Wengert AG - Wengert Gruppe
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<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong> . Friedinger Strasse 2 . 78224 Singen<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank <strong>AG</strong><br />
Konzernbereich Generalsekretariat und<br />
Corporate Communication/VOR 1<br />
Am Tucherpark 16<br />
80538 München<br />
e-mail: gegenantraege@hvb.de<br />
Telefax: 089/37845081<br />
ANSPRECHPARTNER Georg <strong>Wengert</strong> TELEFON +49 7731 9980.0<br />
EMAIL g.wengert@wengert-ag.de TELEFAX +49 7731 9980.20<br />
wen-pa DATUM 16.04.2003<br />
Gegenanträge zur Hauptversammlung der HypoVereinsbank am 14. Mai<br />
2003<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
als Aktionärin der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank <strong>AG</strong> (nachfolgend: Hypo-<br />
Vereinsbank oder HVB) beabsichtigen wir, in der Hauptversammlung am<br />
14.05.2003 die nachfolgend aufgeführten und begründeten Gegenanträge zu<br />
stellen. Wir bitten Sie, die Gegenanträge nach den gesetzlichen Vorschriften<br />
bekannt zu machen.<br />
Gegenantrag zu TOP 2: Entlastung der Mitglieder des Vorstandes<br />
Wir beantragen, entgegen dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat, auf<br />
dem Gebiet des Gesellschaftsrechts erfahrene Sonderprüfer zu bestellen und<br />
die Entlastung des Vorstandes bis zur Bekanntgabe der Sonderprüfungsergebnisse<br />
und der Abhängigkeitsberichte für die Geschäftsjahre 1998 bis 2002<br />
zurückzustellen.<br />
Die Sonderprüfer sollen mit der Prüfung der Frage beauftragt werden, ob der<br />
Vorstand seine Pflichten verletzt hat, weil er die Bareinzahlungspflicht der Ü-<br />
bernehmer der neuen Aktien aus den Kapitalerhöhungen der HypoVereinsbank<br />
vom 06.05.1998 (Sacheinlage Hypobank-Aktien) und vom 06.12.2000 (Sacheinlage<br />
Aktien der Bank Austria Creditanstalt <strong>AG</strong>, Wien – nachfolgend: „Bank<br />
Austria“ oder „BA“) bislang nicht geltend gemacht und die damit zusammenhängenden<br />
Rückgriffsansprüche der HVB gegen die Übernehmer der HVB-Aktien<br />
nicht überprüft hat.<br />
<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />
Begreifen Sie das System.<br />
Wirtschaftsprüfung<br />
Steuerberatung<br />
Unternehmensberatung<br />
DEUTSCHLAND<br />
Friedinger Strasse 2 . 78224 Singen<br />
Postfach 146 . 78201 Singen<br />
fon +49.7731.99 80-0<br />
fax +49.7731.99 80-20<br />
e-mail zentrale@wengert-ag.de<br />
SCHWEIZ<br />
Gewerbehaus . 8262 Ramsen<br />
fon +41.52.742 80-00<br />
fax +41.52.742 80-09<br />
www.wengert-ag.de<br />
<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
VORSTAND<br />
Dipl.-Kfm. Georg <strong>Wengert</strong>,<br />
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />
AUFSICHSRAT<br />
Anne-Marie <strong>Wengert</strong> (Vors.)<br />
SITZ DER GESELLSCHAFT<br />
Singen<br />
REGISTERGERICHT<br />
Singen HRB 886<br />
BANKVERBINDUNG<br />
DEUTSCHLAND<br />
Dresdner Bank <strong>AG</strong> Konstanz<br />
Konto 08 410 239 00<br />
BLZ 692 800 35<br />
SCHWEIZ<br />
Schaffhauser Kantonalbank<br />
Zweigstelle Ramsen<br />
Konto 547.442-9 101<br />
IM VERBUND MIT<br />
<strong>Wengert</strong> GmbH<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
Friedinger Strasse 2 . 78224 Singen<br />
Postfach 501 . 78205 Singen<br />
fon +49.7731.99 80-15<br />
fax +49.7731.99 80-20<br />
e-mail info@wengert-gmbh.de<br />
www.wengert-gmbh.de<br />
Allconsult GmbH<br />
Unternehmensberatungsgesellschaft<br />
Oderstr. 35. 78244 Gottmadingen<br />
fon +49.7731.99 80-0<br />
fax +49.7731.99 80-20<br />
e-mail info@allconsult-gmbh.de<br />
www.allconsult-gmbh.de<br />
Die Sonderprüfer sollen ermächtigt werden, nach ihrer Wahl Sachverständige<br />
als Prüfungshelfer bei der Durchführung der Prüfung einzusetzen. Der Vorstand<br />
der HypoVereinsbank wird angewiesen, auf Anforderung angemessene Vorschüsse<br />
auf die Prüferhonorare zu leisten.
