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INTERNA TIONALER RECHTSVERKEHR - Arbeitsgemeinschaft für ...

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INHALT<br />

MITTEILUNGSBLATT 1/2003<br />

der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> Internationalen Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein<br />

DEUTSCHSPRACHIGES REGIONALTREFFEN<br />

KANZLEI- UND ANWALTSSTRATEGIEN<br />

IM GLOBALEN UMFELD<br />

AM 10./11. OKTOBER 2003<br />

IN BERLIN<br />

SEITE 117<br />

EDITORIAL: GRAF VON WESTPHALEN<br />

I. INTERNES<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />

III. VERÖFFENTLICHUNGEN VON MITGLIEDERN<br />

IV. VERÖFFENTLICHUNGEN VON NICHTMITGLIEDERN<br />

V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003/2004<br />

VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />

VII. STELLENGESUCH / REFERENDARSTELLE<br />

VIII. BEITRITTSERKLÄRUNG<br />

IX. VERSCHIEDENES<br />

Nr. 27, Juni 2003<br />

RECHTSANWALT HARTMUT KILGER<br />

NEUER PRÄSIDENT DES<br />

DEUTSCHEN ANWALTVEREINS<br />

SEITE 128<br />

Partner <strong>für</strong> Berlin/FTB-Werbefotografie<br />

<strong>INTERNA</strong><strong>TIONALER</strong><br />

<strong>RECHTSVERKEHR</strong>


Editorial: Graf von Westphalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4<br />

I. Internes<br />

1. Bericht über das Seminar am 4./5. April 2003 in Prag zu Joint Ventures . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

2. Bericht über das 1. Deutsch-Italienische Seminar am 11./12. April 2003, Lago di Como . . . . . . . 11<br />

II. Europäische Union / Internationales<br />

1. Bericht über die CCBE-Vollversammlung am 22./23. Mai 2003 in Bergen/Norwegen . . . . . . . . . . 16<br />

2. Bericht über den Europäischen Juristentag vom 1. - 4. Mai 2003 in Athen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

3. Die Zukunft Europas: Der Europäische Verfassungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

4. Erfahrungsbericht über den Moot-Court des Kölner Teams in Wien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

5. Anwaltsorganisationen im Iran . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

6. Deutsch-Ukrainische Juristenvereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

III. Veröffentlichungen von Mitgliedern<br />

1. Graf von Westphalen, Dr. Friedrich: „Von den Vorzügen des deutschen Rechts gegenüber<br />

anglo-amerikanischen Vertragsmustern“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />

2. Hellwig, Prof. Dr. Hans-Jürgen: „Is the war against Iraq legal or illegal?" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />

3. Meyer, Stefan und Kirchheim, Philipp: „Spanien: Das neue private Baurecht lässt hoffen“ . . . . . . 47<br />

4. Sacristán Salvador, Ana und Fries, Michael: „Die (Wieder) Einführung von Gerichtsgebühren<br />

im spanischen Zivil- und Verwaltungsgerichtsprozess“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

5. Muttoni, Giuseppe: „Immobilienerwerb in Italien“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />

6. Stade, Stefan: „Internationales Erbrecht im deutsch-französischen Kontext“ . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

7. Storp, Roger: „Mitteilungen zum französischen Wirtschaftsrecht“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69<br />

8. Seifert, Jörg: „Joint Ventures und Investitionen in den Vereinigten Arabischen Emiraten<br />

am Beispiel der VAE-GmbH - Limited Liability Company (LLC) -“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72<br />

IV. Veröffentlichungen von Nichtmitgliedern<br />

INHALTSÜBERSICHT<br />

1. Fröhlinger, Dr. Margot: „Die rechtsberatenden Berufe im Binnenmarkt“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />

2. Monti, Mario: „Competition in Professional Services: New Light and New Challenges“ . . . . . . . . 80<br />

3. Institut <strong>für</strong> Höhere Studien: „Wirtschaftliche Auswirkungen einzelstaatlicher Regelungen<br />

<strong>für</strong> freie Berufe“ (Zusammenfassung der IHS-Studie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84<br />

4. Meyer, Prof. Dr. Jürgen: „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />

5. Kreindler, Richard H.: „Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche<br />

unter besonderer Berücksichtigung des New Yorker Übereinkommens von 1958“ . . . . . . . . . . . . . 93<br />

6. Hohl, Bertrand und Letellier, Hugues: „Steueroptimierung: Ferienhaus in Frankreich“ . . . . . . . . 113<br />

V. ARGE-Veranstaltungen 2003/2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115<br />

VI. Buchvorstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122<br />

VII. Stellengesuch / Referendarstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126<br />

VIII. Beitrittserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127<br />

IX. Verschiedenes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

Aus Urheberrechtlichen Gründen werden die Beiträge der<br />

Mitglieder und Nichtmitglieder im Internet nicht veröffentlicht!<br />

3


4<br />

EDITORIAL<br />

EDITORIAL<br />

STATT EINES WORTES ZUM GELEIT -<br />

EINE KLEINE HOMMAGE<br />

Für gewöhnlich findet der geneigte Leser an dieser<br />

Stelle das Geleitwort; es sind oder sollten doch Gedanken<br />

sein, die ein wenig über den Tag<br />

hinaus reichen, vielleicht auch, wenn<br />

denn das Thema treffend gewählt und die<br />

Aussage geglückt ist, zum eigenen Nachdenken<br />

anregen. Nichts davon dieses<br />

Mal. Denn es gilt heute Dank zu sagen,<br />

Dank an Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig,<br />

Frankfurt.<br />

Lange Jahre war er als Mitglied des<br />

Vorstands des DAV in unsere ARGE delegiert.<br />

Sein Tätigkeitsfeld war vor allem das Internationale<br />

- nicht im Sinn der allgemeinen Tätigkeit des<br />

Anwalts, der sich der Arbeit unserer ARGE verpflichtet<br />

weiß. Nein, das Feld von Prof. Hellwig war das „Internationale“,<br />

wie es in und durch die Arbeit der IBA, der<br />

ABA, des CCBE und auch teilweise der WTO geprägt<br />

wird. Immer mehr und immer entscheidender geprägt<br />

wird, vor allem im Sinn des Wettbewerbsrechts, der Anwalt<br />

in erster Linie als diensteleistender Unternehmer.<br />

Und ich gestehe offen, dass wir im Vorstand der<br />

ARGE - und das wird wohl recht vielen anderen ähnlich<br />

ergangen sein - Prof. Hellwig lange Zeit gar nicht so<br />

recht verstanden. Er mahnte, warnte und sprach von<br />

einer immer aktuell werdenden Bedrohung der dem<br />

Bürger dienenden Pflichten und Rechte des Anwaltes,<br />

wie das Verbot widerstreitende Interessen wahrzunehmen,<br />

die Schweigepflicht und ähnlicher Gebote. Lange<br />

betrachteten wir seine Rede wie die Botschaft aus<br />

einem fernen Land, interessant, aber weithin ohne konkreten<br />

Belang, Bedrohliches manches Mal auch in der<br />

Diktion, sicherlich, aber nicht morgen, sondern besten-<br />

falls übermorgen Realität, irgendwann einmal.<br />

Vielleicht. Doch die Stimme von Prof. Hellwig wurde<br />

immer mahnender, immer eindringender<br />

und eindringlicher. Doch unser Verständnis<br />

wuchs kaum.<br />

Dann kam eines Tages so etwas wie das<br />

Damaskus-Erlebnis. Was zeichnet denn,<br />

so fragte Prof. Hellwig im vergangenen<br />

Jahr in Annecy auf dem deutsch-französischen<br />

Seminar, eigentlich einen Anwalt<br />

noch gegenüber einem Unternehmensberater<br />

aus? Was rechtfertigt eigentlich<br />

unter der Perspektive des immer schneidender<br />

werdenden Wettbewerbsrechts die anwaltlichen Pflichten<br />

und Rechte? Wo sind die tragenden Säulen im<br />

Selbstverständnis des Anwalts, der eben nicht nur der<br />

betriebswirtschaftlichen Erfolgsrechnung sich, seiner<br />

Sozietät und seiner Familie gegenüber verpflichtet ist?<br />

Wo sind die Pfeiler eines neu zu gründenden Verständnisses<br />

von sich als Anwalt und dem „Amt“, welches er<br />

als „instrument of justice“ ausübt und auch in dieser<br />

Funktion ausüben muss im Sinn von Recht und<br />

Gerechtigkeit, in hinreichender Unabhängigkeit gegenüber<br />

dem Mandanten und gleichzeitig in ausreichender<br />

Staatsferne?<br />

Prof. Hellwig hat unermüdlich die entscheidenden<br />

und wesentlichen Fragen gestellt, hat sie als erster und<br />

lange Zeit als sehr einsamer „Rufer in der Wüste“ formuliert.<br />

Sie wirken jetzt langsam nach. Es ist ein Stein,<br />

der ins Wasser geworfen wurde; er zieht seine Kreise.<br />

Inzwischen wissen wir alle oder doch die meisten - der<br />

Vorstand des DAV jedenfalls eingeschlossen - , dass die<br />

Fragen von Prof. Hellwig unerbittlich Antworten ein-<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


fordern, weil die Anwaltschaft sich nicht nur als „Unternehmer“<br />

legitimieren kann und darf, sondern dass wir<br />

die Mahnung von Prof. Hellwig sehr, sehr ernst nehmen<br />

müssen, ein neues Bild des Anwalts zu bedenken und<br />

zu entwerfen. Es ist die Suche nach Antworten, nach<br />

verbindlichen und zukunftsweisenden im Recht und in<br />

der Realität, die jetzt eingefordert ist.<br />

Prof. Hellwig ist anlässlich des Anwaltstages in Freiburg<br />

aus unserer ARGE ausgeschieden. Er ist - wir meldeten<br />

es in der letzten Nummer - zum Vizepräsidenten<br />

des CCBE gewählt worden. In einem Jahr wird er<br />

turnusmäßig Präsident des CCBE. Herzlichen Glückwunsch.<br />

Das sind gewaltige Aufgaben, weil die in<br />

Deutschland sich abzeichnende Entwicklung gleichzeitig<br />

im Wesentlichen alle europäischen Länder erfasst.<br />

Es sind Aufgaben von fast herkulischem Ausmaß. Doch<br />

wir alle im Vorstand, die jahrelang mit Prof. Hellwig intensiv<br />

zusammengearbeitet haben, wir wissen, dass er<br />

die Kraft, die Beharrlichkeit und auch den politischen<br />

Instinkt hat, in diesen Jahren der Entscheidung über<br />

den weiteren Weg des Anwalts, seines Selbstverständnisses,<br />

seiner Aufgabe in Staat und Gesellschaft, als<br />

„Organ des Rechts“ Wegweisendes zu bewirken.<br />

Das ist nicht nur mit dem Unterton der Hoffnung<br />

und der verpflichtenden Erwartung an Prof. Hellwig<br />

formuliert, sondern vor allem in der Überzeugung gesagt,<br />

dass der DAV keinen geeigneteren und keinen<br />

kundigeren Vertreter <strong>für</strong> diese wichtige Aufgabe in seinen<br />

Reihen hat. So hoffen wir denn sehr, dass die Ideen<br />

und die Worte von Prof. Hellwig auf fruchtbaren Boden<br />

und bereite Ohren treffen werden. Denn die Rolle des<br />

einsamen Rufers war und ist keine leichte. Aber inzwischen<br />

weiß Prof. Hellwig, er hat zahlreiche Bundesgenossen<br />

an seiner Seite. Dazu gehört auch unsere<br />

ARGE.<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

Daher verbinde ich im Namen des Vorstandes meinen<br />

ganz herzlichen Dank <strong>für</strong> die in langen Jahren im<br />

Vorstand der ARGE geleistete unermüdliche und heilsame<br />

Arbeit. Und ich wünsche uns, dass wir die Stimme<br />

von Prof. Hellwig noch lange hören dürfen, seine<br />

glasklaren Analysen, seine warnenden Worte, seine<br />

wegweisenden Gedanken nachvollziehen können, erinnernd<br />

an die Worte Max Webers und diese ein wenig<br />

abwandelnd, dass die Politik - auch die Berufspolitik -<br />

eine große Leidenschaft voraussetzt, die nie der Gelassenheit<br />

des Bürokraten - und Brüssel macht hier<br />

keine Ausnahme - entspricht, ja, ihr sogar widerstreiten<br />

muss. Denn Entscheidungsjahre, wie sie jetzt anstehen,<br />

sind selten die Stunde einer trauten Konsensualpolitik.<br />

Einiges von dem Unverständnis, welches ein jeder<br />

„Rufer in der Wüste“ erlitten hat und auch wohl in<br />

Zukunft erleidet, hat ihre Ursache darin, dass dieses<br />

Grundmuster politischer Aktion nicht in den Blick<br />

gerät.<br />

Friedrich Graf von Westphalen<br />

EDITORIAL<br />

5


6<br />

I. INTERNES<br />

I. INTERNES<br />

1.<br />

BERICHT ÜBER DAS SEMINAR AM<br />

4./5. APRIL 2003 IN PRAG ZU JOINT<br />

VENTURES<br />

Seminar der Union Internationale des Avocats zusammen<br />

mit dem Deutschen Anwaltverein am 4./5.<br />

April 2003 in Prag zum Thema:<br />

„Réussir une Joint Venture transfrontalière et des<br />

Alliances Stratégiques - Succeed in Cross-Border<br />

Joint Ventures and Strategic Alliances“<br />

Die UIA und der DAV konnten in der Stadt der<br />

„Goldenen Kuppeln“ Anfang April 2003 ca. 55 Teilnehmer<br />

zu einer Konferenz und zum Thema Joint<br />

Venture begrüßen. Die Teilnehmer aus der gesamten<br />

EU, insbesondere aus Prag aber ebenso aus Palästina,<br />

Libanon, Kongo, etc. konnten sich mit dem Thema vertraut<br />

machen.<br />

Begrüßungsabend bei der Tschechischen<br />

Anwaltskammer<br />

Einen schönen Auftakt gab der Begrüßungsabend bei<br />

der Tschechischen Anwaltsorganisation in Prag. Der<br />

Präsident Dr. Stanislav Balík wies insbesondere darauf<br />

hin, dass der erste Präsident der UIA ebenfalls ein<br />

Tscheche war. Er erläuterte die gute Zusammenarbeit<br />

zwischen den Veranstaltern und den tschechischen<br />

Kollegen und betonte das Interesse der Tschechischen<br />

Republik an einer engen Zusammenarbeit mit den<br />

Kollegen aus Europa und weltweit.<br />

Eröffnung der Veranstaltung<br />

Bei der Eröffnung der Veranstaltung schilderte Dr.<br />

Balík Ausschnitte aus der spannenden Geschichte der<br />

Tschechischen Republik, insbesondere Prags. Man<br />

habe sich vor nicht allzu langer Zeit nicht einmal vor-<br />

stellen können, dass Touristen in die Stadt kämen, es<br />

keine Diktatur mehr gebe und die Meinungsfreiheit<br />

nicht mit Gefängnis bestraft werde. Auch der nationale<br />

Vizepräsident der UIA <strong>für</strong> die Tschechen, Antonin<br />

Mokry, wies auf die positiv veränderten Rahmenbedingungen<br />

in der Tschechischen Republik hin.<br />

Jean-Jacques Uettwiller, der Scientific Programme<br />

Manager des Seminars, Paris/Frankreich, wies darauf<br />

hin, dass der Ort bewusst ausgewählt worden sei, da er<br />

genau zum Thema passe. Antoine Akl, der Präsident<br />

der UIA, Beirut/Libanon, wies auch noch einmal auf<br />

die besondere Ehre hin, in dieser Umgebung ein solches<br />

interessantes Seminar durchführen zu dürfen. Er<br />

betonte, dass die Welt immer mehr zusammenwachse.<br />

Dabei verwies er als Beispiel auf die neugegründete International<br />

Criminal Bar, deren 1. Mitgliederversammlung<br />

ebenfalls vom DAV und der BRAK in Berlin durchgeführt<br />

worden sei. UIA sei hier stolzes Mitglied geworden.<br />

Dr. Friedrich Graf von Westphalen, der Vorsitzende<br />

des Geschäftsführenden Ausschusses der<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> Internationalen Rechtsverkehr<br />

des DAV, die zusammen mit der UIA die Veranstaltung<br />

organisiert hatte, überraschte die Anwesenden mit der<br />

Information, dass sein Vater beim Stock Exchange in<br />

Prag tätig gewesen ist, und er auf Grund seiner<br />

Kindheit eine besondere Verbindung zu dieser wunderbaren<br />

Stadt habe. Er betonte darüber hinaus, dass das<br />

Thema Joint Venture Möglichkeiten eröffne, verschiedene<br />

Rechtskulturen miteinander zu verbinden.<br />

Basisvortrag<br />

Steven de Schrijver, jüngstes Mitglied des Executive<br />

Committes der UIA, Van Bael & Bellis, Brüssel/Belgien,<br />

informierte ausführlich über die Grundstrukturen<br />

eines Joint Venture. Er erläuterte Begrifflichkeiten und<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


ging dabei auf den grenzüberschreibenden Aspekt besonders<br />

ein. De Schrijver hob die unterschiedlichen<br />

kulturellen Aspekte, die bei den Parteien verschiedener<br />

Länder berücksichtigt werden müssten, hervor. Hierzu<br />

seien gerade Rechtsexperten vor Ort notwendig. Er<br />

ging u.a. auf die Rolle des Legal Advisors bei der<br />

Erstellung der Verträge beim Joint Venture aber auch<br />

auf den Due Diligence Process im Einzelnen ein.<br />

Typische Joint Ventures seien Research and Development-,<br />

Manufacturing Production-, Marketing Distribution-<br />

und Hybric Joint Ventures.<br />

Standardklauseln und Vertragsunterlagen bei der<br />

Gründung eines Joint Venture<br />

Der Vorsitzende der Mergers and Acquisitions<br />

Commission der UIA, Christian Dorda, Dorda<br />

Brugger & Jordis, Wien/Österreich, berichtete ausführlich<br />

über den sog. „Weaker Part“. Gerade bei der<br />

Abfassung der notwendigen Vertragsunterlagen müse<br />

der schwächere Partner darauf achten, dass seine sensiblen<br />

Informationen nicht zu früh - falls überhaupt -<br />

veröffentlicht werden. Zuviel vertrauliches Material im<br />

Vorfeld, wenn der Joint Venture noch nicht zustande<br />

gekommen sei, könne sehr von Nachteil sein. Es<br />

komme darauf an, dass man bei der Vertragsverfassung<br />

die verschiedenen Perspektiven im Auge habe. Er un-<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

