arbeitsrecht bei kündigung und entlassung - zanger bewegt
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Befristete Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse unterliegen nicht dem allgemeinen <strong>und</strong><br />
besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet in der Praxis, dass ein befristetes<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ungeachtet eines Einberufungsbefehls zum Militär mit<br />
Erreichen des vereinbarten Termins endet.<br />
Der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnis mit einer Schwangeren wird von<br />
der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des generellen oder eines<br />
individuellen Beschäftigungsverbotes gehemmt, es sei denn, die Befristung<br />
erfolgte aus sachlich gerechtfertigten Gründen. Eine sachliche Rechtfertigung<br />
zur Befristung liegt etwa dann vor, wenn es sich um eine Vertretungsstelle<br />
handelt oder die Befristung zu Ausbildungszwecken vereinbart wurde.<br />
Wird der Ablauf des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses gehemmt, so besteht Anspruch auf<br />
Wochengeld gemäß den Bestimmungen des ASVG.<br />
Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs ist die Befristung eines<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses einer EDV-Spezialistin auf 3 Monate gerechtfertigt. Eine<br />
mehrmonatige Befristung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses einer Regalbetreuerin zur<br />
Erprobung wäre nach Ansicht des OGH nicht zulässig.<br />
Als Faustregel zur sachlichen Rechtfertigung einer Befristung gilt: „Je höher die<br />
Qualifikation eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers, desto länger kann die Befristung sein“. Die<br />
Parallele zur Rechtsprechung über Konkurrenzklauseln <strong>und</strong> nachvertragliche<br />
Wettbewerbsverbote ist nicht zu übersehen.<br />
IV. Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>und</strong> Betriebsübergang<br />
Neuer Betriebsinhaber –was ändert sich<br />
Wird ein Betrieb verkauft, löst dies oft Unsicherheit <strong>bei</strong> den betroffenen<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmerInnen aus. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist durch das AVRAG<br />
(Ar<strong>bei</strong>tsvertragsrechtsanpassungsgesetz) gesetzlich sichergestellt, dass <strong>bei</strong><br />
einem Betriebsübergang die Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse mit allen Rechten <strong>und</strong><br />
Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen.<br />
Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind unzulässig. Nur<br />
ausnahmsweise (z.B. neuer Kollektivvertrag) darf der Erwerber<br />
Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen verändern. Kommt es dadurch zu wesentlichen<br />
Verschlechterungen für den Ar<strong>bei</strong>tnehmer, kann dieser sein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
begünstigt beenden. Er behält seine Ansprüche z.B. Abfertigung.<br />
Von einem Betriebsübergang spricht man, wenn es einen Inhaberwechsel<br />
gibt. Der Wechsel muss eine wirtschaftliche Einheit betreffen – also ein