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Erläuterungen zur pauschalierten Abrechnung von ... - Kempen

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Erläuterungen zu der <strong>pauschalierten</strong> <strong>Abrechnung</strong> der Mittagessen in den<br />

städtischen Kindertagesstätten und der offenen Ganztagsschule (OGS) in<br />

städtischer Trägerschaft<br />

Die Stadt <strong>Kempen</strong> hat zum neuen Kindergarten- und OGS-Jahr die <strong>Abrechnung</strong> der<br />

Mahlzeiten geändert.<br />

Die Nachfragen <strong>zur</strong> Pauschalisierung des Essensentgeltes nebst Antworten sind in dieser<br />

Erläuterung zusammengefasst:<br />

1. Wie errechnet sich die Kostenpauschale<br />

Das monatliche Entgelt setzt sich wie folgt zusammen:<br />

1. In der OGS:<br />

2,30 Euro x 5 Tage x 4,3 Wochen (Durchschnitt) = 49,45 € (Selbstkostenpreis<br />

für den Caterer) zzgl. 5,55 € Verwaltungs- und Personalkosten<br />

(Hauswirtschaftskräfte u.s.w.) in der Einrichtung = 55,00 €<br />

Dieses Entgelt ist monatlich im Voraus für 11 Monate (August bis Juni) zu<br />

entrichten.<br />

2. In den Kindertagesstätten:<br />

In den KITAS besteht die Möglichkeit der Buchung einer 25 Stunden-<br />

Betreuung ohne Mittagessen, einer 35 Stunden-Blockbetreuung mit<br />

Mittagessen oder Imbiss (ob die Blockbetreuung mit Imbiss oder ob sie mit<br />

warmen Mittagessen stattfindet, ist abhängig vom jeweiligen Angebot der<br />

einzelnen Kindertagesstätte) und der 45 Stunden-Betreuung mit warmen<br />

Mittagessen.<br />

Bei den beiden letzteren Varianten gilt folgende Regelung:<br />

Es besteht die Möglichkeit der Wahl, an wie vielen Tagen ein Kind in der Einrichtung isst.<br />

Die Anzahl der Tage ist verbindlich festzulegen, kann aber 6 Wochen vor Monatsende<br />

innerhalb der jeweiligen Buchungszeit und des bestehenden Mittagessenangebot (warmes<br />

Mittagessen oder Imbiss), geändert werden. Nicht festgelegt werden müssen die Wochentage,<br />

an denen das Essen eingenommen wird. Diese werden mit der Einrichtung abgesprochen.<br />

Der monatliche Beitrag in den Kindertagesstätten berechnet sich dann wie folgt:<br />

• Mittagessen 1 x wöchentlich 15,00 Euro<br />

• Mittagessen 2 x wöchentlich 26,00 Euro<br />

• Mittagessen 3 x wöchentlich 36,00 Euro<br />

• Mittagessen 4 x wöchentlich 46,00 Euro<br />

• Mittagessen täglich 55,00 Euro


[Berechnungsbeispiel monatliches Entgelt Kindertagesstätte:<br />

2,40 Euro x 5 Tage x 4,3 Wochen (Durchschnitt) = 51,60 € (Selbstkostenpreis für den<br />

Caterer) zzgl. 3,60 € Verwaltungs- und Personalkosten in der Einrichtung<br />

(Hauswirtschaftskräfte, u.a.) = 55,00 €]<br />

An den Tagen, an denen das Kind nicht am Mittagessen teilnimmt, muss das Kind bis zum<br />

Beginn der Mittagszeit, in der Regel 12.30 Uhr (dies hängt jedoch <strong>von</strong> der Einrichtung ab und<br />

ist mit der Einrichtungsleiterin entsprechend vorher zu klären) <strong>von</strong> den Eltern abgeholt<br />

werden.<br />

2. Erwirtschaftet die Stadt nicht mit der Umstellung ein Gewinn<br />

Derzeit sind in den Kindertagesstätten 9 Hauswirtschaftskräfte und in der OGS 4<br />

Hauswirtschaftskräfte (angestellt über die Fördervereine mit einem städtischen Zuschuss in<br />

Höhe <strong>von</strong> 1.800,00 € monatlich) beschäftigt, die das Mittagessen für 319 Kinder betreuen. Im<br />

kommenden Jahr wird sich diese Anzahl auf 446 Kinder erhöhen.<br />

Der Verwaltungs- und Personalkostenanteil der Pauschale deckt somit nur zu einem geringen<br />

Anteil die Kosten für die notwendigen Hauswirtschaftkräfte in den Kindertagesstätten. Die<br />

Kosten für die Verwaltung sind hierbei noch nicht einmal berücksichtigt, geschweige dass ein<br />

