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Statuten - Dampfbahn-Verein Zürcher Oberland DVZO

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<strong>Statuten</strong><br />

Name, Sitz und Zweck<br />

Artikel 1<br />

Unter der Bezeichnung "<strong>Dampfbahn</strong>-<strong>Verein</strong> Zürcher<br />

<strong>Oberland</strong>" besteht seit dem 25. Januar 1969 ein <strong>Verein</strong><br />

nach Artikel 60ff ZGB.<br />

Artikel 2<br />

Der <strong>Verein</strong> hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des<br />

Präsidenten.<br />

Artikel 3<br />

Der <strong>Verein</strong> setzt sich zum Ziel, die historischen Dampfund<br />

Elektrolokomotiven, das Rollmaterial sowie die<br />

Bahnstrecke Bauma - Hinwil zu erhalten. Der <strong>Verein</strong><br />

betreibt dabei einen nicht gewinnorientierten Bahnbetrieb<br />

mit den damit verbundenen Nebengeschäften wie<br />

Betrieb eines Speisewagens und Souvenirverkauf.<br />

Mitgliedschaft<br />

Artikel 4<br />

Als Mitglieder können Personen beiderlei Geschlechts<br />

und juristische Personen aufgenommen werden.<br />

Artikel 5<br />

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu<br />

richten. Dieser entscheidet endgültig über die Aufnahme.<br />

Er kann diese ohne Grundangabe verweigern.<br />

Artikel 6<br />

Der <strong>Verein</strong> besteht aus:<br />

a) den Aktivmitgliedern<br />

b) den Kollektivmitgliedern<br />

c) den Gönnern<br />

d) den Freimitgliedern<br />

e) den Ehrenmitgliedern.<br />

Artikel 7<br />

Die Aktivmitglieder besitzen eine Stimme und somit<br />

das Stimm- und Antragsrecht.<br />

Artikel 8<br />

Die Gönner und Kollektivmitglieder besitzen kein<br />

Stimm- und Antragsrecht, können jedoch mit beratender<br />

Stimme an der Generalversammlung teilnehmen.<br />

Artikel 9<br />

Zu Freimitgliedern können durch den Vorstand Personen<br />

ernannt werden, die sich um den <strong>Verein</strong> verdient<br />

gemacht haben. Freimitglieder besitzen das Stimmund<br />

Antragsrecht, sind jedoch von der Beitragszahlung<br />

befreit.<br />

Artikel 10<br />

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden,<br />

die sich um den <strong>Verein</strong> hervorragend verdient<br />

gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag<br />

des Vorstands durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder<br />

sind von der Beitragspflicht befreit, aber<br />

stimm- und antragsberechtigt.<br />

Artikel 11<br />

Der Austritt kann nur auf das Ende eines Kalenderjahres<br />

erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.<br />

Artikel 12<br />

Wenn ein Mitglied dem Ansehen des <strong>Verein</strong>s schadet<br />

oder dem <strong>Verein</strong>szwecke zuwiderhandelt, kann es<br />

ausgeschlossen werden. Der Ausschluss unterliegt<br />

dem einstimmigen Beschluss des Vorstands. Dem<br />

Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht an die<br />

nächste Generalversammlung zu. Die Beschwerde<br />

muss innert 20 Tagen seit der Mitteilung des Ausschlusses<br />

schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.<br />

Bis zum Entscheid bleibt die Mitgliedschaft sistiert.<br />

Artikel 13<br />

Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung mit fälligen<br />

Beiträgen im Rückstand bleiben, können durch Beschluss<br />

des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen<br />

werden.<br />

Organe des <strong>Verein</strong>s<br />

Generalversammlung<br />

Artikel 14<br />

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich,<br />

spätestens am 30. Juni statt.<br />

Artikel 15<br />

Ausserordentliche Generalversammlungen können<br />

einberufen werden:<br />

a) durch Beschluss des Vorstands<br />

b) wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies<br />

verlangt<br />

c) auf Verlangen der Kontrollstelle.<br />

