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(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen

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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

(3) Wiederberufung sowie Abberufung aus wichtigem<br />

Grund sind zulässig. Die Mitglieder von Prüfungskommissionen<br />

sind unabhängig und nicht<br />

an Weisungen gebunden. Sie werden zur gewissenhaften<br />

Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit<br />

hierüber verpflichtet.<br />

(4) Eine Prüfungskommission besteht aus vier<br />

Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus<br />

1. drei Personen aus der Weinwirtschaft, wobei an<br />

die Stelle eines dieser Mitglieder eine sonstige<br />

sachkundige Person treten kann,<br />

2. einem Bediensteten der amtlichen Weinüberwachung<br />

oder einer Landwirtschaftsbehörde oder<br />

des WBI oder der LVWO. […]<br />

(5) Das Ministerium regelt die Arbeitsweise der<br />

Prüfungskommissionen durch eine Geschäftsordnung.<br />

Lösungsskizze 2<br />

Aufgabe 1:<br />

Zu prüfen sind Zulässigkeit und Begründetheit<br />

der von A erhobenen Klage.<br />

A: Zulässigkeit<br />

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs<br />

(§ 40 I VwGO)<br />

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs<br />

richtet sich mangels auf- und abdrängender<br />

Spezialzuweisungen nach § 40 I VwGO.<br />

Hierzu müsste es sich bei den streitentscheidenden<br />

Normen um solche des öffentlichen<br />

Rechts handeln. Dies ist der Fall, da § 19 I<br />

i. V. m. § 25 I WeinG einseitig die zuständige<br />

Behörde zur Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer<br />

verpflichtet, und zwar gerade<br />

2 Der Fall ist BVerwGE 129, 27 ff. nachgebildet; ähnliche<br />

Falllösung bei Faßbender, JuS 2012, 332 ff.<br />

in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger, 3 da der<br />

Staat hier im Rahmen einer Staatsaufgabe,<br />

nämlich des Schutzes der Verbraucher vor<br />

täuschenden Beschaffenheitsangaben, tätig<br />

wird. 4 Hieran ändert auch die Übertragung<br />

der Durchführung der Sinnenprüfung auf<br />

einen privatrechtlichen Verein und die Besetzung<br />

der Prüfungskommissionen mit mehrheitlich<br />

außerhalb der Verwaltung stehenden<br />

Personen nichts, da die abschließende Zuteilungsentscheidung<br />

nach § 19 I i. V. m. § 25 I<br />

WeinG ausschließlich der zuständigen staatlichen<br />

Behörde obliegt. Da die Streitigkeit<br />

auch nichtverfassungsrechtlicher Art ist, ist<br />

der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO<br />

eröffnet.<br />

II. Statthafte Klageart<br />

Statthafte Klageart könnte die Verpflichtungsklage<br />

nach § 42 I Alt. 2 VwGO sein,<br />

wenn es sich bei der Zuteilung einer amtlichen<br />

Prüfungsnummer um den Erlass eines<br />

Verwaltungsaktes handelt, wofür auf die Begriffsbestimmung<br />

des § 35 S. 1 BVwVfG zurückzugreifen<br />

ist. 5 Problematisch ist allein<br />

das Begriffsmerkmal der Regelung, da die Zuteilung<br />

der amtlichen Prüfungsnummer auch<br />

die bloße Feststellung eines tatsächlichen<br />

Zustandes des zur Prüfung gestellten Weines<br />

darstellen könnte. Abgesehen davon, dass<br />

3 Zu dieser Voraussetzung nur Hufen, Verwaltungsprozessrecht,<br />

8. Aufl., 2011, § 11 Rn. 17.<br />

4 Zu diesem Schutzzweck des WeinG vgl. § 25<br />

WeinG.<br />

5 Zu letzterem Ehlers, in: Ehlers/Schoch (Hrsg.),<br />

Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 23,<br />

Rn. 7.<br />

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