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25. April 2013 Infobrief - Kanzlei Henzler & Schuler

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HENZLER & SCHULER - TREUHAND - Jochnerstr. 15 – 86381 Krumbach<br />

Firma<br />

<strong>Henzler</strong> & <strong>Schuler</strong>-Treuhand, Partnerschaft<br />

Jochnerstr. 15<br />

86381 Krumbach<br />

■ Franz <strong>Henzler</strong><br />

Steuerberater, vereidigter Buchprüfer<br />

■ Heinz <strong>Schuler</strong><br />

Diplom-Ökonom<br />

Steuerberater<br />

■ Peter <strong>Henzler</strong><br />

Diplom-Kaufmann (FH)<br />

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer<br />

■ Markus Kirchner<br />

Diplom-Betriebswirt (FH)<br />

Steuerberater im Angestelltenverhältnis<br />

Informationsbrief<br />

zum<br />

<strong>25.</strong> <strong>April</strong> <strong>2013</strong><br />

Inhalt<br />

1. Übernachtungskosten bei Berufskraftfahrern 9. Wichtige Hinweise zur Aufbewahrungspflicht<br />

2. Verbilligte Wohnraumüberlassung bei Registrierkassen<br />

3. Altverluste aus § 23 EStG verwerten a) Streitpunkt Kassenführung<br />

4. Kinderbetreuungskosten b) Schätzungsmöglichkeit<br />

5. Altenteilsleistungen und c) Aufbewahrungspflicht<br />

Nichtbeanstandungsgrenze 10. Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der<br />

6. Erschließungsbeiträge als doppelten Haushaltsführung<br />

Handwerkerleistung i.S. des § 35a EStG 11. Werbungskosten im Rahmen der<br />

7. Steuersätze 2010 – 2014 Abgeltungsteuer<br />

8. Sachbezugswerte <strong>2013</strong> 12. Rechnungsergänzung durch Aufkleber<br />

a) Sachbezugswerte 2012 und <strong>2013</strong> - monatlich 13. Coffee to go<br />

b) Sachbezugswerte 2012 und <strong>2013</strong> - täglich a) Steuersätze 19 %<br />

b) Steuersätze 7 %<br />

ZMSD-Nr.: 10287<br />

1


1. Übernachtungskosten bei Berufskraftfahrern<br />

Bereits im Mandanteninformationsbrief für Oktober 2012 hatten wir über die neue Rechtsprechung des<br />

BFH informiert. Hiernach können bei einem Berufskraftfahrer Übernachtungskosten in Höhe von 5 € je<br />

Übernachtung pauschal geschätzt werden.<br />

Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 4.12.2012 u.a. wie folgt Stellung genommen:<br />

„Aus Gründen der Vereinfachung ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen<br />

und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei<br />

Monaten im Einzelnen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft macht. Dabei ist zu beachten, dass<br />

bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren<br />

aufzuzeichnen sind, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge“.<br />

Bedauerlicherweise wendet die Verwaltung die positive BFH-Rechtsprechung nicht an. Berufskraftfahrer<br />

sollten trotzdem über die Möglichkeit der Glaubhaftmachung informiert werden. Werden die o.g. Aufzeichnungen<br />

geführt, kann der Arbeitgeber die ermittelten Beträge steuerfrei erstatten.<br />

2. Verbilligte Wohnraumüberlassung<br />

Häufig wird an Angehörige verbilligt vermietet.<br />

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken ab 2012 weniger als 66 % der<br />

ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen<br />

Teil aufzuteilen.<br />

Soweit die Aufwendungen (Werbungskosten) auf den unentgeltlich überlassenen Teil entfallen, liegen<br />

keine abziehbaren Werbungskosten vor.<br />

3. Altverluste aus § 23 EStG verwerten<br />

Sind alte Spekulationsverluste, die zum 31.12.2008 festgestellt wurden, bis heute noch nicht ausgeglichen,<br />

dann sollte über die Ausgleichsmöglichkeiten nachgedacht werden.<br />

Eine Übergangsregelung zu § 23 EStG schafft vom 1.1.2009 – 31.12.<strong>2013</strong> die Möglichkeit, dass die alten<br />

§ 23-Verluste (die bis zum 31.12.2008 entstanden sind) sowohl<br />

- mit neuen § 23-Gewinnen als auch<br />

- mit neuen § 20 Abs. 2-Gewinnen<br />

verrechnet werden können.<br />

§ 20 Abs. 2-Gewinne sind z.B. Veräußerungen von Aktien oder Anleihen, die seit 1.1.2009 angeschafft<br />

und z.B. in 2012 oder <strong>2013</strong> mit Gewinn veräußert werden.<br />

4. Kinderbetreuungskosten<br />

Bisher wird zwischen erwerbsbedingten (= Betriebsausgaben oder Werbungskosten) und nicht erwerbsbedingten<br />

(= Sonderausgaben) Kinderbetreuungskosten unterschieden. Ab 2012 sind die Kinderbetreuungskosten<br />

ausschließlich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.<br />

Dabei sind wie bisher 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur<br />

Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz,<br />

welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu berücksichtigen.<br />

Wichtig:<br />

Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine<br />

Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist<br />

ZMSD-Nr.: 10287<br />

2


5. Altenteilsleistungen und Nichtbeanstandungsgrenze<br />

Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig.<br />

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der<br />

Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt wird.<br />

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:<br />

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen<br />

VZ Einzelperson Altenteilerehepaar<br />

Verpflegung Heizung gesamt Verpflegung Heizung gesamt<br />

Beleuchtung<br />

Beleuchtung<br />

andere NK<br />

andere NK<br />

€ € € € € €<br />

2009 2.520 560 3.080 5.040 1.120 6.160<br />

2010 2.580 574 3.154 5.160 1.148 6.308<br />

2011 2.604 580 3.184 5.208 1.160 6.368<br />

2012 2.628 585 3.213 5.256 1.170 6.426<br />

Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt<br />

werden.<br />

6. Erschließungsbeiträge als Handwerkerleistung i.S. des § 35a EStG<br />

Mit Urteil vom 15.8.2012, Az. 7 K 7310/10 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass<br />

auch die Handwerkerleistungen außerhalb des Grundstücks, die aber für die Versorgung des Grundstücks<br />

erforderlich sind, nach § 35a EStG begünstigt seien.<br />

Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH unter dem Az. VI R 56/12 erhoben.<br />

Das Urteil widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung. In der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom<br />

15.2.2010; BStBl 2010 I S. 140 ist hinsichtlich der Hausanschlüsse zu unterscheiden, ob die entsprechende<br />

Maßnahme innerhalb oder außerhalb des Grundstücks erfolgt.<br />

Der Ausgang des Verfahrens ist schwer einzuschätzen. Liegen Reparaturen bzw. Sanierungen der Gemeinde/Stadt<br />

vor, die zu Erschließungsbeiträgen führen, ist darauf zu bestehen, dass im Beitragsbescheid<br />

eine Aufteilung in Material - und Arbeitskosten erfolgt. Ansonsten ist bereits aus formellen keine Berücksichtigung<br />

bei § 35a EStG möglich.<br />

7. Steuersätze 2010 – 2014<br />

Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Werte vor:<br />

2010-2012 <strong>2013</strong> 2014<br />

Grundfreibetrag 8.004 € 8.130 € 8.354 €<br />

Eingangssteuersatz 14,0 % 14,0 % 14,0 %<br />

Spitzensteuersatz 45,0 % 45,0 % 45,0 %<br />

Beginn des Steuersatzes von 42 %<br />

Grundtabelle bei 52.882 € 52.882 € 52.882 €<br />

Splittingtabelle bei 105.764 € 105.764 € 105.764 €<br />

Beginn des Steuersatzes von 45 %<br />

Grundtabelle bei 250.731 € 250.731 € 250.731 €<br />

Splittingtabelle bei 501.461 € 501.461 € 501.461 €<br />

Die Anhebung des Grundfreibetrages in <strong>2013</strong> und 2014 wurde am 12.12.2012 durch den Vermittlungsausschuss<br />

beschlossen. Der Gesetzesänderung muss der Deutsche Bundestag noch zustimmen.<br />

ZMSD-Nr.: 10287<br />

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8. Sachbezugswerte <strong>2013</strong><br />

Zum 1.1.<strong>2013</strong> werden die Sachbezugswerte angepasst.<br />

a) Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2012 und <strong>2013</strong> (monatlich)<br />

Art des Sachbezugs Sachbezugswert 2012 Sachbezugswert <strong>2013</strong><br />

Verpflegung insgesamt 219 € 224 €<br />

Frühstück 47 € 48 €<br />

Mittagessen 86 € 88 €<br />

Abendessen 86 € 88 €<br />

Unterkunft 212 € 216 €<br />

freie Wohnung pro m 2<br />

normale Ausstattung<br />

3,70 € 3,80 €<br />

freie Wohnung pro m 2 einfache<br />

Ausstattung<br />

3,00 € 3,10 €<br />

b) Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2012 und <strong>2013</strong> (täglich)<br />

Art des Sachbezugs Sachbezugswert 2012 Sachbezugswert <strong>2013</strong><br />

Verpflegung insgesamt 7,30 € 7,47 €<br />

Frühstück 1,57 € 1,60 €<br />

Mittagessen 2,87 € 2,93 €<br />

Abendessen 2,87 € 2,93 €<br />

Unterkunft 7,07 € 7,20 €<br />

Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten.<br />

9. Wichtige Hinweise zur Aufbewahrungspflicht bei Registrierkassen<br />

a) Streitpunkt Kassenführung<br />

Ein immer währender Streitpunkt mit der Finanzverwaltung stellt – hauptsächlich im Bargewerbe – die<br />

