König Rechtsanwalt<br />

in Innsbruck. Für die Kammer ist König seit 1994 tätig.<br />

1997 wurde er zum Vizepräsidenten des Disziplinarrates<br />

gewählt.<br />

Mag. Johannes Lentner<br />

Die neue Führungsspitze der<br />

Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />

Foto: TRAK<br />

v. l. n. r.: Vizepräsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />

Dr. Christian J. Winder, Präsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />

Dr. Markus Heis, Präsident des Disziplinarrates<br />

der Tiroler Rechtsanwaltskammer Dr. Andreas<br />

König<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


Lehrgang MBA für Juristinnen und Juristen<br />

an der Johannes Kepler Universität Linz<br />

Der auf Initiative der OÖ Rechtsanwaltskammer an<br />

der JKU Linz erfolgreich ins Leben gerufene<br />

MBA für Juristinnen und Juristen startet im Herbst<br />

2012 in den 3. Jahrgang! Ab dann wird Rechtsanwälten,<br />

Staatsanwälten, Richtern und Mitarbeitern von Rechtsabteilungen<br />

in Unternehmen wieder <strong>Wir</strong>tschaftskompetenz<br />

für ihre tägliche Praxis vermittelt.<br />

Vortragende der JKU Linz und anderer Universitäten<br />

bieten praxisorientiertes betriebswirtschaftliches<br />

Wissen mit hoher wissenschaftlicher Fundierung.<br />

Unter der wissenschaftlichen Leitung von A. Univ.-<br />

Prof. Dr. Dietmar Aigner und Univ.-Prof. Dr. Michael<br />

Tumpel werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern<br />

des MBA für Juristinnen und Juristen in Modulen<br />

die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre speziell<br />

angepasst an die Bedürfnisse von juristischen Berufen<br />

näher gebracht. Die Lehrveranstaltungen werden in<br />

Form von Blockkursen an Freitagnachmittagen und<br />

Samstagen abgehalten, um besonders die Teilnahme<br />

berufstätiger Personen zu ermöglichen. Der überwiegende<br />

Teil der Vortragenden ist habilitiert und gleichzeitig<br />

in der Praxis tätig; sie können daher besonders<br />

www.tvg.at<br />

Wien:<br />

Wallackgasse 5<br />

A-1230 Wien<br />

01/690 69 0<br />

wien@tvg.at<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Klima & Entfeuchtung<br />

TVG Technische Vertriebs-Gesellschaft m.b.H<br />

Wien ��Linz ��Graz ��Bratislava ��Prag<br />

Linz:<br />

Deggendorfstraße 10<br />

A-4030 Linz<br />

0732/66 03 31 0<br />

linz@tvg.at<br />

auf die betriebswirtschaftlichen Anforderungen der juristischen<br />

Praxis eingehen.<br />

Die Ziele des MBA-Programms sind die Vermittlung<br />

der Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, die<br />

Erarbeitung von Leitfäden zur Lösung betriebswirtschaftlicher<br />

Fragestellungen und die praxisorientierte<br />

Vermittlung der betriebswirtschaftlichen Anforderungen<br />

spezifisch für juristische Berufe.<br />

Neben der reinen Wissensvermittlung steht aber<br />

auch der Austausch zwischen den rechtsberatenden Berufen<br />

und der Justiz im Vordergrund. Dies wurde durch<br />

eine längerfristige Kooperation mit dem Bundesministerium<br />

für Justiz möglich, wodurch hochrangige Teilnehmer<br />

aus dem Kreis der (Korruptions-)Staatsanwälte<br />

und Richter ins MBA-Programm aufgenommen wurden.<br />

Der MBA hat sich damit als wesentliches Standbein<br />

zur Erlangung von <strong>Wir</strong>tschaftskompetenz für die Justiz<br />

im Kampf gegen die <strong>Wir</strong>tschaftskriminalität etabliert.<br />

Der MBA 2012/2013 startet im September 2012; nähere<br />

Infos zum Programm und zur Anmeldung finden<br />

Sie unter: www.mba-jus.jku.at oder +43 (0)732 2468-<br />

9492 (A. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Aigner).<br />

<strong>Wir</strong> haben für jede Kanzlei das richtige Klima!<br />

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Chronik<br />

331


Chronik<br />

332<br />

Alpbacher Rechtsgespräche<br />

Das Europäische Forum Alpbach erweitert sein<br />

Themenrepertoire und widmet sich heuer erstmals<br />

dem Bereich „Recht“. Von 27. – 28. August diskutieren<br />

ExpertInnen aus Wissenschaft, Justiz und Politik die<br />

Frage nach der „Rechtsakzeptanz im freien Fall?“.<br />

Ein funktionierendes Rechtssystem gilt als ein Eckpfeiler<br />

einer jeden Demokratie. In jüngster Zeit kann<br />

man jedoch ein sinkendes Vertrauen der Bevölkerung<br />

in das Funktionieren selbigen und einen abgeschwächten<br />

Glauben in die Wertorientierung von Gesetzgebung<br />

und Rechtsstaat beobachten.<br />

Sinkt die Achtung vor dem Rechtsstaat in Österreich<br />

und Europa tatsächlich oder was steckt hinter dem<br />

scheinbaren Verfall der Rechtsakzeptanz?<br />

Mit den Rechtsgesprächen greift das Europäische<br />

Forum Alpbach eine Anregung besorgter Rechtsprofessoren<br />

auf widmet sich unter anderem folgenden Fragen:<br />

Werden rechtliche Bestimmungen nicht mehr<br />

ernst genug genommen? Welche Rolle spielen <strong>Werte</strong><br />

und Gesinnungen? Welche Erwartungen hat die Jugend<br />

an den Rechtsstaat? Und ist das Abrechnen mit<br />

dem Rechtsstaat etwa nur ein weiteres Abrechnen mit<br />

der Politik?<br />

„Die Alpbacher Rechtsgespräche<br />

sind eine neutrale Plattform für<br />

den aktuellen Diskus über das in<br />

letzter Zeit kritisch debattierte<br />

Rechtssystem.“<br />

„Franz Fischler, Präsident, Europäisches<br />

Forum Alpbach, Wien<br />

„Gesellschaftliche Diskurse ohne<br />

JuristInnen sind wie Butterbrote<br />

ohne Salz.“<br />

Richard Soyer, Rechtsanwalt, Soyer<br />

& Partner/in, Wien<br />

Aktuelle Statistiken belegen, dass nur noch 68% der Gesellschaft<br />

erwarten, Gerechtigkeit vor Gericht zu erfahren.<br />

„In einer Demokratie, die von der Grundannahme<br />

ausgeht, dass alles Recht vom Volk ausgeht, ist dies unannehmbar“,<br />

mahnt Univ.-Prof. Dr. Hannes Pichler von<br />

der Karl-Franzens-Universität Graz und Mitglied des<br />

Programmbeirats der Rechtsgespräche: „Es ist wirklich<br />

Feuer am Dach. Früher gab es den Kitt aus Religion,<br />

Observanz, Benehmen, Drill und ,Nichtauffallenwollen‘,<br />

der zu Angepasstheit führte. In einer pluralistischen<br />

Gesellschaft hingegen, die durch keine vor- und außerrechtlichen<br />

Konsense mehr zusammengehalten wird, ist<br />

das Recht die einzig verbindliche Grundfeste und Klammer<br />

des friedlichen Zusammenlebens.“ Er plädiert dafür,<br />

„keine gravierende Entfremdung zwischen Normadressat,<br />

Norm und dem Normerzeuger“ zuzulassen.<br />

Die Alpbacher Rechtsgespräche beleuchten vielseitige<br />

Aspekte zum Thema Rechtsakzeptanz und rufen ins Gedächtnis,<br />

dass diese vor allem dem dienen sollte, was Europa<br />

seit einem halben Jahrhundert kostbar erhalten geblieben<br />

ist – einem gesicherten sozialen Frieden.<br />

Nähere Informationen und Anmeldung unter: www.<br />

alpbach.org/recht<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


Programm<br />

Montag, 27. August 2012<br />

15.00 – 15.15 Uhr Liechtenstein-Hayek-Saal<br />

Eröffnung<br />

Caspar Einem, Vizepräsident, Europäisches Forum Alpbach;<br />

Präsident, Österreichisches Institut für Internationale<br />

Politik, Wien<br />

Beatrix Karl, Bundesministerin für Justiz der Republik<br />

Österreich, Wien<br />

15.15 – 16.45 Uhr Liechtenstein-Hayek-Saal<br />

Rechtsakzeptanz und <strong>Werte</strong>wandel<br />

Clemens Jabloner, Präsident, Verwaltungsgerichtshof<br />

der Republik Österreich, Wien<br />

Johannes Pichler, Direktor, Österreichisches Institut für<br />

Rechtspolitik sowie Professor für Europäische Rechtsentwicklung,<br />

Karl-Franzens-Universität Graz<br />

Manfred Prisching, Professor, Institut für Soziologie,<br />

Karl-Franzens-Universität Graz; Korrespondierendes<br />

Mitglied, Österreichische Akademie der Wissenschaften,<br />

Graz<br />

Chair: Irmgard Griss, Ehem. Präsidentin, Oberster Gerichtshof,<br />

Wien<br />

17.15 – 18.45 Uhr Liechtenstein-Hayek-Saal<br />

Funktioniert der Rechtsstaat noch?<br />

Barbara Helige, Präsidentin, Österreichische Liga für<br />

Menschenrechte; Ehem. Präsidentin, Vereinigung der<br />

Österreichischen Richterinnen und Richter, Wien<br />

Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht, VKI – Verein<br />

Für Konsumenteninformation, Wien<br />

Brigitta Lurger, Professorin für Zivilrecht, Rechtsvergleichung,<br />

Internationales Privatrecht, Unternehmensrecht<br />

und Europarecht sowie Stv. Leiterin, Institut für<br />

Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht,<br />

Karl-Franzens-Universität Graz<br />

Verica Trstenjak, Generalanwältin, Gerichtshof der Europäischen<br />

Gemeinschaften, Luxemburg<br />

Chair: Marcella Prunbauer-Glaser, President, CCBE<br />

19.15 – 20.45 Uhr Liechtenstein-Hayek-Saal<br />

Special Lecture: Die Verlorene Republik<br />

Lawrence Lessig Roy L. Furman, Professor of Law and<br />

Leadership, Harvard Law School; Director, Edmond<br />

J. Safra Center for Ethics, Harvard University, Cambridge<br />

(tbc)<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Chair: Christoph Grabenwarter, Professor für Öffentliches<br />

Recht, <strong>Wir</strong>tschaftsrecht und Völkerrecht, <strong>Wir</strong>tschaftsuniversität<br />

Wien<br />

Dienstag, 28. August 2012<br />

9.00 – 10.30 Uhr Liechtenstein-Hayek-Saal<br />

Strafjustiz zwischen Vertrauenskrise und <strong>Werte</strong>wandel<br />

Manfred Burgstaller, Rechtsschutzbeauftragter, Bundesministerium<br />

für Inneres der Republik Österreich; Professor<br />

Emeritus, Institut für Strafrecht und Kriminologie,<br />

Universität Wien<br />

Walter Geyer, Leitender Staatsanwalt, <strong>Wir</strong>tschafts- und<br />

Korruptionsstaatsanwaltschaft, Wien<br />

Monika Harms, Ehem. Generalbundesanwältin, Bundesgerichtshof<br />

der Bundesrepublik Deutschland, Karlsruhe<br />

Richard Soyer, Professor für Strafrecht mit dem Schwerpunkt<br />

Unternehmensstrafrecht und Strafrechtspraxis,<br />

Johannes Kepler Universität Linz; Rechtsanwalt, Soyer<br />

Stuefer Kier Kollmann Rechtsanwälte/in GesbR, Wien<br />

Chair: Susanne Reindl-Krauskopf, Vizedekanin, Rechtswissenschaftliche<br />

Fakultät sowie Professorin, Institut<br />

für Strafrecht und Kriminologie, Universität Wien<br />

11.00 – 12.30 Uhr Liechtenstein-Hayek-Saal<br />

Die verlorene Verfassung<br />

Gerhart Holzinger, Präsident, Verfassungsgerichtshof<br />

der Republik Österreich, Wien<br />

Jutta Limbach, Ehem. Präsidentin, Bundesverfassungsgericht<br />

der Bundesrepublik Deutschland, Karlsruhe<br />

(tbc)<br />

Heinz Mayer, Dekan, Rechtswissenschaftliche Fakultät<br />

sowie Professor, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht,<br />

Universität Wien<br />

Eva Weissenberger, Design. Chefredakteurin, Kleine<br />

Zeitung Kärnten, Klagenfurt<br />

Chair: Benedikt Kommenda, Chef vom Dienst, Rechtspanorama,<br />

Die Presse, Wien<br />

12.30 – 12.45 Uhr Liechtenstein-Hayek-Saal<br />

Schlussworte<br />

Franz Fischler, Präsident, Europäisches Forum Alpbach,<br />

Wien<br />

Chronik<br />

333


Rechtsprechung<br />

334<br />

8318<br />

Disziplinarrecht<br />

§§ 1, 61 StGB; § 12 a RL-BA – Anwendung des Günstigkeitsprinzips im Disziplinarrecht im Falle von<br />

Gesetzesänderungen<br />

Der erk Sen befasst sich – obiter dictum – mit der Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips gem § 61<br />

