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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Der Angriff wird vom Nothelfer nicht aus eigenem<br />

Recht abgewehrt, sondern er nimmt<br />

mit der Verteidigung ein Recht war, das akzessorisch<br />

zu den Befugnissen des Angegriffenen<br />

ist. 35 Das bedeutet jedoch auch, dass<br />

die Nothilfe den identischen Einschränkungen<br />

unterliegt wie die Notwehr. Unterläge der<br />

in Notwehr Handelnde (hier T) sozialethischen<br />

Einschränkungen (aufgrund einer Absichtsprovokation),<br />

so gelten diese Einschränkungen<br />

auch für den Nothelfer (hier<br />

H). 36<br />

(a) Nach der Rechtsfigur der sog. actio illicita<br />

in causa soll das Recht zur Notwehr zwar bestehen<br />

bleiben, der Provokateur sich jedoch<br />

wegen der vorhergehenden absichtlichen<br />

Verursachung der Tat (actio illicita in causa)<br />

strafbar machen. 37 Begründet wird dies etwa<br />

mit einer Parallele zur actio libera in causa<br />

oder der mittelbaren Täterschaft. Die Provokation<br />

(diese Handlung und nicht die Verteidigungshandlung<br />

ist nach dieser Ansicht der<br />

Anknüpfungspunkt für den strafrechtlichen<br />

Vorwurf) wird als der tatbestandsmäßige<br />

und rechtswidrige Beginn der später gerechtfertigten,<br />

den Angreifer beeinträchtigenden<br />

Verteidigungshandlung begriffen. War das<br />

Rdnr. 204; vgl. Krey/Esser, AT, 5. Aufl., Rdnr. 568;<br />

auch Kühl, JURA 1993, 233 (235) m. N.<br />

35 Rönnau/Hohn, in: LK/StGB, Bd. 2, 2. Aufl., § 32 Rdnrn.<br />

259, 204.<br />

36 Vgl. Günther, in: SK/StGB, Bd. 1, 31. Lfg., § 32<br />

Rdnr. 127; Zieschang, AT, 3. Aufl., Rdnr. 233; Erb, in:<br />

MK/StGB, Bd. 1, 2. Aufl., § 32, Rdnr. 238;<br />

Rönnau/Hohn, in: LK/StGB, Bd. 2, 2. Aufl., § 32<br />

Rdnr. 259.<br />

37 Dazu etwa Bertelt, ZStW 84 (1972), 1 (14 ff.); Frister,<br />

AT, 5. Aufl., Kap. 16 Rdnr. 30.<br />

gesamte Geschehen, begonnen mit der Provokation<br />

bis hin zur Verteidigung, absichtlich<br />

durchgeführt, gelangt diese Figur zu einer<br />

Strafbarkeit des Verteidigers wegen vorsätzlicher<br />

(Körper-)Verletzung, wenn er den<br />

Angreifer (dann in Notwehr gerechtfertigt)<br />

verletzt. Eine Notwehr Ts und damit eine<br />

Nothilfe seitens H ist danach uneingeschränkt<br />

möglich bzw. die Grenze der Gebotenheit<br />

gewahrt.<br />

(b) Eine andere Ansicht billigt dem Angegriffenen<br />

das Notwehrrecht zu, da die Rechtsordnung<br />

vom Provozierten verlange, der Provokation<br />

zu widerstehen. 38 Eine Notwehr Ts<br />

wäre uneingeschränkt möglich. Weil Gleiches<br />

für den Nothelfer gilt, war hiernach Hs<br />

Handlung geboten.<br />

(c) Einer weiteren Meinung nach soll das<br />

Notwehrrecht des Angegriffenen eingeschränkt<br />

bestehen bleiben. Es sei vom Provokateur<br />

zunächst (soweit möglich) ein Ausweichen<br />

gefordert, dann wird Schutzwehr<br />

und schlussendlich (zunächst verhaltene)<br />

Trutzwehr als zulässig erachtet (sog. Dreistufentheorie).<br />

39 Werden diese Einschränkungen<br />

nicht beachtet, sei die in der Verteidigung<br />

liegende Straftat nicht nach § 32<br />

StGB gerechtfertigt. 40 Die Einschränkungen<br />

seien einerseits umso höher, je schwerer die<br />

38 Renzikowski, Notstand und Notwehr, 1994, S. 112,<br />

303; Baumann/Weber/Mitsch, AT, 10. Aufl., § 17<br />

Rdnr. 38 m. w. N.<br />

39 Vgl. Kühl, AT, 7. Aufl., § 7, Rdnr. 258 ff.; Günther,<br />

in: SK/StGB, Bd. 1, 31. Lfg., § 32 Rdnr. 127.<br />

40 Kühl, AT, 7. Aufl., § 7 Rdnr. 260.<br />

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