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Begründung - Eitorf

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GEMEINDE EITORF<br />

Bebauungsplan Nr. 5 „Ortskern II, Teilplan E“, 2. Änderung<br />

(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)<br />

BEGRÜNDUNG<br />

Stand: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB


Gemeinde <strong>Eitorf</strong>, Bebauungsplan Nr. 5 „Ortskern II, Teilplan E“, 2. Änderung<br />

Begründung, Stand 30.01.2013<br />

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1. Planungsanlass<br />

Der Anlass der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortskern II, Teilplan E“ ist den derzeit<br />

als Parkfläche genutzten Bereich im Kern der Gemeinde <strong>Eitorf</strong> einer geordneten städtebaulichen<br />

Entwicklung zuzuführen und an diesem Standort eine Seniorenwohnanlage sowie<br />

das betreute Wohnen mit einem Ärztehaus zu etablieren.<br />

Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 5<br />

„Ortskern II, Teilplan E“. Der Bebauungsplan setzt für den zu ändernden Bereich Mischgebiet<br />

(MI) mit überbaubaren Grundstücksflächen sowie das Maß der baulichen Nutzung fest. Für<br />

den Änderungsbereich war ursprünglich eine Hotelnutzung vorgesehen. Die Festsetzungen<br />

basieren auf der damaligen Gebäudekonzeption. Die damals geplante Hotelnutzung wurde<br />

zwischenzeitlich aufgegeben. Der zentrumnahe Standort soll nun für den Neubau eines Seniorenstifts<br />

und einer Seniorenwohnanlage entwickeln werden. Da sich die städtebauliche<br />

Zielvorstellung für den Änderungsbereich geändert hat und die derzeitigen Festsetzungen<br />

der neuen Planung entgegen stehen, wurde die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.<br />

Durch die Reaktivierung einer innenstädtischen „Brachfläche“ soll schonend mit Grund und<br />

Boden umgegangen und eine Erstversiegelung im Außenbereich vermieden werden. Die<br />

Nutzung des Plangebietes für eine Seniorenwohnanlage ist an diesem Standort aufgrund der<br />

Lage im Kernbereich, ausgebauter technischen und sozialen Infrastruktur sowie Lage am<br />

Eipbach besonders geeignet.<br />

2. Ziel der Planung<br />

Ziel der 1. Änderung ist die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer<br />

Seniorenwohnanlage zu schaffen. Im Änderungsbereich werden die überbaubaren Grundstücksflächen<br />

geändert sowie das Maß der baulichen Nutzung an die Neuplanung angepasst.<br />

Mit dieser Bebauungsplanänderung soll der heute durch eine „Zwischennetzung –<br />

Parkplatz“ geprägter Bereich neu geordnet und durch eine sinnvolle städtebauliche Nutzung<br />

ergänzt werden.<br />

3. Planungsvorgaben<br />

3.1. Flächennutzungsplan (FNP)<br />

Der Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich Mischbaufläche (M) dar. Der Bebauungsplan<br />

ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.


Gemeinde <strong>Eitorf</strong>, Bebauungsplan Nr. 5 „Ortskern II, Teilplan E“, 2. Änderung<br />

Begründung, Stand 30.01.2013<br />

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Flächennutzungsplan Gemeinde <strong>Eitorf</strong>, Ausschnitt (ohne Maßstab)<br />

Quelle: Gemeinde <strong>Eitorf</strong><br />

3.2. Bebauungsplan Nr. 5 „Ortskern II, Teilplan E“<br />

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 5 „Ortskern II, Teilplan E“ aus dem Jahr 1990 setzt für<br />

den Änderungsbereich des Bebauungsplanes Mischgebiet (MI) fest.<br />

Der Bebauungsplan trifft für den nördlichen und den südlichen Bereich des Geltungsbereiches<br />

der 2. Änderung unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Diese<br />

Teilbereiche werden durch eine Verkehrsfläche bzw. dem Fuß- und Radweg zum Höhlchen<br />

getrennt. Über den Eipbach führt eine Fußgängerbrücke.