StGB iZm Art 7 EMRK.<br />

OBDK 27. 2. 2012, 9 Bkd 3/12<br />

Aus den Gründen:<br />

Der DB wurde vom DR vom Vorwurf der Doppelvertretung<br />

freigesprochen. Der dagegen erhobenen Berufung<br />

des KA gab die OBDK Folge, fällte einen Schuldspruch<br />

und verurteilte den DB zur DisStrafe des<br />

schriftlichen Verweises.<br />

Zunächst kann der Berufung insoweit nicht gefolgt<br />

werden, als sie sich gegen eine gs Anwendbarkeit der<br />

zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in Geltung<br />

gestandenen neuen Bestimmung des § 12 a RL-BA<br />

wendet, weil das strafrechtliche Günstigkeitsprinzip<br />

im DisRecht der RAe nicht gelten solle. Dem gegenüber<br />

hat der VfGH bereits erkannt, dass es zu einer<br />

sachlich nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen<br />

Behandlung (und damit zu einem im Lichte des Gleichheitssatzes<br />

verfassungswidrigen Ergebnis) führte, wenn<br />

das in § 61 StGB (letztlich als Ausgestaltung des in<br />

Art 7 EMRK normierten Grundgedankens) zum<br />

Ausdruck kommende Günstigkeitsprinzip im Dis-<br />

Recht der RAe keine Anwendung fände (B 1059/01<br />

vom 11. 6. 2002). Diese Auffassung hat auch die<br />

OBDK jüngst (1 Bkd 3/11 vom 10. 10. 2011) erneut<br />

bekräftigt.<br />

Dies vermag aber dem DB konkret nicht zum Vorteil<br />

zu gereichen, weil sich mit der durch die VVS des<br />

ÖRAK am 6. 5. 2011 beschlossenen neuen Regelung<br />

des § 12 a RL-BA, der VO-Charakter zukommt, nichts<br />

am gesetzlichen Verbot der Doppelvertretung nach<br />

§ 10 Abs 1 RAO geändert hat. Nach dieser Bestimmung<br />

ist einem RA die sog „echte Doppelvertretung“<br />

untersagt, worunter zum einen die eigentliche Doppelvertretung<br />

fällt, bei der der RA beide Teile im selben<br />

Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt<br />

(§ 10 Abs 1 Satz 2 RAO), sowie zum anderen die<br />

uneigentliche Doppelvertretung, bei der ein RA eine<br />

Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei<br />

in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache<br />

vertreten oder beraten hatte (§ 10 Abs 1 Satz 1<br />

RAO).<br />

Neben diesen Fällen der echten oder materiellen<br />

Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision<br />

erblickt die OBDK den Tatbestand der formellen<br />

Doppelvertretung darin, dass derselbe RA in<br />

zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als<br />

Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter<br />

ihres Prozessgegners, insb vor demselben Gericht, auftritt,<br />

weil durch dieses gleichzeitige Auftreten in der<br />

Öffentlichkeit – das eine Mal für und das andere Mal<br />

gegen ein und dieselbe Person – das Vertrauen der<br />

rechtsuchenden Bevölkerung erschüttert wird, es überdies<br />

zu einer Interessenkollision kommen kann und ein<br />

solches Verhalten daher geeignet ist, die Ehre und das<br />

Ansehen des Standes zu beeinträchtigen (1 Bkd 3/11<br />

mwN). Mit der neuen Bestimmung des § 12 a RL-BA<br />

sollte nur diese „formelle“ Doppelvertretung einer<br />

Konkretisierung zugeführt werden, wobei zweifelhaft<br />

sein kann, ob der Katalog der Z 1 bis 4 ein abschließender<br />

ist (siehe das Wort „insbesondere“ in Satz 1). Insb<br />

ist nicht zu unterstellen, dass der VO-Geber (ÖRAK)<br />

mit dieser RL-Bestimmung einer unverändert aufrechten<br />

Bestimmung im Gesetzesrang (§ 10 Abs 1 RAO)<br />

derogieren wollte.<br />

Da der DB, der in der Tagsatzung im Insolvenzverfahren<br />

als Vertreter der Schuldnerin aufgetreten ist, in<br />

derselben Tagsatzung auch von den ihm erteilten Vollmachten<br />

von drei Gläubigern zwecks Stimmrechtsausübung<br />

Gebrauch machen wollte, liegt der Tatbestand<br />

einer echten Doppelvertretung nach § 10 Abs 1<br />

RAO vor, wobei die in § 12 a RL-BA normierten, nur<br />

für die formelle Doppelvertretung aufgestellten Kriterien<br />

ohne Belang bleiben müssen. Die Frage einer Bedachtnahme<br />

auf das strafrechtliche Günstigkeitsprinzip<br />

stellt sich somit gegenständlich nicht. Dass es hinsichtlich<br />

der Vertretung der Gläubiger wegen der vom Insolvenzgericht<br />

verfügten Vertagung vor der Beschlussfassung<br />

beim Versuch geblieben ist, vermag die gs<br />

Berufspflichtenverletzung und Standeswidrigkeit des<br />

Verhaltens nicht zu beseitigen. Das Verbot der Doppelvertretung<br />

ist eine Vorschrift des öffentlichen<br />

Standesrechts, die der RA aus eigenem zu wahren hat<br />

und er kann von den Pflichten des § 10 Abs 1 RAO<br />

auch durch die Zustimmung einer Partei oder beider<br />

vertretenen Teile nicht entbunden werden (RIS-Justiz<br />

RS0109463).<br />

Dem DB musste daher bei der von ihm gewählten<br />

Vorgangsweise bewusst sein, dass er damit eine Handlung<br />

entgegen dem Verbot einer Vertretung beider in<br />

der Verhandlung einander gegenüberstehenden Parteien<br />

setzte und insoweit eine echte (eigentliche) Doppelvertretung<br />

unternahm. Sein Verhalten erfüllt daher<br />

den Tatbestand der DisVergehen der Verletzung von<br />

Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre<br />

und Ansehen des Standes nach § 1 DSt und § 10 Abs 1<br />

RAO.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


Anmerkung:<br />

Zu diesem Erk erreichte mich die – im Folgenden auszugsweise<br />

abgedruckte – Stellungnahme des Präsidenten des OÖ DR,<br />

Dr. Christian Slana, der darauf hinweist, dass das Günstigkeitsprinzip<br />

dort nicht zur Anwendung kommen könne, wo<br />

eine Norm einen bestimmten Regulierungseffekt oder Ordnungszweck<br />

habe. Dieser interessante Kommentar soll dem Leser<br />

nicht vorenthalten werden:<br />

„Aus meiner Sicht ist sowohl die inhaltliche Bezugnahme<br />

auf dieses VfGH-Erk als auch die im genannten Erk der<br />

OBDK so scheinbar uneingeschränkt ausgedrückte Anwendbarkeit<br />

des Günstigkeitsprinzips (analog § 61 StGB) für das<br />

anwaltliche DisRecht unrichtig bzw diese generalisierende<br />

Aussage der OBDK zumindest missverständlich.<br />

Das zitierte Erk des VfGH hatte sich mit einem Fall des<br />

§ 45 RL-BA 1977 zu beschäftigen, wobei der VfGH in diesem<br />

Erk darauf verwies, dass die DisVergehen der Berufspflichtenverletzung<br />

bzw Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des<br />

Standes Blankett-Strafnormen darstellen, welche inhaltlich<br />

durch andere Normen ausgefüllt werden, ähnlich der Blankett-Strafnorm<br />

des § 34 DevG.<br />

Bei derartigen Blankett-Strafnormen komme es daher darauf<br />

an, ob diese inhaltlich ausfüllenden Normen darauf abzielen,<br />

ob ihnen bloß Gehorsam zu leisten ist oder ob der Gesetzgeber<br />

mit ihnen einen bestimmten Regelungseffekt beabsichtige<br />

oder ein bestimmtes Ordnungsprinzip schützen wolle.<br />

<strong>Wir</strong>tschaftsstrafrecht<br />

Werde beispielsweise ein bestimmtes Waffenverbot aufgehoben,<br />

so verbindet der Gesetzgeber damit ein grundsätzliches<br />

Werturteil, sodass dieses einen weiteren Schutz der früher bestandenen<br />

Rechtslage ausschließt.<br />

Verfolgt der Gesetzgeber aber mit der das Blankett-Strafgesetz<br />

ausfüllenden Norm einen bestimmten Regelungseffekt,<br />

bewirke eine diesbezügliche Änderung keine Anwendbarkeit<br />

für die Vergangenheit. Damit kam der VfGH in diesem<br />

Erk zur Rechtsauffassung, dass aus der Änderung (inhaltlich<br />

damals natürlich Liberalisierung) der Werbe-RL nach § 45<br />

RL-BA 1977 Sachverhalte vor dem Inkrafttreten der neuen<br />

Werbe-RL unberührt bleiben.<br />

Der VfGH hat daher in diesem Erk meines Erachtens die<br />

generelle Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips im anwaltlichen<br />

DisRecht nicht bestätigt, sondern ganz im Gegenteil<br />

festgestellt, dass es auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten<br />

Zweck der Norm ankommt. Hat sie einen bestimmten Regulierungseffekt<br />

oder einen Ordnungszweck, so gilt die Regelung in<br />

ihrem zeitlichen Bedingungsbereich, auch wenn die Beurteilung<br />

(Erk von DR bzw OBDK) zu einem Zeitpunkt einer<br />

für den DB günstigeren Rechtslage erfolgt.<br />

Ich bin daher der Meinung, dass die im genannten Erk der<br />

OBDK so generalisierend dargestellte Anwendbarkeit des<br />

Günstigkeitsprinzips unrichtig bzw zumindest irreführend<br />

ist.“<br />

Klingsbigl<br />

§ 8 Abs 2, § 34 Abs 1 und 3 FinStrG – Sorgfaltspflicht des Rechtsanwaltes als Treuhänder –<br />

Abgabenverkürzung<br />

Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, ohne jegliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm zuteil<br />

gewordenen Information, die ihm von der Partei erteilten Informationen zu hinterfragen und auf<br />

ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gleiches gilt für die Übernahme einer Treuhandschaft, in deren Rahmen<br />

der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, ohne weiteren Anhaltspunkt oder insb auf Grund eines<br />

(wenn auch stillschweigend erteilten) Auftrages des Mandanten diese Information auf ihre Richtigkeit<br />

hin zu überprüfen.<br />

Mit seinem Entscheid v 9. 11. 2011 hat der VwGH den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle<br />

Wien (kurz der „UFS“) v 22. 12. 2010, FSRV/0113-W/06, demgemäß ein in der Funktion als<br />

Treuhandgesellschafter auftretender Rechtsanwalt das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung<br />

(Verkürzung von Grunderwerbsteuer) nach § 34 Abs 1 FinStrG begangen habe, aufgehoben.<br />

VwGH 9. 11. 2011, 2011/16/0039<br />

Sachverhalt:<br />

Gegenständlich hat der Rechtsanwalt mit Abtretungsvertrag<br />

v 4. 8. 1999 sämtliche Geschäftsanteile an der<br />

S. H. GesmbH um S 1,– treuhandschaftlich übernommen.<br />

In diesem Abtretungsvertrag erklärte der übernehmende<br />

Gesellschafter, die Gesellschaft und das Unternehmen<br />

aus eigener Anschauung zu kennen und dass<br />

ihm insb die zu übernehmende Bankverbindlichkeit bekannt<br />

sei. Im Übrigen wurde auf die Buchhaltungsunterlagen<br />

verwiesen. Die abtretenden Gesellschafter er-<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

klärten, neben diesen Verbindlichkeiten ergäbe sich aus<br />

den Geschäftsbüchern, welche zur Einsicht vorgelegt<br />

worden seien, dass keine Verbindlichkeiten vorhanden<br />

seien und dass sie den übernehmenden Gesellschafter<br />

(Treuhänder) sowie die Gesellschaft selbst dafür schadund<br />

klaglos hielten. Im Abtretungsvertrag wurde zudem<br />

„festgestellt“, dass die Gesellschaft über keine Liegenschaft<br />

verfüge.<br />

Tatsächlich war die Gesellschaft im Zeitpunkt der<br />

Anteilsabtretung Eigentümerin einer als Superädifikat<br />

Rechtsprechung<br />

8319<br />

335


Rechtsprechung<br />

336<br />

errichteten Tennishalle samt Squashplätzen mit gastgewerblichem<br />

Betrieb (Sporthallenrestaurant). Das Superädifikat<br />

war auch im A2-Blatt der betreffenden Liegenschaft<br />

ersichtlich gemacht.<br />

Mit weiterem Abtretungsvertrag vom 25. 5. 2000<br />

trat der Treuhänder seine Anteile an der Gesellschaft<br />

weiter ab.<br />

Das FA für Gebühren und Verkehrsteuern Wien<br />

als Finanzstrafbehörde erkannte in 1. Instanz, dass<br />

der Treuhänder als anzeige- und abgabenpflichtiger<br />

Veräußerer sämtlicher Anteile der Gesellschaft fahrlässig<br />

die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht<br />

(durch nicht ordnungsgemäße Anzeige iSd<br />

§ 10 GrEStG) verletzt und dadurch eine Verkürzung<br />

der Grunderwerbsteuer bewirkt habe und verhängte<br />

eine Geldstrafe von a 5.000,–. Der UFS bestätigte<br />

das erstinstanzliche Erk.<br />

Spruch:<br />

Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines<br />

Inhaltes.<br />

Aus den Gründen:<br />

Eine fahrlässige Handlung iSd § 8 Abs 2 FinStrG begeht,<br />

wer die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt,<br />

zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach<br />

seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt<br />

ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt<br />

verwirklichen könne, der einem gesetzlichen<br />

Tatbild entspricht. Es ist auch ausreichend, wenn die<br />

Verwirklichung des Sachverhaltes für möglich gehalten<br />

wird. Erfolgt eine fahrlässige Abgabenverkürzung<br />

durch einen Notar, Rechtsanwalt oder einen <strong>Wir</strong>tschaftstreuhänder<br />

