Planfeststellungsbeschluss - Süd - Wasser- und ...
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd<br />
vom 21.09.2009<br />
– P - 143.3-Ma/97 –<br />
für den Ausbau der Fahrrinne des Mains in den Stauhaltungen<br />
Dettelbach (Main-km 295,92 bis 300,51) <strong>und</strong><br />
Gerlachshausen (Main-km 305,60 bis 316,12;<br />
ohne Schleusenkanal Gerlachshausen) <strong>und</strong><br />
die Erstellung eines Schiffswarteplatzes in Volkach<br />
(Main-km 305,14 bis 305,60)<br />
oN
3<br />
G l i e d e r u n g<br />
1. TENOR........................................................................................................................5<br />
1.1 Feststellung der Pläne........................................................................................5<br />
1.2 Planänderungen <strong>und</strong> –ergänzungen ...............................................................11<br />
1.3 Art <strong>und</strong> Umfang des Vorhabens ......................................................................12<br />
1.4 Gesetzliche Regelungen...................................................................................12<br />
1.5 Anordnungen ....................................................................................................13<br />
1.6 Vorbehalt weiterer Anordnungen ....................................................................25<br />
1.7 Entscheidung über die erhobenen Einwendungen........................................26<br />
1.8 Kostenentscheidung.........................................................................................33<br />
2. GRÜNDE...................................................................................................................34<br />
2.1 Tatbestand.........................................................................................................34<br />
2.1.1 Träger des Vorhabens ............................................................................................... 34<br />
2.1.2 Beschreibung des Vorhabens .................................................................................... 34<br />
2.1.3 Planänderungen <strong>und</strong> -ergänzungen........................................................................... 34<br />
2.1.4 Vorlage der Planunterlagen <strong>und</strong> Antrag ..................................................................... 38<br />
2.1.5 Bekanntmachung, Auslegung <strong>und</strong> Öffentlichkeitsbeteiligung ..................................... 38<br />
2.1.6 Erörterungstermine .................................................................................................... 42<br />
2.1.7 Einvernehmen mit dem Freistaat Bayern ................................................................... 43<br />
2.2 Rechtliche Würdigung......................................................................................43<br />
2.2.1 Zuständigkeit <strong>und</strong> Verfahren ...................................................................................... 43<br />
2.2.2 Planänderungen <strong>und</strong> -ergänzungen........................................................................... 44
4<br />
2.2.3 Allgemeine Planrechtfertigung ................................................................................... 44<br />
2.2.3.1 Gr<strong>und</strong>lagen der Planung ..................................................................................... 44<br />
2.2.3.2 Prüfung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten ..................................................... 51<br />
2.2.4 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen <strong>und</strong> Bewertung .............. 55<br />
2.2.4.1 Schutzgut Mensch............................................................................................... 56<br />
2.2.4.2 Schutzgut Tiere................................................................................................... 62<br />
2.2.4.3 Schutzgut Pflanzen ............................................................................................. 72<br />
2.2.4.4 Schutzgut Boden................................................................................................. 74<br />
2.2.4.5 Schutzgut <strong>Wasser</strong>............................................................................................... 75<br />
2.2.4.6 Schutzgut Luft ..................................................................................................... 75<br />
2.2.4.7 Schutzgut Klima .................................................................................................. 76<br />
2.2.4.8 Schutzgut Landschaft.......................................................................................... 77<br />
2.2.4.9 Schutzgut Kulturgüter <strong>und</strong> sonstige Sachgüter.................................................... 79<br />
2.2.4.10 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ........................... 79<br />
2.2.4.11 Ergebnis.............................................................................................................. 80<br />
2.2.5 Darstellung <strong>und</strong> Abwägung der öffentlichen Belange im Übrigen ............................... 80<br />
2.2.5.1 Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung ..................................................................... 80<br />
2.2.5.2 <strong>Wasser</strong>wirtschaft................................................................................................. 81<br />
2.2.5.3 Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege/Verträglichkeitsprüfung/Artenschutzrechtliche<br />
Prüfung ............................................................................................... 82<br />
2.2.5.4 Fischökologie ...................................................................................................... 94<br />
2.2.5.5 Unterbringung von Baggergut ............................................................................. 97<br />
2.2.5.6 Brücken............................................................................................................... 98<br />
2.2.5.7 Landeskultur <strong>und</strong> Landwirtschaft....................................................................... 100<br />
2.2.5.8 Belange der Städte <strong>und</strong> Gemeinden ................................................................. 101<br />
2.2.5.9 Sonstige öffentliche Belange............................................................................. 107<br />
2.2.6 Darstellung <strong>und</strong> Abwägung der privaten Belange..................................................... 108<br />
2.2.6.1 Inanspruchnahme von Gr<strong>und</strong>stücken................................................................ 108<br />
2.2.6.2 Lärmentwicklung <strong>und</strong> Erschütterungen ............................................................. 110<br />
2.2.6.3 Fischerei ........................................................................................................... 111<br />
2.2.7 Abwägungsergebnis ................................................................................................ 114<br />
2.2.8 Begründung der Anordnungen unter Abschnitt 1.5................................................... 115<br />
2.2.9 Begründung der Anordnung unter Abschnitt 1.6....................................................... 126<br />
2.2.10 Begründung der Entscheidung über die Einwendungen unter Abschnitt 1.7 ............ 126<br />
2.2.11 Begründung der Kostenentscheidung ...................................................................... 135<br />
3. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG ..........................................................................136
5<br />
<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd Würzburg, 21.09.2009<br />
P - 143.3-Ma/97<br />
Ausbau der Fahrrinne des Mains in den Stauhaltungen<br />
Dettelbach (Main-km 295,92 bis 300,51) <strong>und</strong><br />
Gerlachshausen (Main-km 305,60 bis 316,12;<br />
ohne Schleusenkanal Gerlachshausen) <strong>und</strong><br />
die Erstellung eines Schiffswarteplatzes in Volkach<br />
(Main-km 305,14 bis 305,60)<br />
Die <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd erlässt folgenden<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
1. Tenor<br />
1.1 Feststellung der Pläne<br />
Die von der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland (<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es),<br />
vertreten durch das <strong>Wasser</strong>straßen-Neubauamt Aschaffenburg, - im folgenden<br />
Träger des Vorhabens (TdV) genannt - vorgelegten Pläne für den Ausbau der Fahrrinne<br />
des Mains in den Stauhaltungen Dettelbach (Main-km 295,92 bis 300,51) <strong>und</strong> Gerlachshausen<br />
(Main-km 305,60 bis 316,12; ohne Schleusenkanal Gerlachshausen) <strong>und</strong> die<br />
Erstellung eines Schiffswarteplatzes in Volkach (Main-km 305,14 bis 305,60) werden<br />
gemäß §§ 14, 14 b des B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetzes (WaStrG) i. d. F. der Bekanntmachung<br />
vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel<br />
5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) i. V. m. §§ 74 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar<br />
2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August<br />
2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist mit den sich aus diesem Beschluss <strong>und</strong> den<br />
ersetzten Plänen ergebenden Änderungen, Ergänzungen <strong>und</strong> Anordnungen im Einvernehmen<br />
mit der Regierung von Unterfranken festgestellt. Insoweit wird zugleich die Zulässigkeit<br />
des Vorhabens festgestellt.
6<br />
Die festgestellten Pläne umfassen folgende Unterlagen:<br />
Technische Planung<br />
1. Erläuterungsbericht vom 23.04.2009<br />
(Beilage 1A mit Anlagen 1 bis 6)<br />
2. Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 23.04.2009<br />
(Anlage 7A zu Beilage 1A)<br />
3. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 06.09.2006<br />
(Anlage 8 zu Beilage 1A)<br />
4. Bauwerksverzeichnis vom 23.04.2009<br />
(Beilage 2A)<br />
5. Übersichtsplan<br />
M = 1 : 200 000 vom 28.02.2006 (Beilage 3, Plan-Nr. 1.1.01)<br />
6. Übersichtslageplan der Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen<br />
M = 1 : 15 000 vom 31.07.2008 (Beilage 4A, Plan-Nr. 1.1.02A)<br />
7. Lageplan von Main-km 295,0 bis Main-km 296,0<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 5, Plan-Nr. 1.2.01)<br />
8. Lageplan von Main-km 296,0 bis Main-km 296,7<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 6, Plan-Nr. 1.2.02)<br />
9. Lageplan von Main-km 296,7 bis Main-km 297,6<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 7, Plan-Nr. 1.2.03)<br />
10. Lageplan von Main-km 297,6 bis Main-km 298,4<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 8A, Plan-Nr. 1.2.04A)<br />
11. Lageplan von Main-km 298,4 bis Main-km 299,3<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 9, Plan-Nr. 1.2.05)<br />
12. Lageplan von Main-km 299,3 bis Main-km 300,1<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 10A, Plan-Nr. 1.2.06A)<br />
13. Lageplan von Main-km 300,1 bis Main-km 300,9<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 11A, Plan-Nr. 1.2.07A)<br />
14. Lageplan von Main-km 300,9 bis Main-km 301,8<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 12, Plan-Nr. 1.2.08)<br />
15. Lageplan von Main-km 301,8 bis Main-km 302,6<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 13, Plan-Nr. 1.2.09)<br />
16. Lageplan von Main-km 302,6 bis Main-km 303,6<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 14, Plan-Nr. 1.2.10)<br />
17. Lageplan von Main-km 303,6 bis Main-km 304,6<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 15, Plan-Nr. 1.2.11)
7<br />
18. Lageplan von Main-km 304,6 bis Main-km 305,6<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 16, Plan-Nr. 1.2.12)<br />
19. Lageplan von Main-km 305,6 bis Main-km 306,6<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 17, Plan-Nr. 1.2.13)<br />
20. Lageplan von Main-km 306,6 bis Main-km 307,3<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 18, Plan-Nr. 1.2.14)<br />
21. Lageplan von Main-km 307,3 bis Main-km 308,3<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 19, Plan-Nr. 1.2.15)<br />
22. Lageplan von Main-km 308,3 bis Main-km 309,3<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 20A, Plan-Nr. 1.2.16A)<br />
23. Lageplan von Main-km 309,3 bis Main-km 310,1<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 21, Plan-Nr. 1.2.17),<br />
24. Lageplan von Main-km 310,1 bis Main-km 310,9<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 22, Plan-Nr. 1.2.18)<br />
25. Lageplan von Main-km 310,9 bis Main-km 311,7<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 23, Plan-Nr. 1.2.19)<br />
26. Lageplan von Main-km 311,7 bis Main-km 312,4<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 24A, Plan-Nr. 1.2.20A)<br />
27. Lageplan von Main-km 312,4 bis Main-km 313,3<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 25A, Plan-Nr. 1.2.21A)<br />
28. Lageplan von Main-km 313,3 bis Main-km 314,1<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 26, Plan-Nr. 1.2.22)<br />
29. Lageplan von Main-km 314,1 bis Main-km 315,1<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 27A, Plan-Nr. 1.2.23A)<br />
30. Lageplan von Main-km 315,1 bis Main-km 316,0<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 28A, Plan-Nr. 1.2.24A)<br />
31. Lageplan von Main-km 316,0 bis Main-km 316,7<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 29, Plan-Nr. 1.2.25)<br />
32. Längsschnitt – Flussbett im Bereich der Fahrrinne – Stauhaltung Dettelbach<br />
M = 1 : 50 / 1 : 25 000 vom 06.09.2006 (Beilage 30, Plan-Nr. 1.3.01)<br />
33. Längsschnitt – Flussbett im Bereich der Fahrrinne – Stauhaltung Gerlachshausen<br />
M = 1 : 50 / 1 : 25 000 vom 06.09.2006 (Beilage 31, Plan-Nr. 1.3.02)<br />
34. Regelprofile – Deckwerke/unbefestigte Unterwasserböschungen<br />
M = 1 : 100 vom 06.09.2006 (Beilage 32, Plan-Nr. 1.4)<br />
35. Querprofile von Main-km 296,900; 297,100; 297,300; 298,330; 299,200; 299,585<br />
– Stauhaltung Dettelbach<br />
M = 1 : 400/400 vom 31.07.2008 (Beilage 33A, Plan-Nr. 1.5.01A)<br />
36. Querprofile von Main-km 300,000; 300,300 W; 300,340 – Stauhaltung Dettelbach<br />
M = 1 : 400/400 vom 06.09.2006 (Beilage 34, Plan-Nr. 1.5.02)
8<br />
37. Querprofile von Main-km 301,530; 302,630; 304,220; 304,530; 305,400; 305,725<br />
– Stauhaltung Gerlachshausen<br />
M = 1 : 400/400 vom 06.09.2006 (Beilage 35, Plan-Nr. 1.5.03)<br />
38. Querprofile von Main-km 305,980; 306,990; 308,600; 311,520; 311,825<br />
– Stauhaltung Gerlachshausen<br />
M = 1 : 400/400 vom 06.09.2006 (Beilage 36, Plan-Nr. 1.5.04)<br />
39. Querprofile von Main-km 312,200; 312,633; 312,900; 313,590; 313,700; 314,600<br />
– Stauhaltung Gerlachshausen<br />
M = 1 : 400/400 vom 31.07.2008 (Beilage 37A, Plan-Nr. 1.5.05A)<br />
40. Querprofile von Main-km 315,050 – Stauhaltung Gerlachshausen<br />
M= 1 : 400/400 vom 31.07.2008, (Beilage 38A, Plan-Nr. 1.5.06A)<br />
Landschaftspflegerische Begleitplanung<br />
41. Erläuterungsbericht vom 23.04.2009<br />
(Beilage 39A)<br />
42. Eingriffsplan von Main-km 298,4 bis Main-km 299,3<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 40, Plan-Nr. 2.1.05)<br />
43. Eingriffsplan von Main-km 309,3 bis Main-km 310,1<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 41, Plan-Nr. 2.1.17)<br />
44. Eingriffsplan von Main-km 310,1 bis Main-km 310,9<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 42, Plan-Nr. 2.1.18)<br />
45. Eingriffsplan von Main-km 310,9 bis Main-km 311,7<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 43, Plan-Nr. 2.1.19)<br />
46. Eingriffsplan von Main-km 311,7 bis Main-km 312,4<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 44, Plan-Nr. 2.1.20)<br />
47. Eingriffsplan von Main-km 312,4 bis Main-km 313,3<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 45A, Plan-Nr. 2.1.21A)<br />
48. Eingriffsplan von Main-km 313,3 bis Main-km 314,1<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 46, Plan-Nr. 2.1.22)<br />
49. Eingriffsplan von Main-km 314,1 bis Main-km 315,1<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 47A, Plan-Nr. 2.1.23A)<br />
50. Eingriffsplan von Main-km 315,1 bis Main-km 316,0<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 48, Plan-Nr. 2.1.24)<br />
51. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 296,7 bis Main-km 297,6<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 49, Plan-Nr. 2.2.03)<br />
52. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 297,6 bis Main-km 298,4<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 50A, Plan-Nr. 2.2.04A)<br />
53. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 298,4 bis Main-km 299,3<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 51, Plan-Nr. 2.2.05)
9<br />
54. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 299,3 bis Main-km 300,1<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 52A, Plan-Nr. 2.2.06A)<br />
55. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 300,1 bis Main-km 300,9<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 53A, Plan-Nr. 2.2.07A)<br />
56. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 304,6 bis Main-km 305,6<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 54, Plan-Nr. 2.2.12)<br />
57. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 308,3 bis Main-km 309,3<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 55A, Plan-Nr. 2.2.16A)<br />
58. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 309,3 bis Main-km 310,1<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 56, Plan-Nr. 2.2.17)<br />
59. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 310,1 bis Main-km 310,9<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 57, Plan-Nr. 2.2.18)<br />
60. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 310,9 bis Main-km 311,7<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 58, Plan-Nr. 2.2.19)<br />
61. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 311,7 bis Main-km 312,4<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 59A, Plan-Nr. 2.2.20A)<br />
62. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 312,4 bis Main-km 313,3<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 60A, Plan-Nr. 2.2.21A)<br />
63. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 313,3 bis Main-km 314,1<br />
M = 1 : 1 000 vom 06.09.2006 (Beilage 61, Plan-Nr. 2.2.22)<br />
64. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 314,1 bis Main-km 315,1<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 62A, Plan-Nr. 2.2.23A)<br />
65. Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen von Main-km 315,1 bis Main-km 316,0<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 63A, Plan-Nr. 2.2.24A)<br />
Gr<strong>und</strong>erwerb<br />
66. Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis vom 31.08.2009<br />
(Beilage 64A)<br />
67. Lageplan von Main-km 296,7 bis Main-km 297,6<br />
M = 1 : 1 000 vom 28.02.2006 (Beilage 65, Plan-Nr. 3.1.03)<br />
68. Lageplan von Main-km 297,6 bis Main-km 298,4<br />
M = 1 : 1 000 vom 28.02.2006 (Beilage 66, Plan-Nr. 3.1.04)<br />
69. Lageplan von Main-km 298,4 bis Main-km 299,3<br />
M = 1 : 1 000 vom 28.02.2006 (Beilage 67, Plan-Nr. 3.1.05)<br />
70. Lageplan von Main-km 299,3 bis Main-km 300,1<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 68A, Plan-Nr. 3.1.06A)<br />
71. Lageplan von Main-km 300,1 bis Main-km 300,9<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 69A, Plan-Nr. 3.1.07A)
10<br />
72. Lageplan von Main-km 304,6 bis Main-km 305,6<br />
M = 1 : 1 000 vom 28.02.2006 (Beilage 70, Plan-Nr. 3.1.12)<br />
73. Lageplan von Main-km 305,6 bis Main-km 306,6<br />
M = 1 : 1 000 vom 28.02.2006 (Beilage 71, Plan-Nr. 3.1.13)<br />
74. Lageplan von Main-km 310,1 bis Main-km 310,9<br />
M = 1 : 1 000 vom 28.02.2006 (Beilage 72, Plan-Nr. 3.1.18)<br />
75. Lageplan von Main-km 311,7 bis Main-km 312,4<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 73A, Plan-Nr. 3.1.20A)<br />
76. Lageplan von Main-km 312,4 bis Main-km 313,3<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 74A, Plan-Nr. 3.1.21A)<br />
77. Lageplan von Main-km 314,1 bis Main-km 315,1<br />
M = 1 : 1 000 vom 31.07.2008 (Beilage 75A, Plan-Nr. 3.1.23A)<br />
78. Lageplan von Main-km 315,1 bis Main-km 316,0<br />
M = 1 : 1 000 vom 28.02.2006 (Beilage 76, Plan-Nr. 3.1.24)<br />
Die Planmappen mit den vorstehenden Unterlagen sind mit einem Prüfvermerk der <strong>Wasser</strong>-<br />
<strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd versehen.
11<br />
1.2 Planänderungen <strong>und</strong> –ergänzungen<br />
Beilage 1A ersetzt Beilage 1<br />
Anlage 7A zu Beilage 1A ersetzt Anlage 7 zu Beilage 1<br />
Beilage 2A ersetzt Beilage 2<br />
Beilage 4A, Plan-Nr. 1.1.02A ersetzt Plan-Nr. 1.1.02<br />
Beilage 8A, Plan-Nr. 1.2.04A ersetzt Plan-Nr. 1.2.04<br />
Beilage 10A, Plan-Nr. 1.2.06A ersetzt Plan-Nr. 1.2.06<br />
Beilage 11A, Plan-Nr. 1.2.07A ersetzt Plan-Nr. 1.2.07<br />
Beilage 20A, Plan-Nr. 1.2.16A ersetzt Plan-Nr. 1.2.16<br />
Beilage 24A, Plan-Nr. 1.2.20A ersetzt Plan-Nr. 1.2.20<br />
Beilage 25A, Plan-Nr. 1.2.21A ersetzt Plan-Nr. 1.2.21<br />
Beilage 27A, Plan-Nr. 1.2.23A ersetzt Plan-Nr. 1.2.23<br />
Beilage 28A, Plan-Nr. 1.2.24A ersetzt Plan-Nr. 1.2.24<br />
Beilage 33A, Plan-Nr. 1.5.01A ersetzt Plan-Nr. 1.5.01<br />
Beilage 37A, Plan-Nr. 1.5.05A ersetzt Plan-Nr. 1.5.05<br />
Beilage 38A, Plan-Nr. 1.5.06A ersetzt Plan-Nr. 1.5.06<br />
Beilage 39A ersetzt Beilage 39<br />
Beilage 45A, Plan-Nr. 2.1.21A ersetzt Plan-Nr. 2.1.21<br />
Beilage 47A, Plan-Nr. 2.1.23A ersetzt Plan-Nr. 2.1.23<br />
Beilage 50A, Plan-Nr. 2.2.04A ersetzt Plan-Nr. 2.2.04<br />
Beilage 52A, Plan-Nr. 2.2.06A ersetzt Plan-Nr. 2.2.06<br />
Beilage 53A, Plan-Nr. 2.2.07A ersetzt Plan-Nr. 2.2.07<br />
Beilage 55A, Plan-Nr. 2.2.16A ersetzt Plan-Nr. 2.2.16<br />
Beilage 59A, Plan-Nr. 2.2.20A ersetzt Plan-Nr. 2.2.20<br />
Beilage 60A, Plan-Nr. 2.2.21A ersetzt Plan-Nr. 2.2.21<br />
Beilage 62A, Plan-Nr. 2.2.23A ersetzt Plan-Nr. 2.2.23<br />
Beilage 63A, Plan-Nr. 2.2.24A ersetzt Plan-Nr. 2.2.24<br />
Beilage 64A ersetzt Beilage 64<br />
Beilage 68A, Plan-Nr. 3.1.06A ersetzt Plan-Nr. 3.1.06<br />
Beilage 69A, Plan-Nr. 3.1.07A ersetzt Plan-Nr. 3.1.07<br />
Beilage 73A, Plan-Nr. 3.1.20A ersetzt Plan-Nr. 3.1.20<br />
Beilage 74A, Plan-Nr. 3.1.21A ersetzt Plan-Nr. 3.1.21<br />
Beilage 75A, Plan-Nr. 3.1.23A ersetzt Plan-Nr. 3.1.23
12<br />
1.3 Art <strong>und</strong> Umfang des Vorhabens<br />
Der Ausbau der Fahrrinne des Mains von Main-km 295,92 bis Main-km 316,12 (ohne<br />
Schleusenkanal Gerlachshausen) ist eine Maßnahme zur wesentlichen Umgestaltung<br />
einer B<strong>und</strong>eswasserstraße als Verkehrsweg <strong>und</strong> dient dem Wohl der Allgemeinheit.<br />
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen:<br />
- die Vertiefung <strong>und</strong> die Verbreiterung der Fahrrinne des Mains auf der gesamten<br />
Ausbaustrecke auf eine durchgehende Fahrrinnentiefe von 2,90 m unter hydrostatischem<br />
Stau zuzüglich 20 cm Tiefenreserve (= 3,10 m Herstellungstiefe) <strong>und</strong> eine<br />
Breite von 40 m in den Flussgeraden;<br />
- das Erneuern bestehender Uferbefestigungen, Uferzurücknahmen <strong>und</strong> Parallel-<br />
werksbeseitigungen;<br />
- den Neubau des Schiffswarteplatzes Volkach (Main-km 305,14 bis 305,60, linkes<br />
Ufer);<br />
- die Sicherung der Straßenbrücke Schwarzach (Main-km 298,33);<br />
- die Herrichtung von Umschlagstellen, Zwischenlagerflächen <strong>und</strong> Baustelleneinrichtungsflächen;<br />
- die Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft nach einem<br />
landschaftspflegerischen Begleitplan gemäß § 20 Abs. 4 B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG), Art. 6 b Abs. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG).<br />
1.4 Gesetzliche Regelungen<br />
Für das Vorhaben sind u.a. die einschlägigen Vorschriften des B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetzes<br />
(WaStrG), des <strong>Wasser</strong>haushaltsgesetzes (WHG), des Bayer. <strong>Wasser</strong>gesetzes<br />
(BayWG), des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Bayer. Naturschutzgesetzes<br />
(BayNatSchG), des Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong> Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), des Bayer.<br />
Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG), des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes<br />
(UVPG), des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Bayer. Denkmalschutzgesetzes<br />
(DSchG), der EU-<strong>Wasser</strong>rahmenrichtlinie <strong>und</strong> der FFH- <strong>und</strong> Vogelschutzrichtlinie<br />
maßgebend.
13<br />
Die sich hieraus für den TdV unmittelbar ergebenden Rechte <strong>und</strong> Verpflichtungen sind in<br />
den nachfolgenden Auflagen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht enthalten oder ausdrücklich erwähnt.<br />
1.5 Anordnungen<br />
§ 1<br />
(1) Während der Baggerarbeiten sind<br />
- der Sauerstoffgehalt<br />
- der pH-Wert<br />
- die <strong>Wasser</strong>temperatur<br />
unterhalb des Planfeststellungsbereichs kontinuierlich zu messen. Anstelle der Messungen<br />
im jeweiligen Baubereich können nach Zustimmung des <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamtes<br />
Aschaffenburg bzw. des <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamtes Bad Kissingen die Messdaten der<br />
Hauptmessstelle Erlabrunn verwendet werden.<br />
(2) Einsatzort <strong>und</strong> Einsatzzeit der Baggergeräte sowie die zugehörigen Messdaten der<br />
Station Erlabrunn sind zu dokumentieren. Das zuständige <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt ist berechtigt<br />
in die Unterlagen Einblick zu nehmen.<br />
(3) Dem TdV bleibt es unbenommen, weitere Messstellen im Einvernehmen mit dem zuständigen<br />
<strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt einzurichten. Etwaige weitere Messstellen müssen hinsichtlich<br />
ihrer Messgenauigkeit, ihres Messbereiches <strong>und</strong> -intervalls mit denen der<br />
Hauptmessstelle Erlabrunn vergleichbar sein.<br />
(4) Die Mitarbeiter der <strong>Wasser</strong>wirtschaftsämter Aschaffenburg <strong>und</strong> Bad Kissingen sind<br />
nach vorheriger Meldung bei der örtlichen Bauüberwachung des TdV berechtigt jederzeit<br />
die Baustelle <strong>und</strong> gegebenenfalls die b<strong>und</strong>eseigenen Messstationen zur Prüfung der<br />
Messungen zu betreten <strong>und</strong> an den einzelnen Messstellen bei Bedarf zusätzliche Messungen<br />
durchzuführen.
14<br />
§ 2<br />
(1)(1) Der TdV hat an den folgenden vom Vorhaben betroffenen <strong>Wasser</strong>versorgungsanlagen<br />
eine Beweissicherung vorzunehmen:<br />
a) Trinkwasserbrunnen<br />
- Brunnen der Abtei Münsterschwarzach (Main-km 299,40, linkes Ufer, ca. 700 m<br />
landeinwärts)<br />
- Brunnen B1 – B9 im Brunnenfeld Volkach Main-km (Main-km 306,60 – 307,20, linkes<br />
Ufer) <strong>und</strong> Brunnen B10 - B18 im Brunnenfeld Astheim (Main-km 306,90 –<br />
308,25, rechtes Ufer) der Fernwasserversorgung Franken, Uffenheim<br />
- Privater Trinkwasserbrunnen in der Gemarkung Eisenheim, Main-km 311,00, rechtes<br />
Ufer, ca. 500 m landeinwärts<br />
- Privater Trinkwasserbrunnen in der Gemarkung Eisenheim, Main-km 313,22, linkes<br />
Ufer, ca. 100 m landeinwärts<br />
b) Brauchwasserbrunnen<br />
- Brunnen „Im Seelein“, Stadt Volkach Main-km 305,20, linkes Ufer, ca. 350 m landeinwärts<br />
- Brunnen des Freibades Volkach (Main-km 306,15, linkes Ufer, ca. 300 m landeinwärts)<br />
- Brunnen der Gemeinde Eisenheim (Main-km 313,30, rechtes Ufer, ca. 350 m landeinwärts)<br />
- Brunnen der Gemeinde Kolitzheim (Main-km 315,26, linkes Ufer, ca. 500 m landeinwärts)<br />
- Brunnen der Gemeinde Kolitzheim, Bohrung Stammheim (Main-km 315,40, linkes<br />
Ufer, ca. 400 m landeinwärts)<br />
- Brunnen des Allgemeinen Sportvereins Untereisenheim e. V. (Main-km 311,58,<br />
rechtes Ufer, ca. 300 m landeinwärts)<br />
- Privater Brunnen in Eisenheim, Main-km 313,00, rechtes Ufer, ca. 300 m landeinwärts<br />
- Privater Brunnen in Eisenheim, Main-km 313,60, linkes Ufer, ca. 150 m landeinwärts<br />
- Privater Brunnen in Stammheim, Main-km 315,20, linkes Ufer, ca. 250 m landeinwärts<br />
- Privater Brunnen in Stammheim, Main-km 315,45, linkes Ufer, ca. 250 m landeinwärts
15<br />
Für die Feststellung des Ist-Zustandes (Beweissicherungsuntersuchungen) ist vor Baubeginn<br />
jeweils eine viermalige Trübungs- <strong>und</strong> <strong>Wasser</strong>standsmessung durchzuführen.<br />
Das Rohwasser ist dabei einer mikrobiologischen sowie einer chemischen Kurzanalyse<br />
zu unterziehen. Die chemische Kurzanalyse umfasst die Parameter Färbung, Trübung,<br />
Geruch, Temperatur, pH-Wert, Leitfähigkeit, Sauerstoff, Sulfat, Nitrat, TOC, Kalium,<br />
Ammonium, Nitrit <strong>und</strong> Chlorid. Soweit vorhanden, kann dabei auf aktuelle Analysen der<br />
Anlagenbetreiber zurückgegriffen werden.<br />
(2)(2) Die Kontrolluntersuchungen haben folgenden Umfang:<br />
Sobald die Baggerarbeiten in den Nahbereich, d. h. 500 m oberhalb <strong>und</strong> unterhalb der<br />
jeweiligen Brunnenfassung vordringen, hat der TdV mit den Untersuchungen zu beginnen.<br />
Bei den Trinkwasserbrunnen werden hierfür arbeitstägliche Trübungsmessungen<br />
<strong>und</strong> wöchentliche mikrobiologische Untersuchungen durchgeführt.<br />
Bei den Brauchwasserbrunnen werden wöchentliche Trübungsmessungen vorgenommen.<br />
Sofern die Trübungsmessungen auffällige bzw. deutlich schwankende Werte zeigen<br />
oder bereits in den Beweissicherungsuntersuchungen erkennbar waren, ist die<br />
Messhäufigkeit auf tägliche Trübungsmessungen zu erhöhen.<br />
Eine Woche nach Verlassen des Nahbereichs sind noch eine Trübungsmessung <strong>und</strong> bei<br />
den Trinkwasserbrunnen eine mikrobiologische Untersuchung nach Anlage 1 der Trinkwasserverordnung<br />
durchzuführen. Der TdV hat die Betreiber der Trinkwassergewinnungsanlagen,<br />
das zuständige <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt <strong>und</strong> zusätzlich bei Trinkwasserbrunnen<br />
das staatliche Ges<strong>und</strong>heitsamt im Landratsamt Kitzingen von den Untersuchungsergebnissen<br />
in Kenntnis zu setzen.<br />
(3) Während der Kontrolluntersuchungen werden zusätzliche chemisch-physikalische<br />
Kurzanalysen nur im Falle von Auffälligkeiten bei den Trübungsmessungen <strong>und</strong>/oder<br />
den mikrobiologischen Untersuchungen erforderlich. Sofern bei der Kurzanalyse ebenfalls<br />
nachteilige Veränderungen festgestellt werden, ist das weitere Vorgehen umgehend<br />
mit dem zuständigen <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt, Ges<strong>und</strong>heitsamt <strong>und</strong> dem Betreiber festzulegen.<br />
Wird hierbei keine Einigung erzielt, entscheidet die Planfeststellungsbehörde.<br />
(4) Für die Trinkwasserbrunnen der Fernwasserversorgung Franken (FWF) werden zusätzlich<br />
die in den Blaueinträgen des Erläuterungsberichtes (Anlage 1 A) enthaltenen<br />
Maßnahmen festgelegt.
16<br />
(5) Der TdV hat in Abstimmung mit dem zuständigen <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt <strong>und</strong> dem<br />
Ges<strong>und</strong>heitsamt für Abhilfe zu sorgen, sofern die wesentliche nachteilige Veränderung<br />
der Qualität des Rohwassers der Trinkwassergewinnungsanlagen durch das Vorhaben<br />
verursacht ist. Soweit erforderliche Abhilfemaßnahmen nicht möglich bzw. nicht ausreichend<br />
sind, hat der TdV für den Fall, dass die kommunale Notwasserversorgung nicht<br />
ausreicht, die erforderlichen Kosten für eine Ersatzversorgung den Betreibern der Trinkwassergewinnungsanlagen<br />
zu erstatten.<br />
§ 3<br />
(1) Die gesamten Baumaßnahmen sind nach den geltenden technischen Bestimmungen<br />
<strong>und</strong> anerkannten Regeln der Baukunst auszuführen. Die Arbeitssicherheitsvorschriften<br />
sind einzuhalten. Die Bauausführung muss den festgestellten Plänen entsprechen. Alle<br />
Anlagen müssen den Anforderungen der Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung genügen. Der TdV hat<br />
dies durch geeignetes Personal oder entsprechende Fachgutachten sicherzustellen.<br />
(2) Je ein Satz der planfestgestellten Planunterlagen ist dem <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt<br />
Schweinfurt <strong>und</strong> der Regierung von Unterfranken zur Verfügung zu stellen.<br />
(3) Der TdV übermittelt der Regierung von Unterfranken, der Fischereifachberatung<br />
beim Bezirk Unterfranken, den <strong>Wasser</strong>wirtschaftsämtern Aschaffenburg <strong>und</strong> Bad Kissingen<br />
sowie dem Fischereiverband Unterfranken e.V. unmittelbar vor Beginn der Baumaßnahme<br />
einen für die jeweilige Baumaßnahme gültigen Bauzeitenplan <strong>und</strong> teilt den<br />
Beginn <strong>und</strong> den Abschluss der Bauarbeiten der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd,<br />
dem <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt Schweinfurt, der Regierung von Unterfranken sowie<br />
den <strong>Wasser</strong>wirtschaftsämtern Aschaffenburg <strong>und</strong> Bad Kissingen mit.<br />
(4) Der TdV hat darauf zu achten, dass die beauftragten Baufirmen bei der Bauausführung<br />
die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Eine Woche vor Beginn der jeweiligen<br />
Baumaßnahme sind dem zuständigen <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt Angaben über Art <strong>und</strong> voraussichtliche<br />
Zeitdauer der Materialablagerung (auch Zwischenlager) zu machen.<br />
§ 4<br />
(1) Bei kritischen Zuständen der <strong>Wasser</strong>beschaffenheit des Mains hat der TdV das zuständige<br />
<strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt zu unterrichten. Als kritische Zustände gelten:
17<br />
- Sauerstoffgehalt ≤ 5 mg O 2/l <strong>und</strong> gleichzeitig<br />
<strong>Wasser</strong>temperatur ≥ 23 Grad C<br />
- Sauerstoffgehalt ≤ 5 mg O 2/l <strong>und</strong> gleichzeitig<br />
pH-Wert ≥ 8,5<br />
- Sauerstoffgehalt ≤ 5 mg O 2/l <strong>und</strong> gleichzeitig<br />
pH-Wert ≤ 6,7<br />
Im Einvernehmen mit dem zuständigen <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt ist festzulegen, ob <strong>und</strong><br />
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Baggerarbeiten weitergeführt werden<br />
können. Hierbei können durch das zuständige <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt weitere Messungen<br />
zur Abschätzung des Gefahrenpotentials veranlasst werden.<br />
(2) Die Baggerarbeiten im Main sind einzustellen, solange der Sauerstoffgehalt weniger<br />
als 3 mg/l beträgt. Sowohl von der Einstellung der Baumaßnahmen als auch von der<br />
Wiederaufnahme der Arbeiten ist das zuständige <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt zu verständigen.<br />
§ 5<br />
(1) Bei der Vergabe der Bauarbeiten hat der TdV sicherzustellen, dass der Auftragnehmer<br />
während der Bauzeit die Vorschriften des <strong>Wasser</strong>haushaltsgesetzes <strong>und</strong> des Bayer.<br />
<strong>Wasser</strong>gesetzes zum Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers <strong>und</strong> der oberirdischen Gewässer sowie<br />
die hierzu ergangenen Bestimmungen einhält.<br />
(2) Der TdV hat spätestens zu Beginn der Bauarbeiten den zuständigen Fachstellen einen<br />
Ansprechpartner für Fragen des Gewässerschutzes zu benennen.<br />
(3) Entsteht bei der Durchführung der Bauarbeiten die Gefahr einer Verunreinigung der<br />
oberirdischen Gewässer <strong>und</strong>/oder des Gr<strong>und</strong>wassers, hat der TdV im Einvernehmen mit<br />
dem zuständigen <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt <strong>und</strong> der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde<br />
unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Eintritt eines Schadens<br />
oder dessen Ausweitung zu verhindern <strong>und</strong>/oder gegebenenfalls die Sanierung zu veranlassen.<br />
(4) Es ist sicherzustellen, dass bei den Bauarbeiten keine Betonschlempe in das Gr<strong>und</strong>wasser<br />
oder in oberirdische Gewässer eingeleitet wird <strong>und</strong> keine Baumaterialreste in<br />
dem Gewässer abgelagert werden.
18<br />
(5) Soweit wassergefährdende Stoffe gelagert werden sollen, ist die fachk<strong>und</strong>ige Stelle<br />
an der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.<br />
§ 6<br />
(1) Die Bauarbeiten sind ohne Sprengungen durchzuführen.<br />
(2) Der TdV hat vor Beginn der Ramm- <strong>und</strong> Meißelarbeiten alle Anlieger, deren Gebäude<br />
weniger als 100 m von Rammarbeiten <strong>und</strong> Baustelleneinrichtungsflächen <strong>und</strong> weniger<br />
als 50 m von Felsmeißelarbeiten entfernt sind, über Art <strong>und</strong> Dauer der erschütterungsrelevanten<br />
Arbeiten umfassend zu informieren <strong>und</strong> eine Ansprechstelle zu benennen,<br />
an die sich Betroffene wenden können, wenn sie besondere Probleme durch Erschütterungswirkung<br />
haben.<br />
§ 7<br />
(1) Die sichere Ableitung von Hochwasser <strong>und</strong> Eis ist in jeder Bauphase zu gewährleisten.<br />
Insbesondere ist im Hinblick auf Baustelleneinrichtungs- <strong>und</strong> Zwischenlagerflächen<br />
im Überschwemmungsgebiet rechtzeitig sicherzustellen, dass im Falle eines Hochwassers<br />
keine Gegenstände bzw. Aushubmaterialien weggeschwemmt werden <strong>und</strong> diese<br />
keine Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellen. Gegebenenfalls sind die<br />
Flächen zu räumen.<br />
(2) Der schadlose Abfluss von Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Oberflächenwasser muss während <strong>und</strong> nach<br />
der Bauzeit erhalten bleiben.<br />
(3) Falls bei den Bauarbeiten Gr<strong>und</strong>wasser gefördert wird, ist dieses geordnet <strong>und</strong> unschädlich<br />
abzuleiten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Gr<strong>und</strong>wasser frei von wassergefährdenden<br />
Stoffen bleibt. Soweit das abzuleitende <strong>Wasser</strong> mit wassergefährdenden<br />
Stoffen verunreinigt ist, darf es nur nach Vorschalten geeigneter Abscheideanlagen<br />
abgeleitet werden.<br />
§ 8<br />
(1) Bestehende Be- <strong>und</strong> Entwässerungseinrichtungen, Gräben, Dränleitungen, die durch<br />
die Baumaßnahme beeinträchtigt werden, sind wieder instand zu setzen bzw. den veränderten<br />
Verhältnissen anzupassen oder zu ersetzen, sofern nicht Dritte dazu auf eigene<br />
Kosten verpflichtet sind.
19<br />
(2) Die Anpassung von Bächen <strong>und</strong> Gräben hat, soweit möglich, in naturnaher Bauweise<br />
zu erfolgen.<br />
(3) Müssen Anlagen i. S. von Absatz 1 ersetzt oder geändert werden, hat der TdV die<br />
ausbaubedingten Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen, sofern nicht Dritte dazu auf<br />
eigene Kosten verpflichtet sind.<br />
§ 9<br />
Der TdV hat, soweit erforderlich, die in den Main mündenden Seitengewässer im Einvernehmen<br />
mit dem zuständigen <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt an die neuen Verhältnisse anzupassen.<br />
§ 10<br />
(1) Der TdV hat das anfallende Baggergut ordnungsgemäß unterzubringen. Sofern das<br />
Baggermaterial nicht unmittelbar verwendet werden kann, ist es einer Verwertung zuzuführen.<br />
Bei der Bewertung des Baggergutes sind die technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft<br />
Abfall (LAGA) “Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen<br />
Reststoffen/Abfällen” zu beachten. Der Einbau des Baggergutes ist gemäß<br />
Tabelle II.1.2 – 4 der LAGA zu dokumentieren. Art <strong>und</strong> Ort der Verwertung ist rechtzeitig<br />
mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde <strong>und</strong> dem zuständigen <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt<br />
abzusprechen.<br />
(2) Sollte bei den Baggerarbeiten entgegen dem Baggergutgutachten auf Schlamm oder<br />
Feinkornablagerungen gestoßen werden, ist dieses gesamte Material auf einer vorzuhaltenden<br />
Schute vom restlichen Material zu separieren. Das Material ist in Absprache mit<br />
dem zuständigen <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt <strong>und</strong> der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde<br />
zu untersuchen <strong>und</strong> entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften fachgerecht zu beseitigen<br />
(z.B. Deponierung).<br />
§ 11<br />
(1) Die bauausführenden Firmen sind auf die Möglichkeit frühgeschichtlicher F<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />
die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 DSchG <strong>und</strong> die Veränderungsverbote nach Art. 6 <strong>und</strong><br />
Art. 8 Abs. 2 DSchG hinzuweisen.
20<br />
(2) Sofern bei den Bauarbeiten Bodenaltertümer vorgef<strong>und</strong>en werden, hat der TdV das<br />
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Würzburg, über diesen F<strong>und</strong> unverzüglich<br />
zu unterrichten.<br />
§ 12<br />
(1) Die Schifffahrt ist aufrecht zu erhalten. Beeinträchtigungen der Schifffahrt während<br />
der Bauzeit sind auf das geringst mögliche Maß zu beschränken.<br />
(2) Umfang <strong>und</strong> Dauer von Beeinträchtigungen der Schifffahrt während der Bauzeit sind<br />
für den Einzelfall mit dem <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt Schweinfurt im Hinblick auf die<br />
von diesem zu treffenden schifffahrtspolizeilichen Regelungen abzustimmen.<br />
§ 13<br />
Auf die Belange der Fischerei ist Rücksicht zu nehmen. Vor Beginn der Baumaßnahme<br />
sind die Fischereiberechtigten rechtzeitig zu unterrichten. Der TdV hat die Arbeiten in<br />
den Buhnenfeldern <strong>und</strong> dem Kraftwerksbereich als potentielle Laichgebiete außerhalb<br />
der Hauptlaichzeiten (1. März bis 30. Juni) vorzunehmen.<br />
§ 14<br />
(1) Der TdV hat den durch das Vorhaben betroffenen Versorgungsunternehmen den<br />
Beginn der Bauarbeiten einen Monat vorher anzuzeigen <strong>und</strong> sich über das Vorhandensein<br />
von Anlagen, insbesondere von Gas- <strong>und</strong> Elektrizitätsversorgungsleitungen sowie<br />
Fernmeldeeinrichtungen zu informieren.<br />
(2) Die bestehenden Ver- bzw. Entsorgungsanlagen sowie Fernmeldeeinrichtungen <strong>und</strong><br />
ihre Unterführungen (Düker) sind, falls erforderlich, im Einvernehmen mit den jeweiligen<br />
Betreibern den veränderten Verhältnissen anzupassen, soweit diese nicht zur Anpassung<br />
auf eigene Kosten verpflichtet sind. Soweit eine Anpassung o.g. Anlagen, Einrichtungen<br />
bzw. Düker untunlich ist, sind sie rechtzeitig zu ersetzen. Sohlbaggerungen im<br />
Bereich von Dükern sind erst auszuführen, wenn sichergestellt ist, dass eine Anpassung<br />
oder Verlegung vor Durchführung der Maßnahmen nicht erforderlich ist oder Maßnahmen<br />
zur Anpassung bzw. Verlegung durchgeführt worden sind.
