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Wengert AG - Wengert Gruppe

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<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong> . Friedinger Strasse 2 . 78224 Singen<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank <strong>AG</strong><br />

Konzernbereich Generalsekretariat und<br />

Corporate Communication/VOR 1<br />

Am Tucherpark 16<br />

80538 München<br />

e-mail: gegenantraege@hvb.de<br />

Telefax: 089/37845081<br />

ANSPRECHPARTNER Georg <strong>Wengert</strong> TELEFON +49 7731 9980.0<br />

EMAIL g.wengert@wengert-ag.de TELEFAX +49 7731 9980.20<br />

wen-pa DATUM 16.04.2003<br />

Gegenanträge zur Hauptversammlung der HypoVereinsbank am 14. Mai<br />

2003<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

als Aktionärin der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank <strong>AG</strong> (nachfolgend: Hypo-<br />

Vereinsbank oder HVB) beabsichtigen wir, in der Hauptversammlung am<br />

14.05.2003 die nachfolgend aufgeführten und begründeten Gegenanträge zu<br />

stellen. Wir bitten Sie, die Gegenanträge nach den gesetzlichen Vorschriften<br />

bekannt zu machen.<br />

Gegenantrag zu TOP 2: Entlastung der Mitglieder des Vorstandes<br />

Wir beantragen, entgegen dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat, auf<br />

dem Gebiet des Gesellschaftsrechts erfahrene Sonderprüfer zu bestellen und<br />

die Entlastung des Vorstandes bis zur Bekanntgabe der Sonderprüfungsergebnisse<br />

und der Abhängigkeitsberichte für die Geschäftsjahre 1998 bis 2002<br />

zurückzustellen.<br />

Die Sonderprüfer sollen mit der Prüfung der Frage beauftragt werden, ob der<br />

Vorstand seine Pflichten verletzt hat, weil er die Bareinzahlungspflicht der Ü-<br />

bernehmer der neuen Aktien aus den Kapitalerhöhungen der HypoVereinsbank<br />

vom 06.05.1998 (Sacheinlage Hypobank-Aktien) und vom 06.12.2000 (Sacheinlage<br />

Aktien der Bank Austria Creditanstalt <strong>AG</strong>, Wien – nachfolgend: „Bank<br />

Austria“ oder „BA“) bislang nicht geltend gemacht und die damit zusammenhängenden<br />

Rückgriffsansprüche der HVB gegen die Übernehmer der HVB-Aktien<br />

nicht überprüft hat.<br />

<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />

Begreifen Sie das System.<br />

Wirtschaftsprüfung<br />

Steuerberatung<br />

Unternehmensberatung<br />

DEUTSCHLAND<br />

Friedinger Strasse 2 . 78224 Singen<br />

Postfach 146 . 78201 Singen<br />

fon +49.7731.99 80-0<br />

fax +49.7731.99 80-20<br />

e-mail zentrale@wengert-ag.de<br />

SCHWEIZ<br />

Gewerbehaus . 8262 Ramsen<br />

fon +41.52.742 80-00<br />

fax +41.52.742 80-09<br />

www.wengert-ag.de<br />

<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

VORSTAND<br />

Dipl.-Kfm. Georg <strong>Wengert</strong>,<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />

AUFSICHSRAT<br />

Anne-Marie <strong>Wengert</strong> (Vors.)<br />

SITZ DER GESELLSCHAFT<br />

Singen<br />

REGISTERGERICHT<br />

Singen HRB 886<br />

BANKVERBINDUNG<br />

DEUTSCHLAND<br />

Dresdner Bank <strong>AG</strong> Konstanz<br />

Konto 08 410 239 00<br />

BLZ 692 800 35<br />

SCHWEIZ<br />

Schaffhauser Kantonalbank<br />

Zweigstelle Ramsen<br />

Konto 547.442-9 101<br />

IM VERBUND MIT<br />

<strong>Wengert</strong> GmbH<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

Friedinger Strasse 2 . 78224 Singen<br />

Postfach 501 . 78205 Singen<br />

fon +49.7731.99 80-15<br />

fax +49.7731.99 80-20<br />

e-mail info@wengert-gmbh.de<br />

www.wengert-gmbh.de<br />

Allconsult GmbH<br />

Unternehmensberatungsgesellschaft<br />

Oderstr. 35. 78244 Gottmadingen<br />

fon +49.7731.99 80-0<br />

fax +49.7731.99 80-20<br />

e-mail info@allconsult-gmbh.de<br />

www.allconsult-gmbh.de<br />

Die Sonderprüfer sollen ermächtigt werden, nach ihrer Wahl Sachverständige<br />

als Prüfungshelfer bei der Durchführung der Prüfung einzusetzen. Der Vorstand<br />

der HypoVereinsbank wird angewiesen, auf Anforderung angemessene Vorschüsse<br />

auf die Prüferhonorare zu leisten.