- 2 -<br />
Begründung:<br />
<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />
Begreifen Sie das System.<br />
1. Aus Gründen des Gläubigerschutzes, der Kapitalaufbringung und der<br />
Gleichbehandlung aller Aktionäre ordnet § 183 II 3 AktG zwingend an,<br />
dass die Übernehmer neuer Aktien einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen<br />
den Ausgabebetrag in bar einzuzahlen haben, wenn der Wert der<br />
Sacheinlage nicht dem Wert des Ausgabebetrages der neuen Aktie entspricht.<br />
Wirtschaftsprüfung<br />
Steuerberatung<br />
Unternehmensberatung<br />
1.1. Anlässlich der Fusion der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank<br />
<strong>AG</strong> (Hypobank) mit der Bayerische Vereinsbank <strong>AG</strong> (Vereinsbank)<br />
auf den 31.12.1997 haben die Aktionäre der HypoVereinsbank<br />
auf der Hauptversammlung am 06.05.1998 eine Kapitalerhöhung<br />
beschlossen. Die Übernehmer der neuen Aktien aus<br />
der Kapitalerhöhung 1998 der HVB haben zur Erfüllung des Ausgabebetrages<br />
der neuen Aktien in der festgelegten Höhe von<br />
137,23 DM (oder 70,18 Euro) Aktien der Hypobank als Sacheinlage<br />
hingegeben. Die Aktien der Hypobank waren aber keine<br />
137,23 DM wert, weil das in der Bilanz der Hypobank zum<br />
31.12.1997 ausgewiesene Eigenkapital in Höhe von 9,36 Mrd.<br />
DM verbraucht und diese Bilanz nichtig war. Die Risikovorsorge<br />
der Hypobank zum Verschmelzungsstichtag 31.12.1997 war<br />
nach sich ändernden Angaben des HVB-Vorstands um zunächst<br />
3,5 Mrd. DM, dann 6,7 Mrd. DM und schließlich 11 Mrd. DM zu<br />
niedrig dotiert. Die Bewertung der Hypobank-Aktien erfolgte nach<br />
Angaben des Vorstands vom 21.07.1997 auf der Grundlage der<br />
Hypobilanz zum 31.12.1997, die um 11 Mrd. DM überbewertet<br />
und deshalb nichtig war. Die nichtige Bilanz 1997 war als Grundlage<br />
der Unternehmensbewertung somit nicht geeignet. Aufforderungen<br />
an den Vorstand der HypoVereinsbank, die Bareinzahlungsansprüche<br />
der HVB aus der Kapitalerhöhung 1998 bei ihren<br />
Hauptaktionären (Allianz <strong>AG</strong>, Münchener Rück <strong>AG</strong>, E.ON <strong>AG</strong>,<br />
Land Bayern usw.) geltend zu machen, ist der Vorstand bis heute<br />
nicht nachgekommen. Auch im Nichtigkeitsverfahren der<br />
Kleinaktionäre zum Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom<br />
25.11.2002, Az II ZR 49/01, NJW 2003, 970), in der der Vorstand<br />
die HVB vertreten hat, wurde dieses Rechtsproblem dem<br />
Vorstand sehr ausführlich dargelegt.<br />
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den Inhalt der Begründung<br />
der Verfassungsbeschwerde vom 14.02.2003, die<br />
diesen Vorgang ausführlich behandelt. Der volle Wortlaut der<br />
Verfassungsbeschwerde kann auf der Internetseite<br />
www.wengert-ag.de unter „news/publikationen“ entnommen werden.<br />
1.2. Die Übernehmer der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung<br />
2000 der HVB im Zusammenhang mit der Übernahme der Bank<br />
Austria haben zur Erfüllung des Ausgabebetrages einer neuen<br />
HVB-Aktie in Höhe von 62 Euro je eine Aktie der Bank Austria<br />
(BA) hingegeben. Die eingelegten BA-Aktien waren keine 62 Euro<br />
wert, weil der Börsenkurs tatsächlich nur 42 Euro betrug und auf<br />