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Rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 5 „Ortskern II, Teilplan E“ (ohne Maßstab)<br />

Quelle: Gemeinde <strong>Eitorf</strong>


Gemeinde <strong>Eitorf</strong>, Bebauungsplan Nr. 5 „Ortskern II, Teilplan E“, 2. Änderung<br />

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Der rechtskräftige Bebauungsplan trifft für den nördlichen Änderungsbereich folgende Festsetzungen:<br />

- MI<br />

- GRZ 0,55<br />

- GFZ 1,0<br />

- geschlossene Bauweise<br />

- Dachneigung 40° - 45°<br />

- den Baufeldern werden verschieden Geschossigkeiten von I-IV zugeordnet<br />

- Firstrichtung an der Leienbergstraße<br />

Für den südlichen Bereich trifft der rechtskräftige Bebauungsplan folgende Festsetzungen:<br />

- MI<br />

- Zwingend II Geschosse<br />

- GRZ 0,4<br />

- GFZ 0,8<br />

- offene Bauweise<br />

- Dachneigung von 40° - 45°<br />

4. Städtebauliches Konzept<br />

Der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 “Ortskern II, Teilplan E“ liegt ein konkretes<br />

Planvorhaben zu Grunde. Geplant ist der Neubau eines Seniorenstifts und einer Seniorenwohnanlage<br />

mit zwei Pflegeheimen und einem Ärztehaus inklusive einer Wohnanlage.<br />

Im nördlichen Bereich ist das Pflegeheim I mit insgesamt ca. 80 Pflegeplätzen mit einem<br />

100% Anteil von Einzelzimmern und einer Cafeteria im Erdgeschoss vorgesehen. Die Cafeteria<br />

soll nicht nur für die Bewohner der Anlage, sondern auch für die Öffentlichkeit zugänglich<br />

sein. Die nach der BauO NRW erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück<br />

nachgewiesen. Insgesamt sind 31 oberirdische Stellplätze vorgesehen.<br />

Im Osten des Plangebietes ist eine Einrichtung für betreutes Wohnen vorgesehen. Es handelt<br />

es sich um ein zwei- bzw. dreigeschossiges Gebäude für ein Wohngruppenkonzept für<br />

ca. 20 Bewohner sowie Räumlichkeiten für einen mobilen Pflegedienst, der Versorgung und<br />

der Verwaltung.<br />

Im südlichen Bereich des Plangebietes ist ein Ärztehaus im Erdgeschoss sowie Wohnungen<br />

von ca. 60-80 qm auf zwei weiteren Geschossen vorgesehen. Die erforderlichen Stellplätze<br />

werden auf dem Grundstück nachgewiesen.<br />

In der Mitte des Plangebietes ist eine öffentliche Erschließung angrenzend mit Geh-, Fahrund<br />

Leitungsrechten als Verbindung zwischen der Leienbergstraße und Cäcilienstraße vorgesehen.<br />

Diese Erschließung stellt gleichzeitig eine Fuß- und Radwegeverbindung zwischen<br />

der Leienbergstraße und der Cäcilienstraße dar.


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städtebauliches Konzept (ohne Maßstab)<br />

Quelle: SIAG Ingenieur- und Architektengesellschaft mbH


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5. Bestand, städtebauliche Situation<br />

Ein großer Teil des Plangebietes wird von einem unbefestigten Parkplatz eingenommen. Der<br />

nördliche Bereich ist mit Pioniergehölzen bewachsen.<br />

Zwei Gebäude befinden sich im südlichen Abschnitt des Plangebietes, davon wird eines zu<br />