I. INTERNES<br />

termalte seinen spannenden Vortrag durch praktische<br />

Beispiele, z.B. aus dem Minibarbereich.<br />

Jorge Martí Moreno, Uria & Menéndez, der Vorsitzende<br />

der Company Law Commission der UIA,<br />

Valencia/Spanien, betonte ebenfalls die verschiedenen<br />

kulturellen Hintergründe der Vertragspartner, die sich<br />

auch in den Vertragsentwürfen widerspiegeln würden.<br />

Hier gelte es, diese zu überbrücken. Eine reifliche<br />

Überlegung müsse darauf entfallen, was in den Vertrag<br />

selbst aufgenommen und was gegebenenfalls auch in<br />

außervertraglichen Vereinbarungen festgehalten werden<br />

könne. Martí Moreno erläuterte im Einzelnen die<br />

sogenannten organization-, relationship provisions etc.<br />

François Veit, Gide Loyrette Nouel, Prag/Tschechische<br />

Republik, wies insbesondere darauf hin, dass es<br />

gar nicht um Unterschiede zwischen einzelnen Ländern,<br />

sondern in der Regel zwischen Common Lawund<br />

Civil Law Rechtsprinzipien gehe. Er schilderte<br />

auch Insider-Informationen aus Prag, da er in dieser<br />

Stadt seit ca. vier Jahren als Ausländer lebe. Man müsse<br />

„aufpassen“, dass die Verhandlungsatmosphäre durch<br />

Unkenntnis der örtlichen Rahmenbedingungen nicht<br />

zerstört werde. Es sei eindeutig, dass in der Tschechischen<br />

Republik die Lohnnebenkosten geringer seien,<br />

und dass der Investor das Geld mitbringe, allerdings<br />

7


8<br />

I. INTERNES<br />

dürfe der ausländische Investor nicht durch einen kurzen<br />

Besuch und Unkenntnis der regionalen Besonderheiten<br />

irreversiblen Schaden herbeiführen. Langfristig<br />

seien ohnehin Schieds- und/oder Mediationsverfahren<br />

unausweislich.<br />

Die strukturelle Organisation von Joint Ventures -<br />

Welche Form?<br />

Mike Kingston,<br />

Herbert Smith,<br />

Paris/Frankreich,<br />

referierte über die<br />

Möglichkeiten der<br />

Organisation von<br />

Joint Ventures<br />

unter BerücksichtigungverschiedenerGesellschaftsformen,<br />

der wichtigstensteuerrechtlichenAspekte<br />

genauso wie Finanzierung sowie über Vorschriften<br />

<strong>für</strong> ausländische Investoren. Auch er ging auf<br />

den sog. Common-Law-Approach ein, da ihm dieser<br />

besonderes vertraut sei. Zudem nannte er praktische<br />

Beispiele, die uns täglich, in der Form des Joint<br />

Ventures, beispielsweise beim Eurotunnel etc., begegnen<br />

würden. Ohne Kenntnisse auf sehr vielen verschiedenen<br />

Rechtsgebieten sei die Begleitung eines Joint<br />

Ventures als Anwalt kaum möglich. Dabei müsse auch<br />

beachtet werden, dass Mandanten leider oftmals unvorhergesehen<br />

ihre Meinung ändern würden. Er betonte<br />

die Aufgabe des Anwalts, unter Umständen die günstigste<br />

Rechtsordnung <strong>für</strong> den Mandanten herauszusuchen.<br />

Der Anwalt müsse auch generell die Vor- und<br />

Nachteile eines Joint Ventures aufzeigen und auf alternative<br />

Gesellschaftsstrukturen ausdrücklich eingehen.<br />

Die „Machtverteilung“ bei den Partnern eines Joint<br />

Ventures<br />

Patricia Lopéz Aufranc, Mitglied der Company Law<br />

Commission der UIA, Marval O’Farrel, Buenos Aires/-<br />

Argentinien, berichtete ausführlich über die Bestrebungen,<br />

Kräfte in einem Joint Venture auszugleichen.<br />

Hierbei habe der lokale Partner Empfehlungsmöglichkeiten,<br />

insbesondere zu Wahlrechten, aber auch zur<br />

Zusammensetzung in der Geschäftsführung und des<br />

sog. „Key Personnel“. Es komme auch darauf an, finanzielle<br />

Defizite unter Umständen auszugleichen. Hierbei<br />

spielten bereits bei der Aufsetzung des Vertrags sog.<br />

„Exit Clauses“ eine große Rolle. Diese dürften nicht zu<br />

„einfach“ formuliert<br />

sein, es gehe<br />

schließlich darum,<br />

die Kooperation<br />

langfristig aufrecht<br />

zu erhalten. Generell<br />

gelte: Je ausgeglichener<br />

die<br />

Machtverhältnisse<br />

in einem Joint<br />

Venture seien, um<br />

so erfolgreicher sei<br />

dieses. Allerdings<br />

müsse berücksichtigt werden, dass Joint Ventures sehr<br />

unterschiedlich seien und individuelle Lösungen gefunden<br />

werden müssten. Das wurde in den Koreferaten<br />

von den Koreferenten Fernando de Mata und Peter<br />

Feyl bestätigt. Sie gingen im Einzelnen auf die<br />

Möglichkeiten der Machtverteilung durch verschiedene<br />

Konstellationen ausführlich ein und vertieften insofern<br />

die gemachten Ausführungen der Kollegin Lopéz<br />

Aufranc.<br />

Strategische Allianzen und Antitrust Law<br />

Martin Brodey, Dorda Brugger & Jordis, Wien/-<br />

Österreich, ging im Einzelnen auf Joint Ventures in Zusammenhang<br />

mit dem EU-Wettbewerbsrecht ein.<br />

Dabei referierte er zu Unterschieden zwischen sog.<br />

Concentration and Cooperative Alliances. Brodey wies<br />

auch auf wichtige aktuelle Entwicklungen und die EU-<br />

Rechtsprechung hin. Interessant waren auch die österreichischen<br />

unmittelbar rechtsvergleichenden Bezüge.<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


Vertragliche und finanzielle Beziehung zwischen<br />

dem Joint Venture und seinen Partnern<br />

Die Referenten Dr. Anselm Brandi-Dohrn,<br />

Boetticher, Hassse, Lohmann, Berlin/Deutschland,<br />

Paul Miller, Berwin Leighton Paisner, London/UK,<br />

und Michael Anderson, Berwin Leighton Paisner,<br />

London/UK, gingen in ihren Berichten ausführlich auf<br />

verschiedene Vorschriften der Dienstleistungen aber<br />

auch der Verkaufsvorschriften<br />

ein<br />

und betonten, dass<br />

die Partner eines<br />

Joint Ventures eine<br />

ausgeglichene vertraglicheKompensierung<br />

erhalten<br />

müssten. Dr.<br />

Brandi-Dohrn betonte,<br />

dass Intellectual<br />

Property<br />

(IP) ein bedeutender<br />

Faktor eines Joint Ventures sei. Dabei müssten<br />

diese Rechte vor und während der Bildung eines Joint<br />

Ventures unterschieden werden. In seiner schriftlichen<br />

Ausarbeitung schilderte er vor allem die deutsche<br />

Rechtslage, während die Koreferenten erneut die<br />

Common-Law Perspektive einnahmen. Zum größten<br />

Teil konnten er und die übrigen Referenten auch auf bereits<br />

Vorgetragenes verweisen und dies vertiefen.<br />

Diskussion<br />

In der anschließenden Diskussion wurde vor allen<br />

Dingen deutlich, dass noch viele Begrifflichkeiten um<br />

Joint Ventures unklar sind, wie beispielsweise „red file“,<br />

„russian roulette“, „idiot clauses“, etc. Darüber hinaus<br />

konnten die einzelnen Teilnehmer über ihre eigenen<br />

praktischen Erfahrungen berichten. Leider diskutierten<br />

nur wenige tschechische Kollegen mit.<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

I. INTERNES<br />

Abschluss des ersten Veranstaltungstages<br />

Am ersten Abend der Veranstaltung konnten die Teilnehmer<br />

die Böhmische Küche in Prag genießen. Dabei<br />

hatte man Gelegenheit, tschechische Weine, Apfelstrudel,<br />

aber auch eines Aperitifs, der in Staunen versetzte,<br />

kennen zu lernen. Daneben sorgte die „Kelleratmosphäre“<br />

mit traditioneller tschechischer Musik <strong>für</strong> einen<br />

besonderen Ausklang des ersten Tages.<br />

Joint Ventures in<br />

der Tschechischen<br />

Republik<br />

Dr. Ernst Giese,<br />

Giese & Partner,<br />

Prag/Tschechische<br />

Republik, der dem<br />

DAV bereits mehrfach<br />

als Referent<br />

erfolgreich zur Verfügung<br />

stand, berichtete<br />

eindrücklich über die Probleme und Möglichkeiten<br />

eines Joint Ventures in der Tschechischen<br />

Republik. Er erfreute mit dem Hinweis, dass er selbst<br />

durch seine Ehe mit einer Tschechin einen erfolgreichen<br />

Joint Venture abgeschlossen habe, der es ihm ermögliche,<br />

gerade auf die kulturellen Unterschiede einzugehen.<br />

Doch Scherz beiseite: Kultur, Sprache, Geld<br />

und Geduld seien ausschlaggebend <strong>für</strong> den Erfolg eines<br />

Joint Ventures. Zunächst berichtete Dr. Giese aber<br />

über die rechtlichen Rahmenbedingungen im<br />

Handelsgesetzbuch in der Tschechischen Republik und<br />

insbesondere über die Vorschriften der EU, die ja nun<br />

ab dem nächsten Jahr auch <strong>für</strong> die Tschechen gelten<br />

würden. Die Motivation <strong>für</strong> die Gründung eines Joint<br />

Ventures sei bereits in anderen Referaten aufgezeigt<br />

worden. Dr. Giese ging deshalb verstärkt auf die<br />

Sprachproblematik ein. Es gehe nicht nur darum, dass<br />

man die Sprache spreche, sondern die Kenntnisse zwischen<br />

den Zeilen, also die Zwischentöne, seien entscheidend.<br />

Deswegen sei es auch besonders notwendig,<br />

dass man vor Ort lebe.<br />

9


10<br />

I. INTERNES<br />

Prävention und Konflikte in strategischen<br />

Verbindungen<br />

Thierry Garby, Garby Vialars Dupas, President,<br />

Mediation and Conflict Prevention Commission Paris/-<br />

Frankreich, betonte, dass es normal sei, dass die<br />

Klienten - wie bereits gehört - ihre Meinung ändern und<br />

viele Unwägbarkeiten bei Joint Ventures vorkommen<br />

würden. Deshalb biete sich gerade die Form des Joint<br />

Ventures an, diese sei optimal <strong>für</strong> ein „on-going business“.<br />

Wenn man versuche, alles vertraglich vorherzusehen,<br />

sei das von vornherein unmöglich. In seinem lebhaften<br />

Vortrag erläuterte Garby, wie vertragliche<br />

Lösungen gefunden werden könnten. Insbesondere sei<br />

es notwendig, dass man eine neutrale dritte Person<br />

habe, die frühzeitig eingeschaltet werde. In Konfliktsituationen<br />

sei es immer schwierig, zu einem Konsens zu<br />

kommen. Der Dritte sei frei von Emotionen und könne<br />

entsprechend objektiv die Interessen und Positionen<br />

der Parteien herausfinden. Er wies auf die Aspekte<br />

„Negotiation“, „Evaluation“, „Mediation“, „Juridication“<br />

und „Arbitration“ hin, die in unterschiedlicher<br />

Kombination eine Lösung <strong>für</strong> alle Fälle biete. Beispiele<br />

brachte Garby hierzu aus dem Ingenieur- und Baurechtlichen<br />

Bereich.<br />

Winding up of the Joint Venture<br />

In einer Podiumsdiskussion erläuterten Dr. Anselm<br />

Brandi-Dohrn, Boetticher, Hassse, Lohmann, Berlin/-<br />

Deutschland, Karen Wedekind, Lovells, Prag/Tschechische<br />

Republik, Martin Brodey, Dorda Brugger &<br />

Jordis, Wien/Österreich und Peter Feyl, Schoenherr<br />

Barfuss Torggler & Partners, Wien/Österreich, die entscheidenden<br />

Aspekte bei der Auflösung eines Joint<br />

Ventures. Hierbei sei zu unterscheiden zwischen denjenigen<br />

mit und ohne Liquidierung. Außerdem müsse das<br />

nationale Recht besonders im Auge gehalten werden,<br />

das gelte beispielsweise bei Exklusivrechten. Auch die<br />

EU-Richtlinien hätten hier schon Einiges zur Harmonisierung<br />

der unterschiedlichen Rechtssysteme beigetragen.<br />

Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beendigung<br />

eines Joint Ventures wurden ausführlich erläutert<br />

und die besten Techniken angesprochen. Spezial-<br />

problematiken wie steuer- und urheberrechtliche Fragen<br />

wurden ebenfalls angesprochen.<br />

Fazit<br />

Insgesamt kam man zu dem Ergebnis, dass diese<br />

Veranstaltung nicht ein typisches juristisches Seminar<br />

sei, wo man nur Sachen lerne, die man a) schon kenne,<br />

die einen b) nicht interessieren, und die c) womöglich<br />

sogar falsch seien, sondern es sich gelohnt hat, zu kommen.<br />

Es wurde eine bunte Mischung angeboten <strong>für</strong> diejenigen,<br />

die sich insbesondere mit dem Thema Joint<br />

Venture auch außerhalb der EU beschäftigen. Die ausführlichen<br />

schriftlichen Unterlagen und natürlich Prag<br />

trugen zum Gelingen einen erheblichen Teil bei.<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


2.<br />

BERICHT ÜBER DAS 1. DEUTSCH-<br />

ITALIENISCHE SEMINAR AM 11./12.<br />

APRIL 2003, LAGO DI COMO<br />

Der Deutsche Anwaltverein veranstaltete zusammen<br />

mit der Union Internationale des Avocats (UIA) und<br />

der Associazione Italiana Giovani Avvocati (AIGA) am<br />

11. und 12. April 2003 das 1. Deutsch-Italienische<br />

Anwaltsseminar zum Thema „Rechtsvergleichendes<br />

Symposium zum Zivilprozess-, Arbeits-, HandelsundUrheberrecht“.<br />

Als Ergebnis<br />

kann vorweggenommen<br />

werden,<br />

dass das 1.<br />

Deutsch-Italienische<br />

Seminar seinen<br />

Auftrag, den<br />

Grundstein zum<br />

regelmäßigem Austausch<br />

italienischer<br />

und deutscher Anwaltserfahrungen<br />

zu legen, erfüllt hat. Alle Teilnehmer<br />

waren sich einig, dass das Seminar ein Erfolg war, da es<br />

den Teilnehmern ermöglichte, vielfältige Rechtsgebiete<br />

grenzüberschreitend zu betrachten. Somit wird man in<br />

den kommenden Jahren dem Vorbild der deutsch-französischen<br />

Seminare der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> und der<br />

französischen Partnerorganisation folgen, eine Neuauflage<br />

ist <strong>für</strong> April 2004 in Deutschland geplant. Viel<br />

zu diesem Erfolg trug der wunderbare Rahmen an den<br />

Gestaden des Comer Sees in der beeindruckenden Villa<br />

Vigoni bei.<br />

Begrüßung<br />

Im Namen der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> Internationalen<br />

Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein<br />

begrüßte Herr Rechtsanwalt Andreas Klein von<br />

Martindale-Hubbell aus Frankfurt als Mitglied des<br />

Geschäftsführenden Ausschusses der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />

die Teilnehmer und freute sich über den regen<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

Zuspruch. „Was lange währt, werde endlich gut“. Er erläuterte,<br />

dass die Veranstaltung bereits lange vorher geplant<br />

gewesen sei und er sich freue, dass sich nunmehr<br />

die Villa Vigoni bereit erklärt habe, Gastgeber der<br />

Premiere zu sein. In deren Namen begrüßte Herr<br />

Rechtsanwalt Dr. Rodolfo Dolce von Dolce & Lauda<br />

aus Frankfurt die Teilnehmer. Dr. Dolce wies darauf<br />

hin, dass oftmals die Kreativität der Italiener einen Teil<br />

der Anziehungskraft zwischen deutschen und italienischen<br />

Anwälten ausmache, während deutsche Fachtermini<br />

bereits Inhalt der italienischen Gesetzgebung<br />

und Rechtssprechung seien. Hier könne man sich gegenseitigbefruchten.<br />

Er begrüßte<br />

auch Herrn<br />

Rechtsanwalt Dr.<br />

Graf von Westphalen<br />

als Vorsitzenden<br />

des Geschäftsführenden<br />

Ausschusses der<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>InternationalerRechtsverkehr<br />

und dankte diesem <strong>für</strong> die Unterstützung seitens<br />

des DAV. Herr Rechtsanwalt Dr. Dusi aus Mailand<br />

begrüßte im Namen der jungen Anwälte Italiens, also<br />

der AIGA, den transnationalen Dialog. Gerade <strong>für</strong> die<br />

jungen Anwälte sei das Kennenlernen der verschiedenen<br />

Systeme z.B. als Modell <strong>für</strong> das eigene System<br />

außerordentlich bedeutsam.<br />

Der Agenturvertrag<br />

I. INTERNES<br />

Herr Prof. Dr. Peter Kindler, Ruhr-Universität Bochum<br />

und zugleich Vorsitzender der deutsch-italienischen<br />

Juristenvereinigung, referierte zu der Rechtslage<br />

des Agenturvertrages in Deutschland nach der<br />

Umsetzung der EU-Richtlinie 86/653 CEE. Im<br />

Einzelnen wies er auf die §§ 84 ff. des HGB hin, vor<br />

allem auf die entscheidenden Merkmale eines<br />

Handelvertreters in Abgrenzung zu anderen „Konstruktionen“.<br />

Außerdem ging Professor Kindler auf den<br />

Handelsvertretervertrag im Einzelnen ein. Im Hinblick<br />

11


12<br />

I. INTERNES<br />

auf die Pflichten des Handelsvertreters betonte er, dass<br />

die Vermittlung und der Abschluss von Geschäften<br />

nicht dessen einzige Pflicht sei, sondern auch die Berichterstattungspflicht<br />

und die Treuepflicht. Im Gegensatz<br />

dazu habe er ja auch entsprechende Rechte, wie<br />

Provisionsansprüche wie die Abschluss-, Inkasso-, Delkredere<br />

und gesetzliche Provision. Weiterhin ging er<br />

auf die sonstigen Rechte und das Außenverhältnis zum<br />

Kunden ein. Herr Professor Kindler widmete sich ferner<br />

der Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie<br />

dem Ausgleichsanspruch, Wettbewerbsabreden und<br />

dem internationalen Privat- und Verfahrensrecht.<br />

Sein italienischer Counterpart, Avvocato Dr.<br />

Alessandro Deboni, vom Studio Legale Diego Devescovi<br />

Deboni Ferletic Rühr aus Gorizia, hatte seinen<br />

Vortrag erfreulicherweise absichtlich ähnlich aufgebaut.<br />

Er wies insbesondere darauf hin, dass die EU-Richtlinie<br />

zwar die Funktion habe, die Unterschiede zwischen<br />

den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten auf dem<br />

Gebiet der Handelsvertretung zu harmonisieren, aber<br />

in einzelnen Bereichen genügend Spielraum <strong>für</strong> abweichende<br />

nationale Bestimmungen lasse. In Italien habe<br />

die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht insbesondere<br />

zur Änderung des Codice Civile, also des<br />

italienischen Zivilgesetzbuches, geführt. Anders als die<br />

Richtlinie enthalte aber beispielsweise das italienische<br />

Zivilgesetzbuch nicht die Definition des Handelsvertreters<br />

aber des Handelsvertretervertrages. Entgegen<br />

der Möglichkeit der Richtlinie, den Handelsvertretervertrag<br />

nur in schriftlicher Form gelten zu lassen, habe<br />

der italienische Gesetzgeber verfügt, dass der Vertrag<br />

nur <strong>für</strong> Beweiszwecke der Schriftform bedürfe. Auch<br />

der Kollege Deboni ging auf die Rechte und Pflichten<br />

des Handelsvertreters ein. Insbesondere habe sich auf<br />

Grund der Richtlinie eine Änderung hinsichtlich der<br />

Provision des Handelsvertreters ergeben, wonach ihm<br />

diese nunmehr, soweit keine abweichende Vereinbarung<br />

bestehe, ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang zustehe,<br />

in dem der Geschäftsherr seine Leistung erbracht<br />

habe oder vertragsmäßig hätte erbringen müssen, spätestens<br />

aber ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in<br />

dem der Kunde seine Leistung erbracht hat oder vertragsmäßig<br />

hätte erbringen müssen, falls der Geschäfts-<br />

herr seine Leistung erbracht hätte. Herr Dr. Deboni<br />

wies auch darauf hin, dass die Rechtslage der Delkredere-Haftung<br />

in der Richtlinie keine Regelung finde. Herr<br />

Dr. Deboni betonte ferner, dass der Ausgleichsanspruch<br />

ein besonders wichtiger Bereich im Zusammenhang<br />

mit Handelsvertreterverträgen sei. Die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> das Entstehen des Ausgleichsanspruchs<br />

seien hier aber problematisch, insbesondere fehlten im<br />

italienischen Gesetztext noch die Worte der Richtlinie<br />

„und soweit“, welche <strong>für</strong> die Bestimmung der Höhe des<br />

Ausgleichs in der Gesetzauslegung sehr wichtig sein<br />

könnten. Die Rechtsprechung zeige aber, dass gerade<br />

das, was früher gegolten habe, auch heute noch gelte.<br />

Im Rahmen der Diskussion konnte auch auf die<br />

Ausgleichsberechnungen, die von Herrn Professor<br />

Kindler ausführlich erläutert worden sind, eingegangen<br />

werden. Dabei wurde deutlich, dass die Altersversorgung<br />

keine besondere Regelung im italienischen<br />

Recht, anders als im deutschen Recht, erfahre.<br />

Arbeitsrecht<br />

Herr Rechtsanwalt Ulrich Fischer aus Frankfurt informierte<br />

die Teilnehmer ausführlich über das deutsche<br />

individuelle und kollektive Arbeitsrecht und den Einfluss<br />

des europäischen Rechts. Er wies darauf hin, dass<br />

am Anfang, das Arbeitsrecht rein national geprägt gewesen<br />

sei. Die EU-Richtlinie habe die Situation in<br />

Deutschland verändert. Er erläuterte zwei Beispiele,<br />

die er mit seinem italienischen Kollegen, Herrn<br />

Avvocato Dr. Andrea Stanchi aus Mailand abgesprochen<br />

hatte. Herr Fischer ging zunächst auf die<br />

Probleme des Betriebsübergangs ein, hier insbesondere<br />

auf das Widerspruchsrecht des Arbeitsnehmers, die<br />

Folgen eines Widerspruchs sowie das Schicksal von betrieblichen<br />

Sozialleistungen. Im Zusammenhang mit<br />

kollektivem europäischen und nationalen Arbeitsrecht<br />

erläuterte Herr Fischer auch die Aufgabe der betrieblichen<br />

Mitbestimmung, die im Betriebsverfassungsgesetz<br />

geregelt sei und insbesondere die europäische Betriebsversfassungsrichtlinie.<br />

Er kam zu dem Schluss, dass das<br />

Zusammenwachsen Europas auch im Bereich des<br />

Arbeitsrechts ein mühsamer Prozess sei, der von allen<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


Beteiligten verlange,<br />

den Weg der Harmonisierung<br />

zu gehen.<br />

Dieser führe leider im<br />

Einzelfall zu Friktionen,<br />

was aber nicht<br />

zu vermeiden sei. Für<br />

das deutsche Betriebsverfassungsgesetz<br />

gelte deshalb,<br />

dass immer wieder<br />

Lernprozesse stattfinden müssten, die das bisherige<br />

System in Deutschland in die Konturen einer europäischen<br />

Betriebsverfassung einbetteten.<br />

Herr Kollege Avvocato Dr. Andrea Stanchi ging<br />

entsprechend dem Vortrag von Herrn Kollegen Fischer<br />

ebenfalls auf den Betriebsübergang ein. Insbesondere<br />

erläuterte er die Probleme bei der Begrifflichkeit des<br />

Betriebsüberganges. Hier komme es auf den Zeitpunkt<br />

des Übergangs an, nicht auf den Zeitpunkt davor. Ein<br />

weiteres Kapitel widmete er den Anhörungs- und Unterrichtungspflichten.<br />

Da<strong>für</strong> sei in Italien zunächst kein<br />

Bewusstsein vorhanden gewesen. Unternehmen informierten<br />

die Gewerkschaft bisher nur, wenn es absolut<br />

gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Nunmehr gebe<br />

es auch strafrechtliche Sanktionen <strong>für</strong> so genannte gewerkschaftsfeindliche<br />

Verhaltensweisen. Hierbei wies<br />

er auch auf die in Italien bestehende gewerkschaftliche<br />

Konföderation der drei großen Gewerkschaften hin.<br />

In der Diskussion wurde ein Schwerpunkt der These<br />

von Herrn Fischer gewidmet, wonach die italienischen<br />

Gerichte im Gegensatz zu den deutschen sehr zögerlich<br />

mit der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei.<br />

Herr Dr. Stanchi ging davon aus, dass dies sicherlich<br />

auch etwas mit dem Stolz der Gerichte zu tun habe.<br />

Mergers and Acquisitions aus Sicht der Rechtsprechung<br />

folgender Länder: Italien, Schweiz und<br />

Deutschland<br />

Auch hier hatten die Referenten sich optimal aufeinander<br />

abgestimmt. Der einleitende Vortrag von<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

I. INTERNES<br />

Rechtsanwalt Dr.<br />

Felix R. Ehrat von<br />

der Kanzlei Bähr &<br />

Karrer aus Zürich war<br />

sehr gelungen: kurz<br />

und prägnant. Insbesondere<br />

erläuterte er<br />

praxisnah die wesentlichenRegelungsbereiche<br />

in einer M-&-<br />

A-Transaktion genauso<br />

wie die Vertragsdokumente, die er auch den<br />

Teilnehmern zum Thema zur Verfügung stellte. Er stellte<br />

den idealtypischen Ablauf einer Auktion dar genauso<br />

wie den Aktienkaufvertrag, also die wesentlichen Inhalte<br />

und Stolpersteine. In seinem Ausblick wies er darauf<br />

hin, dass bei der Vereinheitlichung der Konzepte<br />

insbesondere das angelsächsische Recht zunehmend<br />

Einfluss habe. Dabei gehe es vor allen Dingen um die<br />

Verfahrenslänge. Teilweise sei ohne nachvollziehbaren<br />

Grund Englisch als Vertragssprache zu Grunde zu<br />

legen. Hier gehe es auch weitestgehend um rechtspolitische<br />

Überlegungen.<br />

Darauf aufbauend erläuterte Rechtsanwalt Mathias<br />

W. Stecher von der Kanzlei Beiten Burkhardt<br />

Goerdeler in München im Einzelnen die Due Deligence<br />

beim Unternehmenskauf. Er erklärte, dass Due<br />

Deligence die detaillierte Untersuchung des Kaufobjekts<br />

durch den potentiellen Käufer auf der Grundlage<br />

von Informationen und Unterlagen, die vom Verkäufer<br />

zur Verfügung gestellt werden, sei. Er schilderte den<br />

Zweck einer Due Diligence sowohl <strong>für</strong> den Käufer als<br />

auch den Verkäufer und die Einzelheiten beim Verfahrensablauf.<br />

Es wurde deutlich, welche Richtungen<br />

die einzelnen Parteien verfolgen und welche verschiedenen<br />

Formen es beispielsweise eines Due Diligence<br />

Reports gibt. Hierbei wies Herr Kollege Stecher praxisnah<br />

auch darauf hin, welche Fragen auf jeden Fall bei<br />

dem Report beantwortet werden müssten. Insbesondere<br />

müsse sich der Verfasser in die Lage des Käufers<br />

versetzen. Einen Schwerpunkt setzte er in seinem Vortrag<br />

auf die Absicherung der Vertraulichkeit. Eine beispielhafte<br />

Vertraulichkeitsvereinbarung stellte Herr Dr.<br />

13


14<br />

I. INTERNES<br />

Ehrat zur Verfügung. Herr Kollege Stecher erläuterte<br />

auch die Rechtsposition des Managements und die<br />

rechtlichen Konsequenzen der Due Diligence und gab<br />

Literaturangaben. Besonders sinnvoll war auch die Legal<br />

„Due Diligence“ Checklist, die seinem Vortrag beilag.<br />

Darauf aufbauend referierte der italienische Kollege<br />

Avvocato Dr. Mario Dusi vom Studio Legale Dusi aus<br />

Mailand. Er informierte insbesondere darüber, dass ab<br />

dem 01.01.2004 eine neue Gesellschaftsform in Italien<br />

existieren werde. Da<strong>für</strong> gebe es obligatorische Vorschriften.<br />