(in Ausübung seines Berufes), ist dieser<br />

nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden<br />

trifft (§ 34 Abs 3 FinStrG). Im gegenständlichen<br />

Verfahren wurde dem Bf weder ein entschuldbarer Irrtum<br />

iSd § 9 FinStrG noch Strafbefreiung nach § 34<br />

Abs 3 FinStrG zugebilligt.<br />

Zur Beurteilung der Sorgfalt iSd § 8 Abs 2 FinStrG<br />

kommt es darauf an, welches Maß an Sorgfalt den Umständen<br />

nach zur Vermeidung tatbildmäßigen Unrechts<br />

objektiv geboten, dh pflichtgemäß aufzuwenden<br />

ist. In seinem Entscheid (Erk v 19. 3. 2003, 2002/16/<br />

0087, mwN) hat der VwGH dazu ausgesprochen, dass<br />

sich dieser Maßstab nicht nach einem allgemein besonnenen<br />

und einsichtigen Menschen richtet, sondern<br />

nach einem solchen Menschen in der Lage des Täters,<br />

dh der Mensch des objektiven Maßstabes muss dem Lebens-,<br />

Berufs- oder Bildungskreis des Täters angehören.<br />

Welches Maß an Sorgfalt pflichtgemäß ist, bestimme<br />

sich nach positiven Vorschriften, allenfalls nach<br />

der Verkehrssitte.<br />

Im Hinblick auf § 37 Z 2 b RAO ergibt sich, dass die<br />

Abwicklung von Treuhandschaften zum Berufsrecht<br />

der Rechtsanwälte zählt und auch einen zentralen Be-<br />

reich des anwaltlichen <strong>Wir</strong>kens bildet (vgl etwa RIS-<br />

Justiz RS0115041 mwN). Auch im entscheidungsgegenständlichen<br />

Fall erfolgt die Übernahme der Treuhandschaft<br />

durch den Bf in Ausübung des Rechtsanwaltsberufes,<br />

nähere Sorgfaltsregeln zur Treuhandschaft finden<br />

sich weder im Gesetz noch in der vom ÖRAK erlassenen<br />

und im Anlassfall geltenden RL-BA 1977. In der RAO<br />

finden sich keine Anhaltspunkte, wonach der Rechtsanwalt<br />

in Erfüllung eines Auftrages schon grundsätzlich,<br />

ohne hinzutretende besondere Umstände verpflichtet<br />

wäre, ihm von der Partei zuteil gewordene Informationen<br />

zu hinterfragen und auf ihre Richtigkeit hin zu<br />

überprüfen. Gleiches gilt für die Übernahme einer<br />

Treuhandschaft, in deren Rahmen der Rechtsanwalt<br />

nicht verpflichtet ist, ohne weiteren Anhaltspunkt oder<br />

insb auf Grund eines (wenn auch stillschweigend erteilten)<br />

Auftrages des Mandanten, diese Information auf<br />

ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.<br />

Anmerkung:<br />

Das vorliegende Erk des VwGH ist auch im Hinblick auf den<br />

Entscheid VwGH 5. 4. 2011, 2010/16/0168 (Vermeidung<br />

der Anteilsvereinigung als Missbrauchsfall iSd § 22 BAO) beachtenswert,<br />

zumal in der Vergangenheit regelmäßig solche<br />

Treuhandschaften übernommen wurden.<br />

Gegenständlich ist unbestritten, dass die Anteilsabtretung<br />

der Grunderwerbsteuer unterlag und die Pflicht zur Vorlage<br />

der Abgabenerklärung nach § 10 GrEStG objektiv<br />

verletzt wurde. Zutreffend erkannte der VwGH jedoch, dass<br />

dem RA keine Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht<br />

anzulasten ist, zumal selbst die Personenabfrage des Grundbuches<br />

(wozu wohl auch die Zustimmung der Gesellschaft, Geschäftsführung<br />

erforderlich gewesen wäre) keinen Hinweis<br />

auf das im Eigentum der Gesellschaft stehende Superädifikat<br />

gebracht hätte.<br />

Anderes könnte jedoch dann erwogen werden, wenn die Gesellschaft<br />

als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen<br />

gewesen wäre. Zu beachten ist weiters, dass der Maßstab,<br />

an dem die Sorgfalts- und Erkundigungspflichten des<br />

RA zu messen sind, durch die Judikatur geprägt wird. So<br />

hat der OGH in seinem Erk 6 Ob 189/10 b v 28. 1. 2011<br />

jüngst entschieden, dass dann, wenn ein Treuhänder das Treugut<br />

veräußert und dem Erwerber die Bezahlung des Kaufpreises<br />

kreditiert, den Treuhänder besondere Erkundigungspflichten<br />

hinsichtlich der Bonität des Erwerbers treffen.<br />

Wenngleich der Treuhänder hier kein RA war, so könnte<br />

für den Fall der Anteilsabtretung durchaus die Ansicht vertreten<br />

werden, dass der RA zumindest Einsicht in die Geschäftsbücher<br />

der Gesellschaft nehmen muss, deren Treuhandgesellschafter<br />

er ist oder wird.<br />

Jedenfalls gibt die E des UFS Anlass dazu, die Klausel im<br />

Abtretungsvertrag, wonach die „Gesellschaft über kein Liegenschaftsvermögen<br />

verfüge“, auch dann zu hinterfragen, wenn<br />

prima vista keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der<br />

Feststellung gegeben sind.<br />

Mag. Christoph Luegmair<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


Zivilprozessrecht<br />

§ 838 a ABGB – Kein Außerstreitverfahren zwischen Miteigentümern und Eigentümergemeinschaft<br />

Auseinandersetzungen zwischen einem Mit- und Wohnungseigentümer und der – mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />

ausgestatteten – Eigentümergemeinschaft (§ 2 Abs 5 Satz 2 WEG 2002) sind keine<br />

„Streitigkeiten zwischen den Teilhabern“ iSd § 838 a ABGB und daher im Streitverfahren auszutragen.<br />

OGH 20. 3. 2012, 5 Ob 17/12 d (LG Innsbruck 11. 11. 2011, 2 R 247/11 d)<br />

Sachverhalt:<br />

Der Kläger als Miteigentümer einer WE-Anlage hatte<br />

die desolaten Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten<br />

ausgetauscht und klagte den entsprechenden Aufwand<br />

mangels Rückersatz letztlich gegen die Eigentümergemeinschaft<br />

ein.<br />

Das BG Innsbruck als ErstG wies die Klage ab. Das<br />

LG Innsbruck als BerG erklärte das gesamte Verfahren<br />

für nichtig, hob die E des ErstG auf und verwies die<br />

Rechtssache zur neuerlichen Durchführung und Entscheidung<br />

im Außerstreitverfahren an das ErstG zurück.<br />

Rechtlich vertrat das BerG die Ansicht, dass<br />

gem § 838 a ABGB Streitigkeiten zwischen Teilhabern<br />

über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen<br />

Sache unmittelbar zusammenhängenden<br />

Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen<br />

zu entscheiden seien. Dies gelte auch für Aufwandersatz-<br />

oder Bereicherungsansprüche, die unmittelbar<br />

Verwaltungshandlungen entstammten.<br />

Der OGH gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen<br />

(jedenfalls zulässigen) Rekurs statt, hob den Beschluss<br />

des BerG auf und trug diesem die Sachentscheidung<br />

über die Berufung auf.<br />

Aus der Begründung:<br />

2. Der am 1. 5. 2005 in Kraft getretene § 838 a ABGB<br />

(idF FamErbRÄG 2004 BGBl I 2004/58) sieht vor, dass<br />

über alle „Streitigkeiten zwischen Miteigentümern<br />

über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen<br />

Sache unmittelbar zusammenhängenden<br />

Rechte und Pflichten“ im Verfahren außer Streitsachen<br />

zu entscheiden ist. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV<br />

471 BlgNR 22. GP 33) führen dazu aus:<br />

„Mit § 838 a ABGB werden [. . .] Streitigkeiten zwischen<br />

den Teilhabern einer Miteigentumsgemeinschaft<br />

über die Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen<br />

Sache in das Außerstreitverfahren verwiesen.<br />

Das gilt für Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern,<br />

nicht aber für Streitigkeiten mit Dritten. [. . .]<br />

In das Außerstreitverfahren fallen die mit der Verwaltung<br />

und Benützung unmittelbar zusammenhängenden<br />

Rechte und Pflichten der Teilhaber. Das betrifft<br />

jedenfalls die dem Richter nach den §§ 833 bis<br />

838 ABGB zukommenden Aufgaben, aber auch Streitigkeiten<br />

aus einer Benützungsregelung, den Anspruch<br />

auf Rechnungslegung und auf die Verteilung des Erlöses<br />

zwischen den Miteigentümern (§ 830 Satz 1 ABGB)<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

sowie die Verteilung des Nutzens und des Aufwandes<br />

unter ihnen (§ 839 ABGB). Dabei macht es keinen Unterschied,<br />

ob der Auseinandersetzung der Teilhaber<br />

eine Vereinbarung zu Grunde liegt oder nicht. In beiden<br />

Fällen ist der Außerstreitrichter zur Verhandlung<br />

und Entscheidung berufen. [. . .]“<br />

3. Gemäß § 2 Abs 5 Satz 2 WEG 2002 bilden alle<br />

Wohnungseigentümer zur Verwaltung der Liegenschaft<br />

die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische<br />

Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18<br />

Abs 1 und 2 WEG umschriebenen Umfang, also in Angelegenheiten<br />

der Verwaltung der Liegenschaft, in denen<br />

sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen<br />

sowie klagen und geklagt werden kann.<br />

4.1. Im vorliegenden Fall macht der Kläger, ein Mitund<br />

Wohnungseigentümer, Ansprüche nicht etwa gegen<br />

einen anderen Mit- und Wohnungseigentümer,<br />

sondern gegen die Eigentümergemeinschaft geltend.<br />

Damit liegt gerade keine „Streitigkeit zwischen den<br />

Teilhabern“ vor, wie sie von § 838 a ABGB angesprochen<br />

wird. Da die Rechtsdurchsetzung im außerstreitigen<br />

Verfahren nur stattfindet, wenn eine Sache durch<br />

das Gesetz ausdrücklich oder – was vorliegend nach<br />

den wiedergegebenen ErläutRV zu § 838 a ABGB<br />

ebenfalls nicht zu erkennen ist – zumindest schlüssig<br />

in diese Verfahrensart verwiesen ist (RIS-Justiz<br />

RS0012214; RS0005948; RS0109644), hat die vorliegende<br />

Auseinandersetzung zwischen dem klagenden<br />

Mit- und Wohnungseigentümer und der beklagten Eigentümergemeinschaft<br />

im Streitverfahren zu erfolgen.<br />

4.2. Diese Ansicht entspricht auch bislang nicht in<br />

Zweifel gezogener Praxis gerade bei der Geltendmachung<br />

von Ersatzansprüchen für Aufwendungen eines<br />

Mit- und Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft<br />

(jüngst 5 Ob 139/11 v; vgl auch 5 Ob 230/<br />

08 x) und in umgekehrter Konstellation etwa bei der Geltendmachung<br />

von Wohnbeiträgen (Bewirtschaftungskosten)<br />

durch die Eigentümergemeinschaft gegen einen<br />

Mit- und Wohnungseigentümer (jüngst 5 Ob 248/11 y).<br />

4.3. In der vom BerG herangezogenen E 5 Ob 40/<br />

11 k (5 Ob 51/11 b) handelte es sich nach dortiger Berichtigung<br />

der Bezeichnung der klagenden Partei(en)<br />

gerade um einen Streit zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern<br />

und nicht (mehr) zwischen Mitund<br />

Wohnungseigentümern einerseits und der Eigentümergemeinschaft<br />

andererseits. Auch die in RIS-Justiz<br />

RS0124971 und RS0122986 noch genannten E 7 Ob<br />

Rechtsprechung<br />

8320<br />

337


Rechtsprechung<br />

338<br />

8321<br />

204/07 m (wobl 2008/52 [Call]) und 4 Ob 56/09 b (EvBl<br />

2009/158, 1066 = NZ 2010/24, 82 = immolex 2010/39,<br />

124 [Neugebauer-Herl]) betrafen Auseinandersetzungen<br />

zwischen den Miteigentümern einer Liegenschaft.<br />

5. Zusammengefasst folgt:<br />

Auseinandersetzungen zwischen einem Mit- und<br />

Wohnungseigentümer und der – mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />

ausgestatteten – Eigentümergemeinschaft<br />

(§ 2 Abs 5 Satz 2 WEG 2002) sind keine „Streitigkeiten<br />

zwischen den Teilhabern“ iSd § 838 a ABGB<br />

und sind daher im Streitverfahren auszutragen.<br />

Anmerkung:<br />

Der Rückersatz von Aufwendungen eines Miteigentümers einer<br />

WE-Anlage, welche an sich die Allgemeinheit treffen wür-<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

den, allein stellt den Rechtsuchenden vor zahlreiche Hürden<br />

(sowohl auf der Tatsachenebene als auch rechtlicher Art).<br />

Kommt nun wie im vorliegenden Verfahren die Frage hinzu,<br />

in welchem Verfahren dieser Anspruch gerichtlich geltend zu<br />

machen ist, braucht es nicht zu verwundern, dass von derartigen<br />

Rechtsstreiten (schon aus wirtschaftlichen Gründen) iaR<br />

Abstand genommen wird.<br />

Mit der vorliegenden E hat der OGH die Frage, ob auch gegen<br />

die Eigentümergemeinschaft ein Außerstreitverfahren in<br />

Frage kommt, klar und deutlich mit „Nein“ beantwortet.<br />

Es gilt nun, die Entscheidung der 2. Instanz in der Sache<br />

selbst abzuwarten. Angesichts der sich dort stellenden Fragen<br />

und Probleme ist mit (zumindest einer) weiteren interessanten<br />

Entscheidung(en) zu rechnen.<br />

Dr. Christian Klotz (als KV am Verfahren beteiligt)<br />

§ 20 EStG – Steuerliche Absetzbarkeit einer privat mitveranlassten Kongressreise<br />

Im Fall einer untrennbaren Gemengelage von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden<br />

Umständen in einer Reise bzw einem Reiseabschnitt führen die Reiseaufwendungen nicht zu<br />

Betriebsausgaben bzw Werbungskosten, es sei denn, der private Aspekt ist nur von untergeordneter<br />

