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JOHANNES URBAN WINDELEN<br />
SYNDIKUS<br />
BDE · BEHRENSTRAßE 29 · 10117 BERLIN<br />
Allpress Ries Hydraulikservice<br />
und Pressen GmbH<br />
Herrn Eric Amberg<br />
Postfach 13 14<br />
76291 Stutensee-Spöck<br />
Behrenstraße 29<br />
10117 Berlin<br />
Tel.: +49 (0)30 / 59 00 33 5-80<br />
Fax: +49 (0)30 / 59 00 33 5-26<br />
E-Mail: windelen@bde-berlin.de<br />
ZEICHEN: UW<br />
Berlin, 19. Januar 2012<br />
Ihre Anfrage bzgl. der Rechtmäßigkeit von Bestimmungen in Gemeindesatzungen, die<br />
eine Verdichtung von Abfällen untersagen<br />
Sehr geehrter Herr Amberg,<br />
wir danken für Ihre Anfrage vom 17.01.2012. Darin stellen Sie die Frage, ob Gemeinden in ihren<br />
Abfallwirtschaftssatzungen das Verdichten des Abfalls in den Sammelbehältern untersagen<br />
dürfen.<br />
Nach unserer Auffassung ist eine pauschale Untersagung des Verdichtens von Abfällen in<br />
kommunalen Satzungen nicht zulässig.<br />
In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Az.: 7 C 42.07), auf die Sie in<br />
Ihrer Anfrage Bezug nehmen, wurde eine Ordnungsverfügung aufgehoben, die das Vorsortieren<br />
des Abfalls durch einen von dem Abfallbesitzer beauftragten Dritten untersagte. Die Organisationshoheit<br />
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wurde als nicht betroffen angesehen.<br />
Diese soll erst mit dem Entstehen der Entsorgungspflicht beginnen. Die Entsorgungspflicht beginnt<br />
jedoch erst mit dem Überlassen des Abfalls gem. § 15 Abs. 1 KfW-/AbfG, also ab dem<br />
Zeitpunkt des Erlangens der tatsächlichen Sachherrschaft über den Abfall. Dies ist regelmäßig<br />
der Zeitpunkt der konkreten Abholung zur Abfuhr.<br />
Vor diesem Zeitpunkt kann gem. BVerwG dem Abfallbesitzer bzw. Abfallerzeuger nur eine unzulässige<br />
Abfallbehandlung untersagt werden. Da sich das BVerwG in seiner Entscheidung auf<br />
bundesrechtliche Vorgaben stützt, kann in den Abfallwirtschaftssatzungen der Gemeinden<br />
nichts Abweichendes geregelt werden. Mit seinem Urteil hat das BVerwG im engeren Sinne<br />
zwar nur darüber entschieden, ob das Vorsortieren durch einen durch den Abfallbesitzer beauftragten<br />
Dritten zulässig ist, doch steht einer Übertragung der Entscheidungskriterien auf die<br />
Abfallverdichtung unseres Erachtens jedoch nichts entgegen.<br />
Mithin ist die Frage, ob ein Verdichten eine unzulässige Abfallbehandlung darstellt. Grundsätzlich<br />
steht den Gemeinden ein Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Abfallentsorgung zu<br />
und damit auch bei der Einstufung von Abfallbehandlungsmaßnahmen.<br />
HAUS DER ENTSORGUNGS-, LandesBank Berlin BDE-BÜRO BRÜSSEL FACHBEREICHE<br />
WASSER- UND ROHSTOFFWIRTSCHAFT Konto 133 292 51<br />
BLZ 100 500 00<br />
Behrenstraße 29, 10117 Berlin<br />
Kreislaufwirtschaft<br />
Tel.: +49 30 5900335-0 Dresdner Bank Rue du Commerce 31 Wasserwirtschaft<br />
Fax: +49 30 5900335-99 Konto 405 102 69 00 B-1000 Brüssel Logistik<br />
E-Mail: info@bde-berlin.de BLZ 120 800 00 Abfallbehandlung<br />
Internet: http://www.bde-berlin.de Tel.: +32 2 54838-90 Biolog. Behandlungsverfahren<br />
Ust-IdNr. DE 121 965 027 Fax: +32 2 54838-99 Sonderabfallwirtschaft<br />
Vereinsregister Nr. VR 22240 B St.–Nr. 1127 620 56593 E-Mail: info@bde-bruessel.eu Kleine Tarifkommission
- Seite 2 -<br />
Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung des Abfalls können geregelt werden. Weiter sind<br />
Benutzungsbedingungen zulässig, wenn sie dazu dienen, konkrete, nachvollziehbare Störungen<br />
