INTERNA TIONALER RECHTSVERKEHR - Arbeitsgemeinschaft für ...
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INHALT<br />
MITTEILUNGSBLATT 1/2003<br />
der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> Internationalen Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein<br />
DEUTSCHSPRACHIGES REGIONALTREFFEN<br />
KANZLEI- UND ANWALTSSTRATEGIEN<br />
IM GLOBALEN UMFELD<br />
AM 10./11. OKTOBER 2003<br />
IN BERLIN<br />
SEITE 117<br />
EDITORIAL: GRAF VON WESTPHALEN<br />
I. INTERNES<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />
III. VERÖFFENTLICHUNGEN VON MITGLIEDERN<br />
IV. VERÖFFENTLICHUNGEN VON NICHTMITGLIEDERN<br />
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003/2004<br />
VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />
VII. STELLENGESUCH / REFERENDARSTELLE<br />
VIII. BEITRITTSERKLÄRUNG<br />
IX. VERSCHIEDENES<br />
Nr. 27, Juni 2003<br />
RECHTSANWALT HARTMUT KILGER<br />
NEUER PRÄSIDENT DES<br />
DEUTSCHEN ANWALTVEREINS<br />
SEITE 128<br />
Partner <strong>für</strong> Berlin/FTB-Werbefotografie<br />
<strong>INTERNA</strong><strong>TIONALER</strong><br />
<strong>RECHTSVERKEHR</strong>
Editorial: Graf von Westphalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4<br />
I. Internes<br />
1. Bericht über das Seminar am 4./5. April 2003 in Prag zu Joint Ventures . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />
2. Bericht über das 1. Deutsch-Italienische Seminar am 11./12. April 2003, Lago di Como . . . . . . . 11<br />
II. Europäische Union / Internationales<br />
1. Bericht über die CCBE-Vollversammlung am 22./23. Mai 2003 in Bergen/Norwegen . . . . . . . . . . 16<br />
2. Bericht über den Europäischen Juristentag vom 1. - 4. Mai 2003 in Athen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
3. Die Zukunft Europas: Der Europäische Verfassungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
4. Erfahrungsbericht über den Moot-Court des Kölner Teams in Wien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
5. Anwaltsorganisationen im Iran . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
6. Deutsch-Ukrainische Juristenvereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
III. Veröffentlichungen von Mitgliedern<br />
1. Graf von Westphalen, Dr. Friedrich: „Von den Vorzügen des deutschen Rechts gegenüber<br />
anglo-amerikanischen Vertragsmustern“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />
2. Hellwig, Prof. Dr. Hans-Jürgen: „Is the war against Iraq legal or illegal?" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />
3. Meyer, Stefan und Kirchheim, Philipp: „Spanien: Das neue private Baurecht lässt hoffen“ . . . . . . 47<br />
4. Sacristán Salvador, Ana und Fries, Michael: „Die (Wieder) Einführung von Gerichtsgebühren<br />
im spanischen Zivil- und Verwaltungsgerichtsprozess“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
5. Muttoni, Giuseppe: „Immobilienerwerb in Italien“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />
6. Stade, Stefan: „Internationales Erbrecht im deutsch-französischen Kontext“ . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />
7. Storp, Roger: „Mitteilungen zum französischen Wirtschaftsrecht“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69<br />
8. Seifert, Jörg: „Joint Ventures und Investitionen in den Vereinigten Arabischen Emiraten<br />
am Beispiel der VAE-GmbH - Limited Liability Company (LLC) -“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72<br />
IV. Veröffentlichungen von Nichtmitgliedern<br />
INHALTSÜBERSICHT<br />
1. Fröhlinger, Dr. Margot: „Die rechtsberatenden Berufe im Binnenmarkt“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />
2. Monti, Mario: „Competition in Professional Services: New Light and New Challenges“ . . . . . . . . 80<br />
3. Institut <strong>für</strong> Höhere Studien: „Wirtschaftliche Auswirkungen einzelstaatlicher Regelungen<br />
<strong>für</strong> freie Berufe“ (Zusammenfassung der IHS-Studie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84<br />
4. Meyer, Prof. Dr. Jürgen: „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />
5. Kreindler, Richard H.: „Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche<br />
unter besonderer Berücksichtigung des New Yorker Übereinkommens von 1958“ . . . . . . . . . . . . . 93<br />
6. Hohl, Bertrand und Letellier, Hugues: „Steueroptimierung: Ferienhaus in Frankreich“ . . . . . . . . 113<br />
V. ARGE-Veranstaltungen 2003/2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115<br />
VI. Buchvorstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122<br />
VII. Stellengesuch / Referendarstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126<br />
VIII. Beitrittserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127<br />
IX. Verschiedenes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
Aus Urheberrechtlichen Gründen werden die Beiträge der<br />
Mitglieder und Nichtmitglieder im Internet nicht veröffentlicht!<br />
3
4<br />
EDITORIAL<br />
EDITORIAL<br />
STATT EINES WORTES ZUM GELEIT -<br />
EINE KLEINE HOMMAGE<br />
Für gewöhnlich findet der geneigte Leser an dieser<br />
Stelle das Geleitwort; es sind oder sollten doch Gedanken<br />
sein, die ein wenig über den Tag<br />
hinaus reichen, vielleicht auch, wenn<br />
denn das Thema treffend gewählt und die<br />
Aussage geglückt ist, zum eigenen Nachdenken<br />
anregen. Nichts davon dieses<br />
Mal. Denn es gilt heute Dank zu sagen,<br />
Dank an Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig,<br />
Frankfurt.<br />
Lange Jahre war er als Mitglied des<br />
Vorstands des DAV in unsere ARGE delegiert.<br />
Sein Tätigkeitsfeld war vor allem das Internationale<br />
- nicht im Sinn der allgemeinen Tätigkeit des<br />
Anwalts, der sich der Arbeit unserer ARGE verpflichtet<br />
weiß. Nein, das Feld von Prof. Hellwig war das „Internationale“,<br />
wie es in und durch die Arbeit der IBA, der<br />
ABA, des CCBE und auch teilweise der WTO geprägt<br />
wird. Immer mehr und immer entscheidender geprägt<br />
wird, vor allem im Sinn des Wettbewerbsrechts, der Anwalt<br />
in erster Linie als diensteleistender Unternehmer.<br />
Und ich gestehe offen, dass wir im Vorstand der<br />
ARGE - und das wird wohl recht vielen anderen ähnlich<br />
ergangen sein - Prof. Hellwig lange Zeit gar nicht so<br />
recht verstanden. Er mahnte, warnte und sprach von<br />
einer immer aktuell werdenden Bedrohung der dem<br />
Bürger dienenden Pflichten und Rechte des Anwaltes,<br />
wie das Verbot widerstreitende Interessen wahrzunehmen,<br />
die Schweigepflicht und ähnlicher Gebote. Lange<br />
betrachteten wir seine Rede wie die Botschaft aus<br />
einem fernen Land, interessant, aber weithin ohne konkreten<br />
Belang, Bedrohliches manches Mal auch in der<br />
Diktion, sicherlich, aber nicht morgen, sondern besten-<br />
falls übermorgen Realität, irgendwann einmal.<br />
Vielleicht. Doch die Stimme von Prof. Hellwig wurde<br />
immer mahnender, immer eindringender<br />
und eindringlicher. Doch unser Verständnis<br />
wuchs kaum.<br />
Dann kam eines Tages so etwas wie das<br />
Damaskus-Erlebnis. Was zeichnet denn,<br />
so fragte Prof. Hellwig im vergangenen<br />
Jahr in Annecy auf dem deutsch-französischen<br />
Seminar, eigentlich einen Anwalt<br />
noch gegenüber einem Unternehmensberater<br />
aus? Was rechtfertigt eigentlich<br />
unter der Perspektive des immer schneidender<br />
werdenden Wettbewerbsrechts die anwaltlichen Pflichten<br />
und Rechte? Wo sind die tragenden Säulen im<br />
Selbstverständnis des Anwalts, der eben nicht nur der<br />
betriebswirtschaftlichen Erfolgsrechnung sich, seiner<br />
Sozietät und seiner Familie gegenüber verpflichtet ist?<br />
Wo sind die Pfeiler eines neu zu gründenden Verständnisses<br />
von sich als Anwalt und dem „Amt“, welches er<br />
als „instrument of justice“ ausübt und auch in dieser<br />
Funktion ausüben muss im Sinn von Recht und<br />
Gerechtigkeit, in hinreichender Unabhängigkeit gegenüber<br />
dem Mandanten und gleichzeitig in ausreichender<br />
Staatsferne?<br />
Prof. Hellwig hat unermüdlich die entscheidenden<br />
und wesentlichen Fragen gestellt, hat sie als erster und<br />
lange Zeit als sehr einsamer „Rufer in der Wüste“ formuliert.<br />
Sie wirken jetzt langsam nach. Es ist ein Stein,<br />
der ins Wasser geworfen wurde; er zieht seine Kreise.<br />
Inzwischen wissen wir alle oder doch die meisten - der<br />
Vorstand des DAV jedenfalls eingeschlossen - , dass die<br />
Fragen von Prof. Hellwig unerbittlich Antworten ein-<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
fordern, weil die Anwaltschaft sich nicht nur als „Unternehmer“<br />
legitimieren kann und darf, sondern dass wir<br />
die Mahnung von Prof. Hellwig sehr, sehr ernst nehmen<br />
müssen, ein neues Bild des Anwalts zu bedenken und<br />
zu entwerfen. Es ist die Suche nach Antworten, nach<br />
verbindlichen und zukunftsweisenden im Recht und in<br />
der Realität, die jetzt eingefordert ist.<br />
Prof. Hellwig ist anlässlich des Anwaltstages in Freiburg<br />
aus unserer ARGE ausgeschieden. Er ist - wir meldeten<br />
es in der letzten Nummer - zum Vizepräsidenten<br />
des CCBE gewählt worden. In einem Jahr wird er<br />
turnusmäßig Präsident des CCBE. Herzlichen Glückwunsch.<br />
Das sind gewaltige Aufgaben, weil die in<br />
Deutschland sich abzeichnende Entwicklung gleichzeitig<br />
im Wesentlichen alle europäischen Länder erfasst.<br />
Es sind Aufgaben von fast herkulischem Ausmaß. Doch<br />
wir alle im Vorstand, die jahrelang mit Prof. Hellwig intensiv<br />
zusammengearbeitet haben, wir wissen, dass er<br />
die Kraft, die Beharrlichkeit und auch den politischen<br />
Instinkt hat, in diesen Jahren der Entscheidung über<br />
den weiteren Weg des Anwalts, seines Selbstverständnisses,<br />
seiner Aufgabe in Staat und Gesellschaft, als<br />
„Organ des Rechts“ Wegweisendes zu bewirken.<br />
Das ist nicht nur mit dem Unterton der Hoffnung<br />
und der verpflichtenden Erwartung an Prof. Hellwig<br />
formuliert, sondern vor allem in der Überzeugung gesagt,<br />
dass der DAV keinen geeigneteren und keinen<br />
kundigeren Vertreter <strong>für</strong> diese wichtige Aufgabe in seinen<br />
Reihen hat. So hoffen wir denn sehr, dass die Ideen<br />
und die Worte von Prof. Hellwig auf fruchtbaren Boden<br />
und bereite Ohren treffen werden. Denn die Rolle des<br />
einsamen Rufers war und ist keine leichte. Aber inzwischen<br />
weiß Prof. Hellwig, er hat zahlreiche Bundesgenossen<br />
an seiner Seite. Dazu gehört auch unsere<br />
ARGE.<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
Daher verbinde ich im Namen des Vorstandes meinen<br />
ganz herzlichen Dank <strong>für</strong> die in langen Jahren im<br />
Vorstand der ARGE geleistete unermüdliche und heilsame<br />
Arbeit. Und ich wünsche uns, dass wir die Stimme<br />
von Prof. Hellwig noch lange hören dürfen, seine<br />
glasklaren Analysen, seine warnenden Worte, seine<br />
wegweisenden Gedanken nachvollziehen können, erinnernd<br />
an die Worte Max Webers und diese ein wenig<br />
abwandelnd, dass die Politik - auch die Berufspolitik -<br />
eine große Leidenschaft voraussetzt, die nie der Gelassenheit<br />
des Bürokraten - und Brüssel macht hier<br />
keine Ausnahme - entspricht, ja, ihr sogar widerstreiten<br />
muss. Denn Entscheidungsjahre, wie sie jetzt anstehen,<br />
sind selten die Stunde einer trauten Konsensualpolitik.<br />
Einiges von dem Unverständnis, welches ein jeder<br />
„Rufer in der Wüste“ erlitten hat und auch wohl in<br />
Zukunft erleidet, hat ihre Ursache darin, dass dieses<br />
Grundmuster politischer Aktion nicht in den Blick<br />
gerät.<br />
Friedrich Graf von Westphalen<br />
EDITORIAL<br />
5
6<br />
I. INTERNES<br />
I. INTERNES<br />
1.<br />
BERICHT ÜBER DAS SEMINAR AM<br />
4./5. APRIL 2003 IN PRAG ZU JOINT<br />
VENTURES<br />
Seminar der Union Internationale des Avocats zusammen<br />
mit dem Deutschen Anwaltverein am 4./5.<br />
April 2003 in Prag zum Thema:<br />
„Réussir une Joint Venture transfrontalière et des<br />
Alliances Stratégiques - Succeed in Cross-Border<br />
Joint Ventures and Strategic Alliances“<br />
Die UIA und der DAV konnten in der Stadt der<br />
„Goldenen Kuppeln“ Anfang April 2003 ca. 55 Teilnehmer<br />
zu einer Konferenz und zum Thema Joint<br />
Venture begrüßen. Die Teilnehmer aus der gesamten<br />
EU, insbesondere aus Prag aber ebenso aus Palästina,<br />
Libanon, Kongo, etc. konnten sich mit dem Thema vertraut<br />
machen.<br />
Begrüßungsabend bei der Tschechischen<br />
Anwaltskammer<br />
Einen schönen Auftakt gab der Begrüßungsabend bei<br />
der Tschechischen Anwaltsorganisation in Prag. Der<br />
Präsident Dr. Stanislav Balík wies insbesondere darauf<br />
hin, dass der erste Präsident der UIA ebenfalls ein<br />
Tscheche war. Er erläuterte die gute Zusammenarbeit<br />
zwischen den Veranstaltern und den tschechischen<br />
Kollegen und betonte das Interesse der Tschechischen<br />
Republik an einer engen Zusammenarbeit mit den<br />
Kollegen aus Europa und weltweit.<br />
Eröffnung der Veranstaltung<br />
Bei der Eröffnung der Veranstaltung schilderte Dr.<br />
Balík Ausschnitte aus der spannenden Geschichte der<br />
Tschechischen Republik, insbesondere Prags. Man<br />
habe sich vor nicht allzu langer Zeit nicht einmal vor-<br />
stellen können, dass Touristen in die Stadt kämen, es<br />
keine Diktatur mehr gebe und die Meinungsfreiheit<br />
nicht mit Gefängnis bestraft werde. Auch der nationale<br />
Vizepräsident der UIA <strong>für</strong> die Tschechen, Antonin<br />
Mokry, wies auf die positiv veränderten Rahmenbedingungen<br />
in der Tschechischen Republik hin.<br />
Jean-Jacques Uettwiller, der Scientific Programme<br />
Manager des Seminars, Paris/Frankreich, wies darauf<br />
hin, dass der Ort bewusst ausgewählt worden sei, da er<br />
genau zum Thema passe. Antoine Akl, der Präsident<br />
der UIA, Beirut/Libanon, wies auch noch einmal auf<br />
die besondere Ehre hin, in dieser Umgebung ein solches<br />
interessantes Seminar durchführen zu dürfen. Er<br />
betonte, dass die Welt immer mehr zusammenwachse.<br />
Dabei verwies er als Beispiel auf die neugegründete International<br />