Gewinn für die Stadt erwirtschaftet wird.<br />

3. Muss das Entgelt auch gezahlt werden, wenn das Kind längere Zeit nicht in<br />

die Kindertagesstätte bzw. OGS geht<br />

Bei Fehlzeiten wird ab dem 5. aufeinanderfolgenden Werktag der Nichtinanspruchnahme das<br />

Essensentgelt in der aktuellen Höhe (Kosten pro Mittagessen bzw. der Eigenanteil bei<br />

Inanspruchnahme der Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes) nach kurzer<br />

formloser Information durch die Eltern an die Einrichtungsleitung rückwirkend erstattet.<br />

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die Eltern die Kindertageseinrichtung/Schule<br />

entsprechend informiert haben und das Essen somit auch tatsächlich abbestellt werden konnte.<br />

4. Wieso sollen die Eltern für eine Leistung bezahlen, die sie nicht in<br />

Anspruch nehmen (wollen)<br />

In der Offenen Ganztagsschule ist das Mittagessen verbindlicher Bestandteil der Betreuung.<br />

Die rechtlichen Bestimmungen des Landes sehen dies ausdrücklich so vor. Eine individuelle<br />

Buchung entspricht gerade nicht dem Konzept der Offenen Ganztagsschule.<br />

Der Begriff Offene Ganztagsschule verleitet wohl <strong>zur</strong> Annahme, die Teilnahme an dem<br />

Angebot der Offenen Ganztagsschule sei zu jedem Zeitpunkt, also auch im laufenden<br />

Schuljahr freiwillig.<br />

Das Konzept der Offenen Ganztagsschule basiert auf dem Grundsatz, dass jeweils zu Beginn<br />

des Schuljahres die Eltern entscheiden, ob ihre Kinder das Ganztagsangebot verpflichtend<br />

wahrnehmen. Diese Entscheidung ist bindend für das gesamte Schuljahr.


5. Ist es überhaupt rechtlich zulässig, dass das Essensentgelt pauschal<br />

abgerechnet wird<br />

Zur Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwands ist eine Stadt berechtigt, eine<br />

Monatspauschale für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen im Kindergarten zu<br />

erheben.<br />

Dies entschied das z.B. das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (OVG<br />

Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2009, Aktenzeichen: 7 A 10431/09).<br />

Der Fall:<br />

Die beiden Kinder der Kläger besuchten im Kindergartenjahr 2007/2008 eine<br />

Kindertagesstätte in Freinsheim. Für die Teilnahme am Mittagessen erhob die<br />

Verbandsgemeinde Freinsheim bis Mitte 2007 für jede Mahlzeit, die ein Kind<br />

eingenommen hatte, einen Beitrag <strong>von</strong> 2,50 €. Ab August 2007 müssen die Eltern<br />

unabhängig <strong>von</strong> der Anzahl der in Anspruch genommenen Mittagessen eine<br />

Verpflegungspauschale <strong>von</strong> 45,00 € pro Monat zahlen. Für Fehlzeiten musste die<br />

halbe Essenspauschale entrichtet werden.<br />

Auszug aus den Urteilsgründen:<br />

Dabei ist es in der Rechtsprechung als selbstverständlich hingenommen worden, dass<br />

sich die Bemessung der Beiträge etwa für die Inanspruchnahme eines<br />

Kindergartenplatzes vor- oder nachmittags nach monatlichen Pauschalbeiträgen<br />

richtet, ohne dass es darauf ankommen würde, an wie vielen Tagen das Angebot <strong>von</strong><br />

dem Kind tatsächlich wahrgenommen wird (vgl. zum Fernbleiben aus persönlichen<br />

Gründen, wie z.B. auch Krankheit, Urlaub usw., OVG Münster, Urteil vom 13. Juni<br />

1994 - 16 A 2645/93 - NVwZ 1995, 191).<br />

Nichts anderes gilt grundsätzlich auch für die Teilnahme am Mittagessen. Weder die<br />

gesetzliche Regelung noch der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verbieten<br />

es den Gemeinden, das Angebot dahin auszuformen, dass es um die monatliche<br />

Teilnahme eines Kindes an der Über-Mittag-Betreuung in der Kindertagesstätte geht,<br />

die mit einer Mahlzeit verbunden ist und mit einer Pauschale abgegolten wird. […]<br />

Zwar mag <strong>von</strong> der Monatspauschale eine mittelbare Beeinflussung ausgehen, dass die<br />

Eltern sich gehindert sehen, häufiger die sich ergebende Gelegenheit der Versorgung<br />

zu Hause wahrzunehmen, wenn sich dies im Einzelfall einmal anbieten würde.<br />

Indessen sind die Gründe, die ein Träger für die Erhebung einer Monatspauschale<br />

anführen kann, nicht sachwidrig. Der Beklagte kann sich zum einen auf den mit dem<br />

früher praktizierten Listen-Verfahren verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand<br />

berufen, insbesondere auf die Inanspruchnahme des Erziehungspersonals, das für seine<br />

eigentlichen Aufgaben somit zeitweise nur eingeschränkt <strong>zur</strong> Verfügung steht. […]<br />