im Entsorgungsablauf oder eine Beschädigung der Abfallgefäße zu unterbinden. So kann<br />
nach allgemeiner Auffassung in der Abfallentsorgungssatzung geregelt werden, dass Abfallbehälter<br />
schonend zu behandeln sind, dass ein Verbrennen von Abfällen im Behälter oder das<br />
Einfüllen von brennenden, glühenden oder heißen Abfällen verboten ist, weil die Abfallgefäße<br />
hierdurch jeweils beschädigt werden können. Es kann auch festgelegt werden, dass Abfallgefäße<br />
nur insoweit gefüllt werden dürfen, dass sich der Deckel schließen lässt.<br />
Auch Regelungen über die Verpressung von Abfällen liegen grundsätzlich in der Regelungskompetenz<br />
der Gemeinden. Eine Verdichtung kann den Entsorgungsvorgang, beispielsweise<br />
das Leeren der Sammelbehälter beeinträchtigen. Eine Verdichtung lässt sich damit nach Urteilen<br />
von Obergerichten (so etwa dem OVG Münster / 2008 Az.: 20 A 1661/06) im Ausgangspunkt<br />
grundsätzlich dem Bereich der Abfallüberlassungspflicht zuordnen.<br />
Aber auch dann muss eine Klausel, die die Verdichtung des Abfalls untersagt, dem Grundsatz<br />
der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Damit wäre etwa eine Reglung zulässig, dass Abfälle<br />
nicht derartig in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verpresst werden dürfen, dass die<br />
Schüttfähigkeit des Inhaltes ausgeschlossen wird. Eine generelle Untersagung wäre jedoch<br />
nicht verhältnismäßig.<br />
Das zitierte Urteil des OVG Münster behandelt eine solche generelle Verbotsverfügung des<br />
Verdichtens von Abfall durch den Abfallbesitzer und erklärt sie für unzulässig. Eine Untersagung<br />
ist nach dem OVG Münster nur dann als zulässig anzusehen, wenn konkret Störungen im<br />
technischen Entsorgungsablauf oder greifbare Gefahren erkennbar sind. Ausgehend hiervon ist<br />
nach dem OVG in Anbetracht der Vielgestaltigkeit der Lebensvorgänge beim Bereitstellen und<br />
Überlassen von Abfällen eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für ein allgemeines, pauschales<br />
Verbot des Verpressens von Abfällen nicht erkennbar.<br />
Übertragen auf die Verwendung von mechanischen Müllpressen, die den Abfall im Sammelbehälter<br />
zusammenpressen, bedeuten die Kriterien des Gerichts, dass beim Verdichtungsvorgang<br />
die Abfallsammelbehälter nicht beschädigt werden dürfen, dass das zulässige Füllgewicht und<br />
die zulässige Dichte des Abfalls nicht überschritten werden dürfen und die Schüttbarkeit der<br />
Abfälle weiter gegeben sein muss.<br />
Abschließend ist somit festzuhalten, dass eine Untersagung des Verdichtens von Abfällen unzulässig<br />
ist, wenn die oben genannten Kriterien und die oben dargelegten Schranken berücksichtigt<br />
sind.<br />
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Urban Windelen
Grundsätzliche Stellungnahme<br />
zur Verdichtung von Abfällen in 1,1 m³ Behälter<br />
Es gibt Satzungen von Gebietskörperschaften, die ausdrücklich oder auch implizit die Verdichtung von<br />
Abfällen in 1,1 m³ Behältern oder andere Müllgefäße verbieten bzw. untersagen. Es wird meist dabei auf<br />
die lokalen Satzungen Bezug genommen. Die Rechtslage ist aber wie folgt:<br />
1. Aufgrund § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dem § 13 Abs. 1,15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes<br />
ist die Beantwortung der Frage, ob die Städte dies dürfen, von zentraler Bedeutung.<br />
Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Festlegung <strong>zum</strong> Verdichten<br />
