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Private Krankenversicherung - Sächsischer Richterverein

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2|2011<br />

Schwerpunktthemen:<br />

Standortkonzept der Staatsregierung<br />

Amtsangemessene Besoldung<br />

Neues Beamtengesetz 2011


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Reformen um der Reformen Willen?<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

Die Sächsische Staatsregierung arbeitet zurzeit an<br />

mehreren Reformvorhaben. Bei manchen lässt man<br />

sich Zeit, um an einer breit angelegten Lösung zu<br />

arbeiten. Bei anderen wird hinter verschlossenen<br />

Türen beraten und beschlossen und hinterher über<br />

das Ergebnis halbherzig eine offene Diskussion<br />

angekündigt. Die Reform der Justizstruktur ist ein<br />

hastiges Projekt, bei dem eine offene Diskussion<br />

unter Beteiligung der Praxis ratsam gewesen wäre.<br />

Nun hoffen wir, dass diese Diskussion sachlich und<br />

offen im Parlament geführt wird. Mit dem Bautzener<br />

Appell haben alle Unterzeichner den Abgeordneten<br />

ein Signal in diese Richtung gegeben. Die Abgeordneten sollten auf die Praktiker<br />

hören und sich eine seriöse Entscheidungsgrundlage verschaffen, indem sie eine fundierte<br />

Kosten-Nutzen-Analyse einfordern, anstatt ihre Entscheidungen auf bloße<br />

Behauptungen zu stützen. Auf unserer Homepage sind unsere Stellungnahmen zu<br />

dem Staatsmodernisierungskonzept und dem Standortegesetz zu finden. Auch in diesem<br />

Heft finden sie Artikel zu dem Thema.<br />

Die Dienstrechtsreform wird dagegen viel offener angegangen. Hier gibt es in unregelmäßigen<br />

Abständen Informationstreffen, in denen der Stand der derzeitigen Arbeit<br />

vorgestellt wird. Was derzeit geplant ist, schildert unser neues Redaktionsmitglied Dr.<br />

Hartwig Kasten in seinem Artikel.<br />

Gerechtigkeitslücken Schließen!<br />

Ebenso beharrlich wie an den Einzelheiten des Staatsmodernisierungskonzepts hält<br />

die Staatsregierung an ihrer Haltung zum Weihnachtsgeld fest. Sie weigert sich, die<br />

Gerechtigkeitslücke dort zu schließen. Wir sind nicht bereit, das widerspruchslos hinzunehmen<br />

und haben daher eine Aktion für amtsangemessene Besoldung gestartet.<br />

Die Informationen hierzu sind auch auf unserer Homepage zu finden. Andreas Zimmer<br />

informiert über die Aspekte der Aktion und des Verfahrens. Hanspeter Teetzmann<br />

zeigt auf, wie es um die Amtsangemessenheit der Besoldung der Richter und Staatsanwälte<br />

bestellt ist. Hoffnung gibt die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht,<br />

in der hinsichtlich der Bezüge von Professoren kritische Fragen<br />

gestellt worden sind. Es ist an der Zeit, das Richter und Staatsanwälte, die immer<br />

mehr zusätzliche Aufgaben und Mittelkürzungen auffangen sollen, besser bezahlt<br />

werden. Dafür treten wir mit unserer Aktion ein.<br />

Wir kümmern uns um die Belange der Richter und Staatsanwälte und engagieren uns<br />

für eine bürgernahe und gut funktionierende Justiz. Unterstützen sei uns dabei. Nur<br />