- 2 -<br />

Begründung:<br />

<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />

Begreifen Sie das System.<br />

1. Aus Gründen des Gläubigerschutzes, der Kapitalaufbringung und der<br />

Gleichbehandlung aller Aktionäre ordnet § 183 II 3 AktG zwingend an,<br />

dass die Übernehmer neuer Aktien einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen<br />

den Ausgabebetrag in bar einzuzahlen haben, wenn der Wert der<br />

Sacheinlage nicht dem Wert des Ausgabebetrages der neuen Aktie entspricht.<br />

Wirtschaftsprüfung<br />

Steuerberatung<br />

Unternehmensberatung<br />

1.1. Anlässlich der Fusion der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank<br />

<strong>AG</strong> (Hypobank) mit der Bayerische Vereinsbank <strong>AG</strong> (Vereinsbank)<br />

auf den 31.12.1997 haben die Aktionäre der HypoVereinsbank<br />

auf der Hauptversammlung am 06.05.1998 eine Kapitalerhöhung<br />

beschlossen. Die Übernehmer der neuen Aktien aus<br />

der Kapitalerhöhung 1998 der HVB haben zur Erfüllung des Ausgabebetrages<br />

der neuen Aktien in der festgelegten Höhe von<br />

137,23 DM (oder 70,18 Euro) Aktien der Hypobank als Sacheinlage<br />

hingegeben. Die Aktien der Hypobank waren aber keine<br />

137,23 DM wert, weil das in der Bilanz der Hypobank zum<br />

31.12.1997 ausgewiesene Eigenkapital in Höhe von 9,36 Mrd.<br />

DM verbraucht und diese Bilanz nichtig war. Die Risikovorsorge<br />

der Hypobank zum Verschmelzungsstichtag 31.12.1997 war<br />

nach sich ändernden Angaben des HVB-Vorstands um zunächst<br />

3,5 Mrd. DM, dann 6,7 Mrd. DM und schließlich 11 Mrd. DM zu<br />

niedrig dotiert. Die Bewertung der Hypobank-Aktien erfolgte nach<br />

Angaben des Vorstands vom 21.07.1997 auf der Grundlage der<br />

Hypobilanz zum 31.12.1997, die um 11 Mrd. DM überbewertet<br />

und deshalb nichtig war. Die nichtige Bilanz 1997 war als Grundlage<br />

der Unternehmensbewertung somit nicht geeignet. Aufforderungen<br />

an den Vorstand der HypoVereinsbank, die Bareinzahlungsansprüche<br />

der HVB aus der Kapitalerhöhung 1998 bei ihren<br />

Hauptaktionären (Allianz <strong>AG</strong>, Münchener Rück <strong>AG</strong>, E.ON <strong>AG</strong>,<br />

Land Bayern usw.) geltend zu machen, ist der Vorstand bis heute<br />

nicht nachgekommen. Auch im Nichtigkeitsverfahren der<br />

Kleinaktionäre zum Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom<br />

25.11.2002, Az II ZR 49/01, NJW 2003, 970), in der der Vorstand<br />

die HVB vertreten hat, wurde dieses Rechtsproblem dem<br />

Vorstand sehr ausführlich dargelegt.<br />

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den Inhalt der Begründung<br />