Als Übergang sei eine Anpassung <strong>für</strong> alte<br />

Gesellschaftsformen vorgesehen, solange es keine weiteren<br />

Änderungen in der Politik gebe. Im Einzelnen<br />

ging er auf die speziellen Voraussetzungen bei der M &<br />

A bei Familienbetrieben ein und schilderte unterschiedliche<br />

Bilanzformen. Ein Schwerpunkt seines Vortrages<br />

bestand in dem Thema REPs, Representations and<br />

Warrenties. Man dürfe nicht außer Acht lassen, dass<br />

der Endzweck der Erwerb eines Unternehmens sei.<br />

Deshalb seien so genannte REPs notwendig. Diese<br />

seien etwas anderes als eine Due Diligence. Es gebe<br />

sogar die Theorie, dass keine rechtliche Beziehung zwischen<br />

Vermögen und Käufer bestehe. Die REPs würden<br />

Inhalt des Kaufvertrages, aus dem sich auch Schadensersatzansprüche<br />

ergäben. Wichtig seien vor allem die<br />

Aufstellung der Bilanz, das Datum des Kaufvertrages<br />

und das sogenannte Closing. Im Vertragsteil seien die<br />

Legal und Business Warrenties vorhanden. Es gehe also<br />

um die Garantie der tatsächlichen Existenz der Gesellschaft,<br />

der Gültigkeit der Lizenzen etc. Der Verkäufer<br />

hafte. Herr Kollege Dusi erläuterte noch das sogenannte<br />

Interim Management. Auch da<strong>für</strong> müsse man<br />

Klauseln vorsehen, die Verpflichtungen enthalten könnten.<br />

Hierbei müsse man immer ein ausgeglichenes<br />

Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer anstreben.<br />

Im Zusammenhang mit Litigation wies er darauf hin,<br />

dass die Prozessdauer in Italien ein Problem sei. Hier<br />

biete die Schiedsgerichtsbarkeit Lösungen, die zwar<br />

sehr teuer seien, aber bei denen auch die Handelskammern<br />

helfen. Er wies dabei auch auf das ausliegende,<br />

von Frau Rechtsanwältin Knickenberg-Giardina mitgebrachte<br />

Reglement <strong>für</strong> internationale Schiedsverfahren<br />

der deutsch-italienischen Handelskammer hin.<br />

Ende des ersten Veranstaltungstages<br />

Der erste Arbeitstag endete mit einem <strong>für</strong>stlichen<br />

Abendessen in der Villa Vigoni nach einer kurzen Information<br />

zu diesem außergewöhnlichen Veranstatungsort.<br />

Mit typisch italienischen kulinarischen Spezialitäten<br />

ließen sich die Teilnehmer verwöhnen.<br />

Deutsches und italienisches Urheberrecht<br />

Am 2. Tag referierte Rechtsanwalt Dr. Frank<br />

Eickmeier von Unverzagt van Have aus Hamburg zum<br />

Thema „Who wants to be a Millionnaire - zum rechtlichen<br />

Schutz erfolgreicher Fernsehshow-Formate<br />

in Deutschland“. Hierbei erläuterte Herr Dr.<br />

Eickmeier den Begriff des Show-Formats, der sich aus<br />

einer Vielzahl rechtlich geschützter Einzelelemente wie<br />

etwa dem Bühnenbild, der Showidee, der Moderatorenleistung<br />

etc. zusammensetze. Leider führe der Schutz<br />

dieser einzelnen Elemente nicht zu einem wirksamen<br />

Schutz des gesamten Show-Formats. Zwar sei der Titel<br />

beispielsweise geschützt, aber dieser werde in der Regel<br />

auch nicht kopiert. Es gehe vielmehr darum, die Gesamtheit<br />

aller Elemente, also die Rezeptur eines<br />

Formats urheberrechtlich schützen zu lassen. Hierbei<br />

wies er auch auf Entwicklungen zur Big Brother Show<br />

hin und auf aktuelle Rechtsprechung in diesem Zusammenhang,<br />

insbesondere aus den Niederlanden. Während<br />

früher der BGH nur die einzelnen Darbietungen<br />

einer Unterhaltungssendung im jeweiligen konkreten<br />

Fall schützen ließ, verfolge die neue Rechtsprechung<br />

einen anderen Weg. Hierbei gehe es insbesondere um<br />

das Urheberrecht. Es bestehe Einigkeit, dass auch die<br />

zum Beispiel einem Roman, einem Theaterstück oder<br />

einem Film zu Grunde liegende Fabel inhaltlich geschützt<br />

sei. Damit stehe fest, dass jede einzelne Folge<br />

einer Fernsehshow ebenfalls urheberrechtlich geschützt<br />

sein könne, aber damit sei noch nicht die Reichweite<br />

dieses Formatsschutzes geklärt. Das hänge davon<br />

ab, ob das Mekrmal einer konkreten Form erfüllt sei<br />

und über eine hinreichende Individualität verfüge.<br />

Diesen Punkt griff auch Herr Rechtsanwalt Dr.<br />

Massimo Sterpi vom Sudio Legale Jacobacci &<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


Associati in Turin auf.<br />

Es sei doch erstaunlich,<br />

dass es, obwohl<br />

es ein Format eigentlich<br />

nicht gebe, da<strong>für</strong><br />

Geld geboten werde.<br />

In Italien sei nicht so<br />

sehr der Schutz das<br />

Problem sondern<br />

mehr die Einordnung.<br />

Soziologisch gesehen<br />

gehe es um die Wirtschaftlichkeit des Immateriellen.<br />

Das Wissen werde gekauft. Es ist Patent einer Idee.<br />

Eine Klassifizierung der Liste im Gesetz gebe es in<br />

Italien nicht. Die Rechte seien nicht exklusiv; jedenfalls<br />

sei bedeutsam, dass es sich um etwas Neues, Originelles<br />

handele. Die Frage sei auch, wer dieses letztlich<br />

erfunden habe. Neben dem Urheberrecht ging Herr<br />

Kollege Sterpi auch auf unlauteren Wettbewerb ein.<br />

Hier gelte, das Konkurrenten zeitgleich die Idee auf<br />

den Markt brächten. Wenn dies erst später erfolge, sei<br />

zu prüfen, ob es einen Link zu den Vorangegangenen<br />

gebe. Hier beständen auch im Gesetz leider noch<br />

Lücken zum Beispiel <strong>für</strong> Privatpersonen. Außerdem<br />

ging er auf die Möglichkeit der ungerechtfertigten Bereicherung<br />

ein und auf hieraus entspringende Ansprüche.<br />

Kreativität solle vergütet werden.<br />

Auch diese Referate waren sehr lebhaft und führten<br />

zu einer angeregten Diskussion bei den Teilnehmern.<br />

Deutsches und italienisches Prozessrecht unter<br />

Berücksichtigung der Verordnung Nr. 44/2001<br />

Dankenswerter Weise sprang die Referentin, Frau<br />

Rechtsanwältin Knickenberg-Giardina, Derra Meyer<br />

& Partner, Mailand, kurzfristig <strong>für</strong> den bedauerlicherweise<br />

erkrankten Kollegen Klaus Malottke aus Hannover<br />

ein. Äußerst gelungen stellte sie zusammen mit<br />

ihrem italienischen Kollegen Avvocato Christian<br />

Montana, Studio Legale Gardenal dieses etwas „verstaubte“<br />

Thema dar. Im unmittelbaren Vergleich der<br />

deutschen und italienischen Rechtslage lernten die Teilnehmer<br />

zunächst etwas über die Aufwertung des<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

Rechtsgebietes<br />

durch die Klassifizierung<br />

als sekundäresGemeinschaftsrecht.<br />

Zudem habe<br />

nur noch die letzte<br />

Gerichtsinstanz eine<br />

Vorlageberechtigung,<br />

so dass die Parteien<br />

den kompletten Instanzenwegdurchlaufen<br />

müssten. Damit werde die Auslegung der EU-<br />

Verordnung - so Frau Knickenberg-Giardina - verstärkt<br />

in den Bereich der nationalen Gerichte geschoben.<br />

Schwerpunkt der beiden Referate waren ferner die<br />

allgemeinen und die besonderen Gerichtsstände. Hierbei<br />

ging sie vor allem auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes<br />

und der unerlaubten Handlung ein. Dabei<br />

wurden auch die Zusammenhänge mit dem UN-Kaufrecht<br />

erläutert und die aktuelle EuGH-Rechtsprechung<br />

zur Verordnung. Hinsichtlich des besonderen Gerichtsstandes<br />

erklärte Frau Knickenberg-Giardina auch die<br />

Zuständigkeit im Zusammenhang von Sachzusammenhängen,<br />

die sich früher lediglich aus der EuGH-<br />

Rechtsprechung ergeben habe nunmehr aber in der<br />

Verordnung geregelt sei. Der Schwerpunkt bei Herrn<br />

Montana lag bei den besonderen Gerichtsständen der<br />

Versicherungs-, Verbraucher-, aber auch der Arbeitnehmerverträge.<br />

Fazit<br />

I. INTERNES<br />

Es konnte festgestellt werden, dass das 1. Deutsch-<br />

Italienische Seminar ein großer Erfolg war und eine<br />

Neuauflage wie bereits erwähnt im April 2004 in<br />

Bayern vorgesehen ist. Um die Möglichkeit des phantastischen<br />

Veranstaltungsortes in der Nähe des Comer<br />

Sees erneut zu nutzen, wird man versuchen, im Jahr<br />

2005 wieder in der Villa Vigoni zu Gast zu sein.<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

15


16<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />

1.<br />

BERICHT ÜBER DIE CCBE-<br />

VOLLVERSAMMLUNG AM 22./23. MAI<br />

2003 IN BERGEN/NORWEGEN<br />

Die Frühjahrsvollversammlung des Rates der Anwalt-<br />

schaften in der Europäischen Union (CCBE) fand dieses<br />

Jahr in Norwegen statt, da der Präsident, Helge<br />

Kolrud, aus diesem Lande stammt. Kolrud, ehemaliger<br />

Präsident der Norwegian Bar Association, ist seit vielen<br />

Jahren aktives Mitglied der Norwegischen CCBE-Delegation.<br />

Genauso wie Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig,<br />

der 1. Vizepräsident des CCBE ist, sind beide seit langem<br />

auf internationaler Ebene aktiv. Prof. Dr. Hellwig<br />

ist bei der Anwaltskanzlei Hengeler Mueller in Frankfurt<br />

tätig und war Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins,<br />

den er nach wie vor im Council der IBA vertritt.<br />

Themen:<br />

Die Vollversammlung des CCBE beschäftigte sich<br />

mit zahlreichen, <strong>für</strong> den Berufsstand bedeutenden<br />

Themen:<br />

Menschenrechte<br />

Der CCBE mahnt seit langem nationale Behörden<br />

der Länder, in denen Anwälte Opfer von Menschenrechtsverletzungen<br />

werden. Beispielsweise hat der<br />

CCBE die Regierungen von Indonesien, Burundi,<br />

Uganda, Demokratische Republik Kongo, Tunesien<br />

und Kuba aus diesem Grunde angeschrieben.<br />

Roderick Liddell, Head of the Private Office at the<br />

European Court of Human Rights, berichtete aktuell in<br />

Bergen über die derzeitige Situation des Europäischen<br />

Gerichtshofes <strong>für</strong> Menschenrechte. Daraus ließ sich<br />

entnehmen, dass allein im Jahre 2002 28.200 Fälle bei<br />

dem Europäischen Gerichtshof <strong>für</strong> Menschenrechte anhängig<br />

waren. Die Verfahren dauern durchschnittlich<br />

fünf bis sieben Jahre. Deshalb stellten sich ernsthafte<br />

Fragen hinsichtlich des Rechtsschutzes. Es liegen verschiedene<br />

Berichte des Stearing Committees vor, die<br />

diese Tatsache prüfen. Dieser Untersuchungsantrag gilt<br />

vor allen Dingen auch im Hinblick auf die fehlenden<br />

Ressourcen des Gerichtshofs. Im Jahre 2003 verfügte<br />

der Europäische Gerichtshof über einen Haushalt von<br />

€ 34.850,00 und damit nur über ein Viertel des Bud-<br />

gets des EuGHs. Deutschland zahlt hiervon bereits<br />

einen Riesenanteil, trotzdem ist nicht genügend Geld<br />

<strong>für</strong> die Arbeit des Europäischen Gerichtshofs <strong>für</strong><br />

Menschenrechte vorhanden.<br />

Wettbewerbsrecht<br />

Ein ebenfalls äußerst spannender Vortrag bei der<br />

Vollversammlung des CCBE stammte von Professor<br />

Einar Hope, früher Vorsitzender der norwegischen<br />

Wettbewerbsbehörde: „Should Lawyers be measured by<br />

the same economic criteria as all other market operators?“.<br />

Hope erläuterte eindrücklich den Rahmen einer<br />

wirtschaftlichen Analyse des anwaltlichen Marktes. Dabei<br />

ging er auch auf „Marktversagen“ im Anwaltsmarkt<br />

ein. Entscheidend sei vor allen Dingen, wie der Anwaltsmarkt<br />

definiert werde. Ferner erläuterte Hope,<br />

welche wettbewerbsrechtlichen „Restriktionen“ in diesem<br />

Markt vorliegen und stellte die entscheidende Frage,<br />

ob diese - falls vorhanden - möglicherweise gerechtfertigt<br />

werden könnten. Er kam zu dem Ergebnis, dass<br />

die anwaltliche Dienstleistung grundsätzlich dem Wettbewerbsrecht<br />

unterliegen müsse, genauso wie alle anderen<br />

Dienstleistungen auch. Er verwies aber auch auf<br />

die OECD-Prinzipien, die anerkennen, dass Regulierungen<br />

als Sicherung einer hohen Qualität der freiberuflichen<br />

und hier: anwaltlichen Dienstleistungen in<br />

Betracht kommen können. Auf Rückfrage u.a. von<br />

Prof. Dr. Hellwig gestand er zu, dass öffentliche Inte-<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


essen und nicht nur wirtschaftliche Interessen zur<br />

Rechtfertigung der Berufsrechte als Wettbewerbsbeschränkungen<br />

herangezogen werden können und<br />

müssen.<br />

Weitere Themen:<br />

Die Vollversammlung des CCBE beschäftigte sich<br />

darüber hinaus mit dem Thema „Conflict of Rules“ im<br />

Zusammenhang mit dem Code of Conduct for<br />

Lawyers in der Europäischen Union. Während das Berufsrecht<br />

des CCBE kürzlich durch das Inkrafttreten<br />

der E-Commerce-Richtlinie geändert wurde genauso<br />

wie durch die EU-Geldwäscherichtlinie geht es hierbei<br />

um das Thema des „doppelten Berufsrechts“ bei Anwälten,<br />

die grenzüberschreitend tätig werden. Auch das<br />

Thema Interessenkollision steht auf der Agenda des zuständigen<br />

Committees beim CCBE.<br />

Weiteres Thema war, ob eine reduzierte Mehrwertsteuer<br />

bei anwaltlichen Dienstleistungen einen besseren<br />

Zugang zum Recht gewähren kann und sollte. Hierbei<br />

wurde u.a. diskutiert, wie die Mehrwertsteuer in<br />

den einzelnen Mitgliedsstaaten des CCBE aussieht und<br />

was sie im Anwaltsmarkt bewirkt.<br />

Der CCBE beschäftigt sich auch zunehmend mit den<br />

aktuellen Entwicklungen des europäischen Strafrechts<br />

und Strafverfahrensrechts. Ein wichtiges<br />

Thema war beispielsweise das Grünbuch „Verfahrensgarantien<br />

in Strafverfahren innerhalb der Europäischen<br />

Union“. Hierzu wird der CCBE eine Stellungnahme erarbeiten.<br />

Aber auch das Thema „ne bis in idem“ ist ein<br />

relevanter Teil der Arbeit des CCBE. Erfreulicherweise<br />

ist Professor Dr. Franz Salditt nunmehr Co-Chair des<br />

Criminal Law Committee.<br />

Auf die Entwicklungen bei der Harmonisierung der<br />

Europäischen Rechtssysteme wies Lord Brennan als<br />

Zuständiger im CCBE <strong>für</strong> den Europäischen Konvent<br />

hin. Er mahnte, dass das Thema „Justice and Home<br />

Affairs“ und „Access to Justice“ hier behandelt werde in<br />

einer Form, die möglicherweise von nationalen<br />

Anwaltsorganisationen nicht gewünscht werde. Er wies<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />

auch auf einen aktuellen Bericht aus Großbritannien<br />

hin, wo der zukünftige Status der EU und die Charta<br />

der fundamentalen Rechte der EU-Bürger vom House<br />

of Lords gründlich laufend untersucht und die<br />

Ergebnisse zusammengefasst worden seien.<br />

Daneben gibt es zahlreiche „Projekte“ zum Thema<br />

Berufshaftpflichtversicherung, Fortbildungsverpflichtung,<br />

Harmonisierung von EU-Verfassungsrecht,<br />

GATS etc., mit denen sich der CCBE beschäftigt.<br />

Hier berichteten die einzelnen Komitees über aktuelle<br />

Entwicklungen.<br />

Litauen und Ukraine werden Observerstaaten<br />

Der CCBE konnte dem Antrag der Litauischen Anwaltsorganisation,<br />

Beobachterstaat des CCBE zu werden,<br />

auf Grund der positiven wirtschaftlichen und gesellschafts-juristischen<br />

Entwicklungen im Land aber<br />

vor allen Dingen der Anwälte stattgeben. Auch der<br />

Code of Conduct des CCBE wird, so wie es die Statuten<br />

des CCBE verlangen, in Kürze in Litauen umgesetzt.<br />

Ein ergreifender Bericht der Vertreterin der<br />

Union of Advocates of Ukraine, der von dem Kampf<br />

um die Unabhängigkeit der Anwaltschaft berichtete,<br />

folgte. Anwälte verdienten in der Ukraine außerordentlich<br />

wenig, vor allen Dingen sei es schwierig, den Berufspflichten<br />

Folge zu leisten, wenn der Staat interveniere.<br />

Auch der Antrag der Ukraine. Beobachterstaat<br />

zu werden, wurde positiv beschieden.<br />

Internes zum CCBE<br />

Eine ausführliche Diskussion im Hinblick auf den<br />

Status der EU-Kandidatenländer ab dem 1. Mai 2004<br />

im Rahmen des CCBE fand ebenfalls statt. Hier wurde<br />

überlegt, welche Wahlrechte die einzelnen Staaten gegebenenfalls<br />

auch in Abhängigkeit zu ihren Beitragsleistungen<br />

haben sollen.<br />

Bergen - Norwegen<br />

Die Stadt Bergen ist die Hauptstadt Westnorwegens<br />

und Europäische Kulturstadt 2000. Zu den besonderen<br />

17


18<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />

Kennzeichen der Geburtsstadt Griegs gehören der historische<br />

Stadtteil Bryggen, der Fischmarkt und die<br />

Flóiban. Bergen bildet das Tor zu den Fjorden und ist<br />

Abfahrtshafen der Hurtigruten. Die Besucher der<br />

CCBE-Vollversammlung konnten insbesondere davon<br />

profitieren, dass das größte Musik-Festival in Norwegen<br />

zur gleichen Zeit stattfand. Das Wetter war, wie erwartet,<br />

etwas verregnet, allerdings konnte man die zahlreichen<br />

touristischen Möglichkeiten zumindest am Sonntag<br />

im Anschluss an die CCBE-Vollversammlung nutzen.<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

