Statuten - Dampfbahn-Verein Zürcher Oberland DVZO
Statuten - Dampfbahn-Verein Zürcher Oberland DVZO
Statuten - Dampfbahn-Verein Zürcher Oberland DVZO
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Statuten</strong><br />
Name, Sitz und Zweck<br />
Artikel 1<br />
Unter der Bezeichnung "<strong>Dampfbahn</strong>-<strong>Verein</strong> Zürcher<br />
<strong>Oberland</strong>" besteht seit dem 25. Januar 1969 ein <strong>Verein</strong><br />
nach Artikel 60ff ZGB.<br />
Artikel 2<br />
Der <strong>Verein</strong> hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des<br />
Präsidenten.<br />
Artikel 3<br />
Der <strong>Verein</strong> setzt sich zum Ziel, die historischen Dampfund<br />
Elektrolokomotiven, das Rollmaterial sowie die<br />
Bahnstrecke Bauma - Hinwil zu erhalten. Der <strong>Verein</strong><br />
betreibt dabei einen nicht gewinnorientierten Bahnbetrieb<br />
mit den damit verbundenen Nebengeschäften wie<br />
Betrieb eines Speisewagens und Souvenirverkauf.<br />
Mitgliedschaft<br />
Artikel 4<br />
Als Mitglieder können Personen beiderlei Geschlechts<br />
und juristische Personen aufgenommen werden.<br />
Artikel 5<br />
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu<br />
richten. Dieser entscheidet endgültig über die Aufnahme.<br />
Er kann diese ohne Grundangabe verweigern.<br />
Artikel 6<br />
Der <strong>Verein</strong> besteht aus:<br />
a) den Aktivmitgliedern<br />
b) den Kollektivmitgliedern<br />
c) den Gönnern<br />
d) den Freimitgliedern<br />
e) den Ehrenmitgliedern.<br />
Artikel 7<br />
Die Aktivmitglieder besitzen eine Stimme und somit<br />
das Stimm- und Antragsrecht.<br />
Artikel 8<br />
Die Gönner und Kollektivmitglieder besitzen kein<br />
Stimm- und Antragsrecht, können jedoch mit beratender<br />
Stimme an der Generalversammlung teilnehmen.<br />
Artikel 9<br />
Zu Freimitgliedern können durch den Vorstand Personen<br />
ernannt werden, die sich um den <strong>Verein</strong> verdient<br />
gemacht haben. Freimitglieder besitzen das Stimmund<br />
Antragsrecht, sind jedoch von der Beitragszahlung<br />
befreit.<br />
Artikel 10<br />
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden,<br />
die sich um den <strong>Verein</strong> hervorragend verdient<br />
gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag<br />
des Vorstands durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder<br />
sind von der Beitragspflicht befreit, aber<br />
stimm- und antragsberechtigt.<br />
Artikel 11<br />
Der Austritt kann nur auf das Ende eines Kalenderjahres<br />
erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.<br />
Artikel 12<br />
Wenn ein Mitglied dem Ansehen des <strong>Verein</strong>s schadet<br />
oder dem <strong>Verein</strong>szwecke zuwiderhandelt, kann es<br />
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss unterliegt<br />
dem einstimmigen Beschluss des Vorstands. Dem<br />
Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht an die<br />
nächste Generalversammlung zu. Die Beschwerde<br />
muss innert 20 Tagen seit der Mitteilung des Ausschlusses<br />
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.<br />
Bis zum Entscheid bleibt die Mitgliedschaft sistiert.<br />
Artikel 13<br />
Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung mit fälligen<br />
Beiträgen im Rückstand bleiben, können durch Beschluss<br />
des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen<br />
werden.<br />
Organe des <strong>Verein</strong>s<br />
Generalversammlung<br />
Artikel 14<br />
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich,<br />
spätestens am 30. Juni statt.<br />
Artikel 15<br />
Ausserordentliche Generalversammlungen können<br />
einberufen werden:<br />
a) durch Beschluss des Vorstands<br />
b) wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies<br />
verlangt<br />
c) auf Verlangen der Kontrollstelle.<br />
Artikel 16<br />
Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung<br />
ist den Mitgliedern 30 Tage vor dem Versammlungstermin<br />
unter Bekanntgabe der Traktanden zuzustellen.<br />
Für ausserordentliche Generalversammlungen beträgt<br />
die Einladungsfrist mindestens 10 Tage.<br />
Artikel 17<br />
Die Generalversammlung ist zuständig für die<br />
a) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung<br />