von Müll nicht Gegenstand einer Abfallwirtschaftssatzung sein. Dies käme einem Eingriff in das Eigentumsrecht<br />
gleich. Der Abfallerzeuger ist so lange Eigentümer seines Mülls, bis die Übergabe an den Entsorger<br />
erfolgt. Die Entsorger haben nur darauf zu achten, dass keine Einwirkungen vorgenommen werden,<br />
die die Abfuhr erschweren, die Verwertung der Abfälle beeinträchtigen oder die Behälter beschädigen.<br />
All diese Forderungen werden bei der Nutzung des Containerpackers eingehalten.<br />
2. Laut DIN EN 840/2 darf ein Liter Müll 400 g wiegen. Dementsprechend kann ein 1,1 m³ Container eine<br />
nominale Nutzmasse von 440 kg (Gesamtgewicht max. 550 kg) haben.<br />
Bei dem eingestellten Druck von 140 bar werden Sie diesen Wert nie erreichen.<br />
3. Letztendlich geht es um Geld. Ein Container mehr oder weniger kostet bei öffentlicher Abfuhr pro<br />
Behälter ca. € 2.865,00 pro Jahr! Aus diesem Grund kann man auch das wirtschaftliche Interesse der<br />
Stadt erkennen!<br />
4. Die höchste Rechtsaufsichtsbehörde Deutschlands, das Bundesverwaltungsgericht, hat das Verdichten<br />
von Müll bei Einhaltung oben genannter Bedingungen erlaubt. Uns liegen folgende <strong>Dokument</strong>e zu dieser<br />
Rechtsprechung vor :<br />
- Schreiben des BDE 01/2012<br />
- Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ( BVerwGE 2007)<br />
- Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW<br />
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Oberverwaltungsgericht NRW <strong>zum</strong> Restmüll-Verpressen oder -Nachsortieren<br />
Das OVG Münster hat mit Urteil vom 11.09.2008 (Az.: 20 A 1661/06) eine Ordnungsverfügung aufgehoben, mit welcher die<br />
beklagte Stadt einem Grundstückseigentümer verboten hatte, ein Dienstleistungsunternehmen damit zu beauftragen, den<br />
Inhalt der Restmüllbehälter nachzusortieren und zu verpressen.Zwar kommt der beklagten Stadt nach dem OVG NRW als<br />
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Ausgestaltung der Abfallentsorgungsatzung ein Gestaltungsspielraum zu,<br />
denn in der Satzung werden die Benutzungsbedingungen/Benutzungsvorgaben für die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung<br />
geregelt. Dabei ist nach dem OVG NRW eine Verdichtung der Abfälle in den Sammelbehältern satzungsrechtlicher<br />
Regelungen nicht von vornherein entzogen. Denn eine Verdichtung kann u.a. die Entleerung der Sammelbehälter und damit<br />
die Abläufe der Entsorgung nachteilig beeinflussen. Die Verdichtung lässt sich damit nach dem OVG NRW im Ausgangspunkt<br />
grundsätzlich dem Bereich der Abfallüberlassungspflicht zuordnen. Zudem sei landesrechtlich (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LAbfG NRW)<br />
und auch bezogen auf das Bundesrecht anerkannt, dass durch Satzung die Anforderungen an Ort, Zeit sowie die Art und<br />
Weise der Überlassung der Abfälle geregelt werden können (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 13.12.2007, Az.: 7 C 42.07,<br />
DVBl. 2008, S. 317; BVerwG Urt. v. 01.12.2005 – 10 C 4.04, NVWZ 2006, S. 589).<br />
Die Regelungsbefugnis einer Stadt/Gemeinde als Satzungsgeber sei aber inhaltlich im Hinblick auf die Regelung von<br />
Benutzungsbedingungen in der Abfallentsorgungssatzung nicht schrankenlos. Insbesondere müsse der allgemeine Grundsatz<br />
der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Entscheidend stellt das OVG NRW aber darauf ab, dass durch das Verpressen von<br />
Abfällen konkret Störungen im technischen Entsorgungsablauf oder greifbare Gefahren erkennbar seien müssen. Dieses ist<br />
