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Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz

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und Exmatrikulation. Außerdem zählen hierzu Verwaltungsleistungen, die im Rahmen <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Studienberatung sowie durch die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter erbracht werden.<br />

Gebühren nach Satz 2 werden nicht erhoben in Fällen <strong>der</strong> Beurlaubung vom Studium zur Ableistung des<br />

Wehr- o<strong>der</strong> Zivildienstes, für ausländische Studierende, die auf Grund eines zwischenstaatlichen o<strong>der</strong><br />

übernationalen Abkommens o<strong>der</strong> einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind o<strong>der</strong> werden, soweit<br />

Gegenseitigkeit besteht, sowie für ausländische Studierende im Rahmen von För<strong>der</strong>ungsprogrammen,<br />

die ausschließlich o<strong>der</strong> über-wiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> finanziert<br />

werden.<br />

8) Die Hochschulen können durch Satzung Entgelte o<strong>der</strong> Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten<br />

erheben. Bei <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Entgelte o<strong>der</strong> Gebühren ist die wirtschaftliche und soziale<br />

Situation <strong>der</strong> Betroffenen sowie die Höhe <strong>der</strong> Entgelte an<strong>der</strong>er Anbieter zu berücksichtigen.<br />

§ 4 Aufgaben <strong>der</strong> Hochschulen<br />

Wissenschaft muss dazu beitragen, durch gesellschaftliche Innovationen die Lebensbedingungen <strong>der</strong> Menschen<br />

zu verbessern. Dazu gehört die Freiheit <strong>der</strong> Forschung, aber auch eine gute Lehre, die nicht vernachlässigt<br />

werden darf. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Ergebnissen aus Forschung und Lehre muss dadurch<br />

gewährleistet sein, dass die Ergebnisse kritisch reflektiert werden. Schließlich muss eine Anbindung an die<br />

Gesellschaft stattfinden, es darf daraus allerdings nicht zwingend ein Nutzen entstehen, da so die Freiheit <strong>der</strong><br />

Forschung und Lehre eingeschränkt wird.<br />

2) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre <strong>zum</strong> Erhalt und zur Verbesserung menschlicher<br />

Lebens- und Umweltbedingungen bei. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft und <strong>der</strong> Umwelt kritisch mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer<br />

Forschungsergebnisse und ihrer Lehre auseinan<strong>der</strong>.<br />

5) Die Hochschulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung mit an<strong>der</strong>en Hochschulen sowie sonstigen<br />

Forschungs-, Kultur- und Bildungseinrichtungen im Inland und im Ausland zusammen. Sie för<strong>der</strong>n den<br />

Wissenstransfer zwischen ihren Einrichtungen und allen Bereichen <strong>der</strong> Gesellschaft und wirken drauf<br />

hin, dass die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Interesse <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

weiterentwickelt und genutzt werden können.<br />

6) Die Hochschulen för<strong>der</strong>n die sozialen Belange <strong>der</strong> Studenten und Studentinnen und den Hochschulsport.<br />

Sie berücksichtigen die beson<strong>der</strong>en Bedürfnisse ausländischer Studenten und Studentinnen. Für die<br />

Durchführung des Studiums und <strong>der</strong> Prüfung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die unter<br />

Wahrung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten.<br />

7) Die Hochschulen berücksichtigen die beson<strong>der</strong>en Bedürfnisse behin<strong>der</strong>ter Studenten und Stu-dentinnen<br />

und treffen in allen Bereichen die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zur Integration <strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Studenten<br />

und Studentinnen. Für die Durchführung des Studiums und <strong>der</strong> Prüfung sind geeignete Maßnahmen zu<br />

treffen, die unter Wahrung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit einen Nachteilsaus-gleich gewährleisten. Die<br />

Hochschulen wirken auf vollständige Barrierefreiheit hin.<br />

8) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass Frauen und Männer in <strong>der</strong> Hochschule die ihrer Qua-lifikation<br />

entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden Nachteile<br />

beseitigt werden. Zudem dürfen für schwangere Studierende und Studierende mit Kind keine<br />

Nachteile entstehen. Für die Durchführung des Studiums und <strong>der</strong> Prüfung sind geeignete<br />

Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich<br />

gewährleisten.

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