Bankenaufsichtssystem der Schweiz - Institut für Bankrecht ...
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Das Europäische Parlament hat angekündigt, dass es den Vorschlag <strong>der</strong> Kommission<br />
akzeptieren wird. Der Rat hat noch keinen offiziellen Standpunkt bekannt gegeben.<br />
Verschiedene Mitgliedstaaten haben jedoch schon angekündigt, dass sie die von <strong>der</strong><br />
Kommission vorgeschlagene Lösung be<strong>für</strong>worten, obwohl sie möglichst schnell mit<br />
Solvency II beginnen möchten.<br />
Fazit<br />
Die weitere Verschiebung <strong>der</strong> Anwendung von Solvency II ist zu bedauern. Es ist zu<br />
hoffen, dass die von EIOPA vorzulegende Auswirkungsstudie die nötigen Informationen<br />
bringt, die es dem Parlament und dem Rat ermöglichen werden, sich endlich auf<br />
einen definitiven Text zu verständigen. Die EU-Kommission wird dabei nach wie vor<br />
eine wesentliche Rolle spielen. Die Versicherungswirtschaft sollte sich darum bemühen,<br />
Lösungen vorzutragen, die in die Logik von Solvency II passen und keine versteckte<br />
Verlängerung von Solvency I bedeuten. ‹‹<br />
Prof. Dr. Susan Emmenegger *<br />
<strong>Bankenaufsichtssystem</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />
Die <strong>Schweiz</strong> zählte per Ende 2011 knapp 8 Millionen Einwohner, 312 Banken,<br />
328 Raiffeisenbanken, 3 055 Bankgeschäftsstellen und 5 555 Bankautomaten.<br />
Knapp 6 Prozent <strong>der</strong> erwerbstätigen Bevölkerung sind im Bankensektor tätig;<br />
circa 10 Prozent aller Steuereinnahmen sind dieser Branche zuzuordnen. 1 Die Bilanzsumme<br />
<strong>der</strong> beiden Großbanken UBS und Crédit Suisse ist zusammen rund<br />
viermal so groß wie das <strong>Schweiz</strong>er Bruttoinlandsprodukt (BIP). Kurz: Die Banken<br />
sind <strong>für</strong> die schweizerische Volkswirtschaft von zentraler Bedeutung. Wer aber<br />
überwacht die Banken und wie werden sie überwacht Die Antwort auf die erste<br />
Frage lautet: Zuständig <strong>für</strong> die Aufsicht über die Banken ist die Eidgenössische<br />
Finanzmarktaufsicht (FINMA), die im Jahr 2008 durch den Zusammenschluss<br />
<strong>der</strong> Eidgenössischen Bankenaufsicht (EBK), dem Bundesamt <strong>für</strong> Privatversicherungen<br />
(BPV) und <strong>der</strong> Meldestelle <strong>für</strong> Geldwäscherei entstanden ist. 2 Fragt<br />
man nach den Modalitäten <strong>der</strong> Überwachung, so besteht ihr herausragendes<br />
Merkmal darin, dass sowohl den Banken selbst als auch an<strong>der</strong>en privaten Dienstleistern<br />
eine wesentliche Rolle im Überwachungssystem zukommt.<br />
Milizsystem: Oberste FINMA-Leitung als Nebenamt<br />
Die FINMA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der<br />
Verwaltungsrat <strong>der</strong> FINMA wird vom Bundesrat gewählt, die Oberaufsicht liegt beim<br />
Parlament. Finanziert wird sie über Gebühren und Abgaben <strong>der</strong> beaufsichtigten Finanzintermediäre.<br />
Gemäß Jahresrechnung flossen im vergangenen Jahr 106 Millionen CHF<br />
von den Beaufsichtigten an die FINMA; 50 Millionen CHF stammten von den Banken.<br />
Die FINMA operiert nach dem sogenannten Milizsystem: Der aus sieben bis neun Mitglie<strong>der</strong>n<br />
bestehende FINMA-Verwaltungsrat ist, mit Ausnahme <strong>der</strong> Präsidentin, im Nebenamt<br />
tätig. Die Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong> stammen überwiegend aus dem Kreis<br />
<strong>der</strong> Beaufsichtigten und sind häufig weiterhin in ihrem Gebiet aktiv. Ohne dass dies ››<br />
ZUR PERSON<br />
Prof. Dr. iur., LL.M. Susan Emmenegger<br />
ist Direktorin des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Bankrecht</strong><br />
und Ordinaria <strong>für</strong> <strong>Bankrecht</strong> und Privatrecht<br />
an <strong>der</strong> Universität Bern. Seit 2005<br />
ist sie zudem Mitglied <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er<br />
Übernahmenkommission – einer Bundesbehörde,<br />
<strong>der</strong>en Aufgabe darin besteht,<br />
die Einhaltung börsengesetzlicher<br />
Bestimmungen <strong>für</strong> öffentliche Kaufangebote<br />
zu prüfen.<br />
*Mit Dank an BLaw Stefan Bindschedler und<br />
Herrn stud. iur. Sebastian Müller, Universität Bern<br />
1 Vgl. www.snb.ch (<strong>Schweiz</strong>erische Nationalbank)<br />
und www.swissbanking.org (<strong>Schweiz</strong>erische<br />
Bankiervereinigung)<br />
2 Für weiterführende Hinweise und hier zitierte<br />
Publi kationen siehe www.finma.ch<br />
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Audit Committee Quarterly III /2012 21