Criminal Bar, deren 1. Mitgliederversammlung<br />
ebenfalls vom DAV und der BRAK in Berlin durchgeführt<br />
worden sei. UIA sei hier stolzes Mitglied geworden.<br />
Dr. Friedrich Graf von Westphalen, der Vorsitzende<br />
des Geschäftsführenden Ausschusses der<br />
<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> Internationalen Rechtsverkehr<br />
des DAV, die zusammen mit der UIA die Veranstaltung<br />
organisiert hatte, überraschte die Anwesenden mit der<br />
Information, dass sein Vater beim Stock Exchange in<br />
Prag tätig gewesen ist, und er auf Grund seiner<br />
Kindheit eine besondere Verbindung zu dieser wunderbaren<br />
Stadt habe. Er betonte darüber hinaus, dass das<br />
Thema Joint Venture Möglichkeiten eröffne, verschiedene<br />
Rechtskulturen miteinander zu verbinden.<br />
Basisvortrag<br />
Steven de Schrijver, jüngstes Mitglied des Executive<br />
Committes der UIA, Van Bael & Bellis, Brüssel/Belgien,<br />
informierte ausführlich über die Grundstrukturen<br />
eines Joint Venture. Er erläuterte Begrifflichkeiten und<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
ging dabei auf den grenzüberschreibenden Aspekt besonders<br />
ein. De Schrijver hob die unterschiedlichen<br />
kulturellen Aspekte, die bei den Parteien verschiedener<br />
Länder berücksichtigt werden müssten, hervor. Hierzu<br />
seien gerade Rechtsexperten vor Ort notwendig. Er<br />
ging u.a. auf die Rolle des Legal Advisors bei der<br />
Erstellung der Verträge beim Joint Venture aber auch<br />
auf den Due Diligence Process im Einzelnen ein.<br />
Typische Joint Ventures seien Research and Development-,<br />
Manufacturing Production-, Marketing Distribution-<br />
und Hybric Joint Ventures.<br />
Standardklauseln und Vertragsunterlagen bei der<br />
Gründung eines Joint Venture<br />
Der Vorsitzende der Mergers and Acquisitions<br />
Commission der UIA, Christian Dorda, Dorda<br />
Brugger & Jordis, Wien/Österreich, berichtete ausführlich<br />
über den sog. „Weaker Part“. Gerade bei der<br />
Abfassung der notwendigen Vertragsunterlagen müse<br />
der schwächere Partner darauf achten, dass seine sensiblen<br />
Informationen nicht zu früh - falls überhaupt -<br />
veröffentlicht werden. Zuviel vertrauliches Material im<br />
Vorfeld, wenn der Joint Venture noch nicht zustande<br />
gekommen sei, könne sehr von Nachteil sein. Es<br />
komme darauf an, dass man bei der Vertragsverfassung<br />
die verschiedenen Perspektiven im Auge habe. Er un-<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
I. INTERNES<br />
termalte seinen spannenden Vortrag durch praktische<br />
Beispiele, z.B. aus dem Minibarbereich.<br />
Jorge Martí Moreno, Uria & Menéndez, der Vorsitzende<br />
der Company Law Commission der UIA,<br />
Valencia/Spanien, betonte ebenfalls die verschiedenen<br />
kulturellen Hintergründe der Vertragspartner, die sich<br />
auch in den Vertragsentwürfen widerspiegeln würden.<br />
Hier gelte es, diese zu überbrücken. Eine reifliche<br />
Überlegung müsse darauf entfallen, was in den Vertrag<br />
selbst aufgenommen und was gegebenenfalls auch in<br />
außervertraglichen Vereinbarungen festgehalten werden<br />
könne. Martí Moreno erläuterte im Einzelnen die<br />
sogenannten organization-, relationship provisions etc.<br />
François Veit, Gide Loyrette Nouel, Prag/Tschechische<br />
Republik, wies insbesondere darauf hin, dass es<br />
gar nicht um Unterschiede zwischen einzelnen Ländern,<br />
sondern in der Regel zwischen Common Lawund<br />
Civil Law Rechtsprinzipien gehe. Er schilderte<br />
auch Insider-Informationen aus Prag, da er in dieser<br />
Stadt seit ca. vier Jahren als Ausländer lebe. Man müsse<br />
„aufpassen“, dass die Verhandlungsatmosphäre durch<br />
Unkenntnis der örtlichen Rahmenbedingungen nicht<br />
zerstört werde. Es sei eindeutig, dass in der Tschechischen<br />
Republik die Lohnnebenkosten geringer seien,<br />
und dass der Investor das Geld mitbringe, allerdings<br />
7
8<br />
I. INTERNES<br />
dürfe der ausländische Investor nicht durch einen kurzen<br />
Besuch und Unkenntnis der regionalen Besonderheiten<br />
irreversiblen Schaden herbeiführen. Langfristig<br />
seien ohnehin Schieds- und/oder Mediationsverfahren<br />
unausweislich.<br />
Die strukturelle Organisation von Joint Ventures -<br />
Welche Form?<br />
Mike Kingston,<br />
Herbert Smith,<br />
Paris/Frankreich,<br />
referierte über die<br />
Möglichkeiten der<br />
Organisation von<br />
Joint Ventures<br />
unter BerücksichtigungverschiedenerGesellschaftsformen,<br />
der wichtigstensteuerrechtlichenAspekte<br />
genauso wie Finanzierung sowie über Vorschriften<br />
<strong>für</strong> ausländische Investoren. Auch er ging auf<br />
den sog. Common-Law-Approach ein, da ihm dieser<br />
besonderes vertraut sei. Zudem nannte er praktische<br />
Beispiele, die uns täglich, in der Form des Joint<br />
Ventures, beispielsweise beim Eurotunnel etc., begegnen<br />
würden. Ohne Kenntnisse auf sehr vielen verschiedenen<br />
Rechtsgebieten sei die Begleitung eines Joint<br />
Ventures als Anwalt kaum möglich. Dabei müsse auch<br />
beachtet werden, dass Mandanten leider oftmals unvorhergesehen<br />
ihre Meinung ändern würden. Er betonte<br />
die Aufgabe des Anwalts, unter Umständen die günstigste<br />
Rechtsordnung <strong>für</strong> den Mandanten herauszusuchen.<br />
Der Anwalt müsse auch generell die Vor- und<br />
Nachteile eines Joint Ventures aufzeigen und auf alternative<br />
Gesellschaftsstrukturen ausdrücklich eingehen.<br />
Die „Machtverteilung“ bei den Partnern eines Joint<br />
Ventures<br />
Patricia Lopéz Aufranc, Mitglied der Company Law<br />
Commission der UIA, Marval O’Farrel, Buenos Aires/-<br />
Argentinien, berichtete ausführlich über die Bestrebungen,<br />
Kräfte in einem Joint Venture auszugleichen.<br />
Hierbei habe der lokale Partner Empfehlungsmöglichkeiten,<br />
insbesondere zu Wahlrechten, aber auch zur<br />
Zusammensetzung in der Geschäftsführung und des<br />
sog. „Key Personnel“. Es komme auch darauf an, finanzielle<br />
Defizite unter Umständen auszugleichen. Hierbei<br />
spielten bereits bei der Aufsetzung des Vertrags sog.<br />
„Exit Clauses“ eine große Rolle. Diese dürften nicht zu<br />
„einfach“ formuliert<br />
sein, es gehe<br />
schließlich darum,<br />
die Kooperation<br />
langfristig aufrecht<br />
zu erhalten. Generell<br />
gelte: Je ausgeglichener<br />
die<br />
Machtverhältnisse<br />
in einem Joint<br />
Venture seien, um<br />
so erfolgreicher sei<br />
dieses. Allerdings<br />
müsse berücksichtigt werden, dass Joint Ventures sehr<br />
unterschiedlich seien und individuelle Lösungen gefunden<br />
werden müssten. Das wurde in den Koreferaten<br />
von den Koreferenten Fernando de Mata und Peter<br />
Feyl bestätigt. Sie gingen im Einzelnen auf die<br />
Möglichkeiten der Machtverteilung durch verschiedene<br />
Konstellationen ausführlich ein und vertieften insofern<br />
die gemachten Ausführungen der Kollegin Lopéz<br />
Aufranc.<br />
Strategische Allianzen und Antitrust Law<br />
Martin Brodey, Dorda Brugger & Jordis, Wien/-<br />
Österreich, ging im Einzelnen auf Joint Ventures in Zusammenhang<br />
mit dem EU-Wettbewerbsrecht ein.<br />
Dabei referierte er zu Unterschieden zwischen sog.<br />
Concentration and Cooperative Alliances. Brodey wies<br />
auch auf wichtige aktuelle Entwicklungen und die EU-<br />
Rechtsprechung hin. Interessant waren auch die österreichischen<br />
unmittelbar rechtsvergleichenden Bezüge.<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
Vertragliche und finanzielle Beziehung zwischen<br />
dem Joint Venture und seinen Partnern<br />
Die Referenten Dr. Anselm Brandi-Dohrn,<br />
Boetticher, Hassse, Lohmann, Berlin/Deutschland,<br />
Paul Miller, Berwin Leighton Paisner, London/UK,<br />
und Michael Anderson, Berwin Leighton Paisner,<br />
London/UK, gingen in ihren Berichten ausführlich auf<br />
verschiedene Vorschriften der Dienstleistungen aber<br />
auch der Verkaufsvorschriften<br />
ein<br />
und betonten, dass<br />
die Partner eines<br />
Joint Ventures eine<br />
ausgeglichene vertraglicheKompensierung<br />
erhalten<br />
müssten. Dr.<br />
Brandi-Dohrn betonte,<br />
dass Intellectual<br />
Property<br />
(IP) ein bedeutender<br />
Faktor eines Joint Ventures sei. Dabei müssten<br />
diese Rechte vor und während der Bildung eines Joint<br />
Ventures unterschieden werden. In seiner schriftlichen<br />
Ausarbeitung schilderte er vor allem die deutsche<br />
Rechtslage, während die Koreferenten erneut die<br />
Common-Law Perspektive einnahmen. Zum größten<br />
Teil konnten er und die übrigen Referenten auch auf bereits<br />
Vorgetragenes verweisen und dies vertiefen.<br />
Diskussion<br />
In der anschließenden Diskussion wurde vor allen<br />
Dingen deutlich, dass noch viele Begrifflichkeiten um<br />
Joint Ventures unklar sind, wie beispielsweise „red file“,<br />
„russian roulette“, „idiot clauses“, etc. Darüber hinaus<br />
konnten die einzelnen Teilnehmer über ihre eigenen<br />
praktischen Erfahrungen berichten. Leider diskutierten<br />
nur wenige tschechische Kollegen mit.<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
I. INTERNES<br />
Abschluss des ersten Veranstaltungstages<br />
Am ersten Abend der Veranstaltung konnten die Teilnehmer<br />
die Böhmische Küche in Prag genießen. Dabei<br />
hatte man Gelegenheit, tschechische Weine, Apfelstrudel,<br />
aber auch eines Aperitifs, der in Staunen versetzte,<br />
kennen zu lernen. Daneben sorgte die „Kelleratmosphäre“<br />
mit traditioneller tschechischer Musik <strong>für</strong> einen<br />
besonderen Ausklang des ersten Tages.<br />
Joint Ventures in<br />
der Tschechischen<br />
Republik<br />
Dr. Ernst Giese,<br />
Giese & Partner,<br />
Prag/Tschechische<br />
Republik, der dem<br />
DAV bereits mehrfach<br />
als Referent<br />
erfolgreich zur Verfügung<br />
stand, berichtete<br />
eindrücklich über die Probleme und Möglichkeiten<br />
eines Joint Ventures in der Tschechischen<br />
Republik. Er erfreute mit dem Hinweis, dass er selbst<br />
durch seine Ehe mit einer Tschechin einen erfolgreichen<br />
Joint Venture abgeschlossen habe, der es ihm ermögliche,<br />
gerade auf die kulturellen Unterschiede einzugehen.<br />
Doch Scherz beiseite: Kultur, Sprache, Geld<br />
und Geduld seien ausschlaggebend <strong>für</strong> den Erfolg eines<br />
Joint Ventures. Zunächst berichtete Dr. Giese aber<br />
über die rechtlichen Rahmenbedingungen im<br />
Handelsgesetzbuch in der Tschechischen Republik und<br />
insbesondere über die Vorschriften der EU, die ja nun<br />
ab dem nächsten Jahr auch <strong>für</strong> die Tschechen gelten<br />
würden. Die Motivation <strong>für</strong> die Gründung eines Joint<br />
Ventures sei bereits in anderen Referaten aufgezeigt<br />
worden. Dr. Giese ging deshalb verstärkt auf die<br />
Sprachproblematik ein. Es gehe nicht nur darum, dass<br />
man die Sprache spreche, sondern die Kenntnisse zwischen<br />
den Zeilen, also die Zwischentöne, seien entscheidend.<br />
Deswegen sei es auch besonders notwendig,<br />
dass man vor Ort lebe.<br />
9
10<br />
I. INTERNES<br />
Prävention und Konflikte in strategischen<br />
Verbindungen<br />
Thierry Garby, Garby Vialars Dupas, President,<br />
Mediation and Conflict Prevention Commission Paris/-<br />
Frankreich, betonte, dass es normal sei, dass die<br />
Klienten - wie bereits gehört - ihre Meinung ändern und<br />
viele Unwägbarkeiten bei Joint Ventures vorkommen<br />
würden. Deshalb biete sich gerade die Form des Joint<br />
Ventures an, diese sei optimal <strong>für</strong> ein „on-going business“.<br />
Wenn man versuche, alles vertraglich vorherzusehen,<br />
sei das von vornherein unmöglich. In seinem lebhaften<br />
Vortrag erläuterte Garby, wie vertragliche<br />
Lösungen gefunden werden könnten. Insbesondere sei<br />
es notwendig, dass man eine neutrale dritte Person<br />
habe, die frühzeitig eingeschaltet werde. In Konfliktsituationen<br />
sei es immer schwierig, zu einem Konsens zu<br />
kommen. Der Dritte sei frei von Emotionen und könne<br />
entsprechend objektiv die Interessen und Positionen<br />
der Parteien herausfinden. Er wies auf die Aspekte<br />
„Negotiation“, „Evaluation“, „Mediation“, „Juridication“<br />
und „Arbitration“ hin, die in unterschiedlicher<br />
Kombination eine Lösung <strong>für</strong> alle Fälle biete. Beispiele<br />
brachte Garby hierzu aus dem Ingenieur- und Baurechtlichen<br />
Bereich.<br />
Winding up of the Joint Venture<br />
In einer Podiumsdiskussion erläuterten Dr. Anselm<br />
Brandi-Dohrn, Boetticher, Hassse, Lohmann, Berlin/-<br />
Deutschland, Karen Wedekind, Lovells, Prag/Tschechische<br />
Republik, Martin Brodey, Dorda Brugger &<br />
Jordis, Wien/Österreich und Peter Feyl, Schoenherr<br />
Barfuss Torggler & Partners, Wien/Österreich, die entscheidenden<br />
Aspekte bei der Auflösung eines Joint<br />
Ventures. Hierbei sei zu unterscheiden zwischen denjenigen<br />
mit und ohne Liquidierung. Außerdem müsse das<br />
nationale Recht besonders im Auge gehalten werden,<br />
das gelte beispielsweise bei Exklusivrechten. Auch die<br />
EU-Richtlinien hätten hier schon Einiges zur Harmonisierung<br />
der unterschiedlichen Rechtssysteme beigetragen.<br />
Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beendigung<br />
eines Joint Ventures wurden ausführlich erläutert<br />
und die besten Techniken angesprochen. Spezial-<br />
problematiken wie steuer- und urheberrechtliche Fragen<br />
wurden ebenfalls angesprochen.<br />
Fazit<br />
Insgesamt kam man zu dem Ergebnis, dass diese<br />
Veranstaltung nicht ein typisches juristisches Seminar<br />
sei, wo man nur Sachen lerne, die man a) schon kenne,<br />
die einen b) nicht interessieren, und die c) womöglich<br />
sogar falsch seien, sondern es sich gelohnt hat, zu kommen.<br />
Es wurde eine bunte Mischung angeboten <strong>für</strong> diejenigen,<br />
die sich insbesondere mit dem Thema Joint<br />
Venture auch außerhalb der EU beschäftigen. Die ausführlichen<br />
schriftlichen Unterlagen und natürlich Prag<br />
trugen zum Gelingen einen erheblichen Teil bei.<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
2.<br />