Bedeutung. Im Rahmen einer reiseabschnittsbezogenen Betrachtung ist dabei jeder einzelne Reisetag<br />

getrennt zu beurteilen.<br />

VwGH 28. 2. 2012, 2009/15/0183<br />

Sachverhalt:<br />

Die mitbeteiligte Partei ist Arzt und bezieht Einkünfte<br />

aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen ihrer Erklärungen<br />

zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung<br />

für das Jahr 2003 machte sie als Werbungskosten<br />

Aufwendungen für Reisekosten und Fortbildung geltend.<br />

Im Zuge einer Bescheidkontrolle gem § 299 Abs 1<br />

BAO ergingen geänderte ESt-B für die Jahre 2003 und<br />

2004, wobei nur mehr ein Teil der geltend gemachten<br />

Werbungskosten des Jahres 2003 anerkannt wurde. Begründend<br />

wurde darauf verwiesen, dass die Teilnahme<br />

an der Fortbildungsveranstaltung in St. Christoph am<br />

Arlberg (56. Fortbildungskurs für Sportmedizin mit<br />

dem Thema „Belastung und Beanspruchung zwischen<br />

Leistungssteigerung und Überlastung“ von Sonntag<br />

16. 3. bis Freitag 21. 3. 2003) nicht nahezu ausschließlich<br />

beruflich veranlasst gewesen sei.<br />

Dagegen erhob die Mitbeteiligte Berufung, woraufhin<br />

die bel Beh der Fortbildungsreise im Jahr 2003 iW<br />

die steuerliche Abzugsfähigkeit zubilligte. Nach Lehre<br />

und Rsp sei zur Prüfung des zeitlichen Überwiegens<br />

von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von<br />

acht Stunden täglich auszugehen, wobei An- und Abreisezeiten<br />

das Schicksal der Reise teilten. Unter Außerachtlassung<br />

der An- und Abreise jeweils an einem Samstag<br />

sei daher zu beurteilen gewesen, welchen zeitlichen<br />

Raum Programmpunkte ausschließlich von beruflichem<br />

Interesse gegenüber Programmpunkten auch von allgemeinem<br />

Interesse eingenommen hätten. Dazu summierte<br />

die bel Beh jene Programmpunkte auf, die dem<br />

berufsspezifischen Kreis zugeordnet werden könnten.<br />

Sie berechnete am Samstag 15. 3. 2003 (Anreisetag)<br />

für Fachvortrag samt Eröffnung 2,5 Stunden und am<br />

Sonntag 16. 3. 2003 für Kurse, Seminare, Übungen<br />

und Workshops 10,5 Stunden. In der Zeit von Montag<br />

17. 3. 2003 bis Freitag 21. 3. 2003 rechnete sie jeweils<br />

die Zeiträume zwischen 8.00 und 9.30 Uhr sowie von<br />

15.30 bis 18.30 Uhr und damit täglich jeweils 4,5 Stunden<br />

der beruflichen Sphäre zu, was an fünf Tagen<br />

insgesamt 22,5 Stunden ergab. Selbst wenn man nur<br />

ein Ausmaß von fünf Stunden (= ein Fünftel) der auf<br />

den „Ärztesport“ entfallenden Stunden im Ausmaß<br />

von insgesamt ca 25 Stunden (Montag – Freitag jeweils<br />

9.45 – 15.15 Uhr ohne Mittagspause) beruflichen Zwecken<br />

zuordne, habe die mitbeteiligte Partei die wöchentliche<br />

Normalarbeitszeit von 40 Stunden bereits erreicht.<br />

Gegen diesen B erhob das FA Amtsbeschwerde.<br />

Spruch:<br />

Aufhebung des B wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.<br />

Aus den Gründen:<br />

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den<br />

einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst<br />

wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung<br />

des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur<br />

Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen<br />

erfolgen. Im vorliegenden Fall ist das Programm<br />

dadurch gekennzeichnet, dass täglich die Zeit<br />

von 9.30 bis 15.30 Uhr als vortragsfreier Zeitraum für<br />

die Teilnahme an im Programm vorgesehenen „Ärztesportstunden“<br />

zur Verfügung stand, wobei die Ärztesportstunden<br />

von professionellen Ausbildnern begleiteter<br />

Skisport unter Durchführung von dynamischen<br />

Übungen und anschließenden klinischen Untersuchungen<br />

oder Verwertung praktischer Erfahrungen darstellten.<br />

Die Durchführung derartiger Begleitübungen<br />

kann dabei den Ärztesportstunden aber nicht den Charakter<br />

einer wesentlichen Mitveranlassung durch private<br />

Freizeitgestaltungsinteressen nehmen. Daran ändert<br />

sich auch dadurch nichts, dass die Österreichische<br />

Ärztekammer in der ÖÄK-Diplomrichtlinie für die<br />

sportmedizinische Fortbildung ein Mindesterfordernis<br />

von 20 Stunden „Ärztesport“ festgesetzt hat und der<br />

Nachweis derartiger Ärztesportstunden damit die<br />

Erlangung eines „Sportarztdiploms“ ermöglicht bzw<br />

dafür erforderlich ist (vgl idS bereits VwGH 26. 1.<br />

1993, 88/14/0108). Reisen, die durch ein private Erholungs-<br />

und Bildungsinteressen mit betrieblichen<br />

bzw beruflichen Interessen untrennbar vermengendes<br />

Mischprogramm geprägt sind, bleibt auch nach dem<br />

Erk des VwGH v 27. 1. 2011, 2010/15/0197, der Abzug<br />

als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten versagt. Berücksichtigt<br />

man daher im vorliegenden Fall die „Ärztesportstunden“<br />

als Privatzeit, so erweist sich das gegenständliche<br />

Tagungsprogramm jedenfalls in der Zeit<br />

von Montag 17. 3. bis Freitag 21. 3. 2003 mit seiner<br />

starken praktischsportlichen, allgemein interessierenden<br />

Ausrichtung aufgrund der untrennbaren Gemengelage<br />

von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden<br />

Umständen im Lichte des § 20<br />

Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 als nicht geeignet, eine steuerliche<br />

Absetzbarkeit zu vermitteln.<br />

Der Ansatz der bel Beh einer Aufsummierung aller<br />

Theoriestunden in der Zeit zwischen der Anreise am<br />

Samstag 15. 3. und der Abreise am Samstag 22. 3. zur<br />

Überprüfung der Erreichung eines insgesamt 40-stündigen<br />

Normalarbeitszeitvolumens wird der hg Judikatur<br />

zu § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 und der daraus<br />

erfließenden Notwendigkeit einer reiseabschnittsbezogenen<br />

Betrachtung nicht gerecht, weil er die getrennte<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Beurteilung jedes einzelnen Reisetags unterlässt. Bei<br />

dem von der bel Beh festgestellten Verlauf der Reise<br />

könnte einzig der Sonntag 16. 3. mit seinem ganztägigen<br />

Fachprogramm als beruflich veranlasster Reiseabschnitt<br />

in Betracht gezogen werden.<br />

Anmerkung:<br />

1. Mit Erk v 27. 1. 2011, 2010/15/0197 AnwBl 7 – 8/2011,<br />

331 ff hat der VwGH – in Abkehr von seiner bisherigen Rsp –<br />

festgehalten, dass die von der Rsp geprägten Grundsätze für<br />

eine Anerkennung der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung<br />

von Reisekosten einer gesonderten Beurteilung der<br />

einzelnen Abschnitte einer Reise und einer Aufteilung nach<br />

den betrieblichen/beruflichen und privaten Zeitanteilen (Tagen)<br />

nicht entgegenstehen.<br />

2. Das vorliegende Erk präzisiert diese Judikatur nun entscheidend,<br />

indem es sich der Definition von Reiseabschnitten<br />

zuwendet und hierbei explizit auf eine tageweise Betrachtung<br />

abstellt. Damit tritt es einerseits einer Aufsummierung<br />

der beruflichen Anteile der einzelnen Reisetage über die<br />

ganze Woche zur Prüfung eines 40-Stunden-Ausmaßes entgegen<br />

und ist insofern restriktiver als die belangte Behörde.<br />

Andererseits fasst es auch nicht die gesamte Kongresszeit als<br />

einheitlichen Reiseabschnitt auf, in dem einem einzelnen beruflich<br />

geprägten Reisetag als einem von sechs Tagen einer Kongressreise<br />

iS der Vorjudikatur lediglich eine untergeordnete<br />

Rolle zukommt, die gar keine steuerliche Absetzbarkeit mehr<br />

vermitteln könnte. Insofern lässt der VwGH bei der Aufteilbarkeit<br />

der Reise doch tendenziell eine weite Linie erkennen.<br />

Die Wertung von „Ärztesportstunden“ als private (Mit-)Veranlassung<br />

für die Beurteilung der beruflichen oder privaten<br />

Anteile der einzelnen Reisetage war dagegen – angesichts der<br />

diesbezüglichen Vorjudikatur – wenig überraschend (vgl<br />

zum Erk auch Renner, ÖSTZ 10/2012).<br />

3. Die ohne vS erfolgte Judikaturänderung zum Reiserecht<br />

(Lockerung des Aufteilungsverbots) hat der VwGH im Jahr<br />

2011 hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit eines vS im<br />

Übrigen mit der Änderung der Rechtslage durch das BudgetBG<br />

2003, BGBl I 2003/71, das mit 21. 8. 2003 in Kraft<br />

getreten ist, begründet. Der vorliegende Fall betrifft auch bereits<br />

diese Rechtslage, obwohl die Reise selbst noch vor der<br />

Rechtsänderung stattgefunden hat (nämlich von 15. 3. bis<br />

21. 3. 2003), denn § 4 BAO stellt für die veranlagte Einkommensteuer<br />

auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Kalenderjahres ab<br />

(vgl Mairinger/Twardosz, ÖStZ 2007/14 [18]). Der VwGH<br />

musste sich daher nicht neuerlich mit der Frage der Bildung<br />

eines vS beschäftigen.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

Rechtsprechung<br />

339


Zeitschriftenübersicht<br />

340<br />

Zeitschriften<br />

" Aufsichtsrat aktuell<br />

2| 5 Schrank, Christopher und Thomas Meier: Neue<br />

Benimmregeln für Vorstand und Aufsichtsrat<br />

8 Melicharek, Peter und Veronika Haberler: Einberufungsmängel<br />

bei der GmbH-Generalversammlung:<br />

Vom weltreisenden Gesellschafter<br />

zur versteckten Einberufung<br />

11 Pickert, Ralf und Matthias Nau: Proxy Advisors –<br />

Einflussfaktoren auf das Abstimmungsergebnis<br />

österreichischer Hauptversammlungen<br />

" Bank Archiv<br />

4 | 229 Graf, Georg: Zur Aufklärungspflicht der Bank<br />

bei Einschaltung eines weiteren Finanzdienstleisters.<br />

Gleichzeitig ein Beitrag zur Auslegung<br />

des § 27 WAG 2007<br />

" bau aktuell<br />

2| 42 Schmidinger, Paul: Die Sicherstellung des Bauunternehmers<br />

nach § 1170 b ABGB. Die in fünfjähriger<br />

Praxis gewonnenen Erkenntnisse und<br />

aufgeworfenen Fragestellungen<br />

50 Gruber, Johannes Peter und Jörg Zehetner: Verhalten<br />

bei einer kartellrechtlichen Hausdurchsuchung<br />

53 Eypeltauer, Ernst: Geltungsbereich der Haftungsbestimmung<br />

des Punktes 12.6. der<br />

ÖNORM B 2110<br />

" ecolex<br />

3 | 202 Kulka, Andreas: Die Zulässigkeit von Kontoführungsgebühren<br />

im Verbraucherkreditvertrag<br />

216 Kainz, Thomas: Die Zulässigkeit von staatsanwaltschaftlichen<br />

Vernehmungsprotokollen im<br />

Zivilprozess<br />

234 Schuhmacher, Wolfgang und Jan-Günther Glanzer:<br />

Überholender Markenschutz?!<br />

238 Csáky, Claudia: EuGH-Urteil zu AdWords –<br />

Rechtliche Herausforderungen für Markeninhaber<br />

264 Schulz, Sascha: § 25 a AußWG – Genehmigungspflicht<br />

bei ausländischen Direktinvestitionen<br />

273 Jaeger, Thomas: AMA-Gütesiegel und -Biozeichen<br />

rechtswidrig?<br />

" Finanz Journal<br />

3| 72 Ludwig, Bernhard: Haftungsbestimmungen in<br />

der Bundesabgabenordnung<br />

" Der Gesellschafter<br />

2| 93 Gruber, Michael: Aktienrechtliche Zulässigkeit<br />

einer D&O-Versicherung?<br />

103 Schwab, Stefan: Das auf den Verschmelzungsplan<br />

anwendbare Recht<br />

111 Buxbaum, Doris: Grenzüberschreitende Verschmelzung<br />

– Lücken in der Harmonisierung<br />

der nationalen Rechtsvorschriften<br />

115 Keinert, Heinz: Ankündigung der Tagesordnung<br />

für die Mitgliederversammlung des Vereins<br />

" immolex<br />

4 | 102 Stingl, Walter: 1. Stabilitätsgesetz – Neue Bestimmungen<br />

zur Immobilienveranlagung<br />

107 Prader, Christian: Neue Klauselentscheidung zu<br />

Versorgungsleitungen, Ausmalen, Endrenovierung<br />

und Konventionalstrafe<br />

109 Geiger, Barbara: Veränderungen an allgemeinen<br />

Teilen des Hauses zur Ausübung des Gewerbebetriebes<br />

128 Kothbauer, Christoph: Zu den Aufklärungspflichten<br />

nach § 30 b KSchG<br />

" Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht<br />

2| 60 Ferrari, Susanne: EGMR fordert Besuchs- und<br />

Informationsrecht des biologischen Vaters<br />

67 Huber, Markus: Was geschieht mit Unterhaltsrückständen<br />

bei Aufenthaltswechsel des Kindes?<br />

70 Mahrhofer, Mariella: Zum Kostenersatz für Gutachten<br />

im Abstammungsverfahren<br />

107 Fucik, Robert und Martin Weber: Statutenwechsel<br />

nach dem Haager Unterhaltsprotokoll<br />

" Journal für Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />

1| 6 Niedermoser, Alexander: Anknüpfung an Einheitswerte<br />

als Bemessungsgrundlage zum wiederholten<br />

Male verfassungswidrig!<br />

14 Sprohar-Heimlich, Helga: Guter Rat ist nicht<br />

teuer. Erbvertrag – wechselseitiges Testament<br />

– Scheidung – Unternehmensnachfolge<br />

" Journal für Strafrecht<br />

1| 22 Mahler, Christian: „Grooming“: Anbahnung von<br />

Sexualkontakten zu Unmündigen<br />

30 Popp, Andreas: IT-Outsourcing und Cloud Computing<br />

– zwei neue Herausforderungen für die<br />

Criminal Compliance<br />

35 Stuefer, Alexia: <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrecht aktuell:<br />

Sponsoring – Eine Analyse aus strafrechtlicher<br />

Sicht<br />

37 Zeder, Fritz: Europastrafrecht aktuell: Erster<br />

Vorschlag zur „Annexkompetenz“: Insider-Geschäfte<br />

und Marktmanipulation<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


" Juristische Blätter<br />

3 | 141 Karner, Ernst und Helmut Koziol: Der Ersatz von<br />

Mangelfolgeschäden in Veräußerungsketten<br />

von Unternehmern. Am Beispiel von Aus- und<br />

Einbaukosten<br />

158 Kepplinger, Jakob: Zur vertraglichen Verlängerung<br />

der kurzen Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen<br />

" Neue Juristische Wochenschrift<br />

12 | 801 Ganter, Gerhard: Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung<br />

in der Haftung der rechtsberatenden<br />

Berufe<br />

" Der österreichische Hausbesitz<br />

3| 1 Ruckenbauer, Wolfgang: Grundsätze bei der Erhöhung<br />

der Hauptmietzinse nach § 18 MRG –<br />

Begriffbestimmungen (1. Teil). 2. Teil 4, 1<br />

" Österreichische Juristen-Zeitung<br />

6 | 245 Schauer, Martin: Das ABGB – Wesensmerkmale,<br />

Perspektiven und heutige Standortbestimmung<br />

252 Hiesel, Martin: Die Entwicklung der Wiedereinsetzungspraxis<br />

des Verfassungsgerichtshofs<br />

7 | 293 Fucik, Robert: Verfahrenshilfe bei grenzüberschreitendem<br />

Bezug<br />

297 Leitner, Roman: Die Finanzstrafgesetz-Novelle<br />

2010. Zentrale Neuregelung des Allgemeinen<br />

und Besonderen Teils<br />

" Österreichische Notariats-Zeitung<br />

3| 79 Rechberger, Walter H. und Friedrich Kieweler:<br />

Verpfändungsrangordnung und fremdfinanzierter<br />

Liegenschaftskauf – ein Widerspruch? Zugleich<br />

eine Besprechung der E OGH 5 Ob<br />

158/10 m<br />

" Österreichische Richterzeitung<br />

4| 74 Stummer, Patrick: Zur Auslegung des Begriffs<br />

der geschlechtlichen Handlung und ihren Auswirkungen<br />

im Geschlechterverhältnis<br />

82 Haselberger, Rudolf: Europa- und verfassungsrechtliche<br />

Aspekte des kontradiktorischen Verfahrens<br />

" Österreichische Steuerzeitung<br />

5 | 114 Novacek, Erich: Der Missbrauch von Formen<br />

und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen<br />

Rechts gem Art 15 FRL sowie § 22 BAO und<br />

§ 44 UmgrStG<br />

6 | 141 Thiele, Clemens: Umsatzsteuerliche Behandlung<br />

der Übertragung von Patentanmeldungen<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Zeitschriftenübersicht<br />

