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Behandlungsvereinbarung - Aktion Psychisch Kranke e.V.

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Helga Kühn-Mengel<br />

Erkrankungen dürfen lebenserhaltende Maßnahmen nur dann abgebrochen<br />

werden, wenn der Patient sich umfassend medizinisch und rechtlich beraten<br />

ließ, die Patientenverfügungen notariell beurkundet und nicht älter als fünf<br />

Jahre ist. Zusätzlich muss bei Behandlungsabbruch immer eine Genehmigung<br />

des Vormundschaftsgerichts erfolgen.<br />

Der Entwurf der Abgeordneten Zöller, Faust u. a. verpflichtet den Betreuer,<br />

Patientenverfügungen ohne jede Reichweitenbegrenzung und auch ohne Einhaltung<br />

der Schriftform (die Erklärung »soll«, muss aber nicht, schriftlich erfolgen)<br />

zu beachten. In der jeweils konkreten Behandlungssituation ist jedoch nicht nur<br />

die schriftliche oder mündliche Patientenverfügung zu beachten, sondern es ist<br />

zudem der aktuelle mutmaßliche Patientenwille durch Behandler, Betreuer und<br />

Angehörige zu ermitteln. Mit der Verfügung darf kein Automatismus verbunden<br />

sein. Das Vormundschaftsgericht entscheidet nur bei Dissens zwischen Arzt und<br />

Betreuer.<br />

Am Referentenentwurf des BMJ orientiert sich der Entwurf der Abgeordneten<br />

Stünker, Kauch u. a. Allerdings verlangt er die schriftliche Abfassung der<br />

Patientenverfügung. Liegt sie vor, ist sie für den Betreuer des Patienten immer<br />

verbindlich, und zwar unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Der<br />

Betreuer hat lediglich zu prüfen, ob die Vorabverfügung noch auf die jeweils<br />

aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Fehlt eine schriftliche Verfügung,<br />

ist wie bisher auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abzustellen.<br />

Willigt der Betreuer in lebensverlängernde oder -erhaltende Maßnahmen nicht<br />

ein und können Arzt und Betreuer kein Einvernehmen über den mutmaßlichen<br />

Patientenwillen erzielen, ist eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen.<br />

Am 18. Juni 2009 fand der sogenannte »Stünker-Entwurf« im Deutschen<br />

Bundestag eine deutliche Mehrheit. Damit sind Patientenverfügungen auf eine<br />

rechtliche Basis gestellt, helfen Selbstbestimmungsrechte zu sichern, Verantwortung<br />

in eigener Sache zu übernehmen und Dritten (Angehörigen, Betreuern,<br />

Pflegenden) für den Fall der Nichteinwilligungsfähigkeit eine Handlungsorientierung<br />

zu geben. Aber die Gestaltung selbstbestimmter Prozesse setzt nicht nur<br />

einen klar formulierten Willen voraus, sondern auch ein Gesundheitssystem und<br />

Leistungsrecht, das sich an den Bedürfnissen und Lebenslagen der Menschen<br />

orientiert.<br />

Die Sicherung der Selbstbestimmung äußert sich in umfassender Beratung und<br />

Information der Patienten und Patientinnen, in ausreichenden medizinischen,<br />

pflegerischen und psychosozialen Möglichkeiten, in der Bereitschaft der Gesellschaft,<br />

der Vereinsamung und der Entsolidarisierung entgegenzuwirken.

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