27.01.2015 Aufrufe

Download

Download

Download

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2<br />

nach seiner objektiven Beschaffenheit (str.) und<br />

der konkreten Art der Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel<br />

geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen<br />

→ hier durch Wurf einer nicht gefrorenen Orange auf den Bereich<br />

von Arm/Schulter keine Gefährlichkeit der konkreten<br />

Verwendung<br />

→ § 224 I StGB (–)<br />

3. Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts<br />

Gemäß § 15 StGB ist Vorsatz erforderlich. Vorsätzliches<br />

Handeln bedeutet Handeln mit dem Willen zur Verwirklichung<br />

des Straftatbestandes (= voluntatives Element) in<br />

Kenntnis all seiner objektiven Tatumstände (= kognitives<br />

Element).<br />

hier (+)<br />

II. Rechtswidrigkeit<br />

Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Einwilligung<br />

Exkurs: Zum Unterschied zwischen Einwilligung und Einverständnis<br />

(nach h.M., zur a.A. vgl. Roxin AT I § 13 Rn. 11 ff.):<br />

– Das Einverständnis wirkt bei Tatbeständen, deren Handlungsbeschreibungen<br />

ein Handeln ohne oder gegen den Willen<br />

des über seine Güter Verfügungsbefugten voraussetzen,<br />

(bereits) tatbestandsausschließend.<br />

– Die Einwilligung hingegen wirkt – bei allen anderen Tatbeständen<br />

– rechtfertigend.<br />

Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit von Einwilligung<br />

und Einverständnis vgl. etwa Fischer vor § 32 Rn. 3 ff.; Wessels/Beulke<br />

AT Rn. 366 ff., 370 ff.; Zieschang AT S. 73 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!