gemeinsam lässt sich etwas bewirken!<br />

Ihr<br />

Reinhard Schade<br />

Sie finden uns im Internet unter:<br />

www.richtervereinsachsen.de oder www.richterverein.info<br />

Inhalt:<br />

Vorwort<br />

Reformen um der<br />

Reformen Willen? . . . . . . . .3<br />

Gegenwind für die Änderung<br />

der Gerichtsstruktur . . . . . . .4<br />

Staatsmodernisierung um<br />

jeden Preis . . . . . . . . . . . . . .6<br />

Amtsangemessene<br />

Besoldung . . . . . . . . . . . . . . .7<br />

Aktion amtsangemessene<br />

Besoldung . . . . . . . . . . . . . . .9<br />

Überblick über die<br />

Regelungen des Entwurfs<br />

der Neufassung des<br />

Sächs. Beamtengesetzes . . .12<br />

Impressum:<br />

Das SRV-Info - Informationsblatt des Vereins<br />

der Richter und Staatsanwälte im Freistaat<br />

Sachsen - wird herausgegeben vom Sächsischen<br />

<strong>Richterverein</strong> e.V., Sitz Dresden.<br />

Ausgabe: 2|2011<br />

Auflage: 1.500 Stück<br />

Inhaltlich verantwortlich sind für<br />

Artikel: die angegebenen Autoren<br />

Fotos: i.Ü. Reinhard Schade<br />

S. 1/5 Landgericht Bautzen<br />

S. 4 Dr. Andreas Stadler<br />

S. 7 Frank Herzog<br />

S. 8 Szasz-Fabian-fotolia.com<br />

S. 9 Konstantin Hoffmann<br />

Verantwortlicher Redakteur:<br />

Dr. Andreas Stadler<br />

Bundesverfassungsgericht<br />

Schloßbezirk 3 | 76131 Karlsruhe<br />

astadler@bundesverfassungsgericht.de<br />

Redaktionsschluss für Heft 1|2012:<br />

15. Januar 2012<br />

Satz & Layout / Druck:<br />

Werbeservice Yvonne Geipel - Auerbach /<br />

3


4<br />

Gegenwind für die Änderung der Gerichtsstruktur<br />

Bundesweite Unterstützung für den Bautzener Appell des SRV<br />

und Kritik bei der Landtagsanhörung<br />

Die neuen Strukturen<br />

eröffnen Chancen für<br />

die örtliche Wirtschaft<br />

Das Standortkonzept der Staatsregierung<br />

Die Staatsregierung hatte Anfang des Jahres ein<br />

Strukturkonzept unter dem Titel Staatsmodernisierungskonzept<br />

vorgelegt. Nach dem entsprechenden<br />

Gesetzesentwurf sollen zahlreiche<br />

Gerichte zusammengelegt, ein Gericht und bisher<br />

bestehende Außenstellen geschlossen werden.<br />

Die Landgerichte Bautzen und Görlitz<br />

sollen zusammengelegt werden zu einem Landgericht<br />

Görlitz mit Außenkammern in Bautzen.<br />

Dies hat zur Folge, dass auch die Staatsanwaltschaften<br />

zusammengelegt werden. In Bautzen<br />

soll lediglich eine Zweigstelle verbleiben. Das<br />

Amtsgericht Annaberg soll geschlossen und die<br />

Amtsgerichte Hainichen, Löbau, Oschatz und<br />

Stollberg sollen zu Zweigstellen herabgestuft<br />

werden. Die Außenkammern des Landgerichts<br />

Zwickau in Plauen, die Außenstelle des Amtsgerichts<br />

Grimma in Wurzen sowie die Zweigstelle<br />

der Staatsanwaltschaft Görlitz in Zittau<br />

sollen geschlossen werden. Bereits geschlossen<br />

wurde die Zweigstelle der Staatsanwaltschaft<br />

Bautzen in Hoyerswerda.<br />

Die Sächsische Staatsregierung<br />

möchte nach eigenem<br />

Bekunden mit dieser<br />

Struktur Sachsen<br />

zukunftsfähig machen und<br />

damit den Herausforderungen<br />

durch rückläufige<br />

Einwohnerzahlen, rückläufige<br />

Steuereinnahmen<br />

und dem zunehmenden<br />

Wettbewerb um Unternehmensansiedlungen<br />

und um<br />

Fachkräfte Rechnung tragen.<br />

Diesem Ziel wird die<br />

Reform aber nicht gerecht.<br />

Das Standortkonzept der<br />

Staatsregierung ist nicht<br />

zu Ende gerechnet – es<br />

fehlt jede Gesamtbewertung<br />

von Kosten und Nutzen.<br />

Weder beziffert die Staatsregierung die<br />

von ihr erwarteten Einsparungen. Noch berücksichtigt<br />

sie die sicher zu erwartenden Mehrkosten.<br />

Wird das Standortegesetz umgesetzt, werden<br />

Mehrausgaben für Umbaumaßnahmen in<br />

den Justizgebäuden, zusätzliche Dienstreisen<br />

der Präsidenten und Direktoren sowie der Mitglieder<br />

der Gerichtspräsidien, Trennungsgelder<br />

und anzuschaffende Fahrzeuge und Sachausstattungen<br />

erforderlich.<br />

All dies muss bedacht und in die Entscheidung<br />

STANDORTKONZEPT<br />

einbezogen werden. Es darf keine Strukturreform<br />

ohne gesicherte Tatsachenbasis quasi<br />

am grünen Tisch geben. Bisher ist nicht Nachgewiesen,<br />

dass die Reform in der Justiz Sparund<br />

Synergieeffekte bringt. Die Abgeordneten<br />

sollten sich daher Kosten und Einsparungen<br />

konkret vorrechnen lassen, damit sie eine seriöse<br />

Grundlage für die Entscheidung über die<br />

Strukturreform haben. Die Sächsische Staatsregierung<br />

ist bislang jeden nachvollziehbaren<br />

Beleg zur Begründung ihres Konzepts schuldig<br />

geblieben.<br />

Zudem ist die Herabstufung der betroffenen<br />

Amtsgerichte zu Zweigstellen der Vorbote für<br />

den künftigen Rückzug der Justiz aus der Fläche.<br />

Das Sächsische Standortgesetz wird insoweit<br />

nur der erste Schritt sein – niemand vor<br />

Ort, nicht die Bürger und nicht ihre Abgeordneten,<br />

darf sich insoweit Illusionen hingeben.<br />

Denn auf Dauer werden auf mehrere Standorte<br />

verteilte Justizeinrichtungen nicht funktionsfähig<br />

sein. Gleichgültig ob Richter oder nichtrichterliches<br />

Personal nach der Reform längere<br />

Dienstwege in Kauf nehmen müssen. Hieraus<br />

wird mittelfristig ein unwiderstehlicher Druck<br />

zur Konzentration auf einen Standort entstehen.<br />

Bevor eine Entscheidung über die Veränderung<br />

der Struktur in der Justiz getroffen wird, ist eine<br />

wirklich ernsthafte Diskussion über den Wert<br />

und die Bedeutung einer ortsnahen Justiz für<br />

die Bürger und Unternehmen zwingend erforderlich.<br />

Bundesweite Unterstützung für den Bautzener<br />

Appell des SRV<br />

Anlässlich der Bundesvertreterversammlung<br />

des Deutschen Richterbundes in Görlitz vom<br />

29. und 30. September 2011 erläuterte Staatsminister<br />

Dr. Martens das Konzept. Er wiederholte<br />

die bisher bekannten Argumente, wie<br />

Effizenzsteigerung, Spezialisierungsmöglichkeiten<br />

in größeren Einheiten und die demographische<br />

Entwicklung. Auf die Argumente der<br />

Gegner des Konzepts ging er nicht weiter ein.<br />

Insbesondere stellte er klar, dass eine Kostenersparnis<br />

nicht im Vordergrund stehe. Welche<br />

Effizienzsteigerung zu erwarten ist, blieb nach<br />

wie vor unklar. Angeblich aus Zeitgründen<br />

stand der Minister für eine Diskussion dazu<br />

nicht zu Verfügung.<br />

Während der Bundesvertreterversammlung<br />

unterzeichneten die Delegierten der im Deutschen<br />

Richterbund organisierten Landes- und<br />

Fachverbände den Bautzener Appell des Säch-


STANDORTKONZEPT<br />

sischen <strong>Richterverein</strong>s für den Erhalt bewährter<br />

Gerichtsstrukturen in Sachsen. Sie erklärten<br />

ihre Solidarität mit den Kolleginnen und Kollegen,<br />

deren Gerichte von den im künftigen Sächsischen<br />

Standortegesetz vorgesehenen und von<br />

der Sächsischen Staatsregierung als „Staatsmodernisierung“<br />

ausgegebenen Zusammenlegungen<br />

oder Schließungen betroffen sind.<br />

Der Justizgewährungsanspruch der Bürgerinnen<br />

und Bürger darf nicht von der Geldbörse<br />

des Finanzministers abhängen. Wer an der Ortsnähe<br />

der Gerichte spart, erschwert den Menschen<br />

den Zugang zum Gericht.<br />

Das Anliegen des Bautzener Appells an die<br />

Abgeordneten des sächsischen Landtages ist<br />

auch nach dieser Rede des sächsischen Staatsministers<br />

der Justiz und für Europa aktuell. Die<br />

Unterzeichner des Appells an die Abgeordneten<br />

des Sächsischen Landtags unterstützen nachhaltig<br />

das Anliegen des Sächsischen <strong>Richterverein</strong>s,<br />

eine funktionierende und bürgernahe<br />

Justiz in Sachsen zu erhalten.<br />

Anhörung im Landtag zum Sächsischen<br />

Standortegesetz<br />

Den Bautzener Appell mit den bis dahin gesammelten<br />

Unterschriften haben wir am 26. September<br />

2011 nach der Anhörung im Verfassungs-<br />

und Rechtsausschuss des Sächsischen<br />

Landtages an den Ausschussvorsitzenden übergeben.<br />

Die für die Anhörung geladenen Sachverständigen<br />

sahen die Strukturreform in der Justiz sehr<br />

kritisch. Prof. Dr. von Mangoldt aus Tübingen,<br />

der an der an Schaffung der Sächsischen Verfassung<br />

beratend und gestaltend teilgenommen<br />

hatte, hielt die Zusammenlegung der Landgerichte<br />

Görlitz und Bautzen sogar für verfassungswidrig.<br />

Es fehle eine Abwägung der<br />

Staatsziele Schutz der sorbischen Sprache und<br />

des Kulturgutes einerseits mit anderen Staatszielen<br />

und Entscheidungsprämissen. Die Vertreterin<br />

der IHK Regionalkammer in Plauen<br />

sprach sich für den Erhalt einer ortsnahen Justiz<br />

und gegen die Schließung der Außenkammern<br />

des Landgerichts Zwickau in Plauen aus. Sie<br />

schilderte die Sicht der Wirtschaft hinsichtlich<br />

des Standortkonzepts. Dieses bedeute eine Vorentscheidung<br />

für einen Rückzug aus der Fläche<br />

im Vogtland. Dieser Rückzug werde der Bedeutung<br />

des Oberzentrums Plauen nicht gerecht.<br />

Die Schließung der Außenkammern würde zu<br />

einem unzumutbaren Zustand führen. Der Landesvorsitzende<br />

des DRB aus Nordrhein-Westfalen<br />

berichtete, dass zwei Zusammenlegungen<br />

von Gerichten und die damit verbundene Bildung<br />

von Filialen in Nordrhein-Westfalen wieder<br />

zurückgenommen werden, da der Landeshaushalt<br />

die Kosten nicht zu stemmen vermag.<br />

Eine Betreuerin aus Annaberg stellte die zu<br />

erwartenden Folgen für die Schließung des<br />

Amtsgerichts dar. In Annaberg gibt es eine<br />

psychiatrische Klinik. Aufgrund der kurzen<br />

Wege für Richter und Ärzte funktioniere die<br />

Zusammenarbeit in Betreuungsverfahren sehr<br />

gut. Frau Fiedler befürchtet, dass durch die<br />

Schließung des Amtsgerichts die Situation in<br />

Betreuungsverfahren deutlich erschwert werden<br />

wird und auch die Anzahl ehrenamtlicher<br />

Betreuungen der Kosten und der umständlicheren<br />

Erreichbarkeit des künftig zuständigen<br />

Gerichts in Marienberg wegen abnehmen<br />

werde. Der Präsident des Oberlandesgerichts<br />

Hagenloch räumte ein, dass die Schließung hier<br />

gewisse Schwierigkeiten für die Betroffenen<br />

zur Folge haben werde. Er verteidigte jedoch<br />

den Gesetzentwurf insgesamt, allerdings ohne<br />

dessen Vorteile an konkreten und realen Beispielen<br />

unter Vorlage von Zahlen benennen zu<br />

können. Der Präsident des Landgerichts Bautzen<br />

Gatz trat daher auch diesen Ausführungen<br />

entgegen. Er verdeutlichte, dass die Kosten<br />

steigen und die Abläufe in der Verwaltung<br />

erschwert würden. Für den Sächsischen <strong>Richterverein</strong><br />

stellte der Landesvorsitzende die<br />

Position des Verbandes dar und empfahl den<br />

Abgeordneten, sich eine konkrete Kosten-Nutzenanalyse<br />

vorlegen zu lassen, um sich eine<br />

seriöse Grundlage für die Entscheidung über<br />

die Standorte zu verschaffen. Die Sachverständigen<br />

von der Anwaltskammer Sachsen und<br />

dem Rechtspflegerverband sahen die beabsichtigte<br />

Reform ebenfalls sehr kritisch.<br />

Bleibt zu hoffen, dass die Parlamentarier des<br />

Sächsischen Landtags auf die Bedenken und<br />

Erfahrungen, die die Praktiker und Sachverständigen<br />

ihnen vorgebracht haben, hören<br />

und sich eine seriöse Entscheidungsgrundlage<br />

verschaffen.<br />

Reinhard Schade<br />

5<br />

Das Landgericht Bautzen<br />

bald eine Außenstelle?