der Grundlage der Bilanz der Bank Austria nach Angaben der von<br />
beiden Banken beauftragten Gutachter Arthur Andersen und<br />
Ernst & Young keine neutrale Unternehmensbewertung der Bank<br />
Austria und ihrer Aktien durchgeführt wurde. Der Börsenkurs ist
- 3 -<br />
nach herrschender Ansicht der Betriebswirtschaftslehre und der<br />
Rechtssprechung kein zuverlässiger Maßstab für den Gesamtwert<br />
des Unternehmens, wie der Vorstand auf Seite 61 Abschnitt<br />
2.1.6. des Verschmelzungsberichtes vom 17. März 1998 vorträgt<br />
und im Verschmelzungsgutachten vom 18. März 1998 Seite<br />
13 Abschnitt 28 bestätigt wird. Der Börsenkurs der BA-Aktie<br />
von 42 Euro und die fehlende Unternehmens- und Aktienbewertung<br />
der Bank Austria legt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass<br />
diese Einlagen keine 62 Euro wert waren und deshalb die BA-<br />
Aktionäre 62 Euro pro Aktie in bar einzahlen müssen.<br />
<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />
Begreifen Sie das System.<br />
Wirtschaftsprüfung<br />
Steuerberatung<br />
Unternehmensberatung<br />
1.3. Der Wert der ausstehenden Bareinzahlungsverpflichtungen der<br />
davon betroffenen HVB-Aktionäre aus beiden Kapitalerhöhungen<br />
beträgt ca. 14 Mrd. Euro. Diese Forderung der HypoVereinsbank,<br />
insbesondere gegen die betroffenen HVB-Hauptaktionäre Münchener<br />
Rück, ERGO, Allianz, E.on, Landesstiftungen, AZV und<br />
andere machen die von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene<br />
erneute Kapitalerhöhung 2003 unnötig und rechtlich unzulässig,<br />
da nach § 183 IV 1 und 203 III 1 AktG das Grundkapital<br />
nicht erhöht werden kann, solange ausstehende Einlagen auf<br />
das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können.<br />
2. Da sich die HypoVereinsbank in einem Abhängigkeitsverhältnis i.S. v.<br />
§§ 311 ff. AktG befindet, muss ein Abhängigkeitsbericht (§ 312 II AktG)<br />
erstellt und vom Abschlussprüfer geprüft werden (§ 313 AktG). Der Geschäftsbericht<br />
(§ 312 Abs. 3 S. 3 AktG) muss die Schlusserklärung des<br />
Vorstandes nach § 312 III AktG, den Bericht des Aufsichtsrates (§ 314<br />
AktG) und dessen Stellungnahme zum Abhängigkeitsbericht des Vorstandes<br />
und zum Prüfungsergebnis des Abschlussprüfer hierzu enthalten<br />
(§ 171 Abs. 2 AktG). Hierbei handelt es sich um zwingend vorgeschriebene<br />
Bestandteile dieser Berichte. Fehlen sie, so liegt es nicht<br />
anders, als wenn die Berichte überhaupt fehlen: Die Hauptversammlung<br />
und der beurkundende Notar würden gesetzeswidrig handeln, wenn sie<br />
gleichwohl den Vorstand und Aufsichtsrat entlasten und den Beschluss<br />
beurkunden würden (BGHZ 62, 193, 194).<br />
2.1. Die Abhängigkeit der HVB von ihren Hauptaktionären, insbesondere<br />
von der Münchener Rück <strong>AG</strong> und der Allianz <strong>AG</strong>, ergibt<br />
sich materiell allein schon daraus, dass diese Aktionäre die<br />
rechtswidrigen Vorstandsentscheidungen über die beiden fehlerhaften<br />
Fusionen in 1998 und in 2000 vorher bestimmt und sie<br />
rechtswidrig nicht mit den übrigen Aktionären abgesprochen haben.<br />
Die rechtswidrige Bevorzugung der Hauptaktionäre und die<br />
rechtswidrige Benachteiligung der übrigen HVB-Aktionäre und<br />
damit die Abhängigkeit des Vorstands von den HVB-<br />