21<br />
(3) Bauarbeiten im Bereich von Gas- <strong>und</strong> Elektrizitätsversorgungsanlagen sind im Benehmen<br />
mit den zuständigen Versorgungsunternehmen durchzuführen. Die Zufahrt zu<br />
den Anlagen für Reparatur- <strong>und</strong> Erhaltungsarbeiten ist zu gewährleisten. Dies gilt auch<br />
für die Bauzeit. Die Kabelschutzanweisungen sind zu beachten.<br />
(4) Bauarbeiten im Bereich von Erdkabeln sind den Eigentümern der Kabelanlagen mindestens<br />
einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Die Kabelschutzanweisungen sind<br />
zu beachten.<br />
(5) Der TdV hat den Stellen, die zur Anpassung ihrer Anlagen verpflichtet sind, den voraussichtlichen<br />
Baubeginn drei Monate vorher anzuzeigen.<br />
§ 15<br />
(1) Die durch die Baumaßnahme beeinträchtigten Straßen <strong>und</strong> Wege, einschließlich der<br />
land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Wege <strong>und</strong> der Rad- <strong>und</strong> Wanderwege sowie die Gr<strong>und</strong>stücks-<br />
<strong>und</strong> Feldzufahrten, sind im Benehmen mit den jeweiligen Baulastträgern oder<br />
Eigentümern Beweis zu sichern <strong>und</strong> in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen<br />
bzw. den vorhabensbedingt veränderten Verhältnissen anzupassen, soweit diese nicht<br />
selbst zur Anpassung verpflichtet sind.<br />
(2) Die Benutzbarkeit der markierten Rad- <strong>und</strong> Wanderwege ist vom TdV zu gewährleisten,<br />
sofern die Baumaßnahmen hierdurch nicht unzumutbar erschwert werden.<br />
§ 16<br />
Die Funktionsfähigkeit der Einsetzstellen für Brand- <strong>und</strong> Katastrophenschutzboote ist jederzeit<br />
zu gewährleisten.<br />
§ 17<br />
(1) Bei der Vergabe der Bauarbeiten ist der Auftragnehmer zur Einhaltung der bestehenden<br />
Lärmschutzvorschriften, insbesondere der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />
zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV-Baulärm) zu verpflichten.<br />
Es ist darauf zu achten, dass nur Geräte <strong>und</strong> Maschinen zum Einsatz kommen, die der<br />
32. Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes (Geräte- <strong>und</strong><br />
Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) <strong>und</strong> den festgesetzten Emissionswerten<br />
entsprechen. Den erhöhten Lärmschutzanforderungen mainnaher Wohngebiete ist,
22<br />
wie im Lärmgutachten empfohlen, durch Einsatz besonders geräuscharmer Maschinen<br />
oder durch eine Reduktion der täglichen Betriebszeit der Baumaschinen nachzukommen.<br />
(2) Der Verkehr von Baufahrzeugen <strong>und</strong> der Einsatz von Baugeräten sind im Benehmen<br />
mit den zuständigen Behörden so zu regeln, dass die von ihnen ausgehenden Belästigungen<br />
durch Abgase, Lärm, Schmutz oder Erschütterungen möglichst gering gehalten<br />
werden.<br />
(3) Die Bauarbeiten sind in den Tageszeiten (7.00 bis 20.00 Uhr) durchzuführen. Lediglich<br />
in besonderen Ausnahmefällen darf der TdV Baumaßnahmen in der Nachtzeit vornehmen.<br />
Dabei wird der Beginn auf 6.00 Uhr <strong>und</strong> das Ende der Arbeiten auf 21.30 Uhr<br />
festgelegt.<br />
(4) Der TdV wird mit einer Pressemitteilung der Bevölkerung den Baubeginn anzeigen.<br />
Dabei soll auf die Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf Lärm, Schall <strong>und</strong> Erschütterungen<br />
hingewiesen werden.<br />
§ 18<br />
(1) Während der gesamten Bauzeit ist die Nutzbarkeit der vorhandenen Straßen <strong>und</strong><br />
Wege, der Schienen der Mainschleifenbahn sowie der Gr<strong>und</strong>stückszufahrten soweit als<br />
möglich aufrecht zu erhalten.<br />
(2) Geht die Nutzung der Straßen <strong>und</strong> Wege durch den TdV über den Gemeingebrauch<br />
hinaus, so sind mit der zuständigen Behörde Sondernutzungsregelungen zu treffen.<br />
(3) Dem TdV obliegt bis zum Abschluss der Baumaßnahmen die Verkehrssicherung <strong>und</strong><br />
die Unterhaltung der im Baustellenbereich von ihm in Anspruch genommenen Baustellenzufahrten<br />
<strong>und</strong> sonstigen Flächen.<br />
(4) Die Staubemissionen beim Umschlag <strong>und</strong> Transport von Baggergut sind durch geeignete<br />
Maßnahmen, wie z.B. staubarme Befestigungen, Befeuchten der Fahrwege sowie<br />
regelmäßige Reinigung der Fahrzeuge <strong>und</strong> der Fahrwege, gering zu halten. Verschmutzungen<br />
der Spurrillen des Bahnübergangs der Mainschleifenbahn bei Astheim<br />
(Bahn-km 10,010) sind zu vermeiden bzw. vom TdV unverzüglich zu beseitigen.
23<br />
§ 19<br />
(1) Landwirtschaftlich genutzte Gr<strong>und</strong>stücke bzw. Gr<strong>und</strong>stücksflächen sind nach ihrer<br />
vorübergehenden Inanspruchnahme durch das Vorhaben in Absprache mit den Eigentümern<br />
in den vorherigen Zustand zu versetzen oder den geänderten Verhältnissen entsprechend<br />
anzupassen.<br />
(2) Nach dem Auflassen der Baustelleneinrichtungsflächen sind die Zufahrten wieder zu<br />
beseitigen <strong>und</strong> die Bereiche so zu rekultivieren, dass sie sich in das Landschaftsbild<br />
einordnen. Gegebenenfalls ist vorher eine Beweissicherung durchzuführen.<br />
§ 20<br />
(1) Zur Umsetzung der angeordneten Ausgleichsmaßnahmen ist ein ökologischbiologischer<br />
Detailplan im Benehmen mit der Regierung von Unterfranken unter Beteiligung<br />
der Fischereifachberatung beim Bezirk Unterfranken zu erstellen. Der Detailplan<br />
darf nicht wesentlich von dem festgestellten Landschaftspflegerischen Begleitplan abweichen.<br />
(2) Die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen sind gleichzeitig mit den Baumaßnahmen<br />
durchzuführen.<br />
(3) Der TdV bzw. das <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt Schweinfurt sind verpflichtet, die<br />
planfestgestellten Ausgleichsflächen zu unterhalten. Die Unterhaltungsmaßnahmen sind<br />
so durchzuführen, dass die planfestgestellten Ziele gewährleistet werden. Die Einzelheiten<br />
werden in Absprache mit der zuständigen Regierung (<strong>Wasser</strong>wirtschaft <strong>und</strong> Höhere<br />
Naturschutzbehörde) <strong>und</strong> dem <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt Schweinfurt in einem Unterhaltungsplan<br />
geregelt.<br />
(4) Der TdV wird verpflichtet, fünf Jahre nach Beendigung der Baumaßnahmen Untersuchungen<br />
hinsichtlich der Wirksamkeit von gemeinsam mit der Höheren Naturschutzbehörde<br />
ausgewählten Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen vorzunehmen <strong>und</strong> die Ergebnisse<br />
der Planfeststellungsbehörde <strong>und</strong> der Regierung von Unterfranken vorzulegen.
24<br />
§ 21<br />
(1) Abholzungen von Bäumen <strong>und</strong> Sträuchern <strong>und</strong> das Mähen von Schilfbeständen sind<br />
außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September durchzuführen.<br />
(2) Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflanzabstände sind einzuhalten.<br />
(3) Für Pflanzungen ist autochthones Pflanzmaterial zu verwenden.<br />
(4) Im Mainabschnitt zwischen Main-km 306,0 <strong>und</strong> 306,6, rechte Seite, ist im Bereich<br />
von Baggerungen die Malermuschel (Unio pictorum) umzusiedeln.<br />
(5) Im Hinblick auf das mögliche Vorkommen der Zauneidechse wird der TdV verpflichtet,<br />
vor Beginn der Abgrabungen oder der Errichtung von Baustelleneinrichtungsflächen<br />
an besonnten Uferböschungsabschnitten mit Schüttsteinufer im Nahbereich Steinhaufen<br />
anzulegen, welche sich als Ersatzquartier für die Zauneidechse eignen. Dabei ist ein<br />
Steinhaufen mit einer Länge von ca. fünf Metern <strong>und</strong> einer Breite von ca. einem Meter<br />
pro 200 m Uferlänge mit besonnter Uferböschung anzulegen.<br />
(6) Im Hinblick auf das mögliche Fällen von Quartierbäumen für Fledermäuse wird der<br />
TdV verpflichtet, vor Beginn der Abholzungen durch vorlaufende Begehungen im September/Oktober<br />
die Nutzung der zu fällenden Bäume durch Fledermäuse nachzuprüfen<br />
<strong>und</strong> dabei festgestellte tatsächliche oder potentielle Winterquartiere so zu verschließen,<br />
dass sie nicht mehr von Fledermäusen genutzt werden können. Bei Nachweis von Quartierbäumen<br />
sind vor deren Fällung jeweils drei Nist- bzw. Fledermauskästen pro Quartierbaum<br />
in unmittelbarer Nähe zum Eingriffsort aufzuhängen. Wenn Fledermäuse bei<br />
der Begehung gef<strong>und</strong>en werden, sind sie vor den Baumfällarbeiten in andere Quartiere<br />
umzusiedeln. Hierbei ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Die Begehungen<br />
<strong>und</strong> evtl. Umsiedlungen sind vom TdV zu dokumentieren.<br />
§ 22<br />
Regelungen <strong>und</strong> Maßnahmen, über die im Planfeststellungsverfahren eine Einigung mit<br />
dem TdV erzielt bzw. eine Zusicherung von dessen Seite bindend abgegeben wurde,<br />
sind nach Maßgabe der Niederschriften sowie der in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
<strong>und</strong> den damit festgestellten Planunterlagen getroffenen Anordnungen zu beachten bzw.<br />
durchzuführen.
25<br />
§ 23<br />
(1) Der TdV hat die B<strong>und</strong>esstraßenbrücke Schwarzach bei Main-km 298,33 gegen<br />
Schiffsstoß zu sichern. Zugr<strong>und</strong>e zu legen ist dabei die zukünftig vorgesehene <strong>Wasser</strong>straßenklasse<br />
V b. Die Dimensionierung der Sicherungsmaßnahme hat dabei in Abstimmung<br />
mit der B<strong>und</strong>esanstalt für <strong>Wasser</strong>bau, Karlsruhe, zu erfolgen.<br />
(2) Die Kosten für die durch das Ausbauvorhaben zusätzlich verursachte Sicherung haben<br />
der Brückenbaulastträger <strong>und</strong> der TdV jeweils zur Hälfte zu tragen. Dabei ist von<br />
dem nach dem geltenden Verkehrsrecht herrschenden Schiffsverkehr der <strong>Wasser</strong>straßenklasse<br />
V a auszugehen. Bei der Abladetiefe vor Ausbau von 2,30 m bzw. Fahrrinnentiefe<br />
von 2,50 m bedeutet dies für ein GMS eine maximale Ladung von 1700 t <strong>und</strong><br />
für einen Schubverband eine Ladung von höchstens 2900 t.<br />
(3) Die Kosten für die Sicherung des Brückenbauwerkes auf der Basis des herrschenden<br />
Verkehrs bei der Abladetiefe von 2,30 m bzw. Fahrrinnentiefe von 2,50 m tragen der<br />
Brückenbaulastträger <strong>und</strong> der TdV jeweils ebenfalls zur Hälfte.<br />
1.6 Vorbehalt weiterer Anordnungen<br />
Für den Fall, dass sich die der Erteilung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zugr<strong>und</strong>eliegenden<br />
Verhältnisse infolge des Vorhabens wesentlich ändern sollten, bleiben weitere<br />
Anordnungen vorbehalten, die erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Wohls<br />
der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.
26<br />
1.7 Entscheidung über die erhobenen Einwendungen<br />
PK-Nr. 1<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen soweit ihr nicht durch Anordnung § 18 nachgekommen<br />
wird.<br />
PK-Nr. 2:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Der Pächter wurde beteiligt.<br />
PK-Nr. 3:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
PK-Nr. 4:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen, da sie verspätet war. Der TdV hat sich aber<br />
trotzdem bereit erklärt, den Wünschen der Einwenderin teilweise nachzukommen bzw.<br />
hat sich mit ihr vereinbart.<br />
PK-Nr. 5:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen soweit ihr nicht in Anordnung § 2 nachgekommen<br />
wird.
27<br />
PK-Nr. 6:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
PK-Nr. 7:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen, soweit die Gr<strong>und</strong>stücksinanspruchnahme durch<br />
die geänderte Planung (A-Pläne) nicht entfallen ist.<br />
PK-Nr. 8:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
PK-Nr. 9:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen, soweit die Gr<strong>und</strong>stücksinanspruchnahme durch<br />
die geänderte Planung (A-Pläne) nicht entfallen ist.<br />
PK-Nr. 10:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Markt Eisenheim<br />
Untere Ritterstr. 6, 97230 Estenfeld<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.
28<br />
PK-Nr. 11:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
PK-Nr. 12:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
PK-Nr. 13:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
PK-Nr. 14:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
PK-Nr. 15:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Verband Deutscher Sportfischer e. V.<br />
Siemensstr. 11 – 13, 63071 Offenbach<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
PK-Nr. 16:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen, soweit durch die geänderte Planung (A-Pläne)<br />
ein schräger Aufstoß am Ende des Gr<strong>und</strong>stücks nicht verhindert worden ist.
29<br />
PK-Nr. 17: Unterschriftenliste<br />
der Einwendungsführerin mit der PK-Nr. 11<br />
Von der Einwendungsführerin mit der PK-Nr. 11 wurden im Erörterungstermin handschriftlich<br />
ausgefüllte Unterschriftslisten vorgelegt, deren Angaben – soweit angegeben,<br />
lesbar <strong>und</strong>/oder von den zuständigen Einwohnermeldeämtern mitgeteilt werden konnten<br />
– wie folgt lauten:<br />
Nr.<br />
17.<br />
Name Vorname Straße PLZ Ort<br />
1 97332 Fahr<br />
2 97332 Fahr<br />
3 97332 Fahr<br />
4 97332 Fahr<br />
5 97332 Fahr<br />
6 97332 Fahr<br />
7 97332 Fahr<br />
8 97332 Fahr<br />
9 97332 Fahr<br />
10 97332 Fahr<br />
11 97332 Fahr<br />
12 97332 Fahr<br />
13 97332 Fahr<br />
14 97332 Fahr<br />
15 97332 Fahr<br />
16 97332 Fahr<br />
17 97332 Fahr<br />
18 97332 Fahr<br />
19 97332 Fahr<br />
20 97332 Fahr<br />
21 97332 Fahr<br />
22 97332 Fahr<br />
23 97332 Fahr<br />
24 97332 Fahr<br />
25 97332 Fahr<br />
26 97332 Fahr<br />
27 97332 Fahr<br />
28 97332 Fahr<br />
29 97332 Fahr
30<br />
30 97332 Fahr<br />
31 97332 Fahr<br />
32 97332 Fahr<br />
33 97332 Fahr<br />
34 97332 Fahr<br />
35 97332 Fahr<br />
36 97332 Fahr<br />
37 97332 Fahr<br />
38 97332 Fahr<br />
39 97332 Fahr<br />
40 97332 Fahr<br />
41 97332 Fahr<br />
42 97332 Fahr<br />
43 97332 Fahr<br />
44 97332 Fahr<br />
45 97332 Fahr<br />
46 97332 Fahr<br />
47 97332 Fahr<br />
48 97332 Fahr<br />
49 97332 Fahr<br />
50 97332 Fahr<br />
51 97332 Fahr<br />
52 97332 Fahr<br />
53 97332 Fahr<br />
54 97332 Fahr<br />
55 97332 Fahr<br />
56 97332 Fahr<br />
57 97332 Fahr<br />
58 97332 Fahr<br />
59 97332 Fahr<br />
60 97332 Fahr<br />
61 97332 Fahr<br />
62 97332 Fahr<br />
63 97332 Fahr<br />
64 97332 Fahr<br />
65 97332 Fahr<br />
66 97332 Fahr<br />
67 97332 Fahr
31<br />
68 97332 Fahr<br />
69 97332 Fahr<br />
70 97332 Fahr<br />
71 97332 Fahr<br />
72 97332 Fahr<br />
73 97332 Fahr<br />
74 97332 Fahr<br />
75 97332 Fahr<br />
76 97332 Fahr<br />
77 97332 Fahr<br />
78 97332 Fahr<br />
79 97332 Fahr<br />
80 97332 Astheim<br />
81 97332 Fahr<br />
82 97332 Fahr<br />
83 97332 Fahr<br />
84 97332 Fahr<br />
85 97332 Fahr<br />
86 97332 Fahr<br />
87 97332 Fahr<br />
88 97525 Schwebheim<br />
89 97525 Schwebheim<br />
90 8324 Schlehing<br />
91 97332 Fahr<br />
92 97332 Volkach<br />
93 97332 Fahr<br />
94 97332 Fahr<br />
95 97332 Fahr<br />
96 97332 Fahr<br />
97 97332 Fahr<br />
98 97332 Fahr<br />
99 97332 Fahr<br />
100 97332 Fahr<br />
101 97332 Fahr<br />
102 97332 Fahr<br />
103 97332 Fahr<br />
104 97332 Fahr<br />
105 97332 Fahr
32<br />
106 97332 Fahr<br />
107 97332 Fahr<br />
108 97332 Fahr<br />
109 97332 Fahr<br />
110 97332 Fahr<br />
111 97332 Fahr<br />
112 97332 Fahr<br />
113 97332 Fahr<br />
114 97332 Fahr<br />
115 97332 Fahr<br />
116 97332 Fahr<br />
117 97332 Fahr<br />
118 97332 Fahr<br />
119 97332 Fahr<br />
120 97332 Fahr<br />
121 97332 Fahr<br />
122 97332 Fahr<br />
123 97332 Fahr<br />
124 97332 Fahr<br />
125 97332 Fahr<br />
126 97332 Fahr<br />
127 97332 Fahr<br />
128 97332 Fahr<br />
129 97332 Fahr<br />
130 97218 Gerbrunn<br />
131 97218 Gerbrunn<br />
132 97332 Fahr<br />
133 97332 Fahr<br />
134 97332 Fahr<br />
135 97332 Fahr<br />
136 97204 Höchberg<br />
137 97204 Höchberg<br />
138 97509 Kolitzheim<br />
139 97509 Kolitzheim<br />
140 97332 Volkach<br />
141 97332 Volkach<br />
142 97332 Fahr<br />
143 97332 Fahr
33<br />
144 97332 Fahr<br />
145 97332 Fahr<br />
146 97332 Fahr<br />
147 97332 Fahr<br />
148 97332 Fahr<br />
149 97520 Hirschfeld<br />
150 97332 Fahr<br />
151 97332 Fahr<br />
Die Einwendungen mit den PK-Nummern 17.1 bis 17.151 werden zurückgewiesen, da<br />
sie verspätet waren.<br />
Allgemein<br />
Die erhobenen Einwendungen sowie die erhobenen Forderungen nach Vorkehrungen<br />
oder die Errichtung <strong>und</strong> Unterhaltung von Anlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur<br />
Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer, auf Entschädigung oder Schadensersatz<br />
werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
stattgegeben wird, sie sich nicht im Laufe des Planfeststellungsverfahrens auf<br />
andere Weise erledigt haben oder ihre Regelung nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG<br />
i. V. m § 14 b Nr. 7 WaStrG dem Entschädigungsverfahren oder einer späteren Entscheidung<br />
nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehalten wird.<br />
1.8 Kostenentscheidung<br />
Die Kosten des Verfahrens hat der TdV zu tragen.<br />
Gebühren <strong>und</strong> Auslagen werden nicht erhoben.
34<br />
2. Gründe<br />
2.1 Tatbestand<br />
2.1.1 Träger des Vorhabens<br />
Träger des Ausbauvorhabens ist die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, vertreten durch das<br />
<strong>Wasser</strong>straßen-Neubauamt Aschaffenburg.<br />
2.1.2 Beschreibung des Vorhabens<br />
Die <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es beabsichtigt, die Fahrrinne der<br />
B<strong>und</strong>eswasserstraße Main auszubauen. Das Ausbauvorhaben wurde bereits unter Abschnitt<br />
1.3. näher beschrieben.<br />
Nach § 11 UVPG hat die Planfeststellungsbehörde auf der Gr<strong>und</strong>lage der vom TdV vorgelegten<br />
Unterlagen, der behördlichen Stellungnahmen sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit<br />
eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf<br />
die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkungen,<br />
unter Einbeziehung eigener Ermittlungen zu erarbeiten. Diese zusammenfassende<br />
Darstellung erfolgt unter 2.2.4 (zusammen mit der Bewertung).<br />
2.1.3 Planänderungen <strong>und</strong> -ergänzungen<br />
Die zur Einleitung des Planfeststellungsverfahrens vorgelegten Pläne wurden im Laufe<br />
des Verfahrens aufgr<strong>und</strong> der Stellungnahmen von Behörden <strong>und</strong> Trägern öffentlicher<br />
Belange sowie der Einwendungen von Privatpersonen geändert. Es handelt sich um folgende<br />
Änderungen:
35<br />
Beilage Blatt-Nr. Bezeichnung/Art der Änderung<br />
01 wird<br />
ersetzt<br />
durch 01A<br />
Anlage 7 zu<br />
Beilage 01 wird<br />
ersetzt durch<br />
Beilage 7A zu<br />
Beilage 01A<br />
02 wird<br />
ersetzt<br />
durch 02A<br />
04 wird<br />
ersetzt<br />
durch 04A<br />
08 wird<br />
ersetzt<br />
durch 08A<br />
10 wird<br />
ersetzt<br />
durch 10A<br />
11 wird<br />
ersetzt<br />
durch 11A<br />
20 wird<br />
ersetzt<br />
durch 20A<br />
24 wird<br />
ersetzt<br />
durch 24A<br />
25 wird<br />
ersetzt<br />
durch 25A<br />
1.1.02A<br />
1.2.04A<br />
1.2.06A<br />
1.2.07A<br />
1.2.16A<br />
1.2.20A<br />
1.2.21A<br />
Die für die nachfolgenden Pläne beschriebenen Änderungen<br />
wurden im Erläuterungsbericht aufgenommen.<br />
s.o.<br />
Das Bauwerksverzeichnis wurde entsprechend den<br />
nachfolgend aufgeführten Änderungen aktualisiert.<br />
Der Übersichtslageplan wurde aktualisiert.<br />
Die Sicherung der Brückenpfeiler der Straßenbrücke<br />
Schwarzach wurde geändert; an Stelle der ursprünglich<br />
geplanten konstruktiven Sicherung mittels Betonmanschetten<br />
ist nun eine Sicherung durch eine Vorschüttung<br />
aus <strong>Wasser</strong>bausteinen geplant.<br />
Der Zuschnitt der Ausgleichsfläche in der Gemarkung<br />
Schwarzenau wurde geändert; hierdurch erhalten die<br />
verbleibenden Restflächen einen besser zu bewirtschaftenden<br />
Flächenzuschnitt. Die geplante Wegumlegung<br />
<strong>und</strong> die Baustellenzufahrt wurden daran angepasst.<br />
s. 1.2.06A<br />
Die Lage der geplanten Parallelwerke von Main-km<br />
308,47 - 308,87, rechtes Ufer wurde entsprechend den<br />
Forderungen der Fischereifachberatung verändert, die<br />
neue Lage ist jetzt bei Main-km 308,47 - 309,02, rechtes<br />
Ufer.<br />
Die Breite der zur Sicherung des nach erfolgter Uferzurücknahme<br />
verbleibenden Dammes zwischen Main <strong>und</strong><br />
Fahrer Baggersee geplanten Aufschüttung im Baggersee<br />
wurde gemäß der Abstimmungen im Erörterungstermin<br />
reduziert.<br />
Die Ausgestaltung der Uferböschung bei der Neugestaltung<br />
der Uferzurücknahme in der Gemarkung Obereisenheim<br />
wurde geringfügig an die vorhandenen Flurstücksgrenzen<br />
angepasst.
36<br />
Beilage Blatt-Nr. Bezeichnung/Art der Änderung<br />
27 wird<br />
ersetzt<br />
durch 27A<br />
28 wird<br />
ersetzt<br />
durch 28A<br />
33 wird<br />
ersetzt<br />
durch 33A<br />
37 wird<br />
ersetzt<br />
durch 37A<br />
38 wird<br />
ersetzt<br />
durch 38A<br />
39 wird<br />
ersetzt<br />
durch 39A<br />
45 wird<br />
ersetzt<br />
durch 45A<br />
47 wird<br />
ersetzt<br />
durch 47A<br />
50 wird<br />
ersetzt<br />
durch 50A<br />
52 wird<br />
ersetzt<br />
durch 52A<br />
53 wird<br />
ersetzt<br />
durch 53A<br />
1.2.23A<br />
1.2.24A<br />
1.5.01A<br />
1.5.05A<br />
1.5.06A<br />
2.1.21A<br />
2.1.23A<br />
2.2.04A<br />
2.2.06A<br />
2.2.07A<br />
Die geplante Aufschüttung im Baggersee Obereisenheim<br />
wurde entsprechend den Abstimmungen im Erörterungstermin<br />
stark verkleinert. Dadurch bedingt wurde die Ausgleichsplanung<br />
zwischen Baggersee <strong>und</strong> Main abgeändert.<br />
Die Aufschüttung wird als Flachwasserzone mit einer<br />
<strong>Wasser</strong>tiefe zwischen 0,15 - 0,30 m, stellenweise<br />
auch bis 0,50 m hergestellt. Die bauzeitliche Zuwegung<br />
zur Baumaßnahme wurde zudem verlegt.<br />
s. 1.2.23A<br />
s. 1.2.04A<br />
s. 1.2.20A<br />
s. 1.2.23A<br />
s. 1.2.23A<br />
Die für die Pläne beschriebenen Änderungen wurden im<br />
Bericht des Landschaftspflegerischen Begleitplans aufgenommen.<br />
s. 1.2.21A<br />
s. 1.2.23A<br />
s. 1.2.04A<br />
s. 1.2.06A<br />
s. 1.2.07A
37<br />
Beilage Blatt-Nr. Bezeichnung/Art der Änderung<br />
55 wird<br />
ersetzt<br />
durch 55A<br />
59 wird<br />
ersetzt<br />
durch 59A<br />
60 wird<br />
ersetzt<br />
durch 60A<br />
62 wird<br />
ersetzt<br />
durch 62A<br />
63 wird<br />
ersetzt<br />
durch 63A<br />
64 wird<br />
ersetzt<br />
durch 64A<br />
68 wird<br />
ersetzt<br />
durch 68A<br />
69 wird<br />
ersetzt<br />
durch 69A<br />
73 wird<br />
ersetzt<br />
durch 73A<br />
74 wird<br />
ersetzt<br />
durch 74A<br />
75 wird<br />
ersetzt<br />
durch 75A<br />
2.2.16A<br />
2.2.20A<br />
2.2.21A<br />
2.2.23A<br />
2.2.24A<br />
3.1.06A<br />
3.1.07A<br />
3.1.20A<br />
3.1.21A<br />
3.1.23A<br />
s. 1.2.16A<br />
s. 1.2.20A<br />
s. 1.2.21A<br />
s. 1.2.23A<br />
s. 1.2.23A<br />
Die für die Pläne beschriebenen <strong>und</strong> die zwischenzeitlich<br />
eingetretenen Änderungen wurden im Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis<br />
aufgenommen.<br />
s. 1.2.06A<br />
s. 1.2.07A<br />
s. 1.2.20A<br />
s. 1.2.21A<br />
s. 1.2.23A
38<br />
2.1.4 Vorlage der Planunterlagen <strong>und</strong> Antrag<br />
Das <strong>Wasser</strong>straßen-Neubauamt Aschaffenburg hat mit Schreiben vom 17.11.2006 im<br />
Namen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland (<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es)<br />
bei der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd in Würzburg die Durchführung eines<br />
Planfeststellungsverfahrens nach dem B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz in Verbindung mit<br />
dem Verwaltungsverfahrensgesetz für den Ausbau der Fahrrinne des Mains in den<br />
Stauhaltungen Dettelbach (Main-km 295,92 bis 300,51) <strong>und</strong> Gerlachshausen (Main-km<br />
305,60 bis 316,12; ohne Schleusenkanal Gerlachshausen) <strong>und</strong> für die Erstellung eines<br />
Schiffswarteplatzes in Volkach (Main-km 305,14 bis 305,60) beantragt. Die Planunterlagen<br />
wurden der Planfeststellungsbehörde am 22.11.2006 vorgelegt.<br />
2.1.5 Bekanntmachung, Auslegung <strong>und</strong> Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
Die Planunterlagen lagen vom 27.11.2006 bis 02.01.2007, jeweils einschließlich, bei der<br />
Gemeinde Kolitzheim, dem Markt Schwarzach am Main, der Stadt Dettelbach <strong>und</strong> den<br />
Verwaltungsgemeinschaften Estenfeld, Schwanfeld <strong>und</strong> Volkach sowie in der Planfeststellungsbehörde<br />
in Würzburg während der Dienstst<strong>und</strong>en öffentlich zur Einsicht aus.<br />
Bei der Verwaltungsgemeinschaft Volkach sowie der Planfeststellungsbehörde in Würzburg<br />
lag zusätzlich ein kompletter Satz Gutachten aus.<br />
Zeit <strong>und</strong> Ort der Auslegung der Planunterlagen wurden in den Amts- bzw. Mitteilungsblättern<br />
vom 15.11.2006 (Gemeinde Wipfeld), 18.11.2006 (Markt Schwarzach am Main),<br />
17.11.2006 (Stadt Dettelbach <strong>und</strong> Gemeinde Kolitzheim), 10.11.2006 (Markt Eisenheim),<br />
in den Tageszeitungen Main-Post <strong>und</strong> Kitzinger Zeitung am 18.11.2006 sowie durch den<br />
von den Gebietskörperschaften veranlassten Aushang der Bekanntmachung der <strong>Wasser</strong>-<br />
<strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd vom 17.11.2006 bis 02.01.2007, jeweils einschließlich,<br />
ortsüblich bekanntgemacht. Die Verwaltungsgemeinschaft Volkach hat kein Amtsblatt.<br />
Die Bekanntmachung enthielt die Hinweise nach § 17 Nr. 5 WaStrG a.F., welcher zum<br />
Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens noch Gültigkeit besaß.<br />
Die Frist für die Erhebung von Einwendungen <strong>und</strong> Stellungnahmen lief am 16.01.2007<br />
ab.
39<br />
Auf Antrag des B<strong>und</strong>esamtes für Naturschutz, der Höheren Naturschutzbehörde, der<br />
Landratsämter Kitzingen <strong>und</strong> Schweinfurt, der Verwaltungsgemeinschaft Volkach (für die<br />
Stadt Volkach <strong>und</strong> die Gemeinde Sommerach) <strong>und</strong> der Wehrbereichsverwaltung Süd<br />
wurde deren Frist zur Stellungnahme auf den 01.02.2007 verlängert.<br />
Der Landesb<strong>und</strong> für Vogelschutz - Bezirksgeschäftsstelle Unterfranken -, Aschaffenburg,<br />
<strong>und</strong> der B<strong>und</strong> Naturschutz in Bayern e. V. - Landesgeschäftsstelle -, Nürnberg, haben<br />
auch eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf den 01.02.2007 mündlich beantragt.<br />
Diesem Antrag konnte jedoch nicht ohne weiteres stattgegeben werden, da das<br />
WaStrG am 09.12.2006 mit Wirkung für die laufenden Verfahren durch Art. 3 des Gesetzes<br />
zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (BGBl. I S.<br />
2833) geändert wurde. Nach dem neuen § 14a Nr. 7 WaStrG sind Stellungnahmen von<br />
Vereinigungen, zu denen auch die hier anerkannten Naturschutzvereine gehören, nach<br />
Ablauf der Stellungnahmefrist, hier der 16.01.2007, präkludiert. Ob diese Präklusion<br />
schon für dieses Planfeststellungsverfahren gelten würde, müsste gegebenenfalls gerichtlich<br />
geklärt werden. Daher wurde den beiden anerkannten Vereinen mit Schreiben<br />
vom 10.01.2007 nach der schriftlichen Erläuterung der rechtlichen Situation empfohlen,<br />
ihre Stellungnahme bis zum 16.01.2007 bei der Planfeststellungsbehörde einzureichen.<br />
Den Beteiligten, die ohne besondere Schwierigkeiten festgestellt werden konnten, wurde<br />
die Bekanntmachung mit Schreiben der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd vom 20.<br />
bzw. 22.11.2006 übersandt.<br />
Folgende Behörden <strong>und</strong> sonst beteiligte Stellen haben im Verfahren Stellungnahmen im<br />
Sinne von § 14a Nr. 3 WaStrG, § 73 Abs. 2 u. 4 VwVfG abgegeben:<br />
- Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg<br />
mit Schreiben vom 11.12.2006 – LD-B-G 4400 –<br />
- Amt für Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten, Kitzingen<br />
mit Schreiben vom 05.12.2006 – L 3.11-8264 –<br />
- Amt für Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten, Schweinfurt<br />
mit Schreiben vom 30.11.2006 – SG 3.1/Pr. –<br />
- Arbeitsgemeinschaft Main e.V., Bayreuth<br />
mit Schreiben vom 08.01.2007 <strong>und</strong><br />
mit Schreiben vom 11.12.2008<br />
- Bayerischer Bauernverband, Würzburg<br />
mit Schreiben vom 12.01.2007 – Kö/gi – <strong>und</strong><br />
mit Schreiben vom 04.12.2008 – Kö/gr –
40<br />
- Bayerischer Motoryachtverband e.V., München<br />
mit Schreiben vom 08.01.2007<br />
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Würzburg<br />
mit Schreiben vom 22.11.2006 – Wü 1046/06 –<br />
- Bezirk Unterfranken – Fachberatung für Fischerei –, Würzburg<br />
mit Schreiben vom 16.01.2007 – 430-75011/16-1/01 – <strong>und</strong><br />
mit Schreiben vom 05.12.2008/11.12.2008 – 3300-75011/16-01/01 –<br />
- B<strong>und</strong> Heimat <strong>und</strong> Umwelt, Bonn<br />
mit Schreiben vom 05.01.2007<br />
- B<strong>und</strong> Naturschutz in Bayern, Nürnberg<br />
mit Schreiben vom 16.01.2007<br />
– IIIA6b#Stn#US-Was-Ufr-Kitz-Main-Dett-Gerl-0107 –<br />
<strong>und</strong> mit Schreiben vom 04.12.2008<br />
– IIIA6#Stn#US-Was-Ufr-Kitz-Main-Dett_Gerl-1208 –<br />
- B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz, Leipzig<br />
mit Schreiben vom 25.01.2007 – II 3.2-6.4.3 (MA) – <strong>und</strong><br />
mit Schreiben vom 08.12.2008 – II 3.2-6.4.3 (MA) –<br />
- B<strong>und</strong>esverband der deutschen Binnenschifffahrt e.V., Duisburg-Ruhrort<br />
mit Schreiben vom 20.12.2006 – Ru/Be –<br />
- Deutscher Kanu-Verband, Duisburg<br />
mit Schreiben vom 15.12.2006 – Cl-sm – <strong>und</strong><br />
mit Schreiben vom 09.12.2008 – Cl/ec –<br />
- Deutscher Wanderverband, Kassel<br />
mit Schreiben vom 30.11.2006 - wu -<br />
- Fischereiverband Unterfranken e.V., Würzburg<br />
mit Schreiben vom 08. u. 15.01.2007<br />
- Gemeinde Kolitzheim<br />
mit Schreiben 27.12.2006 – I/I-641 –<br />
- Gemeinde Nordheim am Main (gehört zur Verwaltungsgemeinschaft Volkach)<br />
mit Schreiben vom 01.02.2007 – 12/BK –<br />
- Gemeinde Sommerach (gehört zur Verwaltungsgemeinschaft Volkach)<br />
mit Schreiben vom 01.02.2007 – 12/BK –<br />
- Landesb<strong>und</strong> für Vogelschutz in Bayern e.V.<br />
Bezirksgeschäftsstelle Unterfranken – Außenstelle Veitshöchheim<br />
mit Schreiben vom 15.01.2007 <strong>und</strong><br />
mit Schreiben vom 05.12.2008 sowie 08.12.2008<br />
- Landesfischereiverband Bayern e.V., München<br />
mit Schreiben vom 10.01.2007<br />
- Landratsamt Kitzingen<br />
mit Schreiben vom 30.01.2007 – 72-641/04.1 – <strong>und</strong><br />
mit Schreiben vom 08.12.2008 – 62-641/04.1 –
41<br />
- Landratsamt Schweinfurt<br />
mit Schreiben vom 25.01.2007 – 42.3-640-12/29 –<br />
- Landratsamt Würzburg<br />
mit Schreiben vom 19.12.2006 – 25-641-2/06 Eh (St) – (Immissionsschutz),<br />
vom 22.01.2007 – 25-641-2/06 Eh (St) – (Immissionsschutz <strong>und</strong> Fachbereich 22)<br />
<strong>und</strong> vom 30.01.2007 – 24.3-173-Fach-019-07 – (Naturschutz) sowie<br />
mit Schreiben vom 19.12.2008 – 25-641-2/06 Eh (St) – (Immissionsschutz)<br />
- Markt Eisenheim (gehört zur Verwaltungsgemeinschaft Estenfeld)<br />
mit Schreiben vom 15.12.2006 – postmeWassSchiffDirSüd – <strong>und</strong><br />
vom 14.01.2007 – pe1post mn – sowie<br />
mit Schreiben vom 02.12.2008 – postme-<strong>Wasser</strong>SchiffdirektionSüd02.12. –<br />
- Markt Schwarzach am Main<br />
mit Schreiben vom 20.12.2006- I/11-6413 -<br />
- Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern -, Bayreuth<br />
mit Schreiben vom 29.11.2006 – 26-3851.uf-v48-I/1-3206/06 –<br />
- Regierung von Unterfranken, Würzburg<br />
mit Schreiben vom 16.01.2007 – 55.1-4552.00-3/01 – (<strong>Wasser</strong>wirtschaft)<br />
<strong>und</strong> vom 31.01.2007 – 55.1-4552.00-3/01 – (Naturschutz <strong>und</strong> <strong>Wasser</strong>wirtschaft)<br />
sowie vom 05.12.2008 – 55.1 -4552.00-3/01 – (Naturschutz <strong>und</strong> <strong>Wasser</strong>wirtschaft)<br />
- Staatliches Bauamt Schweinfurt<br />
mit Schreiben vom 24.11.2006 – S 2-43253 –<br />
- Staatliches Bauamt Würzburg<br />
mit Schreiben vom 15.01.2007 – S32-4328-1714-02 – <strong>und</strong><br />
mit Schreiben vom 04.12.2008 – S32-4328-1714-06 –<br />
- Stadt Dettelbach<br />
mit Schreiben vom 04.01.2007 – III/10-641 –<br />
- Stadt Volkach (gehört zur Verwaltungsgemeinschaft Volkach)<br />
mit Schreiben vom 16.01.2007 <strong>und</strong><br />
mit Schreiben vom 08.12.2008<br />
- Verband Deutscher Naturparke e.V., Bonn<br />
mit Schreiben vom 16.01.2007<br />
- Verband Deutscher Sportfischer e.V., Offenbach<br />
mit Schreiben vom 15.01.2007 – Schu/ma –<br />
- <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg<br />
mit Schreiben vom 11.01.2007 – 5-4552/KT 667 – <strong>und</strong><br />
mit Schreiben vom 25.11.2008 – 5-4552/KT –<br />
- <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamt Bad Kissingen<br />
mit Schreiben vom 06.12.2006 – Herr Schneider –<br />
- Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München –<br />
mit Schreiben vom 16.01.2007 – III 5 Süd2 T 893 06 a (576/2006) –
42<br />
Im Planfeststellungsverfahren wurden von privaten Betroffenen Einwendungen gegen<br />
das Vorhaben erhoben.<br />
Die Entscheidungen über die Einwendungen sind unter Abschnitt 1.7. getroffen. Der wesentliche<br />
Inhalt der Einwendungen <strong>und</strong> die Begründung der Entscheidungen sind unter<br />
Abschnitt 2.2.10 wiedergegeben.<br />
Bezüglich des Inhalts der Einwendungen wird auch auf die Niederschriften über die Erörterungstermine<br />
verwiesen.<br />
2.1.6 Erörterungstermine<br />
Die Pläne, die Stellungnahmen <strong>und</strong> die Einwendungen wurden von der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong><br />
Schifffahrtsdirektion Süd mit den Beteiligten erörtert.<br />
Zeit <strong>und</strong> Ort der Erörterungstermine am 27., 28., 29.03. <strong>und</strong> 02.04.2007 wurden über eine<br />
Woche vor den Erörterungsterminen in den Tageszeitungen Kitzinger Zeitung <strong>und</strong><br />
Main-Post am 10.03.2007 sowie in den Amts- bzw. Mitteilungsblättern vom 09.03.2007<br />
(Gemeinde Kolitzheim, Markt Eisenheim, Stadt Dettelbach), 10.03.2007 (Markt<br />
Schwarzach am Main), 14.03.2007 (Gemeinde Wipfeld), sowie durch den von allen betroffenen<br />
Gebietskörperschaften veranlassten Aushang der Bekanntmachung der <strong>Wasser</strong>-<br />
<strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd vom 12.03. bis 02.04.2007, jeweils einschließlich, in<br />
allen Amts- <strong>und</strong> Gemeindekästen ortsüblich bekanntgemacht. Die Verwaltungsgemeinschaft<br />
Volkach hat kein Amtsblatt.<br />
Die Beteiligten wurden mit der öffentlichen Bekanntmachung der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion<br />
Süd vom 23.02.2007 mit Schreiben vom 28.02.2007 geladen.<br />
Es fanden folgende Erörterungstermine im Festsaal des Schelfenhauses der Stadt Volkach<br />
<strong>und</strong> in der <strong>Wasser</strong> -<strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd in Würzburg (nur 02.04.2007)<br />
statt:<br />
Die Erörterung der Pläne <strong>und</strong> der hierzu ergangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher<br />
Belange fand am 27.03. <strong>und</strong> 02.04.2007 statt.<br />
Die Erörterung der Stellungnahmen der Vereine/Verbände nach §§ 58, 59 BNatSchG,<br />
sonstigen Vereinigungen <strong>und</strong> die fischereilich Betroffenen inkl. der Fischereifachberatung<br />
fand am 28.03.2007 statt.
43<br />
Die Erörterung der Einwendungen der Versorgungsunternehmen <strong>und</strong> der sonstigen Privaten<br />
fand am 29.03.2007 statt.<br />
Wegen des Inhalts <strong>und</strong> der Ergebnisse der Erörterungen wird auf die Niederschriften der<br />
<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd vom 07.05.2007 verwiesen, die den Behörden,<br />
den sonst beteiligten Stellen sowie den privaten Betroffenen übersandt wurden.<br />
2.1.7 Einvernehmen mit dem Freistaat Bayern<br />
Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom 20.07.2009 ihr Einvernehmen<br />
gemäß § 14 Abs. 3 WaStrG erklärt.<br />
2.2 Rechtliche Würdigung<br />
2.2.1 Zuständigkeit <strong>und</strong> Verfahren<br />
Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist die <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion<br />
Süd, Würzburg, sachlich <strong>und</strong> örtlich zuständig gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3<br />
WaStrG.<br />
Der Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main als eine dem allgemeinen Verkehr dienende<br />
Schifffahrtsstraße ist nach § 12 Abs. 1 WaStrG Hoheitsaufgabe des B<strong>und</strong>es.<br />
Die Auslegung der Pläne, die Bekanntmachung ihrer Auslegung, die gesonderte Benachrichtigung<br />
der bekannten Betroffenen über die Bekanntmachung, die Herbeiführung<br />
der Stellungnahmen der Behörden <strong>und</strong> sonst beteiligten Stellen sowie die Erörterung<br />
des Plans, der Stellungnahmen <strong>und</strong> der Einwendungen mit den Beteiligten entsprechen<br />
den Bestimmungen des § 17 a.F. WaStrG i. V. m. § 73 VwVfG.<br />
Das Ausbauvorhaben berührt Belange der Landeskultur <strong>und</strong> der <strong>Wasser</strong>wirtschaft. Nach<br />
§ 14 Abs. 3 WaStrG ist insoweit das Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde erforderlich.
