(JSE) 2013 - Zeitschrift Jura Studium & Examen
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AUSGABE 2 | <strong>2013</strong><br />
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(3) Wiederberufung sowie Abberufung aus wichtigem<br />
Grund sind zulässig. Die Mitglieder von Prüfungskommissionen<br />
sind unabhängig und nicht<br />
an Weisungen gebunden. Sie werden zur gewissenhaften<br />
Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit<br />
hierüber verpflichtet.<br />
(4) Eine Prüfungskommission besteht aus vier<br />
Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus<br />
1. drei Personen aus der Weinwirtschaft, wobei an<br />
die Stelle eines dieser Mitglieder eine sonstige<br />
sachkundige Person treten kann,<br />
2. einem Bediensteten der amtlichen Weinüberwachung<br />
oder einer Landwirtschaftsbehörde oder<br />
des WBI oder der LVWO. […]<br />
(5) Das Ministerium regelt die Arbeitsweise der<br />
Prüfungskommissionen durch eine Geschäftsordnung.<br />
Lösungsskizze 2<br />
Aufgabe 1:<br />
Zu prüfen sind Zulässigkeit und Begründetheit<br />
der von A erhobenen Klage.<br />
A: Zulässigkeit<br />
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs<br />
(§ 40 I VwGO)<br />
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs<br />
richtet sich mangels auf- und abdrängender<br />
Spezialzuweisungen nach § 40 I VwGO.<br />
Hierzu müsste es sich bei den streitentscheidenden<br />
Normen um solche des öffentlichen<br />
Rechts handeln. Dies ist der Fall, da § 19 I<br />
i. V. m. § 25 I WeinG einseitig die zuständige<br />
Behörde zur Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer<br />
verpflichtet, und zwar gerade<br />
2 Der Fall ist BVerwGE 129, 27 ff. nachgebildet; ähnliche<br />
Falllösung bei Faßbender, JuS 2012, 332 ff.<br />
in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger, 3 da der<br />
Staat hier im Rahmen einer Staatsaufgabe,<br />
nämlich des Schutzes der Verbraucher vor<br />
täuschenden Beschaffenheitsangaben, tätig<br />
wird. 4 Hieran ändert auch die Übertragung<br />
der Durchführung der Sinnenprüfung auf<br />
einen privatrechtlichen Verein und die Besetzung<br />
der Prüfungskommissionen mit mehrheitlich<br />
außerhalb der Verwaltung stehenden<br />
Personen nichts, da die abschließende Zuteilungsentscheidung<br />
nach § 19 I i. V. m. § 25 I<br />
WeinG ausschließlich der zuständigen staatlichen<br />
Behörde obliegt. Da die Streitigkeit<br />
auch nichtverfassungsrechtlicher Art ist, ist<br />
der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO<br />
eröffnet.<br />
II. Statthafte Klageart<br />
Statthafte Klageart könnte die Verpflichtungsklage<br />
nach § 42 I Alt. 2 VwGO sein,<br />
wenn es sich bei der Zuteilung einer amtlichen<br />
Prüfungsnummer um den Erlass eines<br />
Verwaltungsaktes handelt, wofür auf die Begriffsbestimmung<br />
des § 35 S. 1 BVwVfG zurückzugreifen<br />
ist. 5 Problematisch ist allein<br />
das Begriffsmerkmal der Regelung, da die Zuteilung<br />
der amtlichen Prüfungsnummer auch<br />
die bloße Feststellung eines tatsächlichen<br />
Zustandes des zur Prüfung gestellten Weines<br />
darstellen könnte. Abgesehen davon, dass<br />
3 Zu dieser Voraussetzung nur Hufen, Verwaltungsprozessrecht,<br />
8. Aufl., 2011, § 11 Rn. 17.<br />
4 Zu diesem Schutzzweck des WeinG vgl. § 25<br />
WeinG.<br />
5 Zu letzterem Ehlers, in: Ehlers/Schoch (Hrsg.),<br />
Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 23,<br />
Rn. 7.<br />
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