6<br />

Staatsmodernisierung um jeden Preis<br />

Lebhafte Podiumsdiskussion zur Standortreform in Bautzen<br />

Am 8. September 2011 diskutierten in Bautzen<br />

– einem der von der beabsichtigten Strukturreform<br />

betroffenen Justizstandorte – unter dem<br />

Thema „Staatsmodernisierung um jeden<br />

Preis?“ Gilbert Häfner, Leiter der Personal- und<br />

Organisationsabteilung im Sächs. Staatsministerium<br />

der Justiz und für Europa, Marko<br />

Schiemann, MdL (CDU), Tino Günter, MdL<br />

(FDP), Christian Schramm, Oberbürgermeister<br />

der Stadt Bautzen, und Reinhard Schade, Landesvorsitzender<br />

des SRV. Unter der souveränen<br />

Moderation von Dr. Peter-Paul Straube, Rektor<br />

des Bischof-Benno-Hauses in Schmochtitz,<br />

erläuterten die Teilnehmer ihre Sichtweise und<br />

stellten sich anschließend der Diskussion mit<br />

den zahlreich erschienenen interessierten Bürgern,<br />

darunter auch Richter, Staatsanwälte,<br />

Rechtsanwälte, Rechtspfleger und weitere Mitarbeiter<br />

aus der Justiz.<br />

Gilbert Häfner eröffnete den Meinungsaustausch<br />

und erläuterte das Anliegen der Reform<br />

mit besonderem Blick auf die beabsichtigte<br />

Zusammenlegung der Landgerichte Bautzen<br />

und Görlitz. Die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung<br />

in Ostsachsen sei Anlass für<br />

die Zusammenlegung. Die Landgerichte Bautzen<br />

und Görlitz hätten nach den Modellrechnungen<br />

im Jahr 2020 mit noch jeweils ca. 10<br />

Richterstellen zu rechnen. Eine Zusammenlegung<br />

ermögliche effizienteres Arbeiten der<br />

Justiz. Mit wesentlichen Kosteneinsparungen<br />

sei dagegen nicht zu rechnen. Die „Funktionseinheiten”<br />

sollten im Wesentlichen unverändert<br />

bleiben. Es sei auch nicht beabsichtigt, die<br />

künftige „Außenstelle“ Bautzen des Landgerichts<br />

Görlitz in einem zweiten Schritt zu<br />

schließen. Niemand könne freilich den Bestand<br />

garantieren.<br />

Tino Günter stellte das grundsätzliche Anliegen<br />

der Verwaltungs- und Justizreform in Sachsen<br />

dar. Es sei ab 2019 mit einem erheblichen<br />

Rückgang der Staatseinnahmen zu rechnen. Es<br />

müsse daher die Verwaltung modernisiert und<br />

effizienter gestaltet werden. Marko Schiemann<br />

schloss hieran an. Er machte zunächst deutlich,<br />

dass es sich bei der Justiz nicht um „Verwaltung”<br />

handele, sondern um die „dritte Gewalt.”<br />

Er stellte anschließend heraus, dass man mit<br />

gutem Grund in den 90er Jahren die Landgerichte<br />

Bautzen und Görlitz als eigenständige<br />

Institutionen wieder errichtet habe. Damals sei<br />

es das Anliegen gewesen, den Rechtsstaat bürgernah<br />

zu gestalten. Auch die regionalen<br />

Besonderheiten seien beachtet worden. Diese<br />

STANDORTKONZEPT<br />

Erwägungen hätten nach wie vor Gültigkeit.<br />

Deshalb spreche er sich für den Erhalt zweier<br />

selbständiger Landgerichte in Bautzen und<br />

Görlitz aus. Christian Schramm stellte dazu<br />

noch fest, dass die Aussagen der Befürworter<br />

der Reform sich widersprächen: Wenn das<br />

Anliegen laute, Kosten einzusparen, aber keine<br />

Kosten eingespart würden, dann werde das Ziel<br />

der Reform verfehlt. Außerdem sei die Politik<br />

wortbrüchig geworden, da es eine Zusage gebe,<br />

dass es keinen Abbau von Gerichten in Bautzen<br />

geben werde, da bereits die Polizeidirektion<br />

nach Görlitz verlegt worden sei.<br />

In der sich anschließenden Diskussion mit den<br />

Besuchern der Veranstaltung wurde von verschiedenen<br />

Seiten Kritik an der beabsichtigten<br />

Reform geäußert: Von Seiten der Anwaltschaft<br />

wurde darauf hingewiesen, dass die Erreichbarkeit<br />

des Gerichts – gerade für ältere Bürger –<br />

ein wesentlicher Standortvorteil sei, der mit der<br />

Reform tendenziell geschwächt werde, so<br />

Rechtsanwalt Weidemann von der Sächsischen<br />

Anwaltskammer. Auch den Anwälten, die bei<br />

Beauftragung bei gewährter Prozesskostenhilfe<br />

und Pflichtverteidigung keine Reisekosten<br />

erstattet erhielten, würden Sonderopfer abverlangt,<br />

so Rechtsanwalt Dils aus Bautzen. Welchen<br />

Sinn die Zusammenlegung überhaupt<br />

habe, wenn weder Kosten eingespart, noch<br />

sonst greifbare Vorteile dargelegt seien, wollte<br />

Rechtsanwältin Mrosk-Fröde aus Bautzen wissen.<br />

Der Präsident des Landgerichts Bautzen<br />

Konrad Gatz verdeutlichte, was aus seiner Sicht<br />

die Zusammenlegung bewirken werde: Erhebliche<br />

Reibungsverluste in der Gerichtsverwaltung<br />

und damit mehr Kosten und weniger Effizienz,<br />

insbesondere auch bei der richterlichen<br />

Tätigkeit. Werner Stotz, Leiter der Staatsanwaltschaft<br />

Bautzen, plädierte dafür, die demographische<br />

Entwicklung der nächsten Jahre<br />

abzuwarten. Dann könne man auch wirklich<br />

angemessen und immer noch rechtzeitig die<br />

richtige Entscheidung treffen. „Man zieht die<br />

Winterreifen nicht im August auf, weil es im<br />

Dezember schneien könnte” so Stotz. Heiko<br />

Kosel, MdL (LINKE), wies auf die Souveränität<br />

der Volksvertretung hin und forderte eine<br />

ergebnisoffene und im Interesse der Sache<br />

geführte Diskussion im Landtag und seinen<br />

Ausschüssen. Der Vorsitzende der Bezirksgruppe<br />

Bautzen des SRV Reiner Schneider hob<br />

nochmals die grundsätzlichen Kritikpunkte an<br />

der geplanten Justizreform in seinem Kurzstatement<br />

hervor.


BESOLDUNG<br />

In den Abschluss-Statements der Podiumsteilnehmer<br />

machte sich Marko Schiemann für eine<br />

ausführliche und ergebnisoffene Diskussion im<br />

Rechtsausschuss des Landtages stark und<br />

sprach sich nochmals für den Erhalt der Landgerichte<br />

Bautzen und Görlitz als eigenständige<br />

Gerichte aus. Christian Schramm betonte, der<br />

Gesetzgeber müsse die Effizienz und das Geld<br />

im Blick haben, brauche aber vor allem eines:<br />

Vernunft bei seinen Entscheidungen. Auf einen<br />

davon getragenen Entscheidungsprozess hoffe<br />

er.<br />

Gregor Lucas<br />

Kaum ein Thema beschäftigt den Deutschen<br />

Richterbund in den letzten Jahren so häufig und<br />

nachhaltig wie die Frage einer amtsangemessenen<br />

Besoldung der Richterinnen und Richter im<br />

Bund und in den Bundesländern.<br />

Ausgangspunkt von der tatsächlichen Betrachtung<br />

her ist die Tatsache, dass nach der ersten<br />

Öffnung der Besoldungsregelung hin zu landeseigenen<br />

Besoldungen im Jahre 2003 die Bundesländer<br />

umgehend damit begannen, die Sonderzahlungen<br />

für die Beamten und Richter zu<br />

kürzen. Denn das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz<br />

2003/2004 erlaubte<br />

erstmals – noch vor der Föderalismusreform –<br />

unterschiedliche Sonderzahlungen in den einzelnen<br />

Bundesländern. Die Kürzungen betrafen<br />

sofort das Urlaubsgeld, was praktisch überall<br />

gestrichen wurde; ebenso das Weihnachtsgeld.<br />

Die Kürzungen waren (und sind) sehr uneinheitlich.<br />

Während etwa Niedersachsen diese<br />

umgehend ganz strich, hatten andere Länder<br />

(z. B. Bayern und Nordrhein-Westfalen) diese<br />

lediglich in unterschiedlichem Maße gekürzt<br />

bzw. in den letzten Jahren teilweise als festen<br />

Bestandteil der Besoldung umgestaltet (so etwa<br />

der Bund für Bundesbeamte und -richter).<br />

In der Folgezeit haben sich die Richterinnen<br />

und Richter in vielen Bundesländern, unterstützt<br />

durch den jeweiligen Landesverband des<br />

Deutschen Richterbundes, gegen diese Kürzungen<br />

vor den Verwaltungsgerichten gewehrt.<br />

Regelmäßig ist dies so geschehen, dass die<br />

Landesverbände alle aufforderten, eine amtsangemessene<br />

Besoldung zu fordern und gegen<br />

ablehnende Bescheide Widerspruch einzulegen<br />

(die Verfahrensweise ist dabei, auch wegen der<br />

unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen,<br />

nicht immer ganz einheitlich gewesen). Im<br />

nächsten Schritt wurde mit Musterverfahren<br />

vor einzelnen Verwaltungsgerichten begonnen.<br />

Amtsangemessene Besoldung<br />

Dabei waren – und sind – die Nordrhein-Westfalen<br />

besonders aktiv.<br />

Dies führte dazu, dass verschiedene Verwaltungsgerichte<br />

entschieden, dem Bundesverfassungsgericht<br />

die Frage vorzulegen, ob die<br />

Besoldung noch amtsangemessen ist. Nachdem<br />

das Bundesverfassungsgericht wiederholt diese<br />

Vorlagen für unzulässig hielt, beschäftigt es<br />

sich jetzt mit insgesamt vier Beschlüssen des<br />

Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

vom 9. Juli 2009, welches in<br />

den Beschlüssen sehr ausführlich und umfassend<br />

seine Auffassung darlegt, dass durch die<br />

Neuregelung des Sonderzahlungsgesetzes in<br />

Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003<br />

die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationspflicht<br />

des Dienstherrn verletzt sei. In diesem<br />

Gesetz waren die Sonderzahlungen im<br />

Grundbetrag auf 50% der im Dezember zu zahlenden<br />

Bezüge reduziert worden, während sie<br />

davor noch 84,29% betrugen. Unter den vorgelegten<br />

Verfahren befinden sich auch zwei, die<br />

Richter betreffen (1 A 373/08 und 1 A 1416/08<br />

OVG Münster). Das Bundesverfassungsgericht<br />

hat in diesem Sommer zu den Vorlagebeschlüssen<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.<br />

