EKD Texte 88.qxd - Vineyard Gemeinschaften
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Auf diese Weise bemühen sich die Kirchen, ihren Auftrag wahrzunehmen, darüber<br />
zu wachen, dass das Evangelium gemäß Schrift und Bekenntnis bezeugt wird, dass<br />
der Auftrag der Kirche in der Gesellschaft erfüllt wird und dabei die Einheit der<br />
Kirche gewahrt und gefördert wird. Dieser Auftrag gilt im Blick auf Kommunitäten<br />
und geistliche <strong>Gemeinschaften</strong> ebenso wie im Blick auf Kirchengemeinden, kirchliche<br />
Dienste und Einrichtungen.<br />
b) Anerkennen – Freiraum gewähren – Fördern<br />
Bei allen Begegnungen der Kirchen mit Kommunitäten und geistlichen <strong>Gemeinschaften</strong><br />
geht es auch um ihre Anerkennung als eine „Sozialgestalt“ der Kirche. Sie<br />
bestehen als eine Lebensform der Kirche unter anderen, neben, aber auch in<br />
Kirchengemeinden, kirchlichen Diensten und Einrichtungen. Der seit Jahren stattfindende<br />
„Lernprozess Kirche in den evangelischen Kommunitäten“ wie auch der<br />
entsprechende „Lernprozess Kommunitäten in der evangelischen Kirche“ (J. Halkenhäuser)<br />
ist keineswegs abgeschlossen. Die gegenwärtige, vor allem die zukünftige<br />
Bedeutung der verschiedenartigen – eher diakonisch, seelsorglich, missionarisch<br />
oder ökumenisch ausgerichteten – <strong>Gemeinschaften</strong> wird vielerorts noch nicht erkannt<br />
geschweige denn in Anspruch genommen. Hier und da gibt es Unklarheiten,<br />
Berührungsängste oder auch unfruchtbares Konkurrenzdenken zwischen<br />
Kirchengemeinden und geistlichen <strong>Gemeinschaften</strong>, besonders wenn die Grenzen<br />
fließend werden und geistliche <strong>Gemeinschaften</strong> gemeindeähnliche Strukturen annehmen.<br />
Darum ist es wichtig, dass – nach einer offenen Anfangsphase – Gespräche über<br />
eine Anerkennung der geistlichen Gemeinschaft durch die Kirchenleitung geführt<br />
werden. Eine solche formelle Anerkennung sollte in der Regel durch einen leitenden<br />
Geistlichen ausgesprochen werden, in einem Fall hat die Landessynode einen<br />
entsprechenden Beschluss gefasst. Als Grundkriterien können gelten<br />
– Orientierung an Schrift und Bekenntnis<br />
– Regelung für öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.<br />
Als weitere Kriterien kommen hinzu:<br />
– Mitteilung der Verbindlichkeiten, ggf. der Regel<br />
– Mindestdauer des Bestehens (5 Jahre)<br />
– Mindestzahl (7 Personen)<br />
– Mehrheit evangelischer Mitglieder<br />
– Zugehörigkeit zur Konferenz evangelischer Kommunitäten (KevK),<br />
– zum Treffen geistlicher <strong>Gemeinschaften</strong> (TGG) oder<br />
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