Erläuterungen zur pauschalierten Abrechnung von ... - Kempen
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Erläuterungen zu der <strong>pauschalierten</strong> <strong>Abrechnung</strong> der Mittagessen in den<br />
städtischen Kindertagesstätten und der offenen Ganztagsschule (OGS) in<br />
städtischer Trägerschaft<br />
Die Stadt <strong>Kempen</strong> hat zum neuen Kindergarten- und OGS-Jahr die <strong>Abrechnung</strong> der<br />
Mahlzeiten geändert.<br />
Die Nachfragen <strong>zur</strong> Pauschalisierung des Essensentgeltes nebst Antworten sind in dieser<br />
Erläuterung zusammengefasst:<br />
1. Wie errechnet sich die Kostenpauschale<br />
Das monatliche Entgelt setzt sich wie folgt zusammen:<br />
1. In der OGS:<br />
2,30 Euro x 5 Tage x 4,3 Wochen (Durchschnitt) = 49,45 € (Selbstkostenpreis<br />
für den Caterer) zzgl. 5,55 € Verwaltungs- und Personalkosten<br />
(Hauswirtschaftskräfte u.s.w.) in der Einrichtung = 55,00 €<br />
Dieses Entgelt ist monatlich im Voraus für 11 Monate (August bis Juni) zu<br />
entrichten.<br />
2. In den Kindertagesstätten:<br />
In den KITAS besteht die Möglichkeit der Buchung einer 25 Stunden-<br />
Betreuung ohne Mittagessen, einer 35 Stunden-Blockbetreuung mit<br />
Mittagessen oder Imbiss (ob die Blockbetreuung mit Imbiss oder ob sie mit<br />
warmen Mittagessen stattfindet, ist abhängig vom jeweiligen Angebot der<br />
einzelnen Kindertagesstätte) und der 45 Stunden-Betreuung mit warmen<br />
Mittagessen.<br />
Bei den beiden letzteren Varianten gilt folgende Regelung:<br />
Es besteht die Möglichkeit der Wahl, an wie vielen Tagen ein Kind in der Einrichtung isst.<br />
Die Anzahl der Tage ist verbindlich festzulegen, kann aber 6 Wochen vor Monatsende<br />
innerhalb der jeweiligen Buchungszeit und des bestehenden Mittagessenangebot (warmes<br />
Mittagessen oder Imbiss), geändert werden. Nicht festgelegt werden müssen die Wochentage,<br />
an denen das Essen eingenommen wird. Diese werden mit der Einrichtung abgesprochen.<br />
Der monatliche Beitrag in den Kindertagesstätten berechnet sich dann wie folgt:<br />
• Mittagessen 1 x wöchentlich 15,00 Euro<br />
• Mittagessen 2 x wöchentlich 26,00 Euro<br />
• Mittagessen 3 x wöchentlich 36,00 Euro<br />
• Mittagessen 4 x wöchentlich 46,00 Euro<br />
• Mittagessen täglich 55,00 Euro
[Berechnungsbeispiel monatliches Entgelt Kindertagesstätte:<br />
2,40 Euro x 5 Tage x 4,3 Wochen (Durchschnitt) = 51,60 € (Selbstkostenpreis für den<br />
Caterer) zzgl. 3,60 € Verwaltungs- und Personalkosten in der Einrichtung<br />
(Hauswirtschaftskräfte, u.a.) = 55,00 €]<br />
An den Tagen, an denen das Kind nicht am Mittagessen teilnimmt, muss das Kind bis zum<br />
Beginn der Mittagszeit, in der Regel 12.30 Uhr (dies hängt jedoch <strong>von</strong> der Einrichtung ab und<br />
ist mit der Einrichtungsleiterin entsprechend vorher zu klären) <strong>von</strong> den Eltern abgeholt<br />
werden.<br />
2. Erwirtschaftet die Stadt nicht mit der Umstellung ein Gewinn<br />
Derzeit sind in den Kindertagesstätten 9 Hauswirtschaftskräfte und in der OGS 4<br />
Hauswirtschaftskräfte (angestellt über die Fördervereine mit einem städtischen Zuschuss in<br />
Höhe <strong>von</strong> 1.800,00 € monatlich) beschäftigt, die das Mittagessen für 319 Kinder betreuen. Im<br />
kommenden Jahr wird sich diese Anzahl auf 446 Kinder erhöhen.<br />
Der Verwaltungs- und Personalkostenanteil der Pauschale deckt somit nur zu einem geringen<br />
Anteil die Kosten für die notwendigen Hauswirtschaftkräfte in den Kindertagesstätten. Die<br />
Kosten für die Verwaltung sind hierbei noch nicht einmal berücksichtigt, geschweige dass ein<br />
Gewinn für die Stadt erwirtschaftet wird.<br />
3. Muss das Entgelt auch gezahlt werden, wenn das Kind längere Zeit nicht in<br />
die Kindertagesstätte bzw. OGS geht<br />
Bei Fehlzeiten wird ab dem 5. aufeinanderfolgenden Werktag der Nichtinanspruchnahme das<br />
Essensentgelt in der aktuellen Höhe (Kosten pro Mittagessen bzw. der Eigenanteil bei<br />
Inanspruchnahme der Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes) nach kurzer<br />
formloser Information durch die Eltern an die Einrichtungsleitung rückwirkend erstattet.<br />
Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die Eltern die Kindertageseinrichtung/Schule<br />
entsprechend informiert haben und das Essen somit auch tatsächlich abbestellt werden konnte.<br />
4. Wieso sollen die Eltern für eine Leistung bezahlen, die sie nicht in<br />
Anspruch nehmen (wollen)<br />