44<br />
In Bayern sind nach der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums<br />
des Innern <strong>und</strong> des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten<br />
vom 31.07.1968 (MABl. S. 325) die Regierungen die für die Erklärung des Einvernehmens<br />
sachlich zuständigen Behörden.<br />
2.2.2 Planänderungen <strong>und</strong> -ergänzungen<br />
Da durch die geänderte Planung (vgl. Abschnitt 2.1.3) keine Auswirkungen auf das Gebiet<br />
einer anderen, vom ursprünglichen Plan nicht betroffenen Gemeinde zu erwarten<br />
sind, war die Auslegung der geänderten Planung nicht erforderlich. Die betroffenen Beteiligten<br />
haben mit Schreiben vom 18.11.2008 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.<br />
2.2.3 Allgemeine Planrechtfertigung<br />
2.2.3.1 Gr<strong>und</strong>lagen der Planung<br />
Der Ausbau der Fahrrinne des Mains dient dem Wohl der Allgemeinheit.<br />
Der planfestgestellte Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main entspricht den gesetzlichen<br />
Zielen des WaStrG <strong>und</strong> des Gesetzes über die Aufgaben des B<strong>und</strong>es auf dem Gebiet<br />
der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des<br />
Gesetzes vom 08. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist. Nach § 12 Abs. 1<br />
WaStrG ist der Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße als Verkehrsweg Hoheitsaufgabe des<br />
B<strong>und</strong>es; die Verbesserung der Verkehrsfunktion der B<strong>und</strong>eswasserstraße <strong>und</strong> ihrer Verkehrssicherheit<br />
sind gesetzliche Ziele dieser Bestimmung. Zudem obliegt dem B<strong>und</strong><br />
gemäß § 1 Abs. 1 BinSchAufgG auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt u.a. die Förderung<br />
der Binnenflotte <strong>und</strong> des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse sowie<br />
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs <strong>und</strong><br />
die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren <strong>und</strong> schädlicher Umweltauswirkungen<br />
im Sinne des BImSchG .<br />
Das planfestgestellte Ausbauvorhaben erfüllt diese gesetzlichen Ziele. Der Ausbau dient<br />
der Verbesserung der Verkehrsfunktion <strong>und</strong> der Erhöhung der Verkehrssicherheit der<br />
B<strong>und</strong>eswasserstraße Main im Vorhabensbereich, der Abwehr von Gefahren für den
45<br />
Schiffsverkehr, der Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren <strong>und</strong> schädlicher<br />
Umweltauswirkungen sowie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit von Schiffstransporten<br />
auf der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main <strong>und</strong> damit der Förderung des Binnenschiffsverkehrs<br />
im allgemeinen deutschen Interesse. Das Ziel der konkreten Ausbaumaßnahmen<br />
ist die Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse im Vorhabensbereich<br />
durch einen gleichwertigen Anschluss des Ausbaubereichs an die unterstrom anschließenden<br />
Streckenabschnitte der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main <strong>und</strong> die oberstrom liegenden<br />
Streckenabschnitte des Main-Donau-Kanals. Hierdurch werden erst die Voraussetzungen<br />
für eine leistungsfähige Binnenwasserstraße geschaffen, die langfristig den sicheren,<br />
energiesparenden, kostengünstigen <strong>und</strong> umweltfre<strong>und</strong>lichen Transport von Massengütern<br />
wie Kohle, Öl, Sand, Kies, Steinen, Erzen <strong>und</strong> sonstigen Rohstoffen sowie<br />
Containern, industriellen Erzeugnissen <strong>und</strong> Stückgut mit großen Abmessungen <strong>und</strong> Gewichten<br />
über weite Entfernungen gewährleistet.<br />
Die Verkehrsbedeutung der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main hat durch die Fertigstellung des<br />
Main-Donau-Kanals im Jahre 1992 <strong>und</strong> die politischen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Veränderungen<br />
in Europa erheblich zugenommen. Die Transportmengen sind beispielsweise an der<br />
Schleuse Viereth von 2,94 Mio Ladungstonnen im Jahr 1992 auf 5,8 Mio Ladungstonnen<br />
im Jahr 2008 gestiegen.<br />
Der Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main ist unter Abschnitt 7.4.1, Tabelle 19, als laufendes<br />
Vorhaben in der Dringlichkeitsstufe „vordringlicher Bedarf” im B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan<br />
2003 (Beschluss der B<strong>und</strong>esregierung vom 2. Juli 2003) fortgeschrieben worden.<br />
Er entspricht damit in seiner gesamt- <strong>und</strong> regionalwirtschaftlichen Bedeutung den<br />
Zielen der Verkehrspolitik im Hinblick auf Senkung der Transportkosten, Erschließung<br />
peripherer Standorte zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen in allen Regionen<br />
<strong>und</strong> damit der Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen.<br />
Neben dieser gesamtdeutschen Bedeutung zählt der Main nach der Entscheidung des<br />
Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 23.07.1996 über die Entwicklung eines<br />
transeuropäischen <strong>Wasser</strong>straßennetzes (1692/96/EG) - geändert <strong>und</strong> ergänzt durch die<br />
Entscheidung vom 29.04.2004 (884/2004/EG) - zu den besonderen europäischen Verkehrsinfrastrukturen,<br />
deren Bau bzw. Ausbau nicht zuletzt auch im Hinblick auf einen<br />
einheitlichen europäischen Binnenmarkt bevorzugt voranzutreiben ist. Dies hat auch<br />
Eingang gef<strong>und</strong>en in die Gr<strong>und</strong>sätze des Raumordnungsgesetzes (ROG), vgl. § 2 Abs.<br />
2 Nr. 8 Satz 1 ROG.
46<br />
Darüber hinaus ist dieser Ausbau Bestandteil des Landesentwicklungsprogramms von<br />
Bayern. Er ist in der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)<br />
vom 08.08.2006 (GVBl. S. 471) unter Abschnitt B V 1.7 enthalten <strong>und</strong> begründet. Unter<br />
der Überschrift „Binnenschifffahrt” ist u.a. ausgeführt: „Im Rahmen der Gesamtkonzeption<br />
der Main-Donau-<strong>Wasser</strong>straße sollen der Main <strong>und</strong> die Donau verkehrsgerecht, naturschonend<br />
<strong>und</strong> vertragsgemäß weiter ausgebaut werden.” In der Begründung des LEP<br />
heißt es u.a.: „Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit von Schiffstransporten <strong>und</strong> Erhöhung<br />
der Verkehrssicherheit auf der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main ist eine bedarfsgerechte<br />
Fahrrinnenvertiefung sowie Aufweitung enger Kurven <strong>und</strong> eine Anpassung der Schleusenanlagen<br />
durchzuführen.“<br />
Auch im Regionalplan der Region Würzburg (2) in der Fassung der Fünften Verordnung<br />
zur Änderung des Regionalplanes der Region Würzburg (2) vom 06.02.2008 ist der<br />
Mainausbau berücksichtigt. Im Regionalplan für die Region Würzburg heißt es unter B IX<br />
5.1 „Es ist darauf hinzuwirken, dass die B<strong>und</strong>eswasserstraße Main in ihrer Leistungsfähigkeit<br />
verbessert <strong>und</strong> den Anforderungen der modernen Binnenschifffahrt angepasst<br />
wird.“ Ebenso ist der Mainausbau für den Bereich der Gemarkung Wipfeld im Regionalplan<br />
der Region Main-Rhön (3) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung<br />
vom 24.01.2008 berücksichtigt. Dort heißt es unter B VI 5.2 „Die Leistungsfähigkeit des<br />
Mains als <strong>Wasser</strong>straße soll erhöht <strong>und</strong> den Anforderungen der modernen Binnenschifffahrt<br />
bedarfsgerecht <strong>und</strong> Natur schonend angepasst werden.“<br />
Auch die Bayern Agenda 21 hat die Verlagerung des Verkehrs auf umweltverträglichere<br />
Verkehrsmittel zum erklärten Ziel erhoben. Ausdrücklich wird die Erhöhung des Anteils<br />
der umweltverträglichen Verkehrsträger Schiene <strong>und</strong> <strong>Wasser</strong>straße gefordert.<br />
Planungsziele/Planungsleitsätze<br />
Das Vorhaben steht mit den gr<strong>und</strong>sätzlichen Zielsetzungen <strong>und</strong> Aufgabenzuweisungen<br />
des B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetzes sowie des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes<br />
(BinSchAufG) im Einklang.<br />
Das genehmigte Vorhaben stellt den Ausbau einer dem allgemeinen Verkehr dienenden<br />
B<strong>und</strong>eswasserstraße dar. Der Ausbau einer B<strong>und</strong>eswasserstraße als Verkehrsweg ist<br />
Hoheitsaufgabe des B<strong>und</strong>es gemäß § 12 Abs. 1 WaStrG.
47<br />
Ferner obliegt dem B<strong>und</strong> auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt die Förderung der Binnenschiffsflotte<br />
<strong>und</strong> des Binnenschiffsverkehrs, sowie die Abwehr von Gefahren für die<br />
Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs <strong>und</strong> die Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
im Sinne des BImSchG gemäß § 1 Abs. 1 BinSchAufgG.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage des Vertrages zwischen dem Reich <strong>und</strong> Bayern über die Ausführung<br />
der Main-Donau-<strong>Wasser</strong>straße vom 13.06.1921, des Zusatzvertrages zwischen dem<br />
Reich, Bayern <strong>und</strong> Baden vom 13.06.1921 <strong>und</strong> der 2. Ergänzung des Main-Donau-<br />
Vertrages vom 17.08.1925 wurde der Main zwischen Aschaffenburg <strong>und</strong> Würzburg in<br />
den Jahren 1926 bis 1940 mit 14 Stauhaltungen ausgebaut. Die Ausbaumaße waren<br />
abgestimmt auf die damals vorherrschenden Schleppzüge mit langsamen Fahrgeschwindigkeiten<br />
<strong>und</strong> kleinen Schleppkähnen. Die Fahrrinnentiefe wurde daher auf<br />
2,50 m unter hydrostatischem Stau <strong>und</strong> die Fahrrinnenbreite auf 36 m an der Sohle festgelegt.<br />
Anfang der 50er Jahre setzte in der Binnenschifffahrt ein Strukturwandel ein. An die<br />
Stelle des Schleppkahnes trat das größere <strong>und</strong> schneller fahrende Europaschiff mit den<br />
Abmessungen 85 x 9,5 m. Heute befahren Großmotorgüterschiffe mit bis zu 110/135 m<br />
Länge <strong>und</strong> 11,45 m Breite <strong>und</strong> auch Schubverbände mit bis zu 190 m Länge <strong>und</strong><br />
11,45 m Breite den Main. Der Trend zum Einsatz größerer Schiffseinheiten hat dazu geführt,<br />
dass von Rhein <strong>und</strong> Donau her auch die Schubschifffahrt auf die Main-Donau-<br />
<strong>Wasser</strong>straße vordringt.<br />
Die auf 2,50 m unter hydrostatischem Stau ausgebaute Fahrrinnentiefe lässt derzeit nur<br />
eine eingeschränkte Abladung bis max. 2,30 m Tiefgang zu. Das auf dem Main verkehrende<br />
Regelschiff hat bei voller Abladung einen Tiefgang von 2,50 m <strong>und</strong> mehr <strong>und</strong> kann<br />
daher nur mit einer Abladebeschränkung verkehren. Diese beträgt bei Schiffen mit einer<br />
Ladekapazität zwischen 1300 t <strong>und</strong> 1700 t (Europaschiff) bzw. bis zu 3900 t (Großmotorgüterschiff)<br />
unter den gegenwärtigen Ausbauverhältnissen ca. 200 t bzw. 500 t bei<br />
etwa gleichen Betriebskosten, bei größeren Schiffseinheiten entsprechend mehr. Die<br />
nicht voll ausgenutzte Ladekapazität bei nahezu gleichen Betriebskosten führt zu einer<br />
verringerten Wirtschaftlichkeit des Schiffstransportes <strong>und</strong> mithin zu Wettbewerbsnachteilen<br />
gegenüber dem Transport mit LKW <strong>und</strong> Bahn.<br />
Darüber hinaus bewirkt die in den zahlreichen Flusskrümmungen der Strecke Würzburg<br />
bis Bamberg derzeit zu schmale Fahrrinne mit dem dadurch eingeschränkten Begegnungsverkehr<br />
eine Verlängerung der Fahrzeiten <strong>und</strong> damit eine weitere Verringerung<br />
der Wirtschaftlichkeit. Außerdem bildet eine zu schmale Fahrrinne eine Gefahr für die
48<br />
Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Verkehrs, ganz besonders in den Flusskrümmungen des<br />
engen oberen Mains.<br />
Gemäß dem Erlass des B<strong>und</strong>esministeriums für Verkehr vom 01.12.1995 - Klassifizierung<br />
der Binnenwasserstraßen - Az.: 20/52.00 0001/27 VA 95 - ist der Main als <strong>Wasser</strong>straße<br />
mit internationaler Bedeutung als <strong>Wasser</strong>straße der Klasse V b auszubauen.<br />
Nach dieser Klassifizierung sollen die Verhältnisse für die bereits verkehrenden Fahrzeuge<br />
verbessert <strong>und</strong> der Verkehr mit Schubverbänden ermöglicht werden.<br />
Dieser Ausbaustandard besteht bereits in der ausgebauten Untermainstrecke von der<br />
Mündung bis Main-km 275,70 <strong>und</strong> von Main-km 367,18 bis 384,00 sowie an dem fertig<br />
gestellten Main-Donau-Kanal. In diesen Bereichen ist eine ganzjährige Abladetiefe von<br />
2,70 m möglich. Nach Abschluss der genehmigten Baumaßnahmen <strong>und</strong> Freigabe der<br />
Strecke wird der Schifffahrt eine verbreiterte Fahrrinne mit 2,90 m Tiefe zur Verfügung<br />
stehen, die entsprechend höhere Abladungen erlaubt <strong>und</strong> die Begegnungsmöglichkeiten<br />
verbessert. Das Vorhaben steigert die Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> Sicherheit des Verkehrsträgers<br />
Binnenschiff, in dem der Ausbaustandard den gestiegenen Bedürfnissen angepasst<br />
wird. Damit einher geht eine steigende Attraktivität des Binnenschiffs als Transportmittel.<br />
Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Verlagerung des Gütertransports auf die<br />
<strong>Wasser</strong>straße Kapazitäten auf der Schiene <strong>und</strong> insbesondere auf den völlig überlasteten<br />
Fernstraßen frei werden. Diese Verlagerung ist angesichts der prognostizierten Entwicklung<br />
des Güterfernverkehrs in Deutschland dringend erforderlich. Die Verkehrsprognose<br />
2025 für die B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung des B<strong>und</strong>esministeriums für Verkehr, Bau<br />
<strong>und</strong> Stadtentwicklung lässt erwarten, dass sich der Güterverkehr in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland bis zum Jahr 2025 - bezogen auf das Jahr 2004 - beträchtlich steigern wird.<br />
Für den Bereich Schweinfurt-Bamberg bedeutet dies, dass auf der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />
Main mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens von 6,9 Mio t im Jahre 2004 (Güter<br />
in beide Richtungen) auf ein Gesamtgütertonnenaufkommen von 8,5 Mio t bis zum Jahre<br />
2025 zu rechnen ist. Vom Jahr 2004 bis zum Jahr 2025 bedeutet dies eine Steigerung<br />
um 23 %.<br />
Für alle Gütergruppen <strong>und</strong> Verkehrsbeziehungen werden für den Zeitraum 2004 bis<br />
2025 folgende Zuwächse bei der Verkehrsleistung erwartet:<br />
- Straßengüterfernverkehr + 84 %<br />
- Schiene + 65 %<br />
- Binnenschiff + 26 %
49<br />
Hierzu muss auch der Verkehrsweg <strong>Wasser</strong>straße im Rahmen einer koordinierten Verkehrspolitik<br />
unter Einsatz der besonderen Eigenschaften der Binnenschifffahrt - hohe<br />
Verkehrssicherheit, geringer Energieverbrauch <strong>und</strong> hohe Umweltfre<strong>und</strong>lichkeit sowie<br />
Kostengünstigkeit - seinen Beitrag leisten <strong>und</strong> somit in die Lage versetzt werden, einen<br />
höheren Anteil am Gesamttransportvolumen zu übernehmen. Durch die Herstellung eines<br />
leistungsfähigen <strong>Wasser</strong>straßennetzes wird die Voraussetzung geschaffen, dass<br />
Güter, die heute im großen Umfang von der Bahn transportiert werden, künftig auf das<br />
Binnenschiff verlagert werden. Auf diese Weise ergeben sich freie Kapazitäten der<br />
Bahn, die ihrerseits zu einer Entlastung des Straßenverkehrs <strong>und</strong> letztlich zu einer Reduzierung<br />
der Emissionen beitragen.<br />
Durch die angestrebte Herstellung der verkehrlichen Gleichwertigkeit zum Main-Donau-<br />
Kanal wird eine leistungsfähige <strong>Wasser</strong>straßenverbindung zwischen dem Rheinstromgebiet,<br />
das fünf EU-Staaten berührt, <strong>und</strong> dem Donaustromgebiet ausgebaut. Dieser<br />
<strong>Wasser</strong>straßenverbindung kommt vor dem Hintergr<strong>und</strong> der erfolgten EU-Osterweiterung<br />
für Handel <strong>und</strong> Verkehr besondere Bedeutung zu.<br />
Durch das genehmigte Vorhaben wird die Attraktivität der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main als<br />
Transport- <strong>und</strong> Verkehrsweg gesteigert. Die mit dem Ausbau verb<strong>und</strong>ene Beseitigung<br />
von Engstellen führt zu einer Erhöhung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,<br />
zu einer Verkürzung der Transportzeiten <strong>und</strong> zur Verbesserung des Beförderungskomforts.<br />
Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, dass eine Verlagerung<br />
des Gütertransportes auf die B<strong>und</strong>eswasserstraße Main stattfinden kann. Mithin ist das<br />
Vorhaben als objektiv erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten anzusehen.<br />
Planung <strong>und</strong> Linienführung<br />
Das Vorhaben ist Teil eines Gesamtkonzeptes für den Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />
Main. Das Ausbauvorhaben fügt sich in diese Konzeption ein <strong>und</strong> entspricht den nach<br />
der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtes aufgestellten Kriterien einer Abschnittsbildung.<br />
Die <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd hat einen Rahmenentwurf für die Umkanalisierung<br />
des Mains zwischen Offenbach <strong>und</strong> Großkrotzenburg <strong>und</strong> für die Vertiefung des<br />
Mains zwischen Aschaffenburg <strong>und</strong> Würzburg vom 10.08.1979 - T9 - 4343/79 - erstellt,<br />
der mit Erlass des B<strong>und</strong>esministers für Verkehr vom 28.09.1979 - BW 24/52.05.12-S/45<br />
S 79 - genehmigt wurde. Dieser Rahmenentwurf vom 10.08.1979 wurde durch einen
50<br />
Nachtragsentwurf vom 27.02.1984 - L 321.6-Ausb.-128/84 -, genehmigt mit Erlass des<br />
B<strong>und</strong>esministers für Verkehr vom 04.04.1986 - BW 24/52.05.12-Ma/13 WSD-S 86 -, ergänzt.<br />
Ein weiterer Nachtrag erfolgte mit Entwurf vom 28.01.1986 - 2-231.2/3 -, genehmigt<br />
mit Erlass des B<strong>und</strong>esministers für Verkehr vom 07.04.1986 - BW 24/52.05.12-<br />
Ma/10 WSD-S 86 -, mit dem die Strecke Würzburg bis Bamberg in das Ausbauvorhaben<br />
einbezogen wurde. Dieser wurde ergänzt durch den Nachtrag vom 15.12.1992 - 3-<br />
231.2/3 -, genehmigt mit Erlass des B<strong>und</strong>esministers für Verkehr vom 21.09.1993 - BW<br />
24/52.05.12-Ma/20 WSD-S 93 -.<br />
Gr<strong>und</strong>lage des Ausbaus sind die „Gr<strong>und</strong>sätze für den Ausbau der Fahrrinne des Mains<br />
von Aschaffenburg bis Bamberg”, Ausgabe 1995, der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion<br />
Süd. Diese wurden mit Erlass des B<strong>und</strong>esministeriums für Verkehr vom 19.09.1995 -<br />
BW 24/52.05.00/51 WSD-S 95 - eingeführt <strong>und</strong> mit Erlass vom 28.07.1998 - W<br />
11/52.05.00/46 VA 98 - ergänzt.<br />
Für den Ausbau der Fahrrinne des Mains in den Stauhaltungen Kleinostheim, Obernau,<br />
Wallstadt, Klingenberg <strong>und</strong> Heubach von Main-km 87,43 bis Main-km 130,72 wurde das<br />
erste Verfahren zur Fahrrinnenvertiefung des Mains zwischen Aschaffenburg <strong>und</strong> Bamberg<br />
durchgeführt (<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schiffahrtsdirektion Süd<br />
vom 29.06.1984 - A4 - 2200/84 -).<br />
Der Ausbau der Fahrrinne des Mains in den Stauhaltungen Harrbach, Himmelstadt <strong>und</strong><br />
Erlabrunn von Main-km 219,7 bis Main-km 252,3 wurde mit <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schiffahrtsdirektion Süd vom 28.08.1987 - A4 - 143.3-Ma/1 - genehmigt.<br />
Der Ausbau der Fahrrinne des Mains in den Stauhaltungen Heubach, Freudenberg,<br />
Faulbach <strong>und</strong> Eichel von Main-km 130,72 bis Main-km 174,33 wurde mit <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schiffahrtsdirektion Süd vom 14.04.1993 - A4 - 143.3-<br />
Ma/18 - genehmigt.<br />
Mit <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd vom<br />
24.01.1996 - A4 - 143.3-Ma/54 - wurde der Ausbau in der Stauhaltung Lengfurt von<br />
Main-km 174,62 bis Main-km 186,04 genehmigt.<br />
Mit <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 19.09.1997 - A4 - 143.3-Ma/60 - ist der Ausbau in<br />
der Stauhaltung Rothenfels von Main-km 186,04 bis Main-km 200,80 genehmigt worden.
51<br />
Mit <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 29.06.1998 - A4 - 143.3-Ma/69 - ist der Ausbau in<br />
der Stauhaltung Steinbach von Main-km 200,80 bis Main-km 219,53 genehmigt worden.<br />
Mit <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 04.06.2000 - P - 143.3-Ma/76 - ist der Ausbau in der<br />
Stauhaltung Würzburg von Main-km 252,32 bis 259,62 genehmigt worden.<br />
Mit <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 15.11.2001 - P - 143.3-Ma/85 - ist der Ausbau der<br />
Stauhaltungen Randersacker <strong>und</strong> Goßmannsdorf von Main-km 258,81 bis 275,70 genehmigt<br />
worden.<br />
Mit <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 22.07.2005 - P - 143.3-Ma/89 - ist der Ausbau in<br />
den Stauhaltungen Limbach <strong>und</strong> Viereth von Main-km 367,18 bis 384,00 <strong>und</strong> des Main-<br />
Donau-Kanals von MDK-km 0,00 bis 7,42 genehmigt worden.<br />
Die durch vorgenannte Planfeststellungsbeschlüsse genehmigten Baumaßnahmen sind<br />
erfolgt. Der Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main zwischen der Mündung des Mains<br />
bis Goßmannsdorf ist damit abgeschlossen.<br />
Mit <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 18.09.2006 - P - 143.3-Ma/80 - ist der Ausbau in<br />
den Stauhaltungen Marktbreit <strong>und</strong> Kitzingen von Main-km 275,70 bis 295,48 genehmigt<br />
worden. Die Maßnahmen in den Stauhaltungen Marktbreit <strong>und</strong> Kitzingen werden im Jahre<br />
2009 abgeschlossen.<br />
Mit diesem Verfahren wird der Ausbau des Mains bis Bamberg fortgesetzt. Die weiteren<br />
Abschnitte von Main-km 316,12 bis Main-km 367,18 werden in späteren Planfeststellungsverfahren<br />
behandelt.<br />
2.2.3.2 Prüfung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten<br />
Zu einer funktionstüchtigen Verkehrsinfrastruktur gehören nicht nur gute Straßen, Schienen,<br />
<strong>Wasser</strong>wege <strong>und</strong> ein leistungsfähiger Luftverkehr, sondern auch leistungsfähige<br />
Telematik-Systeme, mit der die Verkehrsströme - vor allem im Güterverkehr - optimiert<br />
werden können.<br />
Das elektronische Fahrrinnen-Informationssystem (ARGO - Advanced River Navigation)<br />
ist im Bezirk der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd für alle <strong>Wasser</strong>straßen (Main,
52<br />
Main-Donau-Kanal <strong>und</strong> Donau) eingeführt. ARGO ist ein Navigationssystem für die Binnenschifffahrt.<br />
Für ARGO werden zwei Betriebsarten unterschieden, der Navigationsbetrieb<br />
<strong>und</strong> der Informationsbetrieb. Im Navigationsbetrieb werden die elektronische <strong>Wasser</strong>straßenkarte<br />
<strong>und</strong> das Radarbild auf einem gemeinsamen Monitor angezeigt. Die Positionierung<br />
des eigenen Schiffes in der Karte erfolgt durch Satellitenortung (DGPS). Zur<br />
Erhöhung der Genauigkeit werden Korrekturdaten über einen Funksender nach IALA-<br />
Standard der Schifffahrt kostenlos zur Verfügung gestellt. Ziel des Systems ist die Steigerung<br />
der Sicherheit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit der Binnenschifffahrt.<br />
In frei fließenden Strecken, in denen die Schifffahrt abhängig ist von den sich ändernden<br />
<strong>Wasser</strong>ständen <strong>und</strong> Abflüssen, wie z.B. dem Rhein oder der Donau zwischen Straubing<br />
<strong>und</strong> Vilshofen, kann mit zusätzlichen Tiefeninformationen unter Berücksichtigung von aktuellen<br />
Pegelständen <strong>und</strong> des Tiefenanspruchs räumlich differenziert die momentan ideale<br />
Fahrrinne angezeigt <strong>und</strong> somit gewählt werden. Die Erzeugung <strong>und</strong> Bereitstellung<br />
dieser Zusatzinformation wird derzeit im frei fließenden Bereich an der Donau getestet.<br />
Eingeführt ist das „Elektronische <strong>Wasser</strong>straßeninformationssystem (www.elwis.de)“.<br />
Über dieses können Schifffahrtstreibende aktuelle Information zu den <strong>Wasser</strong>straßen<br />
über Internet abrufen bzw. sich über ein E-Mail-Abonnement (ELWIS-Abo) über wichtige<br />
Informationen zur Routenplanung automatisch informieren lassen. Neben den eigentlichen<br />
Nachrichten für die Binnenschifffahrt werden im Wesentlichen gewässerk<strong>und</strong>liche<br />
<strong>und</strong> verkehrswirtschaftliche Informationen, Daten <strong>und</strong> Fakten der Binnenwasserstraßen,<br />
Adressen <strong>und</strong> Sonstiges bereit gestellt. ELWIS ist ein kostenloser Dienst.<br />
Momentan ebenfalls in der Planung befinden sich die Einführung von AIS-Transpondern<br />
an der Donau <strong>und</strong> die Errichtung einer Zentrale für den nautischen Informationsfunk<br />
(NIF-Zentrale) mit den Diensten „Zentraler Ansprechpartner für die Schifffahrt“, „Lagemeldung/Einzelmeldungen“<br />
<strong>und</strong> „Zentrale Notfallmeldestelle“ für Main, Main-Donau-<br />
Kanal <strong>und</strong> Donau für den Bezirk der <strong>Wasser</strong> -<strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd.<br />
Der aktuelle Zustand der staugeregelten <strong>Wasser</strong>straße Main wird durch Telematik nicht<br />
verbessert. Telematik kann aber zu einer effizienteren Nutzung der vorhandenen Infrastruktur<br />
<strong>und</strong> Erhöhung der Sicherheit des Schiffsverkehrs beitragen. Die Ziele des Fahrrinnenausbaus
53<br />
• Erhöhung der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Verkehrs durch Anpassung an die<br />
Größenverhältnisse der mittlerweile verkehrenden Schiffe sowie<br />
• Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Binnenschiffsverkehrs <strong>und</strong> somit Verlagerung<br />
des Verkehrs auf das Binnenschiff<br />
können hierdurch jedoch nicht erreicht werden.<br />
Eine Einbahnregelung in den Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen ist ebenfalls<br />
keine den Ausbauzwecken genügende Alternative. Sie entspricht nicht den Ausbaugr<strong>und</strong>sätzen.<br />
Um Strecken mit einspuriger Verkehrsführung ausweisen zu können,<br />
müssten außerdem neben den Liegestellen zusätzliche Wartestellen gebaut werden, an<br />
denen die Schiffe den Gegenverkehr abwarten können. Das Anlegen <strong>und</strong> Ablegen an<br />
den Wartestellen ist mit zusätzlichen Lärm-, Erschütterungs- <strong>und</strong> Abgasemissionen verb<strong>und</strong>en,<br />
die bei einem uneingeschränkten Begegnungsverkehr nicht entstehen würden.<br />
Die Akzeptanz des Verkehrssystems Binnenschifffahrt würde auch durch die damit verb<strong>und</strong>enen<br />
erheblichen Fahrzeitverlängerungen stark gemindert. So benötigt bereits heute<br />
ein Schiff zwischen Frankfurt <strong>und</strong> Nürnberg auf der 421 Kilometer langen Strecke auf<br />
dem Main <strong>und</strong> Main-Donau-Kanal ca. 80 St<strong>und</strong>en. Gegenüber den Transportzeiten auf<br />
der Straße (222 km) <strong>und</strong> der Schiene (241 km) mit ca. vier bis fünf St<strong>und</strong>en kann eine<br />
weitere Verschlechterung nicht hingenommen werden. Der umweltpolitisch gewollten<br />
Verlagerung des Güterverkehrs auf die <strong>Wasser</strong>straße würde dies erheblich entgegenstehen.<br />
Hinzu kommt, dass mit einer Einführung von Richtungsverkehr nicht gr<strong>und</strong>sätzlich alle<br />
Uferzurücknahmen entfallen würden. Die Uferzurücknahmen in gekrümmten Streckenabschnitten<br />
sind erforderlich, damit ein einzelner Schubverband in der Talfahrt die Kurve<br />
sicher durchfahren kann.<br />
Eine Einbahnregelung stellt somit ebenfalls keine alternative Möglichkeit dar, die angestrebten<br />
Ziele Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> Sicherheit des Schiffsverkehrs<br />
zu erreichen.<br />
Der Verzicht auf den Fahrrinnenausbau ist daher keine anderweitige Lösungsmöglichkeit<br />
zur Verbreiterung <strong>und</strong> Vertiefung der Fahrrinne.
54<br />
Im Rahmen der Ausbaumaßnahmen wurden vom TdV mehrere Bereiche festgestellt, bei<br />
denen anderweitige gleichwertige technische Lösungsmöglichkeiten der Ausführung bestehen.<br />
Es handelt sich hierbei v.a. um die großräumigen Bereiche bei Schwarzenau<br />
(Main-km 299,05 bis 299,32), Fahr (Main-km 309,97 bis 312,61) <strong>und</strong> Eisenheim (Mainkm<br />
312,50 bis 315,52).<br />
Die Uferzurücknahme im Bereich der Gemarkung Schwarzenau (Main-km 299,05 bis<br />
299,32) ist sowohl auf der rechtsmainischen (Variante 1), auf der linksmainischen (Variante<br />
2) Seite als auch beidseitig (Variante 3) denkbar. Linksmainisch befinden sich wertvollere<br />
ökologische Bereiche. Auch bei Variante 3 würde in diesen Bereich eingegriffen<br />
werden. Die Variante 1 ist nicht nur die ökologisch günstigere Variante sondern auch<br />
nautisch <strong>und</strong> wirtschaftlich besser als die Varianten 2 <strong>und</strong> 3. Allerdings ist bei der<br />
rechtsmainischen Variante Gr<strong>und</strong>erwerb erforderlich. Dabei ist von einer Grünlandfläche<br />
mit 17.216 qm nur eine Teilfläche von 750 qm zu erwerben, welche sich im Eigentum<br />
der öffentlichen Hand (Kommune) befindet, vgl. Beilage 67 <strong>und</strong> 64 A. Der TdV hat sich<br />
daher zu Recht für die Variante 1 entschieden.<br />
Die Uferzurücknahme im Bereich Fahr (Main-km 309,97 bis 312,61) ist sowohl auf der<br />
rechtsmainischen (Variante 1), auf der linksmainischen (Variante 2) Seite als auch beidseitig<br />
(Variante 3) denkbar. In einem Teil der Unterlagen wurde für Variante 1 die Tiefe<br />
der Uferzurücknahme bei Main-km 312,20 mit 31 m angegeben. Dies ist nicht zutreffend.<br />
Tatsächlich beträgt bei dieser Variante die maximale Eingriffstiefe - wie im Erläuterungsbericht<br />
Beilage 1 A unter Abschnitt 5.1.3.3.1 in Tabelle 5 dargestellt - tatsächlich maximal<br />
25 m. Rechtsmainisch befindet sich das Naturschutzgebiet „Mainhang an der Vogelsburg“.<br />
Die Variante 2 ist aufgr<strong>und</strong> der Uferzurücknahme im Innenbogen nautisch<br />
günstiger, vermeidet Eingriffe in die ökologisch wertvollere rechte Mainseite <strong>und</strong> in das<br />
Naturschutzgebiet „Mainhang an der Vogelsburg“ <strong>und</strong> hat mit der geringsten Baggerfläche<br />
von 26.000 qm auch die geringsten Baukosten. Auch bei Variante 2 werden<br />
Gr<strong>und</strong>stücke Dritter in Anspruch genommen, jedoch aufgr<strong>und</strong> der geringeren Baggerfläche<br />
im Innenbogen weniger als bei den Varianten 1 <strong>und</strong> 3. Ein nicht unerheblicher Teil<br />
der durch die Variante 2 dauerhaft benötigten Erwerbsflächen befindet sich im Eigentum<br />
der öffentlichen Hand (Kommune). Der TdV hat sich zu Recht für die Variante 2 entschieden.<br />
Die Uferzurücknahme im Bereich Eisenheim (Main-km 312,50 bis 315,52) ist sowohl auf<br />
der rechtsmainischen (Variante 1), auf der linksmainischen (Variante 2) Seite als auch<br />
beidseitig (Variante 3) denkbar. Die Variante 1 ist die nautisch <strong>und</strong> ökologisch günstigste
55<br />
Variante mit den geringsten Baukosten. Aufgr<strong>und</strong> der geringeren ökologischen Auswirkungen<br />
wurde sie auch vom behördlichen Naturschutz <strong>und</strong> der <strong>Wasser</strong>wirtschaft favorisiert.<br />
Für alle 3 Varianten ist Gr<strong>und</strong>erwerb erforderlich. Bei den Varianten 1 <strong>und</strong> 2 ist zusätzlich<br />
jeweils eine Fährrampe in Obereisenheim anzupassen, was bei Variante 3 nicht<br />
erforderlich ist. Für die Variante 1 ist ausschließlich Gr<strong>und</strong>erwerb von der öffentlichen<br />
Hand (Kommune) erforderlich. Der Fährbetreiber ist aufgr<strong>und</strong> öffentlich-rechtlicher Regelungen<br />
<strong>und</strong> privatrechtlicher Vereinbarungen zur Duldung des Ausbaus bzw. zur Anpassung<br />
der Fährrampe verpflichtet. Der TdV hat sich zu Recht für die Variante 1 entschieden.<br />
Daneben ist eine Reduzierung der Flächeneingriffe wünschenswert. Diesem Begehren<br />
hat der TdV durch Vorlage einer reduzierten Planung für den Bereich des Baggersees<br />
Obereisenheim Rechnung getragen.<br />
Weitere technisch machbare <strong>und</strong> mit den Ausbaugr<strong>und</strong>sätzen vereinbare Möglichkeiten<br />
sind nicht ersichtlich.<br />
Auch an den sonstigen Entscheidungen des TdV zwischen den anderweitigen Lösungsmöglichkeiten<br />
ist nichts zu beanstanden. Die Begründungen orientieren sich an<br />
Sachzwängen <strong>und</strong> werden nicht in Zweifel gezogen.<br />
2.2.4 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen <strong>und</strong> Bewertung<br />
Die Darstellung <strong>und</strong> Bewertung gemäß den §§ 11 <strong>und</strong> 12 UVPG beruht insbesondere<br />
auf der Umweltverträglichkeitsuntersuchung - UVU - (vgl. Anlage 7 A zu Beilage 1 A der<br />
planfestgestellten Unterlagen), den behördlichen Stellungnahmen, den Äußerungen der<br />
Öffentlichkeit, den Einwendungen privater Betroffener sowie dem Ergebnis der Erörterungstermine<br />
(vgl. hierzu die Niederschriften vom 07.05.2007 - P - 143.3-Ma/97 -). Die<br />
Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen sind im planfestgestellten<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. Beilage 39 A der planfestgestellten<br />
Unterlagen) dargestellt.<br />
Eine allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />
des TdV ist in der Anlage 7 A zu Beilage 1 A enthalten. Hierauf wird<br />
Bezug genommen.
56<br />
2.2.4.1 Schutzgut Mensch<br />
Oberflächenwasser<br />
Auswirkungen des Vorhabens auf das Oberflächenwasser können sich ergeben durch<br />
Veränderungen der <strong>Wasser</strong>stands- <strong>und</strong> der Strömungsverhältnisse, der <strong>Wasser</strong>qualität<br />
sowie durch Änderungen im Abflussgeschehen.<br />
Die Beurteilung der Änderungen durch die geplanten Ausbaumaßnahmen in den Stauhaltungen<br />
Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen in Bezug auf die <strong>Wasser</strong>spiegellagen <strong>und</strong><br />
Fließgeschwindigkeiten erfolgte durch das Büro Brandt Gerdes Sitzmann <strong>Wasser</strong>wirtschaft<br />
GmbH: „Stauhaltung Dettelbach - Berechnung von <strong>Wasser</strong>spiegellagen, Fließgeschwindigkeiten<br />
<strong>und</strong> Energiehöhen“, August 2006 <strong>und</strong> RMD-Consult GmbH, „Stauhaltung<br />
Gerlachshausen - Berechnung der <strong>Wasser</strong>spiegellagen <strong>und</strong> Fließgeschwindigkeiten“,<br />
August 2006.<br />
Die B<strong>und</strong>esanstalt für Gewässerk<strong>und</strong>e hat instationäre Berechnungen des Hochwasserablaufs<br />
zwischen Bamberg <strong>und</strong> Aschaffenburg durchgeführt, um die Auswirkungen des<br />
gesamten Mainausbaus auf den Wellenablauf beurteilen zu können (BfG, Auswirkungen<br />
des Mainausbaus zwischen Aschaffenburg <strong>und</strong> Bamberg auf den Hochwasserablauf im<br />
Main, 28. Juli 2004, BfG-Nr. 1362).<br />
Die Baggerungen an der Flusssohle vergrößern die <strong>Wasser</strong>tiefe, ohne dass hierbei jedoch<br />
der hydrostatische Stau verändert wird. Der Einfluss dieser Maßnahmen auf die<br />
<strong>Wasser</strong>spiegellagen ist daher gering.<br />
Dagegen bewirken die Uferzurücknahmen eine deutliche Vergrößerung des Abflussquerschnitts.<br />
Aber erst bei höheren Abflüssen kommt es dadurch zu nachweisbaren<br />
<strong>Wasser</strong>spiegelabsenkungen. Die Auswirkungen der einzelnen Baumaßnahmen (Uferzurücknahmen,<br />
ökologische Ausgleichsmaßnahmen) überlagern sich dabei jedoch. Die<br />
rein rechnerisch ermittelten geringfügigen Veränderungen in der Stauhaltung Dettelbach<br />
sind so gering, dass sie damit im Bereich der Aussagegenauigkeit von <strong>Wasser</strong>spiegellagenberechnungen<br />
liegen. In Bezug auf den Hochwasserschutz sind die berechneten,<br />
tendenziell niedriger liegenden <strong>Wasser</strong>stände bei den Hochwasserabflüssen (HSQ -<br />
HQ 100) im Bereich der Stauhaltung Gerlachshausen als positiv zu bewerten. Insgesamt<br />
kann festgestellt werden, dass die geplanten Maßnahmen zum Ausbau der Fahrrinne<br />
sowohl bezüglich der <strong>Wasser</strong>spiegellagen als auch hinsichtlich der Fließgeschwindigkeiten<br />
rein rechnerische Änderungen mit sich bringen, welche jedoch verglichen mit den
57<br />
jährlich natürlicherweise auftretenden <strong>Wasser</strong>spiegelschwankungen als unwesentlich<br />
einzustufen sind. Mit den vom TdV während des Verfahrens eingebrachten Planänderungen<br />
kann davon ausgegangen werden, dass diese rein rechnerischen Veränderungen<br />
weiter reduziert werden.<br />
Dabei handelt es sich um:<br />
• Änderung der Neugestaltung der Uferzurücknahme mit naturnaher Gestaltung der<br />
Uferböschung Main-km 312,66 bis 313,22 (vgl. Beilage 25 A)<br />
• Neugestaltung der Ufer- <strong>und</strong> Gewässerstrukturierung im Baggersee bei Obereisenheim<br />
im Bereich Main-km 314,20 bis 315,16 (vgl. Beilagen 27 A <strong>und</strong> 28 A)<br />
Trink- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasser<br />
Gr<strong>und</strong>lagen der Darstellung <strong>und</strong> Bewertung sind - neben den unter 2.2.4 genannten<br />
Quellen - das Gutachten „Hydrogeologische Beurteilung möglicher Auswirkungen auf<br />
das Gr<strong>und</strong>wasser sowie auf Trink- <strong>und</strong> Brauchwassererschließungen“ - Stauhaltung Dettelbach<br />
(vom 18.07.2006) <strong>und</strong> Stauhaltung Gerlachshausen (vom 11.04.2006) des Baugr<strong>und</strong>institutes<br />
Kassel (Projekt Nr. 192/02).<br />
Vom TdV wurden insgesamt 132 <strong>Wasser</strong>gewinnungsanlagen ermittelt.<br />
Im Bereich der beiden Stauhaltungen liegt insgesamt ein kleinräumig differenziertes hydraulisches<br />
System mit zwei Gr<strong>und</strong>wasserleitern (Quartär <strong>und</strong> Muschelkalk) vor. Neben<br />
der flächigen Gr<strong>und</strong>wasserneubildung aus Niederschlag stellt die Zusickerung von Mainwasser<br />
im Quartär (Uferfiltrat) <strong>und</strong> von dort in den Muschelkalk den wesentlichen Anteil<br />
an der <strong>Wasser</strong>haushaltsbilanz dar.<br />
Die Gr<strong>und</strong>wasserströmung des Porengr<strong>und</strong>wasserleiters ist in der Regel auf den Main<br />
gerichtet. Durch die Aufstauwirkung der Stauhaltung Gerlachshausen kommt es allerdings<br />
zumindest im Mainabschnitt von Volkach bis Fahr zu dem Effekt, dass der Mainwasserstand<br />
generell höher liegt als der benachbarte Gr<strong>und</strong>wasserstand im Quartär. Es<br />
erfolgt in diesen Bereichen also eine Infiltration, d.h. ein Zustrom von Mainuferfiltrat in<br />
den quartären Gr<strong>und</strong>wasserleiter.
58<br />
Im Zuge des Ausbaus sind in den Mainstauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen<br />
Sohlbaggerungen, Ausgleichsmaßnahmen <strong>und</strong> Uferzurücknahmen vorgesehen. Bereichsweise<br />
kurzfristige Auswirkungen im Laufe der Baggerarbeiten auf den Gr<strong>und</strong>wasserchemismus<br />
<strong>und</strong> damit eine qualitative Beeinträchtigung des Förderwassers einiger<br />
flussnaher Brauchwasserbrunnen können daher nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Zur Minimierung dieses Risikos wurde daher der TdV verpflichtet, Beweissicherungsmaßnahmen<br />
<strong>und</strong> Kontrolluntersuchungen vorzunehmen (vgl. § 2 der Anordnungen <strong>und</strong><br />
die Blaueintragungen in Abschnitt 6.3.3 des Erläuterungsberichtes, Beilage 1 A). Diese<br />
Maßnahmen dienen nicht nur dazu, evtl. auftretende Schäden später belegen zu können,<br />
sondern auch, um evtl. auftretende nachteilige Veränderungen möglichst frühzeitig<br />
zu erkennen <strong>und</strong> handeln zu können.<br />
Signifikante Beeinträchtigungen der Förderleistungen auch von mainnahen, im Uferfiltrat<br />
des Mains angelegten Brunnen werden nicht erwartet.<br />
Fischereiliche Nutzung<br />
Die fischereiliche Nutzung im Ausbaubereich kann einerseits durch evtl. Schädigungen<br />
der Fischfauna <strong>und</strong> somit der Ertragsmöglichkeiten <strong>und</strong> andererseits durch die Verschlechterung<br />
der Fangbedingungen beeinträchtigt werden. Die Vertiefung führt nur zu<br />
temporären Effekten hinsichtlich der Besiedlung der Gewässersohle, hat für sich genommen<br />
aber keine größeren dauerhaften Effekte. In Bereichen von Uferzurücknahmen<br />
<strong>und</strong> Parallelwerksversetzungen in Kombination mit einer Vertiefung der Fahrrinne erfolgt<br />
eine Querschnittsvergrößerung. In der Folge dessen reduzieren sich in diesen Bereichen<br />
die Strömungsgeschwindigkeiten, allerdings nicht so weit, dass die kritische Grenze für<br />
rheophile Arten in diesen Bereichen unterschritten wird.<br />
Da die Flussbaggerungen streckenweise <strong>und</strong> jeweils ausschließlich in einer der beiden<br />
Hälften der Fahrrinne in den Stauhaltungen durchgeführt werden, werden hierdurch die<br />
evtl. Beeinträchtigungen der Angelsportler durch diese Art der Durchführung auf ein zumutbares<br />
Maß reduziert. Im Übrigen wird die Fischerei rechtzeitig vor Baubeginn benachrichtigt<br />
(vgl. hierzu Anordnung § 13).