Hauptaktionären ist schon deshalb offenbar.<br />
2.2. Die Abhängigkeit ergibt sich formal zusätzlich daraus, dass die<br />
Großaktionäre über 40 % des Grundkapitals der HVB halten und<br />
hielten, obwohl schon eine Beteiligung von 20 % zur Abhängigkeit<br />
des Vorstands vom Großaktionär führt (BGHZ 135, 107 Abhängigkeit<br />
des VW-Vorstandes vom Land Niedersachsen). Die<br />
Abhängigkeit wird verstärkt dadurch, dass die HVB wichtige<br />
Hauptaktionärin ihrer eigenen Hauptaktionäre ist, beide gegenseitig<br />
im jeweiligen Aufsichtsrat vertreten sind und wichtige Ver-
- 4 -<br />
triebskooperationen betreiben.<br />
2.3. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abhängigkeitsberichte werden<br />
aufzeigen, dass die oben beschriebene Bareinzahlungspflicht der<br />
falsch unterrichteten HVB-Aktionäre, die die neuen Aktien aus<br />
den Kapitalerhöhungen 1998 und 2000 übernommen haben, im<br />
Ergebnis nur die Hauptaktionäre, wie z.B. die Allianz <strong>AG</strong>, die<br />
Münchener Rück <strong>AG</strong>, die E.ON <strong>AG</strong> und das Land Bayern, trifft,<br />
weil sie auf Grund ihrer Treuepflicht gegenüber ihren Mitaktionären<br />
verpflichtet waren, die gesetzeswidrigen Kapitalerhöhungsbeschlüsse<br />
zu verhindern, ihnen jedenfalls nicht zuzustimmen,<br />
was der BGH in seinem Urteil vom 25.11.2002 bestätigt hat<br />
(BGH in NJW 2003, 970, 973 unter III 2 c mit Hinweis auf BGHZ<br />
103, 184, 193 ff. „Linotype“ und BGH NJW 2003, 1032, 1033<br />
unter I 1). Die Hauptaktionäre sind wegen Verletzung ihrer aktienrechtlichen<br />
Treuepflicht verpflichtet, ihre Mitaktionäre von<br />
deren Bareinzahlungspflicht freizustellen. Auch diese Zusammenhänge<br />
muss der Abhängigkeitsbericht klären.<br />
<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />
Begreifen Sie das System.<br />
Wirtschaftsprüfung<br />
Steuerberatung<br />
Unternehmensberatung<br />
Der Sachverhalt zeigt Tatsachen, die die Vermutung rechtfertigen,<br />
dass bei den Kapitalerhöhungen 1998 und 2000 und ihrem<br />
Vollzug bis heute Unredlichkeiten und grobe Verstöße gegen Gesetz<br />
und Satzung erfolgt sind, so dass die Bestellung von Sonderprüfern<br />
geboten ist.<br />
Die von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Entlastungsund<br />
die Ermächtigungsbeschlüsse sind ebenso wie der KPMG-<br />
Bestellungsbeschluss 1999 rechtswidrig und könnten auch dann<br />
nicht notariell beurkundet werden, wenn sie formal gefasst würden.<br />
Gegenantrag zu TOP 3: Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates<br />
Wir beantragen, entgegen dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat, auf<br />
dem Gebiet des Gesellschaftsrechts erfahrene Sonderprüfer zu bestellen und<br />
die Entlastung des Aufsichtsrates bis zur Bekanntgabe der Sonderprüfungsergebnisse<br />
und der Abhängigkeitsberichte für die Geschäftsjahre 1998 bis 2002<br />
zurückzustellen.<br />
Begründung:<br />
Siehe Begründung zum Gegenantrag zu TOP 2.<br />
Gegenantrag zu TOP 4: Neuwahlen zum Aufsichtsrat<br />
Wir beantragen,<br />
Herrn Dipl.-Kfm. Georg <strong>Wengert</strong>, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft<br />
Oderstraße 35 in 78244 Gottmadingen, zum Aufsichtsrat der Gesellschaft an<br />
Stelle von Herrn Dr. Dr. h.c. Albrecht Schmidt zu bestellen.<br />