b) Wahl der Vorstandsmitglieder<br />
c) Wahl der Kontrollstelle<br />
d) Abnahme der Jahresberichte<br />
e) Abnahme der Jahresrechnung<br />
f) Bewilligung von Krediten, welche die Zuständigkeit<br />
des Vorstands überschreiten<br />
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands<br />
und von Mitgliedern<br />
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern<br />
i) Behandlung von Beschwerden gegen verfügte<br />
Ausschlüsse<br />
j) Aenderung der <strong>Verein</strong>sstatuten<br />
k) Umwandlung des <strong>Verein</strong>s in eine andere Rechtsform<br />
l) Auflösung des <strong>Verein</strong>s und Beschlussfassung<br />
über die Verwendung des vorhandenen <strong>Verein</strong>svermögens.<br />
Seite 1 von 3
Artikel 18<br />
Anträge aus Mitgliederkreisen, die an der ordentlichen<br />
Generalversammlung zu behandeln sind, müssen spätestens<br />
15 Tage vor dem Versammlungstermin dem<br />
Vorstand schriftlich eingereicht werden.<br />
Artikel 19<br />
Ueber Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste<br />
aufgeführt sind, kann an der Generalversammlung<br />
nicht abgestimmt werden.<br />
Artikel 20<br />
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und<br />
vollzieht ihre Wahlen, soweit es Gesetz und <strong>Statuten</strong><br />
nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen.<br />
Artikel 21<br />
Für die Aenderung der <strong>Verein</strong>sstatuten, die Umwandlung<br />
in eine andere Rechtsform und die Auflösung des<br />
<strong>Verein</strong>s ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden<br />
Stimmberechtigten nötig.<br />
Vorstand<br />
Artikel 22<br />
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzchef,<br />
dem Sekretär, der Technischen Leitung,<br />
dem Leiter Betrieb sowie weiteren Mitgliedern.<br />
Artikel 23<br />
Die Generalsammlung wählt die Vorstandsmitglieder<br />
einzeln.<br />
Artikel 24<br />
Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Nach<br />
Ablauf der Amtsdauer sind die bisherigen Mitglieder<br />
wieder wählbar.<br />
Artikel 25<br />
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte<br />
erfordern oder wenn drei Mitglieder dies beim Präsidenten<br />
verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig,<br />
wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend<br />
ist. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag für angenommen,<br />
für den der Präsident gestimmt hat.<br />
Artikel 26<br />
Ueber die Vorstandsbeschlüsse wird ein Protokoll geführt.<br />
Artikel 27<br />
Der <strong>Verein</strong> wird rechtsgültig vertreten durch den Präsidenten,<br />
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.<br />
Artikel 28<br />
Der Vorstand führt die zur Erreichung des <strong>Verein</strong>sziels<br />
notwendigen Massnahmen durch. Er ist befugt zur:<br />
a) Ausführung der ihm gemäss den <strong>Statuten</strong> zugewiesenen<br />
Aufgaben und zur Erledigung der laufenden<br />
Geschäfte und der ihm von der Generalversammlung<br />
erteilten Aufträge<br />
b) Verwaltung des <strong>Verein</strong>svermögens<br />
c) Vorbereitung der von der Generalversammlung<br />
zu behandelnden Geschäfte.<br />
Artikel 29<br />
Der Vorstand ist berechtigt:<br />
a) bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- Kredite aufzunehmen<br />
und Ausgaben für einzelne Projekte zu<br />
beschliessen<br />
b) zur Lösung dauernder oder spezieller Aufgaben<br />
unter Beizug weiterer <strong>Verein</strong>smitglieder Unterausschüsse<br />
zu bilden und diesen Weisungen und<br />
Kompetenzen zu erteilen.<br />
Artikel 30<br />
Der Vorstand wählt die Ressortleiter.<br />
Artikel 31<br />
Der Vorstand entscheidet über allfällige Kompetenzstreitigkeiten<br />
zwischen Vorstand und Betriebskommission.<br />
Es besteht Weiterzugsmöglichkeit an die Generalversammlung.<br />
Betriebskommission<br />
Artikel 32<br />
Zur Bewältigung der technischen und betrieblichen<br />
Aufgaben besteht eine Betriebskommission. Sie setzt<br />
sich aus den Vorstandsmitgliedern und den Ressortleitern<br />
zusammen.<br />
Artikel 33<br />
Die Sitzungen der Betriebskommission werden vom<br />
Präsidenten geleitet. Im übrigen konstituiert sich die<br />
Betriebskommission selbst. Bei Stimmengleichheit gilt<br />
derjenige Antrag oder Beschluss für angenommen, für<br />
