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Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz

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§ 5 Freiheit <strong>der</strong> Wissenschaft und Kunst<br />

Die Freiheit <strong>der</strong> Wissenschaft und Kunst ist ein hohes Gut. Allerdings ermöglicht sie auch das Forschen <strong>zum</strong><br />

Beispiel im militärischen Bereich, wodurch <strong>der</strong> Gesellschaft im Nachhinein geschadet wird. Forschung, die dazu<br />

beiträgt, Menschen zu verletzen o<strong>der</strong> ihnen Nachteile zu verschaffen muss daher abgelehnt werden. Dazu muss<br />

<strong>der</strong> § 5 <strong>BerlHG</strong> mit einer Zivilklausel versehen werden, <strong>der</strong> Forschung im Bereich Militär und Rüstung<br />

gesetzlich verbietet.<br />

4) Die Freiheit <strong>der</strong> Forschung, <strong>der</strong> Lehre und des Studiums entbindet nicht von <strong>der</strong> Pflicht die<br />

Sicherheit aller Menschen zu wahren. Durch militärische Aktionen, die durch zu diesem Zweck<br />

entwickelte Technologien durch geführt werden, stehen diesem Grundsatz entgegen. Von daher<br />

darf die Forschung, die Lehre und das Studium keinen Beitrag zur Rüstungsindustrie leisten<br />

(Zivilklausel bzgl. Rüstungsforschung).<br />

§ 6b Satzungs- und Richtlinienkompetenz <strong>der</strong> Hochschulen,<br />

Anwendung des <strong>Berliner</strong> Datenschutzgesetzes<br />

3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 und die Satzungen nach Absatz 2 sind bis <strong>zum</strong> 31. De-zember<br />

2006 zu erlassen.<br />

§ 7 Ordnung des Hochschulwesens<br />

Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Aufgabe <strong>der</strong> Hochschulen und <strong>der</strong> zuständigen staatlichen Stellen.<br />

Hierzu gehören auch die Entwicklung und Erprobung neuer Strukturen, Organisationsformen und Studiengänge<br />

an den Hochschulen und die fachbezogene und fächerübergreifende För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hochschuldidaktik. Die<br />

Ordnung des Hochschulwesens richtet sich nach § 4 des Hochschulrahmengesetzes.<br />

§ 7a<br />

Erprobungsklausel<br />

Die Erprobungsklausel wurde eigentlich als zeitlich begrenzte Regelung eingeführt, um den Hochschulen die<br />

Möglichkeit zu geben, neue Leistungskonzepte auszuprobieren. Stattdessen hat sich die Regelung verstetigt und<br />

dafür gesorgt, dass in <strong>der</strong> Vergangenheit demokratische Mitbestimmungsrechte immer weiter eingeschränkt und<br />

die Präsidien gestärkt wurden. Von daher muss die Erprobungsklausel endlich aus dem Gesetz gestrichen<br />

werden, da sie die Ausschaltung vieler Gremien ermöglicht und so die Bestrebung <strong>der</strong> Hochschulleitungen nach<br />

weiterer Entdemokratisierung bestärkt. Dies kann jedoch nicht das Ziel eines Gesetzes sein, was eigentlich eine<br />

demokratische und selbstverwaltete Hochschule vorschreibt.<br />

Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag einer Hochschule nach Stel-lungnahme des<br />

Akademischen Senats und mit Zustimmung des Kuratoriums, an Hochschulen ohne Kuratorium mit<br />

Zustimmung des Akademischen Senats, für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 24<br />

bis 29, 34 bis 36, 51 bis 58, 60 bis 75 sowie 83 bis 121 zulassen, soweit dies erfor<strong>der</strong>lich ist, um neue Modelle<br />

<strong>der</strong> Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel einer Vereinfachung <strong>der</strong><br />

Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Erzielung eigener<br />

Einnahmen <strong>der</strong> Hochschule, dienen. Abweichungen von §§ 87 und 88 bedürfen des Einvernehmens mit <strong>der</strong><br />

Senatsverwaltung für Fi-nanzen.<br />

§ 7b<br />

Landeskommission für die Struktur <strong>der</strong> Universitäten

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