" Österreichische Zeitschrift für <strong>Wir</strong>tschaftsrecht<br />

1| 2 Raschauer, Nicolas: Sachgüterschutz in der UVP<br />

12 Reimer, Sebastian: Kann man für dieselben Daten<br />

sowohl Auftraggeber als auch Betroffener sein?<br />

" Österreichisches Recht der <strong>Wir</strong>tschaft<br />

3 | 137 Pesek, Reinhard: § 6 VKrG: Aktive Übermittlungspflicht<br />

des Kreditgebers für vorvertragliche<br />

Standardinformationen?<br />

143 Weissel, Georg: Schutz für Unternehmensgründer<br />

nach § 7 VKrG?<br />

157 Mosing, Florian: Weg- und Reisezeiten im Arbeitsrecht<br />

177 Doralt, Werner: Wohnungsmiete als außergewöhnliche<br />

Belastung bei Schwerstbehinderung?<br />

178 Atzmüller, Martin: Liebhabereirichtlinien 2012<br />

– was ist neu bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer?<br />

189 Varro, Daniel: Bestandvertrag: Gebührenreduktion<br />

mit MRG-Kenntnissen<br />

" Das Recht der Arbeit<br />

1a| 93 Mayr, Manuel: Sport als Nebentätigkeit – Zur<br />

rechtlichen Stellung von Amateuren<br />

100 Mosler, Rudolf: Anwendung des kollektiven Arbeitsrechts<br />

auf arbeitnehmerähnlich beschäftigte<br />

Selbstständige?<br />

123 Gahleitner, Sieglinde: Ausgewählte Rechtsfragen<br />

zur Beziehung zwischen Arbeitszeit und Entgelt<br />

143 Mayer, Susanne: Unfallversicherungsschutz im<br />

Vorfeld der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />

2 | 171 Höllbacher, Michael und Benjamin Kneihs: Zu den<br />

sozialrechtlichen Verordnungsbestimmungen<br />

über die Entsendung von Arbeitnehmern und<br />

Selbständigen – Schluss<br />

181 Schindler, René: Die BEinstG Novelle 2011 –<br />

Überblick und Zweifelsfragen<br />

191 Streithofer, Petra: Der kollisionsrechtliche<br />

Günstigkeitsvergleich gem Art 8 Abs 1 Satz 2<br />

der Rom I-VO<br />

" Recht der Medizin<br />

2| 44 Kletečka, Andreas und Georgia Neumayer: Die<br />

Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht, insbesondere<br />

bei Schulimpfaktionen<br />

50 Voglmair, Christoph: Führung von ärztlichen<br />

Hausapotheken bei standortübergreifenden<br />

Gruppenpraxen?<br />

67 Heissenberger, Wolfgang: Entnahme von Zellen<br />

und Geweben einer Fehl- oder Totgeburt<br />

" Recht der Umwelt<br />

2| 55 Bergthaler, Wilhelm: „Ingenieure versus Juristen“.<br />

Über die Schwierigkeit – und Leichtigkeit<br />

– des interdisziplinären Dialogs im Umweltrecht<br />

341


Zeitschriftenübersicht<br />

342<br />

61 Oberleitner, Franz: Rechtliche Aspekte des<br />

Grundwasserschutzes bei der Gewinnung von<br />

Sand und Kies. Teil 1<br />

Beilage Umwelt & Technik<br />

38 Berger, Wolfgang: UVP-Verfahren: Vereinbarkeit<br />

von Unionsrecht und Präklusion<br />

45 Paulitsch, Angelika: „Immissionsbeschränkung“<br />

nach § 33 d WRG als Instrument zur Umsetzung<br />

des NGP 2009<br />

" Sonderheft Recht der Umwelt<br />

2a| 18 Zauner, Roland und Andreas Doppler: Heranrückende<br />

Wohnbebauung – rechtliche Grundlagen,<br />

Praxisfälle und Lösungsansätze<br />

28 Raschauer, Nicolas: Arbeitnehmer- als Nachbarschutz?<br />

" Sachverständige<br />

1| 3 Krammer, Harald: Der Sachverständigenbeweis<br />

in einer künftigen Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

9 Kerschner, Ferdinand: Landwirtschaftliche Nebenschäden<br />

bei der Enteignungsentschädigung<br />

21 Stöbich, Alfred und Franz Triendl: Alkohol- und<br />

Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr<br />

(Teil II). Ein Einblick in die Verwaltungspraxis<br />

der UVS<br />

" Steuer- und <strong>Wir</strong>tschaftskartei<br />

10 | 546 Schrank, Christopher: Bilanzfälschung: Haftungsfalle<br />

für Steuerberater und <strong>Wir</strong>tschaftsprüfer.<br />

Die Strafbarkeit der <strong>Wir</strong>tschaftstreuhänder im<br />

Blickpunkt<br />

" <strong>Wir</strong>tschaftsrechtliche Blätter<br />

3 | 121 Lessiak, Rudolf: § 879 Abs 3 ABGB und Erhaltungskosten<br />

in Einkaufszentren<br />

127 Mayr, Manuel: Der Zweck einer Erwerbstätigkeit<br />

und die Sicherung durch das IESG. Anmerkungen<br />

zu OGH 8 ObS 13/11 m<br />

133 Reichmann, Gerhard und Margit Sommersguter-<br />

Reichmann: Wettbewerbsverzerrungen in der<br />

Gastronomie durch die Nichtraucherschutzbestimmungen<br />

des Tabakgesetzes<br />

" Zeitschrift der unabhängigen<br />

Verwaltungssenate<br />

1| 10 Grof, Alfred: Die verfassungsmäßige Garantie<br />

der Unschuldsvermutung und des Grundrechts,<br />

schweigen zu dürfen (nemo tenetur), im Rahmen<br />

der Beweiswürdigung im Verwaltungsstrafverfahren.<br />

Anmerkungen zu jüngeren Entscheidungen<br />

unterschiedlicher Instanzen des öffentlich-rechtlichen<br />

Rechtsschutzsystems<br />

" Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht<br />

2| 52 Pfeil, Walter J.: Einkommenssicherung für<br />

Schwangere während eines Beschäftigungsverbots.<br />

Probleme an der Schnittstelle von Entgelt<br />

(fortzahlungs)- und Wochengeldansprüchen<br />

61 Neumann, Thomas: Die Mutterschaftsleistungen<br />

für Unternehmerinnen<br />

92 Gerhartl, Andreas: Muster: Betriebsvereinbarung<br />

– Konfliktlösung und Mobbingprävention<br />

2 a | 100 Gärtner, Johannes, Karin Boonstra-Hörwein, Ruth<br />

Siglär und Werner Marschitz: Der blaue Montag<br />

und andere Dienstverhinderungen. Daten und<br />

Fakten<br />

118 Risak, Martin: Dienstverhinderung aufgrund<br />

psychischer und physischer Krankheiten. Eine<br />

kritische Analyse von Judikatur und Praxis<br />

127 Hainz, Bernhard: Der Detektiv als Retter in der<br />

(Beweis-)Not. Rechtsprobleme der Arbeiternehmerkontrolle<br />

131 Schima, Georg: Vulkanausbrüche, Naturkatastrophen<br />

und andere Fälle höherer Gewalt – arbeitsrechtliche<br />

Auswirkungen<br />

" Zeitschrift für Europarecht, Internationales<br />

Privatrecht und Rechtsvergleichung<br />

2| 52 Rihs, Martin: Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen<br />

nach Art 290 AEUV<br />

" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und<br />

angrenzendes Steuerrecht<br />

2| 71 Flume, Johannes W.: Marktkonformität? Überlegungen<br />

zur Durchführung des kapitalerhaltungsrechtlichen<br />

Fremdvergleichs<br />

75 Krejci, Heinz: Sind nachrangige Investments gegen<br />

bedingt gewährte Zinsen Schuldverschreibungen<br />

oder Genussrechte gemäß § 226 Abs 3<br />

AktG?<br />

83 Birnbauer, Wilhelm: Firmenbuch-Praxis: Löschung<br />

einer GmbH nach beendeter Liquidation<br />

86 Dziurdź, Kasper: § 12 Abs 1 Z 1 KStG: Aufwendungen<br />

für die Erfüllung von stiftungs- oder satzungsmäßigen<br />

Zwecken als Sonderausgaben abziehbar?<br />

97 Bergmann, Sebastian: „Verunglückte“ Realteilungen<br />

3 | 119 Gurmann, Stefan und Stephan Eberhardt: Organhaftung<br />

und Rechtsfolgen der Entlastung<br />

123 Feltl, Christian: Zur Zulässigkeit weisungsfreier<br />

Betriebsführungsverträge im Aktienrecht<br />

144 Birnbauer, Wilhelm: Firmenbuch-Praxis: Auflösung<br />

und Liquidation einer GmbH<br />

" Zeitschrift für Vergaberecht – RPA<br />

2| 61 Arztmann, Franz Josef: Arzneimittel-Vergaberecht<br />

in Deutschland und Österreich<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />

4 | 112 Riedler, Andreas und Stefan Lahnsteiner: Die grob<br />

fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls<br />

in der Kfz-Kaskoversicherung<br />

119 Kind, Martin: Gleitschutzvorrichtung im Kraftfahrrecht<br />

" Zivilrecht aktuell<br />

5| 83 Kolmasch, Wolfgang: Judikaturübersicht: Geltungskontrolle<br />

von AGB-Klauseln<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Bauernfeind · Fuhrmann · Pirker · Verweijen<br />

Vorsorgewohnungen<br />

2. Auflage<br />

2. Auf lage 2012. Ca. 150 Seiten.<br />

Br. Ca. EUR 28,–<br />

ISBN 978-3-214-00554-2<br />

88 Neuhauser, Franz: Die <strong>Wir</strong>kung der Restschuldbefreiung<br />

auf Unterhaltsforderungen in Österreich<br />

und Deutschland<br />

6 | 103 Ondreasova, Eva: Schadensberechnung bei Liegenschaften<br />

im Lichte der aktuellen OGH-<br />

Rsp: Parallele zu Anlegerschäden oder zu Kfz-<br />

Schäden? Aus Anlass von 7 Ob 77/11 s = Zak<br />

2012/223, 115<br />

107 Reischauer, Rudolf: Gewährleistungsrückgriff<br />

mittels Anweisung<br />

Vorsorgewohnungen stellen eine wertbeständige und langfristige Sicherheit garantierende Investition<br />

dar – auch in wirtschaftlich nicht so stabilen Zeiten.<br />

Das Buch stellt das Konzept der Vorsorgewohnungen vor und widmet sich ausführlich den rechtlichen<br />

und steuerlichen Aspekten, die beim Kauf einer Vorsorgewohnung berücksichtigt werden müssen.<br />

Aus dem Inhalt:<br />

• Überblick über das Konzept der Vorsorgewohnung<br />

• Der Weg zur Vorsorgewohnung<br />

• Rechtliche Aspekte<br />

• Steuerliche Behandlung der Vorsorgewohnung<br />

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Zeitschriftenübersicht<br />

343


Spracherkennung trifft Workflow –<br />

Philips SpeechExec Spracherkennungs-Workflowerweiterung<br />

Sind Sie an Spracherkennung interessiert oder arbeiten bereits damit? Arbeiten Sie in einem<br />

Umfeld, in dem Autoren und Schreibkräfte zusammenarbeiten? Es gibt nur eine Lösung, die alles<br />

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Wien, Österreich – Philips Speech Processing,<br />

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Leben am Arbeitsplatz einfacher zu gestalten –<br />

diesmal mit der SpeechExec Spracherkennungs-<br />

Workflowerweiterung.<br />

Spracherkennungssoftware heutzutage<br />

bietet zwar eine Erkennungsgenauigkeit von<br />

bis zu 99 %, ohne die Automatisierung des<br />

Dokumentenflusses zwischen Autoren und<br />

Schreibkräften gehen die Vorteile jedoch einfach<br />

verloren. Allein für den Import Ihrer Diktate in<br />

Spracherkennungssoftware müssen Sie häufig<br />

mehr als 10 Mal klicken, und das kostet viel<br />

wertvolle Zeit. Mit SpeechExec docken Sie Ihr<br />

Diktiergerät einfach an und die Diktate werden<br />

automatisch heruntergeladen und von einer<br />

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gemischten Umgebungen an nur einigen<br />

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Spracherkennung verwendet wird.<br />

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intelligenter arbeiten<br />