Ordnungsmäßigkeit der Kassenprüfung dar. Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung –<br />

wie z.B. keine zeitnahe Führung, keine Kassensturzfähigkeit oder überhaupt das Fehlen einer Kasse – ermöglichen<br />

der Finanzverwaltung sehr schnell den Einstieg in die Zuschätzung.<br />

b) Schätzungsmöglichkeit<br />

Das Finanzamt darf nach der Rechtsprechung die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige<br />

seinen Buchführungs- oder Aufzeichnungsverpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder<br />

nicht vollständig nachkommt und somit die Beweiskraft der Buchführung i.S.d. § 158 Abgabenordnung<br />

nicht mehr gilt.<br />

Der Umfang der Schätzungsbefugnis richtet sich danach, ob die Kassenführung im Mittelpunkt der betrieblichen<br />

Tätigkeit steht.<br />

c) Aufbewahrungspflicht<br />

Bitte beachten Sie, dass die Erleichterungen zum Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei<br />

Einsatz elektronischer Registrierkassen mit Wirkung ab 26.11.2010 aufgehoben wurden.<br />

Es ist daher bei allen Registrierkassen erforderlich,<br />

· Registrierkassenstreifen<br />

· Kassenzettel<br />

· Bons, Z-Bons<br />

· Bedienungsanleitungen<br />

· Arbeitsanweisungen<br />

· usw.<br />

komplett aufzubewahren.<br />

ZMSD-Nr.: 10287<br />

4


10. Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung<br />

Parkgebühren rechnen bei Auswärtstätigkeiten zu den sonstigen Reisekosten und können neben den km-<br />

Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.<br />

In diese Richtung geht nun auch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Stellplatz- und Garagenkosten<br />

im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.<br />

Mit Urteil vom 13.11.2012, Az. VI R 50/11, hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für einen separat<br />

angemieteten Pkw-Stellplatz (oder Garage) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten<br />

zu berücksichtigen sein können.<br />

11. Werbungskosten im Rahmen der Abgeltungsteuer<br />

Seit 2009 gilt, dass bei Kapitalerträgen im Rahmen der Abgeltungsteuer ein Werbungskostenabzug nicht<br />

mehr möglich sei. Dieser Aussage widerspricht brandaktuell das Finanzgericht Baden-Württemberg mit<br />

Urteil vom 17.12.2012 (Az. 9 K 1637/10).<br />

Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass zumindest bei Kapitalerträgen, die in die sog. Günstigerprüfung<br />

einbezogen werden (also Steuerbelastung unter 25 %), der tatsächliche Werbungskostenabzug möglich<br />

sein muss.<br />

Nicht entschieden wurde die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig<br />

ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen über 25 % liegt.<br />

Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof erhoben.<br />

12. Rechnungsergänzung durch Aufkleber<br />

Eine Rechnung mit einem Bruttobetrag von mehr als 150 Euro rechtfertigt den Vorsteuerabzug nur, wenn<br />

alle Angaben i.S. des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalten sind. Dazu gehören auch der vollständige<br />

Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers. Leider fehlt es gerade bei Barrechnungen<br />

über 150 Euro häufig an dieser Voraussetzung. In der Praxis wird dies immer wieder dadurch gelöst,<br />

dass diese fehlenden Rechnungsangaben durch einen Aufkleber ergänzt werden.<br />

Hierzu ist anzumerken, dass eine Ergänzung durch den Rechnungsempfänger im Regelfall nicht zulässig<br />

ist. Wenn, dann ist eine Ergänzung durch den Rechnungsaussteller zulässig.<br />

Zu dieser Problematik liegen zurzeit zwei Verfahren beim Finanzgericht Köln. Das Finanzgericht Köln<br />

muss klären, ob für Zwecke der Umsatzsteuer unzutreffende bzw. unvollständige Rechnungsangaben<br />

durch einen Aufkleber berichtigt bzw. ergänzt werden können.<br />

Solange diese Rechtsfrage nicht geklärt ist, ist darauf zu achten, dass Rechnungen über 150 Euro von Anfang<br />

an alle erforderlichen Angaben des § 14 UStG ausweisen. Ansonsten ist der Vorsteuerabzug gefährdet.<br />

13. Coffee to go<br />

Immer wieder wird die Problematik „Steuersatz bei der Mitnahme von Heißgetränken“ nachgefragt.<br />

Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes existiert ein umfangreiches BMF-Schreiben vom 5.8.2004,<br />

IV B 7 - S 7220 - 46/04, BStBl 2004 I S. 638.<br />

a) Steuersatz 19 %<br />

Die Lieferung von Kaffee- und Teegetränken ist mit 19 % zu besteuern.<br />

Dabei spielt es keine Rolle ob die Getränke in einem Lokal verzehrt oder mitgenommen werden.<br />

Auch die Abgabe von kakaohaltigen Getränken unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.<br />

b) Steuersatz 7 %<br />

Nur bei bestimmten Getränken können im sog. Straßenverkauf 7 % Umsatzsteuer berechnet werden. Dies<br />

sind natürliches Wasser, Milch und alkoholfreie Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens<br />

75 Prozent.<br />

Beispiel zu Milchmischgetränken<br />

Latte Macchiatto ist im sog. Straßenverkauf nur dann mit 7 % zu besteuern, wenn er einen Milchanteil<br />

von 75% und mehr hat.<br />

ZMSD-Nr.: 10287<br />

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ZMSD-Nr.: 10287<br />

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