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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

tung verlangt. Dann müsste ihm zunächst<br />

ein Anfechtungsgrund zugestanden haben.<br />

Dem S könnte hier der Anfechtungsgrund<br />

des Inhaltsirrtums gem. § 119 I Alt. 1 BGB zustehen.<br />

Dann müssten Wille und Erklärung<br />

bei Abgabe der Willenserklärung auseinandergefallen<br />

sein.<br />

Vorliegend wusste der S aber, dass er die konkrete<br />

Katze an den M verschenkt hatte und<br />

wollte dies auch. Er bereute im Nachhinein<br />

lediglich seine Entscheidung. Dies stellt aber<br />

keinen rechtlich relevanten Anfechtungsgrund<br />

dar. Vielmehr handelt es sich um<br />

einen einseitigen Motivirrtum, der Überlegungen,<br />

Gründe und Erwartungen bezüglich<br />

der abgegebenen Willenserklärung betrifft<br />

und im Interesse des Rechtsverkehrs unbeachtlich<br />

ist. 15<br />

Nachdem weitere Anfechtungsgründe nicht<br />

ersichtlich sind, konnte der S den Vertrag<br />

nicht wirksam anfechten.<br />

4. Ergebnis<br />

Der S hat auch aus ungerechtfertigter Bereicherung<br />

keinen Anspruch gegen den M auf<br />

Herausgabe der Katze.<br />

15 Jauernig, in: Jauernig, BGB, 14. Aufl. 2011, § 119<br />

Rdnr. 17.<br />

III. Anspruch aus §§ 531 II, 812 I 2 Alt. 1,<br />

530 I BGB<br />

Der S könnte gegen den M einen Anspruch<br />

auf Rückgabe der Katze wegen Widerrufs der<br />

Schenkung gem. §§ 531 II, 812 I 2 Alt. 1, 530 I<br />

BGB haben.<br />

Dann müsste der M etwas durch Leistung<br />

des S erlangt haben, wobei der Rechtsgrund<br />

weggefallen ist. Bei der Verweisung in § 531 II<br />

BGB handelt es sich nach herrschender Meinung<br />

um eine Rechtsgrundverweisung, sodass<br />

die Voraussetzungen des § 812 I 2 Alt. 1<br />

BGB geprüft werden müssen. 16<br />

1. Etwas erlangt<br />

Hier hat der M den Besitz und das Eigentum<br />

an der Katze vom S erhalten, weshalb von einem<br />

geldwerten Vorteil auszugehen ist.<br />

2. Leistung<br />

Es handelte sich zudem um eine Leistung des<br />

S (siehe oben).<br />

3. Wegfall des rechtlichen Grundes<br />

Der Rechtsgrund für die Leistung des S<br />

müsste sodann nachträglich weggefallen<br />

sein. Das wäre der Fall, wenn der S den<br />

Schenkungsvertrag wirksam widerrufen hätte<br />

und dieser somit als Rechtsgrund für die<br />

vollzogene Schenkung entfallen wäre.<br />

16 Wimmer-Leonhardt, in: Staudinger, BGB, 2005,<br />

§ 531 Rdnr. 6; Weidenkaff, in: Palandt, BGB,<br />

70. Aufl. 2011, § 531 Rdnr. 1.<br />

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