In der Offenen Ganztagsschule ist das Mittagessen verbindlicher Bestandteil der Betreuung.<br />
Die rechtlichen Bestimmungen des Landes sehen dies ausdrücklich so vor. Eine individuelle<br />
Buchung entspricht gerade nicht dem Konzept der Offenen Ganztagsschule.<br />
Der Begriff Offene Ganztagsschule verleitet wohl <strong>zur</strong> Annahme, die Teilnahme an dem<br />
Angebot der Offenen Ganztagsschule sei zu jedem Zeitpunkt, also auch im laufenden<br />
Schuljahr freiwillig.<br />
Das Konzept der Offenen Ganztagsschule basiert auf dem Grundsatz, dass jeweils zu Beginn<br />
des Schuljahres die Eltern entscheiden, ob ihre Kinder das Ganztagsangebot verpflichtend<br />
wahrnehmen. Diese Entscheidung ist bindend für das gesamte Schuljahr.
5. Ist es überhaupt rechtlich zulässig, dass das Essensentgelt pauschal<br />
abgerechnet wird<br />
Zur Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwands ist eine Stadt berechtigt, eine<br />
Monatspauschale für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen im Kindergarten zu<br />
erheben.<br />
Dies entschied das z.B. das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (OVG<br />
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2009, Aktenzeichen: 7 A 10431/09).<br />
Der Fall:<br />
Die beiden Kinder der Kläger besuchten im Kindergartenjahr 2007/2008 eine<br />
Kindertagesstätte in Freinsheim. Für die Teilnahme am Mittagessen erhob die<br />
Verbandsgemeinde Freinsheim bis Mitte 2007 für jede Mahlzeit, die ein Kind<br />
eingenommen hatte, einen Beitrag <strong>von</strong> 2,50 €. Ab August 2007 müssen die Eltern<br />
unabhängig <strong>von</strong> der Anzahl der in Anspruch genommenen Mittagessen eine<br />
Verpflegungspauschale <strong>von</strong> 45,00 € pro Monat zahlen. Für Fehlzeiten musste die<br />
halbe Essenspauschale entrichtet werden.<br />
Auszug aus den Urteilsgründen:<br />
Dabei ist es in der Rechtsprechung als selbstverständlich hingenommen worden, dass<br />
sich die Bemessung der Beiträge etwa für die Inanspruchnahme eines<br />
Kindergartenplatzes vor- oder nachmittags nach monatlichen Pauschalbeiträgen<br />
richtet, ohne dass es darauf ankommen würde, an wie vielen Tagen das Angebot <strong>von</strong><br />
dem Kind tatsächlich wahrgenommen wird (vgl. zum Fernbleiben aus persönlichen<br />
Gründen, wie z.B. auch Krankheit, Urlaub usw., OVG Münster, Urteil vom 13. Juni<br />
1994 - 16 A 2645/93 - NVwZ 1995, 191).<br />
Nichts anderes gilt grundsätzlich auch für die Teilnahme am Mittagessen. Weder die<br />
gesetzliche Regelung noch der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verbieten<br />
es den Gemeinden, das Angebot dahin auszuformen, dass es um die monatliche<br />
Teilnahme eines Kindes an der Über-Mittag-Betreuung in der Kindertagesstätte geht,<br />
die mit einer Mahlzeit verbunden ist und mit einer Pauschale abgegolten wird. […]<br />
Zwar mag <strong>von</strong> der Monatspauschale eine mittelbare Beeinflussung ausgehen, dass die<br />
Eltern sich gehindert sehen, häufiger die sich ergebende Gelegenheit der Versorgung<br />
zu Hause wahrzunehmen, wenn sich dies im Einzelfall einmal anbieten würde.<br />
Indessen sind die Gründe, die ein Träger für die Erhebung einer Monatspauschale<br />
anführen kann, nicht sachwidrig. Der Beklagte kann sich zum einen auf den mit dem<br />
früher praktizierten Listen-Verfahren verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand<br />
berufen, insbesondere auf die Inanspruchnahme des Erziehungspersonals, das für seine<br />
eigentlichen Aufgaben somit zeitweise nur eingeschränkt <strong>zur</strong> Verfügung steht. […]<br />
Der entsprechende Aufwand ist erkennbar zunehmend schon deshalb gewachsen, weil<br />
- wie vom Beklagten plausibel dargelegt - die Teilnahme am Mittagessen <strong>von</strong> 110<br />
Kindern im Jahr 2004/2005 auf 225 in 2007/2008 und zuletzt auf 240 Kinder<br />
gestiegen ist. Noch erheblicher fällt ins Gewicht, dass bei Verzicht auf die Erhebung<br />
einer monatlichen Pauschale das tägliche Essensangebot schwer kalkulierbar ist, wenn<br />
die Anzahl der Essen <strong>von</strong> Tag zu Tag schwankt und eine zuverlässige<br />
Kalkulationsgrundlage für den Einsatz der Lebensmittel und des Personals schwer<br />
abschätzbar ist.<br />
Solche Organisationsschwierigkeiten bringen die Gefahr einer Verteuerung mit sich,<br />
was sich zu Lasten des Gesamtangebots der Versorgung durch ein Mittagessen im<br />
allgemeinen Interesse der Kinder auswirkt.