Der entsprechende Aufwand ist erkennbar zunehmend schon deshalb gewachsen, weil<br />

- wie vom Beklagten plausibel dargelegt - die Teilnahme am Mittagessen <strong>von</strong> 110<br />

Kindern im Jahr 2004/2005 auf 225 in 2007/2008 und zuletzt auf 240 Kinder<br />

gestiegen ist. Noch erheblicher fällt ins Gewicht, dass bei Verzicht auf die Erhebung<br />

einer monatlichen Pauschale das tägliche Essensangebot schwer kalkulierbar ist, wenn<br />

die Anzahl der Essen <strong>von</strong> Tag zu Tag schwankt und eine zuverlässige<br />

Kalkulationsgrundlage für den Einsatz der Lebensmittel und des Personals schwer<br />

abschätzbar ist.<br />

Solche Organisationsschwierigkeiten bringen die Gefahr einer Verteuerung mit sich,<br />

was sich zu Lasten des Gesamtangebots der Versorgung durch ein Mittagessen im<br />

allgemeinen Interesse der Kinder auswirkt.


Die Satzung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als eine Ermäßigung der<br />

monatlichen Pauschale lediglich für den Fall vorgesehen ist, dass ein Kind über einen<br />

längeren Zeitraum krankheitsbedingt oder aus anderen zwingenden Gründen - wobei<br />

als solcher nicht eine urlaubsbedingte Abwesenheit gilt - an der Verpflegung nicht<br />

teilnimmt. Auf die persönlichen Dispositionen braucht die Regelung - wie bereits<br />

ausgeführt - keine weitere Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die urlaubsbedingte<br />

Abwesenheit. Im Übrigen ist die daraus entstehende konkrete Belastung im Blick auf<br />

die Monatspauschalen nicht erheblich, weil damit ein allgemeines Phänomen erfasst<br />

wird und die Belastung sich im Allgemeinen übers Jahr hinweg ausgleichen wird.<br />

Zudem spricht für den Verzicht auf eine Ausnahme, dass die persönlichen Umstände<br />

sich schlecht nachvollziehen und kontrollieren lassen.<br />

6. Bisher konnten die Eltern bei einer 35-Stunden-Betreuung (Block-<br />

Betreuung) wählen, ob ihr Kind in der Kindertagesstätte isst oder nicht.<br />

Bleibt das so<br />

Das bleibt auch weiterhin so.<br />

Es gibt die Block-Betreuung mit warmen Mittagessen, dies bedeutet, dass dann verbindlich<br />

Mittagessen in der gewünschten Anzahl vorab gebucht wird (entsprechend der 45 Std-<br />

Betreuung).<br />

Daneben gibt es die Block-Betreuung mit Imbiss. Hier ist die Imbissteilnahme weiterhin<br />

individuell möglich. Über die Mittagessensituation entscheidet die Einrichtungsleiterin auf<br />

der Grundlage der Meldungen der Eltern im Hinblick auf deren Bedarf.<br />

7. Wird durch die Wahlfreiheit bei der 35-Stunden-Betreuung (Block-<br />

Betreuung) zwischen Kinder, die Mittagessen haben und Kinder, die „nur“<br />

einen Imbiss haben, nicht eine 2-Klassen-Gesellschaft geschaffen<br />

Mit der Regelung, in der 35-Stunden-Betreuung (Block-Betreuung) sowohl warmes<br />

Mittagessen als auch die Möglichkeit eines Imbiss vorzusehen, trägt dem Wunsch der Eltern<br />

Rechnung. In der Mensa der Martin-Schule ist ein derartiger Mix schon seit deren<br />

Inbetriebnahme Realität, ohne dass sich dort eine 2-Klassen-Gesellschaft gebildet hat.<br />

8. Ist es möglich ein Mittagessen mitzugeben, das in der Kindertagesstätte<br />

erwärmt wird<br />

Nein! Dieser Aufwand wäre nicht leistbar!<br />

9. Warum muss das Mittagessen auch für Fehltage (durch Krankheit, Urlaub<br />

etc.) bezahlt werden<br />

Bei Krankheit oder anderen Fehlzeiten (Ferienzeiten ohne Inanspruchnahme der<br />

Betreuungsmöglichkeit) wird ab dem 5. Werktag, rückwirkend ab Nichtinanspruchnahme, der<br />

Betrag nach kurzem formlosen Antrag erstattet, und zwar pro Tag mit 2,30 € für die OGS-<br />

Verpflegung und 2,40 € für die Kindertagesstätten-Verpflegung.