BERICHT ÜBER DAS 1. DEUTSCH-<br />
ITALIENISCHE SEMINAR AM 11./12.<br />
APRIL 2003, LAGO DI COMO<br />
Der Deutsche Anwaltverein veranstaltete zusammen<br />
mit der Union Internationale des Avocats (UIA) und<br />
der Associazione Italiana Giovani Avvocati (AIGA) am<br />
11. und 12. April 2003 das 1. Deutsch-Italienische<br />
Anwaltsseminar zum Thema „Rechtsvergleichendes<br />
Symposium zum Zivilprozess-, Arbeits-, HandelsundUrheberrecht“.<br />
Als Ergebnis<br />
kann vorweggenommen<br />
werden,<br />
dass das 1.<br />
Deutsch-Italienische<br />
Seminar seinen<br />
Auftrag, den<br />
Grundstein zum<br />
regelmäßigem Austausch<br />
italienischer<br />
und deutscher Anwaltserfahrungen<br />
zu legen, erfüllt hat. Alle Teilnehmer<br />
waren sich einig, dass das Seminar ein Erfolg war, da es<br />
den Teilnehmern ermöglichte, vielfältige Rechtsgebiete<br />
grenzüberschreitend zu betrachten. Somit wird man in<br />
den kommenden Jahren dem Vorbild der deutsch-französischen<br />
Seminare der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> und der<br />
französischen Partnerorganisation folgen, eine Neuauflage<br />
ist <strong>für</strong> April 2004 in Deutschland geplant. Viel<br />
zu diesem Erfolg trug der wunderbare Rahmen an den<br />
Gestaden des Comer Sees in der beeindruckenden Villa<br />
Vigoni bei.<br />
Begrüßung<br />
Im Namen der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> Internationalen<br />
Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein<br />
begrüßte Herr Rechtsanwalt Andreas Klein von<br />
Martindale-Hubbell aus Frankfurt als Mitglied des<br />
Geschäftsführenden Ausschusses der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />
die Teilnehmer und freute sich über den regen<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
Zuspruch. „Was lange währt, werde endlich gut“. Er erläuterte,<br />
dass die Veranstaltung bereits lange vorher geplant<br />
gewesen sei und er sich freue, dass sich nunmehr<br />
die Villa Vigoni bereit erklärt habe, Gastgeber der<br />
Premiere zu sein. In deren Namen begrüßte Herr<br />
Rechtsanwalt Dr. Rodolfo Dolce von Dolce & Lauda<br />
aus Frankfurt die Teilnehmer. Dr. Dolce wies darauf<br />
hin, dass oftmals die Kreativität der Italiener einen Teil<br />
der Anziehungskraft zwischen deutschen und italienischen<br />
Anwälten ausmache, während deutsche Fachtermini<br />
bereits Inhalt der italienischen Gesetzgebung<br />
und Rechtssprechung seien. Hier könne man sich gegenseitigbefruchten.<br />
Er begrüßte<br />
auch Herrn<br />
Rechtsanwalt Dr.<br />
Graf von Westphalen<br />
als Vorsitzenden<br />
des Geschäftsführenden<br />
Ausschusses der<br />
<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>InternationalerRechtsverkehr<br />
und dankte diesem <strong>für</strong> die Unterstützung seitens<br />
des DAV. Herr Rechtsanwalt Dr. Dusi aus Mailand<br />
begrüßte im Namen der jungen Anwälte Italiens, also<br />
der AIGA, den transnationalen Dialog. Gerade <strong>für</strong> die<br />
jungen Anwälte sei das Kennenlernen der verschiedenen<br />
Systeme z.B. als Modell <strong>für</strong> das eigene System<br />
außerordentlich bedeutsam.<br />
Der Agenturvertrag<br />
I. INTERNES<br />
Herr Prof. Dr. Peter Kindler, Ruhr-Universität Bochum<br />
und zugleich Vorsitzender der deutsch-italienischen<br />
Juristenvereinigung, referierte zu der Rechtslage<br />
des Agenturvertrages in Deutschland nach der<br />
Umsetzung der EU-Richtlinie 86/653 CEE. Im<br />
Einzelnen wies er auf die §§ 84 ff. des HGB hin, vor<br />
allem auf die entscheidenden Merkmale eines<br />
Handelvertreters in Abgrenzung zu anderen „Konstruktionen“.<br />
Außerdem ging Professor Kindler auf den<br />
Handelsvertretervertrag im Einzelnen ein. Im Hinblick<br />
11
12<br />
I. INTERNES<br />
auf die Pflichten des Handelsvertreters betonte er, dass<br />
die Vermittlung und der Abschluss von Geschäften<br />
nicht dessen einzige Pflicht sei, sondern auch die Berichterstattungspflicht<br />
und die Treuepflicht. Im Gegensatz<br />
dazu habe er ja auch entsprechende Rechte, wie<br />
Provisionsansprüche wie die Abschluss-, Inkasso-, Delkredere<br />
und gesetzliche Provision. Weiterhin ging er<br />
auf die sonstigen Rechte und das Außenverhältnis zum<br />
Kunden ein. Herr Professor Kindler widmete sich ferner<br />
der Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie<br />
dem Ausgleichsanspruch, Wettbewerbsabreden und<br />
dem internationalen Privat- und Verfahrensrecht.<br />
Sein italienischer Counterpart, Avvocato Dr.<br />
Alessandro Deboni, vom Studio Legale Diego Devescovi<br />
Deboni Ferletic Rühr aus Gorizia, hatte seinen<br />
Vortrag erfreulicherweise absichtlich ähnlich aufgebaut.<br />
Er wies insbesondere darauf hin, dass die EU-Richtlinie<br />
zwar die Funktion habe, die Unterschiede zwischen<br />
den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten auf dem<br />
Gebiet der Handelsvertretung zu harmonisieren, aber<br />
in einzelnen Bereichen genügend Spielraum <strong>für</strong> abweichende<br />
nationale Bestimmungen lasse. In Italien habe<br />
die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht insbesondere<br />
zur Änderung des Codice Civile, also des<br />
italienischen Zivilgesetzbuches, geführt. Anders als die<br />
Richtlinie enthalte aber beispielsweise das italienische<br />
Zivilgesetzbuch nicht die Definition des Handelsvertreters<br />
aber des Handelsvertretervertrages. Entgegen<br />
der Möglichkeit der Richtlinie, den Handelsvertretervertrag<br />
nur in schriftlicher Form gelten zu lassen, habe<br />
der italienische Gesetzgeber verfügt, dass der Vertrag<br />
nur <strong>für</strong> Beweiszwecke der Schriftform bedürfe. Auch<br />
der Kollege Deboni ging auf die Rechte und Pflichten<br />
des Handelsvertreters ein. Insbesondere habe sich auf<br />
Grund der Richtlinie eine Änderung hinsichtlich der<br />
Provision des Handelsvertreters ergeben, wonach ihm<br />
diese nunmehr, soweit keine abweichende Vereinbarung<br />
bestehe, ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang zustehe,<br />
in dem der Geschäftsherr seine Leistung erbracht<br />
habe oder vertragsmäßig hätte erbringen müssen, spätestens<br />
aber ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in<br />
dem der Kunde seine Leistung erbracht hat oder vertragsmäßig<br />
hätte erbringen müssen, falls der Geschäfts-<br />
herr seine Leistung erbracht hätte. Herr Dr. Deboni<br />
wies auch darauf hin, dass die Rechtslage der Delkredere-Haftung<br />
in der Richtlinie keine Regelung finde. Herr<br />
Dr. Deboni betonte ferner, dass der Ausgleichsanspruch<br />
ein besonders wichtiger Bereich im Zusammenhang<br />
mit Handelsvertreterverträgen sei. Die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> das Entstehen des Ausgleichsanspruchs<br />
seien hier aber problematisch, insbesondere fehlten im<br />
italienischen Gesetztext noch die Worte der Richtlinie<br />
„und soweit“, welche <strong>für</strong> die Bestimmung der Höhe des<br />
Ausgleichs in der Gesetzauslegung sehr wichtig sein<br />
könnten. Die Rechtsprechung zeige aber, dass gerade<br />
das, was früher gegolten habe, auch heute noch gelte.<br />
Im Rahmen der Diskussion konnte auch auf die<br />
Ausgleichsberechnungen, die von Herrn Professor<br />
Kindler ausführlich erläutert worden sind, eingegangen<br />
werden. Dabei wurde deutlich, dass die Altersversorgung<br />
keine besondere Regelung im italienischen<br />
Recht, anders als im deutschen Recht, erfahre.<br />
Arbeitsrecht<br />
Herr Rechtsanwalt Ulrich Fischer aus Frankfurt informierte<br />
die Teilnehmer ausführlich über das deutsche<br />
individuelle und kollektive Arbeitsrecht und den Einfluss<br />
des europäischen Rechts. Er wies darauf hin, dass<br />
am Anfang, das Arbeitsrecht rein national geprägt gewesen<br />
sei. Die EU-Richtlinie habe die Situation in<br />
Deutschland verändert. Er erläuterte zwei Beispiele,<br />
die er mit seinem italienischen Kollegen, Herrn<br />
Avvocato Dr. Andrea Stanchi aus Mailand abgesprochen<br />
hatte. Herr Fischer ging zunächst auf die<br />
Probleme des Betriebsübergangs ein, hier insbesondere<br />
auf das Widerspruchsrecht des Arbeitsnehmers, die<br />
Folgen eines Widerspruchs sowie das Schicksal von betrieblichen<br />
Sozialleistungen. Im Zusammenhang mit<br />
kollektivem europäischen und nationalen Arbeitsrecht<br />
erläuterte Herr Fischer auch die Aufgabe der betrieblichen<br />
Mitbestimmung, die im Betriebsverfassungsgesetz<br />
geregelt sei und insbesondere die europäische Betriebsversfassungsrichtlinie.<br />
Er kam zu dem Schluss, dass das<br />
Zusammenwachsen Europas auch im Bereich des<br />
Arbeitsrechts ein mühsamer Prozess sei, der von allen<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
Beteiligten verlange,<br />
den Weg der Harmonisierung<br />
zu gehen.<br />
Dieser führe leider im<br />
Einzelfall zu Friktionen,<br />
was aber nicht<br />
zu vermeiden sei. Für<br />
das deutsche Betriebsverfassungsgesetz<br />
gelte deshalb,<br />
dass immer wieder<br />
Lernprozesse stattfinden müssten, die das bisherige<br />
System in Deutschland in die Konturen einer europäischen<br />
Betriebsverfassung einbetteten.<br />
Herr Kollege Avvocato Dr. Andrea Stanchi ging<br />
entsprechend dem Vortrag von Herrn Kollegen Fischer<br />
ebenfalls auf den Betriebsübergang ein. Insbesondere<br />
erläuterte er die Probleme bei der Begrifflichkeit des<br />
Betriebsüberganges. Hier komme es auf den Zeitpunkt<br />
des Übergangs an, nicht auf den Zeitpunkt davor. Ein<br />
weiteres Kapitel widmete er den Anhörungs- und Unterrichtungspflichten.<br />
Da<strong>für</strong> sei in Italien zunächst kein<br />
Bewusstsein vorhanden gewesen. Unternehmen informierten<br />
die Gewerkschaft bisher nur, wenn es absolut<br />
gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Nunmehr gebe<br />
es auch strafrechtliche Sanktionen <strong>für</strong> so genannte gewerkschaftsfeindliche<br />
Verhaltensweisen. Hierbei wies<br />
er auch auf die in Italien bestehende gewerkschaftliche<br />
Konföderation der drei großen Gewerkschaften hin.<br />
In der Diskussion wurde ein Schwerpunkt der These<br />
von Herrn Fischer gewidmet, wonach die italienischen<br />
Gerichte im Gegensatz zu den deutschen sehr zögerlich<br />
mit der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei.<br />
Herr Dr. Stanchi ging davon aus, dass dies sicherlich<br />
auch etwas mit dem Stolz der Gerichte zu tun habe.<br />
Mergers and Acquisitions aus Sicht der Rechtsprechung<br />
folgender Länder: Italien, Schweiz und<br />
Deutschland<br />
Auch hier hatten die Referenten sich optimal aufeinander<br />
abgestimmt. Der einleitende Vortrag von<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
I. INTERNES<br />
Rechtsanwalt Dr.<br />
Felix R. Ehrat von<br />
der Kanzlei Bähr &<br />
Karrer aus Zürich war<br />
sehr gelungen: kurz<br />
und prägnant. Insbesondere<br />
erläuterte er<br />
praxisnah die wesentlichenRegelungsbereiche<br />
in einer M-&-<br />
A-Transaktion genauso<br />
wie die Vertragsdokumente, die er auch den<br />
Teilnehmern zum Thema zur Verfügung stellte. Er stellte<br />
den idealtypischen Ablauf einer Auktion dar genauso<br />
wie den Aktienkaufvertrag, also die wesentlichen Inhalte<br />
und Stolpersteine. In seinem Ausblick wies er darauf<br />
hin, dass bei der Vereinheitlichung der Konzepte<br />
insbesondere das angelsächsische Recht zunehmend<br />
Einfluss habe. Dabei gehe es vor allen Dingen um die<br />
Verfahrenslänge. Teilweise sei ohne nachvollziehbaren<br />
Grund Englisch als Vertragssprache zu Grunde zu<br />
legen. Hier gehe es auch weitestgehend um rechtspolitische<br />
Überlegungen.<br />
Darauf aufbauend erläuterte Rechtsanwalt Mathias<br />
W. Stecher von der Kanzlei Beiten Burkhardt<br />
Goerdeler in München im Einzelnen die Due Deligence<br />
beim Unternehmenskauf. Er erklärte, dass Due<br />
Deligence die detaillierte Untersuchung des Kaufobjekts<br />
durch den potentiellen Käufer auf der Grundlage<br />
von Informationen und Unterlagen, die vom Verkäufer<br />
zur Verfügung gestellt werden, sei. Er schilderte den<br />
Zweck einer Due Diligence sowohl <strong>für</strong> den Käufer als<br />
auch den Verkäufer und die Einzelheiten beim Verfahrensablauf.<br />
Es wurde deutlich, welche Richtungen<br />
die einzelnen Parteien verfolgen und welche verschiedenen<br />
Formen es beispielsweise eines Due Diligence<br />
Reports gibt. Hierbei wies Herr Kollege Stecher praxisnah<br />
auch darauf hin, welche Fragen auf jeden Fall bei<br />
dem Report beantwortet werden müssten. Insbesondere<br />
müsse sich der Verfasser in die Lage des Käufers<br />
versetzen. Einen Schwerpunkt setzte er in seinem Vortrag<br />
auf die Absicherung der Vertraulichkeit. Eine beispielhafte<br />
Vertraulichkeitsvereinbarung stellte Herr Dr.<br />
13
14<br />
I. INTERNES<br />
Ehrat zur Verfügung. Herr Kollege Stecher erläuterte<br />
auch die Rechtsposition des Managements und die<br />
rechtlichen Konsequenzen der Due Diligence und gab<br />
Literaturangaben. Besonders sinnvoll war auch die Legal<br />
„Due Diligence“ Checklist, die seinem Vortrag beilag.<br />
Darauf aufbauend referierte der italienische Kollege<br />
Avvocato Dr. Mario Dusi vom Studio Legale Dusi aus<br />
Mailand. Er informierte insbesondere darüber, dass ab<br />
dem 01.01.2004 eine neue Gesellschaftsform in Italien<br />
existieren werde. Da<strong>für</strong> gebe es obligatorische Vorschriften.<br />
Als Übergang sei eine Anpassung <strong>für</strong> alte<br />
Gesellschaftsformen vorgesehen, solange es keine weiteren<br />
Änderungen in der Politik gebe. Im Einzelnen<br />
ging er auf die speziellen Voraussetzungen bei der M &<br />
A bei Familienbetrieben ein und schilderte unterschiedliche<br />
Bilanzformen. Ein Schwerpunkt seines Vortrages<br />
bestand in dem Thema REPs, Representations and<br />
Warrenties. Man dürfe nicht außer Acht lassen, dass<br />
der Endzweck der Erwerb eines Unternehmens sei.<br />
Deshalb seien so genannte REPs notwendig. Diese<br />
seien etwas anderes als eine Due Diligence. Es gebe<br />
sogar die Theorie, dass keine rechtliche Beziehung zwischen<br />