59<br />
Lärm<br />
(Vgl. hierzu auch den ausgelegten Bericht „Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen<br />
Ausbau der Fahrrinne, Ermittlung <strong>und</strong> Beurteilung der bei den Bauarbeiten zu erwartenden<br />
Geräusche im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens <strong>und</strong> Berechnung der<br />
Schallimmission in der Umgebung“ Nr. M 39 428/15, Müller BBM, Planegg bei München,<br />
04. Oktober 2005 <strong>und</strong> Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren vom 09.03.1997,<br />
Müller BBM, M 39 428/21 da/kop).<br />
Durch das Vorhaben können zum einen während der Bauphase Beeinträchtigungen<br />
durch Baulärm entstehen <strong>und</strong> zum anderen kann der nach dem Ausbau prognostizierte<br />
Anstieg der beförderten Tonnage zu höheren Geräuschemissionen führen.<br />
Bei einem mehr als achtstündigen Betrieb der Baustelle mit älteren Maschinen werden<br />
die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm<br />
(AVV-Baulärm) teilweise nicht eingehalten. Der Gutachter empfiehlt daher, nur Baumaschinen<br />
mit erhöhtem Schallschutz gemäß der 32. BImSchV einzusetzen <strong>und</strong> an besonders<br />
wohnhausnahen Baustellen die tägliche Betriebsdauer der Baumaschinen zu<br />
reduzieren. Weiter wird empfohlen, auf den Einsatz eines Eimerkettenbaggers zu verzichten.<br />
Ein solcher ist jedoch vom TdV nicht vorgesehen.<br />
Die von dem Gutachter vorgeschlagenen Empfehlungen zur Minderung der Betroffenheiten<br />
wurden in Form von Auflagen umgesetzt (vgl. Anordnung § 17). Unzumutbare<br />
Lärmbeeinträchtigungen durch die Bauarbeiten werden dadurch ausgeschlossen.<br />
Der Gutachter hat errechnet, dass bei einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von<br />
knapp 10.000 Schiffen (Beförderungsvolumen von ca. 10 Mio. Gütertonnen/Jahr) für das<br />
Jahr 2015 die Geräuschemission durch den Schiffsverkehr im Mittel ca. um 1 dB(A) gegenüber<br />
der Situation im Jahre 1997 zunehmen wird. Eine Zunahme der Emission in<br />
dieser Größenordnung liegt im Bereich der Messtoleranz. Der Einsatz größerer Schiffe<br />
nach dem Ausbau führt außerdem tendenziell zu einer Verringerung der Anzahl der<br />
Schiffspassagen. Zudem sind diese größeren <strong>und</strong> moderneren Schiffe mit wirkungsvolleren<br />
Abgasschalldämpfern <strong>und</strong> schalltechnisch wirksameren Umhausungen des Fahrantriebes<br />
ausgestattet, so dass es trotz der Zunahme des Beförderungsvolumens möglicherweise<br />
noch nicht einmal im Mittel zu einer Erhöhung von 1 dB(A) kommt. Durch den<br />
prognostizierten Anstieg der beförderten Tonnage wird die Lärmbelastung der Nachbarschaft<br />
daher nicht spürbar anwachsen.
60<br />
Erschütterungen<br />
(Vgl. auch das ausgelegte „Gutachten zu Erschütterungen durch Schiffsbetrieb, Ramm<strong>und</strong><br />
Felsmeißelarbeiten für den Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main in den Stauhaltungen<br />
Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen (Main-km 295,48 bis 316,12)“,<br />
Nr. A.395.6.06.10056, BAW 16.01.2006).<br />
Durch das Bauvorhaben <strong>und</strong> durch den Schiffsbetrieb können zum einen Erschütterungseinwirkungen<br />
auf Menschen in Gebäuden <strong>und</strong> auf Bauwerke ausgehen.<br />
Die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 3 (Einwirkungen auf bauliche Anlagen) werden laut<br />
o. g. Gutachten bei den Baumaßnahmen zum Fahrrinnen- <strong>und</strong> Vorhafenausbau sicher<br />
eingehalten. Auch bei den Bagger- <strong>und</strong> Meißelarbeiten sind mit hoher Sicherheit keine<br />
Schäden an umliegenden Bauten zu erwarten.<br />
Im Nahbereich der Vibrier- <strong>und</strong> Felsmeißelarbeiten sowie der Umschlagplätze können<br />
Überschreitungen des A u -Anhaltswertes der DIN 4150 Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen<br />
in Gebäuden) nicht völlig ausgeschlossen werden.<br />
Der Gutachter empfiehlt im Falle von Gebäuden, die von Rammarbeiten <strong>und</strong> Baustelleneinrichtungsflächen<br />
weniger als 100 m <strong>und</strong> von Felsmeißelarbeiten weniger als 50 m<br />
von der Erschütterungsquelle entfernt sind, die Betroffenen umfassend zu informieren<br />
<strong>und</strong> aufzuklären <strong>und</strong> zusätzlich die baubetrieblichen Maßnahmen zeitlich zu begrenzen.<br />
Dies ist erfolgt (§ 6 <strong>und</strong> § 17 Abs. 3 der Anordnungen). Bezüglich der im Gutachten angesprochenen<br />
Rammerschütterung auf die Gasleitung bei Main-km 305,55 (Schiffswarteplatz<br />
Volkach) haben der Betreiber der Gasleitung <strong>und</strong> der TdV vereinbart, dass die<br />
Bauausführung zur Errichtung der geplanten Sp<strong>und</strong>wand (Rammarbeiten <strong>und</strong> Einbringen<br />
der Erdanker) unter Beteiligung <strong>und</strong> Aufsicht des Betreibers der Gasleitung erfolgt.<br />
Erschütterungen durch Schiffsverkehr führen tagsüber nicht zu erheblichen Belästigungen<br />
von Menschen in Gebäuden. Bei Nachtfahrten können Belästigungen im Einzelfall<br />
nicht völlig ausgeschlossen werden. Für Gebäude sind Schäden bzw. eine Verminderung<br />
der Gebrauchsfähigkeit durch Einwirkung von Schwingungen aus dem Verkehr auf<br />
der <strong>Wasser</strong>straße sicher auszuschließen. Durch die Vergrößerung des Flussquerschnitts<br />
in Folge des Ausbaus ist aufgr<strong>und</strong> der Erhöhung der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs<br />
<strong>und</strong> der Vergrößerung des Abstandes Schiffskörper zur Sohle mit einer Verminderung<br />
der Erschütterungseinwirkungen zu rechnen. Nach dem Ausbau der Fahrrinne ist
61<br />
deshalb mit einer Verringerung der Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Ziel der DIN<br />
4150 ist es - wie z.B. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) -<br />
nicht jegliche Wahrnehmbarkeit zu vermeiden, sondern nur Beeinträchtigungen einer<br />
gewissen Erheblichkeit. Unzumutbare Beeinträchtigungen treten damit nicht auf.<br />
Freizeit <strong>und</strong> Erholung<br />
Entlang des gesamten Untersuchungsraumes verläuft durchgehend am Main ein Radweg,<br />
welcher jedoch über weite Strecken nicht unmittelbar am Ufer entlang führt. Entlang<br />
der Ufer befinden sich im Bereich der Ortschaften im Nahbereich des Mains Kleingartenanlagen,<br />
zwei Campingplätze (Main-km 298,65 bis 298,85 re. <strong>und</strong> Main-km<br />
306,30 bis 306,70 li.), Stellplätze für Wohnmobile (Main-km 306,20 re., Main-km<br />
311,00 li. <strong>und</strong> Main-km 313,10 re.) sowie zwei Sportboothäfen (Main-km 298,40 bis<br />
298,60 <strong>und</strong> Main-km 313,60 bis 313,90). Insbesondere in den Sommermonaten wird der<br />
Main durch Motor- <strong>und</strong> Ruderboote intensiv genutzt. In beiden Stauhaltungen sind <strong>Wasser</strong>ski-Strecken<br />
ausgewiesen (Main-km 296,40 bis 298,50, Main-km 306,00 bis 307,50<br />
<strong>und</strong> Main-km 311,80 bis 313,20). Daneben werden die Ufer des Mains auch noch von<br />
Anglern genutzt. Die Freizeit- <strong>und</strong> Erholungsfunktion kann während der Zeit der Baumaßnahmen<br />
<strong>und</strong> auch noch im Anschluss daran lokal beeinträchtigt werden. Der Erholungswert<br />
der Landschaft kann auch vorübergehend durch den Betrieb von Baumaschinen<br />
sowie der Zwischenlagerflächen vermindert sein. Außerdem kann es sein, dass Ruder-<br />
<strong>und</strong> Motorbootfahrer im Baustellenbereich während der Zeit der Baudurchführung<br />
behindert werden. Die Beeinträchtigung der Freizeit- <strong>und</strong> Erholungsfunktion durch die<br />
genannten Maßnahmen ist jedoch räumlich als auch zeitlich begrenzt.<br />
Es kann daher festgehalten werden, dass Flächen, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich<br />
sind, <strong>und</strong> Flächen, die intensiv genutzt werden (Campingplätze), während der<br />
Baumaßnahme <strong>und</strong> im Anschluss daran nur in sehr begrenztem Umfang beeinträchtigt<br />
werden. Der Erholungswert der Landschaft kann kurzfristig durch den Betrieb von Baumaschinen<br />
sowie durch Zwischenlagerung von Baggermaterial <strong>und</strong> <strong>Wasser</strong>bausteinen<br />
vermindert sein. Dabei können die Baumaßnahmen aber u. U. sogar einen gewissen Erlebniswert<br />
bieten. Zusätzlich kann es während der Baudurchführung zu Behinderungen<br />
von Ruder- <strong>und</strong> Motorbootfahrern im Bereich der Baustelle kommen. Diese werden sich<br />
aber auch nicht völlig anders darstellen, wie schon bei den bisher regelmäßig stattfindenden<br />
Unterhaltungsbaggerungen.
62<br />
2.2.4.2 Schutzgut Tiere<br />
Nachfolgend werden die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Auswirkungen<br />
auf das Schutzgut Tiere dargestellt <strong>und</strong> bewertet. Vergleiche hierzu auch die<br />
planfestgestellte Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Anlage 7 A zu Beilage 1 A), die<br />
ausgelegten „Fischbiologischen Untersuchungen im Rahmen des Fahrrinnenausbaus in<br />
den Mainstauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen“, Dr. Bernd Borchard vom Oktober<br />
2004, die ausgelegten „Faunistischen Untersuchungen der aquatischen Makrozoen<br />
des Mains in den Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen (Main-km 295,48<br />
bis 316,12)“, ÖKON - Gesellschaft für Landschaftsökologie, Regensburg, November<br />
2002, <strong>und</strong> die ausgelegten „Faunistischen Untersuchungen in den Stauhaltungen Dettelbach<br />
<strong>und</strong> Gerlachshausen“, Fabion GbR, Abschlussbericht 2003.<br />
Auswirkungen des Vorhabens können sich ergeben durch die Beseitigung von Siedlungssubstraten,<br />
durch Beeinträchtigung von Nahrungs- <strong>und</strong> Fortpflanzungshabitaten,<br />
sowie durch Störungen während der Bauarbeiten.<br />
Makrozoobenthos<br />
Die individuenstärksten Arten sind der Krebs Corophium curvispinum (59 % an der Gesamtindividuenzahl)<br />
<strong>und</strong> die Dreikantmuschel Dreissena polymorpha (17 % an der Gesamtindividuenzahl).<br />
Mit zehn <strong>Wasser</strong>schneckenarten <strong>und</strong> 13 Muschelarten konnte eine<br />
- abhängig vom Substrat - große Molluskenfauna nachgewiesen werden. Durch die<br />
Sohlbaggerungen werden die im Baggerbereich lebenden benthischen Organismen/Makrozoen<br />
mitsamt Siedlungssubstrat entfernt. Dabei handelt es sich allerdings um<br />
kleinflächige Sohlbaggerungen. Insgesamt sind nur ca. 11 % der gesamten Gewässersohle<br />
davon betroffen. Erfahrungsgemäß stellen sich verhältnismäßig rasch nach den<br />
Baggerungen wieder Substratverhältnisse ein, die eine Wiederbesiedlung durch aus den<br />
oberhalb liegenden, unbeeinträchtigten Sohlenflächen einwandernde Organismen ermöglichen.<br />
Langjährige Untersuchungen der B<strong>und</strong>esanstalt für Gewässerk<strong>und</strong>e zeigen,<br />
dass bereits drei bis fünf Jahre nach Abschluss der Baggerarbeiten in den vertieften Bereichen<br />
weitgehend die gleichen Lebensgemeinschaften anzutreffen sind wie in Bereichen,<br />
welche nicht von Sohlvertiefungen betroffen waren (Institut für allgemeine <strong>und</strong><br />
spezielle Zoologie der Universität Gießen, 1998).
63<br />
Durch die Uferabgrabungen werden ebenfalls Siedlungsräume der Makrozoen zunächst<br />
vernichtet. Je nach der vor Ausbau vorhandenen Böschungssicherung (mit <strong>Wasser</strong>bausteinen,<br />
Verklammerungen oder Pflaster) sind die Substrate besser oder schlechter von<br />
Makrozoen besiedelt. Die neu herzustellenden Ufer werden im Regelfall mittels lose geschütteter<br />
<strong>Wasser</strong>bausteine gesichert. Diese bieten erfahrungsgemäß die besten Besiedlungsverhältnisse<br />
für Makrozoen. Durch die teilweise Entfernung von Pflaster <strong>und</strong><br />
Verklammerungen in diesen Bereichen verbessert sich also die Situation für die Makrozoen<br />
nach Ausbau. Zusätzlich werden die neuen Uferböschungen möglichst strukturreicher<br />
als vorher ausgebildet <strong>und</strong> zusätzlich stellenweise feinkörniges Material zwischen<br />
den <strong>Wasser</strong>bausteinen eingebracht.<br />
Diese strukturreichen Lebensräume werden erfahrungsgemäß gerade von Makrozoen<br />
schnell <strong>und</strong> in großer Vielfalt besiedelt. Der Ausbau der Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong><br />
Gerlachshausen kann daher ohne nachhaltige Beeinträchtigung der aquatischen Makrozoen<br />
durchgeführt werden.<br />
Fischfauna<br />
Der Ausbaubereich zeichnet sich dadurch aus, dass in beiden Stauhaltungen der weitaus<br />
größte Teil des Uferbereiches mit grober Steinschüttung versehen ist <strong>und</strong> dass<br />
durch den intensiven Kies- <strong>und</strong> Sandabbau in der Mainaue ausgedehnte Abgrabungsgewässer<br />
entstanden sind, die in unmittelbarem Kontakt zum Main stehen. Als einziges<br />
größeres Fließgewässer mündet im Vorhabensbereich die Schwarzach in den Main.<br />
Gemeinsam mit Buhnenfeldern stellen daher stehende Gewässer einen wesentlichen<br />
Biotoptyp des Untersuchungsgebietes dar. Aus dieser topografischen Situation resultieren<br />
besondere Besiedlungsbedingungen für die Fischfauna, denn hier haben alle streng<br />
rheophilen Arten fast keinen Lebensraum mehr, mit Ausnahme des Wehrabflussbereiches<br />
unterhalb der Staustufe Wipfeld.<br />
Eine quantitative Erfassung der Fischfauna wurde nicht durchgeführt, da dies in einem<br />
Fließgewässer von der Größe des Mains nicht möglich ist. Um dennoch ein möglichst<br />
umfassendes Bild von den Fischbeständen des Mains in diesem Bereich zu erhalten,<br />
wurden verschiedene Methoden der Fischbestandserfassung kombiniert. Als Nachweismethoden<br />
kamen dabei zum Einsatz die Elektrofischerei, die Erfassung von Fischlarven<br />
<strong>und</strong> Jungfischen mittels des Einsatzes eines Keschers <strong>und</strong> die Netz- <strong>und</strong> Reusenfischerei.
64<br />
Dabei konnten insgesamt 25 Fischarten nachgewiesen werden, wobei hiervon 19 der<br />
potenziell natürlichen Fischfauna des fränkischen Mains angehören.<br />
Ebenfalls wurde die Reproduktivität untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass 16 Arten<br />
als sicher reproduktiv gelten. Bei weiteren fünf Arten ist die Reproduktion wahrscheinlich.<br />
Hinsichtlich des Artenspektrums sind von den 35 potenziell natürlichen Fischarten des<br />
Mains fünf im gesamten bayerischen Mainsystem definitiv ausgestorben. Dabei handelt<br />
es sich um den Strömer, eine rheophile Art sowie sämtliche Wanderfischarten der potenziell<br />
natürlichen Fischfauna mit Ausnahme des Aals. Im Mainsystem oder zumindest<br />
in Bayern noch vertreten, im Untersuchungsgebiet im Rahmen der Untersuchung aber<br />
nicht nachgewiesen, sind zehn Arten von denen sieben als rheophil <strong>und</strong> drei als<br />
stagnophil einzustufen sind. Einige dieser zehn Arten werden zwar vereinzelt von Berufs-<br />
<strong>und</strong> Angelfischern gemeldet, im Rahmen der erfolgten Untersuchungen konnten<br />
aber keine Nachweise erbracht werden. Im Untersuchungsgebiet nachgewiesen, aber<br />
nach den vorliegenden Untersuchungen nicht reproduktiv, sind die rheophilen Arten<br />
Bachforelle <strong>und</strong> Quappe, die stagnophile Art Schleie sowie der als Wanderfischart<br />
zwangsläufig im Main nicht fortpflanzungsfähige Aal. Bei den reproduktiven Arten handelt<br />
es sich überwiegend um eurytope Arten. Darüber hinaus pflanzen sich die rheophilen<br />
Arten Barbe, Nase, Döbel, Gründling, Hasel <strong>und</strong> Rapfen sowie die stagnophile Art<br />
Rotfeder fort. Auch die allochthonen Arten Wels (wahrscheinlich) <strong>und</strong> Zander bilden im<br />
Main reproduktive Populationen.<br />
Das Untersuchungsgebiet ist gekennzeichnet durch die verschiedenen Strukturelemente<br />
Abgrabungsgewässer (durch intensiven Kies- <strong>und</strong> Sandabbau in der Mainaue entstanden),<br />
Buhnenfelder, geschützte <strong>und</strong> ungeschützte Ufer entlang des Flussschlauches<br />
<strong>und</strong> den Wehrabflussbereich unterhalb des Kraftwerkes Wipfeld. Der Main weist im Untersuchungsgebiet<br />
aber kaum noch Strukturelemente auf, die für einen naturnahen Fluss<br />
der Barbenregion charakteristisch sind. Charakteristisch für die Strukturelemente des<br />
Mains in seinem derzeitigen Zustand sind:<br />
• Die <strong>Wasser</strong>stände sind vereinheitlicht <strong>und</strong> nur noch in geringem Umfang vom Abfluss<br />
abhängig, eine Dynamik des Gewässers ist nur noch stark eingeschränkt möglich.<br />
• Strömungsgeprägte Bereiche existieren nur kleinräumig im Unterwasser der Kraftwerke<br />
<strong>und</strong> der Wehre
65<br />
• Die <strong>Wasser</strong>tiefe ist vereinheitlicht <strong>und</strong> stark vergrößert.<br />
• Die Ufer sind massiv befestigt.<br />
• Submerse <strong>und</strong> amphibische Vegetation ist im Flussschlauch auf kümmerliche Restbestände<br />
zurückgedrängt <strong>und</strong> auch viele der Nebengewässer weisen gar keine oder<br />
nur kleinräumige <strong>Wasser</strong>pflanzenbestände auf.<br />
• In den Buhnenfeldern treten infolge Hub <strong>und</strong> Sunk starke <strong>Wasser</strong>standsschwankungen<br />
auf.<br />
• Die angeb<strong>und</strong>enen Abgrabungsgewässer nehmen zwar eine beträchtliche <strong>Wasser</strong>fläche<br />
ein, doch verfügen sie kaum über naturnahe Uferstrukturen.<br />
Diese strukturellen Defizite spiegeln sich auch in der verarmten Fischfauna wider. Dennoch<br />
gelingt es einem breiten Spektrum überwiegend eurytoper Arten, im Main reproduktive<br />
Bestände aufzubauen. Bei einigen Arten wird die fehlende bzw. mangelnde Reproduktion<br />
durch fischereiliche Besatzmaßnahmen ausgeglichen. Die Fische finden im<br />
Main als nährstoffreichem Gewässer eine ausreichende Nahrungsgr<strong>und</strong>lage vor <strong>und</strong><br />
können umfangreiche Bestände aufbauen. Es sind zurzeit im Untersuchungsgebiet keine<br />
Laichschonbezirke ausgewiesen.<br />
Im Rahmen der Bauarbeiten kommt es zu Störungen der Fische durch Schall, Erschütterungen<br />
<strong>und</strong> Trübungen des <strong>Wasser</strong>s in der Folge der Baggerungen. Die Fische werden<br />
vorübergehend aus den entsprechend beeinträchtigten Bereichen abwandern. Außerdem<br />
führen die Sohlbaggerungen auch zu einem vorübergehend reduzierten Nährtierangebot<br />
für die Fische. Aufgr<strong>und</strong> der relativ geringen Größe der Baggerfläche (in der<br />
Stauhaltung Dettelbach ca. 9,3 % der Gewässersohle <strong>und</strong> in der Stauhaltung Gerlachshausen<br />
ca. 11,8 % der Gewässersohle) <strong>und</strong> angesichts der Tatsache, dass nicht alle<br />
Baggerarbeiten gleichzeitig stattfinden, steht den Fischen ein ausreichend großer Ausweichbereich<br />
im Flussbereich <strong>und</strong> den angeb<strong>und</strong>enen Gewässern zur Verfügung, so<br />
dass aufgr<strong>und</strong> der Baggerarbeiten nicht mit einer nachhaltigen Beeinträchtigung der<br />
Fischfauna zu rechnen ist. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> des allgemein sehr umfangreichen Nahrungsangebotes<br />
im Main wird sich das vorübergehend reduzierte Nährtierangebot - auch<br />
angesichts der Kleinflächigkeit der Baggerflächen - auf die Fischfauna nicht wesentlich<br />
auswirken.<br />
Durch die Uferzurücknahmen wird der Abflussquerschnitt in diesen Bereichen aufgeweitet.<br />
Dies führt zu einer Verringerung der Fließgeschwindigkeiten (maximal 0,49 m/s bei<br />
HQ 10 , in der Stauhaltung Gerlachshausen <strong>und</strong> in der Stauhaltung Dettelbach maximal<br />
0,26 m/s (im Hauptgerinne) <strong>und</strong> maximal 0,43 m/s (im Bereich des Seitenarms); vgl.
66<br />
auch die ausgelegten Gutachten zu <strong>Wasser</strong>spiegellagen <strong>und</strong> Fließgeschwindigkeiten,<br />
welche im Abschnitt 2.2.4.1 genannt sind. Mit Hilfe der numerischen Berechnungen (vgl.<br />
Abschnitt 2.2.4.1) konnten auch die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf<br />
die Fließgeschwindigkeiten im Hauptgerinne („mittlere Fließgeschwindigkeit“) aufgezeigt<br />
werden. Die größte Reduzierung der Fließgeschwindigkeit ergibt sich mit -0,43 m/s bei<br />
HQ 10 auf Höhe der geplanten Ausgleichsmaßnahme im Wehrarm Volkach (von 2,33 m/s<br />
auf 1,90 m/s). Die größte Geschwindigkeitszunahme ergibt sich mit +0,23 m/s ebenfalls<br />
bei HQ 10 im Bereich der geplanten Gewässerstrukturierung bei Main-km 297. Die Änderungen<br />
der Fließgeschwindigkeiten bei MQ liegen allgemein unter 0,1 m/s. Hierdurch<br />
werden aber keine Veränderungen der Fischzönosen auftreten, da ein Wert von 0,3 m/s<br />
nicht unterschritten wird. Das Kriterium „Strömungsgeschwindigkeit“ als ökologischer Parameter<br />
wird u.a. an der diesbezüglichen Reaktion der Tiere festgemacht. Vor allem bei<br />
Fischen ist ein so genanntes „rheotaktisches Verhalten“ bekannt, d.h. die Ausrichtung<br />
des Fisches in der Strömung <strong>und</strong> das Wandern entgegen der Strömungsrichtung. Der<br />
Wert von 0,3 m/s ist allgemein der Wert, unter dem bei entsprechenden Untersuchungen<br />
Fische eine signifikante Reaktion zeigen (auch bei niederen Lebewesen, Makrozoen,<br />
sind ab dieser Größe entsprechende Verhaltensweisen - vor allem Bewegung entgegen<br />
der Strömungsrichtung gegen das Abdriften - feststellbar).<br />
Der Fahrrinnenausbau hat außerdem verbesserte Bedingungen für die Schifffahrt zur<br />
Folge, was zu einer Vergrößerung der Abladetiefe <strong>und</strong> zu einer Erhöhung der Verkehrsdichte<br />
führen wird. Im Falle einer erhöhten Verkehrsdichte ist mit einer erhöhten Beeinträchtigung<br />
der Fischfauna zu rechnen. Eine Erhöhung des Verkehrs wird die Uferbereiche<br />
stärker durch Wellenschlag sowie Hub <strong>und</strong> Sunk beunruhigen, wodurch die heute<br />
noch in Relikten entlang der Ufer des Flussschlauches vorkommenden <strong>Wasser</strong>pflanzenbestände<br />
möglicherweise reduziert werden können <strong>und</strong> damit der Fischfauna Laichsubstrat,<br />
Deckungsmöglichkeiten <strong>und</strong> Nahrungsgr<strong>und</strong>lage entzogen wird. Auch das zu verzeichnende<br />
beträchtliche Brutaufkommen entlang der Ufer wird sich in diesem Falle<br />
hierdurch verringern. Um diese im Falle der Erhöhung der Verkehrsdichte negativen<br />
Auswirkungen möglichst abzumildern, hat der TdV im wesentlichen vorgesehen, in größeren<br />
Bereichen die Uferbereiche neu zu gestalten <strong>und</strong> besser zu strukturieren. Dies erfolgt<br />
insbesondere durch die Aufhöhung von Parallelwerken, um die dahinter liegenden<br />
Uferbereiche vor den Auswirkungen von Hub <strong>und</strong> Sunk sowie Wellenschlag zu schützen<br />
bzw. um diese Auswirkungen zu verringern. Unabhängig davon führt der Ausbau dazu,<br />
dass in der Folge größere Schiffe mit einer größeren Transportmenge pro Schiff als bisher<br />
eingesetzt werden können. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Schifffahrt
67<br />
die Möglichkeit zum Einsatz größerer Schiffe - schon aus wirtschaftlichen Gründen - nutzen<br />
wird. D.h. eine Erhöhung der Beeinträchtigung in der Folge einer Erhöhung der Verkehrsdichte<br />
erfolgt nur unterproportional zum Anstieg der Transportmenge. Zu den neu<br />
gestalteten Uferbereichen vgl. auch den planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan,<br />
Beilage 39 A.<br />
Die Wehranlagen im Ausbaubereich verfügen jeweils über Fischaufstiegsanlagen. Diese<br />
sind nach heutigem Kenntnisstand jedoch aufgr<strong>und</strong> ihrer Bauweise <strong>und</strong> ihrer Anordnung<br />
im Bauwerk nur eingeschränkt wirksam. Das Bauvorhaben verändert jedoch an der bestehenden<br />
Situation der Durchgängigkeit nichts (dies wäre z.B. der Fall bei Neuerrichtung<br />
einer Staustufe). Auch an den Wehranlagen werden keine baulichen Veränderungen<br />
vorgenommen. Für den TdV bestand daher aufgr<strong>und</strong> des Ausbaus auch keine Veranlassung,<br />
spezifische Kompensationsmaßnahmen im Hinblick auf Wanderungsmöglichkeiten<br />
der Fische vorzusehen.<br />
Fischarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie konnten nicht nachgewiesen werden.<br />
U.a. die Fachberatung für Fischerei des Bezirkes Unterfranken lehnt in ihrer Stellungnahme<br />
<strong>und</strong> im Erörterungstermin das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />
des TdV ab. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist die Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />
des TdV insgesamt schlüssig.<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es zwar zu Beeinträchtigungen<br />
kommt, dass aber durch die planfestgestellten Gewässer- <strong>und</strong> Uferstrukturierungsmaßnahmen<br />
das Ausbauvorhaben ohne wesentlich nachhaltige Beeinträchtigung der Fischfauna<br />
durchgeführt werden kann.<br />
Vogelfauna<br />
Vergleiche hierzu auch „Faunistische Untersuchungen in den Stauhaltungen Dettelbach<br />
<strong>und</strong> Gerlachshausen“ Fabion GbR, Abschlussbericht 2003.<br />
Für die Nutzung durch die Vogelfauna sind im Hinblick auf das wasserwirtschaftliche<br />
Leitbild (staugeregelter Fluss mit natürlichen Fluss- <strong>und</strong> Auenstrukturen) gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
die Strukturtypen Gewässer <strong>und</strong> Uferzonen, Röhrichte, auenwaldähnliche Weidenwälder<br />
<strong>und</strong> flächige Baumweidenbestände, schmale Baumweidenstreifen mit gut ausgeprägter<br />
Strauchschicht <strong>und</strong> Gebüschbeständen, z.T. mit Einzelbäumen, von Bedeutung.
68<br />
Für die Brutvogelfauna haben sich Bereiche mit auenwaldähnlichen Weidenwäldern<br />
bzw. flächigen Baumweidenbeständen, Gebüschbeständen <strong>und</strong> strauchreiche Weidenbaumstreifen<br />
<strong>und</strong> lockere Mosaikflächen aus Einzelbäumen, kleinflächigen Gebüschen<br />
sowie Gras- <strong>und</strong> Staudenfluren bei den faunistischen Erhebungen als die wertvollsten<br />
Strukturtypen erwiesen. Die übrigen Strukturtypen Gewässer- <strong>und</strong> Uferzonen, schmale<br />
Baumweidenstreifen, Röhrichte <strong>und</strong> Grünlandflächen wurden aufgr<strong>und</strong> ihrer zumeist<br />
deutlich unterdurchschnittlichen Brutvogelartenzahlen (diese Flächen haben z.T. nur<br />
Funktion als Nahrungshabitat) als verarmt <strong>und</strong> nicht artenschutzrelevant bewertet. Für<br />
gefährdete Nahrungsgäste <strong>und</strong> Durchzügler (auch für Wintervögel) besitzt die meist<br />
schmale <strong>Wasser</strong>kontaktzone in Form einer Steinschüttung eine wichtige Funktion für die<br />
Nahrungssuche. Die Erhebung der Vogelfauna hat insgesamt eine hohe Artenvielfalt<br />
gezeigt. 111 Vogelarten konnten insgesamt festgestellt werden, davon insgesamt 74<br />
Brutvogelarten <strong>und</strong> daneben noch zehn Nahrungsgäste <strong>und</strong> 27 Wintergäste <strong>und</strong> Durchzügler.<br />
61 der nachgewiesenen Arten gelten in Bayern, Baden-Württemberg oder der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland als in ihrem Bestand gefährdet.<br />
Im Gutachten sind die folgenden europäischen wildlebenden Vogelarten nach Art.1 der<br />
EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) aufgeführt: Alpenstrandläufer, Bekassine, Blaukehlchen,<br />
Brachpieper, Bruchwasserläufer, Eisvogel, Fischadler, Flussregenpfeifer,<br />
Fluss-Seeschwalbe, Flussuferläufer, Grauammer, Grünspecht, Kampfläufer, Kiebitz,<br />
Knäkente, Mäusebussard, Neuntöter, Odinshühnchen, Rohrweihe, Rotschenkel, Sperber,<br />
Teichralle, Trauerseeschwalbe, Turmfalke, Turteltaube, Uferschwalbe, Waldwasserläufer,<br />
Weißstorch <strong>und</strong> Wendehals.<br />
Dabei genießen zwölf der nachgewiesenen Arten (Blaukehlchen, Brachpieper, Bruchwasserläufer,<br />
Eisvogel, Fischadler, Fluss-Seeschwalbe, Kampfläufer, Neuntöter, Odinshühnchen,<br />
Rohrweihe, Trauerseeschwalbe <strong>und</strong> Weißstorch) besonderen Schutzstatus,<br />
da sie in Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind.<br />
Viele dieser Arten wurden aus früheren Beobachtungen im Untersuchungsraum übernommen,<br />
aber nicht mehr aktuell durch das Gutachten nachgewiesen. Als relevant können<br />
europäische wildlebende Vogelarten angenommen werden, welche aufgr<strong>und</strong> der<br />
Habitatausstattung des Untersuchungsgebietes als potentielle Brutvogelarten in Frage<br />
kommen. Dies sind: Bekassine, Blaukehlchen, Eisvogel, Flussregenpfeifer, Flussuferläufer,<br />
Grauammer, Grünspecht, Kiebitz, Mäusebussard, Neuntöter, Rohrweihe, Sperber,<br />
Teichralle, Turmfalke, Uferschwalbe <strong>und</strong> Wendehals.
69<br />
Für 18 Arten (Feldlerche, Feldschwirl, Graureiher, Grauschnäpper, Grünspecht, Klappergrasmücke,<br />
Knäkente, Mäusebussard, Rauchschwalbe, Rebhuhn, Sumpfmeise,<br />
Turmfalke, Turteltaube, Uferschwalbe <strong>und</strong> Wendehals; dabei oben auch zusätzlich unter<br />
Anhang I genannt: Eisvogel, Neuntöter <strong>und</strong> Rohrweihe) besteht aufgr<strong>und</strong> fachlicher Interpretation<br />
wegen ihres besonderen Vorkommens <strong>und</strong> besonderen Bestandsentwicklung<br />
in Deutschland eine sog. europäische Schutzrelevanz, d. h. Deutschland hat eine<br />
besondere Verantwortung für diese Arten.<br />
Hinsichtlich Artenschutz haben neun Arten (Blaukelchen, Eisvogel, Flussregenpfeifer,<br />
Grauammer, Grünspecht, Kibitz, Rohrweihe, Teichralle <strong>und</strong> Uferschwalbe) dabei besondere<br />
Bedeutung.<br />
Die Erhebung in den einzelnen Untersuchungsabschnitten zeigt einen Zusammenhang<br />
mit den vorhandenen Gehölzbeständen. Besonders wertvoll sind dabei Abschnitte, in<br />
denen auenwaldähnliche Bereiche ausgebildet sind. Da dieser Strukturtyp im Ausbaubereich<br />
aber flächenmäßig stark unterrepräsentiert ist, erreichen Arten mit Siedlungsschwerpunkten<br />
in diesen Lebensräumen in der Dominanz nur geringe Werte. Ebenso<br />
sind röhrichtbewohnende Arten aufgr<strong>und</strong> der ungünstigen Biotopausstattung mit Röhrichten<br />
eher selten vertreten.<br />
Beeinträchtigt wird die Vogelfauna zum einen vor allem im Bereich von Uferzurücknahmen<br />
durch den Wegfall von Gehölzen <strong>und</strong> Röhrichtbereichen. Außerdem führt die<br />
Durchführung der Baumaßnahmen selbst durch den Baubetrieb zu Störungen.<br />
Die Auswirkungen durch den Baubetrieb werden minimiert, in dem in den besonders<br />
wertvollen Bereichen die Baumaßnahmen außerhalb der Brutzeit der Vögel durchgeführt<br />
werden. Durch die Baudurchführung vom <strong>Wasser</strong> aus werden die Eingriffe im Bereich<br />
der Uferzurücknahmen weitestmöglichst auf diese Flächen begrenzt (keine zusätzliche<br />
Störung durch landseitig ab- <strong>und</strong> zufahrenden Baustellenverkehr).<br />
Der überwiegende Teil der faunistisch wertvolleren Flächen wird durch die geplanten<br />
Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl.<br />
Beilage 39 A der planfestgestellten Unterlagen) in Form von Uferstrukturierungen, Ausbildung<br />
von Niederterrassen <strong>und</strong> Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen vorgesehenen<br />
Kompensationsmaßnahmen werden zusätzliche Lebensraumstrukturen anbieten,<br />
die insbesondere die Arten der Auenstandorte benötigen. Hierdurch werden also
70<br />
im Wesentlichen Arten unterstützt, die durch die Eingriffe in die wertvolleren Uferbereiche<br />
am stärksten beeinträchtigt sind. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die einzelnen<br />
Arten in den unbeeinträchtigten Flächen weiterhin halten können <strong>und</strong> die neu<br />
gestalteten <strong>und</strong> die sich neu entwickelnden Uferbereiche wiederbesiedeln, welche in der<br />
Regel deutlich strukturreicher <strong>und</strong> damit naturnäher gestaltet werden als bisher. Die Folgen<br />
des geplanten Eingriffs sind daher ausgleichbar. Der Ausbau der Stauhaltungen<br />
Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen erfolgt damit ohne nachhaltige Auswirkungen auf die<br />
Vogelfauna.<br />
Libellen<br />
Vergleiche hierzu auch „Faunistische Untersuchungen in den Stauhaltungen Dettelbach<br />
<strong>und</strong> Gerlachshausen“, Fabion GbR, Abschlussbericht 2003.<br />
Insgesamt wurden bei den Untersuchungen 20 Libellenarten festgestellt. Acht der gef<strong>und</strong>enen<br />
Arten werden in der Roten Liste Bayerns oder Deutschlands geführt. Die Gesamtartenzahl<br />
von 20 wird als gut durchschnittlich bezeichnet. Arten, die in der FFH-<br />
Richtlinie aufgeführt sind, wurden nicht gef<strong>und</strong>en. Die meisten der gef<strong>und</strong>enen Arten<br />
stellen keine weitergehenden Ansprüche an ihren Lebensraum <strong>und</strong> bestätigen den Eindruck<br />
von eher strukturarmen Uferbereichen. Libellen sind aufgr<strong>und</strong> ihrer amphibischen<br />
Lebensweise auf die Uferbereiche der Gewässer angewiesen, da diese vor allem für die<br />
Eiablage <strong>und</strong> das Schlüpfen sehr wichtige Habitatstrukturen darstellen. Die Ufer des<br />
Mains sind fast durchgängig naturfern mit Steinschüttungen ausgebaut. Die einförmigen,<br />
meist geradlinigen Uferformen, einheitlichen Strömungsverhältnisse sowie fehlende oder<br />
nur schwach ausgebildete Röhricht- oder <strong>Wasser</strong>vegetation in den Uferzonen engen die<br />
Besiedlungsmöglichkeiten für die Libellen ein. Weiter wirkt sich der Wellenschlag negativ<br />
auf die Besiedlungsmöglichkeiten der Libellen aus.<br />
Lebensraumstrukturen mit besonderer Bedeutung für die verschiedenen Libellenarten<br />
finden sich vor allem in den Buhnenfeldern. Diese sind teilweise durch die Baumaßnahmen<br />
betroffen. Diese Beeinträchtigungen werden sich aber in den Bereichen, in denen<br />
die Ufer wieder in ähnlicher Weise gestaltet werden (vegetationsfreie Blocksteinschüttungen),<br />
nur auf den Zeitraum der Baumaßnahme beschränken. Für die anderen festgestellten<br />
Arten werden die betroffenen Abschnitte besonders in ihrer Funktion als Jagd<strong>und</strong><br />
Reifehabitate zeitlich befristet beeinträchtigt. Langfristige Schädigungen werden jedoch<br />
nicht erwartet.
71<br />
Laufkäfer<br />
Vergleiche hierzu auch „Faunistische Untersuchungen in den Stauhaltungen Dettelbach<br />
<strong>und</strong> Gerlachshausen“, Fabion GbR, Abschlussbericht 2003.<br />
Bei den Untersuchungen wurden 143 Laufkäferarten festgestellt. Davon werden in der<br />
Roten Liste Bayerns 53 <strong>und</strong> in der Roten Liste Deutschlands 32 der nachgewiesenen<br />
Arten geführt. Von den untersuchten Strukturtypen haben für die Laufkäfer innerhalb der<br />
auentypischen Strukturen die auenwaldartigen Ufergehölze die höchste Wertigkeit.<br />
Durch die gewählte Trassenführung (vgl. Abschnitt 5.1.3 des Erläuterungsberichtes, Beilage<br />
1 A) wurden Eingriffe in diese für die Laufkäfer wichtigen Bereiche bei den Uferzurücknahmen<br />
vermieden. Hierdurch konnten nicht ausgleichbare Eingriffe vermieden<br />
werden. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan ist zudem die Schaffung neuer <strong>und</strong><br />
zusätzlicher auentypischer Strukturen vorgesehen, so dass mittel- bis langfristig die<br />
Funktionsfähigkeit <strong>und</strong> Bedeutung des Laufkäferlebensraumes optimiert wird. Mit dauerhaften<br />
Beeinträchtigungen ist daher nicht zu rechnen.<br />
Nachtfalter<br />
Vergleiche hierzu auch „Faunistische Untersuchungen in den Stauhaltungen Dettelbach<br />
<strong>und</strong> Gerlachshausen“, Fabion GbR, Abschlussbericht 2003.<br />
Insgesamt konnte eine Gesamtartenzahl von 207 nachtaktiven Großschmetterlingen<br />
nachgewiesen werden. Dies ist angesichts der Kleinflächigkeit des Untersuchungsgebietes<br />
eine hohe Anzahl. Unter den 207 festgestellten Nachtfalterarten befinden sich 25 Arten<br />
auf der aktuellen Roten Liste Bayerns <strong>und</strong> Deutschlands sowie drei weitere Arten<br />
der b<strong>und</strong>esdeutschen Vorwarnliste. Eine der gef<strong>und</strong>enen Arten, die Spanische Flagge<br />
(Euplagia quadripunctaria), ist im Anhang der FFH-Richtlinie aufgeführt. Diese Art ist im<br />
Untersuchungsgebiet jedoch nicht bodenständig, genauso wie die zwei weiteren nachgewiesenen<br />
Arten der Roten Liste Ockerfarbiger Steppenheiden-Kleinspanner (Edaea<br />
ochrata) <strong>und</strong> die Kiefernsaateule (Agrotis vestigialis). Bevorzugte Lebensräume sind auenähnliche<br />
<strong>und</strong> feuchte Standorte. Im Rahmen des Ausbaus wird teilweise auch in solche<br />
Standorte eingegriffen. Die Ergebnisse zeigen, dass unter den nachgewiesenen 207<br />
Nachtfalterarten keine Anhang IV-Arten nach FFH-Richtlinie sind.
72<br />
Durch die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Kompensationsmaßnahmen,<br />
wie z.B. die Neustrukturierung von Ufern, die Ausbildung von Niederterrassen<br />
<strong>und</strong> die Umwandlung von bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, werden diese Bereiche<br />
kompensiert <strong>und</strong> zusätzliche Lebensraumstrukturen geschaffen, die insbesondere<br />
von den Arten der Auenstandorte benötigt werden.<br />
Landschnecken<br />
Vergleiche hierzu auch „Faunistische Untersuchungen in den Stauhaltungen Dettelbach<br />
<strong>und</strong> Gerlachshausen“, Fabion GbR, Abschlussbericht 2003.<br />
Auf den Probeflächen konnten 35 Schneckenarten lebend <strong>und</strong> vier als Gehäusef<strong>und</strong>e<br />
nachgewiesen werden, acht Arten davon werden auf der Roten Liste Bayerns <strong>und</strong>/oder<br />
Deutschlands geführt. Insgesamt sind die untersuchten Bereiche hinsichtlich der Landschnecken<br />
nur als unterdurchschnittlich einzustufen. Der Anteil an naturschutzrelevanten<br />
Arten ist dabei gering. Keine der gef<strong>und</strong>enen Arten ist in Anhang II oder IV der FFH-<br />
Richtlinie aufgeführt. Der Landschaftspflegerische Begleitplan sieht die Schaffung von<br />
standorttypischen Uferzonen mit auenwaldartigen Ufergehölzen <strong>und</strong> Röhricht mit<br />
Feuchtflächen im Übergangsbereich vor. Der Ausbau kann ohne nachhaltige Auswirkungen<br />
auf die Landschnecken durchgeführt werden.<br />
2.2.4.3 Schutzgut Pflanzen<br />
Vergleiche hierzu auch „Vegetationsk<strong>und</strong>liche Untersuchungen zum Mainausbau in den<br />
Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen“, Fabion GbR, September 2003.<br />
Der Main ist aufgr<strong>und</strong> der Stauregelung stark anthropogen beeinflusst. „Natürliche“ ökologische<br />
Verhältnisse im eigentlichen Wortsinne sind daher dort nicht mehr anzutreffen.<br />
Um die ökologischen Verhältnisse dennoch bewerten zu können, musste ein Bezugssystem<br />
definiert werden. Hierbei hat man sich am wasserwirtschaftlichen Leitbild für den<br />
Main orientiert, welches im so genannten Gewässerpflegekonzept für den staugeregelten<br />
Main von der bayerischen <strong>Wasser</strong>wirtschaftsverwaltung festgelegt worden ist. In diesem<br />
Konzept wird der Main als staugeregelter Fluss betrachtet. Dieser sollte mit möglichst<br />
vielen Elementen einer natürlichen Fluss- <strong>und</strong> Auenlandschaft ausgestattet sein.<br />
Hierzu werden insbesondere die funktionale Vernetzung von Fluss <strong>und</strong> Aue <strong>und</strong> die natürliche<br />
Lebensraumabfolge in den Uferbereichen gezählt. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> wurde<br />
die Erhebung <strong>und</strong> Bewertung durchgeführt.
