Begründung - Eitorf
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GEMEINDE EITORF<br />
Bebauungsplan Nr. 5 „Ortskern II, Teilplan E“, 2. Änderung<br />
(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)<br />
BEGRÜNDUNG<br />
Stand: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Gemeinde <strong>Eitorf</strong>, Bebauungsplan Nr. 5 „Ortskern II, Teilplan E“, 2. Änderung<br />
Begründung, Stand 30.01.2013<br />
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1. Planungsanlass<br />
Der Anlass der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortskern II, Teilplan E“ ist den derzeit<br />
als Parkfläche genutzten Bereich im Kern der Gemeinde <strong>Eitorf</strong> einer geordneten städtebaulichen<br />
Entwicklung zuzuführen und an diesem Standort eine Seniorenwohnanlage sowie<br />
das betreute Wohnen mit einem Ärztehaus zu etablieren.<br />
Für den Geltungsbereich der 2. Änderung besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 5<br />
„Ortskern II, Teilplan E“. Der Bebauungsplan setzt für den zu ändernden Bereich Mischgebiet<br />
(MI) mit überbaubaren Grundstücksflächen sowie das Maß der baulichen Nutzung fest. Für<br />
den Änderungsbereich war ursprünglich eine Hotelnutzung vorgesehen. Die Festsetzungen<br />
basieren auf der damaligen Gebäudekonzeption. Die damals geplante Hotelnutzung wurde<br />
zwischenzeitlich aufgegeben. Der zentrumnahe Standort soll nun für den Neubau eines Seniorenstifts<br />
und einer Seniorenwohnanlage entwickeln werden. Da sich die städtebauliche<br />
Zielvorstellung für den Änderungsbereich geändert hat und die derzeitigen Festsetzungen<br />
der neuen Planung entgegen stehen, wurde die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.<br />
Durch die Reaktivierung einer innenstädtischen „Brachfläche“ soll schonend mit Grund und<br />
Boden umgegangen und eine Erstversiegelung im Außenbereich vermieden werden. Die<br />
Nutzung des Plangebietes für eine Seniorenwohnanlage ist an diesem Standort aufgrund der<br />
Lage im Kernbereich, ausgebauter technischen und sozialen Infrastruktur sowie Lage am<br />
Eipbach besonders geeignet.<br />
2. Ziel der Planung<br />
Ziel der 1. Änderung ist die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer<br />
Seniorenwohnanlage zu schaffen. Im Änderungsbereich werden die überbaubaren Grundstücksflächen<br />
geändert sowie das Maß der baulichen Nutzung an die Neuplanung angepasst.<br />
Mit dieser Bebauungsplanänderung soll der heute durch eine „Zwischennetzung –<br />
Parkplatz“ geprägter Bereich neu geordnet und durch eine sinnvolle städtebauliche Nutzung<br />
ergänzt werden.<br />
3. Planungsvorgaben<br />
3.1. Flächennutzungsplan (FNP)<br />
Der Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich Mischbaufläche (M) dar. Der Bebauungsplan<br />
ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
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Flächennutzungsplan Gemeinde <strong>Eitorf</strong>, Ausschnitt (ohne Maßstab)<br />
Quelle: Gemeinde <strong>Eitorf</strong><br />
3.2. Bebauungsplan Nr. 5 „Ortskern II, Teilplan E“<br />
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 5 „Ortskern II, Teilplan E“ aus dem Jahr 1990 setzt für<br />
den Änderungsbereich des Bebauungsplanes Mischgebiet (MI) fest.<br />
Der Bebauungsplan trifft für den nördlichen und den südlichen Bereich des Geltungsbereiches<br />
der 2. Änderung unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Diese<br />
Teilbereiche werden durch eine Verkehrsfläche bzw. dem Fuß- und Radweg zum Höhlchen<br />
getrennt. Über den Eipbach führt eine Fußgängerbrücke.