Vermögen und Käufer bestehe. Die REPs würden<br />
Inhalt des Kaufvertrages, aus dem sich auch Schadensersatzansprüche<br />
ergäben. Wichtig seien vor allem die<br />
Aufstellung der Bilanz, das Datum des Kaufvertrages<br />
und das sogenannte Closing. Im Vertragsteil seien die<br />
Legal und Business Warrenties vorhanden. Es gehe also<br />
um die Garantie der tatsächlichen Existenz der Gesellschaft,<br />
der Gültigkeit der Lizenzen etc. Der Verkäufer<br />
hafte. Herr Kollege Dusi erläuterte noch das sogenannte<br />
Interim Management. Auch da<strong>für</strong> müsse man<br />
Klauseln vorsehen, die Verpflichtungen enthalten könnten.<br />
Hierbei müsse man immer ein ausgeglichenes<br />
Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer anstreben.<br />
Im Zusammenhang mit Litigation wies er darauf hin,<br />
dass die Prozessdauer in Italien ein Problem sei. Hier<br />
biete die Schiedsgerichtsbarkeit Lösungen, die zwar<br />
sehr teuer seien, aber bei denen auch die Handelskammern<br />
helfen. Er wies dabei auch auf das ausliegende,<br />
von Frau Rechtsanwältin Knickenberg-Giardina mitgebrachte<br />
Reglement <strong>für</strong> internationale Schiedsverfahren<br />
der deutsch-italienischen Handelskammer hin.<br />
Ende des ersten Veranstaltungstages<br />
Der erste Arbeitstag endete mit einem <strong>für</strong>stlichen<br />
Abendessen in der Villa Vigoni nach einer kurzen Information<br />
zu diesem außergewöhnlichen Veranstatungsort.<br />
Mit typisch italienischen kulinarischen Spezialitäten<br />
ließen sich die Teilnehmer verwöhnen.<br />
Deutsches und italienisches Urheberrecht<br />
Am 2. Tag referierte Rechtsanwalt Dr. Frank<br />
Eickmeier von Unverzagt van Have aus Hamburg zum<br />
Thema „Who wants to be a Millionnaire - zum rechtlichen<br />
Schutz erfolgreicher Fernsehshow-Formate<br />
in Deutschland“. Hierbei erläuterte Herr Dr.<br />
Eickmeier den Begriff des Show-Formats, der sich aus<br />
einer Vielzahl rechtlich geschützter Einzelelemente wie<br />
etwa dem Bühnenbild, der Showidee, der Moderatorenleistung<br />
etc. zusammensetze. Leider führe der Schutz<br />
dieser einzelnen Elemente nicht zu einem wirksamen<br />
Schutz des gesamten Show-Formats. Zwar sei der Titel<br />
beispielsweise geschützt, aber dieser werde in der Regel<br />
auch nicht kopiert. Es gehe vielmehr darum, die Gesamtheit<br />
aller Elemente, also die Rezeptur eines<br />
Formats urheberrechtlich schützen zu lassen. Hierbei<br />
wies er auch auf Entwicklungen zur Big Brother Show<br />
hin und auf aktuelle Rechtsprechung in diesem Zusammenhang,<br />
insbesondere aus den Niederlanden. Während<br />
früher der BGH nur die einzelnen Darbietungen<br />
einer Unterhaltungssendung im jeweiligen konkreten<br />
Fall schützen ließ, verfolge die neue Rechtsprechung<br />
einen anderen Weg. Hierbei gehe es insbesondere um<br />
das Urheberrecht. Es bestehe Einigkeit, dass auch die<br />
zum Beispiel einem Roman, einem Theaterstück oder<br />
einem Film zu Grunde liegende Fabel inhaltlich geschützt<br />
sei. Damit stehe fest, dass jede einzelne Folge<br />
einer Fernsehshow ebenfalls urheberrechtlich geschützt<br />
sein könne, aber damit sei noch nicht die Reichweite<br />
dieses Formatsschutzes geklärt. Das hänge davon<br />
ab, ob das Mekrmal einer konkreten Form erfüllt sei<br />
und über eine hinreichende Individualität verfüge.<br />
Diesen Punkt griff auch Herr Rechtsanwalt Dr.<br />
Massimo Sterpi vom Sudio Legale Jacobacci &<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
Associati in Turin auf.<br />
Es sei doch erstaunlich,<br />
dass es, obwohl<br />
es ein Format eigentlich<br />
nicht gebe, da<strong>für</strong><br />
Geld geboten werde.<br />
In Italien sei nicht so<br />
sehr der Schutz das<br />
Problem sondern<br />
mehr die Einordnung.<br />
Soziologisch gesehen<br />
gehe es um die Wirtschaftlichkeit des Immateriellen.<br />
Das Wissen werde gekauft. Es ist Patent einer Idee.<br />
Eine Klassifizierung der Liste im Gesetz gebe es in<br />
Italien nicht. Die Rechte seien nicht exklusiv; jedenfalls<br />
sei bedeutsam, dass es sich um etwas Neues, Originelles<br />
handele. Die Frage sei auch, wer dieses letztlich<br />
erfunden habe. Neben dem Urheberrecht ging Herr<br />
Kollege Sterpi auch auf unlauteren Wettbewerb ein.<br />
Hier gelte, das Konkurrenten zeitgleich die Idee auf<br />
den Markt brächten. Wenn dies erst später erfolge, sei<br />
zu prüfen, ob es einen Link zu den Vorangegangenen<br />
gebe. Hier beständen auch im Gesetz leider noch<br />
Lücken zum Beispiel <strong>für</strong> Privatpersonen. Außerdem<br />
ging er auf die Möglichkeit der ungerechtfertigten Bereicherung<br />
ein und auf hieraus entspringende Ansprüche.<br />
Kreativität solle vergütet werden.<br />
Auch diese Referate waren sehr lebhaft und führten<br />
zu einer angeregten Diskussion bei den Teilnehmern.<br />
Deutsches und italienisches Prozessrecht unter<br />
Berücksichtigung der Verordnung Nr. 44/2001<br />
Dankenswerter Weise sprang die Referentin, Frau<br />
Rechtsanwältin Knickenberg-Giardina, Derra Meyer<br />
& Partner, Mailand, kurzfristig <strong>für</strong> den bedauerlicherweise<br />
erkrankten Kollegen Klaus Malottke aus Hannover<br />
ein. Äußerst gelungen stellte sie zusammen mit<br />
ihrem italienischen Kollegen Avvocato Christian<br />
Montana, Studio Legale Gardenal dieses etwas „verstaubte“<br />
Thema dar. Im unmittelbaren Vergleich der<br />
deutschen und italienischen Rechtslage lernten die Teilnehmer<br />
zunächst etwas über die Aufwertung des<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
Rechtsgebietes<br />
durch die Klassifizierung<br />
als sekundäresGemeinschaftsrecht.<br />
Zudem habe<br />
nur noch die letzte<br />
Gerichtsinstanz eine<br />
Vorlageberechtigung,<br />
so dass die Parteien<br />
den kompletten Instanzenwegdurchlaufen<br />
müssten. Damit werde die Auslegung der EU-<br />
Verordnung - so Frau Knickenberg-Giardina - verstärkt<br />
in den Bereich der nationalen Gerichte geschoben.<br />
Schwerpunkt der beiden Referate waren ferner die<br />
allgemeinen und die besonderen Gerichtsstände. Hierbei<br />
ging sie vor allem auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes<br />
und der unerlaubten Handlung ein. Dabei<br />
wurden auch die Zusammenhänge mit dem UN-Kaufrecht<br />
erläutert und die aktuelle EuGH-Rechtsprechung<br />
zur Verordnung. Hinsichtlich des besonderen Gerichtsstandes<br />
erklärte Frau Knickenberg-Giardina auch die<br />
Zuständigkeit im Zusammenhang von Sachzusammenhängen,<br />
die sich früher lediglich aus der EuGH-<br />
Rechtsprechung ergeben habe nunmehr aber in der<br />
Verordnung geregelt sei. Der Schwerpunkt bei Herrn<br />
Montana lag bei den besonderen Gerichtsständen der<br />
Versicherungs-, Verbraucher-, aber auch der Arbeitnehmerverträge.<br />
Fazit<br />
I. INTERNES<br />
Es konnte festgestellt werden, dass das 1. Deutsch-<br />
Italienische Seminar ein großer Erfolg war und eine<br />
Neuauflage wie bereits erwähnt im April 2004 in<br />
Bayern vorgesehen ist. Um die Möglichkeit des phantastischen<br />
Veranstaltungsortes in der Nähe des Comer<br />
Sees erneut zu nutzen, wird man versuchen, im Jahr<br />
2005 wieder in der Villa Vigoni zu Gast zu sein.<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
15
16<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />
1.<br />
BERICHT ÜBER DIE CCBE-<br />
VOLLVERSAMMLUNG AM 22./23. MAI<br />
2003 IN BERGEN/NORWEGEN<br />
Die Frühjahrsvollversammlung des Rates der Anwalt-<br />
schaften in der Europäischen Union (CCBE) fand dieses<br />
Jahr in Norwegen statt, da der Präsident, Helge<br />
Kolrud, aus diesem Lande stammt. Kolrud, ehemaliger<br />
Präsident der Norwegian Bar Association, ist seit vielen<br />
Jahren aktives Mitglied der Norwegischen CCBE-Delegation.<br />
Genauso wie Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig,<br />
der 1. Vizepräsident des CCBE ist, sind beide seit langem<br />
auf internationaler Ebene aktiv. Prof. Dr. Hellwig<br />
ist bei der Anwaltskanzlei Hengeler Mueller in Frankfurt<br />
tätig und war Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins,<br />
den er nach wie vor im Council der IBA vertritt.<br />
Themen:<br />
Die Vollversammlung des CCBE beschäftigte sich<br />
mit zahlreichen, <strong>für</strong> den Berufsstand bedeutenden<br />
Themen:<br />
Menschenrechte<br />
Der CCBE mahnt seit langem nationale Behörden<br />
der Länder, in denen Anwälte Opfer von Menschenrechtsverletzungen<br />
werden. Beispielsweise hat der<br />
CCBE die Regierungen von Indonesien, Burundi,<br />
Uganda, Demokratische Republik Kongo, Tunesien<br />
und Kuba aus diesem Grunde angeschrieben.<br />
Roderick Liddell, Head of the Private Office at the<br />
European Court of Human Rights, berichtete aktuell in<br />
Bergen über die derzeitige Situation des Europäischen<br />
Gerichtshofes <strong>für</strong> Menschenrechte. Daraus ließ sich<br />
entnehmen, dass allein im Jahre 2002 28.200 Fälle bei<br />
dem Europäischen Gerichtshof <strong>für</strong> Menschenrechte anhängig<br />
waren. Die Verfahren dauern durchschnittlich<br />
fünf bis sieben Jahre. Deshalb stellten sich ernsthafte<br />
Fragen hinsichtlich des Rechtsschutzes. Es liegen verschiedene<br />
Berichte des Stearing Committees vor, die<br />
diese Tatsache prüfen. Dieser Untersuchungsantrag gilt<br />
vor allen Dingen auch im Hinblick auf die fehlenden<br />
Ressourcen des Gerichtshofs. Im Jahre 2003 verfügte<br />
der Europäische Gerichtshof über einen Haushalt von<br />
€ 34.850,00 und damit nur über ein Viertel des Bud-<br />
gets des EuGHs. Deutschland zahlt hiervon bereits<br />
einen Riesenanteil, trotzdem ist nicht genügend Geld<br />
<strong>für</strong> die Arbeit des Europäischen Gerichtshofs <strong>für</strong><br />
Menschenrechte vorhanden.<br />
Wettbewerbsrecht<br />
Ein ebenfalls äußerst spannender Vortrag bei der<br />
Vollversammlung des CCBE stammte von Professor<br />
Einar Hope, früher Vorsitzender der norwegischen<br />
Wettbewerbsbehörde: „Should Lawyers be measured by<br />
the same economic criteria as all other market operators?“.<br />
Hope erläuterte eindrücklich den Rahmen einer<br />
wirtschaftlichen Analyse des anwaltlichen Marktes. Dabei<br />
ging er auch auf „Marktversagen“ im Anwaltsmarkt<br />
ein. Entscheidend sei vor allen Dingen, wie der Anwaltsmarkt<br />
definiert werde. Ferner erläuterte Hope,<br />
welche wettbewerbsrechtlichen „Restriktionen“ in diesem<br />
Markt vorliegen und stellte die entscheidende Frage,<br />
ob diese - falls vorhanden - möglicherweise gerechtfertigt<br />
werden könnten. Er kam zu dem Ergebnis, dass<br />
die anwaltliche Dienstleistung grundsätzlich dem Wettbewerbsrecht<br />
unterliegen müsse, genauso wie alle anderen<br />
Dienstleistungen auch. Er verwies aber auch auf<br />
die OECD-Prinzipien, die anerkennen, dass Regulierungen<br />
als Sicherung einer hohen Qualität der freiberuflichen<br />
und hier: anwaltlichen Dienstleistungen in<br />
Betracht kommen können. Auf Rückfrage u.a. von<br />
Prof. Dr. Hellwig gestand er zu, dass öffentliche Inte-<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
essen und nicht nur wirtschaftliche Interessen zur<br />
Rechtfertigung der Berufsrechte als Wettbewerbsbeschränkungen<br />
herangezogen werden können und<br />
müssen.<br />
Weitere Themen:<br />
Die Vollversammlung des CCBE beschäftigte sich<br />
darüber hinaus mit dem Thema „Conflict of Rules“ im<br />
Zusammenhang mit dem Code of Conduct for<br />
Lawyers in der Europäischen Union. Während das Berufsrecht<br />
des CCBE kürzlich durch das Inkrafttreten<br />
der E-Commerce-Richtlinie geändert wurde genauso<br />
wie durch die EU-Geldwäscherichtlinie geht es hierbei<br />
um das Thema des „doppelten Berufsrechts“ bei Anwälten,<br />
die grenzüberschreitend tätig werden. Auch das<br />
Thema Interessenkollision steht auf der Agenda des zuständigen<br />
Committees beim CCBE.<br />
Weiteres Thema war, ob eine reduzierte Mehrwertsteuer<br />
bei anwaltlichen Dienstleistungen einen besseren<br />
Zugang zum Recht gewähren kann und sollte. Hierbei<br />
wurde u.a. diskutiert, wie die Mehrwertsteuer in<br />
den einzelnen Mitgliedsstaaten des CCBE aussieht und<br />
was sie im Anwaltsmarkt bewirkt.<br />
Der CCBE beschäftigt sich auch zunehmend mit den<br />
aktuellen Entwicklungen des europäischen Strafrechts<br />
und Strafverfahrensrechts. Ein wichtiges<br />
Thema war beispielsweise das Grünbuch „Verfahrensgarantien<br />
in Strafverfahren innerhalb der Europäischen<br />
Union“. Hierzu wird der CCBE eine Stellungnahme erarbeiten.<br />
Aber auch das Thema „ne bis in idem“ ist ein<br />
relevanter Teil der Arbeit des CCBE. Erfreulicherweise<br />
ist Professor Dr. Franz Salditt nunmehr Co-Chair des<br />
Criminal Law Committee.<br />
Auf die Entwicklungen bei der Harmonisierung der<br />
Europäischen Rechtssysteme wies Lord Brennan als<br />
Zuständiger im CCBE <strong>für</strong> den Europäischen Konvent<br />
hin. Er mahnte, dass das Thema „Justice and Home<br />
Affairs“ und „Access to Justice“ hier behandelt werde in<br />
einer Form, die möglicherweise von nationalen<br />
Anwaltsorganisationen nicht gewünscht werde. Er wies<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />
auch auf einen aktuellen Bericht aus Großbritannien<br />
hin, wo der zukünftige Status der EU und die Charta<br />
der fundamentalen Rechte der EU-Bürger vom House<br />
of Lords gründlich laufend untersucht und die<br />
Ergebnisse zusammengefasst worden seien.<br />
Daneben gibt es zahlreiche „Projekte“ zum Thema<br />
Berufshaftpflichtversicherung, Fortbildungsverpflichtung,<br />
Harmonisierung von EU-Verfassungsrecht,<br />
GATS etc., mit denen sich der CCBE beschäftigt.<br />
Hier berichteten die einzelnen Komitees über aktuelle<br />
Entwicklungen.<br />
Litauen und Ukraine werden Observerstaaten<br />
Der CCBE konnte dem Antrag der Litauischen Anwaltsorganisation,<br />
Beobachterstaat des CCBE zu werden,<br />
auf Grund der positiven wirtschaftlichen und gesellschafts-juristischen<br />
Entwicklungen im Land aber<br />
vor allen Dingen der Anwälte stattgeben. Auch der<br />