Die Satzung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als eine Ermäßigung der<br />
monatlichen Pauschale lediglich für den Fall vorgesehen ist, dass ein Kind über einen<br />
längeren Zeitraum krankheitsbedingt oder aus anderen zwingenden Gründen - wobei<br />
als solcher nicht eine urlaubsbedingte Abwesenheit gilt - an der Verpflegung nicht<br />
teilnimmt. Auf die persönlichen Dispositionen braucht die Regelung - wie bereits<br />
ausgeführt - keine weitere Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die urlaubsbedingte<br />
Abwesenheit. Im Übrigen ist die daraus entstehende konkrete Belastung im Blick auf<br />
die Monatspauschalen nicht erheblich, weil damit ein allgemeines Phänomen erfasst<br />
wird und die Belastung sich im Allgemeinen übers Jahr hinweg ausgleichen wird.<br />
Zudem spricht für den Verzicht auf eine Ausnahme, dass die persönlichen Umstände<br />
sich schlecht nachvollziehen und kontrollieren lassen.<br />
6. Bisher konnten die Eltern bei einer 35-Stunden-Betreuung (Block-<br />
Betreuung) wählen, ob ihr Kind in der Kindertagesstätte isst oder nicht.<br />
Bleibt das so<br />
Das bleibt auch weiterhin so.<br />
Es gibt die Block-Betreuung mit warmen Mittagessen, dies bedeutet, dass dann verbindlich<br />
Mittagessen in der gewünschten Anzahl vorab gebucht wird (entsprechend der 45 Std-<br />
Betreuung).<br />
Daneben gibt es die Block-Betreuung mit Imbiss. Hier ist die Imbissteilnahme weiterhin<br />
individuell möglich. Über die Mittagessensituation entscheidet die Einrichtungsleiterin auf<br />
der Grundlage der Meldungen der Eltern im Hinblick auf deren Bedarf.<br />
7. Wird durch die Wahlfreiheit bei der 35-Stunden-Betreuung (Block-<br />
Betreuung) zwischen Kinder, die Mittagessen haben und Kinder, die „nur“<br />
einen Imbiss haben, nicht eine 2-Klassen-Gesellschaft geschaffen<br />
Mit der Regelung, in der 35-Stunden-Betreuung (Block-Betreuung) sowohl warmes<br />
Mittagessen als auch die Möglichkeit eines Imbiss vorzusehen, trägt dem Wunsch der Eltern<br />
Rechnung. In der Mensa der Martin-Schule ist ein derartiger Mix schon seit deren<br />
Inbetriebnahme Realität, ohne dass sich dort eine 2-Klassen-Gesellschaft gebildet hat.<br />
8. Ist es möglich ein Mittagessen mitzugeben, das in der Kindertagesstätte<br />
erwärmt wird<br />
Nein! Dieser Aufwand wäre nicht leistbar!<br />
9. Warum muss das Mittagessen auch für Fehltage (durch Krankheit, Urlaub<br />
etc.) bezahlt werden<br />
Bei Krankheit oder anderen Fehlzeiten (Ferienzeiten ohne Inanspruchnahme der<br />
Betreuungsmöglichkeit) wird ab dem 5. Werktag, rückwirkend ab Nichtinanspruchnahme, der<br />
Betrag nach kurzem formlosen Antrag erstattet, und zwar pro Tag mit 2,30 € für die OGS-<br />
Verpflegung und 2,40 € für die Kindertagesstätten-Verpflegung.