Wohnzwecken, das andere zu Wohn- und Gewebezwecken genutzt. Die Flächen südlich des<br />

größeren Gebäudes liegen brach. Der an das Plangebiet angrenzend fließende Eipbach ist<br />

begradigt und beidseitig mit Mauern gefasst.<br />

6. Verfahren gemäß § 13a BauGB- Bebauungsplan der Innenentwicklung<br />

Da das Plangebiet dem Innenbereich zuzurechnen ist (rechtskräftiger B-Plan), der Geltungsbereich<br />

ca. 0,68 ha groß ist und keine UVP- pflichtigen Vorhaben betroffen sind, soll die Bebauungsplanänderung<br />

gemäß § 13a BauGB ( Bebauungspläne der Innenentwicklung) im<br />

„beschleunigten Verfahren“ aufgestellt werden.<br />

Bebauungspläne der Innenentwicklung können gemäß § 13a BauGB im „beschleunigten<br />

Verfahren“ aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19<br />

Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt<br />

wird von insgesamt weniger als 20.000 qm. Dies ist im vorliegenden Planungsfall gegeben.<br />

Bei einer Größe des Geltungsbereichs von ca. 0,68 ha wird bei einer angenommenen<br />

Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 die maximale Grundfläche von 20.000 qm deutlich unterkönnen<br />

die Verfahrenserleichterungen des § 13 BauGB in An-<br />

schritten.<br />

Im beschleunigten Verfahren<br />

spruch genommen werden.<br />

Im vereinfachten Verfahren kann gemäß § 13 Abs. 2 BauGB:<br />

• von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1<br />

BauGB abgesehen werden,<br />

• der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener<br />

Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB<br />

durchgeführt werden,<br />

• den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die<br />

Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.<br />

Da die Voraussetzungen des § 13a BauGB vorliegen, wird der Bebauungsplan im beschleunigten<br />

Verfahren aufgestellt. Außerdem wird von der Erstellung eines Umweltberichtes ab-<br />

gesehen.<br />

7. Begründung der Planinhalte<br />

7.1. Art der baulichen Nutzung<br />

Gemäß der planerischen Zielsetzung sowie dem Flächennutzungsplan entsprechend wird<br />

als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet (MI) festgesetzt.<br />

Die allgemein zulässigen Nutzungen sonstige Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen<br />

und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 BauGB sowie die ausnahmsweise<br />

zulässigen Vergnügungsstätten sind in dem Mischgebiet nicht zulässig. Der Ausschluss<br />

erfolgt, da die Nutzungen dem zu entwickelnden Gebietscharakter nicht entsprechen und im<br />

Gemeindegebiet ausreichend Flächen für diese Nutzungen zur Verfügung stehen.


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Mit der Änderung des Bebauungsplanes werden die brachliegenden Flächen im Innenbeeinem<br />

schonenden Umgang mit Grund und Boden<br />

reich der Gemeinde <strong>Eitorf</strong> entwickelt, das<br />

beiträgt und die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich begrenzt.<br />

7.2. Maß der baulichen Nutzung<br />

Als Maß der baulichen Nutzung werden unterschiedliche Geschossigkeiten von (I-IV), eine<br />

GRZ von 0,6, GFZ von 1,2 für den südlichen und 1,6 für den nördlichen Bereich sowie maximale<br />

Gebäudehöhen (GH), Firsthöhen (FH) und Traufhöhen (TH) über den Bezugpunkten<br />

BP 1 (91,44 ü. NHN) und BP 2 (92,20 ü. NHN) festgesetzt.<br />

Dabei orientieren sich die festgesetzten Höhen und Vollgeschosse der geplanten Gebäude<br />

an dem ursprünglichen Bebauungsplan und der Umgebung des Plangebietes und verhindern<br />

dadurch schädliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild.<br />

Die GRZ orientiert sich an den Obergrenzen des § 17 BauNVO, um eine ausreichende Baudichte<br />

und damit einen schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen. Die an-<br />

im Außenbereich vermieden werden. Die Realisierung einer Senioren-<br />

gemessene Ausnutzung des Grundstückes trägt wesentlich zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit<br />

dieser Baumaßnahme bei und ist damit Voraussetzung für die erfolgreiche Vermarktung.<br />