den der Präsident gestimmt hat.<br />
Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn die<br />
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.<br />
Ueber die Beschlüsse der Betriebskommission ist ein<br />
Protokoll zu führen.<br />
Anstelle des Ressortleiters kann ein von ihm zu bestimmender<br />
Stellvertreter mit beratender Stimme an<br />
den Sitzungen teilnehmen.<br />
Artikel 34<br />
Die Betriebskommission legt die Betriebsstruktur, namentlich<br />
die Einteilung in Ressorts sowie die Aufgaben,<br />
Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Ressortleiter<br />
fest.<br />
Artikel 35<br />
Die Betriebskommission hat keine eigenen Finanzkompetenzen.<br />
Kontrollstelle<br />
Artikel 36<br />
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Aktivmitgliedern.<br />
Die Generalversammlung ist berechtigt, die Aufgaben<br />
der Kontrollstelle einer aussenstehenden Treuhandstelle<br />
zu übertragen.<br />
Artikel 37<br />
Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Nach<br />
Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder der Kontrollstelle<br />
wieder wählbar.<br />
Artikel 38<br />
Die Kontrollstelle prüft das Rechnungswesen des <strong>Verein</strong>s<br />
und stellt der Generalversammlung Antrag über<br />
die Annahme der Jahresrechnung.<br />
Seite 2 von 3
Rechnungswesen<br />
Artikel 39<br />
Die Einnahmen des <strong>Verein</strong>s bestehen aus:<br />
a) den Mitgliederbeiträgen<br />
b) Spenden in bar oder natura<br />
c) dem Vermögensertrag<br />
d) dem Ertrag aus dem Bahnbetrieb und anderen<br />
Unternehmungen<br />
Artikel 40<br />
Das <strong>Verein</strong>s- und Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr<br />
zusammen.<br />
Artikel 41<br />
Aktivmitglieder, die das 20. Altersjahr noch nicht erreicht<br />
haben, bezahlen dieselben Beiträge wie die<br />
Gönner.<br />
Artikel 42<br />
Die Mitgliederbeiträge sind bis zum 30. Juni zu bezahlen.<br />
Für neueintretende Mitglieder besteht eine Zahlungsfrist<br />
von 30 Tagen. Eine Reduktion bei Eintritt<br />
nach dem 1. Januar erfolgt nicht.<br />
Der Mitgliederbeitrag beträgt für<br />
a) Aktivmitglieder Fr. 60.--,<br />
b) Gönner Fr. 50.--<br />
c) Kollektivmitglieder Fr. 150.--.<br />
Artikel 43<br />
<strong>Verein</strong>srechnung und Bilanz sind mit der Einladung zur<br />
ordentlichen Generalversammlung auszugsweise den<br />
<strong>Verein</strong>smitgliedern zuzustellen<br />
.<br />
Artikel 44<br />
Dem Finanzchef obliegt die Führung folgender Rechnungen:<br />
a) Aufwand- und Ertragsrechnung<br />
b) Vermögensrechnung<br />
c) Uebersicht über Investitionen und Abschreibungen.<br />
Er weist dabei mit Spenden oder durch öffentliche Mittel<br />
finanzierte Investitionen separat aus. Bei Bedarf<br />
kann der Vorstand die Führung weiterer Rechnungen<br />
verlangen.<br />
Artikel 45<br />
Die Mitarbeit der Mitglieder erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.<br />
In Ausnahmefällen kann der Vorstand die<br />
Ausrichtung einer Vergütung vor Inangriffnahme der<br />
Arbeit oder Erteilung des Auftrags beschliessen. Die<br />
Ausrichtung von Spesen unterliegt der Genehmigung<br />
des Vorstands.<br />
Artikel 46<br />
Für die Verbindlichkeiten des <strong>Verein</strong>s haftet nur das<br />
<strong>Verein</strong>svermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder<br />
ist ausgeschlossen.<br />
Artikel 47<br />
Beschlisst eine eigens zu diesem Zweck einberufene<br />
ausserordentliche Generalversammlung mit einer<br />
Mehrheit von Zweidrittel der Stimmenden die Auflösung<br />
des <strong>Verein</strong>s, hat die Versammlung zugleich über<br />
die Verwendung des <strong>Verein</strong>svermögens zu bestimmen.<br />
Das Vermögen ist einer Institution mit ähnlichen<br />
Zweckbestimmungen, welche ebenfalls nichtkommerziell<br />
und nicht gewinnstrebig ist, zukommen zu lassen.<br />
Nach Möglichkeit soll diese Institution ihren Sitz im<br />
Zürcher <strong>Oberland</strong> haben.<br />
Schlussbestimmungen<br />
Diese <strong>Statuten</strong> wurden vollumfänglich an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Januar 2000 beschlossen<br />
und an der ordentlichen Generalversammlung vom 8. Juni 2006 entsprechend ergänzt.<br />
Dürnten, im Juli 2006<br />
Seite 3 von 3