2.<br />

BERICHT ÜBER DEN EUROPÄISCHEN<br />

JURISTENTAG VOM 1. - 4. MAI 2003<br />

IN ATHEN<br />

In Athen hat vom 30. April bis 3. Mai 2003 der 2.<br />

Europäische Juristentag (EJT) stattgefunden. Nach<br />

dem 1. EJT im September 2001 in Nürnberg konnten<br />

auch in Athen mit einer Teilnehmerzahl von ca. 800<br />

wieder viele europäische Juristen versammelt werden.<br />

Anwesend waren u.a. die Justizminister von Deutschland,<br />

der Schweiz, Bulgarien, Ungarn und Slowenien.<br />

Neben einer großen Zahl deutschsprachiger<br />

Teilnehmer (ca. 200) kamen die Besucher hauptsächlich<br />

aus Griechenland; dem Alter nach zu urteilen, handelte<br />

es sich allerdings zu einem großen Teil um<br />

Studenten. Auffallend war, dass abgesehen von den<br />

Vortragenden, die eine gute „europäische“ Mischung<br />

aufwiesen, bestimmte europäische Länder kaum oder<br />

gar nicht vertreten waren. So findet sich in der offiziellen<br />

Teilnehmerliste keine Briten oder Italiener und lediglich<br />

eine Handvoll Franzosen und Spanier.<br />

Insbesondere auch diesen Mangel an Ausgeglichenheit<br />

bei der Herkunft der Teilnehmer soll der nächste<br />

Europäische Juristentag angehen, der vom 7. bis 9. September<br />

2005 in Genf stattfinden wird. Dies kündigte<br />

die Justizministerin der Schweiz, Metzler-Arnold, in<br />

ihrer Eröffnungsrede an und verband mit dem Veranstaltungsort<br />

Genf ausdrücklich auch die Einladung an<br />

die frankophone, mediterrane Juristenschaft, sich stärker<br />

einzubringen.<br />

Weitere Eröffnungsreden hielten neben dem griechischen<br />

Parlamentspräsidenten auch Bundesministerin<br />

Zypries und Prof. Kirchhof, Präsident des Deutschen<br />

Juristentages. Die im Gegensatz zum 1. Europäischen<br />

Juristentag 2001, an dem die Tragödie in New York<br />

kurz zuvor die Agenda beherrschte, sehr positiv gestimmten<br />

Eröffnungsredner wiesen auf die besondere Geeignetheit<br />

Athens als klassische Wiege von Demokratie<br />

und Rechtsstaat <strong>für</strong> eine Veranstaltung wie den<br />

Europäischen Juristentag hin.<br />

Der 2. Europäische Juristentag widmete sich in der<br />

Eröffnungsveranstaltung im Plenum einem übergreifenden<br />

Thema, den rechtswissenschaftlichen Herausforderungen<br />

der Biogenetik, insbesondere dem Klonen.<br />

Hervorzuheben ist der interdisziplinär angelegte Beitrag<br />

von Prof. Rodotá aus Italien, der über das ethische<br />

Dilemma des Klonens sprach.<br />

In der Folge wurde die Diskussion in drei verschiedene<br />

Abteilungen aufgeteilt. Abteilung 1 beschäftigte<br />

sich mit dem freien Verkehr von Personen, Gütern und<br />

Dienstleistungen in der EU, und dort in einer Untergruppe<br />

mit dem Titel Rechtsstellung der Ausländer in<br />

der EU. Die zweite Abteilung mit dem Thema Rechtsvereinheitlichung<br />

in der EU fand aufgrund der aktuellen<br />

Entwicklungen gerade im Bereich des Zivilrechts<br />

großen Anklang. Insbesondere der Vortrag des dänischen<br />

Professors Lando, der in den letzten 20 Jahren<br />

mit seiner Kommission <strong>für</strong> ein Europäisches Vertragsrecht<br />

Prinzipien eines europäischen Vertragsrechts festgelegt<br />

hat, war sehr gut besucht. In der dritten Abteilung<br />

ging es um die Haltung des Rechtsstaates gegenüber<br />

der organisierten Kriminalität. Hier ist der<br />

sehr praxisnahe Vortrag von Franz Brüner, Generaldirektor<br />

der Antibetrugsbehörde (OLAF) zum Europäischen<br />

Haftbefehl hervorzuheben. In der Schlussveranstaltung<br />

schließlich fassten die Berichterstatter<br />

die Vorträge der drei Abteilungen zusammen und zogen<br />

ein ergebnisorientiertes Resümee.<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


Die Texte der meisten Vorträge wurden bereits im<br />

Vorfeld verteilt, was zum einen eine intensive Vorbereitung<br />

ermöglichte. Zum anderen verleitete es oftmals<br />

Vortragende und Teilnehmer dazu, den Text ab- bzw.<br />

mitzulesen, worunter mitunter die Lebendigkeit des<br />

Vortrags litt. Schade war, dass sich die offensichtlich<br />

weit im Vorfeld vergebenen einzelnen Vortragsthemen<br />

oftmals an Vergangenem und nicht an der Zukunft orientierten,<br />

wie beispielsweise die Beiträge zum Europäischen<br />

Vertragsrecht in Abteilung 2 und über den<br />

Europäischen Haftbefehl in Abteilung 3. Immer dort,<br />

wo aktuelle Themen zur Sprache kamen, wurden die<br />

Diskussionen besonders spannend. An der Tradition<br />

der frühen Festlegung der zu diskutierenden Rechtsgebiete<br />

wird hingegen festgehalten: Die schweizerische<br />

Justizministerin Metzler-Arnold stellte in ihrer Ankündigung<br />

bereits die drei Oberthemen des nächsten<br />

Juristentages vor:<br />

• Unabhängigkeit der Justiz<br />

• Vollstreckung von Urteilen<br />

• Verantwortlichkeit im Gesellschaftsrecht<br />

Der Europäische Juristentag hat nun zum zweiten<br />

Mal die Juristen Europas zur gemeinsamen Bestandsaufnahme<br />

und Fortbildung des europäischen Rechtskorpus<br />

versammelt. Eine Tradition beginnt zu entstehen,<br />

die sehr zu begrüßen ist und die der DAV durch<br />

die Teilnahme der ehemaligen DAV-Präsidenten Prof.<br />

Rabe und Busse, des DAV-Vorstandsmitglieds und<br />

CCBE-Vizepräsidenten Prof. Hellwig und der Geschäftsführung<br />

unterstützte.<br />

RA Alexander Gemberg-Wiesike, LL.M.,<br />

Berlin/Brüssel<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />

3.<br />

DIE ZUKUNFT EUROPAS: DER<br />

EUROPÄISCHE VERFASSUNGSVERTRAG<br />

Im Dezember 2001 wurde auf dem Gipfel von<br />

Laeken beschlossen, einen Konvent damit zu beauftragen,<br />

den Entwurf <strong>für</strong> einen Europäischen Verfassungsvertrag<br />

zu erarbeiten. Der Konvent, dem 105 Vertreter<br />

der Regierungen der Mitgliedsstaaten, des Europäischen<br />

und der nationalen Parlamente und der Kommission<br />

angehören, ist nun in die Endphase der Beratungen<br />

eingetreten - Gelegenheit, die grundlegenden<br />

Änderungsvorschläge darzustellen.<br />

Am 27. Mai hat das Präsidium des EU-Konvents<br />

unter Vorsitz des früheren französischen Staatspräsidenten<br />

Valéry Giscard D’Estaing. dem Konventsplenum<br />

erstmals einen vollständigen Verfassungsentwurf<br />

vorgelegt (im Internet abrufbar unter http://europeanconvention.eu.int/bienvenue.asp?lang=DE.).<br />

Erklärtes<br />

Ziel war es, spätestens bis zum 20. Juni, dem Termin<br />

der nächsten Sitzung des Europäischen Rates in<br />

Thessaloniki, einen abgestimmten und vom Konventsplenum<br />

getragenen Vorschlag <strong>für</strong> einen Europäischen<br />

Verfassungsvertrag unterbreiten zu können. Über diesen<br />

Vorschlag wird dann die nächste Regierungskonferenz,<br />

die voraussichtlich im Oktober 2003 in Rom eröffnet<br />

wird, entscheiden.<br />

Struktur des Verfassungsentwurfs<br />

Der Entwurf ist das Ergebnis der auf der Grundlage<br />

eines „Vorentwurfs“ vom Oktober 2002 (im Internet<br />

unter http://register.consilium.eu.int/pdf/de/02/cv00/-<br />

00369d2.pdf) durchgeführten Arbeiten des Konvents.<br />

Zu diesem Vorentwurf, der kaum mehr als ein Inhaltsverzeichnis<br />

enthielt und lediglich die „Struktur<br />

eines etwaigen Vertrages“ skizzieren sollte, wurden im<br />

Laufe der Monate - schriftlich sowie mündlich während<br />

der Aussprachen im Plenum - zahlreiche Änderungsvorschläge<br />

unterbreitet, die das Präsidium in der Überarbeitung<br />

berücksichtigt hat. Ein Großteil der Überlegungen<br />

und Vorarbeiten hat aber weniger im Plenum,<br />

als vielmehr in den zu den Schwerpunktthemen wie bei-<br />

19


20<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />

spielsweise Subsidiarität, Grundrechtecharta, Rechtspersönlichkeit<br />

der Union, einzelstaatliche Parlamente, Zuständigkeiten<br />

gebildeten Arbeitsgruppen stattgefunden.<br />

Im Februar lagen alle Abschlussberichte der Arbeitsgruppen<br />

vor, die nunmehr nach weiteren Beratungen in<br />

Präsidium und Plenum in den vorliegenden Entwurf<br />

eingeflossen sind.<br />

Der Entwurf sieht eine Präambel und - statt drei Teile<br />

wie im Vorentwurf - jetzt vier Teile vor. Jeder Teil ist einmal<br />

als „reiner“ Textentwurf und daneben als „Textentwurf<br />

mit Kommentaren“ veröffentlicht worden. Im<br />

Textentwurf mit Kommentaren werden die Änderungen<br />

gegenüber der Vorfassung der jeweiligen Bestimmung<br />

kenntlich gemacht und die Erwägungen, die zu den Änderungen<br />

geführt haben, erläutert. Bei den wichtigsten<br />

Punkten werden die einzelnen Änderungsanträge, die<br />

Äußerungen bei den Aussprachen im Plenum und die<br />

konkreten Ergebnisse der Arbeitskreise mitgeteilt. Diese<br />

„Kommentierungen“ sollen den Konventsmitgliedern erleichtern,<br />

den Entwurf „zu prüfen und zu bewerten“.<br />

Teil I ist den „Grundlagen“ gewidmet. Hier finden<br />

sich Bestimmungen zu Zielen und Werten der Union<br />

(Titel I), zur Unionsbürgschaft (Titel II), zu den Zuständigkeiten<br />

und Maßnahmen der Union (Titel III), zu<br />

ihren Organen (Titel IV), zu ihren Zuständigkeiten<br />

(Titel V), zum demokratischen Leben in der Union<br />

(Titel VI), zu den Finanzen (Titel VII), zum Verhältnis<br />

der Union zu den Nachbarländern (Titel VIII) und<br />

schließlich zur Zugehörigkeit zur Union ((Titel IX). Zu<br />

diesem Teil I gehören ebenso das Protokoll über die<br />

Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen<br />

Union und das Protokoll über die Anwendung der<br />

Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.<br />

Noch im Vorentwurf war hier auch die Grundrechtscharta<br />

untergebracht. Nunmehr ist sie als eigener<br />

„Teil II“ vorgesehen. In Teil III, der mit beinah 150<br />

Seiten auch den größten Umfang einnimmt, werden <strong>für</strong><br />

die einzelnen Politikbereiche die Arbeitsweise und das<br />

konkret einzuhaltende Entscheidungsverfahren festgelegt.<br />

Am Ende von Teil III ist außerdem das Protokoll<br />

zur Änderung des Euratom-Vertrages und das Protokoll<br />

betreffend die Euro-Gruppe angesiedelt. Teil IV<br />

schließlich enthält Allgemeine und Schlussbestimmungen.<br />

Im Entwurf beginnt bei jedem Teil eine neue<br />

Nummerierung zu laufen, so dass bei Verweisen durch<br />

vorangestellte römische Ziffern Aufschluss über die<br />

Verortung einer Bestimmung erreicht wird (z.B.<br />

„Artikel I-15“ = Teil I, Artikel 15)<br />

Die wichtigsten Änderungsvorschlägen im<br />

Einzelnen:<br />

Teil I: Grundlagen<br />

- Titel III: Die Zuständigkeiten der Union.<br />

Die Zuständigkeiten von Union und Nationalstaaten<br />

sind klar voneinander abgegrenzt, wobei es ausschließliche<br />

und geteilte Zuständigkeiten gibt. Für jeden<br />

Politikbereich ist die Zuständigkeit festgelegt. Die Bereiche,<br />

in denen bisher lediglich eine intergouvernementale<br />

Zusammenarbeit stattfand (Außen- und<br />

Sicherheitspolitik, Justiz und Inneres), sollen in den<br />

Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Rechtssetzung<br />

einbezogen werden, wodurch die Dreisäulenstruktur<br />

des Europäischen Unionsvertrages aufgelöst wird.<br />

Artikel I-2 gibt eine konkrete Liste der ausschließlichen,<br />

Artikel I-13 der geteilten Zuständigkeiten. Hier findet<br />

sich auch die Justiz- und Innenpolitik („Raum der Freiheit,<br />

der Sicherheit und des Rechts“). Eigene Bestimmungen<br />

sind der allgemeinen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik<br />