Dies hat der Deutsche Richterbund mit seinen<br />

Stellungnahmen vom 24. Mai 2011 getan.<br />

Wann das Bundesverfassungsgericht entscheidet,<br />

ist noch offen.<br />

Worum geht es bei der amtsangemessenen<br />

Besoldung in der Sache? Nach der ständigen<br />

Rechtsprechung besteht eine Pflicht des Dienstherren<br />

zu einer amtsangemessenen Alimentation.<br />

Wenn diese Pflicht verletzt wird, liegt darin<br />

ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die<br />

Schwierigkeit in der Sache ist es nun, festzustellen,<br />

wann ein solcher Verstoß vorliegt. Was<br />

dem Amt eines Richters angemessen ist, lässt<br />

sich nicht ohne weiteres feststellen, denn starre<br />

Lebhafte Diskussion auf dem Podium und im Saal<br />

Vorreiterverfahren<br />

beim<br />

BVerfG<br />

7


8<br />

Genauer<br />

Vergleich<br />

Zahlen oder etwa Prozentzahlen im Abstand zu<br />

Leistungen nach dem Arbeitslosengesetz II<br />

können dafür keine Grenze bilden. Auch ist es<br />

nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

wie des Bundesverwaltungsgerichts<br />

mittlerweile klar, dass, jedenfalls in<br />

Bezug auf die isoliert verfassungsgerichtlich<br />

nicht geschützten Sonderzahlungen, die Verletzung<br />

des Alimentationsprinzips des Art. 33<br />

Abs. 5 GG nicht nur an Hand der einzelnen<br />

Neureglung zu prüfen ist. Vielmehr sind dazu<br />

die Veränderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht<br />

der zurückliegenden Jahre insgesamt<br />

zu betrachten (so auch BVerfG, Beschluss<br />

vom 28.09.2007 – 2 BvL 5/05 u. a.).<br />

Der vorlegende Senat des Oberverwaltungsgerichtes<br />

Nordrhein-Westfalen hat dazu die Entwicklung<br />

des Einkommens der Richter und<br />

Staatsanwälte in diesem Land mit zahlreichen<br />

nachteiligen Veränderungen vollständig,<br />

umfassend und zutreffend dargestellt. Er konnte<br />

sich dazu unter anderem auf eine ausführliche,<br />

mit vielen Einzelheiten versehene Ausarbeitung<br />

des Vorsitzenden Richters am<br />

Finanzgericht Düsseldorf Hahn stützen, die dieser<br />

für den Richterbund in Nordrhein-Westfalen<br />

erstellt hatte. Es würde den Rahmen dieses Aufsatzes<br />

sprengen, wenn man nur die wesentlichen<br />

Entwicklungen umfassend hier ausbreiten<br />

würde, die in vielerlei Hinsicht auch Ähnlichkeiten<br />

mit den Entwicklungen in Sachsen aufweisen,<br />

allerdings zum Teil auch Abweichungen<br />

bieten, die vor allem darauf beruhen, dass<br />

die besondere Situation der neuen Bundesländer<br />

mit der Anpassung der Ost-Besoldung an<br />

die West-Besoldung zu anderen Zahlen führen.<br />

Die Entwicklung der Besoldung als solcher ist<br />

nur der eine Gesichtspunkt, der für die Prüfung<br />

näher zu betrachten ist. Daneben ist es genauso<br />

wichtig, den Vergleichsmaßstab zu suchen. Es<br />

gilt also zu fragen, wie außerhalb der Beamtenund<br />

Richterbesoldung für eine Vergleichsgruppe<br />

die Entwicklung war und ist.<br />

Die Rechtsprechung stellt bei den Vergleichsgruppen<br />

unter anderem auf die Entwicklung im<br />

Tarifbereich des öffentlichen Dienstes ab, die<br />

zumindest zeitweise deutlich günstiger für die<br />

Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst als<br />

diejenige der Beamten und Richter war. Diese<br />

Vergleichsgruppe ist insofern auch für Richter<br />

nur mit Einschränkungen heranzuziehen, weil<br />

die Tarifanpassungen in aller Regel mit einer<br />

sozialen Komponente versehen sind. Diese<br />

führte in Laufe der letzten Jahrzehnte dazu,<br />

dass in den unteren Tarifgruppen die Bezahlung<br />

im Vergleich mit den oberen Tarifgruppen sich<br />

deutlich mehr steigerte.<br />

Aus diesen Gründen bedarf es des Vergleiches<br />

hinsichtlich der Bezahlung entsprechender<br />

Positionen in der Privatwirtschaft. Dies entspricht<br />

dem von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes<br />

geforderten Vergleich<br />

mit der allgemeinen Einkommensentwicklung.<br />

Um dem einzelnen Richter für die von ihm<br />

kaum zu ermittelnden Daten Anhaltspunkte zu<br />

geben, hat der Deutsche Richterbund vor einigen<br />

Jahren eine Studie der Kienbaum Management<br />

Consultants GmbH eingeholt (als Datei<br />

unter www.richterbesoldung.de zu finden). Es<br />

gilt die Gehaltsentwicklung mit entsprechend<br />

gut qualifizierten und in ähnlicher Arbeitssituation<br />

tätigen Volljuristen zu vergleichen. Dafür<br />

ist die Studie in ihrem Ansatz gut geeignet. Sie<br />

wird allerdings in absehbarer Zeit fortzuschreiben<br />

sein, wenn man den Vergleich für die Einkommensentwicklung<br />

etwa in 2010 ziehen will.<br />

Heranziehen kann man auch die Entwicklung in<br />

anderen Branchen auf Grund der vorhandenen<br />

statistischen Daten.<br />

Suche nach dem Vergleichsmaßstab<br />

Doch welchen Vergleichsmaßstab das Bundesverfassungsgericht<br />

heranziehen wird, ist bislang<br />

noch offen.<br />

Entscheidend dürfte abschließend sein, ob das<br />

Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass<br />

die Richter die Besoldungsentwicklung im Vergleich<br />

gegenüber relevanten Gruppen von der<br />

allgemeinen Entwicklung in einer Weise ausgenommen<br />

und abgekoppelt wurden, dass von<br />

einem unzulässigen und nicht zu rechtfertigenden<br />

Sonderopfer gesprochen werden muss. Was<br />

dazu das Bundesverfassungsgericht letztendlich<br />

sagen wird, bleibt abzuwarten.<br />

Hanspeter Teetzmann<br />

BESOLDUNG


BESOLDUNG<br />

Der Sächsische <strong>Richterverein</strong> wird Rechtsmittelverfahren<br />

seiner Mitglieder wegen einer Verletzung<br />

des Anspruchs auf amtsangemessene<br />

Alimentation unterstützen.<br />

Hierzu hat der Sächsische <strong>Richterverein</strong> auf<br />

seiner Homepage einen Musterantrag eingestellt,<br />

der an die Bezügestelle des Landesamtes<br />

für Steuern und Finanzen in Abhängigkeit vom<br />

Dienstort zu richten ist. Die zutreffende Adresse<br />

kann den jeweiligen Bezügemitteilungen<br />

entnommen werden. Die Adressen der drei<br />

Standorte des Landesamtes für Steuern und<br />

Finanzen lauten:<br />

Landesamt für Steuern und Finanzen<br />

- Bezügestelle -<br />

Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden<br />

Brückenstraße 10, 09111 Chemnitz bzw.<br />

Angerstraße 40-42, 04177 Leipzig<br />

Zur Anspruchswahrung für Ansprüche im<br />

Haushaltsjahr 2011 wird empfohlen, spätestens<br />

bis Dezember 2011 einen Antrag bzw.<br />

anspruchswahrenden Widerspruch (s.u.) zu<br />

stellen bzw. einzulegen.<br />

Dienstherr und SRV nicht immer einer Meinung<br />

Denn nach ständiger Rechtsprechung des<br />

BVerwG stehen Beamten Ansprüche auf höhere<br />

Besoldung bei Obsiegen in einem Rechtsstreit<br />

erst ab dem Jahr zu, in dem sie das Alimentationsdefizit<br />

erstmals geltend gemacht<br />

haben (vgl. Urteil des BVerwG vom 13.<br />

November 2008 - 2 C 16.07 -). Dem Richter<br />

obliegt insoweit eine Rügepflicht, untätig<br />

Aktion amtsangemessene Besoldung<br />

Informationen zur weiteren Vorgehensweise für Musterverfahren<br />

gebliebene Kolleginnen und Kollegen profitieren<br />

nicht rückwirkend von einer Entscheidung<br />

über eine zu geringe Besoldungshöhe (BVerfG,<br />

Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -,<br />

m.w.N.). Wer sich Besoldungsansprüche<br />

sichern will, muss sich daher noch im Jahr 2011<br />

wehren. Wer später Widerspruch erhebt, verzichtet<br />

auf die mögliche Besoldungsdifferenz<br />

bis zur erstmaligen Besoldungsrüge.<br />

Im Hinblick auf noch anhängige Verfahren vor<br />

dem Bundesverfassungsgericht wird sich der<br />

Sächsische <strong>Richterverein</strong> bemühen, mit dem<br />

Finanzministerium eine Vereinbarung zu finden,<br />

wonach mit Ausnahme von ausgesuchten<br />

Musterverfahren die übrigen Widersprüche und<br />