Ökologische oder gestalterische Beeinträchtigungen sind nicht zu befürchten.<br />

Die Festsetzung der GFZ von 1,6 für den nördlichen Bereich überschreitet die Obergrenzen<br />

des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können die Obergrenzen<br />

des Abs. 1 überschritten werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1-3 erfüllt<br />

werden. Die besonderen städtebaulichen Gründe (gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) ergeben<br />

sich aus der örtlichen Situation, bzw. der Lage des Plangebietes im Kernbereich der<br />

Gemeinde, der bereits jetzt durch eine höhere Ausnutzung gekennzeichnet ist. Das geplante<br />

Vorhaben bzw. die Ansiedlung einer Seniorenwohnanlage ist an diesem zentralen Standort<br />

aufgrund der zentralen Lage, der ausgebauten technischen und sozialen Infrastruktur sowie<br />

Erreichbarkeit und der „kurzen Wege“ für die potenzielle Zielgruppe besonders geeignet. Um<br />

das geplante Projekt wirtschaftlich betreiben zu können ist eine Überschreitung der gesetzlich<br />

geregelten Obergrenzen unumgänglich. Durch die Wiedernutzung einer zentral gelegenen<br />

Brachfläche soll schonend und sparsam mit Grund und Boden umgegangen und eine<br />

Erstversiegelung<br />

wohnanlage, betreutes Wohnen sowie eines Ärztehauses steht in einem besonderen öffentlichen<br />

Interesse und ergänzt sinnvoll die bestehende Nutzung im Kernbereich der Gemeinde<br />

<strong>Eitorf</strong>.<br />

Trotz der Überschreitung der GFZ können die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet<br />

werden, nachteilige Auswirkungen sind nicht zu erkennen. Durch die viergeschossige<br />

Bauweise für den Hauptbaukörper können noch ausreichende Freiflächen frei<br />

gehalten werden. Durch die erforderlichen Stellplätze, die verhältnismäßig (z. B. im Vergleich<br />

zur Büronutzung) eher geringer ausfallen, stehen ausreichende Freiflächen zur Verfügung,<br />

die durch die festgesetzten Pflanzmaßnahmen zur Aufenthaltsqualität beitragen. Nachteilige<br />

Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Die Bedürfnisse des Verkehrs können<br />

aufgrund der bestehenden ausgebauten Erschließung befriedigt werden.<br />

Sonstige öffentliche Belange stehen der Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO für<br />

die GFZ im nördlichen Bereich des Bebauungsplanes nicht entgegen.<br />

Die Überschreitungsregel zu den Dachaufbauten für untergeordnete Bauteile wie Antennen,<br />

Kamine, Lüftungseinrichtungen und Oberlichter ist notwendig, um diese evt. notwendigen<br />

Bauteile planungsrechtlich zu ermöglichen. Durch die Begrenzung der Höhe auf 1,5 m ist<br />

nicht<br />

mit nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu rechnen.


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7.3. Bauweise, überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen<br />

Im nördlichen MI soll auf eine Festsetzung der Bauweise verzichtet werden, im südlichen MI<br />

ist eine offene Bauweise festgesetzt.<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert.<br />

Die Überschreitungsregelung für Bauteile bis zu 1,0 m über die Baugrenze soll Gebäudeteile,<br />

wie Balkone, Erker usw. planungsrechtlich ermöglichen.<br />

Die Nebenanlagen sind hauptsächlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig,<br />

ausnahmsweise können Nebenanlagen bis zu einer Größe von 30 cbm außerhalb der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Mit dieser Regelung soll vermieden<br />

werden, dass die Freiflächen durch die Nebenanlagen zusätzlich unangemessen beansprucht<br />

werden.<br />

Nördlich der Verkehrsfläche zum Höhlchen soll das bestehende Wohnhaus planungsrechtlich<br />

gesichert werden. Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist in diesem Bereich nicht über-<br />