73<br />
Der Planbereich gehört zur naturräumlichen Untereinheit „Mittleres Maintal“. Der im<br />
Planbereich überwiegend mit einem trapezartigen Regelprofil kanalähnlich ausgebaute<br />
Main liegt in wesentlichen Teilen der Stauhaltungen mehrere Meter unter der Geländeoberkante.<br />
Dadurch ist heute der Kontakt zwischen Fluss <strong>und</strong> Aue weitgehend unterbrochen,<br />
so dass keine dynamischen Veränderungen in der Aue - wie das Entstehen von<br />
Pionierstandorten - mehr möglich sind. Die Standortverhältnisse für die Vegetation sind<br />
demzufolge nivelliert, die Strukturvielfalt natürlicher bzw. naturnaher Auenlebensräume<br />
ist nur noch im geringen Umfang zu erkennen.<br />
Dabei ist in weiten Teilen die Ufervegetation auf einen schmalen Streifen entlang des<br />
Mainufers begrenzt. Die wenigen ufernahen Flächen werden durch Buhnenfelder geprägt.<br />
Diese ufernahe Vegetation setzt sich überwiegend aus baum- <strong>und</strong> strauchartigen<br />
Gehölzen mit eingestreuten Hochstaudenfluren zusammen. Bei den Gehölzen handelt<br />
es sich überwiegend um durch Weiden <strong>und</strong> Schwarzerlen dominierte Bestände, in Teilbereichen<br />
sind die Bestände auch von Pappeln dominiert. Zusätzlich kommen am Ufer<br />
<strong>und</strong> auf den Buhnen unterschiedliche Staudenfluren vor. Röhrichte <strong>und</strong> Großseggengesellschaften<br />
sind wegen den relativ ungünstigen Standortbedingungen eher selten vorhanden.<br />
Trotz der starken anthropogenen Beeinflussung <strong>und</strong> der überwiegend kanalähnlichen<br />
Situation wurde im Rahmen der vegetationsk<strong>und</strong>lichen Untersuchungen in<br />
Teilflächen eine überraschende Arten- <strong>und</strong> Strukturvielfalt festgestellt. Dabei handelt es<br />
sich insbesondere um Seitengewässer <strong>und</strong> deren Uferbereiche. Insgesamt wurden elf<br />
Arten gef<strong>und</strong>en, die auf der Roten Liste Bayerns als vom Aussterben bedroht oder stark<br />
gefährdet stehen. Die Verbreitungsschwerpunkte dieser gefährdeten Arten liegen in Bereichen<br />
der Seitengewässer <strong>und</strong> Randbereiche sowie in mageren <strong>und</strong> trockenen topographisch<br />
höher gelegenen Standorten. Zahlreiche der elf Arten wurden im Bereich der<br />
Ufer, Buhnen <strong>und</strong> <strong>Wasser</strong>flächen nachgewiesen.<br />
Arten der Anhänge II <strong>und</strong> IV b der FFH-Richtlinie wurden nicht nachgewiesen.<br />
Auswirkungen des Vorhabens können sich ergeben durch die Uferzurücknahmen, durch<br />
die vorübergehende Einrichtung von Baustellenflächen sowie durch Veränderungen der<br />
Gr<strong>und</strong>wasserstände.<br />
Durch die Ufereingriffe auf einer Strecke von ca. 5.500 m kommt es in diesen Bereichen<br />
zum dauerhaften Verlust von Landflächen. Aufgr<strong>und</strong> der stark technisch geprägten Ausbildung<br />
der Uferprofile stellen diese Bereiche zwar eher naturferne Standorte dar, im<br />
Rahmen des insgesamt aber allgemein überformten Planbereiches sind sie dennoch<br />
von nicht unwesentlicher Bedeutung. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen<br />
Kompensationsmaßnahmen wie Uferstrukturierungen, Ausbildung von Nie-
74<br />
derterrassen <strong>und</strong> Neugestaltung der Uferbereiche bieten aber zusätzlich optimierte Lebensraumstrukturen<br />
an, die insbesondere die Arten der Auenstandorte benötigen. Hiermit<br />
werden die Vegetationsbestände unterstützt, die durch die Eingriffe beeinträchtigt<br />
werden <strong>und</strong> die außerdem am Main häufig nur noch fragmentarisch vorhanden sind.<br />
Die Flächen für die Baustelleneinrichtungen werden nur für die Bauzeit in Anspruch genommen.<br />
Durch die Vorgabe, die Bauarbeiten möglichst vom <strong>Wasser</strong> aus durchzuführen,<br />
wird die Belastung dieser Flächen nach Möglichkeit minimiert. Zudem ist angeordnet,<br />
diese Flächen nach Bauausführung in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.<br />
Hierdurch ist mit dauerhaften Beeinträchtigungen dieser Bereiche nicht zu rechnen.<br />
Mit größeren Veränderungen der Gr<strong>und</strong>wasserstände ist nicht zu rechnen (vgl. oben<br />
2.2.4.1, Unterpunkt Trink- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasser).<br />
In dem Bereich der Uferzurücknahmen wird die Vegetation durch den Verlust von Siedlungsflächen<br />
dauerhaft beeinträchtigt. Durch die Kompensationsmaßnahmen werden<br />
aber vergleichbare - teilweise optimierte - Flächen für die Vegetation geschaffen, so<br />
dass sich die Gesamtausprägung der Vegetation nach dem Ausbau nicht nachteilig verändern<br />
wird. Der Ausbau der Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen ist somit<br />
ohne schwerwiegende <strong>und</strong> nachhaltige Auswirkungen auf die Pflanzenwelt möglich.<br />
Soweit dennoch vereinzelte, punktuelle Beeinträchtigungen zurückbleiben sollten, haben<br />
diese hinter den verkehrlichen Belangen zurückzutreten.<br />
2.2.4.4 Schutzgut Boden<br />
Vergleiche hierzu auch „Zusammenfassender Bericht der geotechnischen Untersuchungen<br />
für den Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main in den Stauhaltungen Dettelbach<br />
<strong>und</strong> Gerlachshausen“, Baugr<strong>und</strong> Institut Kassel, März 2006.<br />
Das Untersuchungsgebiet gehört geologisch gesehen im östlichen Teil des mittleren<br />
Maintals zum Muschelkalk-Keuper-Land. Aufgr<strong>und</strong> des in der Vergangenheit erfolgten<br />
Ausbaus des Mains zur B<strong>und</strong>eswasserstraße mit der Eintiefung des Gewässers <strong>und</strong> der<br />
Aufhöhung der Ufer, des hohen Nutzungsdruckes <strong>und</strong> der starken Abbautätigkeit im<br />
Plangebiet besitzen die Böden in der Regel nur noch eine sehr geringe Natürlichkeit.
75<br />
Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden können sich ergeben durch die Abgrabung<br />
von Landflächen im Bereich des Warteplatzes, der Uferzurücknahmen <strong>und</strong> Uferstrukturierungen,<br />
durch die Unterbringung von Baggermaterial sowie durch die Schaffung von<br />
Baustelleneinrichtungsflächen <strong>und</strong> Zuwegungen.<br />
Bezogen auf den gesamten Abschnitt des Maintals ist die Fläche für die Umwandlung<br />
von Landflächen in <strong>Wasser</strong>flächen durch Uferzurücknahmen <strong>und</strong> Uferstrukturierungen<br />
sehr gering.<br />
Das Baggermaterial wird entsprechend den jeweiligen Zuordnungswerten der LAGA<br />
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) wiederverwertet oder deponiert werden (vgl. Anordnung<br />
§ 10). Eine Beeinträchtigung natürlicher Böden oder des Gr<strong>und</strong>wassers ist damit<br />
auszuschließen. Die durch Baustelleneinrichtungsflächen <strong>und</strong> Zuwegungen stellenweise<br />
verdichteten Böden werden nach Ende der Baumaßnahmen aufgelockert <strong>und</strong> in ihren<br />
ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden (vgl. Anordnung § 15 Abs. 1).<br />
Eine dauerhafte <strong>und</strong> nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzgutes Bodens ist damit<br />
auszuschließen.<br />
2.2.4.5 Schutzgut <strong>Wasser</strong><br />
Das Schutzgut <strong>Wasser</strong> wird beim Schutzgut Mensch (vgl. oben Abschnitt 2.2.4.1) behandelt.<br />
2.2.4.6 Schutzgut Luft<br />
Im Untersuchungsraum kommen die Winde im Jahresmittel am häufigsten aus westlicher<br />
Richtung. Der Großteil der Emissionen wird von Hausbrand <strong>und</strong> vom Kraftfahrzeugverkehr<br />
verursacht. Zu den Emissionen trägt der Schiffsverkehr nur zu einem sehr<br />
untergeordneten Anteil bei, da die Zahl der Schiffsdurchfahrten im Vergleich zum Kraftfahrzeugaufkommen<br />
sehr gering ist. Alle kurz- <strong>und</strong> langfristigen Luftbelastungswerte liegen<br />
aber unter den Grenzwerten der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft<br />
(TA-Luft).
76<br />
Auswirkungen auf das Schutzgut Luft können sich ergeben durch Staubemissionen beim<br />
Baggern <strong>und</strong> Transport des Baggermaterials, durch die Abgasemissionen der Baugeräte<br />
<strong>und</strong> Transportfahrzeuge sowie durch eine Zunahme des Schiffsverkehrs nach dem Ausbau.<br />
Bei den Baggerungen im nassen Sohlbereich kommt es zu keinen Staubemissionen.<br />
Dagegen kann es - insbesondere bei trockener Witterung - bei den Baggerungen im<br />
Uferbereich <strong>und</strong> den gegebenenfalls erforderlichen Lkw-Transporten zu Staubemissionen<br />
kommen. Hierbei besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Staubemission in Folge<br />
der Baggerung durch Befeuchtung der Baggerfläche minimiert werden kann.<br />
Die Abgasemissionen der Baugeräte <strong>und</strong> Transportfahrzeuge treten nur vorübergehend<br />
während der Bauphase <strong>und</strong> lokal sehr begrenzt auf. Jedoch wird die Belastung der Luft<br />
nicht messbar erhöht.<br />
Die von den Schiffen ausgehenden Abgasemissionen sind vergleichsweise gering. Am<br />
Ufer sind sie kaum mehr nachweisbar. Außerdem bleibt die Zahl der Schiffsdurchfahrten<br />
auch nach Ausbau im Verhältnis zum übrigen Verkehrsaufkommen gering - auch bei einer<br />
maximalen Auslastung der Schleusenkapazitäten.<br />
Das Schutzgut Luft wird daher durch die Ausbaumaßnahmen weder erheblich noch<br />
nachhaltig beeinträchtigt.<br />
2.2.4.7 Schutzgut Klima<br />
Der Planbereich liegt in wärmebegünstigten <strong>und</strong> niederschlagsarmen Klimabezirken Unterfrankens<br />
<strong>und</strong> gehört damit zu den trockensten Gebieten Bayerns. Die mittleren Jahresniederschläge<br />
liegen im Untersuchungsgebiet etwa um 500 - 600 mm. Das Maintal<br />
kann als thermisch günstig bezeichnet werden. Hier sind deshalb zahlreiche Sonderkulturen<br />
(z.B. Wein- <strong>und</strong> Obstbau) anzutreffen. Auswirkungen auf das Klima können sich<br />
ergeben durch Veränderungen der Windrichtungen <strong>und</strong> der Temperaturen sowie durch<br />
ein geändertes Verhältnis von <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Landflächen.<br />
Windrichtungen <strong>und</strong> Temperaturen werden durch den Fahrrinnenausbau nicht verändert,<br />
da weder hohe Bauwerke errichtet noch Boden versiegelt, noch Kaltluftschneisen<br />
verbaut werden. Im Bereich der Uferstrukturierungen sind kleinklimatische Veränderungen<br />
durch die neuen <strong>Wasser</strong>flächen zu erwarten. Diese sind aber durchaus erwünscht,<br />
da sie die Struktur des Lebensraumes zwischen <strong>Wasser</strong> <strong>und</strong> Land bereichern.
77<br />
Es wird ausgeschlossen, dass sich das Klima großräumig verändert, da das <strong>Wasser</strong>-<br />
Landverhältnis vor <strong>und</strong> nach Ausbau fast unverändert bleibt.<br />
Der Ausbau hat keine nachteiligen Wirkungen auf das Schutzgut Klima.<br />
2.2.4.8 Schutzgut Landschaft<br />
Zwischen Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen weitet sich das Maintal. Weinbau als prägendes<br />
Element fehlt in diesem Abschnitt. Die überwiegend landwirtschaftlich genutzten<br />
Flächen zwischen Mainsondheim <strong>und</strong> Schwarzach haben geringe Anteile an natürlichen<br />
<strong>und</strong> naturnahen Elementen. Erlebniswirksame, naturnahe Landschaftselemente wie<br />
Obstbauflächen, kleine Siedlungen, Grünländer, einzelstehende Gehölze, Gebüsche<br />
<strong>und</strong> Waldflächen finden sich bei Schwarzenau, zwischen Hörblach <strong>und</strong> Mainsondheim<br />
sowie im Umgriff des Baggersees südlich von Dettelbach.<br />
Entlang des in weiten Bögen fließenden Mains finden sich nur wenige Gehölzstrukturen,<br />
was dessen landschaftliche Erfahrbarkeit vermindert.<br />
Im Abschnitt zwischen Schwarzach <strong>und</strong> Wipfeld weist das Maintal eine geringe Breite<br />
<strong>und</strong> teilweise steile Talhänge auf. Steilhänge, Hangwälder <strong>und</strong> flussbegleitende Gehölze<br />
gliedern die Landschaft <strong>und</strong> dienen der Orientierung in der Landschaft. Die Wälder der<br />
rechten Mainseite („Leitenberg“) gegenüber Sommerach sind daher laut Waldfunktionsplan<br />
von besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild. Der Talraum des Mains bietet<br />
im Gegensatz zu den monotonen, meist weinbaulich genutzten Hängen ein abwechslungsreiches<br />
Landschaftsbild mit zahlreichen erlebniswirksamen, naturnahen Landschaftselementen.<br />
Obstbauflächen, kleine Siedlungen, Grünlandflächen <strong>und</strong> ackerbaulich<br />
genutzte Bereiche sowie Stillgewässer wechseln einander ab <strong>und</strong> sind mit einzelstehenden<br />
Gehölzen, Gebüschen <strong>und</strong> Waldflächen durchsetzt. Auch entlang des Mains,<br />
der in engen Kurven fließt <strong>und</strong> unterschiedliche Breiten aufweist, befinden sich meist<br />
Gehölzsäume. Lediglich der überwiegend landwirtschaftlich genutzte Bereich entlang<br />
des Schleusenkanals hat geringere Anteile an natürlichen <strong>und</strong> naturnahen Elementen<br />
<strong>und</strong> auch ein niedriges relatives Relief.<br />
Die im Maintal verlaufenden Straßen stellen nur eine geringe Störung des Landschaftsbildes<br />
dar, lediglich die Brücke der B 22 führt zu einem Zerschneidungseffekt des unmittelbaren<br />
Uferbereichs. Die Brücken über den Schleusenkanal können von dieser Betrachtung<br />
ausgenommen werden, da der Kanal insgesamt als wenig naturnahes Landschaftselement<br />
anzusehen ist.
78<br />
Wichtige Aussichtspunkte für den Untersuchungsraum sind der Rosenberg südlich<br />
Mainsondheim, der Marienberg (Maria im Weingarten) nordwestlich Volkach, die Vogelsburg<br />
nordöstlich von Escherndorf, die Hallburg südöstlich von Nordheim am Main<br />
<strong>und</strong> der Mönchsberg nordöstlich Fahr.<br />
In den naturschutzfachlichen Stellungnahmen wird wegen der Strukturverluste teilweise<br />
eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes befürchtet. Dagegen hat der B<strong>und</strong>esverband<br />
für Natur <strong>und</strong> Denkmalschutz, Landschafts- <strong>und</strong> Brauchtumspflege e.V. mitgeteilt,<br />
dass nach Einsicht der Pläne <strong>und</strong> nach Rücksprache mit dem Kreisheimatpfleger weder<br />
mit einer wesentlichen Veränderung des Aussehens des Flusses noch der Landschaft<br />
durch den Ausbau des Mains gerechnet wird, so dass das heimatliche Bild des Maines<br />
gewahrt bleibt.<br />
Auswirkungen auf das Landschaftsbild können sich ergeben durch das Entfernen von<br />
Ufervegetation, durch den Vorhafenausbau <strong>und</strong> durch die Zwischenlagerung von Baggermaterial<br />
im Uferbereich. Die Vegetationslücken in den Uferbereichen werden durch<br />
die Neugestaltung <strong>und</strong> Bepflanzung der Uferlinie mittelfristig geschlossen. Durch die im<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegte naturnähere Gestaltung einiger Uferbereiche<br />
wird das Landschaftsbild in diesen Bereichen deutlich aufgewertet.<br />
Die Erstellung des Schiffswarteplatzes bei Volkach (Main-km 305,14 bis Main-km<br />
305,60) wird das Erscheinungsbild des dortigen Ufers nachhaltig verändern, da auf einer<br />
Seite des Schleusenkanals die bisherige Uferböschung auf längerer Strecke durch eine<br />
Stahlsp<strong>und</strong>wand ersetzt wird. Hierdurch geht ein Teil der Vegetation verloren. In diesem<br />
Bereich ist jedoch das Landschaftsbild durch die technischen Bauwerke Schleusenkanal,<br />
Wehr <strong>und</strong> Hochwassersperrtor bereits geprägt. Es ist auch nicht möglich, das Ufer<br />
wie vorhanden wiederherzustellen, da dieses im Bereich des Schiffswarteplatzes heutigen<br />
Antrieben der Schiffe nicht mehr standhält.<br />
Das auf den Zwischenlagerflächen <strong>und</strong> Umschlagstellen gelagerte Material wird das<br />
Landschaftsbild vorübergehend beeinträchtigen. Dies ist aber nicht vermeidbar. Da diese<br />
Flächen nach Abschluss der Baumaßnahme aber wieder in den ursprünglichen Zustand<br />
versetzt werden, ist hierdurch das Landschaftsbild nicht nachhaltig beeinträchtigt.
79<br />
2.2.4.9 Schutzgut Kulturgüter <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />
Vor allem entlang der Volkacher Mainschleife sind die geschützten Baudenkmäler Ensemble<br />
Sommerach (befestigtes Weinbauerndorf), Ensemble Escherndorf (mainparalleles<br />
Weinbauerndorf), Ensemble Hauptstraße Nordheim am Main (ehemaliger Straßenmarkt<br />
<strong>und</strong> Kirchenbezirk) <strong>und</strong> Ensemble Blütenstraße Fahr (Hauptstraße mit Giebel- <strong>und</strong><br />
Traufseithäusern) ausgewiesen.<br />
Des Weiteren sind im Untersuchungsraum verschiedene frühgeschichtliche Siedlungsf<strong>und</strong>e<br />
überwiegend in den Talrandlagen beiderseits des Mains bekannt.<br />
Immer wieder finden sich im Flussbereich Gewässerf<strong>und</strong>e verschiedener vor- <strong>und</strong> frühgeschichtlicher<br />
Epochen, die damals absichtlich im Fluss bzw. seinen heutigen Nebenarmen<br />
versenkt wurden. Dabei handelt es sich in der Regel um F<strong>und</strong>e aus Metall, Stein,<br />
Holz, Geweih oder Knochen.<br />
Im Bereich der denkmalgeschützten Ensembles Sommerach, Escherndorf <strong>und</strong> Nordheim<br />
am Main sind keine Baumaßnahmen vorgesehen. Hierdurch wird das Erscheinungsbild<br />
dieser Ensembles nicht beeinträchtigt. Im Bereich der Ensembles Hauptstraße<br />
im Ortsbereich von Fahr sind unmittelbar keine Ausbaumaßnahmen vorgesehen, so<br />
dass hierdurch das Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.<br />
Sollten bei den Bauarbeiten weitere Bodenf<strong>und</strong>e gemeldet werden, so ist dies dem Bayerischen<br />
Landesamt für Denkmalpflege zu melden (vgl. Anordnung § 11).<br />
2.2.4.10 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern<br />
Die Wechselwirkungen werden in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung bei der Bewertung<br />
der Beeinträchtigung für die einzelnen Schutzgüter berücksichtigt, vgl. Abschnitt<br />
4 der UVU (Anlage 7 a zu Beilage 1 A). In den Tabellen zu den Beeinträchtigungen<br />
der UVU (Tabellen 5, 6, 10 <strong>und</strong> 12) werden die Wechselwirkungen unter der Bezeichnung<br />
Wirkzusammenhang abgearbeitet. Beim Schutzgut Mensch können durch die<br />
Arbeiten Belästigungen durch Erschütterungen <strong>und</strong> Lärm nicht immer ausgeschlossen<br />
werden. Beim Schutzgut Pflanzen entfallen durch die Abgrabungen im Bereich des<br />
Schiffswarteplatzes <strong>und</strong> der Uferrücknahmen dauerhaft Siedlungsflächen. Beim Schutzgut<br />
Tiere hat der Verlust von Gehölzen Auswirkungen auf Brutvögel. Im Bereich der Abgrabungen<br />
geht für terrestrische Tiergruppen Landfläche dauerhaft verloren.
80<br />
2.2.4.11 Ergebnis<br />
Als Ergebnis der Bewertung der vorhabensbedingten Umweltauswirkungen lässt sich<br />
festhalten, dass unterstützt durch die Minimierungs- <strong>und</strong> baubegleitenden Vorsorge- <strong>und</strong><br />
Schutzmaßnahmen sowie durch die angeordneten Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens kompensiert werden. Das Vorhaben ist<br />
daher als umweltverträglich einzustufen.<br />
2.2.5 Darstellung <strong>und</strong> Abwägung der öffentlichen Belange im Übrigen<br />
2.2.5.1 Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung<br />
Das Vorhaben entspricht den Erfordernissen der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung.<br />
Es entspricht insbesondere den Gr<strong>und</strong>sätzen der Raumordnung, die gemäß § 4 Abs. 1<br />
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl I S. 2986), zuletzt geändert durch<br />
Art. 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen<br />
Planungen <strong>und</strong> Maßnahmen in der Abwägung zu berücksichtigen sind.<br />
Gemäß § 2 Abs. 2 ROG ist u.a. eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander<br />
durch Personen- <strong>und</strong> Güterverkehr sicher zu stellen; vor allem in verkehrlich hoch belasteten<br />
Räumen <strong>und</strong> Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr<br />
auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene <strong>und</strong> <strong>Wasser</strong>straße zu verbessern.<br />
Der Mainausbau im Bereich der Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen steht<br />
auch mit den Zielen der Landesplanung im Einklang. Das Ausbauvorhaben ist in das für<br />
alle öffentlichen Planungsträger zu beachtende Landesentwicklungsprogramm Bayern<br />
aufgenommen. Danach sollen der Main <strong>und</strong> die Donau im Rahmen der Gesamtkonzeption<br />
der Main-Donau-<strong>Wasser</strong>straße verkehrsgerecht, naturschonend <strong>und</strong> vertragsgemäß<br />
weiter ausgebaut werden. Das Ausbauvorhaben ist auch Bestandteil des Regionalplanes<br />
für die Region Würzburg <strong>und</strong> für die Region Main-Rhön (vgl. oben Abschnitt<br />
2.2.3.1). Diese konkretisieren die Ziele des Landesentwicklungsprogramms. Danach soll<br />
die B<strong>und</strong>eswasserstraße Main in ihrer Leistungsfähigkeit verbessert <strong>und</strong> den Anforderungen<br />
der modernen Binnenschifffahrt angepasst werden. Das Ausbauvorhaben wird<br />
diesen Leitsätzen gerecht.
81<br />
Im Bereich der Kompensationsmaßnahme in der Gemarkung Schwarzenau (vgl. Beilagen<br />
52 A <strong>und</strong> 53 A) führt der Regionalplan für die Region Würzburg (vgl. die 12. Änderung)<br />
Sand- <strong>und</strong> Kiesvorkommen an. Dennoch ist nach der Regionalplanung an dieser<br />
Stelle weder ein Vorrang- noch ein Vorbehaltsgebiet für die Rohstoffgewinnung vorgesehen.<br />
Vielmehr ist das Gebiet in der Regionalplanung als Landschaftliches Vorbehaltsgebiet<br />
dargestellt. Die Schaffung von Kompensationsflächen in diesem Bereich entspricht<br />
auch dieser Festlegung. Zudem befindet sich dort in einem Teilbereich das Landschaftsschutzgebiet<br />
Volkacher Mainschleife. Die geplante Kompensationsmaßnahme ist<br />
auch eine sinnvolle Ergänzung dieses Schutzgebietes.<br />
2.2.5.2 <strong>Wasser</strong>wirtschaft<br />
Das Vorhaben berührt Belange der <strong>Wasser</strong>wirtschaft, die gemäß Artikel 89 Abs. 3 GG<br />
<strong>und</strong> § 14 Abs. 3 WaStrG im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde zu wahren<br />
sind.<br />
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Oberflächenwasser (Hochwasser) <strong>und</strong> das<br />
Trink- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasser sind bereits oben bei Punkt 2.2.4.1 dargelegt worden. Insoweit<br />
wird hierauf verwiesen. Zusammenfassend ergibt sich, dass durch den Fahrrinnenausbau<br />
in den Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen weder die <strong>Wasser</strong>spiegellagen<br />
noch die Fließgeschwindigkeiten sich wesentlich verändern werden. Die lokalen<br />
<strong>Wasser</strong>spiegelabsenkungen bei höheren <strong>Wasser</strong>führungen werden vielmehr die Hochwassersituation<br />
im planfestgestellten Mainabschnitt entschärfen.<br />
Hinsichtlich des Sedimenttransportes sind ebenfalls keine erheblichen Veränderungen<br />
zu erwarten, da die prognostizierten Änderungen der Fließgeschwindigkeit nur lokal auftreten<br />
<strong>und</strong> zudem relativ gering sind.<br />
Durch die Anordnungen §§ 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> den Blaueintragungen unter Abschnitt 6.3.3 des<br />
Erläuterungsberichtes (Beilage 1 A), welche den Schutz des Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Oberflächenwassers<br />
zum Gegenstand haben, wurde den Stellungnahmen der <strong>Wasser</strong>wirtschaftsverwaltung,<br />
der Ges<strong>und</strong>heitsämter <strong>und</strong> der Betreiber öffentlicher <strong>und</strong> privater Trinkwasserbrunnen<br />
in allen wesentlichen Punkten Genüge getan.<br />
Das <strong>Wasser</strong>entnahmegebiet der Fernwasserversorgung Franken (FWF) liegt im Bereich<br />
Volkach-Astheim (Main-km 306,70 bis 308,30). Der Umfang der diesbezüglichen Beweissicherungs-<br />
<strong>und</strong> Kontrolluntersuchungen wurde in der o.g. Blaueintragung des Erläuterungsberichtes<br />
festgelegt.
82<br />
Im Hinblick auf die <strong>Wasser</strong>rahmenrichtlinie (WRRL) ist der Bereich der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />
Main vom Land Bayern als erheblich verändertes oberirdisches Gewässer eingestuft<br />
worden. Es existieren noch keine verbindlichen Bewirtschaftungspläne <strong>und</strong> Maßnahmeprogramme<br />
(vgl. Art. 71 a Bayer. <strong>Wasser</strong>gesetz) des Landes. Der Ausbau des<br />
Mains führt insbesondere weder zu einer nachteiligen Veränderung des ökologischen<br />
Potentials noch wird dadurch die Erreichung der Ziele der <strong>Wasser</strong>rahmenrichtlinie gefährdet.<br />
Vielmehr führen insbesondere die Ausgleichsmaßnahmen in Teilbereichen zu<br />
einer deutlichen Aufwertung im Hinblick auf die Ziele der <strong>Wasser</strong>rahmenrichtlinie. Im Übrigen<br />
wird auf das im Hinblick auf die Belange der <strong>Wasser</strong>wirtschaft erteilte Einvernehmen<br />
verwiesen.<br />
2.2.5.3 Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege/Verträglichkeitsprüfung/Artenschutzrechtliche<br />
Prüfung<br />
Um Wiederholungen zu vermeiden wird hierzu auf die Darstellung <strong>und</strong> Bewertung unter<br />
2.2.4 verwiesen. Ergänzend bleibt noch anzumerken:<br />
Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />
Die geplanten Maßnahmen oberhalb der Straßenbrücke Schwarzach (Main-km 298,33)<br />
liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Volkacher Mainschleife. Bei der Bewertung<br />
der Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter Tiere <strong>und</strong> Pflanzen im Rahmen der<br />
Umweltverträglichkeitsuntersuchung sind fachlich die Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes<br />
berücksichtigt worden. Insbesondere die geplanten Kompensationsmaßnahmen<br />
entsprechen dem sich in diesem Bereich nach der Regionalplanung befindlichen<br />
landschaftlichen Vorbehaltsgebiet.<br />
Verträglichkeitsprüfung<br />
Die FFH-Gebiete <strong>und</strong> die Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie sind in Abschnitt 6.5<br />
des planfestgestellten Erläuterungsberichtes (Beilage 1 A) aufgeführt.<br />
Für die Vogelschutzgebiete „Schweinfurter Becken <strong>und</strong> Nördliches Steigerwald Vorland“<br />
<strong>und</strong> „Südliches Steigerwald Vorland“ <strong>und</strong> das FFH-Gebiet „Sandgebiete bei Schwarzach,<br />
Klein- <strong>und</strong> Großlangheim“ hat die Voruntersuchung (Bischoff <strong>und</strong> Partner, Strom-
83<br />
berg, Oktober 2005) ergeben, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Arten, Lebensräumen<br />
<strong>und</strong> Erhaltungszielen ausgeschlossen werden können.<br />
Dabei grenzt das Vogelschutzgebiet „Südliches Steigerwald Vorland“ nur im Bereich des<br />
Mainkanals an die B<strong>und</strong>eswasserstraße an, ebenso wie das FFH-Gebiet „Sandgebiete<br />
bei Schwarzach, Klein- <strong>und</strong> Großlangheim“. Im Bereich des Mainkanals finden jedoch<br />
keine Ausbaumaßnahmen statt.<br />
Im Bereich nördlich von Fahr (Richtung Schiffsmühle) liegt das Vogelschutzgebiet<br />
„Schweinfurter Becken <strong>und</strong> Nördliches Steigerwald Vorland“, welches stellenweise an<br />
den äußeren Rand der Buhnenfelder der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main heranreicht. Auf<br />
dieser Uferseite sind jedoch keine Baumaßnahmen vorgesehen.<br />
Die Flächen dieser Schutzgebiete sind von den Baumaßnahmen nicht betroffen.<br />
Die Auswirkungen der Baumaßnahmen bleiben auf die Baubereiche der einzelnen Maßnahmen<br />
lokal begrenzt. Indirekte Beeinträchtigungen angrenzender Bereiche werden<br />
ausgeschlossen. Summationswirkungen durch andere relevante Pläne <strong>und</strong> Projekte<br />
konnten nicht festgestellt werden. Eine Verträglichkeitsprüfung für diese Gebiete ist daher<br />
nicht erforderlich. Die beschriebenen (möglichen) Eingriffe beeinträchtigen daher<br />
nicht die Zielsetzungen dieser Gebiete.<br />
Für das Vogelschutzgebiet „Maintal zwischen Schweinfurt <strong>und</strong> Dettelbach“ <strong>und</strong> das FFH-<br />
Gebiet „Mainaue zwischen Grafenrheinfeld <strong>und</strong> Kitzingen“ wurden Verträglichkeitsuntersuchungen<br />
(Bischoff <strong>und</strong> Partner, Stromberg, Oktober 2005) durchgeführt. Ebenso wurde<br />
für diese beiden Gebiete die Verträglichkeit der geplanten Ausgleichsmaßnahmen<br />
untersucht (Bischoff <strong>und</strong> Partner, Stromberg, November 2006). Die Untersuchungen<br />
kommen zu dem Ergebnis, dass die durch den Fahrrinnenausbau hervorgerufenen Beeinträchtigungen<br />
als nicht erheblich einzustufen sind bzw. im Falle der Ausgleichsmaßnahmen<br />
den Erhaltungszielen der genannten Gebiete entsprechen.<br />
In mehreren Stellungnahmen zur FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet<br />
„Mainaue zwischen Grafenrheinfeld <strong>und</strong> Kitzingen“ wurde gefordert, für die Beurteilung<br />
der Erheblichkeit statt des vom TdV gewählten verbal-argumentativen Ansatzes einen<br />
pauschal flächenhaften Ansatz zu wählen (Erheblichkeit gegeben, wenn z.B. über 1 %<br />
der Lebensraumtyp-Fläche oder über 1000 qm im FFH-Gebiet betroffen sind). Hierbei ist<br />
bei der Methodenauswahl dem TdV jedoch ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen.
84<br />
Nicht jeder Flächenverlust führt zur Erheblichkeit (vgl. Leitfaden zur FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung an B<strong>und</strong>eswasserstraßen des B<strong>und</strong>esministeriums für Verkehr,<br />
Bau- <strong>und</strong> Stadtentwicklung, Bonn, April 2008, Abschnitt 6.3.1). Ebenso ist das alleinige<br />
starre Abstellen auf bestimmte (relative) Flächengrößen kein geeignetes fachliches Kriterium<br />
(vgl. o.g. Leitfaden a.a.O. Abschnitt 6.4.7.3). Die fachliche Vorgehensweise des<br />
TdV ist damit eine zulässige Möglichkeit. Die Untersuchung der Verträglichkeit der Baumaßnahmen<br />
für das FFH-Gebiet „Mainaue zwischen Grafenrheinfeld <strong>und</strong> Kitzingen“ (Bischoff<br />
<strong>und</strong> Partner, Stromberg, Oktober 2005) <strong>und</strong> die Untersuchung der Verträglichkeit<br />
der Ausgleichsmaßnahmen für dieses FFH-Gebiet (Bischoff <strong>und</strong> Partner, Stromberg,<br />
November 2006) kommen daraufhin nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen<br />
Beeinträchtigungen zu erwarten sind.<br />
Weiter wurde in diesen Stellungnahmen bemängelt, dass Auwaldbestände (prioritärer<br />
Lebensraumtyp 91 E0) in wesentlich größerem Umfang vorhanden sind <strong>und</strong> außerdem<br />
magere Flachland-Mähwiesen (Lebensraumtyp 6510) möglicherweise doch beeinträchtigt<br />
werden.<br />
Gemäß der früheren Kartieranleitung des Landes wäre der Lebensraumtyp Auwaldbestände<br />
am Main gar nicht vorgekommen. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> hat der TdV vor<br />
dem Beginn der Bearbeitung der Verträglichkeitsuntersuchung mit der Regierung von<br />
Unterfranken eine mainspezifische Definition für diesen Lebensraumtyp abgestimmt<br />
(Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main in den Stauhaltungen Marktbreit, Kitzingen, Dettelbach<br />
<strong>und</strong> Gerlachshausen - Abstimmung der mainspezifischen Lebensraumtypen<br />
nach FFH-Richtlinie, Bischoff <strong>und</strong> Partner, Stromberg-Seibersbach, August 2003). Dieser<br />
fachlichen Festlegung entsprechend wurden die dargestellten Auwaldbestände abgegrenzt.<br />
Beim Main handelt es sich um einen (teil-)staugeregelten Fluss, so dass schon<br />
sehr fraglich ist, inwieweit überhaupt die für einen Auwaldstandort von europäischer Bedeutung<br />
gr<strong>und</strong>legende Voraussetzung, nämlich das Vorhandensein einer natürlichen<br />
Auendynamik (vgl. auch Abschnitt 2.2.4.2 - Fischfauna - <strong>und</strong> Abschnitt 2.2.4.3), aufgr<strong>und</strong><br />
der Stauregelung noch gegeben ist. Aufgr<strong>und</strong> dessen erscheint die vereinbarte<br />
Kartieranleitung fachlich schon sehr weitgehend <strong>und</strong> damit auf der sicheren Seite zu liegen.<br />
Bezüglich des Lebensraumtypes magere Flachland-Mähwiesen ist Ergebnis der Verträglichkeitsuntersuchung<br />
gerade, dass dieser Bereich nur randlich betroffen ist, in Folge<br />
dessen von einer geringen Beeinträchtigung auszugehen ist. Das FFH-Gebiet „Mainaue<br />
zwischen Grafenrheinfeld <strong>und</strong> Kitzingen“ hat eine Größe von insgesamt 1.380 ha. Der<br />
Lebensraumtyp artenreiche Flachland-Mähwiesen macht dabei einen Anteil von<br />
193,2 ha (= 14 %) aus. Betroffen sind artenreiche Flachland-Mähwiesen durch den Aus-
85<br />
bau in einer Größe von ca. 0,8470 ha. Bezogen auf die artenreichen Flachland-<br />
Mähwiesen in diesem FFH-Gebiet von 193,2 ha macht dies einen Anteil von gerade<br />
0,44 % aus. Es ist auch nicht erkennbar, dass die randlich betroffenen Bereiche innerhalb<br />
des FFH-Gebietes noch mal eine besondere Wertigkeit haben.<br />
Selbst die unterstellte Annahme (Worst-Case-Betrachtung), dass die beiden genannten<br />
Lebensraumtypen erheblich betroffen sind, führt zu keiner geänderten Planungsentscheidung:<br />
Aus der vom TdV nachgereichten Flächenbilanz für die betroffenen Lebensraumtypen<br />
im FFH-Gebiet „Mainaue zwischen Grafenrheinfeld <strong>und</strong> Kitzingen“ (Bischoff<br />
& Partner, Januar 2008) geht hervor, dass vom prioritären Lebensraumtyp 91 E0 insgesamt<br />
0,5140 ha <strong>und</strong> vom Lebensraumtyp 6510 insgesamt 0,8470 ha durch die geplanten<br />
Maßnahmen betroffen sind. Unabhängig vom Einwand, ob es sich hierbei um erhebliche<br />
Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes handelt oder nicht, werden durch die geplanten<br />
landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen (vgl. Beilage 39 A) innerhalb der<br />
FFH-Gebietsgrenzen an neuen Auwaldstandorten (prioritärer Lebensraumtyp 91 E0) insgesamt<br />
3,8 ha (im Landschaftspflegerischen Begleitplan als „Sumpffläche“ bezeichnet)<br />
<strong>und</strong> an neuen Grünlandstandorten (Lebensraumtyp 6510) insgesamt 2,5 ha (im Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan als „Extensivgrünland“ bezeichnet) neu geschaffen<br />
werden. Schadensvermeidungs- bzw. Schadensminderungsmaßnahmen wären damit<br />
gegeben. Nachbesserungen im Sinne der Kohärenz im Planungsraum wären demnach<br />
ohnehin nicht erforderlich.<br />
Trockene, kalkreiche Sandrasen (prioritärer Lebensraumtyp 6120) sind durch die Baumaßnahmen<br />
nicht betroffen, vgl. Tabelle 8 der Verträglichkeitsuntersuchung für das<br />
FFH-Gebiet „Mainaue zwischen Grafenrheinfeld <strong>und</strong> Kitzingen“ (Bischoff <strong>und</strong> Partner,<br />
Stromberg, Oktober 2005, dort auf S. 19).<br />
Bezüglich der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des Vogelschutzgebietes „Maintal zwischen<br />
Schweinfurt <strong>und</strong> Dettelbach“ wurde in Stellungnahmen ebenfalls das Ergebnis<br />
bemängelt, da der Bereich der Ausgleichsmaßnahme im Baggersee Obereisenheim in<br />
der Verträglichkeitsuntersuchung nicht betrachtet worden sei. Es ist zutreffend, dass<br />
dieser Bereich in der Verträglichkeitsuntersuchung vom Oktober 2005 nicht betrachtet<br />
worden ist. Jedoch wurde dieser Bereich im November 2006 zusätzlich untersucht (vgl.<br />
Verträglichkeitsuntersuchung der Ausgleichsmaßnahmen, Bischoff <strong>und</strong> Partner, Stromberg,<br />
November 2006). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen<br />
nicht zu erwarten sind. Weiter kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis,<br />
dass die Maßnahmen den Erhaltungszielen des Schutzgebietes entsprechen bzw.
86<br />
diesen sogar förderlich sind, da hiermit die Voraussetzungen zur Neuentwicklung weiterer<br />
FFH-Lebensraumtypen geschaffen werden.<br />
Während der Bauzeit können gr<strong>und</strong>sätzlich Störungen der Vögel durch Baulärm auftreten.<br />
Die Baggerarbeiten werden jedoch abschnittsweise durchgeführt, so dass die möglichen<br />
Beeinträchtigungen nur von kurzer Dauer sind <strong>und</strong> zudem lokal begrenzt bleiben.<br />
Zudem konnte im Rahmen des Baubetriebs am Main schon häufig beobachtet werden,<br />
dass Vögel deutlich unterhalb der Fluchtdistanz im Nahbereich arbeitender Baumaschinen,<br />
z.B. der Futtersuche nachgehen. Offenbar tritt in kurzer Zeit eine Gewöhnung ein,<br />
solange von einer arbeitenden Baumaschine keine unmittelbare Gefahr - z.B. wie von<br />
einem Räuber - ausgeht. Weder mit erheblichen noch mit nachhaltigen Beeinträchtigungen<br />
ist zu rechnen. Hinsichtlich des aus dem (künftigen) Schiffsverkehr herrührenden<br />
Lärms ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzung des Verkehrsweges <strong>Wasser</strong>straße<br />
schon bisher nicht lärmfrei ist. Trotz dieser vorhandenen Belastung wurde teilweise eine<br />
reiche Avifauna vorgef<strong>und</strong>en. Es ist weder mit erheblichen noch nachhaltigen Beeinträchtigungen<br />
durch Lärm/Beunruhigungen zu rechnen.<br />
Prioritäre Arten sind durch das Vorhaben im FFH-Gebiet nicht betroffen. Der Rapfen ist<br />
keine prioritäre Art sondern lediglich in Anhang II der FFH-Richtlinien als Tierart von gemeinschaftlichem<br />
Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen<br />
werden müssen, aufgeführt. Das Vorhaben ist somit verträglich im Sinne des § 34<br />
BNatSchG.<br />
Artenschutzrechtliche Prüfung<br />
In den vorliegenden vegetationsk<strong>und</strong>lichen <strong>und</strong> faunistischen Untersuchungen von Fabion<br />
(s. o.) wurde der Artenschutz mitbehandelt.<br />
Wirkungen des Vorhabens<br />
Danach können nachfolgend aufgeführte Wirkfaktoren Beeinträchtigungen <strong>und</strong> Störungen<br />
der streng geschützten Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten <strong>und</strong> der wildlebenden europäischen<br />
Vogelarten verursachen.
87<br />
Baubedingte Wirkfaktoren:<br />
• Flächeninanspruchnahme durch das Einrichten von Zwischenlagerflächen <strong>und</strong> Umschlagstellen.<br />
Diese bauzeitlich genutzten Flächen werden auf bereits heute stärker<br />
genutzten Flächen eingerichtet (ehemalige Lände Volkach, Steinlagerplatz Astheim,<br />
ehemalige Militärübergangsstelle gegenüber Fahr). Für die Baustellenzuwegung werden<br />
überwiegend bestehende Wege genutzt.<br />
• Emissionen durch den Baubetrieb (Baumaschinen, Baustellenverkehr) können zu<br />
Störungen durch Schall, Erschütterungen, Abgase oder nächtliche Lichteinwirkung<br />
auf Tierarten führen. Die Baustellen können zwischen 7.00 Uhr <strong>und</strong> 20.00 Uhr betrieben<br />
werden, insgesamt wird von 15 Monaten Baudauer ausgegangen.<br />
• Durch die Baggerungen können Sedimente aufgewirbelt werden, welche zu einer erhöhten<br />
Gewässertrübung sowie zu Ablagerungen in flussabwärts gelegenen Bereichen<br />
führen können. Hierdurch können Fische <strong>und</strong> andere Gewässerlebewesen beeinträchtigt<br />
werden.<br />
• Visuelle Wirkungen durch Menschen <strong>und</strong> Baufahrzeuge können zu Schreck- oder<br />
Fluchtreaktionen bei Tieren führen.<br />
Anlagenbedingte Wirkfaktoren:<br />
• Infolge der Inanspruchnahme von Flächen durch Uferzurücknahmen <strong>und</strong> durch die<br />
Erstellung eines Schiffswarteplatzes können diese Flächen ihre Funktion als Standort<br />
für geschützte Arten verlieren.<br />
• Die Auswirkungen auf die <strong>Wasser</strong>spiegellagen <strong>und</strong> den Hochwasserabfluss sind lokal<br />
begrenzt <strong>und</strong> insgesamt eher gering; hierdurch sind keine ökologischen Auswirkungen<br />
zu erwarten.<br />
• Die Änderungen der Fließgeschwindigkeiten in Bereichen mit Uferzurücknahmen<br />
können sich auf die Fischfauna auswirken. Für möglicherweise betroffene Fischarten<br />
wäre dies gegebenenfalls im Einzelfall zu klären.<br />
• Die Auswirkungen auf die Gr<strong>und</strong>wasserstände korrespondieren eng mit den (geringen)<br />
Änderungen der <strong>Wasser</strong>spiegellagen. Maximale Gr<strong>und</strong>wasserstandsänderungen<br />
treten unmittelbar am Ufer auf <strong>und</strong> klingen landeinwärts schnell ab. Diese<br />
Änderungen sind deutlich geringer als die natürlichen Jahresschwankungen, weshalb<br />
hierdurch keine erheblichen ökologischen Auswirkungen zu erwarten sind.