Rechtsbehelfe ruhend gestellt werden können.<br />

Hierzu ist allerdings zunächst erforderlich, dass<br />

dem geschäftsführenden Vorstand des Sächsischen<br />

<strong>Richterverein</strong>s über die jeweiligen<br />

Bezirksgruppen mitgeteilt wird, ob von den<br />

Mitgliedern ein Rechtsbehelf eingelegt worden<br />

ist und ob ggfs. Bereitschaft besteht, als<br />

Musterverfahren zu dienen. Um entscheiden zu<br />

können, welche Verfahren als Musterverfahren<br />

vom Sächsischen <strong>Richterverein</strong> unterstützt<br />

werden können, ist es ferner zweckdienlich,<br />

wenn kurze Angaben zum Familienstand (Verheiratet?<br />

Ehegatte auch im öffentlichen Dienst<br />

tätig? Anzahl der Kinder?) gemacht werden<br />

könnten.<br />

Da der Sächsische <strong>Richterverein</strong> die Verfahren<br />

rechtlich nur bedingt begleiten kann, wird empfohlen,<br />

spätestens im Klageverfahren mit<br />

Besoldungsfragen vertraute Rechtsanwaltskanzleien<br />

mit der Wahrnehmung der Interessen<br />

zu betrauen.<br />

Zum Verfahrensgang<br />

(es wird dabei davon ausgegangen, dass das<br />

Verwaltungsverfahren erfolglos bleibt; es dürfte<br />

leider kaum davon auszugehen sein, dass die<br />

Bezügestelle dem Antrag auf amtsangemessene<br />

Besoldung stattgeben wird.)<br />

Grundsätzlich ist gemäß § 54 Abs. 1 des Gesetzes<br />

zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen<br />

und Beamten in den Ländern - BStG - für<br />

alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen,<br />

Ruhestandsbeamten, früheren<br />

Beamtinnen, früheren Beamten und der<br />

Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis<br />

sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg<br />

gegeben. Nach Abs. 2 der Vorschrift<br />

ist vor allen Klagen ein Vorverfahren<br />

nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der<br />

9


10<br />

Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen<br />

(vgl. auch § 126 Abs. 3 des Rahmengesetzes<br />

zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts -<br />

BRRG -, der zwar noch in Kraft ist, durch die<br />

obigen vorgehenden Neuregelungen des BStG<br />

für die Beamten und Richter der Länder jedoch<br />

weitgehend bedeutungslos geworden ist).<br />

Dies würde bedeuten, dass der Antrag auf amtsangemessene<br />

Besoldung zunächst mit<br />

Bescheid abgelehnt werden müsste, hiergegen<br />

– sinnvollerweise unter Bezugnahme auf die<br />

Ausführungen im Antrag – Widerspruch eingelegt<br />

werden müsste und sodann ein ablehnender<br />

Widerspruchsbescheid erlassen würde und<br />

danach Klage zum Verwaltungsgericht erhoben<br />

werden könnte.<br />

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht<br />

in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2001 - 2 C<br />

48/00 - ausgeführt, dass vor Erhebung einer allgemeinen<br />

Leistungsklage oder einer Feststellungsklage<br />

der Beamte die begehrte Leistung<br />

nicht zuvor bei seinem Dienstherrn zu beantragen<br />

braucht und der nach § 126 Abs. 3 BRRG –<br />

was sinngemäß auch für § 54 Abs.1 und 2 BStG<br />

gelten wird – vorgeschriebene Widerspruch<br />

auch unmittelbar gegen Handlungen des<br />

Dienstherrn erhoben werden kann, die keine<br />

Verwaltungsakte sind.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem<br />

Zusammenhang insoweit ausgeführt:<br />

„Danach ist auch bei allgemeinen Leistungsklagen und bei<br />

Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis ein sonst<br />

nicht erforderliches Vorverfahren durchzuführen. Dieses<br />

beginnt gemäß § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs.<br />

Das Bundesverfassungsgericht, dem der Gesetzgeber<br />

mit Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBVAnpG 99 uneingeschränkt<br />

gefolgt ist, hat in Übereinstimmung mit der<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen,<br />

dass der Beamte den verfassungsrechtlichen Anspruch<br />

auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem<br />

Widerspruch verfolgen kann. Wenn es diejenigen Beamten<br />

für schutzwürdig erachtet, die ihren Anspruch gegenüber<br />

dem Dienstherrn zeitnah durch Widerspruch geltend<br />

gemacht haben, und die Dauer des notwendigen Vorverfahrens<br />

als unschädlich für die Höhe des Nachzahlungsanspruchs<br />

bezeichnet (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März<br />

1990, a.a.O. S. 385 und vom 24. November 1998, a.a.O. S.<br />

330), setzt es damit voraus, dass ein anspruchswahrender<br />

Widerspruch ohne einen vorherigen Antrag und dessen<br />

Ablehnung durch Verwaltungsakt eingelegt werden kann.<br />

Denn ein dem Widerspruch notwendig vorgeschaltetes<br />

zusätzliches Verwaltungsverfahren könnte wegen dessen<br />

Dauer zu einer erheblichen Verkürzung des Anspruchs führen,<br />

obwohl der Beamte diesen zeitnah gegenüber dem<br />

Dienstherrn geltend gemacht und damit das zur Wahrung<br />

seines Anspruchs nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts<br />

wegen der “Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme”<br />

Erforderliche getan hat. Die Möglichkeit der Untätigkeitsklage<br />

(§ 75 VwGO) ändert daran nichts. Diese Klage<br />

kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit<br />

dem Antrag erhoben werden (§ 75 Satz 2 VwGO). Liefe die<br />

Dreimonatsfrist erst nach dem Ende des Haushaltsjahres ab,<br />

entfiele der Anspruch auf Nachzahlung für das gesamte<br />

verstrichene Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hat dem-<br />

BESOLDUNG<br />

entsprechend in seinem Beschluss vom 11. Juli 1996 - 2<br />

BvR 571/96 - (ZBR 1997, 90 f.) unter Hinweis auf den<br />

Beschluss vom 22. März 1990 (a.a.O. S. 369 f.) auch ausdrücklich<br />

ausgeführt, der Beamte könne gegen die unzureichende<br />

Besoldung unmittelbar Widerspruch einlegen (§<br />

126 Abs. 3 BRRG) und nach erfolglosem Vorverfahren<br />

Klage erheben mit dem Antrag festzustellen, dass die<br />

Besoldungsfestsetzung verfassungswidrig sei.<br />

Die aus § 126 Abs. 3 BRRG folgende Notwendigkeit eines<br />

Vorverfahrens bedeutet nur, dass der Beamte unabhängig<br />

von der Klageart und dem Vorliegen eines Verwaltungsakts<br />

vor Klageerhebung in jedem Falle Widerspruch einlegen<br />

muss. Für den Widerspruch, der einer allgemeinen Leistungs-<br />

oder einer Feststellungsklage aus dem Beamtenverhältnis<br />

vorauszugehen hat, bedarf es keines vorherigen<br />

Erlasses eines Verwaltungsakts durch den Dienstherrn. Ein<br />

Leistungs- oder Feststellungswiderspruch kann vielmehr<br />

unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktscharakter<br />

oder auch gegen ein behördliches Unterlassen<br />

gerichtet werden. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht<br />

seit jeher ausgegangen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung<br />

kann ein Beamter die Dienstpostenbewertung, die<br />

Umsetzung, die Änderung seines Aufgabenbereichs durch<br />

Organisationsverfügung (vgl. Urteile vom 28. Oktober<br />

1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 und<br />

- BVerwG 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 , vom 8.<br />

Dezember 1972 - BVerwG 6 C 8.70 - BVerwGE 41, 253<br />

, vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 -<br />

BVerwGE 60, 144 , vom 28. November 1991 -<br />

BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S.<br />

9 f. und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - Buchholz<br />

237.1 Art. 4 BayLBG Nr. 1 S. 2 f.), den Entzug des Tarnkennzeichens<br />

für Kraftfahrzeuge (vgl. Urteil vom 13.<br />

November 1997 - BVerwG 2 A 6.96 - DokBer B 1998,<br />

107), die Anordnung der dienstärztlichen Untersuchung<br />

(vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 -<br />

Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 3) und die dienstliche<br />