Artikel 16<br />

Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung<br />

ist den Mitgliedern 30 Tage vor dem Versammlungstermin<br />

unter Bekanntgabe der Traktanden zuzustellen.<br />

Für ausserordentliche Generalversammlungen beträgt<br />

die Einladungsfrist mindestens 10 Tage.<br />

Artikel 17<br />

Die Generalversammlung ist zuständig für die<br />

a) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung<br />

b) Wahl der Vorstandsmitglieder<br />

c) Wahl der Kontrollstelle<br />

d) Abnahme der Jahresberichte<br />

e) Abnahme der Jahresrechnung<br />

f) Bewilligung von Krediten, welche die Zuständigkeit<br />

des Vorstands überschreiten<br />

g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands<br />

und von Mitgliedern<br />

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern<br />

i) Behandlung von Beschwerden gegen verfügte<br />

Ausschlüsse<br />

j) Aenderung der <strong>Verein</strong>sstatuten<br />

k) Umwandlung des <strong>Verein</strong>s in eine andere Rechtsform<br />

l) Auflösung des <strong>Verein</strong>s und Beschlussfassung<br />

über die Verwendung des vorhandenen <strong>Verein</strong>svermögens.<br />

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Artikel 18<br />

Anträge aus Mitgliederkreisen, die an der ordentlichen<br />

Generalversammlung zu behandeln sind, müssen spätestens<br />

15 Tage vor dem Versammlungstermin dem<br />

Vorstand schriftlich eingereicht werden.<br />

Artikel 19<br />

Ueber Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste<br />

aufgeführt sind, kann an der Generalversammlung<br />

nicht abgestimmt werden.<br />

Artikel 20<br />

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und<br />

vollzieht ihre Wahlen, soweit es Gesetz und <strong>Statuten</strong><br />

nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen.<br />

Artikel 21<br />

Für die Aenderung der <strong>Verein</strong>sstatuten, die Umwandlung<br />

in eine andere Rechtsform und die Auflösung des<br />

<strong>Verein</strong>s ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden<br />

Stimmberechtigten nötig.<br />

Vorstand<br />

Artikel 22<br />

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzchef,<br />

dem Sekretär, der Technischen Leitung,<br />

dem Leiter Betrieb sowie weiteren Mitgliedern.<br />

Artikel 23<br />

Die Generalsammlung wählt die Vorstandsmitglieder<br />

einzeln.<br />

Artikel 24<br />

Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Nach<br />

Ablauf der Amtsdauer sind die bisherigen Mitglieder<br />

wieder wählbar.<br />

Artikel 25<br />

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte<br />

erfordern oder wenn drei Mitglieder dies beim Präsidenten<br />

verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig,<br />

wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend<br />

ist. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag für angenommen,<br />

für den der Präsident gestimmt hat.<br />

Artikel 26<br />

Ueber die Vorstandsbeschlüsse wird ein Protokoll geführt.<br />

Artikel 27<br />

Der <strong>Verein</strong> wird rechtsgültig vertreten durch den Präsidenten,<br />

zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.<br />

Artikel 28<br />

Der Vorstand führt die zur Erreichung des <strong>Verein</strong>sziels<br />

notwendigen Massnahmen durch. Er ist befugt zur:<br />

a) Ausführung der ihm gemäss den <strong>Statuten</strong> zugewiesenen<br />

Aufgaben und zur Erledigung der laufenden<br />

Geschäfte und der ihm von der Generalversammlung<br />

erteilten Aufträge<br />

b) Verwaltung des <strong>Verein</strong>svermögens<br />

c) Vorbereitung der von der Generalversammlung<br />

zu behandelnden Geschäfte.<br />

Artikel 29<br />

Der Vorstand ist berechtigt:<br />

a) bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- Kredite aufzunehmen<br />