10. Aus der Berechnung einiger Eltern ergibt sich im OGS-Bereich eine<br />
Erhöhung <strong>von</strong> 51%, da 12,5 Wochen Ferien abgezogen werden müssen und<br />
nach Abzug sonstiger Feiertage etwa 190 Schultage übrig bleiben. Ist die<br />
Erhöhung damit nicht unverhältnismäßig<br />
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass zahlreiche Kinder auch in den Ferienzeiten die OGS-<br />
Betreuung besuchen. Die Höhe des Essensentgeltes ist nicht angehoben worden;<br />
hinzugekommen ist lediglich ein Verwaltungs- und Personalkostenanteil <strong>von</strong> 5,55 € im<br />
Monat (10%), der auch nicht die Gesamtkosten deckt.<br />
Wie unter der vorherigen Frage dargestellt, werden Fehlzeiten ab dem 5. Werktag,<br />
rückwirkend ab Nichtinanspruchnahme erstattet, so dass sich das Essensentgelt nicht<br />
unverhältnismäßig erhöht. Für die Ferien ist eine wochenweise Erstattung möglich, sofern die<br />
Eltern dies rechtzeitig vorab mitteilen und die Rechnungsstellung für das Mittagessen für<br />
diesen Zeitraum gestoppt werden kann.<br />
11. Müssen die Eltern das Mittagessen für 12 Monate bezahlen<br />
Der Monatsbeitrag ist für 11 Monate im Jahr, monatlich im Voraus zu entrichten.<br />
12. Die Stadt erzielt durch die Änderung der <strong>Abrechnung</strong> eine enorme<br />
Einsparung an Personaleinsatz, Arbeitsmittel und Portokosten. Ist das<br />
angemessen<br />
Die durch die Versendung der Rechnungen entstandenen Portokosten wurden bislang genauso<br />
wenig berücksichtigt wie die Gesamtkosten für eine Zahlungserinnerung. Der oben erläuterte<br />
Arbeitsaufwand ist mit dem derzeitigen Personal nicht mehr zu leisten. Zusätzliches Personal<br />
müsste entweder über ein noch höheres Essensentgelt oder aus allgemeinen Steuermitteln<br />
bezahlt werden.<br />
Angesichts der zunehmend angespannten Haushaltssituation der Stadt <strong>Kempen</strong> ist die letztere<br />
Variante nicht zu vertreten.<br />
13. Warum werden überhaupt Rechnungen versandt Es genügt doch, wenn<br />
eine <strong>Abrechnung</strong> oder eine Erläuterung nur auf Verlangen der Eltern<br />
zugesandt wird.<br />
Das Essensentgelt muss als privatrechtliche Forderung erhoben werden. Wie sollen die Eltern<br />
ohne Rechung den Zahlbetrag erfahren Im Falle der Nichtzahlung kann der Rechnungsbetrag<br />
auch nicht angemahnt werden, da ohne Rechnung keine Fälligkeit eintritt.<br />
14. Warum kann das Essensentgelt nicht monatlich in Form eines Abschlages<br />
(ähnlich wie bei den Stadtwerken) erhoben und nach 6 Monaten individuell<br />
abgerechnet werden<br />
Beide <strong>Abrechnung</strong>ssituationen sind nicht vergleichbar. Bei den Stadtwerken erfolgt die<br />
Erfassung des Verbrauchs durch geeichte Messgeräte, die eine <strong>Abrechnung</strong> deutlich
vereinfachen. Abgerechnet wird auch nicht der Tagesverbrauch, sondern der<br />
Gesamtverbrauch, ohne dass der Tagesverbrauch einzeln dokumentiert sein muss.<br />
Die tägliche Erfassung der Mittagessen in den Kindertagesstätten und Offenen<br />
Ganztagsschulen würde auch hier weiterhin manuell erfolgen.<br />
15. Muss das Mittagessen auch für die Kinder gezahlt werden, die aus<br />
gesundheitlichen Gründen (Allergien) nicht am Essen teilnehmen können<br />
Nein, selbstverständlich wird in diesen Ausnahmefällen kein Essensentgelt erhoben.<br />
16. Werden die Eltern durch die Änderung der <strong>Abrechnung</strong> nicht finanziell<br />
überfordert<br />
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringen Einkommen erhalten auf Antrag<br />
Zuschüsse zum gemeinsamen Mittagessen in der Schule oder der Kindertageseinrichtung<br />
bzw. bei der Tagesmutter. Diese Leistung nach dem sog. Bildungs- und Teilhabepaket<br />
erhalten Kinder und Jugendliche aus Familien, die Kindergeld mit Kinderzuschlag oder<br />
Wohngeld bzw. die Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe erhalten.<br />
Daneben greifen die üblichen Härtefallregelungen. Wenn die Eltern knapp über der<br />
Einkommensgrenze liegen für Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, wird die<br />
Stadt - wie bisher auch – auf Antrag der Eltern im Einzelfall entschieden.<br />
Im neuen Kindergartenjahr greifen auch die neuen Regelungen zu den Elternbeiträgen, die<br />
eine finanzielle Entlastung <strong>von</strong> Familien mit einem Einkommen <strong>von</strong> weniger als 75.000,- €<br />
mit sich bringen. So wurde die Einkommensstufe, in der kein Beitrag für die<br />