(Zuständigkeit <strong>für</strong> Koordinierungsmaßnahmen,<br />

Artikel I-14) sowie der Außen- und Sicherheitspolitik<br />

gewidmet (Artikel I-15). Für Bereiche, in<br />

denen die Union keine „Zuständigkeit“ im eigentlichen<br />

Sinn besitzt (z.B. Industrie, Gesundheitsschutz,<br />

Bildung, Kultur, Zivilschutz), ist die Union lediglich<br />

„befugt“, „Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen“<br />

zu ergreifen (Artikel I-16).<br />

Wie die Maßnahmen der Union jeweils im Einzelnen<br />

ausgestaltet sein können, ergibt sich aus den Bestimmungen<br />

zu den speziellen Politikbereichen in Teil III.<br />

- Titel IV: Die Organe der Union.<br />

In diesem Titel finden sich die Vorschriften über das<br />

institutionelle Gefüge der Union. Hier war zum Zeitpunkt<br />

der Übermittlung des Verfassungsentwurfs eine<br />

Einigung im Konvent noch nicht erzielt worden, so dass<br />

das Präsidium diesen Abschnitt in der ursprünglichen<br />

Präsidiumsfassung vom 23. April (im Internet unter<br />

http://register.consilium.eu.int/pdf/de/03/cv00/cv00691<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


de03.pdf) vorgelegt hat. Lediglich die Nummerierung<br />

wurde angepasst, um die „fortlaufende“ Neunummerierung<br />

von Teil I zu ermöglichen. Das Präsidium wies<br />

ausdrücklich darauf hin, dass die Auffassungen über<br />

den institutionellen Rahmen zu gegensätzlich gewesen<br />

seien, um sie noch kurzfristig in einem einheitlichen<br />

Entwurf zusammenzufassen und es angebracht sei, auf<br />

die Beratungen und Überlegungen zu den Organen<br />

noch mehr Zeit zu verwenden und den Entwurf hierzu<br />

erneut zu überarbeiten. Besonders umstritten sind die<br />

Fragen der Schaffung eines „EU-Präsidenten“ (Artikel<br />

I-21) und der Zusammensetzung der Kommission<br />

(Artikel I-25). Auch die Entscheidungsfindung im Rat<br />

konnte im Verfassungsentwurf noch nicht endgültig<br />

festgelegt werden. In Artikel I-24 des Titels IV „Die<br />

Organe“ ist eine neue grundsätzliche Definition der<br />

„qualifizierten Mehrheit“ vorgesehen, die zusätzlich zur<br />

Mehrheit der Mitgliedsstaaten im erfordert, dass diese<br />

Mehrheit drei Fünftel der Bevölkerung der Union repräsentiert.<br />

Dies lehnt sich an die schon durch den<br />

Vertrag von Nizza in ähnlicher Form eingeführte, aber<br />

weit weniger umfassend eingesetzte „doppelt qualifizierte“<br />

Mehrheit an.<br />

- Titel V: Ausübung der Zuständigkeiten der Union.<br />

In der zukünftigen Union soll die Zahl der unterschiedlichen<br />

Rechtsakte von heute weit über 20 auf lediglich<br />

sechs reduziert werden. Diese sind in Artikel I-<br />

32 aufgezählt und in der Folge definiert: das Europäische<br />

Gesetz, das Europäische Rahmengesetz, die europäische<br />

Verordnung, den Europäischen Beschluss, die<br />

Empfehlung und die Stellungnahme. Die beiden letztgenannten<br />

sind im Gegensatz zu den anderen Akten<br />

rechtlich nicht bindend. Die Europäischen Gesetze und<br />

Rahmengesetze zeichnen sich dadurch aus, dass sie<br />

grundsätzlich in einem formalisierten Verfahren, dem<br />

„Gesetzgebungsverfahren“, erlassen werden. Dieses<br />

entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Mitentscheidungsverfahren,<br />

was bedeutet, dass der Rechtsakt<br />

nur gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom<br />

Rat erlassen werden kann. Gelangen die beiden Organe<br />

nicht zu einer Einigung, so kommt der betreffende Gesetzgebungsakt<br />

nicht zustande (Artikel I-33). Inhaltlich<br />

soll das Gesetz die Funktion der bisherigen Verordnung<br />

(„in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />

in jedem Mitgliedstaat“), das Rahmengesetz die der bisherigen<br />

Richtlinie (lediglich „hinsichtlich des zu erreichenden<br />

Ziels verbindlich“) übernehmen, wodurch eine<br />

Anpassung an die Begrifflichkeiten des nationalstaatlichen<br />

Rechts erreicht wird. Daneben gibt es „Rechtsakte<br />

ohne Gesetzescharakter“ (Artikel I-34), dies sind Verordnung<br />

und Beschluss. Sie werden ohne Beteiligung des<br />

Parlaments - grundsätzlich von „Rat und Kommission“,<br />

in Sonderfällen von der Europäischen Zentralbank - erlassen.<br />

Die „neue“ Europäische Verordnung soll daher<br />

nach Artikel I-32 Abs. 1 S. 4 nur der Durchführung von<br />

Gesetzgebungsakten dienen, wobei sie entweder in<br />

allen Teilen (wie das Gesetz) oder nur hinsichtlich des<br />

Ziels (wie das Rahmengesetz) verbindlich sein kann.<br />

Der Europäische Beschluss ist zwar in allen Teilen verbindlich,<br />

aber nur <strong>für</strong> diejenigen Adressaten, an die er gerichtet<br />

ist. Er entspricht der bisherigen „Entscheidung“.<br />

Ein Novum ist die in Artikel I-35 vorgesehene Befugnis<br />

der Kommission, sogenannte „delegierte Verordnungen“<br />

zu erlassen: diese dienen der „Ergänzung oder<br />

Änderung nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden<br />

Gesetzes oder Rahmengesetzes“. Die Übertragung<br />

dieser Befugnis findet im (Rahmen-)Gesetz statt<br />

und kann jederzeit widerrufen werden. Die „Durchführungsrechtsakte“<br />

ergehen gemäß Artikel I-36 in der<br />

Form von Durchführungsverordnungen oder Durchführungsbeschlüssen.<br />

- Titel IX: Die Zugehörigkeit zur Union.<br />

Erstmals ist ausdrücklich die Möglichkeit des freiwilligen<br />

Austritts aus der Union in einer eigenen Bestimmung<br />

vorgesehen (Artikel I-59).<br />

Teil II: Die Charta der Grundrechte der Union<br />

Bereits in Teil I (Artikel I-7) wird darauf hingewiesen,<br />

dass die Grundrechtcharta, wie sie im Dezember 2000<br />

in Nizza feierlich verkündet wurde, als Teil II im<br />

Verfassungsvertragsentwurf enthalten ist. Im Vorentwurf<br />

war die Grundrechtecharta noch nicht als eigener<br />

Teil vorgesehen. Neben den klassischen Freiheits- und<br />

Gleichheitsrechten finden sich hier auch die sogenannten<br />

Bürger- und Justizrechte sowie unter dem Titel<br />

„Solidarität“ (Titel IV) eine Reihe sozialer Grundrechte<br />

wie z.B. das Recht der Arbeitnehmer/-innen auf Anhörung<br />

im Unternehmen, auf Kollektiverhandlungen und<br />

auf Zugang zu Arbeitsvermittlungsdiensten, das Recht<br />

21


22<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />

auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit, daneben<br />

die Verbürgung von Gesundheitsschutz, Umweltschutz<br />

und Verbraucherschutz.<br />

Zu Teil III: Die Politikbereiche und die Arbeitsweise<br />

der Union<br />

Teil III der Verfassung legt <strong>für</strong> jeden Politikbereich,<br />

<strong>für</strong> den in Teil I nur die Art der Zuständigkeit (ausschließliche<br />

oder geteilte, Koordinierung, Unterstützung,<br />

Ergänzung) der Union bestimmt ist, das konkrete<br />

Entscheidungsverfahren fest. Man findet hier auch<br />

die Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und<br />

Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter wieder.<br />

Weitgehender Dissens besteht weiterhin hinsichtlich<br />

des Übergangs zu Mehrheitsentscheidungen im Rat in<br />

den „sensiblen“ Bereichen Währungspolitik, Innen- und<br />

Justizpolitik sowie Außen- und Sicherheitspolitik.<br />

Das Anwaltsblatt wird weiter über die Entwicklungen<br />

in Bezug auf den Europäischen Verfassungsvertrag, insbesondere<br />

die im Herbst in Rom beginnende Regierungskonferenz<br />

berichten.<br />

RA Alexander Gemberg-Wiesike, LL.M., Berlin/Brüssel<br />

4.<br />

ERFAHRUNGSBERICHT ÜBER DEN<br />

MOOT-COURT DES KÖLNER TEAMS IN<br />

WIEN<br />

An dem Tenth Willem C. Vis International Commercial<br />

Arbitration Moot Court nahmen 128 Teams aus 40<br />

Ländern teil. Das Kölner Team konnte erneut (siehe<br />

auch den Bericht im Mitteilungsblatt 1/02 Seite 63 f.)<br />

vordere Plätze belegen Für den Klägerschriftsatz belegten<br />

sie den 2. Platz, <strong>für</strong> den Beklagtenschriftsatz gewannen<br />

sie den „Werner Melis Award“ <strong>für</strong> den besten<br />

Schriftsatz. In den mündlichen Verhandlungen gelangten<br />

sie bis ins Viertelfinale und erhielten zwei „honorable<br />

mentions“ <strong>für</strong> mündlichen Einzelleistungen.<br />

Bei Bedarf kann ein Erfahrungsbericht beim DAV<br />

(Frau Maria Dzida, Littenstraße 11, 10179 Berlin,<br />

T: +49 30 - 72 61 52 137, F: +49 30 - 72 61 52 196,<br />

E: dzida@anwaltverein.de) abgefordert werden.<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

5.<br />

ANWALTSORGANISATIONEN IM IRAN<br />

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist Mitglied in der<br />

International Bar Association (IBA), die uns mitgeteilt<br />

hat, dass im Iran zehn Anwaltsorganisationen existieren<br />

und aktiv sind. Die Namen der Iran Bar Association<br />

finden Sie in der anliegenden Liste.<br />

Die größte Anwaltsorganisation im Iran ist die Central<br />

Bar Association aus Tehran mit einer Mitgliedschaft<br />

von über 80 % aller iranischen Anwälte. Diese ist<br />

Mitglied in der IBA und der Union Internationale des<br />

Avocats (UIA) wie der DAV. Die Hauptfunktionen der<br />

Anwaltsorganisationen sind die Anwaltszulassungen.<br />

Daneben beschäftigt sich die Kammer mit Disziplinarverfahren,<br />

Veröffentlichungen etc.<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />

1 East Azarbayjan and Ardabil Bar Association:<br />

South Artesh st, Tabriz, Iran.<br />

Tel: +98-411-5554573, Fax: +98-411-5560025<br />

2 West Azarbayjan and Kordestan Bar<br />

Association:<br />

No.5 one north Alley, Corner of Kashani,<br />

Oraumieh, Iran.<br />

Tel: +98-441-2235581<br />

3 Isfahan and Chaharmahal Bakhtiari Bar<br />

Association:<br />

Kualalampur Ave., Isfahan, Iran.<br />

Tel: +98-311-2217200<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


4 Khorasan Bar Association:<br />

Khatam building, modarres boulevard,<br />

codepostal 91339, mashhad, Iran.<br />

Tel: +98 -511-2216075, Fax: 3216046<br />

5 Fars, Boushhr, Kohkillouyeh and Buyerahmadi<br />

Bar Association:<br />

Ghasredasht Ave., shiraz, Iran.<br />

Tel: +98-711-6272274, 6271149, Fax: 6273580<br />

6 Mazandran and Golestan Bar Assocition:<br />

near Court of appeal, Mazyar st., Sari, Iran.<br />

Tel: +98-151-2222496, Fax: 2221282<br />

7 Gilan Bar Association:<br />

Forth floor, No.4, building no. 816, Poursina<br />

crossroad, Rasht, Iran.<br />

Tel: +98-131-3225702, Fax: 3229212<br />

8 Gazvin and Zanjan Bar Associathon<br />

9 Hamedan and Kermanshah Bar Association<br />

10 khozestan and Lorestan Bar Association.<br />

6.<br />

DEUTSCH-UKRAINISCHE<br />

JURISTENVEREINIGUNG<br />

Am 28. Februar 2003 hat sich in Berlin die Gesellschaft<br />

Deutscher und Ukrainischer Juristen e.V. gegründet.<br />

Der Gründungsakt wurde von 14 Gründungsmitgliedern<br />

vorgenommen, die aus verschiedenen juristischen<br />

Bereichen Deutschlands und der Ukraine<br />

kommen. Gemäß ihrer Satzung versteht sich die Juristenvereinigung<br />

als ein Forum <strong>für</strong> Kontakte zwischen<br />

ukrainischen und deutschen Juristen aus allen juristischen<br />

Bereichen. Sie will sowohl Kenntnisse über das<br />

ukrainische und deutsche Recht und die deutsch-ukrainischen<br />

Rechtsbeziehungen vermitteln, als auch das<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />

Verständnis der beiden Völker <strong>für</strong>einander und die gegenseitige<br />

Toleranz fördern.<br />

Diese Ziele sollen insbesondere durch die Veröffentlichung<br />

von Beiträgen aus Wissenschaft und Praxis und<br />

die Durchführung von Bildungsveranstaltungen erreicht<br />

werden. Ferner sollen durch die Veranstaltung<br />

von gemeinsamen Tagungen deutscher und ukrainischer<br />

Juristen, vor allem aber auch durch die Vermittlung<br />

von Studien- und Arbeitsaufenthalten gerade auch<br />

junge Juristen angesprochen werden. Konkret ist bereits<br />

<strong>für</strong> den Herbst des Jahres eine Tagung zu wichtigen<br />

neuen Gesetzen der Ukraine, insbesondere in zivilund<br />

wirtschaftsrechtlichen Bereichen, geplant. Insgesamt<br />

soll durch diesen Erfahrungsaustausch der Prozess<br />

der Annäherung beider Rechtsordnungen im Zuge<br />

der Vertiefung der Beziehungen zwischen der Europäischen<br />

Union und der Ukraine begleitet und gefördert<br />

werden.<br />

In der Gründungsversammlung wurden zum 1. Vorsitzenden<br />

des Vereins der Berliner Rechtsanwalt Dr.<br />

Rainer Arzinger, zum stellvertretenden Vorsitzenden<br />

der ukrainische Jurist Jevgen Krekotun sowie der stellvertretende<br />

Abteilungsleiter im Justiz- und Europaministerium<br />

des Landes Brandenburg Dr. Herbert<br />

Trimbach gewählt. Weitere Beisitzer sind der Rechtsanwalt<br />

Thomas Werner sowie der Rechtspfleger und<br />

Hochschullehrer Prof. Udo Hintzen. Mitglieder des<br />

Vereins können nicht nur natürliche, sondern auch juristische<br />

Personen werden.<br />

Interessenten können sich an die Anwaltskanzlei Dr.<br />

Arzinger und Partner in Berlin, Littenstr. 108, 10179<br />

Berlin, sowie an das Ministerium der Justiz und <strong>für</strong><br />

Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg,<br />

Heinrich-Mann-Allee 107, 14460 Potsdam, wenden.<br />

Ministerialrat Dr. Herbert Trimbach, Potsdam<br />

23


MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003/2004<br />

V. VORAUSSICHTLICHE ARGE-VERANSTALTUNGEN<br />

DER ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR <strong>INTERNA</strong>TIONALEN <strong>RECHTSVERKEHR</strong> IM<br />

DEUTSCHEN ANWALTVEREIN<br />

10./11. Oktober 2003 „Kanzlei- und Anwaltsstrategien im globalen Umfeld“<br />

Gemeinsames Seminar mit der AIJA<br />

Ort: Berlin<br />

30. Oktober 2003 „Das Überseering-Urteil des EUGH“<br />

Ort: Köln<br />

Frühjahr 2004 2. Deutsch-Italienisches Seminar<br />

Ort: Niederpöcking<br />

30. April/1. Mai 2004 8. Deutsch-Französisches Seminar<br />

Ort: Toulouse, Frankreich<br />

Juni 2004 Seminar im Baltikum<br />

Ort: Riga<br />

Termin: N.N. Seminar zum Internationalen Erb- und Familienrecht<br />

Ort: N.N.<br />

2003/2004<br />

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den Deutschen Anwaltverein,<br />

Littenstraße 11, 10179 Berlin, Frau A. Seiffert, Tel.-Durchwahl: 030 / 72 61 52 147<br />

115


116<br />

V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003/2004<br />

VORANKÜNDIGUNG:<br />

RECHTSVERGLEICHENDES<br />

DEUTSCH-POLNISCHES SEMINAR<br />

IN TORUN (THORN),<br />

POLEN,<br />

17./18. OKTOBER 2003<br />

Am Vorabend des EU-Beitritts der Republik Polen<br />

finden Kontakte zwischen deutschen und polnischen<br />

Angehörigen der rechtsberatenden Berufe schon längst<br />

nicht mehr nur in den „offiziellen“ Kanälen der nationalen<br />

und regionalen Berufsorganisationen statt.<br />

Immer größer wird die Zahl der Initiativen einzelner<br />

Firmen. Ein gutes Beispiel ist dieses zweitägige Seminar,<br />

das von der überörtlichen polnischen Kanzlei<br />

„Nowakowski i Wspólnicy“ sp.j. mit Unterstützung der<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> Internationalen Rechtsverkehr<br />

im Deutschen Anwaltverein veranstaltet wird.<br />

Referenten werden deutsche und polnische Juristen<br />

sein, die eine Auswahl von Grundlagenthemen des Gesellschafts-,<br />

Steuer- und Arbeitsrechts präsentieren<br />

sowie berufsrechtliche Fragen behandeln werden. Über<br />

die fachliche Information hinaus soll das Seminar vor<br />

allem aber auch reichlich Gelegenheit zum gegenseitigen<br />

Kennenlernen und <strong>für</strong> künftige Berufskontakte<br />

sein, und zwar auch und besonders <strong>für</strong> den Nachwuchs<br />

der rechtsberatenden Berufe.<br />

Die Veranstaltung findet am Sitz des Büros Torun<br />

(Thorn) von „Nowakowski i Wspólnicy“ statt. Thorn,<br />

alte Hansestadt und UNESCO-Weltkulturerbe am<br />

Ufer der Weichsel, durch den Deutschen Orden 1223<br />

gegründet, Geburtsort von Nikolaus Kopernikus, war<br />

über Jahrhunderte Mittler im Handel zwischen Ost und<br />

West und ist heute eines der bedeutendsten<br />

Wissenschafts- und Forschungszentren Polens - ein<br />

perfekter Ort <strong>für</strong> neue deutsch-polnische Kontakte.<br />

Alle interessierten deutschen Kolleginnen und<br />

Kollegen - auch und gerade Referendare und junge<br />

Anwälte - sind herzlich eingeladen, an dieser mit<br />

Sicherheit spannenden und lohnenden Veranstaltung<br />

teilzunehmen. Nähere Informationen können Sie ab sofort<br />

unter: m.skomska@knw.pl anfordern.<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003/2004<br />

