Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die beschriebene Landeskommission ist, seitdem sie geplant wurde, nie zusammengetreten. Von daher erscheint<br />
es nicht sinnvoll, diese Kommission weiterhin gesetzlich vorzuschreiben.<br />
1) Zur Verwirklichung <strong>der</strong> Hochschulplanung des Landes Berlin im Bereich <strong>der</strong> Universitäten wird eine<br />
Landeskommission eingesetzt (Landeskommission für die Struktur <strong>der</strong> Universitäten). Die<br />
Landeskommission berät insbeson<strong>der</strong>e über die Verän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Aufhebung von Fachberei-chen,<br />
Zentralinstituten, Zentraleinrichtungen, wissenschaftlichen o<strong>der</strong> künstlerischen Einrichtungen,<br />
Betriebseinheiten o<strong>der</strong> sonstigen Organisationsglie<strong>der</strong>ungen sowie über die Verän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />
Aufhebung von Studiengängen.<br />
2) Der Landeskommission für die Struktur <strong>der</strong> Universitäten gehören an<br />
1. die für Hochschulen (Vorsitz), für Finanzen und für Inneres zuständigen sowie drei weitere Mit-glie<strong>der</strong><br />
des Senats,<br />
2. drei Mitglie<strong>der</strong> des Abgeordnetenhauses,<br />
3. die Präsidenten und Präsidentinnen <strong>der</strong> drei Universitäten und<br />
4. jeweils zwei Hochschulmitglie<strong>der</strong> aus dem Kuratorium je<strong>der</strong> <strong>der</strong> drei Universitäten.<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> nach Satz 1 Nr.1 können sich durch Staatssekretäre o<strong>der</strong> Staatssekretärinnen ver-treten lassen<br />
o<strong>der</strong> ihr Stimmrecht auf ein an<strong>der</strong>es <strong>der</strong> Landeskommission angehörendes Mitglied des Senats übertragen; einem<br />
Mitglied des Senats darf nicht mehr als eine Stimme übertragen werden. Die Mitglie<strong>der</strong> nach Satz 1 Nr.2 werden<br />
vom Abgeordnetenhaus, die Mitglie<strong>der</strong> nach Satz 1 Nr. 4 von dem jeweiligen Kuratorium gewählt. Sie können<br />
sich durch gleichzeitig zu wäh-lende Stellvertreter o<strong>der</strong> Stellvertreterinnen vertreten lassen. Die<br />
Landeskommission wird von dem o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzenden einberufen. Sie tagt nichtöffentlich. Bei<br />
Stimmengleichheit gibt die Stimme des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
§ 8 Studienreform<br />
Studienreformen können nur sinnvoll erfolgen, wenn die Menschen, die vom Studium unmittelbar betroffen sind,<br />
in den Reformprozess miteinbezogen werden. Von daher sollten die Studierendenschaften beim Reformprozess<br />
mitwirken um zu gewährleisten, dass eine Reform des Studiums den Studierenden nicht <strong>zum</strong> Nachteil geschieht<br />
und ein Studium weiterhin studierbar bleibt.<br />
1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den Studierendenschaften und<br />
den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung<br />
in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse <strong>der</strong> beruflichen Praxis und die notwendigen Verän<strong>der</strong>ungen<br />
in <strong>der</strong> Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, dass<br />
1. das Studium interdisziplinär und projektbezogen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Verbindung von<br />
Wissenschaft und Praxis angelegt wird,<br />
2. die Studieninhalte den Studenten und Studentinnen breite Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,<br />
3. die Formen <strong>der</strong> Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,<br />
4. die Studenten und Studentinnen befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu<br />
erarbeiten, und <strong>der</strong>en Bezug zur Praxis zu erkennen und diese kritisch zu reflektieren,<br />
5. die Gleichwertigkeit einan<strong>der</strong> entsprechen<strong>der</strong> Hochschulabschlüsse und die Möglichkeit des<br />
Hochschulwechsels erhalten bleibt.<br />
Die Hochschulen berichten <strong>der</strong> für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens alle drei Jahre über<br />
Erfahrungen und Ergebnisse von Reformversuchen.<br />
2) Zur Erprobung von Reformmodellen können beson<strong>der</strong>e Studien- und Prüfungsordnungen er-lassen<br />
werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer<br />
festgesetzten Frist begutachtet werden.<br />
3) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hochschuldidaktik