(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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tung verlangt. Dann müsste ihm zunächst<br />
ein Anfechtungsgrund zugestanden haben.<br />
Dem S könnte hier der Anfechtungsgrund<br />
des Inhaltsirrtums gem. § 119 I Alt. 1 BGB zustehen.<br />
Dann müssten Wille und Erklärung<br />
bei Abgabe der Willenserklärung auseinandergefallen<br />
sein.<br />
Vorliegend wusste der S aber, dass er die konkrete<br />
Katze an den M verschenkt hatte und<br />
wollte dies auch. Er bereute im Nachhinein<br />
lediglich seine Entscheidung. Dies stellt aber<br />
keinen rechtlich relevanten Anfechtungsgrund<br />
dar. Vielmehr handelt es sich um<br />
einen einseitigen Motivirrtum, der Überlegungen,<br />
Gründe und Erwartungen bezüglich<br />
der abgegebenen Willenserklärung betrifft<br />
und im Interesse des Rechtsverkehrs unbeachtlich<br />
ist. 15<br />
Nachdem weitere Anfechtungsgründe nicht<br />
ersichtlich sind, konnte der S den Vertrag<br />
nicht wirksam anfechten.<br />
4. Ergebnis<br />
Der S hat auch aus ungerechtfertigter Bereicherung<br />
keinen Anspruch gegen den M auf<br />
Herausgabe der Katze.<br />
15 Jauernig, in: Jauernig, BGB, 14. Aufl. 2011, § 119<br />
Rdnr. 17.<br />
III. Anspruch aus §§ 531 II, 812 I 2 Alt. 1,<br />
530 I BGB<br />
Der S könnte gegen den M einen Anspruch<br />
auf Rückgabe der Katze wegen Widerrufs der<br />
Schenkung gem. §§ 531 II, 812 I 2 Alt. 1, 530 I<br />
BGB haben.<br />
Dann müsste der M etwas durch Leistung<br />
des S erlangt haben, wobei der Rechtsgrund<br />
weggefallen ist. Bei der Verweisung in § 531 II<br />
BGB handelt es sich nach herrschender Meinung<br />
um eine Rechtsgrundverweisung, sodass<br />
die Voraussetzungen des § 812 I 2 Alt. 1<br />
BGB geprüft werden müssen. 16<br />
1. Etwas erlangt<br />
Hier hat der M den Besitz und das Eigentum<br />
an der Katze vom S erhalten, weshalb von einem<br />
geldwerten Vorteil auszugehen ist.<br />
2. Leistung<br />
Es handelte sich zudem um eine Leistung des<br />
S (siehe oben).<br />
3. Wegfall des rechtlichen Grundes<br />
Der Rechtsgrund für die Leistung des S<br />
müsste sodann nachträglich weggefallen<br />
sein. Das wäre der Fall, wenn der S den<br />
Schenkungsvertrag wirksam widerrufen hätte<br />
und dieser somit als Rechtsgrund für die<br />
vollzogene Schenkung entfallen wäre.<br />
16 Wimmer-Leonhardt, in: Staudinger, BGB, 2005,<br />
§ 531 Rdnr. 6; Weidenkaff, in: Palandt, BGB,<br />
70. Aufl. 2011, § 531 Rdnr. 1.<br />
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