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V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003/2004<br />

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V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003/2004<br />

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V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003/2004<br />

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122<br />

VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />

VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />

1.<br />

SCHWEIZERISCHER<br />

ANWALTSVERBAND SAV<br />

MITGLIEDERVERZEICHNIS 2003<br />

MIT CD-ROM<br />

erschienen im Stämpfli Verlag AG Bern,<br />

688 Seiten, broschiert,<br />

€ 44,70, ISBN 3-7272-8346-7<br />

Das Mitgliederverzeichnis 2003 des Schweizerischen<br />

Anwaltverbandes liegt dem DAV vor und bietet eine<br />

gute Quelle. Das Suchsystem auf der beigelegten CD-<br />

ROM ermöglicht die Suche nach einem geeigneten Anwalt,<br />

wobei nach Tätigkeitsgebieten, Ort, Kanton, Sprachen<br />

etc. gesucht werden kann. Es enthält zusätzlich<br />

das Handbuch des SAV und die Systematische Sammlung<br />

des Bundesrechts in deutscher, französischer<br />

und italienischer Sprache.<br />

2.<br />

MIETEN UND VERMIETEN IN SPANIEN<br />

Wohn- und Geschäftsraummiete. Praktische Erläuterungen.<br />

Spanisches Mietgesetz in deutscher<br />

Sprache.<br />

von Harald Schlüter, Rechtsanwalt und Friso Ross, Assessor<br />

128 Seiten, Gebunden,<br />

edition <strong>für</strong> internationale wirtschaft,<br />

Frankfurt a. M. 2003, ISBN 3-921326-37-0,<br />

Verlagsauslieferung: W. Jenior,<br />

Lassallestr. 15, D-34119 Kassel,<br />

€ 34<br />

Vor kurzem ist das erste einschlägige Basiswerk über<br />

das spanische Mietrecht in deutscher Sprache heraus-<br />

gekommen. „Mieten und Vermieten in Spanien“ beleuchtet<br />

aus ausländischer Sicht die spanische Mietszene,<br />

stellt also <strong>für</strong> den ausländischen Mieter und Vermieter<br />

in Spanien ein äußerst wichtiges Kompendium dar. Der<br />

Abschluss und der Inhalt des Mietvertrages, dessen<br />

Form und Dauer wie auch die Kündigung des<br />

Mietverhältnisses werden eingehend behandelt. Zudem<br />

ist es versehen mit einer deutschen Übersetzung des<br />

spanisches Mietvertragsgesetzes. Die wichtigsten<br />

Besonderheiten des spanischen Mietrechts wie die<br />

strenge Unterscheidung zwischen Wohnraummiete einerseits<br />

und Geschäftsraummiete andererseits werden<br />

von den beiden Autoren Schlüter und Ross erläutert.<br />

Die einzelnen typischen Rechtsprobleme bei<br />

Mietverhältnissen sind im Detail erklärt und insbesondere<br />

werden Spezialfragen wie Saisonmietverträge, die<br />

in der Praxis äußerst bedeutsam sind, abgehandelt. Das<br />

Werk schließt ab mit Checklisten <strong>für</strong> jede Mietvertragspartei,<br />

welche die wesentlichen Punkte bei Eingehung<br />

eines Mietvertrages zum Gegenstand haben.<br />

3.<br />

MANDATSPRAXIS<br />

UNTERNEHMENSKAUF<br />

Von Dr. Georg Rotthege, Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />

<strong>für</strong> Steuerrecht in Düsseldorf, und Dr. Bernd Wassermann,<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Essen<br />

2002. XII, 525 Seiten.<br />

Kunststoff € 79,—<br />

ISBN 3-452-24782-1<br />

FÜR DIE OPTIMALE MANDATSFÜHRUNG<br />

Die Schuldrechtsreform und zahlreiche Änderungen<br />

steuerrechtlicher Rahmenbedingungen haben nachhaltigen<br />

Einfluss auf die Beratungspraxis beim Kauf und<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


Verkauf von Unternehmen und Beteiligungen genommen.<br />

Unternehmen sind jetzt als Kaufgegenstand und<br />

Objekt von Minderungs- und Rücktrittsrechten gesetzlich<br />

anerkannt. Der <strong>für</strong> den Unternehmenskauf typische<br />

Haftungskatalog des Verkäufers bedarf daher der<br />

Neudefinition. Steuerfreie Veräußerungen von Beteiligungen<br />

an Kapitalgesellschaften werden den Markt <strong>für</strong><br />

Beteiligungs- und Unternehmenskäufe künftig nachhaltig<br />

prägen.<br />

MIT CHECKLISTEN, ÜBERSICHTEN UND MU-<br />

STERN<br />

Das Werk ermöglicht eine effiziente und vor allem sichere<br />

Lösung der oft komplexen Fragen, die im Rahmen<br />

eines Beratungsmandats bei Unternehmenskäufen<br />

oder -verkäufen entstehen. Einleitende Kurzkommentierungen,<br />

Übersichten, Checklisten und Musterverträge,<br />

teils in englischer Sprache, verschaffen den notwendigen<br />

Überblick; Probleme werden im Anschluss<br />

daran vertieft behandelt. Das erleichtert Routinen und<br />

gibt Ihnen die Sicherheit, nichts zu vergessen.<br />

AUS DEM INHALT<br />

Phasen des Unternehmenskaufs • Due Diligence •<br />

Asset Deal • Share Deal • Unternehmensbewertung •<br />

Steuerliche Gestaltung des Unternehmens- und Beteiligungskaufs<br />

• Haftung des Erwerbers • Gewährleistungsansprüche<br />

• Publizitätserfordernisse • Wettbewerbsverbot<br />

<strong>für</strong> den Verkäufer • Schiedsabreden •<br />

Unternehmenskauf in Krise und Insolvenz • Unternehmenskauf<br />

mit Auslandsbezug • Öffentliche Unternehmensübernahmen<br />

AUS DER PRAXIS FÜR DIE PRAXIS<br />

Dr. Georg Rotthege ist Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />

<strong>für</strong> Steuerrecht in Düsseldorf,<br />

Dr. Bernd Wassermann ist Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in Essen. Die Erfahrung der Autoren<br />

macht „Mandatspraxis Unternehmenskauf“ <strong>für</strong> den<br />

jungen Anwalt und <strong>für</strong> den erfahrenen Profi zu einem<br />

unentbehrlichen Arbeitsmittel.<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />

4.<br />

IHK-LEITFADEN ZUM<br />

AUSLANDSVERTRETERRECHT<br />

Rechtsquellen, Musterverträge und Internetlinks<br />

zum ausländischen Handelsvertreter- und<br />

Vertragshändlerrecht<br />

Der Leitfaden umfasst 133 DIN A 4-<br />

Seiten und ist in gedruckter Ausgabe <strong>für</strong><br />

25,00 Euro, als PDF-Datei <strong>für</strong> 20,00 Euro<br />

und als Paket (Druckversion + PDF-Datei)<br />

<strong>für</strong> 40,00 Euro erhältlich bei der Industrieund<br />

Handelskammer zu Lübeck,<br />

Geschäftsbereich International,<br />

Fackenburger Allee 2, 23554 Lübeck,<br />

Tel.: 0451 6006-243, Fax: 0451 6006-4243<br />

und 0451 6006-999, E-Mail: kessler@luebeck.ihk.de<br />

(Ulrich Keßler).<br />

Die Industrie- und Handelskammer zu Lübeck hat<br />

Ihren Leitfaden zum ausländischen und internationalen<br />

Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht in 7., vollständig<br />

überarbeiteter Auflage 2003 unter dem Titel<br />

„Ausländisches und Internationales Handelsvertreterund<br />

Vertragshändlerrecht: Eine Bibliographie. Hinweise<br />

auf Fachliteratur, Vertragsmuster und Links im<br />

Internet, Tipps zur Vertragsgestaltung“ veröffentlicht.<br />

Neben allgemeinen Tipps und Hinweisen zur Gestaltung<br />

von Verträgen mit Auslandsvertretern (Handelsvertreter/Vertragshändler,<br />

Gerichtsstands- und<br />

Schiedsgerichtsvereinbarung, anzuwendendes Recht)<br />

wird im Hauptteil in Form einer Bibliographie zunächst<br />

ein ausführlicher Überblick über die vor allem in deutscher<br />

Sprache vorhandene Praktikerliteratur gegeben,<br />

die in Fachbüchern, Broschüren und Zeitschriften <strong>für</strong><br />

die Unternehmen leicht zugänglich ist. Für jeden Titel<br />

werden alle bibliographischen Angaben, Preise und die<br />

Bezugsmöglichkeiten angeführt.<br />

Im Kapitel „Checklisten <strong>für</strong> Auslandsvertreterverträge“<br />

sind die Punkte aufgelistet, die bei der Ausarbeitung<br />

von Verträgen mit ausländischen Handelsvertretern<br />

und Vertragshändlern sorgfältig geprüft und in<br />

123


124<br />

VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />

den Vertragsentwurf aufgenommen werden sollten. Es<br />

folgt ein ausführlicher Überblick über Musterverträge/Vertragsmuster<br />

in verschiedenen Sprachen,<br />

bei denen ebenfalls bibliographische Daten, Bestellmöglichkeiten<br />

und Preise genannt werden.<br />

Mit Blick auf die grundsätzliche Empfehlung, den<br />

Vertragsentwurf einem mit dem ausländischen und internationalen<br />

Recht vertrauten Rechtsanwalt zur Prüfung<br />

vorzulegen, werden verschiedene Wege aufgezeigt,<br />

Anschriften von kompetenten Rechtsanwälten im Inund<br />

Ausland zu erhalten.<br />

Ferner werden die Anschriften der Verbände der<br />

Handelsvertreter und Vertragshändler im In- und<br />

Ausland angeführt, die dem Unternehmer u.a. bei der<br />

Suche nach einem branchenkundigen Vertriebspartner<br />

helfen und Auskünfte und Publikationen zum jeweiligen<br />

Landesrecht übermitteln und Musterverträge zur<br />

Verfügung stellen können. Zahlreiche Hinweise auf<br />

Internetadressen zum ausländischen Handelsvertreterund<br />

Vertragshändlerrecht bieten einen raschen Einstieg<br />

in die Materie.<br />

Schließlich dienen ein „Länderverzeichnis“ und ein<br />

„Sachregister“ als Wegweiser durch die Publikation.<br />

5.<br />

KOMMENTAR DES VERTRAGES ÜBER<br />

DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES<br />

VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER<br />

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT :<br />

EUV/EGV.<br />

Hrsg. Von Christian Calliess;<br />

Matthias Ruffert;<br />

2. neubearbeitete und erweiterte Auflage -<br />

Neuwied; Kriftel: Luchterhand 2002;<br />

geb. 2750 Seiten; ISBN 3-472-04810-7;<br />

Euro 198,-.<br />

Das zu besprechende Werk ist die zweite Auflage des<br />

erstmals 1999 erschienenen Kommentars zu EU-Ver-<br />

trag und EG-Vertrag. Die Herausgeber Christian<br />

Calliess und Matthias Ruffert“ haben bereits mit der ersten<br />

Auflage einen Fixstern am Firmament der europarechtlichen<br />

Kommentare geschaffen. Die zweite Auflage<br />

des „Calliess/Ruffert“ steht der ersten in nichts<br />

nach, sondern liefert vielmehr den ersten umfassenden<br />

Kommentar des Europarechts, der den Vertrag von<br />

Nizza bereits vollständig in die Kommentierung hinein<br />

nimmt.<br />

Ziel des Kommentars ist es, wie es in dem Vorwort<br />

zur ersten Auflage heißt, „in einem kompakten, handlichen<br />

Band sowohl wissenschaftlichen Ansprüchen zu<br />

genügen, als auch dem Rechtsanwender in der täglichen<br />

Praxis ein hilfreiches Instrument an die Hand zu<br />

geben“. Die drei Grale Kompaktheit, Wissenschaftlichkeit<br />

und Praxistauglichkeit in einem Werk zu erreichen,<br />

ist im europarechtlichen Rahmen noch schwieriger als<br />

anderswo, gibt es doch kaum ein anderes Rechtsgebiet,<br />

das sich mit einer derartigen Dynamik und Schnelligkeit<br />

wie „das Europarecht“ entwickelt. Für den europarechtlichen<br />

Laien ist eine grundsätzliche Orientierung,<br />

wie sie der „Calliess/Ruffert“ nötiger denn je, um einen<br />

Zugang zu der komplexen Materie zu finden und das<br />

dichte Geflecht der europarechtlichen Regeln zu durchschauen.<br />

Der vorliegende Kommentar schafft es, das<br />

wesentliche Primärrecht der Union in seiner Ausformung<br />

durch die Rechtsprechung der europäischen<br />

Gerichtsbarkeit und der Rechtspraxis der Europäischen<br />

Organe in einem engen Band darzustellen, was<br />

in Anbetracht der steigenden Zahl der EG-Rechtsakte<br />

und dem Umfang der Europäischen Rechtssprechung<br />

keine Selbstverständlichkeit mehr ist. Ein kompaktes<br />

Format birgt natürlich stets das Risiko, aufgrund der<br />

Konzentration auf das Wesentliche den höchsten wissenschaftlichen<br />

Ansprüchen in punkto Detailgenauigkeit<br />

nicht mehr zu genügen. Erfreulich, dass der<br />

„Calliess/ Ruffert“ diese Klippe bravourös gemeistert<br />

hat: Die Kommentierungen sind durchwegs auf einem<br />

hohen Niveau und inhaltlich fundiert, ohne langatmig<br />

und ausschweifend zu werden. Sehr ansprechend und<br />

besonders hervorzuheben ist die sprachliche Aufbereitung<br />

der wissenschaftlichen Inhalte, was daran liegen<br />

mag, dass es sich bei den meisten der 26 Kommentatoren<br />

um Juristen recht niedrigen Alters handelt, die sich<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


eines lebendigen Stils befleißigen. Dass das betreuende<br />

Autorenteam gegenüber der ersten Auflage nahezu unverändert<br />

geblieben ist, dient in großem Maße der<br />

überzeugenden Kontinuität des Werkes.<br />

Der „Calliess/Ruffert“ ist praxistauglich, weil er auch<br />

Rechtsanwendern wie Studenten und Anwälten auf<br />

konkrete Fragen in kurzer Zeit und mit wenig Aufwand<br />

präzise Antworten zu geben vermag. Die überaus hoch<br />

einzuschätzende wissenschaftliche Professionalität sichert<br />

ein durchgängig bemerkenswertes inhaltliches<br />

Niveau.<br />

In der Vorgehensweise folgen die Bearbeiter einer<br />

strengen und einheitlichen Systematik. Dort, wo es<br />

komplexere Rechtsfragen zu behandeln gilt, wird zunächst<br />

die praktische Sichtweise der Rechtsfrage - Praxis<br />

der Rechtsprechung und der Gemeinschaftsorgane -<br />

dargestellt, dann folgen die einzelnen Ansichten im<br />

Schrifttum mit der theoretischen Annäherung an das<br />

Problem. Getrennt hiervon erläutert der jeweilige Kommentator<br />

in einem dritten Schritt seine eigene<br />

Meinung. Die stringent eingehaltene dreigeteilte<br />

Systematik in der Darstellung der komplexen europarechtlichen<br />

Probleme ermöglicht raschen Themenzugang<br />

auch <strong>für</strong> Laien und ist geradezu das Markenzeichen<br />

des Kommentars geworden. Die Gliederung der<br />

einzelnen Kommentierungen ist detailliert und erstreckt<br />

sich auf bis zu fünf Gliederungsebenen. Jede<br />

Feinabstufung hat den Vorteil, dass der Benutzer vom<br />

Allgemeinen zum Besonderen „gelenkt“ wird. Die vorangestellte<br />

Inhaltsübersicht hilft ihm, seine konkrete<br />

Frage in den größeren Kontext einzuordnen, sich in der<br />

Materie nicht zu „verlieren“.<br />

Schließlich ist auch die äußere Darstellung positiv zu<br />

bewerten. Beim Layout sorgen die durchgängige<br />

Randnummerierung und die Betonung von Stich- und<br />

Schlagworten, Richtlinien und Verordnungen sowie<br />

sämtlicher Aktenzeichen durch Fettdruck <strong>für</strong> große<br />

Benutzerfreundlichkeit.<br />

Zum Zeitpunkt der Drucklegung des Kommentars im<br />

Juni 2002 war der Ratifikationsprozess <strong>für</strong> den Vertrag<br />

von Nizza noch nicht abgeschlossen. Daher ist im Werk<br />

die zum Erscheinungszeitpunkt noch gültige Amsterdamer<br />

Fassung in Kursivschrift mit abgedruckt. Dies<br />

ist hilfreich, da nach Inkrafttreten des Vertrags am 1.<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />

Februar 2003 die „Vor-Nizza“- Nummerierung bei der<br />

Arbeit mit zeitlich vorgehenden europarechtlichen<br />

Dokumenten nach wie vor zu beachten ist. Zusätzliche<br />

Unterstützung liefert die Synopse der Neunummerierung,<br />

die dem Werk in Gestalt eines kartonierten<br />

Lesezeichens -„Vergleichstabelle Maastricht-Amsterdam-Nizza“<br />

- beigefügt ist; dies ist ein <strong>für</strong> den schnellen<br />

Zugriff sehr praktisches und <strong>für</strong> den mit den alten<br />

Hausnummern „verbildeten“ Experten im Europarecht<br />

ein geradezu unverzichtbares Instrument.<br />

Im Anhang findet man die Charta der Grundrechte<br />

der Europäischen Union und den Volltext der wichtigsten<br />

Protokolle zu den Verträgen. Schade nur, dass<br />

nicht auch die „Hinweise <strong>für</strong> die Prozessvertreter der<br />

Verfahrensbeteiligten <strong>für</strong> das schriftliche und mündliche<br />

Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen<br />

Gemeinschaften“ mit abgedruckt sind. Diese Hinweise<br />

hat der EuGH als praktische Arbeitshilfe <strong>für</strong> Rechtsanwälte,<br />

die mit dem Verfahrensablauf vor dem EuGH<br />

noch nicht vertraut sind, in einer Neufassung (Stand:<br />

2001) vorgelegt. Die Berücksichtigung dieser „praktischen“<br />

Tipps von berufener Seite hätte einen Europarechts-Kommentar,<br />

der auch und gerade dem „Rechtsanwender<br />

in der täglichen Praxis ein hilfreiches<br />

Instrument an die Hand geben“ will, geschmückt. Doch<br />

die 3. Auflage des Werkes kommt bestimmt - spätestens,<br />

wenn ein „europäischer Verfassungsvertrag“ eine<br />

erneute Neunummerierung erforderlich macht.<br />

In der Fachpresse wird das Werk von Calliess/Ruffert<br />

vereinzelt als „der Palandt des Europarechts“ bezeichnet.<br />

Wenn ihm auch die Patina des Alters noch fehlt, so<br />

ist dieser Vergleich sicherlich schon jetzt nicht unbegründet.<br />

Als ein Standardwerk wie der Palandt gilt der<br />

„Calliess/Ruffert“ <strong>für</strong> viele Europarechtler bereits<br />

heute, fasst er doch das europarechtlich Wichtigste in<br />

zugleich wissenschaftlich fundierter, knapper und dennoch<br />

verständlicher und übersichtlicher Weise zusammen<br />

- ein Kunststück, das nur wenigen Kommentaren<br />

in dieser beständig hohen Qualität gelingt.<br />

RA Alexander Gemberg-Wiesike, LL.M., Berlin/Brüssel<br />

125


126<br />

VII. STELLENGESUCH / REFERENDARSTELLE<br />

VII. STELLENGESUCH / REFERENDARSTELLE<br />

1.<br />

STELLENGESUCH<br />

(ITALIEN)<br />

(Angebote bitte an den DAV, diese werden weitergeleitet)<br />

22-jährige Rechtsanwaltsfachangestellte sucht Arbeitsplatz<br />

in Italien (Rom, Florenz oder Neapel). Ich<br />

bin Italienerin und möchte nun zurück in meine Heimat,<br />

ohne meinen erlernten Beruf ablegen zu müssen.<br />

Ich spreche fließend italienisch und auch das Schreiben<br />

kann ich sehr gut. Ich spreche etwas Englisch und<br />

Spanisch.<br />

2.<br />

REFERENDARSTELLE IN ITALIEN:<br />

Die Kanzlei DIEGO DEVESCOVI DEBONI FER-<br />

LETIC RÜHR ist gern bereit, Referendarinnen und<br />

Referendare aus Deutschland bzw. Konzipienten aus<br />

Österreich aufzunehmen, die ihre Auslandsstation in<br />

Italien absolvieren möchten.<br />

Bewerbungen richten Sie bitte an:<br />

Studio Legale Diego Devescovi Deboni Ferletic Rühr<br />

via Coroneo 5<br />

I-34133 Trieste<br />

ITALIA<br />

Tel: 0039-0481-30275<br />

Fax: 0039-0481-532969<br />

E-Mail: gorizia@dddf.it<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


An den<br />

Deutschen Anwaltverein e. V.<br />

- ARGE Internationaler Rechtsverkehr -<br />

Littenstraße 11<br />

10179 Berlin<br />

BEITRITTSERKLÄRUNG<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

VIII. BEITRITTSERKLÄRUNG<br />

Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein.<br />

Name Vorname<br />

Kanzleiname<br />

Kanzleianschrift: PLZ, Ort, Straße<br />

Telefon Telefax<br />

E-Mail-Adresse Homepage-Domain<br />

Gerichtsfach Anwaltszulassung Geburtsdatum<br />

Mitglied im örtlicher Anwaltverein*<br />

(*Hinweis: Die Mitgliedschaft in der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> setzt die Mitgliedschaft in einem dem DAV angeschlossenen örtlichen<br />

Anwaltverein voraus.)<br />

Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Geschäftsordnung der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler Rechtsverkehr<br />

im Deutschen Anwaltverein an. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 70,- EURO je Geschäftsjahr.<br />

Gleichzeitig ermächtige ich den Deutschen Anwaltverein widerruflich, den zu entrichtenden Jahresbeitrag zu Lasten<br />

meines Kontos<br />

Nr.<br />

mittels Lastschrift einzuziehen.<br />

BLZ bei<br />

Datum Unterschrift<br />

K a n z l e i s t e m p e l<br />

127


128<br />

IX. VERSCHIEDENES<br />

IX. VERSCHIEDENES<br />

1.<br />

RECHTSANWALT HARTMUT KILGER<br />

NEUER PRÄSIDENT DES<br />

DEUTSCHEN ANWALTVEREINS<br />

Berlin (DAV). Der Vorstand des Deutschen Anwaltvereins<br />

(DAV) hat im Anschluss an seine diesjährige<br />

Mitgliederversammlung in Freiburg Rechtsanwalt<br />

Hartmut Kilger, Tübingen, zum Präsidenten des<br />

Deutschen Anwaltvereins gewählt.<br />

Kilger übernimmt das Amt von Rechtsanwalt<br />

Dr. Michael Streck, Köln, der seit<br />

Mai 1998 an der Spitze der Interessenvertretung<br />

der deutschen Rechtsanwältinnen<br />

und Rechtsanwälten stand.<br />

Auch Kilger - seit 1991 Vorstandsmitglied<br />

und seit 1996 Vizepräsident - ist<br />

wie sein Vorgänger Spezialist. Er ist<br />

Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht. Kilger hat<br />

sich durch Tätigkeiten und Veröffentlichungen im<br />

Bereich der berufständischen Versorgungswerke einen<br />

Namen gemacht, im Sozialrecht ist er durch die<br />

Mitwirkung in vielen Gremien und zahlreiche Vorträge<br />

bekannt geworden.<br />

Kilger möchte nicht ausschließen, dass der DAV mit<br />

seiner Wahl auf die Probleme antwortet, die sich <strong>für</strong><br />

viele kleine Anwaltspraxen und vor allem die nicht spezialisierten<br />

Allgemeinanwälte ergeben haben. Kilger<br />

war selbst über zwei Jahrzehnte lang als Allgemeinanwalt<br />

tätig. Seine Spezialisierung war seinerzeit eine<br />

Antwort auf die Aufhebung der Lokalisation. Für Kilger<br />

stehen - wie <strong>für</strong> seine Vorgänger - bei seiner berufs- und<br />

verbandspolitischen Arbeit im Vordergrund die Freiheit<br />

der Anwaltschaft und ihre Unabhängigkeit, insbesondere<br />

auch vom Staat, der Einsatz <strong>für</strong> den Mandanten,<br />

der Schutz der Vertraulichkeit, die Sicherung des<br />

Qualitätsstandards aller Rechtsanwälte.<br />

Kilger ist überzeugt davon, dass die Zahl der Rechtsanwältinnen<br />

und Rechtsanwälte nicht unbegrenzt weiter<br />

ansteigen darf. „Immer mehr Rechtsanwältinnen<br />

und Rechtsanwälte geraten in Not und leben von Berufsbeginn<br />

an an der Armutsgrenze. Hier ist der Zugang<br />

des Bürgers zum Recht selbst gefährdet, und zwar<br />

durch von der Politik vorgegebene rechtliche Regeln<br />

und Rahmenbedingungen, die der Anwaltschaft<br />

auf der einen Seite neue<br />

Lasten auferlegt und auf der anderen<br />

Seite ihr, insbesondere auch den Berufsanfängern,<br />

die Chance <strong>für</strong> die Erzielung<br />

eines leistungsgerechten Erwerbseinkommens<br />

nimmt“, so Rechtsanwalt<br />

Hartmut Kilger, Präsident des DAV.<br />

Kilger, der 59 Jahre alt ist, begann sein<br />

Engagement <strong>für</strong> den Deutschen Anwaltverein<br />

1987, als er Mitglied des DAV-Ausbildungsausschusses<br />

wurde. Seit 2001 ist er Vorsitzender dieses<br />

Ausschusses, der die DAV-Ausbildung auf den Weg gebracht<br />

hat. Kilger war von 1993 bis 2000 Vorsitzender<br />

des Anwaltsvereins Hechingen. Seit 1989 ist er stellvertretender<br />

Vorsitzender des Versorgungswerks der<br />

Rechtsanwälte in Baden-Württemberg und Mitglied des<br />

Rechtsausschusses der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> berufsständischer<br />

Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) in<br />

Köln.<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


2.<br />

NEUE MITGLIEDER *<br />

Philipp von Alvensleben, LL.M.<br />

Taylor Wessing<br />

Jägerstr. 51<br />

D-10117 Berlin<br />

Tel.: 030 8856360<br />

Fax: 030 88563646<br />

berlin@taylorwessing.com<br />

www.taylorwessing.com<br />

Martin Bombach<br />

Brett & Kollegen<br />

Kinzigstr. 44<br />

D-77694 Kehl<br />

Tel.: 07851 937511<br />

Fax: 07851 937575<br />

info@brett-rechtsanwaelte.de<br />

Gerlinde Fischedick<br />

Hannoversche Str. 57<br />

D-29221 Celle<br />

Tel.: 05141 28080<br />

Fax: 05141 28091<br />

fischedick@rakcelle.de<br />

Claudia Geercken<br />

Arnimstr. 10<br />

D-81369 München<br />

Tel.: 089 33089317<br />

Fax: 089 33089317<br />

cl.geercken@gmx.net<br />

Lorenz Hajdu<br />

Bonner Weg 4<br />

D-53347 Alfter<br />

Tel.: 02222 923300<br />

Fax: 02222 923302<br />

l.hajdu@tiscali.de<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

Hendrik Härterich<br />

FPS Fritze Paul Seelig<br />

Eschersheimer Landstr. 27<br />

D-60322 Frankfurt<br />

Tel.: 069 959570<br />

069 95957166<br />

haerterich@fps-law.de<br />

www.fps-law.de<br />

Lutz Hartmann, D.E.S.S.<br />

Heide Rechtsanwälte<br />

Rennbahnstr. 72-74<br />

D-60528 Frankfurt<br />

Tel.: 069 6786580<br />

069 67865822<br />

lutz.hartmann@mazars.de<br />

www.heidelegal.de<br />

Gabriele Hesen<br />

REWISTO RAe Friedhoff,<br />

Mauer & Partner<br />

Viktoriastr. 73-75<br />

D-52066 Aachen<br />

Tel.: 0241 949190<br />

0241 9491919<br />

rechtsanwaelte@rewisto.de<br />

www.rewisto.de<br />

Martin Kühle, LL.M.<br />

Delheid, Soiron, Hammer<br />

Friedrichstr. 17-19<br />

D-52070 Aachen<br />

Tel.: 0241 946680<br />

0241 9466877<br />

kanzlei@delheid.de<br />

www.delheid.de<br />

IX. VERSCHIEDENES<br />

Dr. Alexius Leuchten<br />

Beiten Burkhardt Goerdeler<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

Ganghoferstr. 33<br />

D-80339 München<br />

Tel.: 089 3506500<br />

Fax: 089 35065123<br />

aleuchten@bblaw.de<br />

www.bblaw.de<br />

Jean Gabriel Recq<br />

Diem & Partner GbR<br />

Hölderlinplatz 5<br />

D-70193 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 2285450<br />

Fax: 0711 2265570<br />

jgrecq@diempartner.de<br />

www.diempartner.de<br />

Dr. Jörg Reichelsdorfer<br />

Rödl & Partner GbR<br />

Äußere Sulzbacher Str. 100<br />

D-90491 Nürnberg<br />

Tel.: 0911 91930<br />

Fax: 0911 9193960<br />

joerg.reichelsdorfer@roedl.de<br />

www.roedl.de<br />

Alexander Sanio<br />

Helmerstraat 249<br />

NL-7546 PD Enschede<br />

Tel.: 31-53 4335466<br />

Fax: 53 4331001<br />

sanio@dijksleijssen.nl<br />

www.dijksleijssen.nl<br />

* bis zum 05.06.2003<br />

129


130<br />

IX. VERSCHIEDENES<br />

Marcus Schmidt<br />

Rheinstr. 22/II<br />

D-80803 München<br />

Tel.: 089 32210722<br />

Fax: 089 32210717<br />

Pascal Schulz, D.E.A.<br />

Diem & Partner GbR<br />

Hölderlinplatz 5<br />

D-70193 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 2285450<br />

Fax: 0711 2265570<br />

info@diempartner.de<br />

www.diempartner.de<br />

Anne M. Thiele<br />

von Moers & Partner<br />

Nidegger Str. 21<br />

D-50937 Köln<br />

Tel.: 0221 7595560<br />

Fax: 0221 7595931<br />

thiele@kanzlei-online.com<br />

www.kanzlei-online.com<br />

Dr. Rupert Vogel<br />

Bartsch & Partner GbR<br />

Bahnhofstr. 10<br />

D-76137 Karlsruhe<br />

Tel.: 0721 931750<br />

Fax: 0721 9317588<br />

rv@bartsch-partner.de<br />

www.bartsch-partner.de<br />

Antonius Wevers<br />

Helmerstraat 249<br />

NL-7546 PD Enschede<br />

Tel.: 31-053 4335466<br />

Fax: 053 4331001<br />

wevers@dijksleijssen.nl<br />

www.dijksleijssen.nl<br />

Rebecca Wolff<br />

Wolff, Tönges, Wolff<br />

Flandrische Str. 2<br />

D-50674 Köln<br />

Tel.: 0221 7199720<br />

Fax: 0221 71997210<br />

info@wtw-koeln.de<br />

www.wtw-koeln.de<br />

Urszula Ewa Ziajski<br />

Reichswaldstr. 19<br />

D-67663 Kaiserslautern<br />

Tel.: 0631 37100446<br />

Fax: 0631 3710599<br />

adwokat@ziajski.com<br />

www.adwokat.ziajski.com<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03


Redaktion:<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

Bearbeitung:<br />

Maria Dzida<br />

Annegret Seiffert<br />

Deutscher Anwaltverein<br />

Littenstraße 11<br />

D-10179 Berlin<br />

T: +49 (0) 30 72 61 52-127<br />

F: +49 (0) 30 72 61 52-196<br />

E: ahlers@anwaltverein.de<br />

http://www.anwaltverein.de<br />

Design:<br />

Ziegert Concept<br />

Telegrafstraße 72, 53842 Troisdorf<br />

Tel. 0 22 41 - 4 73 99, Fax. 0 22 41 - 40 51 98<br />

e-mail: ziegert-concept@t-online.de<br />

http://www.ziegert-concept.de<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> Internationalen Rechtsverkehr

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