Kindertagesstätte/Tagesmutter bezahlt werden muss, <strong>von</strong> 16.000,- € auf 20.000,- € erhöht. Die<br />
Abstände zwischen den Einkommensstufen wurden auf jeweils 5.000,- € verringert und die<br />
Höhe der Beiträge viel stärker an das Einkommen angepasst.<br />
17. Warum sind keine individuellen Betreuungszeiten (z.B. ein oder zwei<br />
Langtage und drei Kurztage in der Woche bzw. alle 2 Wochen eine<br />
Übermittagbetreuung) mit individuellen Mittagsessensangeboten möglich<br />
Die Arbeitgeber verlangen immer flexiblere Arbeitszeiten und die<br />
Betreuungsmöglichkeiten haben sich an den beruflichen Erfordernissen<br />
anzupassen (Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf und Familie).<br />
Eine individuellere Betreuung ist aus vielen Gründen nicht möglich. Einige sind:<br />
1. Die Anzahl der Erzieherinnen, die vom Land NRW zu einem (maßvollen) Anteil<br />
mit gefördert wird, ist abhängig vom jeweiligen Angebot der Betreuungszeiten.<br />
Für die unterschiedlichen Betreuungstypen hat das Land NRW den<br />
Personalschlüssel bestimmt.<br />
Kurz gesagt: je geringer die angebotenen wöchentlichen Betreuungszeiten umso<br />
geringer die Anzahl der Erzieherinnen.<br />
Z.B.: für eine Gruppe bis zu 20 Kinder im Alter <strong>von</strong> 2 Jahren bis <strong>zur</strong> Einschulung<br />
wird in einer Betreuungsgruppe mit 25 Stunden/Woche Personal im Umfang <strong>von</strong>
insgesamt 55 Fachkraftstunden sowie 12,5 sonstige Personalkraftstunden<br />
gefördert.<br />
Für die gleiche Anzahl Kinder in einem Betreuungsumfang <strong>von</strong> 45<br />
Stunden/Woche werden 99 Fachkraftstunden sowie 22,5 sonstige<br />
Personalkraftstunden, also annähernd die doppelten Stundenkontingente gefördert.<br />
Soweit demnach in einer Kindertagesstätte die wöchentliche Betreuungszeit<br />
reduziert wird, sinkt auch der Personalschlüssel. Damit können aber weniger<br />
Betreuungsstunden abgedeckt werden.<br />
2. Eine (noch) flexiblere und individuellere Ausgestaltung der Betreuungszeiten<br />
würde auch zu Lasten der Erzieherinnen gehen, deren Arbeitszeiten und<br />
Anstellungszeiten vom angemeldeten Bedarf der Eltern abhängig wären. Eine<br />
Planung des Kindergartenplatzangebotes wäre kaum noch zu leisten, zumal der<br />
Landesgesetzgeber die Belegung der geförderten Plätze für Kinder unter 3 Jahren<br />
vorrangig eingefordert hat.<br />
3. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt wird es zunehmend schwieriger, gut ausgebildetes<br />
Personal für Kindertagesstätten und insbesondere für die Offenen Ganztagsschulen<br />
zu bekommen.<br />
18. Ist es kinder- und familienfreundlich, wenn die Stadt das Essensentgelt<br />
anhebt<br />
Die Stadt <strong>Kempen</strong> fördert jeden Platz in einer Kindertagesstätte im Durchschnitt mit etwa<br />
250,- € im Monat. Die Elternbeiträge für einen Kindergartenplatz decken im Durchschnitt<br />
etwa 16% der Betriebskosten. Im Jahr 2013 wird der städtische Zuschuss für die<br />
Kindertageseinrichtungen etwa 3 Millionen € betragen. Damit steht die Stadt <strong>Kempen</strong> im<br />
Vergleich zu den meisten Städten in NRW sehr gut da.<br />
Angesichts dieser Zahlen kann die maßvolle Anhebung des Essensentgeltes nicht Ausdruck<br />
einer Familienunfreundlichkeit sein.<br />
19. Die Qualität des Essens hat sich im Vergleich zum Vorjahr massiv<br />
verschlechtert. Wer wird zukünftig das Essen liefern<br />
Das Jugendamt wird in den nächsten Monaten eine Ausschreibung für das Mittagessen in den<br />
Kindertagesstätten und der OGS vornehmen und hierbei besonders auf die Qualität achten.<br />
Dabei wird es aber – wie auch im schulischen Bereich – zunehmend schwieriger, eine<br />
Auswahl an Anbietern zu finden, die ein qualitativ wertiges und ansprechendes Mittagessen<br />
für einen Preis <strong>von</strong> 2,30 € bzw. 2,40 € liefern.<br />
20. Die <strong>von</strong> der Stadt <strong>Kempen</strong> eingeführte Pauschale steht nicht im Verhältnis<br />
<strong>zur</strong> Qualität des Essens. In anderen Städten (z.B. Schulmensa Bad<br />
Kreuznach) bereitet ein Sternekoch das Essen zu. Warum ist diese<br />
Qualität, die es woanders für den Preis <strong>von</strong> 3,00 € gibt, hier nicht möglich.<br />
In den Medien wurde vergessen zu erwähnen, dass die Errichtung der Mensa in Bad<br />
Kreuznach vier Millionen € gekostet hat, die nicht der Sternekoch, sondern der Kreis Bad<br />
Kreuznach und das Land Rheinland-Pfalz finanziert haben.