88<br />
Betriebsbedingte Wirkfaktoren:<br />
• Visuelle Störwirkungen durch den Schiffsverkehr (Fahrzeugbewegungen, Scheinwerfer)<br />
können Schreck- oder Fluchtreaktionen bei Tieren hervorrufen. Die verkehrliche<br />
Situation wird sich durch den Ausbau nur geringfügig ändern, so dass hierdurch keine<br />
wesentlichen Veränderungen der visuellen Auswirkungen verursacht werden.<br />
• Lärmwirkungen durch den Schiffsverkehr sind generell nur in geringem Umfang gegeben.<br />
Durch den Ausbau können deutlich größere Gütermengen ohne eine entsprechende<br />
Zunahme der Schiffszahlen transportiert werden. Da zunehmend modernere<br />
Schiffseinheiten mit geringeren Lärmemissionen zum Einsatz kommen, wird die<br />
Lärmbelastung aus dem Schiffsverkehr selbst bei steigenden Schiffszahlen nicht<br />
wahrnehmbar anwachsen.<br />
• Durch den Schiffsverkehr verursachte Erschütterungen können Störungen von Tierlebensräumen<br />
bewirken. Der Ausbau der Fahrrinne führt in den Bereichen mit Uferzurücknahmen<br />
zu Querschnittsvergrößerungen des Flusses; somit ist eher mit einer<br />
Verminderung der Erschütterungseinwirkungen an den Ufern zu rechnen.<br />
• Der Wellenschlag an den Ufern kann sich durch die größere <strong>Wasser</strong>verdrängung der<br />
tiefer abgeladenen Schiffe <strong>und</strong> durch häufigere Interferenzen infolge des Begegnungsverkehrs<br />
tendenziell verstärken. Durch die steigende Zahl modernerer Schiffe<br />
mit erhöhter Stromlinienförmigkeit <strong>und</strong> die Zunahme des Flussquerschnitts ändert<br />
sich aber gleichzeitig auch die Qualität des Wellenschlags. Auswirkungen des Wellenschlags<br />
auf die Tier- <strong>und</strong> Pflanzenwelt der Ufer sind gegeben.<br />
Darlegung der Betroffenheit der Arten<br />
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
• Pflanzenarten:<br />
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie ergibt sich für nach § 19<br />
BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot:<br />
- Schädigungsverbot: Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender<br />
Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen<br />
oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.
89<br />
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des<br />
vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang<br />
gewahrt wird.<br />
Betroffenheit der Arten:<br />
Da in den flächendeckend durchgeführten Vegetationskartierungen keine Pflanzenarten<br />
des Anhangs IV FFH-Richtlinie im Vorhabensbereich nachgewiesen wurden,<br />
sind keine entsprechenden Pflanzenarten betroffen.<br />
• Tierarten:<br />
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie ergeben sich für nach § 19<br />
BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:<br />
- Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten<br />
<strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren<br />
oder ihrer Entwicklungsformen.<br />
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der<br />
vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im<br />
räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.<br />
- Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,<br />
Überwinterungs- <strong>und</strong> Wanderungszeiten.<br />
Ein Verbotstatbestand liegt nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung<br />
des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.<br />
Säugetiere:<br />
Für das Vorhaben wurden für die Tiergruppe der Säugetiere keine Kartierungen durchgeführt.<br />
Aus entsprechenden Untersuchungen der Fledermausvorkommen in den benachbarten<br />
Stauhaltungen Wipfeld, Garstadt <strong>und</strong> Schweinfurt, deren Ergebnisse auf die<br />
Verhältnisse in den Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen übertragbar sind,<br />
ergibt sich, dass im Vorhabensabschnitt die drei Arten <strong>Wasser</strong>fledermaus, Abendsegler<br />
<strong>und</strong> Rauhautfledermaus charakteristisch <strong>und</strong> mehr oder weniger häufig anzutreffen sind.<br />
Alle drei Arten nutzen den Main, dessen Uferbereiche <strong>und</strong> die umliegenden Altwässer<br />
intensiv als Jagdgebiet. Darüber hinaus nutzen diese Arten natürliche Baumhöhlen als<br />
Sommerquartier <strong>und</strong> als Wochenstuben zur Aufzucht der Jungtiere. Der Abendsegler<br />
nutzt Baumhöhlen auch zur Überwinterung.
90<br />
Der Biber kommt am Main <strong>und</strong> an seinen Nebengewässern zwischenzeitlich häufig vor.<br />
Es liegen bislang keine Hinweise auf das Vorhandensein von Biberburgen im Vorhabensbereich<br />
vor.<br />
Der Feldhamster meidet die unmittelbare Aue des Mains. Gemäß Verbreitungskarten<br />
des Landesamtes für Umwelt (LfU) kann ausgeschlossen werden, dass der Feldhamster<br />
bis in den Vorhabensbereich hinein vorkommt.<br />
Betroffenheiten der Arten:<br />
Die Funktion des Maines <strong>und</strong> seiner Ufer als Jagdgebiet der vorkommenden Fledermausarten<br />
bleibt auch nach dem Ausbau weiter bestehen, eine wesentliche Beeinträchtigung<br />
durch das Vorhaben kann für diese Funktion ausgeschlossen werden. Als Quartierbäume<br />
kommen potenziell alte Bäume im Vorhabensbereich, vor allem alte Weiden,<br />
in Betracht. Hierdurch kann sich ein Beeinträchtigungsrisiko durch die Rodung von Gehölzen<br />
im Bereich der geplanten Uferzurücknahmen ergeben. Daher hat vor Beginn der<br />
Fällarbeiten eine Begehung der Bereiche zur Ermittlung geeigneter Quartierbäume stattzufinden.<br />
Bei Bedarf kann ein eventueller Verlust von natürlichen Baumhöhlen durch das<br />
vorzeitige Aufhängen von Nist- bzw. Fledermauskästen ausgeglichen werden. Durch das<br />
Fällen der Gehölze im Winterhalbjahr kann eine unmittelbare Beeinträchtigung von Tieren<br />
bei der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> der Rauhautfledermaus ausgeschlossen werden. Beim Abendsegler<br />
muss die Fällung potenzieller Winterquartierbäume im Oktober erfolgen, da dann<br />
davon auszugehen ist, dass die Winterquartiere noch nicht besetzt sind.<br />
Insgesamt kann bei Beachtung der zuvor angeführten Vorgehensweisen davon ausgegangen<br />
werden, dass bestandsgefährdende Auswirkungen des Vorhabens auf die Fledermäuse<br />
nicht zu erwarten sind.<br />
Reptilien:<br />
Die Zauneidechse kommt regelmäßig in besonnten Abschnitten der Schüttsteinufer vor.<br />
Es kann von einer guten Reproduktivität der vorhandenen Teilpopulationen ausgegangen<br />
werden.<br />
Betroffenheit der Arten:<br />
Durch die Uferzurücknahmen <strong>und</strong> die Baustelleneinrichtungsflächen gehen Zauneidechsenvorkommen<br />
verloren. Es werden dort Verluste von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten<br />
erfolgen. Um Beeinträchtigungen der lokalen Populationen zu verhindern, sind vorab
91<br />
Zauneidechsen-Kleinlebensräume im Umfeld der Eingriffe neu anzulegen. Aufgr<strong>und</strong> der<br />
Mobilität der Zauneidechsen werden diese neu geschaffenen Lebensräume rasch besiedelt,<br />
so dass die ökologische Funktion der potenziell vom Vorhaben betroffenen<br />
Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />
Fische:<br />
Durch die fischbiologischen Bestandserhebungen konnten keine Fischarten des Anhang<br />
IV FFH-Richtlinie nachgewiesen werden.<br />
Betroffenheit der Arten:<br />
Es sind keine Fischarten des Anhang IV FFH-Richtlinie vom Vorhaben betroffen.<br />
Libellen:<br />
Durch die Bestandserhebungen der Libellenfauna im Vorhabensbereich konnten 20 Libellenarten<br />
nachgewiesen werden, darunter ist keine Art des Anhang IV FFH-Richtlinie.<br />
Betroffenheit der Arten:<br />
Es sind keine Libellenarten des Anhang IV FFH-Richtlinie vom Vorhaben betroffen.<br />
Europäische Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie<br />
• Bezüglich der europäischen Vogelarten nach Vogelschutz-Richtlinie ergeben sich für<br />
nach § 19 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:<br />
- Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten<br />
<strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögeln<br />
oder ihrer Entwicklungsformen.<br />
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der<br />
vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im<br />
räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.<br />
- Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,<br />
Mauser-, Überwinterungs- <strong>und</strong> Wanderungszeiten.<br />
Ein Verbotstatbestand liegt nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung<br />
des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
92<br />
Durch die Bestandserhebungen der Brutvogelarten sowie der Rast- <strong>und</strong> Gastvögel<br />
im Vorhabensbereich konnten zahlreiche Vogelarten nachgewiesen werden. Viele<br />
der Vogelnachweise liegen außerhalb der Wirkungszone des Vorhabens (ca. 100 m,<br />
wenn Störzonen wie z.B. Verkehrswege zwischen Eingriffsort <strong>und</strong> Revier liegen,<br />
können die Wirkungszonen auch kleiner sein). Diese Vogelarten werden nicht erheblich<br />
vom Vorhaben beeinträchtigt <strong>und</strong> daher nicht weiter betrachtet.<br />
Ebenfalls nicht erheblich betroffen sind Arten, die den Vorhabensraum ausschließlich<br />
als Nahrungsraum nutzen. Während der Bauzeit können die Nahrungsflächen<br />
aufgr<strong>und</strong> von Störungen eingeschränkt werden. Im Umfeld bestehen jedoch ausreichend<br />
Ausweichflächen, so dass keine Rückwirkungen auf Brutplätze oder auf die<br />
Populationsebene zu erwarten sind. Diese Arten werden ebenfalls nicht weiter betrachtet.<br />
• Nachfolgend werden die aus artenschutzrechtlichen Gründen weiter zu betrachtenden<br />
Vogelarten im Vorhabensbereich aufgeführt.<br />
- Blaukehlchen; 2 Brutreviere am Baggersee Obereisenheim<br />
- Eisvogel; Nachweise als Nahrungsgast in mehreren Abschnitten<br />
- Flussregenpfeifer; möglicher Brutplatz am Baggersee Obereisenheim<br />
- Grauammer; regelmäßiger Brutvogel auf Wiesen bei Schwarzenau<br />
- Grünspecht; regelmäßiger Brutvogel im Maintal, in breiteren Gehölzbeständen<br />
- Kiebitz; regelmäßiger Zugvogel auf Wiesen bei Schwarzenau<br />
- Rohrweihe; 2 Brutreviere in Buhnenfeldern mit ausgedehntem Röhricht<br />
- Teichralle; mehrere Brutreviere in Buhnenfeldern<br />
- Uferschwalbe; Brutkolonie am Baggersee Obereisenheim.<br />
• Betroffenheit der Arten:<br />
- Blaukehlchen: Die nachgewiesenen Brutreviere sind vom Vorhaben nicht betroffen,<br />
baubedingte Auswirkungen können aufgr<strong>und</strong> der Entfernung der Baumaßnahmen<br />
ebenfalls ausgeschlossen werden.<br />
- Eisvogel: Brutplätze im Vorhabensbereich wurden nicht nachgewiesen. Baubedingte<br />
Störungen (Lärm, visuelle Störungen) in den Jagdlebensräumen sind zu<br />
erwarten. Es verbleiben jedoch ausreichend ungestörte Bereiche, so dass keine<br />
erheblichen Auswirkungen auf die Population zu erwarten sind.
93<br />
- Flussregenpfeifer: Der potentielle Brutplatz ist durch das Vorhaben nicht direkt betroffen.<br />
Baubedingte Störungen durch die geplante Baumaßnahme sind nicht auszuschließen.<br />
Das potenziell betroffene Brutpaar kann in umliegende, ähnlich strukturierte<br />
Mainbereiche ausweichen, die weiter entfernt von der Baumaßnahme sind.<br />
Eine Beeinträchtigung der lokalen Population ist somit nicht zu befürchten.<br />
- Grauammer: Die Brutreviere bei Schwarzenau sind durch die Baumaßnahmen<br />
nicht betroffen. Baubedingte Störungen durch die Baustellenbereiche sind nicht<br />
auszuschließen. Allerdings bestehen bei Bedarf ausreichend Ausweichmöglichkeiten<br />
für die Brutpaare.<br />
- Grünspecht: Die nachgewiesenen Reviere sind nicht von Uferzurücknahmen betroffen.<br />
Baubedingte Störungen sind aufgr<strong>und</strong> der Entfernung zwischen Brutrevieren<br />
<strong>und</strong> Baustellenbereichen nicht zu erwarten.<br />
- Kiebitz: Baubedingte Störungen durch die Baustellenbereiche sind nicht auszuschließen.<br />
Jedoch bestehen ausreichend Ausweichmöglichkeiten im Bereich der<br />
Wiesen bei Schwarzenau.<br />
- Rohrweihe: Die nachgewiesenen Brutreviere werden durch das Vorhaben nicht<br />
beeinträchtigt. Auch baubedingte Störungen können für diese Bereiche ausgeschlossen<br />
werden.<br />
- Teichralle: Die nachgewiesenen Brutreviere sind vom Vorhaben nicht betroffen.<br />
Die Vögel können durch baubedingte Auswirkungen, vor allem durch Lärm <strong>und</strong> visuelle<br />
Störungen, möglicherweise beeinträchtigt werden. Ein Ausweichen in umliegende<br />
Gewässer ist möglich, so dass eine Beeinträchtigung der lokalen Population<br />
nicht zu befürchten ist.<br />
- Uferschwalbe: Die Brutkolonie wird durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt.<br />
Baubedingte Störungen durch die Baustellenbereiche sind nicht auszuschließen;<br />
sie führen jedoch nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der lokalen Population.<br />
Maßnahmen zur Vermeidung/zur Sicherung der ökologischen Funktionalität<br />
Maßnahmen zur Vermeidung<br />
- Die Baufeldfreimachung erfolgt im Winterhalbjahr zur Vermeidung von Zerstörungen<br />
von genutzten Vogelnestern. Gleichzeitig werden Beeinträchtigungen von Fledermaus-Sommerquartieren<br />
in Baumhöhlen <strong>und</strong> Baumspalten vermieden (vgl. Anordnung<br />
§ 20 Abs. 1).
94<br />
- Bäume mit potenziellen Fledermaus-Winterquartieren in Baumhöhlen werden im September/Oktober<br />
nach der hauptsächlichen Nutzung als Sommerquartier aufgesucht<br />
<strong>und</strong> auf Fledermausbesatz kontrolliert. Wenn Fledermäuse gef<strong>und</strong>en werden, sind sie<br />
in andere Quartiere (z.B. zuvor aufgehängte Fledermauskästen) umzusiedeln. Werden<br />
keine Fledermäuse gef<strong>und</strong>en, werden die Baumhöhlen vorsorglich verschlossen<br />
(vgl. Anordnung § 21 Abs. 6).<br />
- Der An- <strong>und</strong> Abtransport von Materialien erfolgt weitestgehend auf dem <strong>Wasser</strong>weg.<br />
Die Baggerarbeiten selbst werden ebenfalls vom <strong>Wasser</strong> aus durchgeführt (vgl. Abschnitt<br />
5.6.1 des Erläuterungsberichtes, Beilage 1 A). Damit werden Beeinträchtigungen<br />
von Tieren an den Ufern minimiert.<br />
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität<br />
- Aufhängen von Fledermauskästen als Quartiere für Fledermäuse in angrenzenden<br />
Gehölzbeständen in Gruppen zu je drei Kästen, bevor die erforderlichen Fällarbeiten<br />
erfolgen (vgl. Anordnung § 21 Abs. 6).<br />
- Schaffung von Kleinlebensräumen (Lesesteinhaufen mit Sandbeimengungen <strong>und</strong> teilweise<br />
zwischengeschichtetem Baumschnittmaterial) für die Zauneidechse vor Beginn<br />
der Uferzurücknahmen in den entsprechenden Abschnitten (vgl. Anordnung § 21<br />
Abs. 5).<br />
Ergebnis<br />
Bei Durchführung der aufgeführten Vermeidungs- <strong>und</strong> CEF-Maßnahmen (measures to<br />
ensure continued ecological functionality of breeding sites or resting places) werden die<br />
Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG durch das Vorhaben nicht erfüllt.<br />
2.2.5.4 Fischökologie<br />
Vergleiche hierzu auch die Ausführungen unter 2.2.4.2. Zum Schutz der Fischökologie<br />
erfolgen die Anordnungen § 3 Abs. 3 <strong>und</strong> § 13; die Anordnungen § 4, § 6 <strong>und</strong> § 22 dienen<br />
u.a. auch dem Schutz der Fischökologie.<br />
U.a. die Fachberatung für Fischerei des Bezirkes Unterfranken lehnt in ihrer Stellungnahme<br />
<strong>und</strong> im Erörterungstermin das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />
des TdV ab. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist die Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />
des TdV insgesamt schlüssig.
95<br />
Zusätzlich wurde gefordert, ein fischereiliches Beweissicherungsverfahren durchzuführen,<br />
um den Ist-Zustand <strong>und</strong> die Situation zu einer bestimmten Zeit nach dem Ausbau zu<br />
erfassen. Wie bereits dargestellt, ist eine vollständige Erfassung in einem Gewässer von<br />
der Größe des Mains nicht möglich. Die Zielrichtung eines solchen Beweissicherungsverfahrens<br />
wäre außerdem fischökonomischer Art. Da nach den vom TdV vorgelegten<br />
Untersuchungen mit keinen wesentlichen nachhaltigen Auswirkungen auf die Fischökologie<br />
zu rechnen ist (<strong>und</strong> die Fischökonomie direkte Folge der Fischökologie ist), besteht<br />
keine Veranlassung, ein aufwendiges <strong>und</strong> teueres Beweissicherungsprogramm anzuordnen.<br />
Weiter befürchtet die Fischereifachberatung infolge der Sohlvertiefung eine verringerte<br />
Fließgeschwindigkeit <strong>und</strong> eine damit einhergehende geringere Schleppfrachtleistung<br />
mit der Folge beschleunigter Sedimentation von Schwebstoffen, mit der Folge<br />
einer zunehmenden Verschlammung.<br />
Die Fließgeschwindigkeit ändert sich nur in kleinen Teilbereichen in geringer Größenordnung.<br />
In der Folge des Ausbaus werden keine Fließgewässerabschnitte entfallen, die<br />
bisher als solche bezeichnet werden. Die Veränderungen der Fließgeschwindigkeiten<br />
durch den Ausbau fallen gering aus.<br />
Die Fischereifachberatung befürchtet außerdem, dass die Fischerei infolge des Ausbaus<br />
zum Erliegen kommen könnte. Hierfür ergeben sich aus den vorliegenden Gutachten jedoch<br />
keinerlei Anhaltspunkte. Im Bereich der fischereilich wertvollen Altwässer finden<br />
außerdem keine Ausbaumaßnahmen statt. Dagegen wurde der Bereich der Fahrrinne -<br />
in dem die Ausbaumaßnahmen stattfinden - bisher kaum fischereilich genutzt bzw. unterlag<br />
schon bisher Beeinträchtigungen durch die Schifffahrt.<br />
Die Fischereifachberatung fordert bei den Ausgleichsmaßnahmen vorrangig vor Wellen<br />
geschützte Bereiche durch Optimierung von vorhandenen Buhnenfeldern <strong>und</strong> Aufhöhung<br />
von Längsleitwerken, die Anbindung von Nebengewässern <strong>und</strong> die Anlage von<br />
neuen, altarmähnlichen Strukturen. Insbesondere die Aufhöhung von Längsleitwerken<br />
ist vom TdV vorgesehen (vgl. den Landschaftspflegerischen Begleitplan Beilage 39 A).<br />
Regelungen zum Unterhaltungsplan sind in Anordnung § 20 Abs. 3 enthalten. Eine<br />
Überprüfung der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ist in Anordnung § 20 Abs. 4<br />
geregelt. Bezüglich dieser beiden Punkte hat der TdV außerdem im Erörterungstermin<br />
gegenüber der Fischereifachberatung Zusagen gemacht (vgl. Niederschrift vom<br />
07.05.2007 über den Erörterungstermin am 27.03.2007, S. 15, <strong>und</strong> Niederschrift vom
96<br />
07.05.2007 über den Erörterungstermin am 28.03.2007, S. 19 <strong>und</strong> 20), welche über Anordnung<br />
§ 22 des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es für den TdV verbindlich sind. Die Durchführung<br />
der Bauarbeiten außerhalb der Hauptlaichzeit vom 1. März bis 30. Juni ist in<br />
Anordnung § 13 Satz 3 geregelt. Die von der Fischereifachberatung geforderte Verpflichtung<br />
auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen <strong>und</strong> die Information der<br />
Fischereiberechtigten über die Baumaßnahme ist in Anordnung § 13 Satz 1 <strong>und</strong> 2 geregelt.<br />
Gemäß Anordnung § 6 Abs. 1 sind die Bauarbeiten ohne Sprengungen durchzuführen.<br />
Die neu herzustellenden Böschungen werden regelmäßig durch ein Schüttsteindeckwerk<br />
gesichert, vgl. Erläuterungsbericht (Beilage 1 A) Abschnitt 2.1 <strong>und</strong> Beilage 32.<br />
Hierbei werden unterschiedlich große <strong>Wasser</strong>bausteine entsprechend DIN EN 13 383<br />
verwendet. Eine Verklammerung des Deckwerkes mit Beton ist nur vorgesehen, wenn<br />
dies im Einzelfall aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sein sollte, vgl. Erläuterungsbericht<br />
(Beilage 1 A) Abschnitt 5.1.2 am Ende. Daneben ist nach der Erklärung des<br />
TdV im Erörterungstermin eine Verklammerung im Übergangsbereich der Sp<strong>und</strong>wand<br />
beim Warteplatz Volkach vorgesehen, vgl. die Niederschrift vom 07.05.2007 über den<br />
Erörterungstermin am 28.03.2007 (dort Seite 21 oben).<br />
Für die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung für die Schifffahrt ist keine Gr<strong>und</strong>lage<br />
ersichtlich. Außerdem würde dadurch ein Teil der Ziele des Mainausbaus konterkarriert<br />
werden.<br />
Die Fischereifachberatung verweist weiter auf ein Gutachten eines Herrn Knösche, welcher<br />
der Stellungnahme der Fischereifachberatung jedoch nicht beilag. In diesem Zusammenhang<br />
wird auf die Ausführungen zu PK-Nr. 6 unter Abschnitt 2.2.10 verwiesen.<br />
Durch den Ausbau wird die Fischerei nicht zum Erliegen kommen, so dass bezüglich der<br />
Ausgabe von Angelkarten keine unzumutbaren Beeinträchtigungen entstehen werden.<br />
Insgesamt kann festgestellt werden, dass im aquatischen Bereich ein Bilanzierungsüberschuss<br />
von 700 qm vorhanden ist (vgl. den planfestgestellten Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan, Beilage 39 A). Die Bilanzierung erfolgte anhand eines Verfahrens<br />
(„Bewertungstabelle“), das von der B<strong>und</strong>esanstalt für Gewässerk<strong>und</strong>e erarbeitet <strong>und</strong> mit<br />
der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Unterfranken für den Mainausbau<br />
vereinbart worden ist. In diesem Planfeststellungsverfahren wurde es sogar bezüg-
97<br />
lich der aquatischen Lebensräume ergänzt <strong>und</strong> erweitert, vgl. Anlage 1 zum Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan (Beilage 39 A). Es beruht auf naturschutzfachlichen<br />
Gesichtspunkten. Durch die Neugestaltung von Ufern <strong>und</strong> die Neugestaltung von Altarmanbindungen<br />
werden für die Fischfauna des Mains Verbesserungen erreicht.<br />
2.2.5.5 Unterbringung von Baggergut<br />
Bei dem Bauvorhaben fallen etwa 760 000 m³ Baggermaterial an (bezogen auf aufgelockertes<br />
Material, inkl. Baggertoleranzen), bestehend aus sandigem, kiesigem <strong>und</strong> steinigem<br />
Material. Die ordnungsgemäße Unterbringung dieses Materials ist in § 10 angeordnet.<br />
Das Baugr<strong>und</strong>institut Dipl.-Ing. Knierim GmbH (BGI) hat das anfallende Baggermaterial<br />
untersucht (Zusammenfassende Berichte der geotechnischen Untersuchungen für<br />
den Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main in den Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen,<br />
Kassel 31.03.2006). Zur Beurteilung des Baggergutes werden die Zuordnungswerte<br />
der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall; Anforderung an die stoffliche<br />
Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfall, Technische Regeln) herangezogen,<br />
die die b<strong>und</strong>esweite Vereinheitlichung der Untersuchung <strong>und</strong> Bewertung von Reststoffen<br />
zur Verwertung regeln.<br />
Für beide Stauhaltungen fallen ca. 415.000 m³ Z0-Material (uneingeschränkter Einbau),<br />
ca. 163.800 m³ Z1.1-Material (eingeschränkter offener Einbau; schließt Trinkwasser- <strong>und</strong><br />
Naturschutzgebiete, Spielplätze <strong>und</strong> gärtnerisch bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen<br />
aus), ca. 156.000 m³ Z1.2-Material (eingeschränkt offener Einbau in hydrogeologisch<br />
günstigen Gebieten mit Erosionsschutz), ca. 24.700 m³ Z2-Material (eingeschränkter<br />
Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers)<br />
<strong>und</strong> insgesamt ca. 2.470 m³ Material Z3 bis Z5 an.<br />
Die Baggerarbeiten werden entsprechend überwacht werden, damit das Baggergut bereits<br />
vor Ort in die richtige LAGA-Klasse eingeteilt <strong>und</strong> entsprechend getrennt zum Bestimmungsort<br />
transportiert wird.<br />
Das Konzept für die Unterbringung des Baggergutes aus der Fahrrinnenbaggerung sieht<br />
vor, den aus Sand <strong>und</strong> Kies bestehenden Anteil als Baustoff abzugeben. Der Transport<br />
des gesamten Materials wird größtenteils über die <strong>Wasser</strong>straße abgewickelt. Die Zufahrt<br />
zu den Umschlagstellen erfolgt über vorhandene Transportwege bzw. zu diesem<br />
Zweck herzurichtende Wege, die entsprechend zurückzubauen sind (vgl. Anordnung<br />
§ 15). Nachteilige Auswirkungen auf das übrige Verkehrsnetz sind daher nicht zu erwarten.
98<br />
2.2.5.6 Brücken<br />
Im Bereich zwischen der Staustufe Dettelbach <strong>und</strong> der Staustufe Wipfeld der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />
Main befinden sich insgesamt die folgenden sechs Brücken, welche die<br />
B<strong>und</strong>eswasserstraße Main kreuzen.<br />
• Straßenbrücke Schwarzach (B22), Main-km 298,33<br />
• Schleuse Gerlachshausen mit Straßenbrücke, Main-km 298,33<br />
• Wegbrücke Gerlachshausen, Main-km 301,53<br />
• Wegbrücke Sommerach, Main-km 302,63<br />
• Straßenbrücke Volkach, Main-km 304,53<br />
• Straßen- <strong>und</strong> Eisenbahnbrücke Volkach, Main-km 305,98<br />
Der Ausbau führt dazu, dass die verkehrenden Schiffseinheiten größere Gütermengen<br />
transportieren können. Diese mögliche Zunahme der Masse einer Schiffseinheit kann<br />
negative Auswirkungen auf die Standsicherheit der kreuzenden Brückenbauwerke im<br />
Falle einer Schiffsanfahrung haben. Zu prüfen ist daher zunächst, welche der Brücken<br />
überhaupt anfahrgefährdet sind. Zu unterscheiden hiervon ist, welche der anfahrgefährdeten<br />
Brücken im Falle einer Anfahrung in ihrer Standsicherheit gefährdet ist. Nur im<br />
Falle, wenn eine anfahrgefährdete Brücke nicht standsicher ist, sind Sicherungsmaßnahmen<br />
angezeigt.<br />
Die Brückenpfeiler <strong>und</strong> der Brückenüberbau der Straßenbrücke Schwarzach befinden<br />
sich im Gefahrenlichtraumprofil. Die Auswirkungen des Lastfalles „Schiffsstoß“ wurden<br />
von der Ingenieurgruppe Bauen (Auftrags-Nr. 05/0122 „Gutachterliche Stellungnahme<br />
zur Standsicherheit der Straßenbrücke Schwarzach über den Main im Lastfall Schiffsanprall“,<br />
Karlsruhe, März 2006) ermittelt. Danach sind die erforderlichen Sicherheiten für<br />
die beiden Pfeiler nicht eingehalten, für den Überbau jedoch ausreichend. Durch die Anordnung<br />
in § 23 Abs. 1 wird diese nachteilige Wirkung des Ausbaus aber ausgeglichen.<br />
Im Bereich der Brücke werden Bagger- <strong>und</strong> Felsmeißelarbeiten zur Vertiefung der Gewässersohle<br />
durchgeführt. Diese Flächen sind jedoch klein <strong>und</strong> haben einen Abstand<br />
von mindestens 15 m von den Pfeilern. Nach den Erfahrungen des bisherigen Ausbaus<br />
reicht bereits ein Sicherheitsabstand von 2 m aus, um Auswirkungen durch die Vertiefungsarbeiten<br />
auf die Standsicherheit der Brücke auszuschließen.
99<br />
Beweissicherungsmaßnahmen sind nach dem „Gutachten zu Erschütterungen durch<br />
Schiffsbetrieb, Ramm- <strong>und</strong> Felsmeißelarbeiten für den Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />
Main in den Stauhaltungen Detttelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen (Main-km 295,48 bis<br />
316,12)“ der B<strong>und</strong>esanstalt für <strong>Wasser</strong>bau, Karlsruhe, 16.01.2006, nicht erforderlich.<br />
Die Brücken Schleuse Gerlachshausen mit Straßenbrücke, Wegbrücke Gerlachshausen,<br />
Wegbrücke Sommerach <strong>und</strong> Straßenbrücke Volkach befinden sich außerhalb des Gefahrenlichtraumprofiles.<br />
Diese vier Brücken kreuzen den Schleusenkanal. Im Schleusenkanal finden keine Bauarbeiten<br />
statt. Gefährdungen aus dem Baubetrieb sind daher auszuschließen.<br />
Die beiden Flusspfeiler der Straßen- <strong>und</strong> Eisenbahnbrücke Volkach befinden sich im Gefahrenlichtraumprofil.<br />
Der Überbau der Brücke liegt außerhalb des Gefahrenlichtraumprofiles.<br />
Die Standsicherheit der Brückenpfeiler ist für den Lastfall „Schiffsstoß“<br />
nicht gegeben. Der TdV hat mit der Straßenbauverwaltung mit Verwaltungsvereinbarung<br />
vom 16.04.2009 den Neubau der Brücke als Straßenbrücke vereinbart. Pfeiler <strong>und</strong> Überbau<br />
der neuen Brücke werden außerhalb des Gefahrenlichtraumprofiles liegen. Der<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> für den Brückenneubau ist am 13.03.2008 ergangen. Der<br />
Baubeginn ist für den Anfang des Jahres 2010 vorgesehen. Mit der Fertigstellung wird<br />
bis zum Monat August des Jahres 2011 gerechnet. Die Straßen- <strong>und</strong> Eisenbahnbrücke<br />
Volkach soll anschließend bis Ende des Jahres 2011 zurückgebaut werden. D.h. mit Abschluss<br />
der Mainvertiefung wird auch die Brückenbaumaßnahme abgeschlossen <strong>und</strong><br />
der Straßenverkehr umgelegt sein.<br />
Am rechten Fahrrinnenrand unterhalb der bestehenden Straßen- <strong>und</strong> Eisenbahnbrücke<br />
sind Baggerungen zur Vertiefung der Gewässersohle in einem Abstand von ca. zwei Metern<br />
vom rechten Flusspfeiler vorgesehen. Nach den Erfahrungen des bisherigen Ausbaus<br />
reicht bereits ein Sicherheitsabstand von zwei Metern m aus, um Auswirkungen<br />
durch die Vertiefungsarbeiten auf die Standsicherheit der Brücke auszuschließen. Laut<br />
dem „Gutachten zu Erschütterungen durch Schiffsbetrieb, Ramm- <strong>und</strong> Felsmeißelarbeiten<br />
für den Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main in den Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong><br />
Gerlachshausen (Main-km 295,48 bis 316,12)“ der B<strong>und</strong>esanstalt für <strong>Wasser</strong>bau, Karlsruhe,<br />
16.01.2006, werden die Anhaltswerke für das Bauwerk mit hoher Sicherheit eingehalten<br />
(vgl. dort Abschnitt 6.2). Beweissicherungsmaßnahmen sind danach ebenfalls<br />
nicht erforderlich.
100<br />
2.2.5.7 Landeskultur <strong>und</strong> Landwirtschaft<br />
Das Vorhaben berührt Belange der Landeskultur, die im Einvernehmen mit der zuständigen<br />
Landesbehörde zu wahren sind (Art. 89 Abs. 3 GG, § 14 Abs. 3 WaStrG). Unter<br />
den Begriff Landeskultur fallen die Maßnahmen zur Bodenerhaltung, Bodenverbesserung,<br />
Neulandgewinnung <strong>und</strong> Flurbereinigung, also alle Maßnahmen, die den Zustand<br />
der Kulturlandschaft betreffen, d.h. die mit Maßnahmen zur Gewinnung günstiger Bodenerträge<br />
bei gleichzeitiger Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit in Zusammenhang stehen.<br />
Bedürfnisse der Landeskultur sind daher betroffen, wenn die Maßnahmen im Rahmen<br />
des Ausbaus der B<strong>und</strong>eswasserstraße derart auf Natur <strong>und</strong> Landschaft einwirken,<br />
dass als Folge davon ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebiet beeinträchtigt<br />
wird.<br />
Durch das Ausbauvorhaben werden Belange der Landeskultur im oben genannten Sinne<br />
nur insoweit berührt, als für die Uferzurücknahmen <strong>und</strong> für Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
landwirtschaftliche Flächen benötigt werden.<br />
Die dadurch eintretenden Verschlechterungen der Landeskultur sind gerechtfertigt im<br />
Hinblick auf den Nutzen des Fahrrinnenausbaus für die Binnenschifffahrt <strong>und</strong> die bezweckten<br />
Verbesserungen für die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Verkehrs auf der B<strong>und</strong>eswasserstraße.<br />
Die Nachteile für die Landeskultur durch die Inanspruchnahme von<br />
Acker- bzw. Wiesenflächen für Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen werden vom Gesetzgeber<br />
des BNatSchG in Kauf genommen bzw. bezweckt.<br />
Landwirtschaftlich genutzte Flächen werden vom Vorhaben in Anspruch genommen, jedoch<br />
werden keine Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe eintreten.<br />
Nachteilige Auswirkungen auf die Landeskultur sind daher nicht zu erwarten.<br />
Der Bayerische Bauernverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat in seiner Stellungnahme<br />
insbesondere gerügt, dass durch die Zerschneidung <strong>und</strong> Verkleinerung der<br />
landwirtschaftlichen Flächen im Bereich der Ausgleichsmaßnahme in der Gemarkung<br />
Schwarzenau die verbleibenden Restflächen für die landwirtschaftliche Nutzung im Wert<br />
erheblich gemindert sind, wodurch sich Bewirtschaftungskosten <strong>und</strong> Arbeitszeit deutlich<br />
erhöhen. Zudem wird in der Folge der Erstellung der Ausgleichsflächen eine Vernässung<br />
der benachbarten wirtschaftlichen Restflächen befürchtet. Zwischenzeitlich haben<br />
jedoch die privaten Eigentümer in diesem Bereich ihre landwirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>stücke<br />
entgegen der Veränderungssperre des § 15 WaStrG weiterverkauft. Das Eigentum an<br />
den Gr<strong>und</strong>stücken wurde zwischenzeitlich auf den Käufer übertragen, vgl. Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis<br />
(Beilage 64 A).
101<br />
Weiter wurde vom Verband angeregt, vor Ort einen Besprechungstermin mit den betroffenen<br />
Eigentümern <strong>und</strong> dem Bayerischen Bauernverband durchzuführen. Ein solcher<br />
Termin hat am 06.02.2007 stattgef<strong>und</strong>en.<br />
Die Einvernehmensbehörde hat mit Schreiben vom 20.07.2009 ihr Einvernehmen erklärt<br />
<strong>und</strong> im Hinblick auf die Landeskultur keine zusätzlichen Forderungen erhoben. Die Ämter<br />
für Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten Kitzingen <strong>und</strong> Schweinfurt haben in ihren Stellungnahmen<br />
vom 05.12.2006 <strong>und</strong> 30.11.2006 auch ihr gr<strong>und</strong>sätzliches Einverständnis mit<br />
der Planung erklärt.<br />
Zur Vermeidung von Schäden oder Beeinträchtigungen für die Landwirtschaft dienen im<br />
Übrigen auch die Anordnungen §§ 15, 18 <strong>und</strong> 19.<br />
2.2.5.8 Belange der Städte <strong>und</strong> Gemeinden<br />
Im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens haben die vom Vorhaben betroffenen Kommunen<br />
(öffentlich-rechtliche) Stellungnahmen abgegeben bzw. (privat-rechtlich zu beurteilende)<br />
Einwendungen erhoben.<br />
Wegen der Entscheidungen über die Einwendungen wird auf Abschnitt 1.7 <strong>und</strong> 2.2.10<br />
verwiesen.<br />
Die Stadt Dettelbach hat mitgeteilt, dass durch den Ausbau <strong>und</strong> den Betrieb der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />
das rechtskräftig ausgewiesene Industriegebiet „Dettelbach Ost“ <strong>und</strong><br />
das vorhandene Hafenbecken nicht beeinträchtigt werden dürfen.<br />
Mit Beeinträchtigungen ist nicht zu rechnen. Auf Abschnitt 2.2.4.1, 2.2.4.5 <strong>und</strong> 2.2.5.2<br />
wird hingewiesen.<br />
Weiter hat die Stadt darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Anlagen entlang des<br />
Vorhabens (z.B. Auslaufbauwerke, Wegenetz <strong>und</strong> dgl.) in ihrem Bestand, auch wenn sie<br />
in den Verfahrensunterlagen nicht aufgenommen oder dargestellt sind, beibehalten, oder<br />
die weitere künftige Nutzung im Rahmen ihres Bestimmungszweckes ermöglicht werden<br />
muss. Besonders wurde auf die entlang des Vorhabens befindliche durchgehende Radwegeverbindung<br />
zwischen Dettelbach <strong>und</strong> Schwarzach <strong>und</strong> auf die im Bebauungsplan<br />
dargestellte Ableitung des Oberflächenwassers in den Main hingewiesen. Weiter wurde<br />
angeführt, dass beim Mainausbau <strong>und</strong> dem künftigen Betrieb der B<strong>und</strong>eswasserstraße
102<br />
der vorhandene bauliche Bestand (Industriegebiet, Wohnbebauung) hinsichtlich Lärm,<br />
Schmutz <strong>und</strong> dgl. zu berücksichtigen sei. Weiter haben An- <strong>und</strong> Abtransport für die<br />
Baumaßnahmen generell über das <strong>Wasser</strong> zu erfolgen. Sofern das öffentliche Straßen<strong>und</strong><br />
Wegenetz beansprucht wird, wäre dies mit der Stadt bzw. dem Eigentümer über eine<br />
entsprechende Sondervereinbarung zu regeln.<br />
Mit Beeinträchtigungen ist nicht zu rechnen, da in der Gemarkung Dettelbach keine<br />
Maßnahmen <strong>und</strong> keine Nutzung von Wegen vorgesehen sind. Durch die Anordnung<br />
§ 17 ist die Vermeidung von Lärm während der Baumaßnahmen gewährleistet. Bezüglich<br />
des künftigen Betriebes der B<strong>und</strong>eswasserstraße wird auf Abschnitt 2.2.4.1 - Lärm -<br />
verwiesen. Die Zunahme der Emissionen durch den künftig zunehmenden Schiffsverkehr<br />
liegt mit einer Größenordnung von im Mittel ca. 1 dB(A) im Bereich der Messtoleranz.<br />
Mit Beeinträchtigungen durch den zukünftigen Betrieb der B<strong>und</strong>eswasserstraße ist<br />
daher ebenfalls nicht zu rechnen.<br />
Der Markt Eisenheim (Verwaltungsgemeinschaft Estenfeld) hat vorgetragen, dass durch<br />
die im Bereich Main-km 314,1 bis 315,1 vorgesehenen Ersatz- <strong>und</strong> Ausgleichsmaßnahme<br />
ein Wiesengr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> ein Angelsee des Marktes überplant werden. Durch die<br />
geplante teilweise Verfüllung des Angelsees wird eine Verlagerung des derzeitigen<br />
Schlamms in den Restbereich des Sees befürchtet. Durch die Inanspruchnahme des<br />
Wiesengr<strong>und</strong>stückes können die dort lagernden Sand- <strong>und</strong> Kiesvorhaben nicht mehr<br />
genutzt werden.<br />
Entsprechend der Erklärung des TdV im Erörterungstermin hat dieser bei der Auffüllung<br />
eine bautechnische Lösung zu wählen, wodurch eine Verlagerung des Schlammes infolge<br />
der Auffüllung vermieden wird, z.B. durch die vorherige Schüttung eines Steinringwalles.<br />
Dabei hat er auch zu prüfen, ob vorher das Gewässer abzufischen ist. Durch die geänderte<br />
Planung (A-Pläne) wurde zudem die Auffüllfläche reduziert. Mit einer unzumutbaren<br />
Beeinträchtigung durch die Auffüllung ist daher nicht zu rechnen. Bezüglich der<br />
Sand- <strong>und</strong> Kiesvorhaben verfügt der Markt über keine Abbaugenehmigung. Es handelt<br />
sich daher also lediglich um eine Chance, nicht jedoch um eine rechtlich gesicherte Position.<br />
Mit einer solchen wäre auch nicht zu rechnen, da nach den Richtlinien für Anlagen<br />
zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen <strong>und</strong> Erden des Bayerischen Staatsministeriums<br />
für Landesentwicklung <strong>und</strong> Umweltfragen vom 09.06.1995 in der Fassung vom<br />
12.04.2002 innerhalb eines Schutzkreises von 60 m von der Uferlinie der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />
entfernt ein Sand- <strong>und</strong> Kiesabbau nicht erfolgen darf (vgl. Abschnitt 4.2.1.6<br />
der o.g. Richtlinie). Eine Rechtsverletzung hinsichtlich der geltend gemachten Sand- <strong>und</strong>
103<br />
Kiesvorkommen ist damit nicht ersichtlich. Bezüglich der von der Gemeinde geltend gemachten<br />
Eingriffe in Fauna <strong>und</strong> Flora erfolgt Ausgleich <strong>und</strong> Ersatz, vgl. den planfestgestellten<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplan (Beilage 39 A).<br />
Weiter wendet sich die Gemeinde gegen die Anpassung der Fährrampe für die Fähre<br />
Obereisenheim in Folge der Verbreiterung der Fahrrinne <strong>und</strong> gegen den Entfall von<br />
Parkplätzen im Bereich der Fährrampe.<br />
Der Betrieb der Fähre wurde mit Bescheid des damaligen Landratsamtes Gerolzhofen<br />
vom 15.03.1966 genehmigt. Nach Auflage I. 8. des Bescheides hat die Gemeinde den<br />
Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße zu dulden. Nach den Auflagen III. 11. <strong>und</strong> III. 31. hat<br />
die Gemeinde die Anpassung der Fährrampe auf eigene Kosten vorzunehmen. Die vom<br />
TdV für diesen Bereich gewählte Lösungsmöglichkeit ist nicht zu beanstanden (vgl. Abschnitt<br />
2.2.3.2). Die Flächen für die Parkplätze wurden der Gemeinde mit Nutzungsvertrag<br />
Nr. 27.936/0014 entgeltfrei zur Verfügung gestellt. Nach § 11 dieser Verwaltungsvereinbarung<br />
hat die Gemeinde die Ausbaumaßnahmen des TdV entschädigungslos zu<br />
dulden. Eine rechtliche relevante Beeinträchtigung ist daher diesbezüglich nicht gegeben.<br />
Der Markt wünscht im Bereich Main-km 313,34 bis 313,43 im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens<br />
die Errichtung einer Anlegestelle für Kabinenschiffe.<br />
Da dies jedoch nicht im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau steht, besteht keine<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage um den TdV hierzu zu verpflichten.<br />
Weiter führt der Markt an, dass durch die Uferzurücknahme im Bereich der Winzerhalle<br />
(Main-km 312,66 bis 313,05) ein Wiesengr<strong>und</strong>stück des Marktes überplant wird, welches<br />
verpachtet ist <strong>und</strong> in welchem sich ebenfalls Sand- <strong>und</strong> Kiesvorkommen befinden. Weiter<br />
verweist er allgemein darauf, dass die geplanten Pflanzungen <strong>und</strong> Entwicklungsflächen<br />
auch in anderen Bereichen der Stauhaltung Gerlachshausen durchgeführt werden<br />
können.<br />
Konkrete Hinweise bezüglich anderer Standorte wurden jedoch nicht gemacht. Durch<br />
die geänderte Planung (vgl. Beilagen 25 A <strong>und</strong> 74 A) wurde die zu erwerbende Fläche in<br />
diesem Bereich reduziert. Bezüglich des Sand- <strong>und</strong> Kiesvorkommens wird auf die oben<br />
gemachten Ausführungen verwiesen.
