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EKD Texte 88.qxd - Vineyard Gemeinschaften

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Auf diese Weise bemühen sich die Kirchen, ihren Auftrag wahrzunehmen, darüber<br />

zu wachen, dass das Evangelium gemäß Schrift und Bekenntnis bezeugt wird, dass<br />

der Auftrag der Kirche in der Gesellschaft erfüllt wird und dabei die Einheit der<br />

Kirche gewahrt und gefördert wird. Dieser Auftrag gilt im Blick auf Kommunitäten<br />

und geistliche <strong>Gemeinschaften</strong> ebenso wie im Blick auf Kirchengemeinden, kirchliche<br />

Dienste und Einrichtungen.<br />

b) Anerkennen – Freiraum gewähren – Fördern<br />

Bei allen Begegnungen der Kirchen mit Kommunitäten und geistlichen <strong>Gemeinschaften</strong><br />

geht es auch um ihre Anerkennung als eine „Sozialgestalt“ der Kirche. Sie<br />

bestehen als eine Lebensform der Kirche unter anderen, neben, aber auch in<br />

Kirchengemeinden, kirchlichen Diensten und Einrichtungen. Der seit Jahren stattfindende<br />

„Lernprozess Kirche in den evangelischen Kommunitäten“ wie auch der<br />

entsprechende „Lernprozess Kommunitäten in der evangelischen Kirche“ (J. Halkenhäuser)<br />

ist keineswegs abgeschlossen. Die gegenwärtige, vor allem die zukünftige<br />

Bedeutung der verschiedenartigen – eher diakonisch, seelsorglich, missionarisch<br />

oder ökumenisch ausgerichteten – <strong>Gemeinschaften</strong> wird vielerorts noch nicht erkannt<br />

geschweige denn in Anspruch genommen. Hier und da gibt es Unklarheiten,<br />

Berührungsängste oder auch unfruchtbares Konkurrenzdenken zwischen<br />

Kirchengemeinden und geistlichen <strong>Gemeinschaften</strong>, besonders wenn die Grenzen<br />

fließend werden und geistliche <strong>Gemeinschaften</strong> gemeindeähnliche Strukturen annehmen.<br />

Darum ist es wichtig, dass – nach einer offenen Anfangsphase – Gespräche über<br />

eine Anerkennung der geistlichen Gemeinschaft durch die Kirchenleitung geführt<br />

werden. Eine solche formelle Anerkennung sollte in der Regel durch einen leitenden<br />

Geistlichen ausgesprochen werden, in einem Fall hat die Landessynode einen<br />

entsprechenden Beschluss gefasst. Als Grundkriterien können gelten<br />

– Orientierung an Schrift und Bekenntnis<br />

– Regelung für öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.<br />

Als weitere Kriterien kommen hinzu:<br />

– Mitteilung der Verbindlichkeiten, ggf. der Regel<br />

– Mindestdauer des Bestehens (5 Jahre)<br />

– Mindestzahl (7 Personen)<br />

– Mehrheit evangelischer Mitglieder<br />

– Zugehörigkeit zur Konferenz evangelischer Kommunitäten (KevK),<br />

– zum Treffen geistlicher <strong>Gemeinschaften</strong> (TGG) oder<br />

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