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Rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 5 „Ortskern II, Teilplan E“ (ohne Maßstab)<br />
Quelle: Gemeinde <strong>Eitorf</strong>
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Der rechtskräftige Bebauungsplan trifft für den nördlichen Änderungsbereich folgende Festsetzungen:<br />
- MI<br />
- GRZ 0,55<br />
- GFZ 1,0<br />
- geschlossene Bauweise<br />
- Dachneigung 40° - 45°<br />
- den Baufeldern werden verschieden Geschossigkeiten von I-IV zugeordnet<br />
- Firstrichtung an der Leienbergstraße<br />
Für den südlichen Bereich trifft der rechtskräftige Bebauungsplan folgende Festsetzungen:<br />
- MI<br />
- Zwingend II Geschosse<br />
- GRZ 0,4<br />
- GFZ 0,8<br />
- offene Bauweise<br />
- Dachneigung von 40° - 45°<br />
4. Städtebauliches Konzept<br />
Der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 “Ortskern II, Teilplan E“ liegt ein konkretes<br />
Planvorhaben zu Grunde. Geplant ist der Neubau eines Seniorenstifts und einer Seniorenwohnanlage<br />
mit zwei Pflegeheimen und einem Ärztehaus inklusive einer Wohnanlage.<br />
Im nördlichen Bereich ist das Pflegeheim I mit insgesamt ca. 80 Pflegeplätzen mit einem<br />
100% Anteil von Einzelzimmern und einer Cafeteria im Erdgeschoss vorgesehen. Die Cafeteria<br />
soll nicht nur für die Bewohner der Anlage, sondern auch für die Öffentlichkeit zugänglich<br />
sein. Die nach der BauO NRW erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück<br />
nachgewiesen. Insgesamt sind 31 oberirdische Stellplätze vorgesehen.<br />
Im Osten des Plangebietes ist eine Einrichtung für betreutes Wohnen vorgesehen. Es handelt<br />
es sich um ein zwei- bzw. dreigeschossiges Gebäude für ein Wohngruppenkonzept für<br />
ca. 20 Bewohner sowie Räumlichkeiten für einen mobilen Pflegedienst, der Versorgung und<br />
der Verwaltung.<br />
Im südlichen Bereich des Plangebietes ist ein Ärztehaus im Erdgeschoss sowie Wohnungen<br />
von ca. 60-80 qm auf zwei weiteren Geschossen vorgesehen. Die erforderlichen Stellplätze<br />
werden auf dem Grundstück nachgewiesen.<br />
In der Mitte des Plangebietes ist eine öffentliche Erschließung angrenzend mit Geh-, Fahrund<br />
Leitungsrechten als Verbindung zwischen der Leienbergstraße und Cäcilienstraße vorgesehen.<br />
Diese Erschließung stellt gleichzeitig eine Fuß- und Radwegeverbindung zwischen<br />
der Leienbergstraße und der Cäcilienstraße dar.
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städtebauliches Konzept (ohne Maßstab)<br />
Quelle: SIAG Ingenieur- und Architektengesellschaft mbH
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5. Bestand, städtebauliche Situation<br />
Ein großer Teil des Plangebietes wird von einem unbefestigten Parkplatz eingenommen. Der<br />
nördliche Bereich ist mit Pioniergehölzen bewachsen.<br />
Zwei Gebäude befinden sich im südlichen Abschnitt des Plangebietes, davon wird eines zu<br />
Wohnzwecken, das andere zu Wohn- und Gewebezwecken genutzt. Die Flächen südlich des<br />
größeren Gebäudes liegen brach. Der an das Plangebiet angrenzend fließende Eipbach ist<br />
begradigt und beidseitig mit Mauern gefasst.<br />
6. Verfahren gemäß § 13a BauGB- Bebauungsplan der Innenentwicklung<br />
Da das Plangebiet dem Innenbereich zuzurechnen ist (rechtskräftiger B-Plan), der Geltungsbereich<br />
ca. 0,68 ha groß ist und keine UVP- pflichtigen Vorhaben betroffen sind, soll die Bebauungsplanänderung<br />
gemäß § 13a BauGB ( Bebauungspläne der Innenentwicklung) im<br />
„beschleunigten Verfahren“ aufgestellt werden.<br />
Bebauungspläne der Innenentwicklung können gemäß § 13a BauGB im „beschleunigten<br />
Verfahren“ aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19<br />
Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt<br />
wird von insgesamt weniger als 20.000 qm. Dies ist im vorliegenden Planungsfall gegeben.<br />
Bei einer Größe des Geltungsbereichs von ca. 0,68 ha wird bei einer angenommenen<br />
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 die maximale Grundfläche von 20.000 qm deutlich unterkönnen<br />
die Verfahrenserleichterungen des § 13 BauGB in An-<br />
schritten.<br />
Im beschleunigten Verfahren<br />
spruch genommen werden.<br />
Im vereinfachten Verfahren kann gemäß § 13 Abs. 2 BauGB:<br />
• von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1<br />
BauGB abgesehen werden,<br />
• der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener<br />
Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB<br />
durchgeführt werden,<br />
• den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die<br />
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.<br />
Da die Voraussetzungen des § 13a BauGB vorliegen, wird der Bebauungsplan im beschleunigten<br />
Verfahren aufgestellt. Außerdem wird von der Erstellung eines Umweltberichtes ab-<br />
gesehen.<br />
7. Begründung der Planinhalte<br />
7.1. Art der baulichen Nutzung<br />
Gemäß der planerischen Zielsetzung sowie dem Flächennutzungsplan entsprechend wird<br />
als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet (MI) festgesetzt.<br />
Die allgemein zulässigen Nutzungen sonstige Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen<br />
und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 BauGB sowie die ausnahmsweise<br />
zulässigen Vergnügungsstätten sind in dem Mischgebiet nicht zulässig. Der Ausschluss<br />
erfolgt, da die Nutzungen dem zu entwickelnden Gebietscharakter nicht entsprechen und im<br />
Gemeindegebiet ausreichend Flächen für diese Nutzungen zur Verfügung stehen.
