Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...
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Fall sei, 9<br />
erscheint.<br />
was in Anbetracht <strong>de</strong>r strafrechtlichen Einstellungsquote auch plausibel<br />
2.2.1.2 Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />
Daneben greift die Maßnahme auch in das Grundrecht <strong>de</strong>r Bf. auf informationelle<br />
Selbstbestimmung ein. Dieses Grundrecht schützt vor jeglicher Erhebung, <strong>Speicherung</strong>,<br />
Verwendung und Weitergabe persönlicher Lebenssachverhalte ohne <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s<br />
Betroffenen. 10 Die automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen und ihr Abgleich mit<br />
Suchlisten stellt zweifellos eine Erhebung und Verwendung personenbeziehbarer<br />
Lebenssachverhalte dar. Nach bislang ständiger Rechtsprechung liegt schon in <strong>de</strong>r<br />
Erfassung personenbezogener <strong>Daten</strong> ein Grundrechtseingriff, weil die <strong>Daten</strong>erhebung<br />
die Grundlage für eine etwa nachfolgen<strong>de</strong> <strong>Daten</strong>verarbeitung schafft. An einem Eingriff<br />
fehlt es nur, soweit <strong>Daten</strong> ungezielt und allein technikbedingt miterfasst, unmittelbar<br />
nach <strong>de</strong>r Erfassung aber technisch wie<strong>de</strong>r spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit,<br />
einen Personenbezug herzustellen, ausgeson<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. 11 In einem solchen Fall <strong>de</strong>s<br />
bloßen „Durchflusses“ kann <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r <strong>Daten</strong>erhebung verneint wer<strong>de</strong>n. Im<br />
Fall <strong>de</strong>s Kfz-Massenabgleichs wer<strong>de</strong>n die Kennzeichendaten in<strong>de</strong>s nicht ungezielt und<br />
allein technikbedingt miterfasst, um unmittelbar nach <strong>de</strong>r Erfassung technisch wie<strong>de</strong>r<br />
spurenlos ausgeson<strong>de</strong>rt zu wer<strong>de</strong>n. Ziel <strong>de</strong>r Erfassung <strong>de</strong>r Kennzeichendaten ist es<br />
vielmehr, diese <strong>Daten</strong> für die staatlichen <strong>Daten</strong>verarbeitungssysteme verfügbar zu<br />
machen, um sie mit <strong>de</strong>m „Fahndungsbestand“ abgleichen zu können. Die Löschung <strong>de</strong>r<br />
<strong>Daten</strong> erfolgt nicht unmittelbar nach ihrer Erfassung, son<strong>de</strong>rn erst nach ihrer<br />
polizeilichen Verarbeitung, <strong>de</strong>m Abgleich mit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Fahndungsbestand<br />
eingestellten <strong>Daten</strong>. Die spätere Löschung kann <strong>de</strong>n vorangegangenen<br />
Grundrechtseingriff nicht wie<strong>de</strong>r ungeschehen machen. Grundrechtsdogmatisch und<br />
aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Rechtssicherheit wäre es <strong>de</strong>shalb verfehlt, die Eingriffsqualität einer<br />
Maßnahme von zeitlich nachgelagerten, noch nicht feststehen<strong>de</strong>n Schritten abhängig<br />
zu machen.<br />
Auch <strong>de</strong>r Schutzzweck <strong>de</strong>s Rechts auf informationelle Selbstbestimmung spricht für die<br />
Annahme eines Grundrechtseingriffs. Das Grundrecht soll die unbefangene<br />
Inanspruchnahme <strong>de</strong>r grundrechtlich geschützten Freiheiten <strong>de</strong>r Betroffenen<br />
8 Polizeioberrat Schmelzer, APr. <strong>de</strong>s sächsischen Landtags 4/60540, 28.<br />
9 So Roggan, APr. <strong>de</strong>s sächsischen Landtags 4/60540, 38.<br />
10 St. Rspr. seit BVerfGE 65, 1 (42 f.); in neuerer Zeit etwa BVerfGE 103, 21 (32 f.)<br />
11 BVerfGE 100, 313 (366); BVerfGE 107, 299 (328); BVerfGE 115, 320 (343); BVerfG, 1 BvR<br />
2074/05 vom 11.3.2008, Absatz-Nr. 68.