10. Aus der Berechnung einiger Eltern ergibt sich im OGS-Bereich eine<br />

Erhöhung <strong>von</strong> 51%, da 12,5 Wochen Ferien abgezogen werden müssen und<br />

nach Abzug sonstiger Feiertage etwa 190 Schultage übrig bleiben. Ist die<br />

Erhöhung damit nicht unverhältnismäßig<br />

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass zahlreiche Kinder auch in den Ferienzeiten die OGS-<br />

Betreuung besuchen. Die Höhe des Essensentgeltes ist nicht angehoben worden;<br />

hinzugekommen ist lediglich ein Verwaltungs- und Personalkostenanteil <strong>von</strong> 5,55 € im<br />

Monat (10%), der auch nicht die Gesamtkosten deckt.<br />

Wie unter der vorherigen Frage dargestellt, werden Fehlzeiten ab dem 5. Werktag,<br />

rückwirkend ab Nichtinanspruchnahme erstattet, so dass sich das Essensentgelt nicht<br />

unverhältnismäßig erhöht. Für die Ferien ist eine wochenweise Erstattung möglich, sofern die<br />

Eltern dies rechtzeitig vorab mitteilen und die Rechnungsstellung für das Mittagessen für<br />

diesen Zeitraum gestoppt werden kann.<br />

11. Müssen die Eltern das Mittagessen für 12 Monate bezahlen<br />

Der Monatsbeitrag ist für 11 Monate im Jahr, monatlich im Voraus zu entrichten.<br />

12. Die Stadt erzielt durch die Änderung der <strong>Abrechnung</strong> eine enorme<br />

Einsparung an Personaleinsatz, Arbeitsmittel und Portokosten. Ist das<br />

angemessen<br />

Die durch die Versendung der Rechnungen entstandenen Portokosten wurden bislang genauso<br />

wenig berücksichtigt wie die Gesamtkosten für eine Zahlungserinnerung. Der oben erläuterte<br />

Arbeitsaufwand ist mit dem derzeitigen Personal nicht mehr zu leisten. Zusätzliches Personal<br />

müsste entweder über ein noch höheres Essensentgelt oder aus allgemeinen Steuermitteln<br />

bezahlt werden.<br />

Angesichts der zunehmend angespannten Haushaltssituation der Stadt <strong>Kempen</strong> ist die letztere<br />

Variante nicht zu vertreten.<br />

13. Warum werden überhaupt Rechnungen versandt Es genügt doch, wenn<br />

eine <strong>Abrechnung</strong> oder eine Erläuterung nur auf Verlangen der Eltern<br />

zugesandt wird.<br />

Das Essensentgelt muss als privatrechtliche Forderung erhoben werden. Wie sollen die Eltern<br />

ohne Rechung den Zahlbetrag erfahren Im Falle der Nichtzahlung kann der Rechnungsbetrag<br />

auch nicht angemahnt werden, da ohne Rechnung keine Fälligkeit eintritt.<br />

14. Warum kann das Essensentgelt nicht monatlich in Form eines Abschlages<br />

(ähnlich wie bei den Stadtwerken) erhoben und nach 6 Monaten individuell<br />

abgerechnet werden<br />

Beide <strong>Abrechnung</strong>ssituationen sind nicht vergleichbar. Bei den Stadtwerken erfolgt die<br />

Erfassung des Verbrauchs durch geeichte Messgeräte, die eine <strong>Abrechnung</strong> deutlich


vereinfachen. Abgerechnet wird auch nicht der Tagesverbrauch, sondern der<br />

Gesamtverbrauch, ohne dass der Tagesverbrauch einzeln dokumentiert sein muss.<br />

Die tägliche Erfassung der Mittagessen in den Kindertagesstätten und Offenen<br />

Ganztagsschulen würde auch hier weiterhin manuell erfolgen.<br />

15. Muss das Mittagessen auch für die Kinder gezahlt werden, die aus<br />

gesundheitlichen Gründen (Allergien) nicht am Essen teilnehmen können<br />

Nein, selbstverständlich wird in diesen Ausnahmefällen kein Essensentgelt erhoben.<br />

16. Werden die Eltern durch die Änderung der <strong>Abrechnung</strong> nicht finanziell<br />

überfordert<br />

Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringen Einkommen erhalten auf Antrag<br />

Zuschüsse zum gemeinsamen Mittagessen in der Schule oder der Kindertageseinrichtung<br />

bzw. bei der Tagesmutter. Diese Leistung nach dem sog. Bildungs- und Teilhabepaket<br />

erhalten Kinder und Jugendliche aus Familien, die Kindergeld mit Kinderzuschlag oder<br />

Wohngeld bzw. die Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe erhalten.<br />

