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nach seiner objektiven Beschaffenheit (str.) und<br />
der konkreten Art der Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel<br />
geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen<br />
→ hier durch Wurf einer nicht gefrorenen Orange auf den Bereich<br />
von Arm/Schulter keine Gefährlichkeit der konkreten<br />
Verwendung<br />
→ § 224 I StGB (–)<br />
3. Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts<br />
Gemäß § 15 StGB ist Vorsatz erforderlich. Vorsätzliches<br />
Handeln bedeutet Handeln mit dem Willen zur Verwirklichung<br />
des Straftatbestandes (= voluntatives Element) in<br />
Kenntnis all seiner objektiven Tatumstände (= kognitives<br />
Element).<br />
hier (+)<br />
II. Rechtswidrigkeit<br />
Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Einwilligung<br />
Exkurs: Zum Unterschied zwischen Einwilligung und Einverständnis<br />
(nach h.M., zur a.A. vgl. Roxin AT I § 13 Rn. 11 ff.):<br />
– Das Einverständnis wirkt bei Tatbeständen, deren Handlungsbeschreibungen<br />
ein Handeln ohne oder gegen den Willen<br />
des über seine Güter Verfügungsbefugten voraussetzen,<br />
(bereits) tatbestandsausschließend.<br />
– Die Einwilligung hingegen wirkt – bei allen anderen Tatbeständen<br />
– rechtfertigend.<br />
Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit von Einwilligung<br />
und Einverständnis vgl. etwa Fischer vor § 32 Rn. 3 ff.; Wessels/Beulke<br />
AT Rn. 366 ff., 370 ff.; Zieschang AT S. 73 ff.