Code of Conduct des CCBE wird, so wie es die Statuten<br />
des CCBE verlangen, in Kürze in Litauen umgesetzt.<br />
Ein ergreifender Bericht der Vertreterin der<br />
Union of Advocates of Ukraine, der von dem Kampf<br />
um die Unabhängigkeit der Anwaltschaft berichtete,<br />
folgte. Anwälte verdienten in der Ukraine außerordentlich<br />
wenig, vor allen Dingen sei es schwierig, den Berufspflichten<br />
Folge zu leisten, wenn der Staat interveniere.<br />
Auch der Antrag der Ukraine. Beobachterstaat<br />
zu werden, wurde positiv beschieden.<br />
Internes zum CCBE<br />
Eine ausführliche Diskussion im Hinblick auf den<br />
Status der EU-Kandidatenländer ab dem 1. Mai 2004<br />
im Rahmen des CCBE fand ebenfalls statt. Hier wurde<br />
überlegt, welche Wahlrechte die einzelnen Staaten gegebenenfalls<br />
auch in Abhängigkeit zu ihren Beitragsleistungen<br />
haben sollen.<br />
Bergen - Norwegen<br />
Die Stadt Bergen ist die Hauptstadt Westnorwegens<br />
und Europäische Kulturstadt 2000. Zu den besonderen<br />
17
18<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />
Kennzeichen der Geburtsstadt Griegs gehören der historische<br />
Stadtteil Bryggen, der Fischmarkt und die<br />
Flóiban. Bergen bildet das Tor zu den Fjorden und ist<br />
Abfahrtshafen der Hurtigruten. Die Besucher der<br />
CCBE-Vollversammlung konnten insbesondere davon<br />
profitieren, dass das größte Musik-Festival in Norwegen<br />
zur gleichen Zeit stattfand. Das Wetter war, wie erwartet,<br />
etwas verregnet, allerdings konnte man die zahlreichen<br />
touristischen Möglichkeiten zumindest am Sonntag<br />
im Anschluss an die CCBE-Vollversammlung nutzen.<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
2.<br />
BERICHT ÜBER DEN EUROPÄISCHEN<br />
JURISTENTAG VOM 1. - 4. MAI 2003<br />
IN ATHEN<br />
In Athen hat vom 30. April bis 3. Mai 2003 der 2.<br />
Europäische Juristentag (EJT) stattgefunden. Nach<br />
dem 1. EJT im September 2001 in Nürnberg konnten<br />
auch in Athen mit einer Teilnehmerzahl von ca. 800<br />
wieder viele europäische Juristen versammelt werden.<br />
Anwesend waren u.a. die Justizminister von Deutschland,<br />
der Schweiz, Bulgarien, Ungarn und Slowenien.<br />
Neben einer großen Zahl deutschsprachiger<br />
Teilnehmer (ca. 200) kamen die Besucher hauptsächlich<br />
aus Griechenland; dem Alter nach zu urteilen, handelte<br />
es sich allerdings zu einem großen Teil um<br />
Studenten. Auffallend war, dass abgesehen von den<br />
Vortragenden, die eine gute „europäische“ Mischung<br />
aufwiesen, bestimmte europäische Länder kaum oder<br />
gar nicht vertreten waren. So findet sich in der offiziellen<br />
Teilnehmerliste keine Briten oder Italiener und lediglich<br />
eine Handvoll Franzosen und Spanier.<br />
Insbesondere auch diesen Mangel an Ausgeglichenheit<br />
bei der Herkunft der Teilnehmer soll der nächste<br />
Europäische Juristentag angehen, der vom 7. bis 9. September<br />
2005 in Genf stattfinden wird. Dies kündigte<br />
die Justizministerin der Schweiz, Metzler-Arnold, in<br />
ihrer Eröffnungsrede an und verband mit dem Veranstaltungsort<br />
Genf ausdrücklich auch die Einladung an<br />
die frankophone, mediterrane Juristenschaft, sich stärker<br />
einzubringen.<br />
Weitere Eröffnungsreden hielten neben dem griechischen<br />
Parlamentspräsidenten auch Bundesministerin<br />
Zypries und Prof. Kirchhof, Präsident des Deutschen<br />
Juristentages. Die im Gegensatz zum 1. Europäischen<br />
Juristentag 2001, an dem die Tragödie in New York<br />
kurz zuvor die Agenda beherrschte, sehr positiv gestimmten<br />
Eröffnungsredner wiesen auf die besondere Geeignetheit<br />
Athens als klassische Wiege von Demokratie<br />
und Rechtsstaat <strong>für</strong> eine Veranstaltung wie den<br />
Europäischen Juristentag hin.<br />
Der 2. Europäische Juristentag widmete sich in der<br />
Eröffnungsveranstaltung im Plenum einem übergreifenden<br />
Thema, den rechtswissenschaftlichen Herausforderungen<br />
der Biogenetik, insbesondere dem Klonen.<br />
Hervorzuheben ist der interdisziplinär angelegte Beitrag<br />
von Prof. Rodotá aus Italien, der über das ethische<br />
Dilemma des Klonens sprach.<br />
In der Folge wurde die Diskussion in drei verschiedene<br />
Abteilungen aufgeteilt. Abteilung 1 beschäftigte<br />
sich mit dem freien Verkehr von Personen, Gütern und<br />
Dienstleistungen in der EU, und dort in einer Untergruppe<br />
mit dem Titel Rechtsstellung der Ausländer in<br />
der EU. Die zweite Abteilung mit dem Thema Rechtsvereinheitlichung<br />
in der EU fand aufgrund der aktuellen<br />
Entwicklungen gerade im Bereich des Zivilrechts<br />
großen Anklang. Insbesondere der Vortrag des dänischen<br />
Professors Lando, der in den letzten 20 Jahren<br />
mit seiner Kommission <strong>für</strong> ein Europäisches Vertragsrecht<br />
Prinzipien eines europäischen Vertragsrechts festgelegt<br />
hat, war sehr gut besucht. In der dritten Abteilung<br />
ging es um die Haltung des Rechtsstaates gegenüber<br />
der organisierten Kriminalität. Hier ist der<br />
sehr praxisnahe Vortrag von Franz Brüner, Generaldirektor<br />
der Antibetrugsbehörde (OLAF) zum Europäischen<br />
Haftbefehl hervorzuheben. In der Schlussveranstaltung<br />
schließlich fassten die Berichterstatter<br />
die Vorträge der drei Abteilungen zusammen und zogen<br />
ein ergebnisorientiertes Resümee.<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
Die Texte der meisten Vorträge wurden bereits im<br />
Vorfeld verteilt, was zum einen eine intensive Vorbereitung<br />
ermöglichte. Zum anderen verleitete es oftmals<br />
Vortragende und Teilnehmer dazu, den Text ab- bzw.<br />
mitzulesen, worunter mitunter die Lebendigkeit des<br />
Vortrags litt. Schade war, dass sich die offensichtlich<br />
weit im Vorfeld vergebenen einzelnen Vortragsthemen<br />
oftmals an Vergangenem und nicht an der Zukunft orientierten,<br />
wie beispielsweise die Beiträge zum Europäischen<br />
Vertragsrecht in Abteilung 2 und über den<br />
Europäischen Haftbefehl in Abteilung 3. Immer dort,<br />
wo aktuelle Themen zur Sprache kamen, wurden die<br />
Diskussionen besonders spannend. An der Tradition<br />
der frühen Festlegung der zu diskutierenden Rechtsgebiete<br />
wird hingegen festgehalten: Die schweizerische<br />
Justizministerin Metzler-Arnold stellte in ihrer Ankündigung<br />
bereits die drei Oberthemen des nächsten<br />
Juristentages vor:<br />
• Unabhängigkeit der Justiz<br />
• Vollstreckung von Urteilen<br />
• Verantwortlichkeit im Gesellschaftsrecht<br />
Der Europäische Juristentag hat nun zum zweiten<br />
Mal die Juristen Europas zur gemeinsamen Bestandsaufnahme<br />
und Fortbildung des europäischen Rechtskorpus<br />
versammelt. Eine Tradition beginnt zu entstehen,<br />
die sehr zu begrüßen ist und die der DAV durch<br />
die Teilnahme der ehemaligen DAV-Präsidenten Prof.<br />
Rabe und Busse, des DAV-Vorstandsmitglieds und<br />
CCBE-Vizepräsidenten Prof. Hellwig und der Geschäftsführung<br />
unterstützte.<br />
RA Alexander Gemberg-Wiesike, LL.M.,<br />
Berlin/Brüssel<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />
3.<br />
DIE ZUKUNFT EUROPAS: DER<br />
EUROPÄISCHE VERFASSUNGSVERTRAG<br />
Im Dezember 2001 wurde auf dem Gipfel von<br />
Laeken beschlossen, einen Konvent damit zu beauftragen,<br />
den Entwurf <strong>für</strong> einen Europäischen Verfassungsvertrag<br />
zu erarbeiten. Der Konvent, dem 105 Vertreter<br />
der Regierungen der Mitgliedsstaaten, des Europäischen<br />
und der nationalen Parlamente und der Kommission<br />
angehören, ist nun in die Endphase der Beratungen<br />
eingetreten - Gelegenheit, die grundlegenden<br />
Änderungsvorschläge darzustellen.<br />
Am 27. Mai hat das Präsidium des EU-Konvents<br />
unter Vorsitz des früheren französischen Staatspräsidenten<br />
Valéry Giscard D’Estaing. dem Konventsplenum<br />
erstmals einen vollständigen Verfassungsentwurf<br />
vorgelegt (im Internet abrufbar unter http://europeanconvention.eu.int/bienvenue.asp?lang=DE.).<br />
Erklärtes<br />
Ziel war es, spätestens bis zum 20. Juni, dem Termin<br />
der nächsten Sitzung des Europäischen Rates in<br />
Thessaloniki, einen abgestimmten und vom Konventsplenum<br />
getragenen Vorschlag <strong>für</strong> einen Europäischen<br />
Verfassungsvertrag unterbreiten zu können. Über diesen<br />
Vorschlag wird dann die nächste Regierungskonferenz,<br />
die voraussichtlich im Oktober 2003 in Rom eröffnet<br />
wird, entscheiden.<br />
Struktur des Verfassungsentwurfs<br />
Der Entwurf ist das Ergebnis der auf der Grundlage<br />
eines „Vorentwurfs“ vom Oktober 2002 (im Internet<br />
unter http://register.consilium.eu.int/pdf/de/02/cv00/-<br />
00369d2.pdf) durchgeführten Arbeiten des Konvents.<br />
Zu diesem Vorentwurf, der kaum mehr als ein Inhaltsverzeichnis<br />
enthielt und lediglich die „Struktur<br />
eines etwaigen Vertrages“ skizzieren sollte, wurden im<br />
Laufe der Monate - schriftlich sowie mündlich während<br />
der Aussprachen im Plenum - zahlreiche Änderungsvorschläge<br />
unterbreitet, die das Präsidium in der Überarbeitung<br />
berücksichtigt hat. Ein Großteil der Überlegungen<br />
und Vorarbeiten hat aber weniger im Plenum,<br />
als vielmehr in den zu den Schwerpunktthemen wie bei-<br />
19
20<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />
spielsweise Subsidiarität, Grundrechtecharta, Rechtspersönlichkeit<br />
der Union, einzelstaatliche Parlamente, Zuständigkeiten<br />
gebildeten Arbeitsgruppen stattgefunden.<br />
Im Februar lagen alle Abschlussberichte der Arbeitsgruppen<br />
vor, die nunmehr nach weiteren Beratungen in<br />
Präsidium und Plenum in den vorliegenden Entwurf<br />
eingeflossen sind.<br />
Der Entwurf sieht eine Präambel und - statt drei Teile<br />
wie im Vorentwurf - jetzt vier Teile vor. Jeder Teil ist einmal<br />
als „reiner“ Textentwurf und daneben als „Textentwurf<br />
mit Kommentaren“ veröffentlicht worden. Im<br />
Textentwurf mit Kommentaren werden die Änderungen<br />
gegenüber der Vorfassung der jeweiligen Bestimmung<br />
kenntlich gemacht und die Erwägungen, die zu den Änderungen<br />
geführt haben, erläutert. Bei den wichtigsten<br />
Punkten werden die einzelnen Änderungsanträge, die<br />
Äußerungen bei den Aussprachen im Plenum und die<br />
konkreten Ergebnisse der Arbeitskreise mitgeteilt. Diese<br />
„Kommentierungen“ sollen den Konventsmitgliedern erleichtern,<br />
den Entwurf „zu prüfen und zu bewerten“.<br />
Teil I ist den „Grundlagen“ gewidmet. Hier finden<br />
sich Bestimmungen zu Zielen und Werten der Union<br />
(Titel I), zur Unionsbürgschaft (Titel II), zu den Zuständigkeiten<br />
und Maßnahmen der Union (Titel III), zu<br />
ihren Organen (Titel IV), zu ihren Zuständigkeiten<br />
(Titel V), zum demokratischen Leben in der Union<br />
(Titel VI), zu den Finanzen (Titel VII), zum Verhältnis<br />
der Union zu den Nachbarländern (Titel VIII) und<br />
schließlich zur Zugehörigkeit zur Union ((Titel IX). Zu<br />
diesem Teil I gehören ebenso das Protokoll über die<br />
Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen<br />
Union und das Protokoll über die Anwendung der<br />
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.<br />
Noch im Vorentwurf war hier auch die Grundrechtscharta<br />
untergebracht. Nunmehr ist sie als eigener<br />
„Teil II“ vorgesehen. In Teil III, der mit beinah 150<br />
Seiten auch den größten Umfang einnimmt, werden <strong>für</strong><br />
die einzelnen Politikbereiche die Arbeitsweise und das<br />
konkret einzuhaltende Entscheidungsverfahren festgelegt.<br />
Am Ende von Teil III ist außerdem das Protokoll<br />
zur Änderung des Euratom-Vertrages und das Protokoll<br />
betreffend die Euro-Gruppe angesiedelt. Teil IV<br />
schließlich enthält Allgemeine und Schlussbestimmungen.<br />
Im Entwurf beginnt bei jedem Teil eine neue<br />
Nummerierung zu laufen, so dass bei Verweisen durch<br />
vorangestellte römische Ziffern Aufschluss über die<br />
Verortung einer Bestimmung erreicht wird (z.B.<br />
„Artikel I-15“ = Teil I, Artikel 15)<br />
Die wichtigsten Änderungsvorschlägen im<br />
Einzelnen:<br />
Teil I: Grundlagen<br />
- Titel III: Die Zuständigkeiten der Union.<br />
Die Zuständigkeiten von Union und Nationalstaaten<br />
sind klar voneinander abgegrenzt, wobei es ausschließliche<br />
und geteilte Zuständigkeiten gibt. Für jeden<br />
Politikbereich ist die Zuständigkeit festgelegt. Die Bereiche,<br />
in denen bisher lediglich eine intergouvernementale<br />
Zusammenarbeit stattfand (Außen- und<br />
Sicherheitspolitik, Justiz und Inneres), sollen in den<br />
Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Rechtssetzung<br />
einbezogen werden, wodurch die Dreisäulenstruktur<br />
des Europäischen Unionsvertrages aufgelöst wird.<br />
Artikel I-2 gibt eine konkrete Liste der ausschließlichen,<br />
Artikel I-13 der geteilten Zuständigkeiten. Hier findet<br />
sich auch die Justiz- und Innenpolitik („Raum der Freiheit,<br />
der Sicherheit und des Rechts“). Eigene Bestimmungen<br />
sind der allgemeinen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik<br />
(Zuständigkeit <strong>für</strong> Koordinierungsmaßnahmen,<br />
Artikel I-14) sowie der Außen- und Sicherheitspolitik<br />
gewidmet (Artikel I-15). Für Bereiche, in<br />
denen die Union keine „Zuständigkeit“ im eigentlichen<br />
Sinn besitzt (z.B. Industrie, Gesundheitsschutz,<br />
Bildung, Kultur, Zivilschutz), ist die Union lediglich<br />
„befugt“, „Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen“<br />
zu ergreifen (Artikel I-16).<br />
Wie die Maßnahmen der Union jeweils im Einzelnen<br />
ausgestaltet sein können, ergibt sich aus den Bestimmungen<br />
zu den speziellen Politikbereichen in Teil III.<br />
- Titel IV: Die Organe der Union.<br />
In diesem Titel finden sich die Vorschriften über das<br />
institutionelle Gefüge der Union. Hier war zum Zeitpunkt<br />
der Übermittlung des Verfassungsentwurfs eine<br />
Einigung im Konvent noch nicht erzielt worden, so dass<br />
das Präsidium diesen Abschnitt in der ursprünglichen<br />
Präsidiumsfassung vom 23. April (im Internet unter<br />
http://register.consilium.eu.int/pdf/de/03/cv00/cv00691<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
