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Diplomstudiengang für das Lehramt an Volksschulen

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(5) Den Interessen der Studierenden bezüglich der Gestaltung des Studiums wird durch Stärkung der<br />

Wahlfreiheit und Erhöhung der Selbststudien<strong>an</strong>teile Rechnung getragen.<br />

(6) Die Bildungsziele und Bildungsinhalte für die einzelnen Studienfachbereiche und Studienfächer<br />

orientieren sich im Wesentlichen am bisherigen Lehrpl<strong>an</strong> für die Pädagogische Akademie (BGBl. Nr.<br />

817/1994).<br />

2. STUDIENVERZEICHNIS<br />

§ 3 (1) Für jedes Studiensemester ist ein Studienverzeichnis bzw. Studienführer mit wenigstens<br />

nachstehenden Angaben zu erstellen:<br />

Namen des Lehrenden<br />

Titel der Studienver<strong>an</strong>staltung<br />

Anzahl der Semesterwochenstunden<br />

Beginn und Ende der Inskriptionsfrist<br />

(2) Arten, Örtlichkeiten und Zeitpunkte für die einzelnen Lehrver<strong>an</strong>staltungen werden durch Aush<strong>an</strong>g<br />

bek<strong>an</strong>nt gegeben.<br />

II. ABSCHNITT<br />

1. STUDIENFACHBEREICHE<br />

§ 4 (1) Das Diplomstudium für <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> <strong>an</strong> <strong>Volksschulen</strong> umfasst folgende Studienfachbereiche<br />

(§ 10 AStO, BGBl. II Nr. 2/2000):<br />

Hum<strong>an</strong>wissenschaften<br />

Fachwissenschaften und Fachdidaktiken<br />

Ergänzende Studien<br />

Schulpraktische Studien<br />

(2) Die verpflichtend vorgesehenen Studienfachbereiche werden im Rahmen der Vorgaben nach<br />

AStO § 10 AStO, BGBl. II Nr. 2/2000, über die einzelnen Studiensemester und Studienabschnitte<br />

verteilt, wobei die im Studienverzeichnis ausgewiesenen Angaben <strong>das</strong> Mindestausmaß bezeichnen.<br />

2. ANRECHENBARKEIT DER STUDIENABSCHNITTE<br />

§ 5 (1) Ein Studienabschnitt ist <strong>an</strong>zurechnen, wenn alle inskribierten Lehrver<strong>an</strong>staltungen erfolgreich<br />

abgeschlossen wurden.<br />

(2) Eine inskribierte Lehrver<strong>an</strong>staltung ist bei Erteilung der Testur durch die Lehrenden erfolgreich<br />

abgeschlossen, wenn nicht eine notenmäßige Bewertung verl<strong>an</strong>gt ist.<br />

(3) Die durch Prüfungen abzuschließenden Lehrver<strong>an</strong>staltungen sind in den speziellen<br />

akademieeigenen Prüfungsordnungen ausgewiesen. Insgesamt ist ein Gesamtausmaß von<br />

mindestens 100 Semesterwochenstunden durch positive Beurteilungen zu belegen (§ 10 (1) AStO<br />

BGBl. Teil II Nr. 2/ 2000).<br />

(4) Grundsätzlich sind alle inskribierten Lehrver<strong>an</strong>staltungen zu besuchen. Sonderregelungen gelten<br />

für Formen des Fernstudiums. Testuren sind zu erteilen, wenn der Studierende nicht mehr als ein<br />

Viertel der Gesamtstundenzahl eines Seminars oder einer Übung pro Semester versäumt hat.<br />

(5) Für Lehrübungen wird die ständige Teilnahme bzw. Präsenz festgesetzt.<br />

(6) Studienaufenthalte <strong>an</strong> ausländischen Partnerinstitutionen im Rahmen der europäischen<br />

Bildungskooperation werden im Hinblick auf die Anwesenheitserfordernisse dem Studium <strong>an</strong> der<br />

Akademie gleichgesetzt.<br />

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