Grundstücksfläche festgesetzt. Die in der 2. Änderung festgesetzten Baugrenzen<br />

baubare<br />

sichern das bestehende Wohngebäude und können als Erweiterungsflächen für das geplante<br />

Vorhaben genutzt werden.<br />

7.4. Gestalterische Festsetzungen<br />

Im Plangebiet werden als Dachformen Flachdach (FD) und Walmdach mit einer Dachnei-<br />

Die festgesetzte Dachform wurde ebenfalls an<br />

gung 5-40° festgesetzt (siehe Planzeichnung).<br />

die bestehende Bebauung angepasst und orientiert sich an dem städtebaulichen Konzept.<br />

7.5. Erschließung und Stellplätze<br />

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt zum Teil über die bestehende Erschließungsstraßen<br />

(Leienbergstraße) und zum Teil über die Erweiterung des Fuß- und Radweges mit Geh-,<br />

Fahr- und Leitungsrechten in der Mitte des Plangebietes. Im Anschluss an die öffentliche<br />

Verkehrsfläche wird ein Fuß- und Radweg an der westlichen Grenze des Plangebietes gesichert.<br />

Insgesamt ist eine Aufwertung des Fuß- und Radweges geplant.<br />

Die nach der BauO NRW erforderlichen Stellplätze werden auf den jeweiligen Grundstücken<br />

nachgewiesen. Es wird geregelt, dass die Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flä-<br />

zulässig sind. Dadurch werden die Stellplät-<br />

chen und in den hierfür festgesetzten Bereichen<br />

ze gebündelt und die sonstigen Freiflächen freigehalten; dies soll zur Steigerung der Frei-<br />

raumqualität beitragen.<br />

7.6. Technische Infrastruktur<br />

Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser und Strom ist über vorhandene Anlagen<br />

gesichert.<br />

Es besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nach § 51a<br />

Landeswassergesetz (LWG), da das Plangebiet durch den bestehenden Bebauungsplan<br />

bereits vor 01.01.1996 als bebaut gilt. Das anfallende Regenwasser wird in die Kanalisation<br />

eingeleitet.<br />

7.7. Hochwasserschutz<br />

Teilbereiche des Plangebietes sind als gesetzliche Überschwemmungsgebiete ausgewiesen.<br />

Im Rahmen eines Gutachtens (siehe Hydrotec Ingenieurgesellschaft für Wasser und Umwelt<br />

mbH, Hydraulische 2D-Berechnung Eipbach –Neubau eines Seniorenstifts und einer Seniorenwohnanlage<br />

am Leienberg in <strong>Eitorf</strong> an der Sieg, Juni 2012, Aachen) wurde untersucht, ob<br />

durch die Baumaßnahme Retentionsvolumen verloren geht und ggf. ein Nachweis zum Ausgleich<br />

durch geeignete Maßnahmen geführt werden.<br />

Die Ergebnisse zeigen, dass die Simulation des Plan-Zustandes im hydraulischen 2D-Modell<br />

im Vergleich zum Ist-Zustand in keinem Bereich des Planungsgebietes zu einem Anstieg des


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Wasserspiegels führt, benachbarte Gebäude außerhalb sind entsprechend keiner zusätzlichen<br />

Gefährdung ausgeliefert.<br />

Durch Absenken der Geländehöhen im Bebauungsplanbereich kommt es zu einer größeren<br />

Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes und trotz Wegnahme von Fläche durch Bau<br />

dreier Gebäudekomplexe zu einem Anstieg des Retentionsvolumens gegenüber dem Ist-<br />

Zustand von ca. 180 m³.<br />

Eine Variantenuntersuchung zum Nachweis einer erforderlichen Kompensierung des Retentionsraumverlustes<br />

ist nicht erforderlich.<br />

Als Beitrag zum Schutz vor möglichen Hochwasserereignissen wurde bei der Planung der<br />