104<br />
Weiter hat der Markt vorgetragen, bei Main-km 311,63 eine Bademöglichkeit zu schaffen.<br />
Da dies jedoch nicht im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau steht, besteht keine<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage um den TdV hierzu zu verpflichten.<br />
Weiter macht der Markt eine Beeinträchtigung seiner verpachteten Fischereirechte im<br />
Main (durch den Fahrrinnenausbau) <strong>und</strong> im Obereisenheimer See (durch die teilweise<br />
Auffüllung) geltend. Zum Ausgleich fordert die Gemeinde die Öffnung des Dammes an<br />
mehreren Stellen <strong>und</strong> die Errichtung von Flutmulden. In der Folge des Erörterungstermines<br />
wurde die Auffüllfläche im Baggersee Obereisenheim reduziert (vgl. Beilage 62 A).<br />
Das Fischereirecht im Main ist durch die Nutzung des Mains als Verkehrsweg <strong>Wasser</strong>straße<br />
überformt. Durch den Ausbau kommt das Fischereirecht im Main nicht zum Erliegen.<br />
Eine teilweise Verfüllung des Baggersees dient der Schaffung von Ausgleichsflächen<br />
nach dem B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz für den Mainausbau. Durch die Reduzierung<br />
der Planung ist diese Auffüllfläche schon reduziert worden. Eventuelle Pachtentschädigungen<br />
sind vom TdV im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens zu leisten.<br />
Weiter macht der Markt durch die Verlegung der Fahrrinne in Richtung Obereisenheim<br />
eine stärkere Immissionsschutzbelastung der Obereisenheimer Bevölkerung geltend.<br />
Weiter befürchtet der Markt eine Beeinträchtigung der Obereisenheimer Bürger bzw. von<br />
deren Wohngebäude durch verstärkte Druckwellen des Schiffsverkehrs in der Folge der<br />
Verschiebung der Fahrrinne in Richtung Obereisenheim.<br />
Bezüglich dieser Punkte ist der Markt nicht der Sachwalter bzw. der Vertreter seiner<br />
Bürger. Unabhängig davon ist die Lärmzunahme durch die Verlegung der Fahrrinne so<br />
gering, dass dies messtechnisch nicht mehr ohne weiteres erfassbar ist, wobei die Immissionsschutzwerte<br />
der 16. BImSchV eingehalten werden, vgl. Stellungnahme Müller<br />
BBM GmbH vom 09.03.2007, M39 428/21 da/kop. Ebenfalls ist mit keinen relevanten<br />
Beeinträchtigungen aufgr<strong>und</strong> der Erschütterungen durch den Schiffsbetrieb auf bauliche<br />
Anlagen zu rechnen, vgl. oben Abschnitt 2.2.4.1. Unzumutbare Beeinträchtigungen treten<br />
damit nicht auf.<br />
Bezüglich Trinkwasser <strong>und</strong> Hochwasser wird auf Abschnitt 2.2.4.1, 2.2.4.5 <strong>und</strong> 2.2.5.2<br />
verwiesen. Darüber hinaus werden die Belange des Trinkwasserschutzes insbesondere<br />
durch die Anordnungen in § 1, § 2 <strong>und</strong> § 4 gewahrt.
105<br />
Hinsichtlich des Hinweises des Marktes auf „Nachtigallenkolonien“ ist festzustellen, dass<br />
Nachtigallen keine Kolonien bilden. Der Weidengehölzsaum am Ufer des Obereisenheimer<br />
Sees, der der Nachtigall sehr gute Brutmöglichkeiten bietet, wird nach der vorliegenden<br />
Planung weitestgehend belassen. Die Uferschwalbenkolonie, auf die vom Markt<br />
weiter hingewiesen wurde, befindet sich in der künstlich errichteten Ufersteilwand am<br />
nördlichen Ufer des Obereisenheimer Sees. Dieser Bereich ist allerdings nicht überplant.<br />
Die Gemeinde Kolitzheim hat keine Einwände erhoben. Sie hat jedoch darum gebeten,<br />
dass das Einleitungsbauwerk der Verbandskläranlage bei Main-km 315,565 im Bauwerksverzeichnis<br />
<strong>und</strong> bei der Planung berücksichtigt wird.<br />
Diesbezügliche Interessen der Gemeinde sind gewahrt, das Einleitungsbauwerk ist vom<br />
Ausbau nicht betroffen.<br />
Weiter hatte die Gemeinde darum gebeten, die Errichtung einer Schiffsanlegestelle im<br />
Bereich der Gemarkung Stammheim vorzunehmen.<br />
Durch den Ausbau wird eine vorhandene Schiffsanlegestelle im Bereich Stammheim<br />
nicht beeinträchtigt. Die Errichtung einer Schiffsanlegestelle zur Förderung des Fremdenverkehrs<br />
steht nicht im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau des Mains.<br />
Die Gemeinde Nordheim am Main (Verwaltungsgemeinschaft Volkach) hat gegen die<br />
geplanten Maßnahmen im Zuge des geplanten Mainausbaus keine Einwendungen erhoben.<br />
Der Markt Schwarzach am Main hat gegen den geplanten Ausbau gr<strong>und</strong>sätzlich keine<br />
Einwände erhoben. Der Markt hat jedoch darum gebeten, wegen der Inanspruchnahme<br />
landwirtschaftlicher Gr<strong>und</strong>stücke eine Informationsveranstaltung durchzuführen. Eine<br />
solche hat der TdV am 06.02.2007 durchgeführt.<br />
Außerdem hat der Markt darauf hingewiesen, dass durch den schrägen Zuschnitt der<br />
landwirtschaftlichen Zuschnitte im Bereich der Ausgleichsmaßnahme in der Gemarkung<br />
Schwarzenau die Bewirtschaftung erschwert wird.<br />
Eine Gemeinde ist nicht der Sachwalter privater Gr<strong>und</strong>stücksinteressen. Außerdem wurden<br />
durch die geänderte Planung (A-Pläne) die diesbezüglichen Auswirkungen reduziert.<br />
Abschließend hat der Markt darauf hingewiesen, dass der beim Gr<strong>und</strong>stück Flst.-<br />
Nr. 1304, Gemarkung Hörblach, entlang einer zu schaffenden Ausgleichsfläche führende<br />
Weg wieder neu angelegt wird.
106<br />
Hierbei handelt es sich jedoch um keinen offiziellen ausgewiesenen oder geschaffenen<br />
Weg, so dass keine Gr<strong>und</strong>lage besteht, um den TdV hierzu zu verpflichten. Das Gr<strong>und</strong>stück<br />
wurde außerdem zwischenzeitlich vom privaten Eigentümer an den TdV verkauft<br />
(vgl. Beilage 64 A).<br />
Die Gemeinde Sommerach (Verwaltungsgemeinschaft Volkach) hat gegen die geplanten<br />
Maßnahmen im Zuge des Mainausbaus keine Einwendung geltend gemacht.<br />
Die Stadt Volkach (Verwaltungsgemeinschaft Volkach) hat verlangt, dass mit dem geplanten<br />
Mainausbau eine „Kabinenschifffahrtsanlegestelle“ für Schiffe mit einer Länge<br />
größer 130 m geschaffen wird.<br />
Da dies nicht im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau steht, besteht keine Veranlassung<br />
<strong>und</strong> auch keine rechtliche Gr<strong>und</strong>lage um den TdV hierzu zu verpflichten.<br />
Weiter wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Schifffahrt auf dem Main von<br />
maximal 9 km/h wegen der erhöhten Belastung der Anlieger durch die Steigerung der<br />
Emissionen aufgr<strong>und</strong> der größeren Schiffe <strong>und</strong> des zu erwartenden Anstiegs des Verkehrsaufkommens<br />
gefordert.<br />
Die Stadt Volkach ist weder Vertreter noch Sachwalter der Anlieger. Im Übrigen wird auf<br />
Abschnitt 2.2.4.1 verwiesen. Mit nichtzumutbaren Beeinträchtigungen der Anlieger ist<br />
danach nicht zu rechnen.<br />
Weiter hat die Stadt im Erörterungstermin die Befürchtung geäußert, dass es durch die<br />
erhöhten Fließgeschwindigkeiten in der Folge des Ausbaus häufiger zu Gr<strong>und</strong>berührungen<br />
kommen wird. Bezüglich der geforderten Geschwindigkeitsreduzierungen wird außerdem<br />
auf die im Verfahren von der Fischerei vorgebrachten Bedenken hingewiesen.<br />
Außerdem wird auf die im Bereich der geplanten Uferzurücknahmen vorhandenen Sand<strong>und</strong><br />
Kiesvorkommen hingewiesen.<br />
Die Fließgeschwindigkeiten erhöhen sich durch den Ausbau nur stellenweise <strong>und</strong> nur<br />
geringfügig, vgl. Abschnitt 2.2.4.1. Durch die Verbreiterung der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />
wird gerade auch die Sicherheit des Verkehrs erhöht werden, so dass mit einer Verringerung<br />
der Unfallzahlen zu rechnen ist. Dies zeigen auch die Unfallzahlen im Bereich<br />
der ausgebauten Abschnitte des Mains. Wegen der geforderten Geschwindigkeitsbegrenzung<br />
im Hinblick auf von der Fischerei vorgebrachte Bedenken wird auf Abschnitt
107<br />
2.2.4.2 <strong>und</strong> 2.2.5.4 verwiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Sand- <strong>und</strong> Kiesvorkommen<br />
liegt keine Genehmigung zum Abbau vor. Im Übrigen wird hier auf die Ausführungen<br />
zum Markt Eisenheim (s. o.) verwiesen. Diesbezügliche Interessen der Stadt<br />
sind gewahrt.<br />
2.2.5.9 Sonstige öffentliche Belange<br />
Den öffentlichen Belangen der Energieversorgung <strong>und</strong> des Fernmeldewesens wird<br />
durch die Anordnung § 14 Rechnung getragen.<br />
Soweit infolge der Bauausführung nachteilige Wirkungen durch Lärm <strong>und</strong> Staub zu erwarten<br />
sind, wird der TdV durch die Anordnung § 17 zur Einhaltung der Lärmvorschriften<br />
<strong>und</strong> zur Vermeidung weiterer Belästigungen wie Staub verpflichtet.<br />
Den Belangen der Schifffahrt während der Bauzeit wird durch die Anordnung § 12 entsprochen.<br />
Auch die Sportschifffahrt wird während der Bauarbeiten vorübergehend behindert. Der<br />
nach dem Ausbau vom Bayerischen Motorjachtverband e.V. befürchtete Richtungsverkehr<br />
im Schleusenkanal Gerlachshausen ist von der Breite <strong>und</strong> Abladetiefe der Schiffe<br />
abhängig, so dass die Sportschifffahrt von der Einführung des Richtungsverkehrs regelmäßig<br />
nicht betroffen sein wird. Die Schifffahrtstreibenden haben Beschränkungen der<br />
Befahrbarkeit der B<strong>und</strong>eswasserstraße aufgr<strong>und</strong> behördlicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr<br />
hinzunehmen, die nötig sind, um die <strong>Wasser</strong>straße in einem für die Schifffahrt<br />
erforderlichen Zustand zu erhalten.<br />
Der B<strong>und</strong>esverband der Deutschen Binnenschifffahrt e.V. hat gefordert, dass beim Setzen<br />
der Sp<strong>und</strong>wand in den unteren Vorhäfen der Schleusen Dettelbach <strong>und</strong> Wipfeld eine<br />
spätere zweite Schleusenkammer berücksichtigt wird. Ein Ausbau der unteren Vorhäfen<br />
der Schleusen Dettelbach <strong>und</strong> Wipfeld ist jedoch nicht Antragsgegenstand dieses<br />
Planfeststellungsverfahrens. Es ist auch keine rechtliche Gr<strong>und</strong>lage ersichtlich, dies gegenüber<br />
dem TdV anzuordnen.<br />
Der Deutsche Kanuverband e.V. hat gefordert, dass die Ausstiegsstelle für Kanufahrer<br />
unterhalb der Straßenbrücke Schwarzach weiterhin genutzt werden kann. Diese Ausstiegsstelle<br />
für Kanuten unter der Straßenbrücke Schwarzach ist durch die Sicherung<br />
der Brückenpfeiler durch die Vorschüttung von <strong>Wasser</strong>bausteinen nicht betroffen, da die<br />
Sicherung der Pfeiler nur wasserseitig erfolgt.
108<br />
Den Belangen des Denkmalschutzes wird durch die Anordnung § 11 Rechnung getragen.<br />
Den gemeindlichen Interessen, insbesondere an der Funktionsfähigkeit ihrer Straßen,<br />
Wege <strong>und</strong> sonstigen Anlagen wird durch die Anordnungen § 15, § 17 <strong>und</strong> § 18 Rechnung<br />
getragen.<br />
Die Ausübung des Jagdrechts wird durch den Fahrrinnenausbau nicht beeinträchtigt.<br />
Die mit dem Jagdrecht verb<strong>und</strong>ene Hegeverpflichtung wird im Rahmen der Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplanung mit beachtet. Auswirkungen sind insoweit nicht erkennbar.<br />
Die Belange des Brand- <strong>und</strong> Katastrophenschutzes sind durch die Anordnung § 16 gewahrt.<br />
Die Belange der Wehrbereichsverwaltung sind nicht beeinträchtigt.<br />
Die Belange der Rohstoffversorgung sind gewahrt. Zwar befinden sich im Bereich der<br />
geplanten Ausgleichsmaßnahme in der Gemarkung Schwarzenau nach dem Regionalplan<br />
für die Region Würzburg abbauwürdige Vorkommen an Sand <strong>und</strong> Kies im dortigen<br />
Landschaftsschutzgebiet Volkacher Mainschleife. Im Regionalplan ist dieser Bereich<br />
aber weder als Vorrang- noch als Vorbehaltsgebiet für den Abbau von Sand <strong>und</strong> Kies<br />
vorgesehen. Vielmehr ist dieser Bereich dort als landschaftliches Vorbehaltesgebiet dargestellt.<br />
D.h. nach der Regionalplanung ist in diesem Bereich der Schwerpunkt gerade<br />
auch auf Landschafts- <strong>und</strong> Naturschutz gelegt worden <strong>und</strong> nicht auf den Abbau von Bodenschätzen.<br />
Die Schaffung von Ausgleichsflächen für den Mainausbau an dieser Stelle<br />
entspricht daher dem Regionalplan für die Region Würzburg.<br />
2.2.6 Darstellung <strong>und</strong> Abwägung der privaten Belange<br />
2.2.6.1 Inanspruchnahme von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
Das Vorhaben erfordert sowohl dauerhafte als auch vorübergehende Inanspruchnahmen<br />
von Gr<strong>und</strong>stücken, die bislang im Eigentum privater Dritter oder der Gebietskörperschaften<br />
stehen. Diese Inanspruchnahme von Gr<strong>und</strong>stücken Dritter, wie sie sich aus<br />
den festgestellten Planunterlagen ergeben, ist erforderlich, um das Ausbauvorhaben<br />
verwirklichen zu können.
109<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die Inanspruchnahme von Gr<strong>und</strong>stücken durch das Vorhaben nicht<br />
Gegenstand der Planfeststellung, da diese nicht das Recht gewährt, Gegenstände, die<br />
einem anderen gehören, oder Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Anlagen, die im Besitz eines anderen<br />
stehen, in Gebrauch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 – 4 C 34.79 – in<br />
BayVBl. 1980, S. 440). Diese Rechtspositionen muss sich der Vorhabensträger von den<br />
Rechtsinhabern entweder durch Vereinbarungen oder in von den zuständigen Landesbehörden<br />
nach Landesrecht durchzuführenden Enteignungsverfahren beschaffen (§ 44<br />
WaStrG, Art. 19 ff. BayEG). Insbesondere Fragen der Gegenleistung für die Inanspruchnahme<br />
eines Gr<strong>und</strong>stücks (Kaufpreis, Tauschflächen) bleiben daher genauso unberücksichtigt<br />
wie die Frage, wer welche Kosten der Veräußerung trägt. Dennoch kann die<br />
Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung die Frage der Inanspruchnahme<br />
privater Gr<strong>und</strong>stücke für die Ausführung des Vorhabens nicht unberücksichtigt lassen,<br />
da die festgestellten Pläne für die Enteignungsbehörde gemäß § 44 Abs. 2 WaStrG bindend<br />
sind. Der Umfang des Vorhabens <strong>und</strong> damit die Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme ist nämlich<br />
nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens.<br />
Der TdV beabsichtigt, mit sämtlichen Eigentümern, deren Gr<strong>und</strong>stücke dauerhaft oder<br />
vorübergehend in Anspruch genommen werden, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.<br />
Für den Ausbau <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ene Wegumlegungen, für die Uferrücknahmen <strong>und</strong><br />
für die damit zusammenhängenden ökologischen Ausgleichsflächen ist die dauerhafte<br />
Inanspruchnahme mehrerer privater Gr<strong>und</strong>stücke notwendig.<br />
Die betroffenen Eigentümer haben sich teilweise gegen die Inanspruchnahme ihrer<br />
Gr<strong>und</strong>stücke ausgesprochen. Die Gr<strong>und</strong>stücke befinden sich bei Hochwasser im Abflussbereich<br />
des Mains.<br />
Die Kurvenaufweitungen sind aus Gründen der Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Verkehrs<br />
erforderlich. Gerade enge, unübersichtliche Kurven stellen besondere Gefahrenpunkte<br />
für die Schifffahrt dar mit einer Häufung von Unfällen. Durch die zunehmende Schubschifffahrt<br />
würde sich diese Gefahrensituation ohne Ausbau weiter verschärfen.<br />
Existenzgefährdungen durch die Inanspruchnahme wurden nicht vorgetragen. Bei der<br />
Prüfung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten hat der TdV die eigentumsrechtlichen Interessen<br />
der Betroffenen mit abgewogen.
110<br />
2.2.6.2 Lärmentwicklung <strong>und</strong> Erschütterungen<br />
Die Beurteilung von Geräuschemissionen von <strong>Wasser</strong>straßen ist nicht rechtsverbindlich<br />
geregelt. Geregelt ist dagegen die zulässige Geräuschemission von Schiffen in Anhang<br />
II § 8.10 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO). Den Main dürfen nur<br />
Schiffe mit einem Attest nach BinSchUO befahren. Danach darf das Fahrgeräusch der<br />
Schiffe in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 75 dB(A)<br />
nicht überschreiten. Bei stilliegenden Schiffen darf das Geräusch im gleichen Abstand<br />
den Wert von 65 dB(A) nicht überschreiten. Die Vorschriften des BImSchG <strong>und</strong> der Verordnungen<br />
bzw. der Verwaltungsvorschriften zum BImSchG sind auf Schiffsverkehrslärm<br />
nicht anwendbar.<br />
Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den Baubetrieb werden durch die Anordnung<br />
§ 17 soweit als möglich ausgeschlossen. Die Beeinträchtigung durch Lärmbelästigungen<br />
durch Baumaschinen <strong>und</strong> -fahrzeuge sowie Meißel- <strong>und</strong> Sprengarbeiten wurde<br />
in dem Gutachten des Schalltechnischen Planungsbüros Müller-BBM (s.o. 2.2.4.1 <strong>und</strong><br />
2.2.5.8) untersucht. Der Gutachter hat die Auswirkungen der bei den Bauarbeiten entstehenden<br />
Geräusche auf die an den Main angrenzende Wohnbebauung festgestellt<br />
<strong>und</strong> mit den Richtwerten der AVV-Baulärm verglichen. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis,<br />
dass außerhalb der Umgebung der Baustellen nur geringe Immissionen zu erwarten<br />
sind. Der durch die Baumaschinen verursachte Baulärm führt vorübergehend zu<br />
zusätzlichen Beeinträchtigungen. Der Gutachter empfiehlt an den besonders wohnhausnahen<br />
Baustellen Baumaschinen mit erhöhtem Schallschutz einzusetzen. Eine entsprechende<br />
Anordnung <strong>und</strong> eine Beschränkung der Bauarbeiten auf die Tageszeit ist in § 17<br />
enthalten.<br />
Durch das gr<strong>und</strong>sätzliche Verbot von Sprengungen in der Anordnung § 6 werden neben<br />
Lärmbelästigungen vor allem Sprengschäden ausgeschlossen.<br />
Im „Gutachten zu Erschütterungen durch Schiffsbetrieb, Ramm- <strong>und</strong> Felsmeißelarbeiten<br />
für den Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraßen Main in den Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong><br />
Gerlachshausen“ (B<strong>und</strong>esanstalt für <strong>Wasser</strong>bau, Ilmenau, 16.01.2006, BAW-Nr.<br />
A.395.6.06.10056) wird festgestellt, dass die Erschütterungsanhaltswerte der DIN 4150<br />
Teil 3 für die Einwirkungen auf bauliche Anlagen sicher eingehalten werden <strong>und</strong> auch<br />
bei den Bagger- <strong>und</strong> Meißelarbeiten mit hoher Sicherheit keine Schäden an umliegenden<br />
Bauten zu erwarten sind. Bei den geplanten Ausbauarbeiten kann im Nahbereich<br />
eine Überschreitung des A u -Anhaltswertes für Erschütterungseinwirkungen auf Menschen<br />
durch Baumaßnahmen nach DIN 4150 Teil 2 nicht völlig ausgeschlossen werden.
111<br />
Die besonderen Bedingungen der nahe liegenden Ortschaften, insbesondere der Baudenkmäler<br />
wurden beachtet. Der Gutachter empfiehlt vor Baubeginn die Anlieger über<br />
Art <strong>und</strong> Dauer der Baumaßnahmen zu informieren, stichprobenartig oder gegebenenfalls<br />
im Bedarfsfall Erschütterungsmessungen durchzuführen. Insoweit wird verwiesen auf die<br />
Anordnung § 6.<br />
Die prognostizierte Zunahme des Schiffsverkehrs wird nicht zu einer Zunahme der Abgas-<br />
<strong>und</strong> Lärmemissionen führen. Das Bayer. Landesamt für Umweltschutz hat bereits<br />
im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Fahrrinne des Mains in den Stauhaltungen<br />
Heubach, Freudenberg, Faulbach <strong>und</strong> Eichel von Main-km 130,72 bis Main-km<br />
174,33 - A4 - 143.3-Ma/18 - ermittelt, dass durch die erwartete Entwicklung des Schiffsverkehrs<br />
die zulässigen Lärmwerte nicht überschritten werden (siehe Stellungnahme<br />
vom 07.02.1992 - 7/2-7229-44 -). Die Randbedingungen hierzu gelten unverändert. Dies<br />
wird bestätigt durch das Gutachten des Schalltechnischen Beratungsbüros Müller-BBM<br />
(s.o.), das zu dem Ergebnis kommt, dass bei gleich bleibender Geräuschemission im<br />
Mittel ein Geräuschpegelanstieg von ca. 1 dB(A) erwartet wird, d.h. dass der prognostizierte<br />
Schiffsverkehr nur zu einer geringfügigen, zusätzlichen Lärmbelastung führen<br />
wird. Der Gutachter geht hierbei von den für das Jahr 2015 prognostizierten Werten im<br />
Vergleich zur Situation im Jahr 1997 aus, d.h. von einem steigenden Verkehrsaufkommen<br />
um ca. 2.700 beladene Schiffe. Der Gutachter erklärt den Pegelanstieg für schalltechnisch<br />
von untergeordneter Bedeutung <strong>und</strong> weist darauf hin, dass die schalltechnische<br />
Situation durch den Einsatz moderner Schiffe trotz steigender Verkehrszahlen<br />
vermutlich gleich bleiben wird.<br />
Sollte es wider Erwarten zu Belästigungen von Menschen in Gebäuden in Folge Erschütterungen<br />
durch den Schiffsverkehr im Einzelfall kommen, so überwiegen die Interessen<br />
der Öffentlichkeit an einem funktionierenden <strong>und</strong> sicheren Binnenwasserstraßennetz.<br />
2.2.6.3 Fischerei<br />
Fischereiberechtigte haben gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben. Im Einzelnen<br />
erfolgt eine Behandlung im Rahmen der Begründung der Entscheidungen über die Einwendungen<br />
(Abschnitt 2.2.10). Die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen sind zumutbar.<br />
Die fischereiwirtschaftlichen Belange werden durch das Ausbauvorhaben nur vorübergehend<br />
beeinträchtigt, nämlich während der Bauzeit durch Störungen infolge von<br />
Lärm <strong>und</strong> <strong>Wasser</strong>trübungen <strong>und</strong> während einer Übergangszeit bis zur Wiederbesiedlung<br />
der Bereiche der Flusssohle, in denen die Baggerungen vorgenommen wurden. Diese
112<br />
vorübergehenden Beeinträchtigungen werden durch die geplanten ökologischen Maßnahmen,<br />
die auch der Fischereiwirtschaft zugute kommen, auf Dauer ausgeglichen.<br />
Im Hinblick auf die zu erwartende Beeinträchtigung der Fischerei durch das Vorhaben<br />
gilt folgendes:<br />
Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen<br />
<strong>und</strong> sich anzueignen. Aufgr<strong>und</strong> der gesetzlichen Ausgestaltung als Aneignungsrecht an<br />
herrenlosen beweglichen Sachen ist das Fischereirecht inhaltlich jedoch von vornherein<br />
regelmäßig auf das beschränkt, was das Gewässer in seinem jeweiligen tatsächlichen<br />
Zustand an fischereilicher Nutzung ermöglicht. Das Fischereirecht gewährt gegenüber<br />
den Verkehrsinteressen, denen die B<strong>und</strong>eswasserstraßen in erster Linie zu dienen bestimmt<br />
sind, gr<strong>und</strong>sätzlich kein Recht auf Aufrechterhaltung der (bisherigen) natürlichen<br />
Verhältnisse oder die Garantie bestimmter Fangchancen etc., sondern besteht - ähnlich<br />
wie das private Eigentum an einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße - in der<br />
Regel nur unbeschadet der Erfüllung der mit der öffentlichen Bestimmung der B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />
verb<strong>und</strong>enen Aufgaben. Mithin ist das Fischereirecht von vornherein dahin<br />
beschränkt, dass die zur Herstellung der Schiffbarkeit nach dem jeweiligen Stand der<br />
Verkehrsentwicklung erforderlichen wasserbaulichen Maßnahmen vom Rechtsinhaber<br />
entschädigungslos geduldet werden müssen, auch wenn sie der Fischerei abträglich<br />
sind.<br />
Als ausgestaltetes Aneignungs- <strong>und</strong> Hegerecht unterfällt das Fischereirecht als eigentumsähnliches<br />
Recht dem Schutzbereich des Art. 14 GG. Inhalt <strong>und</strong> Schranken dieser<br />
Rechtsposition werden durch die Gesetze bestimmt. Ein solches Gesetz ist das B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz.<br />
Ausbau <strong>und</strong> Unterhaltung der B<strong>und</strong>eswasserstraßen stellen<br />
somit unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 7, 8 <strong>und</strong> 19 WaStrG eine<br />
Inhalts- <strong>und</strong> Schrankenbestimmung dar. Insofern ist von einer plangegebenen Vorbelastung<br />
des betroffenen Fischereirechtes auszugehen. Unter diesem Gesichtspunkt sind<br />
Eingriffe in bzw. erhebliche Nachteile auf das Fischereirecht nur dann gegeben, wenn<br />
durch Maßnahmen (Veränderungen des Stroms) entweder die Fischerei überhaupt ganz<br />
oder zum Teil aufgehoben oder einer der Bedeutung nach gleiche Folge herbeigeführt<br />
wird. Dies ist der Fall bei Durchstichen, Verlandungen, Stromversetzungen usw., mithin<br />
wenn dem Fischereirecht Gewässerteile schlechthin entzogen werden (ständige Rechtsprechung<br />
der Zivilgerichte <strong>und</strong> der Verwaltungsgerichte, vgl. BGHZ 50, 73; OLG Hamburg,<br />
VKBl. 1979, 280; BVerwG, Urteil vom 25.09.1996, VKBl. 1997, 131, 132; BayVGH<br />
München, Urteil vom 19.11.1996, VKBl. 1997, 563, 564, <strong>und</strong> Urteil vom 21.05.1997,<br />
VKBl. 1997, 527; VG Kassel, Urteil vom 05.05.1994, VKBl. 1995, 140; VG Würzburg, Urteil<br />
vom 09.02.1995 – W 6 K 93.1026 -).
113<br />
Die mit dem Ausbauvorhaben verb<strong>und</strong>enen Vertiefungen <strong>und</strong> Verbreiterungen des Flusses<br />
stellen keine Veränderungen dar, durch welche die Fischerei ganz oder zum Teil<br />
aufgehoben oder einer der Bedeutung nach gleiche Folge herbeigeführt wird (vgl.<br />
BVerwG, Urteil vom 25.09.1996).<br />
Nach den Aussagen der Gutachter kann die fischereiliche Nutzbarkeit durch die Ausbaumaßnahmen<br />
in zweifacher Hinsicht beeinträchtigt werden. Einerseits werden sich<br />
durch eventuelle Schädigungen der Fischfauna die Ertragsmöglichkeiten reduzieren,<br />
andererseits können die Fangbedingungen speziell für die Berufs- <strong>und</strong> Nebenerwerbsfischer<br />
erschwert werden. Bei diesen Beeinträchtigungen handelt es sich jedoch um Auswirkungen<br />
des Mainausbaus, die von den Fischereiberechtigten an der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />
Main entschädigungslos geduldet werden müssen.<br />
Durch die Uferzurücknahmen werden der Fischereiwirtschaft sogar befischbare Flächen<br />
zuwachsen.<br />
Durch die Art <strong>und</strong> Weise der beabsichtigten Baudurchführung werden erhebliche Beeinträchtigungen<br />
der Fischerei vermieden. Insoweit wird verwiesen auf die Anordnung § 13<br />
Satz 3, wonach der TdV verpflichtet ist, die Bauarbeiten in den Buhnenfeldern <strong>und</strong> im<br />
Kraftwerksbereich außerhalb der Hauptlaichzeiten durchzuführen.<br />
Die Anordnung § 13 verpflichtet den TdV zudem, die Fischereiberechtigten rechtzeitig<br />
vor Beginn der Bauarbeiten zu unterrichten <strong>und</strong> gewährleistet somit die Rücksichtnahme<br />
auf die Interessen der Fischerei.<br />
Unter anderem zur Überprüfung der Prognose des TdV im Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan (Abschnitt 2.2.4) wurde der TdV verpflichtet, nach Abschluss der Bauarbeiten<br />
an ausgewählten Stellen Kontrolluntersuchungen durchzuführen (vgl. Anordnung<br />
§ 20 Abs. 4).<br />
Den zahlreichen Wünschen der verschiedenen Fischereiberechtigten ist der TdV teilweise<br />
nachgekommen. Insoweit wird verwiesen auf die Niederschriften zu den Erörterungsterminen.<br />
Als Fazit ist festzuhalten, dass die Interessen der Fischereiberechtigten durch das Ausbauvorhaben<br />
nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Hinblick darauf, dass das Vorhaben<br />
größtenteils nur vorübergehende nachteilige Wirkungen auf die Fischereiausübung<br />
mit sich bringt, die angeordneten ökologischen Maßnahmen jedoch dauerhaft an-
114<br />
gelegt sind <strong>und</strong> auch dauerhaft einen Nutzen für die Fischereiwirtschaft mit sich bringen,<br />
haben die Fischereiberechtigten die vorhabensbedingten Auswirkungen zu dulden.<br />
Sollten wider Erwarten nach Abschluss der Bauarbeiten erhebliche nachteilige Wirkungen<br />
auf die Fischereirechte eintreten, sind die Fischereiberechtigten über § 75 Abs. 2<br />
Satz 2 VwVfG geschützt. Diese Vorschrift ermöglicht in den Fällen, in denen die nachteiligen<br />
Auswirkungen des Vorhabens nicht vorhersehbar waren, die Durchführung eines<br />
nachträglichen Verfahrens, in dem Abhilfemaßnahmen oder Entschädigungen angeordnet<br />
werden können. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Jahren<br />
ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der nachteiligen Wirkung Kenntnis erlangt<br />
hat, bei der Planfeststellungsbehörde zu stellen. Der Anspruch ist ausgeschlossen,<br />
wenn seit der Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes 30 Jahre verstrichen<br />
sind.<br />
2.2.7 Abwägungsergebnis<br />
Das beantragte Vorhaben ist zulässig, da die Voraussetzungen für eine Versagung der<br />
Planfeststellung nicht vorliegen.<br />
Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Fachplanungsgesetze. Es ist objektiv erforderlich,<br />
d.h. vernünftigerweise geboten. Das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens<br />
geht den durch das Vorhaben verursachten Beeinträchtigungen öffentlicher Belange<br />
<strong>und</strong> privater Rechte vor.<br />
Die Naturschutzbelange sind nicht vorrangig, so dass der mit dem Vorhaben verb<strong>und</strong>ene<br />
Eingriff in Natur <strong>und</strong> Landschaft zulässig ist. Durch die angeordneten ökologischen<br />
Maßnahmen wird der Eingriff in Natur <strong>und</strong> Landschaft kompensiert, erhebliche oder<br />
nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes werden nicht zurückbleiben <strong>und</strong><br />
das Landschaftsbild wird landschaftsgerecht wieder hergestellt bzw. neu gestaltet.<br />
Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben als umweltverträglich<br />
einzustufen ist.<br />
Die Voraussetzungen des § 14 b Nr. 11 WaStrG liegen nicht vor. Durch die unter Abschnitt<br />
1.5 angeordneten Auflagen werden die durch das Vorhaben verursachten Beeinträchtigungen<br />
des Wohls der Allgemeinheit oder privater Rechte oder Interessen, die
115<br />
vorwiegend vorübergehender Art sind, verhütet, ausgeglichen oder auf ein zumutbares<br />
Maß reduziert.<br />
Der Ausbau der Fahrrinne des Mains in den Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong> Gerlachshausen<br />
<strong>und</strong> die damit zusammenhängenden Maßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit,<br />
da hierdurch die Sicherheit <strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erhöht wird.<br />
Ferner wird durch das genehmigte Ausbauvorhaben die Leistungsfähigkeit einer B<strong>und</strong>eswasserstraße,<br />
die langfristig den energiesparenden, kostengünstigen <strong>und</strong> geräuscharmen<br />
Transport nicht zuletzt von Massengütern wie Kohle, Öl, Sand, Kies, Steinen, Erzen<br />
<strong>und</strong> sonstigen Rohstoffen sowie industriellen Erzeugnissen <strong>und</strong> Stückgut in großen<br />
Abmessungen <strong>und</strong> Gewichten über weite Entfernungen gewährleistet, deutlich gesteigert.<br />
Die Inanspruchnahme von Landflächen ist vorgesehen, jedoch für die Verwirklichung<br />
des Vorhabens erforderlich, so dass insbesondere der Verlust von landwirtschaftlich genutzten<br />
Flächen hinnehmbar ist.<br />
Die vorliegende Planung führt unter den gegebenen Voraussetzungen zu den geringstmöglichen<br />
Eingriffen in privates Eigentum. Existenzgefährdungen durch die Inanspruchnahmen<br />
von landwirtschaftlich genutzten Flächen werden nicht herbeigeführt.<br />
Soweit öffentliche Belange <strong>und</strong>/oder private Rechte beeinträchtigt werden, können diese<br />
Beeinträchtigungen durch Auflagen überwiegend verhütet oder ausgeglichen werden.<br />
Es ist daher zu erwarten, dass nach Abschluss der Baumaßnahmen keine wesentlichen<br />
nachteiligen Auswirkungen verbleiben werden, mithin das Gemeinwohl keine dauerhafte<br />
Beeinträchtigung erfährt.<br />
Die verbleibenden Beeinträchtigungen sind im Interesse des Vorhabens erforderlich <strong>und</strong><br />
deswegen hinzunehmen.<br />
2.2.8 Begründung der Anordnungen unter Abschnitt 1.5<br />
Die unter Abschnitt 1.5 getroffenen Anordnungen sind durch das Vorhaben bedingt <strong>und</strong><br />
erforderlich. Sie sind von Amts wegen angeordnet <strong>und</strong> dienen dem Ausgleich oder der<br />
Verhütung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder von Rechten Dritter<br />
(vgl. § 74 Abs. 2 VwVfG).
116<br />
Die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften für den TdV unmittelbar bestehenden<br />
Rechte, Verpflichtungen <strong>und</strong> Vorbehalte sind im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> regelmäßig<br />
nicht ausdrücklich hervorgehoben. Dies gilt auch für die Verpflichtung des TdV, die von<br />
ihm erstellten Schifffahrtsanlagen der <strong>Wasser</strong>straße zu unterhalten.<br />
Im Übrigen hat der TdV bei Einrichtungen, die vorhandene, demselben Zweck dienende<br />
Einrichtungen ersetzen oder ändern, gemäß § 14 b Nr. 8 WaStrG die Mehrkosten der<br />
Unterhaltung zu tragen, soweit nicht im Verfahren unter den Beteiligten anderweitige<br />
Absprachen getroffen wurden.<br />
Zu § 1<br />
(1) Die Auflage dient dazu, ausbaubedingte Änderungen <strong>und</strong> vor allem kritische Zustände<br />
der <strong>Wasser</strong>beschaffenheit des Mains zu ermitteln.<br />
(2) <strong>und</strong> (4) Um die Ursachen etwaiger Störungen der <strong>Wasser</strong>beschaffenheit angesichts<br />
der vielfältigen Nutzungen des Mains ermitteln bzw. mögliche Ursachen ausschließen zu<br />
können, ist die Erhebung von Daten <strong>und</strong> gegebenenfalls ihre Prüfung durch die Fachbehörden<br />
notwendig.<br />
(3) Die Anordnung ermöglicht dem TdV, neben der Hauptmessstelle Erlabrunn weitere<br />
Messstellen einzurichten.<br />
Zu § 2<br />
(1) Die chemischen <strong>und</strong> mikrobiologischen Untersuchungen dienen der Beweissicherung<br />
der genannten Fassungsanlagen.<br />
(2) <strong>und</strong> (3) Die Auflage soll gewährleisten, dass rechtzeitig eine etwaige Beeinträchtigung<br />
der <strong>Wasser</strong>qualität infolge der Baggerarbeiten an den möglicherweise vom Vorhaben<br />
betroffenen Brauch- <strong>und</strong> Trinkwasseranlagen festgestellt werden kann. Ferner regelt<br />
sie die weitere Vorgehensweise für den Fall, dass eine Beeinträchtigung der <strong>Wasser</strong>qualität,<br />
die durch das Ausbauvorhaben verursacht worden ist, zu besorgen ist. Diese<br />
Auflage regelt u.a. auch, wann <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen der TdV die Kontrolluntersuchungen<br />
einstellen kann.<br />
(4) Die Auflage regelt das Vorgehen bei den Trinkwasserbrunnen der Fernwasserversorgung<br />
Franken.
117<br />
(5) In der Auflage wird klargestellt, dass der TdV für eventuell notwendige werdende Ersatzversorgungsmaßnahmen<br />
die Kosten zu übernehmen hat. An der gesetzlichen Zuständigkeit<br />
für die Ersatzversorgung wird hierdurch nichts geändert.<br />
Zu § 3<br />
(1) Die Anordnung soll eine sichere <strong>und</strong> ordnungsgemäße Bauausführung gewährleisten.<br />
(2) <strong>und</strong> (3) Die Anordnungen ermöglichen den zuständigen Behörden, ihre im Zusammenhang<br />
mit dem Vorhaben stehenden Aufgaben zu erfüllen, insbesondere die Einhaltung<br />
der festgestellten Pläne, die Anforderungen der Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung nach § 48<br />
WaStrG <strong>und</strong> die im Einvernehmen mit den Regierungen nach § 14 Abs. 3 WaStrG getroffenen<br />
Maßnahmen zu überwachen <strong>und</strong> dient daneben (ergänzend zu Anordnung<br />
§ 13) der Information der Fischerei über die Fischereifachberatung <strong>und</strong> den Verein Fischereiverband<br />
Unterfranken e.V.<br />
(4) Die Auflage konkretisiert die Pflicht des TdV zur Bauüberwachung <strong>und</strong> wurde auf<br />
Wunsch der Einvernehmensbehörde aufgenommen.<br />
Zu § 4<br />
Die Auflage ist im Zusammenhang mit der Anordnung unter § 1 zu sehen. Wenn sich<br />
aus den dort angeordneten Messungen ergibt, dass die <strong>Wasser</strong>beschaffenheit die in § 4<br />
Abs. 1 genannten kritischen Zustände erreicht, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen<br />
zu ergreifen. Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 3 mg/l, sind die Baggerarbeiten zum<br />
Schutz der <strong>Wasser</strong>beschaffenheit einzustellen.<br />
Zu § 5<br />
Die Anordnung soll gewährleisten, dass bei der Durchführung der Baumaßnahmen nicht<br />
auszuschließende Beeinträchtigungen des Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Oberflächenwassers verhütet,<br />
minimiert oder ausgeglichen werden. Die Bauarbeiten müssen mit größter Sorgfalt im<br />
Bereich des Mediums <strong>Wasser</strong> durchgeführt werden, damit das Selbstreinigungsvermögen,<br />
die Güte <strong>und</strong> die <strong>Wasser</strong>qualität des Gewässers nicht über das zumutbare Maß<br />
hinaus beeinträchtigt werden.
118<br />
Zu § 6<br />
(1) Durch die Anordnung in Absatz 1 werden Sprengschäden ausgeschlossen.<br />
(2) Hiermit wird den Empfehlungen aus dem Gutachten der B<strong>und</strong>esanstalt für <strong>Wasser</strong>bau<br />
(BAW) über Erschütterungen durch Schiffsbetrieb, Ramm- <strong>und</strong> Felsmeißelarbeiten<br />
für den Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main in den Stauhaltungen Dettelbach <strong>und</strong><br />
Gerlachshausen nachgekommen. Hierdurch soll auch sichergestellt werden, dass die<br />
Anlieger informiert werden <strong>und</strong> einen Ansprechpartner haben.<br />
Zu § 7<br />
Die Anordnungen dienen der Vermeidung von Gefahren durch Hochwasser oder Eis<br />
sowie dem Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers.<br />
Zu § 8<br />
(1) <strong>und</strong> (2) Die Anordnungen dienen der Aufrechterhaltung der vorhandenen, natürlichen<br />
oder künstlich hergestellten Vorflut unter Beachtung der Belange des Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzes.<br />
(3) Die Anordnung gibt § 14 b Nr. 8 WaStrG wieder.<br />
Zu § 9<br />
Durch die Anordnung soll die Eigenschaft des Mains als Vorfluter für die in ihn mündenden<br />
Seitengewässer erhalten bleiben.<br />
Zu § 10<br />
(1) Die Anordnungen entsprechen den Zielen des B<strong>und</strong>esbodenschutzgesetzes <strong>und</strong> des<br />
Bayer. Abfallwirtschaftsgesetzes.<br />
(2) Die Auflage regelt, wie mit Material zu verfahren ist, falls bei den Baggerarbeiten entgegen<br />
den gutachterlichen Feststellungen Schlamm- oder Feinkornablagerungen angetroffen<br />
werden bzw. welche Fachstellen vom TdV vor der ordnungsgemäßen Unterbringung<br />
zu informieren sind.
119<br />
Zu § 11<br />
Hiermit wird die Beachtung der Belange des Denkmalschutzes gewährleistet, insbesondere<br />
die Erhaltung <strong>und</strong> Sicherung etwa vorhandener Bodendenkmäler.<br />
Zu § 12<br />
Die Anordnungen sollen sicherstellen, dass während der Bauphase der Schiffsverkehr<br />
aufrechterhalten wird. Geringfügige <strong>und</strong> zeitlich unvermeidbare Einschränkungen der<br />
Schifffahrt sind hinzunehmen.<br />
Zu § 13<br />
Die Sätze 1 <strong>und</strong> 2 dienen dem Interesse der Fischerei in diesem Bereich. Satz 3 dient<br />
auch dem Interesse der Fischerei in diesem Bereich.<br />
Zu § 14<br />
(1), (3) <strong>und</strong> (4) Die Anordnungen dienen der Sicherstellung der Versorgung mit Energie,<br />
<strong>Wasser</strong>, der Entsorgung von Abwasser sowie der Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen<br />
<strong>und</strong> Übertragungswegen für den Breitbandverteildienst. Ferner soll<br />
durch diese Auflagen Unfällen entgegengewirkt werden, indem rechtzeitig festgestellt<br />
wird, wo sich insbesondere Strom- <strong>und</strong> Gasleitungen befinden.<br />
(2) Die Anordnung dient der Anpassung der im öffentlichen Interesse bestehenden Ver<strong>und</strong><br />
Entsorgungsanlagen an die durch das <strong>Wasser</strong>straßenausbauvorhaben veränderten<br />
Verhältnisse. Die Regelung der Unterhaltungsmehrkosten erfolgt gemäß § 14 b Nr. 8<br />
WaStrG.<br />
(5) Die Auflage ermöglicht den genannten Stellen, ihre Anlagen rechtzeitig anzupassen.<br />
Zu § 15<br />
Durch die Anordnung werden nachteilige Wirkungen auf das öffentliche Straßen- <strong>und</strong><br />
Wegenetz verhütet bzw. ausgeglichen sowie die Erreichbarkeit von Gr<strong>und</strong>stücken gewährleistet.