Die Mensen in <strong>Kempen</strong> sind nicht für die Zubereitung einer größeren Anzahl <strong>von</strong> Essen<br />
ausgelegt und müssten mit hohem finanziellem Aufwand umgebaut werden.<br />
21. Warum wird das Essen vom Krankenhaus abgenommen, obwohl in der<br />
freien Wirtschaft größere Portionen für einen geringeren Preis angeboten<br />
werden<br />
Bei den bisherigen Ausschreibungen hat sich kein Anbieter aus der freien Wirtschaft beteiligt,<br />
der ein vergleichbares Essen in größeren Portionen für einen geringeren Preis angeboten hat.<br />
Daher bleibt abzuwarten, wie die Resonanz auf die neue Ausschreibung sein wird. Sollte sich<br />
der Preis für die Essen reduzieren, wird diese Ersparnis natürlich an die Eltern weitergegeben.<br />
Im Bereich der Ausschreibung für das Essen in der Mensa der Martin-Schule konnte keine<br />
Preisnachlässe erzielt werden.<br />
22. Bereits heute werde eine relativ große Menge an Essen weggeworfen.<br />
Besteht nicht die Gefahr, dass durch die pauschalierte <strong>Abrechnung</strong> diese<br />
Menge noch größer wird Werden nicht tendenziell Fehlanreize durch die<br />
Regelung erzeugt, dass eine Erstattung des Essensentgeltes erst ab einer<br />
Fehlzeit <strong>von</strong> 5. Werktag und mehr erfolgt Werden hierdurch Eltern nicht<br />
verleitet, Ihr Kind nach einer viertägigen Krankheit einen weiteren Tag zu<br />
Hause zu behalten, um die Erstattung zu erhalten<br />
Vor der Diskussion um die Änderung des Essensentgeltes ist dem Jugendamt nicht mitgeteilt<br />
worden, dass große Mengen an Essen entsorgt werden mussten. Auch <strong>von</strong> den zahlreichen<br />
Kommunen, die eine pauschalierte Essensabrechnung bereits seit längerem praktizieren, ist<br />
nicht bekannt, dass dort relativ große Mengen an Essen entsorgt werden. Zudem wird das<br />
Essensentgelt nur <strong>zur</strong>ück erstattet, wenn Eltern dies rechtzeitig vorab mitteilen und die<br />
Rechnungsstellung für das Mittagessen für diesen Zeitraum gestoppt werden kann. Es liegt<br />
also mit in der Verantwortung der Eltern, ob Essen bestellt werden oder nicht. Grundsätzlich<br />
ist es auch möglich, dass Eltern sich das Essen abholen.<br />
Die Regelung über die Erstattung bei Fehlzeiten ist schon eine Ausnahme, die längst nicht<br />
<strong>von</strong> allen Städten, die eine pauschale <strong>Abrechnung</strong> eingeführt haben, angeboten wird. Letztlich<br />
müssen die Eltern aber selbst entscheiden, ob sie für eine Erstattung <strong>von</strong> 11,50 € (5 *2,30 €)<br />
oder 12,00 € (5*2,40 €) ihr Kind bis zum 5. Werktag selbst betreuen.<br />
Für Eltern mit geringem Einkommen besteht – wie oben erläutert – die Möglichkeit, einen<br />
Essenszuschuss nach dem Bildungs- und Teilhabepaket zu beantragen, so dass auch in diesem<br />
Fall keine nennenswerten Belastungen die Folge <strong>von</strong> Fehlzeiten sind.<br />
23. Was ist mit unter Dreijährigen, wenn diese vorübergehend noch kein<br />
Mittagessen einnehmen, weil sie sich beispielsweise noch in der<br />
Eingewöhnung befinden oder noch Gläschenkost zu sich nehmen Müssen<br />
Eltern dann trotzdem bezahlen, wenn sie 45 Stunden gebucht haben bzw.<br />
Block mit warmer Mahlzeit
Nein, für U 3-Kinder die noch nicht am Mittagessen teilnehmen wird die Essenspauschale<br />
erst nach der Eingewöhnungszeit bzw. mit Beginn der tatsächlichen Teilnahme am<br />
Mittagessen nach Rücksprache (schriftliche Information) mit der Einrichtungsleiterin<br />
festgesetzt.<br />
24. Wem muss in Zukunft gemeldet werden, wenn das Kind krank ist Wie soll<br />