der Verfassungsbeschwerde vom 14.02.2003, die<br />

diesen Vorgang ausführlich behandelt. Der volle Wortlaut der<br />

Verfassungsbeschwerde kann auf der Internetseite<br />

www.wengert-ag.de unter „news/publikationen“ entnommen werden.<br />

1.2. Die Übernehmer der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung<br />

2000 der HVB im Zusammenhang mit der Übernahme der Bank<br />

Austria haben zur Erfüllung des Ausgabebetrages einer neuen<br />

HVB-Aktie in Höhe von 62 Euro je eine Aktie der Bank Austria<br />

(BA) hingegeben. Die eingelegten BA-Aktien waren keine 62 Euro<br />

wert, weil der Börsenkurs tatsächlich nur 42 Euro betrug und auf<br />

der Grundlage der Bilanz der Bank Austria nach Angaben der von<br />

beiden Banken beauftragten Gutachter Arthur Andersen und<br />

Ernst & Young keine neutrale Unternehmensbewertung der Bank<br />

Austria und ihrer Aktien durchgeführt wurde. Der Börsenkurs ist


- 3 -<br />

nach herrschender Ansicht der Betriebswirtschaftslehre und der<br />

Rechtssprechung kein zuverlässiger Maßstab für den Gesamtwert<br />

des Unternehmens, wie der Vorstand auf Seite 61 Abschnitt<br />

2.1.6. des Verschmelzungsberichtes vom 17. März 1998 vorträgt<br />

und im Verschmelzungsgutachten vom 18. März 1998 Seite<br />

13 Abschnitt 28 bestätigt wird. Der Börsenkurs der BA-Aktie<br />

von 42 Euro und die fehlende Unternehmens- und Aktienbewertung<br />

der Bank Austria legt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass<br />

diese Einlagen keine 62 Euro wert waren und deshalb die BA-<br />

Aktionäre 62 Euro pro Aktie in bar einzahlen müssen.<br />

<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />

Begreifen Sie das System.<br />

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Steuerberatung<br />

Unternehmensberatung<br />

1.3. Der Wert der ausstehenden Bareinzahlungsverpflichtungen der<br />

davon betroffenen HVB-Aktionäre aus beiden Kapitalerhöhungen<br />

beträgt ca. 14 Mrd. Euro. Diese Forderung der HypoVereinsbank,<br />

insbesondere gegen die betroffenen HVB-Hauptaktionäre Münchener<br />

Rück, ERGO, Allianz, E.on, Landesstiftungen, AZV und<br />

andere machen die von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene<br />

erneute Kapitalerhöhung 2003 unnötig und rechtlich unzulässig,<br />

da nach § 183 IV 1 und 203 III 1 AktG das Grundkapital<br />

nicht erhöht werden kann, solange ausstehende Einlagen auf<br />

das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können.<br />

2. Da sich die HypoVereinsbank in einem Abhängigkeitsverhältnis i.S. v.<br />

§§ 311 ff. AktG befindet, muss ein Abhängigkeitsbericht (§ 312 II AktG)<br />

erstellt und vom Abschlussprüfer geprüft werden (§ 313 AktG). Der Geschäftsbericht<br />

(§ 312 Abs. 3 S. 3 AktG) muss die Schlusserklärung des<br />

Vorstandes nach § 312 III AktG, den Bericht des Aufsichtsrates (§ 314<br />

AktG) und dessen Stellungnahme zum Abhängigkeitsbericht des Vorstandes<br />

und zum Prüfungsergebnis des Abschlussprüfer hierzu enthalten<br />

(§ 171 Abs. 2 AktG). Hierbei handelt es sich um zwingend vorgeschriebene<br />

Bestandteile dieser Berichte. Fehlen sie, so liegt es nicht<br />

anders, als wenn die Berichte überhaupt fehlen: Die Hauptversammlung<br />

und der beurkundende Notar würden gesetzeswidrig handeln, wenn sie<br />

gleichwohl den Vorstand und Aufsichtsrat entlasten und den Beschluss<br />

beurkunden würden (BGHZ 62, 193, 194).<br />

2.1. Die Abhängigkeit der HVB von ihren Hauptaktionären, insbesondere<br />

von der Münchener Rück <strong>AG</strong> und der Allianz <strong>AG</strong>, ergibt<br />

