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arbeitsrecht bei kündigung und entlassung - zanger bewegt

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Befristete Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse unterliegen nicht dem allgemeinen <strong>und</strong><br />

besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet in der Praxis, dass ein befristetes<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ungeachtet eines Einberufungsbefehls zum Militär mit<br />

Erreichen des vereinbarten Termins endet.<br />

Der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnis mit einer Schwangeren wird von<br />

der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des generellen oder eines<br />

individuellen Beschäftigungsverbotes gehemmt, es sei denn, die Befristung<br />

erfolgte aus sachlich gerechtfertigten Gründen. Eine sachliche Rechtfertigung<br />

zur Befristung liegt etwa dann vor, wenn es sich um eine Vertretungsstelle<br />

handelt oder die Befristung zu Ausbildungszwecken vereinbart wurde.<br />

Wird der Ablauf des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses gehemmt, so besteht Anspruch auf<br />

Wochengeld gemäß den Bestimmungen des ASVG.<br />

Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs ist die Befristung eines<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses einer EDV-Spezialistin auf 3 Monate gerechtfertigt. Eine<br />

mehrmonatige Befristung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses einer Regalbetreuerin zur<br />

Erprobung wäre nach Ansicht des OGH nicht zulässig.<br />

Als Faustregel zur sachlichen Rechtfertigung einer Befristung gilt: „Je höher die<br />

Qualifikation eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers, desto länger kann die Befristung sein“. Die<br />

Parallele zur Rechtsprechung über Konkurrenzklauseln <strong>und</strong> nachvertragliche<br />

Wettbewerbsverbote ist nicht zu übersehen.<br />

IV. Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>und</strong> Betriebsübergang<br />

Neuer Betriebsinhaber –was ändert sich<br />

Wird ein Betrieb verkauft, löst dies oft Unsicherheit <strong>bei</strong> den betroffenen<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerInnen aus. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist durch das AVRAG<br />

(Ar<strong>bei</strong>tsvertragsrechtsanpassungsgesetz) gesetzlich sichergestellt, dass <strong>bei</strong><br />

einem Betriebsübergang die Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse mit allen Rechten <strong>und</strong><br />

Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen.<br />

Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind unzulässig. Nur<br />

ausnahmsweise (z.B. neuer Kollektivvertrag) darf der Erwerber<br />

Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen verändern. Kommt es dadurch zu wesentlichen<br />

Verschlechterungen für den Ar<strong>bei</strong>tnehmer, kann dieser sein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

begünstigt beenden. Er behält seine Ansprüche z.B. Abfertigung.<br />

Von einem Betriebsübergang spricht man, wenn es einen Inhaberwechsel<br />

gibt. Der Wechsel muss eine wirtschaftliche Einheit betreffen – also ein

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