nach dem OVG NRW in dem entschiedenen Fall nicht gegeben. Ausgehend hiervon ist nach dem OVG NRW in Anbetracht<br />
der Vielgestaltigkeit der Lebensvorgänge beim Bereitstellen und Überlassen von Abfällen eine hinreichende sachliche<br />
Rechtfertigung für ein allgemeines, pauschales Verbot des Verpressens von Abfällen nicht erkennbar. Das Risiko der<br />
Beschädigung von Behältern wird dadurch begrenzt, dass diese, sollen sie überhaupt ihrer Bestimmung entsprechend genutzt<br />
werden können, den üblichen Beanspruchungen beim Befüllen mit Abfällen unterschiedlicher Beschaffenheit und beim<br />
Entleeren mit höchst zulässigem Gewicht standhalten müssen. Im Übrigen weist das OVG NRW darauf hin, dass sich durch<br />
das Verbot des Pressens beim üblichen Befüllen der Sammelbehälter mit überwiegend leichteren Abfällen nicht ergibt, dass<br />
das Höchstgewicht im allgemeinen <strong>zum</strong> Tragen kommt. Weiterhin weist das OVG NRW darauf hin, dass keine belastbaren<br />
Anhaltspunkte dahin bestehen, dass durch das Pressen von Abfällen Keime freigesetzt werden und dadurch ein typisches<br />
Risiko der Beeinträchtigung oder Gefährdung der menschlichen Gesundheit entsteht. Die übliche Praxis des Bereitstellens,<br />
Einsammelns und Beförderns von Hausmüll beruhe ersichtlich auf der gefestigten allgemeinen Vorstellung, dass hiergegen<br />
trotz Unterbleibens spezifischer Sicherheitsmaßnahmen gegenüber der Emission bzw. Immission abfalltypischer Keime<br />
prinzipielle gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht vorzubringen sind. In diesem Zusammenhang besteht nach dem<br />
OVG NRW ein zu Besorgnissen Anlass gebendes enges näheres Verhältnis zu den Abfällen beim Pressen typischerweise<br />
allenfalls für diejenigen, die diesen Vorgang bewirken und arbeitsschutzrechtlich geschützt sind.<br />
Nach dem OVG NRW konnte die beklagte Stadt in der Ordnungsverfügung auch nicht aufgeben, dass ein Durchsuchen<br />
und/oder Entnehmen der Inhalte von Restmüllbehältern verboten ist. Der Entsorgungspflicht der Stadt als öffentlich-rechtlicher<br />
Entsorgungsträger unterfallen die in ihrem Gebiet angefallenen überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen. Angefallen<br />
seien die Abfälle im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie mit Verwirklichung der Merkmale nach § 3 Abs. 1 – 4 KrW-/AbfG als<br />
Abfall entstanden seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2007, Az.: 7 C 42.07, DVBl. 2008, S. 317). Dementsprechend beginnt die<br />
Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit der Überlassung der Abfälle. Überlassen werden die<br />
Abfälle dadurch, dass sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur<br />
Verfügung gestellt werden. Die Überlassung bewirkt den Übergang des Abfallbesitzes. Bis <strong>zum</strong> Verlust der tatsächlichen<br />
Sachherrschaft des bisherigen Abfallbesitzers obliegen diesem die in diesem Zeitpunkt zu erfüllenden abfallrechtlichen<br />
Pflichten. Hierzu gehört die Pflicht <strong>zum</strong> Bereitstellen der Abfälle und <strong>zum</strong> Getrennthalten von Abfällen (§ 5 Abs. 2 Satz 4, § 10<br />
Abs. 2 Satz 1 KrWiAbfG). Ein vor der Überlassung zur Erfüllung der entsprechenden Pflicht nachgeholtes Sortieren von<br />
Abfällen zur Verwertung und deren Einbringung in die hierfür vorgesehen Behälter verstößt deshalb – so das OVG NRW –<br />
nicht gegen die Überlassungspflicht. Deren Erfüllung steht zu diesem Zeitpunkt noch bevor und wird durch Überlassung der<br />