sich materiell allein schon daraus, dass diese Aktionäre die<br />

rechtswidrigen Vorstandsentscheidungen über die beiden fehlerhaften<br />

Fusionen in 1998 und in 2000 vorher bestimmt und sie<br />

rechtswidrig nicht mit den übrigen Aktionären abgesprochen haben.<br />

Die rechtswidrige Bevorzugung der Hauptaktionäre und die<br />

rechtswidrige Benachteiligung der übrigen HVB-Aktionäre und<br />

damit die Abhängigkeit des Vorstands von den HVB-<br />

Hauptaktionären ist schon deshalb offenbar.<br />

2.2. Die Abhängigkeit ergibt sich formal zusätzlich daraus, dass die<br />

Großaktionäre über 40 % des Grundkapitals der HVB halten und<br />

hielten, obwohl schon eine Beteiligung von 20 % zur Abhängigkeit<br />

des Vorstands vom Großaktionär führt (BGHZ 135, 107 Abhängigkeit<br />

des VW-Vorstandes vom Land Niedersachsen). Die<br />

Abhängigkeit wird verstärkt dadurch, dass die HVB wichtige<br />

Hauptaktionärin ihrer eigenen Hauptaktionäre ist, beide gegenseitig<br />

im jeweiligen Aufsichtsrat vertreten sind und wichtige Ver-


- 4 -<br />

triebskooperationen betreiben.<br />

2.3. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abhängigkeitsberichte werden<br />

aufzeigen, dass die oben beschriebene Bareinzahlungspflicht der<br />

falsch unterrichteten HVB-Aktionäre, die die neuen Aktien aus<br />

den Kapitalerhöhungen 1998 und 2000 übernommen haben, im<br />

Ergebnis nur die Hauptaktionäre, wie z.B. die Allianz <strong>AG</strong>, die<br />

Münchener Rück <strong>AG</strong>, die E.ON <strong>AG</strong> und das Land Bayern, trifft,<br />

weil sie auf Grund ihrer Treuepflicht gegenüber ihren Mitaktionären<br />

verpflichtet waren, die gesetzeswidrigen Kapitalerhöhungsbeschlüsse<br />

zu verhindern, ihnen jedenfalls nicht zuzustimmen,<br />

was der BGH in seinem Urteil vom 25.11.2002 bestätigt hat<br />

(BGH in NJW 2003, 970, 973 unter III 2 c mit Hinweis auf BGHZ<br />

103, 184, 193 ff. „Linotype“ und BGH NJW 2003, 1032, 1033<br />

unter I 1). Die Hauptaktionäre sind wegen Verletzung ihrer aktienrechtlichen<br />

Treuepflicht verpflichtet, ihre Mitaktionäre von<br />

deren Bareinzahlungspflicht freizustellen. Auch diese Zusammenhänge<br />

muss der Abhängigkeitsbericht klären.<br />

<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />

Begreifen Sie das System.<br />

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Unternehmensberatung<br />

Der Sachverhalt zeigt Tatsachen, die die Vermutung rechtfertigen,<br />

dass bei den Kapitalerhöhungen 1998 und 2000 und ihrem<br />

Vollzug bis heute Unredlichkeiten und grobe Verstöße gegen Gesetz<br />

und Satzung erfolgt sind, so dass die Bestellung von Sonderprüfern<br />

geboten ist.<br />

Die von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Entlastungsund<br />

die Ermächtigungsbeschlüsse sind ebenso wie der KPMG-<br />

Bestellungsbeschluss 1999 rechtswidrig und könnten auch dann<br />

nicht notariell beurkundet werden, wenn sie formal gefasst würden.<br />

Gegenantrag zu TOP 3: Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates<br />

Wir beantragen, entgegen dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat, auf<br />

dem Gebiet des Gesellschaftsrechts erfahrene Sonderprüfer zu bestellen und<br />

die Entlastung des Aufsichtsrates bis zur Bekanntgabe der Sonderprüfungsergebnisse<br />

und der Abhängigkeitsberichte für die Geschäftsjahre 1998 bis 2002<br />

zurückzustellen.<br />

Begründung:<br />

Siehe Begründung zum Gegenantrag zu TOP 2.<br />

Gegenantrag zu TOP 4: Neuwahlen zum Aufsichtsrat<br />

Wir beantragen,<br />

Herrn Dipl.-Kfm. Georg <strong>Wengert</strong>, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft<br />