de03.pdf) vorgelegt hat. Lediglich die Nummerierung<br />
wurde angepasst, um die „fortlaufende“ Neunummerierung<br />
von Teil I zu ermöglichen. Das Präsidium wies<br />
ausdrücklich darauf hin, dass die Auffassungen über<br />
den institutionellen Rahmen zu gegensätzlich gewesen<br />
seien, um sie noch kurzfristig in einem einheitlichen<br />
Entwurf zusammenzufassen und es angebracht sei, auf<br />
die Beratungen und Überlegungen zu den Organen<br />
noch mehr Zeit zu verwenden und den Entwurf hierzu<br />
erneut zu überarbeiten. Besonders umstritten sind die<br />
Fragen der Schaffung eines „EU-Präsidenten“ (Artikel<br />
I-21) und der Zusammensetzung der Kommission<br />
(Artikel I-25). Auch die Entscheidungsfindung im Rat<br />
konnte im Verfassungsentwurf noch nicht endgültig<br />
festgelegt werden. In Artikel I-24 des Titels IV „Die<br />
Organe“ ist eine neue grundsätzliche Definition der<br />
„qualifizierten Mehrheit“ vorgesehen, die zusätzlich zur<br />
Mehrheit der Mitgliedsstaaten im erfordert, dass diese<br />
Mehrheit drei Fünftel der Bevölkerung der Union repräsentiert.<br />
Dies lehnt sich an die schon durch den<br />
Vertrag von Nizza in ähnlicher Form eingeführte, aber<br />
weit weniger umfassend eingesetzte „doppelt qualifizierte“<br />
Mehrheit an.<br />
- Titel V: Ausübung der Zuständigkeiten der Union.<br />
In der zukünftigen Union soll die Zahl der unterschiedlichen<br />
Rechtsakte von heute weit über 20 auf lediglich<br />
sechs reduziert werden. Diese sind in Artikel I-<br />
32 aufgezählt und in der Folge definiert: das Europäische<br />
Gesetz, das Europäische Rahmengesetz, die europäische<br />
Verordnung, den Europäischen Beschluss, die<br />
Empfehlung und die Stellungnahme. Die beiden letztgenannten<br />
sind im Gegensatz zu den anderen Akten<br />
rechtlich nicht bindend. Die Europäischen Gesetze und<br />
Rahmengesetze zeichnen sich dadurch aus, dass sie<br />
grundsätzlich in einem formalisierten Verfahren, dem<br />
„Gesetzgebungsverfahren“, erlassen werden. Dieses<br />
entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Mitentscheidungsverfahren,<br />
was bedeutet, dass der Rechtsakt<br />
nur gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom<br />
Rat erlassen werden kann. Gelangen die beiden Organe<br />
nicht zu einer Einigung, so kommt der betreffende Gesetzgebungsakt<br />
nicht zustande (Artikel I-33). Inhaltlich<br />
soll das Gesetz die Funktion der bisherigen Verordnung<br />
(„in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />
in jedem Mitgliedstaat“), das Rahmengesetz die der bisherigen<br />
Richtlinie (lediglich „hinsichtlich des zu erreichenden<br />
Ziels verbindlich“) übernehmen, wodurch eine<br />
Anpassung an die Begrifflichkeiten des nationalstaatlichen<br />
Rechts erreicht wird. Daneben gibt es „Rechtsakte<br />
ohne Gesetzescharakter“ (Artikel I-34), dies sind Verordnung<br />
und Beschluss. Sie werden ohne Beteiligung des<br />
Parlaments - grundsätzlich von „Rat und Kommission“,<br />
in Sonderfällen von der Europäischen Zentralbank - erlassen.<br />
Die „neue“ Europäische Verordnung soll daher<br />
nach Artikel I-32 Abs. 1 S. 4 nur der Durchführung von<br />
Gesetzgebungsakten dienen, wobei sie entweder in<br />
allen Teilen (wie das Gesetz) oder nur hinsichtlich des<br />
Ziels (wie das Rahmengesetz) verbindlich sein kann.<br />
Der Europäische Beschluss ist zwar in allen Teilen verbindlich,<br />
aber nur <strong>für</strong> diejenigen Adressaten, an die er gerichtet<br />
ist. Er entspricht der bisherigen „Entscheidung“.<br />
Ein Novum ist die in Artikel I-35 vorgesehene Befugnis<br />
der Kommission, sogenannte „delegierte Verordnungen“<br />
zu erlassen: diese dienen der „Ergänzung oder<br />
Änderung nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden<br />
Gesetzes oder Rahmengesetzes“. Die Übertragung<br />
dieser Befugnis findet im (Rahmen-)Gesetz statt<br />
und kann jederzeit widerrufen werden. Die „Durchführungsrechtsakte“<br />
ergehen gemäß Artikel I-36 in der<br />
Form von Durchführungsverordnungen oder Durchführungsbeschlüssen.<br />
- Titel IX: Die Zugehörigkeit zur Union.<br />
Erstmals ist ausdrücklich die Möglichkeit des freiwilligen<br />
Austritts aus der Union in einer eigenen Bestimmung<br />
vorgesehen (Artikel I-59).<br />
Teil II: Die Charta der Grundrechte der Union<br />
Bereits in Teil I (Artikel I-7) wird darauf hingewiesen,<br />
dass die Grundrechtcharta, wie sie im Dezember 2000<br />
in Nizza feierlich verkündet wurde, als Teil II im<br />
Verfassungsvertragsentwurf enthalten ist. Im Vorentwurf<br />
war die Grundrechtecharta noch nicht als eigener<br />
Teil vorgesehen. Neben den klassischen Freiheits- und<br />
Gleichheitsrechten finden sich hier auch die sogenannten<br />
Bürger- und Justizrechte sowie unter dem Titel<br />
„Solidarität“ (Titel IV) eine Reihe sozialer Grundrechte<br />
wie z.B. das Recht der Arbeitnehmer/-innen auf Anhörung<br />
im Unternehmen, auf Kollektiverhandlungen und<br />
auf Zugang zu Arbeitsvermittlungsdiensten, das Recht<br />
21
22<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />
auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit, daneben<br />
die Verbürgung von Gesundheitsschutz, Umweltschutz<br />
und Verbraucherschutz.<br />
Zu Teil III: Die Politikbereiche und die Arbeitsweise<br />
der Union<br />
Teil III der Verfassung legt <strong>für</strong> jeden Politikbereich,<br />
<strong>für</strong> den in Teil I nur die Art der Zuständigkeit (ausschließliche<br />
oder geteilte, Koordinierung, Unterstützung,<br />
Ergänzung) der Union bestimmt ist, das konkrete<br />
Entscheidungsverfahren fest. Man findet hier auch<br />
die Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und<br />
Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter wieder.<br />
Weitgehender Dissens besteht weiterhin hinsichtlich<br />
des Übergangs zu Mehrheitsentscheidungen im Rat in<br />
den „sensiblen“ Bereichen Währungspolitik, Innen- und<br />
Justizpolitik sowie Außen- und Sicherheitspolitik.<br />
Das Anwaltsblatt wird weiter über die Entwicklungen<br />
in Bezug auf den Europäischen Verfassungsvertrag, insbesondere<br />
die im Herbst in Rom beginnende Regierungskonferenz<br />
berichten.<br />
RA Alexander Gemberg-Wiesike, LL.M., Berlin/Brüssel<br />
4.<br />
ERFAHRUNGSBERICHT ÜBER DEN<br />
MOOT-COURT DES KÖLNER TEAMS IN<br />
WIEN<br />
An dem Tenth Willem C. Vis International Commercial<br />
Arbitration Moot Court nahmen 128 Teams aus 40<br />
Ländern teil. Das Kölner Team konnte erneut (siehe<br />
auch den Bericht im Mitteilungsblatt 1/02 Seite 63 f.)<br />
vordere Plätze belegen Für den Klägerschriftsatz belegten<br />
sie den 2. Platz, <strong>für</strong> den Beklagtenschriftsatz gewannen<br />
sie den „Werner Melis Award“ <strong>für</strong> den besten<br />
Schriftsatz. In den mündlichen Verhandlungen gelangten<br />
sie bis ins Viertelfinale und erhielten zwei „honorable<br />
mentions“ <strong>für</strong> mündlichen Einzelleistungen.<br />
Bei Bedarf kann ein Erfahrungsbericht beim DAV<br />
(Frau Maria Dzida, Littenstraße 11, 10179 Berlin,<br />
T: +49 30 - 72 61 52 137, F: +49 30 - 72 61 52 196,<br />
E: dzida@anwaltverein.de) abgefordert werden.<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
5.<br />
ANWALTSORGANISATIONEN IM IRAN<br />
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist Mitglied in der<br />
International Bar Association (IBA), die uns mitgeteilt<br />
hat, dass im Iran zehn Anwaltsorganisationen existieren<br />
und aktiv sind. Die Namen der Iran Bar Association<br />
finden Sie in der anliegenden Liste.<br />
Die größte Anwaltsorganisation im Iran ist die Central<br />
Bar Association aus Tehran mit einer Mitgliedschaft<br />
von über 80 % aller iranischen Anwälte. Diese ist<br />
Mitglied in der IBA und der Union Internationale des<br />
Avocats (UIA) wie der DAV. Die Hauptfunktionen der<br />
Anwaltsorganisationen sind die Anwaltszulassungen.<br />
Daneben beschäftigt sich die Kammer mit Disziplinarverfahren,<br />
Veröffentlichungen etc.<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />
1 East Azarbayjan and Ardabil Bar Association:<br />
South Artesh st, Tabriz, Iran.<br />
Tel: +98-411-5554573, Fax: +98-411-5560025<br />
2 West Azarbayjan and Kordestan Bar<br />
Association:<br />
No.5 one north Alley, Corner of Kashani,<br />
Oraumieh, Iran.<br />
Tel: +98-441-2235581<br />
3 Isfahan and Chaharmahal Bakhtiari Bar<br />
Association:<br />
Kualalampur Ave., Isfahan, Iran.<br />
Tel: +98-311-2217200<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
4 Khorasan Bar Association:<br />
Khatam building, modarres boulevard,<br />
codepostal 91339, mashhad, Iran.<br />
Tel: +98 -511-2216075, Fax: 3216046<br />
5 Fars, Boushhr, Kohkillouyeh and Buyerahmadi<br />
Bar Association:<br />
Ghasredasht Ave., shiraz, Iran.<br />
Tel: +98-711-6272274, 6271149, Fax: 6273580<br />
6 Mazandran and Golestan Bar Assocition:<br />
near Court of appeal, Mazyar st., Sari, Iran.<br />
Tel: +98-151-2222496, Fax: 2221282<br />
7 Gilan Bar Association:<br />
Forth floor, No.4, building no. 816, Poursina<br />
crossroad, Rasht, Iran.<br />
Tel: +98-131-3225702, Fax: 3229212<br />
8 Gazvin and Zanjan Bar Associathon<br />
9 Hamedan and Kermanshah Bar Association<br />
10 khozestan and Lorestan Bar Association.<br />
6.<br />
DEUTSCH-UKRAINISCHE<br />
JURISTENVEREINIGUNG<br />
Am 28. Februar 2003 hat sich in Berlin die Gesellschaft<br />
Deutscher und Ukrainischer Juristen e.V. gegründet.<br />
Der Gründungsakt wurde von 14 Gründungsmitgliedern<br />
vorgenommen, die aus verschiedenen juristischen<br />
Bereichen Deutschlands und der Ukraine<br />
kommen. Gemäß ihrer Satzung versteht sich die Juristenvereinigung<br />
als ein Forum <strong>für</strong> Kontakte zwischen<br />
ukrainischen und deutschen Juristen aus allen juristischen<br />
Bereichen. Sie will sowohl Kenntnisse über das<br />
ukrainische und deutsche Recht und die deutsch-ukrainischen<br />
Rechtsbeziehungen vermitteln, als auch das<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />
Verständnis der beiden Völker <strong>für</strong>einander und die gegenseitige<br />
Toleranz fördern.<br />
Diese Ziele sollen insbesondere durch die Veröffentlichung<br />
von Beiträgen aus Wissenschaft und Praxis und<br />
die Durchführung von Bildungsveranstaltungen erreicht<br />
werden. Ferner sollen durch die Veranstaltung<br />
von gemeinsamen Tagungen deutscher und ukrainischer<br />
Juristen, vor allem aber auch durch die Vermittlung<br />
von Studien- und Arbeitsaufenthalten gerade auch<br />
junge Juristen angesprochen werden. Konkret ist bereits<br />
<strong>für</strong> den Herbst des Jahres eine Tagung zu wichtigen<br />
neuen Gesetzen der Ukraine, insbesondere in zivilund<br />
wirtschaftsrechtlichen Bereichen, geplant. Insgesamt<br />
soll durch diesen Erfahrungsaustausch der Prozess<br />
der Annäherung beider Rechtsordnungen im Zuge<br />
der Vertiefung der Beziehungen zwischen der Europäischen<br />
Union und der Ukraine begleitet und gefördert<br />
werden.<br />
In der Gründungsversammlung wurden zum 1. Vorsitzenden<br />
des Vereins der Berliner Rechtsanwalt Dr.<br />
Rainer Arzinger, zum stellvertretenden Vorsitzenden<br />
der ukrainische Jurist Jevgen Krekotun sowie der stellvertretende<br />
Abteilungsleiter im Justiz- und Europaministerium<br />
des Landes Brandenburg Dr. Herbert<br />
Trimbach gewählt. Weitere Beisitzer sind der Rechtsanwalt<br />
Thomas Werner sowie der Rechtspfleger und<br />
Hochschullehrer Prof. Udo Hintzen. Mitglieder des<br />
Vereins können nicht nur natürliche, sondern auch juristische<br />
Personen werden.<br />
Interessenten können sich an die Anwaltskanzlei Dr.<br />
Arzinger und Partner in Berlin, Littenstr. 108, 10179<br />
Berlin, sowie an das Ministerium der Justiz und <strong>für</strong><br />
Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg,<br />
Heinrich-Mann-Allee 107, 14460 Potsdam, wenden.<br />
Ministerialrat Dr. Herbert Trimbach, Potsdam<br />
23
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003/2004<br />
V. VORAUSSICHTLICHE ARGE-VERANSTALTUNGEN<br />
DER ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR <strong>INTERNA</strong>TIONALEN <strong>RECHTSVERKEHR</strong> IM<br />
DEUTSCHEN ANWALTVEREIN<br />
10./11. Oktober 2003 „Kanzlei- und Anwaltsstrategien im globalen Umfeld“<br />
Gemeinsames Seminar mit der AIJA<br />
Ort: Berlin<br />
30. Oktober 2003 „Das Überseering-Urteil des EUGH“<br />
Ort: Köln<br />
Frühjahr 2004 2. Deutsch-Italienisches Seminar<br />
Ort: Niederpöcking<br />
30. April/1. Mai 2004 8. Deutsch-Französisches Seminar<br />
Ort: Toulouse, Frankreich<br />
Juni 2004 Seminar im Baltikum<br />
Ort: Riga<br />
Termin: N.N. Seminar zum Internationalen Erb- und Familienrecht<br />
Ort: N.N.<br />
2003/2004<br />
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den Deutschen Anwaltverein,<br />
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Frau A. Seiffert, Tel.-Durchwahl: 030 / 72 61 52 147<br />
115
116<br />
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003/2004<br />
VORANKÜNDIGUNG:<br />
RECHTSVERGLEICHENDES<br />
DEUTSCH-POLNISCHES SEMINAR<br />
IN TORUN (THORN),<br />
POLEN,<br />
17./18. OKTOBER 2003<br />
Am Vorabend des EU-Beitritts der Republik Polen<br />
finden Kontakte zwischen deutschen und polnischen<br />
Angehörigen der rechtsberatenden Berufe schon längst<br />
nicht mehr nur in den „offiziellen“ Kanälen der nationalen<br />
und regionalen Berufsorganisationen statt.<br />
Immer größer wird die Zahl der Initiativen einzelner<br />
Firmen. Ein gutes Beispiel ist dieses zweitägige Seminar,<br />
das von der überörtlichen polnischen Kanzlei<br />
„Nowakowski i Wspólnicy“ sp.j. mit Unterstützung der<br />
<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> Internationalen Rechtsverkehr<br />
im Deutschen Anwaltverein veranstaltet wird.<br />
Referenten werden deutsche und polnische Juristen<br />
sein, die eine Auswahl von Grundlagenthemen des Gesellschafts-,<br />
Steuer- und Arbeitsrechts präsentieren<br />
sowie berufsrechtliche Fragen behandeln werden. Über<br />
die fachliche Information hinaus soll das Seminar vor<br />