sortierten Abfälle erst bewirkt. Vor diesem Hintergrund ist bis zur Überlassung der Abfälle der Abfallbesitzer verantwortlich die<br />
Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingesetzt. Der<br />
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist nach dem OVG NRW, was die Bereitstellung der Abfälle im Vorfeld der Überlassung<br />
angeht, nicht Träger der Entsorgung. Der Grundstückseigentümer bzw. Vermieter als Abfallbesitzer habe auch keine<br />
Pflichten, die höchstpersönlicher Natur sind. Mit ihrer Erfüllung können Dritte, auch gewerblich tätige Unternehmen betraut<br />
werden.<br />
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Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:<br />
Das OVG NRW folgt in seinem Urteil vom 11.9.2008 (Az.: 20 A 1161/06) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
(Urteil vom 13.1.22007 - Urt. v. 13.12.2007, Az.: 7 C 42.07, DVBl. 2008, S. 317). Nach dem OVG NRW sind Benutzungsbedingungen<br />
in der Satzung zur Benutzung und Befüllung der Abfallbehälter grundsätzlich zulässig, wenn sie dazu dienen,<br />
konkrete, nachvollziehbare Störungen im Entsorgungsablauf oder eine Beschädigung der Abfallgefäße zu unterbinden. Vor<br />
diesem Hintergrund kann nach Auffassung des StGB NRW auch weiterhin in der Abfallentsorgungssatzung geregelt werden,<br />
dass Abfallbehälter schonend zu behandeln, so dass ein Verbrennen von Abfällen im Behälter oder das Einfüllen von<br />
brennenden, glühenden oder heißen Abfällen verboten ist, weil die Abfallgefäße hierdurch nachvollziehbar beschädigt werden<br />
können. Es kann auch vorgegeben werden, dass Abfälle nicht neben die Abfallgefäße geworfen werden dürfen und<br />
Abfallgefäße nur insoweit gefüllt werden dürfen, dass sich der Deckel schließen lässt, weil eine Überbefüllung der Abfallgefäße<br />
und ein Herausfallen von Abfällen oder ein Daneben-Werfen von Abfällen neben die Abfallgefäße die konkrete und<br />
nachvollziehbare Gefahr der Anlockung von Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten) hervorruft. Hierbei darf nicht verkannt werden,<br />
dass die Abfallentsorgung immer noch der Aufrechterhaltung der Hygiene und dem Seuchenschutz dient. Geregelt werden<br />
kann auch, dass Abfälle nicht derartig in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verpresst werden dürfen, dass die<br />
Schüttfähigkeit des Inhaltes ausgeschlossen wird, denn hier wird der technischen Entsorgungsablauf nachvollziehbar gestört.<br />
Zugleich ergibt sich aus dem Urteil des OVG NRW aber auch, dass ein Verpressen von Abfällen im Einzelfall nicht verboten<br />
werden kann, wenn die Schüttfähigkeit gewährleistet bleibt. Ebenso kann aus Gründen des Gesundheitsschutzes dem<br />
Abfallbesitzer/-erzeuger das Nachsortieren des Abfalls in der Restmülltonne nicht verboten werden, weil das OVG NRW<br />
etwaige Gesundheitsgefahren hier nicht erkennen möchte und eine Regelungsbefugnis der Stadt/Gemeinde verneint, weil der<br />
Abfallbesitzer/-erzeuger bis zur Bereitstellung der Abfälle zur Überlassung an die Stadt/Gemeinde mit den Abfällen frei<br />
umgehen kann. Bedenken können nach dem OVG NRW allenfalls aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht für diejenigen ergeben,<br />
die die Nachsortierung über mehrere Stunden durchführen etwa im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Auch dieses ist<br />
aber eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich einer abfallsatzungsrechtlichen Regelung, weil sie im Zweifelsfall nicht den<br />
Abfallbesitzer/-erzeuger betrifft.<br />
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