Beurteilung (vgl. Urteile vom 13. November 1975 -<br />

BVerwG 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 , vom 26.<br />

Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <br />

und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 10.98 - Buchholz<br />

232.1 § 11 BLV Nr. 1 S. 1 f.) ohne vorherigen Antrag auf<br />

Änderung oder Beseitigung dieser Maßnahmen ohne Verwaltungsaktscharakter<br />

unmittelbar mit dem Widerspruch<br />

“anfechten”, um dem Erfordernis des Vorverfahrens (§ 126<br />

Abs. 3 BRRG) zu genügen. Daran ist festzuhalten. Für die<br />

Besoldung, die Beamten, Richtern und Soldaten von Amts<br />

wegen zu gewähren ist, gilt nichts anderes.“<br />

Die Besoldungsmitteilung selbst stellt keinen<br />

Verwaltungsakt dar. Nach der dargestellten<br />

Rechtsprechung des BVerwG bedarf es keines<br />

gesonderten Antrags auf einen Ablehnungsbescheid<br />

als Grundlage eines Widerspruchs. Der<br />

nach § 54 Abs. 2 BStG vorgeschriebene Widerspruch<br />

kann unmittelbar auch gegen Handlungen<br />

des Dienstherrn erhoben werden, die keine<br />

Verwaltungsakte sind. Wegen der sog. Treuepflicht<br />

gegenüber dem Dienstherrn wird allerdings<br />

auch vertreten, dass vor einem unmittelbaren<br />

Widerspruch ein Antrag zu stellen ist.<br />

Wer prozessuale Risiken vermeiden will, kann<br />

seinem Widerspruch einen Antrag voranstellen.<br />

Im Musterantrag des Sächsischen <strong>Richterverein</strong>s<br />

ist daher im letzten Absatz der Hinweis<br />

enthalten, den Antrag als anspruchswahrenden


BESOLDUNG<br />

Widerspruch im vorgenannten Sinn zu behandeln.<br />

Folgt die Bezügestelle diesen Vorgaben,<br />

wird auf den Antrag direkt ein Widerspruchsbescheid<br />

erlassen, der mit der Klage angefochten<br />

werden kann; sollte die Bezügestelle hingegen<br />

zunächst einen Ablehnungsbescheid erlassen,<br />

verbleibt es dabei, dass dann Widerspruch eingelegt<br />

werden müsste und vor Klageerhebung<br />

ein ablehnender Widerspruchsbescheid abzuwarten<br />

ist. Welchen Weg die Bezügestelle<br />

wählt, kann hier nicht gesagt werden, es sollte<br />

in jedem Fall der Rechtsbehelfsbelehrung in<br />

den zu erlassenden Bescheiden gefolgt werden.<br />

Nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides<br />

ist die Klagefrist von einem Monat zu beachten,<br />

vgl. § 74 Abs. 1 VwGO.<br />

Das erfolglose beamtenrechtliche Vorverfahren<br />

ist kostenfrei, § 80 Abs. 1 Satz 3, 2. HS VwVfG.<br />

Für die Kosten des Klageverfahrens gilt Folgendes:<br />

Für das Verfahren vor dem jeweils<br />

zuständigen Verwaltungsgericht fallen<br />

Gerichtskosten an. Die Gerichtskosten bestimmen<br />

sich nach §§ 52 Abs. 1, 34, 3 GKG i. V. m.<br />

Ziffer 5110 GKG-KV. Es fallen für den ersten<br />

Rechtszug drei volle Gebühren an. Maßstab für<br />

den Streitwert ist insoweit § 52 Gerichtskostengesetz<br />

(GKG). Danach ist in Verfahren vor den<br />

Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit,<br />

soweit nichts anderes<br />

bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus<br />

dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden<br />

Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen<br />

(Abs. 1). Bietet der Sach- und Streitstand<br />

für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden<br />

Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von<br />

5.000 Euro anzunehmen (Abs. 2). Betrifft der<br />

Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen<br />

hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren<br />

Höhe maßgebend.<br />

In Rechtsstreitigkeiten, die den Status der<br />

Beamten oder Richter betreffen, bestimmen die<br />

Absätze 5 und 6 den Streitwert allerdings spezialgesetzlich:<br />

Im Verfahren, das die Begründung,<br />

die Umwandlung, das Bestehen, das<br />

Nichtbestehen oder die Beendigung eines<br />

besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder<br />

Amtsverhältnisses betrifft, ist Streitwert der<br />

13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich<br />

ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand<br />

des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis<br />

auf Lebenszeit ist; in sonstigen Fällen die Hälfte<br />

des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrags,<br />

die Hälfte des 13fachen Anwärtergrundbetrags<br />

zuzüglich eines Anwärtersonderzuschlags oder<br />

die Hälfte des vertraglich für die Dauer eines<br />

Jahres vereinbarten Gehalts. Betrifft das Verfahren<br />

die Verleihung eines anderen Amts oder<br />

den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand,<br />

ist Streitwert die Hälfte des sich nach<br />

Satz 1 ergebenden Betrags. Ist mit einem in<br />

Verfahren nach Absatz 5 verfolgten Klagebegehren<br />

ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher<br />

Anspruch verbunden, ist nur ein<br />

Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere,<br />

maßgebend.<br />

Derartige Verfahren betreffen allerdings den<br />

Gesamtstatus („Begründung, Umwandlung<br />

etc“), was für die isolierte Frage der amtsangemessenen<br />

Alimentation aber nicht zutreffen<br />

dürfte. (vgl. auch Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann,<br />

GKG, 2. Auflage<br />

2009, § 52 Rz. 9, 10; Anh zu § 52 Punkt 10.4)<br />

Nicht erfasst von § 52 Abs. 5 und 6 GKG dürften<br />

daher Streitigkeiten sein, die nur einen<br />

sogenannten Teilstatus betreffen, z.B. Ansprüche<br />

auf erhöhte Versorgung oder Besoldung<br />

(vgl. BVerwG NVwZ-RR 2000, 188). In diesen<br />

Fällen dürfte daher § 52 Abs. 1 GKG zur<br />

Anwendung kommen mit der Folge, dass<br />

grundsätzlich nach der Rechtsprechung des<br />

BVerwG (a.a.O.) der Streitwert auf den zweifachen<br />

Jahresbetrag der Differenz festzulegen ist<br />

(vgl. Dörndorfer, a.a.O.). Da im Musterantrag<br />

aber kein konkreter bezifferter Betrag benannt<br />

wird, der einer amtsangemessenen Alimentation<br />

entspricht (und aus diesem Grund auch § 52<br />

Abs. 3 GKG nicht zur Anwendung kommen<br />

kann), und daher auch kein Differenzbetrag<br />

ermittelt werden kann, könnte es u.U. auch bei<br />

dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG<br />

verbleiben. Dies wird Ihnen im Ergebnis aber<br />

ein zu mandatierender Rechtsanwalt erläutern;<br />

ggfs. kann der Streitwert im Klageverfahren<br />

auch erst vorläufig angegeben werden.<br />

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Feststellungsklage<br />

nach § 43 Abs. 1 VwGO die richtige<br />

Klageart (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.<br />

Dezember 2002 - 2 C 34.01 -; BVerfG,<br />

Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 3/08<br />

bis 6/08.). Denn Ziel der Klage ist es, eine<br />

höhere als die jeweils gesetzlich vorgesehene<br />

Besoldung zu erstreiten, was mit einem Leistungs-<br />

oder Verpflichtungsantrag nicht erreicht<br />

werden kann. Es muss neben der Verfassungswidrigkeit<br />

der Überleitungsregelungen geltend<br />

gemacht werden, dass das Nettoeinkommen bei<br />

der Gesamtbetrachtung aller besoldungsrelevanten<br />

Regelungen zu niedrig bemessen ist.<br />

Da die Besoldung gesetzlich festgelegt ist, d.h.<br />

auch eine höhere Besoldung nur durch Gesetz<br />

bestimmt werden kann, kann das Verwaltungsgericht<br />

– oder eine höhere Instanz – nicht selbst<br />

eine höhere Besoldung zusprechen, sondern<br />

muss das Verfahren – sofern das Gericht eine<br />

Verfassungswidrigkeit feststellt – dem Bundesverfassungsgericht<br />

zur Entscheidung vorlegen.<br />

Andreas Zimmer<br />

11


12<br />

Überblick über die Regelungen des Entwurfs der Neufassung des<br />

Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG 2011)<br />

Neue<br />

Laufbahnen<br />

Quereinsteiger<br />

NEUES BEAMTENGESETZ 2011<br />

Gegenwärtig arbeitet die Landespolitik an der Neuregelung des Beamtenrechts. Es beeinflusst<br />

auch das Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte. Es ist noch zu früh, die künftigen Regelungen<br />

zu bewerten, der Beitrag stellt jedoch bereits die wesentlichen Neuerungen dar, soweit sie für die<br />

Angehörigen des höheren Justizdienstes – ggfs. im Zuge einer zeitweisen Beschäftigung im Ministerium<br />