Daneben greifen die üblichen Härtefallregelungen. Wenn die Eltern knapp über der<br />

Einkommensgrenze liegen für Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, wird die<br />

Stadt - wie bisher auch – auf Antrag der Eltern im Einzelfall entschieden.<br />

Im neuen Kindergartenjahr greifen auch die neuen Regelungen zu den Elternbeiträgen, die<br />

eine finanzielle Entlastung <strong>von</strong> Familien mit einem Einkommen <strong>von</strong> weniger als 75.000,- €<br />

mit sich bringen. So wurde die Einkommensstufe, in der kein Beitrag für die<br />

Kindertagesstätte/Tagesmutter bezahlt werden muss, <strong>von</strong> 16.000,- € auf 20.000,- € erhöht. Die<br />

Abstände zwischen den Einkommensstufen wurden auf jeweils 5.000,- € verringert und die<br />

Höhe der Beiträge viel stärker an das Einkommen angepasst.<br />

17. Warum sind keine individuellen Betreuungszeiten (z.B. ein oder zwei<br />

Langtage und drei Kurztage in der Woche bzw. alle 2 Wochen eine<br />

Übermittagbetreuung) mit individuellen Mittagsessensangeboten möglich<br />

Die Arbeitgeber verlangen immer flexiblere Arbeitszeiten und die<br />

Betreuungsmöglichkeiten haben sich an den beruflichen Erfordernissen<br />

anzupassen (Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf und Familie).<br />

Eine individuellere Betreuung ist aus vielen Gründen nicht möglich. Einige sind:<br />

1. Die Anzahl der Erzieherinnen, die vom Land NRW zu einem (maßvollen) Anteil<br />

mit gefördert wird, ist abhängig vom jeweiligen Angebot der Betreuungszeiten.<br />

Für die unterschiedlichen Betreuungstypen hat das Land NRW den<br />

Personalschlüssel bestimmt.<br />

Kurz gesagt: je geringer die angebotenen wöchentlichen Betreuungszeiten umso<br />

geringer die Anzahl der Erzieherinnen.<br />

Z.B.: für eine Gruppe bis zu 20 Kinder im Alter <strong>von</strong> 2 Jahren bis <strong>zur</strong> Einschulung<br />

wird in einer Betreuungsgruppe mit 25 Stunden/Woche Personal im Umfang <strong>von</strong>


insgesamt 55 Fachkraftstunden sowie 12,5 sonstige Personalkraftstunden<br />

gefördert.<br />

Für die gleiche Anzahl Kinder in einem Betreuungsumfang <strong>von</strong> 45<br />

Stunden/Woche werden 99 Fachkraftstunden sowie 22,5 sonstige<br />

Personalkraftstunden, also annähernd die doppelten Stundenkontingente gefördert.<br />

Soweit demnach in einer Kindertagesstätte die wöchentliche Betreuungszeit<br />

reduziert wird, sinkt auch der Personalschlüssel. Damit können aber weniger<br />

Betreuungsstunden abgedeckt werden.<br />

2. Eine (noch) flexiblere und individuellere Ausgestaltung der Betreuungszeiten<br />

würde auch zu Lasten der Erzieherinnen gehen, deren Arbeitszeiten und<br />

Anstellungszeiten vom angemeldeten Bedarf der Eltern abhängig wären. Eine<br />

Planung des Kindergartenplatzangebotes wäre kaum noch zu leisten, zumal der<br />

Landesgesetzgeber die Belegung der geförderten Plätze für Kinder unter 3 Jahren<br />

vorrangig eingefordert hat.<br />

3. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt wird es zunehmend schwieriger, gut ausgebildetes<br />

Personal für Kindertagesstätten und insbesondere für die Offenen Ganztagsschulen<br />

zu bekommen.<br />

18. Ist es kinder- und familienfreundlich, wenn die Stadt das Essensentgelt<br />

anhebt<br />

Die Stadt <strong>Kempen</strong> fördert jeden Platz in einer Kindertagesstätte im Durchschnitt mit etwa<br />

250,- € im Monat. Die Elternbeiträge für einen Kindergartenplatz decken im Durchschnitt<br />

etwa 16% der Betriebskosten. Im Jahr 2013 wird der städtische Zuschuss für die<br />

Kindertageseinrichtungen etwa 3 Millionen € betragen. Damit steht die Stadt <strong>Kempen</strong> im<br />

Vergleich zu den meisten Städten in NRW sehr gut da.<br />

Angesichts dieser Zahlen kann die maßvolle Anhebung des Essensentgeltes nicht Ausdruck<br />

einer Familienunfreundlichkeit sein.<br />

19. Die Qualität des Essens hat sich im Vergleich zum Vorjahr massiv<br />

verschlechtert. Wer wird zukünftig das Essen liefern<br />

Das Jugendamt wird in den nächsten Monaten eine Ausschreibung für das Mittagessen in den<br />