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Mit der Änderung des Bebauungsplanes werden die brachliegenden Flächen im Innenbeeinem<br />
schonenden Umgang mit Grund und Boden<br />
reich der Gemeinde <strong>Eitorf</strong> entwickelt, das<br />
beiträgt und die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich begrenzt.<br />
7.2. Maß der baulichen Nutzung<br />
Als Maß der baulichen Nutzung werden unterschiedliche Geschossigkeiten von (I-IV), eine<br />
GRZ von 0,6, GFZ von 1,2 für den südlichen und 1,6 für den nördlichen Bereich sowie maximale<br />
Gebäudehöhen (GH), Firsthöhen (FH) und Traufhöhen (TH) über den Bezugpunkten<br />
BP 1 (91,44 ü. NHN) und BP 2 (92,20 ü. NHN) festgesetzt.<br />
Dabei orientieren sich die festgesetzten Höhen und Vollgeschosse der geplanten Gebäude<br />
an dem ursprünglichen Bebauungsplan und der Umgebung des Plangebietes und verhindern<br />
dadurch schädliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild.<br />
Die GRZ orientiert sich an den Obergrenzen des § 17 BauNVO, um eine ausreichende Baudichte<br />
und damit einen schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen. Die an-<br />
im Außenbereich vermieden werden. Die Realisierung einer Senioren-<br />
gemessene Ausnutzung des Grundstückes trägt wesentlich zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit<br />
dieser Baumaßnahme bei und ist damit Voraussetzung für die erfolgreiche Vermarktung.<br />
Ökologische oder gestalterische Beeinträchtigungen sind nicht zu befürchten.<br />
Die Festsetzung der GFZ von 1,6 für den nördlichen Bereich überschreitet die Obergrenzen<br />
des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können die Obergrenzen<br />
des Abs. 1 überschritten werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1-3 erfüllt<br />
werden. Die besonderen städtebaulichen Gründe (gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) ergeben<br />
sich aus der örtlichen Situation, bzw. der Lage des Plangebietes im Kernbereich der<br />
Gemeinde, der bereits jetzt durch eine höhere Ausnutzung gekennzeichnet ist. Das geplante<br />
Vorhaben bzw. die Ansiedlung einer Seniorenwohnanlage ist an diesem zentralen Standort<br />
aufgrund der zentralen Lage, der ausgebauten technischen und sozialen Infrastruktur sowie<br />
Erreichbarkeit und der „kurzen Wege“ für die potenzielle Zielgruppe besonders geeignet. Um<br />
das geplante Projekt wirtschaftlich betreiben zu können ist eine Überschreitung der gesetzlich<br />
geregelten Obergrenzen unumgänglich. Durch die Wiedernutzung einer zentral gelegenen<br />
Brachfläche soll schonend und sparsam mit Grund und Boden umgegangen und eine<br />
Erstversiegelung<br />
wohnanlage, betreutes Wohnen sowie eines Ärztehauses steht in einem besonderen öffentlichen<br />
Interesse und ergänzt sinnvoll die bestehende Nutzung im Kernbereich der Gemeinde<br />
<strong>Eitorf</strong>.<br />
Trotz der Überschreitung der GFZ können die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet<br />
werden, nachteilige Auswirkungen sind nicht zu erkennen. Durch die viergeschossige<br />
Bauweise für den Hauptbaukörper können noch ausreichende Freiflächen frei<br />
gehalten werden. Durch die erforderlichen Stellplätze, die verhältnismäßig (z. B. im Vergleich<br />
zur Büronutzung) eher geringer ausfallen, stehen ausreichende Freiflächen zur Verfügung,<br />
die durch die festgesetzten Pflanzmaßnahmen zur Aufenthaltsqualität beitragen. Nachteilige<br />
Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Die Bedürfnisse des Verkehrs können<br />
aufgrund der bestehenden ausgebauten Erschließung befriedigt werden.<br />
Sonstige öffentliche Belange stehen der Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO für<br />
die GFZ im nördlichen Bereich des Bebauungsplanes nicht entgegen.<br />
Die Überschreitungsregel zu den Dachaufbauten für untergeordnete Bauteile wie Antennen,<br />
Kamine, Lüftungseinrichtungen und Oberlichter ist notwendig, um diese evt. notwendigen<br />
Bauteile planungsrechtlich zu ermöglichen. Durch die Begrenzung der Höhe auf 1,5 m ist<br />
nicht<br />
mit nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu rechnen.