Herr Dipl.-Kfm. Georg <strong>Wengert</strong> ist weder bei einer börsennotierten noch bei<br />
einer aktiv tätigen Gesellschaft zum Aufsichtsrat bestellt. Darüber hinaus übt
- 5 -<br />
<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />
Begreifen Sie das System.<br />
Herr Dipl.-Kfm. Georg <strong>Wengert</strong> auch kein vergleichbares Mandat in anderen<br />
Kontrollgremien aus.<br />
Begründung:<br />
Herr Dr. Dr. h.c. Albrecht Schmidt, war seit 1979 Vorstand und seit 1990 Vorstandvorsitzender<br />
der Bayerischen Vereinsbank und ist deshalb wegen nicht<br />
auszuschließender gegenseitiger persönlicher Abhängigkeiten befangen, zukünftig<br />
seine ehemaligen Kollegen im Vorstand der HypoVereinsbank nach den<br />
gesetzlichen Vorschriften als Aufsichtsrat zu überwachen (§ 111 AktG).<br />
Wirtschaftsprüfung<br />
Steuerberatung<br />
Unternehmensberatung<br />
Herr Dr. Albrecht Schmidt ist während seiner „Regentschaft“ als Vorstandsvorsitzender<br />
für die Geschäftspolitik der HypoVereinsbank verantwortlich, die in<br />
den vergangenen Jahren zu gewaltigen und in der Geschichte der Bank beispiellosen<br />
Unternehmensverlusten geführt hat. Herr Dr. Schmidt hat die geradezu<br />
desatröse Fusion der Vereinsbank mit der Hypobank im Jahre 1997 verantwortlich<br />
in die Wege geleitet. Herr Dr. Schmidt trägt ebenso die Verantwortung für<br />
die Akquisition der Bank Austria im Jahr 2000, für die damals ca. 8 Mrd. EUR<br />
bezahlt wurden, heute aber nur noch mit ca. 4 Mrd. EUR bewertet wird, ebenfalls<br />
ein Mega-Verlust i.H.v. ca. 4.Mrd. EUR. Die gigantische Wertevernichtung<br />
während seiner Amtszeit kann man heute emotionslos in Zahlen feststellen. Es<br />
ist nicht zu erkennen, wie sich ein Vorstand, der bei der HypoVereinsbank für<br />
so unvorstellbar hohe Verluste verantwortlich zeichnet, sich als Aufsichtsrat<br />
qualifizieren könnte.<br />
Ein ehemaliger Vorstandsvorsitzender, der Kraft eigener Omnipotenz seinen<br />
Nachfolger selbst bestimmt und sich selbst zum Aufsichtsrat und zu dessen<br />
Vorsitzenden ernennt, dem man berechtigter Weise mit seinen Kollegen und<br />
mit den gesetzlichen Vorschriften einen Umgang nach „Gutsherrenart“ nachgesagt<br />
(Prof. Theisen im Handelsblatt v. 30.10.2002), kann die Unabhängigkeitskriterien,<br />
wie sie die geltenden Gesetze (z.B. das Aktiengesetz u.a.) und der<br />
deutsche Corporate-Governance-Codex verlangen, in keinster Weise erfüllen. Im<br />
übrigen ist die personelle Entflechtung der „Deutschland <strong>AG</strong>“ zur Stärkung des<br />
Standorts Deutschland längst überfällig.<br />
Der Hauptversammlung der HypoVereinsbank wird mit unserem Gegenvorschlag<br />
Gelegenheit gegeben, einen Aufsichtsrat zu bestellen, der die Unabhängigkeitskriterien<br />
des Deutschen Corporate-Governance-Codex für Aufsichtsräte<br />
börsennotierter Gesellschaften erfüllt.<br />
Gegenantrag zu TOP 5: Beschlussfassung über Kapitalmaßnahmen<br />
Wir beantragen, entgegen dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat, die<br />
Beschlussfassung zur Ermächtigung der vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen<br />
bis zur Bekanntgabe der Sonderprüfungsergebnisse und der Abhängigkeitsberichte<br />
für die Geschäftsjahre 1998 bis 2002 zurückzustellen.<br />
Begründung:<br />
Siehe Begründung zum Gegenantrag zu TOP 2.