Kindertagesstätten und der OGS vornehmen und hierbei besonders auf die Qualität achten.<br />

Dabei wird es aber – wie auch im schulischen Bereich – zunehmend schwieriger, eine<br />

Auswahl an Anbietern zu finden, die ein qualitativ wertiges und ansprechendes Mittagessen<br />

für einen Preis <strong>von</strong> 2,30 € bzw. 2,40 € liefern.<br />

20. Die <strong>von</strong> der Stadt <strong>Kempen</strong> eingeführte Pauschale steht nicht im Verhältnis<br />

<strong>zur</strong> Qualität des Essens. In anderen Städten (z.B. Schulmensa Bad<br />

Kreuznach) bereitet ein Sternekoch das Essen zu. Warum ist diese<br />

Qualität, die es woanders für den Preis <strong>von</strong> 3,00 € gibt, hier nicht möglich.<br />

In den Medien wurde vergessen zu erwähnen, dass die Errichtung der Mensa in Bad<br />

Kreuznach vier Millionen € gekostet hat, die nicht der Sternekoch, sondern der Kreis Bad<br />

Kreuznach und das Land Rheinland-Pfalz finanziert haben.


Die Mensen in <strong>Kempen</strong> sind nicht für die Zubereitung einer größeren Anzahl <strong>von</strong> Essen<br />

ausgelegt und müssten mit hohem finanziellem Aufwand umgebaut werden.<br />

21. Warum wird das Essen vom Krankenhaus abgenommen, obwohl in der<br />

freien Wirtschaft größere Portionen für einen geringeren Preis angeboten<br />

werden<br />

Bei den bisherigen Ausschreibungen hat sich kein Anbieter aus der freien Wirtschaft beteiligt,<br />

der ein vergleichbares Essen in größeren Portionen für einen geringeren Preis angeboten hat.<br />

Daher bleibt abzuwarten, wie die Resonanz auf die neue Ausschreibung sein wird. Sollte sich<br />

der Preis für die Essen reduzieren, wird diese Ersparnis natürlich an die Eltern weitergegeben.<br />

Im Bereich der Ausschreibung für das Essen in der Mensa der Martin-Schule konnte keine<br />

Preisnachlässe erzielt werden.<br />

22. Bereits heute werde eine relativ große Menge an Essen weggeworfen.<br />

Besteht nicht die Gefahr, dass durch die pauschalierte <strong>Abrechnung</strong> diese<br />

Menge noch größer wird Werden nicht tendenziell Fehlanreize durch die<br />

Regelung erzeugt, dass eine Erstattung des Essensentgeltes erst ab einer<br />

Fehlzeit <strong>von</strong> 5. Werktag und mehr erfolgt Werden hierdurch Eltern nicht<br />

verleitet, Ihr Kind nach einer viertägigen Krankheit einen weiteren Tag zu<br />

Hause zu behalten, um die Erstattung zu erhalten<br />

Vor der Diskussion um die Änderung des Essensentgeltes ist dem Jugendamt nicht mitgeteilt<br />

worden, dass große Mengen an Essen entsorgt werden mussten. Auch <strong>von</strong> den zahlreichen<br />

Kommunen, die eine pauschalierte Essensabrechnung bereits seit längerem praktizieren, ist<br />

nicht bekannt, dass dort relativ große Mengen an Essen entsorgt werden. Zudem wird das<br />

Essensentgelt nur <strong>zur</strong>ück erstattet, wenn Eltern dies rechtzeitig vorab mitteilen und die<br />

Rechnungsstellung für das Mittagessen für diesen Zeitraum gestoppt werden kann. Es liegt<br />

also mit in der Verantwortung der Eltern, ob Essen bestellt werden oder nicht. Grundsätzlich<br />

ist es auch möglich, dass Eltern sich das Essen abholen.<br />

Die Regelung über die Erstattung bei Fehlzeiten ist schon eine Ausnahme, die längst nicht<br />

<strong>von</strong> allen Städten, die eine pauschale <strong>Abrechnung</strong> eingeführt haben, angeboten wird. Letztlich<br />

müssen die Eltern aber selbst entscheiden, ob sie für eine Erstattung <strong>von</strong> 11,50 € (5 *2,30 €)<br />

oder 12,00 € (5*2,40 €) ihr Kind bis zum 5. Werktag selbst betreuen.<br />

Für Eltern mit geringem Einkommen besteht – wie oben erläutert – die Möglichkeit, einen<br />

Essenszuschuss nach dem Bildungs- und Teilhabepaket zu beantragen, so dass auch in diesem<br />

Fall keine nennenswerten Belastungen die Folge <strong>von</strong> Fehlzeiten sind.<br />