und Ausgaben für einzelne Projekte zu<br />

beschliessen<br />

b) zur Lösung dauernder oder spezieller Aufgaben<br />

unter Beizug weiterer <strong>Verein</strong>smitglieder Unterausschüsse<br />

zu bilden und diesen Weisungen und<br />

Kompetenzen zu erteilen.<br />

Artikel 30<br />

Der Vorstand wählt die Ressortleiter.<br />

Artikel 31<br />

Der Vorstand entscheidet über allfällige Kompetenzstreitigkeiten<br />

zwischen Vorstand und Betriebskommission.<br />

Es besteht Weiterzugsmöglichkeit an die Generalversammlung.<br />

Betriebskommission<br />

Artikel 32<br />

Zur Bewältigung der technischen und betrieblichen<br />

Aufgaben besteht eine Betriebskommission. Sie setzt<br />

sich aus den Vorstandsmitgliedern und den Ressortleitern<br />

zusammen.<br />

Artikel 33<br />

Die Sitzungen der Betriebskommission werden vom<br />

Präsidenten geleitet. Im übrigen konstituiert sich die<br />

Betriebskommission selbst. Bei Stimmengleichheit gilt<br />

derjenige Antrag oder Beschluss für angenommen, für<br />

den der Präsident gestimmt hat.<br />

Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn die<br />

Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.<br />

Ueber die Beschlüsse der Betriebskommission ist ein<br />

Protokoll zu führen.<br />

Anstelle des Ressortleiters kann ein von ihm zu bestimmender<br />

Stellvertreter mit beratender Stimme an<br />

den Sitzungen teilnehmen.<br />

Artikel 34<br />

Die Betriebskommission legt die Betriebsstruktur, namentlich<br />

die Einteilung in Ressorts sowie die Aufgaben,<br />

Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Ressortleiter<br />

fest.<br />

Artikel 35<br />

Die Betriebskommission hat keine eigenen Finanzkompetenzen.<br />

Kontrollstelle<br />

Artikel 36<br />

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Aktivmitgliedern.<br />

Die Generalversammlung ist berechtigt, die Aufgaben<br />

der Kontrollstelle einer aussenstehenden Treuhandstelle<br />

zu übertragen.<br />

Artikel 37<br />

Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Nach<br />

Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder der Kontrollstelle<br />

wieder wählbar.<br />

Artikel 38<br />

Die Kontrollstelle prüft das Rechnungswesen des <strong>Verein</strong>s<br />

und stellt der Generalversammlung Antrag über<br />

die Annahme der Jahresrechnung.<br />

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Rechnungswesen<br />

Artikel 39<br />

Die Einnahmen des <strong>Verein</strong>s bestehen aus:<br />

a) den Mitgliederbeiträgen<br />

b) Spenden in bar oder natura<br />

c) dem Vermögensertrag<br />

d) dem Ertrag aus dem Bahnbetrieb und anderen<br />

Unternehmungen<br />

Artikel 40<br />

Das <strong>Verein</strong>s- und Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr<br />

zusammen.<br />

Artikel 41<br />

Aktivmitglieder, die das 20. Altersjahr noch nicht erreicht<br />

haben, bezahlen dieselben Beiträge wie die<br />

Gönner.<br />

Artikel 42<br />

Die Mitgliederbeiträge sind bis zum 30. Juni zu bezahlen.<br />

Für neueintretende Mitglieder besteht eine Zahlungsfrist<br />

von 30 Tagen. Eine Reduktion bei Eintritt<br />

nach dem 1. Januar erfolgt nicht.<br />

Der Mitgliederbeitrag beträgt für<br />

a) Aktivmitglieder Fr. 60.--,<br />

b) Gönner Fr. 50.--<br />

c) Kollektivmitglieder Fr. 150.--.<br />

Artikel 43<br />

<strong>Verein</strong>srechnung und Bilanz sind mit der Einladung zur<br />

ordentlichen Generalversammlung auszugsweise den<br />

<strong>Verein</strong>smitgliedern zuzustellen<br />

.<br />

Artikel 44<br />

Dem Finanzchef obliegt die Führung folgender Rechnungen:<br />

a) Aufwand- und Ertragsrechnung<br />

b) Vermögensrechnung<br />

c) Uebersicht über Investitionen und Abschreibungen.<br />

Er weist dabei mit Spenden oder durch öffentliche Mittel<br />

finanzierte Investitionen separat aus. Bei Bedarf<br />

kann der Vorstand die Führung weiterer Rechnungen<br />

verlangen.<br />

Artikel 45<br />

Die Mitarbeit der Mitglieder erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.<br />

In Ausnahmefällen kann der Vorstand die<br />

Ausrichtung einer Vergütung vor Inangriffnahme der<br />

Arbeit oder Erteilung des Auftrags beschliessen. Die<br />

Ausrichtung von Spesen unterliegt der Genehmigung<br />

des Vorstands.<br />

Artikel 46<br />

Für die Verbindlichkeiten des <strong>Verein</strong>s haftet nur das<br />

<strong>Verein</strong>svermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder<br />

ist ausgeschlossen.<br />

Artikel 47<br />

Beschlisst eine eigens zu diesem Zweck einberufene<br />

ausserordentliche Generalversammlung mit einer<br />

Mehrheit von Zweidrittel der Stimmenden die Auflösung<br />

des <strong>Verein</strong>s, hat die Versammlung zugleich über<br />

die Verwendung des <strong>Verein</strong>svermögens zu bestimmen.<br />

Das Vermögen ist einer Institution mit ähnlichen<br />

Zweckbestimmungen, welche ebenfalls nichtkommerziell<br />

und nicht gewinnstrebig ist, zukommen zu lassen.<br />

Nach Möglichkeit soll diese Institution ihren Sitz im<br />

Zürcher <strong>Oberland</strong> haben.<br />

Schlussbestimmungen<br />

Diese <strong>Statuten</strong> wurden vollumfänglich an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Januar 2000 beschlossen<br />

und an der ordentlichen Generalversammlung vom 8. Juni 2006 entsprechend ergänzt.<br />

Dürnten, im Juli 2006<br />

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