allem aber auch reichlich Gelegenheit zum gegenseitigen<br />
Kennenlernen und <strong>für</strong> künftige Berufskontakte<br />
sein, und zwar auch und besonders <strong>für</strong> den Nachwuchs<br />
der rechtsberatenden Berufe.<br />
Die Veranstaltung findet am Sitz des Büros Torun<br />
(Thorn) von „Nowakowski i Wspólnicy“ statt. Thorn,<br />
alte Hansestadt und UNESCO-Weltkulturerbe am<br />
Ufer der Weichsel, durch den Deutschen Orden 1223<br />
gegründet, Geburtsort von Nikolaus Kopernikus, war<br />
über Jahrhunderte Mittler im Handel zwischen Ost und<br />
West und ist heute eines der bedeutendsten<br />
Wissenschafts- und Forschungszentren Polens - ein<br />
perfekter Ort <strong>für</strong> neue deutsch-polnische Kontakte.<br />
Alle interessierten deutschen Kolleginnen und<br />
Kollegen - auch und gerade Referendare und junge<br />
Anwälte - sind herzlich eingeladen, an dieser mit<br />
Sicherheit spannenden und lohnenden Veranstaltung<br />
teilzunehmen. Nähere Informationen können Sie ab sofort<br />
unter: m.skomska@knw.pl anfordern.<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003/2004<br />
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V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003/2004<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
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V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003/2004<br />
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VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />
VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />
1.<br />
SCHWEIZERISCHER<br />
ANWALTSVERBAND SAV<br />
MITGLIEDERVERZEICHNIS 2003<br />
MIT CD-ROM<br />
erschienen im Stämpfli Verlag AG Bern,<br />
688 Seiten, broschiert,<br />
€ 44,70, ISBN 3-7272-8346-7<br />
Das Mitgliederverzeichnis 2003 des Schweizerischen<br />
Anwaltverbandes liegt dem DAV vor und bietet eine<br />
gute Quelle. Das Suchsystem auf der beigelegten CD-<br />
ROM ermöglicht die Suche nach einem geeigneten Anwalt,<br />
wobei nach Tätigkeitsgebieten, Ort, Kanton, Sprachen<br />
etc. gesucht werden kann. Es enthält zusätzlich<br />
das Handbuch des SAV und die Systematische Sammlung<br />
des Bundesrechts in deutscher, französischer<br />
und italienischer Sprache.<br />
2.<br />
MIETEN UND VERMIETEN IN SPANIEN<br />
Wohn- und Geschäftsraummiete. Praktische Erläuterungen.<br />
Spanisches Mietgesetz in deutscher<br />
Sprache.<br />
von Harald Schlüter, Rechtsanwalt und Friso Ross, Assessor<br />
128 Seiten, Gebunden,<br />
edition <strong>für</strong> internationale wirtschaft,<br />
Frankfurt a. M. 2003, ISBN 3-921326-37-0,<br />
Verlagsauslieferung: W. Jenior,<br />
Lassallestr. 15, D-34119 Kassel,<br />
€ 34<br />
Vor kurzem ist das erste einschlägige Basiswerk über<br />
das spanische Mietrecht in deutscher Sprache heraus-<br />
gekommen. „Mieten und Vermieten in Spanien“ beleuchtet<br />
aus ausländischer Sicht die spanische Mietszene,<br />
stellt also <strong>für</strong> den ausländischen Mieter und Vermieter<br />
in Spanien ein äußerst wichtiges Kompendium dar. Der<br />
Abschluss und der Inhalt des Mietvertrages, dessen<br />
Form und Dauer wie auch die Kündigung des<br />
Mietverhältnisses werden eingehend behandelt. Zudem<br />
ist es versehen mit einer deutschen Übersetzung des<br />
spanisches Mietvertragsgesetzes. Die wichtigsten<br />
Besonderheiten des spanischen Mietrechts wie die<br />
strenge Unterscheidung zwischen Wohnraummiete einerseits<br />
und Geschäftsraummiete andererseits werden<br />
von den beiden Autoren Schlüter und Ross erläutert.<br />
Die einzelnen typischen Rechtsprobleme bei<br />
Mietverhältnissen sind im Detail erklärt und insbesondere<br />
werden Spezialfragen wie Saisonmietverträge, die<br />
in der Praxis äußerst bedeutsam sind, abgehandelt. Das<br />
Werk schließt ab mit Checklisten <strong>für</strong> jede Mietvertragspartei,<br />
welche die wesentlichen Punkte bei Eingehung<br />
eines Mietvertrages zum Gegenstand haben.<br />
3.<br />
MANDATSPRAXIS<br />
UNTERNEHMENSKAUF<br />
Von Dr. Georg Rotthege, Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />
<strong>für</strong> Steuerrecht in Düsseldorf, und Dr. Bernd Wassermann,<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Essen<br />
2002. XII, 525 Seiten.<br />
Kunststoff € 79,—<br />
ISBN 3-452-24782-1<br />
FÜR DIE OPTIMALE MANDATSFÜHRUNG<br />
Die Schuldrechtsreform und zahlreiche Änderungen<br />
steuerrechtlicher Rahmenbedingungen haben nachhaltigen<br />
Einfluss auf die Beratungspraxis beim Kauf und<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
Verkauf von Unternehmen und Beteiligungen genommen.<br />
Unternehmen sind jetzt als Kaufgegenstand und<br />
Objekt von Minderungs- und Rücktrittsrechten gesetzlich<br />
anerkannt. Der <strong>für</strong> den Unternehmenskauf typische<br />
Haftungskatalog des Verkäufers bedarf daher der<br />
Neudefinition. Steuerfreie Veräußerungen von Beteiligungen<br />
an Kapitalgesellschaften werden den Markt <strong>für</strong><br />
Beteiligungs- und Unternehmenskäufe künftig nachhaltig<br />
prägen.<br />
MIT CHECKLISTEN, ÜBERSICHTEN UND MU-<br />
STERN<br />
Das Werk ermöglicht eine effiziente und vor allem sichere<br />
Lösung der oft komplexen Fragen, die im Rahmen<br />
eines Beratungsmandats bei Unternehmenskäufen<br />
oder -verkäufen entstehen. Einleitende Kurzkommentierungen,<br />
Übersichten, Checklisten und Musterverträge,<br />
teils in englischer Sprache, verschaffen den notwendigen<br />
Überblick; Probleme werden im Anschluss<br />
daran vertieft behandelt. Das erleichtert Routinen und<br />
gibt Ihnen die Sicherheit, nichts zu vergessen.<br />
AUS DEM INHALT<br />
Phasen des Unternehmenskaufs • Due Diligence •<br />
Asset Deal • Share Deal • Unternehmensbewertung •<br />
Steuerliche Gestaltung des Unternehmens- und Beteiligungskaufs<br />
• Haftung des Erwerbers • Gewährleistungsansprüche<br />
• Publizitätserfordernisse • Wettbewerbsverbot<br />
<strong>für</strong> den Verkäufer • Schiedsabreden •<br />
Unternehmenskauf in Krise und Insolvenz • Unternehmenskauf<br />
mit Auslandsbezug • Öffentliche Unternehmensübernahmen<br />
AUS DER PRAXIS FÜR DIE PRAXIS<br />
Dr. Georg Rotthege ist Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />
<strong>für</strong> Steuerrecht in Düsseldorf,<br />
Dr. Bernd Wassermann ist Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater in Essen. Die Erfahrung der Autoren<br />
macht „Mandatspraxis Unternehmenskauf“ <strong>für</strong> den<br />
jungen Anwalt und <strong>für</strong> den erfahrenen Profi zu einem<br />
unentbehrlichen Arbeitsmittel.<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />
4.<br />
IHK-LEITFADEN ZUM<br />
AUSLANDSVERTRETERRECHT<br />
Rechtsquellen, Musterverträge und Internetlinks<br />
zum ausländischen Handelsvertreter- und<br />
Vertragshändlerrecht<br />
Der Leitfaden umfasst 133 DIN A 4-<br />
Seiten und ist in gedruckter Ausgabe <strong>für</strong><br />
25,00 Euro, als PDF-Datei <strong>für</strong> 20,00 Euro<br />
und als Paket (Druckversion + PDF-Datei)<br />
<strong>für</strong> 40,00 Euro erhältlich bei der Industrieund<br />
Handelskammer zu Lübeck,<br />
Geschäftsbereich International,<br />
Fackenburger Allee 2, 23554 Lübeck,<br />
Tel.: 0451 6006-243, Fax: 0451 6006-4243<br />
und 0451 6006-999, E-Mail: kessler@luebeck.ihk.de<br />
(Ulrich Keßler).<br />
Die Industrie- und Handelskammer zu Lübeck hat<br />
Ihren Leitfaden zum ausländischen und internationalen<br />
Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht in 7., vollständig<br />
überarbeiteter Auflage 2003 unter dem Titel<br />
„Ausländisches und Internationales Handelsvertreterund<br />
Vertragshändlerrecht: Eine Bibliographie. Hinweise<br />
auf Fachliteratur, Vertragsmuster und Links im<br />
Internet, Tipps zur Vertragsgestaltung“ veröffentlicht.<br />
Neben allgemeinen Tipps und Hinweisen zur Gestaltung<br />
von Verträgen mit Auslandsvertretern (Handelsvertreter/Vertragshändler,<br />
Gerichtsstands- und<br />
Schiedsgerichtsvereinbarung, anzuwendendes Recht)<br />
wird im Hauptteil in Form einer Bibliographie zunächst<br />
ein ausführlicher Überblick über die vor allem in deutscher<br />
Sprache vorhandene Praktikerliteratur gegeben,<br />
die in Fachbüchern, Broschüren und Zeitschriften <strong>für</strong><br />
die Unternehmen leicht zugänglich ist. Für jeden Titel<br />
werden alle bibliographischen Angaben, Preise und die<br />
Bezugsmöglichkeiten angeführt.<br />
Im Kapitel „Checklisten <strong>für</strong> Auslandsvertreterverträge“<br />
sind die Punkte aufgelistet, die bei der Ausarbeitung<br />
von Verträgen mit ausländischen Handelsvertretern<br />
und Vertragshändlern sorgfältig geprüft und in<br />
123
124<br />
VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />
den Vertragsentwurf aufgenommen werden sollten. Es<br />
folgt ein ausführlicher Überblick über Musterverträge/Vertragsmuster<br />
in verschiedenen Sprachen,<br />
bei denen ebenfalls bibliographische Daten, Bestellmöglichkeiten<br />
und Preise genannt werden.<br />
Mit Blick auf die grundsätzliche Empfehlung, den<br />
Vertragsentwurf einem mit dem ausländischen und internationalen<br />
Recht vertrauten Rechtsanwalt zur Prüfung<br />
vorzulegen, werden verschiedene Wege aufgezeigt,<br />
Anschriften von kompetenten Rechtsanwälten im Inund<br />
Ausland zu erhalten.<br />
Ferner werden die Anschriften der Verbände der<br />
Handelsvertreter und Vertragshändler im In- und<br />
Ausland angeführt, die dem Unternehmer u.a. bei der<br />
Suche nach einem branchenkundigen Vertriebspartner<br />
helfen und Auskünfte und Publikationen zum jeweiligen<br />
Landesrecht übermitteln und Musterverträge zur<br />
Verfügung stellen können. Zahlreiche Hinweise auf<br />
Internetadressen zum ausländischen Handelsvertreterund<br />
Vertragshändlerrecht bieten einen raschen Einstieg<br />
in die Materie.<br />
Schließlich dienen ein „Länderverzeichnis“ und ein<br />
„Sachregister“ als Wegweiser durch die Publikation.<br />
5.<br />
KOMMENTAR DES VERTRAGES ÜBER<br />
DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES<br />
VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER<br />
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT :<br />
EUV/EGV.<br />
Hrsg. Von Christian Calliess;<br />
Matthias Ruffert;<br />
2. neubearbeitete und erweiterte Auflage -<br />
Neuwied; Kriftel: Luchterhand 2002;<br />
geb. 2750 Seiten; ISBN 3-472-04810-7;<br />
Euro 198,-.<br />
Das zu besprechende Werk ist die zweite Auflage des<br />
erstmals 1999 erschienenen Kommentars zu EU-Ver-<br />
trag und EG-Vertrag. Die Herausgeber Christian<br />
Calliess und Matthias Ruffert“ haben bereits mit der ersten<br />
Auflage einen Fixstern am Firmament der europarechtlichen<br />
Kommentare geschaffen. Die zweite Auflage<br />
des „Calliess/Ruffert“ steht der ersten in nichts<br />
nach, sondern liefert vielmehr den ersten umfassenden<br />
Kommentar des Europarechts, der den Vertrag von<br />
Nizza bereits vollständig in die Kommentierung hinein<br />
nimmt.<br />
Ziel des Kommentars ist es, wie es in dem Vorwort<br />
zur ersten Auflage heißt, „in einem kompakten, handlichen<br />
Band sowohl wissenschaftlichen Ansprüchen zu<br />
genügen, als auch dem Rechtsanwender in der täglichen<br />
Praxis ein hilfreiches Instrument an die Hand zu<br />
geben“. Die drei Grale Kompaktheit, Wissenschaftlichkeit<br />
und Praxistauglichkeit in einem Werk zu erreichen,<br />
ist im europarechtlichen Rahmen noch schwieriger als<br />
anderswo, gibt es doch kaum ein anderes Rechtsgebiet,<br />
das sich mit einer derartigen Dynamik und Schnelligkeit<br />
wie „das Europarecht“ entwickelt. Für den europarechtlichen<br />
Laien ist eine grundsätzliche Orientierung,<br />
wie sie der „Calliess/Ruffert“ nötiger denn je, um einen<br />
Zugang zu der komplexen Materie zu finden und das<br />
dichte Geflecht der europarechtlichen Regeln zu durchschauen.<br />
Der vorliegende Kommentar schafft es, das<br />
wesentliche Primärrecht der Union in seiner Ausformung<br />
durch die Rechtsprechung der europäischen<br />
Gerichtsbarkeit und der Rechtspraxis der Europäischen<br />
Organe in einem engen Band darzustellen, was<br />
in Anbetracht der steigenden Zahl der EG-Rechtsakte<br />
und dem Umfang der Europäischen Rechtssprechung<br />
keine Selbstverständlichkeit mehr ist. Ein kompaktes<br />
Format birgt natürlich stets das Risiko, aufgrund der<br />
Konzentration auf das Wesentliche den höchsten wissenschaftlichen<br />
Ansprüchen in punkto Detailgenauigkeit<br />
nicht mehr zu genügen. Erfreulich, dass der<br />
„Calliess/ Ruffert“ diese Klippe bravourös gemeistert<br />
hat: Die Kommentierungen sind durchwegs auf einem<br />
hohen Niveau und inhaltlich fundiert, ohne langatmig<br />
und ausschweifend zu werden. Sehr ansprechend und<br />
besonders hervorzuheben ist die sprachliche Aufbereitung<br />
der wissenschaftlichen Inhalte, was daran liegen<br />
mag, dass es sich bei den meisten der 26 Kommentatoren<br />
um Juristen recht niedrigen Alters handelt, die sich<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
eines lebendigen Stils befleißigen. Dass das betreuende<br />
Autorenteam gegenüber der ersten Auflage nahezu unverändert<br />
geblieben ist, dient in großem Maße der<br />
überzeugenden Kontinuität des Werkes.<br />
Der „Calliess/Ruffert“ ist praxistauglich, weil er auch<br />
Rechtsanwendern wie Studenten und Anwälten auf<br />
konkrete Fragen in kurzer Zeit und mit wenig Aufwand<br />
präzise Antworten zu geben vermag. Die überaus hoch<br />
einzuschätzende wissenschaftliche Professionalität sichert<br />
ein durchgängig bemerkenswertes inhaltliches<br />
Niveau.<br />
In der Vorgehensweise folgen die Bearbeiter einer<br />
strengen und einheitlichen Systematik. Dort, wo es<br />
komplexere Rechtsfragen zu behandeln gilt, wird zunächst<br />
die praktische Sichtweise der Rechtsfrage - Praxis<br />
der Rechtsprechung und der Gemeinschaftsorgane -<br />
dargestellt, dann folgen die einzelnen Ansichten im<br />
Schrifttum mit der theoretischen Annäherung an das<br />
Problem. Getrennt hiervon erläutert der jeweilige Kommentator<br />