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7.3. Bauweise, überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen<br />
Im nördlichen MI soll auf eine Festsetzung der Bauweise verzichtet werden, im südlichen MI<br />
ist eine offene Bauweise festgesetzt.<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert.<br />
Die Überschreitungsregelung für Bauteile bis zu 1,0 m über die Baugrenze soll Gebäudeteile,<br />
wie Balkone, Erker usw. planungsrechtlich ermöglichen.<br />
Die Nebenanlagen sind hauptsächlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig,<br />
ausnahmsweise können Nebenanlagen bis zu einer Größe von 30 cbm außerhalb der<br />
überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Mit dieser Regelung soll vermieden<br />
werden, dass die Freiflächen durch die Nebenanlagen zusätzlich unangemessen beansprucht<br />
werden.<br />
Nördlich der Verkehrsfläche zum Höhlchen soll das bestehende Wohnhaus planungsrechtlich<br />
gesichert werden. Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist in diesem Bereich nicht über-<br />
Grundstücksfläche festgesetzt. Die in der 2. Änderung festgesetzten Baugrenzen<br />
baubare<br />
sichern das bestehende Wohngebäude und können als Erweiterungsflächen für das geplante<br />
Vorhaben genutzt werden.<br />
7.4. Gestalterische Festsetzungen<br />
Im Plangebiet werden als Dachformen Flachdach (FD) und Walmdach mit einer Dachnei-<br />
Die festgesetzte Dachform wurde ebenfalls an<br />
gung 5-40° festgesetzt (siehe Planzeichnung).<br />
die bestehende Bebauung angepasst und orientiert sich an dem städtebaulichen Konzept.<br />
7.5. Erschließung und Stellplätze<br />
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt zum Teil über die bestehende Erschließungsstraßen<br />
(Leienbergstraße) und zum Teil über die Erweiterung des Fuß- und Radweges mit Geh-,<br />
Fahr- und Leitungsrechten in der Mitte des Plangebietes. Im Anschluss an die öffentliche<br />
Verkehrsfläche wird ein Fuß- und Radweg an der westlichen Grenze des Plangebietes gesichert.<br />
Insgesamt ist eine Aufwertung des Fuß- und Radweges geplant.<br />
Die nach der BauO NRW erforderlichen Stellplätze werden auf den jeweiligen Grundstücken<br />
nachgewiesen. Es wird geregelt, dass die Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flä-<br />
zulässig sind. Dadurch werden die Stellplät-<br />
chen und in den hierfür festgesetzten Bereichen<br />
ze gebündelt und die sonstigen Freiflächen freigehalten; dies soll zur Steigerung der Frei-<br />
raumqualität beitragen.<br />
7.6. Technische Infrastruktur<br />
Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser und Strom ist über vorhandene Anlagen<br />
gesichert.<br />
Es besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nach § 51a<br />
Landeswassergesetz (LWG), da das Plangebiet durch den bestehenden Bebauungsplan<br />
bereits vor 01.01.1996 als bebaut gilt. Das anfallende Regenwasser wird in die Kanalisation<br />
eingeleitet.<br />
7.7. Hochwasserschutz<br />
Teilbereiche des Plangebietes sind als gesetzliche Überschwemmungsgebiete ausgewiesen.<br />
Im Rahmen eines Gutachtens (siehe Hydrotec Ingenieurgesellschaft für Wasser und Umwelt<br />
mbH, Hydraulische 2D-Berechnung Eipbach –Neubau eines Seniorenstifts und einer Seniorenwohnanlage<br />
am Leienberg in <strong>Eitorf</strong> an der Sieg, Juni 2012, Aachen) wurde untersucht, ob<br />
durch die Baumaßnahme Retentionsvolumen verloren geht und ggf. ein Nachweis zum Ausgleich<br />
durch geeignete Maßnahmen geführt werden.<br />
Die Ergebnisse zeigen, dass die Simulation des Plan-Zustandes im hydraulischen 2D-Modell<br />
im Vergleich zum Ist-Zustand in keinem Bereich des Planungsgebietes zu einem Anstieg des
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Wasserspiegels führt, benachbarte Gebäude außerhalb sind entsprechend keiner zusätzlichen<br />