„Mit der SpeechExec Spracherkennungs-<br />

Workflowerweiterung kann Spracherkennungs-<br />

Software komplett in den Unternehmens-<br />

Workflow integriert werden und es werden<br />

wichtige Funktionen wie die automatische<br />

Einreihung von Diktaten verschiedener<br />

Autoren an zuvor festgelegte Schreibkräfte,<br />

die Spracherkennung in Formularen und<br />

Vorlagen, die selektive Verteilung von<br />

Diktatdateien an Spracherkennungs-Software<br />

oder Schreibkräfte und vieles mehr unterstützt“,<br />

erklärt Thomas Brauner, Category Leader bei<br />

Philips Speech Processing.<br />

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Rezensionen<br />

344<br />

Für Sie gelesen<br />

" Kommentar zum ABGB – Klang-Kommentar. 3. Auflage Band<br />

§§ 1151 – 1164 a. Von Attila Fenyves/Ferdinand Kerschner/Andreas<br />

Vonkilch (Hrsg). Von Walter Schrammel (Bearbeiter). Verlag Österreich,<br />

Wien 2012, 304 Seiten, geb, a 78,–, Abopreis a 66,30.<br />

Kündigung.<br />

Nachdem im Jahr 2011 vier Bände des<br />

Klang-Kommentar erschienen sind, geht es<br />

im Jahr 2012 zügig weiter. Im gegenständlichen<br />

Band kommentiert Schrammel die<br />

§§ 1151 – 1164 a, also das 26. Hauptstück<br />

des ABGB, von Verträgen über Dienstleistungen.<br />

Es sind dies die in der Praxis äußerst<br />

relevanten Bestimmungen über den Dienstund<br />

Werkvertrag und damit zusammenhängende<br />

Fragen ua des Entgelts und der<br />

Wie auch in den anderen Bänden ist die Kommentierung<br />

derart aufgebaut, dass zunächst die bearbeitete Norm wiedergegeben<br />

wird, danach ist ein Literaturverzeichnis abgedruckt<br />

und ein Inhaltsverzeichnis über die Kommentierung.<br />

Dies für jede einzelne Norm. Fundstellen sind mittels<br />

Fußnoten angegeben, dadurch wird der Text nicht durch<br />

zeilenüberschreitende Literatur und Judikaturnachweise<br />

„zerrissen“.<br />

Zunächst hervorzuheben ist Schrammels ausführliche Erörterung<br />

der in der Praxis häufig vorkommenden Problemstellung<br />

der Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag<br />

(persönliche Abhängigkeit, Vertretungsbefugnis, Ablehnung<br />

einzelner Dienste, Weisungsrecht, wirtschaftliche Abhängigkeit).<br />

Ebenfalls ausführlich erörtert werden die Vorschriften<br />

über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die<br />

Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

und den damit verbundenen Rechtsfolgen. Die Kommentierung<br />

stellt dabei auch Verbindungen zu außerhalb<br />

des ABGB gelegenen Arbeitsrechtsvorschriften her, die für<br />

die Verständlichkeit der Erörterungen hilfreich sind. Dadurch<br />

wird ein Konnex zwischen den einschlägigen Bestimmungen<br />

des ABGB und den umfangreichen arbeitsrechtlichen<br />

Normen der österreichischen Rechtsordnung hergestellt.<br />

Schrammel stellt detailliert die Judikatur- und unterschiedlichen<br />

Literaturmeinungen dar und bezieht teils kritisch<br />

Stellung. (Das ist überhaupt ein wesentliches Merkmal der<br />

gesamten Kommentarreihe.) Trotz des Umfangs findet sich<br />

der Anwender aufgrund des hervorragenden Aufbaus schnell<br />

zurecht, kann sowohl einen Überblick bekommen als auch<br />

sich tiefgehend in die Materie einarbeiten.<br />

Wie jeder Band schließt auch dieser mit einem umfangreichen<br />

Stichwortverzeichnis.<br />

Jakob Hütthaler<br />

" <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit. Jahrbuch<br />

2011. Von Peter Lewisch (Hrsg). NWV Neuer Wissenschaftlicher<br />

Verlag, Wien-Graz 2011, 159 Seiten, br, a 38,–.<br />

Dieses erste Jahrbuch zu <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrecht<br />

und Organverantwortlichkeit fügt sich<br />

in die Reihe der bewährten NWV-Jahrbücher<br />

ein. Die Aufgabe des Herausgebers hat<br />

Peter Lewisch, Rechtsanwalt in einer bekannten<br />

Wiener Sozietät und Professor an der<br />

Universität Wien, übernommen. Ziel des<br />

Jahrbuchs ist einerseits, durch die Darstellung<br />

der aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung,<br />

Judikatur und anwaltlicher Praxis ein<br />

regelmäßiges Update zu Themen des <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrechts<br />

und der Organverantwortlichkeit zu bieten. Andererseits sollen<br />

ausgewählte Themen dieser Entwicklung herausgegriffen<br />

und in vertiefter – auch wissenschaftlicher – Weise analysiert<br />

werden. Die meisten Beiträge beruhen auf Vorträgen, die die<br />

Autoren im Rahmen eines Anfang 2011 vom BMJ veranstalteten<br />

Symposiums „Aktuelle Fragen aus <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrecht<br />

und Organverantwortlichkeit“ gehalten haben.<br />

Eine nützliche Übersicht zur aktuellen Rsp des OGH in<br />

<strong>Wir</strong>tschaftsstrafsachen, verfasst von der Generalanwältin<br />

bei der Generalprokuratur Gabriele Aicher, steht am Beginn.<br />

Daran schließt eine vom Herausgeber verfasste Analyse aktueller<br />

wirtschaftsstrafrechtlicher Praxisfragen am Beispiel<br />

konkreter Sachverhaltskonstellationen. Das Vorliegen einer<br />

strafrechtlichen Untreue bei Befriedigung nicht bestehender<br />

Verbindlichkeiten im Interesse des Unternehmenswohls<br />

wird von Lewisch zu Recht verneint, solange die Geschäftsführung<br />

nach Maßgabe eines utilitaristischen Gesamtkalküls<br />

davon ausgehen kann, dass die Vorteile für das Unternehmen<br />

den im Mittelabfluss gelegenen Vermögensverlust<br />

überkompensieren. Interessant und beachtenswert sind auch<br />

die Ausführungen zur Frage, ob und inwieweit Sponsoring<br />

als Untreue strafbar sein könnte, zur Beurteilung der Kreditvergabe<br />

an finanzschwache Schuldner als Untreue, und zu<br />

strafrechtlichen Themen von Beraterverträgen im internationalen<br />

Geschäftsverkehr. Überzeugend begründet Lewisch,<br />

dass „nützliche Bestechungen“ im Unternehmensinteresse<br />

nicht den Tatbestand der Untreue erfüllen, solange beim<br />

Vertretenen eine Nettonutzenerhöhung eintritt (an der<br />

Strafbarkeit der Bestechungshandlung nach den Bestechungsstraftatbeständen<br />

ändert dies aber natürlich nichts).<br />

Zu Recht lehnt Lewisch schließlich die in Deutschland verbreitete<br />

Auffassung ab, wonach das (eigenmächtige) Anlegen<br />

sog „schwarzer Kassen“ per se strafrechtliche Untreue sein<br />

soll. In diesem Zusammenhang ist der Beitrag von Christian<br />

Pelz, Rechtsanwalt in einer bekannten deutschen Anwaltsgesellschaft,<br />

zu erwähnen, der unter der Überschrift „Korruption<br />

als strafbare Untreue“ die Rsp des deutschen BGH analysiert<br />

und als in weiten Teilen nicht überzeugend beurteilt.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


Dem Bilanzstrafrecht widmet sich der in Vortragsform<br />

abgedruckte Beitrag von Georg Krakow, im Zeitpunkt des<br />

Symposiums Kabinettchef im BMJ, dessen Überlegungen<br />

durch den bekannten Wiener Rechtsanwalt Michael Rohregger<br />

mit gesellschaftsrechtlichen Überlegungen zur Reform<br />

des Bilanzstrafrechts eine wertvolle Ergänzung erfahren.<br />

Der Salzburger Universitätsprofessor Kurt Schmoller analysiert<br />

in seinem Beitrag zur Beteiligung bei Finanzdelikten<br />

durchaus kritisch die E des OGH v 17. 6. 2010, 13 Os 100/<br />

09 v, in der ein Brauereiunternehmer in der 1. Instanz in<br />

zwei Rechtsgängen jeweils freigesprochen worden war,<br />

vom OGH jedoch wegen der Beteiligung an einer Abgabenhinterziehung<br />

verurteilt wurde. Der Wiener Universitätsprofessor<br />

Helmut Fuchs stellt unter dem Titel „Reichweite<br />

der Tatbeteiligung in <strong>Wir</strong>tschaftsstrafsachen“ die in Österreich<br />

verbreitete Beteiligungslehre in Frage und kritisiert<br />

zu Recht eine Tendenz zu einer uferlosen Ausdehnung der<br />

Strafverfolgung im <strong>Wir</strong>tschaftsbereich. Dem Rechtsanwalt<br />

als Tatbeteiligtem im <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrecht sowie den Grenzen<br />

strafprozessualer Zwangsmaßnahmen gegenüber Berufsgeheimnisträgern<br />

widmet sich der Wiener Rechtsanwalt<br />

Norbert Wess, eine für die anwaltliche Berufsausübung zunehmend<br />

wichtige Thematik. Ian Hargreaves und Tess Forge<br />

von einer Londoner Anwaltskanzlei stellen in ihrem englischsprachigen<br />

Beitrag den Bribery Act 2010 vor, der aufgrund<br />

seiner extraterritorial wirkenden Anwendungsbestimmungen<br />

in seiner Bedeutung für international tätige Unternehmen<br />

nicht unterschätzt werden darf.<br />

Die Brücke zu den gesellschaftsrechtlichen und schadenersatzrechtlichen<br />

Pflichten und Haftungen von Organmitgliedern<br />

iZm <strong>Wir</strong>tschaftsstrafdelikten wird von zwei Beiträgen<br />

geschlagen. Georg Kodek, Richter am OGH und Professor<br />

an der <strong>Wir</strong>tschaftsuniversität Wien, beschäftigt sich mit<br />

ausgewählten Fragen der Organhaftung im Gesellschaftsrecht,<br />

bspw der Beweislastverteilung und der in den USA<br />

geltenden Business Judgement Rule, deren Unterschiede<br />

zum „unternehmerischen Ermessenspielraum“ im österreichischen<br />

Recht er kurz, aber gut auf den Punkt gebracht darstellt.<br />

Mit den gesellschaftsrechtlichen Folgen strafrechtlich<br />

relevanten Handelns von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern<br />

in der Aktiengesellschaft befasst sich Professorin<br />

Susanne Kalss von der <strong>Wir</strong>tschaftsuniversität. Besonders interessant<br />

und praxisrelevant sind ihre Ausführungen zu den<br />

Pflichten des Aufsichtsrats im Zeitverlauf eines strafrechtlichen<br />

Verfahrens sowie zur Übernahme von Strafen gegen<br />

Organträger durch die Gesellschaft wie auch die Übernahme<br />

der Verteidigungs- und Verfahrenskosten.<br />

Das vorliegende Jahrbuch ist ein gelungener Auftakt. Ausgewiesene<br />

Autoren gleichermaßen wie gut ausgewählte Themen<br />

bieten sowohl einen Überblick über aktuelle Entwicklungen<br />

im <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrecht wie auch die vertiefte Behandlung<br />

ausgewählter höchst praxisrelevanter Fragen. Auf<br />

die Fortsetzung kann man sich freuen. Wer sich für Fragen<br />

des <strong>Wir</strong>tschaftsstrafrechts und der Organverantwortlichkeit<br />

interessiert, wird dieses Werk mit Gewinn zur Hand nehmen.<br />

Markus Heidinger<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Rezensionen<br />