120<br />
Zu § 16<br />
Durch die Anordnungen soll gewährleistet werden, dass Brand- <strong>und</strong> Katastrophenschutzkräfte<br />
auch während der Bauzeit ihre Boote einsetzen können.<br />
Zu § 17<br />
(1), (2) <strong>und</strong> (3) Durch die Auflagen wird eine Minimierung der baustellenbedingten Beeinträchtigungen,<br />
insbesondere in Bereichen von Wohngebieten - durch Lärm <strong>und</strong> sonstige<br />
Immissionen - erreicht.<br />
(4) Die Regelung dient der Information der Bevölkerung <strong>und</strong> soll den eventuellen Bedenken<br />
hinsichtlich der ausbaubedingten Auswirkungen Lärm, Schall <strong>und</strong> Erschütterung<br />
Rechnung tragen.<br />
Zu § 18<br />
(1) Durch die Anordnung wird sichergestellt, dass das vorhandene Straßen-, Wege- <strong>und</strong><br />
Schienenwegenetz während der Bauzeit nur soweit beeinträchtigt wird, als dies unbedingt<br />
erforderlich ist.<br />
(2) Die Anordnung entspricht der Regelung des Art. 18 Abs. 1 Bayer. Straßen- <strong>und</strong> Wegegesetzes.<br />
(3) Soweit der TdV Straßen <strong>und</strong> sonstige Flächen im Baustellenbereich über den üblichen<br />
Umfang hinaus benutzt <strong>und</strong> dadurch besondere Gefahrensituationen entstehen<br />
können, werden ihm die Verkehrssicherung <strong>und</strong> die Unterhaltung für die über den Gemeingebrauch<br />
hinausgehende Nutzung übertragen.<br />
(4) Die Auflage dient der Minimierung der Auswirkungen durch den Bauverkehr.<br />
Zu § 19<br />
Die Auflage soll sicherstellen, dass die Interessen der Landwirtschaft an der möglichst<br />
raschen Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der vorübergehend in<br />
Anspruch genommenen Flächen gewahrt werden.
121<br />
Zu § 20<br />
(1) <strong>und</strong> (2) Die Anordnungen dienen dem Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutz <strong>und</strong> tragen insbesondere<br />
§ 18 BNatSchG <strong>und</strong> Art. 6 a <strong>und</strong> 6 b BayNatSchG Rechnung. Die ökologisch-biologische<br />
Detailplanung sichert die Durchsetzung der Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplanung, durch die die mit dem Vorhaben verb<strong>und</strong>enen Eingriffe ausgeglichen<br />
werden (vgl. § 20 Abs. 4 BNatSchG <strong>und</strong> Art. 6 b Abs. 4 BayNatSchG).<br />
Bei der unterstellten Annahme (Worst-Case-Betrachtung) einer erheblichen Beeinträchtigung<br />
i.S.d. § 34 BNatSchG dient (2) auch dazu, zeitgerechte Schadensvermeidungs-<br />
bzw. Schadensminderungsmaßnahmen zu gewährleisten.<br />
(3) Die Anordnungen sollen gewährleisten, dass der Zweck der Ausgleichsmaßnahmen -<br />
Schaffung funktionsfähiger Lebensräume - innerhalb einer bestimmten Frist erreicht wird<br />
<strong>und</strong> dauerhaft erhalten bleibt (vgl. Art. 6 a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG). Die groben Ziele<br />
der Unterhaltung <strong>und</strong> der Termin der Fertigstellung des Unterhaltungsplanes werden bei<br />
Erstellung des Detailplans festgelegt. Gr<strong>und</strong>sätzlich sollen die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
der natürlichen Sukzession überlassen bleiben.<br />
(4) Die Auflage dient der Kontrolle der Wirksamkeit der Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen.<br />
Zu § 21<br />
Die Anordnungen dienen dem Naturschutz, insbesondere dem Schutz der Vögel <strong>und</strong> der<br />
Vegetation, <strong>und</strong> dem Artenschutz. Die Anordnung in Absatz 2 bezieht sich auf Art. 47<br />
<strong>und</strong> 48 des Bayer. Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches <strong>und</strong> anderer<br />
Gesetze (AGBGB).<br />
(4) Die Anordnung dient der Sicherung des guten Bestandes der in Bayern als stark gefährdet<br />
eingestuften Muschel.<br />
Zu § 22<br />
Die Auflage soll sicherstellen, dass die vom TdV im Laufe des Planfeststellungsverfahrens<br />
abgegebenen verbindlichen Erklärungen zu bestimmten Regelungen <strong>und</strong> Maßnahmen<br />
von der Gestaltungswirkung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es erfasst werden.
122<br />
Zu § 23<br />
(1) Die Anordnung dient dazu, um nachteilige Wirkungen auszugleichen, da die Brücke<br />
Schwarzach im Falle des Lastfalles „Schiffsstoß“ nicht standsicher ist (vgl. Abschnitt<br />
2.2.5.6).<br />
Die Frage, ob Sicherungsmaßnahmen gegen Schiffsstoß erforderlich sind, ist auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage der DIN 1055-9 (Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 9: Außergewöhnliche<br />
Einwirkungen – August 2003) zu beantworten. Die Anwendbarkeit des in der DIN beschriebenen<br />
probabilistischen Verfahrens zur Ermittlung der Lastansätze für Schiffsstoß<br />
von Binnenschiffen auf Brücken wurde im Ergebnis durch die Urteile des OVG Koblenz<br />
vom 27. Juli 2000 – 1 C 11199/99. OVG (VkBl. 2000, 684 ff.) – <strong>und</strong> – 1 C 11201/<br />
99.OVG – (VkBl. 2000, 687 f.) <strong>und</strong> vom BayVGH vom 14. Juni 2004 - 8 A 02.40087 -<br />
bestätigt. Mit der in der Anordnung genannten Abstimmung mit der B<strong>und</strong>esanstalt für<br />
<strong>Wasser</strong>bau liegt eine entsprechende Untersuchung vor.<br />
(2) <strong>und</strong> (3) Eine ausdrückliche <strong>und</strong> unmittelbare Regelung, welcher Kreuzungsbeteiligte<br />
für Maßnahmen zum Schutz von vorhandenen Brücken gegen Schiffsstoß zuständig ist,<br />
ergibt sich aus dem B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz nicht.<br />
§ 43 WaStrG ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Gegenstand des § 43<br />
WaStrG ist die Sicherung der Durchfahrt unter Brücken durch Leitwerke, Leitpfähle,<br />
Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen. Dabei ist zu beachten, dass § 43<br />
WaStrG weder das Schiff selbst, noch die Brücke, sondern nur das Passieren, die<br />
„Durchfahrt“ des Schiffes durch eine Engstelle schützt. „Durchfahrt unter Brücken“ ist<br />
das Fahren der <strong>Wasser</strong>fahrzeuge unter dem Brückenbauwerk im Kreuzungsbereich. Die<br />
Sicherung des Fahrens ist Gegenstand des § 43 WaStrG, nicht aber die Sicherung des<br />
Brückenbauwerks, insbesondere der Pfeiler. Dafür spricht entscheidend, dass die Vorschrift<br />
nur Leiteinrichtungen an der Brücke aufzählt, eine konstruktive Verstärkung der<br />
Brücke gegen Schiffsstoß, die nahe gelegen hätte, wenn die Brücke geschützt werden<br />
sollte, aber nicht regelt.<br />
Die Einrichtungen im Sinne des § 43 WaStrG sind nautische Hilfsmittel, die der Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienen, indem sie einer Anfahrung entgegenwirken.<br />
Die Brücke wird nur als Reflex geschützt (vgl. Friesecke, Kommentar zum B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz,<br />
6. Auflage 2009, § 43 Rn. 1). Die Leiteinrichtungen sollen
123<br />
Schiffen das kontrollierte Passieren von Gefahrenstellen erleichtern, können aber regelmäßig<br />
nicht so gestaltet <strong>und</strong> dimensioniert werden, dass sie eine Beschädigung der<br />
Brücke im Fall einer Havarie verhindern würden.<br />
Die Einrichtungen kommen dementsprechend nur in den Fällen in Betracht, in denen ein<br />
Schiffsführer (z. B. aufgr<strong>und</strong> der geringen Größe der Brückenöffnung oder der nautischen<br />
Verhältnisse) Schwierigkeiten haben kann, die Brücke zu passieren, ohne Schaden<br />
zu nehmen. Die Leitwerke pp. sollen die Schiffe wie die trichterförmige Erweiterung<br />
einer Schleusenzufahrt aufnehmen <strong>und</strong> durch die Brückenöffnung hindurch leiten.<br />
Die Voraussetzungen, unter denen die Durchfahrt zu sichern ist, bestimmt die <strong>Wasser</strong><strong>und</strong><br />
Schifffahrtsverwaltung des B<strong>und</strong>es als zuständige Fachverwaltung unter Berücksichtigung<br />
der Umstände des Einzelfalls (z. B. Größe der regelmäßig verkehrenden<br />
Schiffseinheiten, Größe der Brückenöffnung, Strömungsverhältnisse, Übersichtlichkeit<br />
der Strecke).<br />
Im Gegensatz zu den Einrichtungen im Sinne des § 43 WaStrG wird Stoßschutz zugunsten<br />
einer Brücke im Regelfall durch eine konstruktive Verstärkung der anfahrgefährdeten<br />
Brückenteile (Pfeiler bzw. Überbau), durch ein Sicherungsbauwerk oder durch<br />
eine Vorschüttung erreicht, die jeweils verhindern, dass das havarierende Schiff die<br />
Brücke mit einer außergewöhnlich hohen, die Standsicherheit gefährdenden Last trifft<br />
(vgl. Abschnitt 2.2.5.6).<br />
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an einer Kreuzung fallen nicht unter die<br />
Unterhaltungslast <strong>und</strong> sind daher keine alleinige Aufgabe des Unterhaltungspflichtigen.<br />
Nach ständiger Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts (u. a. Urteile vom 11.<br />
März 1988 – 4 C 75.84 -, VkBl. 1988, 643, <strong>und</strong> vom 14. Mai 1992 – 4 C 28.90 -, VkBl.<br />
1992, 460) beschränkt sich die Unterhaltungslast auf die Sicherung des vorhandenen<br />
Zustands; sie umfasst lediglich die Maßnahmen, die der Beseitigung des gewöhnlichen<br />
Verschleißes der Anlage dienen, sowie die Reparaturen, derer es bedarf, um abgenutzte<br />
oder schadhafte Anlagenteile auszuwechseln. Baumaßnahmen, durch die zusätzliche<br />
Anforderungen erfüllt werden, die dem heutigen Standard (Regeln der Technik) entsprechen<br />
<strong>und</strong> insbesondere die Kreuzung in Bezug auf die Verkehrssicherheit gegenüber<br />
dem bisherigen Zustand verbessern, sind hingegen Änderungen im Sinne des<br />
Kreuzungsrechts.
124<br />
Generell muss der Träger der Baulast für die Brücke gewährleisten, dass die Anlage jederzeit<br />
den Anforderungen an Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung genügt. Er hat dafür zu sorgen<br />
<strong>und</strong> trägt die Verantwortung, dass von der Brücke keine Gefahren ausgehen. Dementsprechend<br />
ist der Träger der Brückenbaulast dafür verantwortlich, dass die Brücke ausreichend<br />
gegen Schiffsstoß gesichert ist, um zu vermeiden, dass von einer beschädigten<br />
Brücke Gefahren ausgehen.<br />
Daraus folgt, dass die Körperschaft, die die erstmalige Anlage der Kreuzung durch den<br />
Neubau eines Verkehrsweges veranlasst hat, dafür verantwortlich ist, dass beim Bau<br />
der Brücke ein ausreichender Stoßschutz zur Gewährleistung der Standsicherheit der<br />
Brücke vorgesehen wird.<br />
Wenn sich seit der erstmaligen Errichtung der Brücke der Schiffsverkehr zugunsten<br />
größerer <strong>und</strong> schwererer Schiffskörper verändert hat, tragen gr<strong>und</strong>sätzlich alle Kreuzungsbeteiligten<br />
die Kosten für erforderliche Änderungen zur Sicherung des Bauwerks<br />
gegen Schiffsstoß zu gleichen Teilen. Das ergibt sich aus dem kreuzungsrechtlichen<br />
Gemeinschaftsverhältnis.<br />
Eine durch Schiffsstoß in ihrer Standsicherheit gefährdete oder gar zum Einsturz gebrachte<br />
Brücke be- oder verhindert nämlich sowohl den über sie abgewickelten Verkehr,<br />
als auch in gleichem Maß den Schiffsverkehr, der zum Erliegen kommt oder erheblich<br />
behindert wird. Diese Konstellation führt dazu, dass beide Baulastträger gleichermaßen<br />
zu der Gewährleistung der Standsicherheit gegen Schiffsstoß beitragen müssen.<br />
Da konstruktive Maßnahmen zur Schiffsstoßsicherung eine Änderung der Kreuzung<br />
darstellen, die in die Verantwortung beider Kreuzungsbeteiligter fällt, ist für die Kostenverteilung<br />
§ 41 Abs. 5 WaStrG maßgeblich. Die Kosten für den Stoßschutz fallen unter<br />
§ 41 Abs. 6 Satz 1 WaStrG; sie sind im Verhältnis 1 : 1 zwischen den Kreuzungsbeteiligten<br />
zu teilen.<br />
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts,<br />
das in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1992 (VkBl. 1992, 460 ff.) zu einer hälftigen<br />
Teilung der Kosten für Stoßschutzmaßnahmen an einer Eisenbahnbrücke kommt.<br />
Die Entscheidung erging zwar zu § 3 in Verbindung mit § 12 Nr. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz<br />
(EKrG); ihre Begründung, die ebenfalls auf das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis<br />
abstellt, lässt sich aber gleichermaßen auf alle Kreuzungsrechtsverhältnisse<br />
übertragen. Vgl. auch Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes vom 20.<br />
Dezember 2007 (VkBl. 2008, 368).
125<br />
Unter Beachtung der oben angeführten Verantwortung des Brückenbaulastträgers bleibt<br />
es den Beteiligten unbenommen, sich darüber zu verständigen, wer die Untersuchungen<br />
zur Beurteilung der Standsicherheit, die Planung <strong>und</strong> die Baumaßnahmen gegen anteilige<br />
Kostenerstattung durchführt. Die Angabe bzw. Bestimmung von Schiffsstoßlasten<br />
obliegt in der Regel der fachk<strong>und</strong>igen Verwaltung, also der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung,<br />
vgl. Urteil des BayVGH vom 14.06.2004 - 8 A 02.40087 -. Die Kosten für die<br />
Untersuchungen tragen beide Beteiligten zu gleichen Teilen.<br />
Eine Ausnahme von dem Gr<strong>und</strong>satz der hälftigen Kostenteilung kommt nur als Folge eines<br />
Ausbauvorhabens, das zu einer Änderung des Verkehrs (z. B. zu einem bewussten<br />
Einsatz größerer Schiffe oder zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens) führt oder<br />
führen soll, in Betracht. Der Ausbau stellt eine Störung des kreuzungsrechtlichen Ruhezustandes<br />
(Friesecke, a. a. O., § 41 Rn. 2) durch den TdV dar. Die Sicherungsmaßnahmen<br />
sind in diesem Fall notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 74 Abs. 2<br />
VwVfG, die von der Planfeststellungsbehörde zum Wohl der Allgemeinheit (hochwertige<br />
Sachgüter, Gefahr für Leib <strong>und</strong> Leben von Menschen, die die Brücke passieren) von<br />
Amts wegen zulasten des TdV anzuordnen sind.<br />
Eine Auflage nach § 74 Abs. 2 VwVfG dient dazu, nachteilige Wirkungen, die von dem<br />
Vorhaben ausgehen, zu vermeiden. Für die Beurteilung ist maßgeblich, inwieweit sich<br />
durch die Verwirklichung des Ausbauziels eine zusätzliche Gefährdung gegenüber dem<br />
vorherigen Zustand ergibt. Es ist daher nicht Aufgabe des TdV, Vorschädigungen einschließlich<br />
mangelhaften Stoßschutzes zu beheben. Wenn also wie hier das Widerstandsvermögen<br />
der Brücke bzw. der Stoßschutz an der Brücke nicht im erforderlichen<br />
Umfang auf den vor Verwirklichung des Ausbauvorhabens nach geltendem Verkehrsrecht<br />
(siehe § 11.02 BinSchStrO) herrschenden Schiffsverkehr ausgelegt gewesen ist,<br />
kann der TdV nicht verpflichtet werden, die Kosten eines angemessenen Stoßschutzes<br />
vollständig zu übernehmen. In diesen Fällen ist wie oben dargestellt zu verfahren. Der<br />
Träger der Brückenbaulast muss demnach die Hälfte der Kosten für den auf der Basis<br />
des herrschenden Verkehrs erforderlichen Stoßschutz zahlen; der TdV übernimmt die<br />
Kosten für die andere Hälfte <strong>und</strong> für die durch das Ausbauvorhaben verursachte zusätzliche<br />
Sicherung. Die Kosten sind gr<strong>und</strong>sätzlich nach Fiktiventwürfen zu teilen. Kommt<br />
wie hier eine Einigung über die Aufteilung der Kosten nicht zustande, ist hierüber gemäß<br />
§ 41 Abs. 6 Satz 2 WaStrG im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zu entscheiden. Bei Kreuzungen<br />
von B<strong>und</strong>esfern- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esstraßen wird zur Abrechnungserleichterung jedoch<br />
auf die Erstellung von Fiktiventwürfen verzichtet. Die Brücke Schwarzach überführt bei<br />
Main-km 298,33 die B<strong>und</strong>esstraße 22 über die B<strong>und</strong>eswasserstraße Main. In diesem<br />
Fall sind die Kosten hälftig zu teilen, vgl. Erlass des BMVBS vom 17.02.2009 - WS 15/S<br />
16/526.5/5 -.
126<br />
Die Unterhaltung des Stoßschutzes obliegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, dem<br />
Kreuzungsbeteiligten, der die Brücke zu unterhalten hat. Auf die Erstattung bzw. Ablösung<br />
der Mehrkosten der Unterhaltung durch den TdV gemäß § 42 Abs. 2 Sätze 2 <strong>und</strong> 3<br />
WaStrG bzw. § 42 Abs. 4 a Satz 1 WaStrG wird im Falle der Kreuzung einer B<strong>und</strong>esfern-<br />
<strong>und</strong> B<strong>und</strong>eswasserstraße verzichtet, vgl. ebenfalls den o.g. Erlass vom<br />
17.02.2009.<br />
2.2.9 Begründung der Anordnung unter Abschnitt 1.6<br />
Durch den Vorbehalt weiterer Anordnungen in Abschnitt 1.6 kann nachträglich eintretenden<br />
nicht vorhersehbaren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse Rechnung getragen<br />
werden.<br />
2.2.10 Begründung der Entscheidung über die Einwendungen unter Abschnitt 1.7<br />
Zu PK-Nr. 1:<br />
Es wurden keine Einwände gegen die Planung erhoben, jedoch darauf hingewiesen,<br />
dass der ungehinderte Bahnverkehr bis zum Prellbock in Astheim jederzeit möglich bleiben<br />
muss. Insbesondere die Verschmutzung der Spurrillen im dortigen Bahnübergang<br />
Bahn-km 10,010 durch Baufahrzeuge ist zu vermeiden bzw. zu beseitigen.<br />
Dem wurde weitestgehend durch die Anordnungen § 18 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 4 nachgekommen.<br />
Weiter wurde von der Einwenderin darauf hingewiesen, dass sie auf den Fortbestand<br />
der zur Brücke führenden Gleisanlage <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen Erdbauwerke etc. bis<br />
zum derzeitigen Brückenwärterhaus inklusive des westlichen Brückenkopfes angewiesen<br />
ist, u.a. zum Abstellen <strong>und</strong> fallweisen Abtransportieren von Eisenbahnfahrzeugen.<br />
Das Brückenwärterhaus <strong>und</strong> der westliche Brückenkopf der bestehenden Brücke sind<br />
jedoch durch den Ausbau des Mains nicht betroffen.
127<br />
Zu PK-Nr. 2:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Der Pächter wurde beteiligt (s. o. zu PK-Nr. 1).<br />
Zu PK-Nr. 3:<br />
Die auf das Flst.-Nr. 1304 der Gemarkung Hörblach bezogene Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Das Gr<strong>und</strong>stück wurde zwischenzeitlich an den Träger des Vorhabens verkauft<br />
<strong>und</strong> übereignet, vgl. das Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis (Beilage 64 A).<br />
Zu PK-Nr. 4:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen, da sie erst am 18.01.2007 <strong>und</strong> damit verspätet<br />
eingegangen ist. Der TdV hat sich aber trotzdem bereit erklärt, den Wünschen der Einwenderin<br />
teilweise nachzukommen bzw. hat sich mit ihr vereinbart, vgl. Abschnitt 2.2.4.1<br />
- Erschütterungen -.<br />
Zu PK-Nr. 5:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht in Anordnung § 2 nachgekommen<br />
wird. In Besprechungen zwischen TdV <strong>und</strong> Einwenderin am 06.02.2007 <strong>und</strong> 29.04.2009<br />
wurden umfangreiche Kontroll- <strong>und</strong> Beweissicherungsmaßnahmen vereinbart. Die Ergebnisse<br />
dieser Besprechungen sind Gr<strong>und</strong>lage der Blaueintragungen in Abschnitt 6.3.3<br />
des Erläuterungsberichtes (vgl. Beilage 1 A). Der diesbezüglichen Einwendung wurde<br />
damit weitestgehend Rechnung getragen.<br />
Nach den von der Einwenderin vorgelegten Bestandsplänen bezüglich der Düker ist eine<br />
Beeinträchtigung durch den Ausbau nicht zu erwarten.<br />
Im Übrigen wird auch noch auf die Abschnitte 2.2.4.1, 2.2.4.5 <strong>und</strong> 2.2.5.2 verwiesen.
128<br />
Zu PK-Nr. 6:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen, soweit sich der TdV nicht bereit erklärt hat, den<br />
Wünschen der Einwenderin nachzukommen. Die Forderung nach Schaffung weiterer<br />
Ausgleichsmaßnahmen war abzulehnen, da der TdV ausreichende Kompensationsmaßnahmen<br />
vorgesehen hat (vgl. den planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan,<br />
Beilage 39 A, insbesondere Abschnitt 7) <strong>und</strong> sich außerdem durch das Vorhaben<br />
des TdV an der bestehenden Situation der Nutzung des Mains als Verkehrsweg im<br />
Wesentlichen nichts ändert. Die Forderung nach Entlandung von Altwässern <strong>und</strong> Buhnenfeldern<br />
sind ebenfalls zurückzuweisen, da der TdV bereits anderweitig ausreichende<br />
Kompensationsmaßnahmen nachgewiesen hat.<br />
In der mit Schreiben vom 12.01.2007 übermittelten Einwendung wird auf zwei Anlagen<br />
eines Herrn Knösche Bezug genommen, welche der Einwendung vom 12.01.2007 beigefügt<br />
sind. Die Anlage 1 ist überschrieben mit „Einwendungen gegen den Plan für den<br />
Ausbau der Fahrrinne der B<strong>und</strong>eswasserstraße Main in den Stauhaltungen Dettelbach<br />
<strong>und</strong> Gerlachshausen (Main-km 295,92 bis 300,51 sowie 305,60 bis 616,12) <strong>und</strong> für die<br />
Erstellung eines Schiffswarteplatzes in Volkach (Main-km 305,14 bis 305,60)“. Die in<br />
dieser Anlage, z.B. unter Abschnitt 1, genannten Mainabschnitte befinden sich teilweise<br />
nicht im Bereich dieses Planfeststellungsverfahrens sondern beziehen sich auf ein vorangehendes,<br />
bereits abgeschlossenes, Planfeststellungsverfahren. Die Anlage 2 trägt<br />
den Titel „Gutachten zur Klage der Koppelfischereigenossenschaft Kitzingen … wegen<br />
Ausbau der Fahrrinne des Mains in den Stauhaltungen Marktbreit (Main-km 275,70 bis<br />
284,18) <strong>und</strong> Kitzingen (Main-km 284,19 bis 295,48) u.a.“. D.h. bei dieser Anlage handelt<br />
es sich um eine Unterlage aus einem vorangegangenen Klageverfahren gegen den<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zum Ausbau des Mains in den Stauhaltungen Marktbreit <strong>und</strong><br />
Kitzingen, welches durch Rücknahme der Klage abgeschlossen worden ist. D.h. der Inhalt<br />
der Anlage 2 bezieht sich gänzlich auf einen anderen Abschnitt des Mains außerhalb<br />
dieses Planfeststellungsverfahrens.<br />
In den beiden Anlagen werden verschiedene Fischereischäden geltend gemacht.<br />
Fischverluste durch Schiffsschrauben dürften eher seltene Ereignisse sein, welche zudem<br />
auch durch den jetzigen Verkehr schon jetzt auftreten können.<br />
Genauso finden entsprechende Verluste bei Jungfischen in Folge Hub- <strong>und</strong> Sunkwellen<br />
auch heute schon statt, d.h. die vorhandenen Fischbestände haben sich unter diesen
129<br />
Rahmenbedingungen entwickelt. Eine wesentliche Veränderung dieser Situation ist auch<br />
künftig nicht zu erwarten. Hinsichtlich der geltend gemachten reduzierten Bioproduktivität<br />
durch schiffsbedingte Turbulenzen zeigen langjährige Kontrolluntersuchungen der<br />
B<strong>und</strong>esanstalt für Gewässerk<strong>und</strong>e, dass sich in ausgebauten Abschnitten von B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />
das Makrozoobenthos in kurzer Zeit wieder zu Bestandsgrößen entwickelt,<br />
die den Verhältnissen vor Ausbau vergleichbar sind. Eine nachhaltige Veränderung<br />
der Bioproduktivität durch den Ausbau ist daher nicht zu erwarten. Ebenso ist eine<br />
beschleunigte Verlandung der Nebengewässer nach dem Ausbau nicht zu erwarten. Ein<br />
entsprechender nachvollziehbarer veränderter Mechanismus ist hier nicht dargestellt.<br />
Weiter zeigen die Erfahrungen in den bereits ausgebauten Abschnitten des Mains, dass<br />
es zu keiner wesentlichen Reduzierung des Angelkartenverkaufs kommt. Im Gegenteil.<br />
Viele Streckenabschnitte zeichnen sich nach Ausbau in Folge der neu geschaffenen<br />
ökologischen Strukturen durch eine höhere Attraktivität für Angler aus. Im Übrigen werden<br />
die Flussbaggerungen streckenweise <strong>und</strong> jeweils ausschließlich in einer der beiden<br />
Hälften der Fahrrinne in den Stauhaltungen durchgeführt, so dass hierdurch die evtl.<br />
Beeinträchtigungen der Angelsportler durch diese Art der Durchführung auf ein zumutbares<br />
Maß reduziert werden. Durch die Information der Fischerei (vgl. Anordnungen § 3<br />
Abs. 3 <strong>und</strong> § 13) ist außerdem gewährleistet, dass die Angelsportler rechtzeitig informiert<br />
werden <strong>und</strong> gegebenenfalls ausweichen können. Evtl. zurückbleibende Beeinträchtigungen<br />
sind hinzunehmen. Die Interessen der Öffentlichkeit an einem funktionierenden<br />
sicheren Binnenwasserstraßennetz überwiegen.<br />
Mit Schreiben vom 15.01.2007 hat die Einwenderin auf die negativen Auswirkungen von<br />
Hub <strong>und</strong> Sunk hingewiesen <strong>und</strong> u.a. vorgetragen, dass die Schiffe schneller fahren -<br />
insbesondere nachts - <strong>und</strong> eine künftige Beschränkung der Geschwindigkeit der Schiffe<br />
gefordert. In diesem Zusammenhang wurde auf eine künftige wissenschaftliche Ausarbeitung<br />
eines Herrn Borchert verwiesen. Unter den jetzigen Fahrbedingungen konnte<br />
sich die vorhandene Fischfauna entwickeln. In Folge des Ausbaus werden sich diese<br />
Fahrbedingungen bezüglich der Geschwindigkeit nicht wesentlich verändern. Insbesondere<br />
findet auch schon jetzt zur Nachtzeit Schiffsverkehr auf dem Main statt, allerdings<br />
in geringerem Maße als während der Tageszeit. Eine Gr<strong>und</strong>lage, um eine Reduzierung<br />
der Fahrgeschwindigkeit anzuordnen, ist nicht ersichtlich.<br />
Durch den Ausbau wird es zu einer größeren Anzahl von Schiffspassagen kommen.<br />
Dies wird aber insgesamt zu keinen wesentlich größeren Beeinträchtigungen durch Hub<br />
<strong>und</strong> Sunk führen, da zum einen im Landschaftspflegerischen Begleitplan entsprechende
130<br />
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind (Aufhöhung von unter dem <strong>Wasser</strong>spiegel liegenden<br />
Parallelwerken, um so die dahinter liegenden Ufer vor Hub <strong>und</strong> Sunk zu schützen)<br />
<strong>und</strong> zum anderen wird der Ausbau dazu führen, dass zukünftig verstärkt größere<br />
<strong>und</strong> damit modernere Schiffsgefäße eingesetzt werden. Nach den bisherigen Erfahrungen<br />
sind diese bereits aus wirtschaftlichen Gründen (Treibstoffersparnis) strömungsgünstiger<br />
gestaltet als ältere Schiffe, so dass eine neuere Flotte geringere Beeinträchtigungen<br />
durch Hub <strong>und</strong> Sunk hervorrufen wird. Mit wesentlichen nachhaltigen Beeinträchtigungen<br />
ist - auch nach den bisherigen Erfahrungen des Mainausbaus - nicht zu<br />
rechnen. Für die Durchführung eines fischereilichen Beweissicherungsverfahrens besteht<br />
ebenfalls kein Bedarf, vgl. Abschnitt 2.2.5.4. Ein zusätzlicher Fischbesatz durch<br />
den TdV ist nicht erforderlich, da die Beeinträchtigungen während der Bauzeit die Fischökologie<br />
nicht nachhaltig beeinträchtigen werden, vgl. Abschnitte 2.2.4.2 <strong>und</strong> 2.2.6.3.<br />
Durch die Anordnung § 13 ist der Schutz der Fischlaich gewährleistet. Dem Schutz der<br />
Fische dienen u.a. auch noch die Anordnungen in § 1, § 2, § 4 <strong>und</strong> § 6 Abs. 1.<br />
Im Übrigen wird auch noch auf Abschnitt 2.2.4.1 verwiesen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> von Planänderungen im Verfahren (A-Pläne) wurde der Einwenderin Gelegenheit<br />
zur Äußerung zu diesen Änderungen gegeben. Mit Fax vom 06.12.2008 hat daraufhin<br />
die Einwenderin nochmals ihre generelle Ablehnung des Vorhabens mitgeteilt. Insoweit<br />
darin auf die geänderten Pläne (A-Pläne) eingegangen wird, wird auf die oben gemachten<br />
Ausführungen verwiesen. Im Fax werden auf Anlagen Bezug genommen, die<br />
jedoch nicht beigefügt waren. Diese Anlagen (Knösche: „Abschätzung des Einflusses<br />
der Kantenlänge von Steinschüttungen zur Uferbefestigung im Main (Stauhaltung Kitzingen)<br />
auf die Besiedlung mit Aalen“ <strong>und</strong> „Stellungnahme zur ‚Ökologischen Bewertung<br />
der Eingriffe in den aquatischen Lebensraum <strong>und</strong> Ermittlung der Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
im Rahmen des Fahrrinnenausbaus des Mains’ vom 01.12.2008“ <strong>und</strong><br />
Dehus „Ablaufendes <strong>Wasser</strong> <strong>und</strong> Wellenschlag durch Schiffe beeinträchtigt Fischlarven“)<br />
wurden auf dem Postwege erst verspätet nachgereicht <strong>und</strong> sind damit präkludiert.<br />
Ebenso wie die erst mit Kurzmitteilung im Januar 2009 eingegangene „Begründung einer<br />
Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit für Güter <strong>und</strong> Personenschiffe auf dem Main<br />
zwischen Fluss-km 295,9 bis 316,1“.
131<br />
Zu PK-Nr. 7:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen, soweit die Gr<strong>und</strong>stücksinanspruchnahme durch<br />
die geänderte Planung (A-Pläne) nicht entfallen ist, vgl. Beilage 68 A <strong>und</strong> 69 A. Zwischenzeitlich<br />
hat der Einwendungsführer sein landwirtschaftliches Gr<strong>und</strong>stück entgegen<br />
der Veränderungssperre des § 15 WaStrG verkauft. Das Eigentum an Gr<strong>und</strong>stück wurde<br />
zwischenzeitlich auf den Käufer übertragen, vgl. Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis (Beilage 64<br />
A). Die auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bezogenen Einwendungen des Einwenders<br />
bzw. Verkäufers gehen mit der Eigentumsübertragung ins Leere.<br />
Zu PK-Nr. 8:<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Die Einwenderin hat zahlreiche Einwendungen<br />
bezüglich der Fischerei geltend gemacht. Nach dem klarstellenden Schreiben des<br />
Staatsministeriums der Finanzen vom 30.01.2007 - 44-VV2601-2-2949/07 - ist die Einwenderin<br />
berechtigt, Einwendungen bezüglich Bestand <strong>und</strong> Inhalt des Fischereirechts<br />
betreffend zu erheben. Die Fischereirechte an einer Reichs- bzw. B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />
gelten nach ständiger Rechtsprechung als unter dem Vorbehalt der Erhaltung des Stromes<br />
als schiffbare <strong>Wasser</strong>straße durch den Staat verliehen. Durch den Eingriff in das<br />
Fischereirecht können danach nur solche Veränderungen des Flusses/Stromes angesehen<br />
werden, durch die entweder die Fischerei ganz oder zum Teil aufgehoben oder eine<br />
der Bedeutung nach gleiche Folge herbeigeführt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Das Fischereirecht<br />
wird nicht zum Erliegen kommen. Vgl. hierzu auch die vorangehenden Ausführungen<br />
zu PK-Nr. 6.<br />
Zu PK-Nr. 9<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen, soweit die Gr<strong>und</strong>stücksinanspruchnahme durch<br />
die geänderte Planung (A-Pläne) nicht entfallen ist, vgl. Beilage 68 A <strong>und</strong> 69 A. Zwischenzeitlich<br />
hat der Einwendungsführer sein landwirtschaftliches Gr<strong>und</strong>stück entgegen<br />
der Veränderungssperre des § 15 WaStrG verkauft. Das Eigentum an Gr<strong>und</strong>stück wurde<br />
zwischenzeitlich auf den Käufer übertragen, vgl. Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis (Beilage 64<br />
A). Die auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bezogenen Einwendungen des Einwenders<br />
bzw. Verkäufers gehen mit der Eigentumsübertragung ins Leere.
132<br />
Zu PK-Nr. 10<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen, soweit sich der TdV nicht bereit erklärt hat, den<br />
Wünschen der Einwenderin nachzukommen. Die Einwendungsführerin ist eine öffentliche<br />
Fischereigenossenschaft, vgl. im Übrigen die vorangehenden Ausführungen zu PK-<br />
Nr. 6. Die beiden Einwendungen sind wortlautgleich <strong>und</strong> wurden gemeinsam erörtert.<br />
Markt Eisenheim<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Der Markt beruft sich bei seiner Einwendung u.a.<br />
auf sein Eigentumsrecht. Der Markt kann sich als Gemeinde <strong>und</strong> damit als Teil der öffentlichen<br />
Gewalt nicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG bzw. Art. 103, 158 der<br />
Bayer. Verfassung berufen, vgl. z.B. das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes<br />
vom 19.04.2005 - 8 A 02.40058 -. Im Übrigen wird auf Abschnitt 2.2.5.8 verwiesen.<br />
Zu PK-Nr. 11<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Durch die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
wird künftig am Main wieder ein Gehölzstreifen entstehen, vgl. den Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan (Beilage 39 A). Zu den Auswirkungen von Hochwasser nach dem<br />
Eingriff vgl. Abschnitt 2.2.4.1 - Oberflächenwasser - <strong>und</strong> Abschnitt 2.2.5.2.<br />
Zu PK-Nr. 12<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Im Bereich der Anlagen der Einwenderin sind<br />
Beeinträchtigungen durch den Ausbau nicht zu erwarten. Ebenfalls wird nicht erwartet,<br />
dass eine Abschaltung der Anlagen der Einwenderin erforderlich ist.<br />
Zu PK-Nr. 13<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen, soweit die Gr<strong>und</strong>stücksinanspruchnahme durch<br />
die geänderte Planung (A-Pläne) nicht entfallen ist, vgl. Beilage 68 A <strong>und</strong> 69 A. Zwischenzeitlich<br />
hat der Einwendungsführer das landwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>stück entgegen
133<br />
der Veränderungssperre des § 15 WaStrG verkauft. Das Eigentum an Gr<strong>und</strong>stück wurde<br />
zwischenzeitlich auf den Käufer übertragen, vgl. Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis (Beilage 64<br />
A). Die Einwendungen des Einwenders bzw. Verkäufers gehen mit der Eigentumsübertragung<br />
ins Leere.<br />
Bezüglich der geltend gemachten Gefahr häufigerer <strong>und</strong> früherer Hochwasser für Anwohner<br />
der Mainstraße in Schwarzenau wird auf Abschnitt 2.2.4.1 - Oberflächenwasser -<br />
<strong>und</strong> Abschnitt 2.2.5.2 verwiesen. Die Veränderungen bei den Hochwasserspiegellagen<br />
<strong>und</strong> der Fließgeschwindigkeiten in der Folge des Ausbaus liegen im Rahmen der Rechengenauigkeit.<br />
Zu PK-Nr. 14<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen, soweit die Gr<strong>und</strong>stücksinanspruchnahme durch<br />
die geänderte Planung (A-Pläne) nicht entfallen ist, vgl. Beilage 68 A <strong>und</strong> 69 A. Zwischenzeitlich<br />
hat die Einwendungsführerin das landwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>stück entgegen<br />
der Veränderungssperre des § 15 WaStrG verkauft. Das Eigentum an Gr<strong>und</strong>stück wurde<br />
zwischenzeitlich auf den Käufer übertragen, vgl. Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis (Beilage 64<br />
A). Die Einwendungen der Einwenderin bzw. Verkäuferin gehen mit der Eigentumsübertragung<br />
ins Leere.<br />
Bezüglich der von der Einwenderin geltend gemachten Gefahr häufigerer <strong>und</strong> höherer<br />
Hochwasser für die Anwohner der Mainstraße in Schwarzenau ist darauf hinzuweisen,<br />
dass die Einwenderin nicht in Schwarzenau wohnt. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang<br />
auf die Abschnitte 2.2.4.1 - Oberflächenwasser - <strong>und</strong> Abschnitt 2.2.5.2 dieses<br />
Beschlusses verwiesen.<br />
Zu PK-Nr. 15:<br />
Die Einwendung gegen die teilweise Inanspruchnahme des Gr<strong>und</strong>stückes Flst.-Nr. 3305,<br />
Gemarkung Fahr, wird zurückgewiesen. Das Gr<strong>und</strong>stück liegt in der Innenkurve des<br />
Mains im Bereich von Main-km 310,2 bis 310,4. Die Aufweitung der Fahrrinne ist in diesem<br />
Bereich zur Gewährleistung einheitlicher Schifffahrtsbedingungen erforderlich, vgl.<br />
auch Abschnitt 2.1 des Erläuterungsberichtes (Beilage 1 A). Im angrenzenden Bereich<br />
ober- <strong>und</strong> unterhalb des Gr<strong>und</strong>stücks des Einwenders ist der TdV Eigentümer der
134<br />
Gr<strong>und</strong>stücke die für die Uferzurücknahme in diesem Bereich erforderlich sind. Von dem<br />
landwirtschaftlich genutzten Gr<strong>und</strong>stück mit einer Größe von 21.196 qm soll durch den<br />
Ausbau eine Teilfläche von 1.704 qm in Anspruch genommen werden. Eine Existenzgefährdung<br />
wurde diesbezüglich nicht vorgetragen. Der durch die Fahrrinnenaufweitung<br />
verursachte Ufereingriff ist nach Möglichkeit an Ort <strong>und</strong> Stelle auszugleichen (vgl. § 18<br />
BNatSchG, Art. 6 a Bayer. Naturschutzgesetz). Dies erfolgt hier durch die Gestaltung einer<br />
naturnäheren Böschungsneigung. Die öffentlichen Interessen an einer sicheren<br />
<strong>Wasser</strong>straße <strong>und</strong> einem ortsnahen Ausgleich überwiegen die Belange des Betroffenen.<br />
Hinsichtlich der erst im Erörterungstermin geäußerten Befürchtungen bezüglich Beeinträchtigungen<br />
durch die Verschlechterung der Lärmsituation im Zusammenhang mit den<br />
Ferienwohnungen des Einwenders <strong>und</strong> nachteilige Auswirkungen auf den Angelkartenverkauf<br />
durch den Einwender wird auf Abschnitt 2.2.4.1, 2.2.4.2, 2.2.5.4 <strong>und</strong> die Ausführungen<br />
zu PK-Nr. 6 verwiesen.<br />
Zu Verband Deutscher Sportfischer e.V.<br />
Die Einwendung, welche am 17.01.2007 eingegangen ist, wird zurückgewiesen, da sie<br />
verfristet ist.<br />
Zu PK-Nr. 16<br />
Die Einwendung gegen die dauerhafte Inanspruchnahme des Gr<strong>und</strong>stückes Flst-Nr. 444<br />
wird zurückgewiesen, soweit die Gr<strong>und</strong>stücksinanspruchnahme durch die geänderte<br />
Planung (A-Pläne) nicht entfallen ist, vgl. Beilage 68 A <strong>und</strong> 69 A. Zwischenzeitlich haben<br />
die Einwendungsführer ihr landwirtschaftliches Gr<strong>und</strong>stück entgegen der Veränderungssperre<br />
des § 15 WaStrG verkauft. Das Eigentum an Gr<strong>und</strong>stück wurde zwischenzeitlich<br />
auf den Käufer übertragen, vgl. Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis (Beilage 64 A). Die auf die<br />
landwirtschaftliche Bewirtschaftung bezogenen Einwendungen der Einwender bzw. Verkäufer<br />
gehen mit der Eigentumsübertragung ins Leere.<br />
Zu PK-Nr. 17 (Unterschriftenliste)<br />
Die Einwendungen mit den einzelnen PK-Nrn. 17.1 bis 17.151 werden zurückgewiesen,<br />
da sie verfristet sind. Die Unterschriftenliste, welche auf die Einwendung der Einwenderin<br />
mit der PK-Nr. 11 Bezug nimmt, wurde erst im Erörterungstermin <strong>und</strong> damit verspätet<br />
übergeben.
135<br />
2.2.11 Begründung der Kostenentscheidung<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 WaStrG <strong>und</strong> § 1 der Kostenverordnung<br />
zum B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV) vom 08. November 1994 (BGBl. I<br />
S. 3450), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I<br />
S. 2833 (2007, 691)) geändert worden ist.<br />
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit stützt sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz<br />
(VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel<br />
3 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I. S. 1793) geändert worden ist.<br />
Die Gebührenfreiheit entbindet gemäß § 10 Abs. 2 VwKostG nicht von der Erstattung<br />
der in § 10 Abs. 1 VwKostG aufgeführten Auslagen. Es werden jedoch keine Auslagen<br />
erhoben.
136<br />
3. Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage<br />
beim<br />
B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht<br />
Simsonplatz 1<br />
04107 Leipzig<br />
erhoben werden. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder in elektronischer Form nach Maßgabe<br />
von § 55 a Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit der „Verordnung über den<br />
elektronischen Rechtsverkehr beim B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht <strong>und</strong> beim B<strong>und</strong>esfinanzhof vom<br />
26. November 2004 (BGBl. I S. 3091)“.<br />
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten,<br />
denen der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zugestellt wurde.<br />
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, vertreten durch die<br />
<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd, Wörthstraße 19, 97082 Würzburg) <strong>und</strong> den Gegenstand<br />
des Klagebegehrens bezeichnen <strong>und</strong> soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat<br />
innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen<br />
<strong>und</strong> Beweismittel anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen <strong>und</strong> Beweismittel, die erst nach<br />
Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen <strong>und</strong> ohne weitere Ermittlungen entscheiden,<br />
wenn,<br />
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits<br />
verzögern würde <strong>und</strong><br />
2. der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt <strong>und</strong><br />
3. der Kläger über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.<br />
Das gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung<br />
des Klägers zu ermitteln.<br />
Der Entschuldigungsgr<strong>und</strong> ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
137<br />
Der Klage <strong>und</strong> allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
Dies gilt nicht bei Einreichen der Klage in elektronischer Form.<br />
Vor dem B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren,<br />
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte<br />
oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes<br />
mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Behörden <strong>und</strong> juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten<br />
Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt<br />
oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer<br />
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.<br />
Die Anfechtungsklage gegen diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> hat keine aufschiebende Wirkung.<br />
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur<br />
innerhalb eines Monats nach der Zustellung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es gestellt <strong>und</strong> begründet<br />
werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der Wiederherstellung der<br />
aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Beschwerte<br />
einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
innerhalb einer Frist von einem Monat stellen <strong>und</strong> begründen. Die Frist beginnt mit dem<br />
Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.<br />
<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd<br />
Im Auftrag<br />
Beglaubigt:<br />
(Schock)<br />
Regierungsoberrat<br />
(Hetterich)<br />
Verwaltungsfachwirtin