Gefährdung ausgeliefert.<br />
Durch Absenken der Geländehöhen im Bebauungsplanbereich kommt es zu einer größeren<br />
Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes und trotz Wegnahme von Fläche durch Bau<br />
dreier Gebäudekomplexe zu einem Anstieg des Retentionsvolumens gegenüber dem Ist-<br />
Zustand von ca. 180 m³.<br />
Eine Variantenuntersuchung zum Nachweis einer erforderlichen Kompensierung des Retentionsraumverlustes<br />
ist nicht erforderlich.<br />
Als Beitrag zum Schutz vor möglichen Hochwasserereignissen wurde bei der Planung der<br />
Gebäude auf Kellergeschosse verzichtet. Des Weiteren liegen die Gebäude im Bereich des<br />
Eipbaches zwischen 0,6 m und bis zu 1,30 m über dem vorhandenen Gelände. Mit diesen<br />
Maßnahmen kann der Hochwasserschutz gewährleistet werden.<br />
7.8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
Im Plangebiet werden Begrünungsmaßahmen festgesetzt. Es wird geregelt, dass alle 250<br />
qm ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. Dadurch soll der Freiraum- und Aufenthaltsflächen<br />
beigetragen werden.<br />
8. Auswirkungen der Planung<br />
8.1. Artenschutz<br />
Im Februar 2012 wurde eine Artenschutzprüfung (Stufe I: Vorprüfung) durch den Biologen<br />
Herrn Dr. Schöpwinkel vorgenommen. Durch das Vorhaben sind keine planungsrelevanten<br />
Arten betroffen. Für die potenziell im Plangebiet vorkommenden planungsrelevanten Vogelund<br />
Fledermausarten besitzt das Gebiet allenfalls Bedeutung als Jagdhabitat. Jagdhabitate<br />
(z.B. für Fledermäuse und Greifvögel) sind nur geschützt, wenn sie von essentieller Bedeutung<br />
für die lokalen Populationen sind (was hier aufgrund der Ausweichmöglichkeiten im Umfeld<br />
auszuschließen ist).<br />
Um Beeinträchtigungen von Fischarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (z. B. Groppe)<br />
durch das geplante Vorhaben zu vermeiden, ist eine Abspülung von Sedimenten in den Eipunbedingt<br />
durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Durch<br />
bach und damit in die Sieg<br />
eine Bauzeitenbeschränkung können die Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetzes<br />
vermieden werden.<br />
8.2. Klimaschutz<br />
Durch die Wiedernutzung einer innenstädtischen Brachfläche soll sparsam mit Grund und<br />
Boden umgegangen und keine weiteren Flächen im Außenbereich in Anspruch genommen<br />
werden. Mit den Festsetzungen zu den Pflanzmaßnahmen und Flächenversiegelung wird<br />
auch dem allgemeinen Klimaschutz und Klimawandel Rechnung getragen.<br />
9. Umweltprüfung – Umweltbericht<br />
Im Rahmen der Anwendung des § 13a BauGB ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich.<br />
Entsprechend der Vorschrift des § 13a Absatz 2 Nummer 1 BauGB in Verbindung<br />
mit § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB bedarf es im Verfahren gemäß § 13a BauGB keines Um-<br />
im Sinne des § 2a BauGB. Die Umweltbelange wurden im Rahmen eines Gut-<br />
weltberichtes<br />
achtens untersucht und bewertet (siehe Belange des Umweltschutzes und Auswirkungen der<br />
Planung<br />
auf relevante Schutzgüter, Dipl.-Ing. G. Kursawe, Februar 2012, Nümbrecht).
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10. Gutachten<br />
Folge nde Gutachten wurden im Rahmen des Verfahrens erarbeitet:<br />
- Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung, Dr. Ralph Schöpwinkel, 14. Februar 2012,<br />
Nümbrecht<br />
- Belange des Umweltschutzes und Auswirkungen der Planung auf relevante Schutzgüter,<br />
Dipl.-Ing. G. Kursawe, Februar 2012, Nümbrecht<br />
- Hydraulische 2D-Berechnung Eipbach –Neubau eines Seniorenstifts und einer Senio-<br />
an der Sieg, Hydrotec Ingenieurgesellschaft<br />
renwohnanlage am Leienberg in <strong>Eitorf</strong><br />
für Wasser und Umwelt mbH, Juni 2012, Aachen<br />
Stand: 30.01.2013