– von Interesse sind.<br />

1. Neue Kompetenzen für die Länder durch<br />

die Föderalismusreform<br />

Im Zuge der Föderalismusreform 2006 sind die<br />

Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen dem<br />

Bund und den Ländern im Beamten-, Besoldungs-<br />

und Versorgungsrecht grundlegend<br />

geändert worden. Der Bund hat nun nicht mehr<br />

die Rahmengesetzgebungskompetenz zur Regelung<br />

des gesamten Beamtenrechts inne, sondern<br />

stattdessen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz<br />

zur Regelung des Statusrechts<br />

der Beamten in den Ländern und Kommunen.<br />

Das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der<br />

Beamtinnen und Beamten in den Ländern<br />

(BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl I S. 1010)<br />

ist am 01.04.2009 in Kraft getreten. Zeitgleich<br />

ist das Sächsische Beamtengesetz (SächsBG)<br />

an das Beamtenstatusgesetz angepasst worden<br />

durch Gesetz vom 12.03.2009 (SächsGVBl<br />

S.102). Mit der nun vorgesehen grundlegenden<br />

Neufassung des Sächsischen Beamtengesetzes<br />

soll von den durch die Föderalismusreform<br />

gewonnenen Gesetzgebungskompetenzen im<br />

Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht<br />

umfassend Gebrauch gemacht werden. Die Entwurfsverfasser<br />

im Staatsministerium des Innern<br />

verbinden mit der Neufassung die Hoffnung,<br />

die Qualität und Attraktivität des öffentlichen<br />

Dienstes im Freistaat Sachsen zu sichern und<br />

das Beamtengesetz an die Bedürfnisse einer<br />

modernen Verwaltung anzupassen. Für Staatsanwälte<br />

ist das Sächsische Beamtengesetz<br />

unmittelbar, für Richter gemäß § 3 Sächsisches<br />

Richtergesetz (SächsRiG) entsprechend<br />

anwendbar, soweit das Deutsche Richtergesetz<br />

(DRiG) und das Sächsische Richtergesetz<br />

nichts anderes bestimmen.<br />

2. Struktur des vorgesehenen SächsBG 2011<br />

Der Entwurf des neuen Beamtengesetzes enthält<br />

Regelungen, die bereits mit dem erwähnten<br />

Gesetz vom 12.03.2009 erlassen worden sind<br />

und das Beamtenstatusgesetz ergänzen. Ferner<br />

sollen eigenständige Regelungen eingefügt<br />

werden in Bereichen, in denen der Bund keine<br />

eigenen vorgesehen hat (z.B. Arbeitszeit,<br />

Urlaub, Nebentätigkeit) oder ihm keine Gesetzgebungszuständigkeit<br />

zusteht (wie im Lauf-<br />

bahnrecht). Die Altersgrenzen für den Eintritt<br />

in den Ruhestand sind bereits in einem vorgezogenen<br />

Gesetzgebungsverfahren in der Regel<br />

um zwei Jahre erhöht worden, um eine zeitgleiche<br />

Anpassung an das Tarifrecht zu erreichen.<br />

Diese Regelungen sollen in das Sächsische<br />

Beamtengesetz übernommen werden. Das<br />

Gesetz ist in zwölf Abschnitte gegliedert. Abschnitt<br />

1 und 2 regeln die allgemein geltenden<br />

Grundsätze, soweit sie nicht abschließend im<br />

Beamtenstatusgesetz geregelt sind, darunter die<br />

Übertragung eines Amtes in leitender Funktion<br />

auf Zeit (§ 9 SächsBG 2011).<br />

Abschnitt 3 enthält ein völlig neu gestaltetes<br />

Laufbahnrecht. Nach der Begründung des Entwurfs<br />

soll dadurch die Wettbewerbsfähigkeit<br />

des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt<br />

erhalten und das Laufbahnsystem „transparenter,<br />

schlanker und flexibler“ gestaltet werden.<br />

Die Anzahl der Laufbahngruppen wird auf zwei<br />

reduziert und nach absolvierter Hochschulausbildung<br />

unterschieden. Vorgesehen ist, den<br />

Regelzugang zu den Laufbahnen auch Berufsgruppen<br />

zu öffnen, die die Laufbahnbefähigung<br />

nicht in einem klassischen Vorbereitungsdienst<br />

erwerben („Quereinsteiger“). Dies sei notwendig,<br />

da die öffentliche Verwaltung auf Wissen<br />

und Erfahrung angewiesen sei, welches regelmäßig<br />

außerhalb des öffentlichen Dienstes<br />

erworben werde. Der Entwurf nennt hier beispielhaft<br />

die „Internet-Technologie“ und Bereiche<br />

der Gesundheitsvorsorge. Der öffentliche<br />

Dienst müsse Quereinsteiger rekrutieren, um<br />

Leistungsträger zu gewinnen. Um den Umworbenen<br />

den erwünschten Einstieg zu erleichtern,<br />

soll Bewerbern mit langjähriger geeigneter<br />

Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen<br />

Dienstes die Einstellung in einem höheren als<br />

dem Eingangsamt der betreffenden Laufbahn<br />

ermöglicht werden. Der bisher notwendige<br />

Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe<br />

wird ersetzt durch ein Qualifizierungssystem<br />

innerhalb der Laufbahngruppe. Durch Beförderungschancen<br />

bietet sich qualifizierten Beamten<br />

nach Ansicht der Entwurfsverfasser ein<br />

Anreiz für lebenslanges Lernen. Gesteuert werden<br />

soll der Prozess durch Personalentwicklungskonzepte,<br />

welche jedes Ressort für seinen


NEUES BEAMTENGESETZ 2011<br />

Geschäftsbereich zu erstellen hat (§ 23 Abs. 1<br />

SächsBG 2011).<br />

Abschnitt 4 enthält die bisherigen Vorschriften<br />

zu Abordnung, Versetzung sowie die Umbildung<br />

von Körperschaften. Abschnitt 5 erfasst<br />

die Tatbestände für die Beendigung eines<br />

Beamtenverhältnisses und übernimmt die bereits<br />

im erwähnten vorgezogenen Gesetzgebungsverfahren<br />

erfolgte Erhöhung der Altersgrenzen<br />

für den Eintritt in den Ruhestand.<br />

Abschnitt 6 regelt die allgemeinen Rechte und<br />

Pflichten der Beamten, ferner Teilzeit- und<br />

Beurlaubungstatbestände sowie das Nebentätigkeits-<br />

und Personalaktenrecht. Nach der<br />

Begründung des Entwurfs wird in der Neufassung<br />

des Sächsischen Beamtengesetzes der<br />

Stellenwert der Fortbildung besonders hervorgehoben;<br />

zumal diese demnach von den Ressorts<br />

verbindlich in den Personalentwicklungskonzepten<br />

vorzusehen ist. Fortbildung soll nun<br />

verbindliche Voraussetzung für die Übertragung<br />

höherwertiger Dienstposten sein. Die<br />

Abschnitte 7 (Beteiligung der Spitzenorganisationen<br />

und Spitzenverbände) und 8 (Landespersonalausschuss)<br />

bleiben weitgehend unverändert.<br />

Vor der Erhebung der Klage aus dem<br />

Dienstverhältnis soll es grundsätzlich keiner<br />

Nachprüfung in einem Vorverfahren mehr<br />

bedürfen (§ 133 Abs. 1 SächsBG 2011). Dies<br />

gilt jedoch nicht für Maßnahmen, denen die<br />

Bewertung einer Leistung im Rahmen einer<br />

berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, für<br />

dienstliche Beurteilungen, in Angelegenheiten<br />

der Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Heilfürsorge,<br />

Reisekosten, Trennungsgeld sowie Umzugskosten.<br />

Rechtsbehelfe gegen eine Abordnung<br />

oder Versetzung, ein Verbot der<br />

Nebentätigkeit oder ein Verbot der Führung der<br />

Dienstgeschäfte haben keine aufschiebende<br />

Wirkung (§ 133 Abs. 2 SächsBG 2011).<br />

3. Übertragung eines Amtes mit leitender<br />

Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe<br />

§ 8 Abs. 1 SächsBG 2011 sieht vor, dass die<br />

Ämter der Besoldungsordnung B in Staatsbehörden<br />

und alle Ämter der Besoldungsgruppe A<br />

16, soweit sie mit der Leitung von Staatsbehörden<br />

oder Teilen von Staatsbehörden verbunden<br />

sind, zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe<br />

übertragen werden. Dasselbe gilt für alle Schulleiter<br />

ab der Besoldungsgruppe A 14 und alle<br />

Ämter ab Besoldungsgruppe A 12 in Gemeinden,<br />

Landkreisen und sonstigen der Aufsicht<br />

des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts, soweit diese Ämter mit bestimmten<br />

Funktionen verbunden sind (Sachgebietsleiter,<br />

Amtsleiter, Dezernatsleiter und Leiter<br />

vergleichbarer Organisationseinheiten), sofern<br />

dies allgemein durch Satzung oder Beschluss<br />

bestimmt wurde. In unserem Geschäftsbereich<br />

sind davon die Stellen der Abteilungs- und<br />

Referatsleiter im Staatsministerium der Justiz<br />

betroffen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 8 Abs.<br />

2 SächsBG 2011 nicht für Ämter, die die richterliche<br />

Unabhängigkeit besitzen (<strong>Sächsischer</strong><br />

Rechnungshof). Auf Richter und Staatsanwälte<br />

ist sie nicht anzuwenden, da sie nach der Besoldungsordnung<br />

R besoldet werden.<br />

Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre;<br />

sie darf nicht verlängert werden (§ 8 Abs. 3 Satz<br />

1 u. 4 SächsBG 2011). Eine Verkürzung der<br />

Probezeit bis zur Mindestdauer von einem Jahr<br />

bzw. die Anrechnung absolvierter Dienstzeiten<br />

in vergleichbarer Funktion ist möglich, wobei<br />

die Zeit einer Freistellung wegen Elternzeit<br />

oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht als<br />

Probezeit gilt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 u. 4 SächsBG<br />