23. Was ist mit unter Dreijährigen, wenn diese vorübergehend noch kein<br />

Mittagessen einnehmen, weil sie sich beispielsweise noch in der<br />

Eingewöhnung befinden oder noch Gläschenkost zu sich nehmen Müssen<br />

Eltern dann trotzdem bezahlen, wenn sie 45 Stunden gebucht haben bzw.<br />

Block mit warmer Mahlzeit


Nein, für U 3-Kinder die noch nicht am Mittagessen teilnehmen wird die Essenspauschale<br />

erst nach der Eingewöhnungszeit bzw. mit Beginn der tatsächlichen Teilnahme am<br />

Mittagessen nach Rücksprache (schriftliche Information) mit der Einrichtungsleiterin<br />

festgesetzt.<br />

24. Wem muss in Zukunft gemeldet werden, wenn das Kind krank ist Wie soll<br />

die Meldung erfolgen, schriftlich, telefonisch, persönlich<br />

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die Eltern die Kindertageseinrichtung/Schule<br />

entsprechend informiert haben und das Essen somit auch tatsächlich abbestellt werden konnte.<br />

In den Einrichtungen gibt es – wie bisher – Ansprechpartner (Sekretariat, KiTa-Leitung), die<br />

die Abmeldung vornehmen. Die Einhaltung einer bestimmten Form ist nicht notwendig.<br />

Näheres sollte mit der Kindertagesstätte/OGS besprochen werden.<br />

25. Wie erfolgt die Rückerstattung der Rückerstattungsbeträge automatisch<br />

und zu welchem Zeitpunkt, monatlich, vierteljährlich Ist der Antrag an<br />

eine Frist gebunden<br />

Die Rückerstattung erfolgt nach Eingang einer formlosen Erklärung beim Jugendamt zum<br />

nächstmöglichen Auszahlungstermin.<br />

Eine Erklärungsfrist ist nicht vorgesehen; jedoch durfte es selbsterklärend sein, dass die<br />

Erklärung nicht mit mehrmonatigen Abstand abgegeben werden sollte.<br />

26. Der Betreuungsvertrag sieht vor, dass die Rückerstattung der<br />

Essensbeiträge bei Nichtnutzung der Betreuung in 5 aufeinanderfolgenden<br />

Werktagen erfolgt. Zählen Feiertage, die auf Ferienwerktage fallen (z.B.<br />

Ostermontag) hierbei mit<br />

Ja! Sobald ein Feiertag auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fällt, wird dieser als Zähltag<br />

miteinbezogen.<br />

27. Wie wird die Erstattung der Essensgeldern in Ferienwochen mit Feiertagen<br />

gehandhabt Z.B. die Osterwoche: Werden 5 oder 4 Tage erstattet<br />

Bei der Ermittlung der Höhe der Rückerstattung wird dieser Feiertag nicht mitberechnet.<br />

28. Erstattet die Stadt bei Ausbleiben der Anmeldung für den Ferienspaß die<br />

Gelder für die somit nicht genutzten Essen automatisch<br />

Nein! Die Rückerstattung erfolgt nicht automatisch.


29. Wenn Eltern, deren Kinder nicht zum Ferienspaß gehen, vergessen die<br />

Rückerstattung der Essensbeiträge zu beantragen, wie wird die Stadt<br />

<strong>Kempen</strong> das Geld verwenden<br />

Die Verwaltung geht nicht da<strong>von</strong> aus, dass Eltern in nennenswerter Anzahl vergessen, eine<br />

Rückerstattung zu beantragen, so dass nicht ersichtlich ist, welchen Betrag die Stadt hier<br />

verwenden sollte.<br />

30. Wie werden die Sommerferien behandelt Im Juli werden keine Beiträge<br />

gezahlt. Was passiert mit Eltern, die die Ferienbetreuung im Juli nicht<br />

nutzen Bekommen sie das Geld rückerstattet, das sie zwar nicht im Juli,<br />

aber doch in den anderen Monaten für den Juli mitbezahlt haben<br />

Die Regelung bezieht erstmals sich auf die Sommerferien 2014/15. Ferienzeiten ohne<br />

Inanspruchnahme der Betreuungsmöglichkeiten werden wochenweise rückwirkend erstattet.<br />

Voraussetzung ist die vorherige Information durch die Eltern.<br />

31. Was ist mit Kindern, die die OGS oder die Schule verlassen, bzw. neu an<br />

die Schule kommen Bei einer pauschalen Kalkulation des Essensentgeltes<br />

unter Einbeziehung der Ferien sind solche Übergänge nicht eindeutig zu<br />

handhaben.<br />

Es liegt in der Natur einer pauschalen <strong>Abrechnung</strong>, dass nicht jede Einzelfallsituation<br />

berücksichtigt werden kann. Die in der Frage zu Grunde gelegte Fallkonstellation ist hier in<br />