in einem dritten Schritt seine eigene<br />
Meinung. Die stringent eingehaltene dreigeteilte<br />
Systematik in der Darstellung der komplexen europarechtlichen<br />
Probleme ermöglicht raschen Themenzugang<br />
auch <strong>für</strong> Laien und ist geradezu das Markenzeichen<br />
des Kommentars geworden. Die Gliederung der<br />
einzelnen Kommentierungen ist detailliert und erstreckt<br />
sich auf bis zu fünf Gliederungsebenen. Jede<br />
Feinabstufung hat den Vorteil, dass der Benutzer vom<br />
Allgemeinen zum Besonderen „gelenkt“ wird. Die vorangestellte<br />
Inhaltsübersicht hilft ihm, seine konkrete<br />
Frage in den größeren Kontext einzuordnen, sich in der<br />
Materie nicht zu „verlieren“.<br />
Schließlich ist auch die äußere Darstellung positiv zu<br />
bewerten. Beim Layout sorgen die durchgängige<br />
Randnummerierung und die Betonung von Stich- und<br />
Schlagworten, Richtlinien und Verordnungen sowie<br />
sämtlicher Aktenzeichen durch Fettdruck <strong>für</strong> große<br />
Benutzerfreundlichkeit.<br />
Zum Zeitpunkt der Drucklegung des Kommentars im<br />
Juni 2002 war der Ratifikationsprozess <strong>für</strong> den Vertrag<br />
von Nizza noch nicht abgeschlossen. Daher ist im Werk<br />
die zum Erscheinungszeitpunkt noch gültige Amsterdamer<br />
Fassung in Kursivschrift mit abgedruckt. Dies<br />
ist hilfreich, da nach Inkrafttreten des Vertrags am 1.<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />
Februar 2003 die „Vor-Nizza“- Nummerierung bei der<br />
Arbeit mit zeitlich vorgehenden europarechtlichen<br />
Dokumenten nach wie vor zu beachten ist. Zusätzliche<br />
Unterstützung liefert die Synopse der Neunummerierung,<br />
die dem Werk in Gestalt eines kartonierten<br />
Lesezeichens -„Vergleichstabelle Maastricht-Amsterdam-Nizza“<br />
- beigefügt ist; dies ist ein <strong>für</strong> den schnellen<br />
Zugriff sehr praktisches und <strong>für</strong> den mit den alten<br />
Hausnummern „verbildeten“ Experten im Europarecht<br />
ein geradezu unverzichtbares Instrument.<br />
Im Anhang findet man die Charta der Grundrechte<br />
der Europäischen Union und den Volltext der wichtigsten<br />
Protokolle zu den Verträgen. Schade nur, dass<br />
nicht auch die „Hinweise <strong>für</strong> die Prozessvertreter der<br />
Verfahrensbeteiligten <strong>für</strong> das schriftliche und mündliche<br />
Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen<br />
Gemeinschaften“ mit abgedruckt sind. Diese Hinweise<br />
hat der EuGH als praktische Arbeitshilfe <strong>für</strong> Rechtsanwälte,<br />
die mit dem Verfahrensablauf vor dem EuGH<br />
noch nicht vertraut sind, in einer Neufassung (Stand:<br />
2001) vorgelegt. Die Berücksichtigung dieser „praktischen“<br />
Tipps von berufener Seite hätte einen Europarechts-Kommentar,<br />
der auch und gerade dem „Rechtsanwender<br />
in der täglichen Praxis ein hilfreiches<br />
Instrument an die Hand geben“ will, geschmückt. Doch<br />
die 3. Auflage des Werkes kommt bestimmt - spätestens,<br />
wenn ein „europäischer Verfassungsvertrag“ eine<br />
erneute Neunummerierung erforderlich macht.<br />
In der Fachpresse wird das Werk von Calliess/Ruffert<br />
vereinzelt als „der Palandt des Europarechts“ bezeichnet.<br />
Wenn ihm auch die Patina des Alters noch fehlt, so<br />
ist dieser Vergleich sicherlich schon jetzt nicht unbegründet.<br />
Als ein Standardwerk wie der Palandt gilt der<br />
„Calliess/Ruffert“ <strong>für</strong> viele Europarechtler bereits<br />
heute, fasst er doch das europarechtlich Wichtigste in<br />
zugleich wissenschaftlich fundierter, knapper und dennoch<br />
verständlicher und übersichtlicher Weise zusammen<br />
- ein Kunststück, das nur wenigen Kommentaren<br />
in dieser beständig hohen Qualität gelingt.<br />
RA Alexander Gemberg-Wiesike, LL.M., Berlin/Brüssel<br />
125
126<br />
VII. STELLENGESUCH / REFERENDARSTELLE<br />
VII. STELLENGESUCH / REFERENDARSTELLE<br />
1.<br />
STELLENGESUCH<br />
(ITALIEN)<br />
(Angebote bitte an den DAV, diese werden weitergeleitet)<br />
22-jährige Rechtsanwaltsfachangestellte sucht Arbeitsplatz<br />
in Italien (Rom, Florenz oder Neapel). Ich<br />
bin Italienerin und möchte nun zurück in meine Heimat,<br />
ohne meinen erlernten Beruf ablegen zu müssen.<br />
Ich spreche fließend italienisch und auch das Schreiben<br />
kann ich sehr gut. Ich spreche etwas Englisch und<br />
Spanisch.<br />
2.<br />
REFERENDARSTELLE IN ITALIEN:<br />
Die Kanzlei DIEGO DEVESCOVI DEBONI FER-<br />
LETIC RÜHR ist gern bereit, Referendarinnen und<br />
Referendare aus Deutschland bzw. Konzipienten aus<br />
Österreich aufzunehmen, die ihre Auslandsstation in<br />
Italien absolvieren möchten.<br />
Bewerbungen richten Sie bitte an:<br />
Studio Legale Diego Devescovi Deboni Ferletic Rühr<br />
via Coroneo 5<br />
I-34133 Trieste<br />
ITALIA<br />
Tel: 0039-0481-30275<br />
Fax: 0039-0481-532969<br />
E-Mail: gorizia@dddf.it<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
An den<br />
Deutschen Anwaltverein e. V.<br />
- ARGE Internationaler Rechtsverkehr -<br />
Littenstraße 11<br />
10179 Berlin<br />
BEITRITTSERKLÄRUNG<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
VIII. BEITRITTSERKLÄRUNG<br />
Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur<br />
<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein.<br />
Name Vorname<br />
Kanzleiname<br />
Kanzleianschrift: PLZ, Ort, Straße<br />
Telefon Telefax<br />
E-Mail-Adresse Homepage-Domain<br />
Gerichtsfach Anwaltszulassung Geburtsdatum<br />
Mitglied im örtlicher Anwaltverein*<br />
(*Hinweis: Die Mitgliedschaft in der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> setzt die Mitgliedschaft in einem dem DAV angeschlossenen örtlichen<br />
Anwaltverein voraus.)<br />
Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Geschäftsordnung der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler Rechtsverkehr<br />
im Deutschen Anwaltverein an. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 70,- EURO je Geschäftsjahr.<br />
Gleichzeitig ermächtige ich den Deutschen Anwaltverein widerruflich, den zu entrichtenden Jahresbeitrag zu Lasten<br />
meines Kontos<br />
Nr.<br />
mittels Lastschrift einzuziehen.<br />
BLZ bei<br />
Datum Unterschrift<br />
K a n z l e i s t e m p e l<br />
127
128<br />
IX. VERSCHIEDENES<br />
IX. VERSCHIEDENES<br />
1.<br />
RECHTSANWALT HARTMUT KILGER<br />
NEUER PRÄSIDENT DES<br />
DEUTSCHEN ANWALTVEREINS<br />
Berlin (DAV). Der Vorstand des Deutschen Anwaltvereins<br />
(DAV) hat im Anschluss an seine diesjährige<br />
Mitgliederversammlung in Freiburg Rechtsanwalt<br />
Hartmut Kilger, Tübingen, zum Präsidenten des<br />
Deutschen Anwaltvereins gewählt.<br />
Kilger übernimmt das Amt von Rechtsanwalt<br />
Dr. Michael Streck, Köln, der seit<br />
Mai 1998 an der Spitze der Interessenvertretung<br />
der deutschen Rechtsanwältinnen<br />
und Rechtsanwälten stand.<br />
Auch Kilger - seit 1991 Vorstandsmitglied<br />
und seit 1996 Vizepräsident - ist<br />
wie sein Vorgänger Spezialist. Er ist<br />
Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht. Kilger hat<br />
sich durch Tätigkeiten und Veröffentlichungen im<br />
Bereich der berufständischen Versorgungswerke einen<br />
Namen gemacht, im Sozialrecht ist er durch die<br />
Mitwirkung in vielen Gremien und zahlreiche Vorträge<br />
bekannt geworden.<br />
Kilger möchte nicht ausschließen, dass der DAV mit<br />
seiner Wahl auf die Probleme antwortet, die sich <strong>für</strong><br />
viele kleine Anwaltspraxen und vor allem die nicht spezialisierten<br />
Allgemeinanwälte ergeben haben. Kilger<br />
war selbst über zwei Jahrzehnte lang als Allgemeinanwalt<br />
tätig. Seine Spezialisierung war seinerzeit eine<br />
Antwort auf die Aufhebung der Lokalisation. Für Kilger<br />
stehen - wie <strong>für</strong> seine Vorgänger - bei seiner berufs- und<br />
verbandspolitischen Arbeit im Vordergrund die Freiheit<br />
der Anwaltschaft und ihre Unabhängigkeit, insbesondere<br />
auch vom Staat, der Einsatz <strong>für</strong> den Mandanten,<br />
der Schutz der Vertraulichkeit, die Sicherung des<br />
Qualitätsstandards aller Rechtsanwälte.<br />
Kilger ist überzeugt davon, dass die Zahl der Rechtsanwältinnen<br />
und Rechtsanwälte nicht unbegrenzt weiter<br />
ansteigen darf. „Immer mehr Rechtsanwältinnen<br />
und Rechtsanwälte geraten in Not und leben von Berufsbeginn<br />
an an der Armutsgrenze. Hier ist der Zugang<br />
des Bürgers zum Recht selbst gefährdet, und zwar<br />
durch von der Politik vorgegebene rechtliche Regeln<br />
und Rahmenbedingungen, die der Anwaltschaft<br />
auf der einen Seite neue<br />
Lasten auferlegt und auf der anderen<br />
Seite ihr, insbesondere auch den Berufsanfängern,<br />
die Chance <strong>für</strong> die Erzielung<br />
eines leistungsgerechten Erwerbseinkommens<br />
nimmt“, so Rechtsanwalt<br />
Hartmut Kilger, Präsident des DAV.<br />
Kilger, der 59 Jahre alt ist, begann sein<br />
Engagement <strong>für</strong> den Deutschen Anwaltverein<br />
1987, als er Mitglied des DAV-Ausbildungsausschusses<br />
wurde. Seit 2001 ist er Vorsitzender dieses<br />
Ausschusses, der die DAV-Ausbildung auf den Weg gebracht<br />
hat. Kilger war von 1993 bis 2000 Vorsitzender<br />
des Anwaltsvereins Hechingen. Seit 1989 ist er stellvertretender<br />
Vorsitzender des Versorgungswerks der<br />
Rechtsanwälte in Baden-Württemberg und Mitglied des<br />
Rechtsausschusses der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> berufsständischer<br />
Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) in<br />
Köln.<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
2.<br />
NEUE MITGLIEDER *<br />
Philipp von Alvensleben, LL.M.<br />
Taylor Wessing<br />
Jägerstr. 51<br />
D-10117 Berlin<br />
Tel.: 030 8856360<br />
Fax: 030 88563646<br />
berlin@taylorwessing.com<br />
www.taylorwessing.com<br />
Martin Bombach<br />
Brett & Kollegen<br />
Kinzigstr. 44<br />
D-77694 Kehl<br />
Tel.: 07851 937511<br />
Fax: 07851 937575<br />
info@brett-rechtsanwaelte.de<br />
Gerlinde Fischedick<br />
Hannoversche Str. 57<br />
D-29221 Celle<br />
Tel.: 05141 28080<br />
Fax: 05141 28091<br />
fischedick@rakcelle.de<br />
Claudia Geercken<br />
Arnimstr. 10<br />
D-81369 München<br />
Tel.: 089 33089317<br />
Fax: 089 33089317<br />
cl.geercken@gmx.net<br />
Lorenz Hajdu<br />
Bonner Weg 4<br />
D-53347 Alfter<br />
Tel.: 02222 923300<br />
Fax: 02222 923302<br />
l.hajdu@tiscali.de<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
Hendrik Härterich<br />
FPS Fritze Paul Seelig<br />
Eschersheimer Landstr. 27<br />
D-60322 Frankfurt<br />
Tel.: 069 959570<br />
069 95957166<br />
haerterich@fps-law.de<br />
www.fps-law.de<br />
Lutz Hartmann, D.E.S.S.<br />
Heide Rechtsanwälte<br />
Rennbahnstr. 72-74<br />
D-60528 Frankfurt<br />
Tel.: 069 6786580<br />
069 67865822<br />
lutz.hartmann@mazars.de<br />
www.heidelegal.de<br />
Gabriele Hesen<br />
REWISTO RAe Friedhoff,<br />
Mauer & Partner<br />
Viktoriastr. 73-75<br />
D-52066 Aachen<br />
Tel.: 0241 949190<br />
0241 9491919<br />
rechtsanwaelte@rewisto.de<br />
www.rewisto.de<br />
Martin Kühle, LL.M.<br />
Delheid, Soiron, Hammer<br />
Friedrichstr. 17-19<br />
D-52070 Aachen<br />
Tel.: 0241 946680<br />
0241 9466877<br />
kanzlei@delheid.de<br />
www.delheid.de<br />
IX. VERSCHIEDENES<br />
Dr. Alexius Leuchten<br />
Beiten Burkhardt Goerdeler<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Ganghoferstr. 33<br />
D-80339 München<br />
Tel.: 089 3506500<br />
Fax: 089 35065123<br />
aleuchten@bblaw.de<br />
www.bblaw.de<br />
Jean Gabriel Recq<br />
Diem & Partner GbR<br />
Hölderlinplatz 5<br />
D-70193 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 2285450<br />
Fax: 0711 2265570<br />
jgrecq@diempartner.de<br />
www.diempartner.de<br />
Dr. Jörg Reichelsdorfer<br />
Rödl & Partner GbR<br />
Äußere Sulzbacher Str. 100<br />
D-90491 Nürnberg<br />
Tel.: 0911 91930<br />
Fax: 0911 9193960<br />
joerg.reichelsdorfer@roedl.de<br />
www.roedl.de<br />
Alexander Sanio<br />
Helmerstraat 249<br />
NL-7546 PD Enschede<br />
Tel.: 31-53 4335466<br />
Fax: 53 4331001<br />
sanio@dijksleijssen.nl<br />
www.dijksleijssen.nl<br />
* bis zum 05.06.2003<br />
129
130<br />
IX. VERSCHIEDENES<br />
Marcus Schmidt<br />
Rheinstr. 22/II<br />
D-80803 München<br />
Tel.: 089 32210722<br />
Fax: 089 32210717<br />
Pascal Schulz, D.E.A.<br />
Diem & Partner GbR<br />
Hölderlinplatz 5<br />
D-70193 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 2285450<br />
Fax: 0711 2265570<br />
info@diempartner.de<br />
www.diempartner.de<br />
Anne M. Thiele<br />
von Moers & Partner<br />
Nidegger Str. 21<br />
D-50937 Köln<br />
Tel.: 0221 7595560<br />
Fax: 0221 7595931<br />
thiele@kanzlei-online.com<br />
www.kanzlei-online.com<br />
Dr. Rupert Vogel<br />
Bartsch & Partner GbR<br />
Bahnhofstr. 10<br />
D-76137 Karlsruhe<br />
Tel.: 0721 931750<br />
Fax: 0721 9317588<br />
rv@bartsch-partner.de<br />
www.bartsch-partner.de<br />
Antonius Wevers<br />
Helmerstraat 249<br />
NL-7546 PD Enschede<br />
Tel.: 31-053 4335466<br />
Fax: 053 4331001<br />
wevers@dijksleijssen.nl<br />
www.dijksleijssen.nl<br />
Rebecca Wolff<br />
Wolff, Tönges, Wolff<br />
Flandrische Str. 2<br />
D-50674 Köln<br />
Tel.: 0221 7199720<br />
Fax: 0221 71997210<br />
info@wtw-koeln.de<br />
www.wtw-koeln.de<br />
Urszula Ewa Ziajski<br />
Reichswaldstr. 19<br />
D-67663 Kaiserslautern<br />
Tel.: 0631 37100446<br />
Fax: 0631 3710599<br />
adwokat@ziajski.com<br />
www.adwokat.ziajski.com<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03
Redaktion:<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
Bearbeitung:<br />
Maria Dzida<br />
Annegret Seiffert<br />
Deutscher Anwaltverein<br />
Littenstraße 11<br />
D-10179 Berlin<br />
T: +49 (0) 30 72 61 52-127<br />
F: +49 (0) 30 72 61 52-196<br />
E: ahlers@anwaltverein.de<br />
http://www.anwaltverein.de<br />
Design:<br />
Ziegert Concept<br />
Telegrafstraße 72, 53842 Troisdorf<br />
Tel. 0 22 41 - 4 73 99, Fax. 0 22 41 - 40 51 98<br />
e-mail: ziegert-concept@t-online.de<br />
http://www.ziegert-concept.de<br />
<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> Internationalen Rechtsverkehr