die Meldung erfolgen, schriftlich, telefonisch, persönlich<br />
Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die Eltern die Kindertageseinrichtung/Schule<br />
entsprechend informiert haben und das Essen somit auch tatsächlich abbestellt werden konnte.<br />
In den Einrichtungen gibt es – wie bisher – Ansprechpartner (Sekretariat, KiTa-Leitung), die<br />
die Abmeldung vornehmen. Die Einhaltung einer bestimmten Form ist nicht notwendig.<br />
Näheres sollte mit der Kindertagesstätte/OGS besprochen werden.<br />
25. Wie erfolgt die Rückerstattung der Rückerstattungsbeträge automatisch<br />
und zu welchem Zeitpunkt, monatlich, vierteljährlich Ist der Antrag an<br />
eine Frist gebunden<br />
Die Rückerstattung erfolgt nach Eingang einer formlosen Erklärung beim Jugendamt zum<br />
nächstmöglichen Auszahlungstermin.<br />
Eine Erklärungsfrist ist nicht vorgesehen; jedoch durfte es selbsterklärend sein, dass die<br />
Erklärung nicht mit mehrmonatigen Abstand abgegeben werden sollte.<br />
26. Der Betreuungsvertrag sieht vor, dass die Rückerstattung der<br />
Essensbeiträge bei Nichtnutzung der Betreuung in 5 aufeinanderfolgenden<br />
Werktagen erfolgt. Zählen Feiertage, die auf Ferienwerktage fallen (z.B.<br />
Ostermontag) hierbei mit<br />
Ja! Sobald ein Feiertag auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fällt, wird dieser als Zähltag<br />
miteinbezogen.<br />
27. Wie wird die Erstattung der Essensgeldern in Ferienwochen mit Feiertagen<br />
gehandhabt Z.B. die Osterwoche: Werden 5 oder 4 Tage erstattet<br />
Bei der Ermittlung der Höhe der Rückerstattung wird dieser Feiertag nicht mitberechnet.<br />
28. Erstattet die Stadt bei Ausbleiben der Anmeldung für den Ferienspaß die<br />
Gelder für die somit nicht genutzten Essen automatisch<br />
Nein! Die Rückerstattung erfolgt nicht automatisch.
29. Wenn Eltern, deren Kinder nicht zum Ferienspaß gehen, vergessen die<br />
Rückerstattung der Essensbeiträge zu beantragen, wie wird die Stadt<br />
<strong>Kempen</strong> das Geld verwenden<br />
Die Verwaltung geht nicht da<strong>von</strong> aus, dass Eltern in nennenswerter Anzahl vergessen, eine<br />
Rückerstattung zu beantragen, so dass nicht ersichtlich ist, welchen Betrag die Stadt hier<br />
verwenden sollte.<br />
30. Wie werden die Sommerferien behandelt Im Juli werden keine Beiträge<br />
gezahlt. Was passiert mit Eltern, die die Ferienbetreuung im Juli nicht<br />
nutzen Bekommen sie das Geld rückerstattet, das sie zwar nicht im Juli,<br />
aber doch in den anderen Monaten für den Juli mitbezahlt haben<br />
Die Regelung bezieht erstmals sich auf die Sommerferien 2014/15. Ferienzeiten ohne<br />
Inanspruchnahme der Betreuungsmöglichkeiten werden wochenweise rückwirkend erstattet.<br />
Voraussetzung ist die vorherige Information durch die Eltern.<br />
31. Was ist mit Kindern, die die OGS oder die Schule verlassen, bzw. neu an<br />
die Schule kommen Bei einer pauschalen Kalkulation des Essensentgeltes<br />
unter Einbeziehung der Ferien sind solche Übergänge nicht eindeutig zu<br />
handhaben.<br />
Es liegt in der Natur einer pauschalen <strong>Abrechnung</strong>, dass nicht jede Einzelfallsituation<br />
berücksichtigt werden kann. Die in der Frage zu Grunde gelegte Fallkonstellation ist hier in<br />
<strong>Kempen</strong> eine Ausnahme und rechtfertigt nicht eine individuelle <strong>Abrechnung</strong>.<br />
32. Zusätzliche Fragen <strong>zur</strong> so genannten Randzeitenbetreuung (7.00 – 8.00 Uhr<br />
und 16.00 – 17.00 Uhr) in der OGS<br />
I. Ausgangslage<br />