2011). Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit<br />

hat der Beamte Anspruch auf Übertragung<br />

des Amtes im Beamtenverhältnis auf<br />

Lebenszeit (§ 8 Abs. 7 Satz 1 SächsBG 2011).<br />

4. Übertragung eines Amtes mit leitender<br />

Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

Alle Ämter mit leitender Funktion, die mindestens<br />

der Besoldungsgruppe B 4 der Bundesbesoldungsordnung<br />

oder der Sächsischen Besoldungsordnung<br />

angehören, werden zunächst im<br />

Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Für<br />

Gemeinden oder Landkreise gilt dies, sofern<br />

eine Satzung oder ein Beschluss dies allgemein<br />

bestimmt (§ 9 Abs. 1 SächsBG 2011). Die<br />

Amtszeit beträgt fünf Jahre. Mit Ablauf der<br />

Amtszeit ist dem Beamten das Amt mit leitender<br />

Funktion auf Lebenszeit zu übertragen,<br />

wenn er sich den Anforderungen des Amtes in<br />

vollem Umfang gewachsen zeigt. Die weitere<br />

Übertragung des Amtes auf Zeit ist nicht zulässig<br />

(§ 9 Abs. 4 SächsBG 2011). Ausweislich der<br />

Begründung des Entwurfs soll diese Regelung<br />

die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts<br />

im Beschluss vom 28.05.2008 (Az.: 2<br />

BvL 11/07) umsetzen. Danach sind zwei Amtszeiten<br />

mit einer Dauer von zehn Jahren mit Art.<br />

33 Abs. 5 Grundgesetz nicht vereinbar. Ferner<br />

sind nach dieser Entscheidung Ausnahmen vom<br />

Lebenszeitprinzip nur in Bereichen zulässig, in<br />

denen die besondere Sachgesetzlichkeit und die<br />

Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine<br />

Begründung von Beamtenverhältnissen auf<br />

Zeit erfordert (z.B. kommunale Wahlbeamte<br />

und politische Beamte). Nach Ansicht der Entwurfsverfasser<br />

stellt die Vergabe von Ämtern<br />

auf Zeit einen faktischen Anreiz für eine erhöhte<br />

Leistungsbereitschaft der Führungskräfte dar.<br />

Das Amt wird jedoch sogleich auf Lebenszeit<br />

übertragen, sofern der Beamte innerhalb von<br />

13


14<br />

Stärkung<br />

des Hauptamts<br />

fünf Jahren nach der Übertragung des Amtes<br />

die gesetzliche Altersgrenze erreicht (§ 9 Abs. 5<br />

SächsBG 2011). Während seiner Amtszeit führt<br />

der Beamte nur die Amtsbezeichnung des ihm<br />

auf Zeit übertragenen Amtes; er darf nur sie<br />

auch außerhalb des Dienstes führen (§ 9 Abs. 8<br />

SächsBG 2011). Für Beamte, denen bereits ein<br />

Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis<br />

auf Zeit gemäß § 19 b SächsBG übertragen<br />

worden ist, sieht § 158 SächsBG 2011<br />

Übergangsregelungen vor.<br />

5. Nebentätigkeitsrecht<br />

Es ist vorgesehen, das Nebentätigkeitsrecht<br />

umzugestalten von der bisherigen Genehmigungspflicht<br />

hin zu einem Anzeigeverfahren<br />

mit Verbotsvorbehalt (vgl. § 104 SächsBG<br />

2011). Dadurch sollen die Personal verwaltenden<br />

Stellen erheblich entlastet werden, da die<br />

Prüfung der Genehmigungspflicht sowie die<br />

abschließende Erteilung eines Bescheides entfällt.<br />

Unter einer Nebentätigkeit ist die Ausübung<br />

eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung<br />

zu verstehen. Nebenamt ist eine<br />

nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von<br />

Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen<br />

Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen<br />

ist. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige<br />

Tätigkeit inner- oder außerhalb des öffentlichen<br />

Dienstes, die nicht in einem Haupt- oder<br />

Nebenamt ausgeübt wird (§ 102 Abs. 1<br />

SächsBG 2011). Bisher sind diese Begriffsbestimmungen<br />

in der Sächs. Nebentätigkeitsverordnung<br />

(vgl. § 2 SächsNTVO) geregelt.<br />

Gestärkt werden soll mit der Reform das<br />

Hauptamt. So sieht § 102 Abs. 2 SächsBG 2011<br />

vor, dass Aufgaben, die für den Freistaat Sachsen,<br />

die Gemeinden, Landkreise und sonstigen<br />

der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />

des öffentlichen Rechts wahrgenommen<br />

werden, grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen<br />

sind. Diese Aufgaben sollen nicht als<br />

Nebentätigkeit eingeordnet oder als Nebenbeschäftigung<br />

ausgeübt werden, wenn sie mit<br />

dem Hauptamt im Zusammenhang stehen.<br />

Nicht als Nebentätigkeit gelten die Wahrnehmung<br />

öffentlicher Ehrenämter, einer Vormundschaft,<br />

Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen<br />

sowie andere Tätigkeiten, die nach<br />

allgemeiner Lebensanschauung zur persönlichen<br />

Lebensgestaltung gehören (§ 102 Abs. 3<br />

SächsBG 2011). Zu den zuletzt genannten<br />

Tätigkeiten zählen Aufgaben, die in der Freizeit<br />

wahrgenommen werden. Auf Verlangen seiner<br />

obersten Dienstbehörde ist der Beamte – wie<br />

bisher – jedoch verpflichtet, eine Nebentätigkeit<br />

im öffentlichen Dienst zu übernehmen und<br />

fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vor-<br />

NEUES BEAMTENGESETZ 2011<br />

bildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in<br />

Anspruch nimmt (§ 103 SächsBG 2011). Derartige<br />

Nebentätigkeiten sind nicht anzuzeigen, da<br />

dem Dienstherrn die wesentlichen Informationen<br />

bereits vorliegen.<br />

Eine Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu<br />

untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche<br />

Interessen zu beeinträchtigen (§ 105 Abs. 1<br />

Satz 1 SächsBG 2011). Der Entwurf sieht folgende<br />

Regelbeispiele vor:<br />

- wenn die Nebentätigkeit nach Art und<br />

Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark<br />

in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße<br />

Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert<br />

werden kann,<br />

- die Nebentätigkeit den Beamten in einen<br />

Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten<br />

bringen kann (der Gesetzentwurf sieht höchstens<br />

ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit<br />

vor, § 105 Abs. 1 Satz 3 SächsBG 2011),<br />

- die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt<br />

wird, in der die Behörde, der der Beamte<br />

angehört, tätig wird oder tätig werden kann,<br />

- die Nebentätigkeit die Unparteilichkeit oder<br />

Unbefangenheit des Beamten beeinflussen<br />

kann,<br />

- die Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung<br />

der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit<br />

des Beamten führen oder<br />

- dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung<br />

abträglich sein kann (§ 105 Abs. 1 Satz 2<br />

SächsBG 2011).<br />

Die Nebentätigkeit darf grundsätzlich nur<br />

außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, sofern<br />

diese nicht auf Verlangen, Vorschlag oder<br />

Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen<br />

worden ist (§ 106 Abs. 1 SächsBG 2011).<br />

Einrichtungen, Personal oder Material des<br />

Dienstherrn darf der Beamte dazu nur bei Vorliegen<br />

eines öffentlichen oder wissenschaftlichen<br />

Interesses mit dessen Genehmigung und<br />

gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts<br />

in Anspruch nehmen (§ 106 Abs. 2<br />

SächsBG 2011).<br />

6. Teilzeitbeschäftigung<br />

Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung soll<br />

gegenüber dem bisherigen Rechtszustand um<br />

eine Teilzeit für lebensältere Beamte sowie um<br />

eine gesetzliche Regelung von Blockteilzeiten<br />

(„Sabbatjahren“) ergänzt werden.<br />

Im Ermessen des Dienstherrn („kann”) steht die<br />

Entscheidung über den Antrag eines Beamten<br />

mit Dienstbezügen, seine Arbeitszeit bis auf die<br />

Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für einen<br />

bestimmten Zeitraum zu reduzieren, sofern<br />

dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 97<br />

Abs. 1 SächsBG 2011). Auf Antrag des Beamten<br />

ist die Arbeitszeit für den jeweils beantrag-


NEUES BEAMTENGESETZ 2011<br />

ten Zeitraum bis auf die Hälfte der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn der Beamte<br />

das 58. Lebensjahr vollendet hat und zwingende<br />

dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

Das Innehaben einer Führungsfunktion<br />

soll als solches keinen zwingenden dienstlichen<br />

Belang in diesem Sinne darstellen. Die Staatsministerien<br />

können jedoch durch Rechtsverordnung<br />

Gruppen von Beamten, bei denen grundsätzlich<br />

zwingende dienstliche Belange entgegenstehen,<br />

vom Anwendungsbereich dieser<br />

Vorschrift ausnehmen (§ 97 Abs. 2 SächsBG<br />

2011).<br />

Mit dieser Teilzeitregelung soll dem Umstand<br />

Rechnung getragen werden, dass der Anteil<br />

lebensälterer Mitarbeiter in der öffentlichen<br />

Verwaltung nach der Verlängerung der Lebensarbeitszeit<br />

durch Anhebung der Altersgrenzen<br />

für den Eintritt in den Ruhestand erheblich<br />

ansteigen wird. Durch Ermöglichung des gleitenden<br />

Übergangs in den Ruhestand soll die<br />

Arbeitskraft bis zum Erreichen der Altersgrenze<br />

erhalten und die Motivation der Beamten<br />

gestärkt werden. Zugleich sehen die Entwurfsverfasser<br />

die Chance, dadurch langen Krankheitsphasen<br />

und dem Anstieg der Dienstunfähigkeitsquote<br />

entgegenzuwirken.<br />

Das Blockmodell nach § 143a SächsBG wird<br />

abgeschafft; Zuschläge zur Besoldung werden<br />

nicht mehr entrichtet. Für die Versorgung werden<br />

die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten anteilig<br />

wie bei den anderen Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung<br />

ermittelt. Das Blockmodell<br />

gilt gemeinhin als zu teuer. Nachteilig erscheint<br />

zudem, dass die lebensälteren Beamten mit<br />

ihrem Wissen und ihrer Berufserfahrung ausscheiden,<br />

während sie nach der nun vorgesehenen<br />

Teilzeitregelung ab dem 58. Lebensjahr<br />

zumindest mit der Hälfte ihrer regelmäßigen<br />

Arbeitszeit weiter zur Verfügung stehen.<br />

Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,<br />

kann Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Abs. 1<br />

SächsBG 2011 auch in der Weise bewilligt werden,<br />

dass der Teil, um den die regelmäßige<br />

Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem<br />

zusammenhängenden Zeitraum vollständiger<br />

Freistellung vom Dienst von bis zu einem Jahr<br />

zusammengefasst wird (sog. „Sabbatjahr“). Der<br />

Zeitraum vollständiger Freistellung darf frühestens<br />

in der Mitte des Bewilligungszeitraums<br />

beginnen. Dabei darf der gesamte Bewilligungszeitraum<br />

höchstens zehn Jahre betragen<br />

(§ 97 Abs. 5 SächsBG 2011). Die Regelung des<br />

„Sabbatjahres” ist bisher in der Sächsischen<br />

Arbeitszeitverordnung geregelt und erhält mit<br />

der Reform eine gesetzliche Grundlage im<br />

SächsBG 2011.<br />

Die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung<br />

aus familiären Gründen sollen verbessert wer-<br />

den. Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf<br />

Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe<br />

nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die<br />

Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen<br />

oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur<br />

Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn er<br />

mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen<br />

nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen<br />

sonstigen nahen Angehörigen tatsächlich<br />

betreut oder pflegt (§ 98 Abs. 1 SächsBG<br />

2011). Im Ermessen des Dienstherrn steht die<br />

Entscheidung über einen Antrag des Beamten<br />

mit Dienstbezügen, in solchen Fällen eine Teilzeitbeschäftigung<br />

mit mindestens 30 Prozent<br />

der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von<br />

insgesamt 15 Jahren zu bewilligen. Auch hier<br />

dürfen zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen<br />

(vgl. § 98 Abs. 4 SächsBG 2011).<br />

Nach Ansicht der Entwurfsverfasser schaffen<br />

attraktive Teilzeit- und Beurlaubungsmöglichkeiten<br />

zur Betreuung minderjähriger Kinder<br />

und pflegebedürftiger Angehöriger dem öffentlichen<br />

Dienst einen Wettbewerbsvorteil gegenüber<br />

der Privatwirtschaft in Zeiten des Fachkräftemangels.<br />

Die Beurlaubung bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang<br />

(§ 143 SächsBG) soll entfallen,<br />

da diese Regelung praktisch kaum genutzt<br />

worden ist und aufgrund des eingetretenen<br />

Fachkräftemangels bedeutungslos bleiben<br />

wird. Nach dem stattdessen vorgesehenen § 99<br />

Abs. 1 SächsBG 2011 kann einem Beamten mit<br />

Dienstbezügen auf Antrag bei Vorliegen wichtiger<br />

dienstlicher oder öffentlicher Interessen,<br />

insbesondere zur Schaffung einer verbesserten<br />

Altersstruktur der Bediensteten und zur Nutzung<br />

von Einstellungskorridoren, Urlaub ohne<br />

Dienstbezüge nach Vollendung seines 58.<br />

Lebensjahres bewilligt werden. Dabei muss<br />

sich der Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes<br />

erstrecken. Neben der Altersstruktur der<br />

Bediensteten und der Nutzung von Einstellungskorridoren<br />

könnte nach Vorstellung der<br />

Entwurfsverfasser auch ein Personallabbau ein<br />

geeigneter Grund für einen solchen Urlaub<br />

sein. Allerdings dürfte gerade der von der<br />

Staatsregierung auf absehbare Zeit offenbar beabsichtigte<br />

weitere stetige Personalabbau auch<br />

eine Gefahr für die Beanspruchung von Teilzeitarbeit<br />

in größerem Umfang sein: Denn<br />

zwingende dienstliche Gründe dürften der Bewilligung<br />

bereits entgegenstehen, wenn dadurch<br />

Organisationseinheiten einer Behörde<br />

nicht mehr arbeitsfähig wären. Die mit dem<br />

anhaltenden Personalabbau einhergehende zunehmende<br />

Verdichtung der Arbeit könnte auch<br />

hier zu unerwünschten Ergebnissen führen.<br />

Dr. Hartwig Kasten<br />

Teilzeit<br />

familienfreundlich<br />

Altersteilzeit<br />

nicht<br />

im Blockmodell<br />

15


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