" Entschädigung für Betroffene des Menschenhandels in Österreich.<br />

Von Julia Planitzer/Evelyn Probst/Barbara Steiner/Barbara<br />

Unterlerchner. ÖGB Verlag, Wien 2011, 120 Seiten, br, a 19,80.<br />

Menschenhandel trat in den vergangenen<br />

Wochen in den Vordergrund öffentlicher<br />

Aufmerksamkeit. Betroffene von Menschenhandel<br />

sehen sich nicht nur mit der Problematik<br />

strafrechtlicher Konsequenzen für Täter<br />

konfrontiert. Für sie ist es häufig auch unmöglich,<br />

jenen Schaden (straf)gerichtlich zugesprochen<br />

zu bekommen, der ihnen durch<br />

Straftaten tatsächlich entstanden ist.<br />

Neben psychischen und physischen Schäden, die Opfer<br />

unmittelbar durch meist grausamste Tathandlungen erleiden,<br />

wird ihnen beim Menschenhandel häufig auch ihre<br />

Existenzgrundlage, ihre Arbeitskraft entzogen. Zugesprochene<br />

Entschädigungen stehen damit häufig außer jeglicher<br />

Relation.<br />

Sowohl Strafrechtspraxis als auch gesetzliche Rahmenbedingungen<br />

weisen diesbezüglich Lücken auf. Dies, obwohl<br />

Österreich nicht zuletzt aufgrund völker- und europarechtlicher<br />

Pflichten sicherzustellen hat, Betroffenen von Menschenhandel<br />

Schutz und materielle Entschädigung zu gewähren.<br />

Genau hier hakt die Studie der vier herausragenden<br />

Expertinnen Österreichs zum Thema Opferschutz, va auch<br />

von Betroffenen des Menschenhandels, ein.<br />

In der Publikation werden Rahmenbedingungen der<br />

Möglichkeiten des Schadenersatzes für Betroffene des Menschenhandels<br />

dargestellt. Durch detaillierte Analysen von<br />

Gerichtsakten und von Interviews mit Expertinnen und Experten<br />

zeigen die Autorinnen Diskrepanzen zwischen diesbezüglicher<br />

Theorie und Praxis auf. Den Abschluss der Publikation<br />

stellen fundierte Schlussfolgerungen und Empfehlungen<br />

dar.<br />

Interessant sind die Schlussfolgerungen, dass sich verbesserte<br />

Möglichkeiten von Opfern, Schadenersatz zu erhalten,<br />

auch auf deren Anzeige- bzw Aussageverhalten positiv auswirken<br />

würden. Weiters der Hinweis, dass in der gesellschaftspolitischen<br />

Auseinandersetzung das Bewusstsein fehlt,<br />

dass der Begriff der „Ausbeutung“ iS des Menschenhandels<br />

mehr als „sexuelle Ausbeutung“ umfasst. Für ausgebeutete<br />

Männer und etwa Menschen, deren Arbeitskraft oder die<br />

durch Organentnahme ausgebeutet werden, fehlt dieses Bewusstsein<br />

weitgehend. Auch der Gesichtspunkt, dass Anspruchsvoraussetzungen<br />

für Leistungen nach dem VOG<br />

vorsehen, dass sich Drittstaatsangehörige zum Tatzeitpunkt<br />

rechtmäßig in Österreich aufhalten müssen, ist erwähnenswert.<br />

Beim Menschenhandel werden Menschen verschleppt<br />

und gefangen gehalten. Aufenthaltsrechtliche Gesichtspunkte<br />

sind für sie häufig nicht beeinflussbar. Eine diesbezügliche<br />

Nachjustierung des VOG wird von den Autorinnen<br />

nachvollziehbar gefordert.<br />

Die Publikation bietet für die Praxis einen umfassenden<br />

Einblick für die gesetzlichen Möglichkeiten des Schadenersatzes,<br />

va für Opfer von Straftaten. Sie zeigt juristische Prob-<br />

345


Rezensionen<br />

346<br />

lemfelder des Menschenhandels verständlich auf und bietet<br />

realistische Empfehlungen für Verbesserungen und damit<br />

letztlich Wege zur Linderung des Leids von Betroffenen.<br />

Wolfgang Gappmayer<br />

" Miet- und Wohnrecht. Von Helmut Würth/Madeleine Zingher/<br />

Peter Kovanyi. 22. Auflage, Band II: WEG, HeizKG, BTVG und Maklerrecht.<br />

Verlag Manz, Wien 2011, XXXVI, 538 Seiten, geb, a 76,–.<br />

Wenn ein Werk, wie der Würth/Zingher/<br />

Kovanyi, 22 Auflagen erlebt, so kann daraus<br />

geschlossen werden, dass es zu den Standardwerken<br />

in einem Rechtsgebiet zählt. Die<br />

Akzeptanz dieses zweibändigen Werkes charakterisiert<br />

sich dadurch, dass jeder freiberufliche<br />

Praktiker (Rechtsanwalt, Notar), die<br />

erstinstanzlichen Richter, die Instanzgerichte<br />

und Höchstgerichte sowie die Lehre es ständig<br />

verwenden und zitieren.<br />

In der 22. Auflage ist nunmehr eine Aufteilung in zwei<br />

Bände, welche die Handhabung erleichtert, vorgenommen<br />

worden. Der nunmehr besprochene zweite Band enthält<br />

das WEG, das HeizKG, das BTVG und das Maklerrecht.<br />

Den größten Teil beinhaltet das WEG; das HeizKG, das<br />

BTVG als auch das MaklerG sowie das ImmMV 1996 sind<br />

ohne Kommentierung abgedruckt. Es stellt sich die Frage,<br />

ob in einer allfälligen 23. Auflage diese Gesetze nicht ebenfalls<br />

zumindest abschnittsweise kommentiert werden sollen.<br />

Jeder, der mit dem Miet- und Wohnrecht auch nur<br />

manchmal zu tun hat, kommt am Würth/Zingher/Kovanyi<br />

nicht vorbei.<br />

Wolf-Georg Schärf<br />

" „Graeca non leguntur“? – Zu den Ursprüngen des europäischen<br />

Rechts im antiken Griechenland. Von Heinz Barta. Band I,<br />

Verlag Harrassowitz, Wiesbaden 2010, XIX, 683 Seiten, geb,<br />

a 59,70.<br />

Warum soll sich der stressgeplagte Praktiker<br />

dieser Tage mit antiker Rechtsgeschichte befassen?<br />

Noch dazu unter der provokanten<br />

These, dass gar entwickeltes griechisches<br />

Recht und griechisches Rechtsdenken bestanden<br />

habe, das von den Römern „nur“ rezipiert<br />

und behutsam (eben pragmatisch römisch)<br />

weiterentwickelt wurde? Und damit<br />

vermeintliches Wissen seit frühen Studientagen<br />

um die Höchstleistungen der römischen<br />

Juristen in Frage stellen, die als erste eine entwickelte<br />

Rechtsordnung hervorgebracht haben sollen, das Grundlage<br />

des kanonischen, des gemeinen und großer Teile des heutigen<br />

„lebenden“ Rechts sein soll?<br />

Man muss den Buchdeckel von Band I über die Ursprünge<br />

des europäischen Rechts im antiken Griechenland noch gar<br />

nicht geöffnet haben, um zu erkennen, dass hier ein einzig-<br />

artiges Werk vorliegt. Band I werden drei weitere Teilbände<br />

folgen. Die folgenden Bände befassen sich etwa mit Drakon<br />

und Solon als Gesetzgeber und Rechtsdenker, den für das<br />

griechische Rechtsdenken wichtigen Gebieten der Dichtung<br />

(Aischylos und Euripides) und der Geschichtsschreibung (Thukydides).<br />

Ein weiterer Teilband ist den rechtsphilosophischen<br />

Werken von Platon, Aristoteles und Theophrast gewidmet. Die<br />

Abhandlungen gehen den Grundfragen des Rechts, der Religion,<br />

der Entstehung von Recht in sozialen Evolutionsprozessen<br />

sowie den Fragen der Gerechtigkeit in frühen Gesellschaften<br />

nach.<br />

Erst recht eröffnet sich ein Kosmos, wenn man in Band I<br />

dieses Opus magnum zu blättern beginnt oder – sofern man<br />

die Zeit dafür findet – darin liest; und die Zeit sollte man sich<br />

nehmen. Gleich in der Einleitung erinnert uns Barta an den<br />

hohen Wert der Zeit in der Antike und zitiert F. G. Jünger,<br />

wonach „keine Zeit haben“ die ärmlichste Form der Armut<br />

sei, das Kennzeichen der mechanisch gewordenen Arbeitsorganisation,<br />

in der wir leben (94). Barta plädiert für den Wert<br />

der Geschichte „gleich welcher Disziplin“, welche die „Summe<br />

der erlangten Erfahrung, die nicht ernst zu nehmen, nicht nur<br />

unklug, sondern auch gefährlich ist. Denn es ist die Geschichte unserer<br />

Evolution, die uns lehrt, Erfahrung – individuelle wie kollektive<br />

– ernst zu nehmen“ (in Anlehnung an Konrad Lorenz,<br />

91).<br />

Band I führt in die Thematik ein, geht den Querverbindungen<br />

der Entstehung von Religion und Recht aus der Mythologie<br />

früher Gesellschaften nach und legt Entwicklungslinien<br />

der Entstehung der Rechtsidee offen. So wird etwa mit<br />

K. Meuli der Prometheusmythos „entschlüsselt“ oder das rituelle<br />

Buphonienfest gedeutet (der Tötung des Opferstiers<br />

folgte eine rituelle Gerichtsverhandlung, in der am Ende<br />

das Messer für des Mordes am Stier schuldig befunden<br />

wurde). Dabei wird die Entwicklung vom Jägerritual zur Erfolgshaftung<br />

nachgezeichnet. Es geht dabei – so Barta – „um<br />

das Verständnis archetypischer Erfahrungen, die für das Recht von<br />

Bedeutung sind, weil auch dieses bestrebt ist, menschliche Erfahrungen<br />

zu verarbeiten; wenn auch auf andere Weise“ (235).<br />

Barta begnügt sich aber nicht mit der Aufarbeitung griechischer<br />

Quellen, sondern verfolgt die Spuren weiter nach Mesopotamien,<br />

nach Ägypten, zu jenen Hochkulturen also, von<br />

denen schon die Griechen lernen konnten. Rasch wird damit<br />

deutlich, was der Verfasser unter dem – für ihn typisch – bescheidenen<br />

Titel „Graeca non leguntur“? in Wahrheit vorgelegt<br />

hat: Eine umfassende Kulturgeschichte des abendländischen<br />

Rechts, ein in seiner Dimension und Aussagekraft<br />

geradezu atemberaubendes (Lebens-)Werk.<br />

Neben den rechtsanthropologischen, -soziologischen und<br />

-philosophischen „Vorstudien“, die Lust „auf Mehr“ erzeugen,<br />

widmet sich Band I dem frühen Kollisionsrecht und den<br />

Anfängen eines von den Griechen entwickelten Völkerrechts.<br />

Die Beweisführung des Vorhandenseins entwickelter<br />

Rechtssysteme ist verblüffend überzeugend, findet man doch<br />

über ca 700 Poleis, Kleinstaaten also, die in intensivem Leistungsaustausch<br />

zueinander standen, mit ihren Tochterstädten,<br />

Kolonien und fremden Völkern jahrhundertelang Han-<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


delsbeziehungen unterhielten, zu Friedens- und Kriegszeiten<br />

Bünde schlossen etc. Verwundert reibt man sich die Augen<br />

und fragt sich, wie sich die „herrschende Meinung“<br />

selbst genügen konnte, anstatt das Naheliegende zu hinterfragen<br />

und weiter zur erforschen. Der Band endet mit Ausführungen<br />

zur Rezeption des griechischen Rechts durch<br />

Rom, insbesondere in der Epoche der Republik.<br />

Barta ist ein großartiger Erzähler, der die Zusammenhänge<br />

lebhaft und anschaulich vermittelt, der durch seine<br />

persönlichen Zwischenbemerkungen – die gelegentlich zu<br />

Widerspruch einladen mögen – seinem Werk Aktualität, ja<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Brisanz verleiht. Band I des „Graeca non leguntur“? ist eine<br />

faszinierende Arbeit, die gerade für den Praktiker nützliche<br />

Anregungen enthält und nach hektischem Tagesgeschäft<br />

zu Einkehr und Nachdenken über Sinn (und vielleicht Unsinn)<br />

seiner Tätigkeit einlädt; gleichsam eine Einladung<br />

zur „Entschleunigung für Juristen“. Der Umfang des Werks<br />

mag abschrecken, dessen Konsum ist ein Genuss, der zu heller<br />

Vorfreude auf die künftigen Bände führt (Band II ist soeben<br />

in zwei Teilbänden erschienen), und daher – gerade<br />

auch – dem Praktiker zur Lektüre empfohlen sei.<br />

Viktor Thurnher<br />

Walter · Kolonovits · Muzak · Stöger<br />

Verwaltungsverfahrensrecht<br />

9. Auflage<br />

9. Auf lage 2011. XXXVI, 652 Seiten.<br />

Geb. EUR 61,–<br />

ISBN 978-3-214-18436-0<br />

Mit Hörerschein für Studierende<br />

Br. EUR 48,80<br />

ISBN 978-3-214-18435-3<br />

Dieses Standardwerk der österreichischen Rechtsliteratur liefert wie gewohnt auch in seiner<br />

9. Aufl age allen Studierenden und Praktikern Klarheit im öffentlichen Verfahrensrecht.<br />

Die Kernbereiche wie das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das Verwaltungsstrafgesetz<br />

(VStG) und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) werden umfassend und mit<br />

hohem Praxisbezug dargestellt, besonders lesefreundlich sind die weiterführenden Literatur-<br />

und Rechtsprechungshinweise.<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at<br />

Rezensionen<br />

347


Indexzahlen<br />

348<br />

Indexzahlen 2011: März 2012 April*)<br />

Berechnet von Statistik Austria<br />

Index der Verbraucherpreise 2010 (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105,4 105,8*)<br />

Großhandelsindex (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,6 111,5*)<br />

Verkettete Vergleichsziffern<br />

Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,4 115,9*)<br />

Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127,6 128,1*)<br />

Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134,3 134,8*)<br />

Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175,6 176,3*)<br />

Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273,0 274,0*)<br />

Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479,0 480,9*)<br />

Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610,4 612,7*)<br />

Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612,4 614,7*)<br />

Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5363,3 5383,6*)<br />

Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4622,3 4639,9*)<br />

Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,7 123,5*)<br />

Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136,2 136,0*)<br />

Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,2 140,0*)<br />

Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146,2 146,1*)<br />

Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194,6 194,5*)<br />

Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324,1 323,8*)<br />

Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3161,4 3158,6*)<br />

*) vorläufige <strong>Werte</strong> Zahlenangaben ohne Gewähr<br />

immolex – Zeitschrift<br />

für Miet- und Wohnrecht<br />

Jährlich 11 Hefte (monatlich außer August). Erscheint 2012 im 16. Jahrgang.<br />

Jahresabonnement 2012 EUR 218,– inkl. Versand (in Österreich)<br />

Kennenlern-Abonnement 2012: 3 Hefte EUR 15,– inkl. Versand (in Österreich)<br />

5. Klausel-Entscheidung<br />

Namhafte Autoren nehmen zu den wesentlichen Aussagen der jüngst ergangenen Entscheidung des OGH zur<br />

Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln Stellung und bereiten diese lesergerecht und praxisbezogen auf.<br />

• Sinngleiche Klauseln −<br />

Kann auf die in den Vorentscheidungen ergangenen Ausführungen verwiesen werden?<br />

• Endrenovierungspfl ichten –<br />

Können Pfl ichten wie ausmalen, tapezieren oder Böden schleifen dem scheidenden Mieter auferlegt werden?<br />

Lesen Sie dazu die Beiträge von Böhm, Grau, Prader, Reichholf.<br />

Jetzt in der immolex 5/2012<br />

Einzelheft EUR 23,80 bestellen unter 01/531 61-100<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06


Substitutionen<br />

Wien<br />

Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />

auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />

auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />

Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />

Lände 6, 1030 Wien. Telefon (01) 713 78 33 und<br />

(01) 712 32 28, auch außerhalb der Bürozeiten,<br />

Telefax (01) 713 78 33 – 74 oder Mobiltelefon<br />

(0664) 430 33 73 und (0676) 603 25 33,<br />

E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />

RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />

68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax<br />

(01) 369 59 34-4, übernimmt Substitutionen in<br />

Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung,<br />

insbesondere vor den Bezirksgerichten Döbling und<br />

Hernals.<br />

RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Verfahrenshilfe in Strafsachen.<br />

RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse 10, 1010<br />

Wien, Telefon (01) 512 22 90, (0664) 302 53 56,<br />

Telefax (01) 513 50 35, übernimmt Substitutionen,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />

in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />

kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte<br />

Mag. Wolfgang Reiffenstuhl & Mag. Günther<br />

Reiffenstuhl, Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien<br />

(nächst Justizzentrum Wien-Mitte).<br />

Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />

RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />

steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />

Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />

erreichbar. Telefon (01) 712 55 20 und<br />

(0664) 144 79 00, Telefax (01) 712 55 20-20,<br />

E-Mail: iro@aon.at<br />

RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />

E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />

RA Dr. Claudia Stoitzner, 1060 Wien, Mariahilfer<br />

Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />

von Rechtsmitteln. Telefon (01) 585 33 00,<br />

Telefax (01) 585 33 05, Mobil (0664) 345 94 66,<br />

E-Mail: rechtsanwaltskanzlei@patleych.at<br />

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />

5 – 7, Tür 6+7, vis-à-vis Justizzentrum<br />

Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />

Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I,<br />

BG für Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />

Wien. Telefon (01) 877 38 90,<br />

Telefax (01) 877 38 90-6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in<br />

Zivil- und Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei<br />

Dr. Gerhard Huber – Dr. Michael Sych, 1080 Wien,<br />

Laudongasse 25, Telefon (01) 405 25 55,<br />

Telefax (01) 405 25 55-24,<br />

E-Mail: huber-sych@aon.at<br />

Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian übernehmen – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch in<br />