Die Öffnungszeiten der OGS orientieren sich an den jeweiligen Stundenplänen der einzelnen<br />
Kinder und richten sich nach dem OGS- Erlass, so dass jedes angemeldete Kind sowohl vor,<br />
als auch nach dem Unterricht die OGS in der Zeit <strong>von</strong> 08.00 Uhr und 16.00 Uhr besuchen<br />
kann.<br />
Seit geraumer Zeit haben Eltern einen Bedarf an Betreuungszeiten außerhalb der o.a.<br />
Kernzeiten in der Zeit 07.00 bis 08.00 Uhr und in der Zeit <strong>von</strong> 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr<br />
signalisiert.<br />
Um diesem Bedarf gerecht zu werden, ist eine Erweiterung der Beschäftigungszeiten des<br />
Personals erforderlich, was wiederum zu erhöhten Aufwendungen im OGS-Bereich führt.<br />
Das Land NRW fördert die OGS <strong>zur</strong>zeit mit einen Grundfestbetrag <strong>von</strong> 935,00 € pro<br />
Schuljahr und Kind. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel <strong>von</strong> 0,1<br />
Lehrerstellen pro 25 Kinder zugewiesen.
Die Stadt <strong>Kempen</strong> ist verpflichtet, weitere 410,00 € pro Schüler zu finanzieren, dies kann<br />
durch den Elternbeitrag refinanziert werden oder zusätzlich sein. Elternbeiträge dürfen eine<br />
Höchstgrenze <strong>von</strong> 150,00 € für die OGS-Betreuung in den Kernzeiten nicht überschreiten.<br />
Insgesamt decken somit die Einnahmen aus den Landeszuschüssen und den<br />
Elternbeiträgen nicht die tatsächlichen Kosten.<br />
II. Ergänzende Elternbeiträge<br />
Angesichts der Haushaltssituation der Stadt <strong>Kempen</strong> hat der Rat der Stadt <strong>Kempen</strong> in seiner<br />
Sitzung am 28.05.2013 auf Vorschlag der Verwaltung beschlossen, dass für das OGS-<br />
Betreuungsangebot in der Zeit <strong>von</strong> 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr ein zusätzlicher Beitrag in Höhe<br />
<strong>von</strong> 15,00 € monatlich (= 0,75 Cent/Tag) erhoben wird. Gleiches gilt für das OGS-<br />
Betreuungsangebot in der Zeit <strong>von</strong> 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr.<br />
Die entsprechende Regelung in der Elternbeitragssatzung lautet (§ 3 Abs. 8):<br />
Besuchen mehr als ein Kind der Beitragspflichtigen gleichzeitig ein Angebot der<br />
Offenen Ganztagsschule, so reduziert sich der Beitrag der Offenen Ganztagsschule,<br />
inklusive der Beiträge für die Randzeiten für das zweite Kind auf 50 % und für jedes<br />
weitere Kind ist die Offene Ganztagsschule gänzlich beitragsfrei. Besuchen mehr als ein<br />
Kind der Beitragspflichtigen gleichzeitig ein Angebot der Offenen Ganztagsschule und<br />
eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflege, so gilt Satz 1 entsprechend.<br />
Diese Satzung ist aktuell geltendes Ortsrecht und damit Grundlage der Betreuungsverträge, so<br />
dass hier<strong>von</strong> ohne vorherige Änderung der Satzung durch den Rat der Stadt <strong>Kempen</strong> nicht<br />
abgewichen werden kann.<br />
Die Nachfragen <strong>zur</strong> Vergütung der Randzeiten sind in den nachfolgenden Erläuterungen<br />
zusammengefasst:<br />
33. Wird die Früh- und Spätbetreuung für mehr als ein Kind jeweils voll<br />
berechnet Oder gibt es Abstufungen<br />
Es gilt die o.a. Geschwisterkindregelung, die eine gestufte Ermäßigung auch der<br />
Randzeitenbeiträge vorsieht.<br />
34. Wenn diese Randzeiten gebucht werden, stehen diese in den Ferien<br />
ebenfalls <strong>zur</strong> Verfügung, da diese monatlich bezahlt werden<br />
Die Buchung der Früh- und Spätbetreuung ist in Kombination mit dem Besuch der Offenen<br />
Ganztagsschule auch in den Ferien möglich.