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Handbuch - Leitlinien gesundheitliche Eignung - Ärztekammer ...

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Allgemeiner Teil<br />

2.5.3 Rechtsschutz<br />

Sowohl die Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens, der fachärztlichen und der verkehrspsychologische<br />

Stellungnahme als auch die Entziehung bzw Einschränkung der Lenkberechtigung<br />

werden mit Bescheid angeordnet. Gegen diese Bescheide kann mit Berufung an<br />

die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in den Ländern vorgegangen werden (§ 35<br />

Abs 1 FSG).<br />

2.5.4 Entziehungsdauer<br />

Kommen bei der amtsärztlichen Untersuchung Mängel hervor, die die <strong>Eignung</strong> ausschließen,<br />

so hängt die durch die Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von den konkreten<br />

Umständen ab. Grundsätzlich gilt, dass die Entziehung wegen mangelnder <strong>gesundheitliche</strong>r<br />

<strong>Eignung</strong> (nur) für die Dauer der Nichteignung festzusetzen ist (§ 25 Abs 2 FSG). Da zumeist<br />

nicht vorhersehbar ist, wann die <strong>gesundheitliche</strong> Nichteignung wieder vorbei ist, wird<br />

die Lenkberechtigung normalerweise „auf die Dauer der <strong>gesundheitliche</strong>n Nichteignung“<br />

entzogen.<br />

Die Lenkberechtigung kann eingeschränkt oder völlig entzogen werden. Als Einschränkung<br />

kommen Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche und sachliche Beschränkungen<br />

in Betracht (§ 5 Abs 5 FSG). 27<br />

2.5.5 Entziehung nur bestimmter Klassen der Lenkberechtigung<br />

Soll eine Lenkberechtigung nur einer bestimmten Klasse wegen mangelnder <strong>gesundheitliche</strong>r<br />

<strong>Eignung</strong> entzogen werden, bedarf es eindeutiger Feststellungen dazu, weshalb der Gesundheitszustand<br />

des Betroffenen zwar einer Lenkberechtigung für einzelne Klassen weiterhin<br />

nicht entgegensteht, aber bereits nicht mehr ausreicht, um den körperlichen und geistigen<br />

Anforderungen zu genügen, die sich beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Frage kommenden<br />

Klasse ergeben. 28<br />

2.5.6 Führerscheinentziehung und Wiederausfolgung<br />

Wird jemandem die Lenkberechtigung entzogen (zB wegen Alkohol am Steuer), so<br />

kann diejenige Person nach Ablauf des Entziehungszeitraumes bei der zuständigen Behörde<br />

einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins stellen.<br />

2.6 Einschränkungen der Lenkberechtigung aufgrund<br />

mangelnder <strong>gesundheitliche</strong>r <strong>Eignung</strong><br />

Im Gegensatz zur Entziehung der Lenkberechtigung, die den vollständigen Verlust des<br />

Rechts zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen bedeutet, führt die Einschränkung<br />

der Lenkberechtigung nur zum teilweisen Verlust dieses Rechts. Die Einschränkung<br />

hat vor allem im Zusammenhang mit mangelnder <strong>gesundheitliche</strong>r <strong>Eignung</strong> Bedeutung.<br />

Besteht keine volle <strong>gesundheitliche</strong> <strong>Eignung</strong>, so kann eine Lenkberechtigung (ohne Gefähr-<br />

27 Dazu siehe Kap. 2.6 (Beschränkungen des Führerscheins).<br />

28 VwGH 29.01.2004, 2003/11/0288.<br />

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