<strong>Kempen</strong> eine Ausnahme und rechtfertigt nicht eine individuelle <strong>Abrechnung</strong>.<br />

32. Zusätzliche Fragen <strong>zur</strong> so genannten Randzeitenbetreuung (7.00 – 8.00 Uhr<br />

und 16.00 – 17.00 Uhr) in der OGS<br />

I. Ausgangslage<br />

Die Öffnungszeiten der OGS orientieren sich an den jeweiligen Stundenplänen der einzelnen<br />

Kinder und richten sich nach dem OGS- Erlass, so dass jedes angemeldete Kind sowohl vor,<br />

als auch nach dem Unterricht die OGS in der Zeit <strong>von</strong> 08.00 Uhr und 16.00 Uhr besuchen<br />

kann.<br />

Seit geraumer Zeit haben Eltern einen Bedarf an Betreuungszeiten außerhalb der o.a.<br />

Kernzeiten in der Zeit 07.00 bis 08.00 Uhr und in der Zeit <strong>von</strong> 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr<br />

signalisiert.<br />

Um diesem Bedarf gerecht zu werden, ist eine Erweiterung der Beschäftigungszeiten des<br />

Personals erforderlich, was wiederum zu erhöhten Aufwendungen im OGS-Bereich führt.<br />

Das Land NRW fördert die OGS <strong>zur</strong>zeit mit einen Grundfestbetrag <strong>von</strong> 935,00 € pro<br />

Schuljahr und Kind. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel <strong>von</strong> 0,1<br />

Lehrerstellen pro 25 Kinder zugewiesen.


Die Stadt <strong>Kempen</strong> ist verpflichtet, weitere 410,00 € pro Schüler zu finanzieren, dies kann<br />

durch den Elternbeitrag refinanziert werden oder zusätzlich sein. Elternbeiträge dürfen eine<br />

Höchstgrenze <strong>von</strong> 150,00 € für die OGS-Betreuung in den Kernzeiten nicht überschreiten.<br />

Insgesamt decken somit die Einnahmen aus den Landeszuschüssen und den<br />

Elternbeiträgen nicht die tatsächlichen Kosten.<br />

II. Ergänzende Elternbeiträge<br />

Angesichts der Haushaltssituation der Stadt <strong>Kempen</strong> hat der Rat der Stadt <strong>Kempen</strong> in seiner<br />

Sitzung am 28.05.2013 auf Vorschlag der Verwaltung beschlossen, dass für das OGS-<br />

Betreuungsangebot in der Zeit <strong>von</strong> 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr ein zusätzlicher Beitrag in Höhe<br />

<strong>von</strong> 15,00 € monatlich (= 0,75 Cent/Tag) erhoben wird. Gleiches gilt für das OGS-<br />

Betreuungsangebot in der Zeit <strong>von</strong> 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr.<br />

Die entsprechende Regelung in der Elternbeitragssatzung lautet (§ 3 Abs. 8):<br />

Besuchen mehr als ein Kind der Beitragspflichtigen gleichzeitig ein Angebot der<br />

Offenen Ganztagsschule, so reduziert sich der Beitrag der Offenen Ganztagsschule,<br />

inklusive der Beiträge für die Randzeiten für das zweite Kind auf 50 % und für jedes<br />

weitere Kind ist die Offene Ganztagsschule gänzlich beitragsfrei. Besuchen mehr als ein<br />

Kind der Beitragspflichtigen gleichzeitig ein Angebot der Offenen Ganztagsschule und<br />

eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflege, so gilt Satz 1 entsprechend.<br />

Diese Satzung ist aktuell geltendes Ortsrecht und damit Grundlage der Betreuungsverträge, so<br />

dass hier<strong>von</strong> ohne vorherige Änderung der Satzung durch den Rat der Stadt <strong>Kempen</strong> nicht<br />

abgewichen werden kann.<br />

Die Nachfragen <strong>zur</strong> Vergütung der Randzeiten sind in den nachfolgenden Erläuterungen<br />

zusammengefasst:<br />

33. Wird die Früh- und Spätbetreuung für mehr als ein Kind jeweils voll<br />

berechnet Oder gibt es Abstufungen<br />

Es gilt die o.a. Geschwisterkindregelung, die eine gestufte Ermäßigung auch der<br />

Randzeitenbeiträge vorsieht.<br />

34. Wenn diese Randzeiten gebucht werden, stehen diese in den Ferien<br />

ebenfalls <strong>zur</strong> Verfügung, da diese monatlich bezahlt werden<br />

Die Buchung der Früh- und Spätbetreuung ist in Kombination mit dem Besuch der Offenen<br />

Ganztagsschule auch in den Ferien möglich.

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