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Sportordnung - Radsport-in-niedersachsen.de

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2.3 Der Lan<strong>de</strong>sverband (LV)<br />

2.3 Der Lan<strong>de</strong>sverband (LV)<br />

(1) Der LV-Vorsitzen<strong>de</strong> ist dafür verantwortlich, dass <strong>de</strong>r Sportbetrieb <strong>in</strong>nerhalb<br />

se<strong>in</strong>es Verbandsgebietes nach <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser <strong>Sportordnung</strong> und <strong>de</strong>n<br />

Wettkampfbestimmungen durchgeführt wird.<br />

(2) Die Lan<strong>de</strong>sverbän<strong>de</strong> können bei <strong>de</strong>n LV-Meisterschaften bzw. sonstigen<br />

wichtigen Veranstaltungen <strong>de</strong>n zuständigen LV-Fachwart o<strong>de</strong>r e<strong>in</strong>en Vertreter mit<br />

<strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Aufsicht beauftragen. Der Aufsichtsführen<strong>de</strong> ist <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Ausschreibung<br />

namentlich zu benennen.<br />

(3) Der LV-Vorstand sollte e<strong>in</strong>em Gremium die Aufgabe als Rechtsorgan gemäß<br />

§ 5 <strong>de</strong>r RuVo übertragen und das damit verbun<strong>de</strong>ne Recht zur Festlegung von<br />

Ordnungsstrafen e<strong>in</strong>räumen.<br />

2.4 Sportaufsicht bei Veranstaltungen<br />

(1) Der BDR kann bei allen Veranstaltungen <strong>de</strong>s Nationalen Kalen<strong>de</strong>rs, <strong>de</strong>r<br />

jeweilige Lan<strong>de</strong>sverband für alle Veranstaltungen se<strong>in</strong>es LV-Kalen<strong>de</strong>rs e<strong>in</strong>e<br />

Sportaufsicht bestellen. Dieser Aufsichtsführen<strong>de</strong>, auch als BDR-<br />

Beauftragter bzw. LV-Beauftragter bezeichnet, ist <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Ausschreibung zu<br />

benennen.<br />

(2) Er arbeitet dabei mit <strong>de</strong>m Kommissärs-Kollegium zusammen. Zu se<strong>in</strong>en<br />

Aufgaben zählen <strong>in</strong>sbeson<strong>de</strong>re:<br />

Überwachung <strong>de</strong>r E<strong>in</strong>haltung von <strong>Sportordnung</strong>, Wettkampfbestimmungen<br />

<strong>de</strong>r Reglements, Generalausschreibungen und Pflichtenhefte<br />

bzgl. <strong>de</strong>r organisatorischen und f<strong>in</strong>anziellen Aspekte<br />

Entscheidungen bei Differenzen zu Meldungen für Meisterschaften<br />

(3) Der BDR- bzw. LV-Beauftragte ist durch das KK bei allen Entscheidungen,<br />

die nicht Tatsachenentscheidungen s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> <strong>de</strong>n Entscheidungsprozess<br />

e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />

(4) Dem BDR- bzw. LV-Beauftragten ist während <strong>de</strong>r Veranstaltung ke<strong>in</strong> eigenes<br />

Strafrecht e<strong>in</strong>geräumt. Bei von ihm festgestellten Verstößen wer<strong>de</strong>n<br />

diese nach se<strong>in</strong>em Bericht im jeweils zuständigen Gremium se<strong>in</strong>es Verban<strong>de</strong>s<br />

behan<strong>de</strong>lt.<br />

(Ziffer 2.4 wur<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r BHV 04/2011 e<strong>in</strong>gefügt)<br />

.<br />

<strong>Sportordnung</strong> 04/2011 9

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