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Stellungnahme der Jusos zum BerlHG - Berliner Hochschulgesetz

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Die beschriebene Landeskommission ist, seitdem sie geplant wurde, nie zusammengetreten. Von daher erscheint<br />

es nicht sinnvoll, diese Kommission weiterhin gesetzlich vorzuschreiben.<br />

1) Zur Verwirklichung <strong>der</strong> Hochschulplanung des Landes Berlin im Bereich <strong>der</strong> Universitäten wird eine<br />

Landeskommission eingesetzt (Landeskommission für die Struktur <strong>der</strong> Universitäten). Die<br />

Landeskommission berät insbeson<strong>der</strong>e über die Verän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Aufhebung von Fachberei-chen,<br />

Zentralinstituten, Zentraleinrichtungen, wissenschaftlichen o<strong>der</strong> künstlerischen Einrichtungen,<br />

Betriebseinheiten o<strong>der</strong> sonstigen Organisationsglie<strong>der</strong>ungen sowie über die Verän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

Aufhebung von Studiengängen.<br />

2) Der Landeskommission für die Struktur <strong>der</strong> Universitäten gehören an<br />

1. die für Hochschulen (Vorsitz), für Finanzen und für Inneres zuständigen sowie drei weitere Mit-glie<strong>der</strong><br />

des Senats,<br />

2. drei Mitglie<strong>der</strong> des Abgeordnetenhauses,<br />

3. die Präsidenten und Präsidentinnen <strong>der</strong> drei Universitäten und<br />

4. jeweils zwei Hochschulmitglie<strong>der</strong> aus dem Kuratorium je<strong>der</strong> <strong>der</strong> drei Universitäten.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> nach Satz 1 Nr.1 können sich durch Staatssekretäre o<strong>der</strong> Staatssekretärinnen ver-treten lassen<br />

o<strong>der</strong> ihr Stimmrecht auf ein an<strong>der</strong>es <strong>der</strong> Landeskommission angehörendes Mitglied des Senats übertragen; einem<br />

Mitglied des Senats darf nicht mehr als eine Stimme übertragen werden. Die Mitglie<strong>der</strong> nach Satz 1 Nr.2 werden<br />

vom Abgeordnetenhaus, die Mitglie<strong>der</strong> nach Satz 1 Nr. 4 von dem jeweiligen Kuratorium gewählt. Sie können<br />

sich durch gleichzeitig zu wäh-lende Stellvertreter o<strong>der</strong> Stellvertreterinnen vertreten lassen. Die<br />

Landeskommission wird von dem o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzenden einberufen. Sie tagt nichtöffentlich. Bei<br />

Stimmengleichheit gibt die Stimme des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

§ 8 Studienreform<br />

Studienreformen können nur sinnvoll erfolgen, wenn die Menschen, die vom Studium unmittelbar betroffen sind,<br />

in den Reformprozess miteinbezogen werden. Von daher sollten die Studierendenschaften beim Reformprozess<br />

mitwirken um zu gewährleisten, dass eine Reform des Studiums den Studierenden nicht <strong>zum</strong> Nachteil geschieht<br />

und ein Studium weiterhin studierbar bleibt.<br />

1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den Studierendenschaften und<br />

den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung<br />

in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse <strong>der</strong> beruflichen Praxis und die notwendigen Verän<strong>der</strong>ungen<br />

in <strong>der</strong> Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, dass<br />

1. das Studium interdisziplinär und projektbezogen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Verbindung von<br />

Wissenschaft und Praxis angelegt wird,<br />

2. die Studieninhalte den Studenten und Studentinnen breite Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,<br />

3. die Formen <strong>der</strong> Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,<br />

4. die Studenten und Studentinnen befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu<br />

erarbeiten, und <strong>der</strong>en Bezug zur Praxis zu erkennen und diese kritisch zu reflektieren,<br />

5. die Gleichwertigkeit einan<strong>der</strong> entsprechen<strong>der</strong> Hochschulabschlüsse und die Möglichkeit des<br />

Hochschulwechsels erhalten bleibt.<br />

Die Hochschulen berichten <strong>der</strong> für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens alle drei Jahre über<br />

Erfahrungen und Ergebnisse von Reformversuchen.<br />

2) Zur Erprobung von Reformmodellen können beson<strong>der</strong>e Studien- und Prüfungsordnungen er-lassen<br />

werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer<br />

festgesetzten Frist begutachtet werden.<br />

3) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hochschuldidaktik

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