Gebäude auf Kellergeschosse verzichtet. Des Weiteren liegen die Gebäude im Bereich des<br />

Eipbaches zwischen 0,6 m und bis zu 1,30 m über dem vorhandenen Gelände. Mit diesen<br />

Maßnahmen kann der Hochwasserschutz gewährleistet werden.<br />

7.8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

Im Plangebiet werden Begrünungsmaßahmen festgesetzt. Es wird geregelt, dass alle 250<br />

qm ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. Dadurch soll der Freiraum- und Aufenthaltsflächen<br />

beigetragen werden.<br />

8. Auswirkungen der Planung<br />

8.1. Artenschutz<br />

Im Februar 2012 wurde eine Artenschutzprüfung (Stufe I: Vorprüfung) durch den Biologen<br />

Herrn Dr. Schöpwinkel vorgenommen. Durch das Vorhaben sind keine planungsrelevanten<br />

Arten betroffen. Für die potenziell im Plangebiet vorkommenden planungsrelevanten Vogelund<br />

Fledermausarten besitzt das Gebiet allenfalls Bedeutung als Jagdhabitat. Jagdhabitate<br />

(z.B. für Fledermäuse und Greifvögel) sind nur geschützt, wenn sie von essentieller Bedeutung<br />

für die lokalen Populationen sind (was hier aufgrund der Ausweichmöglichkeiten im Umfeld<br />

auszuschließen ist).<br />

Um Beeinträchtigungen von Fischarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (z. B. Groppe)<br />

durch das geplante Vorhaben zu vermeiden, ist eine Abspülung von Sedimenten in den Eipunbedingt<br />

durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Durch<br />

bach und damit in die Sieg<br />

eine Bauzeitenbeschränkung können die Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetzes<br />

vermieden werden.<br />

8.2. Klimaschutz<br />

Durch die Wiedernutzung einer innenstädtischen Brachfläche soll sparsam mit Grund und<br />

Boden umgegangen und keine weiteren Flächen im Außenbereich in Anspruch genommen<br />

werden. Mit den Festsetzungen zu den Pflanzmaßnahmen und Flächenversiegelung wird<br />

auch dem allgemeinen Klimaschutz und Klimawandel Rechnung getragen.<br />

9. Umweltprüfung – Umweltbericht<br />

Im Rahmen der Anwendung des § 13a BauGB ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich.<br />

Entsprechend der Vorschrift des § 13a Absatz 2 Nummer 1 BauGB in Verbindung<br />

mit § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB bedarf es im Verfahren gemäß § 13a BauGB keines Um-<br />

im Sinne des § 2a BauGB. Die Umweltbelange wurden im Rahmen eines Gut-<br />

weltberichtes<br />

achtens untersucht und bewertet (siehe Belange des Umweltschutzes und Auswirkungen der<br />

Planung<br />

auf relevante Schutzgüter, Dipl.-Ing. G. Kursawe, Februar 2012, Nümbrecht).


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10. Gutachten<br />

Folge nde Gutachten wurden im Rahmen des Verfahrens erarbeitet:<br />

- Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung, Dr. Ralph Schöpwinkel, 14. Februar 2012,<br />

Nümbrecht<br />

- Belange des Umweltschutzes und Auswirkungen der Planung auf relevante Schutzgüter,<br />

Dipl.-Ing. G. Kursawe, Februar 2012, Nümbrecht<br />

- Hydraulische 2D-Berechnung Eipbach –Neubau eines Seniorenstifts und einer Senio-<br />

an der Sieg, Hydrotec Ingenieurgesellschaft<br />

renwohnanlage am Leienberg in <strong>Eitorf</strong><br />

für Wasser und Umwelt mbH, Juni 2012, Aachen<br />

Stand: 30.01.2013

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