- 6 -<br />
<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />
Begreifen Sie das System.<br />
Gegenantrag zu TOP 12:<br />
Wir beantragen, den Vorschlag des Aufsichtsrates zur Wahl der KPMG Deutsche<br />
Treuhand-Gesellschaft <strong>AG</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin und<br />
Frankfurt (KPMG), zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2003 abzulehnen.<br />
Wirtschaftsprüfung<br />
Steuerberatung<br />
Unternehmensberatung<br />
Begründung:<br />
Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 25.11.2002<br />
besteht gegen die KPMG als Prüferin der HypoVereinsbank das Bestellungshindernis<br />
der Befangenheit, weil die KPMG der HVB-Hauptversammlung 1998 die<br />
erkannten Fusionsrisiken mit der Hypobank verschwiegen hat. Auch bestätigt<br />
der BGH darin den Großaktionären, dass sie bei der Wahl der KPMG zur für<br />
nichtig erklärten Wahl zur Abschlussprüferin 1999 ihre Treuepflicht gegenüber<br />
ihren Mitaktionären verletzten, als sie dem rechtswidrigen Beschlussvorschlag<br />
der Verwaltung zugunsten der KPMG zustimmten. Das Bestellungshindernis<br />
besteht fort.<br />
Zusätzlich ergibt sich ein Bestellungshindernis der KPMG daraus, dass die<br />
KPMG als maßgebliche Mitwirkende an beiden Bankenfusionen die Übernehmer<br />
der neuen HVB-Aktien auf das offensichtliche Risiko der Bareinzahlung der ü-<br />
bernommenen Einlagen und die Hauptversammlungen beider Banken auf ihr<br />
Bestellungshindernis nicht vor den Hauptversammlungsbeschlüssen hingewiesen<br />
haben. Der HVB-Vorstand ist deshalb zudem verpflichtet, die KPMG auch<br />
als Abschlussprüferin der Bank Austria abzuberufen.<br />
Zusätzlich ergibt sich zu Lasten der KPMG ein Bestellungshindernis daraus,<br />
dass sie nicht zugleich Fusionsberaterin der Vorstände der HVB, der Hypo Real<br />
Estate Holding <strong>AG</strong> und der Bank Austria, vom HVB-Vorstand bestellte Abschlussprüferin<br />
der Bank Austria und von den Aktionären bestellte Abschlussprüferin<br />
der HVB und zugleich Abschlussprüferin und Fusionsberaterin von HVB-<br />
Hauptaktionären sein kann. Die aufzuklärenden Beziehungen werden die Abhängigkeit<br />
der Vorstände der HVB und ihrer Hauptaktionäre von der KPMG aufzeigen.<br />
Bei der KPMG besteht außerdem die Besorgnis der Befangenheit, weil sie weder<br />
die Unabhängigkeitskriterien der Wirtschaftsprüferordnung (§ 43 WPO), des<br />
deutschen Corporate-Governance-Codex, noch diejenigen des „Sarbanes-Oxley-<br />
Acts of 2002“ erfüllen kann. Aufgrund der engen und weitreichenden wirtschaftlichen<br />
Verflechtungen, der umfangreichen Geschäftsbeziehungen und der damit<br />
verbundenen wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeiten zwischen der<br />
KPMG und den Unternehmen der „HVB-Group“ ist die Befangenheit mindestens<br />
aber deren Besorgnis, bei der KPMG zu befürchten, was eine Bestellung als<br />
gesetzlicher Abschlussprüfer bei der HypoVereinsbank ausschließt. Dabei ist<br />
auch zu beachten, dass die KPMG seit Jahren Abschlussprüfer von „Mutter-“,<br />
„Tochter-“ und „Schwester-“Unternehmen der „HVB-Group“ ist, wie bei der Allianz<br />
<strong>AG</strong>, der Münchener Rück <strong>AG</strong> usw. usw..
- 7 -<br />
Der Bestellungsbeschluss wäre rechtswidrig und könnte auch dann nicht notariell<br />
beurkundet werden, wenn er formal gefasst würde.<br />
<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />
Begreifen Sie das System.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>Wengert</strong> <strong>AG</strong><br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Wirtschaftsprüfung<br />
Steuerberatung<br />
Unternehmensberatung<br />
Dipl.-Kfm. Georg <strong>Wengert</strong><br />
(Wirtschaftsprüfer · Steuerberater)<br />
Anlage: Schreiben der BW-Bank vom 16.04.2003 zum Aktien-Nachweis