Oderstraße 35 in 78244 Gottmadingen, zum Aufsichtsrat der Gesellschaft an<br />

Stelle von Herrn Dr. Dr. h.c. Albrecht Schmidt zu bestellen.<br />

Herr Dipl.-Kfm. Georg <strong>Wengert</strong> ist weder bei einer börsennotierten noch bei<br />

einer aktiv tätigen Gesellschaft zum Aufsichtsrat bestellt. Darüber hinaus übt


- 5 -<br />

<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />

Begreifen Sie das System.<br />

Herr Dipl.-Kfm. Georg <strong>Wengert</strong> auch kein vergleichbares Mandat in anderen<br />

Kontrollgremien aus.<br />

Begründung:<br />

Herr Dr. Dr. h.c. Albrecht Schmidt, war seit 1979 Vorstand und seit 1990 Vorstandvorsitzender<br />

der Bayerischen Vereinsbank und ist deshalb wegen nicht<br />

auszuschließender gegenseitiger persönlicher Abhängigkeiten befangen, zukünftig<br />

seine ehemaligen Kollegen im Vorstand der HypoVereinsbank nach den<br />

gesetzlichen Vorschriften als Aufsichtsrat zu überwachen (§ 111 AktG).<br />

Wirtschaftsprüfung<br />

Steuerberatung<br />

Unternehmensberatung<br />

Herr Dr. Albrecht Schmidt ist während seiner „Regentschaft“ als Vorstandsvorsitzender<br />

für die Geschäftspolitik der HypoVereinsbank verantwortlich, die in<br />

den vergangenen Jahren zu gewaltigen und in der Geschichte der Bank beispiellosen<br />

Unternehmensverlusten geführt hat. Herr Dr. Schmidt hat die geradezu<br />

desatröse Fusion der Vereinsbank mit der Hypobank im Jahre 1997 verantwortlich<br />

in die Wege geleitet. Herr Dr. Schmidt trägt ebenso die Verantwortung für<br />

die Akquisition der Bank Austria im Jahr 2000, für die damals ca. 8 Mrd. EUR<br />

bezahlt wurden, heute aber nur noch mit ca. 4 Mrd. EUR bewertet wird, ebenfalls<br />

ein Mega-Verlust i.H.v. ca. 4.Mrd. EUR. Die gigantische Wertevernichtung<br />

während seiner Amtszeit kann man heute emotionslos in Zahlen feststellen. Es<br />

ist nicht zu erkennen, wie sich ein Vorstand, der bei der HypoVereinsbank für<br />

so unvorstellbar hohe Verluste verantwortlich zeichnet, sich als Aufsichtsrat<br />

qualifizieren könnte.<br />

Ein ehemaliger Vorstandsvorsitzender, der Kraft eigener Omnipotenz seinen<br />

Nachfolger selbst bestimmt und sich selbst zum Aufsichtsrat und zu dessen<br />

Vorsitzenden ernennt, dem man berechtigter Weise mit seinen Kollegen und<br />

mit den gesetzlichen Vorschriften einen Umgang nach „Gutsherrenart“ nachgesagt<br />

(Prof. Theisen im Handelsblatt v. 30.10.2002), kann die Unabhängigkeitskriterien,<br />

wie sie die geltenden Gesetze (z.B. das Aktiengesetz u.a.) und der<br />

deutsche Corporate-Governance-Codex verlangen, in keinster Weise erfüllen. Im<br />

übrigen ist die personelle Entflechtung der „Deutschland <strong>AG</strong>“ zur Stärkung des<br />

Standorts Deutschland längst überfällig.<br />

Der Hauptversammlung der HypoVereinsbank wird mit unserem Gegenvorschlag<br />

Gelegenheit gegeben, einen Aufsichtsrat zu bestellen, der die Unabhängigkeitskriterien<br />

des Deutschen Corporate-Governance-Codex für Aufsichtsräte<br />

börsennotierter Gesellschaften erfüllt.<br />

Gegenantrag zu TOP 5: Beschlussfassung über Kapitalmaßnahmen<br />

Wir beantragen, entgegen dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat, die<br />

Beschlussfassung zur Ermächtigung der vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen<br />

bis zur Bekanntgabe der Sonderprüfungsergebnisse und der Abhängigkeitsberichte<br />

für die Geschäftsjahre 1998 bis 2002 zurückzustellen.<br />

Begründung:<br />

Siehe Begründung zum Gegenantrag zu TOP 2.


