Änderung des Regionalplans - Regionaler Planungsverband ...
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Um den Flugbetrieb nicht zu gefährden, sind Flugplätze (inklusive<br />
Schutzbereich) sowie Flugsicherungseinrichtungen ebenfalls von<br />
Windkraftanlagen frei zu halten, weshalb sie als Ausschlusskriterien in dem<br />
Gesamtkonzept berücksichtigt werden.<br />
Wasserwirtschaft:<br />
In den Zonen I und II von Trink- und Heilwasserschutzgebieten ist die Errichtung<br />
von Windkraftanlagen regelmäßig nicht möglich. In der Zone III, in Vorrang- und<br />
Vorbehaltsgebieten für die Wasserversorgung, in Überschwemmungsgebieten<br />
sowie in Vorranggebieten für den Hochwasserschutz ist die Errichtung von WKA<br />
nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weshalb sie hier als Restriktionskriterien<br />
berücksichtigt werden.<br />
Natur- und Artenschutz:<br />
In Naturschutzgebieten, in Gebieten mit herausragender Bedeutung für den<br />
Vogel- und Fledermausschutz (z.B. SPA-, ausgewählte FFH-Gebiete,<br />
ausgewählte Brutplätze), bei Naturdenkmälern, in geschützten<br />
Landschaftsbestandteilen, in Geotopen, in gesetzlich geschützten Biotopen und<br />
in Naturwaldreservaten kommt die Errichtung von WKA nicht in Frage, da hier<br />
besonders schwerwiegende und nachhaltige, nicht kompensierbare<br />
Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind und<br />
naturschutzrechtliche Bestimmungen entgegen stehen.<br />
Bereiche mit besonderer Bedeutung für den Vogel- und Fledermausschutz (z.B.<br />
Wiesenbrütergebiete, Vogelzug- und Rastgebiete, ausgewählte FFH-Gebiete,<br />
ausgewählte Brutplätze) und Landschaftsschutzgebiete werden als<br />
Restriktionskriterien im Gesamtkonzept berücksichtigt, da die Errichtung von<br />
WKA hier im Einzelfall rechtlich nicht ausgeschlossen sein kann. Es gilt daher im<br />
Abwägungsprozess und bei detaillierter Prüfung zu klären, ob hier die Errichtung<br />
von WKA möglich ist.<br />
Die Einteilung, welche Gebiete herausragende Bedeutung und welche<br />
besondere Bedeutung für den Natur- und Artenschutz haben, erfolgte nach<br />
umfangreicher, fachlicher Prüfung durch die höhere Naturschutzbehörde. Als<br />
Gebiete mit herausragender Bedeutung (Ausschlusskriterien) wurde nur solche<br />
berücksichtigt, bei welchen absehbar ist, dass die Errichtung von WKA hier nicht<br />
möglich sein wird, da Erhaltungsziele von Schutzgebieten oder die<br />
Anforderungen <strong>des</strong> Artenschutzrechtes erheblich beeinträchtigt werden. Die<br />
artenschutzrechtliche Bewertung der Fledermauslebensräume basiert dabei auf<br />
der Annahme, dass im Genehmigungsverfahren die Möglichkeiten zur<br />
Vermeidung von Verbotstatbeständen durch eine anlagenspezifische Steuerung<br />
auch tatsächlich ergriffen werden. Die mit Fledermausschutz begründeten<br />
Ausschlussflächen konnten damit auf ein Min<strong>des</strong>tmaß beschränkt werden.<br />
In Landschaftsschutzgebieten ist die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich<br />
erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Schutzzweck<br />
der Verordnung nicht entgegensteht und der Charakter <strong>des</strong> Gebietes nicht<br />
verändert wird. Kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden, sind die<br />
Voraussetzungen einer Befreiung nach § 67 BNatSchG zu prüfen. Kommt die<br />
Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht (was für die hier betrachteten<br />
raumbedeutsamen Vorhaben i. d. R. nicht der Fall sein dürfte), könnte der<br />
Widerspruch zwischen Landschaftsschutz und Windenergievorhaben<br />
gegebenenfalls durch Verordnungsänderung gelöst werden. Der<br />
Verordnungsgeber besitzt diesbezüglich ein Handlungsermessen und wägt im<br />
Rahmen der Entscheidungsfindung die sich gegenüberstehenden Interessen ab.<br />
Regionalplan Landshut, Stand: 21. März 2012