Strafsachen), auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />

Ausarbeitung von Rechtsmitteln, dies in Wien und<br />

Umgebung. 1030 Wien, Hintzerstraße 11/4,<br />

Telefon (01) 712 63 14, (01) 713 23 20,<br />

Telefax (01) 713 07 96,<br />

E-Mail: ra-steiner-isbetcherian@aon.at<br />

Rechtsanwaltskanzlei Haase übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten,<br />

kurzfristig, Wien und Umgebung.<br />

Telefon (0676) 528 3114 oder<br />

Telefon/Telefax (01) 888 24 71,<br />

E-Mail: irenehaase@A1.net, durchgehend erreichbar.<br />

Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe und<br />

Ausarbeitung von Rechtsmitteln) in ganz Wien übernimmt<br />

RA Mag. Christian Bammer, 1070 Wien,<br />

Kaiserstraße 57 – 59/1/14B. Telefon (01) 522 65 19,<br />

Telefax (01) 522 65 97, E-Mail: office@ra-bammer.at,<br />

www.ra-bammer.at<br />

Steiermark<br />

Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />

Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 65 54,<br />

Telefax DW 30, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />

Mobil erreichbar: (0676) 310 48 52.<br />

Oberösterreich<br />

Rechtsanwalt Mag. Benedikt Geusau, 4320 Perg,<br />

Hauptplatz 9, übernimmt Substitutionen in Linz und<br />

Umgebung sowie vor den Bezirksgerichten Perg,<br />

Mauthausen und Pregarten.<br />

Telefon (07262) 53 50 30, Telefax (07262) 53 50 34,<br />

E-Mail: office@geusau.com<br />

Salzburg<br />

RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />

Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

in der Stadt Salzburg. Telefon (0662) 84 12 22-0,<br />

Telefax (0662) 84 12 22-6.<br />

RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />

(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />

Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />

Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />

E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />

RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />

5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg und<br />

Umgebung. Telefon (0662) 84 38 52,<br />

Telefax (0662) 84 04 94,<br />

E-Mail: ra-meisthuber@aon.at<br />

Inserate<br />

Bezirksgericht St. Johann im Pongau: <strong>Wir</strong> übernehmen<br />

Substitutionen vor dem BG St. Johann im<br />

Pongau sowie im gesamten Sprengel (auch Exekutions-Interventionen)<br />

zu den üblichen kollegialen<br />

Konditionen. Kreuzberger und Stranimaier OEG,<br />

Moßhammerplatz 14, 5500 Bischofshofen,<br />

Telefon (06462) 41 81, Telefax (06462) 41 81 20,<br />

E-Mail: office@mein-rechtsanwalt.at<br />

Salzburg/Tirol<br />

Übernehme Substitutionen aller Art in Salzburg,<br />

Innsbruck und Kufstein, auch kurzfristig.<br />

Mag. Dr. Maria Lisa Doll-Aidin, RA in Salzburg,<br />

Rudolfskai 54, 5020 Salzburg. Kontaktdaten:<br />

Telefon +43/(0)662/84 02 01,<br />

Telefax +43/(0)662/84 02 01-10,<br />

Mobil +43/(0)664/45 42 670,<br />

E-Mail: office@doll-rechtsanwalt.com<br />

Tirol<br />

Übernehme Substitutionen vor den Gerichten in<br />

Innsbruck und Umgebung. RA Mag. Sebastian<br />

Ruckensteiner, Telefon (0512) 36 10 94,<br />

E-Mail: ruckensteiner@aon.at<br />

Vorarlberg<br />

Zentral im Vorarlberger Rheintal gelegene Rechtsanwaltskanzlei<br />

übernimmt Substitutionen aller Art<br />

vor allen Vorarlberger Gerichten, auch kurzfristig.<br />

RA Mag. Stefan Huchler, Hohenems.<br />

Telefon +43 5576 42562,<br />

E-Mail: kanzlei@anwalt-huchler.at<br />

International<br />

Deutschland: Feuerberg Rechtsanwälte München/<br />

Berlin, Mitglied RAK Berlin und RAK Tirol, übernimmt<br />

Mandate/Substitutionen/Zwangsvollstreckungen in<br />

Deutschland und Vertretungen in Kitzbühel/Tirol.<br />

München: Sonnenstraße 2, 80331 München;<br />

Telefon 0049/89/80 90 90 590;<br />

Telefax 0049/89/80 90 90 595.<br />

Berlin: Wittestraße 30K, 13509 Berlin;<br />

Telefon 0049/30/435 72 573;<br />

Telefax 0049/30/435 72 574.<br />

www.feuerberg.com, office@legale.pro<br />

Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />

Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />

sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />

Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />

Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,<br />

80538 München, Telefon (0049-89) 552 999 50,<br />

Telefax (0049-89) 552 999 90.<br />

Homepage: www.cllb.de<br />

Finnland: Unsere Rechtsanwälte in Helsinki übernehmen<br />

Mandate/Substitutionen in ganz Finnland:<br />

internationale Transaktionen, <strong>Wir</strong>tschaftsrecht,<br />

Schiedsverfahren und Prozesse. BJL Bergmann<br />

Attorneys at Law, Ansprechpartner: RA Dr. Hans<br />

Bergmann, Eteläranta 4 B 9, 00130 Helsinki,<br />

Telefon (+358 9) 696 207-0,<br />

Telefax (+358 9) 696 207-10,<br />

E-Mail: hans.bergmann@bjl-legal.com,<br />

www.bjl-legal.com<br />

349


Inserate<br />

350<br />

Griechenland: RA Dr. Eleni Diamanti, in Österreich<br />

und Griechenland (Athen) zugelassen, vertritt vor<br />

griechischen Gerichten und Behörden und steht<br />

österreichischen Kollegen für Fragen zum griechischen<br />

Recht zur Verfügung. Weyrgasse 6, 1030 Wien, und<br />

Vas. Sofias 90, 11528 Athen, Telefon (01) 713 14 25,<br />

Telefax DW 17, E-Mail: office@diamanti.at<br />

London: Philip Moser, MA(Cantab), Barrister, Europarecht,<br />

Kollisionsrecht und engl Recht, Beratung und<br />

Vertretung vor Gericht: Monckton Chambers, 1&2<br />

Raymond Buildings, Gray's Inn, London WC1R 5NR.<br />

Telefon (004420) 7405 7211;<br />

Telefax (004420) 7405 2084;<br />

E-Mail: pmoser@monckton.com<br />

Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in<br />

Österreich und Italien zugelassene Rechtsanwältin,<br />

Kärntner Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3,<br />

34170 Görz, und 33100 Udine, Viale Venezia 2,<br />

Italien, steht österreichischen Kollegen für<br />

Mandatsübernahmen und staatenübergreifende<br />

Substitutionen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon 0039 (0432) 60 38 62,<br />

Telefax 0039 (0432) 52 62 37,<br />

Mobil 0039 334 162 68 13,<br />

E-Mail: walter@avvocatinordest.it;<br />

www.walter-ra.eu, www.avvocatinordest.it<br />

Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />

Rottensteiner, Hörtenbergstraße 1/B, I-39100 Bozen,<br />

steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

gerne zur Verfügung. Kontakt:<br />

Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />

Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />

E-Mail: info@ital-recht.com,<br />

www.ital-recht.com<br />

Niederlande: Rechtsanwaltskanzlei Croon Davidovich<br />

aus Amsterdam mit Zweigstelle in Österreich steht<br />

österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

und bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />

gerne zur Verfügung. Bei Fragen zum Niederländischen<br />

<strong>Wir</strong>tschaftsrecht, Urheberrecht und Allgemeinen<br />

Zivilrecht kontaktieren Sie RA Mag. J. Menno<br />

Schmidt (M: +43 (0)680 118 1515). Amsterdam,<br />

Herengracht 420, NL-1017 BZ,<br />

Telefon +31 (0)20 535 33 70,<br />

E-Mail: menno@croondavidovich.nl,<br />

www.croondavidovich.nl<br />

Polen: Mag. Tomasz Gaj, zugelassen in Österreich als<br />

„Rechtsanwalt“ und in Polen als „adwokat“, steht<br />

österreichischen Kollegen/innen für Mandatsübernahmen<br />

in grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />

zur Verfügung. Kontakt: Schloss Schönbrunn, Kavalierstrakt<br />

126, 1130 Wien, Telefon (01) 355 20 95,<br />

Telefax (01) 300 20 95-99, Homepage:<br />

www.blasoni-gaj.com, E-Mail: office@tomaszgaj.com<br />

Schweiz: Rechtsanwalt Fürsprecher Roland Padrutt,<br />

Argentinierstraße 21, Top 9, A-1040 Wien (niedergelassener<br />

europ RA/RAK Wien), mit Niederlassung<br />

Schweiz, Schützenmattstraße 7, CH-5600 Lenzburg 1,<br />

steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

in der Schweiz und cross-border-<br />

Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon Wien +43 (1) 504 73 22,<br />

E-Mail: padrutt@roland-padrutt.at,<br />

Telefon Schweiz +41 (62) 886 97 70,<br />

E-Mail: padrutt@roland-padrutt.ch<br />

Serbien: Rechtsanwälte Janjic/Tesmanovic/Protic,<br />

Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen besonders im<br />

Verkehrsunfallrecht, Versicherungsrecht und<br />

Internationalen Recht zur Verfügung.<br />

Telefon +381 (11) 262 04 02,<br />

Telefax +381 (11) 263 34 52,<br />

E-Mail: office@janjic.co.rs, www.advokatijtp.rs<br />

Slowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –<br />

Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:<br />

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova<br />

5, SI-1000 Ljubljana, Vertrauensanwalt der Österreichischen<br />

Botschaft, steht sämtlichen Kolleginnen<br />

und Kollegen für cross-border-Mandatsübernahmen<br />

in diversen Rechtssachen zur Verfügung.<br />

Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />

Telefax +384 (0)1 432 02 87,<br />

E-Mail: info@eu-rechtsanwalt.si,<br />

Web: www.eu-rechtsanwalt.si<br />

Ungarn: Die Rechtsanwaltskanzlei Noll, Podmanizky<br />

str. 33, H-1067 Budapest, steht österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen und cross-border-<br />

Rechtssachen aller Art zur Verfügung. RA Dr. Bálint<br />

Noll, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und<br />

Insolvenzrecht. Telefon +36 (1) 600 11 50,<br />

Mobil +36 (20) 92 40 172, Telefax +36 (1) 998 04 45,<br />

E-Mail: balint.noll@nolliroda.hu, www.nolliroda.hu<br />

Stellenangebote<br />

Tirol<br />

Unsere Kanzlei sucht eine/n Rechtsanwaltsanwärter/<br />

in mit großer LU. Verhandlungssicheres Auftreten<br />

setzen wir voraus. <strong>Wir</strong> bieten die Möglichkeit einer<br />

umfassenden und intensiven Ausbildung bei abwechslungsreicher<br />

Tätigkeit. <strong>Wir</strong> bieten ein ausgezeichnetes<br />

Betriebsklima und leistungsgerechte<br />

Entlohnung. Dienstort ist Innsbruck. Zuschriften bitte<br />

an den Verlag unter Chiffre A-100853.<br />

Partner<br />

Wien<br />

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Wien bietet Kollegen/in in repräsentativen Räumlichkeiten<br />

einer Altbaukanzlei mit günstiger Verkehrsanbindung<br />

einen Raum (ca. 25 m 2 ) sowie Mitbenützung<br />

von Konferenzraum, Sekretariat (bei Bedarf<br />

eigener Arbeitsplatz vorhanden) einschließlich Infrastruktur<br />

(Telefonanlage, EDV) in Regiegemeinschaft<br />

an. Kontaktmöglichkeit: office@reiffenstuhl.com<br />

oder Telefon (01) 218 25 70.<br />

Dr. Othmar Slunsky in 1010 Wien, Schottenring, bietet<br />

ab sofort Regiegemeinschaft oder Miete mit Mitbenützung<br />

der Kanzleiinfrastruktur (komplette<br />

Büroeinrichtung, Sekretariat, EDV, Telefonanlage,<br />

umfangreiche Bibliothek etc.) zu günstigen Bedingungen.<br />

Kanzleiübernahme in absehbarer Zeit erwünscht.<br />

Kontakt: Telefon (01) 533 74 03.<br />

Rechtsanwalt Dr. Robert Csokay sucht Rechtsanwälte/innen<br />

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ausgestattete Kanzlei in 1010 Wien,<br />

Stephansplatz 10. Info: www.ra-csokay.at<br />

Regiegemeinschaft am Maurer Hauptplatz zu<br />

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oder E-Mail: irenehaase@A1.net,<br />

Telefon/Telefax (01) 888 24 71.<br />

Rechtsanwaltspartnerschaft mit 3 Anwälten in<br />

1010 Wien Nähe Stephansplatz bietet Kollegen/in<br />

in repräsentativen Räumlichkeiten einer Altbaukanzlei<br />

mit topausgestatteter Infrastruktur einen Raum<br />

(ca 30 m 2 ) und die Mitbenützung der gesamten<br />

Kanzleiinfrastruktur (Sekretariat mit 4 Angestellten,<br />

EDV, Telefonanlage, Bibliothek/Konferenzraum)<br />

gegen monatliche Regiekostenpauschale an.<br />

Kontakt: office@ra-kmem.at, Telefon (01) 5128152.<br />

Niederösterreich<br />

Rechtsanwältin bietet Kollegin/en hellen Büroraum<br />

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(nächst Bahnhof und Bezirksgericht) gegen Pauschale<br />

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inkl. Sekretariat gegen anteilige Kostenverrechnung.<br />

Kontakt: office@kanzlei-weinberger.at<br />

Oberösterreich/Wien<br />

Internationale <strong>Wir</strong>tschaftskanzlei mit einem umfassenden<br />

Netzwerk in Mittel- und Osteuropa beabsichtigt<br />

ihr Team aufzustocken und bietet Kollegen<br />

mit entsprechender Erfahrung an ihren Standorten in<br />

Linz und Wien interessante Kooperationsmöglichkeiten<br />

und Mitwirkung in dem in allen wirtschaftsrechtlich<br />

relevanten Themen tätigen Team. Zuschriften<br />

bitte an den Verlag unter Chiffre A-100852.<br />

Tirol<br />

Moderne RA-Kanzlei in Innsbruck (engagiertes Team<br />

mit 2 RA und mehreren juristische Mitarbeitern und<br />

Sekretärinnen) mit Parkmöglichkeiten für Personal<br />

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Wien<br />

Adam & Adam Rechtsanwälte (www.anwalt-adam.at)<br />

bieten 1 – 2 Kollegen großzügige Räume in repräsentativer<br />

Kanzlei, Mitbenützung von Küche, Konferenzzimmer,<br />

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Substitutionsmöglichkeit! Pauschalmiete a 800,–<br />

zuzüglich USt; Telefon (01) 505 73 71.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2012/06

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