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Änderung des Regionalplans - Regionaler Planungsverband ...

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Um den Flugbetrieb nicht zu gefährden, sind Flugplätze (inklusive<br />

Schutzbereich) sowie Flugsicherungseinrichtungen ebenfalls von<br />

Windkraftanlagen frei zu halten, weshalb sie als Ausschlusskriterien in dem<br />

Gesamtkonzept berücksichtigt werden.<br />

Wasserwirtschaft:<br />

In den Zonen I und II von Trink- und Heilwasserschutzgebieten ist die Errichtung<br />

von Windkraftanlagen regelmäßig nicht möglich. In der Zone III, in Vorrang- und<br />

Vorbehaltsgebieten für die Wasserversorgung, in Überschwemmungsgebieten<br />

sowie in Vorranggebieten für den Hochwasserschutz ist die Errichtung von WKA<br />

nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weshalb sie hier als Restriktionskriterien<br />

berücksichtigt werden.<br />

Natur- und Artenschutz:<br />

In Naturschutzgebieten, in Gebieten mit herausragender Bedeutung für den<br />

Vogel- und Fledermausschutz (z.B. SPA-, ausgewählte FFH-Gebiete,<br />

ausgewählte Brutplätze), bei Naturdenkmälern, in geschützten<br />

Landschaftsbestandteilen, in Geotopen, in gesetzlich geschützten Biotopen und<br />

in Naturwaldreservaten kommt die Errichtung von WKA nicht in Frage, da hier<br />

besonders schwerwiegende und nachhaltige, nicht kompensierbare<br />

Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind und<br />

naturschutzrechtliche Bestimmungen entgegen stehen.<br />

Bereiche mit besonderer Bedeutung für den Vogel- und Fledermausschutz (z.B.<br />

Wiesenbrütergebiete, Vogelzug- und Rastgebiete, ausgewählte FFH-Gebiete,<br />

ausgewählte Brutplätze) und Landschaftsschutzgebiete werden als<br />

Restriktionskriterien im Gesamtkonzept berücksichtigt, da die Errichtung von<br />

WKA hier im Einzelfall rechtlich nicht ausgeschlossen sein kann. Es gilt daher im<br />

Abwägungsprozess und bei detaillierter Prüfung zu klären, ob hier die Errichtung<br />

von WKA möglich ist.<br />

Die Einteilung, welche Gebiete herausragende Bedeutung und welche<br />

besondere Bedeutung für den Natur- und Artenschutz haben, erfolgte nach<br />

umfangreicher, fachlicher Prüfung durch die höhere Naturschutzbehörde. Als<br />

Gebiete mit herausragender Bedeutung (Ausschlusskriterien) wurde nur solche<br />

berücksichtigt, bei welchen absehbar ist, dass die Errichtung von WKA hier nicht<br />

möglich sein wird, da Erhaltungsziele von Schutzgebieten oder die<br />

Anforderungen <strong>des</strong> Artenschutzrechtes erheblich beeinträchtigt werden. Die<br />

artenschutzrechtliche Bewertung der Fledermauslebensräume basiert dabei auf<br />

der Annahme, dass im Genehmigungsverfahren die Möglichkeiten zur<br />

Vermeidung von Verbotstatbeständen durch eine anlagenspezifische Steuerung<br />

auch tatsächlich ergriffen werden. Die mit Fledermausschutz begründeten<br />

Ausschlussflächen konnten damit auf ein Min<strong>des</strong>tmaß beschränkt werden.<br />

In Landschaftsschutzgebieten ist die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich<br />

erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Schutzzweck<br />

der Verordnung nicht entgegensteht und der Charakter <strong>des</strong> Gebietes nicht<br />

verändert wird. Kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden, sind die<br />

Voraussetzungen einer Befreiung nach § 67 BNatSchG zu prüfen. Kommt die<br />

Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht (was für die hier betrachteten<br />

raumbedeutsamen Vorhaben i. d. R. nicht der Fall sein dürfte), könnte der<br />

Widerspruch zwischen Landschaftsschutz und Windenergievorhaben<br />

gegebenenfalls durch Verordnungsänderung gelöst werden. Der<br />

Verordnungsgeber besitzt diesbezüglich ein Handlungsermessen und wägt im<br />

Rahmen der Entscheidungsfindung die sich gegenüberstehenden Interessen ab.<br />

Regionalplan Landshut, Stand: 21. März 2012

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