- 6 -<br />

<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />

Begreifen Sie das System.<br />

Gegenantrag zu TOP 12:<br />

Wir beantragen, den Vorschlag des Aufsichtsrates zur Wahl der KPMG Deutsche<br />

Treuhand-Gesellschaft <strong>AG</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin und<br />

Frankfurt (KPMG), zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2003 abzulehnen.<br />

Wirtschaftsprüfung<br />

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Begründung:<br />

Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 25.11.2002<br />

besteht gegen die KPMG als Prüferin der HypoVereinsbank das Bestellungshindernis<br />

der Befangenheit, weil die KPMG der HVB-Hauptversammlung 1998 die<br />

erkannten Fusionsrisiken mit der Hypobank verschwiegen hat. Auch bestätigt<br />

der BGH darin den Großaktionären, dass sie bei der Wahl der KPMG zur für<br />

nichtig erklärten Wahl zur Abschlussprüferin 1999 ihre Treuepflicht gegenüber<br />

ihren Mitaktionären verletzten, als sie dem rechtswidrigen Beschlussvorschlag<br />

der Verwaltung zugunsten der KPMG zustimmten. Das Bestellungshindernis<br />

besteht fort.<br />

Zusätzlich ergibt sich ein Bestellungshindernis der KPMG daraus, dass die<br />

KPMG als maßgebliche Mitwirkende an beiden Bankenfusionen die Übernehmer<br />

der neuen HVB-Aktien auf das offensichtliche Risiko der Bareinzahlung der ü-<br />

bernommenen Einlagen und die Hauptversammlungen beider Banken auf ihr<br />

Bestellungshindernis nicht vor den Hauptversammlungsbeschlüssen hingewiesen<br />

haben. Der HVB-Vorstand ist deshalb zudem verpflichtet, die KPMG auch<br />

als Abschlussprüferin der Bank Austria abzuberufen.<br />

Zusätzlich ergibt sich zu Lasten der KPMG ein Bestellungshindernis daraus,<br />

dass sie nicht zugleich Fusionsberaterin der Vorstände der HVB, der Hypo Real<br />

Estate Holding <strong>AG</strong> und der Bank Austria, vom HVB-Vorstand bestellte Abschlussprüferin<br />

der Bank Austria und von den Aktionären bestellte Abschlussprüferin<br />

der HVB und zugleich Abschlussprüferin und Fusionsberaterin von HVB-<br />

Hauptaktionären sein kann. Die aufzuklärenden Beziehungen werden die Abhängigkeit<br />

der Vorstände der HVB und ihrer Hauptaktionäre von der KPMG aufzeigen.<br />

Bei der KPMG besteht außerdem die Besorgnis der Befangenheit, weil sie weder<br />

die Unabhängigkeitskriterien der Wirtschaftsprüferordnung (§ 43 WPO), des<br />

deutschen Corporate-Governance-Codex, noch diejenigen des „Sarbanes-Oxley-<br />

Acts of 2002“ erfüllen kann. Aufgrund der engen und weitreichenden wirtschaftlichen<br />

Verflechtungen, der umfangreichen Geschäftsbeziehungen und der damit<br />

verbundenen wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeiten zwischen der<br />

KPMG und den Unternehmen der „HVB-Group“ ist die Befangenheit mindestens<br />

aber deren Besorgnis, bei der KPMG zu befürchten, was eine Bestellung als<br />

gesetzlicher Abschlussprüfer bei der HypoVereinsbank ausschließt. Dabei ist<br />

auch zu beachten, dass die KPMG seit Jahren Abschlussprüfer von „Mutter-“,<br />

„Tochter-“ und „Schwester-“Unternehmen der „HVB-Group“ ist, wie bei der Allianz<br />

<strong>AG</strong>, der Münchener Rück <strong>AG</strong> usw. usw..


- 7 -<br />

Der Bestellungsbeschluss wäre rechtswidrig und könnte auch dann nicht notariell<br />

beurkundet werden, wenn er formal gefasst würde.<br />

<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />

Begreifen Sie das System.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Wirtschaftsprüfung<br />

Steuerberatung<br />

Unternehmensberatung<br />

Dipl.-Kfm. Georg <strong>Wengert</strong><br />

(Wirtschaftsprüfer · Steuerberater)<br />

Anlage: Schreiben der BW-Bank vom 16.04.2003 zum Aktien-Nachweis

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